Vertragsunterlagen zur Rechtsschutzversicherung - Inhaltsverzeichnis - rsv ...

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Vertragsunterlagen zur
                Rechtsschutzversicherung

                Inhaltsverzeichnis                                             Seite

                Kundeninformation
                nach § 7 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)               3

                Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
                (ARB 2018), Stand 01.03.2020                                    5
                 Spezialklauseln                                              44

                Sonderbedingungen
                 Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR)   49

                Allgemeine Tarifbestimmungen                                   51
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RS-10-2020-03
RS-10-2020-03   2/52
Kundeninformation zu Ihrer Rechtsschutzversicherung
                Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
                zum Abschluss Ihrer Rechtsschutzversicherung geben wir Ihnen folgende Erläuterungen:

                1. Versicherer                                                                 Erfüllungsort für Beitragszahlungen ist der Sitz der Hauptver-
                                                                                               waltung der Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegen-
                      Ihr Versicherer ist die Concordia                                        seitigkeit.
                      Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit
                                                                                            6. Befristung und Gültigkeitsdauer
                		Besuchsanschrift:               Concordia                                    Unser Vorschlag ist bis zur Einführung eines neuen Tarifs bzw.
                			                               Versicherungs-Gesellschaft a.G.              Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-
                			                               Karl-Wiechert-Allee 55                       versicherung gültig, soweit auf dem Vorschlag nichts anderes
                			                               30625 Hannover                               vermerkt ist.
                		 Postanschrift:                 30621 Hannover                            7. Vertragsabschluss, Vertragsbeginn und Widerrufsrecht
                		 Telefon:                       0511/ 5701-3030 (Privatkunden)               Der Vertragsabschluss kommt dadurch zustande, dass wir Ihnen
                			                               0511/ 5701-1798 (Gewerbe/Landw.)             die Annahme Ihres gestellten Rechtsschutzantrages in Form einer
                		 Telefax:                       0511/ 5701-3000                              schriftlichen Annahmeerklärung oder durch Übersendung des Ver-
                		Mail:                           rechtsschutz@concordia.de                    sicherungsscheines bestätigen.
                		 Aufsichtsratsvorsitzender: Jörn Dwehus                                      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag genannten
                                                                                               Zeitpunkt - frühestens jedoch bei Eingang des Antrages bei der
                		 Vorstand:                      Dr. Stefan Hanekopf (Vorsitzender),
                                                                                               Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. -, sofern Sie den ersten
                			                               Wolfgang Glaubitz,
                                                                                               oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. Der erste oder ein-
                			                               Johannes Grale,
                                                                                               malige Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
                			                               Henning Mettler,
                                                                                               scheines fällig und ist dann unverzüglich zu zahlen.
                			                               Lothar See
                		Rechtsform:                     Versicherungsverein                          Widerrufsbelehrung
                			                               auf Gegenseitigkeit                          Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von
                		 Sitz der Gesellschaft:         Hannover                                     14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Text­form (z. B. Brief, Fax,
                		 Handelsregister:               Amtsgericht Hannover HRB 3461                E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versiche-
                                                                                               rungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der
                		 USt.-Id.-Nr.:                  DE 115658106                                 Allgemei­nen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informa-
                                                                                               tionen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertrags­gesetzes
                2. Hauptgeschäftstätigkeit                                                     in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten-
                                                                                               verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten
                   Die Hauptgeschäftstätigkeit der Concordia Versicherungs-Gesell-
                                                                                               haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
                   schaft a.G. besteht in dem Betrieb der Schaden- und Unfallver-
                                                                                               Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
                   sicherung.
                                                                                               Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G, Karl-Wiechert-Allee 55,
                3. Zuständige Aufsichtsbehörde                                                 30625 Hannover.
                  Postanschrift:                Bundesanstalt für                              Widerrufsfolgen
                		                              Finanzdienstleistungsaufsicht                  Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz
                		                              Graurheindorfer Straße 108                     und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
                		                              53117 Bonn                                     entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass
                4. Wesentliche Merkmale der Versicherung (Vertragsbestimmun-                   der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
                   gen)                                                                        Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
                                                                                               entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
                   Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertrages ent-                 sich entsprechend der von Ihnen gewählten Zahlungsweise um
                   nehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den              einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags, 1/180 des
                   vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-                  Halbjahresbeitrags, 1/90 des Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des
                   versicherung (ARB 2018) mit den jeweils vereinbarten Klauseln und           Monatsbeitrags pro Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und
                   Sonderbedingungen sowie den Tarifbestimmungen. Vertragsgrund-               die Zahlungsweise sind in dem Versicherungsantrag unter
                   lage ist zudem die Satzung der Concordia Versicherungs-Gesell-              „Vertragslaufzeit“ oder unter „Gesamtbeitrag“ ausgewiesen. Die
                   schaft a.G. in der Fassung vom 3. Juni 2016.                                Erstattung zurückzu­    zahlender Beiträge erfolgt unverzüglich,
                   Für Ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt deutsches                   spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der
                   Recht.                                                                      Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat
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                                                                                               der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen
                5. Beitrag und Zahlungsweise
                                                                                               zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
                   Den Beitrag, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten              herauszugeben sind.
RS-10-2020-03

