DFB-Spielervermittler-Lizenz - Leseprobe

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Leseprobe
DFB-Spielervermittler-Lizenz

Studienheft

Professionelles Spielermanagement

Autor

Dr. Frank Bahners
Dr. Frank Bahners hat ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Darüber hinaus
ist er u. a. durch seine Dissertation, seine langjährige Beratungstätikeit in der Branche und
den Erwerb des Grades „Master of Law“ (LL.M.) ein ausgewiesener Spezialist im Sportrecht.
Er betreut Sportvereine, Berufssportler, Spielerberater und Agenturen vor allem in Fragen
zum Sponsoring, Vereinswechsel und Verbands- und Vertragsrecht.
Auszug aus dem Studienheft               2

                                                    3. Rechtliche Aspekte der Spielerberatertätigkeit

3.1.1      Der Lizenzspieler

Gemäß § 8.3 der DFB-SpO ist Lizenzspieler „ein Fußballspieler, wel-
cher aufgrund eines beim Ligaverband des DFB lizenzierten
Vertrages mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft
[den Fußballsport] betreibt“. Allgemeiner formuliert ist Lizenzspie-
ler ein Spieler, für den die Ausübung des Sports die ausschließliche oder
jedenfalls überwiegenden Einnahmequelle ist.

Für den Bereich des Profifußballs besteht weitgehend Einigkeit, dass der
Lizenzspieler trotz der teilweise immensen Verdienste und damit einer
etwaigen wirtschaftlichen Unabhängigkeit Arbeitnehmer des jeweiligen
Sportvereines ist. Gleiches dürfte für andere Mannschaftssportarten, wie
z. B. für Profisportler in den Bereichen Handball und Eishockey, gelten.

Im Bereich der Einzelsportarten (z. B. Tennis, Golf, Leichtathletik) dürfte
die Arbeitnehmereigenschaft eines Profisportlers hingegen in der Regel zu
verneinen sein. Sofern der Sportler – wie regelmäßig – kein dauerhaftes
Vertragsverhältnis zu dem Auftraggeber hat und nicht in einem fest orga-
nisierten Trainingsablauf eingebunden ist, dürfte er auch kein Arbeitneh-
mer sein. Er wäre dann vielmehr freier Dienstnehmer. Aber auch hier gibt
es Ausnahmen. So hat das Arbeitsgericht Bielefeld (NZA 1989, S. 966) die
Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Tennisspielerin, die in der Ober-
liga Vorbereitungs- und Meisterschaftsspiele für ihren Verein bestreitet
und dafür eine nicht unerhebliche Vergütung erhält, um eine Arbeitneh-
merin handelt. Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die Sportlerin zum
Bestreiten der Meisterschaftsspiele verpflichtet und das Vertragsverhältnis
durch eine persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet war.

3.1.2      Der Amateur

Als Amateur bezeichnet man einen Sportler, der ohne finanzielle Interes-
sen den Sport als reine Freizeitaktivität betreibt. Als solcher erhält er weder
vom Sportverein noch von einem Veranstalter irgendwelche finanziellen
Zuwendungen. Allenfalls wird dem Amateur der Ersatz der nachgewie-
senen oder pauschalierten Aufwendungen erstattet. Um als Amateur im
Sinne der Statuten des DFB betrachtet zu werden, darf der pauschalierte
Aufwendungsersatz maximal 249,99 Euro pro Monat betragen (§ 8.1 der
DFB-SpO).

Insoweit besteht Einigkeit, dass der echte Amateur kein Arbeitnehmer ist,
da er keine finanziellen Interessen mit dem Sport verbindet. Ein Arbeits-
verhältnis setzt jedoch nach obiger Definition immer eine entgeltliche
Tätigkeit voraus.

