Vergütung der Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL-Flick)
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Vergütung der Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL-Flick) Übersichtstabelle inkl. Gesetzeslinks zur Direktanstellung von Assistent/innen sowie Angehörigen gemäss Regelung in der Deutschschweiz sowie in den Kantonen Freiburg und W Die Schweiz. Gesetzesartikel (Bund) zur Ergänzungsleistungen gelten als Rahmenbedingungen. Die einzelnen Kantone haben zu den Ergänzungsleistungen ihre Gesetzesartikel und Verordnungen. Diese Tabelle ist lediglich zur groben Übersicht gedacht. Wir nehmen keine Verantwortung oder Haftung. Wir raten eindringlich vorgängig die einzelnen Artikel genau zu lesen und/oder Kontakt mit den entsprechenden kantonalen Stellen aufzunehmen. Schweiz, Gesetzesartikel ELG AG AI AR BE Total max./Jahr Bei zu Hause lebenden Personen mit keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- einem Anspruch auf eine Hilflosen- HE leicht 25'000.- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- entschädigung (Abkürz. HE) der IV HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- oder der Unfallversicherung erhöht HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Anrechnung der HE bei Kosten Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, über 25‘000.--. (Art.9 ELKV-AG) die HE als Einnahme ange- die HE als Einnahme ange- die HE als Einnahme soweit die Kosten für Pflege und rechnet. (Art.3, 2 GEL) rechnet. (Art. 4 ELKV) angerechnet. (Art. 10 EV-ELG) Betreuung durch die HE und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV (Abkürz. AB-IV) nicht gedeckt sind.2 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare. Momentan (Stand 2014) beträgt bei HE mittelschwer die Summe 60'000.-- keine HE 25'000.-- Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Möglichkeit der Direktanstellung bei Hilfe, Pflege und Betreuung zu HE leicht 25'000.-- Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine HE mittel und schwer Hause, nur für den Teil der anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation Pflege und Betreuung, der nicht erbracht werden kann. (Art.13 erbracht werden kann. (Art.13 erbracht werden kann. (Art. 14 durch eine anerkannte Spitex- ELKV-AG) GEL) ELKV) organisation erbracht werden kann. (Art. 18 EV-ELG)
max. Stundenansatz keine Angaben keine Angaben keine Angaben 25.-- (Art. 16 EV-ELG) Anstellung und Entschädigung bei Ja aber nur bei HE mittel und Ja, Kostenvergütung bis max. Ja, Kostenvergütung bis max. 1. Hilfe und Pflege Angehörigen schwer, Kostenvergütung bis Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Ausgewiesene Kosten für die von max. Umfang des Erwerbsaus- 14 GEL) 15 ELKV) Familienangehörigen erbrachte falls und wenn AHV Alter noch notwendige Grund- pflege (Abs. nicht erreicht ist Als 2) werden mit 25 Franken pro Familienangehörige gelten: Stunde und höchstens 9600.-- Verwandte in auf- und Franken pro Jahr vergütet, wenn absteigender Linie oder die oder der Familienangehörige Geschwister. Verwandten nicht in die EL-Berechnung gleichgestellt sind Ehegatten, eingeschlossen ist (Art. 15 EV Schwiegereltern, ELG). 2. Hilfe und Betreuung: Schwiegertöchter, Kostenver- gütung bis max. Schwiegersöhne, Stiefeltern und Umfang des Erwerbsausfalls und Stiefkinder. (Art. 14 ELKV-AG) wenn AHV Alter noch nicht erreicht ist (Art. 16 EV-ELG) Private für Hilfe im Haushalt 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr max. 25.-/Std. max. 25.-/Std. max. 25.-/Std. max. 25.-/Std. nicht selber Haushalt lebend, nicht selber Haushalt lebend (Art. nicht selber Haushalt lebend (Art. nicht selber Haushalt lebend (Art. wenn beide Ehepartner be- 12 GEL) 13 ELKV) 17 EV ELG) hindert, dann 9600.