Zoom-Webinar 9.12.2021 Beginn: 16:15 Uhr - Prof. Dr. Stephan Lorenz

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Zoom-Webinar 9.12.2021 Beginn: 16:15 Uhr - Prof. Dr. Stephan Lorenz
Prof. Dr. Stephan Lorenz

                           Zoom-Webinar
                           9.12.2021

                           Beginn: 16:15 Uhr
Zoom-Webinar 9.12.2021 Beginn: 16:15 Uhr - Prof. Dr. Stephan Lorenz
Neuregelungen zum 1.1.2022

  τ       Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie 2019/771 durch das „Gesetz zur
          Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer
          Aspekte des Kaufvertrags“ vom 25.6.2021
           τ   Die Warenkaufrichtlinie ersetzt die Verbrauchsgüterkauf-Rl. 1999
           τ   Vollharmonisierende Richtlinie
           τ   UmsetzungsG in Kraft getreten am 1.7.2021
           τ   Geltung ab 1.1.2022
           τ   Änderungen betreffen weitestgehend das Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 474 ff
               BGB)
                τ   Einführung eines Vertrags über „Waren mit digitalen Elementen“
                     τ   Im Mittelpunkt steht eine „update“-Pflicht für digitale Elemente.
                τ   Viele einzelne Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht!

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Zoom-Webinar 9.12.2021 Beginn: 16:15 Uhr - Prof. Dr. Stephan Lorenz
Neuregelungen zum 1.1.2022

 τ        Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/770 über digitale Inhalte durch das „Gesetz zur
          Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der
          Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ vom 25.6.2021
           τ   Vollharmonisierende Richtlinie
           τ   UmsetzungsG in Kraft getreten am 1.7.2021
           τ   Geltung ab 1.1.2022
           τ   Neuregelungen betreffen „nur“ das Verhältnis Unternehmer/Verbraucher
           τ   Im Mittelpunkt steht eine „update“-Pflicht für digitale Elemente
           τ   „Verbraucherverträge über digitale Produkte“, geregelt in §§ 327 – 327s BGB
                τ   Betrifft „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“
                τ   Enthält ein eigenes, den §§ 280 ff und §§ 434 ff, 474 ff BGB nachgebildetes
                    Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht (§ 327c ff. BGB).
                τ   Kern: Pflicht zur Aktualisierung
           τ   Flankierende Regelungen über den Rückgriff zwischen Unternehmern (§§ 327t – u
               BGB)

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Zoom-Webinar 9.12.2021 Beginn: 16:15 Uhr - Prof. Dr. Stephan Lorenz
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen
          Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021

  τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht:

          τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von
            objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL)
          τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs
          τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im
            Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung

  τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht:

          τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB)
          τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB)
          τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II,
            III; 475a BGB)
          τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB)
          τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von
            Fristsetzungen (§ 475d BGB)
          τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB)
          τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB)
          τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB)

Folie 4                                                                          © sl 2021
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Begriff „digitale Produkte“ und „digitale Elemente“

 τ        Digitale Produkte:

          τ    Legaldefinition in § 327 Abs. 1 BGB: Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen

               τ    Digitale Inhalte: In digitaler Form erstellte und bereitgestellte Daten (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB)

                     z.B.: Musik, Filme (auch im streaming), Programme, Apps, e-books, Hörbücher, Spiele, Bilddateien,
                     Datenbanken etc., auch bei individueller Entwicklung (§ 327 Abs. 4 BGB)

               τ    Digitale Dienstleistungen (§ 327 Abs. 2 S. 2 BGB)

                    τ    Dienstleistungen, die dem Verbraucher
                         1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den
                            Zugang zu solchen Daten ermöglichen
                         2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden
                            Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige
                            Interaktionen mit diesen Daten ermöglicht.

                     z.B. Verkaufs-, Buchungs-, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen; Social Media;
                      Cloud-Services, Blog-Portale, Webseiten, Suchmaschinen, Software-as-a-Service

 τ        Waren mit digitalen Elemente (§ 327a Abs. 3 S. 1 BGB)

          τ    Legaldefinition in § 327a Abs. 3 S. 1 BGB: Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit
               ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können.
          τ    Relevanz:
               τ    Keine Geltung von § 327a Abs. 2 S. 1 BGB → keine Anwendung der §§ 327 ff BGB
               τ    Alleinige Anwendung von Verbrauchsgüterkaufrecht
               τ    Spezieller Sachmangelbegriff in § 475b BGB

