Beschlüsse des ÖFB-Präsidiums vom 4.6.2004 1. Direktaufstieg der Regionalliga-Meister

Die Seite wird erstellt Fynn Keßler
 
WEITER LESEN
Beschlüsse des ÖFB-Präsidiums vom 4.6.2004

1. Direktaufstieg der Regionalliga-Meister
Der Bundesvorstand möge eine außerordentliche Bundeshauptversammlung einberufen, wel-
che gemäß § 10 der Meisterschaftsregeln den Direktaufstieg der Meister der drei Regionalligen
ab Sommer 2005 unter folgenden Bedingungen zu beschließen hat:

(1) Soferne sämtliche Vereine der Regionalliga Ost, Mitte und West bis spätestens 20. Juli des jewei-
ligen Jahres, erstmals mit 20. Juli 2004, den Nachweis für die Führung einer doppelten Buchhaltung
mit Bilanz und Jahresabschluss sowie eines Haushaltsvoranschlages für die darauf folgende Saison
ihrem eigenen Landesverband nachweisen (der die Unterlagen formell, aber nicht materiell prüft),
steigen die Meister der Regionalligen Ost, Mitte und West erstmals im Sommer 2005 direkt in die
Erste Liga der Österreichischen Fußball-Bundesliga auf, wenn sie selbst zusätzlich nachstehende Be-
dingungen erfüllen:

a) Die Vereine der Regionalligen Ost, Mitte und West müssen an den Nachwuchsbewerben des
jeweiligen Landesverbandes entsprechend den dort geltenden Bestimmungen teilnehmen.

b) Die Vereine der Regionalligen Ost, Mitte und West sind verpflichtet, die A- und B-Kriterien des
Bundesliga-Lizenzierungshandbuches für die Erste Liga (mit Ausnahme Flutlicht, Sitzplätze und
Zuschauerbereiche) zu erfüllen, sowie

           -   ab dem erfolgten Aufstieg mit Beginn der Saison in der Ersten Liga die Zuschauerbe-
               reiche zu garantieren,
           -   mit Beginn der darauf folgenden Frühjahrssaison die Bedingungen für Flutlicht zu er-
               füllen,
           -   ab Beginn des zweiten Spieljahres in der Ersten Liga die Sitzplätze bzw. die C-Kriterien
               des Bundesliga-Lizenzierungshandbuches zu erfüllen.

c) Die jeweils vier führenden Vereine der drei Regionalligen sind verpflichtet, sich im Winter des Spiel-
jahres vor der jeweiligen Saison dem Bundesliga-Lizenzierungsverfahren gemäß BL- Lizenzierungs-
handbuch zu unterziehen und folgende Nachweise zur Erfüllung der finanziellen Kriterien bis 15. März
des Jahres vor Beginn der Saison zu erbringen:

           -   Vorlage eines geprüften Zwischenabschlusses per 31. Dezember des Vorjahres,
           -   Vorlage eines Haushaltsvoranschlages sowie eines Liquiditätsplanes,
           -   Nachweis, dass keine überfälligen Transferverbindlichkeiten und keine überfälligen
               Verbindlichkeiten gegenüber Spielern und Angestellten des Vereins bestehen.

Die Nachweise sind fristgerecht der Österreichischen Fußball-Bundesliga zu erbringen, die im Som-
mer des jeweiligen Vorjahres gegenüber dem eigenen Landesverband übersandten Unterlagen sind
beizulegen.

(2) Die Überprüfung der allgemeinen Bedingungen erfolgt durch den für den jeweiligen Verein zustän-
digen Landesverband, das Lizenzierungsverfahren und die damit zusammenhängenden Überprüfun-
gen dieser Regionalligaclubs erfolgen durch die Gremien der Österreichischen Fußball-Bundesliga,
wobei ein Vertreter seines Landesverbandes beizuziehen ist.

(3) Das Recht auf den Direktaufstieg ist weder durch Verzicht noch durch Vereinbarung übertragbar.
Kann ein Meister einer Regionalliga nicht aufsteigen, weil eine Mannschaft desselben Clubs bereits in
der Ersten Liga der Österreichischen Fußball-Bundesliga spielberechtigt ist, so rückt die Mannschaft
des nächst platzierten Clubs der jeweiligen Regionalliga, die von einem derartigen Hindernis nicht be-
troffen ist, nach.

(4) Verstößt ein Verein gegen die in Absatz 1) auferlegten Vorschriften, hat dieser sein Aufstiegsrecht
in die Erste Liga für das laufende Meisterschaftsjahr verwirkt und wird durch seinen zuständigen Ver-
band durch Beugestrafen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen bzw. zur Erfüllung der auferlegten
Vorschriften unter Setzung entsprechender Nachfristen gezwungen.
(5) In den drei Regionalligen müssen ab dem Spieljahr 2004/2005 mindestens 13 für die österreichi-
sche Nationalmannschaft selektionierbare oder gleichgestellte Spieler oder österreichische Staatsbür-
ger auf dem Spielbericht angeführt sein. Weiters müssen drei U-21- und drei U-23-Spieler entspre-
chend den jeweils geltenden Stichtagen auf dem Spielbericht aufscheinen, wobei letztere bereits im
voran gegangenen Spieljahr beim selben Verein spielberechtigt gewesen sein müssen oder auch
durch U-21-Spieler ersetzt werden können. Einer der sechs genannten Spieler muss bereits in der
Grundaufstellung aufscheinen. Von der Bestimmung, dass die U-23-Spieler bereits im voran gegan-
genen Spieljahr beim Verein spielberechtigt gewesen sein müssen, ist der Aufsteiger in die Regional-
liga in seinem jeweils ersten Spieljahr ausgenommen.

