BGH weitet Auskunftspflichten des Versicherers erheblich aus - Brisantes Datenschutz-Urteil
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Brisantes Datenschutz-Urteil
BGH weitet Auskunftspflichten
des Versicherers erheblich aus
www.wilhelm-rae.de September 2021Von Dr. Ann-Kathrin Graewer
Brisantes Datenschutz-Urteil
BGH weitet Auskunftspflichten des Versicherers erheblich aus
Ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofs lässt Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO und
Versicherungsnehmer aufhorchen: Versicherer stärkt somit die Position auskunftssuchender Ver-
sind nach Art. 15 der Datenschutzgrundverord- sicherungsnehmer erheblich.
nung1 (DSGVO) verpflichtet, dem Versicherungs-
nehmer umfassende Auskünfte über sämtliche, 1.1 Ausgangslage
auf seine Person bezogene Daten – sogar über in-
Der klagende Versicherungsnehmer schloss im
terne Vermerke oder dem Versicherungsnehmer
Jahr 1997 einen Vertrag über eine kapitalbildende
bekannte Vorgänge – zu erteilen.2
Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz-
Dieser Beitrag beleuchtet die Entscheidung des versicherung. In der Folge widersprach der Versi-
BGH und erörtert deren Auswirkungen für Versi- cherungsnehmer dem rechtswirksamen Zustande-
cherungsnehmer in der Praxis. Ein besonderes Au- kommen des Versicherungsvertrages und machte
genmerk liegt dabei auf der Bedeutung, die der nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den
Entscheidung im Bereich der Versicherung von Ge- Versicherer datenschutzrechtliche Auskunftsan-
werbe und Industrie zukommt. sprüche geltend.
1. BGH: Versicherer treffen umfassende Aus- Das Auskunftsbegehren des Versicherungsneh-
kunftspflichten mers richtete sich auf sämtliche, seitens des Versi-
cherers erhobene personenbezogene Daten. Un-
Der BGH bezieht mit seiner Entscheidung umfas- ter anderem verlangte er Auskunft über geführte
send Stellung zu Ausgestaltung und Umfang des
1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung),
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher ABl. L 119 S. 1.
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da- 2 BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, BeckRS 2021,
ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
16831.
www.wilhelm-rae.de 2Korrespondenz und interne Gesprächs- und Be- respondenz zwischen Versicherer und Versiche-
wertungsvermerke des Versicherers. rungsnehmer sowie über interne Vermerke des
Versicherers, soweit diese Informationen über die
1.2 Entscheidung des BGH Person des Versicherungsnehmers enthalten, an-
zufordern.
Versicherer sind nach Auffassung des BGH gehal-
ten, dem Versicherungsnehmer sämtliche, auf Kenntnis des Versicherungsnehmers schadet nicht
seine Person bezogene Daten zur Verfügung zu
stellen. Dass der Versicherungsnehmer beispielsweise den
Inhalt der mit dem Versicherer geführten Korres-
Weites Verständnis der „personenbezogenen Da- pondenz kennt, ändert nach Auffassung des BGH
ten“ nichts an der Einordnung der jeweiligen Inhalte als
personenbezogene Daten. Der Anspruch nach Art.
Den Begriff der „personenbezogenen Daten“ im
15 DSGVO sei gerade darauf gerichtet, Auskunft
Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO versteht der
über die aktuelle Verarbeitung und Speicherung
BGH weit. Personenbezogene Daten umfassen
personenbezogener Daten zu erhalten.
demnach sämtliche Informationen, die sich auf
eine identifizierte oder jedenfalls identifizierbare Ferner stehe Art. 15 DSGVO einem wiederholten
Person beziehen. Auskunftsverlangen des Versicherungsnehmers
Der BGH legt den Be- Der Auskunftsan- nicht entgegen.
griff der personenbe- spruch nach Art. 15
DSGVO beschränke 2. Bedeutung des Urteils für die Praxis
zogenen Daten weit sich daher nicht auf
aus. sensible oder be- Die Entscheidung des BGH räumt Versicherungs-
sonders persönliche nehmern ein weites Auskunftsrecht gegenüber
Daten, sondern umfasse sämtliche Informationen, Versicherern ein. In Deckungsstreitigkeiten kön-
die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer nen mithilfe des Auskunftsrechts wertvolle Infor-
Auswirkungen mit einer bestimmten Person ver- mationen gewonnen werden.
knüpft seien.
