Vertragsspieler Vereinswechsel und rechtliche Grundlagen - Passstelle im November 2016 - HFV-Online
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Übersicht • Status der Fußballer • Vertragsgrundlagen • Vereinswechsel • Vertragsbeendigung • Entschädigungszahlungen • Rechtliche Grundlagen • Sozialversicherung / Berufsgenossenschaft • Beschäftigungsverhältnis Sport Folie 3 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Status der Fußballer gemäß § 116 HFV Spielordnung • Begrifflichkeiten Amateurspieler Berufsspieler Vertragsspieler Lizenzspieler Folie 4 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vertragsgrundlagen Rechtsnatur des Arbeitsvertrages • Richtet sich als Unterfall des Dienstvertrages nach den §§ 611 ff. BGB. • Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung von Diensten, der andere Teil zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. • Geschuldet ist die Tätigkeit als solche. • Abgrenzung zum Werkvertrag, § 631 BGB: • Geschuldet wird ein bestimmter Erfolg. Folie 5
Vertragsgrundlagen Wer kann Vertragsspieler werden? • Jeder Amateurspieler mit Spielberechtigung für den Seniorenbereich • A-Junioren bzw. B-Mädchen des älteren Jahrgangs. • A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, wenn sie einer HFV- Verbandsauswahlmannschaft oder DFB-Nationalmannschaft angehören. • Vereine der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalligen sowie der Junioren- Bundesliga, die ein Leistungszentrum unterhalten, können mit A- und B- Junioren Förderverträge abschließen (Abschluss ab 01.01. im U 15 Spieljahr) Folie 6
Vertragsgrundlagen • Verträge bedürfen der Schriftform • müssen den Voraussetzungen des §116 Nr. 2 SpO entsprechen • Mindestvergütung: 250 € monatlich (oder andere geldwerte Vorteile - über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus) • falls Spielervermittler an Vertragsverhandlungen beteiligt, ist dessen Name in allen maßgeblichen Verträgen aufzuführen • Laufzeit bis Ende eines Spieljahres (30.06.) – durchgängig • Vertragslaufzeit: • Spieler unter 18 Jahren: max. 3 Jahre • Spieler über 18 Jahren: max. 5 Jahre (Sollvorschrift) • Spieler mit Pflichtspielrecht seit Ende der letzten WP – Vertragsabschluss jederzeit möglich • Dringende Empfehlung: Unterzeichnung von zwei zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern des Vereins Folie 7 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vertragsgrundlagen wichtige Unterlagen für den Verein • Personalbogen, Wichtige Daten: • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht • Nationalität (im Vertrag festhalten) • Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, E-Mail) • Rentenversicherungsnummer (wenn nicht bekannt Geburtsort, Geburtsname) • Identifikationsnummer (Steuer), Konfession • aktuelle Beschäftigung(en) - Hauptbeschäftigung weitere Nebenbeschäftigungen evtl. in Summe über 450 € ??? - Je nach Arbeitsvertrag der Hauptbeschäftigung Verpflichtung der Genehmigung des Nebenerwerbs • Krankenkasse • Kontodaten für Überweisungen des Entgelts • Bezug von Sozialleistungen, Rente etc. • Checkliste Minijobzentrale Folie 8 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vertragsgrundlagen ausländische Spieler • Verträge mit Spielern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen bzw. keine EU-Bürger sind • Pflicht zur Vorlage einer mindestens bis Vertragsende gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (Beschäftigungsverordnung) • Arbeitserlaubnis darf nicht auf die Ausübung anderer Tätigkeiten beschränkt sein vorher kann kein Spielrecht erteilt werden • Verpflichtung von Spielern, die vorher im Ausland Vertragsspieler waren Beantragung zusätzlich über FIFA TMS • Erstmaliger Vertragsabschluss eines Spielers aus dem Ausland möglicher Anspruch der früher Vereine, bei denen der Spieler als Amateur aktiv war, auf Zahlung einer Ausbildungsentschädigung Folie 9 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Verpflichtungen der Vereine und Spieler • Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem Verband unverzüglich vorlegen • Vorzeitige Vertragsbeendigungen unverzüglich anzeigen (spätestens bis Ende der jeweiligen Wechselperiode) • Registrierung der Verträge bei einer monatlichen Vergütung von mindestens 250,00 € • Aufnehmender Verein muss rechtzeitig Antrag auf Spielerlaubnis vorlegen – bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode – Abmeldung per Einschreiben!!! • Antragstellung online nicht möglich – Originalunterlagen einreichen Vertragsdokumente per E-Mail oder Fax an den Verband • Nicht unverzüglich vorgelegte Vertragsabschlüsse, -änderungen, - verlängerungen, oder –beendigungen können nicht zugunsten des abgebenden/aufnehmenden Vereins anerkannt und berücksichtigt werden Folie 10 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Verpflichtungen der Verbandes • Prüfung und Erfassung der Verträge (Mindestmerkmale) • Prüfung der Verpflichtungen der SV-Anmeldung • Eingang des Nachweise innerhalb von drei Monaten ab Vertragsbeginn • Unterjährige Prüfung der Erbringung der SV-Leistungen möglich • Nachweiserbringung über Lohnjournal, Quittungen, Belege • Veröffentlichung der aktuellen Vertragsdaten • Laufzeit (Vertragsbeginn und Vertragsende) • DFBnet.org Spiel Plus • Datenschutzbestimmungen Folie 11 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Abschluss von Förderverträgen • Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Junioren des älteren Jahrgangs abgeschlossen werden – Vertragsanzeige ab 01.01. im Kalenderjahr in dem Spieler in U16 kommen • Neuregelung für bereits länger im NLZ agierende Akteure ab der U15 möglich • Mit B- und A-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren • Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung – einschließlich des Wechselrechts der Seniorenspieler • Vertragsregistrierung ab einer monatlichen Vergütung von mindestens 250,00 € Folie 12 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vereinswechsel von Vertragsspielern • Grundsätzlich finden die Vorschriften für Amateurspieler Anwendung, sofern die Spielordnung nichts anderes beinhaltet – lex specialis • Vereinswechselantrag und Einschreibebeleg im original vorlegen • Vereinsabmeldung per Einschreiben erforderlich – diese kann durch den Nachweis der Abmeldung auf dem Spielerpass ersetzt werden • vor den Vertragsverhandlungen mit dem Spieler ist der derzeitige Verein schriftlich vom aufnehmenden Verein über das Vorhaben in Kenntnis zu setzen • Vertragsabschluss frühestens 6 Monate vor dem Ablauf des derzeitigen Vertrages • Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen wird als unsportliches Verhalten geahndet! Folie 13 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vereinswechsel von Vertragsspielern - ohne Statusveränderung • Beim Vereinswechsel eines Vertragsspielers gilt §129 SpO • Spielerlaubnis für neuen Verein setzt Vertragsbeendigung beim abgebenden Verein voraus • Spielerlaubnis eines Vertragsspielers erlischt erst bei Ende des Vertrages ohne Rücksicht auf Abmeldungszeitpunkt • Vorzeitige Vertragsbeendigung hat sofortiges Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge • Schließt Spieler mehrere Verträge für gleiche Spielzeit ab, so wird Spielberechtigung für Verein erteilt, dessen Vertrag zuerst beim Verband eingegangen ist • Spieler ist wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen (§ 28 StO) Folie 14 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vereinswechsel von Vertragsspielern • Wechselperiode I: 01.07. – 31.08. • Vereinswechsel während der Wechselperiode: • Vertragsspieler Vertragsspieler = sofortiges Spielrecht • Amateurspieler Vertragsspieler = Spielrecht sofort • Vertragsspieler Amateurspieler = Bestimmungen für Amateurspieler • Vertrags-/Amateurspieler Lizenzspieler = §27 und §28 DFB-SpO • Wechselperiode II: 01.01. – 31.01. • Vertragsspieler Vertragsspieler = sofortiges Spielrecht • Amateurspieler Vertragsspieler = Spielrecht sofort im Winter nur bei vorliegender Freigabe (Entschädigung frei verhandelbar) • Vertragsspieler Amateurspieler = Bestimmungen für Amateurspieler • Vertrags-/Amateurspieler Lizenzspieler = §27 und §28 DFB-SpO Folie 15 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vereinswechsel von Vertragsspielern mit Statusveränderung Amateur zu Vertragsspieler • vertragslose Spieler können auch im Zeitraum zwischen der Wechselperiode I und der Wechselperiode II ein sofortiges Spielrecht erhalten • Verträge müssen mindestens bis zum Ende des Spieljahres andauern (auch die Verträge, die in der WP II abgeschlossen werden) • Spielrecht eines Vertragsspielers gilt für alle Mannschaften eines Vereins • Wechsel eines Vertragsspielers zum Amateurspieler vor Ende des ersten Vertragsjahres (30.06.) • Entrichtung der Entschädigung (§ 120 SpO) an den früheren Verein = Voraussetzung für Erteilung der Spielerlaubnis • wiederholter Vereinswechsel in der Wechselperiode I – Entschädigungszahlung geleistet von Verein B an A muss von Verein C an Verein B zurückgezahlt werden Folie 16 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vereinswechsel von Vertragsspielern ohne Statusveränderung • Wechselperiode I: 01.07. – 31.08. • Vereinswechsel während der Wechselperiode: • Vertragsspieler Vertragsspieler = sofortiges Spielrecht • Wechselperiode II: 01.01. – 31.01. • Vertragsspieler Vertragsspieler = sofortiges Spielrecht • Achtung!: Vertragsauflösungen können nur für die Wechselperiode anerkannt werden vor bzw. in der diese eingehen Vorlage vor Ende der Wechselperiode Folie 17 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vereinswechsel von Vertragsspielern - mit Statusveränderung zum Amateur • Vorschriften für Amateurspieler finden Anwendung • Pflicht zur Abmeldung per Einschreiben – Abmeldefristen beachten ! • Spielrecht bleibt trotz Abmeldung bis Vertragsende erhalten • Achtung bei Spieleinsatz nach Abmeldung muss eine erneute Abmeldung erfolgen, die nach dem letzten Spiel liegt • Tag des Vertragsendes wird als Tag des letzten Spieleinsatzes gewertet Andere Bewertung des Wegfalls der Wartefrist wg. länger als sechs Monaten zurückliegenden Pflichtspieleinsatzes als beim Amateur • Spieler, der im Ausland Vertragsspieler war und in Deutschland Amateur wird – Reamateurisierung durch den DFB-Kontrollausschuss evtl. erweiterte Wartefristen (§ 29 Nr. 2 DFB-Spielordnung) Folie 18 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vereinswechsel von Vertragsspielern - Einreichung der Unterlagen • Antragstellung Online für aktuelle und zukünftige Vertragsspieler nicht möglich • Vereinswechselantrag, Nachweis der Abmeldung und Vertrag müssen fristgerecht vor Ende der jeweiligen Wechselperiode vorgelegt werden • Vereinswechselantrag im Original – Nachweis der Abmeldung beigefügt • Verträge, Vertragsverlängerung, Vertragsauflösungen können per Fax oder als PDF-Datei per E-Mail übermittelt werden • Einzig bei Spielern deren Verträge auslaufen und die wiederum Vertragsspieler werden entfällt die Pflicht zur Abmeldung • Spielrecht wird auch ohne Vorlage des alten Spielerpasses erteilt Datenschutz unbedingt beachten – insb. bei Übermittlung per E-Mail Folie 19 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Ausleihen von Vertragsspielern • schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Vereinen und dem Spieler • Ausleihe mindestens Zeitraum zwischen zwei Wechselperioden • Ausleihe stellt einen Vereinswechsel dar - Rückkehr nur in den Wechselperioden I und II möglich • für den Vereinswechsel im Rahmen einer Ausleihe gilt § 129 SpO Folie 20 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vorzeitige Vertragsbeendigung Auswirkung auf das Spielrecht • Vertragsende vor dem regulären Ablauf des Vertrages • Spielrecht erlischt mit dem Vertragsende • Wiedererlangung für den selben Verein - Reamateurisierung nach Vertragsende • Voraussetzungen: • Vertrag ist mindestens bis zum Saisonende gelaufen • Antragsformular als Download auf der Homepage • Einreichung im Original mit Vorlage