Jeder Verstoß gegen eine dieser Regelungen zieht eine Strafverifizierung des Spieles nach sich.

Für das Spieljahr 2004/05 ist der U-21-Stichtag 1. Jänner 1984 und der U-23-Stichtag 1. Jänner 1982.

Übergangsregelung Absatz (5) für das Spieljahr 2004/2005:

Die Bestimmung „Die U-23-Spieler müssen bereits im voran gegangenen Spieljahr beim selben Verein
spielberechtigt gewesen sein“ wird erst für das Spieljahr 2005/2006 in Kraft gesetzt.

Im Spieljahr 2004/2005 müssen lediglich zwei U-21- und zwei U-23-Spieler auf dem Spielbericht auf-
scheinen, wobei letztere nicht bereits im voran gegangenen Spieljahr beim selben Verein spielberech-
tigt gewesen sein müssen oder auch durch U-21-Spieler ersetzt werden können. Einer der vier ge-
nannten Spieler muss bereits in der Grundaufstellung aufscheinen.

Jeder Verstoß gegen die Einsatzregelung zieht eine Strafverifizierung nach sich. In der Saison 2004
/2005 wird der erste Verstoß gegen die Einsatzregelung mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-
- (zweitausendfünfhundert) geahndet, jeder weitere Verstoß wird mit einer Strafverifizierung geahndet.

                                                                                                    2
2. Neue Ausländerregelung
1. Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler:

§ 5 (5) Neuanmeldung
lit a: Spieler, welche die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
(EU) oder eines EWR–Staates besitzen, gelten als Österreicher. Alle übrigen Spieler ohne
österreichische Staatsbürgerschaft gelten als Nichtösterreicher.

lit b: Nichtösterreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich, die bei der Neuanmeldung das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind, solange diese Voraussetzungen zutreffen, hinsichtlich
ihrer Meisterschaftsspielberechtigung bis zu einem allfälligen Übertritt zu einem ausländischen Verein
österreichischen Spielern gleichgestellt. Im Spielerpass muss der Vermerk „Einem Österreicher
gleichgestellt“ angebracht sein.

2. Meisterschaftsregeln:

§ 23 Meisterschaftsspielberechtigung
(1) An den Meisterschaftsspielen eines Landesverbandes dürfen nur Spieler teilnehmen, die im Sinne
des Regulativs und der Bestimmungen über Spielerpässe sowie der Bestimmungen über den
Nachwuchsspielbetrieb für ihren Verein meisterschaftsspielberechtigt sind. Nachwuchsspieler, die am
Spieltag das 15. Lebensjahr vollendet haben, sind in Kampfmannschaften spielberechtigt, wenn
deren Spielerpass die ärztliche Bestätigung „Für Kampfmannschaften geeignet“ enthält.

(2) Bei Meisterschaftsspielen der Landesverbände dürfen am Spielbericht bis zu drei Nichösterreicher
nominiert werden. Alle weiteren auf dem Spielbericht angeführten Spieler müssen
– für eine österreichische Auswahlmannschaft, die sich nur aus Spielern mit österreichischer
Staatsbürgerschaft zusammensetzen darf, selektionierbar sein oder
– die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
– gemäß § 5 Abs. 5 Regulativ einem Österreicher gleichgestellt sein.

(3) An Meisterschaftsspielen der Bundesliga dürfen alle für den jeweiligen Verein ordnungsgemäß
gemeldeten Spieler teilnehmen.

(4) Für den Österreichischen Fußball–Cup ist die Spielberechtigung von Nichtösterreichern in den
Durchführungsbestimmungen gesondert geregelt.

                                                                                                     3
3. Arztstempel/Spielerpass/Meldewesen neu

1. Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler:

§ 5 Neuanmeldung
(1) Zur Ausübung des Fußballsports bei einem Verein ist eine schriftliche Anmeldung des Spielers
beim zuständigen Verband mit dem vorgeschriebenen Formular „Anmeldeschein/Formular für den
Vereinswechsel“ erforderlich. Bei der Anmeldung hat ein Nachwuchsspieler die für einen
Vereinswechsel notwendigen Informationen durch das vom ÖFB aufgelegte Merkblatt
verpflichtend zu erhalten. Am Anmeldeformular ist ein Vermerk über den Erhalt des
Merkblattes anzubringen. Vor der Anmeldung erhält der Spieler die vierte Durchschrift des
vorgeschriebenen Formulars durch den anmeldenden Verein. Bei der Anmeldung eines Spielers,
der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des
gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular erforderlich.

(4) Alle Spieler müssen sich vor der Neuanmeldung einer ärztlichen Gesundheitsuntersuchung
unterziehen. Der Tauglichkeitsvermerk ist auf dem Anmeldeschein einzutragen.

