Der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach - Hochschule Ansbach

 
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Hygienekonzept Hochschule Ansbach
Stand 23.09.2021
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                          Hygienekonzept
     der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach

  basierend auf dem Rahmenhygienekonzept für Hochschulen der Bayerischen
  Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege
  vom 21.09.2021 sowie der 14. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen verfolgen das Ziel, einen Präsenzbetrieb zu er-
möglichen, dabei aber Studierende und Beschäftigte zu schützen, mögliche Infektionsketten
nachvollziehbar zu machen und einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten. Sie
gelten vorbehaltlich strengerer höherrangiger Vorschriften, insbesondere, aber nicht aus-
schließlich des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) sowie der Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-
menverordnung (BayIfSMV) in der jeweils gültigen Fassung. Alle einschlägigen Rechtsgrundla-
gen für Bayern sind online beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege abrufbar.
Alle Mitglieder der Hochschule sind dafür verantwortlich, dass die Richtlinien eingehalten wer-
den. Das Hygienekonzept gilt für alle Hochschulstandorte.

1. Sieben-Tage-Inzidenz, Krankenhausampel und regionale Schutzmaßnahmen
Alle Hochschulangehörigen sind angehalten, sich selbstständig bei den amtlichen Bekanntma-
chungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu informieren, ob ein relevanter Schwel-
lenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an drei aufei-
nander folgenden Tagen unterschritten wurde (amtlich bekanntgegebene Inzidenz), ob Ver-
schärfungen aufgrund der Bayerischen Krankenhausampel greifen, oder ob die zuständige
Kreisverwaltung zusätzliche regionale Schutzmaßnahmen ergriffen hat.

2. Durchführung der Lehrangebote
Die Lehre findet in Präsenz statt, ergänzt durch einzelne digitale oder hybride Lehrveranstal-
tungen.

3. Betretungsverbot
 Grundsätzlich dürfen Personen,
1. die für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome aufweisen (ty-
   pische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auf-
   tretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust),
2. die einer Quarantänemaßnahme unterliegen oder
3. bei denen eine aktuelle Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist,
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am Hochschulbetrieb vor Ort nicht teilnehmen und die Hochschule (Gebäude und sonstige
geschlossene Räume) nicht betreten.

Eine Person, die während ihres Aufenthalts an der Hochschule für eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome entwickelt, hat umgehend die Räumlichkeiten
der Hochschule zu verlassen.

Babys und Kinder bis zum 6. Geburtstag dürfen sich nicht in den Gebäuden der Hochschule
aufhalten. Insbesondere ist das Stillen in den Gebäuden, aufgrund des erhöhten Infektionsri-
siko für das Baby, nicht gestattet.
Den Beschäftigten ist es untersagt, Kinder an die Dienststelle mitzubringen, es erfolgt keine
Kinderbetreuung an der Hochschule. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn andernfalls
der Dienstbetrieb nicht mehr sichergestellt werden kann, dürfen Kinder, ausgenommen Ba-
bys, vereinzelt und vorübergehend mitgebracht werden.

4. Allgemeine Hygienevorschriften
1.   In allen Gebäuden der Hochschule besteht Maskenpflicht (medizinische Maske oder hö-
     here Schutzklasse). Die Maskenpflicht gilt auch für Personen eines Hausstands.
2.   Unabhängig von der Maskenpflicht ist Gruppenbildung in Begegnungsbereichen zu ver-
     meiden und ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Der Mindestabstand von
     1,5 Metern gilt nicht während Lehrveranstaltungen in Präsenz.
3.   Einbahnregelungen, insbesondere in den Treppenhäusern, sind einzuhalten. Aufzüge sol-
     len nur einzeln benutzt werden.
4.   Angehörigen von Gruppen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsver-
     lauf bei einer Infektion (Risikogruppen gemäß RKI) und Schwangeren wird empfohlen, die
     notwendigen Maßnahmen zum Eigenschutz zu treffen. Dazu kann das Tragen eines Atem-
     schutzes mit der individuell erforderlichen Schutzwirkung gehören.
5.   Es gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, das
     Husten in die Armbeuge und die Desinfektion von Händen.
6.   Alle Hochschulmitglieder sind verpflichtet, geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen eigen-
     ständig mitzuführen.

5. Geimpft, genesen, getestet (3G-Regel)
Ab einer amtlich bekannt gegebenen 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100 000
Einwohner am jeweiligen Standort ist der Zugang für Studierende und Besucher zu Gebäuden
der Hochschule nur noch als Geimpfte, Genesene und Getestete gestattet. Wer dagegen ver-
stößt und sich ohne entsprechenden Nachweis in Innenräumen der Hochschule aufhält,
begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeldverfahren. Die Hochschule behält sich
vor, die Einhaltung der 3G-Regel jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren und gegebenen-
falls Personen, die dagegen verstoßen, des Hauses verweisen.

