Entwurf einer Verordnung des BMI zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV) A. Problem und Ziel

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RS 352/2008 des DLT Anlage 1

                                                              Stand: 10. Juni 2008

Entwurf einer Verordnung des BMI
zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs
(Einbürgerungstestverordnung – EinbTestV)

A.   Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Euro-
päischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) sind in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.
7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) mit Wirkung ab 1. September 2008
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in
Deutschland als neue gesetzliche Voraussetzung des Einbürgerungsanspruchs ein-
geführt worden. Zur Gewährleistung bundeseinheitlicher Standards für das Einbürge-
rungsverfahren ist das Bundesministerium des Innern gemäß § 10 Abs. 7 StAG
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für deren Nachweis durch einen bundesein-
heitlichen Einbürgerungstest (§ 10 Abs. 5 Satz 1 StAG) und die Grundstruktur und
die Lerninhalte eines vorbereitenden Einbürgerungskurses (§ 10 Abs. 5 Satz 2 StAG)
zu regeln.

B.   Lösung
Die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder hat am
31. Mai/01. Juni 2007 in Berlin - auf der Basis ihres Grundsatzbeschlusses zu TOP
5.1 am 05./.06. Juni 2006 in Garmisch-Partenkirchen – mit dem Konzept „Bundes-
einheitliche Standards für das Einbürgerungsverfahren“ auch die darin angelegte Ar-
beitsteilung zwischen Bund und Ländern gebilligt. Danach sorgt der Bund für einen
validen bundeseinheitlichen Einbürgerungstest und bietet den Ländern für die Durch-
führung die technische Infrastruktur des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) an; auf Länderseite wird der Einbürgerungskurs angeboten, für den der Bund
ein einheitliches Rahmencurriculum vorgibt.

Mit der Verordnung wird ab 1. September 2008 als Regelfall für den Nachweis von
Kenntnissen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG ein bundeseinheitlicher
standardisierter Einbürgerungstest vorgeschrieben, der – unabhängig davon, welche
Stelle den Test abnimmt - für alle Einbürgerungsbewerber bundesweit dieselben

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Testbedingungen garantiert. Dabei wird aus einem Pool vom BMI für den Einbürge-
rungstest zugelassener gleichwertiger Fragebogenvarianten für jeden Prüfungsteil-
nehmer ein Prüfungsbogen verwendet, dessen 33 Fragen unter Aufsicht innerhalb
von 60 Minuten beantwortet werden sollen.

Das BAMF hält bundesweit für die Tests im Orientierungskurs nach der Integrations-
kursverordnung eine eigene manipulationsresistente Prüfungsinfrastruktur vor, die
von den Ländern nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund
auch für den Einbürgerungstest mitgenutzt werden kann. Dann wird das BAMF im
Wege der Organleihe für das Land tätig und übernimmt die technische Durchführung
der Einbürgerungstests von der Organisation von Prüfterminen vor Ort bis zur auto-
matisierten Auswertung der Prüfungsfragebögen und der Ausstellung der Bescheini-
gung über das Bestehen des Einbürgerungstests.

Dieses Verfahren orientiert sich an dem bereits erfolgreich praktizierten Modell, bei
dem die Einbürgerungsbehörden der Länder darauf verzichten, selbst Sprachprüfun-
gen zu veranstalten, und die Einbürgerungsbewerber nur an einen vertrauenswürdi-
gen externen „spezialisierten Dienstleister“ (z.B. Volkshochschule) verweisen, des-
sen Zertifikat über einen Sprachtest auf dem Niveau B 1 sie anerkennen. Eine solche
Vorgehensweise entlastet nicht nur die örtlichen Behörden von zusätzlichem Organi-
sationsaufwand, sondern sorgt verlässlich für qualitative Prüfungen.

