Der Stuhl bleibt leer - was tun? - Corona und Schulabsentismus - Kreis Lippe
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Herzlich Willkommen Moderation: I.Weishaupt Leitung der Schulpsychologischen Beratung Lippe und der Familienberatung Beiträge: S. Schmittutz Landesprojekt- Demokratie leben! T. Marschner Systemberatung Extremismusprävention und Demokratieförderung Seite 2 · 10.02.2022
Der Stuhl bleibt leer - Ablauf • Begrüßung und Vorstellung 14.30 Uhr • Einführung in das Thema • Überblick über die Szene der Corona-Aktivisten • Vielfalt der Motive • Rechtlicher Handlungsrahmen für Schulen bis • Anregungen für die Praxis • Impulsbörse 16.30 Uhr • Austausch im Plenum • Ausblick und Verabschiedung Seite 3 · 10.02.2022
Hinweise Schreiben Sie Ihre Fragen und Anmerkungen für die Austauschrunde gerne in den Chat. Wenn Sie etwas sagen möchten, nutzen Sie bitte das Meldesymbol (Hand). Die Präsentation finden Sie später auf der Homepage der Schulpsychologie Lippe https://www.schulpsychologie-lippe.de/ Seite 4 · 10.02.2022
Überblick über Akteure und Strömungen in der Szene der Coronagegner und Coronaleugner Sascha Schmittutz Seite 5 · 10.02.2022
Inhalt • Erscheinungsformen • Gruppe und Subgruppen • Motive • Einordnung • Gefahren • Extremisten unter Ihnen • Ausblick Sascha Schmittutz 10.02.2022 6
Demonstrationen • Artikel 8 GG (Grundgesetz) • Artikel 11 MRK (Menschenrechtskonventionen) • Elementares Recht • Insbesondere für Mindermeinungen 10.02.2022
Gruppen/ Subgruppen Gruppe 1: • BürgerInnen • 68 er • Gegner Schulmedizin • Sinnsucher/ Esoteriker • Religiöse Gruppen Gruppe 2: • Extremisten 10.02.2022
Motive Gruppe 1: • Angst • Ablehnung staatlicher Eingriffe • Monetäre Nachteile/ Vorteile • Besitzer von Geheimwissen • Glauben an höhere Macht Gruppe 2: Akzelerationismus 10.02.2022
Einordnung • Heterogene Gruppe • Fühlen sich als „Opfer“ staatlicher Repressionen • Eigendefinition „RevolutionärIN“ • Hohe Emotionalität • Suche nach rechtlichen „Schlupflöchern“ • Aktionismus im rechtlichen Grenzbereich • Kaum Abgrenzung zu, bzw. Akzeptanz von Extremisten • Ambivalenter Medienkonsum mit Abschottung nach Außen • Überhebliche bis belehrende Haltung (Narzismus?) 10.02.2022
Gefahren • Abschottung nach Außen • Radikalisierung • Ordnungswidrigkeiten und Straftaten • Ablehnung „fdGO“ (Selbst- und Fremdwahrnehmung) • Gewalthemmung nimmt ab • Vereinnahmung durch Extremisten • Präventionsparadoxon 10.02.2022
Extremisten • System gegen System benutzen mit dem Ziel der Abschaffung • Gewalt als Mittel bis zur „Neuordnung“ • Annahme der Ungleichwertigkeit von Menschen • „5 vor 12“ Gefühl • Nutzung einschlägiger Quellen • Kein Wert des Individuums/ Kollektivdenken • Kampf für die Erhaltung der Art (Sozialdarwinismus) • Heldenmythos/ Opfermythos • Politischer „Feind“, nicht Gegner dementsprechend Wortwahl 10.02.2022
Extremisten • Der Mensch ist gut, die Gesellschaft(das System) ist schlecht • Das Gute und Schlechte ist klar • Das Schlechte muss radikal ausgeschaltet werden • Gewalt sofern sie erklärbar ist • „Antiarbeit“ !!!! • Sieht sich als Gegenteil der „Normalos“/ Verachtet Mehrheiten und „kleine Leute“ • Begreift sich als VertreterIn von Opfergruppen • Verliert Bezug zu Mehrheitsrechten • Täter: weiße alte „Männer“, Juden, „Boomer“ • Kampf um Deutungshoheit • Andere Meinungen werden massiv angegriffen 10.02.2022
Extremisten Kernzuschreibungen allgemein • Vernetzung/ social Media • Dynamik • Vielfalt • Infiltration • Szene setzt auf Zeit! 10.02.2022
Extremisten Extremisten im Kontext Aktionsformen in Lippe • „Spaziergänge“ • „Montagsdemonstrationen“ • „Plakataktionen“ • „Flugblattaktionen“ • „Influencer/ Einheizer“ 10.02.2022