§ 8 (2) lit. a Vereinswechsel im Freigabeverfahren für Amateure
„Der Freigabevermerk ist nur gültig, wenn er auf dem Anmeldeschein/Formular für den
Vereinswechsel oder im Spielerpass vermerkt ist“,...

(neu) lit. e: mit Unterschrift des Spielers (bei Minderjährigen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr auch des Erziehungsberechtigten) auf dem Anmeldeschein/Formular für den
Vereinswechsel versehen ist.

§ 9 Vereinswechsel ohne Freigabeverfahren für Amateure
(3) Der Spieler ist bis spätestens 20. Juni (Datum des Poststempels) beim zuständigen Verband
anzumelden.
Zur ordnungsgemäßen Anmeldung des Spielers sind erforderlich
a) der vollständig ausgefüllte und unterfertigte Anmeldeschein,...

§ 11 Vereinswechsel von Amateurspielern nach Abmeldung und Wartezeit
(1) Ein Spieler darf sich nur in den ersten sechs Tagen der Sommerübertrittszeit abmelden. Die
Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen, muss eigenhändig vom Spieler unterschrieben sein und hat
eingeschrieben an den Verein zu erfolgen. Bei der Abmeldung eines Spielers, der das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters
beizufügen bzw. hat dieser die Abmeldung mit zu unterfertigen.

2. Bestimmungen über Spielerpässe

§ 2 Inhalt der Spielerpässe
(1) Jeder Spielerpass hat zu enthalten: Vor– und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, den Namen des
Vereins, für den der Spieler meisterschaftsspielberechtigt ist und das Datum, ab welchem die
Meisterschaftsberechtigung gilt.
(2) Für Nachwuchsspieler sind zusätzlich Vordrucke für den ärztlichen Tauglichkeitsvermerk
und die eventuelle Bestätigung des Geburtsdatums vorzusehen.

§ 3 Einreichung und Ausfolgung
(1) Die Anmeldung des Spielers hat auf dem vorgeschriebenen Anmeldeformular zu erfolgen. Die
Personaldaten des Spielers sind in Maschin– oder Blockschrift einzusetzen und haben die Angabe zu
enthalten, ob der Spieler als Amateur oder Nichtamateur angemeldet wird. Spielerpässe werden durch
den zuständigen Verband ausgestellt.

                                                                                                 4
§ 4 Vereinswechsel und Abmeldung
(1) Wird der Spieler an einen anderen Verein freigegeben, ist auf dem Spielerpass der
Freigabevermerk anzubringen und dieser der Spielerpass dem neuen Verein zu übergeben.
(3) Dasselbe gilt, wenn ein Verein einen Spieler beim zuständigen Verband abmeldet.

3. Vorschriften für den Nachwuchsspielbetrieb/ Meisterschaftsregeln
(WERDEN BEIDE ANGEPASST UND VERÄNDERT)

§ 4 Nachwuchsspielbetrieb (Spielerpass)
= § 24 Meisterschaftsregeln (Spielerpasskontrolle)
Dem Schiedsrichter ist vor Spielbeginn auf dem vom verantwortlichen Vereinsfunktionär
unterschriebenen Spielbericht Vor- und Zuname jedes Spielers bekannt zu geben. Außerdem sind ihm
zur Kontrolle der Personen und Spielberechtigungen die Spielerpässe der nominierten Spieler
vorzuweisen. Wird für einen Spieler, welcher zur Teilnahme an Nachwuchsspielen nicht mehr
berechtigt ist, der Spielerpass nicht beigebracht, dann kann dieser an dem Spiel teilnehmen, wenn er
dem Schiedsrichter, so ferne er diesem nicht ohnehin persönlich bekannt ist, seine Identität durch
einen Lichtbildausweis nachweist und auf dem Spielbericht unterschreibt. In diesem Fall ist der
Verein durch den zuständigen Ausschuss seines Verbandes mit einer Ordnungsstrafe zu
belegen. Die Spielerpässe sind dem verantwortlichen Funktionär des Spielpartners auf dessen
Verlangen vorzuweisen. Auf die Bestimmungen über Spielerpässe wird verwiesen.
(2) Meisterschaftsspielberechtigt in Kampfmannschaften sind nur jene Spieler, die vor Beginn
eines Spieles in den Spielbericht eingetragen wurden.

3. Meisterschaftsregeln:

§ 23 Meisterschaftsspielberechtigung
(1) An den Meisterschaftsspielen eines Landesverbandes dürfen nur Spieler teilnehmen, die im Sinne
des Regulativs und der Bestimmungen über Spielerpässe sowie der Bestimmungen über den
Nachwuchsspielbetrieb für ihren Verein meisterschaftsspielberechtigt sind. Nachwuchsspieler, die am
Spieltag das 15. Lebensjahr vollendet haben, sind in Kampfmannschaften spielberechtigt, wenn
deren Spielerpass die ärztliche Bestätigung „Für Kampfmannschaften geeignet“ enthält.

