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Vertragsunterlagen zur Rechtsschutzversicherung Inhaltsverzeichnis Seite Kundeninformation nach § 7 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 3 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018), Stand 01.03.2020 5 Spezialklauseln 44 Sonderbedingungen Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR) 49 Allgemeine Tarifbestimmungen 51 1/52 RS-10-2020-03
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Kundeninformation zu Ihrer Rechtsschutzversicherung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zum Abschluss Ihrer Rechtsschutzversicherung geben wir Ihnen folgende Erläuterungen: 1. Versicherer Erfüllungsort für Beitragszahlungen ist der Sitz der Hauptver- waltung der Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegen- Ihr Versicherer ist die Concordia seitigkeit. Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit 6. Befristung und Gültigkeitsdauer Besuchsanschrift: Concordia Unser Vorschlag ist bis zur Einführung eines neuen Tarifs bzw. Versicherungs-Gesellschaft a.G. Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Karl-Wiechert-Allee 55 versicherung gültig, soweit auf dem Vorschlag nichts anderes 30625 Hannover vermerkt ist. Postanschrift: 30621 Hannover 7. Vertragsabschluss, Vertragsbeginn und Widerrufsrecht Telefon: 0511/ 5701-3030 (Privatkunden) Der Vertragsabschluss kommt dadurch zustande, dass wir Ihnen 0511/ 5701-1798 (Gewerbe/Landw.) die Annahme Ihres gestellten Rechtsschutzantrages in Form einer Telefax: 0511/ 5701-3000 schriftlichen Annahmeerklärung oder durch Übersendung des Ver- Mail: rechtsschutz@concordia.de sicherungsscheines bestätigen. Aufsichtsratsvorsitzender: Jörn Dwehus Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt - frühestens jedoch bei Eingang des Antrages bei der Vorstand: Dr. Stefan Hanekopf (Vorsitzender), Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. -, sofern Sie den ersten Wolfgang Glaubitz, oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. Der erste oder ein- Johannes Grale, malige Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- Henning Mettler, scheines fällig und ist dann unverzüglich zu zahlen. Lothar See Rechtsform: Versicherungsverein Widerrufsbelehrung auf Gegenseitigkeit Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von Sitz der Gesellschaft: Hannover 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB 3461 E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versiche- rungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der USt.-Id.-Nr.: DE 115658106 Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informa- tionen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 2. Hauptgeschäftstätigkeit in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten- verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten Die Hauptgeschäftstätigkeit der Concordia Versicherungs-Gesell- haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige schaft a.G. besteht in dem Betrieb der Schaden- und Unfallver- Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: sicherung. Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G, Karl-Wiechert-Allee 55, 3. Zuständige Aufsichtsbehörde 30625 Hannover. Postanschrift: Bundesanstalt für Widerrufsfolgen Finanzdienstleistungsaufsicht Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz Graurheindorfer Straße 108 und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs 53117 Bonn entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass 4. Wesentliche Merkmale der Versicherung (Vertragsbestimmun- der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. gen) Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertrages ent- sich entsprechend der von Ihnen gewählten Zahlungsweise um nehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags, 1/180 des vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Halbjahresbeitrags, 1/90 des Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des versicherung (ARB 2018) mit den jeweils vereinbarten Klauseln und Monatsbeitrags pro Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und Sonderbedingungen sowie den Tarifbestimmungen. Vertragsgrund- die Zahlungsweise sind in dem Versicherungsantrag unter lage ist zudem die Satzung der Concordia Versicherungs-Gesell- „Vertragslaufzeit“ oder unter „Gesamtbeitrag“ ausgewiesen. Die schaft a.G. in der Fassung vom 3. Juni 2016. Erstattung zurückzu zahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, Für Ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt deutsches spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Recht. Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat 3/52 der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen 5. Beitrag und Zahlungsweise zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) Den Beitrag, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten herauszugeben sind. RS-10-2020-03 haben, finden Sie im Antrag. Dieser gilt für die vereinbarte Zahlungs- weise und enthält die gesetzliche Versicherungssteuer. Einzel- Besondere Hinweise heiten zur Zahlungsweise entnehmen Sie bitte dem Antrag oder Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus- dem Versicherungsschein. drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Auf die Möglichkeit einer Beitragsanpassung gemäß §§ 10 und 10a ARB während der Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ende der Widerrufsbelehrung