Das Urteil hat für die Industrieversicherung dort
Auskunft auch zu Korrespondenz und internen Da- Bedeutung, wo personenbezogene Daten natürli-
ten cher Personen (mit-)verarbeitet werden.
Versicherungsnehmer sind in der Folge unter an-
derem berechtigt, Auskunft über sämtliche Kor-
www.wilhelm-rae.de 32.1 Auskunftspflicht der Versicherer erstreckt Auch die Korrespondenz des Versicherers mit Drit-
sich weit ten kann auf die Person des Versicherungsneh-
mers bezogene Daten enthalten.
Der Versicherer ist nach Art. 15 DSGVO immer
dann zur Auskunft verpflichtet, wenn die Daten, 2.2 Ergänzende Pflicht der Versicherer zur Be-
die er verarbeitet, einen Bezug zur Person des Ver- reitstellung von Kopien
sicherungsnehmers aufweisen.
Nicht Gegenstand der Entscheidung des BGH war
Ein solcher Bezug besteht schon bei im Kontext der (ergänzende) Anspruch der Betroffenen auf
verwendeten persönlichen Informationen, wie Überlassung einer kostenlosen Kopie der perso-
Identifikationsmerkmalen (z. B. Name, Anschrift nenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 1
und Geburtsdatum), äußeren Merkmalen (z. B. DSGVO. Danach sind Versicherer – neben der Er-
Geschlecht, Größe und Gewicht) und inneren Zu- teilung von Auskünften – gehalten, dem Versiche-
ständen (z. B. Meinungen, Motive und Überzeu- rungsnehmer Ko-
gungen), sowie bei sachlichen Informationen wie pien sämtlicher ge- Auch die Korrespon-
Vermögens- und Eigentumsverhältnissen und speicherter und/o- denz des Versiche-
Kommunikations- und Vertragsbeziehungen. der verarbeiteter rers mit Dritten kann
personenbezogener
Einer besonderen Qualität der Daten bedarf es personenbezogene
Daten zu übermit-
nicht. Die Auskunftspflicht des Versicherers er- teln. Daten enthalten.
streckt sich daher auf vergangene Korrespondenz
zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ermöglicht es Versiche-
Informationen zum „Prämienkonto“, Daten des rungsnehmern damit nicht nur zu überprüfen, ob
Versicherungsscheins sowie auf interne Doku- die erteilten Auskünfte der Versicherer richtig
mente, wie Gesprächsvermerke, Akten- und Tele- sind, sondern erzeugt gleichzeitig weitreichende
fonnotizen des Versicherers, soweit diese Infor- Beweismittel für diesen.4
mationen über den Versicherungsnehmer enthal-
ten.3 2.3 Vergleichbare Auskunftspflichten von In-
dustrieversicherern?
Für die Praxis stellt sich die Frage, ob juristischen
Personen als Versicherungsnehmern in Gewerbe
3 So auch OLG Köln, Urteil vom 26.7.2019, 20 U 75/18, 4 Waldkirch, r+s 2021, 317, 318.
BeckRS 2019, 16261; Waldkirch, r+s 2021, 317.
www.wilhelm-rae.de 4und Industrie ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Beispiel:
DSGVO zusteht.