                   haben, finden Sie im Antrag. Dieser gilt für die vereinbarte Zahlungs-
                   weise und enthält die gesetzliche Versicherungssteuer. Einzel-              Besondere Hinweise
                   heiten zur Zahlungsweise entnehmen Sie bitte dem Antrag oder                Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
                   dem Versicherungsschein.                                                    drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig
                                                                                               erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
                   Auf die Möglichkeit einer Beitragsanpassung gemäß §§ 10 und
                   10a ARB während der Vertragslaufzeit wird hingewiesen.                      Ende der Widerrufsbelehrung
Kommt der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß                     Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
                     § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB (z. B. durch Antragstellung über das                  Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn-
                     Internet) zustande, gilt für Sie nicht die vorstehende, sondern                lichen Aufenthaltsort hat.
                     die nachfolgende Widerrufsbelehrung:
                                                                                                2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
                      Widerrufsrecht                                                        		      Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
                      Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne                 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
                      Angabe von Gründen in Text­        form (z. B. Brief, Fax, E-Mail)            erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
                      widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein,           eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zu-
                      die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei­          nen            ständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische
                      Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7                 Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem
                      Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertrags­gesetzes in Verbindung                 Sitz der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche
                      mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und                gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
                      diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht              sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen
                      vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 des                Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
                      Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des             3. Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
                      Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wah-             		 Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versiche-
                      rung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des              rungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
                      Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Concordia Versicherungs-
                                                                                                 bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
                      Gesellschaft a.G., Karl-Wiechert-Allee 55, 30625 Hannover.
                                                                                                 Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach
                      Widerrufsfolgen                                                            dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs-
                                                                                                 vertrag zuständigen Niederlassung.
                      Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz
                      und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs    11. Vertragssprache
                      entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass           Die Vertragssprache ist Deutsch. Das gilt sowohl für den Ab-
                      der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.          schluss als auch während der Laufzeit des Vertrages.
                      Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des
                      Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei      12. Beschwerden
                      handelt es sich entsprechend der von Ihnen gewählten                      Unser wichtigstes Anliegen ist es, Ihnen als Kunde einen hervorra-
                      Zahlungsweise um einen Betrag in Höhe von 1/360 des                       genden Service zu bieten. Aber auch wir sind nicht fehlerfrei und
                      Jahresbeitrags, 1/180 des Halbjahresbeitrags, 1/90 des                    wollen diesen Service ständig verbessern. Wenn Sie der Meinung
                      Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des Monatsbeitrags pro Tag; der           sind, dass wir etwas falsch gemacht haben, rufen Sie uns
                      von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zahlungsweise sind in               oder Ihren zuständigen Ansprechpartner vor Ort an und schildern
                      dem Versicherungsantrag unter „Vertragslaufzeit“ oder unter               Ihr Anliegen oder Sie bitten um unseren Rückruf. Wir werden
                      „Gesamtbeitrag“ ausgewiesen. Die Erstattung zurückzu­zahlender            uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
                      Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang
                      des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem              Sie können uns Ihr Anliegen oder Ihre Beschwerde ebenfalls per
                      Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge,             E-Mail an Beschwerdemanagement@concordia.de oder schriftlich
                      dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene                  mitteilen. Unsere Adresse lautet:
                      Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.                          			 Concordia Versicherungen
                      Besondere Hinweise                                                    			 Zentrales Beschwerdemanagement
                      Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren               			 30621 Hannover
                      ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns
                      vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt            Darüber hinaus ist unser Unternehmen Mitglied im Verein Ver-
                      haben.                                                                    sicherungsombudsmann e.V.. Sie können damit das kostenlose,
                                                                                                außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
                      Ende der Widerrufsbelehrung                                               Den Ombudsmann erreichen Sie wie folgt:
                                                                                            			www.versicherungsombudsmann.de
                8.    Vertragsdauer und Vertragsbeendigung                                  			 Die Postanschrift lautet:
                                                                                            			 Versicherungsombudsmann e.V.
                     Ihr Vertrag gilt für die im Versicherungsantrag vereinbarte Ver-           Postfach 080632
                     tragsdauer. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein
                                                                                                10006 Berlin
                     weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ver­tragsablauf
                     dem Vertragspartner eine Kündigung in Textform zugegangen ist.             Haben Sie diesen Vertrag online (z. B. über eine Website oder per
                     Haben Sie Ihren Vertrag von vornherein mit einer Dauer von mehr            E-Mail) abgeschlossen, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch
                     als drei Jahren abgeschlossen, können Sie ihn zum Schluss des              online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden.
                     dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer          Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versiche-
                     dreimonatigen Frist kündigen.                                              rungsombudsmann weitergeleitet.
                     Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihren Rechtsschutzvertrag
                                                                                                Bei Beschwerden können Sie sich aber auch an die unter Ziffer 3.
                     – nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Rahmen von § 13 ARB            genannte Aufsichtsbehörde wenden. Hiervon unberührt bleibt für
                     – nach einer Beitragserhöhung auf Grundlage von § 10 ARB                   Sie selbstverständlich die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be-
                     zu kündigen. Die genauen Kündigungsfristen hierzu entnehmen                schreiten.
                     Sie bitte den genannten Bestimmungen.                                  13. Schadenabwicklungsunternehmen (§ 126 VVG)
                9. Rechtsgrundlagen vor Abschluss des Vertrages                                 Die Bearbeitung der Rechtsschutz-Leistungsfälle erfolgt durch die
                                                                                                Concordia Rechtsschutz-Leistungs-GmbH, Karl-Wiechert-Allee 55,
                     Der Aufnahme von Vertragsbeziehungen zu Ihnen als Versiche-
                                                                                                30625 Hannover.
                     rungsnehmer legen wir deutsches Recht zugrunde.
                                                                                            Abschließend noch ein wichtiger Hinweis:
                10. Gerichtsstand und Anzuwendendes Recht
                     1. Klagen gegen den Versicherer bzw. das Schadenabwicklungs-           Diese Kundeninformation soll Ihnen einen Überblick geben. Sie ist nicht
                        unternehmen                                                         abschließend. Weitere wichtige Informationen entnehmen Sie bitte den
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                                                                                            beiliegenden Unterlagen.
                		      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
                        sicherer bzw. – soweit es um die Geltendmachung von Ansprü-         Wir freuen uns, wenn Sie sich für eine Rechtsschutzversicherung bei
                        chen auf Versicherungsleistungen geht – gegen das Schaden-          unserer Gesellschaft entscheiden und danken Ihnen schon jetzt für das
RS-10-2020-03

