Zoom-Webinar 9.12.2021 Beginn: 16:15 Uhr - Prof. Dr. Stephan Lorenz
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Neuregelungen zum 1.1.2022 τ Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie 2019/771 durch das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ vom 25.6.2021 τ Die Warenkaufrichtlinie ersetzt die Verbrauchsgüterkauf-Rl. 1999 τ Vollharmonisierende Richtlinie τ UmsetzungsG in Kraft getreten am 1.7.2021 τ Geltung ab 1.1.2022 τ Änderungen betreffen weitestgehend das Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 474 ff BGB) τ Einführung eines Vertrags über „Waren mit digitalen Elementen“ τ Im Mittelpunkt steht eine „update“-Pflicht für digitale Elemente. τ Viele einzelne Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht! Folie 2 © sl 2021
Neuregelungen zum 1.1.2022 τ Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/770 über digitale Inhalte durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ vom 25.6.2021 τ Vollharmonisierende Richtlinie τ UmsetzungsG in Kraft getreten am 1.7.2021 τ Geltung ab 1.1.2022 τ Neuregelungen betreffen „nur“ das Verhältnis Unternehmer/Verbraucher τ Im Mittelpunkt steht eine „update“-Pflicht für digitale Elemente τ „Verbraucherverträge über digitale Produkte“, geregelt in §§ 327 – 327s BGB τ Betrifft „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ τ Enthält ein eigenes, den §§ 280 ff und §§ 434 ff, 474 ff BGB nachgebildetes Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht (§ 327c ff. BGB). τ Kern: Pflicht zur Aktualisierung τ Flankierende Regelungen über den Rückgriff zwischen Unternehmern (§§ 327t – u BGB) Folie 3 © sl 2021
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021 τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht: τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL) τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht: τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB) τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB) τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II, III; 475a BGB) τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB) τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von Fristsetzungen (§ 475d BGB) τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB) τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB) τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB) Folie 4 © sl 2021
Begriff „digitale Produkte“ und „digitale Elemente“ τ Digitale Produkte: τ Legaldefinition in § 327 Abs. 1 BGB: Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen τ Digitale Inhalte: In digitaler Form erstellte und bereitgestellte Daten (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB) z.B.: Musik, Filme (auch im streaming), Programme, Apps, e-books, Hörbücher, Spiele, Bilddateien, Datenbanken etc., auch bei individueller Entwicklung (§ 327 Abs. 4 BGB) τ Digitale Dienstleistungen (§ 327 Abs. 2 S. 2 BGB) τ Dienstleistungen, die dem Verbraucher 1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen 2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglicht. z.B. Verkaufs-, Buchungs-, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen; Social Media; Cloud-Services, Blog-Portale, Webseiten, Suchmaschinen, Software-as-a-Service τ Waren mit digitalen Elemente (§ 327a Abs. 3 S. 1 BGB) τ Legaldefinition in § 327a Abs. 3 S. 1 BGB: Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können. τ Relevanz: τ Keine Geltung von § 327a Abs. 2 S. 1 BGB → keine Anwendung der §§ 327 ff BGB τ Alleinige Anwendung von Verbrauchsgüterkaufrecht τ Spezieller Sachmangelbegriff in § 475b BGB Folie 5 © sl 2020
Anwendungsbereiche der Regelungskomplexe und Überschneidungen § 327 BGB Anwendungsbereich § 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf (1)1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher Verbraucherverträge anzuwenden, welche die einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz dienen, zum Gegenstand haben. 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht § 327a BGB Anwendung auf Paketverträge und anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht Verträge über Sachen mit digitalen Elementen anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1. (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch (2) 1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine auf Verbraucherverträge über Sachen an- Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder zuwenden, die digitale Produkte enthalten oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware mit ihnen verbunden sind. Soweit nachfolgend ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht die digitalen Produkte betreffen. anzuwenden: (3) 1Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über 1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Waren, die in einer Weise digitale Produkte Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ Produkte nicht erfüllen können (Waren mit 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden digitalen Elementen). 2Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 dass die Verpflichtung des Verkäufers die Titel 2a Untertitel 1. Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst. Folie 6 © sl 2020
