Vergütung der Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL-Flick)

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Vergütung der Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL-Flick)
Übersichtstabelle inkl. Gesetzeslinks zur Direktanstellung von Assistent/innen sowie Angehörigen gemäss Regelung in der Deutschschweiz sowie in den Kantonen Freiburg und W

Die Schweiz. Gesetzesartikel (Bund) zur Ergänzungsleistungen gelten als Rahmenbedingungen. Die einzelnen Kantone haben zu den Ergänzungsleistungen ihre
Gesetzesartikel und Verordnungen. Diese Tabelle ist lediglich zur groben Übersicht gedacht. Wir nehmen keine Verantwortung oder Haftung. Wir raten eindringlich
vorgängig die einzelnen Artikel genau zu lesen und/oder Kontakt mit den entsprechenden kantonalen Stellen aufzunehmen.

                                     Schweiz, Gesetzesartikel ELG           AG                                AI                                AR                                BE
Total max./Jahr                      Bei zu Hause lebenden Personen mit     keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--
                                     einem Anspruch auf eine Hilflosen-     HE leicht 25'000.-                HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--
                                     entschädigung (Abkürz. HE) der IV      HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--
                                     oder der Unfallversicherung erhöht     HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.
                                     sich der Mindestbetrag nach Absatz 3
                                     Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer      Anrechnung der HE bei Kosten      Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird
                                     Hilflosigkeit auf 90 000 Franken,      über 25‘000.--. (Art.9 ELKV-AG)   die HE als Einnahme ange-         die HE als Einnahme ange-         die HE als Einnahme
                                     soweit die Kosten für Pflege und                                         rechnet. (Art.3, 2 GEL)           rechnet. (Art. 4 ELKV)            angerechnet. (Art. 10 EV-ELG)
                                     Betreuung durch die HE und den
                                     Assistenzbeitrag der AHV oder der IV
                                     (Abkürz. AB-IV) nicht gedeckt sind.2
                                     Der Bundesrat regelt die
                                     entsprechende Erhöhung bei
                                     mittelschwerer Hilflosigkeit und die
                                     Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
                                     Momentan (Stand 2014) beträgt bei
                                     HE mittelschwer die Summe 60'000.--
                                     keine HE 25'000.--                     Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und
Möglichkeit der Direktanstellung bei                                                                                                                                              Hilfe, Pflege und Betreuung zu
                                     HE leicht 25'000.--                    Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine
HE mittel und schwer                                                                                                                                                              Hause, nur für den Teil der
                                                                            anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation     Pflege und Betreuung, der nicht
                                                                            erbracht werden kann. (Art.13     erbracht werden kann. (Art.13     erbracht werden kann. (Art. 14    durch eine anerkannte Spitex-
                                                                            ELKV-AG)                          GEL)                              ELKV)                             organisation erbracht werden
                                                                                                                                                                                  kann. (Art. 18 EV-ELG)
max. Stundenansatz                                                       keine Angaben                    keine Angaben                        keine Angaben                        25.-- (Art. 16 EV-ELG)

Anstellung und Entschädigung bei                                         Ja aber nur bei HE mittel und   Ja, Kostenvergütung bis max.     Ja, Kostenvergütung bis max.              1. Hilfe und Pflege
Angehörigen                                                              schwer, Kostenvergütung bis     Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls (Art.          Ausgewiesene Kosten für die von
                                                                         max. Umfang des Erwerbsaus-     14 GEL)                          15 ELKV)                                  Familienangehörigen erbrachte
                                                                         falls und wenn AHV Alter noch                                                                              notwendige Grund- pflege (Abs.
                                                                         nicht erreicht ist Als                                                                                     2) werden mit 25 Franken pro
                                                                         Familienangehörige gelten:                                                                                 Stunde und höchstens 9600.--
                                                                         Verwandte in auf- und                                                                                      Franken pro Jahr vergütet, wenn
                                                                         absteigender Linie oder                                                                                    die oder der Familienangehörige
                                                                         Geschwister. Verwandten                                                                                    nicht in die EL-Berechnung
                                                                         gleichgestellt sind Ehegatten,                                                                             eingeschlossen ist (Art. 15 EV
                                                                         Schwiegereltern,                                                                                           ELG). 2. Hilfe und Betreuung:
                                                                         Schwiegertöchter,                                                                                          Kostenver- gütung bis max.
                                                                         Schwiegersöhne, Stiefeltern und                                                                            Umfang des Erwerbsausfalls und
                                                                         Stiefkinder. (Art. 14 ELKV-AG)                                                                             wenn AHV Alter noch nicht
                                                                                                                                                                                    erreicht ist (Art. 16 EV-ELG)

