Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 37/2021 20. Oktober 2021 Inhaltsverzeichnis Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verord- nichtakademischen Einrichtungen der Lehramts- nung – SächsCoronaSchVO) vom 19. Oktober 2021 …1196 aus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita-Coro- naverordnung – SchulKitaCoVO) vom 19. Oktober 2021 …………………………………………………………1186 1185
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 37 20. Oktober 2021 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO) Vom 19. Oktober 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit staat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 3 und Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019. Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen (2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona- – § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) ge- S. 1196) gelten entsprechend: Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag ändert worden ist, 1. § 2 Absatz 1 (Definition der 7-Tage-Inzidenz Hospitali- – § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Ge- sierungen und weiterer Indikatoren), setzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst 2. § 2 Absatz 2 (maßgebliche Zahlen und Werte sowie de- worden ist, ren Veröffentlichung), – § 28a Absatz 1 durch Artikel 12 Nummer 0 des Geset- 3. § 2 Absatz 3 (Karenzzeit bei Überschreitung eines zes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert Schwellenwertes der Sieben-Tage-Inzidenz), worden ist, 4. § 2 Absatz 4 (Geltung der Vorwarnstufe), – § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des 5. § 2 Absatz 5 (Geltung der Überlastungsstufe), Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) 6. § 2 Absatz 7 (Bekanntgabe des Über- oder Unterschrei- geändert worden ist, tens von Werten), – § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Geset- 7. § 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- zes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt und Testnachweis), worden ist, 8. § 4 Absatz 3 (Zeitraum zwischen Test und Testnach- – § 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Ge- weis), setzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst 9. § 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, worden ist, Geimpfte und Genesene) sowie in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz- 10. § 4 Absatz 6 (Nachweisführung für Impf-, Genesenen- Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. oder Testnachweise). S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (Sächs- GVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staats- §2 ministerium für Kultus: Regelbetrieb (1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Ein- Inhaltsübersicht richtungen findet Regelbetrieb statt. §1 Geltungsbereich (2) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe §2 Regelbetrieb des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an § 2a Betriebseinschränkungen bei Geltung der Überlas- einer Präsenzbeschulung teilnehmen, ist zulässig. Dies gilt tungsstufe insbesondere bei Abwesenheit aufgrund der Schulbesuchs- §3 Zutrittsbeschränkungen ordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die §4 Mund-Nasen-Schutz durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. § 4a Schutzmaßnahmen bei schulischen Veranstaltungen S. 66) geändert worden ist, sowie im Falle des Absatzes 3. außerhalb des Schulgeländes § 4b Schutzmaßnahmen nach den Herbstferien (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schu- §5 Hygieneplan, Hygienemaßnahmen und Kontakterfas- len, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräf- sung ten und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenz- §6 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten beschulung teilnehmende Person mit SARS-CoV-2 infiziert §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ist, befristet anordnen: 1. für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen den eingeschränkten Regelbetrieb §1 nach § 2a Absatz 2 Satz 1 und 3, Geltungsbereich 2. für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das (1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb Wechselmodell nach § 2a Absatz 4 Satz 1, der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der 3. die teilweise oder vollständige Schließung einer oder Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrich- mehrerer Schulen, tungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen 4. die Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Frei- Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1 trotz Unter- 1186
20. Oktober 2021 Nr. 37 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt schreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 10 nach § 3 gilt für nichtakademische Einrichtungen der Lehramtsaus- Absatz 1b oder und -fortbildung entsprechend. 5. Ausnahmen von dem Wegfall der Pflicht nach § 4 Ab- satz 1 Satz 1 trotz Unterschreitens der Sieben-Tage- §3 Inzidenz von 35 nach § 4 Absatz 1 Satz 2. Zutrittsbeschränkungen Die Schutzmaßnahmen können gemeinsam oder einzeln angeordnet und auch auf Schulinternate erstreckt werden. (1) Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Ab- Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde satz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben unbe- wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei rührt. bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Das Zutrittsverbot nach § 2a Satz 1 gilt nicht Betriebseinschränkungen 1. für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten be- bei Geltung der Überlastungsstufe treute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten, (1) Während der Geltung der Überlastungsstufe nach 2. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein § 2 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 findet in den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Ein- vorgenommen wird, richtungen kein Regelbetrieb statt. Es gelten die Betriebsein- 3. für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der schränkungen gemäß Absatz 2 bis 4. Eltern- und Schülermitwirkung, 4. für Eltern-Lehrer-Gespräche und entsprechende Ge- (2) In Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primar- spräche in Kindertageseinrichtungen, stufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe, 5. für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kin- Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag mit Ausnahme der Abschlussklassen, findet eingeschränkter der, Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen 6. für die Kindertagespflege sowie Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen 7. für den Zutritt zum Aufenthalt außerhalb der Unterrichts- statt. In Abschlussklassen kann Regelbetrieb stattfinden. und Betreuungszeiten, vorbehaltlich weitergehender In- Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum fektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona- eingeschränkten Regelbetrieb. In Einrichtungen der Kinder- Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung. tagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfin- Satz 2 Nummer 7 gilt für Nutzungen und Zusammenkünfte den. mit der Maßgabe, dass der Veranstalter sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides (3) Abschlussklassen im Sinne des Absatzes 2 sind die Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und 1. Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Ober- Räume nach Beendigung der Nutzung oder Zusammenkunft schule unterrichtet werden, vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genann- 2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, ten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden. 3. Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden. 4. Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), 5. Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Be- (1a) Sofern ein Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt, rufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hin- sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und weise anzubringen. Schüler im Schuljahr 2021/2022 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführ- (1b) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den ten Abschlussprüfung teilnehmen), Schwellenwert von 10, gilt das Zutrittsverbot nach Absatz 1 6. Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Testnachweis einmal wö- der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe chentlich zu erbringen ist. und solche der Gesundheitsfachberufe), 7. Fachschulen, (1c) Der erste Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 und 8. Fachoberschulen, Absatz 1b soll beim ersten Zutritt zum Gelände innerhalb der 9. Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Kalenderwoche erbracht werden. In Schulinternaten soll er 10. Abendoberschulen, bei Anreise am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum 11. Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) sowie Gelände am Wochenende erbracht werden. 12. Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12). (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1b (4) Soweit für Schulen nicht Absatz 2 gilt, findet die sowie Testergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kön- zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen nen von der Schule oder Einrichtung erfasst und dokumen- für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und tiert werden. Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle der Vorausset- der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli zungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1b nicht mehr be- 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom nötigt wird. Die Schule oder Einrichtung ist befugt, entspre- 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, chend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, und, so- Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person weit dort keine Obergrenze festgelegt ist, für höchstens 16 ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs (Wechselmo- Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu melden. Sie ist zudem befugt, dell). Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen kann die ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das Präsenzbeschulung auch ohne Wechselmodell durchgeführt Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS- werden. Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Kran- CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer kenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik Auskunft verpflichtet. Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur oder des Krankenhauses aufrechterhalten werden. Satz 1 Vorbereitung von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und zur Anpassung des Hygieneplans verwendet werden. 1187
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 37 20. Oktober 2021 (3) Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 bb) in der Primarstufe innerhalb der Unterrichts- genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen unter- räume, sagt, die cc) in Horten innerhalb der Gruppenräume, 1. mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: dd) auf dem Außengelände von Grund- und För- Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, derschulen sowie Horten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder ee) im Unterricht an Förderschulen der Sekundar- 2. sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des stufe I, engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten ff) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen Person absondern müssen. mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwick- Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Sym- lung, ptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, gg) im inklusiven Unterricht für die Förderschwer- während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen punkte Hören und Sprache, Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum un- hh) beim Sport, tergebracht werden. Das Abholen durch einen Personen- ii) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im sorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigten Schulgebäude, Person ist unverzüglich zu veranlassen. Die Sätze 2 und 3 jj) bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Ab- gelten entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule satz 1 Satz 2 Nummer 2, durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit kk) für Schülerinnen und Schüler während einer SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist. Prüfung am Sitzplatz, wenn ein Mindestab- stand von 1,5 Metern eingehalten wird, sowie (4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindes- ll) für Schülerinnen und Schüler während eines tens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, schriftlichen Leistungsnachweises am Sitz- ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach platz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet. eingehalten wird, b) für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien (5) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Ab- der Eltern- und Schülermitwirkung sowie für Eltern- satz 4 gelten nicht für Personen, die Lehrer-Gespräche, wenn ein Mindestabstand von 1. durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am 