Als Geimpft gilt eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf-
nachweises ist, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren Impf-

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stoffen erfolgt ist, und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage ver-
gangen sind oder sie bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis be-
steht.

Als Genesen gilt eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten gülti-
gen Genesenennachweises ist.

Als Getestet gilt, wer einen Nachweis über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48
Stunden sein darf, oder über einen Antigenschnelltest (Bürgertests, Laien-Selbsttest unter
Aufsicht mit Testat), der nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorlegen kann. Als Testnachweis
gilt ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis. Asymptomatische Personen
mit Impfnachweis (vollständig geimpft) oder Genesenen-Nachweis benötigen über den Nach-
weis hinaus keinen Testnachweis.

6. Testungen
Die Hochschule bietet keine Schnelltests mit Ausstellung eines Testnachweises an.

a) Testungen von Mitarbeitenden
Für die Mitarbeitenden der Hochschule stehen Selbsttests zur Laienanwendung zur Verfü-
gung. Eine Testung unter Aufsicht erfolgt nicht, es werden keine Testate ausgestellt.

b) Testpflicht für Studierende für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 ist von nicht geimpften oder genesenen Studierenden
beim Besuch von Präsenzveranstaltungen auf Verlangen ein negatives Testergebnis vorzule-
gen. Im Testzentrum der Anthemis-Apotheken im Brückencenter können Studierende sich ge-
gen Vorlage Ihrer Campuscard oder einer anderweitigen Immatrikulationsbescheinigung kos-
tenfrei testen lassen. Es stehen zusätzlich Laienselbsttests zur Eigenanwendung zur Verfü-
gung, welche als ergänzendes Angebot zu sehen sind und keinen Testnachweis gem. Punkt 5
dieses Hygienekonzept darstellen.

7. Verwaltung
Grundsätzlich findet die Arbeit in Präsenz statt, vorbehaltlich der üblichen Regelungen zu al-
ternierenden Telearbeit, Flexitagen etc. In Büros, die nicht einzeln belegt sind, sowie bei Be-
sprechungen besteht Maskenpflicht gem. Punkt 4 dieses Hygienekonzepts und die Pflicht zur
Einhaltung aller anderen Hygienemaßnahmen wie Lüften und Mindestabstand.
Von Personen aus Risikogruppen, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden
können, ist die Tätigkeit in einem Einzelbüro auszuführen. Besprechungen mit Externen, Be-
ratungsgespräche und andere Tätigkeiten mit persönlichem Kontakt sind, soweit möglich und
sinnvoll, online durchzuführen. Präsenzbesprechungen sind unter Einhaltung der 3G-Regel
möglich.

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Ausnahme von der Maskenpflicht:
Bei Mehrfachbelegung eines Büros bzw. bei Präsenzbesprechungen kann unter folgenden Um-
ständen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden:
• Es sind ausschließlich Mitarbeitende der Hochschule Ansbach anwesend und
• alle Anwesenden verfügen über einen Impf- bzw. Genesenen-Nachweis oder über einen
    Nachweis eines negativen Testergebnisses gem. Punkt 5 dieses Hygienekonzepts
• der Abstand zwischen den einzelnen Mitarbeitenden beträgt mindestens 1,5m oder es
    sind Abtrennungen zwischen den Mitarbeitenden vorhanden und
• der Raum wird ausreichend und regelmäßig gelüftet und
• alle anwesende Mitarbeitende stimmen dem Verzicht auf eine Maske zu.
Ergänzend gilt bei Präsenzbesprechungen, dass beim Verlassen des jeweiligen Platzes eine
Maske zu tragen ist.

8. Lehre
Lehrveranstaltungen erfolgen in Präsenz, ergänzt durch digitale und hybride Lehrangebote.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz über 35, so ist das Betreten der Hochschulgebäude für Studierende
und Besucher nur mit 3G-Status gestattet.
Lehrende haben ein Wahlrecht, ob bei durchgängiger Maskenpflicht auf die Einhaltung von
Mindestabständen verzichtet wird oder unter Wegfall der Maskenpflicht am Platz zwischen
festen Plätzen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Die Maske ist dabei mindes-
tens bei Betreten und Verlassen des Raumes zu tragen.

9. Prüfungen
Es gilt das Hygienekonzept für Prüfungen. Digitale Prüfungsangebote und alternative Prü-
fungsformen (Hausarbeiten; Zoom-Kolloquien etc.) finden auch gemäß der Bayerischen Fern-
prüfungserprobungsverordnung (BayFEV) Anwendung. Nähere Regelungen werden durch die
Leitung der für die Durchführung der Prüfungen verantwortlichen Organisationseinheiten ge-
troffen. Prüfungen unterliegen nicht der 3G-Regelung.

