BGH weitet Auskunftspflichten des Versicherers erheblich aus - Brisantes Datenschutz-Urteil
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Brisantes Datenschutz-Urteil BGH weitet Auskunftspflichten des Versicherers erheblich aus www.wilhelm-rae.de September 2021
Von Dr. Ann-Kathrin Graewer Brisantes Datenschutz-Urteil BGH weitet Auskunftspflichten des Versicherers erheblich aus Ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofs lässt Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO und Versicherungsnehmer aufhorchen: Versicherer stärkt somit die Position auskunftssuchender Ver- sind nach Art. 15 der Datenschutzgrundverord- sicherungsnehmer erheblich. nung1 (DSGVO) verpflichtet, dem Versicherungs- nehmer umfassende Auskünfte über sämtliche, 1.1 Ausgangslage auf seine Person bezogene Daten – sogar über in- Der klagende Versicherungsnehmer schloss im terne Vermerke oder dem Versicherungsnehmer Jahr 1997 einen Vertrag über eine kapitalbildende bekannte Vorgänge – zu erteilen.2 Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz- Dieser Beitrag beleuchtet die Entscheidung des versicherung. In der Folge widersprach der Versi- BGH und erörtert deren Auswirkungen für Versi- cherungsnehmer dem rechtswirksamen Zustande- cherungsnehmer in der Praxis. Ein besonderes Au- kommen des Versicherungsvertrages und machte genmerk liegt dabei auf der Bedeutung, die der nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Entscheidung im Bereich der Versicherung von Ge- Versicherer datenschutzrechtliche Auskunftsan- werbe und Industrie zukommt. sprüche geltend. 1. BGH: Versicherer treffen umfassende Aus- Das Auskunftsbegehren des Versicherungsneh- kunftspflichten mers richtete sich auf sämtliche, seitens des Versi- cherers erhobene personenbezogene Daten. Un- Der BGH bezieht mit seiner Entscheidung umfas- ter anderem verlangte er Auskunft über geführte send Stellung zu Ausgestaltung und Umfang des 1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher ABl. L 119 S. 1. Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da- 2 BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, BeckRS 2021, ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der 16831. www.wilhelm-rae.de 2
Korrespondenz und interne Gesprächs- und Be- respondenz zwischen Versicherer und Versiche- wertungsvermerke des Versicherers. rungsnehmer sowie über interne Vermerke des Versicherers, soweit diese Informationen über die 1.2 Entscheidung des BGH Person des Versicherungsnehmers enthalten, an- zufordern. Versicherer sind nach Auffassung des BGH gehal- ten, dem Versicherungsnehmer sämtliche, auf Kenntnis des Versicherungsnehmers schadet nicht seine Person bezogene Daten zur Verfügung zu stellen. Dass der Versicherungsnehmer beispielsweise den Inhalt der mit dem Versicherer geführten Korres- Weites Verständnis der „personenbezogenen Da- pondenz kennt, ändert nach Auffassung des BGH ten“ nichts an der Einordnung der jeweiligen Inhalte als personenbezogene Daten. Der Anspruch nach Art. Den Begriff der „personenbezogenen Daten“ im 15 DSGVO sei gerade darauf gerichtet, Auskunft Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO versteht der über die aktuelle Verarbeitung und Speicherung BGH weit. Personenbezogene Daten umfassen personenbezogener Daten zu erhalten. demnach sämtliche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder jedenfalls identifizierbare Ferner stehe Art. 15 DSGVO einem wiederholten Person beziehen. Auskunftsverlangen des Versicherungsnehmers Der BGH legt den Be- Der Auskunftsan- nicht entgegen. griff der personenbe- spruch nach Art. 15 DSGVO beschränke 2. Bedeutung des Urteils für die Praxis zogenen Daten weit sich daher nicht auf aus. sensible oder be- Die Entscheidung des BGH räumt Versicherungs- sonders persönliche nehmern ein weites Auskunftsrecht gegenüber Daten, sondern umfasse sämtliche Informationen, Versicherern ein. In Deckungsstreitigkeiten kön- die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer nen mithilfe des Auskunftsrechts wertvolle Infor- Auswirkungen mit einer bestimmten Person ver- mationen gewonnen werden. knüpft seien. Das Urteil hat für die Industrieversicherung dort Auskunft auch zu Korrespondenz und internen Da- Bedeutung, wo personenbezogene Daten natürli- ten cher Personen (mit-)verarbeitet werden. Versicherungsnehmer sind in der Folge unter an- derem berechtigt, Auskunft über sämtliche Kor- www.wilhelm-rae.de 3
