Der Stuhl bleibt leer - was tun? - Corona und Schulabsentismus - Kreis Lippe

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Der Stuhl bleibt leer - was tun? - Corona und Schulabsentismus - Kreis Lippe
Der Stuhl bleibt leer
     – was tun?
Corona und Schulabsentismus
Der Stuhl bleibt leer - was tun? - Corona und Schulabsentismus - Kreis Lippe
Herzlich Willkommen
Moderation:

I.Weishaupt
Leitung der Schulpsychologischen Beratung Lippe
und der Familienberatung

Beiträge:

S. Schmittutz
Landesprojekt- Demokratie leben!

T. Marschner
Systemberatung Extremismusprävention und Demokratieförderung

                                                               Seite 2 · 10.02.2022
Der Stuhl bleibt leer - was tun? - Corona und Schulabsentismus - Kreis Lippe
Der Stuhl bleibt leer - Ablauf
            •   Begrüßung und Vorstellung
14.30 Uhr

            •   Einführung in das Thema
            •   Überblick über die Szene der Corona-Aktivisten
            •   Vielfalt der Motive
            •   Rechtlicher Handlungsrahmen für Schulen
bis

            •   Anregungen für die Praxis
            •   Impulsbörse
16.30 Uhr

            •   Austausch im Plenum
            •   Ausblick und Verabschiedung

                                                                 Seite 3 · 10.02.2022
Der Stuhl bleibt leer - was tun? - Corona und Schulabsentismus - Kreis Lippe
Hinweise
Schreiben Sie Ihre Fragen und Anmerkungen für die Austauschrunde
gerne in den Chat.

Wenn Sie etwas sagen möchten, nutzen Sie bitte das Meldesymbol
(Hand).

Die Präsentation finden Sie später auf der
Homepage der Schulpsychologie Lippe

https://www.schulpsychologie-lippe.de/

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Der Stuhl bleibt leer - was tun? - Corona und Schulabsentismus - Kreis Lippe
Überblick über Akteure und Strömungen
in der Szene der Coronagegner und Coronaleugner
Sascha Schmittutz

                                            Seite 5 · 10.02.2022
Der Stuhl bleibt leer - was tun? - Corona und Schulabsentismus - Kreis Lippe
Inhalt
• Erscheinungsformen
• Gruppe und Subgruppen
• Motive
• Einordnung

• Gefahren
• Extremisten unter Ihnen

• Ausblick

                            Sascha Schmittutz   10.02.2022   6
Der Stuhl bleibt leer - was tun? - Corona und Schulabsentismus - Kreis Lippe
Erscheinungsformen

                     10.02.2022
Der Stuhl bleibt leer - was tun? - Corona und Schulabsentismus - Kreis Lippe
Demonstrationen
• Artikel 8 GG (Grundgesetz)

• Artikel 11 MRK (Menschenrechtskonventionen)

  • Elementares Recht
  • Insbesondere für Mindermeinungen

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Gruppen/ Subgruppen
Gruppe 1:
• BürgerInnen
• 68 er
• Gegner Schulmedizin
• Sinnsucher/ Esoteriker
• Religiöse Gruppen

Gruppe 2:
• Extremisten

                           10.02.2022
Motive
Gruppe 1:
• Angst
• Ablehnung staatlicher Eingriffe
• Monetäre Nachteile/ Vorteile
• Besitzer von Geheimwissen
• Glauben an höhere Macht

Gruppe 2:
Akzelerationismus

                                    10.02.2022
Einordnung
• Heterogene Gruppe
• Fühlen sich als „Opfer“ staatlicher Repressionen
• Eigendefinition „RevolutionärIN“
• Hohe Emotionalität
• Suche nach rechtlichen „Schlupflöchern“
• Aktionismus im rechtlichen Grenzbereich
• Kaum Abgrenzung zu, bzw. Akzeptanz von Extremisten
• Ambivalenter Medienkonsum mit Abschottung nach Außen
• Überhebliche bis belehrende Haltung (Narzismus?)