Ausblick insgesamt • Von der „heterogenen zur homogenen“ Masse • Zerbröseln nach Aufhebung der Pandemielage • Abschottung und Radikalisierung • Zunahme von Beratungsanfragen • Zerstörte Familien- und Freundschaftssysteme • Unangepasstes Sozialverhalten • Ablehnung staatlicher Systeme • Demokratiefeindlichkeit • Zunahme von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten • Suche nach neuen Themen • Zunahme und Akzeptanz extremistischer Einstellungen • Absetzen von Führungspersonen 10.02.2022
Rechtlicher Handlungsrahmen für Schulen Tanja Marschner Seite 18 · 10.02.2022
Henry – Fallbeispiel 1 Henry ist 7 Jahre alt und besucht die 2 Klasse. Als die Schule nach den Weihnachtsferien wieder startet wird Henry krank gemeldet. Nach 12 Tagen ist Henry immer noch zu Hause und auf Nachfrage der Klassenlehrerin äußert die Mutter ihre Sorge vor Ansteckung in der Schule. Die Hygienemaßnahmen seien nicht ausreichend, um Henry als Asthmatiker vor einer Infektion zu schützen und er werde dann sicher auch seinen kleinen Bruder anstecken, der im Dezember geboren wurde. Sie werde ihren Sohn bis auf weiteres zu Hause unterrichten. Das funktioniere gut und sie habe auch die Zeit dafür. Wenn nötig, werde sie ein Attest einreichen. Seite 19 · 10.02.2022
Esther - Fallbeispiel 2 Esther besucht die 6. Klasse und fehlt in der Schule, seit die Schülerinnen und Schüler morgens getestet werden. Die Eltern haben sich bei dem Klassenlehrer beschwert. Die Tests seien nicht zumutbar und ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Die Kinder würden stigmatisiert und es würde ihnen unterstellt, dass sie ansteckend seien. Keiner außer ihnen habe das Recht ihrem Kind einen Test anzuordnen. Die Schule überschreite ihre Kompetenzen. Außerdem sei es eine Lüge, dass Kinder sich anstecken könnten. Seite 20 · 10.02.2022
Motive für Verweigerung des Schulbesuchs im Zuge der Pandemie sind vielfältig … • Fehlen aus Sorge und Angst vor einer Coronainfektion des Kindes oder Ansteckungsgefahr für Familienmitglieder, oft im Zusammenhang mit chronischen Erkrankungen, anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder schwerwiegenden biografischen Erfahrungen • Das Fehlen von Schülerinnen und Schülern als Reaktion auf Maßnahmen wie Maskenpflicht, Testpflicht, Abstandgebot und Ablehnung der Auflagen aus verschiedensten Gründen … Seite 21 · 10.02.2022
Die Schulpflicht ist gesetzlich geregelt • § 35 SchulG NRW Beginn der Schulpflicht (1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. • § 41 SchulG NRW Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht (1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus. (Anm.: Hausunterricht ist in Deutschland nicht erlaubt.) Seite 22 · 10.02.2022
Überwachung der Schulpflicht- Maßnahmen bei Nichterfüllung der Schulpflicht • Gemäß § 41 Absatz 3 SchulG sind Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleiterinnen und Schulleiter Die Schule ist verpflichtet fehlende SUS zum verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulbesuch aufzufordern und zu diesem Zwecke Schulpflicht nicht erfüllen, zum auf die Eltern einzuwirken. regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken. • Die Schule stellt zum Zweck der Schulpflichtüberwachung und im Hinblick auf eine sachgerechte Anwendung der Fehlzeiten müssen lückenlos und zeitnah Maßnahmen nach Nummer 3.1 bis 3.6 die festgestellt und dokumentiert werden; ebenso lückenlose und zeitnahe Feststellung und Dokumentation von Fehlzeiten der getroffene Maßnahmen Schülerinnen und Schüler sowie der getroffenen Maßnahmen sicher. Seite 23 · 10.02.2022
