DFB-Spielervermittler-Lizenz - Leseprobe
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Leseprobe DFB-Spielervermittler-Lizenz Studienheft Professionelles Spielermanagement Autor Dr. Frank Bahners Dr. Frank Bahners hat ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Darüber hinaus ist er u. a. durch seine Dissertation, seine langjährige Beratungstätikeit in der Branche und den Erwerb des Grades „Master of Law“ (LL.M.) ein ausgewiesener Spezialist im Sportrecht. Er betreut Sportvereine, Berufssportler, Spielerberater und Agenturen vor allem in Fragen zum Sponsoring, Vereinswechsel und Verbands- und Vertragsrecht.
Auszug aus dem Studienheft 2 3. Rechtliche Aspekte der Spielerberatertätigkeit 3.1.1 Der Lizenzspieler Gemäß § 8.3 der DFB-SpO ist Lizenzspieler „ein Fußballspieler, wel- cher aufgrund eines beim Ligaverband des DFB lizenzierten Vertrages mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft [den Fußballsport] betreibt“. Allgemeiner formuliert ist Lizenzspie- ler ein Spieler, für den die Ausübung des Sports die ausschließliche oder jedenfalls überwiegenden Einnahmequelle ist. Für den Bereich des Profifußballs besteht weitgehend Einigkeit, dass der Lizenzspieler trotz der teilweise immensen Verdienste und damit einer etwaigen wirtschaftlichen Unabhängigkeit Arbeitnehmer des jeweiligen Sportvereines ist. Gleiches dürfte für andere Mannschaftssportarten, wie z. B. für Profisportler in den Bereichen Handball und Eishockey, gelten. Im Bereich der Einzelsportarten (z. B. Tennis, Golf, Leichtathletik) dürfte die Arbeitnehmereigenschaft eines Profisportlers hingegen in der Regel zu verneinen sein. Sofern der Sportler – wie regelmäßig – kein dauerhaftes Vertragsverhältnis zu dem Auftraggeber hat und nicht in einem fest orga- nisierten Trainingsablauf eingebunden ist, dürfte er auch kein Arbeitneh- mer sein. Er wäre dann vielmehr freier Dienstnehmer. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So hat das Arbeitsgericht Bielefeld (NZA 1989, S. 966) die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Tennisspielerin, die in der Ober- liga Vorbereitungs- und Meisterschaftsspiele für ihren Verein bestreitet und dafür eine nicht unerhebliche Vergütung erhält, um eine Arbeitneh- merin handelt. Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die Sportlerin zum Bestreiten der Meisterschaftsspiele verpflichtet und das Vertragsverhältnis durch eine persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet war. 3.1.2 Der Amateur Als Amateur bezeichnet man einen Sportler, der ohne finanzielle Interes- sen den Sport als reine Freizeitaktivität betreibt. Als solcher erhält er weder vom Sportverein noch von einem Veranstalter irgendwelche finanziellen Zuwendungen. Allenfalls wird dem Amateur der Ersatz der nachgewie- senen oder pauschalierten Aufwendungen erstattet. Um als Amateur im Sinne der Statuten des DFB betrachtet zu werden, darf der pauschalierte Aufwendungsersatz maximal 249,99 Euro pro Monat betragen (§ 8.1 der DFB-SpO). Insoweit besteht Einigkeit, dass der echte Amateur kein Arbeitnehmer ist, da er keine finanziellen Interessen mit dem Sport verbindet. Ein Arbeits- verhältnis setzt jedoch nach obiger Definition immer eine entgeltliche Tätigkeit voraus. © 07/2013 – IST-Studieninstitut 47 Leseprobe DFB-Spielervermittler-Lizenz (IST)