Private für Hilfe im Haushalt                                            4800.- /Jahr                     4800.- /Jahr                         4800.- /Jahr                         4800.- /Jahr
                                                                         max. 25.-/Std.                   max. 25.-/Std.                       max. 25.-/Std.                       max. 25.-/Std.
                                                                         nicht selber Haushalt lebend,    nicht selber Haushalt lebend (Art.   nicht selber Haushalt lebend (Art.   nicht selber Haushalt lebend (Art.
                                                                         wenn beide Ehepartner be-        12 GEL)                              13 ELKV)                             17 EV ELG)
                                                                         hindert, dann 9600.-- (Art. 16
                                                                         ELKV-AG)

Name und Link der Gesetzestexte    Bundesgesetz über                     Ergänzungsleistungsgesetz        Gesetz über Ergänzungsleis-          Gesetz über Ergänzungsleis-          Einführungsgesetz zum
                                   Ergänzungsleistungen zur Alters-,     Aargau                           tungen zur Alters-, Hinter-          tungen zur Alters-, Hinter-          Bundesgesetz über Ergänzungs-
                                   Hinterlassenen- und                                                    lassenen- und Invalidenver-          lassenen- und Invalidenver-          leistungen zur Alters-, Hinter-
                                   Invalidenversicherung (ELG)                                            sicherung                            sicherung                            lassenen- und Invaliden-
                                                                                                                                                                                    versicherung

                                   http://www.admin.ch/opc/de/classified- http://gesetzessammlungen.ag.c http://www.ai.ch/dl.php/de/48521 http://www.bgs.ar.ch/frontend/ver http://www.sta.be.ch/belex/d/8/84
                                   compilation/20051695/index.html        h/frontend/versions/752?locale=d 19ae8339/831.200.pdf           sions/228                         1_31.html
                                                                          e
Name und Link der Verordnungen     Verordnung über die Vergütung von     Verordnung über die Vergütung    Standeskommissionsbeschluss       Verordnung über Ergänzungs-       Einführungsverordnung zum
                                   Krankheits- und Behinderungskosten    von Krankheits- und Behind-      zum Gesetz über Ergänzungs-       leistungen zur Alters-, Hinter-   Bundesgesetz über Er-
                                   bei den Ergän zungsleistungen (ELV)   erungskosten bei den Ergän-      leistungen zur Alters-, Hinter-   lassenen- und Invalidenver-       gänzungsleistungen zur Alters-,
                                                                         zungsleistungen (ELKV-AG)        lassenen- und Invalidenver-       sicherung (ELKV)                  Hinterlassenen- und
                                                                                                          sicherung (GEL)                                                     Invalidenversicherung (EV ELG)

                                   http://www.admin.ch/opc/de/classified- http://gesetzessammlungen.ag.c http://www.ai.ch/dl.php/de/4efdde http://www.bgs.ar.ch/frontend/ver http://www.sta.be.ch/belex/d/8/84
                                   compilation/19710014/201301010000/ h/frontend/versions/922/embedde 6026f31/831.211.pdf                  sions/506                         1_311.html
                                   831.301.pdf                            d_version_content