Folie 5                                                                                                                 © sl 2020
Zoom-Webinar 9.12.2021 Beginn: 16:15 Uhr - Prof. Dr. Stephan Lorenz
Anwendungsbereiche der Regelungskomplexe und
                              Überschneidungen
  § 327 BGB Anwendungsbereich                         § 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale
                                                      Produkte
  (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit
  Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf              (1)1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher
  Verbraucherverträge anzuwenden, welche die          einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat,
  Bereitstellung von körperlichen Datenträgern,       der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
  die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte     sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz
  dienen, zum Gegenstand haben.                       3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§
                                                      476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht
  § 327a BGB Anwendung auf Paketverträge und          anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht
  Verträge über Sachen mit digitalen Elementen        anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des
                                                      Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
  (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch   (2) 1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine
  auf Verbraucherverträge über Sachen an-             Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder
  zuwenden, die digitale Produkte enthalten oder      mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware
  mit ihnen verbunden sind. Soweit nachfolgend        ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte
  nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften        erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen
  dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen        Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen
  Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche        Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht
  die digitalen Produkte betreffen.                   anzuwenden:
  (3) 1Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über      1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die
  Waren, die in einer Weise digitale Produkte         Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
  enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die   2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3
  Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen          Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§
  Produkte nicht erfüllen können (Waren mit           476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
                                                      2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden
  digitalen Elementen). 2Beim Kauf einer Ware mit
  digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen,      Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3
  dass die Verpflichtung des Verkäufers die           Titel 2a Untertitel 1.
  Bereitstellung der digitalen Inhalte oder
  digitalen Dienstleistungen umfasst.
Folie 6                                                                                                © sl 2020
Zoom-Webinar 9.12.2021 Beginn: 16:15 Uhr - Prof. Dr. Stephan Lorenz
Anwendungsbereiche der Regelungskomplexe und
                              Überschneidungen
  § 327 BGB Anwendungsbereich                         § 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale
                                                      Produkte
  (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit
  Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf              (1)1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher
  Verbraucherverträge anzuwenden, welche die          einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat,
  Bereitstellung von körperlichen Datenträgern,       der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
  die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte     sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz
  dienen, zum Gegenstand haben.                       3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§
                                                      476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht
  § 327a BGB Anwendung auf Paketverträge und          anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht
  Verträge über Sachen mit digitalen Elementen        anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des
                                                      Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
  (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch   (2) 1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine
  auf Verbraucherverträge über Sachen an-             Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder
  zuwenden, die digitale Produkte enthalten oder      mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware
  mit ihnen verbunden sind. Soweit nachfolgend        ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte
  nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften        erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen
  dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen        Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen
  Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche        Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht
  die digitalen Produkte betreffen.                   anzuwenden:
  (3) 1Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über      §
                                                      1. 475b
                                                         § 433BGB    Sachmangel
                                                                Absatz   1 Satz 1 undeiner  Ware
                                                                                        § 475      mit 1digitalen
                                                                                                Absatz    über die
  Waren, die in einer Weise digitale Produkte         Elementen
                                                      Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
  enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die   2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3
                                                      (1) 1
  Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen          SatzFür  den Kauf
                                                            1, Absatz  4 einer
                                                                          bis 6,Ware
                                                                                die §§mit  digitalen
                                                                                         475b        Elementen
                                                                                               bis 475e  und die(§§§327a
  Produkte nicht erfüllen können (Waren mit           Absatz
                                                      476 und 3 Satz
                                                                 477 1),
                                                                     überbeidie
                                                                             demRechte
                                                                                  sich der Unternehmer
                                                                                         bei Mängeln. verpflichtet,
                                                      dass  er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt,
                                                      2An die
  digitalen Elementen). 2Beim Kauf einer Ware mit               Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden
                                                      gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift.
  digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen,      Vorschriften
                                                      2               treten die Vorschriften des Abschnitts 3
                                                       Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des
  dass die Verpflichtung des Verkäufers die           Titel 2a Untertitel
                                                      Unternehmers           1.
                                                                      die Bereitstellung  der digitalen Inhalte oder
  Bereitstellung der digitalen Inhalte oder           digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.
  digitalen Dienstleistungen umfasst.
Folie 7                                                                                                       © sl 2020
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Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen
          Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021

  τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht:

          τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von
            objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL)
          τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs
          τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im
            Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung

  τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht:

          τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB)
          τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB)
          τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II,
            III; 475a BGB)
          τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB)
          τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von
            Fristsetzungen (§ 475d BGB)
          τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB)
          τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB)
          τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB)
Folie 8                                                                          © sl 2021
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Der Begriff des Sachmangels bis zum 1.1.2022

          § 434 Sachmangel (derzeitige Fassung)

          (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
          Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von
          Sachmängeln,
          1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
          2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die
             bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
             kann.
          Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den
          öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des
          Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der
          Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der
          Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des
          Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung
          nicht beeinflussen konnte.
          (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den
          Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein
          Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die
          Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
          (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu
          geringe Menge liefert.

Folie 9                                                                                                  © sl 2021
Zoom-Webinar 9.12.2021 Beginn: 16:15 Uhr - Prof. Dr. Stephan Lorenz
Der Begriff des Sachmangels ab dem 1.1.2022
§ 434 Sachmangel (m.W.v. 1.1.2022)

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven
Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) 1Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
      1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
      2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
      3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und
                               Kumulation des objektiven und des
          Installationsanleitungen, übergeben wird.
2Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Inter-