Kommt der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB (z. B. durch Antragstellung über das Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn- Internet) zustande, gilt für Sie nicht die vorstehende, sondern lichen Aufenthaltsort hat. die nachfolgende Widerrufsbelehrung: 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer Widerrufsrecht Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht Angabe von Gründen in Text form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zu- die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei nen ständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung Sitz der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 des Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des 3. Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wah- Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versiche- rung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des rungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Concordia Versicherungs- bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Gesellschaft a.G., Karl-Wiechert-Allee 55, 30625 Hannover. Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Widerrufsfolgen dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs- vertrag zuständigen Niederlassung. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs 11. Vertragssprache entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass Die Vertragssprache ist Deutsch. Das gilt sowohl für den Ab- der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. schluss als auch während der Laufzeit des Vertrages. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei 12. Beschwerden handelt es sich entsprechend der von Ihnen gewählten Unser wichtigstes Anliegen ist es, Ihnen als Kunde einen hervorra- Zahlungsweise um einen Betrag in Höhe von 1/360 des genden Service zu bieten. Aber auch wir sind nicht fehlerfrei und Jahresbeitrags, 1/180 des Halbjahresbeitrags, 1/90 des wollen diesen Service ständig verbessern. Wenn Sie der Meinung Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des Monatsbeitrags pro Tag; der sind, dass wir etwas falsch gemacht haben, rufen Sie uns von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zahlungsweise sind in oder Ihren zuständigen Ansprechpartner vor Ort an und schildern dem Versicherungsantrag unter „Vertragslaufzeit“ oder unter Ihr Anliegen oder Sie bitten um unseren Rückruf. Wir werden „Gesamtbeitrag“ ausgewiesen. Die Erstattung zurückzuzahlender uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Sie können uns Ihr Anliegen oder Ihre Beschwerde ebenfalls per Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, E-Mail an Beschwerdemanagement@concordia.de oder schriftlich dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene mitteilen. Unsere Adresse lautet: Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Concordia Versicherungen Besondere Hinweise Zentrales Beschwerdemanagement Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren 30621 Hannover ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt Darüber hinaus ist unser Unternehmen Mitglied im Verein Ver- haben. sicherungsombudsmann e.V.. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Ende der Widerrufsbelehrung Den Ombudsmann erreichen Sie wie folgt: www.versicherungsombudsmann.de 8. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung Die Postanschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V. Ihr Vertrag gilt für die im Versicherungsantrag vereinbarte Ver- Postfach 080632 tragsdauer. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein 10006 Berlin weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf dem Vertragspartner eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Haben Sie diesen Vertrag online (z. B. über eine Website oder per Haben Sie Ihren Vertrag von vornherein mit einer Dauer von mehr E-Mail) abgeschlossen, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch als drei Jahren abgeschlossen, können Sie ihn zum Schluss des online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versiche- dreimonatigen Frist kündigen. rungsombudsmann weitergeleitet. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihren Rechtsschutzvertrag Bei Beschwerden können Sie sich aber auch an die unter Ziffer 3. – nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Rahmen von § 13 ARB genannte Aufsichtsbehörde wenden. Hiervon unberührt bleibt für – nach einer Beitragserhöhung auf Grundlage von § 10 ARB Sie selbstverständlich die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be- zu kündigen. Die genauen Kündigungsfristen hierzu entnehmen schreiten. Sie bitte den genannten Bestimmungen. 13. Schadenabwicklungsunternehmen (§ 126 VVG) 9. Rechtsgrundlagen vor Abschluss des Vertrages Die Bearbeitung der Rechtsschutz-Leistungsfälle erfolgt durch die Concordia Rechtsschutz-Leistungs-GmbH, Karl-Wiechert-Allee 55, Der Aufnahme von Vertragsbeziehungen zu Ihnen als Versiche- 30625 Hannover. rungsnehmer legen wir deutsches Recht zugrunde. Abschließend noch ein wichtiger Hinweis: 10. Gerichtsstand und Anzuwendendes Recht 1. Klagen gegen den Versicherer bzw. das Schadenabwicklungs- Diese Kundeninformation soll Ihnen einen Überblick geben. Sie ist nicht unternehmen abschließend. Weitere wichtige Informationen entnehmen Sie bitte den 4/52 beiliegenden Unterlagen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherer bzw. – soweit es um die Geltendmachung von Ansprü- Wir freuen uns, wenn Sie sich für eine Rechtsschutzversicherung bei chen auf Versicherungsleistungen geht – gegen das Schaden- unserer Gesellschaft entscheiden und danken Ihnen schon jetzt für das RS-10-2020-03 abwicklungsunternehmen (siehe unten Ziffer 13) bestimmt sich Vertrauen, das Sie in uns setzen! die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder- Mit freundlichen Grüßen lassung bzw. nach dem Sitz des Schadenabwicklungsunter- nehmens. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, Ihre ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018), Stand 01.03.2020 1. Inhalt der Versicherung bb) außerhalb des Verkehrsbereiches für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich § 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung und als Arbeitnehmer vor Verwaltungsgerichten der Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles Bundesrepublik Deutschland; für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver- cc) außerhalb des Verkehrsbereiches für die Wahr- sicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist und trägt die nehmung rechtlicher Interessen im privaten Be- dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten reich und als Arbeitnehmer für das dem Gerichtsver- (Rechtsschutz). fahren vorgeschaltete Widerspruchsverfahren; Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, dd) außerhalb des Verkehrsbereiches für die Wahr- wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht nehmung rechtlicher Interessen Selbstständiger in mutwillig erscheint (§ 3 a). Widerspruchsverfahren und vor Verwaltungsgerichten Eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen liegt nicht vor, der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen soweit das Schwergewicht der Interessenwahrnehmung im Gewerberecht, Handwerksrecht und Zulassungsrecht wirtschaftlichen und nicht im rechtlichen Bereich liegt. freier Berufe; § 2 Leistungsarten ee) außerhalb des Verkehrsbereichs für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen im land- und forst- Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen wirtschaftlichen Bereich vor Verwaltungsgerichten des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und im vorge- umfasst der Versicherungsschutz schalteten Widerspruchsverfahren. a) Schadenersatz-Rechtsschutz h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechts- soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder verfahren; einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grund- stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Den i) Straf-Rechtsschutz Schadenersatzansprüchen gleichgestellt sind öffentlich- für die Verteidigung wegen des Vorwurfes rechtliche Entschädigungsansprüche bei enteignungs- aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechts- gleichen oder aufopferungsgleichen Eingriffen sowie kräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Aufopferungsansprüche und Folgenbeseitigungsansprüche; Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflich- b) Arbeits-Rechtsschutz tet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Dies gilt nicht verhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstver- bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechts- hältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher kräftigen Strafbefehl; Ansprüche; c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätz- Gebäudeteile zum Gegenstand haben; lich begangen zu haben, besteht rückwirkend Ver- d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht sicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festge- für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privat- stellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es be- rechtlichen Schuldverhältnissen, die auf einem Rechtsge- steht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein schäft beruhen, und dinglichen Rechten, soweit der Ver- Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vor- sicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder wurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen c) geregelt ist; werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vor- e) Steuer-Rechtsschutz wurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an; aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungs- bb) für das dem Gerichtsverfahren vorgeschaltete Ein- widrigkeit; spruchs- bzw. Widerspruchsverfahren; k) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und f) Sozial-Rechtsschutz Erbrecht 5/52 aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor aa) für Rat bzw. Auskunft eines in Deutschland zuge- deutschen Sozialgerichten; lassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspart- nerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, bb) für das dem Gerichtsverfahren vorgeschaltete Wider- wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflich- RS-10-2020-03 spruchsverfahren; tigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen; g) Verwaltungs-Rechtsschutz der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbe- aa) in Verkehrssachen für die Wahrnehmung recht- teiligung entfällt. licher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegen- bb) für eine über Rat bzw. Auskunft nach aa) hinausgehende heiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungs- außergerichtliche Tätigkeit (im Sinne von Nr. 2300 VV gerichten der Bundesrepublik Deutschland; Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) eines in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwaltes. Soweit nicht etwas Fall ist er verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten anderes vereinbart ist, werden dabei entstehende Leistungen zurückzuerstatten; Kosten bis zur Höhe von 500 € je Rechtsschutzfall n) Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechtsbe- übernommen; der Abzug einer im Vertrag vereinbarten ratung Selbstbeteiligung entfällt. aa) telefonische Rechtsberatung während der Vertrags- Anstelle der Kosten für Rat, Auskunft oder außergericht- dauer in allen (d. h. versicherten und nicht ver- liche Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt sicherten bzw. nicht versicherbaren) Rechtsange- gemäß aa) oder bb) erstattet der Versicherer die Kosten legenheiten. Der Abzug einer im Vertrag vereinbarten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation Selbstbeteiligung entfällt; gemäß § 5 a Absatz 3; bb) Online-Rechtsberatung während der Vertragsdauer in l) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten versicherten Rechtsangelegenheiten. Der Abzug einer aa) für den Anschluss einer versicherten Person im im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt. Strafverfahren an eine vor einem deutschen Gericht o) Rechtsschutz im Privatbereich für