Schutzkonzept kirchliche Veranstaltungen für Chrischona Gemeinde Reinach Münchenstein
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Chrischona Gemeinde Reinach Münchenstein Wiedenweg 7, 4153 Reinach www.chrischonareinach.ch Seite 1 Schutzkonzept kirchliche Veranstaltungen für Chrischona Gemeinde Reinach Münchenstein (Version 01.03.2021 - neue Punkt sind rot markiert) 1. Grundsatz Wir befinden uns im Status der besonderen Lage (Art. 6 Epidemiengesetz). Diese gilt vom 19. Juni 2020 vor- aussichtlich bis Ende 2021. Verantwortlich für die Umsetzung der Schutzmassnahmen sind die Kantone. Ent- sprechend der epidemiologischen Lage kann die Umsetzung der Massnahmen von Kanton zu Kanton unter- schiedlich aussehen. Als Grundlage für dieses Schutzkonzept dient uns das Rahmenschutzkonzept für religiö- se Gemeinschaften (Version 29.10.2020) und die Ergänzenden FAQs vom Dachverband Freikirchen – VFG.1 Es gilt ein eigenverantwortliches Handeln. Die Abstands- und Hygieneregeln und Schutzkonzepte blei- ben zentral und sollen helfen, Neuansteckungen und damit einen Wiederanstieg der Fallzahlen zu ver- hindern. Es gilt eine Maskenpflicht ab der 5.Klasse, in allen Innenräumen und im Aussenbereich (Parkplatz, Vor- platz, Garten). Ausnahmen siehe Punkt 6. Wir halten unsere Kontakte so gering wie möglich und suchen digitale Wege der Verknüpfung. Es gelten die aktuellen kantonalen oder eidgenössischen Versammlungsgrössen. 2. Schutz der besonders gefährdeten Personen2 Gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft ist nur bei bestimmten Kategorien erwachsener Personen von einer besonderen Gefährdung auszugehen. Beim Besuch von freikirchlichen Veranstaltungen gelten die übli- chen Schutzmassnahmen. Unter Einhaltung der Schutzmassnahmen steht der gefährdeten Personengruppe einem Besuch der freikirchlichen Veranstaltungen nichts im Wege. Am Arbeitsplatz gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. 3. Eingangskontrolle Am Boden sind Abstandshalter geklebt oder andere Kanalisierungsmassnahmen installiert, so dass ein gestaffeltes Eintreten ins Kirchengebäude und Verlassen desjenigen möglich ist. Der Mindestabstand zwischen zwei Personen beträgt 1,5 Meter. Die Veranstaltungsteilnehmer werden am Eingang mittels geeigneten Informationskanälen darüber in- formiert, dass Maskenpflicht herrscht und die Kontaktdaten der anwesenden Personen erhoben wer- den, um nach einem positiven Fall ein Contact Tracing zu ermöglichen. Veranstaltungsteilnehmende sol- len angehalten werden, rechtzeitig zu den Veranstaltungsanfängen zu erscheinen, damit es nicht zu Staus an den Eingängen kommt. An jedem Eingang steht eine Hygienestation mit einem Desinfektionsdispenser. Die Händehygiene ist eine grundlegende Massnahme zur Verhinderung der Übertragung von Keimen. Für alle Personen soll regelmässiges Händewaschen oder Händedesinfektion möglich sein. Es muss deshalb überall ein Hände- desinfektionsmittel oder Waschbecken mit Seife zur Verfügung stehen. Sollte sich im Nachgang des Gottesdienstes herausstellen, dass eine mit Covid-19 angesteckte Person am Gottesdienst teilgenommen hat, wird umgehend die Kirchenleitung informiert. Die Kirchenleitung orientiert sich am Merkblatt „Wie gehe ich vor als Kirchenleitung, wenn sich in unserer Kirchgemeinde jemand mit Covid-19 ansteckt?“. 3 1 https://freikirchen.ch/corona-schutzkonzept-fuer-freikirchen / 2 In einer Verordnung hat der Bundesrat festgehalten, wer zu den besonders gefährdeten Personen gehört: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200744/index.html#app6ahref0 3 https://freikirchen.ch/wp-content/uploads/2020/06/Merkblatt-Covid-19-Vorgehen-bei-Ansteckungen-mit-Covid-19-im-Rahmen- einer-Freikirche.pdf