                                  subjektiven Fehlerbegriffs!
operabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
(3) 1Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
     1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
     2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter
        Berücksichtigung
        a) der Art der Sache und
        b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren
           Auftrag, insbesondere in der Werbung oder Definition  (Art. 2 Nr.abgegeben
                                                      auf dem Etikett,       8. und 10 WKRL):
                                                                                           wurden,
                                                      Fähigkeit der  Ware,   mit  der Hardware
     3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer  und Software
                                                                                                             dem zu Käufer
                                                                                                                    funktionieren,
                                                                                                                             vor
                                                      mit
        Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und    der Waren   derselben   Art in aller Regel benutzt  werden,  ohne dass
     4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung,die der
                                                          Waren,  die Hardware
                                                               Montage-      oderoder    die Software verändertsowie
                                                                                    Installationsanleitung        werdenanderen
                                                                                                                           müssen
                                                      (Kompatibilität) bzw. die Fähigkeit, mit einer anderen Hardware oder
        Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
2Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 NummerSoftware      zu funktionieren als derjenigen, mit den Waren derselben Art
                                                        2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache,
                                                      in der Regel benutzt werden (Interoperabilität).
einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität    und Sicherheit.
                                                       Qualitätsanforderungen       an dasDer
                                                                                          3
                                                                                              IoTVerkäufer    istThings“),
                                                                                                  („Internet of   durch diez.B.indie
                                                                                                                                  Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen ÄußerungenFähigkeit von Smartphones, Smart Home-Geräten wie Türklingeln,nicht
                                                                nicht  gebunden,      wenn     er sie nicht kannte    und  auch
kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Sicherheitssystemen,
                                                       Vertragsschlusses in       derselben oder
                                                                                Thermostaten,         in gleichwertiger
                                                                                                   smarten   KühlschränkenWeise und berichtigt
war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht       beeinflussen     konnte.
                                                      virtuellen Assistenten (wie z.B. Alexa, Siri etc.), untereinander zu
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entsprichtkommunizieren
                                                        die Sache den  undMontageanforderungen,
                                                                            Daten auszutauschen.           wenn die Montage
    1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
    2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den
      Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Folie 10                                                                                                                            © sl 2021
Der Begriff des Sachmangels ab dem 1.1.2022
    Wesentliche Neuerungen:
    ► Kombination von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff (§ 434 Abs. 1 BGB)
    ► Im allgemeinen Kaufrecht unschädlich, weil objektive Qualitätsvoraussetzungen nur
      gelten, „soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde“ → negative
      Beschaffenheitsvereinbarungen also weiterhin möglich!
    ► Beim Verbrauchsgüterkaufrecht aber nur unter besonderen Voraussetzungen:

             § 476 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.:
             Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mit-
             teilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden,
             wenn
             1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in
                 Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den
                 objektiven Anforderungen abweicht, und
             2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und
                 gesondert vereinbart wurde.

    ► Flankiert von § 475 Abs. 3 S. 2 BGB: Die §§ 442, 445 und § 447 Absatz 2 sind nicht
      anzuwenden.
           → Auch positive Kenntnis des Verbrauchers vom Mangel schließt Gewährleistung
             nicht aus!

Folie 11                                                                                © sl 2021
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen
           Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021

  τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht:

           τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von
             objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL)
           τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs
           τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im
             Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung

  τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht:

           τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB)
           τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB)
           τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II,
             III; 475a BGB)
           τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB)
           τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von
             Fristsetzungen (§ 475d BGB)
           τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB)
           τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB)
           τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB)
Folie 12                                                                          © sl 2021
Ersatz von Aus- und Wiedereinbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung

§ 439 Abs. 3 BGB a.F. = allgemeine Regelung
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere
Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung
verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den
Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. §
442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des
Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.

§ 439 Abs. 3 BGB n.F. (m.W.v. 1.1.2022)
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere
Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der
Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für
das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder
gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

§ 475 Abs. 4 S. 2 BGB a.F. = nur im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher!
(4) …. 2Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2
oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen
angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der
Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

                                       m.W.v. 1.1.2022 aufgehoben!

Folie 13                                                                                      © sl 2021
Ersatz von Aus- und Wiedereinbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung

  § 439 Abs. 3 BGB n.F. (m.W.v. 1.1.2022)
  (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine
  andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist
  der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen
  Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der
  nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

  ► Es bleibt bei einem verschuldensunabhängigen Anspruch des Käufers auf Ersatz der
    Aufwendungen für Entfernen und Wiedereinbau bzw. Neuanbringen der Sache.
  ► Ausschlussgedanke: Aufwendungsersatz soll nur ein Käufer bekommen, der gutgläubig eingebaut
    bzw. angebracht hat.
  ► Bislang: § 439 Abs. 3 S. 2 → Verweis auf § 442 BGB z.Zt. des Einbaus → kein Aufwendungsersatz
    bei positiver Kenntnis und grds. auch bei grobfahrlässiger Unkenntnis des Käufers.
  ► Jetzt: Käufer muss die Sache eingebaut bzw. angebracht haben, bevor der Mangel „offenbar“ wurde
     → unklarer Begriff!
  ► Beim Verbrauchsgüterkauf: Vorschussanspruch (§ 475 Abs. 4 BGB)

  § 475 Abs. 4 BGB n.F. (bislang Abs. 6)
  (4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der
  Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und § 439 Absatz 3 entstehen und die vom Unternehmer zu
  tragen sind, Vorschuss verlangen.

Folie 14                                                                                       © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022

     § 439 Abs. 5 BGB n.F.