                                                                                                  5
4. Spiele mit Beteiligung ausländischer Mannschaften
(fast zur Gänze neu)

1. Bestimmungen des Österreichischen Fußball-Bundes über die Genehmigung von Spielen
mit Beteiligung ausländischer Vereine

§ 1 Genehmigungspflicht
Die Austragung von Spielen mit Beteiligung ausländischer Vereine ist nur bei Vorliegen einer
schriftlichen Genehmigung des Landesverbandes, der Bundesliga bzw. der BNZ/Akademien-
Kommission an den jeweiligen Veranstalter gestattet, welche als Beauftragte des ÖFB diese Spiele
nach Überprüfung der angeführten formalen Kriterien und unbeschadet etwaiger erforderlicher
behördlicher Genehmigungen genehmigen. Ausgenommen hievon ist die Teilnahme an
internationalen Bewerben, wobei die Anmeldung durch den ÖFB die Genehmigung ersetzt.

§ 2 Veranstalter
(1) Veranstalter im Sinne dieser Bestimmungen muss ein dem ÖFB angehöriger Verein sein.
(2) Als veranstaltender Verein gilt derjenige:
- auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird
- der, sofern kein Geld fließt, die Veranstaltung bei der zuständigen Behörde angemeldet hat
- im Zweifelsfall derjenige, auf dessen Areal die Veranstaltung durchgeführt wird.

§ 3 Ansuchen
(1) Das Ansuchen um Genehmigung ist vom Veranstalter auf dem vorgeschriebenen Formular in
vierfacher Ausfertigung an den Landesverband bzw. die Bundesliga oder die BNZ/Akademien-
Kommission zu richten. Das Original erhält der Landesverband bzw. die Bundesliga oder die
BNZ/Akademien-Kommission, eine Durchschrift erhält der Veranstalter, zwei Durchschriften erhält der
ÖFB.
(2) Für die an den Bewerben der Bundesliga teilnehmenden Mannschaften sind die Spielansuchen an
die Bundesliga zu richten.
(3) Für die an den Bewerben der Bundesliga-Nachwuchszentren teilnehmenden Mannschaften sind
die Spielansuchen über den Landesverband an die BNZ/Akademien-Kommission zu richten.

§ 4 Fristen
(1 ) Für die Einbringung der Spielansuchen gelten folgende Fristen; Spiele im Inland 8 Tage, Spiele im
Ausland (Europa) 14 Tage, Spiele außerhalb Europas 21 Tage vor dem ersten Spiel.
(2) Als Anmeldung gilt der Tag des Einlangens des Anmeldeformulares beim zuständigen
Landesverband, der Bundesliga bzw. BNZ/Akademien- Kommission.
(3) Von den in Abs. 1 genannten Fristen können Landesverbände, Bundesliga bzw. die
BNZ/Akademien-Kommission im eigenen Ermessen Ausnahmen gestatten.

§ 5 Unterlagen, unvollständige Ansuchen
Unvollständige Ansuchen können zurückgewiesen werden. Über Verlangen sind zur Prüfung
notwendige Unterlagen vorzulegen.

§ 6 Gründe für Nichterteilung von Spielgenehmigungen
Die Genehmigung für Spiele gegen ausländische Vereine ist insbesondere nicht zu erteilen:
a) wenn der ausländische Gegner nicht über seinen Nationalverband der FIFA angehört bzw. wenn er
oder sein Verband gesperrt sind. Der Veranstalter hat beim Abschluss der Spiele festzustellen, ob der
Spielpartner einem Nationalverband angehört, welcher Mitglied der FIFA ist,
b) wenn von den Landesverbänden, der Bundesliga bzw. der BNZ/Akademien- Kommission
festgesetzte wirtschaftliche Mindestbedingungen nicht eingehalten werden,
c) wenn gemäß § 5 angeforderte Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
d) wenn ein Verein nicht unter seinem Namen antritt,
e)wenn durch das betreffende Spiel ein heimischer Pflichtbewerb gestört würde,
f) wenn der Reiseplan bei Auslandsspielen nicht so erstellt ist, dass die Mannschaft spätestens 48
Stunden vor dem nächsten Pflichtspiel am Spielort oder drei Tage vorher im Heimatort eintrifft. Bei
Übersee- oder Auslandsfahrten, die sich über drei Wochen erstrecken, muss der Verein mindestens
eine Woche vor Beginn des Herbst- oder Frühjahrsmeisterschaftsdurchganges nach Österreich
zurückkehren.

                                                                                                    6
g) wenn sonstige gravierende Bedenken bezüglich der Durchführung des Spieles bestehen.

§ 7 Inanspruchnahme von Agenten oder Vermittlern
(1) Spielverträge sind schriftlich in zweifacher Form abzuschließen.
(2) Soweit Spiele nicht von Vereinen oder Verbänden direkt vermittelt werden, ist die
Inanspruchnahme von durch die FIFA und/oder UEFA lizenzierten Vermittlern verpflichtend.
(3) Für Tätigkeiten von Spielvermittlern, die Spiele zwischen Mannschaften verschiedener
Konföderationen organisieren, gilt das Spielvermittlerreglement der FIFA in der jeweils gültigen
Fassung.
(4) Für Tätigkeiten von Spielvermittlern, die Spiele zwischen Mannschaften derselben Konföderation
organisieren, gilt das Spielvermittlerreglement der UEFA in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8 Gebühren
Die Landesverbände, die Bundesliga bzw. die BNZ/Akademien-Kommission sind berechtigt,
Manipulationsgebühren für Spielansuchen gegen ausländische Vereine vorzuschreiben.

