Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
                                                      Nr. 37/2021                                                                    20. Oktober 2021

                                                      Inhaltsverzeichnis
                                                      Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums       Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
                                                      für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen,   für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
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                                                      Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und       zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und
                                                      Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von       COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verord-
                                                      nichtakademischen Einrichtungen der Lehramts-       nung – SächsCoronaSchVO) vom 19. Oktober 2021 …1196
                                                      aus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der
                                                      Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
                                                      Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita-Coro-
                                                      naverordnung – SchulKitaCoVO) vom 19. Oktober
                                                      2021 …………………………………………………………1186

                                                                                                                                                        1185
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                 Nr. 37                                        20. Oktober 2021

                                                                                      Verordnung
                                                                     des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
                                                                zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten,
                                                           Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege
                                                             sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus-
                                                                und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung
                                                               der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
                                                                 (Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO)
                                                                                                   Vom 19. Oktober 2021

                                                          Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit         staat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der
                                                      § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 3 und      Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.
                                                      Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
                                                      (BGBl. I S. 1045), von denen                                      (2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-
                                                      – § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des          Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl.
                                                          Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) ge-      S. 1196) gelten entsprechend:
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                                                          ändert worden ist,                                        1. § 2 Absatz 1 (Definition der 7-Tage-Inzidenz Hospitali-
                                                      – § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Ge-           sierungen und weiterer Indikatoren),
                                                          setzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst     2. § 2 Absatz 2 (maßgebliche Zahlen und Werte sowie de-
                                                          worden ist,                                                   ren Veröffentlichung),
                                                      – § 28a Absatz 1 durch Artikel 12 Nummer 0 des Geset-         3. § 2 Absatz 3 (Karenzzeit bei Überschreitung eines
                                                          zes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert         Schwellenwertes der Sieben-Tage-Inzidenz),
                                                          worden ist,                                               4. § 2 Absatz 4 (Geltung der Vorwarnstufe),
                                                      – § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des        5. § 2 Absatz 5 (Geltung der Überlastungsstufe),
                                                          Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)         6. § 2 Absatz 7 (Bekanntgabe des Über- oder Unterschrei-
                                                          geändert worden ist,                                          tens von Werten),
                                                      – § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Geset-         7. § 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen-
                                                          zes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt         und Testnachweis),
                                                          worden ist,                                               8. § 4 Absatz 3 (Zeitraum zwischen Test und Testnach-
                                                      – § 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Ge-              weis),
                                                          setzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst    9. § 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder,
                                                          worden ist,                                                   Geimpfte und Genesene) sowie
                                                      in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-    10. § 4 Absatz 6 (Nachweisführung für Impf-, Genesenen-
                                                      Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl.           oder Testnachweise).
                                                      S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (Sächs-
                                                      GVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staats-                             §2
                                                      ministerium für Kultus:                                                             Regelbetrieb

                                                                                                                         (1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Ein-
                                                      Inhaltsübersicht                                              richtungen findet Regelbetrieb statt.

                                                      §1     Geltungsbereich                                            (2) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe
                                                      §2     Regelbetrieb                                           des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an
                                                      § 2a   Betriebseinschränkungen bei Geltung der Überlas-       einer Präsenzbeschulung teilnehmen, ist zulässig. Dies gilt
                                                             tungsstufe                                             insbesondere bei Abwesenheit aufgrund der Schulbesuchs-
                                                      §3     Zutrittsbeschränkungen                                 ordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die
                                                      §4     Mund-Nasen-Schutz                                      durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl.
                                                      § 4a   Schutzmaßnahmen bei schulischen Veranstaltungen        S. 66) geändert worden ist, sowie im Falle des Absatzes 3.
                                                             außerhalb des Schulgeländes
                                                      § 4b   Schutzmaßnahmen nach den Herbstferien                        (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schu-
                                                      §5     Hygieneplan, Hygienemaßnahmen und Kontakterfas-        len, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräf-
                                                             sung                                                   ten und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenz-
                                                      §6     Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten              beschulung teilnehmende Person mit SARS-CoV-2 infiziert
                                                      §7     Inkrafttreten, Außerkrafttreten                        ist, befristet anordnen:
                                                                                                                    1. für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder
                                                                                                                          Jahrgangsstufen den eingeschränkten Regelbetrieb
                                                                                §1                                        nach § 2a Absatz 2 Satz 1 und 3,
                                                                          Geltungsbereich                           2. für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder
                                                                                                                          Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das
                                                           (1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb          Wechselmodell nach § 2a Absatz 4 Satz 1,
                                                      der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der      3. die teilweise oder vollständige Schließung einer oder
                                                      Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrich-           mehrerer Schulen,
                                                      tungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen      4. die Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des
                                                      Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Frei-            Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1 trotz Unter-

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20. Oktober 2021                                            Nr. 37               Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

