Der Landesregierung Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mittel-deutschen Rundfunk (MDR)
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Thüringer Landtag Drucksache 7/ 2555 7. Wahlperiode 19.01.2021 Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mittel- deutschen Rundfunk (MDR) A. Problem und Regelungsbedürfnis Der Ministerpräsident hat den neugefassten Staatsvertrag über den Mit- teldeutschen Rundfunk (MDR) am 22. Dezember 2020 unterzeichnet. Mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt die Transformation in Landesrecht. Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thü- ringen sind darin übereingekommen, nach knapp 30 Jahren erfolgrei- chen Aufbaus einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt den Staats- vertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag vom 1. Februar 2018, zu über- arbeiten und zu modernisieren. Der neugefasste Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) enthält deshalb grundlegende Neuregelungen für den Mitteldeut- schen Rundfunk als Mehrländeranstalt für die Länder Sachsen, Sach- sen-Anhalt und Thüringen, insbesondere zu den folgenden Bereichen: • Einführung einer Präambel • regionale Gliederung • Funktionsauftrag • Umsetzung der Drittelregelung für die Gremien • Festsetzung der Amtszeit • Abstimmungsmehrheiten bei Gremienentscheidungen • Teilnahmerechte an Gremiensitzungen • Ausschussstruktur • Veröffentlichungspflicht auch für außertarifliche Vergütungen • Gehaltsstruktur für außertarifliche Vergütungen • Prüfungsrechte der Landesrechnungshöfe bei Beteiligungen • Vertretungsrechte der freien Mitarbeiter • rechtliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten • Benennungen von Funktionsbezeichnungen in weiblicher und männ- licher Form • Anpassung von Begrifflichkeiten und an den Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 371) Der Umfang der aufgezeigten notwendigen Änderungen, die sich nicht zuletzt auch dadurch ergeben, dass der bisherige Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) bis auf die datenschutzrechtli- chen Bestimmungen seit dem Jahr 1991 nicht überarbeitet worden ist und es seither viele rechtliche und tatsächliche Neuerungen gegeben Vorabdruck verteilt am 19. Januar 2021 Druck: Thüringer Landtag, 28. Januar 2021
Drucksache 7/ 2555 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode hat, führt dazu, dass seitens der staatsvertragsgebenden Länder nicht die Form eines Änderungsstaatsvertrags sondern eine Neufassung ge- wählt wurde. Auch in diesem Kontext haben sich die drei Länder an der Vorgehensweise zum Medienstaatsvertrag orientiert. B. Lösung Erlass des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Mittel- deutschen Rundfunk (MDR), mit dem die Zustimmung des Landtags zu diesem Staatsvertrag erfolgt C. Alternativen Keine; das Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeut- schen Rundfunk (MDR) muss rechtzeitig vor dem 1. Juni 2021 in Kraft treten, weil der neugefasste Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) nach seinem § 44 Satz 3 gegenstandslos wird, sofern nicht bis zum 31. Mai 2021 alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- kanzlei des Freistaats Thüringen in Erfurt hinterlegt sind. D. Kosten Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rund- funk (MDR) entstehen keine Kosten im Landeshaushalt. E. Zuständigkeit Federführend ist die Staatskanzlei. 2
Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 2555 FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An die Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Birgit Keller Jürgen-Fuchs-Straße 1 99096 Erfurt Erfurt, den 19. Januar 2021 Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeut- schen Rundfunk (MDR)" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag. Es wird darum bebeten, den Gesetzentwurf gemäß § 52 Abs. 3 GO des Landtags voran an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen Bodo Ramelow 3
Drucksache 7/ 2555 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Dem am 22. Dezember 2020 in Erfurt vom Freistaat Thü- ringen unterzeichneten Staatsvertrag über den Mitteldeut- schen Rundfunk (MDR) zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend ver- öffentlicht. §2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 44 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thürin- gen bekannt gemacht. 4
Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 2555 Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Inhaltsverzeichnis Präambel Präambel Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen kommen darin überein, nach einem § 1 Aufgabe und Rechtsform erfolgreichen Aufbau eines öffentlich-rechtlichen Rund- § 2 Regionale Gliederung funks den Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rund- § 3 Angebote funk zu überarbeiten und zu modernisieren. Sie wollen da- § 4 Angebote der Landesfunkhäuser mit den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und seine § 5 Freiheit und öffentliche Verantwortung des Institutionen stärken, in den drei mitteldeutschen Ländern Rundfunks die kulturelle Vielfalt und Identität fördern sowie zum de- § 6 Auftrag mokratischen Dialog, zur Sicherung der Meinungsvielfalt § 7 Angebotsrealisierung und Erhalt der Lebensgrundlagen und des Friedens bei- § 8 Angebotsgrundsätze tragen. Die vertragschließenden Länder sind sich darüber § 9 Jugendschutz einig, dass durch die Neufassung des Staatsvertrages der § 10 Werbung und Sponsoring bisherige Mitteldeutsche Rundfunk in seinem rechtlichen § 11 Verlautbarungen, Sendezeiten für Dritte Bestand als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts § 12 Gegendarstellung nicht berührt wird. § 13 Beschwerderecht § 14 Beweissicherung Im Rahmen einer konvergenten Medienwelt soll der Mit- § 15 Organe teldeutsche Rundfunk durch die Herstellung und Verbrei- § 16 Zusammensetzung des Rundfunkrates tung seiner Angebote als Medium und Faktor des Prozes- § 17 Aufgaben des Rundfunkrates ses freier Meinungsbildung wirken. Der Mehrländeranstalt § 18 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates kommt dadurch eine besondere publizistische Bündelungs- § 19 Sitzungen des Rundfunkrates und Öffentlichkeit wirkung und Einordnungsfunktion zu. § 20 Beschlüsse und Arbeitsweise des Rundfunkra- tes Die qualitativ hochwertigen und multimedialen Angebote § 21 Ausschüsse des Rundfunkrates des Mitteldeutschen Rundfunks sollen dazu insbesondere § 22 Zusammensetzung des Verwaltungsrates das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, das § 23 Aufgaben des Verwaltungsrates kulturelle Leben sowie Entwicklungen in der Gesellschaft § 24 Amtszeit des Verwaltungsrates darstellen und dabei umfassend die wirtschaftlichen, sozi- § 25 Sitzungen des Verwaltungsrates alen und ökologischen Aspekte einbeziehen. Die Angebo- § 