     (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur
     Verfügung zu stellen.

     τ Str., ob Rechtspflicht oder Obliegenheit
     τ Bei Rechtspflicht (so Begr. RegE) → Einrede gegen den Nacherfüllungs-
       anspruch (§ 273 BGB)
     τ Kostentragung beim Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB)
     τ Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer (weiterhin) Vorschuss für die
       Kosten verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB n.F.)
     τ Rechtsfolge bei Verletzung
       τ Bei Rechtspflicht: Nach Einredeerhebung kein Rücktritt, Minderung,
           SE statt Lstg., da kein durchsetzbarer Nacherfüllungsanspruch.
       τ Sonst: Kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen
       τ Trotz § 475d BGB auch beim Verbrauchsgüterkauf kein Rücktritt,
           Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung (vgl. § 475d Abs. 1
           Nr. 5 BGB) → dazu später!
     τ Entspricht der bisherigen Rspr. (s. BGH v. 19.7.2017 – VIII ZR 278/16)
Folie 15                                                                    © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022

     § 439 Abs. 5 BGB n.F.

     (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur
     Verfügung zu stellen.

  τ Str., ob Rechtspflicht oder Obliegenheit
  τ Bei Rechtspflicht (so Begr. RegE) → Einrede gegen den Nacherfüllungs-
Beachte:
      anspruch (§ 273 BGB)
  τ Kostentragung beim Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB)
Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist ungeschriebene
  τ Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer (weiterhin) Vorschuss für die
Tatbestandsvoraussetzung von § 323 Abs. 1 BGB und § 281
      Kosten verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB n.F.)
Abs. 1 BGB (und damit auch von § 441 Abs. 1 BGB -
  τ Rechtsfolge bei Verletzung
Minderung)
      τ Bei Rechtspflicht: Nach Einredeerhebung kein Rücktritt, Minderung,
         SE statt Lstg., da kein durchsetzbarer Nacherfüllungsanspruch.
      τ Sonst: Kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen
      τ Trotz § 475d BGB auch beim Verbrauchsgüterkauf kein Rücktritt,
         Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung (vgl. § 475d Abs. 1
         Nr. 5 BGB) → dazu später!
  τ Entspricht der bisherigen Rspr. (s. BGH v. 19.7.2017 – VIII ZR 278/16)
Folie 16                                                                    © sl 2021
Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht

           BGH NJW 2011, 2278 („Faltanhänger“)

           Leitsätze:

           a) Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen
              Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine
              Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.

           b) Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen
              Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den
              Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur
              des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine
              abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an
              dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der
              Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine
              gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.

Folie 17                                                                          © sl 2021
Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht

           BGH NJW 2011, 2278 („Faltanhänger“)
            Kernaussagen:
           Leitsätze:
            ► § 439 II BGB sagt nichts über den Erfüllungsort, ist aber (auch) eine
              Anspruchsgrundlage.
           a) Der  Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen
            ► Gesetzbuches   keine
              Selbst wenn also   dereigenständige   Regelung
                                     Erfüllungsort für         erfahren. Für
                                                       die Nacherfüllung     seine
                                                                          beim Verkäufer
              Bestimmung    gilt
              liegt, kann der    daherdoch
                              Käufer   die allgemeine  Vorschrift
                                            Ersatz seiner          des § 269(und
                                                           Transportkosten   Abs.nach
                                                                                   1 BGB.
              Ansicht des Senats sogar Vorschuss hierauf!) verlangen (475 Abs. 6 BGB;
           b) Danach   sind§in475
              ab 1.1.2022       erster
                                   Abs.Linie  die von den Parteien getroffenen
                                         4 BGB).
              Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den
              Der Nacherfüllungsanspruch
            ► Erfüllungsort,                    ist nicht
                              ist auf die jeweiligen      identisch insbesondere
                                                        Umstände,    mit dem ursprünglichen
                                                                                   die Natur
              Erfüllungsanspruch,
              des                     deshalb
                   Schuldverhältnisses,         müssen dieLassen
                                            abzustellen.     Erfüllungsorte
                                                                   sich auchnicht
                                                                             hieraus keine
              zwangsläufig übereinstimmen.
              abschließenden     Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an
            ► dem   Ort anzusiedeln,
              Maßgeblich                an welchem
                            ist also § 269  I BGB. der Verkäufer zum Zeitpunkt der
              Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine
              Zu den „Umständen“
            ► gewerbliche               gehören
                             Niederlassung      (§ die
                                                   269Verkehrsauffassung,
                                                       Abs. 2 BGB) hatte. aber auch die
              „Unannehmlichkeiten“ für den Käufer, die aber erheblich sein müssen
              (richtlinienkonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 3 III VerbrGK-Rl.)