10. Organisatorische Hygienevorschriften
Die Hochschule stellt organisatorisch Folgendes sicher:
a) In Sanitärbereichen und Laboren sowie in den Vorlesungsräumen sind Reinigungsmaterial
   und Einmalhandtücher in ausreichender Menge vorzuhalten. Möglichkeiten zur Händedes-
   infektion werden bereitgestellt.
b) Gegenstände (Arbeitsmittel, Werkzeuge etc.) sind nach Möglichkeit personenbezogen zu
   verwenden. Falls dies nicht möglich ist, ist die Reinigung vor jeder Nutzung zu ermöglichen.
c) Räume und gemeinsam genutzte Gerätschaften (Werkzeuge, Versuchsvorrichtungen,
   Rechnertastaturen etc.) sind regelmäßig zu reinigen.
d) Zur Reduzierung der Gefahr von Schmierinfektion sind Räume soweit möglich offenzuhal-
   ten und Griffkontakte zu minimieren.

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e) In Bereichen mit Publikumsverkehr werden nach Möglichkeit Schutzvorrichtungen wie Ple-
   xiglasscheiben aufgestellt.

11. Raumkonzepte
Für Lehrveranstaltungen sowie Übungen und Labortätigkeiten sind folgende Vorkehrungen zu
treffen und zu beachten:
a) Die Lehrenden haben in den Hörsälen und Räumen die Verantwortung und somit das
   Hausrecht. Sie setzen gegebenenfalls die Einhaltung der Hygieneregeln durch.
b) Die Leitung der für die Durchführung von Lehrveranstaltungen verantwortliche Organisa-
   tionseinheit kann für Präsenzveranstaltungen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen,
   nähere Regelungen treffen. Laborleiterinnen und Laborleiter können für in ihrem Labor
   durchzuführende Präsenzveranstaltungen ebenfalls nähere Regelungen treffen.

12. Lüftung von Räumen
Für alle Räumlichkeiten ist regelmäßiges Lüften zu gewährleisten.
a) Raumlufttechnische Anlagen werden mit einem möglichst hohen Außenluftanteil betrie-
   ben. Die Filter sind regelmäßig zu reinigen.
b) Ansonsten erfolgt das Lüften, durch regelmäßige Stoß- und Querlüftung, mindestens alle
   15 Minuten für 5 Minuten sowie vor und nach der jeweiligen Veranstaltung/Besprechung.
c) Verantwortlich für das Lüften ist die Organisatorin oder der Organisator der Besprechung
   bzw. die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Person.

13. Kontaktdatenerfassung zur Kontaktnachverfolgung
Zur Nachverfolgung von Infektionsketten durch die Gesundheitsämter sind die Kontaktdaten
aller nicht bereits erfassten externen Besucher der Hochschule zu dokumentieren und mög-
lichst noch am selben Tag an das Corona-Archiv zu mailen. Eine Kontaktdatenerfassung bei inter-
nen Veranstaltungen sowie Lehrveranstaltungen findet nicht statt. Alle Anlagen sowie Dokumente zur
Kontaktdatenerfassung sind im IT-Serviceportal beim Hygienekonzept hinterlegt. Erfasste Kontaktda-
ten werden nach 4 Wochen gelöscht.

14. Dienstfahrten in Dienstfahrzeugen oder Privatfahrzeugen
a) Dienstfahrten in Dienstfahrzeugen sind auf ein dienstlich notwendiges Maß zu beschrän-
   ken. Das Fahrzeug ist möglichst einzeln zu nutzen. Wenn eine Nutzung mehrerer Perso-
   nen gleichzeitig erforderlich ist, gilt für alle Nutzerinnen und Nutzer inkl. Fahrerin bzw.
   Fahrer Maskenpflicht für die gesamte Fahrt.
b) Sollte die Fahrerin oder der Fahrer während des Bedienens des Fahrzeugs keine Maske
   tragen können (z.B. aufgrund beschlagender Brille), dann sollte eine andere Person, die
   eine Mund-Nasenbedeckung während der Fahrt tragen kann, übernehmen. Wenn keine
   Person mit Maske das Fahrzeug bedienen kann, haben alle Mitfahrende eine FFP2 Maske
   zu tragen. Die Fahrerin bzw. der Fahrer können in dem Fall auf eine Maske verzichten.