26 Intendantin oder Intendant te müssen sich an sämtliche Bevölkerungsgruppen richten § 27 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des und alle Altersgruppen erreichen; hierbei ist auch den Be- Intendanten langen von Menschen mit Behinderung besonders Rech- § 28 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten nung zu tragen. Bei dieser Angebotsrealisierung sind regio- § 29 Wirtschaftsführung nale Produzentinnen und Produzenten zu berücksichtigen. § 30 Jahresabschluss- und Geschäftsbericht § 31 Finanzordnung Der Mitteldeutsche Rundfunk trägt dazu bei, dass die Wahr- § 32 Finanzkontrolle nehmbarkeit der Abbildung der Lebenswirklichkeit der Men- § 33 Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligungen an Un- schen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in dem ternehmen ARD-Gemeinschaftsangebot erhöht wird. Dabei ist es Ziel, § 34 Rechtsaufsicht die gemeinschaftliche Kraft des als Mehrländeranstalt kon- § 35 Personalvertretung zipierten Mitteldeutschen Rundfunks in alle seine Regio- § 36 Geltung von Datenschutzvorschriften nen wirken zu lassen. § 37 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwe- cken, Medienprivileg §1 § 38 Ernennung der Rundfunkbeauftragten oder des Aufgabe und Rechtsform Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR und der Datenschutzbeauftragten (1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) oder des Datenschutzbeauftragen des MDR ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen § 39 Unabhängigkeit der Rundfunkdatenschutzbe- Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk und Telemedien- auftragten oder des Rundfunkdatenschutzbe- angeboten in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und auftragten Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig. § 40 Aufgaben und Befugnisse der Rundfunkdaten- schutzbeauftragten oder des Rundfunkdaten- (2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung. Er gibt schutzbeauftragten sich eine Satzung. § 41 Gleichstellung und Chancengleichheit § 42 Gültigkeit und Kündigung (3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des MDR § 43 Übergangsbestimmungen ist nicht zulässig. § 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (4) Für den MDR gelten die medienrechtlichen Staatsver- träge der Länder. 5
Drucksache 7/ 2555 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode §2 §4 Regionale Gliederung Angebote der Landesfunkhäuser (1) Der MDR unterhält Landesfunkhäuser in Dresden, Mag- (1) Jedes Landesfunkhaus soll jeweils ein Landespro- deburg und Erfurt. Regionalstudios sind den Landesfunk- gramm im Fernsehen und ein Landesprogramm im Hör- häusern in den Ländern zuzuordnen, in denen sie betrie- funk veranstalten sowie landesspezifische Telemedien ver- ben werden. anstalten sowie landesspezifische Telemedien herstellen, die Teil des Telemedienangebots des MDR sind. Die lan- (2) Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des desspezifischen Telemedien können untereinander und MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in mit den Telemedien des Zentralbereichs vernetzt werden. Leipzig aus erledigt. Ein trimedial aufgestellter in sich ge- Diese Angebote sollen insbesondere das öffentliche Ge- schlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden schehen, die politischen Ereignisse, die Entwicklung von Produktionskapazitäten der etwa ein Viertel des Zentralbe- Klima und Umwelt, das kulturelle Leben sowie die wirt- reiches umfasst, ist in Halle (Saale) angesiedelt. Die von schaftliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern und ih- der Anstalt gegründete MDR Media GmbH hat ihren Sitz ren Regionen darstellen und einordnen. in Erfurt. Die Intendantin oder der Intendant hat im Rah- men des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Län- (2) Die Angebote nach Absatz 1 Satz 1 werden von der je- dern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfris- weiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor des Lan- tig zu Gute kommen. Dazu ist dem Rundfunkrat und dem desfunkhauses verantwortet. Die Intendantin oder der Verwaltungsrat erstmalig sechs Monate nach Inkrafttreten Intendant bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der An- dieses Staatsvertrages und sodann alle drei Jahre ein Be- gebotsgestaltung verantwortlich. richt vorzulegen. Die in Satz 5 genannten Gremien können Maßnahmen zur Umsetzung empfehlen. (3) Die Landesfunkhäuser werden für die Gestaltung der gemeinsamen Angebote herangezogen. §3 Angebote (4) Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Ge- staltung von Teilen ihrer Angebote vereinbaren. Soweit (1) Angebote des MDR sind Rundfunkprogramme (Hörfunk dies nicht nur für einzelne Angebote erfolgen soll, ist die und Fernsehen) und das Telemedienangebot. Der MDR be- Zustimmung des Rundfunkrates erforderlich. Sie können teiligt sich an den Angeboten, die gemeinsam mit der Ar- bei der Programmgestaltung mit Zustimmung des Rund- beitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten in Deutschland funkrates und des Verwaltungsrates nach Maßgabe des (ARD) und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) ge- § 17 Absatz 4 Nummer 9 auch mit anderen Rundfunkan- mäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstal- stalten zusammenarbeiten. tet werden. §5 (2) Der MDR veranstaltet ein gemeinsames Fernsehpro- Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks gramm (MDR Fernsehen), in dem Beiträge der Landesfunk- häuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifi- Der MDR erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage der ver- sches Erscheinungsbild aufweisen. Das MDR Fernsehen fassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit und unter ist in angemessenem Umfang landesspezifisch auseinan- Mitwirkung der bedeutsamen politischen, weltanschauli- derzuschalten (Landesprogramme). chen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Sen- degebiet im Rahmen des geltenden Rechts. (3) Der MDR veranstaltet im Hörfunk neben den drei Lan- desprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü- §6 ringen weitere Hörfunkprogramme mit den Schwerpunk- Auftrag ten Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung. Hierzu gehören auch drei digitale terrestrische Hörfunkprogram- (1) Der MDR hat in seinen Angeboten einen objektiven me nach § 29 Absatz 2 Satz 2 des Medienstaatsvertrages und umfassenden Überblick über das internationale, eu- (MStV). Die Anzahl der Hörfunkprogramme, die zum Zeit- ropäische und nationale Geschehen zu geben sowie im punkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet Schwerpunkt über das Geschehen in Sachsen, Sachsen- wurden, darf nicht überschritten werden. Anhalt und Thüringen in allen wesentlichen Lebensberei- chen zu berichten. Die Vielfalt ihrer Regionen, der Kultur (4) Soweit zuständig stellen die Länder dem MDR die für und Sprache sind in den Angeboten angemessen zu be- die Angebote benötigten technischen Übertragungsmög- rücksichtigen. Dabei dient das Angebot der Information lichkeiten zur Verfügung. Bei der Auswahl des Übertra- und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und gungsweges hat der MDR die Grundsätze der Wirtschaft- hat dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entspre- lichkeit und Sparsamkeit zu beachten. chen. Der MDR dient der freien individuellen und öffentli- chen Meinungsbildung. (5) Der MDR hat darauf hinzuwirken, dass die vollständige Versorgung der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunk- (2) Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch teilnehmer mit Landesprogrammen unverzüglich im Rah- in den gemeinsam veranstalteten Angeboten angemes- men seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkei- sen zu berücksichtigen. ten sichergestellt wird. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor der vollständigen Versorgung mit seinen übrigen Program- men und vor seinen sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten. 6
Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 2555 (3) Die Angebote des MDR haben den Belangen aller Be- (4) Der MDR stellt sicher, dass völkerungsgruppen, auch der Minderheiten, Rechnung 1. die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der reli- zu tragen. giösen, weltanschaulichen, politischen, wissenschaft- lichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtange- (4) Die Angebote des MDR sollen auch einen angemes- bot der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit senen Anteil von Werken europäischen Ursprungs enthal- Ausdruck findet, ten. Dabei sind die Nachbarstaaten des MDR-Sendege- 2. die bedeutsamen gesellschaftlichen Kräfte im Sende- bietes besonders zu berücksichtigen. gebiet im Gesamtprogramm der Anstalt zu Wort kom- men, §7 3. das Gesamtangebot der Anstalt nicht einseitig einer Angebotsrealisierung Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient. (1) Der MDR soll im Rahmen seines Auftrages neben Ei- Der MDR soll in seiner Berichterstattung angemesse- genproduktionen in angemessenem Umfang Dritte mit der ne Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von Herstellung medialer Inhalte beauftragen. Er kann nach allgemeiner Bedeutung vorsehen. Wertende und ana- § 26 Absatz 4 MStV auch mit anderen Rundfunkanstalten lysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot der jour- zusammenarbeiten. Der MDR gewährt den Unternehmen nalistischen Fairness zu entsprechen. Ziel der Bericht- sowie Urheberinnen oder Urhebern und Leistungsschutz- erstattung ist es, umfassend zu informieren. berechtigten bei der Auftragsvergabe von medialen Inhal- ten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Auf- §9 teilung der Verwertungsrechte. Jugendschutz (2) An Rundfunkveranstaltern privaten Rechts darf sich Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Be- der MDR nicht beteiligen. Ausnahmen bedürfen der Zu- stimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages stimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates. (JMStV) finden Anwendung. §8 § 10 Angebotsgrundsätze Werbung und Sponsoring (1) Der MDR ist in seinen Angeboten an die verfassungs- (1) Für den MDR gelten die auf den öffentlich-rechtlichen mäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des MStV über Er trägt zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Werbung und Sponsoring sowie die nachfolgenden Be- Grundordnung bei und fördert die Zusammengehörigkeit stimmungen. im vereinigten Deutschland. (2) Der MDR veranstaltet Werbung im Fernsehprogramm (2) Der MDR hat in seinen Angeboten die Würde des Men- nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 MStV. schen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschauli- chen Überzeugungen anderer zu achten. Er soll dazu bei- (3) Der MDR kann in seinen Hörfunklandesprogrammen tragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und in einem weiteren Programm Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu werben. Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch stärken und die Gleichstellung der Geschlechter und die Vereinbarung der Ministerpräsidentinnen oder der Minis- Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu fördern und terpräsidenten festgelegt. Die Werbung darf jedoch insge- Diskriminierungen entgegenzuwirken. Die Angebote dür- samt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht fen sich nicht gegen die Menschenrechte und gegen die überschreiten. Wahrung von Frieden und Freiheit richten. Die Angebote sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politi- § 11 schen Ereignisse, die Entwicklung von Klima und Umwelt, Verlautbarungen, Sendezeiten für Dritte das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern und ihren Regionen darstellen (1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regie- und einordnen. rungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und (3) Alle Informationsangebote (Nachrichten und Berich- Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sen- te) sind gewissenhaft zu recherchieren und wahrheitsge- dezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Ver- treu und sachlich zu halten. Nachrichten sind vor ihrer Ver- lautbarungen sind barrierefrei zu gestalten. breitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteurinnen (2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhal- oder die Redakteure sind bei der Auswahl und Verbrei- ten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordne- tung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilich- ten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen keit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrich- Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den ge- ten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder setzgebenden Körperschaften der Länder angemessene des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kenn- Sendezeiten entsprechend § 5 Absatz 1 bis 3 des Partei- zeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness engesetzes, wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Euro- zu entsprechen. päischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zuge- lassen ist. 7