Name und Link der Weisungen /
Reglemente

weiterführende Links zu den ent-                                         http://www.sva-                 http://www.akai.ch/dynamic/page. http://www.ahv-iv-               http://www.akbern.ch/ahv-iv-
sprechenden Ausgleichskassen                                             ag.ch/dienstleistungen/ergaenzu asp?seiid=21                     ar.ch/site/index.cfm?id_art=6045 erganzungsleistungen-
                                                                         ngsleistungen/fragen-und-                                        &actMenuItemID=3501&vsprach ruckerstattung-der-
                                                                         antworten/                                                       e/de                             krankenkosten#affinfo_id_840_5
                                                                                                                                                                           048
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Bedarfsabklärungen und                                                                                                                                                     Familienangehörige:
Merkblätter                                                                                                                                                                http://www.akbern.ch/d2wfiles/do
                                                                                                                                                                           cument/3116/5048/0/bedarfsabkl
                                                                                                                                                                           arung_pflege_familienangehorige
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                                                                                                                                                                           Formular Bedarfsabklärung
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                                                                                                                                                                           Familienangehörige:
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                                                                                                                                                                           cument/3113/5048/0/bedarfsabkl
                                                                                                                                                                           arung_hilfe_und_betreuung_famil
                                                                                                                                                                           ienangehorige.pdf
Formular Bedarfsabklärung
Krankenpflege, angestellte
Pflegekraft:
http://www.akbern.ch/d2wfiles/do
cument/3112/5048/0/bedarfsabkl
arung_krankenpflege_angestellte
_pflegekraft.pdf
Formular Bedarfsabklärung,
Hilfe und Betreuung
angestellte Pflegekraft:
http://www.akbern.ch/d2wfiles/do
cument/3114/5048/0/bedarfsabkl
arung_hilfe_und_betreuung_ang
estellte_pflegekraft.pdf
Formular Bedarfsabklärung
Haushilfe:
http://www.akbern.ch/d2wfiles/do
cument/3115/5048/0/bedarfsabkl
arung_haushilfe_drittperson_fami
lienangehorige.pdf
Freiburg und Wallis

      BL                                BS                                FR                                GL                                GR                                LU
      keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--
      HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--
      HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--
      HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.

      Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird
      die HE als Einnahme ange-         die HE und AB-IV als Einnahme     die HE als Einnahme ange-         die HE und AB-IV als Einnahme     die HE als Einnahme ange-         die HE als Einnahme ange-
      rechnet. (Art. 10, 2 ELKV)        angerechnet. (Art. 2 KBV)         rechnet. (Art. 5 ELKVF)           angerechnet. (Art. 5 VV-KG)       rechnet. (Art. 4 ABzKELG)         rechnet. (Art. 5 ELKV)

      Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und
      Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine
      anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation
      erbracht werden kann. (Art. 19    erbracht werden kann. (Art. 15    erbracht werden kann. (Art. 16    erbracht werden kann. (Art. 14    erbracht werden kann. (Art. 14    erbracht werden kann. (Art. 16
      ELKV)                             KBV).                             ELKVF)                            VV-KG). Ein Anspruch auf einen    ABzKELG)                          ELKV)
                                                                                                            AB-IV geht den Ansprüchen
                                                                                                            gemäss diesem Artikel 14 vor.
keine Angaben                     keine Angaben                        keine Angaben                        keine Angaben                        keine Angaben                        keine Angaben

Ja, Kostenvergütung bis max.     Ja, Kostenvergütung bis max.     Ja, Kostenvergütung bis max.     Ja, Kostenvergütung bis max.                  Ja, Kostenvergütung bis max.     Ja, Kostenvergütung nur wenn
Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls                    Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Erwerbsausfall mehr als 2 MT
20 ELKV)                         16 KBV)                          17 ELKVF)                        (Art.15 VV-KG). Ein Anspruch                  15 ABzKELG)                      Löhne und bei einer Einbusse
                                                                                                   auf einen AB-IV geht den                                                       von mind. 20% der bisherigen Er-
                                                                                                   Ansprüchen gemäss diesem                                                       werbstätigkeit (Art. 17 ELKV)
                                                                                                   Artikel 15 vor.

max. 5500.-/Jahr, wenn nicht im   4800.- /Jahr                         6000.- /Jahr                         4800.- /Jahr                         4800.- /Jahr                         4800.- /Jahr
selben Haushalt wohnend. Kos-     max. 25.-/Std.                       max. 30.-/Std.                       max. 25.-/Std.                       max. 25.-/Std.                       max. 25.-/Std.
tendeckung bis max. 25.-- pro     nicht selber Haushalt lebend (Art.   nicht selber Haushalt lebend (Art.   nicht selber Haushalt lebend (Art.   nicht selber Haushalt lebend (Art.   nicht selber Haushalt lebend (Art.
Std. zuzüglich Kosten der         14 KBV)                              15 ELKVF)                            13 VV-KG). Ein Anspruch auf          12 ABzKELG)                          15 ELKV). HE wird
AHV/IV/EO/ALV/UVG (Art. 18                                                                                  einen AB-IV/AHV geht den                                                  miteinberechnet.
ELKV). HE wird einberechnet.                                                                                Ansprüchen gemäss den
                                                                                                            Absätzen von Art 13. vor.