Vorsorgevollmacht, erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die Patientenverfügung und Testament versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach den für die Erstellung vorgenannter Verfügungen und die dabei entstehenden Kosten eines Notars (inklusive Kosten der aaa) §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c, 176, 176 a, 176 b, Beurkundung und der Registrierung beim Zentralen 177, 178, 179, 180, 182 Strafgesetzbuch (StGB) Vorsorgeregister bzw. Zentralen Testamentsregister der – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim- Bundesnotarkammer) bis zur Höhe von insgesamt 750 € mung – verletzt ist; während der Vertragsdauer. Es besteht kein Versiche- bbb) §§ 221, 223, 224, 225, 226, 226a, 229, 340 StGB rungsschutz, wenn derartige Aktivitäten vor Ablauf von – Straftaten gegen die körperliche Unver- sechs Monaten nach Ab- bzw. Einschluss des Rechts- sehrtheit – verletzt ist. Ist die versicherte schutzes für Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Person durch eine rechtswidrige Tat nach Testament oder nach Beendigung der Versicherung er- den §§ 223, 224, 229 und 340 StGB verletzt, folgen. Der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbst- besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn beteiligung entfällt. die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen p) Rechtsschutz für nicht-spekulative Geld- und Vermögens- aus besonderen Gründen, namentlich wegen anlagen (Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz) der schweren Folgen der Tat (z. B. einer schwer- für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen- wiegenden Gesundheitsschädigung) geboten hang mit folgenden Anlageformen: erscheint; – Giro-, Tagesgeld-, Festgeld- und Sparbriefkonten ccc) §§ 234, 234 a, 235, 238, 239 Absatz 3 und 4, 239 a, 239 b StGB – Straftaten gegen die – Vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermö- persönliche Freiheit – verletzt ist; gensbildungsgesetz ddd) §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) betroffen – Bausparverträge mit Bausparkassen ist. – Steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte (z. B. bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletzten- Riester- oder Rürup-Renten) beistand für die versicherte Person, wenn diese durch – Lebens- und Rentenversicherungen eine rechtswidrige Tat nach Ziffer aa) verletzt ist; q) Internet-Rechtsschutz (Versicherungsschutz im Zu- cc) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der sammenhang mit privater Internetnutzung) versicherten Person in nicht vermögensrechtlichen aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Angelegenheiten im Rahmen des Täter-Opfer-Aus- Verträgen, die im Privatbereich über das Internet gleiches; abgeschlossen werden bzw. worden sein sollen; dd) für die außergerichtliche Geltendmachung von bb) aufgrund einer Abmahnung, die der Versiche- Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und rungsnehmer als Privatperson wegen eines be- dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) abwei- haupteten Urheberrechtsverstoßes im Internet er- chend von §§ 24 Absatz 2 d), 25 Absatz 3 e), 25 a halten hat. Der Versicherer trägt die Kosten für ein Absatz 3 e), 26 Absatz 3 e), 26 a Absatz 3 e), 26 b anwaltliches Beratungsgespräch pro Kalender- Absatz 3 f), 26 c Absatz 3 f), 27 Absatz 3 f), 27 a Ab- jahr bis 150 €. Der Risikoausschluss nach § 3 Ab- satz 3 f), 28 Absatz 3 f) und 28 a Absatz 3 f), wenn die satz 2 d) kommt insoweit nicht zur Anwendung; der nebenklageberechtigte versicherte Person durch Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteili- eine Straftat nach Absatz 1 verletzt ist und dauerhafte gung entfällt; Körperschäden erlitten hat; cc) für die Geltendmachung von Schadenersatz- und ee) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Unterlassungsansprüchen wegen versicherten Person nach dem Gesetz zum zivil- rechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen aaa) einer Verletzung des allgemeinen Persön- (Gewaltschutzgesetz; GewSchG). lichkeitsrechts durch Cyber-Mobbing (z. B. durch abwertende Äußerungen oder kompromittie- Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rende Bilder in sozialen Netzwerken, Blogs, rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Foren oder auf Websites); Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. bbb) eines Identitätsmissbrauchs durch unbefugte und in Schädigungsabsicht erfolgte Verwen- m) Daten-Rechtsschutz dung von Elementen zur Identifizierung (z. B. aa) für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Be- Postanschrift, Telefonnummer, Bankkonto- troffener auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, daten oder Ausweisdokumente) oder Identi- Löschung und Unterlassung auf der Grundlage der tätsauthentifizierung (z. B. Login-Daten, Pass- EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des wörter, Benutzernamen, IP- oder Email- Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder von Adressen); 6/52 Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen ccc) eines Missbrauchs von Zahlungsmitteln (z. B. Gesetzen; Kreditkarten, Bezahlsysteme); bb) für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwur- dd) für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines RS-10-2020-03 fes einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß strafrechtlichen Vergehens (z. B. Beleidigung, üble §§ 42, 43 BDSG. Wird dem Versicherungsnehmer Nachrede, Bedrohung). Voraussetzung für den vorgeworfen, eine Straftat gemäß § 42 BDSG Versicherungsschutz ist die Vereinbarung des begangen zu haben, besteht kein Versicherungs- Spezial-Straf-Rechtsschutzes gemäß Sonderbe- schutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen dingungen (SSR), die auch für den Umfang des dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Versicherungsschutzes maßgebend sind.