                                                          schreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 10 nach § 3          gilt für nichtakademische Einrichtungen der Lehramtsaus-
                                                          Absatz 1b oder                                               und -fortbildung entsprechend.
                                                      5. Ausnahmen von dem Wegfall der Pflicht nach § 4 Ab-
                                                          satz 1 Satz 1 trotz Unterschreitens der Sieben-Tage-                                     §3
                                                          Inzidenz von 35 nach § 4 Absatz 1 Satz 2.                                     Zutrittsbeschränkungen
                                                      Die Schutzmaßnahmen können gemeinsam oder einzeln
                                                      angeordnet und auch auf Schulinternate erstreckt werden.              (1) Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Ab-
                                                      Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde            satz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt,
                                                      sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben unbe-        wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei
                                                      rührt.                                                           bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine
                                                                                                                       Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Das Zutrittsverbot nach
                                                                                § 2a                                   Satz 1 gilt nicht
                                                                     Betriebseinschränkungen                           1. für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten be-
                                                                 bei Geltung der Überlastungsstufe                          treute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen
                                                                                                                            oder Abholen kurzzeitig begleiten,
                                                           (1) Während der Geltung der Überlastungsstufe nach          2. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein
                                                      § 2 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung                 Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2
                                                      findet in den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Ein-              vorgenommen wird,
                                                      richtungen kein Regelbetrieb statt. Es gelten die Betriebsein-   3. für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der
                                                      schränkungen gemäß Absatz 2 bis 4.                                    Eltern- und Schülermitwirkung,
                                                                                                                       4. für Eltern-Lehrer-Gespräche und entsprechende Ge-
                                                           (2) In Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primar-          spräche in Kindertageseinrichtungen,
                                                      stufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe,        5. für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kin-
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                                                      mit Ausnahme der Abschlussklassen, findet eingeschränkter             der,
                                                      Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen          6. für die Kindertagespflege sowie
                                                      Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen             7. für den Zutritt zum Aufenthalt außerhalb der Unterrichts-
                                                      statt. In Abschlussklassen kann Regelbetrieb stattfinden.             und Betreuungszeiten, vorbehaltlich weitergehender In-
                                                      Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum               fektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona-
                                                      eingeschränkten Regelbetrieb. In Einrichtungen der Kinder-            Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
                                                      tagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfin-        Satz 2 Nummer 7 gilt für Nutzungen und Zusammenkünfte
                                                      den.                                                             mit der Maßgabe, dass der Veranstalter sicherstellt, dass
                                                                                                                       Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides
                                                          (3) Abschlussklassen im Sinne des Absatzes 2 sind die        Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung
                                                      Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der                      stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und
                                                      1. Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Ober-          Räume nach Beendigung der Nutzung oder Zusammenkunft
                                                          schule unterrichtet werden,                                  vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genann-
                                                      2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,               ten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden.
                                                      3. Oberschulen einschließlich Oberschulen+,                      Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden.
                                                      4. Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
                                                      5. Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Be-             (1a) Sofern ein Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt,
                                                          rufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr         sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hin-
                                                          sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und            weise anzubringen.
                                                          Schüler im Schuljahr 2021/2022 am ersten Teil einer in
                                                          zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführ-           (1b) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den
                                                          ten Abschlussprüfung teilnehmen),                            Schwellenwert von 10, gilt das Zutrittsverbot nach Absatz 1
                                                      6. Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen         Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Testnachweis einmal wö-
                                                          der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe        chentlich zu erbringen ist.
                                                          und solche der Gesundheitsfachberufe),
                                                      7. Fachschulen,                                                      (1c) Der erste Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 und
                                                      8. Fachoberschulen,                                              Absatz 1b soll beim ersten Zutritt zum Gelände innerhalb der
                                                      9. Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),            Kalenderwoche erbracht werden. In Schulinternaten soll er
                                                      10. Abendoberschulen,                                            bei Anreise am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum
                                                      11. Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) sowie             Gelände am Wochenende erbracht werden.
                                                      12. Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12).
                                                                                                                             (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1b
                                                           (4) Soweit für Schulen nicht Absatz 2 gilt, findet die      sowie Testergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kön-
                                                      zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen           nen von der Schule oder Einrichtung erfasst und dokumen-
                                                      für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und           tiert werden. Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen
                                                      Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4      oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle der Vorausset-
                                                      der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli            zungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1b nicht mehr be-
                                                      2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom           nötigt wird. Die Schule oder Einrichtung ist befugt, entspre-
                                                      12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist,           chend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem
                                                      nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, und, so-       Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person
                                                      weit dort keine Obergrenze festgelegt ist, für höchstens 16      ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach
                                                      Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs (Wechselmo-         Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu melden. Sie ist zudem befugt,
                                                      dell). Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen kann die          ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das
                                                      Präsenzbeschulung auch ohne Wechselmodell durchgeführt           Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-
                                                      werden. Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Kran-        CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer
                                                      kenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik        Auskunft verpflichtet. Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur
                                                      oder des Krankenhauses aufrechterhalten werden. Satz 1           Vorbereitung von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
                                                                                                                       zur Anpassung des Hygieneplans verwendet werden.

                                                                                                                                                                               1187
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                   Nr. 37                                          20. Oktober 2021

                                                           (3) Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1               bb) in der Primarstufe innerhalb der Unterrichts-
                                                      genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen unter-                        räume,
                                                      sagt, die                                                                 cc) in Horten innerhalb der Gruppenräume,
                                                      1. mindestens eines der folgenden Symptome zeigen:                        dd) auf dem Außengelände von Grund- und För-
                                                           Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen,                      derschulen sowie Horten,
                                                           Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder                     ee) im Unterricht an Förderschulen der Sekundar-
                                                      2. sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des                       stufe I,
                                                           engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten                   ff) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen
                                                           Person absondern müssen.                                                  mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwick-
                                                      Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Sym-                     lung,
                                                      ptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung,                  gg) im inklusiven Unterricht für die Förderschwer-
                                                      während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen                       punkte Hören und Sprache,
                                                      Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum un-                  hh) beim Sport,
                                                      tergebracht werden. Das Abholen durch einen Personen-                     ii) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im
                                                      sorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigten                        Schulgebäude,
                                                      Person ist unverzüglich zu veranlassen. Die Sätze 2 und 3                 jj) bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Ab-
                                                      gelten entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule                       satz 1 Satz 2 Nummer 2,
                                                      durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit                 kk) für Schülerinnen und Schüler während einer
                                                      SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.                                Prüfung am Sitzplatz, wenn ein Mindestab-
                                                                                                                                     stand von 1,5 Metern eingehalten wird, sowie
                                                            (4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindes-                ll) für Schülerinnen und Schüler während eines
                                                      tens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,                        schriftlichen Leistungsnachweises am Sitz-
                                                      ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach                   platz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern
Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag

                                                      dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.                           eingehalten wird,
                                                                                                                            b) für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien
                                                          (5) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Ab-                  der Eltern- und Schülermitwirkung sowie für Eltern-
                                                      satz 4 gelten nicht für Personen, die                                     Lehrer-Gespräche, wenn ein Mindestabstand von
                                                      1. durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am                 1,5 Metern jeweils eingehalten wird, und
                                                          selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen ei-             c) vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzrege-
                                                          ner Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergeb-                 lungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-
                                                          nis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2                   nung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, für den
                                                          besteht, oder                                                         Aufenthalt außerhalb der Unterrichts- und Betreu-
                                                      2. durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieaus-                 ungszeiten;
                                                          weis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder        4. in Schulinternaten; dies gilt nicht in Wohn- und Schlaf-
                                                          ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass                räumen oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern
                                                          keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.                           eingehalten wird;
                                                                                                                      5. in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus-
                                                                                §4                                          und -fortbildung; dies gilt nicht auf dem Außengelände,
                                                                         Mund-Nasen-Schutz                                  wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten
                                                                                                                            wird.
                                                          (1) Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-        Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert
                                                      Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder            von 35, entfällt die Pflicht nach Satz 1 für Schülerinnen,
                                                      vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatem-           Schüler, schulisches Personal, Schulinternatspersonal und
                                                      ventil, besteht                                                 pädagogisches Personal der Kindertageseinrichtungen. Die
                                                      1. vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten        Pflicht nach Satz 1 entfällt ferner, wenn durch Einsichtnahme
                                                          Schulen und Einrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis   in den Impf- oder Genesenennachweis gewährleistet ist,
                                                          zur Vollendung des 6. Lebensjahres;                         dass ausschließlich Personen anwesend sind, die geimpft
                                                      2. in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kin-           oder genesen sind, und die Überlastungsstufe nach § 2 Ab-
                                                          dertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kinderta-       satz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht
                                                          gespflege; dies gilt nicht                                  gilt. Wer Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis
                                                          a) für in diesen Einrichtungen betreute Kinder,             nach Satz 3 erhält, hat Stillschweigen über die darin ent-
                                                          b) während der Betreuung für das Personal und die           haltenen Gesundheitsdaten zu bewahren. Das Tragen eines
                                                                Kindertagespflegeperson sowie bei der Abnahme         medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-
                                                                von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für      Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne
                                                                das Personal,                                         Ausatemventil, wird auch bei Entfallen der Pflicht empfohlen.
                                                          c) für Sitzungen von Gremien der Elternmitwirkung so-
                                                                wie Beratungsgespräche zwischen Eltern und dem             (1a) Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen
                                                                Personal oder der Kindertagespflegeperson, wenn       teilnehmen, gelten als schulisches Personal im Sinne des
                                                                ein Mindestabstand von 1,5 Metern jeweils einge-      Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3.
                                                                halten wird, und
                                                          d) vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzrege-            (2) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen
                                                                lungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-       das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer
                                                                nung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, für den     Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mög-
                                                                Aufenthalt außerhalb der Betreuungszeiten;            lich oder unzumutbar ist, sind von der Pflicht nach Absatz 1
                                                      3. in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von           Satz 1 befreit.
                                                          Schulen; dies gilt nicht
                                                          a) für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal               (3) Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der
                                                                und Hortpersonal                                      Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 genügt die Gewährung der
                                                                aa) auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein        Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die
                                                                     Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten        durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträch-
                                                                     wird,                                            tigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher

                                                      1188
20. Oktober 2021                                          Nr. 37                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

                                                      Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung      sonal, wenn sie nicht dreimal im Abstand von jeweils zwei
                                                      gelangt ist. Personen, die entgegen der nach Absatz 1          Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit
                                                      Satz 1 bestehenden Pflicht die vorgeschriebene Maske nicht     SARS-CoV-2 besteht. § 3 Absatz 1b gilt in dem in Satz 1
                                                      tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, ist    genannten Zeitraum nicht.
                                                      der Aufenthalt vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1
                                                      genannten Schulen und Einrichtungen, in Gebäuden und auf            (2) Ab dem 8. November 2021 entfällt im Unterricht die
                                                      dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und         Maskentragungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für Schüle-
                                                      Einrichtungen der Kindertagespflege, in Schulgebäuden, auf     rinnen, Schüler und schulisches Personal. Das Tragen eines
                                                      dem sonstigen Gelände von Schulen sowie in nichtakade-         medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-
                                                      mischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung        Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne
                                                      untersagt. Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach   Ausatemventil, wird auch bei Entfallen der Pflicht empfoh-
                                                      Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen   len. Ab der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 der
                                                      Gesundheitsdaten zu bewahren.                                  Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gilt Satz 1 nicht.

                                                           (4) Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrich-                              §5
                                                      tungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit                  Hygieneplan, Hygienemaßnahmen
                                                      der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft                      und Kontakterfassung
                                                      gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen
                                                      und diese aufzubewahren. Das Original der Bescheinigung             (1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Ein-
                                                      darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt wer-        richtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben
                                                      den. Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem       und einhalten, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen
                                                      Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für wel-    im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. Der
                                                      che die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu    Hygieneplan muss auf den folgenden, im Internet unter der
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                                                      vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.      Adresse www.gesunde.sachsen.de veröffentlichten Vor-
                                                                                                                     schriften in den jeweils geltenden Fassungen beruhen:
                                                                             § 4a                                    1. für Kindertageseinrichtungen auf dem „Rahmenhygie-
                                                               Schutzmaßnahmen bei schulischen                            neplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für
                                                          Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes                     Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tages-
                                                                                                                          stätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April
                                                          (1) An einer Schulfahrt darf nur teilnehmen, wer gegen-         2007, und
                                                      über der leitenden Lehrkraft zweimal wöchentlich im Abstand    2. für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhy-
                                                      von drei bis vier Tagen, erstmals bei Beginn der Schulfahrt,        gieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes
                                                      durch einen Test nachweist, dass keine Infektion mit SARS-          für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in
                                                      CoV-2 besteht.                                                      denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand:
                                                                                                                          April 2008.
                                                           (2) Bei Schulfahrten und sonstigen schulischen Veran-     Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rech-
                                                      staltungen außerhalb des Schulgeländes besteht die Pflicht     nung tragen.
                                                      zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes
                                                      (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren               (2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kinderta-
                                                      Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil. Dies gilt         gespflege.
                                                      nicht
                                                      1. unter freiem Himmel,                                           (3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnah-
                                                      2. beim Sport für Schülerinnen und Schüler sowie schuli-       men von der Maskentragungspflicht vorsehen.
                                                           sches Personal,
                                                      3. wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten              (4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschu-
                                                           wird,                                                     len richten sich nach den Hygieneplänen und Infektions-
                                                      4. in Schlafräumen,                                            schutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen
                                                      5. wenn das Abnehmen der Maske aus unabweisbaren               Krankenhauses.
                                                           Gründen erforderlich ist oder
                                                      6. wenn durch Einsichtnahme in den Impf- oder Gene-                (5) Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände
                                                           senennachweis gewährleistet ist, dass ausschließlich      und Räume sind täglich und technisch-mediale Geräte sind
                                                           Personen anwesend sind, die geimpft oder genesen          nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen
                                                           sind, und die Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 der     1. ab der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 der
                                                           Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht gilt; wer          Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung oder
                                                           Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis erhält,    2. wenn in der in § 1 Absatz 1 genannten Schule oder
                                                           hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesund-         Einrichtung mindestens eine Person mit SARS-CoV-2
                                                           heitsdaten zu bewahren.                                       infiziert ist.

                                                          (3) § 4 Absatz 1a bis 4 gilt entsprechend.                      (6) Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich
                                                                                                                     mehrfach durch das vollständige Öffnen der Fenster, so-
                                                           (4) Weitergehende Infektionsschutzregelungen in der       weit technisch möglich, und Türen gründlich zu lüften. Un-
                                                      Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils         terrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal
                                                      geltenden Fassung, bleiben unberührt.                          während der Unterrichtsstunde, spätestens 30 Minuten nach
                                                                                                                     deren Beginn, gründlich gelüftet werden. Die Sätze 1 und 2
                                                                            § 4b                                     gelten nicht, wenn der Luftaustausch durch eine raumluft-
                                                             Schutzmaßnahmen nach den Herbstferien                   technische Anlage gesichert ist.