Spielerpass • Vertragsauflösung während der Saison • Vertrag im ersten Vertragsjahr vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für Spielerlaubnis • Vertrag im zweiten Spieljahr Reamateurisierung Folie 21 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vertragsbeendigung • Kündigung • Ordentliche Kündigung i.d.R. ausgeschlossen vgl. § 128 Nr. 2 und § 129 Nr. 7 HFV-Spielordnung und dem § 11 Nr. des Mustervertrages • Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich • Grundzüge des Arbeitsrechts beachten nächste Folie • Einvernehmliche Auflösung • Auflösung in beidseitigen Einvernehmen • Zeitpunkt in der Regel Zeitpunkt der Unterzeichnung oder in Zukunft liegender Termin • kann nur unter besonderen Umständen rückwirkend erklärt werden • Möglicher weiterer Inhalt: Regelung zu gegenseitigen Ansprüchen z. B. Entgelt oder Urlaub (diese sind mit Vertragsbeendigung abgegolten), Rückgabe von Trainingsausrüstung etc. • Nichtigkeit des Vertrages „Aufhebung“ • Nur in besonderen Fällen, wenn das Rechtsgeschäft nichtig ist Folie 22 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vertragsbeendigung Grundzüge aus dem Arbeitsrecht • Befristete Arbeitsverträge können nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies eindeutig aus dem Vertrag hervorgeht (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Dies ist in den meisten Vertragsspielerverträgen der Fall. • Der Arbeitnehmer hat bei einer fristlosen Kündigung das Recht, dieser Kündigung binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage zu wiedersprechen. • In den meisten Fällen von Kündigungen muss vorab eine Abmahnung erfolgen. • Wirksam wird eine solche Kündigung mit Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. durch rechtskräftiges Urteil / gerichtlichen Vergleich • Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden. Folie 23 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Besonderheiten § 129 Nr. 7 HFV-Spielordnung Hat ein Verein einem Vertragsspieler aus wichtigem Grund unwidersprochen fristlos gekündigt oder ist die fristlose Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil als rechtswirksam anerkannt worden, so soll der Spieler nur in begründeten Ausnahmefällen für das laufende Spieljahr in der nachfolgenden Wechselperiode einen Vertrag mit einem anderen Verein schließen können. Hat ein Vertragsspieler einem Verein aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und ist diese Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich als rechtswirksam anerkannt worden, kann der Spieler nur in den Wechselperioden I und II einen neuen Vertrag mit der Folge der sofortigen Spielberechtigung schließen. Folie 24 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Entschädigungszahlungen gemäß den FIFA- Statuten FIFA Reglement zum Transfer von Spielern – Kapitel VII 20 Ausbildungsentschädigung Frühere Vereine, die einen Spieler ausgebildet haben, erhalten in folgenden Fällen eine Ausbildungsentschädigung: 1) bei der Unterzeichnung des ersten Profivertrags durch den Spieler, 2) bei jedem Transfer bis zum Ende der Spielzeit, in der der Spieler 23 Jahre alt wird. Die Ausbildungsentschädigung wird geschuldet, unabhängig davon, ob der Transfer während oder am Ende der Laufzeit des Vertrags erfolgt. Die Bestimmungen zur Ausbildungsentschädigung sind in Anhang 4 dieses Reglements enthalten. (ab Seite 60) Greift nur für höherklassige Vereine (Deutschland Ligen 1-3) Folie 25 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Entschädigungszahlungen gemäß den FIFA- Statuten FIFA Reglement zum Transfer von Spielern – Kapitel VII 21 Solidaritätsmechanismus Wird ein Spieler vor Ablauf seines Vertrags transferiert, erhalten alle Vereine, die zu seinem Training und seiner Ausbildung beigetragen haben, einen Teil der Entschädigung, die an seinen ehemaligen Verein entrichtet wird (Solidaritätsbeitrag). Die Bestimmungen zum Solidaritätsbeitrag sind in Anhang 5 dieses Reglements enthalten. (ab Seite 65) Folie 26 