-- (Art. 16 ELKV-AG) Name und Link der Gesetzestexte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungsgesetz Gesetz über Ergänzungsleis- Gesetz über Ergänzungsleis- Einführungsgesetz zum Ergänzungsleistungen zur Alters-, Aargau tungen zur Alters-, Hinter- tungen zur Alters-, Hinter- Bundesgesetz über Ergänzungs- Hinterlassenen- und lassenen- und Invalidenver- lassenen- und Invalidenver- leistungen zur Alters-, Hinter- Invalidenversicherung (ELG) sicherung sicherung lassenen- und Invaliden- versicherung http://www.admin.ch/opc/de/classified- http://gesetzessammlungen.ag.c http://www.ai.ch/dl.php/de/48521 http://www.bgs.ar.ch/frontend/ver http://www.sta.be.ch/belex/d/8/84 compilation/20051695/index.html h/frontend/versions/752?locale=d 19ae8339/831.200.pdf sions/228 1_31.html e
Name und Link der Verordnungen Verordnung über die Vergütung von Verordnung über die Vergütung Standeskommissionsbeschluss Verordnung über Ergänzungs- Einführungsverordnung zum Krankheits- und Behinderungskosten von Krankheits- und Behind- zum Gesetz über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinter- Bundesgesetz über Er- bei den Ergän zungsleistungen (ELV) erungskosten bei den Ergän- leistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenver- gänzungsleistungen zur Alters-, zungsleistungen (ELKV-AG) lassenen- und Invalidenver- sicherung (ELKV) Hinterlassenen- und sicherung (GEL) Invalidenversicherung (EV ELG) http://www.admin.ch/opc/de/classified- http://gesetzessammlungen.ag.c http://www.ai.ch/dl.php/de/4efdde http://www.bgs.ar.ch/frontend/ver http://www.sta.be.ch/belex/d/8/84 compilation/19710014/201301010000/ h/frontend/versions/922/embedde 6026f31/831.211.pdf sions/506 1_311.html 831.301.pdf d_version_content Name und Link der Weisungen / Reglemente weiterführende Links zu den ent- http://www.sva- http://www.akai.ch/dynamic/page. http://www.ahv-iv- http://www.akbern.ch/ahv-iv- sprechenden Ausgleichskassen ag.ch/dienstleistungen/ergaenzu asp?seiid=21 ar.ch/site/index.cfm?id_art=6045 erganzungsleistungen- ngsleistungen/fragen-und- &actMenuItemID=3501&vsprach ruckerstattung-der- antworten/ e/de krankenkosten#affinfo_id_840_5 048 Links zu den Formularen von Formular Bedarfsabklärung einzelnen Kantonen zu Grundpflege Bedarfsabklärungen und Familienangehörige: Merkblätter http://www.akbern.ch/d2wfiles/do cument/3116/5048/0/bedarfsabkl arung_pflege_familienangehorige .pdf Formular Bedarfsabklärung Hilfe und Betreuung Familienangehörige: http://www.akbern.ch/d2wfiles/do cument/3113/5048/0/bedarfsabkl arung_hilfe_und_betreuung_famil ienangehorige.pdf
Formular Bedarfsabklärung Krankenpflege, angestellte Pflegekraft: http://www.akbern.ch/d2wfiles/do cument/3112/5048/0/bedarfsabkl arung_krankenpflege_angestellte _pflegekraft.pdf Formular Bedarfsabklärung, Hilfe und Betreuung angestellte Pflegekraft: http://www.akbern.ch/d2wfiles/do cument/3114/5048/0/bedarfsabkl arung_hilfe_und_betreuung_ang estellte_pflegekraft.pdf Formular Bedarfsabklärung Haushilfe: http://www.akbern.ch/d2wfiles/do cument/3115/5048/0/bedarfsabkl arung_haushilfe_drittperson_fami lienangehorige.pdf
Freiburg und Wallis BL BS FR GL GR LU keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird die HE als Einnahme ange- die HE und AB-IV als Einnahme die HE als Einnahme ange- die HE und AB-IV als Einnahme die HE als Einnahme ange- die HE als Einnahme ange- rechnet. (Art. 10, 2 ELKV) angerechnet. (Art. 2 KBV) rechnet. (Art. 5 ELKVF) angerechnet. (Art. 5 VV-KG) rechnet. (Art. 4 ABzKELG) rechnet. (Art. 5 ELKV) Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation erbracht werden kann. (Art. 19 erbracht werden kann. (Art. 15 erbracht werden kann. (Art. 16 erbracht werden kann. (Art. 14 erbracht werden kann. (Art. 14 erbracht werden kann. (Art. 16 ELKV) KBV). ELKVF) VV-KG). Ein Anspruch auf einen ABzKELG) ELKV) AB-IV geht den Ansprüchen gemäss diesem Artikel 14 vor.