Anwendungsbereiche der Regelungskomplexe und Überschneidungen § 327 BGB Anwendungsbereich § 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf (1)1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher Verbraucherverträge anzuwenden, welche die einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz dienen, zum Gegenstand haben. 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht § 327a BGB Anwendung auf Paketverträge und anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht Verträge über Sachen mit digitalen Elementen anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1. (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch (2) 1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine auf Verbraucherverträge über Sachen an- Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder zuwenden, die digitale Produkte enthalten oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware mit ihnen verbunden sind. Soweit nachfolgend ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht die digitalen Produkte betreffen. anzuwenden: (3) 1Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über § 1. 475b § 433BGB Sachmangel Absatz 1 Satz 1 undeiner Ware § 475 mit 1digitalen Absatz über die Waren, die in einer Weise digitale Produkte Elementen Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 (1) 1 Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen SatzFür den Kauf 1, Absatz 4 einer bis 6,Ware die §§mit digitalen 475b Elementen bis 475e und die(§§§327a Produkte nicht erfüllen können (Waren mit Absatz 476 und 3 Satz 477 1), überbeidie demRechte sich der Unternehmer bei Mängeln. verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, 2An die digitalen Elementen). 2Beim Kauf einer Ware mit Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, Vorschriften 2 treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des dass die Verpflichtung des Verkäufers die Titel 2a Untertitel Unternehmers 1. die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2. digitalen Dienstleistungen umfasst. Folie 7 © sl 2020
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021 τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht: τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL) τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht: τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB) τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB) τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II, III; 475a BGB) τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB) τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von Fristsetzungen (§ 475d BGB) τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB) τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB) τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB) Folie 8 © sl 2021
Der Begriff des Sachmangels bis zum 1.1.2022 § 434 Sachmangel (derzeitige Fassung) (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Folie 9 © sl 2021
Der Begriff des Sachmangels ab dem 1.1.2022 § 434 Sachmangel (m.W.v. 1.1.2022) (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) 1Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie 1. die vereinbarte Beschaffenheit hat, 2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und 3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Kumulation des objektiven und des Installationsanleitungen, übergeben wird. 2Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Inter- subjektiven Fehlerbegriffs! operabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben. (3) 1Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie 1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, 2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung a) der Art der Sache und b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder Definition (Art. 2 Nr.abgegeben auf dem Etikett, 8. und 10 WKRL): wurden, Fähigkeit der Ware, mit der Hardware 3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer und Software dem zu Käufer funktionieren, vor mit Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und der Waren derselben Art in aller Regel benutzt werden, ohne dass 4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung,die der Waren, die Hardware Montage- oderoder die Software verändertsowie Installationsanleitung werdenanderen müssen (Kompatibilität) bzw. die Fähigkeit, mit einer anderen Hardware oder Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann. 2Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 NummerSoftware zu funktionieren als derjenigen, mit den Waren derselben Art 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, in