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Gefahren
• Abschottung nach Außen
• Radikalisierung
• Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
• Ablehnung „fdGO“ (Selbst- und Fremdwahrnehmung)
• Gewalthemmung nimmt ab
• Vereinnahmung durch Extremisten
• Präventionsparadoxon

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Extremisten
• System gegen System benutzen mit dem Ziel der Abschaffung
• Gewalt als Mittel bis zur „Neuordnung“
• Annahme der Ungleichwertigkeit von Menschen
• „5 vor 12“ Gefühl
• Nutzung einschlägiger Quellen
• Kein Wert des Individuums/ Kollektivdenken
• Kampf für die Erhaltung der Art (Sozialdarwinismus)
• Heldenmythos/ Opfermythos
• Politischer „Feind“, nicht Gegner dementsprechend Wortwahl

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Extremisten
•   Der Mensch ist gut, die Gesellschaft(das System) ist schlecht
•   Das Gute und Schlechte ist klar
•   Das Schlechte muss radikal ausgeschaltet werden
•   Gewalt sofern sie erklärbar ist
•   „Antiarbeit“ !!!!
•   Sieht sich als Gegenteil der „Normalos“/ Verachtet Mehrheiten und „kleine
    Leute“
•   Begreift sich als VertreterIn von Opfergruppen
•   Verliert Bezug zu Mehrheitsrechten
•   Täter: weiße alte „Männer“, Juden, „Boomer“
•   Kampf um Deutungshoheit
•   Andere Meinungen werden massiv angegriffen

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Extremisten
Kernzuschreibungen allgemein
• Vernetzung/ social Media
• Dynamik
• Vielfalt
• Infiltration

• Szene setzt auf Zeit!

                               10.02.2022
Extremisten
Extremisten im Kontext Aktionsformen in Lippe
• „Spaziergänge“

• „Montagsdemonstrationen“

• „Plakataktionen“

• „Flugblattaktionen“

• „Influencer/ Einheizer“
                                                10.02.2022
Ausblick insgesamt
•   Von der „heterogenen zur homogenen“ Masse
•   Zerbröseln nach Aufhebung der Pandemielage
•   Abschottung und Radikalisierung
•   Zunahme von Beratungsanfragen
•   Zerstörte Familien- und Freundschaftssysteme
•   Unangepasstes Sozialverhalten
•   Ablehnung staatlicher Systeme
•   Demokratiefeindlichkeit
•   Zunahme von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
•   Suche nach neuen Themen
•   Zunahme und Akzeptanz extremistischer Einstellungen

• Absetzen von Führungspersonen

                                                          10.02.2022
Rechtlicher Handlungsrahmen für Schulen
Tanja Marschner

                                          Seite 18 · 10.02.2022
Henry – Fallbeispiel 1

Henry ist 7 Jahre alt und besucht die 2
Klasse.
Als die Schule nach den Weihnachtsferien
wieder startet wird Henry krank gemeldet.
Nach 12 Tagen ist Henry immer noch zu
Hause und auf Nachfrage der
Klassenlehrerin äußert die Mutter ihre
Sorge vor Ansteckung in der Schule.
Die Hygienemaßnahmen seien nicht
ausreichend, um Henry als Asthmatiker vor
einer Infektion zu schützen und er werde
dann sicher auch seinen kleinen Bruder
anstecken, der im Dezember geboren
wurde.
Sie werde ihren Sohn bis auf weiteres zu
Hause unterrichten. Das funktioniere gut
und sie habe auch die Zeit dafür. Wenn
nötig, werde sie ein Attest einreichen.

                                            Seite 19 · 10.02.2022
Esther - Fallbeispiel 2

Esther besucht die 6. Klasse und
fehlt in der Schule, seit die
Schülerinnen und Schüler morgens
getestet werden. Die Eltern haben
sich bei dem Klassenlehrer
beschwert. Die Tests seien nicht
zumutbar und ein Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit. Die
Kinder würden stigmatisiert und es
würde ihnen unterstellt, dass sie
ansteckend seien. Keiner außer
ihnen habe das Recht ihrem Kind
einen Test anzuordnen. Die Schule
überschreite ihre Kompetenzen.
Außerdem sei es eine Lüge, dass
Kinder sich anstecken könnten.