                        abwicklungsunternehmen (siehe unten Ziffer 13) bestimmt sich        Vertrauen, das Sie in uns setzen!
                        die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
                        oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder-        Mit freundlichen Grüßen
                        lassung bzw. nach dem Sitz des Schadenabwicklungsunter-
                        nehmens. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,        Ihre
                        ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der        Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
                (ARB 2018), Stand 01.03.2020
                1. 		    Inhalt der Versicherung
                                                                                          bb)		 außerhalb des Verkehrsbereiches für die Wahr-
                                                                                                nehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich
                § 1 		   Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                  und als Arbeitnehmer vor Verwaltungsgerichten der
                		       Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles           Bundesrepublik Deutschland;
                         für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver-         		       cc)		 außerhalb des Verkehrsbereiches für die Wahr-
                         sicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist und trägt die                      nehmung rechtlicher Interessen im privaten Be-
                         dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten                            reich und als Arbeitnehmer für das dem Gerichtsver-
                         (Rechtsschutz).                                                                fahren vorgeschaltete Widerspruchsverfahren;
                		       Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig,           		       dd)		 außerhalb des Verkehrsbereiches für die Wahr-
                         wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht                     nehmung rechtlicher Interessen Selbstständiger in
                         mutwillig erscheint (§ 3 a).                                                   Widerspruchsverfahren und vor Verwaltungsgerichten
                		       Eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen liegt nicht vor,                       der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen
                         soweit das Schwergewicht der Interessenwahrnehmung im                          Gewerberecht, Handwerksrecht und Zulassungsrecht
                         wirtschaftlichen und nicht im rechtlichen Bereich liegt.                       freier Berufe;
                § 2		    Leistungsarten                                                  		       ee) 		 außerhalb des Verkehrsbereichs für die Wahr-
                                                                                                         nehmung rechtlicher Interessen im land- und forst-
                		       Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen
                                                                                                         wirtschaftlichen Bereich vor Verwaltungsgerichten
                         des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung
                                                                                                         der Bundesrepublik Deutschland und im vorge-
                         umfasst der Versicherungsschutz
                                                                                                         schalteten Widerspruchsverfahren.
                		 a) Schadenersatz-Rechtsschutz
                                                                                               h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
                			         für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen,
                                                                                         			      für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechts-
                            soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder
                                                                                                  verfahren;
                            einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grund-
                            stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Den            		 i)    Straf-Rechtsschutz
                            Schadenersatzansprüchen gleichgestellt sind öffentlich-      			      für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
                            rechtliche Entschädigungsansprüche bei enteignungs-          		       aa)		 eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechts-
                            gleichen oder aufopferungsgleichen Eingriffen sowie                         kräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das
                            Aufopferungsansprüche und Folgenbeseitigungsansprüche;                      Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflich-
                		 b) Arbeits-Rechtsschutz                                                              tet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser
                                                                                                        für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
                			         für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits-
                                                                                                        vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Dies gilt nicht
                            verhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstver-
                                                                                                        bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechts-
                            hältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher
                                                                                                        kräftigen Strafbefehl;
                            Ansprüche;
                		       c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                       		       bb)		 eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie
                                                                                                        auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem
                			         für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und
                                                                                                        Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten
                            Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen
                                                                                                        vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer
                            und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder
                                                                                                        dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätz-
                            Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
                                                                                                        lich begangen zu haben, besteht rückwirkend Ver-
                		       d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                   sicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festge-
                			         für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privat-                      stellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es be-
                            rechtlichen Schuldverhältnissen, die auf einem Rechtsge-                    steht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein
                            schäft beruhen, und dinglichen Rechten, soweit der Ver-                     Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vor-
                            sicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder                    wurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen
                            c) geregelt ist;                                                            werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
                                                                                                        Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vor-
                		 e) Steuer-Rechtsschutz
                                                                                                        wurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;
                		          aa)		 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
                                  steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor      		 j)    Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
                                  deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;            			      für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungs-
                		          bb)		 für das dem Gerichtsverfahren vorgeschaltete Ein-               widrigkeit;
                                  spruchs- bzw. Widerspruchsverfahren;                   		    k) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
                		 f)       Sozial-Rechtsschutz                                                   Erbrecht
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                		          aa)		 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor         		       aa) 		 für Rat bzw. Auskunft eines in Deutschland zuge-
                                  deutschen Sozialgerichten;                                             lassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspart-
                                                                                                         nerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten,
                		          bb)		 für das dem Gerichtsverfahren vorgeschaltete Wider-                    wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflich-
RS-10-2020-03