                                                           (1) Im Zeitraum vom 1. November 2021 bis einschließ-           (7) Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder
                                                      lich 14. November 2021 gilt das Zutrittsverbot nach § 3 Ab-    Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründ-
                                                      satz 1 Satz 1 für den Zutritt zum Gelände von Schulen für      lich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruzi-
                                                      Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortper-       den Mittel zu desinfizieren. Die Schule oder Einrichtung stellt

                                                                                                                                                                               1189
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                  Nr. 37                                           20. Oktober 2021

                                                      sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen          in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden
                                                      und Desinfizieren zugänglich sind. Der Träger der Schule       die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. Dabei
                                                      oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen     ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie
                                                      hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein      können die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstre-
                                                      zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hin-      ckungshilfe ersuchen. Die Zuständigkeiten zum Vollzug der
                                                      reichender Menge vorgehalten werden. Direkte körperliche       Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeits-
                                                      Kontakte sollen vermieden werden. Personen, die sich in der    schutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (Sächs-
                                                      Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung     GVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Okto-
                                                      dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. Insbe-      ber 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben
                                                      sondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise         unberührt.
                                                      anzubringen.
                                                                                                                         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
                                                           (8) Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumen-     mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
                                                      tieren,                                                        1. vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder § 4a Ab-
                                                      1. welche Kinder in Kindertageseinrichtungen und Einrich-          satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht Still-
                                                           tungen der Kindertagespflege betreut wurden,                  schweigen über die in einer ärztlichen Bescheinigung
                                                      2. wer diese Kinder betreut hat,                                   enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt oder vorsätzlich
                                                      3. welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder,              entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 oder § 4a Absatz 2 Satz 2
                                                           des Personals und der Kindertagespflegeperson sich            Nummer 6 nicht Stillschweigen über die in einem Impf-
                                                           länger als zehn Minuten in einem Gebäude einer Kin-           oder Genesenennachweis enthaltenen Gesundheitsda-
                                                           dertageseinrichtung oder den Räumlichkeiten einer Ein-        ten bewahrt,
                                                           richtung der Kindertagespflege aufgehalten haben,         2. fahrlässig oder vorsätzlich
                                                      4. welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen,                  a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 das Gelände betritt,
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                                                           Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich               ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach
                                                           länger als zehn Minuten in einem Schulgebäude aufge-               § 4 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Ver-
                                                           halten haben und                                                   ordnung vorliegt,
                                                      5. welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen,                  b) entgegen § 4 Absatz 1 oder § 4a Absatz 2 keinen
                                                           Schülern, schulischem Personal und Schulinternatsper-              medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine
                                                           sonal sich länger als zehn Minuten in einem Schulinter-            FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske,
                                                           nat aufgehalten haben.                                             jeweils ohne Ausatemventil, trägt, ohne dass eine
                                                      § 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gilt ent-                  Ausnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 4a Absatz 3 in
                                                      sprechend.                                                              Verbindung mit § 4 Absatz 2 vorliegt.

                                                                                 §6                                                                 §7
                                                             Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                                                           (1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes           (1) Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2021 in Kraft.
                                                      geregelt ist, haben die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infek-
                                                      tionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar           (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. November
                                                      2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung      2021 außer Kraft.
                                                      vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766) geändert worden ist,

                                                      Dresden, den 19. Oktober 2021

                                                                                                     Der Staatsminister für Kultus
                                                                                                             In Vertretung
                                                                                                            Herbert Wolff
                                                                                                            Staatssekretär

                                                      Begründung                                                     reich der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der
                                                                                                                     Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kinderta-
                                                      A. Bekanntmachung der Begründung                               gespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der
                                                                                                                     Lehramtsaus- und -fortbildung übertragen.
                                                          Die Begründung dieser Verordnung wird im Hinblick auf
                                                      § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes be-             Mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung wird von der
                                                      kannt gemacht.                                                 Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Verordnung lehnt
                                                                                                                     sich in starkem Maße an Regelungen der Schul- und Kita-
                                                      B. Allgemeiner Teil                                            Coronaverordnung vom 21. September 2021 (SächsGVBl.
                                                                                                                     S. 871) an und führt sie fort. Sie orientiert sich zudem an
                                                           Mit Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der In-    der vorangehenden Schul- und Kita-Coronaverordnung vom
                                                      fektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni      24. August 2021 (SächsGVBl. S. 806), den vorangehenden
                                                      2021 (SächsGVBl. S. 594) wurde dem Staatsministerium           Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnungen vom
                                                      für Kultus die Ermächtigung zum Erlass von Geboten und         10. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 598) und vom 22. Juni 2021
                                                      Verboten durch Rechtsverordnungen zur Verhinderung der         (SächsGVBl. S. 665), die durch die Verordnung vom 21. Juli
                                                      Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für den Be-         2021 (SächsGVBl. S. 768) geändert worden ist, sowie an

                                                      1190
20. Oktober 2021                                           Nr. 37                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

                                                      den zuvor in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung           Zu Absatz 3
                                                      vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) enthaltenen Bestim-
                                                      mungen der §§ 23 bis 25.                                             Auch Schulen können von Infektionen mit dem Corona-
                                                                                                                      virus betroffen sein. Absatz 3 eröffnet der obersten Schulauf-
                                                      C. Erfüllungsaufwand                                            sichtsbehörde mit der sogenannten Hotspotregelung neben
                                                                                                                      den Möglichkeiten, für die gesamte Schule oder einzelne
                                                          Mit der vorliegenden Verordnung werden im Vergleich         Klassen- oder Jahrgangsstufen vorübergehend den einge-
                                                      zu den vorangegangenen Verordnungen keine grundsätzlich         schränkten Regelbetrieb anzuordnen, betroffene Schulen
                                                      neuen kostenrelevanten Sachverhalte geschaffen.                 entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen
                                                                                                                      oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbe-
                                                      D. Besonderer Teil                                              schulung vorübergehend durch Übergang in das Wechsel-
                                                                                                                      modell zu verringern, auch vorübergehend eine mehr als
                                                      Zu § 1 (Geltungsbereich)                                        einmalig wöchentliche Testung oder vorübergehend eine
                                                                                                                      Ausnahme von dem Wegfall der Pflicht zum Tragen eines
                                                      Zu Absatz 1                                                     Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen, obwohl die regionalen
                                                                                                                      Inzidenzen gering sind. Die aufgeführten Maßnahmen kön-
                                                          Absatz 1 vollzieht den von § 7 Absatz 2 der Infekti-        nen zudem miteinander kombiniert und auch auf Schulinter-
                                                      onsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung geschaffenen           nate erstreckt werden.
                                                      Ermächtigungsbereich für das Staatsministerium für Kultus
                                                      nach.                                                                Alle Optionen sollen dazu beitragen, die Zahl von Neuin-
                                                                                                                      fektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infek-
                                                      Zu Absatz 2                                                     tion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen
                                                                                                                      zu erfüllen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, ein Infektions-
Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag

                                                           Absatz 2 ordnet für bestimmte allgemeine Regelungen        geschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und
                                                      der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die entspre-           weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu verhindern.
                                                      chende Geltung im Rahmen der vorliegenden Verordnung            Damit wird zugleich nach dem Grundsatz der Verhältnismä-
                                                      an. Damit werden innerhalb des Freistaates Sachsen ein-         ßigkeit vermieden, die Präsenzbeschulung auch an solchen
                                                      heitliche Grundsätze festgelegt.                                Schulen zu unterbrechen, an denen – zufällig – eine einzelne
                                                                                                                      Infektion aufgetreten ist. Die Vorschrift lehnt sich an eine
                                                      Zu § 2 (Regelbetrieb)                                           seinerzeit bewährte Regelung aus der Sächsischen Corona-
                                                                                                                      Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl.
                                                      Zu Absatz 1                                                     S. 666) an. Sie bietet der obersten Schulaufsichtsbehörde
                                                                                                                      ein zusätzliches Instrument der Infektionsbekämpfung, ent-
                                                           Infolge des aktuellen Infektionsgeschehens wird im         bindet die für den Infektionsschutz zuständigen kommunalen
                                                      Grundsatz der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in         Behörden „vor Ort“ aber nicht von ihrer Verantwortung.
                                                      allen Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen
                                                      der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Ein-          Zu § 2a (Betriebseinschränkungen bei Geltung der
                                                      richtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat       Überlastungsstufe)
                                                      Sachsen ermöglicht.
                                                                                                                      Zu Absatz 1
                                                      Zu Absatz 2
                                                                                                                           Inzidenzabhängige Schließungen sind erneut nicht vor-
                                                           Eine generelle Möglichkeit zur Abmeldung von der Prä-      gesehen. Auch die Betriebseinschränkungen, welche § 2a
                                                      senzbeschulung ist, ebenso wie in den vorangegangenen           regelt, knüpfen nicht mehr an eine Sieben-Tage-Inzidenz,
                                                      Verordnungen vom 24. August 2021 und vom 21. September          sondern an die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-
                                                      2021, nicht mehr vorgesehen. Vielmehr besteht, wie es ei-       nung normierte „Überlastungsstufe“ an. Die Überlastungs-
                                                      nem Regelbetrieb im Schulwesen entspricht, grundsätzlich        stufe gilt, wenn der in § 2 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen
                                                      die sogenannte Schulbesuchspflicht.                             Corona-Schutz-Verordnung benannte Schwellenwert für
                                                                                                                      die „7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen“ sowie für den
                                                           Unberührt bleibt die Möglichkeit der Abwesenheit aus       Belastungswert Normalstation oder den Belastungswert
                                                      anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Maßgabe der            Intensivstation erreicht oder überschritten wird. Im Übrigen
                                                      Schulbesuchsordnung. Schülerinnen und Schuler können            entsprechen die Regelungen grundsätzlich bekannten und
                                                      beispielsweise von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenz-        bewährten Bestimmungen aus früheren Sächsischen Co-
                                                      unterricht entbunden werden, wenn die Vorlage einer ärzt-       rona-Schutz-Verordnungen; vergleiche hierzu zuletzt § 23
                                                      lichen Bescheinigung nachvollziehbar macht, dass bei der        Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
                                                      Schülerin oder dem Schüler wegen einer Grunderkrankung          vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538).
                                                      ein erhöhtes Risiko für eine COVID-19-Erkrankung besteht
                                                      beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler bei einer        Zu Absatz 2
                                                      Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein unzumutbar
                                                      erhöhtes individuelles Risiko für einen schweren Verlauf der         Für die in Satz 1 genannten Kindertageseinrichtungen,
                                                      Krankheit trägt.                                                Schulen der Primarstufe und Förderschulen auch oberhalb
                                                                                                                      der Primarstufe gilt beim eingeschränkten Regelbetrieb das
                                                           Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass die Anordnung häus-   Prinzip fester Klassen oder Gruppen und fester Bezugs-
                                                      licher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts in solchen       personen in festgelegten Räumen oder Bereichen. Mit dem
                                                      Fällen zulässig bleibt. Hierfür können unter anderem vom        Ausschluss von offenen Konzepten wird die Zahl der Kon-
                                                      Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie       takte und mithin das Infektionsrisiko reduziert.
                                                      LernSax verwendet werden. Die von der Präsenzpflicht be-
                                                      freiten Schülerinnen und Schüler kommen ihrer Schulpflicht          In den Abschlussklassen (Aufzählung siehe Absatz 3)
                                                      durch Teilnahme an den zur Verfügung gestellten Angeboten       kann nach Satz 2 Regelbetrieb in Präsenz stattfinden. Ab-
                                                      zum häuslichen Lernen nach.                                     weichend von früheren Sächsischen Corona-Schutz-Ver-
                                                                                                                      ordnungen ist bei dieser Präsenzbeschulung keine grund-

                                                                                                                                                                               1191
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                     Nr. 37                                          20. Oktober 2021