                                     Seite 20 · 10.02.2022
Motive für Verweigerung des Schulbesuchs
im Zuge der Pandemie sind vielfältig …
• Fehlen aus Sorge und Angst vor einer Coronainfektion des
  Kindes oder Ansteckungsgefahr für Familienmitglieder, oft im
  Zusammenhang mit chronischen Erkrankungen, anderen
  gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder schwerwiegenden
  biografischen Erfahrungen

• Das Fehlen von Schülerinnen und Schülern als Reaktion auf
  Maßnahmen wie Maskenpflicht, Testpflicht, Abstandgebot und
  Ablehnung der Auflagen aus verschiedensten Gründen
  …

                                                        Seite 21 · 10.02.2022
Die Schulpflicht ist gesetzlich geregelt
• § 35 SchulG NRW
  Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30.
September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August
desselben Kalenderjahres.

• § 41 SchulG NRW
  Verantwortung für die
  Einhaltung der Schulpflicht
(1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab.
    Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den
    sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig
    teilnimmt, und statten es angemessen aus.

(Anm.: Hausunterricht ist in Deutschland nicht erlaubt.)

                                                                      Seite 22 · 10.02.2022
Überwachung der Schulpflicht-
Maßnahmen bei Nichterfüllung der Schulpflicht

• Gemäß § 41 Absatz 3 SchulG sind
  Lehrerinnen und Lehrer sowie
  Schulleiterinnen und Schulleiter             Die Schule ist verpflichtet fehlende SUS zum
  verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre    Schulbesuch aufzufordern und zu diesem Zwecke
  Schulpflicht nicht erfüllen, zum                     auf die Eltern einzuwirken.
  regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten
  und auf die Eltern sowie auf die für die
  Berufserziehung Mitverantwortlichen
  einzuwirken.
• Die Schule stellt zum Zweck der
  Schulpflichtüberwachung und im Hinblick
  auf eine sachgerechte Anwendung der            Fehlzeiten müssen lückenlos und zeitnah
  Maßnahmen nach Nummer 3.1 bis 3.6 die       festgestellt und dokumentiert werden; ebenso
  lückenlose und zeitnahe Feststellung und
  Dokumentation von Fehlzeiten der                         getroffene Maßnahmen
  Schülerinnen und Schüler sowie der
  getroffenen Maßnahmen sicher.

                                                                                Seite 23 · 10.02.2022
Entschuldigtes Fehlen

„Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit
oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen            SUS fehlt durch die Eltern entschuldigt.
verhindert, die Schule zu besuchen, so
benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule
                                                       SUS fehlt entschuldigt längere Zeit. Es gibt
und teilen schriftlich den Grund für das
                                                                Zweifel an den Gründen.
Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob       Die Schule fordert ein ärztliches Attest.
Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt
wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches
                                                       Die Schule verlangt in besonderen Fällen ein
Attest verlangen und in besonderen Fällen ein                   amtsärztliches Gutachten.
amtsärztliches Gutachten einholen.“ SchulG § 43
Abs.2

                                                                                          Seite 24 · 10.02.2022
Unentschuldigtes Fehlen
• Erzieherische Einwirkungen und /oder

                                                                                                                 Schule
  Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG;                             Erzieherische Einwirkungen

• Ordnungswidrigkeitenverfahren: Verhängung von                 und /oder Ordnungsmaßnahmen
  Bußgeldern von bis zu 1000 € (§ 41 Absatz1 Satz 2 SchulG
  i.V.m. §126 SchulG und RdErl zur Überwachung der

                                                                                                            Schulaufsichtsbehörde
  Schulpflicht, BASS 12-51 Nr.5)                                 Verhängung von Bußgeldern

                                                                                                              Ordnungsbehörde
• zwangsweise Zuführung (§ 41 Absatz IV SchulG / RdErl zur            von bis zu 1000 €
  Überwachung der Schulpflicht BASS 12 – 51 Nr.5)

Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
sind die Schulaufsichtsbehörden zuständig, gemäß § 126 Abs. 3      Zwangsweise Zuführung
SchulG.