keine Angaben keine Angaben keine Angaben keine Angaben keine Angaben keine Angaben Ja, Kostenvergütung bis max. Ja, Kostenvergütung bis max. Ja, Kostenvergütung bis max. Ja, Kostenvergütung bis max. Ja, Kostenvergütung bis max. Ja, Kostenvergütung nur wenn Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Erwerbsausfall mehr als 2 MT 20 ELKV) 16 KBV) 17 ELKVF) (Art.15 VV-KG). Ein Anspruch 15 ABzKELG) Löhne und bei einer Einbusse auf einen AB-IV geht den von mind. 20% der bisherigen Er- Ansprüchen gemäss diesem werbstätigkeit (Art. 17 ELKV) Artikel 15 vor. max. 5500.-/Jahr, wenn nicht im 4800.- /Jahr 6000.- /Jahr 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr selben Haushalt wohnend. Kos- max. 25.-/Std. max. 30.-/Std. max. 25.-/Std. max. 25.-/Std. max. 25.-/Std. tendeckung bis max. 25.-- pro nicht selber Haushalt lebend (Art. nicht selber Haushalt lebend (Art. nicht selber Haushalt lebend (Art. nicht selber Haushalt lebend (Art. nicht selber Haushalt lebend (Art. Std. zuzüglich Kosten der 14 KBV) 15 ELKVF) 13 VV-KG). Ein Anspruch auf 12 ABzKELG) 15 ELKV). HE wird AHV/IV/EO/ALV/UVG (Art. 18 einen AB-IV/AHV geht den miteinberechnet. ELKV). HE wird einberechnet. Ansprüchen gemäss den Absätzen von Art 13. vor. Ergänzungsleistungsgesetz zur Gesetz über die Einführung des Gesetz über Ergänzungsleis- Gesetz über Ergänzungsleis- Gesetz über kantonale Gesetz über die Ergän- AHV und IV Bundesgesetzes über die Er- tungen zur Alters-, Hinter- tungen zur Alters-, Hinter- Ergänzungsleistungen zur Alters- zungsleistungen zur AHV/IV gänzungsleistungen zur Alters-, lassenen- und Invalidenver- lassenen- und Invalidenver- , Hinterlassenen- und Hinterlassenen- und Invaliden- sicherung sicherung Invalidenversicherung versicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen http://www.baselland.ch/fileadmin http://www.gesetzessammlung.bs http://bdlf.fr.ch/frontend/versions/ http://gesetze.gl.ch/frontend/versi http://www.gr- http://srl.lu.ch/frontend/versions/5 /baselland/files/docs/recht/sgs_8/ .ch/frontend/versions/2100?local 370 ons/1216 lex.gr.ch/frontend/versions/1208 77 833.0.pdf e=de
Verordnung zum Ergänzungs- Verordnung betreffend Er- Verordnung über die Vergütung Vollziehungsverordnung zum Ausführungsbestimmungen zum Verordnung über die Vergütung leistungsgesetz zur AHV und IV gänzungsleistungen und von Krankheits- und kantonalen Gesetz über Er- kantonalen Gesetz über Er- von Krankheits- und Be- (ELKV) kantonale Beihilfen zur Alters-, Behinderungskosten bei den gänzungsleistungen zur Alters-, gänzungsleistungen (ABzKELG) hinderungskosten bei den Hinterlassenen- und Invaliden- Ergänzungsleistungen (ELKVF) Hinterlassenen- und Invaliden- Ergänzungsleistungen (ELKV) versicherung (KBV) versicherung (VV-KG) http://www.baselland.ch/fileadmin http://www.gesetzessammlung.bs http://bdlf.fr.ch/frontend/versions/ http://gesetze.gl.ch/frontend/versi http://www.gr- http://srl.lu.ch/frontend/versions/3 /baselland/files/docs/recht/sgs_8/ .ch/frontend/versions/2029 3345?locale=de ons/1287 lex.gr.ch/frontend/versions/307 26 833.11.pdf http://www.sva- http://www.ausgleichskasse- http://www.caisseavsfr.ch/de/que- http://www.sva.gr.ch/index.php?id http://www.ahvluzern.ch/site/inde bl.ch/de/leistung.aspx?page=C44 bs.ch/public/page.php?langId=1& faisons-nous.asp/0-0-713-18-0- cat=4&sid=3fb00842939f191642 x.cfm?id_art=24870&actMenuIte 00&pic=ergaenzungslst&zeile=3 style=4&mainId=191 0/1-6-880-4-1-0-0/ 83a9048c38cde9 mID=14002&vsprache/de &spalte=2 Antragsformular für Krankheits- und Behinderungskosten: http://www.svgl.ch/cgi- bin/dokumente/EL/EL_KK_und_B ehindertenkosten.pdf
NW OW SG SH SO SZ keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird die Bei Kosten über 25'000.-- wird die HE und der AB-IV als die HE als Einnahme ange- die HE als Einnahme ange- die HE als Einnahme ange- HE als Einnahme angerechnet. die HE als Einnahme ange- Einnahme angerechnet. (Art. 4 rechnet. (Art. 18 AB-ELKV) rechnet. (Art. 4bis ELG) rechnet. (Art. 4 ELKV) (Art. 4 RKEL) rechnet. (Art. 9 ELKV) kELV) Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation erbracht werden kann. Die erbracht werden kann. (Art. 15 erbracht werden kann. (Art. 11 erbracht werden kann. (Art. 15 erbracht werden kann. (Art. 15 erbracht werden kann. Die HE Kosten werden nur vergütet, AB-ELKV) ELKV) ELKV) RKEL) wird in Abzug gebracht. (Art. 15 wenn die versicherte Person den SRSZ). Nachweis erbringt, dass ein allfälliger Anspruch auf Assistenzbeiträge der AHV und der IV vorgängig abgeklärt wurde. (Art. 11 kELV)
keine Angaben 25.-- pro Std. (Art. 16 AB-ELKV) 25.-- pro Std. (Art. 12 ELKV) keine Angaben keine Angaben keine Angaben Ja, Kostenvergütung bis max. Eine Vollzugsstelle legt den Ja, Kostenvergütung bis max. Ja, Kostenvergütung bis max. Ja, Kostenvergütung bis max. Ja, Kostenvergütung bis max. Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang der Pflege und Umfang des Erwerbsausfalls. Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls, Umfang des Erwerbsausfalls. Die 12 kELV) Betreuung fest. Bei der Bei Berechnung der Über- 16 ELV) jedoch höchstens in der Höhe von HE wird in Abzug gebracht. (Art. Berechnung der Entschädigung entschädigung wird die Kosten, die bei Inanspruch- 16 SRSZ) Die Kosten werden nur vergütet, wird die HE bei schwerer Hilflosenentschädigung bei nahme einer Pflegefachperson wenn die versicherte Person den Hilflosigkeit zu zwei Dritteln und schwerer Hilflosigkeit zu zwei erwachsen würden. (Art. 16 Nachweis erbringt, dass ein bei mittlerer Hilflosigkeit zur Drittel und bei mittlerer RKEL) allfälliger Anspruch auf Hälfte angerechnet. (Art. 16 AB- Hilflosigkeit zur Hälfte Assistenzbeitrag-IV vorgängig ELKV) angerechnet (Art. 12 ELKV) abgeklärt wurde. Voraussetzungen gemäss (Art 11 kELV) 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr 6'000.