Art und Umfang des Schadensersatzes unter Berücksichtigung immaterieller Schäden - Montag, 11. Februar 2019 Dr. Susanne Lilian Gössl, LL.M ...

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Art und Umfang des Schadensersatzes unter Berücksichtigung immaterieller Schäden - Montag, 11. Februar 2019 Dr. Susanne Lilian Gössl, LL.M ...
Art und Umfang des Schadensersatzes
unter Berücksichtigung immaterieller Schäden

Montag, 11. Februar 2019
Dr. Susanne Lilian Gössl, LL.M. (Tulane)

                                               1
Art und Umfang des Schadensersatzes unter Berücksichtigung immaterieller Schäden - Montag, 11. Februar 2019 Dr. Susanne Lilian Gössl, LL.M ...
Organisatorisches

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> Lehre

Fragen gerne an sgoessl@uni-bonn.de

      = separat zu vertiefen (Literatur genannt)

                                                      2
Relevanz im Examen

Von 175 ausgewerteten Klausuren (2009-2014):

• 42 mit Schadensproblematik, §§ 249-253 BGB als
  Problemschwerpunkt (24%)
• 79 Klausuren mit konkreter Frage nach
  Schadensersatz allgemein (45,1%)

                                                   3
Ergebnis der Abstimmung

                          4
Relevanz - Gliederung

I.     Einführung
II.    Vermögensschäden
III.   Immaterielle Schäden
IV.    Literaturtipps

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Voraussetzungen
I. Anspruchsbegründender Tatbestand (z.B. §§ 280 ff., 823 Abs. 1)

II. Ersatzfähiger Schaden
    - natürlicher Schadensbegriff
    - Differenzhypothese (reale Lage – Lage ohne Schädigungstatbestand)
    - evtl. normative Korrekturen („Kind als Schaden“; Entgeltfortzahlung)

III. Haftungsausfüllende Kausalität und Zurechnung
    - Äquivalenz bzw. condicio-sine-qua-non
        - Problem der hypothetischen Kausalität/Reserveursachen und des
          rechtmäßigen Alternativverhaltens
        - Mittelbare und psychische Kausalität (Schockschäden, Herausforderungsfälle)
    - Adäquanz
    - Schutzzweck der Norm

    Literatur: Looschelders, SR AT, § 45; Armbrüster, JuS 2007, 605 ff.

                                                                                        6
Anspruchsberechtigte
Grundsatz: nur unmittelbar Geschädigter
ersatzberechtigt
Ausnahmen:
- §§ 844 f. (Unterhalt, Beerdigung, entgangene
  Dienste …)
   - Looschelders, SR AT, § 46

- Sonderfall: Drittschadensliquidation
   - dazu etwa Hübner/Sagan, JA 2013, 741
   - Oetker, JuS 2001, 833

                                                 7
Systematik
Grundnormen: §§ 249 ff. BGB
      §§ 249-252 (+254) für Vermögensschäden
      §§ 249, 253 für Nichtvermögensschäden

Ergänzend z.B.
       insb. §§ 842 ff. BGB (Ausdehnung)
       §§ 10 ff. StVG; §§ 10 ProdHG (Begrenzung)

Berührung mit anderen Rechtsgebieten:
   • anspruchsbegründende Tatbestände
   • ZPO (§ 287, Schadensschätzung)
   • Zessionsrecht: Abtretbarkeit von § 249 Abs. 2 BGB i.V.m. Veräußerung
     der beschädigten Sache (dazu Petersen, Examensrepetitorium, § 14
     Rn.f496-500)

                                                                            8
Grundsätze
Hintergrund
      Kompensation (Ausgleich)

        Prävention (Abschreckung) ?
        Genugtuung ?
Folge
        Totalreparation
               Grenze: Bereicherungsverbot