                                                                                               Seite 25 · 10.02.2022
Ruhen der Schulpflicht auf Antrag der Eltern oder
längerfristige Beurlaubung oder Befreiung

„Die   Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und

                                                                                                                        leitung
                                                                        Beurlaubung aus wichtigem Grund

                                                                                                                         Schul-
Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur
Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von
                                                                            bis zur Dauer eines Jahres
der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder
Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen
und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der

                                                                                                                          Schulaufsichtsbehörde
                                                                   Längerfristige Beurlaubung und Befreiung von
Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und
                                                                                 der Schulpflicht
Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern
zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder
künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für             Dauerhafte Beurlaubung und Befreiung von der
andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird. SchulG §
                                                                  Schulpflicht zur Förderung von Hochbegabungen
43 Abs.4
                                                                    mit geeigneter anderer Bildungsmaßnahme

                                                                                                         Seite 26 · 10.02.2022
Weiterführende Informationen

BASS Überwachung der Schulpflicht

Schulgesetz § 53
Erzieherische Maßnahmen; Ordnungsmaßnahmen

                                             Seite 27 · 10.02.2022
Quelle: Verordnung zum Schutz

Exkurs - Maskenpflicht
                                                                  vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
                                                                          im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
                                                                     (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
                                                                                 Vom 24. November 2021
                                                                      In der ab dem 10. Januar 2022 gültigen Fassung

§ 2 Maskenpflicht in schulischen
Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Innerhalb von Schulgebäuden und anderen der Nutzung
nach § 1 Absatz 1 dienenden Innenräumen sind von allen                            Es gilt Maskenpflicht
Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu                             im Schulgebäude.
tragen.

(2) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske
nicht beachten, sind vom Unterricht sowie allen anderen
schulischen und außerschulischen Nutzungen in
Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten
                                                              Bei Nichtbeachtung der Maskenpflicht erfolgt per
der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. Bei                  Verordnung ein Ausschluss vom Unterricht.
Zuwiderhandlungen gegen den Unterrichtsausschluss und das     Bei Zuwiderhandlung fordert die Schulleitung die
Betretungsverbot im Rahmen schulischer Nutzungen fordert
die Schulleiterin oder der Schulleiter zum Verlassen des      Person(en) zum Verlassen des Schulgebäudes auf.
Schulgebäudes auf; im Rahmen außerschulischer Nutzungen
handelt die hierfür jeweils verantwortliche Person.

                                                                                                                        Seite 28 · 10.02.2022
Maskenpflicht – Ausnahmen (in Auszügen)

Die Maskenpflicht gilt nicht
1. für Personen, die aus medizinischen
Gründen keine Maske tragen können; das
Vorliegen der medizinischen Gründe ist                  Medizinische Gründe
durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen,
welches auf Verlangen vorzulegen ist,
3. für Schülerinnen und Schüler, während
der Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen
und Getränken, wobei ein Mindestabstand        Zur Aufnahme von Speisen und Getränken
von 1,5 Metern einzuhalten ist, wenn sie                 in den Pausenzeiten
dabei nichtauf ihren Sitzplätzen sitzen oder   (Mindestabstand muss beachtet werden.)
sich innerhalb derselben Bezugsgruppe in
anderen Räumen (zum Beispiel in
Schulmensen) aufhalten,
7. bei Prüfungen für Schülerinnen und                        Prüfungen
Schüler, wenn der Mindestabstand von 1,5          (bei Wahrung der Abstandsregeln)
Metern zwischen den Personen
gewährleistet ist.

