Art und Umfang des Schadensersatzes unter Berücksichtigung immaterieller Schäden - Montag, 11. Februar 2019 Dr. Susanne Lilian Gössl, LL.M ...
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Art und Umfang des Schadensersatzes unter Berücksichtigung immaterieller Schäden Montag, 11. Februar 2019 Dr. Susanne Lilian Gössl, LL.M. (Tulane) 1
Organisatorisches Folien abrufbar unter www.institut-familienrecht.de > Lehre Fragen gerne an sgoessl@uni-bonn.de = separat zu vertiefen (Literatur genannt) 2
Relevanz im Examen Von 175 ausgewerteten Klausuren (2009-2014): • 42 mit Schadensproblematik, §§ 249-253 BGB als Problemschwerpunkt (24%) • 79 Klausuren mit konkreter Frage nach Schadensersatz allgemein (45,1%) 3
Ergebnis der Abstimmung 4
Relevanz - Gliederung I. Einführung II. Vermögensschäden III. Immaterielle Schäden IV. Literaturtipps 5
Voraussetzungen I. Anspruchsbegründender Tatbestand (z.B. §§ 280 ff., 823 Abs. 1) II. Ersatzfähiger Schaden - natürlicher Schadensbegriff - Differenzhypothese (reale Lage – Lage ohne Schädigungstatbestand) - evtl. normative Korrekturen („Kind als Schaden“; Entgeltfortzahlung) III. Haftungsausfüllende Kausalität und Zurechnung - Äquivalenz bzw. condicio-sine-qua-non - Problem der hypothetischen Kausalität/Reserveursachen und des rechtmäßigen Alternativverhaltens - Mittelbare und psychische Kausalität (Schockschäden, Herausforderungsfälle) - Adäquanz - Schutzzweck der Norm Literatur: Looschelders, SR AT, § 45; Armbrüster, JuS 2007, 605 ff. 6
Anspruchsberechtigte Grundsatz: nur unmittelbar Geschädigter ersatzberechtigt Ausnahmen: - §§ 844 f. (Unterhalt, Beerdigung, entgangene Dienste …) - Looschelders, SR AT, § 46 - Sonderfall: Drittschadensliquidation - dazu etwa Hübner/Sagan, JA 2013, 741 - Oetker, JuS 2001, 833 7
Systematik Grundnormen: §§ 249 ff. BGB §§ 249-252 (+254) für Vermögensschäden §§ 249, 253 für Nichtvermögensschäden Ergänzend z.B. insb. §§ 842 ff. BGB (Ausdehnung) §§ 10 ff. StVG; §§ 10 ProdHG (Begrenzung) Berührung mit anderen Rechtsgebieten: • anspruchsbegründende Tatbestände • ZPO (§ 287, Schadensschätzung) • Zessionsrecht: Abtretbarkeit von § 249 Abs. 2 BGB i.V.m. Veräußerung der beschädigten Sache (dazu Petersen, Examensrepetitorium, § 14 Rn.f496-500) 8
Grundsätze Hintergrund Kompensation (Ausgleich) Prävention (Abschreckung) ? Genugtuung ? Folge Totalreparation Grenze: Bereicherungsverbot 9
Bereicherungsverbot I. Grundsatz: Abzug der Bereicherung (Vorteilsausgleich) II. Ausnahme: unbillige Entlastung des Schädigers Abwägung und Subsumtion unter Schutzzweck der Schadensersatzanspruchsnorm • Bsp. „neu für alt“: Abzug (+) • Leistungs-/Unterhaltspflichten Dritter: Abzug (-), vgl. § 86 Abs. 1 VVG keine Bereicherung des unbillige Entlastung des Geschädigten Schädigers - vgl. §§ 249 Abs. 2 S. 2, 255 BGB - vgl. § 843 Abs. 4 BGB III. Folge des Abzugs - § 249 Abs. 2, 251 BGB: Abzug / Herausgabe Zug-um-Zug - § 253 Abs. 1 BGB: Aspekt der Abwägung vertiefend: Looschelders, SR AT, § 45 Rn. 41-45 10
Bereicherungsverbot Fallgruppen (+) - ersparte Aufwendungen, dazu später im Fall (Mietwagenkosten) - neu für alt - Aufwertung durch Schadensereignis - „sowieso“-Kosten (Werkvertragsrecht) (-) [unbillig, nicht vom Schutzzweck gedeckt] - Freiwillige Leistungen Dritter (Spenden, Mitarbeiterrabatt) - Leistungs-/Unterhaltspflichten Dritter - Ausgleich durch Sozialsystem vertiefend: Looschelders, SR AT, § 45 Rn. 41-45 11