                                  spruchsverfahren;		                                                    tigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen;
                		       g) Verwaltungs-Rechtsschutz                                                     der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbe-
                		          aa) 		 in Verkehrssachen für die Wahrnehmung recht-                          teiligung entfällt.
                                   licher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegen-   		       bb)   für eine über Rat bzw. Auskunft nach aa) hinausgehende
                                   heiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungs-                  außergerichtliche Tätigkeit (im Sinne von Nr. 2300 VV
                                   gerichten der Bundesrepublik Deutschland;                            Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) eines in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwaltes. Soweit nicht etwas                           Fall ist er verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten
                                  anderes vereinbart ist, werden dabei entstehende                          Leistungen zurückzuerstatten;
                                  Kosten bis zur Höhe von 500 € je Rechtsschutzfall           		   n) Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechtsbe-
                                  übernommen; der Abzug einer im Vertrag vereinbarten                 ratung
                                  Selbstbeteiligung entfällt.
                                                                                              		      aa)		 telefonische Rechtsberatung während der Vertrags-
                			         Anstelle der Kosten für Rat, Auskunft oder außergericht-                        dauer in allen (d. h. versicherten und nicht ver-
                            liche Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt                            sicherten bzw. nicht versicherbaren) Rechtsange-
                            gemäß aa) oder bb) erstattet der Versicherer die Kosten                         legenheiten. Der Abzug einer im Vertrag vereinbarten
                            einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation                         Selbstbeteiligung entfällt;
                            gemäß § 5 a Absatz 3;
                                                                                              		      bb)		 Online-Rechtsberatung während der Vertragsdauer in
                		     l)   Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                     versicherten Rechtsangelegenheiten. Der Abzug einer
                		          aa)		 für den Anschluss einer versicherten Person im                            im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt.
                                  Strafverfahren an eine vor einem deutschen Gericht          		   o) Rechtsschutz im Privatbereich für Vorsorgevollmacht,
                                  erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die                Patientenverfügung und Testament
                                  versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach
                                  den                                                         			     für die Erstellung vorgenannter Verfügungen und die dabei
                                                                                                      entstehenden Kosten eines Notars (inklusive Kosten der
                				             aaa) §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c, 176, 176 a, 176 b,                 Beurkundung und der Registrierung beim Zentralen
                                      177, 178, 179, 180, 182 Strafgesetzbuch (StGB)                  Vorsorgeregister bzw. Zentralen Testamentsregister der
                                      – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-                   Bundesnotarkammer) bis zur Höhe von insgesamt 750 €
                                      mung – verletzt ist;                                            während der Vertragsdauer. Es besteht kein Versiche-
                				             bbb) §§ 221, 223, 224, 225, 226, 226a, 229, 340 StGB                 rungsschutz, wenn derartige Aktivitäten vor Ablauf von
                                      – Straftaten gegen die körperliche Unver-                       sechs Monaten nach Ab- bzw. Einschluss des Rechts-
                                      sehrtheit – verletzt ist. Ist die versicherte                   schutzes für Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und
                                      Person durch eine rechtswidrige Tat nach                        Testament oder nach Beendigung der Versicherung er-
                                      den §§ 223, 224, 229 und 340 StGB verletzt,                     folgen. Der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbst-
                                      besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn                      beteiligung entfällt.
                                      die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen            		   p) Rechtsschutz für nicht-spekulative Geld- und Vermögens-
                                      aus besonderen Gründen, namentlich wegen                        anlagen (Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz)
                                      der schweren Folgen der Tat (z. B. einer schwer-
                                                                                              			     für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
                                      wiegenden Gesundheitsschädigung) geboten
                                                                                                      hang mit folgenden Anlageformen:
                                      erscheint;
                                                                                              		      –		 Giro-, Tagesgeld-, Festgeld- und Sparbriefkonten
                				             ccc) §§ 234, 234 a, 235, 238, 239 Absatz 3 und 4,
                                      239 a, 239 b StGB – Straftaten gegen die                		      –		 Vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermö-
                                      persönliche Freiheit – verletzt ist;                                gensbildungsgesetz
                				             ddd) §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) betroffen            		      –		 Bausparverträge mit Bausparkassen
                                      ist.                                                    		      –		 Steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte (z. B.
                		          bb)		 für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletzten-                   Riester- oder Rürup-Renten)
                                  beistand für die versicherte Person, wenn diese durch       		      –		 Lebens- und Rentenversicherungen
                                  eine rechtswidrige Tat nach Ziffer aa) verletzt ist;        		   q) Internet-Rechtsschutz (Versicherungsschutz im Zu-

                 cc)		 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der                                 sammenhang mit privater Internetnutzung)
                       versicherten Person in nicht vermögensrechtlichen                      		      aa)		 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
                       Angelegenheiten im Rahmen des Täter-Opfer-Aus-                                       Verträgen, die im Privatbereich über das Internet
                       gleiches;                                                                            abgeschlossen werden bzw. worden sein sollen;

                 dd)		 für die außergerichtliche Geltendmachung von                           		      bb)		 aufgrund einer Abmahnung, die der Versiche-
                       Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und                                       rungsnehmer als Privatperson wegen eines be-
                       dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) abwei-                                           haupteten Urheberrechtsverstoßes im Internet er-
                       chend von §§ 24 Absatz 2 d), 25 Absatz 3 e), 25 a                                    halten hat. Der Versicherer trägt die Kosten für ein
                       Absatz 3 e), 26 Absatz 3 e), 26 a Absatz 3 e), 26 b                                  anwaltliches Beratungsgespräch pro Kalender-
                       Absatz 3 f), 26 c Absatz 3 f), 27 Absatz 3 f), 27 a Ab-                              jahr bis 150 €. Der Risikoausschluss nach § 3 Ab-
                       satz 3 f), 28 Absatz 3 f) und 28 a Absatz 3 f), wenn die                             satz 2 d) kommt insoweit nicht zur Anwendung; der
                       nebenklageberechtigte versicherte Person durch                                       Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteili-
                       eine Straftat nach Absatz 1 verletzt ist und dauerhafte                              gung entfällt;
                       Körperschäden erlitten hat;
                                                                                              		      cc) 		 für die Geltendmachung von Schadenersatz- und
                		          ee)		 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der                             Unterlassungsansprüchen wegen
                                  versicherten Person nach dem Gesetz zum zivil-
                                  rechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen       				          aaa) einer Verletzung des allgemeinen Persön-
                                  (Gewaltschutzgesetz; GewSchG).                                                 lichkeitsrechts durch Cyber-Mobbing (z. B. durch
                                                                                                                 abwertende Äußerungen oder kompromittie-
                			         Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung                                rende Bilder in sozialen Netzwerken, Blogs,
                            rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,                             Foren oder auf Websites);
                            Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen
                            sowie Anhängern.                                                  				          bbb) eines Identitätsmissbrauchs durch unbefugte
                                                                                                                 und in Schädigungsabsicht erfolgte Verwen-
                		     m) Daten-Rechtsschutz                                                                     dung von Elementen zur Identifizierung (z. B.
                		          aa) 		 für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Be-                                Postanschrift, Telefonnummer, Bankkonto-
                                   troffener auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung,                               daten oder Ausweisdokumente) oder Identi-
                                   Löschung und Unterlassung auf der Grundlage der                               tätsauthentifizierung (z. B. Login-Daten, Pass-
                                   EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des                                   wörter, Benutzernamen, IP- oder Email-
                                   Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder von                                     Adressen);
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                                   Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen                				          ccc) eines Missbrauchs von Zahlungsmitteln (z. B.
                                   Gesetzen;                                                                     Kreditkarten, Bezahlsysteme);
                		          bb) 		 für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwur-        		      dd)   für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines
RS-10-2020-03