der Regel benutzt werden (Interoperabilität). einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Qualitätsanforderungen an dasDer 3 IoTVerkäufer istThings“), („Internet of durch diez.B.indie Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen ÄußerungenFähigkeit von Smartphones, Smart Home-Geräten wie Türklingeln,nicht nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Sicherheitssystemen, Vertragsschlusses in derselben oder Thermostaten, in gleichwertiger smarten KühlschränkenWeise und berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. virtuellen Assistenten (wie z.B. Alexa, Siri etc.), untereinander zu (4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entsprichtkommunizieren die Sache den undMontageanforderungen, Daten auszutauschen. wenn die Montage 1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder 2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht. (5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert. Folie 10 © sl 2021
Der Begriff des Sachmangels ab dem 1.1.2022 Wesentliche Neuerungen: ► Kombination von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff (§ 434 Abs. 1 BGB) ► Im allgemeinen Kaufrecht unschädlich, weil objektive Qualitätsvoraussetzungen nur gelten, „soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde“ → negative Beschaffenheitsvereinbarungen also weiterhin möglich! ► Beim Verbrauchsgüterkaufrecht aber nur unter besonderen Voraussetzungen: § 476 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.: Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mit- teilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und 2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. ► Flankiert von § 475 Abs. 3 S. 2 BGB: Die §§ 442, 445 und § 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. → Auch positive Kenntnis des Verbrauchers vom Mangel schließt Gewährleistung nicht aus! Folie 11 © sl 2021
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021 τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht: τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL) τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht: τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB) τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB) τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II, III; 475a BGB) τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB) τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von Fristsetzungen (§ 475d BGB) τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB) τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB) τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB) Folie 12 © sl 2021
Ersatz von Aus- und Wiedereinbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung § 439 Abs. 3 BGB a.F. = allgemeine Regelung (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt. § 439 Abs. 3 BGB n.F. (m.W.v. 1.1.2022) (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 475 Abs. 4 S. 2 BGB a.F. = nur im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher! (4) …. 2Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. m.W.v. 1.1.2022 aufgehoben! Folie 13 © sl 2021
Ersatz von Aus- und Wiedereinbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung § 439 Abs. 3 BGB n.F. (m.W.v. 1.1.2022) (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. ► Es bleibt bei einem verschuldensunabhängigen Anspruch des Käufers auf Ersatz der Aufwendungen für Entfernen und Wiedereinbau bzw. Neuanbringen der Sache. ► Ausschlussgedanke: Aufwendungsersatz soll nur ein Käufer bekommen, der gutgläubig eingebaut bzw. angebracht hat. ► Bislang: § 439 Abs. 3 S. 2 → Verweis auf § 442 BGB z.Zt. des Einbaus → kein Aufwendungsersatz bei positiver Kenntnis und grds. auch bei grobfahrlässiger Unkenntnis des Käufers. ► Jetzt: Käufer muss die Sache eingebaut bzw. angebracht haben, bevor der Mangel „offenbar“ wurde → unklarer Begriff! ► Beim Verbrauchsgüterkauf: Vorschussanspruch (§ 475 Abs. 4 BGB) § 475 Abs. 4 BGB n.F. (bislang Abs. 6) (4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und § 439 Absatz 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen. Folie 14 © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022 § 439 Abs. 5 BGB n.F. (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. τ Str., ob Rechtspflicht oder Obliegenheit τ Bei Rechtspflicht (so Begr. RegE) → Einrede gegen den Nacherfüllungs- anspruch (§ 273 BGB) τ Kostentragung beim Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB) τ Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer (weiterhin) Vorschuss für die Kosten verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB n.F.) τ Rechtsfolge bei Verletzung τ Bei Rechtspflicht: Nach Einredeerhebung kein Rücktritt, Minderung, SE statt Lstg., da kein durchsetzbarer Nacherfüllungsanspruch. τ Sonst: Kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen τ Trotz § 475d BGB