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                                                                                                              47

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     3. Rechtliche Aspekte der Spielerberatertätigkeit

                                3.1.3       Der Vertragsspieler

                                Schwierigkeiten bereitet zuweilen die Einordnung der sogenannten Ver-
                                tragsspieler (früher „Vertragsamateure“ genannt). Ein Vertragsspieler „ist
                                Vereinsmitglied, welches aufgrund einer vertraglichen Bindung mit dem
                                Sportverein gegen Entgelt den jeweiligen Sport betreibt“. Der Vertragsspie-
                                ler betreibt den Sport daher nicht nur aus reiner Freude, sondern zumin-
                                dest auch aus finanziellen Interessen. Nach § 8.2 der DFB-SpO erhält ein
                                Vertragsspieler eine monatliche Vergütung (bzw. andere geldwerte Vortei-
                                le) von mindestens 250 Euro pro Monat.

                                Eine pauschale Einordnung der Vertragsspieler als Arbeitnehmer oder
                                lediglich Dienstnehmer ist vor dem Hintergrund der vielfältigen Ausge-
                                staltungen nicht möglich. Allgemein dürfte sich im Fußball jedoch durch-
                                gesetzt haben, dass zumindest sämtliche Vertragsspieler, die vertraglich an
                                einen Verein in den ersten vier Ligen (1. Bundesliga, 2. Bundesliga, 3. Liga,
                                Regionalligen) gebunden sind, typischerweise Arbeitnehmer ihres Vereines
                                sind. Bei allen übrigen dürfte die Einordnung im Wege der Einzelfallbe-
                                wertung vorzunehmen sein.

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3.2        Arbeitsvermittlung
Steht nun fest, dass die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis erfolgt, gel-   Sogenannte
ten für den Spielervermittler besondere Regelungen. Bis 2002 war noch         Auslandsvermittlung
die Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit erforderlich, um überhaupt
die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers/Spielervermittlers durchführen zu
können. Aufgrund neueren EU-Rechts ist die Vermittlung in ein Arbeits-
verhältnis seit März 2002 jedoch erlaubnisfrei. Eine Ausnahme gilt nur
noch für die sogenannte Auslandsvermittlung (§ 292 SGB III), also für die
Vermittlung eines Arbeitssuchenden in ein Arbeitsverhältnis außerhalb
der europäischen Union und umgekehrt. Sofern das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit eine entsprechende Rechtsordnung erlassen
würde, wären diese Vorschriften zu beachten. Dies ist bislang jedoch nicht
geschehen, sodass auch die Auslandsvermittlung bislang ebenfalls erlaub-
nisfrei möglich ist.

3.2.1      (Keine) Exklusivitätsvereinbarungen mit Spielern

Begrenzt wird die Tätigkeit des Spielervermittlers u. a. durch § 297 Nr. 4
SGB III. Diese Vorschrift erklärt Vereinbarungen für unwirksam, die
sicherstellen sollen, dass der Arbeitssuchende sich ausschließlich eines
bestimmten Vermittlers bedient. Verboten sind also Exklusivvereinba-
rungen, wonach sich der Spieler nur der Dienste dieses Spielervermittlers
bedienen darf. Ein Verstoß gegen § 297 Nr. 4 SGB III führt zur Unwirksam-
keit der Vereinbarung zwischen dem Spielervermittler und dem Spieler
nach § 134 BGB. Dies steht sehr häufig in Konflikt mit den Interessen des
Spielervermittlers, der sich insbesondere bei Topspielern sicher sein will,
dass diese ausschließlich mit ihm zusammenarbeiten. Gleichwohl sind
in Deutschland Exklusivvereinbarungen zwischen Spielervermittler und
Sportler hinsichtlich der Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis unwirk-
sam (so zuletzt OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010, Az.: 12 U 124/09).
Dementsprechend kann der Sportler auf die Dienste eines oder mehrerer
anderer Spielervermittler zurückgreifen, ohne gegen eine (unwirksame)
Exklusivvereinbarung mit „seinem“ Spielervermittler zu verstoßen.

3.2.2      Höhe der Vergütung des Spielervermittlers

Wie bereits dargestellt, übt der Spielervermittler eine Art Maklertätigkeit
aus. Grundsätzlich kann er damit sowohl vom Verein als auch vom Spieler
für seine Tätigkeit vergütet werden. Üblicherweise wird der Spielervermitt-
ler jedoch nur vom aufnehmenden Verein vergütet, unabhängig davon,
ob er den Verein oder den Spieler vertritt. Die Höhe der Vergütung ist mit
dem Verein frei verhandelbar. Eine Grenze bildet hier lediglich die Sitten-
widrigkeit (§ 138 BGB).

