Botschaft und Antrag zum Zusammenschlussvertrag der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein
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Botschaft und Antrag zum Zusammenschlussvertrag der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein
Inhaltsverzeichnis Einleitung / Name……………………………………………………………………………. 3 Seelsorge- und Programmarbeit…………………………………………………………... 4 Organisation Kirchgemeinde………………………………………………………………. 5 Finanzen und Infrastruktur…………………………………………………………………. 8 Abstimmungsgegenstand………………………………………………………………….. 9 Antrag und Abstimmung…………………………………………………………………… 12 Anhang Kirchgemeindeordnung……………………………………………………………………. 14 Im Sinne der besseren Lesbarkeit wird in den nachfolgenden Dokumenten wo möglich die männliche Schreibform verwendet. Die Dokumente wurden durch die Mitglieder der drei Arbeitsgruppen und der Projektsteuergruppe erarbeitet. Projeksteuergruppe Leitung Rolf Hanselmann Monika Hinterberger, Regula Schafflützel, Maja Scherrer, Robert Schmid, Mädi Wolfer, Philipp Ziehler Aktuariat Trudy Wickli Arbeitsgruppe Seelsorge und Programm Leitung Markus Roduner Susi Büchi, Heike Burlet, Susanne Hug, Marie Scherrer, Lothar Schullerus Aktuariat Fränzi Roth Arbeitsgruppe Organisation und Behörden Leitung Martin Baumann Barbara Allenspach, Thomas Bohl, Peter Röösli, Sabine Sprenger, Claudia Wickli Aktuariat Erika Egli Arbeitsgruppe Finanzen und Infrastruktur Leitung Urs Frei Erika Egli, Christian Lieberherr, Balz Meier, Köbi Oertle, Willi Roth, Hansueli Rutz Aktuariat Melanie Bösch 2
Einleitung Sehr geehrte Kirchbürgerinnen Sehr geehrte Kirchbürger Die Kirchenvorsteherschaften von Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein haben an den Kirchbürgerversammlungen 2014 auf der Grundlage der Synodalbeschlüsse für Kirchge- meindefusionen beschlossen, Verhandlungen für einen Zusammenschluss aufzunehmen. Die Mitglieder der drei Kirchgemeinden wurden fortlaufend und angemessen über das Zusammenschlussprojekt informiert: Am 7. Januar in Nesslau im Rahmen einer Informationsveranstaltung, sowie regelmässig auf den Gemeindeseiten der «Kirchenbote»- Ausgaben seit September 2014. Es wurden eine Projektsteuergruppe und drei Arbeitsgruppen zur Vorbereitung des Zusammenschlusses eingesetzt. Alle Arbeitsgruppen, wie auch die Projektsteuergruppe, sind gleichwertig durch Mitglieder aus allen drei Kirchgemeinden zusammengesetzt worden. In der vorliegenden Botschaft werden Sie über die Ergebnisse aus den Vorarbeiten der Arbeitsgruppen und der Projektsteuergruppe informiert. Die Kirchenvorsteherschaften, sowie alle Mitglieder der Arbeitsgruppen aus den drei Kirchgemeinden sind überzeugt, mit dem Zusammenschluss den richtigen Weg für die Zukunft einzuschlagen. Der Zusammenschluss schafft die Grundlage für ein vielseitiges, durch die Gemeinschaft geprägtes Kirchgemeindeleben. Zudem trägt er dem Beschluss der Synode (kantonales Kirchenparlament) Rechnung, dass ab 2016 Finanzausgleichsbeiträge nur noch an Kirchgemeinden mit mindestens 1000 Mitgliedern ausgerichtet werden. An den Kirchbürgerversammlungen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein vom 29. März 2015 unterbreiten wir Ihnen den Zusammenschlussvertrag zur Abstimmung. Der Zusammenschlussvertrag legt den Übergang von Rechten und Pflichten sowie die grundlegenden Punkte des Zusammenschlusses fest. Der Name und das Gebiet der neuen Kirchgemeinde sind ebenfalls im Zusammen- schlussvertrag festgehalten. Die Übergangsbestimmungen definieren die Umsetzung bezüglich Wahlen, neuer Kirchgemeindeordnung und der Genehmigung von Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss. Die Kirchenvorsteherschaft der neuen Kirchgemeinde wird verpflichtet, die in einem breit abgestützten Prozess erarbeiteten Vorstellungen zur zukünftigen Kirchgemeindeorganisation und ‐gestaltung, welche in dieser Botschaft zusammengefasst sind, bei ihrer Arbeit zu berücksichtigen. Der Entwurf der Kirchgemeindeordnung liegt zu Ihrer Information ebenfalls dieser Botschaft bei. Bei Annahme des Zusammenschlussvertrages wird die Kirchgemeindeordnung an der Gründungsversammlung der neuen Kirchgemeinde im Herbst 2015 zur Genehmigung unterbreitet. Kirchgemeindename Wir unterbreiten Ihnen für die neue Kirchgemeinde den folgenden Namen: «Evangelisch–reformierte Kirchgemeinde Nesslau» 3