auch beim Verbrauchsgüterkauf kein Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung (vgl. § 475d Abs. 1 Nr. 5 BGB) → dazu später! τ Entspricht der bisherigen Rspr. (s. BGH v. 19.7.2017 – VIII ZR 278/16) Folie 15 © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022 § 439 Abs. 5 BGB n.F. (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. τ Str., ob Rechtspflicht oder Obliegenheit τ Bei Rechtspflicht (so Begr. RegE) → Einrede gegen den Nacherfüllungs- Beachte: anspruch (§ 273 BGB) τ Kostentragung beim Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB) Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist ungeschriebene τ Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer (weiterhin) Vorschuss für die Tatbestandsvoraussetzung von § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Kosten verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB n.F.) Abs. 1 BGB (und damit auch von § 441 Abs. 1 BGB - τ Rechtsfolge bei Verletzung Minderung) τ Bei Rechtspflicht: Nach Einredeerhebung kein Rücktritt, Minderung, SE statt Lstg., da kein durchsetzbarer Nacherfüllungsanspruch. τ Sonst: Kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen τ Trotz § 475d BGB auch beim Verbrauchsgüterkauf kein Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung (vgl. § 475d Abs. 1 Nr. 5 BGB) → dazu später! τ Entspricht der bisherigen Rspr. (s. BGH v. 19.7.2017 – VIII ZR 278/16) Folie 16 © sl 2021
Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht BGH NJW 2011, 2278 („Faltanhänger“) Leitsätze: a) Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB. b) Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte. Folie 17 © sl 2021
Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht BGH NJW 2011, 2278 („Faltanhänger“) Kernaussagen: Leitsätze: ► § 439 II BGB sagt nichts über den Erfüllungsort, ist aber (auch) eine Anspruchsgrundlage. a) Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen ► Gesetzbuches keine Selbst wenn also dereigenständige Regelung Erfüllungsort für erfahren. Für die Nacherfüllung seine beim Verkäufer Bestimmung gilt liegt, kann der daherdoch Käufer die allgemeine Vorschrift Ersatz seiner des § 269(und Transportkosten Abs.nach 1 BGB. Ansicht des Senats sogar Vorschuss hierauf!) verlangen (475 Abs. 6 BGB; b) Danach sind§in475 ab 1.1.2022 erster Abs.Linie die von den Parteien getroffenen 4 BGB). Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Der Nacherfüllungsanspruch ► Erfüllungsort, ist nicht ist auf die jeweiligen identisch insbesondere Umstände, mit dem ursprünglichen die Natur Erfüllungsanspruch, des deshalb Schuldverhältnisses, müssen dieLassen abzustellen. Erfüllungsorte sich auchnicht hieraus keine zwangsläufig übereinstimmen. abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an ► dem Ort anzusiedeln, Maßgeblich an welchem ist also § 269 I BGB. der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine Zu den „Umständen“ ► gewerbliche gehören Niederlassung (§ die 269Verkehrsauffassung, Abs. 2 BGB) hatte. aber auch die „Unannehmlichkeiten“ für den Käufer, die aber erheblich sein müssen (richtlinienkonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 3 III VerbrGK-Rl.) Folie 18 © sl 2021
Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht BGH NJW 2011, 2278 („Faltanhänger“) Kernaussagen: Leitsätze: ► § 439 II BGB sagt nichts über den Erfüllungsort, ist aber (auch) eine Anspruchsgrundlage. a) Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen ► Gesetzbuches Zum Umfang Selbst wenn keine desalso dereigenständige Regelung Kostenerstattungsanspruchs Erfüllungsort für erfahren. aus Für § 439 Abs. die Nacherfüllung 2seine beimBGB s. Verkäufer BGHBestimmung NJW kann liegt, gilt 2014,der 2351: daherdoch Käufer die allgemeine Vorschrift Ersatz seiner des § 269(und Transportkosten Abs.nach 1 BGB. Ansicht des Senats sogar Vorschuss hierauf!) verlangen (475 Abs. 6 BGB; a)b)§ 439 DanachAbs.sind 2 BGB erfasstLinie verschuldensunabhängig auch ab 1.1.2022 §in475 erster die von den Parteien getroffenen Abs. 4 BGB). Sachverständigenkosten, die einem Fehlen Vereinbarungen entscheidend. Käufer vertragliche entstehen, um die Ursache Abreden der über den Mangelerscheinungen ► Erfüllungsort, desdie Der Nacherfüllungsanspruch ist auf Kaufgegenstandes ist nicht jeweiligen aufzufinden identisch Umstände, mit demund aufdie diese ursprünglichen insbesondere Natur Weisedes zurSchuldverhältnisses, Vorbereitung eines Erfüllungsanspruch, die deshalb Nacherfüllung müssen dieLassen abzustellen. einschließenden Erfüllungsorte sich auchnicht hieraus keine Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit zwangsläufig übereinstimmen. abschließenden Erkenntnisse für Erfüllungsort gewinnen, ist der den Mangel zuletztlich klären. an b) ► dem Stehen Ort anzusiedeln, der Mangel Maßgeblich anMangelverantwortlichkeit und§ die ist also 269 welchem I BGB. der Verkäufer zum Zeitpunkt fest, des