                                             9
Bereicherungsverbot
I.     Grundsatz: Abzug der Bereicherung (Vorteilsausgleich)
II.    Ausnahme: unbillige Entlastung des Schädigers
       Abwägung und Subsumtion unter Schutzzweck der Schadensersatzanspruchsnorm
          • Bsp. „neu für alt“: Abzug (+)
          • Leistungs-/Unterhaltspflichten Dritter: Abzug (-), vgl. § 86 Abs. 1 VVG

      keine Bereicherung des                                     unbillige Entlastung des
           Geschädigten                                                 Schädigers
 - vgl. §§ 249 Abs. 2 S. 2, 255 BGB                                 - vgl. § 843 Abs. 4 BGB
III. Folge des Abzugs
- § 249 Abs. 2, 251 BGB: Abzug / Herausgabe Zug-um-Zug
- § 253 Abs. 1 BGB: Aspekt der Abwägung

      vertiefend: Looschelders, SR AT, § 45 Rn. 41-45

                                                                                              10
Bereicherungsverbot
Fallgruppen
(+)
   - ersparte Aufwendungen, dazu später im Fall
     (Mietwagenkosten)
   - neu für alt
   - Aufwertung durch Schadensereignis
   - „sowieso“-Kosten (Werkvertragsrecht)

(-) [unbillig, nicht vom Schutzzweck gedeckt]
   - Freiwillige Leistungen Dritter (Spenden, Mitarbeiterrabatt)
   - Leistungs-/Unterhaltspflichten Dritter
   - Ausgleich durch Sozialsystem

   vertiefend: Looschelders, SR AT, § 45 Rn. 41-45

                                                                   11
Vermögensschäden
I.   Naturalrestitution – Reparation –
     Erhaltungsinteresse/Integritätsinteresse
       1.   § 249 Abs. 1 BGB
       2.   Geldersatz zur Wiederherstellung, § 249 Abs. 2
       3.   Geldersatz nach Fristsetzung, § 250 BGB
       4.   Entgangener Gewinn = Teil der Naturalrestitution, § 252 BGB
            + Beweiserleichterung S. 2

II. § 251 BGB, Wertersatz – Kompensation –
    Wertinteresse
       1.    Unmöglichkeit der Naturalrestitution, Abs. 1
       2.    Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution, Abs. 2

                                                                      12
Typische Fälle des § 249
• Reparatur (str. ob auch Ersatzbeschaffung)
• Heilung
   o auch Kosten für heilfördernde Besuche (Fahrtkosten, Blumen,
     Schokolade) als Schaden des Besuchten liquidierbar
• Folgekosten (insb. entgangener Gewinn, § 252)
   o Abschleppen, Ersatzanmietung (abzüglich ersparte Abnutzung des
     eigenen Wagens);
   o Abwicklung – Gutachter, Rechtsanwalt, Fangprämie (+),
     Vorhaltekosten nur wenn für konkret absehbaren Schadensfall
     getätigt (antizipierte Schadensminderung)
   o Verdienstausfall und entgangener Gewinn, vgl. auch § 252 BGB mit
     Beweiserleichterung, S. 2
       • Normative Korrekturen bei unselbstständig Beschäftigten,
         Arbeitssuchenden, Auszubildenden, soweit Anspruch nicht sowieso
         übergeht (§ 6 EFZG)
       • Hausmänner/-frauen: §§ 842, 843 BGB
       • hausangehörige dienstverpflichtete Kinder §§ 845, 1619 BGB

                                                                           13
§ 249 BGB und Ersatz
Kosten für Beschaffung einer gleichartigen, gleichwertigen
gebrauchten Sache – Fall des § 249 BGB?
Typischerweise relevant für
- Verortung des wirtschaftlichen Totalschadens
    • Rspr.: § 249 Abs. 2 S. 1, soweit „erforderlich“
    • Lit.: § 249 (-), § 251 Abs. 2 (+), sobald Reparatur „unverhältnismäßig“

                                        Ersatz-/Wiederbeschaffungskosten
     Reparaturkosten
                                        [+ 30% Integritätszuschlag]

- Ersatz der Umsatzsteuer bei fiktivem Ersatz?
    - Rspr.: keine Umsatzsteuer, da § 249 Abs. 2 S. 2 BGB
    - Lit.: (str.) Bereicherungsverbot vs. Wortlaut § 251 Abs. 2

Tipp für die Klausur: in § 249 Abs. 2 BGB kurz ansprechen, entscheiden, konsequent
weiterprüfen