Angesichts der Tatsache, dass der Bund für die Integrationskurse bereits bundesweit
eine eigene Prüfungsinfrastruktur vorhält, bietet es sich an, die „Dienstleistungsfunk-
tion“ des BAMF auch für den bundeseinheitlichen Einbürgerungstest mit zu nutzen.
Damit sind nicht nur Synergieeffekte (Vermeidung von Parallelstrukturen, Entlastung
der kommunalen Einbürgerungsbehörden etc.) verbunden, sondern vor allem eine
einheitliche Testdurchführung zu für den Einbürgerungsbewerber kostengünstigen
Bedingungen (bundesweit einheitlicher Kostenbeitrag). Zudem kann damit dem Phä-
nomen des „Wohnsitzhopping“ entgegengewirkt werden, was auftritt, wenn einzelnen
Ländern oder Kommunen vermeintlich günstigerer Einbürgerungsbedingungen zuge-
schrieben werden.

Der Gesamtkatalog von 310 Testfragen ist in Abstimmung mit dem BMI vom beauf-
tragten Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB), Humboldt-Universi-
tät zu Berlin, nach wissenschaftlichen Kriterien (Validität, Reliabilität, Objektivität) so
erarbeitet worden, dass sie von Personen, welche das für die Einbürgerung geforder-
te Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Spra-
chen besitzen, ohne weiteres verstanden werden können. Die BMI-Verordnung legt

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verbindlich fest, dass der bundeseinheitliche Einbürgerungstest nur mittels der Prü-
fungsfragebögen durchgeführt wird, die als zehn erprobte Testsätze und deren
gleichwertige Varianten aus dem Gesamtkatalog erstellt worden sind. Alle diese Fra-
gebögen mit jeweils 33 Fragen haben ein einheitliches Niveau und berücksichtigen
den vorgesehen Anteil an Fragen aus den Themenfeldern „Politik in der Demokratie“,
„Geschichte und Verantwortung“ sowie „Mensch und Gesellschaft“ entsprechend
dem Rahmencurriculum zum Einbürgerungskurs.

Der Gesamtkatalog der Testfragen wird als Anlage 1 zur Verordnung bekannt ge-
macht, nicht jedoch die daraus erstellten Prüfungsfragebögen. Dieses transparente
Verfahren ist an das Modell des US-Einbürgerungstests angelehnt, für den verschie-
dene Medien zur gezielten Vorbereitung auf den Test angeboten werden, die Fragen,
Antworten und Hintergrundinfos auf dem Sprachniveau B 1 enthalten. Dadurch wird
nicht nur die gesellschaftliche Akzeptanz als faires Verfahren gefördert, sondern den
Dozenten von Einbürgerungskursen, die das Rahmencurriculum im Hinblick auf den
Test umsetzen sollen, sowie auch Selbstlernern, die sich anhand von Lernmaterial
auf den Test vorbereiten wollen, die vertiefte Vorbereitung auf den gesamten Prü-
fungsstoff ermöglicht. Über spezielle Lehrmaterialien, die vertiefende Hintergrundin-
formationen zu den einzelnen Testfragen enthalten, soll auch eine individuelle
Vorbereitung auf den Einbürgerungstest ermöglicht werden (Stichwort: Einbürge-
rungsfibel).

Die prinzipielle Ausführungszuständigkeit der Länderbehörden für das Einbürge-
rungsverfahren wird durch die technische Mitnutzung der BAMF-Prüfungsinfra-
struktur für den Einbürgerungstest ebenso wenig beeinträchtigt wie durch die aus-
gelagerten Sprachtests. Für die Ablegung des Einbürgerungstests finden somit die
speziellen Zugangsregelungen keine Anwendung, die das BAMF für die in Bundes-
regie betriebenen Integrationskurse getroffen hat. Weitere Verfahrensregelungen
zum Einbürgerungstest werden die einschlägigen Bestimmungen der Allg. Verwal-
tungsvorschrift der Bundesregierung zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
enthalten, die mit der Zustimmung des Bundesrates erlassen bzw. angepasst wer-
den.

Das als Anlage 2 zur Verordnung verbindlich gemachte Rahmencurriculum für den
Einbürgerungskurs gibt die notwendigen Vorgaben des Bundes zur Grundstruktur
und zu den Lerninhalten eines auf den Einbürgerungstest vorbereitenden 60stün-
digen Einbürgerungskurses, der in Verantwortung der einzelnen Länder angeboten
werden soll. Nach dem Grundsatzbeschlusses der Ständigen Konferenz der Innen-
minister und –senatoren der Länder zu TOP 5.1 am 05./.06. Juni 2006 in Garmisch-

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Partenkirchen regeln die Länder mit den Kursanbietern die Modalitäten der Durchfüh-
rung einschließlich der Finanzierung über Beiträge der Kursteilnehmer nach Landes-
recht.