Chrischona Gemeinde Reinach Münchenstein Wiedenweg 7, 4153 Reinach www.chrischonareinach.ch Seite 2 4. Covid-19 erkrankte Personen Um die Epidemie einzudämmen, müssen die Übertragungsketten unterbrochen werden. Dafür muss jede neu angesteckte Person entdeckt, isoliert und ihre engen Kontakte ausfindig gemacht werden. Auch eine Person mit leichten Symptomen wird getestet und bei positivem Resultat isoliert. Das BAG hat einen Corona- virus Check aufgeschaltet.4 (Der Coronavirus-Check ist kein Ersatz für eine professionelle medizinische Bera- tung, Diagnose oder Behandlung.) Für Eltern gibt es eine hilfreiche Checkliste der Erziehungsdirektionen, ob ein Kind oder Jugendlicher die freikirchlichen Veranstaltungen besuchen kann, bei grippalen Symptomen.5 Isolation Eine Person, die am Coronavirus erkrankt ist, muss sich isolieren. Das bedeutet, dass sie jeglichen physischen Kontakt mit anderen Personen vermeiden soll. Wenn der Test positiv ist, veranlasst die zuständige kantonale Stelle das Contact Tracing.6 Quarantäne Eine Person, die mit einer am neuen Coronavirus erkrankten Person in engem Kontakt stand, muss in Ab- sprache mit der zuständigen kantonalen Stelle in Quarantäne. Ein erhebliches Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann. Während der Quarantäne sollte sie mit anderen Personen keinen Kontakt haben. Damit kann man vermeiden, dass sie unwissentlich andere Personen ansteckt. So werden Übertragungsketten unterbrochen.7 Für das Vorgehen bei Ansteckungen mit Covid-19 im Rahmen einer freikirchlichen Veranstaltung gibt es ein Merkblatt.8 5. Informationskonzept Als Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Mas- kenpflicht, Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene wird das Informationsmaterial des BAG prominent angebracht und bei jeder grösseren Versammlung auch mündlich darauf hingewiesen. Zudem werden die Instruktionsfilme auf www.freikirchen.ch online geschaltet. Die Veranstaltungsteilnehmenden müssen darüber informiert werden, dass in den öffentlich zugänglichen Veranstaltungen einer Freikirche (wie Gottesdienste) die Kontaktdaten erhoben werden. 6. Distanzregeln & Maskentragpflicht Die Maskenpflicht besteht vom Beginn des Eintritts in das Gebäude durchgehend bis zum Verlas- sen. Die Maske darf im Saal auch während dem Sitzen am Platz nicht abgezogen werden. Ausnahmen: Kinder vor der 5.Klasse, Personen mit einer ärztlichen Dispenspflicht, Redner/-innen und Akteu- re in Gottesdiensten und religiösen Feiern bei bestimmten Handlungen auf der Bühne brauchen keine Maske zu tragen. Konsumation im Sitzen und Abendmahl. Es müssen jedoch Hygiene- und Abstandsregeln eingehal- ten werden. Abstand halten gilt auch weiterhin: Die «physische Distanz» von 1,5 Metern muss eingehalten werden. Es gilt die Eigenverantwortung der Mitarbeitenden und der Gäste. Bei Kindern im obligatorischen Schulalter, bei Familien und Menschen im gleichen Haushalt lebend, gelten die Regeln zum Abstand nicht. Es dürfen sich 15 Personen im öffentlichen Raum treffen (Menschenansammlungen). 4 https://check.bag-coronavirus.ch/screening 5 https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/volkswirtschafts-und-gesundheitsdirektion/amt-fur- gesundheit/medizinische-dienste/kantonsarztlicher-dienst/aktuelles/infos-fuer-schulen-betreuunsinstitutionen/pdf-29- 04.20/merkblatt-symptome-kindergarten- primarschule.pdf/@@download/file/merkblatt_symptome_Kindergarten_Primarschule.pdf 6 Lesen Sie den Abschnitt «Haben Sie Krankheitssymptome?» 7 Lesen Sie den Abschnitt «Hatten Sie Kontakt mit einer positiv getesteten Person?» 8 https://freikirchen.ch/wp-content/uploads/2020/06/Merkblatt-Covid-19-Vorgehen-bei-Ansteckungen-mit-Covid-19-im-Rahmen- einer-Freikirche.pdf