Folie 18                                                                                © sl 2021
Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht

           BGH NJW 2011, 2278 („Faltanhänger“)
      Kernaussagen:
     Leitsätze:
      ► § 439 II BGB sagt nichts über den Erfüllungsort, ist aber (auch) eine
        Anspruchsgrundlage.
     a) Der  Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen
      ► Gesetzbuches
    Zum  Umfang
        Selbst  wenn   keine
                  desalso  dereigenständige   Regelung
                      Kostenerstattungsanspruchs
                               Erfüllungsort für         erfahren.
                                                       aus         Für
                                                           § 439 Abs.
                                                 die Nacherfüllung    2seine
                                                                    beimBGB   s.
                                                                         Verkäufer
    BGHBestimmung
         NJW kann
        liegt,        gilt
               2014,der
                     2351: daherdoch
                        Käufer   die allgemeine  Vorschrift
                                      Ersatz seiner          des § 269(und
                                                     Transportkosten   Abs.nach
                                                                             1 BGB.
           Ansicht des Senats sogar Vorschuss hierauf!) verlangen (475 Abs. 6 BGB;
    a)b)§ 439
          DanachAbs.sind
                     2 BGB   erfasstLinie
                                     verschuldensunabhängig         auch
           ab 1.1.2022  §in475
                             erster        die von den Parteien getroffenen
                                Abs. 4 BGB).
    Sachverständigenkosten,         die einem Fehlen
           Vereinbarungen entscheidend.           Käufer vertragliche
                                                         entstehen, um   die Ursache
                                                                       Abreden         der
                                                                                über den
    Mangelerscheinungen
       ► Erfüllungsort,          desdie
           Der Nacherfüllungsanspruch
                           ist auf    Kaufgegenstandes
                                              ist nicht
                                        jeweiligen           aufzufinden
                                                        identisch
                                                      Umstände,    mit demund  aufdie
                                                                                   diese
                                                                            ursprünglichen
                                                                   insbesondere       Natur
    Weisedes zurSchuldverhältnisses,
                 Vorbereitung eines
           Erfüllungsanspruch,          die
                                   deshalb   Nacherfüllung
                                             müssen dieLassen
                                         abzustellen.        einschließenden
                                                           Erfüllungsorte
                                                                 sich auchnicht
                                                                            hieraus keine
    Gewährleistungsanspruchs         die Verantwortlichkeit
           zwangsläufig übereinstimmen.
           abschließenden     Erkenntnisse                     für Erfüllungsort
                                               gewinnen, ist der   den Mangel zuletztlich
                                                                                   klären. an
    b) ►   dem
       Stehen    Ort  anzusiedeln,
                 der Mangel
           Maßgeblich                anMangelverantwortlichkeit
                               und§ die
                         ist also   269  welchem
                                         I BGB. der Verkäufer zum          Zeitpunkt fest,
                                                                      des Verkäufers  der
    bestehtEntstehung    des Schuldverhältnisses
               der Erstattungsanspruch      für die "zumseinen  Wohnsitz
                                                           Zwecke          oder seine
                                                                    der Nacherfüllung"
           Zu den „Umständen“
       ► gewerbliche                 gehören
                          Niederlassung      (§ die Verkehrsauffassung,
                                                 269auch
                                                     Abs.dann
                                                           2 BGB)   hatte.  aber auch die
    aufgewandten      Sachverständigenkosten                    fort, wenn der Käufer
           „Unannehmlichkeiten“ für den Käufer, die aber erheblich sein müssen
    später zur Minderung übergeht.
           (richtlinienkonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 3 III VerbrGK-Rl.)

Folie 19                                                                                 © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022

       BGH v. 19.7.2017 – VIII ZR 278/16:
     § 439 Abs. 5 BGB n.F.
      τ Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die
     (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur
         Zurverfügungstellung
     Verfügung  zu stellen.      der Kaufsache am rechten Ort, nämlich
           dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen
     τ     Bestimmung
           Str.,           ist im Kaufrecht
                 ob Rechtspflicht             die allgemeine Vorschrift des § 269
                                   oder Obliegenheit
     τ     Abs.Rechtspflicht
           Bei    1, 2 BGB maßgebend
                               → Einrede gegen Nacherfüllungsanspruch (§ 273
       τ   Der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3
           BGB)
     τ     Satz 1, Abs. 4 beim
           Kostentragung     der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
                                  Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB)    geforderten
     τ     Beim   Verbrauchsgüterkauf
           Unentgeltlichkeit             kann der Käufer
                                 der Nacherfüllung        Vorschuss
                                                       schon         für die Kosten
                                                             vorab einen
           verlangen   (§ 475 Abs.
           (abrechenbaren)          4 BGB n.F.)
                                 Vorschuss   zur Abdeckung dieser Kosten
     τ     Rechtsfolge
           beanspruchen,  bei Verletzung
                               auch wenn das Vorliegen des geltend
           τ Kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen
           gemachten Mangels noch ungeklärt ist.
           τ Trotz § 475d BGB kein Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt
       τ   Dementsprechend
               der Leistung (vgl.liegt  einAbs.
                                   § 475d   taugliches   Nacherfüllungsverlangen
                                                1 Nr. 5 BGB)
     τ     des Käufers
           Entspricht  der vor, wenn Rspr.
                            bisherigen seine(s.
                                              Bereitschaft,  die Kaufsache
                                                BGH v. 19.7.2017              zum
                                                                 – VIII ZR 278/16)
           Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der
           ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht
           umgesetzt wird.
Folie 20                                                                         © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022

    § 439 Abs. 6 BGB n.F.