Drucksache 7/ 2555 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode (3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemes- und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendun- sene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen gen nach § 11 Absatz 1 und 2. Zu einer Gegendarstellung einzuräumen. kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden. (4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist diejeni- (8) Für die Gegendarstellung bei Telemedien gilt § 20 MStV. ge oder derjenige verantwortlich, der oder dem die Sen- dezeit eingeräumt worden ist. § 13 Beschwerderecht § 12 Gegendarstellung Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde zu den An- geboten an die Intendantin oder den Intendanten des MDR (1) Der MDR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendar- zu wenden. Die Beschwerden sind nach Eingang beim stellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine MDR innerhalb einer Frist von drei Monaten zu beschei- vom MDR verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. den. Macht die Beschwerdeführerin oder der Beschwer- deführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend und (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung be- ist die Intendantin oder der Intendant nicht bereit, diesen steht nicht, wenn Rechnung zu tragen, so hat die Intendantin oder der In- 1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes In- tendant den nach der Satzung zuständigen Ausschuss des teresse an der Verbreitung hat oder Rundfunkrates zu unterrichten. Die Intendantin oder der 2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht ange- Intendant hat die Entscheidung des Ausschusses der Be- messen ist, insbesondere den Umfang des beanstan- schwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitzuteilen. deten Teils der Sendung erheblich überschreitet. § 14 (3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche An- Beweissicherung gaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt ha- ben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffe- (1) Von allen Rundfunksendungen, die der MDR verbreitet, nen Person oder deren gesetzliche Vertreterin oder deren sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustel- gesetzlichem Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene len und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeich- Person oder deren gesetzliche Vertretung kann die Ver- nung oder eines Filmes kann abweichend von Satz 1 die breitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Auf- Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von bewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb die- zwei Monaten seit der Verbreitung, dem MDR zugeht. Die ser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeich- Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und nung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung Tatsachenbehauptung enthalten. durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch ge- richtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (4) Die Verbreitung der Gegendarstellung muss unver- züglich innerhalb des gleichen Programmes und der glei- (2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten be- chen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbe- troffen zu sein, kann vom MDR Einsicht in die Aufzeich- hauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen und hiervon nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die auf eigene Kosten vom MDR Mehrfertigungen herstellen der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die lassen. Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassun- gen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstel- (3) Soweit der MDR Telemedien anbietet, stellt er in geeig- lung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. neter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgelt- Davon ausgenommen sind Chat- und Kommentarverläufe. lich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesen- (4) Der MDR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift dung verbreitet worden ist. der Intendantin oder des Intendanten und der sonstigen für die Angebote Verantwortlichen mitzuteilen. (6) Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentli- che Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Per- (5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 34 kann jedes son kann das Gericht anordnen, dass der MDR in der Form der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach nach Absatz 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Verfahren sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfü- § 15 gung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Organe Anspruches braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (1) Die Organe des MDR sind: 1. der Rundfunkrat, (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue 2. der Verwaltungsrat, Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Par- 3. die Intendantin oder der Intendant. laments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der 8
Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 2555 (2) Organ oder Mitglied eines Organes kann nur sein, wer (6) Der in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 genannte Perso- frei von Belastungen der Vergangenheit im Sinne der für nenkreis kann frühestens zwölf Monate nach dem Aus- die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder gel- scheiden aus seinem dort genannten Amt oder seiner dort tenden Voraussetzungen ist. genannten Funktion in den Rundfunkrat oder Verwaltungs- rat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 4 (3) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 4 Satz 2 ent- im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Ein Mit- sprechend. glied kann dem Rundfunkrat oder dem Verwaltungsrat in höchstens drei Amtsperioden angehören. Die Amtsdauer (7) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungs- in beiden Gremien darf vier Amtsperioden nicht überschrei- rates darf für den MDR gegen Entgelt oder für ein anderes ten. § 44 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluss von Rundfunkunternehmen tätig sein. Dies gilt nicht für eine (4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht gelegentliche Vortragstätigkeit. angehören: 1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deut- (8) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat darf nur an- schen Bundestages oder eines Landtages, gehören, wer zu den gesetzgebenden Körperschaften der 2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundes- Länder wählbar ist und im Sendegebiet wohnt. regierung oder einer Landesregierung, 3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen oder Wahl- (9) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben bei der Wahr- beamte, nehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit 4. Beamtinnen oder Beamte, die jederzeit in den einst- zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder weiligen Ruhestand versetzt werden können; Weisungen nicht gebunden. 5. Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzen- verbände auf Leitungsebene, § 16 6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Zusammensetzung des Rundfunkrates Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Lan- desebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Partei- (1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus: schiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes steht 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landes- einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder Verwaltungs- regierungen, rat nicht entgegen. 2. je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die Ausgenommen von Satz 1 sind die Vertreterinnen oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vertreter nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 11 sowie Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden, ein Anteil von höchstens einem Drittel der Mitglieder des 3 . einem Mitglied der evangelischen Kirchen, im amtspe- Verwaltungsrates. riodenweisen Wechsel aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, (5) Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungs- 4. einem Mitglied der Diakonie Deutschland, Evangeli- rates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interes- scher Bundesverband des Evangelischen Werkes für sen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben Diakonie und Entwicklung e. V., im amtsperiodenwei- als Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsra- sen Wechsel aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü- tes zu gefährden (Interessenkollision). Ferner dürfen dem ringen, Rundfunkrat oder Verwaltungsrat nicht angehören: 5. einem Mitglied der katholischen Kirche, im amtsperi- 1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterin- odenweisen Wechsel aus Sachsen-Anhalt, Thüringen nen oder Mitarbeiter des MDR, und Sachsen, 2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis 6. einem Mitglied der Diözesan-Caritasverbände, im amts- zu einem Tochterunternehmen des MDR oder zu einem periodenweisen Wechsel aus Thüringen, Sachsen und mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Akti- Sachsen-Anhalt, engesetzes) stehen, 7. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden, im 4. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien ei- amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen, Sachsen- nes anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstal- Anhalt und Thüringen, ters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstver- 8. sechs Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände, und zwar hältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis je zwei Mitglieder aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und zu diesem stehen, Thüringen, 4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Auf- 9. zwei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, im amtspe- sichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunk- riodenweisen Wechsel aus Sachsen-Anhalt und Thü- veranstalters, eines Anbieters von Telemedien oder ei- ringen, aus Sachsen und Thüringen sowie aus Sach- nes Betreibers einer Plattform oder eines mit diesem sen und Sachsen-Anhalt, verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) 10. drei Mitgliedern der Handwerksverbände, und zwar je angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhält- ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin- nis zu diesem stehen, gen, 5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien ei- 11. zwei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, im ner Landesmedienanstalt angehören oder Organen, amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen und Sach- denen sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung sen-Anhalt, aus Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen aus Sachsen und Thüringen, oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder 12. einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und Dienstverhältnis stehen. zwar aus Sachsen, 9
Drucksache 7/ 2555 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode 13. einem Mitglied der Bauernverbände, im Wechsel nach funkrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen-Anhalt, Thü- den zur Entsendung berechtigten Verband. ringen und Sachsen, 14. einem Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbun- (4) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht des, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entspre- Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, chend. Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig 15. einem Mitglied der Jugendverbände, im Wechsel nach aus, ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein jeder zweiten Amtsperiode aus Thüringen, Sachsen Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschie- und Sachsen-Anhalt, denen Mitgliedes geltenden Bestimmungen zu bestimmen. 16. einem Mitglied der Frauenverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen-Anhalt, Thü- § 17 ringen und Sachsen, Aufgaben des Rundfunkrates 17. einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinis- mus e.V., und zwar aus Sachsen, (1) Der Rundfunkrat wacht darüber, dass der MDR seinen 18. einer Angehörigen oder Angehörigen des sorbischen staatsvertraglichen Auftrag erfüllt, soweit nicht der Verwal- Volkes, und zwar aus Sachsen, tungsrat zuständig ist, und übt die ihm hierzu eingeräumten 19. einem Mitglied der Verbände von Menschen mit Behin- Kontrollrechte aus. Er vertritt die Interessen der Allgemein- derungen , im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperio- heit und trägt dabei der Vielfalt der Meinungen Rechnung. de aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, 20. einem Mitglied der Kulturverbände, und zwar aus Sach- (2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die sen, Angebote geltenden Grundsätze (§§ 6 und 8) und hier- 21. einem Mitglied der Natur-, Umwelt- und Klimaschutz- zu erlassener Richtlinien und berät die Intendantin oder verbände und zwar aus Thüringen, den Intendanten in allgemeinen Angelegenheiten der An- 22. einem Mitglied der LSBTTIQ-Verbände, und zwar aus gebote. Er kann feststellen, dass einzelne Angebote ge- Sachsen-Anhalt, gen diese Grundsätze verstoßen und die Intendantin oder 23 einem Mitglied der Migrantenverbände, im Wechsel den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern, nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen, Sach- einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künf- sen-Anhalt und Thüringen, tig zu unterlassen. Soweit die Angebote nach § 4 Absatz 2 24. je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeut- Satz 1 von der Direktorin oder von dem Direktor des Lan- samer Organisationen und Gruppen, von denen die ge- desfunkhauses verantwortet werden, treten die Mitglieder setzgebende Körperschaft des Freistaates Sachsen des Rundfunkrates des jeweiligen Landes an die