- /Jahr 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr (9600.- /Jahr bei max. 25.-/Std. max. 25.-/Std. max. 25.-/Std. Ort- und branchenüblicher max. 25.-/Std. Ehepaaren) nicht selber Haushalt lebend (Art. nicht selber Haushalt lebend (Art nicht selber Haushalt lebend (Art. Ansatz. nicht selber Haushalt lebend. max. 25.-/Std. 9 kELV). HE wird mitein- 13, AB-ELKV) 9 ELKV) nicht selber Haushalt lebend (Art. Kosten nur für Kochen, Waschen, nicht selber Haushalt lebend (Art. berechnet. 14 ELKV). Putzen und Einkaufen (Art. 13 13 SRSZ). Auf begründetes Gesuch im RKEL) Einzelfall eine Überschreitung des Höchstbetrags von 6'000.-- möglich bis zu max. 8'400 pro Kalenderjahr (Art. 14,6 ELKV) Einführungsgesetz zum Gesetz über Ergänzungsleis- Ergänzungsleistungsgesetz Gesetz über Ergänzungsleis- Sozialgesetz Gesetz über Ergänzungsleis- Bundesgesetz über Ergän- tungen zur Alters-, Hinter- tungen zur Alters-, Hinter- tungen zur Alters-, Hinter- zungsleistungen zur Alters-, lassenen- und Invalidenver- lassenen- und Invalidenver- lassenen- und Invalidenver- Hinterlassenen- und Invaliden- sicherung sicherung sicherung versicherung (741.3) http://www.navigator.ch/nw/lpext. http://gdb.ow.ch/frontend/version http://www.gallex.ch/gallex/3/fs35 http://rechtsbuch.sh.ch/fileadmin/ http://bgs.so.ch/frontend/versions/ http://www.sz.ch/documents/362 dll?f=templates&fn=main-hit- s/595 1.5.html Redaktoren/Dokumente/gesetzes 893/download_pdf_file _200.pdf h.htm&2.0%20Dann%20unter%2 texte/Band_8/831.300.pdf 0Erlasssuche%20741.3%20eing eben
Vollzugsverordnung zum Ein- Ausführungsbestimmungen über Verordnung über die Vergütung Verordnung über Ergänzungs- Sozialverordnung Vollzugsverordnung zum Gesetz führungsgesetz zum Bundes- die Vergütung von Krankheits- von Krankheits- und Be- leistungen zur AHV und IV über Ergänzungsleistungen zur gesetz über die Ergänzungs- und Behinderungskosten bei den hinderungskosten bei den (ELKV) Alters-, Hinterlassenen- und In- leistungen zur Alters-, Hinter- Ergänzungsleistungen (AB- Ergänzungsleistungen (ELKV) validenversicherung lassenen- und Invalidenver- ELKV) sicherung (kELV) 741.31 http://www.navigator.ch/nw/lpext. http://gdb.ow.ch/frontend/version http://www.gallex.ch/gallex/3/fs35 http://rechtsbuch.sh.ch/fileadmin/ http://bgs.so.ch/frontend/versions/ http://www.sz.ch/documents/362 dll?f=templates&fn=main-hit- s/210 1.53.html Redaktoren/Dokumente/gesetzes 3266/download_pdf_file _211.pdf h.htm&2.0%20Dann%20unter%2 texte/Band_8/831.301.pdf 0Erlasssuche%20741.3%20eing eben Reglement über die Vergütung Weisungen betreffend die von Krankheits- und Behinde- Vergütung von Krankheits- und rungskosten bei den Ergän- Behinderungskosten im Rahmen zungsleistungen (RKEL) des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SRSZ) http://www.akso.ch/fileadmin/akso/ http://www.aksz.ch/cgi- dokumente/downloads/Amtsblatt_ bin/dokumente/onlineschalter/00 22_2010_RKEL.pdf 0324_Wegleitung%20EL.pdf