                                                                                14
Sonderfall: Fiktive Kosten
Hintergrund: Dispositionsfreiheit des Geschädigten, arg. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB
Voraussetzungen:
1. Sachschaden, vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB
     - keine fiktiven Heilkosten; keine fiktive Mängelgewährleistung
2.   Fall der Naturalrestitution, § 249 BGB
     - bei fiktiven Reparaturkosten: nur bis 100% des Wiederbeschaffungswerts (kein
     Integritätszuschlag)
Folge:
1. Geldersatz der hypothetischen Kosten ohne Umsatzsteuer, § 249 Abs. 2 S. 2
     BGB
2. Problem: Anrechnung des Restwerts?
          •   (-) bei tatsächlicher oder fiktiver Reparatur und tatsächlicher Weiternutzung (Indiz: sechs Monate
              nach Unfall)
          •   (+) bei tatsächlich realisiertem Weiterverkauf/Inzahlunggabe der Sache
          •   (+) bei fiktiver Wiederbeschaffung und Weiternutzung der Sache
3.   Verortung der Anrechnung des Restwerts
          •   Rspr: Schwelle für Wirtschaftlichkeit  Ersatz nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands
              (Wiederherstellungswert – Restwert)
          •   Lit.: Herausgabe Zug-um-Zug gegen Erstattung der fiktiven Kosten
Literatur: Looschelders, SR AT, § 47 Rn. 6-9, 14; Wellner, NJW 2012, 7; Freymann, ZfS
2019, 4; Armbrüster, JuS 2007, 411 (auch zur Abrechnung auf Neuwagenbasis)
                                                                                                              15
Fall
A schuldet B Schadensersatz für die Beschädigung seines
Mercedes C-Klasse (Baujahr 2014, Wert im
Unfallzeitpunkt: EUR 20.000).
Für die Reparatur veranschlagte die Mercedes-Benz-
Markenwerkstatt EUR 5.500. Aufgrund eines nicht
voraussehbaren erhöhten Arbeitsaufwands entstanden
tatsächlich Kosten i.H.v. EUR 6.000. In einer freien
Werkstatt hätte die Reparatur nur EURe5.000 gekostet.
Der Wagen wäre auch hier einwandfrei repariert worden.
Jedoch hat B darauf verzichtet, da er seinen Wagen stets
zur selben Werkstatt bringt und den sich daraus
ergebenden Vorteilen nicht verlustig gehen wollte.
…
…
B verlangt von A Ersatz dieser Summe. Zu Recht?
                                                       16
Lösung
I.    Ersatz der Reparaturkosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB

     1.   Reparatur = Fall des § 249 BGB?
          • str. ob Fall des § 249 BGB, da Unfallwagen nie unfallfrei wird (sonst § 251
            Abs. 1 BGB), h.M. § 249 (+)

     2.   „erforderlich“ (§ 249 Abs. 2) /„verhältnismäßig“ (§ 251 Abs. 2)
          • „erforderlich“: Wirtschaftlichkeit im Verhältnis zur Ersatzbeschaffung
            (Integritätszuschlag: ca. 130% des Wiederbeschaffungswerts, wenn
            reparierte Sache min. 6 Monate genutzt wird)

     3.   Problem: Markenwerkstatt, h.M.: (+) bei berechtigten Gründen,
          etwa zukünftige Verluste

     4.   Problem: 500 Euro mehr als veranschlagt  Prognoserisiko trägt
          der Schädiger bis zur Grenze des § 254 BGB (h.M.)

                                                                                          17
Fall – continued –
A schuldet B Schadensersatz für die Beschädigung
seines Mercedes C-Klasse (Baujahr 2014, Wert im
Unfallzeitpunkt: EUR 20.000).
…
Da B mit seinem Wagen täglich zur Arbeit fährt,
mietet er sich für sechs Tage eine baugleiche C-Klasse
für marktübliche EUR 120 pro Tag.
…

B verlangt von A Ersatz dieser Summe. Zu Recht?
                                                    18
Lösung
 II. Ersatz der Mietwagenkosten, EUR 720

 1. Fall des § 249 BGB
 2. „erforderlich“ (>20km/Tag)
 3. aber: Vorteilsanrechnung ersparte
    Betriebskosten/Abnutzung des eigenen Wagens
     Kürzung um ca. 10-15%

    weiteres Problem: „Unfalltarif“ (wenn >20% zu Normaltarif
    nur bei berechtigtem Interesse ausnahmsweise ersetzbar)

                                                                19
Fall – continued –
A schuldet B Schadensersatz für die Beschädigung
seines Mercedes C-Klasse (Baujahr 2014, Wert im
Unfallzeitpunkt: EUR 20.000).
…
…

Der Wert des Wagens verringert sich durch den Unfall
um EUR 673,25.