1,5 Metern jeweils eingehalten wird, und selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen ei- c) vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzrege- ner Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergeb- lungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord- nis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 nung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, für den besteht, oder Aufenthalt außerhalb der Unterrichts- und Betreu- 2. durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieaus- ungszeiten; weis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder 4. in Schulinternaten; dies gilt nicht in Wohn- und Schlaf- ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass räumen oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. eingehalten wird; 5. in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- §4 und -fortbildung; dies gilt nicht auf dem Außengelände, Mund-Nasen-Schutz wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. (1) Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund- Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder von 35, entfällt die Pflicht nach Satz 1 für Schülerinnen, vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatem- Schüler, schulisches Personal, Schulinternatspersonal und ventil, besteht pädagogisches Personal der Kindertageseinrichtungen. Die 1. vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Pflicht nach Satz 1 entfällt ferner, wenn durch Einsichtnahme Schulen und Einrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis in den Impf- oder Genesenennachweis gewährleistet ist, zur Vollendung des 6. Lebensjahres; dass ausschließlich Personen anwesend sind, die geimpft 2. in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kin- oder genesen sind, und die Überlastungsstufe nach § 2 Ab- dertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kinderta- satz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht gespflege; dies gilt nicht gilt. Wer Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis a) für in diesen Einrichtungen betreute Kinder, nach Satz 3 erhält, hat Stillschweigen über die darin ent- b) während der Betreuung für das Personal und die haltenen Gesundheitsdaten zu bewahren. Das Tragen eines Kindertagespflegeperson sowie bei der Abnahme medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2- von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne das Personal, Ausatemventil, wird auch bei Entfallen der Pflicht empfohlen. c) für Sitzungen von Gremien der Elternmitwirkung so- wie Beratungsgespräche zwischen Eltern und dem (1a) Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen Personal oder der Kindertagespflegeperson, wenn teilnehmen, gelten als schulisches Personal im Sinne des ein Mindestabstand von 1,5 Metern jeweils einge- Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. halten wird, und d) vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzrege- (2) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen lungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord- das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer nung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, für den Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mög- Aufenthalt außerhalb der Betreuungszeiten; lich oder unzumutbar ist, sind von der Pflicht nach Absatz 1 3. in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Satz 1 befreit. Schulen; dies gilt nicht a) für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal (3) Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der und Hortpersonal Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 genügt die Gewährung der aa) auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträch- wird, tigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher 1188
20. Oktober 2021 Nr. 37 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung sonal, wenn sie nicht dreimal im Abstand von jeweils zwei gelangt ist. Personen, die entgegen der nach Absatz 1 Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit Satz 1 bestehenden Pflicht die vorgeschriebene Maske nicht SARS-CoV-2 besteht. § 3 Absatz 1b gilt in dem in Satz 1 tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, ist genannten Zeitraum nicht. der Aufenthalt vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen, in Gebäuden und auf (2) Ab dem 8. November 2021 entfällt im Unterricht die dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Maskentragungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für Schüle- Einrichtungen der Kindertagespflege, in Schulgebäuden, auf rinnen, Schüler und schulisches Personal. Das Tragen eines dem sonstigen Gelände von Schulen sowie in nichtakade- medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2- mischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne untersagt. Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Ausatemventil, wird auch bei Entfallen der Pflicht empfoh- Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen len. Ab der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 der Gesundheitsdaten zu bewahren. Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gilt Satz 1 nicht. (4) Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrich- §5 tungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit Hygieneplan, Hygienemaßnahmen der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft und Kontakterfassung gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. Das Original der Bescheinigung (1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Ein- darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt wer- richtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben den. Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem und einhalten, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für wel- im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. Der che die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu Hygieneplan muss auf den folgenden, im Internet unter der Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021. Adresse www.gesunde.sachsen.de veröffentlichten Vor- schriften in den jeweils geltenden Fassungen beruhen: § 4a 1. für Kindertageseinrichtungen auf dem „Rahmenhygie- Schutzmaßnahmen bei schulischen neplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tages- stätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April (1) An einer Schulfahrt darf nur teilnehmen, wer gegen- 2007, und über der leitenden Lehrkraft zweimal wöchentlich im Abstand 2. für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhy- von drei bis vier Tagen, erstmals bei Beginn der Schulfahrt, gieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes durch einen Test nachweist, dass keine Infektion mit SARS- für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in CoV-2 besteht. denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008. (2) Bei Schulfahrten und sonstigen schulischen Veran- Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rech- staltungen außerhalb des Schulgeländes besteht die Pflicht nung tragen. zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren (2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kinderta- Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil. Dies gilt gespflege. nicht 1. unter freiem Himmel, (3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnah- 2. beim Sport für Schülerinnen und Schüler sowie schuli- men von der Maskentragungspflicht vorsehen. sches Personal, 3. wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten (4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschu- wird, len richten sich nach den Hygieneplänen und Infektions- 4. in Schlafräumen, schutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen 5. wenn das Abnehmen der Maske aus unabweisbaren Krankenhauses. Gründen erforderlich ist oder 6. wenn durch Einsichtnahme in den Impf- oder Gene- (5) Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände senennachweis gewährleistet ist, dass ausschließlich und Räume sind täglich und technisch-mediale Geräte sind Personen anwesend sind, die geimpft oder genesen nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen sind, und die Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 der 1. ab der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht gilt; wer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung oder Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis erhält, 2. wenn in der in § 1 Absatz 1 genannten Schule oder hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesund- Einrichtung mindestens eine Person mit SARS-CoV-2 heitsdaten zu bewahren. infiziert ist. (3) § 4 Absatz 1a bis 4 gilt entsprechend. (6) Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach durch das vollständige Öffnen der Fenster, so- (4) Weitergehende Infektionsschutzregelungen in der weit technisch möglich, und Türen gründlich zu lüften. Un- Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils terrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal geltenden Fassung, bleiben unberührt. während der Unterrichtsstunde, spätestens 30 Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden. Die Sätze 1 und 2 § 4b gelten nicht, wenn der Luftaustausch durch eine raumluft- Schutzmaßnahmen nach den Herbstferien technische Anlage gesichert ist. (1) Im Zeitraum vom 1. November 2021 bis einschließ- (7) Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder lich 14. November 2021 gilt das Zutrittsverbot nach § 3 Ab- Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründ- satz 1 Satz 1 für den Zutritt zum Gelände von Schulen für lich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruzi- Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortper- den Mittel zu desinfizieren. Die Schule oder Einrichtung stellt 1189
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 37 20. Oktober 2021 sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden und Desinfizieren zugänglich sind. Der Träger der Schule die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. Dabei oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein können die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstre- zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hin- ckungshilfe ersuchen. Die Zuständigkeiten zum Vollzug der reichender Menge vorgehalten werden. Direkte körperliche Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeits- Kontakte sollen vermieden werden. Personen, die sich in der schutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (Sächs- Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung GVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Okto- dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. Insbe- ber 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben sondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise unberührt. anzubringen. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- (8) Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumen- mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer tieren, 1. vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder § 4a Ab- 1. welche Kinder in Kindertageseinrichtungen und Einrich- satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht Still- tungen der Kindertagespflege betreut wurden, schweigen über die in einer ärztlichen Bescheinigung 2. wer diese Kinder betreut hat, enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt oder vorsätzlich 3. welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 oder § 4a Absatz 2 Satz 2 des Personals und der Kindertagespflegeperson sich Nummer 6 nicht Stillschweigen über die in einem Impf- länger als zehn Minuten in einem Gebäude einer Kin- oder Genesenennachweis enthaltenen Gesundheitsda- dertageseinrichtung oder den Räumlichkeiten einer Ein- ten bewahrt, richtung der Kindertagespflege aufgehalten haben, 2. fahrlässig oder vorsätzlich 4. welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 das Gelände betritt, Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach länger als zehn Minuten in einem Schulgebäude aufge- § 4 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Ver- halten haben und ordnung vorliegt, 5. welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, b) entgegen § 4 Absatz 1 oder § 4a Absatz 2 keinen Schülern, schulischem Personal und Schulinternatsper- medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine sonal sich länger als zehn Minuten in einem Schulinter- FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, nat aufgehalten haben. jeweils ohne Ausatemventil, trägt, ohne dass eine § 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gilt ent- Ausnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 4a Absatz 3 in sprechend. Verbindung mit § 4 Absatz 2 vorliegt. §6 §7 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes (1) Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2021 in Kraft. geregelt ist, haben die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infek- tionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. November 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung 2021 außer Kraft. vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766) geändert worden ist, Dresden, den 19. Oktober 2021 Der Staatsminister für Kultus In Vertretung Herbert Wolff Staatssekretär Begründung reich der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kinderta- A. Bekanntmachung der Begründung gespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung übertragen. Die Begründung dieser Verordnung wird im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes be- Mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung wird von der kannt gemacht. Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Verordnung lehnt sich in starkem Maße an Regelungen der Schul- und Kita- B. Allgemeiner Teil Coronaverordnung vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 871) an und führt sie fort. Sie orientiert sich zudem an Mit Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der In- der vorangehenden Schul- und Kita-Coronaverordnung vom fektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 806), den vorangehenden 2021 (SächsGVBl. S. 594) wurde dem Staatsministerium Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnungen vom für Kultus die Ermächtigung zum Erlass von Geboten und 10. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 598) und vom 22. Juni 2021 Verboten durch Rechtsverordnungen zur Verhinderung der (SächsGVBl. S. 665), die durch die Verordnung vom 21. Juli Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für den Be- 2021 (SächsGVBl. S. 768) geändert worden ist, sowie an 1190
20. Oktober 2021 Nr. 37 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt den zuvor in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung Zu Absatz 3 vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) enthaltenen Bestim- mungen der §§ 23 bis 25. Auch Schulen können von Infektionen mit dem Corona- virus betroffen sein. Absatz 3 eröffnet der obersten Schulauf- C. Erfüllungsaufwand sichtsbehörde mit der sogenannten Hotspotregelung neben den Möglichkeiten, für die gesamte Schule oder einzelne Mit der vorliegenden Verordnung werden im Vergleich Klassen- oder Jahrgangsstufen vorübergehend den einge- zu den vorangegangenen Verordnungen keine grundsätzlich schränkten Regelbetrieb anzuordnen, betroffene Schulen neuen kostenrelevanten Sachverhalte geschaffen. entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbe- D. Besonderer Teil schulung vorübergehend durch Übergang in das Wechsel- modell zu verringern, auch vorübergehend eine mehr als Zu § 1 (Geltungsbereich) einmalig wöchentliche Testung oder vorübergehend eine Ausnahme von dem Wegfall der Pflicht zum Tragen eines Zu Absatz 1 Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen, obwohl die regionalen Inzidenzen gering sind. Die aufgeführten Maßnahmen kön- Absatz 1 vollzieht den von § 7 Absatz 2 der Infekti- nen zudem miteinander kombiniert und auch auf Schulinter- onsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung geschaffenen nate erstreckt werden. Ermächtigungsbereich für das Staatsministerium für Kultus nach. Alle Optionen sollen dazu beitragen, die Zahl von Neuin- fektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infek- Zu Absatz 2 tion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, ein Infektions- Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag Absatz 2 ordnet für bestimmte allgemeine Regelungen geschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die entspre- weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu verhindern. chende Geltung im Rahmen der vorliegenden Verordnung Damit wird zugleich nach dem Grundsatz der Verhältnismä- an. Damit werden innerhalb des Freistaates Sachsen ein- ßigkeit vermieden, die Präsenzbeschulung auch an solchen heitliche Grundsätze festgelegt. Schulen zu unterbrechen, an denen – zufällig – eine einzelne Infektion aufgetreten ist. Die Vorschrift lehnt sich an eine Zu § 2 (Regelbetrieb) seinerzeit bewährte Regelung aus der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. Zu Absatz 1 S. 666) an. Sie bietet der obersten Schulaufsichtsbehörde ein zusätzliches Instrument der Infektionsbekämpfung, ent- Infolge des aktuellen Infektionsgeschehens wird im bindet die für den Infektionsschutz zuständigen kommunalen Grundsatz der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in Behörden „vor Ort“ aber nicht von ihrer Verantwortung. allen Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Ein- Zu § 2a (Betriebseinschränkungen bei Geltung der richtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Überlastungsstufe) Sachsen ermöglicht. Zu Absatz 1 Zu Absatz 2 Inzidenzabhängige Schließungen sind erneut nicht vor- Eine generelle Möglichkeit zur Abmeldung von der Prä- gesehen. Auch die Betriebseinschränkungen, welche § 2a senzbeschulung ist, ebenso wie in den vorangegangenen regelt, knüpfen nicht mehr an eine Sieben-Tage-Inzidenz, Verordnungen vom 24. August 2021 und vom 21. September sondern an die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord- 2021, nicht mehr vorgesehen. Vielmehr besteht, wie es ei- nung normierte „Überlastungsstufe“ an. Die Überlastungs- nem Regelbetrieb im Schulwesen entspricht, grundsätzlich stufe gilt, wenn der in § 2 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen die sogenannte Schulbesuchspflicht. Corona-Schutz-Verordnung benannte Schwellenwert für die „7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen“ sowie für den Unberührt bleibt die Möglichkeit der Abwesenheit aus Belastungswert Normalstation oder den Belastungswert anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Maßgabe der Intensivstation erreicht oder überschritten wird. Im Übrigen Schulbesuchsordnung. Schülerinnen und Schuler können entsprechen die Regelungen grundsätzlich bekannten und beispielsweise von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenz- bewährten Bestimmungen aus früheren Sächsischen Co- unterricht entbunden werden, wenn die Vorlage einer ärzt- rona-Schutz-Verordnungen; vergleiche hierzu zuletzt § 23 lichen Bescheinigung nachvollziehbar macht, dass bei der Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung Schülerin oder dem Schüler wegen einer Grunderkrankung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538). ein erhöhtes Risiko für eine COVID-19-Erkrankung besteht beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler bei einer Zu Absatz 2 Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein unzumutbar erhöhtes individuelles Risiko für einen schweren Verlauf der Für die in Satz 1 genannten Kindertageseinrichtungen, Krankheit trägt. Schulen der Primarstufe und Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe gilt beim eingeschränkten Regelbetrieb das Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass die Anordnung häus- Prinzip fester Klassen oder Gruppen und fester Bezugs- licher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts in solchen personen in festgelegten Räumen oder Bereichen. Mit dem Fällen zulässig bleibt. Hierfür können unter anderem vom Ausschluss von offenen Konzepten wird die Zahl der Kon- Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie takte und mithin das Infektionsrisiko reduziert. LernSax verwendet werden. Die von der Präsenzpflicht be- freiten Schülerinnen und Schüler kommen ihrer Schulpflicht In den Abschlussklassen (Aufzählung siehe Absatz 3) durch Teilnahme an den zur Verfügung gestellten Angeboten kann nach Satz 2 Regelbetrieb in Präsenz stattfinden. Ab- zum häuslichen Lernen nach. weichend von früheren Sächsischen Corona-Schutz-Ver- ordnungen ist bei dieser Präsenzbeschulung keine grund- 1191