                                                                              Seite 29 · 10.02.2022
Exkurs – Testpflicht

§ 3 Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für
schulische Gemeinschaftseinrichtungen,
Schultestungen

(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen
und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden
dürfen nur immunisierte oder getestete Personen              Die Teilnahme am Unterricht
teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht                        ist nur für
sowie allen anderen schulischen und
außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden               immunisierte oder getestete Personen
ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der                        erlaubt.
Gebäude, außer in Notfällen, untersagt.
(Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung
setzt die Teilnahme an schulischen Coronatests voraus.)

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Testpflicht – Anerkennung von Tests

Als getestet gelten Schülerinnen und Schüler, die an dem
jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten
Coronaselbsttest oder ersatzweise an einem PCR-Pooltest
nach Absatz 4 (Schultestungen) mit negativem Ergebnis                Negativer schulischer Test
teilgenommen haben,
2. Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der von
der Schule für sie angesetzten Schultestung einen
Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-
Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW.
S. 1199c) in der jeweils geltenden Fassung über eine
negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung
vorgelegt haben; handelt es sich bei der angesetzten            Vorlage eines aktuellen Testnachweis
Schultestung um zweimal wöchentliche PCR-Pooltests,
gilt dies nur, soweit entweder einzelne PCR-Pooltests      (Bürgertest) bzw. negativen PCR-Test-Nachweis
jeweils durch Vorlage eines negativen PCR-Test-
Nachweises ersetzt werden oder dreimal wöchentlich
nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 ein negativer
Coronaschnelltest-Nachweis vorgelegt wird,
3. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an                  Nachweis über negative Selbsttestung zu Hause
sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen aufgrund
einer besonderen Zulassung durch die Schulleiterin oder         bei SuS mit sonderpädagogischen
den Schulleiter eine negative, höchstens 48 Stunden                   Unterstützungsbedarf
zurückliegende Selbsttestung zuhause unter elterlicher
Aufsicht stattgefunden hat und darüber eine Versicherung        (Zulassung durch die Schulleitung)
der Eltern vorliegt

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Testpflicht - Ausnahmeregelungen (Auszüge)

Die Sätze 1 bis 3 gelten ausnahmsweise nicht für eine
Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die            Nur in eng begrenzten Einzelfällen zur
Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass    Vermeidung persönlicher Härten ist die
ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise
sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung                  Teilnahme möglich.
unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist.
                                                              (Feststellung durch die Schulleitung)
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und
Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an
schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und             Teilnahme an schulischen Prüfungen
Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder      (bei räumlicher Trennung) sind auch ohne
getestete Prüflinge an externen Prüfungen teilnehmen.
Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen              Immunisierung oder Testung möglich
immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler
oder Prüflinge durchgeführt.

(3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung
sind Personen, die über eine nachgewiesene                     Die Nachgewiesene Immunisierung
Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 2
Nummer 1 bis 5 und § 1 Absatz 3 der COVID-19-                       befreit von der Testpflicht
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
2021 (Banz AT 08.05.2021 V1) verfügen.

                                                                                             Seite 32 · 10.02.2022
Konsequenzen für fehlende SuS
• „Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit
  im Unterricht wegen eines
  Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein
  unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht
  medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen
  (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer
  Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen
  auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.“
Aus: [09.09.2021] Neuregelung der Quarantäne in Schulen und erweiterte Testung

• Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen
  Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
Aus: Anpassung der Teststrategie nach den Weihnachtsferien ab dem 10. Januar 2022

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Weiterführende Informationen
Aktuelle Informationen des Landes NRW zum Coronavirus

https://www.land.nrw/corona

https://www.schulministerium.nrw/

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10 Minuten Pause

                   Seite 35 · 10.02.2022
Der Stuhl bleibt leer – was kann die Schule tun?