    (6) 1Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie
    Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach
    Maßgabe der §§ 346 bis § 348 verlangen. 2Der Verkäufer hat die ersetzte
    Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.“

     τ War bei „berechtigtem Interesse“ bereits bisher in der Rspr. anerkannt.

Folie 21                                                                         © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022
    § 439 Abs. 4 BGB (unverändert)

      1Der
         Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
    unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit
    unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert
    der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die
    Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
    erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der
    Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der
    Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den
    Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

   → Die Regelung in § 475 Abs. 4 BGB aF fällt ab 1.1.2022 ersatzlos weg:
   (4) 1Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der
   Unternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er
   die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach §
   439 Absatz 4 Satz 1 verweigern. 2Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der
   Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 oder 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer
   den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. 3Bei der Bemessung
   dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die
   Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

Folie 22                                                                                  © sl 2021
Weitere Neuregelungen zum Nacherfüllungsanspruch m.W.v. 1.1.2022
    § 439 Abs. 4 BGB (unverändert)

      1Der
         Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
    unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit
    unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert
    der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die
    Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
    erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der
    Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der
    Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den
    Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

   → Die Regelung in § 475 Abs. 4 BGB aF fällt ab 1.1.2022 ersatzlos weg:
   (4) 1Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der
   Unternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er
   die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach §
            τ „Totalverweigerungsrecht“
   439 Absatz                                          beider
                 4 Satz 1 verweigern. 2Ist die andere Art  Unverhältnismäßigkeit        aller
                                                              Nacherfüllung wegen der Höhe der
   Aufwendungen Nacherfüllungsalternativen
                     nach § 439 Absatz 2 oder 3 Satz jetzt auch beim Verbrauchs-
                                                     1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer
   den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. 3Bei der Bemessung
                güterkauf (Korrektur von EuGH „Weber und Putz“)
   dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die
   Bedeutungτ Keine      Beschränkung
                 des Mangels                  von Aus- und Wiedereinbaukosten auf
                              zu berücksichtigen.
             einen „angemessenen Beitrag“.
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Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen
           Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021

  τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht:

           τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von
             objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL)
           τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs
           τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im
             Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung

  τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht:

           τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB)
           τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB)
           τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II,
             III; 475a BGB)
           τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB)
           τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von
             Fristsetzungen (§ 475d BGB)
           τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB)
           τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB)
           τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB)
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Verkäuferregress (§§ 445a, b BGB)

§ 445a BGB Rückgriff des Verkäufers:

(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der
ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im
Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen
hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf
den Verkäufer vorhanden war.
(1) [ab 1.1.2022] Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem
Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen
verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie §
475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim
Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der
Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.
(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten
bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen
Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer
Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen
Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn
die Schuldner Unternehmer sind.
(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

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Verkäuferregress (§§ 445a, b BGB)

§ 445a BGB Rückgriff des Verkäufers:

           τ Regress
(1) Der Verkäufer   kannauch
                          beim außerhalb
                                Verkauf einerdes
                                               neuVerbrauchsgüterkaufs!
                                                   hergestellten Sache von dem Verkäufer, der
           τ Zwingend
ihm die Sache               aber
                verkauft hatte     nur, wenn
                               (Lieferant),   am Ende
                                            Ersatz        der Kette einverlangen,
                                                   der Aufwendungen       Verbrauchsgü-
                                                                                     die er im
Verhältnis zum    Käufer
              terkauf     nach(dann
                        steht    § 439 schließt
                                        Absatz 2§und
                                                  4783 II
                                                       sowie
                                                          BGB§ n.F.
                                                                475 de
                                                                     Absatz
                                                                        facto4 abweichen-
                                                                               und 6 zu tragen
hatte, wenn der
              de vom   Käufer geltendaus).
                  Vereinbarungen         gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf
den Verkäufer   vorhanden war.
           τ Volle Beweislast des Verkäufers für das Vorliegen eines Mangels
(1) [ab 1.1.2022] Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem
              z.Zt. des Gefahrübergangs vom Lieferanten auf ihn:
Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen
verlangen, dieτer § im477  BGB gilt
                       Verhältnis   zumnurKäufer
                                           in dem  wohl
                                                 nach     seltenen
                                                      § 439  AbsatzFall,  wenn
                                                                     2, 3 und    der 2 sowie §
                                                                               6 Satz
                    Lieferant
475 Absatz 4 zu tragen     hatte,Unternehmer     und der
                                  wenn der vom Käufer      Weiterverkäufer
                                                         geltend gemachte Mangel bereits beim
Übergang der Gefahr Verbraucher      ist. vorhanden war oder auf einer Verletzung der
                        auf den Verkäufer
                τ Anders
Aktualisierungspflicht       aber§zwischen
                          gemäß     475b Absatz Unternehmern,
                                                  4 beruht.        wenn am Ende der
(2) Für die in § 437Kette
                      bezeichneten   Rechte des Verkäuferssteht
                            ein Verbrauchsgüterkauf         gegen(§seinen  Lieferanten
                                                                    478 I BGB    n.F.)
bedarf esτwegen    des vom KäuferRügepflicht
              Kaufmännische          geltend gemachten
                                                 (§ 377Mangels    der sonst
                                                          HGB) bleibt        erforderlichen
                                                                         vorbehalten.
Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer
Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen
Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn
die Schuldner Unternehmer sind.
(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