                                   fes einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß                         strafrechtlichen Vergehens (z. B. Beleidigung, üble
                                   §§ 42, 43 BDSG. Wird dem Versicherungsnehmer                             Nachrede, Bedrohung). Voraussetzung für den
                                   vorgeworfen, eine Straftat gemäß § 42 BDSG                               Versicherungsschutz ist die Vereinbarung des
                                   begangen zu haben, besteht kein Versicherungs-                           Spezial-Straf-Rechtsschutzes gemäß Sonderbe-
                                   schutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen                               dingungen (SSR), die auch für den Umfang des
                                   dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem                 Versicherungsschutzes maßgebend sind.
r)   Rechtsschutz für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer                                 findet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz
                             Energieträger                                                                     zu nehmen beabsichtigt;
                			          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu-               			            dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc)
                             sammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem                                genannten Vorhaben.
                             Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie-           		     (2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei
                             träger (Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlung,                           denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
                             Erdwärme und Biomasse). Soweit nicht etwas anderes
                                                                                             			 b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (z. B. Mit-
                             vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz im Umfang
                                                                                                     bestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben,
                             folgender Leistungsarten:
                                                                                                     Recht tarifvertraglicher Sozialkassen);
                		           –   Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
                                                                                             			 c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften (z. B. GmbH,
                		           –   Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)                                        AG, oHG, KG) oder aus Anstellungsverhältnissen
                		           –   Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),                     gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B.
                		           –   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),                  Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer
                                                                                                     AG);
                		           –   Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
                                                                                             			 d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-,
                		           –   Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f),
                                                                                                     Marken-, Design-, Geschmacksmuster-, Gebrauchs-
                		           –   Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),                                   musterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem
                		           –   Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),                                         Eigentum;
                		           –   Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) und               			 e) aus dem Bereich des Kartellrechtes und bei der
                		           –   Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechts-                    Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungs-
                                 beratung (§ 2 n).                                                   ansprüchen aus dem Bereich des Wettbewerbs-
                                                                                                     rechtes;
                			          Beim Steuer-, Sozial- und Verwaltungs-Rechtsschutz
                             beschränkt sich der Versicherungsschutz jeweils auf die         			 f ) in ursächlichem Zusammenhang mit
                             gerichtliche Interessenwahrnehmung, soweit nicht hin-           			     aa) Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin-
                             sichtlich einzelner oder aller dieser Leistungsarten generell               oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
                             (also über den Rechtsschutz für Anlagen zur Nutzung             			     bb) dem Ankauf, der Veräußerung und der Verwaltung
                             erneuerbarer Energieträger hinaus) etwas anderes                            von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte,
                             vereinbart ist (Beispiel: Beim Sorglos-Rechtsschutz für                     Fondsanteile) oder Wertrechten, die Wertpapieren
                             Privatkunden besteht gemäß § 26b Absatz 3 g) Verwal-                        gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalan-
                             tungs-Rechtsschutz auch für das dem Gerichtsverfahren                       lagemodellen, stillen und atypisch stillen Gesell-
                             vorgeschaltete Widerspruchsverfahren).                                      schaften, Genossenschaften) sowie dem Ankauf,
                			          § 3 Absatz 1 d) cc) (Ausschluss der Interessenwahrneh-                      der Veräußerung und der Produktion von Krypto-
                             mung im ursächlichen Zusammenhang mit einer geneh-                          währungen (virtuelle Währungen);
                             migungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Verände-         			 cc) der Finanzierung eines der unter aa) und bb)
                             rung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles)                       genannten Geschäfte;
                             findet im Rahmen dieser Regelung keine Anwendung; das           			     dd) der eigenen Vermögensverwaltung unter Auf-
                             gilt auch hinsichtlich der Finanzierung der versicherten An-                nahme von Fremdmitteln;
                             lagen.
                                                                                             			 ee) Widerrufen von und Widersprüchen gegen Dar-
                § 3		   Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten                                            lehens-, Lebens- und Rentenversicherungsver-
                		      Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher                       trägen, soweit diese später als ein Jahr nach
                        Interessen                                                                       deren Vertragsabschluss erfolgen;
                		      (1) in ursächlichem Zusammenhang mit                                 			 ff) der Vergabe oder dem Empfang partiarischer
                			          a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Un-                     Darlehen;
                                ruhen, Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erd-         			 g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts-
                                beben; Versicherungsschutz besteht im Übrigen                        und Erbrechts, soweit nicht Rechtsschutz gem. § 2 k)
                                nur, soweit und solange keine auf die Vertragsparteien               oder o) besteht;
                                direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder               			       h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen
                                Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen                           den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenab-
                                Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-                            wicklungsunternehmen;
                                gegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-       			       i)   wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken,
                                oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die                          Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Er-
                                Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden,                            schließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei
                                soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechts-                          denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für
                                vorschriften entgegenstehen.                                                die Grundstücksversorgung handelt;
                			          b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht         		     (3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
                                auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen
                                sind;                                                        			       b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen
                                                                                                          Gerichtshöfen (z. B. Europäischer Gerichtshof), soweit
                		           c) aa) Bergbauschäden oder Beeinträchtigungen auf-                           es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
                                    grund von bergbaubedingten Immissionen an                             sen von Bediensteten internationaler oder supranatio-
                                    Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;                            naler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder
                				bb) Fracking;                                                                         öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
                		           d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu                 			       c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenz-
                                    Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder vom                           verfahren, das über das Vermögen des Versicherungs-
                                    Versicherungsnehmer oder mitversicherten Per-                         nehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
                                    sonen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten              			       d) in ursächlichem Zusammenhang mit Enteignungs-,
                                    Gebäudes oder Gebäudeteiles;                                          Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren
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                			              bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes                           sowie mit im Baugesetzbuch geregelten Angelegen-
                                     oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder                        heiten (z. B. Umlegungsverfahren, Maßnahmen der
                                     Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder                        Bauleitplanung);
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                                     das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen         			       e) in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt-
                                     beabsichtigt;                                                        oder Parkverstoßes, wenn das Verfahren mit einer
                			              cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen                        Entscheidung nach § 25 a StVG endet und der Führer
                                     baulichen Veränderung eines Grundstückes, Ge-                        des Kraftfahrzeuges nicht feststeht. Das Rechtsbe-