Entschuldigtes Fehlen „Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen SUS fehlt durch die Eltern entschuldigt. verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule SUS fehlt entschuldigt längere Zeit. Es gibt und teilen schriftlich den Grund für das Zweifel an den Gründen. Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Die Schule fordert ein ärztliches Attest. Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Die Schule verlangt in besonderen Fällen ein Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten. amtsärztliches Gutachten einholen.“ SchulG § 43 Abs.2 Seite 24 · 10.02.2022
Unentschuldigtes Fehlen • Erzieherische Einwirkungen und /oder Schule Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG; Erzieherische Einwirkungen • Ordnungswidrigkeitenverfahren: Verhängung von und /oder Ordnungsmaßnahmen Bußgeldern von bis zu 1000 € (§ 41 Absatz1 Satz 2 SchulG i.V.m. §126 SchulG und RdErl zur Überwachung der Schulaufsichtsbehörde Schulpflicht, BASS 12-51 Nr.5) Verhängung von Bußgeldern Ordnungsbehörde • zwangsweise Zuführung (§ 41 Absatz IV SchulG / RdErl zur von bis zu 1000 € Überwachung der Schulpflicht BASS 12 – 51 Nr.5) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Schulaufsichtsbehörden zuständig, gemäß § 126 Abs. 3 Zwangsweise Zuführung SchulG. Seite 25 · 10.02.2022
Ruhen der Schulpflicht auf Antrag der Eltern oder längerfristige Beurlaubung oder Befreiung „Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und leitung Beurlaubung aus wichtigem Grund Schul- Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von bis zur Dauer eines Jahres der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Längerfristige Beurlaubung und Befreiung von Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und der Schulpflicht Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für Dauerhafte Beurlaubung und Befreiung von der andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird. SchulG § Schulpflicht zur Förderung von Hochbegabungen 43 Abs.4 mit geeigneter anderer Bildungsmaßnahme Seite 26 · 10.02.2022
Weiterführende Informationen BASS Überwachung der Schulpflicht Schulgesetz § 53 Erzieherische Maßnahmen; Ordnungsmaßnahmen Seite 27 · 10.02.2022
Quelle: Verordnung zum Schutz Exkurs - Maskenpflicht vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) Vom 24. November 2021 In der ab dem 10. Januar 2022 gültigen Fassung § 2 Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (1) Innerhalb von Schulgebäuden und anderen der Nutzung nach § 1 Absatz 1 dienenden Innenräumen sind von allen Es gilt Maskenpflicht Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu im Schulgebäude. tragen. (2) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten Bei Nichtbeachtung der Maskenpflicht erfolgt per der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. Bei Verordnung ein Ausschluss vom Unterricht. Zuwiderhandlungen gegen den Unterrichtsausschluss und das Bei Zuwiderhandlung fordert die Schulleitung die Betretungsverbot im Rahmen schulischer Nutzungen fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter zum Verlassen des Person(en) zum Verlassen des Schulgebäudes auf. Schulgebäudes auf; im Rahmen außerschulischer Nutzungen handelt die hierfür jeweils verantwortliche Person. Seite 28 · 10.02.2022