C.   Alternativen
Keine.

D.   Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.

2. Vollzugsaufwand
Der mit der Vorhaltung der BAMF-Prüfungsinfrastruktur für die bundeseigenen Integ-
rationskurse verbundene Vollzugsaufwand wird durch die technische Mitnutzung für
Zwecke des Einbürgerungstests nicht wesentlich erhöht. Mehrkosten refinanzieren
sich über die dafür erhobene Kostenpauschale.

E.   Sonstige Kosten
Keine.

F.   Bürokratiekosten
Mit der Verordnung werden vier Informationspflichten für die Verwaltung und eine In-
formationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Informationspflichten der
Wirtschaft werden nicht begründet.

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Entwurf einer
Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs
(Einbürgerungstestverordnung – EinbTestV)

Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der durch Artikel 5 Nr.
7 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) eingefügt wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

                 § 1 Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs

(1)   Der bundeseinheitliche Einbürgerungstest wird mittels Fragebögen durchge-
führt, die aus dem Testfragenpool in Anlage 1 als zehn erprobte Testsätze und deren
gleichwertige Varianten erstellt und vom Bundesministerium des Innern zugelassen
sind. Der Einbürgerungstest ist bestanden, wenn unter Aufsicht innerhalb von 60 Mi-
nuten mindestens 17 der 33 Testfragen eines Fragbogens richtig beantwortet worden
sind. Über das Bestehen wird eine Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck aus-
gestellt. Sie gilt bei Wohnsitzwechsel auch gegenüber der dann zuständigen Behör-
de fort.

(2) Grundstruktur und Lerninhalte des Einbürgerungskurses ergeben sich aus dem
Rahmencurriculum in Anlage 2, das für die Durchführung von Einbürgerungskursen
verbindlich ist.

             § 2 Verfahren des Einbürgerungstests unter Mitnutzung
                        von Prüfstellen des Bundesamtes

(1) Für die technische Durchführung des bundeseinheitlichen Einbürgerungstests
können nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen der Länder mit dem Bun-
desamt für Migration- und Flüchtlinge (Bundesamt) die Prüfstellen genutzt werden,
die dieses den Ländern aus dem Kreis seiner Träger benennt, die es für seinen ei-
genen Test zum Orientierungskurs nach der Integrationskursverordnung zugelassen
hat und bundesweit vorhält. Dafür stellt das Bundesamt pro Prüfungsteilnehmer eine
Kostenpauschale von 25 Euro in Rechnung.

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 vereinbart die Person, die den Einbürgerungstest
ablegen möchte, mit einer ihr von der zuständigen Einbürgerungsbehörde benannten

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Prüfstelle einen Prüfungstermin unter Angabe der in § 4 Satz 1 genannten Daten. Ein
Anbieter eines Einbürgerungskurses, der nicht selbst zum Kreis der vom Bundesamt
zugelassenen Prüfstellen gehört, kann für seine Teilnehmer einen kursbezogenen
Prüftermin mit einer Prüfstelle vereinbaren.

(3) Die Prüfstelle erhält für jeden Prüfungsteilnehmer einen der nach § 1 Abs. 1
Satz 1 zugelassenen Fragenbögen, der nicht mit denen anderer Prüfungsteilnehmer
desselben Prüfungstermins identisch ist. Die Identität des Prüfungsteilnehmers ist
anhand eines amtlichen Identitätspapiers zu prüfen.

           § 3 Verfahren des Einbürgerungstests über Landesstellen

In dem Fall, das ein Land die gesamte technische Durchführung des bundeseinheitli-
chen Einbürgerungstest in seinem Zuständigkeitsbereich selbst mittels seiner Behör-
den oder von ihm beauftragter Stellen organisiert, erhält es die nach § 1 Abs. 1 Satz
1 zugelassenen Fragebögen und sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf
entsprechend § 2 Abs. 3 sowie für die Testauswertung und die Ausstellung einer Be-
scheinigung nach einheitlichem Vordruck.