                                                      sätzliche Beschränkung auf die Fächer oder Lernfelder der              Es wird weiterhin an den Zutrittsbeschränkungen fest-
                                                      jeweiligen Abschlussprüfung mehr vorgesehen.                      gehalten. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass
                                                                                                                        Schülerinnen und Schüler sowie in Kindertageseinrichtun-
                                                           In Einrichtungen der Kindertagespflege kann nach             gen betreute Kinder aufgrund ihres Lebensalters aktuell
                                                      Satz 4 ein Regelbetrieb ohne diese Einschränkungen statt-         entweder noch überhaupt keine Möglichkeit haben, sich für
                                                      finden; in Kleingruppen sind hier höchstens fünf Kinder vor       eine Schutzimpfung zu entscheiden, oder diese Möglichkeit
                                                      Ort.                                                              erst seit kurzer Zeit eröffnet ist. Insbesondere diese jungen
                                                                                                                        Menschen gilt es vor Infektionen möglichst zu schützen.
                                                      Zu Absatz 3
                                                                                                                             Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den Schulen
                                                          Durch diese Aufzählung wird klargestellt, welche Ab-          und aufgeführten Einrichtungen Tests für die beschulten
                                                      schlussklassen und -jahrgänge dem Absatz 2 unterfallen. Es        beziehungsweise betreuten Personen sowie das Personal
                                                      handelt sich um eine geringfügig aktualisierte Übernahme          kostenlos vorgehalten werden, so dass ohne weitere finan-
                                                      der Aufzählung aus § 23 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen           zielle Aufwendungen für die jeweils betroffene Person der
                                                      Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (Sächs-                 erforderliche Testnachweis erbracht werden kann. Die dort
                                                      GVBl. S. 538).                                                    verwendeten Tests (sogenannte Spuck- oder Lollytests oder
                                                                                                                        solche Tests, bei denen nur ein Abstrich im vorderen Nasen-
                                                      Zu Absatz 4                                                       bereich erforderlich ist) sind nicht mit Beeinträchtigungen
                                                                                                                        verbunden, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen
                                                           Das grundsätzlich bereits aus dem vergangenen Jahr           hervorrufen. Ergänzend sind Testnachweise aus Testzen-
                                                      bekannte sogenannte Wechselmodell reduziert die Zahl der          tren zu akzeptieren.
                                                      zeitgleich anwesenden Schülerinnen und Schüler und ver-
                                                      ringert somit das Infektionsrisiko erheblich. Die zulässige           Für den Zutritt ist der Nachweis nur „zweimal wö-
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                                                      Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine zeitgleiche       chentlich“ zu erbringen. Die in § 2 Nummer 7 der COVID-
                                                      Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen stattfinden            19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
                                                      kann, berechnet sich anhand der Obergrenzen gemäß der             2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) enthaltene Formulierung,
                                                      Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017            dass die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden
                                                      (SächsGVBl. S. 384) und, soweit dort keine Obergrenze fest-       zurückliegen darf, bezieht sich nur auf den jeweils vorzu-
                                                      gelegt ist, aus § 4a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen        legenden Testnachweis (zum Beispiel aus einem Testzen-
                                                      Schulgesetzes (die größten im Freistaat Sachsen aktuell be-       trum).
                                                      stehenden Klassen umfassen 32, bei hälftiger Teilung also
                                                      16 Schülerinnen und Schüler).                                         Genesene und geimpfte Personen sind von der Zutritts-
                                                                                                                        beschränkung ausgenommen, vergleiche die Verweisung
                                                          Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen, welches              in § 1 Absatz 2 auf die Bestimmungen der Sächsischen
                                                      eine „Internatspflicht“ hat und über ein spezielles Hygiene-      Corona-Schutz-Verordnung mit den Ausnahmen von der
                                                      konzept verfügt, kann die Präsenzbeschulung auch ohne             Testpflicht.
                                                      Wechselmodell durchgeführt werden. Eine zwingende
                                                      Vorgabe des Wechselmodells wäre an dieser Schule nicht                Zum Bringen und Abholen sowohl in Schulen als auch
                                                      sinnvoll, da die Räumlichkeiten auch bei gleichzeitiger Prä-      in Kindertageseinrichtungen ist ein negativer Testnachweis
                                                      senzbeschulung aller Schülerinnen und Schüler einen Min-          von den begleitenden Personen (zum Beispiel Eltern) nicht
                                                      destabstand von 1,5 Metern in aller Regel zulassen. Zudem         vorzulegen. Ohne negativen Testnachweis kann auch das
                                                      kommt circa ein Viertel der Schülerinnen und Schüler aus          jeweilige Gebäude betreten werden. Dies rechtfertigt sich
                                                      anderen Bundesländern; das Wechselmodell würde somit              durch den nur kurzzeitigen Aufenthalt. Hierunter ist ein Auf-
                                                      zu vermehrten An- und Abreisen führen, welche eine dem            enthalt von maximal zehn Minuten zu verstehen und kein
                                                      Infektionsschutz dienende Kontaktminimierung eher schwä-          längerfristiges Verweilen.
                                                      chen als fördern.
                                                                                                                             Nach Satz 2 Nummer 3 sind „Eltern-Lehrer-Gespräche“
                                                          Auch für nichtakademische Einrichtungen der Lehr-             (siehe § 2 der Elternmitwirkungsverordnung vom 5. Novem-
                                                      amtsaus- und -fortbildung greift bei Geltung der Überlas-         ber 2004 [SächsGVBl. S. 592], die durch Artikel 1 der Ver-
                                                      tungsstufe das Wechselmodell.                                     ordnung vom 28. Juni 2017 [SächsGVBl. S. 374] geändert
                                                                                                                        worden ist) vom Zutrittsverbot des Satzes 1 ausgenommen.
                                                      Zu § 3 (Zutrittsbeschränkungen)                                   Dies gilt nunmehr auch für Gespräche in Kindertagesein-
                                                                                                                        richtungen, die mit „Eltern-Lehrer-Gesprächen“ vergleichbar
                                                      Zu Absatz 1                                                       sind.

                                                           Obwohl Schulen nicht als „Pandemietreiber” aufgefal-              Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten werden in
                                                      len sind, wird das Mittel der (Schnell-) Tests als ein weiterer   die Regelung zum Testnachweis nicht einbezogen (Satz 2
                                                      Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen         Nummer 5), da nach derzeitigem Erkenntnisstand Kinder
                                                      kontinuierlich, systematisch und flächendeckend eingesetzt.       ein umso geringeres Infektions- und Verlaufsrisiko tragen,
                                                                                                                        je jünger sie sind.
                                                           Testungen sind auch mit Blick auf Kindertageseinrich-
                                                      tungen, insbesondere für die pädagogischen Fachkräfte,                 Es werden keine konkreten Zwecke mehr benannt, für
                                                      durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass Infektionen inner-       welche das Zutrittsverbot nicht gilt. Stattdessen enthält
                                                      halb des Personals und Infektionen der betreuten Kinder           Satz 2 Nummer 7 nun eine generelle Freigabe für den Zutritt
                                                      durch das Personal eine gewisse Gefahrenquelle darstellen,        zum Aufenthalt außerhalb der Unterrichts- und Betreuungs-
                                                      die es möglichst auszuschalten gilt.                              zeiten. Dadurch unterliegen beispielsweise auch Handwer-
                                                                                                                        kerleistungen in dem genannten Zeitraum keinen Zutrittsbe-
                                                          Entsprechendes gilt für die nichtakademischen Einrich-        schränkungen mehr. Bei Nutzungen und Zusammenkünften
                                                      tungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. Ein Betrieb ohne        sind weitergehende Infektionsschutzregelungen der Sächsi-
                                                      Infektionen soll möglichst gewährleistet werden.                  schen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden
                                                                                                                        Fassung, zu beachten.

                                                      1192
20. Oktober 2021                                          Nr. 37               Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