Programm und Seelsorgekonzept In der neuen Kirchgemeinde wird christliche Gemeinschaft in vielfältigen Formen erlebt und gelebt. Die Betreuung und Wertschätzung aller Gemeindeglieder ist ein wichtiges Anliegen. Die Kirchenvorsteherschaft fördert zusammen mit dem Seelsorgeteam und Freiwilligen eine traditionsbewusste und zukunftsorientierte Gemeindeentwicklung. Offenheit und Vielfalt prägen das kirchliche Leben mit Jungen und Alten, Gesunden und Kranken, Frauen und Männern, Familien, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Seelsorge Im Seelsorgeteam arbeiten pfarramtliche/diakonische Mitarbeitende. Die Seelsorge ist eine zentrale Aufgabe der Pfarrpersonen. Diese wirken sowohl in den Kirchkreisen als auch in der ganzen Gemeinde. Gottesdienste Erwachsene und Kinder der ganzen Gemeinde werden regelmässig zu vielfältigen, gottesdienstlichen Feiern in die Kirchen von Ennetbühl, Krummenau, Nesslau und Stein eingeladen. Allerdings werden nicht mehr an jedem Sonntag in allen vier Kirchen Gottesdienste gehalten. Trauungen, Taufen, Abdankungen und andere spezielle Gottesdienste finden in allen vier Kirchen statt. Kirchliches Leben Freiwillige Dienste von Einzelpersonen und Gruppen nähren und bereichern das kirchliche Leben. Die Begegnung zwischen den Generationen und die Vernetzung zwischen den Gemeindeteilen werden gefördert. Die ökumenische Tradition mit der katholischen Kirche und der offene Dialog mit den Freikirchen werden weitergeführt. Auf einer informativen, aktuellen Homepage, im Kirchenboten, in der Zeitung und über die Aushänge bei den einzelnen Kirchen werden die Kirchgemeindemitglieder über die Gottesdienste und kirchlichen Angebote laufend informiert. Geistliche Begleitung von Kindern und Jugendlichen Die Kinder und Jugendlichen und ihre Familien fühlen sich in der Kirchgemeinde angesprochen und wertgeschätzt. Dies geschieht durch vielfältige Angebote für alle, vom Kleinkind bis zum Erwachsenen. Die freiwillige Mitarbeit bei den verschiedenen Anlässen wird gefördert und durch das Seelsorgeteam unterstützt und begleitet. Fiire mit de Chliine, Sonntagschule, Jugendgottesdienste, Erlebnisprogramme, Kinder- ferientage werden wie bisher weitergeführt und weiterentwickelt. Seniorenarbeit Die Betreuung, Begleitung und Integration der älteren Gemeindeglieder ist ein wichtiges Anliegen der Kirchgemeinde. Angebote wie Seniorennachmittage, Seniorenferien, Seniorenausflüge usw. werden zentral, dezentral oder regional durchgeführt. Im Alterszentrum Churfirsten führt die Kirchgemeinde neben der Seelsorge auch Gottesdienstübertragungen, Heimgottesdienste mit Abendmahl und Andachten durch. 4
Organisation der Kirchgemeinde A. Leitgedanke Die Kirchgemeindeorganisation bietet die Grundlage für das gemeinschaftliche und geistliche Leben in der Kirchgemeinde. Mit der Anstellung von Mitarbeitenden, mit der Verwaltung der finanziellen Mittel und der Nutzung von Räumen und Einrichtungen wird den Bedürfnissen und Traditionen sowohl in Ennetbühl, Krummenau, Nesslau und Stein Sorge getragen. Ein respektvoller Umgang und die Wahrung von Gleichberechtigung aller Mitarbeitenden aus allen Kreisen sind uns sehr wichtig. Die neue Kirchgemeinde ist bereit, die Herausforderung von Gegenwart und Zukunft anzugehen. B. Kirchkreise Bei der Bildung der Kirchkreise sollen einerseits die Grösse des Gebietes sowie bisherige Gepflogenheiten berücksichtigt werden. Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Einteilung der Kirchkreise zuständig und legt deren Aufgaben und Befugnisse fest. Es werden vier Kirchkreise gebildet. C. Rechtliche Grundlage Die künftige Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Nesslau ist Teil der Evangelisch- reformierten Kirche des Kantons St.Gallen. Deren Verfassung und deren Kirchenordnung bilden den rechtlichen Rahmen der Kirchgemeinde und die Grundlage der Kirchgemeinde- ordnung. D. Kirchenvorsteherschaft a. Zusammensetzung Die Kirchenvorsteherschaft (KIVO) setzt sich aus dem Präsidium sowie sechs weiteren Mitgliedern zusammen. In der ersten Kirchenvorsteherschaft sollen alle Kirchkreise vertreten sein. Die Pfarrpersonen sind von Amtes wegen zusätzlich Mitglieder der KIVO. Diakonische Mitarbeiter (ab einem 50%-Pensum) nehmen ohne Stimmrecht mit beratender Stimme und Antragsrecht an den KIVO-Sitzungen teil. b. Arbeitsorganisation Die KIVO arbeitet im Ressortsystem mit Aufträgen und Kompetenzregelungen. Sie kann Kommissionen für bestimmte Ressorts einsetzen. Mögliche Ressorts: Diakonie, Kirche im Dialog, Seniorenarbeit, Erwachsenenbildung, Familien und Kinder, Jugend, Liegenschaften, Religionsunterricht, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit. E. Pfarrpersonen/Pastorationspunkte (inkl. Sozialdiakone) Zurzeit (bis 31.12.2015) gilt folgende Pastorationspunkte-Regelung (gemäss Angaben des kantonalen Kirchenschreibers Markus Bernet) Krummenau-Ennetbühl (696 Seelen) 100 Punkte Nesslau (1194 Seelen) 150 Punkte Stein (163 Seelen) 75 Punkte 5