                                     bäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigen-                        helfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom
                                     tum oder Besitz des Versicherungsnehmers be-                         Versicherungsschutz ausgeschlossen;
f)          aus dem Bereich der im Sozialgesetzbuch II (Grund-          § 4		   Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
                               sicherung für Arbeitssuchende) und XII (Sozialhilfe)        		      (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
                               geregelten Angelegenheiten sowie in ursächlichem                        Rechtsschutzfalles
                               Zusammenhang mit Vorschriften des Asyl-, Ausländer-
                                                                                           			a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von
                               und Staatsangehörigkeitsrechtes (z. B. Angelegen-
                                                                                                 dem Schadenereignis (Folgeereignis) an, das dem
                               heiten des Aufenthaltsgesetzes);
                                                                                                 Anspruch zugrunde liegt;
                			        g) in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von
                                                                                           			         b) im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts-
                              Studienplätzen;
                                                                                                          und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das
                		     (4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechts-                              die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers
                              schutzversicherungsvertrages untereinander, mitver-                         oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
                              sicherter Personen untereinander und mitversicherter
                                                                                           			         c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem
                              Personen gegen den Versicherungsnehmer;
                                                                                                          der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Ver-
                			        b) sonstiger Lebenspartner (Versicherungsnehmer einer-                         stoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften
                              seits und nicht ehelicher bzw. nicht eingetragener                          begangen hat oder begangen haben soll. Soweit
                              Lebenspartner andererseits) untereinander, auch nach                        Rechtsverstöße wechselseitig begangen worden sein
                              Beendigung der Partnerschaft;                                               sollen, werden die Verstöße beider bzw. aller Beteilig-
                			        c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach                             ten berücksichtigt, unabhängig davon, ob Ansprüche
                              Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versiche-                           geltend gemacht oder abgewehrt werden (Beispiel:
                              rungsnehmer übertragen worden oder übergegangen                             Der Versicherungsnehmer macht einen Anspruch auf
                              sind;                                                                       Kaufpreiszahlung geltend; der Käufer bestreitet die
                			        d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen                                Verpflichtung mit der Begründung, der Versicherungs-
                              geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder                          nehmer habe ihn bei Vertragsabschluss arglistig ge-
                              aus einer Haftung für Verbindlichkeiten bzw. Steuern                        täuscht. In diesem Fall gilt als maßgeblicher Rechts-
                              oder Abgaben anderer Personen;                                              verstoß die behauptete Täuschung, nicht die Zahlungs-
                                                                                                          verweigerung).
                		     (5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h), p) sowie q) aa)
                           bis cc) sowie n) ein ursächlicher Zusammenhang mit              			         Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn
                           einem vom Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechts-                       des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen
                           widrig herbeigeführten Rechtsschutzfall besteht. Stellt                     Beendigung eingetreten sein. Bei den Leistungsarten
                           sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus,                         nach § 2 b) bis g), m) aa), p) sowie q) aa) besteht kein
                           ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der                             Versicherungsschutz, wenn der tatsächliche oder be-
                           Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht               hauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechts-
                           hat.                                                                        vorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versiche-
                                                                                                       rungsbeginn liegt (Wartezeit). Allerdings besteht keine
                § 3a   Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgs-                          Wartezeit, soweit es sich um die Wahrnehmung rechtlicher
                       aussichten oder wegen Mutwilligkeit (Stichentscheid)                            Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer,
                		     (1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz verneinen, wenn                       Mieter, Vermieter, Leasingnehmer oder -geber und Fahrer
                           seiner Auffassung nach                                                      von Fahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft bzw.
                			        a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g), i), j), m) aa), p)                 in einer der in den §§ 21 Absatz 7, 21 a Absatz 5 versicher-
                              sowie q) aa) bis cc) die Wahrnehmung der rechtlichen                     ten Eigenschaften handelt. Die Wartezeit entfällt außerdem
                              Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg                        beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, soweit
                              hat. In Fällen von § 2 i) und j) prüft der Versicherer die               es sich um Rechtsauseinandersetzungen aus Versiche-
                              Erfolgsaussichten der Verteidigung in den Tatsachen-                     rungsverträgen handelt.
                              instanzen nicht. Im Anwendungsbereich von § 2 r) finden      		      (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit-
                              Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung;                                    raum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die
                			oder                                                                                Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechts-
                                                                                                       schutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei
                			        b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig
                                                                                                       jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger
                              ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die
                                                                                                       als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für
                              Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht-
                                                                                                       den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten
                              lich entstehende Kostenaufwand unter Berücksich-
                                                                                                       oder – soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit-
                              tigung der berechtigten Belange der Versichertenge-
                                                                                                       raum erstreckt – beendet ist.
                              meinschaft in einem groben Missverhältnis zum an-
                              gestrebten Erfolg steht.                                     		      (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf
                                                                                                       Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendi-
                			        Die Verneinung ist dem Versicherungsnehmer in diesen
                                                                                                       gung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
                           Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich
                                                                                                       Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
                           mitzuteilen.
                                                                                           		      (4) Im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz,
                		     (2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Ab-
                                                                                                       wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
                           satz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der
                                                                                                       für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder
                           Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für
                                                                                                       Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein
                           ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt
                                                                                                       bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder
                           auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegen-
                                                                                                       eingetreten sein sollen.
                           über eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die
                           Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem ange-               		      (5) Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungs-
                           messenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht                           schutzes gemäß § 7 oder während der dreimonatigen
                           bzw. hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die                       Wartezeit gemäß Absatz 1 Satz 3 eingetreten, wird gleich-
                           Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass                 wohl Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene
                           sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage                        Risiko in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs-
                           erheblich abweicht.                                                         nehmer vom Rechtsschutzfall oder von den diesen
                                                                                                       Rechtsschutzfall auslösenden Umständen Kenntnis er-
                		     (3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine
                                                                                                       langt, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen beim
8/52