                                                           Zudem fordert Satz 3 für Nutzungen und Zusammen-          Zu Absatz 3
                                                      künfte die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln. Eine Rei-
                                                      nigung muss, wenn Sportanlagen zum Beispiel nach dem               Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschut-
                                                      Unterricht durch verschiedene Vereine genutzt werden,          zes Zugangsbeschränkungen zu Schulen und den in Bezug
                                                      nicht zwischen den einzelnen Nutzungen durch die Vereine       genommenen Einrichtungen.
                                                      durchgeführt werden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass
                                                      vor der nächsten Nutzung durch die Schule eine Reinigung           Eine Verpflichtung zur Absonderung gemäß Satz 1
                                                      stattgefunden hat. Ist von der Schule ein Reinigungsunter-     Nummer 2 ergibt sich im Freistaat Sachsen aus Allgemein-
                                                      nehmen mit einer täglichen Reinigung beauftragt, die nach      verfügungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zur
                                                      der Nutzung durch Externe stattfindet, ist dies ausreichend.   Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachts-
                                                                                                                     personen und von positiv auf das Coronavirus getesteten
                                                      Zu Absatz 1a                                                   Personen (zu Beispielen siehe Begründung zu § 3 Absatz 3
                                                                                                                     der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vom
                                                           Die Festlegung, dass im Eingangsbereich des Geländes      22. Juni 2021 [SächsGVBl. S. 665, 672]).
                                                      auf das Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen
                                                      ist, wurde aus der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom        Zu Absatz 4
                                                      24. August 2021 (SächsGVBl. S. 806) übernommen; dort
                                                      war sie lediglich an anderer Stelle, nämlich in § 3 Absatz 1       Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen.
                                                      Satz 4, geregelt.
                                                                                                                     Zu Absatz 5
                                                      Zu Absatz 1b
                                                                                                                          Im Anschluss an die vormalige, inzwischen aufgeho-
                                                          Bei einem sehr geringen Infektionsgeschehen (Sieben-       bene Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von
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                                                      Tage-Inzidenz von unter 10) ist für den Zutritt der Nachweis   Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und
                                                      nur „einmal wöchentlich“ zu erbringen. Dies hat zur Folge,     Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung
                                                      dass in den Schulen und genannten Einrichtungen nur            der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsminis-
                                                      einmal in der Woche getestet wird. Auf die Begründung zu       teriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                                                      Absatz 1 zur Impfsituation bei Schülerinnen, Schülern und      vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998),
                                                      in Kindertageseinrichtungen betreuten Kindern wird ergän-      zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar
                                                      zend verwiesen.                                                2021 (SächsABl. S. 127), nimmt die Regelung solche Per-
                                                                                                                     sonen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweislich
                                                      Zu Absatz 1c                                                   nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder
                                                                                                                     die glaubhaft machen, dass ihre Krankheitssymptome auf
                                                           Die Festlegung, dass der Testnachweis nach Absatz 1       anderen Ursachen beruhen. Auch die Sächsische Corona-
                                                      Satz 1 beim ersten Zutritt zum Gelände nach dem Wochen-        Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538)
                                                      ende erbracht werden soll, wurde aus der Schul- und Kita-      enthielt in § 23 Absatz 11 eine entsprechende Bestimmung.
                                                      Coronaverordnung vom 21. September 2021 (SächsGVBl.
                                                      S. 871) übernommen; dort war sie an anderer Stelle, nämlich    Zu § 4 (Mund-Nasen-Schutz)
                                                      in § 3 Absatz 1b Satz 2, geregelt. In Satz 2 findet sich nun
                                                      zusätzlich der klarstellende Hinweis, dass der Testnachweis    Zu Absatz 1
                                                      nach Absatz 1 Satz 1 bei der Anreise in Schulinternaten am
                                                      Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum Gelände am               Die Vorschrift führt die im vergangenen Jahr bewährte,
                                                      Wochenende zu erbringen ist. Hierdurch soll das Einschlep-     differenzierte Regelung zur sogenannten Maskentragungs-
                                                      pen von Infektionen mit SARS-CoV-2 von Rückkehrern in          pflicht weitgehend fort und erweitert diese auf die nichtaka-
                                                      das Schulinternat (insbesondere Rückkehr von der Heim-         demischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung
                                                      fahrt über das Wochenende oder aus den Ferien) möglichst       (Satz 1 Nummer 5) sowie auch auf einige weitere Sachver-
                                                      frühzeitig erkannt und verhindert werden.                      halte (Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll so-
                                                                                                                     wie Buchstabe b und c). Der Infektionsschutz wird dadurch
                                                      Zu Absatz 2                                                    erhöht, dass nicht lediglich das Tragen einer Mund-Nasen-
                                                                                                                     Bedeckung, sondern eines medizinischen Mund-Nasen-
                                                           Die Schulen und die genannten Einrichtungen sind zur      Schutzes (OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichba-
                                                      Erfassung und Dokumentation insbesondere der Ergebnisse        ren Atemschutzmaske vorgeschrieben wird.
                                                      von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 befugt. Die
                                                      Dokumentation wird gelöscht oder vernichtet, wenn sie zum           Zur Befreiung von der Maskentragungspflicht beim
                                                      Zwecke der Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1         Sport (Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh)
                                                      Satz 1 oder Absatz 1b nicht mehr benötigt wird. Zulässig       ist anzumerken, dass in Umkleideräumen eine Mund-Nasen-
                                                      bleibt aber auch in diesem Fall die rein statistische Erfas-   Bedeckung zu tragen ist, da Umkleideräume oftmals klein
                                                      sung und Auswertung der Nachweise und Testergebnisse.          und schlecht belüftet sind.

                                                           Neben einer Befugnis zur Meldung positiver Testergeb-         Nach Satz 2 entfällt bei einem geringen Infektionsge-
                                                      nisse an das Gesundheitsamt wird auch eine Abfrage zum         schehen (Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35) auch vor dem
                                                      vollständigen Impfschutz des Personals der Schule oder der     Hintergrund der weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen
                                                      genannten Einrichtungen ermöglicht. Dadurch werden diese       (zum Beispiel Zutrittsbeschränkung in § 3 Absatz 1) die Mas-
                                                      in die Lage versetzt, den Hygieneplan nach § 5 Absatz 1 den    kenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal
                                                      aktuellen Gegebenheiten anzupassen; zudem wird, auch für       und pädagogisches Personal der Kindertageseinrichtungen.
                                                      die beschaffenden staatlichen Stellen, die Planung verein-
                                                      facht, in welcher Weise und in welchem Umfang weiterhin             Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, unterhalb der Geltung
                                                      Testungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf dem            der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung normier-
                                                      Gelände der Schulen beziehungsweise genannten Einrich-         ten Überlastungsstufe auf die Pflicht zum Tragen von Mas-
                                                      tungen zu organisieren sind.                                   ken zu verzichten, wenn gewährleistet ist, dass ausschließ-
                                                                                                                     lich Personen anwesend sind, welche einen Impf- oder

                                                                                                                                                                             1193
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                  Nr. 37                                           20. Oktober 2021