B verlangt von A Ersatz dieser Summe. Zu Recht?
                                                   20
Lösung
III. Ersatz des merkantilen Minderwerts, § 251
Abs.d1 BGB

   1. kein Fall des § 249 BGB, da Unmöglichkeit der
      Wiederherstellung (Reparatur beseitigt Minderwert
      nicht)
   2. Ersatz für die Wertminderung über § 251 Abs. 1 BGB
         - hier: EUR 673,25
         - verschiedene Berechnungsmethoden, abhängig von Alter,
           Beschädigung, Betriebsleistung, vgl. http://minderwert.de/ und
           https://verkehrslexikon.de/Texte/WMModelle.php

                                                                            21
Wertersatz, § 251 BGB
Funktion: Kompensation – Wertinteresse
Nur Vermögensschäden (vgl. § 253 Abs. 1 BGB)

• § 251 Abs. 1 BGB (geschädigtenbezogen)
   - Var. 1 Unmöglichkeit der Herstellung
   - Var. 2 Ungenügende Herstellung (lange Dauer …)
• § 251 Abs. 2 BGB (schädigerbezogen)
   - Unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellung

                                                      22
Typische Fälle des § 251 I

• Wertminderung durch Schädigung (merkantiler
  Minderwert)
• Sachverlust
• Zerstörung, technischer Totalschaden bei
  unvertretbaren Sachen

  • str. bei gebrauchten vertretbaren Sachen, ob
    Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung möglich
    (s.o.)

                                                         23
Fälle des § 251 II

• wirtschaftlicher Totalschaden
                                Ersatz-/Wiederbeschaffungskosten
    Reparaturkosten
                                [+ 30% Integritätszuschlag]

   - Andere Verortung Rspr.: § 249 Abs. 2 „erforderlich“ bei
     vertretbaren gebrauchten Sachen (s.o.)

• Heilkosten bei Personenschäden: (-)
   - Grenze § 242 BGB

• Heilkosten bei Tieren (§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB):
  Einzelfallabwägung

                                                                   24
Immaterielle Schäden
I.   Funktion
     • Ausgleich
     • Genugtuung (h.M. bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit)
     • Prävention ?

II. § 249 Abs. 1 BGB: Naturalrestitution
     - Widerruf/Richtigstellung ehrverletzender
       Behauptungen/Entschuldigung (str., ob Verurteilung
       möglich, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG)
III. § 253 Abs. 1 BGB
     - „Entschädigung in Geld“
     - nur in gesetzlich angeordneten Fällen
                                                             25
Gesetze i.S.d § 253 Abs. 1
• Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung:
  §l253 Abs. 2 BGB (keine Anspruchsgrundlage!) [ggf. + §§ 11
  S. 2 StVG, 6 S. 2 HPflG etc.]
• Nutzlose Urlaubszeit: § 651n Abs. 2 BGB, analog, wenn
  anderer Vertrag gerade Erholung zum Gegenstand hat (h.M.)
• Hinterbliebenengeld: § 844 Abs. 3 BGB
• Datenschutzrecht: § 83 Abs. 2 BDSG, Artt. 82 f. DSGVO

• Sonstige:
        §§ 15 Abs. 2 S. 1, 21 Abs. 2 S. 3 AGG, §§ 9 f. KSchG, § 113 BetrVG
        § 97 Abs. 1 S. 4 UrhG
        Artt. 5 Abs. 5, 41 EMRK

                                                                             26
Allg. Persönlichkeitsrecht
I.   Anspruchsbegründung
     „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB
     (Rahmenrecht, Abwägung ob rechtswidrig)
II. Folge: Schadensersatz
     1.   Naturalrestitution
     2.   Schmerzensgeld: § 253 Abs. 1 BGB verdrängt durch Art. 1
          Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG
III. Bezifferung
              wie Fälle des § 253 Abs. 1 (+ Norm)
+ Präventionsgedanke  bei Gewinn durch Verletzung
muss fühlbarer finanzieller Verlust hinzukommen