Der Inhouse Broker Herr M. ist bei einem firmen-
2.3.1 Ausschließlich natürliche Personen von verbundenen Vermittler eines Konzerns beschäf-
DSGVO geschützt tigt. Er ist verantwortlich für den Haftpflichtversi-
cherungsschutz der Unternehmensgruppe. Im
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO steht als Rahmen einer Umdeckung der konzernweiten Pro-
zentraler Bestandteil der Betroffenenrechte nach dukthaftpflichtpolicen nimmt Herr M. an Bespre-
dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur natürli- chungen mit externen Maklern und Vertretern des
chen Personen zu. führenden Versicherers teil. Herr M. erläutert in
den Gesprächen den Umfang des zu versichernden
Erwägungsgrund 14 Satz 2 der DSGVO schließt die
Risikos, etwa Details zu den von der Police gedeck-
Anwendung der DSGVO auf juristische Personen
ten Produkten und deren Herstellung. Die Under-
sogar ausdrücklich aus:
writer des Versicherers wiederum sichern münd-
„Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung lich verschiedene Deckungsbestandteile zu.
personenbezogener Daten juristischer Personen
Später kommt es zu einem Versicherungsfall unter
und insbesondere als juristische Person gegründe-
der neuen Produkthaftpflichtpolice. Der Versiche-
ter Unternehmen, […].“
rer lehnt eine Deckung ab. Der Versicherungsneh-
2.3.2 Mittelbarer Schutz auch juristischer Per- mer habe vorvertraglich nicht umfassend über den
sonen Umfang des zu versichernden Risikos, insbeson-
dere die Herstellung und Erprobung einzelner Pro-
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO findet in dukte, informiert. Eine andere Form der Erprobung
der Industrieversicherung gleichwohl dann An- wäre erforderlich gewesen.
wendung, wenn die von den Versicherern verar-
beiteten Daten einen Bezug zu natürlichen Perso- Herr M. fordert vom Versicherer alle über ihn ge-
nen, die hinter den juristischen Personen als Ver- speicherten personenbezogenen Daten an, insbe-
sicherungsnehmern stehen, aufweisen. sondere Kopien der Protokolle der Besprechungen,
der internen Vermerke des Versicherers und der
Versicherer sind daher beispielsweise auch zur Korrespondenz zwischen Versicherer und Makler
Auskunft nach Art. 15 DSGVO verpflichtet, wenn im Zeitraum der Umdeckung. Da diese Dokumente
die Daten einen Bezug etwa zu Angestellten, Ge- an diversen Stellen den Namen von Herrn M. – also
schäftsführern oder Vorstandsmitgliedern einer personenbezogene Daten – enthalten, muss der
GmbH oder AG als Versicherungsnehmerin auf- Versicherer die Kopien bereitstellen. Aus den Pro-
weisen. tokollen und der Korrespondenz wird deutlich,
www.wilhelm-rae.de 5dass der Versicherer alle Details zum übernommen 2.4 Auskunftspflichten der Versicherungsmak-
Risiko kannte und keine Einwände gegen die Her- ler?
stellung und Erprobung der Produkte hatte bzw.
eine Deckung ausdrücklich zusagte. Die Deckungs- Auch Versicherungsmaklern obliegen gegenüber
ablehnung hat folglich keinen Bestand. den Versicherungsnehmern Auskunftspflichten
nach Art. 15 DSGVO. Versicherungsmakler stehen
Anhand dieses Beispiels wird deutlich, wie sich der ebenso wie Versicherer als Verantwortliche im
rein individuelle Auskunftsanspruch aus der Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO in der Pflicht, die
DSGVO zugleich fundamental auf das Versiche- Grundsätze für die Verarbeitung personenbezoge-
rungsverhältnis zwischen Industrieversicherer und ner Daten zu beachten.
Versicherungsnehmer auswirken kann. Das versi-
cherungsnehmende Der Auskunftsanspruch der Versicherungsnehmer
Für den Versiche- Unternehmen als ju- umfasst daher beispielsweise Vermerke des Versi-
cherungsmaklers über Korrespondenz mit Versi-
rungsnehmer können ristische Person
cherern. Die Tatsache, dass der Versicherungs-
sich Chancen aus den kann zwar keine makler ein Gespräch mit einem Versicherer führte
Rechte aus der
Auskunftsrechten DSGVO für sich in und Angaben gegenüber dem Versicherer tätigte,
seiner Mitarbeiter er- Anspruch nehmen, weist genauso wie Ort, Datum und Dauer des Ge-
geben. die für das Unter- sprächs einen persönlichen Bezug zum Versiche-
nehmen handelnden rungsnehmer auf und ist daher vom Schutzbereich
natürlichen Personen – im Beispiel der Inhouse der DSGVO erfasst.