Chrischona Gemeinde Reinach Münchenstein Wiedenweg 7, 4153 Reinach www.chrischonareinach.ch Seite 3 7. Hygienemassnahmen Dazu gehören das Unterlassen von Händeschütteln, in Armbeuge husten und insbesondere das regelmässige, gründliche Händewaschen. Auf das Lüften der Räumlichkeiten wird grossen Wert gelegt. Als Massnahme gilt regelmässiger Luftaustausch von 10 Min. vor und nach dem Gottesdienst. Während dem Gottesdienst bringt das Lüftungssystem permanent frische Luft in den Saal und befördert die verbrauchte Luft nach draussen. 8. Sitzordnung im Gottesdienstraum Der Einlass in den Saal und der Auslass aus dem Saal erfolgt gestaffelt und wird überwacht, damit die Ab- standsregel eingehalten werden kann. Die Abstandsregel von 1,5 Meter wird in allen Bereichen der Gemeinde auch beim Sitzen eingehalten. Von der Bühne zur ersten Besucherreihe wird genügend Abstand eingeräumt. Im Normalfall gibt es bei angesteckten Personen in der Veranstaltung keine Quarantäne für die anderen Ver- anstaltungsbesuchenden. (Die Handhabung von Quarantäneregeln wird jedoch durch die Contact Tracing Stelle des Kantons festgelegt und kann von dieser Regel abweichen). 9. Monitoring-Massnahmen Die vom BAG oder vom zuständigen Gesundheitsamt des Kantons verordneten Trackingmassnahmen werden vollumfänglich umgesetzt. Wir protokollieren die Teilnehmenden an unseren Veranstaltungen, auch wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Nicht bekannte Personen werden gebeten, ihren Namen, Vornamen, Telefonnummer und Postleitzahl zu hinterlassen. Die Kirchenleitung stellt ein sicheres Aufbewah- ren der Adressen sicher. Die persönlichen Angaben der Personen werden 14 Tage nach Gottesdienstdurch- führung fachgerecht gelöscht. Eine Person, die für die Einhaltung des Schutzkonzeptes verantwortlich ist und dieses auch durchsetzt, wird pro Veranstaltung bezeichnet. 10.Besonderheiten im Gottesdienst oder anderen öffentlichen freikirchlichen Veranstaltungen Kirchliche Aktivitäten im Mitgliederkreis oder mit namentlich bekannten Personen im Kirchengebäude gelten als kircheninterne Veranstaltungen (Kleingruppen, kirchlicher oder biblischer Unterricht, usw.). Öffentlich zugängliche freikirchliche Aktivitäten, wie Gottesdienste folgen jedoch den üblichen Regeln dieses Schutz- konzeptes. Gottesdienste sind nach der Begrifflichkeit des BAG Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dies gilt es zu beachten, wenn Kantone eine Maskenpflicht erlassen für öffentlich zugängliche Innenräume. a. Singen Zurzeit ist das Singen im Gottesdienst und den Kleingruppen für alle nicht mehr erlaubt. Ausnahme: Das Singen und Musizieren ist für Kinder und Jugendlich unter 20 Jahren erlaubt. Fachperso- nen (MitarbeiterInnnen) dürfen beim Singen anwesend sein. b. Abendmahl Das Abendmahl kann mit Stationen durchgeführt werden. Es sollte darauf verzichtet werden, die Sektoren zu durchmischen oder den Mindestabstand nicht einzuhalten. Durch die Aufhebung der Stuhlreihen, können wir das Mahl austeilen. Zubereitung und Austeilung mit Mundschutz und desinfizierten Händen oder Handschuhen. Brot mit „Zuckerzange“ oder Handschuhen überreichen Saft wird in Gläsli überreichen, Besucher stellt das Gläsli anschliessend in einen separaten Behälter zu- rück, der gereicht wird.