Folie 26                                                                                © sl 2021
Verkäuferregress nach §§ 445a, 445b BGB

                                                  Kaufvertrag
                       Lieferant                                                        Verkäufer

                                   (1) Unselbständiger Regress:
                                   Modifizierte Gewährleistungsansprüche gem. §§ 437,
                                   445a II, 445b II: Kein Fristsetzungserfordernis,
                                   Ablaufhemmung d. Verjährung

                                                                                                    Gewährleistung, § 437
                                   (2) Selbständiger Regress:
                                   Anspruch auf Aufwendungsersatz für
                                   Nacherfüllungskosten, § 445a I; Verjährung nach §
                                   445b I (2 Jahre), Ablaufhemmung nach § 445b II

     Unternehmer                                                                           Käufer

Folie 27                                                                                                                    © sl 2021
Unternehmerregress nach §§ 445a, 445b, 478 BGB (Verbrauchsgüterkauf
                             am Ende der Kette)

                                                     Kaufvertrag
                         Lieferant                                                               Unternehmer

                                     (1) Unselbständiger Regress:
                                         Modifizierte Gewährleistungsansprüche gem. §§
                                         437, 445a II, 445b II: Kein Fristsetzungserfordernis,
                                         Ablaufhemmung d. Verjährung

                                                                                                          Gewährleistung, § 437
                                         Vermutung des Sachmangels, §§ 478 I, 477
                                         Wirtschaftlich zwingender Charakter, 478 II

                                     (2) Selbständiger Regress:
                                     Anspruch auf Aufwendungsersatz für
                                     Nacherfüllungskosten, § 445a I; Verjährung nach §
                                     445b I (2 Jahre), Ablaufhemmung nach § 445b II
                                     Vermutung des Sachmangels, §§ 478 I, 477
                                     Wirtschaftlich zwingender Charakter, § 478 II

   Unternehmer                                                                                    Verbraucher

Folie 28                                                                                                                          © sl 2021
Verjährung im Regress (§ 445b BGB)

§ 445b BGB Verjährung von Rückgriffsansprüchen

(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche
verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche
des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften
neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in
dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung
endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache
dem Verkäufer abgeliefert hat. [m.W.v. 1.1.2022 aufgehoben]
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen
Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende
Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

           τ „Selbständiger“ Regressanspruch aus § 445a I BGB verjährt in
             2 Jahren
           τ Ablaufhemmung der Verjährung für alle Regressansprüche
           τ Maximalfrist 5 Jahre → m.W.v. 1.1.2022 abgeschafft!
           τ Geltung in der Regresskette nur zwischen Unternehmern

Folie 29                                                                    © sl 2021
Regress und Verbrauchsgüterkauf
                                               Wirtschaftlich zwingender
  § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
                                               Charakter!
  (1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474)
  findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe
  Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher
  beginnt.

  (2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene
  Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den
  §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den
  § 445b, 475b und § 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn
  dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Mängelvermutung      des wird.
                                                Ausgleich eingeräumt    § 477Satz
                                              BGB n.F. gilt
  1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oderauch   B2B, wenn
                                                             die Beschränkung
                                              am 1Ende
  des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz         der Kette
                                                   bezeichneten    ein
                                                                 Vorschriften
                                              Verbrauchsgüterkauf
  finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige     Gestaltungen steht,
                                                                       umgangen
  werden.                                     Fristbeginn mit Gefahrüber-
                                            gang beim Weiterverkauf an
      m.W.v.
  (3) Die    1.1.2022
          Absätze      erstreckt
                    1 und        auf auf die Ansprüche des Lieferanten und der
                            2 finden
      § 475b und  c BGB   (Sachmangel  bei
                                                 Verbraucher!
  übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende
      Waren mit wenn
  Anwendung,      digitalen
                         dieElementen)
                             Schuldner Unternehmer sind.
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Unternehmerregress nach §§ 439 III, 445a I BGB im Zusammenhang mit
                             einem Werkvertrag

                                                     Kaufvertrag
                       Materialverkäufer                                                  Werkunternehmer

                                      Ersatz von Aus- und Wiedereinbaukosten, § 439 III

                                                                                                      Neueinbau, § 634 Nr. 1, 635
    Großhändler                                                                                Besteller

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Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen
           Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021

τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht:

           τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von
             objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL)
           τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs
           τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im
             Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung

τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht:

           τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB)
           τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB)
           τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II,
             III; 475a BGB)
           τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB)
           τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von
             Fristsetzungen (§ 475d BGB)
           τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB)
           τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB)
           τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB)

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Anwendungsbereich

     § 474 BGB a.F. Verbrauchsgüterkauf
     (1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer
     eine bewegliche Sache kauft. 2Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem
     Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung
     durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
     (2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses
     Untertitels. 2Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen
     Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

    § 474 BGB n.F. (1.1.2022) Verbrauchsgüterkauf
    (1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer
    eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 2Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei
    einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch
    den Unternehmer zum Gegenstand hat.
    (2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses
    Untertitels. 2Für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§
    312g Absatz 2 Nr. 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und
    umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten,
    leicht verfügbar gemacht wurden.