§ 9 Strafbestimmungen
(1) Verspätet einlangende Ansuchen, Nichtmeldung von Spielen oder deren Austragung trotz
Verbotes werden ebenso wie mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen nach den Vorschriften für die
Strafausschüsse bestraft.
(2) Ebenso werden alle Verstöße gegen die in diesen Bestimmungen angeführten Vorschriften
geahndet.

2. Vorschriften für die Strafausschüsse:

§ 18 Nichtanmeldung eines Fußballspieles
Dieses Vergehen begeht ein Verein, der es unterlässt:
a) Spiele innerhalb des vom Landesverband oder der Bundesliga bestimmten Zeitraumes
nachweisbar bei diesen anzumelden.
b) ein Spiel mit Beteiligung ausländischer Vereine zu melden oder diese Meldung verspätet abgibt.
Strafe: Geldstrafe von Euro 50.- bis 1.000.-.

                                                                                                7
5. Amateurteams der BL Vereine in den LVbewerben

Bestimmungen über die Teilnahme von Amateurmannschaften der Bundesliga–Vereine in den
Bewerben der Landesverbände für das Spieljahr 2004/05

lit. a–c) bleiben unverändert.

lit d) Für Amateurmannschaften der T–Mobile Bundesliga und Red Zac Ersten Liga besteht ein
Aufstiegsrecht. Dieses reicht bis in die Spielklasse unterhalb jener der Kampfmannschaft und
höchstens bis zur Red Zac Ersten Liga. Die Amateur– und Kampfmannschaft eines Bundesliga–
Klubs dürfen überdies nicht in derselben Spielklasse spielen.

lit. e)
(Abs 1) Ein Spieler ist an einem Spieltag in der Amateurmannschaft nicht spielberechtigt, wenn er an
diesem oder am Spieltag davor länger als eine Halbzeit in der 1.Mannschaft zum Einsatz gekommen
ist. Bei spielfreien Terminen (und nach Meisterschaftsende) werden die letzten beiden Spiele der 1.
Mannschaft herangezogen. Beginnt die Meisterschaft für beide Mannschaften am selben
Wochenende, so dürfen alle Spieler, die an diesem Wochenende bereits in der 1. Mannschaft länger
als eine Halbzeit zum Einsatz gekommen sind, in der Amateurmannschaft nicht eingesetzt werden.

(Abs 2) Alle anderen Spieler sind in der Amateurmannschaft spielberechtigt, wobei insgesamt aber nur
vier Spieler, die nicht mehr für die U 23 (Stichtag 2004/05: 1.Jänner 1982) spielberechtigt sind,
zum Einsatz kommen können.

(Abs3) Alle Nachwuchsspieler (inkl BNZ– und Akademiespieler) des Klubs sind in der
Amateurmannschaft nach Maßgabe der Vorschriften für den Nachwuchsspielbetrieb spielberechtigt.
(Abs 4) Die Spielberichte sind von den Schiedsrichtern an den zuständigen Verband zu übersenden.

lit. f)
(Abs 1) Als Spieltag gilt bei Wochenendrunden der Zeitraum von Freitag bis Sonntag/Montag, bei
Werktagsrunden Montag/Dienstag bis Donnerstag oder ein anderer vom Verband festgesetzter
Pflichtspieltermin, wie zB Oster– oder Pfingstmontag.

(Abs 2) Für den Einsatz von Nichtösterreichern in den Amateurmannschaften der Bundesliga findet
§ 23 der Meisterschaftsregeln Anwendung.

(Abs 3) Muss ein Spieler in einer anderen Mannschaft aufgrund einer Gelb/Roten, einer Roten Karte
oder nach einer Anzeige pausieren, so ist dieser auch in der Amateurmannschaft gemäß der
Vorschriften für die Strafausschüsse nicht spielberechtigt.

(Abs. 4) Spieler, die in der Winterübertrittszeit den Verein wechseln, sind an einem Spieltag (Abs. 1) in
der Amateurmannschaft ihres neuen Vereines nicht spielberechtigt, wenn sie in einem der zwei davor
stattgefundenen Meisterschaftsspiele der 1. Mannschaft ihres vorherigen Vereines länger als eine
Spielhälfte zum Einsatz gekommen sind.

lit. g)
ersatzlose Streichung

lit. h–m) bleiben ident und werden zu lit. g–l.

                                                                                                       8
6. Diverses
1. Vorschriften für die Strafausschüsse:

§ 25 Mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen
Diese Vergehen begeht, wer es als veranstaltender Verein unterlässt, die notwendigen und
zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen für die jeweilige Sportveranstaltung zu treffen, um deren
klaglose Durchführung zu gewährleisten.
Strafe für den Verein: Geldstrafe von € 50.– bis € 10.000.–, befristete Platzsperre.