Chrischona Gemeinde Reinach Münchenstein Wiedenweg 7, 4153 Reinach www.chrischonareinach.ch Seite 4 c. Kasualien Vermählungen, Beerdigungen, Taufen und Krankensalbungen können unter Einhaltung des Schutzkonzep- tes durchgeführt werden. d. Kinderprogramme Für Aktivitäten von Kindern, Teenie und Jugendlichen unter 20 Jahren gibt es keine Einschränkungen. Es gelten weiterhin die gleichen Hygiene- und Distanzvorschriften wie in der obligatorischen Schule, Maskenpflicht ab 5. Klasse und die Kontaktdaten werden erhoben. Schatzinsel: Für Mitarbeitende entfällt die Maskenpflicht solange sie sich im Kinderhüteraum befinden. Verlassen sie den Raum gilt eine Maskenpflicht. Alle Kinderprogramm ab 2. KG finden in separaten Räumen mit eigener Infrastruktur und eigenem Zu- gang statt. Dadurch vermeiden wir eine Durchmischung der im Haus Anwesenden. Siehe auch ergänzendes Schutzkonzepte JUGNSCHAR, KIDS TREFF, SCHATZINSEL Für Eltern gibt es eine hilfreiche Checkliste der Erziehungsdirektionen, ob ein Kind oder Jugendlicher die freikirchlichen Veranstaltungen besuchen kann, bei grippalen Symptomen.9 e. Arbeitsgruppen / Kleingruppen Ab 15 Personen gilt dieses Schutzkonzept. Siehe auch ergänzendes Schutzkonzept KLEINGRUPPEN. An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zu- gänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen höchstens 5 Personen (inkl. Kinder) teilneh- men. Dafür braucht es kein Schutzkonzept. Es gelten jedoch die üblichen Abstands- und Hygienemass- nahmen. Es wird empfohlen, dass es nur Personen aus zwei Haushaltungen sind. Bildungsveranstaltungen können nur noch online stattfinden. f. Open-Air Gottesdienst Open-Air-Gottesdiensten können nur in enger Abstimmung mit den kommunalen Behörden gehalten werden, um entsprechende Plätze zur Verfügung gestellt zu bekommen. Bei Open-Air-Gottesdiensten gilt es, die zuständigen Behörden und die Nachbarn vor zu informieren und allfällige Bewilligungen einzuho- len. Veranstaltungen im Freien sind bis 15 Personen erlaubt. g. Teenie und Jugendarbeit Kirchlicher/Biblischer Unterricht ist entsprechend dem Volkschulunterricht möglich. Für Kinder/Teenies im obligatorischen Schulalter entfällt die Distanzregel. Für Jugendanlässe gelten die Abstands- und Hygie- neregeln und bei öffentlichem Charakter der Veranstaltung (Jugendgottesdienst) das Schutzkonzept. h. Anlässe mit anschliessender Familienfeier Kasualanlässe wie Taufen oder kirchliche Trauungen mit anschliessenden Familienfeiern sind bis zur zuläs- sigen Personenbeschränkung erlaubt. Wichtig ist, dass der Gastgeber seine Gäste kennt bzw. weiss, wie er sie nach einem allfälligen positiven Fall erreichen kann. i. Konsumation / Kirchenkaffee Konsumationen im Sinne eines Gemeindeessens sind in Freikirchen nicht mehr erlaubt. Es ist möglich ein Kaffee to go zu machen. Esmuss jedoch so gestaltet sei, dass es zu keiner Menschenansammlung kommt und die Abstände (1.5 Meter) eingehalten werden. In unmittelbarer Nähe zur Kaffee-to-go Theke dürfen keine Sitzgelegenheiten aufgebaut werden. 9 https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/volkswirtschafts-und-gesundheitsdirektion/amt-fur- gesundheit/medizinische-dienste/kantonsarztlicher-dienst/aktuelles/infos-fuer-schulen-betreuunsinstitutionen/pdf-29- 04.20/merkblatt-symptome-kindergarten- primarschule.pdf/@@download/file/merkblatt_symptome_Kindergarten_Primarschule.pdf