Maskenpflicht – Ausnahmen (in Auszügen) Die Maskenpflicht gilt nicht 1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist Medizinische Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist, 3. für Schülerinnen und Schüler, während der Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wobei ein Mindestabstand Zur Aufnahme von Speisen und Getränken von 1,5 Metern einzuhalten ist, wenn sie in den Pausenzeiten dabei nichtauf ihren Sitzplätzen sitzen oder (Mindestabstand muss beachtet werden.) sich innerhalb derselben Bezugsgruppe in anderen Räumen (zum Beispiel in Schulmensen) aufhalten, 7. bei Prüfungen für Schülerinnen und Prüfungen Schüler, wenn der Mindestabstand von 1,5 (bei Wahrung der Abstandsregeln) Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Seite 29 · 10.02.2022
Exkurs – Testpflicht § 3 Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen (1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen Die Teilnahme am Unterricht teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht ist nur für sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden immunisierte oder getestete Personen ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der erlaubt. Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. (Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an schulischen Coronatests voraus.) Seite 30 · 10.02.2022
Testpflicht – Anerkennung von Tests Als getestet gelten Schülerinnen und Schüler, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest oder ersatzweise an einem PCR-Pooltest nach Absatz 4 (Schultestungen) mit negativem Ergebnis Negativer schulischer Test teilgenommen haben, 2. Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der von der Schule für sie angesetzten Schultestung einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und- Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c) in der jeweils geltenden Fassung über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben; handelt es sich bei der angesetzten Vorlage eines aktuellen Testnachweis Schultestung um zweimal wöchentliche PCR-Pooltests, gilt dies nur, soweit entweder einzelne PCR-Pooltests (Bürgertest) bzw. negativen PCR-Test-Nachweis jeweils durch Vorlage eines negativen PCR-Test- Nachweises ersetzt werden oder dreimal wöchentlich nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 ein negativer Coronaschnelltest-Nachweis vorgelegt wird, 3. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an Nachweis über negative Selbsttestung zu Hause sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen aufgrund einer besonderen Zulassung durch die Schulleiterin oder bei SuS mit sonderpädagogischen den Schulleiter eine negative, höchstens 48 Stunden Unterstützungsbedarf zurückliegende Selbsttestung zuhause unter elterlicher Aufsicht stattgefunden hat und darüber eine Versicherung (Zulassung durch die Schulleitung) der Eltern vorliegt Seite 31 · 10.02.2022
Testpflicht - Ausnahmeregelungen (Auszüge) Die Sätze 1 bis 3 gelten ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die Nur in eng begrenzten Einzelfällen zur Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass Vermeidung persönlicher Härten ist die ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung Teilnahme möglich. unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist. (Feststellung durch die Schulleitung) (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Teilnahme an schulischen Prüfungen Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder (bei räumlicher Trennung) sind auch ohne getestete Prüflinge an externen Prüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen Immunisierung oder Testung möglich immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt. (3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine nachgewiesene Die Nachgewiesene Immunisierung Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 2 Nummer 1 bis 5 und § 1 Absatz 3 der COVID-19- befreit von der Testpflicht Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (Banz AT 08.05.2021 V1) verfügen. Seite 32 · 10.02.2022