Ab 1.1.2016 stehen der neuen Kirchgemeinde 300 Pastorationspunkte zur Verfügung. Dies gilt, solange die Zahl der evangelischen Kirchbürger über 2000 Seelen liegt (Stand Ende 2013: 2053). Sollte die Zahl bis zum 1.1.2016 unter 2000 Seelen fallen, reduziert sich der Pastorationspunkte-Anspruch auf 240 Punkte. 100 Pastorationspunkte entsprechen dem Bruttogehalt der höchsten Gehaltsstufe der Dienst- und Besoldungsordnung für Pfarrpersonen. Die Anzahl der Pastorationspunkte bezeichnen das zur Verfügung stehende Finanzvolumen und nicht die Stellenprozente. F. Geschäftsprüfungskommission (GPK) Die GPK setzt sich gemäss kantonaler Kirchenverfassung (Art. 24) aus mindestens drei Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern zusammen. G. Synodale Gegenwärtig haben die drei Kirchgemeinden je zwei Synodale. Bis zum Ablauf der Amtsdauer 2014/2018 gibt es keine Änderung. Die neue Kirchgemeinde stellt somit sechs Synodale für das kantonale Kirchenparlament. Für die Amtsdauer 2018/2022 wird die Synodalvertretung neu geregelt. H. Entschädigung Behörde Das Präsidium und die Ressortverantwortlichen sollen angemessen entschädigt werden und Sitzungsgelder erhalten. Die Regelung liegt bei der KIVO nach Vergleichswerten der Kantonal- kirche. I. Freiwilligenarbeit Die freiwilligen Mitarbeiter sind für das kirchliche Leben von grosser Bedeutung und bilden einen wichtigen Teil der Kirchgemeindeorganisation. K. Personal a. Personalführung Das Personal ist dem Ressort Präsidium unterstellt, soll aber an Ressortverantwortliche delegiert werden können. b. Teamkultur Die Teamarbeit ist ein wichtiger Teil in der neuen Kirchgemeinde und soll gezielt gefördert werden. c. Anstellungen Alle gewählten und angestellten Mitarbeitenden in ungekündigter Stellung werden in die neue Kirchgemeinde übernommen. 1. Sekretariat und Kassieramt Das Sekretariat umfasst ein Teilpensum. Es kann als Heimarbeitsplatz oder an einem zentralen Ort geführt werden. Das Sekretariat kann zudem die Aktuariatsaufgaben in der KIVO übernehmen. 6
Das Kassieramt umfasst ein Teilpensum. Es kann als Heimarbeitsplatz oder an einem zentralen Ort geführt werden. Kassieramt und Sekretariat können in einer Arbeitsstelle zusammengefasst werden. Gemäss kantonaler Kirchenverfassung (Art. 23) können die Aufgaben des Kassiers und des Aktuars Nichtmitgliedern übertragen werden. Wohnen diese den Sitzungen der KIVO bei, haben sie beratende Stimme. 2. Pfarramt Der Kirchgemeinde stehen 300 Pastorationspunkte zur Verfügung. 3. Fachlehrpersonen Religion Sie werden nach vorhandenen und nötigen Lektionen beschäftigt. 4. Mesmeramt Für den Beginn werden die bestehenden Stellenprozente der Mesmer, inkl. Stellvertretung beibehalten. Die Aufteilung und die Verteilung der Stellenprozente werden nach dem ersten Fusionsjahr überprüft. 5. Organist Der heutige Stand wird übernommen. Nach dem ersten Fusionsjahr wird die Organisation überprüft. L. Kirchenchor Die beiden Kirchenchöre Krummenau-Ennetbühl und Nesslau sollen bestehen bleiben, solange sich genügend Mitglieder finden lassen. Die Pfarramtsmitarbeiter können beide Chöre einsetzen. Gemeinsame Auftritte sollen möglich sein. 7