Ergänzungsleistungsgesetz zur      Gesetz über die Einführung des      Gesetz über Ergänzungsleis-          Gesetz über Ergänzungsleis-          Gesetz über kantonale            Gesetz über die Ergän-
AHV und IV                         Bundesgesetzes über die Er-         tungen zur Alters-, Hinter-          tungen zur Alters-, Hinter-          Ergänzungsleistungen zur Alters- zungsleistungen zur AHV/IV
                                   gänzungsleistungen zur Alters-,     lassenen- und Invalidenver-          lassenen- und Invalidenver-          , Hinterlassenen- und
                                   Hinterlassenen- und Invaliden-      sicherung                            sicherung                            Invalidenversicherung
                                   versicherung sowie über die
                                   Ausrichtung von kantonalen
                                   Beihilfen
http://www.baselland.ch/fileadmin http://www.gesetzessammlung.bs       http://bdlf.fr.ch/frontend/versions/ http://gesetze.gl.ch/frontend/versi http://www.gr-                        http://srl.lu.ch/frontend/versions/5
/baselland/files/docs/recht/sgs_8/ .ch/frontend/versions/2100?local    370                                  ons/1216                            lex.gr.ch/frontend/versions/1208      77
833.0.pdf                          e=de
Verordnung zum Ergänzungs-        Verordnung betreffend Er-          Verordnung über die Vergütung     Vollziehungsverordnung zum         Ausführungsbestimmungen zum Verordnung über die Vergütung
leistungsgesetz zur AHV und IV    gänzungsleistungen und             von Krankheits- und               kantonalen Gesetz über Er-         kantonalen Gesetz über Er-   von Krankheits- und Be-
(ELKV)                            kantonale Beihilfen zur Alters-,   Behinderungskosten bei den        gänzungsleistungen zur Alters-,    gänzungsleistungen (ABzKELG) hinderungskosten bei den
                                  Hinterlassenen- und Invaliden-     Ergänzungsleistungen (ELKVF)      Hinterlassenen- und Invaliden-                                  Ergänzungsleistungen (ELKV)
                                  versicherung (KBV)                                                   versicherung (VV-KG)

http://www.baselland.ch/fileadmin http://www.gesetzessammlung.bs http://bdlf.fr.ch/frontend/versions/ http://gesetze.gl.ch/frontend/versi http://www.gr-                    http://srl.lu.ch/frontend/versions/3
/baselland/files/docs/recht/sgs_8/ .ch/frontend/versions/2029    3345?locale=de                       ons/1287                            lex.gr.ch/frontend/versions/307   26
833.11.pdf

http://www.sva-                 http://www.ausgleichskasse-     http://www.caisseavsfr.ch/de/que-                                         http://www.sva.gr.ch/index.php?id http://www.ahvluzern.ch/site/inde
bl.ch/de/leistung.aspx?page=C44 bs.ch/public/page.php?langId=1& faisons-nous.asp/0-0-713-18-0-                                            cat=4&sid=3fb00842939f191642 x.cfm?id_art=24870&actMenuIte
00&pic=ergaenzungslst&zeile=3 style=4&mainId=191                0/1-6-880-4-1-0-0/                                                        83a9048c38cde9                    mID=14002&vsprache/de
&spalte=2

                                                                                                       Antragsformular für Krankheits-
                                                                                                       und Behinderungskosten:
                                                                                                       http://www.svgl.ch/cgi-
                                                                                                       bin/dokumente/EL/EL_KK_und_B
                                                                                                       ehindertenkosten.pdf
NW                                OW                                SG                                SH                                SO                                 SZ
keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                 keine HE 25'000.--
HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--                HE leicht 25'000.--
HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--          HE mittelschwer 60'000.--
HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.               HE schwer 90'000.--.

Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird die Bei Kosten über 25'000.-- wird
die HE und der AB-IV als          die HE als Einnahme ange-         die HE als Einnahme ange-         die HE als Einnahme ange-         HE als Einnahme angerechnet.       die HE als Einnahme ange-
Einnahme angerechnet. (Art. 4     rechnet. (Art. 18 AB-ELKV)        rechnet. (Art. 4bis ELG)          rechnet. (Art. 4 ELKV)            (Art. 4 RKEL)                      rechnet. (Art. 9 ELKV)
kELV)

Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und    Nur für den Teil der Pflege und
Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine    Betreuung, der nicht durch eine
anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation      anerkannte Spitexorganisation
erbracht werden kann. Die         erbracht werden kann. (Art. 15    erbracht werden kann. (Art. 11    erbracht werden kann. (Art. 15    erbracht werden kann. (Art. 15     erbracht werden kann. Die HE
Kosten werden nur vergütet,       AB-ELKV)                          ELKV)                             ELKV)                             RKEL)                              wird in Abzug gebracht. (Art. 15
wenn die versicherte Person den                                                                                                                                            SRSZ).
Nachweis erbringt, dass ein
allfälliger Anspruch auf
Assistenzbeiträge der AHV und
der IV vorgängig abgeklärt
wurde. (Art. 11 kELV)
keine Angaben                        25.-- pro Std. (Art. 16 AB-ELKV)    25.-- pro Std. (Art. 12 ELKV)        keine Angaben                        keine Angaben                     keine Angaben

Ja, Kostenvergütung bis max.     Eine Vollzugsstelle legt den            Ja, Kostenvergütung bis max.         Ja, Kostenvergütung bis max.     Ja, Kostenvergütung bis max.          Ja, Kostenvergütung bis max.
Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang der Pflege und                   Umfang des Erwerbsausfalls.          Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls,           Umfang des Erwerbsausfalls. Die
12 kELV)                         Betreuung fest. Bei der                 Bei Berechnung der Über-             16 ELV)                          jedoch höchstens in der Höhe von      HE wird in Abzug gebracht. (Art.
                                 Berechnung der Entschädigung            entschädigung wird die                                                Kosten, die bei Inanspruch-           16 SRSZ)
Die Kosten werden nur vergütet, wird die HE bei schwerer                 Hilflosenentschädigung bei                                            nahme einer Pflegefachperson
wenn die versicherte Person den Hilflosigkeit zu zwei Dritteln und       schwerer Hilflosigkeit zu zwei                                        erwachsen würden. (Art. 16
Nachweis erbringt, dass ein      bei mittlerer Hilflosigkeit zur         Drittel und bei mittlerer                                             RKEL)
allfälliger Anspruch auf         Hälfte angerechnet. (Art. 16 AB-        Hilflosigkeit zur Hälfte
Assistenzbeitrag-IV vorgängig    ELKV)                                   angerechnet (Art. 12 ELKV)
abgeklärt wurde.
Voraussetzungen gemäss (Art 11
kELV)

4800.- /Jahr                         4800.- /Jahr                        4800.- /Jahr                         6'000.- /Jahr                        4800.- /Jahr                      4800.- /Jahr (9600.- /Jahr bei
max. 25.-/Std.                       max. 25.-/Std.                      max. 25.-/Std.                       Ort- und branchenüblicher            max. 25.-/Std.                    Ehepaaren)
nicht selber Haushalt lebend (Art.   nicht selber Haushalt lebend (Art   nicht selber Haushalt lebend (Art.   Ansatz.                              nicht selber Haushalt lebend.     max. 25.-/Std.
9 kELV). HE wird mitein-             13, AB-ELKV)                        9 ELKV)                              nicht selber Haushalt lebend (Art.   Kosten nur für Kochen, Waschen,   nicht selber Haushalt lebend (Art.
berechnet.                                                                                                    14 ELKV).                            Putzen und Einkaufen (Art. 13     13 SRSZ).
                                                                                                              Auf begründetes Gesuch im            RKEL)
                                                                                                              Einzelfall eine Überschreitung
                                                                                                              des Höchstbetrags von 6'000.--
                                                                                                              möglich bis zu max. 8'400 pro
                                                                                                              Kalenderjahr (Art. 14,6 ELKV)
Einführungsgesetz zum                Gesetz über Ergänzungsleis-         Ergänzungsleistungsgesetz            Gesetz über Ergänzungsleis-          Sozialgesetz                      Gesetz über Ergänzungsleis-
Bundesgesetz über Ergän-             tungen zur Alters-, Hinter-                                              tungen zur Alters-, Hinter-                                            tungen zur Alters-, Hinter-
zungsleistungen zur Alters-,         lassenen- und Invalidenver-                                              lassenen- und Invalidenver-                                            lassenen- und Invalidenver-
Hinterlassenen- und Invaliden-       sicherung                                                                sicherung                                                              sicherung
versicherung (741.3)