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     3. Rechtliche Aspekte der Spielerberatertätigkeit

                                Die „übliche“ Vergütung nach deutschem Recht

         Frei verhandelbar      Wenn die Vergütung mit dem Verein frei verhandelbar ist und es praktisch
                                keine Grenzen gibt, dürfte es interessant sein zu erfahren, was die Vereine
                                typischerweise zahlen bzw. was die Spielervermittler typischerweise ver-
                                langen.

                                Dies dürfte auch von der Qualität des Spielers und gegebenenfalls dem
                                Interesse anderer Vereine am selben Spieler abhängen. Häufig werden
                                Durchschnittsvergütungen zwischen 8 und 12 % eines Jahresbruttoge-
                                haltes genannt. Diese Größenordnung scheint sich aber bislang nicht
                                gerichtlich durchsetzen zu lassen. Denn das OLG Dresden hat in einem
                                Urteil (OLG Dresden, SpuRt 2004, 257) ausgesprochen, dass die übliche
                                Vergütung zwischen Spielervermittler und Verein 5 % des Grundgehaltes
                                des Spielers seien. Zwar hatte der Spielervermittler eine höhere Vergütung
                                eingeklagt, hatte diese aber weder mit dem Verein vereinbart noch konnte
                                er die gewünschte Vergütung als übliche Vergütung für Spielervermittler
                                belegen.

                                Die Vermittler-Vergütungsverordnung

                                Im Hinblick auf eine etwaig mit dem Spieler vereinbarte Vergütung gibt es
                                nicht abdingbare, strengere gesetzliche Grenzen. So sind Vergütungsver-
                                einbarungen zwischen Spielervermittler und Spieler bereits dann unwirk-
                                sam, wenn sie nicht schriftlich erfolgen (§ 296 Abs. 1 SGB III), aber auch,
                                wenn der Spielervermittler sich eine Vergütung in Höhe von mehr als
                                14 % eines Jahresbruttogehaltes des Spielers versprechen lässt (§ 2 [1] S. 1
                                der Vermittler-Vergütungsverordnung). Die 14 % verstehen sich inklusiv
                                etwaig anfallender Umsatzsteuer. Weiterhin regelt § 2 (1) S. 2 der Vermitt-
                                ler-Vergütungsverordnung, die im Zusammenhang mit § 296 Abs. 3 SGB
                                III erlassen wurde, dass die Vergütung bei der Vermittlung in ein Beschäf-
                                tigungsverhältnis mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten 14 % des
                                dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für 12
                                Monate nicht übersteigen darf. Wird der Spieler beispielsweise in ein
                                befristetes, dreijähriges Arbeitsverhältnis vermittelt, darf die Vergütung,
                                die der Spielervermittler vom Spieler verlangen kann, nicht höher sein als
                                14 % eines Jahresgehaltes.

      Überschreitung der        Die Überschreitung der Grenze der Vermittlervergütungsverordnung führt
                  Grenze        zur Unwirksamkeit des Provisionsanspruches an sich. Der Spieler kann
                                dementsprechend eine geleistete Vergütung vollständig zurückverlangen
                                bzw. er muss den Spielervermittler aufgrund einer Vereinbarung, nach der
                                dieser sich mehr als das zulässige Honorar versprechen lässt, nicht zahlen.

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Das FIFA-Spielervermittlerreglement

In den FIFA-Statuten findet sich für den lizenzierten Spielervermittler
hingegen eine Untergrenze. Gemäß Art. 20 Nr. 4 des FIFA-Spielervermitt-
lerreglements steht dem lizenzierten Spielervermittler unter gewissen Vor-
aussetzungen ein Anspruch gegen den Spieler auf 3 % des Grundgehaltes
sowie der sonst im Arbeitsvertrag festgehaltenen Geldleistungen (z. B.
Handgeld) zu. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Vereinbarung über die
Höhe der Vergütung getroffen wurde oder die Parteien sich nicht über die
Höhe der Vergütung einigen können.