Finanzen Leitlinien Finanzbereich Die Geldmittel dienen einem aktiven Gemeindeleben, der Unterstützung von diakonischen Aufgaben und Projekten, welche der Kirchgemeinde dienlich sind oder als unterstützungs- würdig erachtet werden. Die Mittel werden aufgrund gesetzlicher Grundlagen, von Reglementen, Weisungen und Beschlüssen der Kantonalkirche, Kirchgemeinde und Kirchenvorsteherschaft eingesetzt. Bei der Vergabe von Aufträgen ist wenn möglich das einheimische Gewerbe zu berücksichtigen. Die Mittel sind im Sinne der Vorgaben gezielt und sparsam einzusetzen. Ein korrekter und transparenter Umgang ist Voraussetzung für das gegenseitige Vertrauen. Dazu werden Kompetenzregelungen definiert und Abläufe festgelegt. Steuerfuss und Steuereinzug Der maximale Steuerfuss richtet sich nach den Richtlinien des Finanzausgleiches. Der Steuereinzug erfolgt wie bisher durch die politische Gemeinde Nesslau. Die Steuergut- haben werden der neuen Kirchgemeinde überwiesen. Infrastruktur der Kirchgemeinde Liegenschaften Mit dem Zusammenschluss werden alle Liegenschaften in die neue Kirchgemeinde über- nommen. Damit verfügt die Kirchgemeinde über ein breites Raumangebot. Gastfreundschaft als Grundhaltung Die Infrastruktur soll den Menschen dienen. Deshalb orientieren sich die Leitlinien der Nutzung an einer gastfreundlichen Grundhaltung. Reservationen und Vermietungen Für das Reservationswesen und punktuelle Vermietungen wird das Sekretariat der Kirchge- meinde beauftragt. Für Dauervermietungen ist die KIVO zuständig. Verträge / Nutzungsreglemente Für alle Liegenschaften werden einheitliche Verträge und Nutzungsbedingungen erstellt. Der aktuelle Bestand an Immobilien der Kirchgemeinden umfasst: In Ennetbühl: Kirche, Pfarrhaus, Friedhof, Alp Hinterfallen In Krummenau: Kirche, Pfarrhaus, Friedhof, Grundstück Pfrundwiese In Nesslau: Kirche, Pfarrhaus, 1 Stockwerk im Büelenzetrum In Stein: Kirche, Pfarrhaus, Friedhof, 2 Alprechte Friedhöfe Alle vier Friedhöfe sind einheitlich zu führen. Die Eigentumsverhältnisse und die Zuständig- keiten für den Unterhalt sind mit der politischen Gemeinde zu regeln. Übrige Infrastruktur Die mobilen Infrastrukturbestände werden vollumfänglich in die neue Kirchgemeinde über- nommen. 8
Abstimmungsgegenstand Einleitung und Abstimmungsverfahren Auf den folgenden Seiten ist der Zusammenschlussvertrag abgedruckt. Mit der Genehmigung des Vertrags durch die drei Kirchgemeinden einigen sie sich auf den Zusammenschluss per 1. Januar 2016. Der Vertrag legt den Namen und die Übergangsbestimmungen für die Zeit vor und nach dem Zusammenschluss fest. Zu den Vertragsbestimmungen gehört, dass sichergestellt werden muss, dass für die erstmalige Bestellung der Kirchenvorsteherschaft aus den bisherigen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein je zwei Personen gewählt werden. Dies erfolgt an der ersten gemeinsamen Kirchgemeindeversammlung (Gründungsver- sammlung) im Herbst 2015. Weiter wird festgehalten, dass die in dieser Botschaft be- schriebenen Grundsätze zur Kirchgemeindegestaltung und ‐organisation von den neuen Behörden berücksichtigt werden müssen. Über den Zusammenschlussvertrag stimmen die drei Kirchgemeinden an ihren Kirchge- meindeversammlungen ab. In allen drei Kirchgemeinden findet die Versammlung am Sonntag, 29. März 2015, anlässlich der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung im Anschluss an den Morgengottesdienst statt. Der Vertrag kommt zustande, wenn alle Kirchgemeinden zustimmen. Vertrag über den Zusammenschluss Die Stimmberechtigten der 1. Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Krummenau-Ennetbühl 2. Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Nesslau 3. Evangelischen Kirchgemeinde Stein stimmen, gestützt auf Art. 13 der Kirchenordnung, je getrennt an ihrer Kirchgemeinde- versammlung von 29. März 2015 folgendem Vertrag über die Vereinigung der evangelischen Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein zu: Artikel 1 Vereinigung der drei Kirchgemeinden 1) Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein vereinigen sich zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Nesslau. 2) Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Nesslau ist eine öffentlich-rechtliche Körper- schaft gemäss Art. 11 Kirchenverfassung. Artikel 2 Gesamtnachfolge 1) Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Nesslau tritt in alle Rechtsverhältnisse der drei vereinigten Kirchgemeinden ein. Sie übernimmt gemäss Art. 16 der Kirchenordnung alle Aktiven und Passiven und das gesamte Grundeigentum mit allen Liegenschaften, sowie alle Forderungen aus öffentlichen Aufgaben, insbesondere die Steuern. 9
2) Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Nesslau haftet für die Verbindlichkeiten der drei vereinigten Kirchgemeinden mit ihrem gesamten Vermögen. 3) Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Nesslau tritt ebenfalls in alle am Tag des Inkrafttretens (siehe Art. 8) bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse der drei bisherigen Kirchgemeinden ein und übernimmt die von den Kirchgemeindeversammlungen gewählten Pfarrpersonen und alle Angestellten mit den bestehenden Pensen. Artikel 3 Name und Gemeindegebiet 1) Die neue Körperschaft des öffentlichen Rechts trägt den Namen "Evangelisch- reformierte Kirchgemeinde Nesslau". 2) Die neue Kirchgemeinde umfasst das Gebiet der bisherigen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein gemäss Art. 5 Kirchenordnung mit den Evangelischen der Politischen Gemeinde Nesslau (ausgenommen diejenigen in den Gehöften Hinternecker und Hanskuen). Artikel 4 Kirchenvorsteherschaft 1) Die Amtsdauer der gewählten Organe (Kirchenvorsteherschaft, Geschäfts- prüfungskommission, Synodale) der bisherigen Kirchgemeinden endet mit der Amtsüber- nahme der neu gewählten Organe am Tag der Inkraftsetzung. 2) Bis dahin behalten alle Organe ihre volle Zuständigkeit innerhalb der bisherigen Kirchge- meinden. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen dieses Vertrags und der neuen Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Nesslau. Artikel 5 Übergangsbestimmungen a) Umsetzung des Zusammenschlusses 1) Die Kirchenvorsteherschaften der bisherigen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein werden mit der Umsetzung des vorliegenden Vertrags beauftragt. Sie sorgen insbesondere für die Einhaltung der Zusammenschlussfrist und für angemessene Information der Kirchgemeindemitglieder. b) Wahlen 1) Hat nach der Zustimmung der Kirchgemeinden auch die Synode dem Zusammenschluss der bisherigen Kirchgemeinden (Änderung von Art. 5 Kirchenordnung) zugestimmt, berufen die Kirchgemeinden im Herbst 2015 nach den nötigen Vorbereitungen gemäss Art. 15 der Kirchenordnung in Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat eine gemeinsame Kirchgemeinde- versammlung (Gründungsversammlung) ein. Für die Ernennung des Tagespräsidiums zur Leitung der Gründungsversammlung unterbreiten die Kirchenvorsteherschaften der Kirchge- meinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein dem Kirchenrat gemeinsam Antrag und Namensvorschlag. 2) Die Wahlen sind nach der an der Versammlung vorgängig zu beschliessenden Kirchge- meindeordnung der neuen Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Nesslau vorzunehmen. Gewählt werden die Organe (Kirchenvorsteherschaft, Geschäftsprüfungskommission und Synodale) der neuen Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Nesslau. In der Kirchenvor- steherschaft sollen die Zusammenschlusspartner mit je zwei Personen vertreten sein. Bei der Wahl der Synodalen und der Geschäftsprüfungskommission sind die Zusammenschluss- partner angemessen, wenn möglich zu gleichen Teilen, vertreten. 10
c) Neue Kirchgemeindeordnung 1) Der Entwurf der K irchgemeindeordnung der neuen Evangelisch-reformierten Kirchge- meinde Nesslau ist Teil der schriftlichen Informationsunterlagen f ü r d i e Abstimmung über diesen Zusammenschlussvertrag. Über die Kirchgemeindeordnung wird an der ersten gemein- samen Kirchgemeindeversammlung (Gründungsversammlung) gemäss Artikel 5 b) dieses Zusammenschlussvertrags abgestimmt. Erreicht die an dieser Versammlung in der Detailbe- ratung allenfalls noch modifizierte Kirchgemeindeordnung in der Schlussabstimmung kein relatives Mehr der Stimmberechtigten, oder wird gar nicht auf sie eingetreten, erlässt der Kirchenrat die neue Kirchgemeindeordnung. Sie kann später im normalen Verfahren von der Kirchgemeindeversammlung der neuen Gemeinde abgeändert werden. d) Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und des Steuerfusses 1) Die laufende Jahresrechnung jeder bisherigen Kirchgemeinde wird Ende 2015 durch die jeweilige Kirchenvorsteherschaft der bisherigen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein je für sich abgeschlossen. Die Revisionen erfolgen durch die jeweiligen gewählten Geschäftsprüfungskommissionen der bisherigen Kirchge- meinden. Über diese Jahresrechnungen wird an der ersten ordentlichen Kirchgemeindever- sammlung der neuen Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Nesslau im Frühjahr 2016 beschlossen. 2) Der Voranschlag 2016 der neuen Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Nesslau wird durch die im Herbst 2015 neu gewählten Organe erstellt. Er gelangt an derselben ersten ordentlichen Kirchgemeindeversammlung der Kirchgemeinde Nesslau zur Beschlussfassung. 