Verkäufers der bestehtEntstehung des Schuldverhältnisses der Erstattungsanspruch für die "zumseinen Wohnsitz Zwecke oder seine der Nacherfüllung" Zu den „Umständen“ ► gewerbliche gehören Niederlassung (§ die Verkehrsauffassung, 269auch Abs.dann 2 BGB) hatte. aber auch die aufgewandten Sachverständigenkosten fort, wenn der Käufer „Unannehmlichkeiten“ für den Käufer, die aber erheblich sein müssen später zur Minderung übergeht. (richtlinienkonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 3 III VerbrGK-Rl.) Folie 19 © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022 BGH v. 19.7.2017 – VIII ZR 278/16: § 439 Abs. 5 BGB n.F. τ Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Zurverfügungstellung Verfügung zu stellen. der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen τ Bestimmung Str., ist im Kaufrecht ob Rechtspflicht die allgemeine Vorschrift des § 269 oder Obliegenheit τ Abs.Rechtspflicht Bei 1, 2 BGB maßgebend → Einrede gegen Nacherfüllungsanspruch (§ 273 τ Der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 BGB) τ Satz 1, Abs. 4 beim Kostentragung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB) geforderten τ Beim Verbrauchsgüterkauf Unentgeltlichkeit kann der Käufer der Nacherfüllung Vorschuss schon für die Kosten vorab einen verlangen (§ 475 Abs. (abrechenbaren) 4 BGB n.F.) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten τ Rechtsfolge beanspruchen, bei Verletzung auch wenn das Vorliegen des geltend τ Kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen gemachten Mangels noch ungeklärt ist. τ Trotz § 475d BGB kein Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt τ Dementsprechend der Leistung (vgl.liegt einAbs. § 475d taugliches Nacherfüllungsverlangen 1 Nr. 5 BGB) τ des Käufers Entspricht der vor, wenn Rspr. bisherigen seine(s. Bereitschaft, die Kaufsache BGH v. 19.7.2017 zum – VIII ZR 278/16) Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird. Folie 20 © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022 § 439 Abs. 6 BGB n.F. (6) 1Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis § 348 verlangen. 2Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.“ τ War bei „berechtigtem Interesse“ bereits bisher in der Rspr. anerkannt. Folie 21 © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022 § 439 Abs. 4 BGB (unverändert) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. → Die Regelung in § 475 Abs. 4 BGB aF fällt ab 1.1.2022 ersatzlos weg: (4) 1Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern. 2Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 oder 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. 3Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Folie 22 © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022 § 439 Abs. 4 BGB (unverändert) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. → Die Regelung in § 475 Abs. 4 BGB aF fällt ab 1.1.2022 ersatzlos weg: (4) 1Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § τ „Totalverweigerungsrecht“ 439 Absatz beider 4 Satz 1 verweigern. 2Ist die andere Art Unverhältnismäßigkeit aller Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen Nacherfüllungsalternativen nach § 439 Absatz 2 oder 3 Satz jetzt auch beim Verbrauchs- 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. 3Bei der Bemessung güterkauf (Korrektur von EuGH „Weber und Putz“) dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutungτ Keine Beschränkung des Mangels von Aus- und Wiedereinbaukosten auf zu berücksichtigen. einen „angemessenen Beitrag“. Folie 23 © sl 2021
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021 τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht: τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL) τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht: τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB) τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB) τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II, III; 475a BGB) τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB) τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von Fristsetzungen (§ 475d BGB) τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB) τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB) τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB) Folie 24 © sl 2021
Verkäuferregress (§§ 445a, b BGB) § 445a BGB Rückgriff des Verkäufers: (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war. (1) [ab 1.1.2022] Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht. (2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. (4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Folie 25 © sl 2021