                                                      Genesenennachweis zur Kontrolle vorlegen. Aus Gründen               Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange dauern, wie
                                                      der Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit belastender Ein-     die ärztliche Bescheinigung gilt. Zeitlich unbeschränkte ärzt-
                                                      griffe liegt es nahe, Infektionsschutzmaßnahmen aufzuhe-       liche Bescheinigungen dürfen jedoch längstens bis Ende
                                                      ben (hier: Maskentragungspflicht), wenn alle anwesenden        2021 aufbewahrt werden.
                                                      Personen durch ihre Immunisierung über einen ausreichen-
                                                      den Schutz gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 verfügen.       Zu § 4a (Schutzmaßnahmen bei schulischen Veranstal-
                                                      Unabdingbar ist hierbei die Kontrolle durch Einsichtnahme      tungen außerhalb des Schulgeländes)
                                                      in den Impf- oder Genesenennachweis. Satz 4 enthält die
                                                      Vorgabe, dass bei Einsichtnahme in einen Impf- oder Ge-        Zu Absatz 1
                                                      nesenennachweis Stillschweigen über die enthaltenen Ge-
                                                      sundheitsdaten zu bewahren ist und gewährleistet dadurch             In Anlehnung an die testabhängige Zutrittsbeschrän-
                                                      den Datenschutz im Rahmen der Kontrollmaßnahme.                kung in § 3 Absatz 1 Satz 1 steht auch die Teilnahme an ei-
                                                                                                                     ner Schulfahrt unter dem Vorbehalt, dass zweimal wöchent-
                                                          Es wird jedoch empfohlen, auch beim Entfallen der          lich im Abstand von drei bis vier Tagen, erstmals bei Beginn
                                                      Maskentragungspflicht weiterhin eine Maske zu tragen           der Schulfahrt, durch einen Test nachgewiesen wird, dass
                                                      (Satz 5). Gleichzeitig ist zu beachten, dass beim Masken-      keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Für den Zutritt zum
                                                      tragen regelmäßige Pausen eingelegt werden sollten. Ins-       Schulgelände und die Teilnahme an Schulfahrten außerhalb
                                                      besondere auf dem Weg zur Schule (im Freien) und dem           des Schulgeländes gilt somit die gleiche Infektionsschutz-
                                                      Heimweg (im Freien) sowie dem Pausenhof sollte die Maske       maßnahme.
                                                      abgesetzt werden, wenn der Mindestabstand eingehalten
                                                      werden kann.                                                   Zu Absatz 2

                                                      Zu Absatz 1a                                                       Auch während der Teilnahme an Schulfahrten und
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                                                                                                                     sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des
                                                           Die Vorschrift stellt Lehramtsstudierende, die an Prak-   Schulgeländes besteht – in Entsprechung zu § 4 Absatz 1
                                                      tika in Schulen teilnehmen, dem schulischen Personal mit       Satz 1 – die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-
                                                      Blick auf die Maskenpflicht gleich.                            Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske. Satz 2 Nummer 1
                                                                                                                     bis 6 enthält verschiedene Ausnahmen. So gilt die Pflicht
                                                      Zu Absatz 2                                                    zum Tragen einer Maske nicht unter freiem Himmel (Num-
                                                                                                                     mer 1), beim Sport (Nummer 2), wenn der Mindestabstand
                                                          Es gelten die allgemeinen und bisher praktizierten Aus-    von 1,5 Metern eingehalten werden kann (Nummer 3) und in
                                                      nahmen von der Maskenpflicht. Dies gilt insbesondere für       Schlafräumen (Nummer 4).
                                                      den Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Le-
                                                      sen von Lippenbewegungen angewiesen sind.                           Nummer 5 enthält einen Auffangtatbestand, der einen
                                                                                                                     Verzicht auf die Mund-Nasen-Bedeckung gestattet, wenn
                                                      Zu Absatz 3                                                    dies aus unabweislichen Gründen erforderlich ist. Hierunter
                                                                                                                     fallen zum Beispiel die Aufnahme von Speisen und Geträn-
                                                          Die bisherige Regelung entsprach Bestimmungen aus          ken sowie das Singen oder Musizieren. Die Vorschrift ori-
                                                      vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnun-           entiert sich an der vergleichbaren Regelung in § 6 Absatz 2
                                                      gen, vergleiche zum Beispiel § 24 Absatz 3 der Sächsischen     Nummer 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
                                                      Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl.
                                                      S. 538). Diese Auffassung hatte sich mittlerweile in der            Aufgenommen wurde zudem die Möglichkeit unter-
                                                      Rechtsprechung weitgehend durchgesetzt, siehe etwa Be-         halb der Geltung der in der Sächsischen Corona-Schutz-
                                                      schluss des OLG Dresden 6 W 939/20 vom 6. Januar 2021          Verordnung normierten Überlastungsstufe auf die Pflicht
                                                      mit weiteren Nachweisen und unter Berufung auf Vorgaben        zum Tragen von Masken zu verzichten, wenn gewährleistet
                                                      der Sächsischen Landesärztekammer.                             ist, dass ausschließlich Personen anwesend sind, welche
                                                                                                                     einen Impf- oder Genesenennachweis zur Kontrolle vor-
                                                           Nunmehr wird auf das Erfordernis verzichtet, dass die     legen (Nummer 6). Aus Gründen der Notwendigkeit der
                                                      ärztliche Bescheinigung die gesundheitliche Einschränkung      Verhältnismäßigkeit belastender Eingriffe liegt es nahe,
                                                      benennt. Ausreichend ist, dass die durch die Maskentra-        Infektionsschutzmaßnahmen aufzuheben (hier: Maskentra-
                                                      gungspflicht zu erwartende Beeinträchtigung benannt wird       gungspflicht), wenn alle anwesenden Personen durch ihre
                                                      und erkennbar ist, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der   Immunisierung über einen ausreichenden Schutz gegen
                                                      Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Diese Anforderun-     eine Infektion mit SARS-CoV-2 verfügen. Unabdingbar ist
                                                      gen bieten einen Schutz vor Gefälligkeitsattesten, welche      hierbei die Kontrolle durch Einsichtnahme in den Impf- oder
                                                      die Akzeptanz und Wirksamkeit der Tragepflicht untergraben     Genesenennachweis. Die Vorgabe, dass bei Einsichtnahme
                                                      könnten. Die Begründungspflichten dienen dem Schutz der        in einen Impf- oder Genesenennachweis Stillschweigen über
                                                      betreuten, beschulten und beschäftigten Personen in den        die enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren ist, gewähr-
                                                      Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen.                 leistet den Datenschutz im Rahmen der Kontrollmaßnahme.

                                                      Zu Absatz 4                                                    Zu Absatz 3

                                                           Damit die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines           Es wird auf § 4 Absatz 1a (Gleichstellung von Lehramts-
                                                      Mund-Nasen-Schutzes nicht immer wieder neu vorgelegt           studierenden mit Lehrern) sowie auf die Vorschriften zur Be-
                                                      werden muss, sind die Schulen und in Bezug genommenen          freiung von der Maskentragungspflicht durch Vorlage einer
                                                      Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewah-     ärztlichen Bescheinigung und den Umgang mit diesen At-
                                                      ren. Das Original darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden      testen verwiesen (§ 4 Absatz 2 bis 4). Auch bei Schulfahrten
                                                      aufbewahrt werden. Die Schulen und in Bezug genommenen         und sonstigen Veranstaltungen außerhalb des Schulgelän-
                                                      Einrichtungen dürfen eine Kopie der ärztlichen Bescheini-      des kann der Bedarf für eine Befreiung von der Maskentra-
                                                      gung fertigen; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen     gungspflicht aus medizinischen Gründen bestehen.
                                                      und zu dulden.

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