3 3. Rechtliche Aspekte der Spielerberatertätigkeit 3.1.3 Der Vertragsspieler Schwierigkeiten bereitet zuweilen die Einordnung der sogenannten Ver- tragsspieler (früher „Vertragsamateure“ genannt). Ein Vertragsspieler „ist Vereinsmitglied, welches aufgrund einer vertraglichen Bindung mit dem Sportverein gegen Entgelt den jeweiligen Sport betreibt“. Der Vertragsspie- ler betreibt den Sport daher nicht nur aus reiner Freude, sondern zumin- dest auch aus finanziellen Interessen. Nach § 8.2 der DFB-SpO erhält ein Vertragsspieler eine monatliche Vergütung (bzw. andere geldwerte Vortei- le) von mindestens 250 Euro pro Monat. Eine pauschale Einordnung der Vertragsspieler als Arbeitnehmer oder lediglich Dienstnehmer ist vor dem Hintergrund der vielfältigen Ausge- staltungen nicht möglich. Allgemein dürfte sich im Fußball jedoch durch- gesetzt haben, dass zumindest sämtliche Vertragsspieler, die vertraglich an einen Verein in den ersten vier Ligen (1. Bundesliga, 2. Bundesliga, 3. Liga, Regionalligen) gebunden sind, typischerweise Arbeitnehmer ihres Vereines sind. Bei allen übrigen dürfte die Einordnung im Wege der Einzelfallbe- wertung vorzunehmen sein. © 07/2013 – IST-Studieninstitut 48 Leseprobe DFB-Spielervermittler-Lizenz (IST)
4 3. Rechtliche Aspekte der Spielerberatertätigkeit 3.2 Arbeitsvermittlung Steht nun fest, dass die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis erfolgt, gel- Sogenannte ten für den Spielervermittler besondere Regelungen. Bis 2002 war noch Auslandsvermittlung die Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit erforderlich, um überhaupt die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers/Spielervermittlers durchführen zu können. Aufgrund neueren EU-Rechts ist die Vermittlung in ein Arbeits- verhältnis seit März 2002 jedoch erlaubnisfrei. Eine Ausnahme gilt nur noch für die sogenannte Auslandsvermittlung (§ 292 SGB III), also für die Vermittlung eines Arbeitssuchenden in ein Arbeitsverhältnis außerhalb der europäischen Union und umgekehrt. Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine entsprechende Rechtsordnung erlassen würde, wären diese Vorschriften zu beachten. Dies ist bislang jedoch nicht geschehen, sodass auch die Auslandsvermittlung bislang ebenfalls erlaub- nisfrei möglich ist. 3.2.1 (Keine) Exklusivitätsvereinbarungen mit Spielern Begrenzt wird die Tätigkeit des Spielervermittlers u. a. durch § 297 Nr. 4 SGB III. Diese Vorschrift erklärt Vereinbarungen für unwirksam, die sicherstellen sollen, dass der Arbeitssuchende sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Verboten sind also Exklusivvereinba- rungen, wonach sich der Spieler nur der Dienste dieses Spielervermittlers bedienen darf. Ein Verstoß gegen § 297 Nr. 4 SGB III führt zur Unwirksam- keit der Vereinbarung zwischen dem Spielervermittler und dem Spieler nach § 134 BGB. Dies steht sehr häufig in Konflikt mit den Interessen des Spielervermittlers, der sich insbesondere bei Topspielern sicher sein will, dass diese ausschließlich mit ihm zusammenarbeiten. Gleichwohl sind in Deutschland Exklusivvereinbarungen zwischen Spielervermittler und Sportler hinsichtlich der Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis unwirk- sam (so zuletzt OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010, Az.: 12 U 124/09). Dementsprechend kann der Sportler auf die Dienste eines oder mehrerer anderer Spielervermittler zurückgreifen, ohne gegen eine (unwirksame) Exklusivvereinbarung mit „seinem“ Spielervermittler zu verstoßen. 3.2.2 Höhe der Vergütung des Spielervermittlers Wie bereits dargestellt, übt der Spielervermittler eine Art Maklertätigkeit aus. Grundsätzlich kann er damit sowohl vom Verein als auch vom Spieler für seine Tätigkeit vergütet werden. Üblicherweise wird der Spielervermitt- ler jedoch nur vom aufnehmenden Verein vergütet, unabhängig davon, ob er den Verein oder den Spieler vertritt. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Verein frei verhandelbar. Eine Grenze bildet hier lediglich die Sitten- widrigkeit (§ 138 BGB). © 07/2013 – IST-Studieninstitut 49 Leseprobe DFB-Spielervermittler-Lizenz (IST)