Chrischona Gemeinde Reinach Münchenstein Wiedenweg 7, 4153 Reinach www.chrischonareinach.ch Seite 5 11. Management Wir stellt sicher, dass die behördlichen Vorschriften eingehalten (Ordnerdienste, Anmeldelisten, Abstands- markierungen, Personenzahlen) und regelmässig in einem ergänzenden FAQ angepasst werden. Für die Um- setzung dieses Schutzkonzeptes ist die örtliche Kirchenleitung zuständig. Ein Schutzkonzept Beauftragter ist bestimmt. Die Kirchenleitung instruiert die Mitarbeitenden am Gottesdienst und die Besucher regelmässig über Hygie- nemassnahmen. Für die Angestellten der Kirche hat die Kirche ein spezielles Schutzkonzept10. Jede örtliche Freikirche ist befugt, Spezifikationen an diesem Schutzkonzept vorzunehmen, damit den Gege- benheiten vor Ort entsprochen werden kann. Die Änderungen dürfen jedoch dem Sinngehalt dieses Schutz- konzeptes nicht widersprechen. Sollten sich die Ansteckungen und die Hospitalisationen überdurchschnittlich erhöhen, empfiehlt der Frei- kirchenverband den Pandemieplan 2.0 der FEG Schweiz für die Kirchenleitungen zu adaptieren und sich auf die veränderte epidemiologische Lage einzustellen. Link zum Pandemieplan 2.0: Pandemieplan FEG Schweiz.docx11 Dieses Dokument wurde allen Mitarbeitern übermittelt und erläutert. Name und Adresse örtlichen Freikirche: Chrischona Gemeinde Reinach-Münchenstein Wiedenweg 7, 4153 Reinach Verbandszugehörigkeit: Chrischona Schweiz 10 siehe www.freikirchen.ch 11 https://freikirchen.ch/corona-schutzkonzept-fuer-freikirchen/
Chrischona Gemeinde Reinach Münchenstein Wiedenweg 7, 4153 Reinach www.chrischonareinach.ch Seite 1 Ergänzendes FAQ zum Schutzkonzept kirchliche Veranstaltungen für Chrischona Gemeinde Reinach Münchenstein Version 31.05.2021 Dieses FAQ gilt als Ergänzung zum Schutzkonzept Version 01.03.2021 und basiert auf dem ergänzenden FAQ vom Freikirchenverband CH Version 31.05.2021. Da es zurzeit laufend Anpassungen der Massnahmen durch Bund und den Kanton BL gibt, wird das Schutzkonzept nur in grösseren Zeitabständen angepasst. Die Verordnungen der Kantone haben immer Priorität gegenüber diesem FAQ oder auch den Verordnungen der Eidgenossenschaft. 3. Eingangskontrolle - Es braucht keine Anmeldung mehr aber es wird immer noch eine Liste mit den Kontaktdaten geführt. 10. Besonderheiten Gottesdienst & kirchliche Veranstaltungen - Max. 100 Personen in Gottesdiensten (inkl. Kleinkinder der Schatzinsel), wenn die Platzverhältnisse es zulassen. Abstände müssen eingehalten werden. - Im Freien ist die Begrenzung von Menschenansammlungen aufgehoben. Es gilt aber immer noch Abstandhalten oder Masken. a. Singen Singen ist wieder erlaubt – mit Maske ab 5.Klasse und sitzend für Gemeinde b. – c. – d. – e. Arbeitsgruppen / Kleingruppen / Veranstaltungen - Kirchliche Veranstaltungen bis 30 Personen (KG, HK, …) brauchen kein Schutzkonzept mehr aber Verhaltensempfehlungen das BAG sollen beachtet werden. - Kirchliche Veranstaltungen (Mitgliederversammlung, Themenabende, Seniorentreffen, …) sind bis max. 50 Personen und mit Schutzkonzept erlaubt. - Für private Veranstaltungen gilt: drinnen max. 30 Personen, draussen max. 50 Personen jeweils ohne Schutzkonzept aber mit Verhaltensempfehlungen des BAG - Weiterbildungen sind mit den Verhaltensempfehlungen des BAG wieder erlaubt. f. Veranstaltungen im Freien sind bis 300 Personen erlaubt. Es gilt Sitzpflicht, Abstandhalten, Mas- kenpflicht und Kontakterhebung. g. – h. – i. Konsumation im Sinne von Gemeindeessen oder Kirchenkaffe ist wieder möglich. Es müssen aber die Gastronomieregeln eingehalten werden (4er Gruppen drinnen, 6er Gruppen draussen, Sitz- pflicht und Kontaktdatenerhebung pro Tischgruppe). Wir verzichten weiterhin darauf. Reinach, 01.06.2021 Judith Schediwy und Moni Bachmann Schutzkonzeptverantwortliche Chrischona Gemeinde Reinach Münchenstein
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