Vermögensschäden I. Naturalrestitution – Reparation – Erhaltungsinteresse/Integritätsinteresse 1. § 249 Abs. 1 BGB 2. Geldersatz zur Wiederherstellung, § 249 Abs. 2 3. Geldersatz nach Fristsetzung, § 250 BGB 4. Entgangener Gewinn = Teil der Naturalrestitution, § 252 BGB + Beweiserleichterung S. 2 II. § 251 BGB, Wertersatz – Kompensation – Wertinteresse 1. Unmöglichkeit der Naturalrestitution, Abs. 1 2. Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution, Abs. 2 12
Typische Fälle des § 249 • Reparatur (str. ob auch Ersatzbeschaffung) • Heilung o auch Kosten für heilfördernde Besuche (Fahrtkosten, Blumen, Schokolade) als Schaden des Besuchten liquidierbar • Folgekosten (insb. entgangener Gewinn, § 252) o Abschleppen, Ersatzanmietung (abzüglich ersparte Abnutzung des eigenen Wagens); o Abwicklung – Gutachter, Rechtsanwalt, Fangprämie (+), Vorhaltekosten nur wenn für konkret absehbaren Schadensfall getätigt (antizipierte Schadensminderung) o Verdienstausfall und entgangener Gewinn, vgl. auch § 252 BGB mit Beweiserleichterung, S. 2 • Normative Korrekturen bei unselbstständig Beschäftigten, Arbeitssuchenden, Auszubildenden, soweit Anspruch nicht sowieso übergeht (§ 6 EFZG) • Hausmänner/-frauen: §§ 842, 843 BGB • hausangehörige dienstverpflichtete Kinder §§ 845, 1619 BGB 13
§ 249 BGB und Ersatz Kosten für Beschaffung einer gleichartigen, gleichwertigen gebrauchten Sache – Fall des § 249 BGB? Typischerweise relevant für - Verortung des wirtschaftlichen Totalschadens • Rspr.: § 249 Abs. 2 S. 1, soweit „erforderlich“ • Lit.: § 249 (-), § 251 Abs. 2 (+), sobald Reparatur „unverhältnismäßig“ Ersatz-/Wiederbeschaffungskosten Reparaturkosten [+ 30% Integritätszuschlag] - Ersatz der Umsatzsteuer bei fiktivem Ersatz? - Rspr.: keine Umsatzsteuer, da § 249 Abs. 2 S. 2 BGB - Lit.: (str.) Bereicherungsverbot vs. Wortlaut § 251 Abs. 2 Tipp für die Klausur: in § 249 Abs. 2 BGB kurz ansprechen, entscheiden, konsequent weiterprüfen 14
Sonderfall: Fiktive Kosten Hintergrund: Dispositionsfreiheit des Geschädigten, arg. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB Voraussetzungen: 1. Sachschaden, vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB - keine fiktiven Heilkosten; keine fiktive Mängelgewährleistung 2. Fall der Naturalrestitution, § 249 BGB - bei fiktiven Reparaturkosten: nur bis 100% des Wiederbeschaffungswerts (kein Integritätszuschlag) Folge: 1. Geldersatz der hypothetischen Kosten ohne Umsatzsteuer, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB 2. Problem: Anrechnung des Restwerts? • (-) bei tatsächlicher oder fiktiver Reparatur und tatsächlicher Weiternutzung (Indiz: sechs Monate nach Unfall) • (+) bei tatsächlich realisiertem Weiterverkauf/Inzahlunggabe der Sache • (+) bei fiktiver Wiederbeschaffung und Weiternutzung der Sache 3. Verortung der Anrechnung des Restwerts • Rspr: Schwelle für Wirtschaftlichkeit Ersatz nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederherstellungswert – Restwert) • Lit.: Herausgabe Zug-um-Zug gegen Erstattung der fiktiven Kosten Literatur: Looschelders, SR AT, § 47 Rn. 6-9, 14; Wellner, NJW 2012, 7; Freymann, ZfS 2019, 4; Armbrüster, JuS 2007, 411 (auch zur Abrechnung auf Neuwagenbasis) 15
Fall A schuldet B Schadensersatz für die Beschädigung seines Mercedes C-Klasse (Baujahr 2014, Wert im Unfallzeitpunkt: EUR 20.000). Für die Reparatur veranschlagte die Mercedes-Benz- Markenwerkstatt EUR 5.500. Aufgrund eines nicht voraussehbaren erhöhten Arbeitsaufwands entstanden tatsächlich Kosten i.H.v. EUR 6.000. In einer freien Werkstatt hätte die Reparatur nur EURe5.000 gekostet. Der Wagen wäre auch hier einwandfrei repariert worden. Jedoch hat B darauf verzichtet, da er seinen Wagen stets zur selben Werkstatt bringt und den sich daraus ergebenden Vorteilen nicht verlustig gehen wollte. … … B verlangt von A Ersatz dieser Summe. Zu Recht? 16