r) Rechtsschutz für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer findet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz Energieträger zu nehmen beabsichtigt; für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu- dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) sammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem genannten Vorhaben. Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie- (2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei träger (Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlung, denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; Erdwärme und Biomasse). Soweit nicht etwas anderes b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (z. B. Mit- vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz im Umfang bestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben, folgender Leistungsarten: Recht tarifvertraglicher Sozialkassen); – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften (z. B. GmbH, – Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) AG, oHG, KG) oder aus Anstellungsverhältnissen – Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG); – Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, – Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f), Marken-, Design-, Geschmacksmuster-, Gebrauchs- – Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g), musterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Eigentum; – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) und e) aus dem Bereich des Kartellrechtes und bei der – Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechts- Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungs- beratung (§ 2 n). ansprüchen aus dem Bereich des Wettbewerbs- rechtes; Beim Steuer-, Sozial- und Verwaltungs-Rechtsschutz beschränkt sich der Versicherungsschutz jeweils auf die f ) in ursächlichem Zusammenhang mit gerichtliche Interessenwahrnehmung, soweit nicht hin- aa) Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- sichtlich einzelner oder aller dieser Leistungsarten generell oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; (also über den Rechtsschutz für Anlagen zur Nutzung bb) dem Ankauf, der Veräußerung und der Verwaltung erneuerbarer Energieträger hinaus) etwas anderes von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, vereinbart ist (Beispiel: Beim Sorglos-Rechtsschutz für Fondsanteile) oder Wertrechten, die Wertpapieren Privatkunden besteht gemäß § 26b Absatz 3 g) Verwal- gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalan- tungs-Rechtsschutz auch für das dem Gerichtsverfahren lagemodellen, stillen und atypisch stillen Gesell- vorgeschaltete Widerspruchsverfahren). schaften, Genossenschaften) sowie dem Ankauf, § 3 Absatz 1 d) cc) (Ausschluss der Interessenwahrneh- der Veräußerung und der Produktion von Krypto- mung im ursächlichen Zusammenhang mit einer geneh- währungen (virtuelle Währungen); migungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Verände- cc) der Finanzierung eines der unter aa) und bb) rung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles) genannten Geschäfte; findet im Rahmen dieser Regelung keine Anwendung; das dd) der eigenen Vermögensverwaltung unter Auf- gilt auch hinsichtlich der Finanzierung der versicherten An- nahme von Fremdmitteln; lagen. ee) Widerrufen von und Widersprüchen gegen Dar- § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten lehens-, Lebens- und Rentenversicherungsver- Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher trägen, soweit diese später als ein Jahr nach Interessen deren Vertragsabschluss erfolgen; (1) in ursächlichem Zusammenhang mit ff) der Vergabe oder dem Empfang partiarischer a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Un- Darlehen; ruhen, Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erd- g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- beben; Versicherungsschutz besteht im Übrigen und Erbrechts, soweit nicht Rechtsschutz gem. § 2 k) nur, soweit und solange keine auf die Vertragsparteien oder o) besteht; direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenab- Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- wicklungsunternehmen; gegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Er- Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, schließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechts- denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für vorschriften entgegenstehen. die Grundstücksversorgung handelt; b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht (3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (z. B. Europäischer Gerichtshof), soweit c) aa) Bergbauschäden oder Beeinträchtigungen auf- es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interes- grund von bergbaubedingten Immissionen an sen von Bediensteten internationaler oder supranatio- Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; naler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder bb) Fracking; öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenz- Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder vom verfahren, das über das Vermögen des Versicherungs- Versicherungsnehmer oder mitversicherten Per- nehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; sonen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten d) in ursächlichem Zusammenhang mit Enteignungs-, Gebäudes oder Gebäudeteiles; Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren 7/52 bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes sowie mit im Baugesetzbuch geregelten Angelegen- oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder heiten (z. B. Umlegungsverfahren, Maßnahmen der Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder Bauleitplanung); RS-10-2020-03 das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen e) in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- beabsichtigt; oder Parkverstoßes, wenn das Verfahren mit einer cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen Entscheidung nach § 25 a StVG endet und der Führer baulichen Veränderung eines Grundstückes, Ge- des Kraftfahrzeuges nicht feststeht. Das Rechtsbe- bäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigen- helfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom tum oder Besitz des Versicherungsnehmers be- Versicherungsschutz ausgeschlossen;