http://www.navigator.ch/nw/lpext. http://gdb.ow.ch/frontend/version http://www.gallex.ch/gallex/3/fs35 http://rechtsbuch.sh.ch/fileadmin/ http://bgs.so.ch/frontend/versions/ http://www.sz.ch/documents/362
dll?f=templates&fn=main-hit-      s/595                             1.5.html                           Redaktoren/Dokumente/gesetzes 893/download_pdf_file                    _200.pdf
h.htm&2.0%20Dann%20unter%2                                                                             texte/Band_8/831.300.pdf
0Erlasssuche%20741.3%20eing
eben
Vollzugsverordnung zum Ein-       Ausführungsbestimmungen über      Verordnung über die Vergütung     Verordnung über Ergänzungs-       Sozialverordnung                   Vollzugsverordnung zum Gesetz
führungsgesetz zum Bundes-        die Vergütung von Krankheits-     von Krankheits- und Be-           leistungen zur AHV und IV                                            über Ergänzungsleistungen zur
gesetz über die Ergänzungs-       und Behinderungskosten bei den    hinderungskosten bei den          (ELKV)                                                               Alters-, Hinterlassenen- und In-
leistungen zur Alters-, Hinter-   Ergänzungsleistungen (AB-         Ergänzungsleistungen (ELKV)                                                                            validenversicherung
lassenen- und Invalidenver-       ELKV)
sicherung (kELV) 741.31

http://www.navigator.ch/nw/lpext. http://gdb.ow.ch/frontend/version http://www.gallex.ch/gallex/3/fs35 http://rechtsbuch.sh.ch/fileadmin/ http://bgs.so.ch/frontend/versions/ http://www.sz.ch/documents/362
dll?f=templates&fn=main-hit-      s/210                             1.53.html                          Redaktoren/Dokumente/gesetzes 3266/download_pdf_file                   _211.pdf
h.htm&2.0%20Dann%20unter%2                                                                             texte/Band_8/831.301.pdf
0Erlasssuche%20741.3%20eing
eben

                                                                                                                                        Reglement über die Vergütung       Weisungen betreffend die
                                                                                                                                        von Krankheits- und Behinde-       Vergütung von Krankheits- und
                                                                                                                                        rungskosten bei den Ergän-         Behinderungskosten im Rahmen
                                                                                                                                        zungsleistungen (RKEL)             des Gesetzes über die
                                                                                                                                                                           Ergänzungsleistungen zur
                                                                                                                                                                           AHV/IV (SRSZ)

                                                                                                                                   http://www.akso.ch/fileadmin/akso/      http://www.aksz.ch/cgi-
                                                                                                                                   dokumente/downloads/Amtsblatt_          bin/dokumente/onlineschalter/00
                                                                                                                                   22_2010_RKEL.pdf                        0324_Wegleitung%20EL.pdf
http://www.aknw.ch/dynamic/pag http://www.obwalden.ch/de/aktuel http://www.svasg.ch/de/produkte/ http://www.svash.ch/site/index.cf http://www.akso.ch/index.php?id=        http://www.aksz.ch/dynamic/page
e.asp?seiid=21                 les/aktuellesinformationen/archiv/ el/krankheitskosten/index.php  m?id_art=11452&actMenuItemID 30                                           .asp?seiid=21
                               welcome.php?action=showinfo&i                                     =6609&vsprache/de
                               nfo_id=2752