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 37 20. Oktober 2021 sätzliche Beschränkung auf die Fächer oder Lernfelder der Es wird weiterhin an den Zutrittsbeschränkungen fest- jeweiligen Abschlussprüfung mehr vorgesehen. gehalten. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass Schülerinnen und Schüler sowie in Kindertageseinrichtun- In Einrichtungen der Kindertagespflege kann nach gen betreute Kinder aufgrund ihres Lebensalters aktuell Satz 4 ein Regelbetrieb ohne diese Einschränkungen statt- entweder noch überhaupt keine Möglichkeit haben, sich für finden; in Kleingruppen sind hier höchstens fünf Kinder vor eine Schutzimpfung zu entscheiden, oder diese Möglichkeit Ort. erst seit kurzer Zeit eröffnet ist. Insbesondere diese jungen Menschen gilt es vor Infektionen möglichst zu schützen. Zu Absatz 3 Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den Schulen Durch diese Aufzählung wird klargestellt, welche Ab- und aufgeführten Einrichtungen Tests für die beschulten schlussklassen und -jahrgänge dem Absatz 2 unterfallen. Es beziehungsweise betreuten Personen sowie das Personal handelt sich um eine geringfügig aktualisierte Übernahme kostenlos vorgehalten werden, so dass ohne weitere finan- der Aufzählung aus § 23 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen zielle Aufwendungen für die jeweils betroffene Person der Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (Sächs- erforderliche Testnachweis erbracht werden kann. Die dort GVBl. S. 538). verwendeten Tests (sogenannte Spuck- oder Lollytests oder solche Tests, bei denen nur ein Abstrich im vorderen Nasen- Zu Absatz 4 bereich erforderlich ist) sind nicht mit Beeinträchtigungen verbunden, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen Das grundsätzlich bereits aus dem vergangenen Jahr hervorrufen. Ergänzend sind Testnachweise aus Testzen- bekannte sogenannte Wechselmodell reduziert die Zahl der tren zu akzeptieren. zeitgleich anwesenden Schülerinnen und Schüler und ver- ringert somit das Infektionsrisiko erheblich. Die zulässige Für den Zutritt ist der Nachweis nur „zweimal wö- Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine zeitgleiche chentlich“ zu erbringen. Die in § 2 Nummer 7 der COVID- Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen stattfinden 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai kann, berechnet sich anhand der Obergrenzen gemäß der 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) enthaltene Formulierung, Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 dass die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden (SächsGVBl. S. 384) und, soweit dort keine Obergrenze fest- zurückliegen darf, bezieht sich nur auf den jeweils vorzu- gelegt ist, aus § 4a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen legenden Testnachweis (zum Beispiel aus einem Testzen- Schulgesetzes (die größten im Freistaat Sachsen aktuell be- trum). stehenden Klassen umfassen 32, bei hälftiger Teilung also 16 Schülerinnen und Schüler). Genesene und geimpfte Personen sind von der Zutritts- beschränkung ausgenommen, vergleiche die Verweisung Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen, welches in § 1 Absatz 2 auf die Bestimmungen der Sächsischen eine „Internatspflicht“ hat und über ein spezielles Hygiene- Corona-Schutz-Verordnung mit den Ausnahmen von der konzept verfügt, kann die Präsenzbeschulung auch ohne Testpflicht. Wechselmodell durchgeführt werden. Eine zwingende Vorgabe des Wechselmodells wäre an dieser Schule nicht Zum Bringen und Abholen sowohl in Schulen als auch sinnvoll, da die Räumlichkeiten auch bei gleichzeitiger Prä- in Kindertageseinrichtungen ist ein negativer Testnachweis senzbeschulung aller Schülerinnen und Schüler einen Min- von den begleitenden Personen (zum Beispiel Eltern) nicht destabstand von 1,5 Metern in aller Regel zulassen. Zudem vorzulegen. Ohne negativen Testnachweis kann auch das kommt circa ein Viertel der Schülerinnen und Schüler aus jeweilige Gebäude betreten werden. Dies rechtfertigt sich anderen Bundesländern; das Wechselmodell würde somit durch den nur kurzzeitigen Aufenthalt. Hierunter ist ein Auf- zu vermehrten An- und Abreisen führen, welche eine dem enthalt von maximal zehn Minuten zu verstehen und kein Infektionsschutz dienende Kontaktminimierung eher schwä- längerfristiges Verweilen. chen als fördern. Nach Satz 2 Nummer 3 sind „Eltern-Lehrer-Gespräche“ Auch für nichtakademische Einrichtungen der Lehr- (siehe § 2 der Elternmitwirkungsverordnung vom 5. Novem- amtsaus- und -fortbildung greift bei Geltung der Überlas- ber 2004 [SächsGVBl. S. 592], die durch Artikel 1 der Ver- tungsstufe das Wechselmodell. ordnung vom 28. Juni 2017 [SächsGVBl. S. 374] geändert worden ist) vom Zutrittsverbot des Satzes 1 ausgenommen. Zu § 3 (Zutrittsbeschränkungen) Dies gilt nunmehr auch für Gespräche in Kindertagesein- richtungen, die mit „Eltern-Lehrer-Gesprächen“ vergleichbar Zu Absatz 1 sind. Obwohl Schulen nicht als „Pandemietreiber” aufgefal- Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten werden in len sind, wird das Mittel der (Schnell-) Tests als ein weiterer die Regelung zum Testnachweis nicht einbezogen (Satz 2 Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen Nummer 5), da nach derzeitigem Erkenntnisstand Kinder kontinuierlich, systematisch und flächendeckend eingesetzt. ein umso geringeres Infektions- und Verlaufsrisiko tragen, je jünger sie sind. Testungen sind auch mit Blick auf Kindertageseinrich- tungen, insbesondere für die pädagogischen Fachkräfte, Es werden keine konkreten Zwecke mehr benannt, für durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass Infektionen inner- welche das Zutrittsverbot nicht gilt. Stattdessen enthält halb des Personals und Infektionen der betreuten Kinder Satz 2 Nummer 7 nun eine generelle Freigabe für den Zutritt durch das Personal eine gewisse Gefahrenquelle darstellen, zum Aufenthalt außerhalb der Unterrichts- und Betreuungs- die es möglichst auszuschalten gilt. zeiten. Dadurch unterliegen beispielsweise auch Handwer- kerleistungen in dem genannten Zeitraum keinen Zutrittsbe- Entsprechendes gilt für die nichtakademischen Einrich- schränkungen mehr. Bei Nutzungen und Zusammenkünften tungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. Ein Betrieb ohne sind weitergehende Infektionsschutzregelungen der Sächsi- Infektionen soll möglichst gewährleistet werden. schen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu beachten. 1192