2.1 Auskunftspflicht der Versicherer erstreckt Auch die Korrespondenz des Versicherers mit Drit- sich weit ten kann auf die Person des Versicherungsneh- mers bezogene Daten enthalten. Der Versicherer ist nach Art. 15 DSGVO immer dann zur Auskunft verpflichtet, wenn die Daten, 2.2 Ergänzende Pflicht der Versicherer zur Be- die er verarbeitet, einen Bezug zur Person des Ver- reitstellung von Kopien sicherungsnehmers aufweisen. Nicht Gegenstand der Entscheidung des BGH war Ein solcher Bezug besteht schon bei im Kontext der (ergänzende) Anspruch der Betroffenen auf verwendeten persönlichen Informationen, wie Überlassung einer kostenlosen Kopie der perso- Identifikationsmerkmalen (z. B. Name, Anschrift nenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 1 und Geburtsdatum), äußeren Merkmalen (z. B. DSGVO. Danach sind Versicherer – neben der Er- Geschlecht, Größe und Gewicht) und inneren Zu- teilung von Auskünften – gehalten, dem Versiche- ständen (z. B. Meinungen, Motive und Überzeu- rungsnehmer Ko- gungen), sowie bei sachlichen Informationen wie pien sämtlicher ge- Auch die Korrespon- Vermögens- und Eigentumsverhältnissen und speicherter und/o- denz des Versiche- Kommunikations- und Vertragsbeziehungen. der verarbeiteter rers mit Dritten kann personenbezogener Einer besonderen Qualität der Daten bedarf es personenbezogene Daten zu übermit- nicht. Die Auskunftspflicht des Versicherers er- teln. Daten enthalten. streckt sich daher auf vergangene Korrespondenz zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ermöglicht es Versiche- Informationen zum „Prämienkonto“, Daten des rungsnehmern damit nicht nur zu überprüfen, ob Versicherungsscheins sowie auf interne Doku- die erteilten Auskünfte der Versicherer richtig mente, wie Gesprächsvermerke, Akten- und Tele- sind, sondern erzeugt gleichzeitig weitreichende fonnotizen des Versicherers, soweit diese Infor- Beweismittel für diesen.4 mationen über den Versicherungsnehmer enthal- ten.3 2.3 Vergleichbare Auskunftspflichten von In- dustrieversicherern? Für die Praxis stellt sich die Frage, ob juristischen Personen als Versicherungsnehmern in Gewerbe 3 So auch OLG Köln, Urteil vom 26.7.2019, 20 U 75/18, 4 Waldkirch, r+s 2021, 317, 318. BeckRS 2019, 16261; Waldkirch, r+s 2021, 317. www.wilhelm-rae.de 4
und Industrie ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Beispiel: DSGVO zusteht. Der Inhouse Broker Herr M. ist bei einem firmen- 2.3.1 Ausschließlich natürliche Personen von verbundenen Vermittler eines Konzerns beschäf- DSGVO geschützt tigt. Er ist verantwortlich für den Haftpflichtversi- cherungsschutz der Unternehmensgruppe. Im Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO steht als Rahmen einer Umdeckung der konzernweiten Pro- zentraler Bestandteil der Betroffenenrechte nach dukthaftpflichtpolicen nimmt Herr M. an Bespre- dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur natürli- chungen mit externen Maklern und Vertretern des chen Personen zu. führenden Versicherers teil. Herr M. erläutert in den Gesprächen den Umfang des zu versichernden Erwägungsgrund 14 Satz 2 der DSGVO schließt die Risikos, etwa Details zu den von der Police gedeck- Anwendung der DSGVO auf juristische Personen ten Produkten und deren Herstellung. Die Under- sogar ausdrücklich aus: writer des Versicherers wiederum sichern münd- „Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung lich verschiedene Deckungsbestandteile zu. personenbezogener Daten juristischer Personen Später kommt es zu einem Versicherungsfall unter und insbesondere als juristische Person gegründe- der neuen Produkthaftpflichtpolice. Der Versiche- ter Unternehmen, […].