5 3. Rechtliche Aspekte der Spielerberatertätigkeit Die „übliche“ Vergütung nach deutschem Recht Frei verhandelbar Wenn die Vergütung mit dem Verein frei verhandelbar ist und es praktisch keine Grenzen gibt, dürfte es interessant sein zu erfahren, was die Vereine typischerweise zahlen bzw. was die Spielervermittler typischerweise ver- langen. Dies dürfte auch von der Qualität des Spielers und gegebenenfalls dem Interesse anderer Vereine am selben Spieler abhängen. Häufig werden Durchschnittsvergütungen zwischen 8 und 12 % eines Jahresbruttoge- haltes genannt. Diese Größenordnung scheint sich aber bislang nicht gerichtlich durchsetzen zu lassen. Denn das OLG Dresden hat in einem Urteil (OLG Dresden, SpuRt 2004, 257) ausgesprochen, dass die übliche Vergütung zwischen Spielervermittler und Verein 5 % des Grundgehaltes des Spielers seien. Zwar hatte der Spielervermittler eine höhere Vergütung eingeklagt, hatte diese aber weder mit dem Verein vereinbart noch konnte er die gewünschte Vergütung als übliche Vergütung für Spielervermittler belegen. Die Vermittler-Vergütungsverordnung Im Hinblick auf eine etwaig mit dem Spieler vereinbarte Vergütung gibt es nicht abdingbare, strengere gesetzliche Grenzen. So sind Vergütungsver- einbarungen zwischen Spielervermittler und Spieler bereits dann unwirk- sam, wenn sie nicht schriftlich erfolgen (§ 296 Abs. 1 SGB III), aber auch, wenn der Spielervermittler sich eine Vergütung in Höhe von mehr als 14 % eines Jahresbruttogehaltes des Spielers versprechen lässt (§ 2 [1] S. 1 der Vermittler-Vergütungsverordnung). Die 14 % verstehen sich inklusiv etwaig anfallender Umsatzsteuer. Weiterhin regelt § 2 (1) S. 2 der Vermitt- ler-Vergütungsverordnung, die im Zusammenhang mit § 296 Abs. 3 SGB III erlassen wurde, dass die Vergütung bei der Vermittlung in ein Beschäf- tigungsverhältnis mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten 14 % des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für 12 Monate nicht übersteigen darf. Wird der Spieler beispielsweise in ein befristetes, dreijähriges Arbeitsverhältnis vermittelt, darf die Vergütung, die der Spielervermittler vom Spieler verlangen kann, nicht höher sein als 14 % eines Jahresgehaltes. Überschreitung der Die Überschreitung der Grenze der Vermittlervergütungsverordnung führt Grenze zur Unwirksamkeit des Provisionsanspruches an sich. Der Spieler kann dementsprechend eine geleistete Vergütung vollständig zurückverlangen bzw. er muss den Spielervermittler aufgrund einer Vereinbarung, nach der dieser sich mehr als das zulässige Honorar versprechen lässt, nicht zahlen. © 07/2013 – IST-Studieninstitut 50 Leseprobe DFB-Spielervermittler-Lizenz (IST)
6 3. Rechtliche Aspekte der Spielerberatertätigkeit Das FIFA-Spielervermittlerreglement In den FIFA-Statuten findet sich für den lizenzierten Spielervermittler hingegen eine Untergrenze. Gemäß Art. 20 Nr. 4 des FIFA-Spielervermitt- lerreglements steht dem lizenzierten Spielervermittler unter gewissen Vor- aussetzungen ein Anspruch gegen den Spieler auf 3 % des Grundgehaltes sowie der sonst im Arbeitsvertrag festgehaltenen Geldleistungen (z. B. Handgeld) zu. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde oder die Parteien sich nicht über die Höhe der Vergütung einigen können. 