3) Über die Festlegung des Steuerfusses der neuen Evangelisch-reformierten Kirchge- meinde Nesslau wird ebenfalls an der ersten ordentlichen Kirchgemeindeversammlung Beschluss gefasst. Auf Grund des Reglements für den Finanzausgleich der Kantonalkirche sind Kirchgemeinden der Beitragsart A zum Maximalsteuersatz verpflichtet. Dieser ist zur Zeit vom Kirchenrat auf 30% festgesetzt. e) Amtsübergabe 1) Die Kirchenvorsteherschaften der bisherigen Kirchgemeinden organisieren die Amtsüber- gabe gemäss der neuen Kirchgemeindeordnung und dem vorliegenden Zusammenschluss- vertrag. Artikel 6 Zustandekommen des Vertrags Der vorliegende Zusammenschlussvertrag kommt mit Annahme durch die Kirchgemeindever- sammlungen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein zustande. Artikel 7 Aufhebung bisheriges Recht Mit Inkrafttreten dieses Vertrages werden alle mit diesem Vertrag nicht zu vereinbarenden Bestimmungen im Recht der Vertragsparteien aufgehoben. Artikel 8 Inkrafttreten des Zusammenschlusses Der Zusammenschluss tritt unter Vorbehalt von dessen Genehmigung durch die Synode am 1. Januar 2016 in Kraft. 11
Genehmigt von der Kirchgemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Krummenau-Ennetbühl am 29. März 2015. Für das Präsidium: Für das Aktuariat: ........................................................... ........................................................... Genehmigt von der Kirchgemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Nesslau am 29. März 2015. Für das Präsidium: Für das Aktuariat: ........................................................... ........................................................... Genehmigt von der Kirchgemeindeversammlung der Evangelischen Kirchgemeinde Stein am 29. März 2015. Für das Präsidium: Für das Aktuariat: ........................................................... ........................................................... Antrag und Abstimmung über den Zusammenschlussvertrag Antrag an die Kirchgemeindeversammlungen der evangelisch- reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein vom 29. März 2015: Stimmen Sie dem hier vorliegenden Vertrag über den Zusammenschluss der evangelisch‐reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein zu? 12
Anhang Entwurf der Kirchgemeindeordnung Die Kirchgemeindeordnung liegt in diesem Papier als Entwurf zur Information vor. Bei An- nahme des Zusammenschlussvertrages wird sie der ersten gemeinsamen Kirchgemeinde- versammlung (Gründungsversammlung) im Herbst 2015 zur Genehmigung unterbreitet und bildet nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses ab 1. Januar 2016 die rechtliche Grundlage der Kirchgemeindearbeit. 13
Die stimmberechtigten Gemeindeglieder der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Nesslau erlassen, gestützt auf Art. 12 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vom 13. Januar 1974 als Kirchgemeindeordnung I. Grundlagen Massgebend sind die Bestimmungen der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vom 13. Januar 1974, die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vom 30. Juni 1980 mit allen Nachträgen sowie die gültigen Erlasse. Sofern im kirchlichen Recht keine Regelungen vorliegen, gelten subsidiär die Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons St.Gallen vom 21. April 2009 (sGS 151.2). Art. 1 Bekenntnis / Auftrag Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Nesslau entfaltet ihre gesamte Tätigkeit aufgrund des in Art. 1 und 2 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen umschriebenen Bekenntnisses und Auftrages. Art. 2 Geltungsbereich Diese Kirchgemeindeordnung regelt die Organisation der Evangelisch-reformierten Kirchge- meinde Nesslau sowie die Rechte und Pflichten ihrer Organe. Art. 3 Rechtsstellung Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Organisation der Kirchge- meinde, Stimmrecht und Wählbarkeit werden durch die einschlägigen Bestimmungen der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung geregelt. In ihrem Rahmen ordnet und besorgt die Kirchgemeinde ihre Angelegenheiten selbständig. Art. 4 Kirchkreise Die Kirchgemeinde gliedert sich in vier Kirchkreise. Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Einteilung der Kirchkreise zuständig und legt deren Aufgaben und Befugnisse fest. Art. 5 Organisationsform Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Nesslau organisiert sich als Kirchgemeinde mit Kirchgemeindeversammlung. Art. 6 Organe Organe der Kirchgemeinde sind: a) Die Kirchgemeindeversammlung b) Die Kirchenvorsteherschaft c) Die Geschäftsprüfungskommission Art. 7 Aufgaben Die Kirchgemeinde erfüllt die ihr durch Verfassung und Kirchenordnung zugewiesenen Auf- gaben. Sie kann die Übernahme zusätzlicher Aufgaben beschliessen. 14