“ rer lehnt eine Deckung ab. Der Versicherungsneh- 2.3.2 Mittelbarer Schutz auch juristischer Per- mer habe vorvertraglich nicht umfassend über den sonen Umfang des zu versichernden Risikos, insbeson- dere die Herstellung und Erprobung einzelner Pro- Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO findet in dukte, informiert. Eine andere Form der Erprobung der Industrieversicherung gleichwohl dann An- wäre erforderlich gewesen. wendung, wenn die von den Versicherern verar- beiteten Daten einen Bezug zu natürlichen Perso- Herr M. fordert vom Versicherer alle über ihn ge- nen, die hinter den juristischen Personen als Ver- speicherten personenbezogenen Daten an, insbe- sicherungsnehmern stehen, aufweisen. sondere Kopien der Protokolle der Besprechungen, der internen Vermerke des Versicherers und der Versicherer sind daher beispielsweise auch zur Korrespondenz zwischen Versicherer und Makler Auskunft nach Art. 15 DSGVO verpflichtet, wenn im Zeitraum der Umdeckung. Da diese Dokumente die Daten einen Bezug etwa zu Angestellten, Ge- an diversen Stellen den Namen von Herrn M. – also schäftsführern oder Vorstandsmitgliedern einer personenbezogene Daten – enthalten, muss der GmbH oder AG als Versicherungsnehmerin auf- Versicherer die Kopien bereitstellen. Aus den Pro- weisen. tokollen und der Korrespondenz wird deutlich, www.wilhelm-rae.de 5
dass der Versicherer alle Details zum übernommen 2.4 Auskunftspflichten der Versicherungsmak- Risiko kannte und keine Einwände gegen die Her- ler? stellung und Erprobung der Produkte hatte bzw. eine Deckung ausdrücklich zusagte. Die Deckungs- Auch Versicherungsmaklern obliegen gegenüber ablehnung hat folglich keinen Bestand. den Versicherungsnehmern Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO. Versicherungsmakler stehen Anhand dieses Beispiels wird deutlich, wie sich der ebenso wie Versicherer als Verantwortliche im rein individuelle Auskunftsanspruch aus der Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO in der Pflicht, die DSGVO zugleich fundamental auf das Versiche- Grundsätze für die Verarbeitung personenbezoge- rungsverhältnis zwischen Industrieversicherer und ner Daten zu beachten. Versicherungsnehmer auswirken kann. Das versi- cherungsnehmende Der Auskunftsanspruch der Versicherungsnehmer Für den Versiche- Unternehmen als ju- umfasst daher beispielsweise Vermerke des Versi- cherungsmaklers über Korrespondenz mit Versi- rungsnehmer können ristische Person cherern. Die Tatsache, dass der Versicherungs- sich Chancen aus den kann zwar keine makler ein Gespräch mit einem Versicherer führte Rechte aus der Auskunftsrechten DSGVO für sich in und Angaben gegenüber dem Versicherer tätigte, seiner Mitarbeiter er- Anspruch nehmen, weist genauso wie Ort, Datum und Dauer des Ge- geben. die für das Unter- sprächs einen persönlichen Bezug zum Versiche- nehmen handelnden rungsnehmer auf und ist daher vom Schutzbereich natürlichen Personen – im Beispiel der Inhouse der DSGVO erfasst. Broker Herr M. – aber sehr wohl. 2.5 Drohende Sanktionen für Versicherer Indem die von der Datenverarbeitung betroffene Lehnt der Versicherer die entsprechende Aus- Person ihren persönlichen datenschutzrechtlichen kunftserteilung ab, geht er unter anderem erheb- Auskunftsanspruch gegenüber dem Versicherer liche Bußgeld- und Schadensersatzrisiken ein (vgl. durchsetzt, kann das Unternehmen als Versiche- Art. 82 f. DSGVO). Schwerwiegende Verstöße des rungsnehmer wertvolle Informationen zu seinem Versicherers gegen die Pflichten des Art. 15 Versicherungsverhältnis erlangen. So wird aus ei- DSGVO können beispielsweise mit einem Bußgeld nem Recht, das ausschließlich natürlichen Perso- von bis zu EUR 20 Millionen oder vier Prozent des nen zusteht, letztlich ein Instrument zur Lösung weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorange- von Auseinandersetzungen in der Industrieversi- gangenen Geschäftsjahres geahndet werden (vgl. cherung. Art. 83 DSGVO). www.wilhelm-rae.de 6
Bei der konkreten Bemessung der Höhe des Buß- Dem Versicherungsnehmer ist jedoch nicht in je- geldes ist neben Art, Schwere und Dauer des Ver- der Fallgestaltung die Auskunft über rechtliche Be- stoßes unter anderem auch zu berücksichtigen, wertungen des Versicherers von vornherein ver- welche Daten verarbeitet und ob und welche Vor- sagt. Der BGH traf lediglich die Feststellung, dass teile seitens des Versicherers durch die Datenver- die Beurteilung der Rechtslage für sich genommen arbeitung erlangt wurden. keine ausreichende Verknüpfung zur Person des Versicherungsnehmers aufweist. Die Sache liegt 3. Grenzen der Auskunftspflichten des Versi- aber bereits dann anders, wenn in den rechtlichen cherers Analysen selbst per- Von praktischer Relevanz sind mögliche Grenzen sonenbezogene Da- Rechtliche Analysen ten enthalten sind.5 könnten offen zu le- der Auskunftspflichten des Versicherers. Versicherer