§ 37 Wirksamkeit verhängter Strafen
...(2) Alle verhängten Sperren (Gelbsperre, Sperre nach Gelb/Rot, Rote Karte, Sperre nach Anzeige)
sind grundsätzlich bei Pflichtspielen jener Mannschaft zu verbüßen, bei welcher der Spieler
straffällig wurde. Die Sperre wird für die nächsten auszutragenden Pflichtspiele dieser Mannschaft
im betreffenden Bewerb (jeweilige Meisterschaft, ÖFB–Cup, Landesverbandscup) wirksam.

(3) Der gesperrte Spieler darf während der Dauer seiner Sperre auch nicht an einem nationalen
Pflichtspiel einer anderen Mannschaft in jenem Bewerb teilnehmen, bei dem er straffällig
wurde, wobei in diesem Zusammenhang alle Meisterschaften als einheitlicher Bewerb gelten.

(4) Nach Erhalt einer reinen Roten Karte sowie nach einer Anzeige darf der Spieler überdies
während der Dauer seiner Sperre an keinem nationalen Pflichtspiel eines anderen Bewerbes
teilnehmen.

(5) Für Wochenendrunden stellen Freitag/Samstag/Sonntag/Montag einen Pflichtspieltermin dar,
sofern die Mannschaft, in welcher der betreffende Spieler ausgeschlossen wurde, an diesen Tagen
kein Nachtragsspiel zu absolvieren hat. Für Wochentagsrunden gilt Dienstag/Mittwoch/Donnerstag als
ein Pflichttermin. In Bewerben mit spielfreien Terminen sollen nach Möglichkeit Zeitsperren verhängt
werden.

(6) Abs. 3 wird zu Abs. 6.

2. Meisterschaftsregeln:

§ 38 Straffolgen nach Verwarnungen und Ausschlüssen
...(9) Im Falle eines Ausschlusses mittels Gelb/roter (bei Pflichtspielen der Kampfmannschaften) oder
Roter Karte (bei allen Pflichtspielen) ist der Spieler automatisch zumindest für ein Pflichtspiel gesperrt.
Diese automatische Sperre gilt dann nicht, wenn erwiesen ist, dass der Schiedsrichter einen falschen
Spieler ausgeschlossen hat. In den jeweiligen Durchführungsbestimmungen ist festzuhalten, ob
die automatische Sperre für ein Spiel in einem allfällig folgenden Meisterschafts- oder Cupspiel
abzusitzen ist oder übergreifend für beide Bewerbe gilt. Eine Sperre über dieses Spiel hinaus
muss von den zuständigen Strafausschüssen verhängt werden. Auf die Vorschriften für die
Strafausschüsse wird verwiesen.

3. Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler:

§ 9 Vereinswechsel ohne Freigabeverfahren für Amateure
(1) Kann zwischen den Vereinen keine Einigung erzielt werden, kann in der Sommerübertrittszeit die
Freigabe für einen Amateurspieler durch Zahlung einer Entschädigung gemäß § 10 und dem Anhang
zu diesem Regulativ ersetzt werden.

                                                                                                         9
7. Reform des Schiedsrichterwesens
1. Geschäftsordnung der ÖFB–Schiedsrichterkommission
(neu)

§ 1 Zweck und Grundlage
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Geschäftsverkehr der ÖFB–Schiedsrichterkommission
und werden auf Grund der Satzungen des Österreichischen Fußball-Bundes in Kraft gesetzt.

§ 2 Zusammensetzung und Geschäftsverteilung
(1) Die ÖFB–Schiedsrichterkommission wird vom Präsidium des ÖFB bestellt und besteht aus einem
Vorsitzenden, welcher der ÖFB–Schiedsrichterreferent ist, und zwei Stellvertretern. Der von den
Schiedsrichterobmännern der Landesverbände vorzuschlagende Vorsitzende des Komitees für den
Amateurbereich, der für alle Schiedsrichterangelegenheiten der Landesverbände zuständig ist, vertritt
den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung, ausgenommen in Bundesliga-Angelegenheiten. Der von
der Bundesliga vorzuschlagende Vorsitzenden des Komitees für den Profifußball (BL-Senat 4), der für
alle Schiedsrichterangelegenheiten der Bundesliga zuständig ist, vertritt den Vorsitzenden bei dessen
Verhinderung in Bundesliga-Angelegenheiten. Alle drei Mitglieder der Kommission müssen aus dem
Schiedsrichterbereich kommen. Gehört der Kommission kein Mitglied des ÖFB–Präsidiums an, hat
dieses zusätzlich ein Mitglied aus seinen Reihen ohne Stimmrecht in die Kommission zu entsenden,
das als Koordinator die Interessen der ÖFB-Schiedsrichterkommission im Präsidium vertritt.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte der Schiedsrichterkommission, leitet deren Sitzungen und
besorgt die Geschäftsverteilung. Er ist der Vertreter des Schiedsrichterwesens in allen Organen des
ÖFB, soweit dies durch die Satzungen vorgesehen ist. Die Sitzungen der Kommission werden durch
den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, einberufen. Die
Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und zumindest
zwei Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein vom
Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer, der kein Kommissionsmitglied sein muss, zu
unterfertigendes Protokoll zu führen. Die Beschlüsse der Kommission sind vom Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, an die zuständigen Gremien im Wege des ÖFB-
Generalsekretariats weiterzuleiten.