3.3        Das Rechtsdienstleistungsgesetz
Soweit der Spielervermittler ohne Rechtsanwaltszulassung rechtliche
Angelegenheiten erledigt, insbesondere Vertragsverhandlungen für den
Spieler führt, ist zu prüfen, ob gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG) verstoßen wird. Denn das Führen von Vertragsverhandlungen stellt
eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die
grundsätzlich Rechtsanwälten und anderen mit einer Erlaubnis ausgestat-
teten Personen vorbehalten ist. Verstößt die Spielervermittlung gegen die
Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, so ist der Vertrag zwischen
Spielervermittler und Sportler, also der Vermittlungsvertrag, nichtig.

Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur besteht Unei-          Uneinigkeit
nigkeit darüber, ob die Tätigkeit eines Spielervermittlers, der auch den
Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Verein aushandelt, ein Verstoß
gegen das RDG darstellt. Für einen Verstoß spricht, dass das Aushandeln
eines Arbeitsvertrages eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsan-
gelegenheiten darstellt und der Rechtssuchende (Spieler) durch das RDG
geschützt werden soll. Zugelassene Rechtsanwälte hingegen unterliegen
der Verschwiegenheitsverpflichtung, besitzen die höhere Sachkunde und
dürfen keinen Interessenkollisionen unterliegen. Bei fehlerhafter Rechts-
beratung sind die Spieler durch die obligatorische Berufshaftpflichtversi-
cherung der Rechtsanwälte geschützt.

Gegen einen Verstoß gegen das RDG könnte § 5 RDG sprechen. Danach
steht das RDG einer Tätigkeit nicht entgegen, wenn kaufmännische oder
sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegen-
heiten erledigen, die geschäftlich mit einem Gewerbebetrieb in unmit-
telbaren Zusammenhang stehen. Das Aushandeln des Arbeitsvertrages
müsste in diesem Fall also ein notwendiges Hilfsgeschäft zur Spielerver-
mittlungstätigkeit darstellt. Dieser Auffassung folgte beispielsweise das
OLG Dresden mit Urteil vom 18.12.2002, freilich zum damals noch gelten-
den Rechtsberatungsgesetz. Es sah die Haupttätigkeit des Spielervermittlers
darin, seinem Spieler ein möglichst hohes Gehalt und möglichst attraktive
Nebenleistungen, wie Dienstwohnung und Dienstwagen, zu verschaffen.
Derartige Spielerverträge seien juristisch nicht kompliziert, sodass dieses
notwendige Hilfsgeschäft ausnahmsweise zulässig sei.

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     3. Rechtliche Aspekte der Spielerberatertätigkeit

     Alternativvorschläge       Hiergegen spricht wiederum, dass der DFB und die DFL zwar Musterar-
                                beitsverträge herausgeben, die häufig auch angewandt werden. Ein nicht
                                zugelassener Rechtsanwalt ist jedoch kaum in der Lage, die einzelnen Klau-
                                seln rechtlich zu prüfen und dem Spieler geeignete Alternativvorschläge
                                zu unterbreiten, geschweige denn, diese mit dem Verein auszuhandeln.
                                Dies ist jedoch gerade bei Topspielern sinnvoll. Beispielsweise die Über-
                                tragung von Nutzungsrechten am Persönlichkeitsrecht des Spielers bedarf
                                eingehender Prüfung, gerade wenn der Spieler selbst in der Lage wäre,
                                sich (zumindest teilweise) selbst zu vermarkten und eigene Sponsoren
                                zu finden. Hier bedarf es eines angemessenen Ausgleiches zwischen den
                                Interessen des Sportlers und dem Verein. Dies sollte ohnehin geeigneten
                                Rechtsanwälten überlassen werden, zumal die Sanktion gegen einen Ver-
                                stoß des RDG den Spielervermittler hart treffen können. Denn bei einem
                                Verstoß gegen das RDG sind die Vereine als auch der Spieler berechtigt, die
                                für das Aushandeln des Vertrages gezahlte Provision vom Spielervermittler
                                zurückzufordern.

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                                       Leseprobe DFB-Spielervermittler-Lizenz (IST)
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