Broker Herr M. – aber sehr wohl.
2.5 Drohende Sanktionen für Versicherer
Indem die von der Datenverarbeitung betroffene
Lehnt der Versicherer die entsprechende Aus-
Person ihren persönlichen datenschutzrechtlichen
kunftserteilung ab, geht er unter anderem erheb-
Auskunftsanspruch gegenüber dem Versicherer
liche Bußgeld- und Schadensersatzrisiken ein (vgl.
durchsetzt, kann das Unternehmen als Versiche-
Art. 82 f. DSGVO). Schwerwiegende Verstöße des
rungsnehmer wertvolle Informationen zu seinem
Versicherers gegen die Pflichten des Art. 15
Versicherungsverhältnis erlangen. So wird aus ei-
DSGVO können beispielsweise mit einem Bußgeld
nem Recht, das ausschließlich natürlichen Perso-
von bis zu EUR 20 Millionen oder vier Prozent des
nen zusteht, letztlich ein Instrument zur Lösung
weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorange-
von Auseinandersetzungen in der Industrieversi-
gangenen Geschäftsjahres geahndet werden (vgl.
cherung.
Art. 83 DSGVO).
www.wilhelm-rae.de 6Bei der konkreten Bemessung der Höhe des Buß- Dem Versicherungsnehmer ist jedoch nicht in je-
geldes ist neben Art, Schwere und Dauer des Ver- der Fallgestaltung die Auskunft über rechtliche Be-
stoßes unter anderem auch zu berücksichtigen, wertungen des Versicherers von vornherein ver-
welche Daten verarbeitet und ob und welche Vor- sagt. Der BGH traf lediglich die Feststellung, dass
teile seitens des Versicherers durch die Datenver- die Beurteilung der Rechtslage für sich genommen
arbeitung erlangt wurden. keine ausreichende Verknüpfung zur Person des
Versicherungsnehmers aufweist. Die Sache liegt
3. Grenzen der Auskunftspflichten des Versi- aber bereits dann anders, wenn in den rechtlichen
cherers Analysen selbst per-
Von praktischer Relevanz sind mögliche Grenzen
sonenbezogene Da- Rechtliche Analysen
ten enthalten sind.5 könnten offen zu le-
der Auskunftspflichten des Versicherers.
Versicherer sind folg- gen sein, wenn sie
3.1 Rechtliche Analysen und interne Bewertun-
lich im Rahmen von personenbezogene
gen des Versicherers?
Art. 15 DSGVO auch Daten enthalten.
Der BGH begrenzt die Auskunftspflichten der Ver- verpflichtet, Aus-
sicherer nach Art. 15 DSGVO dort, wo diese auf kunft über interne rechtliche Einschätzungen zu
Grundlage von personenbezogenen Daten des einem konkreten Leistungs- oder Schadenfall zu
Versicherungsnehmers eine rechtliche Bewertung erteilen, soweit diese einen Bezug zur Person des
vornehmen. Soweit der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers herstellen.
Auskunft über interne Vermerke des Versicherers
3.2 Geschäftsgeheimnisse und Geheimhal-
verlange, sei zu beachten, dass die Beurteilung der
tungsinteressen des Versicherers?
Rechtslage seitens des Versicherers keinen Perso-
nenbezug aufweise. Um keine umfassende Auskunft erteilen zu müs-
sen, berufen sich Versicherer auf Geschäftsge-
heimnisse und schutzwürdige Geheimhaltungsin-
teressen (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 Bundesdatenschutz-
gesetz („BDSG“) i. V. m. Art. 23 DSGVO).
Personenbezogene Angaben, die der Versiche-
rungsnehmer gegenüber dem Versicherer selbst
5 So auch Erdmann, in: jurisPR-VersR 8/2021 Anm. 1.
www.wilhelm-rae.de 7tätigte, unterliegen jedoch schon keinem anerken- des Versicherungsnehmers zu begrenzen (vgl. Art.
nungswürdigen Geheimhaltungsbedürfnis des 12 Abs. 5 DSGVO).