     Versteigerung aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
     → § 806 ZPO bzw. § 283 AO (genereller Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen)

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Anwendungsbereich

     §Legaldefinition   „öffentlich zugängliche Versteigerung“ in §
       474 BGB a.F. Verbrauchsgüterkauf
      312g
     (1)     Abs. 2 Nr. 10 BGB:
         1Verbrauchsgüterkäufe    sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer
     eine bewegliche Sache kauft. 2Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem
      Verträge,
     Vertrag, der die imdem
                  neben    Rahmen
                               Verkaufeiner
                                        einer Vermarktungsform
                                              beweglichen Sache diegeschlossen
                                                                     Erbringung einer Dienstleistung
      werden,
     durch       bei der der zum
            den Unternehmer    Unternehmer
                                     Gegenstand Verbrauchern,
                                                 hat.              die persönlich
     (2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses
      anwesend     sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird,
     Untertitels. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen
                 2
      Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom
     Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
     Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten
    §basierenden     transparenten
      474 BGB n.F. (1.1.2022)           Verfahren, bei dem der Bieter, der
                              Verbrauchsgüterkauf
     den
    (1)    Zuschlag erhaltensind
        1Verbrauchsgüterkäufe   hat,Verträge,
                                      zum Erwerb      dereinWaren
                                               durch die           oder von einem Unternehmer
                                                             Verbraucher
    eine  Ware (§ 241a Absatz
     Dienstleistungen          1) kauft. 2ist
                          verpflichtet     Um(öffentlich
                                              einen Verbrauchsgüterkauf
                                                           zugängliche handelt es sich auch bei
    einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch
     Versteigerung).
    den Unternehmer zum Gegenstand hat.
    (2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses
     Legaldefinition
    Untertitels.         der „Ware“
                 2Für gebrauchte Sachen,  § 241a
                                       indie        Abs.
                                             in einer      1 BGB:
                                                      öffentlich zugänglichen Versteigerung (§
    312g Absatz 2 Nr. 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und
     „Bewegliche(…) Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstrek-
    umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten,
     kungsmaßnahmen
    leicht verfügbar gemachtoder  anderen gerichtlichen Maßnahmen
                               wurden.
      verkauft werden (Waren)“
     Versteigerung aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
     → § 806 ZPO bzw. § 283 AO (genereller Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen)

Folie 34                                                                                        © sl 2021
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen
           Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021

τ Änderungen im allgemeinen Kaufrecht:

           τ Neudefinition des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB → Kumulation von
             objektivem und subjektivem Fehlerbegriff (→ Art. 5 WKRL)
           τ Änderungen und Klarstellungen beim Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs
           τ Angleichung des Lieferantenregresses an die update-Pflicht im
             Verbrauchsgüterkaufrecht und der Verjährung

τ Umsetzung im Verbrauchsgüterkaufrecht:

           τ Anwendungsbereich (§ 474 BGB)
           τ Anwendbare Vorschriften (§ 475 BGB)
           τ Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327a II,
             III; 475a BGB)
           τ Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b, c BGB)
           τ Geringere Voraussetzungen für Sekundäransprüche - Entbehrlichkeit von
             Fristsetzungen (§ 475d BGB)
           τ Sonderregelungen für Verjährung/Ablaufhemmung (§ 475e BGB)
           τ Begrenzungen für abweichende Vereinbarungen (§ 476 BGB)
           τ Beweislastumkehr für Sachmängel (§ 477 BGB)

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§ 475 BGB: Anwendbare Vorschriften

  τ   § 475 Abs. 1 BGB: Leistungszeit → unverändert: „unverzüglich“
  τ   § 475 Abs. 2 BGB: Gefahrtragung beim Versendungsverkauf → unveränderter de facto-
      Ausschluss von § 447 BGB
  τ   § 475 Abs. 3 S. 1 BGB: Kein Nutzungsersatz bei Nacherfüllung → unverändert
  τ   § 475 Abs. 3 S. 2 BGB: Ausschluss (auch) von § 442 BGB → kein Ausschluss von
      Gewährleistungsrechten bei positiver Mangelkenntnis des Verbrauchers → Ausschluss
      nur im Rahmen von § 476 BGB
  τ   § 475 Abs. 4 BGB: Vorschussanspruch für Nacherfüllungskosten (bisher Abs. 6)
  τ   § 475 Abs. 5 BGB: Zeitraum und Art der Nacherfüllung → Rechtsfolgen in Bezug auf
      Fristsetzungserfordernisse in § 475d BGB sowie Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB für
      Schäden durch „erhebliche Unannehmlichkeiten“
  τ   § 475 Abs. 6 BGB: Bei Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung (s. § 281
      Abs. 5 BGB)
      → Modifikation von § 346 BGB: Unternehmer trägt die Kosten der Rückgabe.
      → Modifikation von §§ 348, 320 BGB: Nachweis der Absendung genügt für die
        Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises
  τ   Wegfall von § 475 Abs. 4 BGB a.F.: Kein Ausschluss des Totalverweigerungsrechts, keine
      Begrenzung der Aus- und Wiedereinbaukosten.

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