                           Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der
                                                                                                       Versicherer versichert ist. Der Versicherungsschutz richtet
                           der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig
                                                                                                       sich nach dem Leistungsumfang, der zu dem Zeitpunkt
                           und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten
                                                                                                       gültig war, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis vom
                           und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die
RS-10-2020-03

                                                                                                       Eintritt des Rechtsschutzfalles erlangt hat.
                           Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt
                           der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht              § 4a    Versichererwechsel
                           innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt    		      (1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart
                           der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet,                  ist, besteht in Abweichung von § 4 Absatz 3 und Absatz 4
                           den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem                        in ungekündigten Versicherungsverhältnissen Anspruch
                           Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.                             auf Rechtsschutz, wenn
a) der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit eines           			      d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsver-
                             Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz                  fahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der
                             später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit                     Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes
                             eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer                          erster Instanz entstehen; die Kosten für Mediations-
                             geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der                      verfahren richten sich hingegen ausschließlich nach
                             Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorver-                             § 5 a;
                             sicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-         			      e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden
                             säumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos                          einschließlich der Entschädigung für Zeugen und
                             lückenloser Versicherungsschutz besteht;                                 Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde
                			       b) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) die tatsächlichen oder                    herangezogen werden, sowie die Kosten der Voll-
                             behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegen-                       streckung im Verwaltungswege;
                             heit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefest-             			      f)   die übliche Vergütung
                             setzung während der Laufzeit eines Vorversicherers
                             eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der        			           aa) eines öffentlich bestellten technischen Sach-
                             Verstoß gem. § 4 Absatz 1 c) erst während der                                  verständigen oder einer rechtsfähigen tech-
                             Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages ein-                               nischen Sachverständigenorganisation in Fällen
                             tritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffe-                       der
                             nen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.         				              – Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und
                		    (2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum                                    Ordnungswidrigkeitenverfahren;
                          Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden        				              – Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus
                          hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des                                   Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahr-
                          Versicherers.                                                                       zeugen zu Lande sowie Anhängern;
                §5    Leistungsumfang                                                     			           bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in
                                                                                                            Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen
                		    (1) Der Versicherer trägt
                                                                                                            wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung
                			       a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Ver-                         eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhän-
                             gütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen                               gers;
                             Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Ver-
                                                                                          			      g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu
                             gütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an-
                                                                                                      einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen
                             sässigen Rechtsanwaltes. Wenn sich die Tätigkeit des
                                                                                                      als Beschuldigter oder Partei durch das Gericht
                             Rechtsanwaltes auf die Erteilung eines mündlichen
                                                                                                      angeordnet und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
                             oder schriftlichen Rates, einer Auskunft oder auf die
                                                                                                      erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der
                             Erstellung eines Gutachtens beschränkt, trägt der
                                                                                                      für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten
                             Versicherer eine Vergütung bis höchstens 250 € , im
                                                                                                      geltenden Sätze übernommen;
                             Falle der Erstberatung bis höchstens 190 € (jeweils
                             zzgl. Mehrwertsteuer). Wohnt der Versicherungsneh-           			      h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner
                             mer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen                            rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit
                             Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahr-                     der Versicherungsnehmer aufgrund gerichtlicher Fest-
                             nehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei                     setzung zu deren Erstattung verpflichtet ist.
                             den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g), m) aa), p) sowie     		   (2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der
                             q) aa) und cc) in der I. Instanz zusätzlich die Kosten für               vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, so-
                             einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers                     bald er nachweist, dass er zu deren Zahlung ver-
                             ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen                    pflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt
                             Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den                        hat.
                             Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sog.
                                                                                          			      b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung auf-
                             Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt);
                                                                                                      gewandte Kosten werden diesem in Euro zum
                			       b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die                     Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese
                             Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen                      Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
                             am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen aus-
                                                                                          		   (3) Der Versicherer trägt nicht
                             ländischen oder im Inland zugelassenen Rechtsan-
                             waltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die          			      a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechts-
                             Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung,                       pflicht übernommen hat;
                             die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen             			      b) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung
                             Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre.                       entstanden sind, die nicht dem Verhältnis des Obsiegens
                             § 5 Absatz 1 a) Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der                      zum Unterliegen entsprechen, es sei denn, dass eine
                             Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom                        hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
                             zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer                   vorgeschrieben ist;
                             Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt
                                                                                          			      c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteili-
                             der Versicherer in der I. Instanz zusätzlich die Kosten
                                                                                                      gung je Rechtsschutzfall nach § 4; ergeben sich aus
                             für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungs-
                                                                                                      einem Ereignis mehrere Rechtsschutzfälle, so ist der
                             nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
                                                                                                      vereinbarte Betrag nur einmal zu zahlen. Bei
                             gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der
                                                                                                      Rechtsschutzfällen, die sich im Ausland ereignet
                             lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechts-
                                                                                                      haben, wird von den versicherten Kosten eines
                             anwalt führt (sog. Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt).
                                                                                                      ausländischen Rechtsanwaltes keine Selbstbeteili-
                				          Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im                gung in Abzug gebracht.
                              europäischen Ausland eingetreten und eine zunächst
                                                                                          			      d) Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei
                              betriebene Regulierung mit dem Schadenregulierungs-
                                                                                                      Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungs-
                              beauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland
                                                                                                      titel;
                              erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im
                              Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer zusätzlich    			      e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaß-
9/52

                              die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bei der                    nahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
                              Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftrag-                       Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
                              ten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland für dessen      			      f)   Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach
RS-10-2020-03