Lösung I. Ersatz der Reparaturkosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB 1. Reparatur = Fall des § 249 BGB? • str. ob Fall des § 249 BGB, da Unfallwagen nie unfallfrei wird (sonst § 251 Abs. 1 BGB), h.M. § 249 (+) 2. „erforderlich“ (§ 249 Abs. 2) /„verhältnismäßig“ (§ 251 Abs. 2) • „erforderlich“: Wirtschaftlichkeit im Verhältnis zur Ersatzbeschaffung (Integritätszuschlag: ca. 130% des Wiederbeschaffungswerts, wenn reparierte Sache min. 6 Monate genutzt wird) 3. Problem: Markenwerkstatt, h.M.: (+) bei berechtigten Gründen, etwa zukünftige Verluste 4. Problem: 500 Euro mehr als veranschlagt Prognoserisiko trägt der Schädiger bis zur Grenze des § 254 BGB (h.M.) 17
Fall – continued – A schuldet B Schadensersatz für die Beschädigung seines Mercedes C-Klasse (Baujahr 2014, Wert im Unfallzeitpunkt: EUR 20.000). … Da B mit seinem Wagen täglich zur Arbeit fährt, mietet er sich für sechs Tage eine baugleiche C-Klasse für marktübliche EUR 120 pro Tag. … B verlangt von A Ersatz dieser Summe. Zu Recht? 18
Lösung II. Ersatz der Mietwagenkosten, EUR 720 1. Fall des § 249 BGB 2. „erforderlich“ (>20km/Tag) 3. aber: Vorteilsanrechnung ersparte Betriebskosten/Abnutzung des eigenen Wagens Kürzung um ca. 10-15% weiteres Problem: „Unfalltarif“ (wenn >20% zu Normaltarif nur bei berechtigtem Interesse ausnahmsweise ersetzbar) 19
Fall – continued – A schuldet B Schadensersatz für die Beschädigung seines Mercedes C-Klasse (Baujahr 2014, Wert im Unfallzeitpunkt: EUR 20.000). … … Der Wert des Wagens verringert sich durch den Unfall um EUR 673,25. B verlangt von A Ersatz dieser Summe. Zu Recht? 20
Lösung III. Ersatz des merkantilen Minderwerts, § 251 Abs.d1 BGB 1. kein Fall des § 249 BGB, da Unmöglichkeit der Wiederherstellung (Reparatur beseitigt Minderwert nicht) 2. Ersatz für die Wertminderung über § 251 Abs. 1 BGB - hier: EUR 673,25 - verschiedene Berechnungsmethoden, abhängig von Alter, Beschädigung, Betriebsleistung, vgl. http://minderwert.de/ und https://verkehrslexikon.de/Texte/WMModelle.php 21
Wertersatz, § 251 BGB Funktion: Kompensation – Wertinteresse Nur Vermögensschäden (vgl. § 253 Abs. 1 BGB) • § 251 Abs. 1 BGB (geschädigtenbezogen) - Var. 1 Unmöglichkeit der Herstellung - Var. 2 Ungenügende Herstellung (lange Dauer …) • § 251 Abs. 2 BGB (schädigerbezogen) - Unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellung 22
Typische Fälle des § 251 I • Wertminderung durch Schädigung (merkantiler Minderwert) • Sachverlust • Zerstörung, technischer Totalschaden bei unvertretbaren Sachen • str. bei gebrauchten vertretbaren Sachen, ob Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung möglich (s.o.) 23
Fälle des § 251 II • wirtschaftlicher Totalschaden Ersatz-/Wiederbeschaffungskosten Reparaturkosten [+ 30% Integritätszuschlag] - Andere Verortung Rspr.: § 249 Abs. 2 „erforderlich“ bei vertretbaren gebrauchten Sachen (s.o.) • Heilkosten bei Personenschäden: (-) - Grenze § 242 BGB • Heilkosten bei Tieren (§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB): Einzelfallabwägung 24
Immaterielle Schäden I. Funktion • Ausgleich • Genugtuung (h.M. bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit) • Prävention ? II. § 249 Abs. 1 BGB: Naturalrestitution - Widerruf/Richtigstellung ehrverletzender Behauptungen/Entschuldigung (str., ob Verurteilung möglich, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG) III. § 253 Abs. 1 BGB - „Entschädigung in Geld“ - nur in gesetzlich angeordneten Fällen 25