20. Oktober 2021 Nr. 37 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Zudem fordert Satz 3 für Nutzungen und Zusammen- Zu Absatz 3 künfte die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln. Eine Rei- nigung muss, wenn Sportanlagen zum Beispiel nach dem Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschut- Unterricht durch verschiedene Vereine genutzt werden, zes Zugangsbeschränkungen zu Schulen und den in Bezug nicht zwischen den einzelnen Nutzungen durch die Vereine genommenen Einrichtungen. durchgeführt werden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass vor der nächsten Nutzung durch die Schule eine Reinigung Eine Verpflichtung zur Absonderung gemäß Satz 1 stattgefunden hat. Ist von der Schule ein Reinigungsunter- Nummer 2 ergibt sich im Freistaat Sachsen aus Allgemein- nehmen mit einer täglichen Reinigung beauftragt, die nach verfügungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zur der Nutzung durch Externe stattfindet, ist dies ausreichend. Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachts- personen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Zu Absatz 1a Personen (zu Beispielen siehe Begründung zu § 3 Absatz 3 der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vom Die Festlegung, dass im Eingangsbereich des Geländes 22. Juni 2021 [SächsGVBl. S. 665, 672]). auf das Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen ist, wurde aus der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom Zu Absatz 4 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 806) übernommen; dort war sie lediglich an anderer Stelle, nämlich in § 3 Absatz 1 Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen. Satz 4, geregelt. Zu Absatz 5 Zu Absatz 1b Im Anschluss an die vormalige, inzwischen aufgeho- Bei einem sehr geringen Infektionsgeschehen (Sieben- bene Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag Tage-Inzidenz von unter 10) ist für den Zutritt der Nachweis Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und nur „einmal wöchentlich“ zu erbringen. Dies hat zur Folge, Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung dass in den Schulen und genannten Einrichtungen nur der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsminis- einmal in der Woche getestet wird. Auf die Begründung zu teriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Absatz 1 zur Impfsituation bei Schülerinnen, Schülern und vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), in Kindertageseinrichtungen betreuten Kindern wird ergän- zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar zend verwiesen. 2021 (SächsABl. S. 127), nimmt die Regelung solche Per- sonen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweislich Zu Absatz 1c nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die glaubhaft machen, dass ihre Krankheitssymptome auf Die Festlegung, dass der Testnachweis nach Absatz 1 anderen Ursachen beruhen. Auch die Sächsische Corona- Satz 1 beim ersten Zutritt zum Gelände nach dem Wochen- Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) ende erbracht werden soll, wurde aus der Schul- und Kita- enthielt in § 23 Absatz 11 eine entsprechende Bestimmung. Coronaverordnung vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 871) übernommen; dort war sie an anderer Stelle, nämlich Zu § 4 (Mund-Nasen-Schutz) in § 3 Absatz 1b Satz 2, geregelt. In Satz 2 findet sich nun zusätzlich der klarstellende Hinweis, dass der Testnachweis Zu Absatz 1 nach Absatz 1 Satz 1 bei der Anreise in Schulinternaten am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum Gelände am Die Vorschrift führt die im vergangenen Jahr bewährte, Wochenende zu erbringen ist. Hierdurch soll das Einschlep- differenzierte Regelung zur sogenannten Maskentragungs- pen von Infektionen mit SARS-CoV-2 von Rückkehrern in pflicht weitgehend fort und erweitert diese auf die nichtaka- das Schulinternat (insbesondere Rückkehr von der Heim- demischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung fahrt über das Wochenende oder aus den Ferien) möglichst (Satz 1 Nummer 5) sowie auch auf einige weitere Sachver- frühzeitig erkannt und verhindert werden. halte (Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll so- wie Buchstabe b und c). Der Infektionsschutz wird dadurch Zu Absatz 2 erhöht, dass nicht lediglich das Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, sondern eines medizinischen Mund-Nasen- Die Schulen und die genannten Einrichtungen sind zur Schutzes (OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichba- Erfassung und Dokumentation insbesondere der Ergebnisse ren Atemschutzmaske vorgeschrieben wird. von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 befugt. Die Dokumentation wird gelöscht oder vernichtet, wenn sie zum Zur Befreiung von der Maskentragungspflicht beim Zwecke der Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Sport (Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh) Satz 1 oder Absatz 1b nicht mehr benötigt wird. Zulässig ist anzumerken, dass in Umkleideräumen eine Mund-Nasen- bleibt aber auch in diesem Fall die rein statistische Erfas- Bedeckung zu tragen ist, da Umkleideräume oftmals klein sung und Auswertung der Nachweise und Testergebnisse. und schlecht belüftet sind. Neben einer Befugnis zur Meldung positiver Testergeb- Nach Satz 2 entfällt bei einem geringen Infektionsge- nisse an das Gesundheitsamt wird auch eine Abfrage zum schehen (Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35) auch vor dem vollständigen Impfschutz des Personals der Schule oder der Hintergrund der weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen genannten Einrichtungen ermöglicht. Dadurch werden diese (zum Beispiel Zutrittsbeschränkung in § 3 Absatz 1) die Mas- in die Lage versetzt, den Hygieneplan nach § 5 Absatz 1 den kenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal aktuellen Gegebenheiten anzupassen; zudem wird, auch für und pädagogisches Personal der Kindertageseinrichtungen. die beschaffenden staatlichen Stellen, die Planung verein- facht, in welcher Weise und in welchem Umfang weiterhin Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, unterhalb der Geltung Testungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf dem der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung normier- Gelände der Schulen beziehungsweise genannten Einrich- ten Überlastungsstufe auf die Pflicht zum Tragen von Mas- tungen zu organisieren sind. ken zu verzichten, wenn gewährleistet ist, dass ausschließ- lich Personen anwesend sind, welche einen Impf- oder 1193