Art. 8 Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachungen werden im offiziellen amtlichen Publikationsorgan, in den Toggenburger Nachrichten, veröffentlicht und in den Aushängekästen bei den Kirchen von Ennetbühl, Krummenau, Nesslau und Stein öffentlich angeschlagen. II. Kirchgemeindeversammlung Art. 9 Stellung Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie besteht aus den stimmberechtigten Gemeindegliedern. Art. 10 Aufgaben Der Kirchgemeindeversammlung obliegt die Sorge für das kirchliche Leben. Es steht ihr insbesondere zu: a) Wahl der Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft und des Präsidiums b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission c) Wahl der Abgeordneten in die Synode d) Wahl der Pfarrpersonen e) Wahl der Stimmenzählenden f) Schaffung neuer und Aufhebung bestehender Stellen für Beauftragte wie Pfarrpersonen und Mitarbeitende im sozialen und diakonischen Dienst g) allfällige Wegwahl der Pfarrpersonen h) Änderungen des Arbeitspensums oder Übernahme von Arbeitsbereichen ausserhalb der eigenen Kirchgemeinde der Pfarrpersonen ohne deren Einverständnis i) Erlass einer Kirchgemeindeordnung j) Beschlussfassung über die Jahresrechnung k) Beschlussfassung über den Voranschlag und den Steuerfuss l) Aufsicht über die kirchliche Verwaltung m) Beschlussfassung über Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Liegenschaften, Begründung von Baurechten, Neubauten oder grössere Umbauten, Äufnung oder Verwendung von Fonds und Aufnahme von Krediten für ausserordentliche Bedürfnisse der Kirchgemeinde n) Beschlussfassung über Beitritt zu Zweckverbänden o) Abkurungsvereinbarungen p) Beschlussfassung über Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Auflagen oder Bedingungen von grosser Tragweite q) Behandlung von Initiativbegehren r) Geschäfte, die ihr durch besondere gesetzliche Vorschriften zugewiesen sind. Art. 11 Ordentliche und ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung findet jährlich innert drei Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres statt. Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen kann für bestimmte Kirchgemeinden und in Einzelfällen die Frist auf vier Monate verlängern. Eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn die Kirchenvor- steherschaft es beschliesst oder wenn 1/6 der stimmberechtigten Gemeindeglieder es ver- langen. Ort und Zeit der Kirchgemeindeversammlung bestimmt die Kirchenvorsteherschaft. 15
Art. 12 Abstimmung Die Kirchgemeindeversammlung übt ihre Befugnisse in der Regel in offener Abstimmung aus. Begehren auf Abberufung einer Pfarrperson dürfen nur durch Urnenabstimmung erledigt werden. Art. 13 Kassationsbeschwerde Gegen Wahlen und Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann innert 14 Tagen Kassationsbeschwerde beim Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen erhoben werden. Im Übrigen richtet sich die Kassationsbeschwerde nach Art. 163 und 164 des Gemeinde- gesetzes. Art. 14 Initiative Mit einem Initiativbegehren kann 1/10 der stimmberechtigten Gemeindeglieder schriftlich die Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Kirchgemeinde- versammlung fällt. Über das Begehren ist baldmöglichst seit Einreichung zu beschliessen. Für die Behandlung der Initiative gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Vor- schriften. III. Kirchenvorsteherschaft Art. 15 Zusammensetzung Die Kirchenvorsteherschaft besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Pfarrpersonen sind von Amtes wegen zusätzlich Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft. Die Kirchkreise sind nach Möglichkeit vertreten. Art. 16 Konstituierung Die Kirchenvorsteherschaft konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums. Sie wählt die Besetzung des Vizepräsidiums, des