(3) Der Vorsitzende des Komitees für den Amateurbereich organisiert und veranstaltet die zweimal
jährlich stattfindende Tagung der Obmänner der Landeskollegien. Im Rahmen dieser Tagung findet
ein Erfahrungsaustausch zwischen der ÖFB–Schiedsrichterkommission, den beiden Komitees für den
Amateur– und den Profibereich sowie den gewählten Schiedsrichterobmännern der Landeskollegien
statt. Darüber hinaus ist von den neun Obmännern alle vier Jahre der Vorsitzende des Komitees für
den Amateurbereich dem Präsidium zur Bestellung vorzuschlagen.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Regelangelegenheiten wird der Vorsitzende der ÖFB–Schieds-
richterkommission von den Mitgliedern des für Regelfragen zuständigen Gremiums des Amateurkomi-
tees unterstützt.

(4) Die Öffentlichkeitsarbeit des gesamtösterreichischen Schiedsrichterwesens obliegt dem Vorsitzen-
den.

§ 3 Aufgabengebiete der ÖFB–Schiedsrichterkommission
(1) Die Schiedsrichterkommission des ÖFB hat die Aufgabe, das österreichische Schiedsrichterwesen
nach außen zu vertreten und ist für die Vertretung bei und Zusammenarbeit mit allen internationalen
Organisationen verantwortlich. Weiters trägt sie für das gesamtösterreichische Schiedsrichterwesen
die Letztverantwortung. Sie hat ein Durchgriffsrecht sowohl auf den Amateur- (Landesverbände) als
auch auf den Profibereich (Bundesliga). Sie bestellt die jeweiligen Bereichsleiter im Amateur- und Pro-
fibereich und gibt Umfang und Inhalt ihrer Tätigkeiten vor. Die jeweiligen Bereichsleiter sind in den
ihnen übertragenen Bereichen – vorbehaltlich des angeführten Durchgriffsrechts – eigenverantwortlich
tätig.

                                                                                                    10
(2) Die ÖFB–Schiedsrichterkommission ist insbesondere für folgende Bereiche zuständig:
Erledigung aller internationalen Fragen auf dem Schiedsrichtergebiet, Erstellung der internationalen
Schiedsrichter– und Schiedsrichterassistentenlisten sowie Schiedsrichterinnen- und Schiedsrich-
terassistentinnenlisten, Besetzung ausländischer Spiele mit österreichischen Schiedsrichtern,
Schiedsrichterassistenten und Ersatzschiedsrichtern, Besetzung von Assistenten und Ersatzschieds-
richtern bei internationalen Bewerbsspielen in Österreich, Zusammenarbeit mit den Schiedsrichter-
kommissionen der FIFA und UEFA, internationales Kurswesen und Betreuung ausländischer Schieds-
richterteams bei Spielen in Österreich.

(3) Besetzungen gesamtösterreichischer Bewerbsspiele, die vom ÖFB ausgeschrieben sind.

(4) Verantwortung für die einheitliche Anwendung der Fußballregeln nach Entscheidungen der FIFA
und des International F.A. Board für das gesamte Bundesgebiet. Ausarbeitung von Richtlinien für die
Schulung der Anfänger und Fortgeschrittenen durch die zuständigen Landeskollegien. Ausarbeitung
einheitlicher Richtlinien für den Schiedsrichter-Talentebereich und die Beobachtung der Schieds-
richter. Herausgabe einer österreichischen Schiedsrichterzeitung. Beschaffung und Verwertung von
Lehrmaterial sowie offizielle Verlautbarungen von regeltechnischen Bestimmungen durch die öster-
reichische Schiedsrichterzeitung. Durchführung von Fachtagungen mit den jeweils Verantwortlichen
der Landesverbände.

(5) In allen Fragen, die eine finanzielle Belastung des ÖFB darstellen, ist das Einvernehmen mit dem
Generalsekretär des ÖFB herzustellen. Jedweder Schriftverkehr ist über die Geschäftsstelle des ÖFB
abzuwickeln.

§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tag der Beschlussfassung durch das ÖFB-Präsidium in Kraft.

(2) Auf die Tätigkeiten der Kommission sind die ÖFB–Satzungen und alle weiteren Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden, soferne in dieser Geschäftsordnung nichts anderes festgelegt ist.

Wien, 4.6.2004

2. Geschäftsordnung des Schiedsrichterkomitees für den Amateurbereich des ÖFB
(neu)

§ 1 Zweck und Grundlage
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Geschäftsverkehr des Schiedsrichterkomitees für den