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Rechtliche Grundlagen • HFV – Spielordnung • Insb. §§ 116, 128 - 134 • HFV - Strafordnung • Insb. §§ 28, 35, 39a • DFB – Spielordnung • Insb. §§ 22 - 30 • FIFA - Statut für den Transfer von Spielern • FIFA – TMS • Hinweis: In der jeweils gültigen Fassung ! Folie 27 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Rechtliche Grundlagen – Auszüge Satzung / Ordnungen HFV • Weist der Verein bis 3 Monate nach Vertragsabschluss die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben nicht nach, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung (§116 Nr. 2 Absatz 2 SpO). • Verstöße gegen die Nachweispflicht (s.o.) oder gegen die unverzügliche Anzeigepflicht von Vertragsangelegenheiten (§ 128 Nr. 2 SpO) werden gemäß §35 StO bestraft • Mindeststrafe 250,- € • bei Einsatz eines Spielers, dessen Spielrecht ruht (s.o.) kann zudem auf Punktabzug entschieden werden – eine Einspruchsmöglichkeit in Sachen Spielwertung besteht nicht Folie 28 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Möglichkeiten der Anmeldung bei der Sozialversicherung • Minijobzentrale • Pauschalbesteuerung; Bsp. 250,-€ VS • Krankenversicherung 13 % (kann u. U. bei Privatversicherten entfallen z.B. Schüler) • Rentenversicherung 15 % • Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 3,7 % insg. 18.7 % • Steuer 2% • Sonstiges 1,42 % • = bspw. 250 € x 35,12 % Monat = 87,80 € incl. Anteil AN • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See • Anmeldung über einen Steuerberater • Anmeldung über die Krankenkassen der Spieler, die gemäß § 175 5. SGB hier die Gesamtsozialversicherungsbeiträge einziehen lassen zumeist bei Spielern mit Verdienst über 450 € Folie 29 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Anmeldung bei der Unfallversicherung Verwaltungsberufsgenossenschaft - VBG • Anmeldung bei der VBG • Eingabe der Vertragsdaten des Vertragsspieler und seiner Arbeitszeiten - Musterformular • Statusfeststellungsverfahren durch die VGB • kein gesetzlicher gesetzlicher Versicherungsschutz Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB - VII • „ Bezahlte Sportler und Sportlerinnen außerhalb einer Hauptbeschäftigung die Zahlungen an die Sportlerinnen und Sportler auch einen angemessenen Gegenwert für den zeitlichen Einsatz darstellen, um damit wesentlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen zu können.“ Broschüre ab Seite 13 Folie 30 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Allgemeine Grundsätze für Vereine Abgrenzung liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor • Meldepflichtige Tätigkeit zur Sozialversicherung, ist unabhängig davon zu bewerten, ob in dieser Tätigkeit Anspruch auf Mindestlohn besteht • Prüfschema der Knappschaft Bahn See als Orientierung (Anlage) Folie 31 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Allgemeine Grundsätze für Vereine Mindestlohn • Beitrag aus Fussball.de • Beispiele Vortrag Deutsche Rentenversicherung (Anlage) • Frau Ministerin Nahles hat klargestellt, dass bei Vertragsamateuren typischerweise nicht von einer Beschäftigung als Arbeitnehmer/in auszugehen ist, da im Amateur- und Freizeitbereich im Regelfall die sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund stehen dürfte. Weiter heißt es in der Nachricht der Ministerin: „Nach diesen Grundsätzen ist die Beschäftigung von Vertragssportlerinnen und -sportlern meines Erachtens damit auch dann nicht mindestlohnpflichtig, wenn sie im Rahmen eines durch einen wirtschaftlichen Träger organisierten Spielbetriebs erfolgt, soweit weiterhin die sportliche Betätigung des Vereinsmitgliedes für die Vertragsbeziehung prägend ist.“ (Auszug aus einem Rundschreiben des DOSB 16.11.2015) • Endgültige Rechtsicherheit erst nach diesbezüglichen Gerichtsurteilen Folie 32 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihr Passstellen Team Folie 33 | 17.11.2016 | Hessischer Fußball-Verband | Präsentation |
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