Versicherers.6
4. Fazit
Darüber hinaus kann das Geheimhaltungsinte-
resse des Versicherers das Informationsinteresse Mit seiner Entscheidung weitet der BGH die daten-
des Versicherungsnehmers nur in Ausnahmefällen schutzrechtlichen Auskunftspflichten von Versi-
überwiegen und nicht schon dann, wenn die Da- cherern gegenüber Versicherungsnehmern erheb-
ten internen Zwecken dienen oder gegebenenfalls lich aus.
in einem gerichtlichen Verfahren relevant werden
Für Versicherungsnehmer stellt der Auskunftsan-
können. Wendet der Versicherer Geheimhal-
spruch, der durch den Anspruch auf Erteilung ei-
tungsinteressen ein, ist er unter anderem gehal-
ner kostenlosen Kopie ergänzt wird, eine neue
ten, detailliert darzulegen, auf welche konkreten
Möglichkeit der Gewinnung von Informationen
Daten sich sein Geheimhaltungsinteresse über-
und Beweismitteln dar. Das Urteil hat für die In-
haupt bezieht.7
dustrieversicherung dort Bedeutung, wo perso-
3.3 Unverhältnismäßiger Aufwand für Versi- nenbezogene Daten natürlicher Personen, wie
cherer? etwa Namen der Mitarbeiter der versicherungs-
nehmenden Gesellschaft, (mit-)verarbeitet wer-
Versicherer können sich ferner nicht mit Erfolg da- den.
rauf berufen, dass eine umfassende Auskunftser-
teilung aufgrund des damit verbundenen Auf- Einige praktische Fragen bleiben jedoch ungeklärt.
wands schlichtweg unzumutbar sei. Es fällt viel- Die Diskussion um die Reichweite der Auskunfts-
mehr in den Aufgabenbereich der Versicherer als pflichten nach Art. 15 DSGVO wird sich zukünftig
Verantwortliche, die technischen Voraussetzun- verstärkt auf den Schauplatz möglicher Begren-
gen für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs – zungen von Auskunftsersuchen verlagern. Gleich-
auch bei der Verarbeitung großer Datenmengen – wohl dürfte es für Versicherer zukünftig deutlich
zu schaffen.8 anspruchsvoller werden, sich gegen „strategische“
Auskunftsansprüche der Versicherungsnehmer er-
Die Auskunftsverpflichtung der Versicherer ist da- folgreich zur Wehr zu setzen.
her allenfalls bei exzessiven Auskunftsverlangen
6 OLG Köln, Urteil vom 26.7.2019, 20 U 75/18, r+s 2021, 97, 8 OLG Köln, Urteil vom 26.7.2019, 20 U 75/18, r+s 2021, 97,
98. 98; Korch/Chatard, NZG 2020, 893, 896.
7 Waldkirch, r+s 2021, 317, 318 f.
www.wilhelm-rae.de 8Neben Versicherern werden sich zukünftig auch Für Rückfragen steht Ihnen die Autorin gern zur
Versicherungsmakler – sowohl technisch wie auch Verfügung:
organisatorisch – auf weit gefasste Auskunftsver-
langen der Versicherungsnehmer einstellen müs- Dr. Ann-Kathrin Graewer
sen. Rechtsanwältin
WILHELM Partnerschaft von
Rechtsanwälten mbB
Diesen Beitrag veröffentlichte die Zeitschrift Die
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Versicherungspraxis in ihrer Ausgabe 09/2021.
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dungsträgern in kritischen Situationen – vom Großschaden über die persönliche Inanspruchnah-
me bis hin zum Compliance-Verstoß im Unternehmen. Rund zwanzig Rechtsanwälte und Berater
an zwei Standorten (Düsseldorf und Berlin) vereinen hierfür Expertise aus den Bereichen Versi-
cherung, Haftung, Compliance und Gesellschaftsrecht. Weltweit kooperiert die Sozietät mit Kanz-
leien unter anderem in den USA, dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Belgien, Schweden und
Polen.
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