Konsequenzen für fehlende SuS • „Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.“ Aus: [09.09.2021] Neuregelung der Quarantäne in Schulen und erweiterte Testung • Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts. Aus: Anpassung der Teststrategie nach den Weihnachtsferien ab dem 10. Januar 2022 Seite 33 · 10.02.2022
Weiterführende Informationen Aktuelle Informationen des Landes NRW zum Coronavirus https://www.land.nrw/corona https://www.schulministerium.nrw/ Seite 34 · 10.02.2022
10 Minuten Pause Seite 35 · 10.02.2022
Der Stuhl bleibt leer – was kann die Schule tun? Abgestimmtes Vorgehen im Kollegium (transparente Abläufe, Dokumentation, Informationsweitergabe, Zuständigkeiten…) Als Schule interne und externe Beratung und Unterstützung nutzen (Schulsozialarbeit, Sozialpäd. Fachkraft, Beratungslehrkraft, Krisenteam, Schulaufsicht, Gesundheitsamt, Schulpsychologie, Sozialer Dienst, Jugendhilfe…) Das Gespräch mit den Familien suchen, den Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern halten Die Anliegen und Motive der Familien ernst nehmen und gemeinsam nach Lösungen suchen Den Einzelfall beachten und die Verhältnismäßigkeit der Mittel im Blick behalten
Der Stuhl bleibt leer – was kann ich sagen? Optionen für Elterngespräche Konkretisierung Persönliche Folgen für das Kind aufzeigen z.B. Fehlende soziale Kontakte, abnehmende Lernbereitschaft, Wissenslücken, abnehmender Lernerfolg … Schulische Folgen für das Kind deutlich machen z.B. kein Anrecht auf Parallelbeschulung durch die Lehrkräfte; keine Entbindung von Leistungsnachweisen, mögliche Gefährdung der Versetzung… Beratung und Unterstützung anbieten Intern: Lehrkraft, Schulsozialarbeit, ggf. Wiedereinstieg planen; Beratungslehrkraft, Sozialpädagogische Fachkraft Möglichkeit „ Runder Tisch“ nutzen Extern: Schulpsychologie, Familienberatung, Gesundheitsamt, Kinderarzt…) Auf rechtliche Bestimmungen hinweisen Schulpflicht, Ordnungsmaßnahmen (schriftlicher und ggf. rechtliche Konsequenzen ziehen Verweis), Ordnungswidrigkeit (Bußgeld); zwangsweise Zuführung Hinweis auf das Wohl des Kindes Abwägen, ob das Verhalten der Eltern das Wohl des und Rechte des Kindes auf Bildung und aktive Kindes gefährdet und ggf. das Jugendamt informieren Teilhabe (§ 8a SGB VIII Kindeswohlgefährdung) Seite 37 · 10.02.2022
Der Stuhl bleibt leer – was tun? Veränderungsimpulse durch Abwägen Pro Contra Schulbesuch Schulbesuch Seite 38 · 10.02.2022
Weiterführende Informationen • Handlungsleitfaden Schulabsentismus; Schulamt für den Kreis Lippe • Beratungsangebote des Kreises Lippe • Aktuelle Informationen des Kreises Lippe zum Coronavirus Seite 39 · 10.02.2022
Impulsbörse Sascha Schmittutz Seite 40 · 10.02.2022
Impulse • Wenn Du das machst, was bedeutet das für Dich? • Bedürfnis im Defizit/ Mehrwert • Ängste ernst nehmen (4 Schritt GfK) • „Neue Autoritäten“ • Gefahr bei „Kontaktabbruch“ • Strukturierte und klare Abläufe • Leitbild im Team / Haltung • Kommunikationsplan „Innen und Außen“ • Methodenvielfalt Intervention z.B. „Kernbotschaften“ • Umgang mit „Laber Rhabarber Fallen“ • Konsequenz (34 Sekunden) • Transaktionsanalyse • Metamodell der Sprache • Selbstfürsorge / Stress 10.02.2022
Austausch Zeit für Ihre Fragen, Meinung, Anregungen… Seite 42 · 10.02.2022
Kontakt Regionale Schulpsychologische Beratung Lippe (RSBL) Zentrale Anmeldung: 05231/ 621 621 schulpsychologie@kreis-lippe.de Demokratie leben! Sascha Schmittutz 05231 / 621 489 s.schmittutz@kreis-lippe.de Seite 43 · 10.02.2022
Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihr Feedback! Seite 44 · 10.02.2022
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