                            Abgestimmtes Vorgehen im Kollegium
     (transparente Abläufe, Dokumentation, Informationsweitergabe, Zuständigkeiten…)

             Als Schule interne und externe Beratung und Unterstützung nutzen
    (Schulsozialarbeit, Sozialpäd. Fachkraft, Beratungslehrkraft, Krisenteam, Schulaufsicht,
              Gesundheitsamt, Schulpsychologie, Sozialer Dienst, Jugendhilfe…)

 Das Gespräch mit den Familien suchen, den Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern halten

 Die Anliegen und Motive der Familien ernst nehmen und gemeinsam nach Lösungen suchen

       Den Einzelfall beachten und die Verhältnismäßigkeit der Mittel im Blick behalten
Der Stuhl bleibt leer – was kann ich sagen?
Optionen für Elterngespräche                     Konkretisierung
Persönliche Folgen für das Kind aufzeigen        z.B. Fehlende soziale Kontakte, abnehmende
                                                 Lernbereitschaft, Wissenslücken, abnehmender
                                                 Lernerfolg …
Schulische Folgen für das Kind deutlich machen   z.B. kein Anrecht auf Parallelbeschulung durch die
                                                 Lehrkräfte; keine Entbindung von
                                                 Leistungsnachweisen, mögliche Gefährdung der
                                                 Versetzung…
Beratung und Unterstützung anbieten              Intern: Lehrkraft, Schulsozialarbeit,
ggf. Wiedereinstieg planen;                      Beratungslehrkraft, Sozialpädagogische Fachkraft
Möglichkeit „ Runder Tisch“ nutzen               Extern: Schulpsychologie, Familienberatung,
                                                 Gesundheitsamt, Kinderarzt…)
Auf rechtliche Bestimmungen hinweisen            Schulpflicht, Ordnungsmaßnahmen (schriftlicher
und ggf. rechtliche Konsequenzen ziehen          Verweis), Ordnungswidrigkeit (Bußgeld); zwangsweise
                                                 Zuführung
Hinweis auf das Wohl des Kindes                  Abwägen, ob das Verhalten der Eltern das Wohl des
und Rechte des Kindes auf Bildung und aktive     Kindes gefährdet und ggf. das Jugendamt informieren
Teilhabe                                         (§ 8a SGB VIII Kindeswohlgefährdung)
                                                                                            Seite 37 · 10.02.2022
Der Stuhl bleibt leer – was tun?
Veränderungsimpulse durch Abwägen
                 Pro          Contra
             Schulbesuch   Schulbesuch

                                         Seite 38 · 10.02.2022
Weiterführende Informationen

• Handlungsleitfaden Schulabsentismus;
  Schulamt für den Kreis Lippe

• Beratungsangebote des Kreises Lippe

• Aktuelle Informationen des Kreises Lippe
  zum Coronavirus

                                             Seite 39 · 10.02.2022
Impulsbörse
Sascha Schmittutz

                    Seite 40 · 10.02.2022
Impulse
•   Wenn Du das machst, was bedeutet das für Dich?
•   Bedürfnis im Defizit/ Mehrwert
•   Ängste ernst nehmen (4 Schritt GfK)
•   „Neue Autoritäten“
•   Gefahr bei „Kontaktabbruch“
•   Strukturierte und klare Abläufe
•   Leitbild im Team / Haltung
•   Kommunikationsplan „Innen und Außen“
•   Methodenvielfalt Intervention z.B. „Kernbotschaften“
•   Umgang mit „Laber Rhabarber Fallen“
•   Konsequenz (34 Sekunden)
•   Transaktionsanalyse
•   Metamodell der Sprache
•   Selbstfürsorge / Stress

                                                           10.02.2022
Austausch
Zeit für Ihre Fragen, Meinung, Anregungen…

                                             Seite 42 · 10.02.2022
Kontakt
Regionale Schulpsychologische Beratung Lippe (RSBL)
Zentrale Anmeldung:
05231/ 621 621
schulpsychologie@kreis-lippe.de

Demokratie leben!
Sascha Schmittutz
05231 / 621 489
s.schmittutz@kreis-lippe.de

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Vielen Dank für Ihr Interesse
und Ihr Feedback!

                                Seite 44 · 10.02.2022
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