http://www.aknw.ch/dynamic/pag http://www.obwalden.ch/de/aktuel http://www.svasg.ch/de/produkte/ http://www.svash.ch/site/index.cf http://www.akso.ch/index.php?id= http://www.aksz.ch/dynamic/page e.asp?seiid=21 les/aktuellesinformationen/archiv/ el/krankheitskosten/index.php m?id_art=11452&actMenuItemID 30 .asp?seiid=21 welcome.php?action=showinfo&i =6609&vsprache/de nfo_id=2752 Merkblatt zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten: http://www.aksz.ch/cgi- bin/dokumente/onlineschalter/00 0346_Krankheitskosten_2013.pdf
TG UR VS ZG ZH keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- keine HE 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE leicht 25'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE mittelschwer 60'000.-- HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. HE schwer 90'000.--. Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 14 Absatz 4 ELG Bei Kosten über 25'000.-- wird Bei Kosten über 25'000.-- wird die HE als Einnahme ange- die HE als Einnahme (Bund) oder Artikel 19b ELV, so wird der Assistenzbeitrag der IV oder der AHV die HE als Einnahme ange- die HE als Einnahme ange- rechnet. (Art. 15 ELKV) angerechnet. (Art. 17 RKEL) von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach Artikel 15 rechnet. (Art. 5 ELKV) rechnet. (Art. 3 ZLV) abgezogen. Der Höchstbetrag nach Artikel 14 Absatz 3 ELG darf jedoch nicht unterschritten werden. 2 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf den Bezug eines Assistenzbeitrages nicht geltend oder verzichtet sie auf eine andere Weise auf den Bezug des Assistenzbeitrages, werden nur Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause berücksichtigt, die nicht über den Assistenzbeitrag entschädigt werden könnten. (Art 5a RKEL) Bei Kosten über 25'000.-- wird die HE als Einnahme angerechnet. (Art. 5 RKEL) Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Betreuung, der nicht durch eine anerkannte Nur für den Teil der Pflege und Nur für den Teil der Pflege und Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine Spitexorganisation erbracht werden kann. (Art. 15 RKEL) Betreuung, der nicht durch eine Betreuung, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation anerkannte Spitexorganisation erbracht werden kann. (Art. 10 erbracht werden kann. (Art. 9 Kosten werden nur vergütet, wenn die pflegende Person a) von der vers. Person erbracht werden kann. (Art. 15 erbracht werden kann. (Art. 13 ELKV). Direktanstellung auch RKEL) oder ihrer gesetz. Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ELKV) ZLV) Partner/In in faktischer worden ist und b) mit der vers. Person nicht verheiratet mit ihr in eingetragener Lebensgemeinschaft. Vorgängig Partnerschaft lebt, nicht eine faktische Lebensgemeinschaft oder nicht in ist der der Anspruch auf den gerader Linie mit ihr verwandt ist. Assistenzbeitrag der IV zu prüfen. Nur bei Ablehnung ist eine Direktanstellung möglich.