                              gesamte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Ge-                          Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 €;
                              bühren bis zur Höhe von 500 €;                              			      g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet
                			c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für                         wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag
                      Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht heran-                              nicht bestünde, es sei denn, der Versicherungsnehmer
                      gezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvoll-                              weist nach, dass er den Dritten vergeblich in Textform
                      ziehers;                                                                        zur Zahlung aufgefordert hat;
h) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung                      wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfah-
                               für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder                  ren eingeleitet werden würde.
                               Kosten, soweit diese auf nicht versicherten Rechts-        		      (2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb
                               schutzfällen beruhen; dasselbe gilt für Kosten, zu                     des Geltungsbereiches nach Absatz 1 trägt der Versicherer
                               deren Übernahme der Versicherungsnehmer nur deshalb                    bei Rechtsschutzfällen,
                               verpflichtet ist, weil der Gegner Forderungen durch
                               Widerklage geltend macht oder zur Aufrechnung stellt,      			         a) die dort während eines längstens sechs Monate
                               für deren Abwehr entweder nach diesen Bedingungen                         dauernden, privat oder beruflich bedingten Aufent-
                               kein Versicherungsschutz zu gewähren ist oder ein                         haltes eintreten,
                               Dritter die Kosten zu tragen hat, die dem Versiche-        			         b) die dort während eines Au-Pair-Aufenthaltes, während
                               rungsnehmer entstehen.                                                    eines Schüleraustausches, während eines Studienauf-
                		      (4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens                    enthaltes oder während eines längstens einjährigen
                            die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für                            Work and Travel-Aufenthaltes eintreten,
                            den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen           			         die Kosten nach § 5 Absatz 1 bis zu einem im Ver-
                            aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hier-                        sicherungsschein genannten Höchstbetrag.
                            bei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen           			         Der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) ist beschränkt
                            aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und                     auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutsch-
                            ursächlich zusammenhängen.                                                land und auf Sachverhalte, für die deutsches Recht gilt. Es
                		      (5) Der Versicherer sorgt für                                                 besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrneh-
                			         a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht-                     mung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb
                               lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Aus-                     oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder
                               land notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die                Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken,
                               dabei anfallenden Kosten;                                              Gebäuden oder Gebäudeteilen. Der Versicherungsschutz
                                                                                                      besteht nicht in einem Staat, dessen Staatsangehörig-
                			         b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der
                                                                                                      keit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen
                               vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden
                                                                                                      Wohnsitz hat.
                               muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von
                               Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.                   			         Der Versicherer trägt die Kosten, soweit sie bei der
                                                                                                      Beauftragung eines Rechtsanwaltes nach deutschem
                		      (6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen,
                                                                                                      Gebührenrecht unter Ansatz der in Deutschland üblichen
                            gelten entsprechend
                                                                                                      Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären.
                			         a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im
                               Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und       2.		 Versicherungsverhältnis
                               Erbrecht (§ 2 k) sowie im Rechtsschutz für Vorsorge-
                               vollmacht, Patientenverfügung und Testament (§ 2 o)        § 7		   Beginn des Versicherungsschutzes
                               auch für Notare;                                           		      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
                			         b) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der                  schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
                               steuerberatenden Berufe;                                           den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fällig-
                                                                                                  keit im Sinne von § 9 B. Absatz 1 zahlt. Eine vereinbarte Warte-
                			         c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland                  zeit bleibt unberührt.
                               für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevoll-
                               mächtigte.                                                 § 8		   Dauer und Ende des Vertrages
                § 5a    Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens          		      (1) Vertragsdauer
                		      (1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergericht-   			         Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene
                            lichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der                Zeit abgeschlossen.
                            Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine       		      (2) Stillschweigende Verlängerung
                            eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten.                			         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
                			         Der Versicherer schlägt dem Versicherungsnehmer                           verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht
                            einen Mediator zur Durchführung des Mediationsver-                        dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ab-
                            fahrens in Deutschland vor. Dem Versicherungsnehmer                       lauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zuge-
                            und der anderen Partei bleibt es unbenommen, selbst                       gangen ist.
                            einen Mediator auszuwählen. Der Versicherer trägt die
                                                                                          		      (3) Vertragsbeendigung
                            Kosten des Mediators im Rahmen von Absatz 3.
                                                                                          			         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
                		      (2) Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf alle in
                                                                                                      der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
                            dem jeweiligen Rechtsschutzvertrag versicherten Leis-
                                                                                                      vorgesehenen Zeitpunkt.
                            tungsarten.
                                                                                          			         Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
                		      (3) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsneh-
                                                                                                      der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Versicherungs-
                            mer entfallenden Anteil an den Kosten des gemäß Ab-
                                                                                                      jahres oder jedes darauf folgenden Versicherungsjahres
                            satz 1 beauftragten Mediators bis zu 2.000 € je Mediation,
                                                                                                      gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertrags-
                            in Fällen des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-
                                                                                                      partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jewei-
                            rechts bis zu 1.000 € je Mediation, für alle in einem
                                                                                                      ligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
                            Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht
                            mehr als 4.000 €. Sind am Mediationsverfahren auch nicht      § 8a    Versicherungsjahr
                            versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer     		      Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum
                            die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht               von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
                            versicherten Personen.                                                jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungs-
                		      (4) Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht             jahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs-
                            verantwortlich. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich                  jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze
                            etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen                 Jahre.
10/52

                            der §§ 1, 3, 4, 7 bis 14, 16, 17 und 20 entsprechend.         § 9		   Beitrag
                		      (5) Der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung     		      A. Beitrag und Versicherungsteuer
                            entfällt.                                                     		      (1) Beitragszahlung
RS-10-2020-03

                § 6		   Örtlicher Geltungsbereich                                         			         Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Mo-
                		      (1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher                  nats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
                            Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittel-                     entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei
                            meeres, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf                  Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen
                            den Azoren erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in                   ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
                            diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig                    bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
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