                                                                    27
Bezifferung
Fall:
A schuldet B nach § 844 Abs. 3 BGB angemessene
Entschädigung für den Tod der Ehefrau des B. Sie waren 15
Jahre verheiratet, die Ehe war intakt und die beiden wiesen
eine enge Bindung zueinander auf. Die Ehefrau war für das
schädigende Ereignis nicht mitverantwortlich.

Wie viel Entschädigung ist hier angemessen?

• Ausgangspunkt: § 287 ZPO
• Einzelfallabwägung: Dauer, Art und Intensität der
  Verletzung, Grad des Verschuldens (beide Seiten) und
  andere Arten des Ersatzes
                                                              28
Ergebnis der Abstimmung

                          29
Bezifferung
Diskutierte Höchstsätze in der Literatur:

         EUR 60.000 (Fechner, DRiZ 2017, 84)
         EUR 20.000 (Wagner, NJW 2017, 2641)
         EUR 10.000 (Jaeger, VersR 2017, 1041)
         EUR 5.000 (Quaisser, DAR 2017, 688)

• BT-Drs. 18/11397, 10: regelmäßig EUR 10.000

siehe dazu auch Huber, JuS 2018, 744; Neuner, JuS 2013, 577

                                                              30
Grenzfall Nutzungsausfall

= entgangene Gebrauchsvorteile, die nicht vom
entgangenen Gewinn gedeckt werden und wären
durch Ersatzmietung vermieden worden

 Gedanke, dass sparsamer Geschädigter nicht
 schlechter stehen soll als nichtsparsamer
 Entschädigung für Nutzungsausfall

                                                31
Grenzfall Nutzungsausfall
I.   Voraussetzungen Entschädigung:

     1.   Wirtschaftsgut von allgemeiner, zentraler Bedeutung
          für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung
                - nicht bei gewerblich genutzten Gegenständen, da § 252
                BGB vorrangig
     2.   Geschädigter ist auf ständige Verfügbarkeit
          typischerweise angewiesen
     3.   Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit

II. Folge: § 287 ZPO
ca. 30-40% der durchschnittlichen Mietkosten (Abzug
der ersparten Abnutzung, des Vermietergewinns etc.)
                                                                     32
Beispiele

Rspr. (+)            Rspr. (-)
-   Computer         -   Bäume
-   eigene Wohnung   -   Balkon
-   Fahrrad          -   Garage
-   Farbfernseher    -   Hobbyraum
-   Ferienwohnung    -   Jagdzugang
-   Internetzugang   -   Kellerräume
-   Kfz              -   Segelyacht
-   Terrasse         -   Rennwagen

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Grenzfälle § 251 – § 253

• Vertane Freizeit /entgangene Genussmöglichkeit
   - arg. § 651n Abs. 2 BGB: kein Vermögensschaden  (-)
   - [stattdessen § 651n Abs. 2 BGB analog, wenn Vertrag
     gerade Erholung zum Gegenstand hat]
• Ehrenamtliche Arbeitskraft: (+), sobald Marktwert
• Vergebliche („frustrierte“) Aufwendungen
   - regelmäßig nicht von Schutzzweck der Norm erfasst
   - im Vertragsrecht iRd Rentabilitätsvermutung, sonst § 284
   BGB
       (ausführlich dazu Meier/Jocham, JuS 2018, 1168)

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Literaturtipps
• Dieselgate           (Heese, NJW 2019, 257)
• Kein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im
  Werkvertragsrecht          (BGH, NJW 2018, 1463)
• Kohl-Protokolle            (OLG Köln, FamRZ 2018, 1266)
• Hinterbliebenengeld        (Huber, JuS 2018, 744)

Überblick Schadensrecht
• Armbrüster, JuS 2007, 411 ff., 508 ff., 605 ff.
• Looschelders, SR AT §§ 43 ff.
• Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, § 33

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
                  

    Fragen gerne an sgoessl@uni-bonn.de

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