keine Angaben 30.-- pro Std. bei Personen ohne keine Angaben keine Angaben 30.-- brutto pro Std. (Art. 13 ZLV) Zulassung 45.-- pro Std. bei Personen mit Zulassung (Art.9 RKEL) Ja, Kostenvergütung bis max. Ja, Vergütung erfolgt nur bei Ja, Kostenvergütung bis max. Umfang des Erwerbsausfalls (Art. 16 RKEL) Ja, Kostenvergütung bis max. Ja, Kostenvergütung bis max. 40'000.-- (inkl. Sozialver- nachweisbaren Erwerbsausfall Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls (Art. sicherungsabgaben). Kosten für und soweit dieser, bezogen auf Kosten werden nur vergütet, wenn die pflegende Person a) von der vers. Person 16 ELKV) 12 ZLV) hauswirtschaftliche Leistungen ein Vollpensum, den dreifachen oder ihrer gesetz. Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt werden nicht zusätzlich vergütet Betrag für den allgemeinen worden ist und b) mit der vers. Person verheiratet mit ihr in eingetragener (Art. 11 ELKV) Lebensbedarf pro Jahr, bei Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft oder nicht in gerader alleinstehenden Personen nicht Linie mit ihr verwandt ist. übersteigt. (Art. 7 RKEL) 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr 4800.- /Jahr max. 25.-/Std. inkl. max. 25.-/Std. max. 25.-/Std. max. 25.-/Std. max. 25.-/Std. Sozialversicherungsabgaben nicht selber Haushalt lebend (Art. nicht selber Haushalt lebend (Art. 14 RKEL) nicht selber Haushalt lebend (Art. nicht selber Haushalt lebend (Art. nicht selber Haushalt lebend (Art. 8 RKEL). HE wird 14 ELKV) 11 ZLV). HE wird 13 ELKV) miteinberechnet. miteinberechnet. Gesetz über Ergänzungsleis- Gesetz über die Ergänzungsleis- Reglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR) Einführungsgesetz zum Bundes- Gesetz über die Zusatzleis- tungen zur Alters-, Hinter- tungen zur AHV/IV gesetz über Ergänzungsleis- tungen zur eidgenössischen lassenen- und Invalidenver- tungen zur Alters-, Hinter- Alters-, Hinterlassenen- und sicherung lassenen- und Invalidenver- Invalidenversicherung sicherung http://www.rechtsbuch.tg.ch/front http://ur.lexspider.com/html/20- http://www.vs.ch/Home2/EtatVS/vs_public/public_lois/de/LoisHtml/831.3.htm http://bgs.zg.ch/frontend/versions http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhle end/versions/712 2421.htm /356?locale=de x_r.nsf/WebView/C1256C610039 641BC1256036003D25BD/$File/ 831.3_7.2.71.pdf
Verordnung des Regierungs- Verordnung über Ergänzungs- Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Verordnung über die Vergütung Zusatzleistungsverordnung (ZLV) rates zum Gesetz über Er- leistungen zur AHV und IV Ergänzungsleistungen (RKEL) von Krankheits- und Be- gänzungsleistungen zur Alters-, hinderungskosten bei den Hinterlassenen und Invaliden- Ergänzungsleistungen (ELKV) versicherung (ELKV) http://www.rechtsbuch.tg.ch/front http://ur.lexspider.com/html/20- https://apps.vs.ch/legxml/site/laws_pdf.php?ID=1175&MODE=2 http://www.google.ch/url?sa=t&rct http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhle end/versions/883 2425-618-20110101.htm =j&q=&esrc=s&source=web&cd= x_r.nsf/WebView/D48DC9B726E 3&ved=0CDUQFjAC&url=http%3 342D5C12577E10039E77C/$File A%2F%2Fzg.clex.ch%2Ffronten /831.31_5.3.08_71.pdf d%2Fversions%2F529%2Fdownl oad_pdf_file&ei=E0M4U_zmKKm V7Qai84GgCg&usg=AFQjCNHh UYb2MbB-NYqLA1ctNHTG- xWMHw Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Be- hinderungskosten bei Ergänzungsleistungen (RKEL) http://ur.lexspider.com/html/20- 2435-711-20110101.htm http://www.aktg.ch/dynamic/page http://www.akuri.ch/dynamic/pag http://www.avs.vs.ch/siteAVS/Allemand/pc_avs_ai_frais_maladie.jsp http://www.akzug.ch/dynamic/pag http://www.svazurich.ch/internet/d .asp?seiid=21 e.asp?seiid=21 e.asp?seiid=21 e/home/produkte/zusatzleistunge n/leistungen.html
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