f) aus dem Bereich der im Sozialgesetzbuch II (Grund- § 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz sicherung für Arbeitssuchende) und XII (Sozialhilfe) (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines geregelten Angelegenheiten sowie in ursächlichem Rechtsschutzfalles Zusammenhang mit Vorschriften des Asyl-, Ausländer- a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von und Staatsangehörigkeitsrechtes (z. B. Angelegen- dem Schadenereignis (Folgeereignis) an, das dem heiten des Aufenthaltsgesetzes); Anspruch zugrunde liegt; g) in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von b) im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- Studienplätzen; und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das (4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechts- die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers schutzversicherungsvertrages untereinander, mitver- oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; sicherter Personen untereinander und mitversicherter c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem Personen gegen den Versicherungsnehmer; der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Ver- b) sonstiger Lebenspartner (Versicherungsnehmer einer- stoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften seits und nicht ehelicher bzw. nicht eingetragener begangen hat oder begangen haben soll. Soweit Lebenspartner andererseits) untereinander, auch nach Rechtsverstöße wechselseitig begangen worden sein Beendigung der Partnerschaft; sollen, werden die Verstöße beider bzw. aller Beteilig- c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach ten berücksichtigt, unabhängig davon, ob Ansprüche Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versiche- geltend gemacht oder abgewehrt werden (Beispiel: rungsnehmer übertragen worden oder übergegangen Der Versicherungsnehmer macht einen Anspruch auf sind; Kaufpreiszahlung geltend; der Käufer bestreitet die d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen Verpflichtung mit der Begründung, der Versicherungs- geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder nehmer habe ihn bei Vertragsabschluss arglistig ge- aus einer Haftung für Verbindlichkeiten bzw. Steuern täuscht. In diesem Fall gilt als maßgeblicher Rechts- oder Abgaben anderer Personen; verstoß die behauptete Täuschung, nicht die Zahlungs- verweigerung). (5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h), p) sowie q) aa) bis cc) sowie n) ein ursächlicher Zusammenhang mit Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn einem vom Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechts- des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen widrig herbeigeführten Rechtsschutzfall besteht. Stellt Beendigung eingetreten sein. Bei den Leistungsarten sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, nach § 2 b) bis g), m) aa), p) sowie q) aa) besteht kein ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Versicherungsschutz, wenn der tatsächliche oder be- Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechts- hat. vorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versiche- rungsbeginn liegt (Wartezeit). Allerdings besteht keine § 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgs- Wartezeit, soweit es sich um die Wahrnehmung rechtlicher aussichten oder wegen Mutwilligkeit (Stichentscheid) Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer, (1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz verneinen, wenn Mieter, Vermieter, Leasingnehmer oder -geber und Fahrer seiner Auffassung nach von Fahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft bzw. a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g), i), j), m) aa), p) in einer der in den §§ 21 Absatz 7, 21 a Absatz 5 versicher- sowie q) aa) bis cc) die Wahrnehmung der rechtlichen ten Eigenschaften handelt. Die Wartezeit entfällt außerdem Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, soweit hat. In Fällen von § 2 i) und j) prüft der Versicherer die es sich um Rechtsauseinandersetzungen aus Versiche- Erfolgsaussichten der Verteidigung in den Tatsachen- rungsverträgen handelt. instanzen nicht. Im Anwendungsbereich von § 2 r) finden (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit- Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung; raum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die oder Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechts- schutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht- den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten lich entstehende Kostenaufwand unter Berücksich- oder – soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit- tigung der berechtigten Belange der Versichertenge- raum erstreckt – beendet ist. meinschaft in einem groben Missverhältnis zum an- gestrebten Erfolg steht. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendi- Die Verneinung ist dem Versicherungsnehmer in diesen gung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. mitzuteilen. (4) Im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, (2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Ab- wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen satz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegen- eingetreten sein sollen. über eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem ange- (5) Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungs- messenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht schutzes gemäß § 7 oder während der dreimonatigen bzw. hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Wartezeit gemäß Absatz 1 Satz 3 eingetreten, wird gleich- Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass wohl Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage Risiko in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs- erheblich abweicht. nehmer vom Rechtsschutzfall oder von den diesen Rechtsschutzfall auslösenden Umständen Kenntnis er- (3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine langt, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen beim 8/52 Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der Versicherer versichert ist. Der Versicherungsschutz richtet der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig sich nach dem Leistungsumfang, der zu dem Zeitpunkt und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten gültig war, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis vom und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die RS-10-2020-03 Eintritt des Rechtsschutzfalles erlangt hat. Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht § 4a Versichererwechsel innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt (1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, ist, besteht in Abweichung von § 4 Absatz 3 und Absatz 4 den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem in ungekündigten Versicherungsverhältnissen Anspruch Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. auf Rechtsschutz, wenn