                                                                                                                                                                           Merkblatt zur Vergütung von
                                                                                                                                                                           Krankheits- und
                                                                                                                                                                           Behinderungskosten:
                                                                                                                                                                           http://www.aksz.ch/cgi-
                                                                                                                                                                           bin/dokumente/onlineschalter/00
                                                                                                                                                                           0346_Krankheitskosten_2013.pdf
TG                                UR                                VS                                                                               ZG                                 ZH
keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                keine HE 25'000.--                                                               keine HE 25'000.--                 keine HE 25'000.--
HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--               HE leicht 25'000.--                                                              HE leicht 25'000.--                HE leicht 25'000.--
HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--         HE mittelschwer 60'000.--                                                        HE mittelschwer 60'000.--          HE mittelschwer 60'000.--
HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.              HE schwer 90'000.--.                                                             HE schwer 90'000.--.               HE schwer 90'000.--.

Bei Kosten über 25'000.-- wird    Bei Kosten über 25'000.-- wird    Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 14 Absatz 4 ELG          Bei Kosten über 25'000.-- wird     Bei Kosten über 25'000.-- wird
die HE als Einnahme ange-         die HE als Einnahme               (Bund) oder Artikel 19b ELV, so wird der Assistenzbeitrag der IV oder der AHV    die HE als Einnahme ange-          die HE als Einnahme ange-
rechnet. (Art. 15 ELKV)           angerechnet. (Art. 17 RKEL)       von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach Artikel 15               rechnet. (Art. 5 ELKV)             rechnet. (Art. 3 ZLV)
                                                                    abgezogen. Der Höchstbetrag nach Artikel 14 Absatz 3 ELG darf jedoch nicht
                                                                    unterschritten werden. 2 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf den
                                                                    Bezug eines Assistenzbeitrages nicht geltend oder verzichtet sie auf eine
                                                                    andere Weise auf den Bezug des Assistenzbeitrages, werden nur Kosten für
                                                                    Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause berücksichtigt, die nicht über den
                                                                    Assistenzbeitrag entschädigt werden könnten. (Art 5a RKEL)

                                                                    Bei Kosten über 25'000.-- wird die HE als Einnahme angerechnet. (Art. 5 RKEL)

Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und Betreuung, der nicht durch eine anerkannte        Nur für den Teil der Pflege und   Nur für den Teil der Pflege und
Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine   Spitexorganisation erbracht werden kann. (Art. 15 RKEL)                           Betreuung, der nicht durch eine   Betreuung, der nicht durch eine
anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation                                                                                       anerkannte Spitexorganisation     anerkannte Spitexorganisation
erbracht werden kann. (Art. 10    erbracht werden kann. (Art. 9     Kosten werden nur vergütet, wenn die pflegende Person a) von der vers. Person erbracht werden kann. (Art. 15        erbracht werden kann. (Art. 13
ELKV). Direktanstellung auch      RKEL)                             oder ihrer gesetz. Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt         ELKV)                             ZLV)
Partner/In in faktischer                                            worden ist und b) mit der vers. Person nicht verheiratet mit ihr in eingetragener
Lebensgemeinschaft. Vorgängig                                       Partnerschaft lebt, nicht eine faktische Lebensgemeinschaft oder nicht in
ist der der Anspruch auf den                                        gerader Linie mit ihr verwandt ist.
Assistenzbeitrag der IV zu
prüfen. Nur bei Ablehnung ist
eine Direktanstellung möglich.
keine Angaben                        30.-- pro Std. bei Personen ohne   keine Angaben                                                                keine Angaben                        30.-- brutto pro Std. (Art. 13 ZLV)
                                     Zulassung
                                     45.-- pro Std. bei Personen mit
                                     Zulassung (Art.9 RKEL)
Ja, Kostenvergütung bis max.         Ja, Vergütung erfolgt nur bei      Ja, Kostenvergütung bis max. Umfang des Erwerbsausfalls (Art. 16 RKEL)        Ja, Kostenvergütung bis max.     Ja, Kostenvergütung bis max.
40'000.-- (inkl. Sozialver-          nachweisbaren Erwerbsausfall                                                                                     Umfang des Erwerbsausfalls (Art. Umfang des Erwerbsausfalls (Art.
sicherungsabgaben). Kosten für       und soweit dieser, bezogen auf     Kosten werden nur vergütet, wenn die pflegende Person a) von der vers. Person 16 ELKV)                         12 ZLV)
hauswirtschaftliche Leistungen       ein Vollpensum, den dreifachen     oder ihrer gesetz. Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt
werden nicht zusätzlich vergütet     Betrag für den allgemeinen         worden ist und b) mit der vers. Person verheiratet mit ihr in eingetragener
(Art. 11 ELKV)                       Lebensbedarf pro Jahr, bei         Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft oder nicht in gerader
                                     alleinstehenden Personen nicht     Linie mit ihr verwandt ist.
                                     übersteigt. (Art. 7 RKEL)