sind folg- gen sein, wenn sie 3.1 Rechtliche Analysen und interne Bewertun- lich im Rahmen von personenbezogene gen des Versicherers? Art. 15 DSGVO auch Daten enthalten. Der BGH begrenzt die Auskunftspflichten der Ver- verpflichtet, Aus- sicherer nach Art. 15 DSGVO dort, wo diese auf kunft über interne rechtliche Einschätzungen zu Grundlage von personenbezogenen Daten des einem konkreten Leistungs- oder Schadenfall zu Versicherungsnehmers eine rechtliche Bewertung erteilen, soweit diese einen Bezug zur Person des vornehmen. Soweit der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers herstellen. Auskunft über interne Vermerke des Versicherers 3.2 Geschäftsgeheimnisse und Geheimhal- verlange, sei zu beachten, dass die Beurteilung der tungsinteressen des Versicherers? Rechtslage seitens des Versicherers keinen Perso- nenbezug aufweise. Um keine umfassende Auskunft erteilen zu müs- sen, berufen sich Versicherer auf Geschäftsge- heimnisse und schutzwürdige Geheimhaltungsin- teressen (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 Bundesdatenschutz- gesetz („BDSG“) i. V. m. Art. 23 DSGVO). Personenbezogene Angaben, die der Versiche- rungsnehmer gegenüber dem Versicherer selbst 5 So auch Erdmann, in: jurisPR-VersR 8/2021 Anm. 1. www.wilhelm-rae.de 7
tätigte, unterliegen jedoch schon keinem anerken- des Versicherungsnehmers zu begrenzen (vgl. Art. nungswürdigen Geheimhaltungsbedürfnis des 12 Abs. 5 DSGVO). Versicherers.6 4. Fazit Darüber hinaus kann das Geheimhaltungsinte- resse des Versicherers das Informationsinteresse Mit seiner Entscheidung weitet der BGH die daten- des Versicherungsnehmers nur in Ausnahmefällen schutzrechtlichen Auskunftspflichten von Versi- überwiegen und nicht schon dann, wenn die Da- cherern gegenüber Versicherungsnehmern erheb- ten internen Zwecken dienen oder gegebenenfalls lich aus. in einem gerichtlichen Verfahren relevant werden Für Versicherungsnehmer stellt der Auskunftsan- können. Wendet der Versicherer Geheimhal- spruch, der durch den Anspruch auf Erteilung ei- tungsinteressen ein, ist er unter anderem gehal- ner kostenlosen Kopie ergänzt wird, eine neue ten, detailliert darzulegen, auf welche konkreten Möglichkeit der Gewinnung von Informationen Daten sich sein Geheimhaltungsinteresse über- und Beweismitteln dar. Das Urteil hat für die In- haupt bezieht.7 dustrieversicherung dort Bedeutung, wo perso- 3.3 Unverhältnismäßiger Aufwand für Versi- nenbezogene Daten natürlicher Personen, wie cherer? etwa Namen der Mitarbeiter der versicherungs- nehmenden Gesellschaft, (mit-)verarbeitet wer- Versicherer können sich ferner nicht mit Erfolg da- den. rauf berufen, dass eine umfassende Auskunftser- teilung aufgrund des damit verbundenen Auf- Einige praktische Fragen bleiben jedoch ungeklärt. wands schlichtweg unzumutbar sei. Es fällt viel- Die Diskussion um die Reichweite der Auskunfts- mehr in den Aufgabenbereich der Versicherer als pflichten nach Art. 15 DSGVO wird sich zukünftig Verantwortliche, die technischen Voraussetzun- verstärkt auf den Schauplatz möglicher Begren- gen für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs – zungen von Auskunftsersuchen verlagern. Gleich- auch bei der Verarbeitung großer Datenmengen – wohl dürfte es für Versicherer zukünftig deutlich zu schaffen.8 anspruchsvoller werden, sich gegen „strategische“ Auskunftsansprüche der Versicherungsnehmer er- Die Auskunftsverpflichtung der Versicherer ist da- folgreich zur Wehr zu setzen. her allenfalls bei exzessiven Auskunftsverlangen 6 OLG Köln, Urteil vom 26.7.2019, 20 U 75/18, r+s 2021, 97, 8 OLG Köln, Urteil vom 26.7.2019, 20 U 75/18, r+s 2021, 97, 98. 98; Korch/Chatard, NZG 2020, 893, 896. 7 Waldkirch, r+s 2021, 317, 318 f. www.wilhelm-rae.de 8
Neben Versicherern werden sich zukünftig auch Für Rückfragen steht Ihnen die Autorin gern zur Versicherungsmakler – sowohl technisch wie auch Verfügung: organisatorisch – auf weit gefasste Auskunftsver- langen der Versicherungsnehmer einstellen müs- Dr. Ann-Kathrin Graewer sen. Rechtsanwältin WILHELM Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Diesen Beitrag veröffentlichte die Zeitschrift Die Tel: +49 211 687746 24 Versicherungspraxis in ihrer Ausgabe 09/2021. ann-kathrin.graewer@wilhelm- rae.de www.wilhelm-rae.de 9
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