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 37 20. Oktober 2021 Genesenennachweis zur Kontrolle vorlegen. Aus Gründen Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange dauern, wie der Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit belastender Ein- die ärztliche Bescheinigung gilt. Zeitlich unbeschränkte ärzt- griffe liegt es nahe, Infektionsschutzmaßnahmen aufzuhe- liche Bescheinigungen dürfen jedoch längstens bis Ende ben (hier: Maskentragungspflicht), wenn alle anwesenden 2021 aufbewahrt werden. Personen durch ihre Immunisierung über einen ausreichen- den Schutz gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 verfügen. Zu § 4a (Schutzmaßnahmen bei schulischen Veranstal- Unabdingbar ist hierbei die Kontrolle durch Einsichtnahme tungen außerhalb des Schulgeländes) in den Impf- oder Genesenennachweis. Satz 4 enthält die Vorgabe, dass bei Einsichtnahme in einen Impf- oder Ge- Zu Absatz 1 nesenennachweis Stillschweigen über die enthaltenen Ge- sundheitsdaten zu bewahren ist und gewährleistet dadurch In Anlehnung an die testabhängige Zutrittsbeschrän- den Datenschutz im Rahmen der Kontrollmaßnahme. kung in § 3 Absatz 1 Satz 1 steht auch die Teilnahme an ei- ner Schulfahrt unter dem Vorbehalt, dass zweimal wöchent- Es wird jedoch empfohlen, auch beim Entfallen der lich im Abstand von drei bis vier Tagen, erstmals bei Beginn Maskentragungspflicht weiterhin eine Maske zu tragen der Schulfahrt, durch einen Test nachgewiesen wird, dass (Satz 5). Gleichzeitig ist zu beachten, dass beim Masken- keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Für den Zutritt zum tragen regelmäßige Pausen eingelegt werden sollten. Ins- Schulgelände und die Teilnahme an Schulfahrten außerhalb besondere auf dem Weg zur Schule (im Freien) und dem des Schulgeländes gilt somit die gleiche Infektionsschutz- Heimweg (im Freien) sowie dem Pausenhof sollte die Maske maßnahme. abgesetzt werden, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Zu Absatz 2 Zu Absatz 1a Auch während der Teilnahme an Schulfahrten und Nur zur Verwendung im Landesweb © SV SAXONIA Verlag sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Die Vorschrift stellt Lehramtsstudierende, die an Prak- Schulgeländes besteht – in Entsprechung zu § 4 Absatz 1 tika in Schulen teilnehmen, dem schulischen Personal mit Satz 1 – die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund- Blick auf die Maskenpflicht gleich. Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske. Satz 2 Nummer 1 bis 6 enthält verschiedene Ausnahmen. So gilt die Pflicht Zu Absatz 2 zum Tragen einer Maske nicht unter freiem Himmel (Num- mer 1), beim Sport (Nummer 2), wenn der Mindestabstand Es gelten die allgemeinen und bisher praktizierten Aus- von 1,5 Metern eingehalten werden kann (Nummer 3) und in nahmen von der Maskenpflicht. Dies gilt insbesondere für Schlafräumen (Nummer 4). den Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Le- sen von Lippenbewegungen angewiesen sind. Nummer 5 enthält einen Auffangtatbestand, der einen Verzicht auf die Mund-Nasen-Bedeckung gestattet, wenn Zu Absatz 3 dies aus unabweislichen Gründen erforderlich ist. Hierunter fallen zum Beispiel die Aufnahme von Speisen und Geträn- Die bisherige Regelung entsprach Bestimmungen aus ken sowie das Singen oder Musizieren. Die Vorschrift ori- vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnun- entiert sich an der vergleichbaren Regelung in § 6 Absatz 2 gen, vergleiche zum Beispiel § 24 Absatz 3 der Sächsischen Nummer 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538). Diese Auffassung hatte sich mittlerweile in der Aufgenommen wurde zudem die Möglichkeit unter- Rechtsprechung weitgehend durchgesetzt, siehe etwa Be- halb der Geltung der in der Sächsischen Corona-Schutz- schluss des OLG Dresden 6 W 939/20 vom 6. Januar 2021 Verordnung normierten Überlastungsstufe auf die Pflicht mit weiteren Nachweisen und unter Berufung auf Vorgaben zum Tragen von Masken zu verzichten, wenn gewährleistet der Sächsischen Landesärztekammer. ist, dass ausschließlich Personen anwesend sind, welche einen Impf- oder Genesenennachweis zur Kontrolle vor- Nunmehr wird auf das Erfordernis verzichtet, dass die legen (Nummer 6). Aus Gründen der Notwendigkeit der ärztliche Bescheinigung die gesundheitliche Einschränkung Verhältnismäßigkeit belastender Eingriffe liegt es nahe, benennt. Ausreichend ist, dass die durch die Maskentra- Infektionsschutzmaßnahmen aufzuheben (hier: Maskentra- gungspflicht zu erwartende Beeinträchtigung benannt wird gungspflicht), wenn alle anwesenden Personen durch ihre und erkennbar ist, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Immunisierung über einen ausreichenden Schutz gegen Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Diese Anforderun- eine Infektion mit SARS-CoV-2 verfügen. Unabdingbar ist gen bieten einen Schutz vor Gefälligkeitsattesten, welche hierbei die Kontrolle durch Einsichtnahme in den Impf- oder die Akzeptanz und Wirksamkeit der Tragepflicht untergraben Genesenennachweis. Die Vorgabe, dass bei Einsichtnahme könnten. Die Begründungspflichten dienen dem Schutz der in einen Impf- oder Genesenennachweis Stillschweigen über betreuten, beschulten und beschäftigten Personen in den die enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren ist, gewähr- Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen. leistet den Datenschutz im Rahmen der Kontrollmaßnahme. Zu Absatz 4 Zu Absatz 3 Damit die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Es wird auf § 4 Absatz 1a (Gleichstellung von Lehramts- Mund-Nasen-Schutzes nicht immer wieder neu vorgelegt studierenden mit Lehrern) sowie auf die Vorschriften zur Be- werden muss, sind die Schulen und in Bezug genommenen freiung von der Maskentragungspflicht durch Vorlage einer Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewah- ärztlichen Bescheinigung und den Umgang mit diesen At- ren. Das Original darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden testen verwiesen (§ 4 Absatz 2 bis 4). Auch bei Schulfahrten aufbewahrt werden. Die Schulen und in Bezug genommenen und sonstigen Veranstaltungen außerhalb des Schulgelän- Einrichtungen dürfen eine Kopie der ärztlichen Bescheini- des kann der Bedarf für eine Befreiung von der Maskentra- gung fertigen; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen gungspflicht aus medizinischen Gründen bestehen. und zu dulden. 1194
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