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c) Reinigungsmittel zur Reinigung des Innenraums liegen im Fahrzeug bereit. Vor Antreten
   der Dienstfahrt und nach der Dienstfahrt ist der Innenraum (insb. Lenkrad, Schalthebel,
   Türgriffe (innen) und andere Kontaktflächen) zu reinigen sowie das Fahrzeug zu lüften.
d) Während der Nutzung des Dienstfahrzeugs mit mehreren Personen ist auf ausreichende
   Lüftung auch während der Fahrt zu achten.
e) Diese Regelung gilt auch für Dienstfahrten in Privatfahrzeugen. Dienstfahrten in Privat-
   fahrzeugen sind grundsätzlich einzeln durchzuführen. Reinigungsmittel und Gesichtsmas-
   ken werden für private Fahrzeuge nicht zur Verfügung gestellt.
f) Dienstfahrten, die von einer bzw. einen Nicht-Hochschulangehörigen organisiert werden
   (Mitfahrerin/Mitfahrer bei einer/einem Nicht-Hochschulangehörigen), sind nach Mög-
   lichkeit zu vermeiden. Für die Kontaktdatenerfassung aller Teilnehmerinnen und Teilneh-
   mer an der Fahrt ist jede/jeder hochschulangehörige Mitfahrerin/Mitfahrer verantwort-
   lich, unabhängig davon, ob die oder der Nicht-Hochschulangehörige die Kontaktdaten
   ebenfalls erfasst.

15. Weitere Hochschulbereiche
Bibliothek

a) Im Wartebereich sind Markierungen zur Einhaltung des Sicherheitsabstands.
b) Bei der Ausgabe von Büchern und Information ist durch entsprechende Vorrichtungen
   wie Plexiglasscheiben der Schutz der Bibliotheksmitarbeiter sicherzustellen.
c) Die Bibliotheken werden mit Handdesinfektionsspendern ausgestattet.
d) Für Hochschulangehörige erfolgt der Zugang zur Bibliothek mit zur personallosen Öffnung
   freigeschalteter Campus-Card.
e) Die Kontaktdatenerfassung von Nicht-Hochschulangehörigen erfolgt mittels Formular
   analog der Regelungen in Anlage 1 des Hygienekonzepts.
f) Nähere Regelungen trifft die Bibliotheksleitung.

Mensa
Sofern die Mensa nach den gültigen Vorschriften geöffnet sein darf, ist ein Speisenverkauf
möglich. Ein Vor-Ort-Verzehr kann untersagt sein. Hierzu gelten ggf. Hygienekonzepte für
Gastronomie, des Betreibers der Mensa sowie weitere einschlägige Vorschriften.

Durchführung von Veranstaltungen
Die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Regelungen für Veranstaltungen, Versammlun-
gen, Ansammlungen sowie für Tagungen, Kongresse und Sport gelten auch für die öffentlichen
Flächen und Gebäude des Hochschulgeländes. Bei Vergabe von Räumen gilt dabei stets der
Vorrang für den Forschungs- und Lehrbetrieb der Hochschule.

Bei öffentlichen Veranstaltungen bis 1 000 Personen gilt in Innenräumen grundsätzlich Mas-
kenpflicht. Die Kontaktdaten aller Teilnehmenden müssen erfasst werden. Ab einer amtlichen
Inzidenz von 35 am Veranstaltungsort dürften nur Geimpfte, Getestete oder Genesene teil-
nehmen. Die Verantwortlichen sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen-
oder Testnachweise verpflichtet.

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Hygienekonzept Hochschule Ansbach
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Für Veranstaltungen ab 1 000 Personen hat die verantwortliche Person oder Einheit ein Hygi-
enekonzept gemäß den jeweils gültigen Rahmenkonzepten der zuständigen bayrischen Mini-
sterien zu erstellen und der zuständigen Kreisverwaltung sowie der Hochschulleitung vorzule-
gen. Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz dürfen nur Geimpfte, Getestete und Genesene
teilnehmen. Die Kontaktdaten aller Teilnehmenden müssen erfasst werden.
Die Teilnahme an einer einschlägigen Veranstaltung ohne entsprechenden Impf-, Genesenen-
oder Testnachweis, falsche Angaben bei der Kontaktnachverfolgung sowie als Veranstalter
nicht sicherzustellen, dass Teilnehmende einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorle-
gen, sind Ordnungswidrigkeiten und bußgeldbehaftet.

16. Weitere Regelungen
a) Bei einem Infektionsfall an der Hochschule gelten die Vorgaben des Gesundheitsamts.
b) Das Hygienekonzept wird bei Bedarf an neue politische Vorgaben oder eine Änderung des
   Infektionsgeschehens angepasst.

17. Inkrafttreten des Hygienekonzepts
Das Hygienekonzept tritt mit Beschluss der Hochschulleitung zum 23.9.2021 in Kraft.

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