4800.- /Jahr                         4800.- /Jahr                       4800.- /Jahr                                                                 4800.- /Jahr                         4800.- /Jahr
max. 25.-/Std. inkl.                 max. 25.-/Std.                     max. 25.-/Std.                                                               max. 25.-/Std.                       max. 25.-/Std.
Sozialversicherungsabgaben           nicht selber Haushalt lebend (Art. nicht selber Haushalt lebend (Art. 14 RKEL)                                  nicht selber Haushalt lebend (Art.   nicht selber Haushalt lebend (Art.
nicht selber Haushalt lebend (Art.   8 RKEL). HE wird                                                                                                14 ELKV)                             11 ZLV). HE wird
13 ELKV)                             miteinberechnet.                                                                                                                                     miteinberechnet.

Gesetz über Ergänzungsleis-          Gesetz über die Ergänzungsleis- Reglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR)                        Einführungsgesetz zum Bundes-        Gesetz über die Zusatzleis-
tungen zur Alters-, Hinter-          tungen zur AHV/IV                                                                                               gesetz über Ergänzungsleis-          tungen zur eidgenössischen
lassenen- und Invalidenver-                                                                                                                          tungen zur Alters-, Hinter-          Alters-, Hinterlassenen- und
sicherung                                                                                                                                            lassenen- und Invalidenver-          Invalidenversicherung
                                                                                                                                                     sicherung

http://www.rechtsbuch.tg.ch/front http://ur.lexspider.com/html/20-      http://www.vs.ch/Home2/EtatVS/vs_public/public_lois/de/LoisHtml/831.3.htm    http://bgs.zg.ch/frontend/versions http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhle
end/versions/712                  2421.htm                                                                                                           /356?locale=de                     x_r.nsf/WebView/C1256C610039
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Verordnung des Regierungs-        Verordnung über Ergänzungs-        Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Verordnung über die Vergütung      Zusatzleistungsverordnung (ZLV)
rates zum Gesetz über Er-         leistungen zur AHV und IV          Ergänzungsleistungen (RKEL)                                                 von Krankheits- und Be-
gänzungsleistungen zur Alters-,                                                                                                                  hinderungskosten bei den
Hinterlassenen und Invaliden-                                                                                                                    Ergänzungsleistungen (ELKV)
versicherung (ELKV)

http://www.rechtsbuch.tg.ch/front http://ur.lexspider.com/html/20-   https://apps.vs.ch/legxml/site/laws_pdf.php?ID=1175&MODE=2                 http://www.google.ch/url?sa=t&rct   http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhle
end/versions/883                  2425-618-20110101.htm                                                                                         =j&q=&esrc=s&source=web&cd=         x_r.nsf/WebView/D48DC9B726E
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                                  Reglement über die Vergütung
                                  von Krankheits- und Be-
                                  hinderungskosten bei
                                  Ergänzungsleistungen (RKEL)

                                  http://ur.lexspider.com/html/20-
                                  2435-711-20110101.htm

http://www.aktg.ch/dynamic/page http://www.akuri.ch/dynamic/pag http://www.avs.vs.ch/siteAVS/Allemand/pc_avs_ai_frais_maladie.jsp               http://www.akzug.ch/dynamic/pag http://www.svazurich.ch/internet/d
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