Aktuariates und des Kassieramtes. Die Kirchenvor- steherschaft kann die Aufgaben des Aktuariates und des Kassieramtes Nichtmitgliedern übertragen. Für die Kirchgemeinde zeichnen zu zweien in der Regel Präsidium mit Aktuariat, oder Präsidium mit Kassieramt. Art. 17 Aufgaben Die Kirchenvorsteherschaft ist für den Aufbau des kirchlichen Lebens in der Gemeinde sowie für die Förderung der Diakonie und der Mission verantwortlich. Sie leitet und unterstützt die Träger der kirchlichen Dienste und Ämter in der Erfüllung der Aufgaben. Sie vollzieht die kirchlichen Gesetze und Beschlüsse und besorgt die ökonomischen Angelegenheiten. Der Kirchenvorsteherschaft obliegen insbesondere die in Art. 104 der Kirchenordnung genannten Aufgaben. Ferner hat sie folgende Befugnisse: a) Sie beschliesst über die Verwendung der Kollekten. Ausgenommen sind die von der Synode oder vom Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vorgeschriebenen Kollekten. 16
b) Sie bestimmt einen Kollektenkassier und regelt die Überwachung des Kollektenwesens. c) Sie setzt die Entschädigungen, die Sitzungsgelder und die Amtsbürgschaften fest. d) Sie beschliesst über die Durchführung von Gottesdiensten an Nachfeiertagen. e) Sie regelt im Rahmen der Kirchenordnung die Gestaltung der kirchlichen Bestattung. f) Sie regelt im Rahmen der Kirchenordnung das Dienstverhältnis von Pfarrpersonen. g) Sie entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des kantonalkirchlichen Finanzausgleichs durch die Pfarranstellung nicht ausgenützten Pastorationspunkte. h) Sie unterhält die Gebäulichkeiten und gemeindeigenen Liegenschaften und regelt deren angemessene Verwendung. i) Sie erlässt Reglemente. Die Kirchenvorsteherschaft kann für die Beratung einzelner Geschäfte und bestimmter Aufgaben, namentlich zur Vorbereitung einer Pfarrwahl, Kommissionen bestellen. Art. 18 Ausserordentliche Kreditkompetenz Für im Voranschlag unvorhersehbare Ausgaben steht der Kirchenvorsteherschaft für jedes Jahr ein Kredit von 50‘000.- Franken zur Verfügung. IV. Geschäftsprüfungskommission Art. 19 Zusammensetzung und Konstituierung Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Art. 20 Aufgaben Die Geschäftsprüfungskommission prüft das Rechnungswesen und die ökonomischen Ange- legenheiten der Kirchgemeinde sowie die Rechtmässigkeit der Amtsführung der Kirchenvor- steherschaft. Art. 21 Berichterstattung Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht über das Prüfungsergebnis. Art. 22 Revision durch Dritte Die Geschäftsprüfungskommission kann nach Rücksprache mit der Kirchenvorsteherschaft die Rechnungskontrolle einer aussenstehenden fachkundigen Revisionsstelle übertragen. Die Revisionsstelle erstattet der Geschäftsprüfungskommission und der Kirchenvorsteherschaft Bericht. 17
V. Schlussbestimmungen Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Diese Kirchgemeindeordnung ersetzt diejenige der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Krummenau-Ennetbühl vom 11. September 2011, der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Nesslau vom 7. April 2013 und der Evangelischen Kirchgemeinde Stein vom 1. April 2001. Art. 24 Vollzugsbeginn Die Kirchgemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung und Genehmigung durch den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen in Kraft. Sie wird ab 1. Januar 2016 angewendet. Art. 25 Änderung der Kirchgemeindeordnung Die Kirchgemeindeordnung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit abge- ändert werden, Art. 15 jedoch nur auf Beginn einer neuen Amtsdauer. Von der Kirchgemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Nesslau am …………………….. genehmigt. Für die Kirchenvorsteherschaft: Präsidium Aktuariat Vom Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen am ……………… genehmigt. 18
Botschaft und Antrag Weitere Exemplare der Botschaft mit Antrag zum Zusammenschlussvertrag der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Krummenau-Ennetbühl, Nesslau und Stein können beim Aktuariat der Projektsteuergruppe bezogen werden. Trudy Wickli, Lee 971, 9651 Ennetbühl Tel.: 071 994 28 30 E-Mail: sekretariat-kirche@bluewin.ch Die Botschaft ist auch auf den Homepages der Kirchgemeinden aufgeschaltet: Krummenau-Ennetbühl: www.kirche-ke.ch Nesslau: www.ref-nesslau.ch 19
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