                                                                                                 11
Amateurbereich des ÖFB und werden auf Grund der Satzungen des Österreichischen Fußball-Bundes
in Kraft gesetzt.

§ 2 Zusammensetzung und Geschäftsverteilung
(1) Das Schiedsrichterkomitee für den Amateurbereich des ÖFB (nachfolgend Komitee genannt) wird
vom Präsidium des ÖFB bestellt und besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren
Mitgliedern (Bereichsleitern), von denen einer als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bezeichnen ist.
Die Ausübung mehrerer Funktionen durch dieselbe Person ist möglich. Der Vorsitzende hat ein Vor-
schlagsrecht für die weiteren Mitglieder. Er ist gleichzeitig einer der stellvertreten den Vorsitzenden
der Schiedsrichterkommission des ÖFB. Alle Mitglieder müssen aus dem Schiedsrichterbereich kom-
men.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Komitees, leitet dessen Sitzungen und besorgt die Ge-
schäftsverteilung. Er ist der Vertreter des Schiedsrichterwesens des Amateurbereichs in der Schieds-
richterkommission des ÖFB. Die Sitzungen der Kommission werden durch den Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einberufen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und zumindest drei Mitglieder anwesend sind. Eine
Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht zulässig. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen getroffen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten
Schriftführer, der kein Kommissionsmitglied sein muss, zu unterfertigendes Protokoll zu führen. Die
Beschlüsse der Kommission sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen
Stellvertreter, an die zuständigen Gremien im Wege des ÖFB-Generalsekretariats weiterzuleiten.

(3) Der Vorsitzende organisiert und veranstaltet die zweimal jährlich stattfindende Tagung der Obmän-
ner der Landeskollegien. Im Rahmen dieser Tagung berichtet das Komitee den gewählten Schieds-
richterobmännern über seine Tätigkeiten. Darüber hinaus ist von den neun Obmännern alle vier Jahre
dem Präsidium der Vorsitzende des Komitees zur Bestellung vorzuschlagen.

(4) Die Mitglieder des den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützenden Gremiums
für Regelfragen werden von ihm aus den Reihen der Schiedsrichterkollegien der Landesverbände und
der Bundesliga besetzt.

(5) Der Vorsitzende wirkt im Auftrag der ÖFB-Schiedsrichterkommission als Herausgeber, Chefre-
dakteur und redaktionell Verantwortlicher der österreichischen Schiedsrichterzeitung.

§ 3 Aufgabengebiete des Komitees
(1) Das Komitee für den Amateurbereich des ÖFB hat die Aufgabe, die Arbeit für das österreichische
Schiedsrichterwesen in den Landesverbänden zu unterstützen und zu koordinieren. Der Vorsitzende
informiert die Schiedsrichterkommission des ÖFB über die laufenden Aktivitäten. Er ist für die Beset-
zung der Spiele des ÖFB-Cups (Vorschlagsrecht an die ÖFB-Schiedsrichterkommission) sowie der
Bundesländernachwuchsmeisterschaft, der Nachwuchsheimländerspiele (mit österreichischen Refe-
rees) und der BNZ-Meisterschaft (Zuteilung der Bundesländer) verantwortlich. Er ist weiters für die
Koordinierung des Beobachtungswesens in den Landesverbänden zuständig.

(2) Der Bereichsleiter für Regelfragen ist – vorbehaltlich der Letztverantwortung der ÖFB-Schiedsrich-
terkommission – für alle Regelangelegenheiten des österreichischen Fußballsports zuständig.

(3) Der Bereichsleiter für den Talentebereich ist für die Förderung des österreichischen Schiedsrich-
ternachwuchses verantwortlich. Er koordiniert die Talentekaderarbeit der Landesverbände.

(4) Der Bereichsleiter für den Frauenbereich ist für das gesamtösterreichische Frauen-Schiedsrichter-
wesen verantwortlich. Er leitet gemeinsam mit dem Vorsitzenden durchzuführende Schulungen
für Frauen und nimmt gemeinsam mit diesem die Besetzung der Spiele der Frauen-Bundesliga,
des Frauencups und der Frauen-Bundesländermeisterschaft vor. Für internationale Spiele hat der
Vorsitzende in Absprache mit dem Bereichsleiter für den Frauenbereich das Vorschlagsrecht an die
ÖFB-Schiedsrichterkommission.

(5) Der Bereichsleiter für den Funbereich ist für die Betreuung des Schiedsrichterwesens und des
Schulungsbereichs im Breitensport sowie die Besetzung überregionaler Veranstaltungen im Funbe-
reich (soweit diese durch den ÖFB erfolgt) zuständig. Er hält die Kontakte zu den Verantwortlichen un-

                                                                                                    12
ter anderem im Futsal, Street Soccer sowie Beach Soccer und berichtet dem Komitee über die ent-
sprechenden Aktivitäten.

(6) Der Bereichsleiter für das Disziplinarwesen übt für alle nationalen ÖFB-Bewerbsspiele (ausgenom-
men Bundesliga) die Disziplinarhoheit aus.

(7) In allen Fragen, die eine finanzielle Belastung des ÖFB darstellen, ist das Einvernehmen mit dem
Generalsekretär des ÖFB herzustellen. Jedweder Schriftverkehr ist über die Geschäftsstelle des ÖFB
abzuwickeln.

§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tag der Beschlussfassung durch das ÖFB-Präsidium in Kraft.

(2) Auf die Tätigkeiten des Komitees sind die ÖFB-Satzungen und alle weiteren Bestimmungen sinn-
gemäß anzuwenden, soferne in dieser Geschäftsordnung nichts anderes festgelegt ist.

Wien, 4.6.2004

                                                                                                  13
Sie können auch lesen