Verkäuferregress (§§ 445a, b BGB) § 445a BGB Rückgriff des Verkäufers: τ Regress (1) Der Verkäufer kannauch beim außerhalb Verkauf einerdes neuVerbrauchsgüterkaufs! hergestellten Sache von dem Verkäufer, der τ Zwingend ihm die Sache aber verkauft hatte nur, wenn (Lieferant), am Ende Ersatz der Kette einverlangen, der Aufwendungen Verbrauchsgü- die er im Verhältnis zum Käufer terkauf nach(dann steht § 439 schließt Absatz 2§und 4783 II sowie BGB§ n.F. 475 de Absatz facto4 abweichen- und 6 zu tragen hatte, wenn der de vom Käufer geltendaus). Vereinbarungen gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war. τ Volle Beweislast des Verkäufers für das Vorliegen eines Mangels (1) [ab 1.1.2022] Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem z.Zt. des Gefahrübergangs vom Lieferanten auf ihn: Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, dieτer § im477 BGB gilt Verhältnis zumnurKäufer in dem wohl nach seltenen § 439 AbsatzFall, wenn 2, 3 und der 2 sowie § 6 Satz Lieferant 475 Absatz 4 zu tragen hatte,Unternehmer und der wenn der vom Käufer Weiterverkäufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr Verbraucher ist. vorhanden war oder auf einer Verletzung der auf den Verkäufer τ Anders Aktualisierungspflicht aber§zwischen gemäß 475b Absatz Unternehmern, 4 beruht. wenn am Ende der (2) Für die in § 437Kette bezeichneten Rechte des Verkäuferssteht ein Verbrauchsgüterkauf gegen(§seinen Lieferanten 478 I BGB n.F.) bedarf esτwegen des vom KäuferRügepflicht Kaufmännische geltend gemachten (§ 377Mangels der sonst HGB) bleibt erforderlichen vorbehalten. Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. (4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Folie 26 © sl 2021
Verkäuferregress nach §§ 445a, 445b BGB Kaufvertrag Lieferant Verkäufer (1) Unselbständiger Regress: Modifizierte Gewährleistungsansprüche gem. §§ 437, 445a II, 445b II: Kein Fristsetzungserfordernis, Ablaufhemmung d. Verjährung Gewährleistung, § 437 (2) Selbständiger Regress: Anspruch auf Aufwendungsersatz für Nacherfüllungskosten, § 445a I; Verjährung nach § 445b I (2 Jahre), Ablaufhemmung nach § 445b II Unternehmer Käufer Folie 27 © sl 2021
Unternehmerregress nach §§ 445a, 445b, 478 BGB (Verbrauchsgüterkauf am Ende der Kette) Kaufvertrag Lieferant Unternehmer (1) Unselbständiger Regress: Modifizierte Gewährleistungsansprüche gem. §§ 437, 445a II, 445b II: Kein Fristsetzungserfordernis, Ablaufhemmung d. Verjährung Gewährleistung, § 437 Vermutung des Sachmangels, §§ 478 I, 477 Wirtschaftlich zwingender Charakter, 478 II (2) Selbständiger Regress: Anspruch auf Aufwendungsersatz für Nacherfüllungskosten, § 445a I; Verjährung nach § 445b I (2 Jahre), Ablaufhemmung nach § 445b II Vermutung des Sachmangels, §§ 478 I, 477 Wirtschaftlich zwingender Charakter, § 478 II Unternehmer Verbraucher Folie 28 © sl 2021
Verjährung im Regress (§ 445b BGB) § 445b BGB Verjährung von Rückgriffsansprüchen (1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. [m.W.v. 1.1.2022 aufgehoben] (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. τ „Selbständiger“ Regressanspruch aus § 445a I BGB verjährt in 2 Jahren τ Ablaufhemmung der Verjährung für alle Regressansprüche τ Maximalfrist 5 Jahre → m.W.v. 1.1.2022 abgeschafft! τ Geltung in der Regresskette nur zwischen Unternehmern Folie 29 © sl 2021
Regress und Verbrauchsgüterkauf Wirtschaftlich zwingender § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers Charakter! (1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474) findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. (2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den § 445b, 475b und § 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Mängelvermutung des wird. Ausgleich eingeräumt § 477Satz BGB n.F. gilt 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oderauch B2B, wenn die Beschränkung am 1Ende des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz der Kette bezeichneten ein Vorschriften Verbrauchsgüterkauf finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen steht, umgangen werden. Fristbeginn mit Gefahrüber- gang beim Weiterverkauf an m.W.v. (3) Die 1.1.2022 Absätze erstreckt 1 und auf auf die Ansprüche des Lieferanten und der 2 finden § 475b und c BGB (Sachmangel bei Verbraucher! übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Waren mit wenn Anwendung, digitalen dieElementen) Schuldner Unternehmer sind. Folie 30 © sl 2021
Unternehmerregress nach §§ 439 III, 445a I BGB im Zusammenhang mit einem Werkvertrag Kaufvertrag Materialverkäufer Werkunternehmer Ersatz von Aus- und Wiedereinbaukosten, § 439 III Neueinbau, § 634 Nr. 1, 635 Großhändler Besteller Folie 31 © sl 2021
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021 τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht: τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL) τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht: τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB) τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB) τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II, III; 475a BGB) τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB) τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von Fristsetzungen (§ 475d BGB) τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB) τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB) τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB) Folie 32 © sl 2021