a) der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit eines d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsver- Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz fahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer erster Instanz entstehen; die Kosten für Mediations- geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der verfahren richten sich hingegen ausschließlich nach Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorver- § 5 a; sicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden säumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos einschließlich der Entschädigung für Zeugen und lückenloser Versicherungsschutz besteht; Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde b) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) die tatsächlichen oder herangezogen werden, sowie die Kosten der Voll- behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegen- streckung im Verwaltungswege; heit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefest- f) die übliche Vergütung setzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der aa) eines öffentlich bestellten technischen Sach- Verstoß gem. § 4 Absatz 1 c) erst während der verständigen oder einer rechtsfähigen tech- Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages ein- nischen Sachverständigenorganisation in Fällen tritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffe- der nen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht. – Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und (2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Ordnungswidrigkeitenverfahren; Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden – Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahr- Versicherers. zeugen zu Lande sowie Anhängern; §5 Leistungsumfang bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen (1) Der Versicherer trägt wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Ver- eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhän- gütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen gers; Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Ver- g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu gütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an- einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen sässigen Rechtsanwaltes. Wenn sich die Tätigkeit des als Beschuldigter oder Partei durch das Gericht Rechtsanwaltes auf die Erteilung eines mündlichen angeordnet und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen oder schriftlichen Rates, einer Auskunft oder auf die erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der Erstellung eines Gutachtens beschränkt, trägt der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten Versicherer eine Vergütung bis höchstens 250 € , im geltenden Sätze übernommen; Falle der Erstberatung bis höchstens 190 € (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer). Wohnt der Versicherungsneh- h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner mer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahr- der Versicherungsnehmer aufgrund gerichtlicher Fest- nehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei setzung zu deren Erstattung verpflichtet ist. den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g), m) aa), p) sowie (2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der q) aa) und cc) in der I. Instanz zusätzlich die Kosten für vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, so- einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers bald er nachweist, dass er zu deren Zahlung ver- ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen pflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den hat. Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sog. b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung auf- Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt); gewandte Kosten werden diesem in Euro zum b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen aus- (3) Der Versicherer trägt nicht ländischen oder im Inland zugelassenen Rechtsan- waltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechts- Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, pflicht übernommen hat; die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen b) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. entstanden sind, die nicht dem Verhältnis des Obsiegens § 5 Absatz 1 a) Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der zum Unterliegen entsprechen, es sei denn, dass eine Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer vorgeschrieben ist; Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteili- der Versicherer in der I. Instanz zusätzlich die Kosten gung je Rechtsschutzfall nach § 4; ergeben sich aus für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungs- einem Ereignis mehrere Rechtsschutzfälle, so ist der nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der vereinbarte Betrag nur einmal zu zahlen. Bei gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der Rechtsschutzfällen, die sich im Ausland ereignet lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechts- haben, wird von den versicherten Kosten eines anwalt führt (sog. Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt). ausländischen Rechtsanwaltes keine Selbstbeteili- Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im gung in Abzug gebracht. europäischen Ausland eingetreten und eine zunächst d) Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei betriebene Regulierung mit dem Schadenregulierungs- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungs- beauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland titel; erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer zusätzlich e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaß- 9/52 die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bei der nahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftrag- Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland für dessen f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach RS-10-2020-03 gesamte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Ge- Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 €; bühren bis zur Höhe von 500 €; g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht heran- nicht bestünde, es sei denn, der Versicherungsnehmer gezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvoll- weist nach, dass er den Dritten vergeblich in Textform ziehers; zur Zahlung aufgefordert hat;
h) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfah- für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder ren eingeleitet werden würde. Kosten, soweit diese auf nicht versicherten Rechts- (2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb schutzfällen beruhen; dasselbe gilt für Kosten, zu des Geltungsbereiches nach Absatz 1 trägt der Versicherer deren Übernahme der Versicherungsnehmer nur deshalb bei Rechtsschutzfällen, verpflichtet ist, weil der Gegner Forderungen durch Widerklage geltend macht oder zur Aufrechnung stellt, a) die dort während eines längstens sechs Monate für deren Abwehr entweder nach diesen Bedingungen dauernden, privat oder beruflich bedingten Aufent- kein Versicherungsschutz zu gewähren ist oder ein haltes eintreten, Dritter die Kosten zu tragen hat, die dem Versiche- b) die dort während eines Au-Pair-Aufenthaltes, während rungsnehmer entstehen. eines Schüleraustausches, während eines Studienauf- (4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens enthaltes oder während eines längstens einjährigen die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Work and Travel-Aufenthaltes eintreten, den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen die Kosten nach § 5 Absatz 1 bis zu einem im Ver- aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hier- sicherungsschein genannten Höchstbetrag. bei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen Der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) ist beschränkt aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutsch- ursächlich zusammenhängen. land und auf Sachverhalte, für die deutsches Recht gilt. Es (5) Der Versicherer sorgt für besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrneh- a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht- mung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Aus- oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder land notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, dabei anfallenden Kosten; Gebäuden oder Gebäudeteilen. Der Versicherungsschutz besteht nicht in einem Staat, dessen Staatsangehörig- b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der keit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden Wohnsitz hat. muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Der Versicherer trägt die Kosten, soweit sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nach deutschem (6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, Gebührenrecht unter Ansatz der in Deutschland üblichen gelten entsprechend Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären. a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und 2. Versicherungsverhältnis Erbrecht (§ 2 k) sowie im Rechtsschutz für Vorsorge- vollmacht, Patientenverfügung und Testament (§ 2 o) § 7 Beginn des Versicherungsschutzes auch für Notare; Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- b) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer steuerberatenden Berufe; den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fällig- keit im Sinne von § 9 B. Absatz 1 zahlt. Eine vereinbarte Warte- c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland zeit bleibt unberührt. für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevoll- mächtigte. § 8 Dauer und Ende des Vertrages § 5a Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens (1) Vertragsdauer (1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergericht- Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene lichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Zeit abgeschlossen. Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine (2) Stillschweigende Verlängerung eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr Der Versicherer schlägt dem Versicherungsnehmer verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einen Mediator zur Durchführung des Mediationsver- dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ab- fahrens in Deutschland vor. Dem Versicherungsnehmer lauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zuge- und der anderen Partei bleibt es unbenommen, selbst gangen ist. einen Mediator auszuwählen. Der Versicherer trägt die (3) Vertragsbeendigung Kosten des Mediators im Rahmen von Absatz 3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet (2) Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf alle in der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum dem jeweiligen Rechtsschutzvertrag versicherten Leis- vorgesehenen Zeitpunkt. tungsarten. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann (3) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsneh- der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Versicherungs- mer entfallenden Anteil an den Kosten des gemäß Ab- jahres oder jedes darauf folgenden Versicherungsjahres satz 1 beauftragten Mediators bis zu 2.000 € je Mediation, gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertrags- in Fällen des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb- partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jewei- rechts bis zu 1.000 € je Mediation, für alle in einem ligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 4.000 €. Sind am Mediationsverfahren auch nicht § 8a Versicherungsjahr versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer versicherten Personen. jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungs- (4) Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht jahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs- verantwortlich. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen Jahre. 10/52 der §§ 1, 3, 4, 7 bis 14, 16, 17 und 20 entsprechend. § 9 Beitrag (5) Der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung A. Beitrag und Versicherungsteuer entfällt. (1) Beitragszahlung RS-10-2020-03 § 6 Örtlicher Geltungsbereich Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Mo- (1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher nats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittel- entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei meeres, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen den Azoren erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
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