3.3 Das Rechtsdienstleistungsgesetz Soweit der Spielervermittler ohne Rechtsanwaltszulassung rechtliche Angelegenheiten erledigt, insbesondere Vertragsverhandlungen für den Spieler führt, ist zu prüfen, ob gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen wird. Denn das Führen von Vertragsverhandlungen stellt eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die grundsätzlich Rechtsanwälten und anderen mit einer Erlaubnis ausgestat- teten Personen vorbehalten ist. Verstößt die Spielervermittlung gegen die Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, so ist der Vertrag zwischen Spielervermittler und Sportler, also der Vermittlungsvertrag, nichtig. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur besteht Unei- Uneinigkeit nigkeit darüber, ob die Tätigkeit eines Spielervermittlers, der auch den Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Verein aushandelt, ein Verstoß gegen das RDG darstellt. Für einen Verstoß spricht, dass das Aushandeln eines Arbeitsvertrages eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsan- gelegenheiten darstellt und der Rechtssuchende (Spieler) durch das RDG geschützt werden soll. Zugelassene Rechtsanwälte hingegen unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung, besitzen die höhere Sachkunde und dürfen keinen Interessenkollisionen unterliegen. Bei fehlerhafter Rechts- beratung sind die Spieler durch die obligatorische Berufshaftpflichtversi- cherung der Rechtsanwälte geschützt. Gegen einen Verstoß gegen das RDG könnte § 5 RDG sprechen. Danach steht das RDG einer Tätigkeit nicht entgegen, wenn kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegen- heiten erledigen, die geschäftlich mit einem Gewerbebetrieb in unmit- telbaren Zusammenhang stehen. Das Aushandeln des Arbeitsvertrages müsste in diesem Fall also ein notwendiges Hilfsgeschäft zur Spielerver- mittlungstätigkeit darstellt. Dieser Auffassung folgte beispielsweise das OLG Dresden mit Urteil vom 18.12.2002, freilich zum damals noch gelten- den Rechtsberatungsgesetz. Es sah die Haupttätigkeit des Spielervermittlers darin, seinem Spieler ein möglichst hohes Gehalt und möglichst attraktive Nebenleistungen, wie Dienstwohnung und Dienstwagen, zu verschaffen. Derartige Spielerverträge seien juristisch nicht kompliziert, sodass dieses notwendige Hilfsgeschäft ausnahmsweise zulässig sei. © 07/2013 – IST-Studieninstitut 51 Leseprobe DFB-Spielervermittler-Lizenz (IST)
7 3. Rechtliche Aspekte der Spielerberatertätigkeit Alternativvorschläge Hiergegen spricht wiederum, dass der DFB und die DFL zwar Musterar- beitsverträge herausgeben, die häufig auch angewandt werden. Ein nicht zugelassener Rechtsanwalt ist jedoch kaum in der Lage, die einzelnen Klau- seln rechtlich zu prüfen und dem Spieler geeignete Alternativvorschläge zu unterbreiten, geschweige denn, diese mit dem Verein auszuhandeln. Dies ist jedoch gerade bei Topspielern sinnvoll. Beispielsweise die Über- tragung von Nutzungsrechten am Persönlichkeitsrecht des Spielers bedarf eingehender Prüfung, gerade wenn der Spieler selbst in der Lage wäre, sich (zumindest teilweise) selbst zu vermarkten und eigene Sponsoren zu finden. Hier bedarf es eines angemessenen Ausgleiches zwischen den Interessen des Sportlers und dem Verein. Dies sollte ohnehin geeigneten Rechtsanwälten überlassen werden, zumal die Sanktion gegen einen Ver- stoß des RDG den Spielervermittler hart treffen können. Denn bei einem Verstoß gegen das RDG sind die Vereine als auch der Spieler berechtigt, die für das Aushandeln des Vertrages gezahlte Provision vom Spielervermittler zurückzufordern. © 07/2013 – IST-Studieninstitut 52 Leseprobe DFB-Spielervermittler-Lizenz (IST)
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