Gesetze i.S.d § 253 Abs. 1 • Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung: §l253 Abs. 2 BGB (keine Anspruchsgrundlage!) [ggf. + §§ 11 S. 2 StVG, 6 S. 2 HPflG etc.] • Nutzlose Urlaubszeit: § 651n Abs. 2 BGB, analog, wenn anderer Vertrag gerade Erholung zum Gegenstand hat (h.M.) • Hinterbliebenengeld: § 844 Abs. 3 BGB • Datenschutzrecht: § 83 Abs. 2 BDSG, Artt. 82 f. DSGVO • Sonstige: §§ 15 Abs. 2 S. 1, 21 Abs. 2 S. 3 AGG, §§ 9 f. KSchG, § 113 BetrVG § 97 Abs. 1 S. 4 UrhG Artt. 5 Abs. 5, 41 EMRK 26
Allg. Persönlichkeitsrecht I. Anspruchsbegründung „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB (Rahmenrecht, Abwägung ob rechtswidrig) II. Folge: Schadensersatz 1. Naturalrestitution 2. Schmerzensgeld: § 253 Abs. 1 BGB verdrängt durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG III. Bezifferung wie Fälle des § 253 Abs. 1 (+ Norm) + Präventionsgedanke bei Gewinn durch Verletzung muss fühlbarer finanzieller Verlust hinzukommen 27
Bezifferung Fall: A schuldet B nach § 844 Abs. 3 BGB angemessene Entschädigung für den Tod der Ehefrau des B. Sie waren 15 Jahre verheiratet, die Ehe war intakt und die beiden wiesen eine enge Bindung zueinander auf. Die Ehefrau war für das schädigende Ereignis nicht mitverantwortlich. Wie viel Entschädigung ist hier angemessen? • Ausgangspunkt: § 287 ZPO • Einzelfallabwägung: Dauer, Art und Intensität der Verletzung, Grad des Verschuldens (beide Seiten) und andere Arten des Ersatzes 28
Ergebnis der Abstimmung 29
Bezifferung Diskutierte Höchstsätze in der Literatur: EUR 60.000 (Fechner, DRiZ 2017, 84) EUR 20.000 (Wagner, NJW 2017, 2641) EUR 10.000 (Jaeger, VersR 2017, 1041) EUR 5.000 (Quaisser, DAR 2017, 688) • BT-Drs. 18/11397, 10: regelmäßig EUR 10.000 siehe dazu auch Huber, JuS 2018, 744; Neuner, JuS 2013, 577 30
Grenzfall Nutzungsausfall = entgangene Gebrauchsvorteile, die nicht vom entgangenen Gewinn gedeckt werden und wären durch Ersatzmietung vermieden worden Gedanke, dass sparsamer Geschädigter nicht schlechter stehen soll als nichtsparsamer Entschädigung für Nutzungsausfall 31
Grenzfall Nutzungsausfall I. Voraussetzungen Entschädigung: 1. Wirtschaftsgut von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung - nicht bei gewerblich genutzten Gegenständen, da § 252 BGB vorrangig 2. Geschädigter ist auf ständige Verfügbarkeit typischerweise angewiesen 3. Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit II. Folge: § 287 ZPO ca. 30-40% der durchschnittlichen Mietkosten (Abzug der ersparten Abnutzung, des Vermietergewinns etc.) 32
Beispiele Rspr. (+) Rspr. (-) - Computer - Bäume - eigene Wohnung - Balkon - Fahrrad - Garage - Farbfernseher - Hobbyraum - Ferienwohnung - Jagdzugang - Internetzugang - Kellerräume - Kfz - Segelyacht - Terrasse - Rennwagen 33
Grenzfälle § 251 – § 253 • Vertane Freizeit /entgangene Genussmöglichkeit - arg. § 651n Abs. 2 BGB: kein Vermögensschaden (-) - [stattdessen § 651n Abs. 2 BGB analog, wenn Vertrag gerade Erholung zum Gegenstand hat] • Ehrenamtliche Arbeitskraft: (+), sobald Marktwert • Vergebliche („frustrierte“) Aufwendungen - regelmäßig nicht von Schutzzweck der Norm erfasst - im Vertragsrecht iRd Rentabilitätsvermutung, sonst § 284 BGB (ausführlich dazu Meier/Jocham, JuS 2018, 1168) 34
Literaturtipps • Dieselgate (Heese, NJW 2019, 257) • Kein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht (BGH, NJW 2018, 1463) • Kohl-Protokolle (OLG Köln, FamRZ 2018, 1266) • Hinterbliebenengeld (Huber, JuS 2018, 744) Überblick Schadensrecht • Armbrüster, JuS 2007, 411 ff., 508 ff., 605 ff. • Looschelders, SR AT §§ 43 ff. • Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, § 33 35
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Fragen gerne an sgoessl@uni-bonn.de 36
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