Stelle vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie des des Rundfunkrates. Freistaates Thüringen je zwei bestimmen, und zwar insbesondere auch aus dem Bereich der Familienver- (3) Der Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten bände sowie aus Wissenschaft und Forschung. für die Berufung einer Landesfunkhausdirektorin oder ei- nes Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des (2) Weitere gesellschaftlich bedeutsame Organisationen Rundfunkrates. Die Berufung erfolgt auf Zeit und darf nicht und Gruppen nach Absatz 1 Nummer 24 können sich bis gegen das Votum der Mehrheit der Mitglieder des Rund- spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rund- funkrates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen. funkrates bei dem Landtag des Landes, in dessen Gebiet sie wirken, um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die (4) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben: gesetzgebende Körperschaft des jeweiligen Landes be- 1. Beschlussfassung über die Satzung im Benehmen mit stimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen- dem Verwaltungsrat, den Mitglieder für jeweils eine Amtsperiode des Rund- 2. Beschlussfassung über Richtlinien der Angebotsge- funkrates, welcher der Organisationen oder Gruppen, die staltung, sich beworben haben, ein Sitz zusteht. Der jeweilige Land- 3. Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Inten- tag informiert die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des danten, Rundfunkrates und die betroffenen Organisationen und 4. Zustimmung zur Berufung der Direktorinnen oder Di- Gruppen über den jeweils gefassten Beschluss. rektoren, 5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungs- (3) Die Organisationen und Gruppen, denen nach Absatz 1 rates, Sitze im Rundfunkrat zustehen, entsenden die Mitglieder 6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes; dabei kann der in eigener Verantwortung. Dabei sind Frauen und Männer Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestell- angemessen zu berücksichtigen. Sofern ein neues Mit- ten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausge- glied entsandt wird, soll einem Mann eine Frau und einer hen, Frau ein Mann nachfolgen. Die Organisationen und Grup- 7. Genehmigung des Jahresabschlusses, pen unterrichten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 8. Zustimmung bei der Übernahme von Verpflichtungen des amtierenden Rundfunkrates über ihre Entscheidung. im Wert von mehr als 2 Millionen Euro bei Verträgen Diese oder dieser stellt die ordnungsgemäße Entsendung über die Herstellung oder den Erwerb von Programm- fest. Die entsendungsberechtigten Stellen haben auf Ver- teilen, langen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des am- 9. Zustimmung zu Kooperationen der Landesfunkhäuser tierenden Rundfunkrates alle Angaben zu machen, die zur mit Dritten nach § 4 Absatz 4 Satz 3, soweit diese von Nachprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Sind besonderem Gewicht und von längerer Dauer sind. mehrere Verbände zur Entsendung berechtigt und kommt es zwischen diesen zu keiner Einigung, bestimmt der Rund- 10
Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 2555 (5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rund- § 19 funkrat und seinen Ausschüssen von der Intendantin oder Sitzungen des Rundfunkrates und Öffentlichkeit von dem Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünf- te zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu (1) Die Sitzungen des Rundfunkrates finden nach den gewähren. nachfolgenden Bestimmungen, im Übrigen nach Maßga- be der Satzung statt. § 18 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Intendan- tin oder der Intendant, die Direktorinnen oder Direktoren (1) Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt sechs Jahre und die Landesfunkhausdirektorinnen oder Landesfunk- und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ab- hausdirektoren können an den Sitzungen des Rundfunkra- lauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis tes beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrates zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates. sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungs- rates sowie die Intendantin oder der Intendant, die Direk- (2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt vorzeitig torinnen oder Direktoren und die Landesfunkhausdirekto- durch: rinnen oder Landesfunkhausdirektoren hierzu verpflichtet. 1. Niederlegung des Amtes, 2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen (3) Die Personalvertretung und die Vertretung der Freien zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, Mitarbeiterinnen oder Freien Mitarbeiter können jeweils 3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Vorausset- eine Vertreterin oder einen Vertreter zu Sitzungen entsen- zungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des den. Ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihrer Bürgerlichen Gesetzbuches, Aufgabenbereiche das Wort erteilt. 4. Eintritt des Todes, 5. Eintritt eines der in § 15 Absatz 4 und 5 Satz 2 genann- (4) Ist die Durchführung einer Präsenzsitzung des Rund- ten Ausschlussgründe, funkrats aufgrund einer Notlage, insbesondere einer Epi- 6. Feststellung einer Interessenkollision nach § 15 Ab- demie, erheblich erschwert, kann die Sitzung auch elek- satz 5 Satz 1 oder Absatz 7, tronisch als Schaltkonferenz durchgeführt werden. Bei 7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsen- Beschlüssen und Wahlen nach § 20 Absatz 4 erfolgt in dungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt ins- diesem Fall die Stimmabgabe elektronisch oder per Brief- besondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungs- wahl. Einzelheiten regelt die Satzung. berechtigten Stelle ausgeschieden ist, oder 8. Wahl in den Verwaltungsrat. (5) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sit- Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Num- zungen des Rundfunkrates je eine Vertreterin oder einen mern 1 bis 5 und 8 gibt die Vorsitzende oder der Vorsit- Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 34) zu entsenden. Diese zende des Rundfunkrates dem Rundfunkrat bekannt. Über Vertreterin oder dieser Vertreter sind jederzeit zu hören. das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Satz 1 Nummern 6 und 7 entscheidet der Rundfunkrat. Bis zur Entscheidung (6) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich. In nach Satz 3 behält das betroffene Mitglied seine Rechte begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den und Pflichten, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalange- einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mit- legenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes glieder, dass die Betroffene oder der Betroffene bis zur vertraulich sind und Angelegenheiten, in welchen die Of- Entscheidung nicht an den Arbeiten des Rundfunkrates fenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Drit- teilnehmen kann. Das betroffene Mitglied darf an der Be- ter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öf- ratung und Entscheidung nicht mitwirken. fentlichkeit zu behandeln. (3) Der Rundfunkrat wählt seine Vorsitzende oder seinen § 20 Vorsitzenden und eine erste Stellvertreterin und eine zweite Beschlüsse und Arbeitsweise des Rundfunkrates Stellvertreterin oder einen ersten und zweiten Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Die Vorsitzende oder der (1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglie- Vorsitzende und die beiden Stellvertreterinnen oder Stell- der entsprechend der Satzung geladen wurden und min- vertreter müssen jeweils verschiedenen Ländern angehö- destens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. ren. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Sachsen - Sachsen-Anhalt - Thüringen. Der Rundfunkrat (2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der kann bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Rundfunkrat beschlussfähig, wenn eine wegen Nichter- Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen eine abweichen- scheinens der erforderlichen Mitgliederzahl beschlussun- de Regelung treffen. fähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird. (4) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz von Reisekosten sowie (3) Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse mit der einfa- auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßga- chen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser be der Satzung. Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Dasselbe gilt für Wahlen. Für Beschlüsse und Wahlen nach § 17 Absatz 4 Nummern 1 bis 5 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; § 27 Ab- satz 3 bleibt unberührt. 11
Drucksache 7/ 2555 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode (4) Die Organisationsstruktur des Rundfunkrates und sei- § 23 ner Ausschüsse ist ebenso wie die jeweilige personelle Zu- Aufgaben des Verwaltungsrates sammensetzung zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die An- der Intendantin oder des Intendanten; dies gilt nicht für die wesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu ver- inhaltliche Gestaltung der Angebote, die allein der Rund- öffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von funkrat überwacht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbe- zogenen Daten der Beschäftigten des MDR zu erfolgen. (2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben: Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind 1. Vorschlag für die Wahl der Intendantin oder des Inten- zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form danten und deren oder dessen Abberufung, im Internetauftritt des MDR ist ausreichend. 2. Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresab- schlusses, (5) Das Nähere regelt die Satzung. 3. Feststellung des Entwicklungsplanes, 4. Erlass der Finanzordnung, § 21 5. Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidun- Ausschüsse des Rundfunkrates gen der Intendantin oder des Intendanten nach § 28, 6. Vertretung des MDR beim Abschluss von Rechtsge- (1) Der Rundfunkrat soll für die Angebote des MDR Aus- schäften und anderen Rechtsangelegenheiten gegen- schüsse bilden. Die Sitzungen der gebildeten Ausschüsse über der Intendantin oder dem Intendanten, finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. Die Ausschüsse 7. Auswahl der Abschlussprüferin oder des Abschluss- bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates in Angelegen- prüfers, heiten der Angebote vor. Sie können der Intendantin oder 8. Entlastung der Intendantin oder des Intendanten, dem Intendanten in diesen Angelegenheiten Empfehlungen 9. Kontrolle der Gehaltsstrukturen der Angestellten, de- geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt. ren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen. (2) Die Ausschüsse können mit der Mehrheit von zwei Drit- (3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Ver- teln ihrer Mitglieder in dringenden Angelegenheiten der An- waltungsrat von der Intendantin oder vom Intendanten Aus- gebote, in denen eine Beschlussfassung des Rundfunkra- künfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR tes nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur zu gewähren. Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge Einhaltung der Grundsätze der Angebotsgestaltung erfor- untersuchen und hierfür auch besondere Sachverständige derlichen Beschlüsse nach § 17 Absatz 2 Satz 2 fassen. beauftragen. Der Verwaltungsrat soll bei der Bedarfsan- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrates meldung nach § 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsver- ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Rundfunkrat trages frühzeitig beteiligt werden. hat in seiner nächsten Sitzung über diese Beschlüsse zu entscheiden. (4) Der Verwaltungsrat hat bei der Kontrolle der Gehalts- strukturen nach Absatz 2 Nummer 9 und bei der Festset- § 22 zung der Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Direktoriums dafür zu sorgen, dass diese in einem an- gemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, die einer Anstalt des öffentlichen Rechts stehen. Die Vergü- vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar vier Mitglie- tungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensent- dern aus dem Freistaat Sachsen und je drei aus dem Land wicklung auszurichten. Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen. Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrates. § 15 Absatz 3 § 24 Satz 1 ist zu beachten. Die Mitglieder des Rundfunkrates Amtszeit des Verwaltungsrates sind berechtigt, Wahlvorschläge zu machen. (1) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jah- (2) Bei der Wahl der Mitglieder ist ein ausgewogener Ge- re und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach schlechterproporz zu wahren. Es sollen mindestens vier Ablauf der Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäf- Frauen und mindestens vier Männer gewählt werden. So- te bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates. fern ein neues Mitglied gewählt wird, soll einem Mann eine § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 6 gilt entsprechend. Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen, sofern sich nicht aus den Sätzen 1 und 2 etwas anderes ergibt. (2) Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach § 18 Ab- satz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 5 gibt die Vorsitzende oder (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Inter- der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Verwaltungs- essen des MDR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ih- rat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft ent- rer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. sprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 entscheidet der Verwaltungsrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 2 be- (4) § 18 Absatz 4 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates hält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es entsprechend. sei denn, der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, dass die oder der Betroffene bis zur Ent- scheidung nicht an den Arbeiten des Verwaltungsrates teil- nehmen kann. Das betroffene Mitglied darf an der Bera- tung und Entscheidung nicht mitwirken. 12
Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 2555 (3) Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann auf Antrag des (6) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sit- Verwaltungsrates vom Rundfunkrat abberufen werden, zungen des Verwaltungsrates je eine Vertreterin oder ei- wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des MDR nen Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 34) zu entsenden. Die- erheblich schädigen würde. Der Verwaltungsrat und der se Vertreterin oder dieser Vertreter sind jederzeit zu hören. Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegen- heit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied ist § 26 von der Beratung und Beschlussfassung über den An- Intendantin oder Intendant trag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. Das Nähere re- gelt die Satzung. (1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die (4) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig Angebotsgestaltung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden für das Angebot den gesetzlichen Vorschriften entspricht. § 4 den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nach- Absatz 2 bleibt unberührt. folger zu wählen. (2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse der § 25 Intendantin oder des Intendanten und der anderen leiten- Sitzungen des Verwaltungsrates den Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsvertei- lung bestimmt die Satzung, soweit in diesem Staatsvertrag (1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat, nichts anderes bestimmt ist. Die Intendantin oder der In- jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Er tendant bestimmt ihren oder seinen Vertreter für den Fall wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden der Verhinderung. oder, wenn eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender nicht vorhanden ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied (3) Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt einberufen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzube- gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die rufen, wenn drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es Satzung. verlangen. Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. § 20 Absatz 4 Satz 1 (4) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Rundfunkrat gilt entsprechend. und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftspla- nes, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vor. (2) Der Intendantin oder dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben wer- (5) Die Intendantin oder der Intendant hat sicherzustellen, den. Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit der Inten- dass die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in dantin oder des Intendanten verlangen. Die Intendantin der Lage sind, die ihre Angebote betreffenden Aufgaben in oder der Intendant ist auf seinen Wunsch zu hören. Dies eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Bestellung der gilt auch für die Landesfunkhausdirektorinnen oder Lan- Leiterinnen oder der Leiter der Programmbereiche Hörfunk desfunkhausdirektoren, soweit Angelegenheiten der Lan- und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich desfunkhäuser behandelt werden. der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Landesfunk- hausdirektorin oder des Landesfunkhausdirektors bedarf (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mit- der Zustimmung der jeweiligen Landesfunkhausdirektorin glieder entsprechend der Satzung geladen wurden und oder des jeweiligen Landesfunkhausdirektors. wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder in- § 27 nerhalb einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut Wahl und Abberufung der Intendantin zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Ver- oder des Intendanten waltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (1) Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rund- funkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dau- (4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der er von sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt spätestens einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Aus- in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Ent- scheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Mo- sprechendes gilt für die Wahl der Vorsitzenden oder des naten. Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzenden. Für Beschlüsse nach § 23 Absatz 2 Num- mern 1 und 3 sowie für Empfehlungen nach § 2 Absatz 2 (2) Macht der Verwaltungsrat nicht spätestens neun Mona- Satz 6 ist eine Mehrheit von sieben Mitgliedern erforderlich. te vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. Findet ein Wahlvorschlag nicht die erfor- (5) Der Verwaltungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen derliche Mehrheit im Rundfunkrat, ist der Verwaltungsrat Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stell- berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen vertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitz wech- neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend. selt nach Ländern in der Reihenfolge Thüringen - Sach- sen-Anhalt - Sachsen. Für die Wahl der stellvertretenden (3) Kommt spätestens bis drei Monate vor Ablauf der Amts- Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden gilt zeit oder innerhalb von sechs Monaten bei vorzeitigem Aus- die umgekehrte Reihenfolge. Der Verwaltungsrat kann im scheiden die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet Einzelfall mit Zustimmung von mindestens sieben Mitglie- nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. In dern von den Regelungen der Sätze 2 und 3 abweichen. ihm ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglie- der des Rundfunkrates erhält. 13
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