Anwendungsbereich § 474 BGB a.F. Verbrauchsgüterkauf (1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. 2Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. (2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. § 474 BGB n.F. (1.1.2022) Verbrauchsgüterkauf (1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 2Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. (2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2Für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nr. 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden. Versteigerung aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen → § 806 ZPO bzw. § 283 AO (genereller Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen) Folie 33 © sl 2021
Anwendungsbereich §Legaldefinition „öffentlich zugängliche Versteigerung“ in § 474 BGB a.F. Verbrauchsgüterkauf 312g (1) Abs. 2 Nr. 10 BGB: 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. 2Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Verträge, Vertrag, der die imdem neben Rahmen Verkaufeiner einer Vermarktungsform beweglichen Sache diegeschlossen Erbringung einer Dienstleistung werden, durch bei der der zum den Unternehmer Unternehmer Gegenstand Verbrauchern, hat. die persönlich (2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Untertitels. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen 2 Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten §basierenden transparenten 474 BGB n.F. (1.1.2022) Verfahren, bei dem der Bieter, der Verbrauchsgüterkauf den (1) Zuschlag erhaltensind 1Verbrauchsgüterkäufe hat,Verträge, zum Erwerb dereinWaren durch die oder von einem Unternehmer Verbraucher eine Ware (§ 241a Absatz Dienstleistungen 1) kauft. 2ist verpflichtet Um(öffentlich einen Verbrauchsgüterkauf zugängliche handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch Versteigerung). den Unternehmer zum Gegenstand hat. (2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Legaldefinition Untertitels. der „Ware“ 2Für gebrauchte Sachen, § 241a indie Abs. in einer 1 BGB: öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nr. 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und „Bewegliche(…) Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstrek- umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, kungsmaßnahmen leicht verfügbar gemachtoder anderen gerichtlichen Maßnahmen wurden. verkauft werden (Waren)“ Versteigerung aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen → § 806 ZPO bzw. § 283 AO (genereller Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen) Folie 34 © sl 2021
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021 τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht: τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL) τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht: τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB) τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB) τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II, III; 475a BGB) τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB) τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von Fristsetzungen (§ 475d BGB) τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB) τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB) τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB) Folie 35 © sl 2021
§ 475 BGB: Anwendbare Vorschriften τ § 475 Abs. 1 BGB: Leistungszeit → unverändert: „unverzüglich“ τ § 475 Abs. 2 BGB: Gefahrtragung beim Versendungsverkauf → unveränderter de facto- Ausschluss von § 447 BGB τ § 475 Abs. 3 S. 1 BGB: Kein Nutzungsersatz bei Nacherfüllung → unverändert τ § 475 Abs. 3 S. 2 BGB: Ausschluss (auch) von § 442 BGB → kein Ausschluss von Gewährleistungsrechten bei positiver Mangelkenntnis des Verbrauchers → Ausschluss nur im Rahmen von § 476 BGB τ § 475 Abs. 4 BGB: Vorschussanspruch für Nacherfüllungskosten (bisher Abs. 6) τ § 475 Abs. 5 BGB: Zeitraum und Art der Nacherfüllung → Rechtsfolgen in Bezug auf Fristsetzungserfordernisse in § 475d BGB sowie Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB für Schäden durch „erhebliche Unannehmlichkeiten“ τ § 475 Abs. 6 BGB: Bei Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung (s. § 281 Abs. 5 BGB) → Modifikation von § 346 BGB: Unternehmer trägt die Kosten der Rückgabe. → Modifikation von §§ 348, 320 BGB: Nachweis der Absendung genügt für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises τ Wegfall von § 475 Abs. 4 BGB a.F.: Kein Ausschluss des Totalverweigerungsrechts, keine Begrenzung der Aus- und Wiedereinbaukosten. Folie 36 © sl 2021
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