                      § 4 Datenerhebung und -verarbeitung

Im Verfahren nach § 2 Abs. 1 darf das Bundesamt über die Prüfstelle zum Zwecke
der Durchführung des Einbürgerungstests und der Ausstellung der Bescheinigung
nach einheitlichem Vordruck Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort
und Anschrift der Prüfungsteilnehmer erheben und verwenden. Die Daten sind spä-
testens zwei Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung zu löschen.

                                  § 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

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Begründung

A. Allgemein

Das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäi-
schen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) hat durch seinen Artikel 5 in
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und
der Lebensverhältnisse in Deutschland als neue gesetzliche Voraussetzung des Ein-
bürgerungsanspruchs eingeführt und in § 10 Abs. 7 StAG das Bundesministerium
des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Prüfungs- und Nachweismodali-
täten für den Nachweis der Kenntnisse durch einen bundeseinheitlichen Einbürge-
rungstest (§ 10 Abs. 5 Satz 1 StAG) und die Grundstruktur und die Lerninhalten
eines vorbereitenden Einbürgerungskurses (§ 10 Abs. 5 Satz 2 StAG) zu regeln.

Durch die Verordnung des Bundesministeriums des Innern werden diese gesetzli-
chen Vorgaben umgesetzt. Insbesondere regelt die Verordnung:
   -   die Einführung eines bundeseinheitlichen Einbürgerungstestes, dessen Kata-
       log von Prüffragen in Anlage 1 der Verordnung veröffentlicht wird;
   -   die Verbindlichkeit eines vom Bund in Zusammenarbeit mit den Ländern ent-
       wickelten Rahmencurriculums für die von den Ländern anzubietenden Einbür-
       gerungskurse (Anlage 2 der Verordnung);
   -   die Regelung des für Einbürgerungsbewerber einfachen Zugangs zu vom
       Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bundesweit vorgehalte-
       nen Prüfstellen, die als zur Testabnahme im Rahmen des Orientierungskurses
       nach der Integrationskursverordnung zertifizierte Einrichtungen auch die Able-
       gung des Einbürgerungstests ermöglichen.

Soweit nicht – wie bereits in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI vom
19. Oktober 2007 im Vorgriff auf die Anpassung der StAR-VwV geregelt - durch er-
folgreichen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder
höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule die geforder-
ten Kenntnisse als anderweitig nachgewiesen gelten, ist der Einbürgerungstest abzu-
legen und dies mittels der Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck gegenüber
der den Einbürgerungsantrag bearbeitenden Behörde zu belegen.

Die Festlegung auf den Modus eines bundeseinheitlichen Einbürgerungstests mit
Bescheinigung über das Bestehen nach einheitlichem Vordruck beruht auf den Be-
schlüssen der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder
vom 5./6. Juni 2006 in Garmisch-Partenkirchen und vom 31. Mai/1. Juni 2007 in Ber-
lin zum Konzept „Bundeseinheitliche Standards für das Einbürgerungsverfahren“.
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Bund und Länder haben sich im Rahmen dieses Konzeptes darauf verständigt, aus
Gründen einer bundesweit einheitlichen Durchführung der Einbürgerungstests auf
die technischen und personellen Ressourcen des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge zurückzugreifen, die dieses für die Durchführung des eigenen Orientie-
rungskurstestes nach der Integrationskursverordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 2787) bereit hält. Einzelheiten der technischen Mitnutzung werden mittels Ver-
waltungsvereinbarung geregelt. Falls ein Land sich aber dafür entscheidet, im Rah-
men seiner allgemeinen Ausführungszuständigkeit für das Einbürgerungsverfahren
nach Art. 83 und 84 GG eine eigene Prüfungsorganisation vorzuhalten, sorgt es da-
für, dass nur die vom BMI für den bundeseinheitlichen Einbürgerungstest zugelasse-
nen Prüfungsfragebögen verwendet werden. Im Einklang mit dem Konzept gibt die
Rechtsverordnung ein verbindliches Rahmencurriculum für Einbürgerungskurse vor,
wenn Anbieter auf der Länderebene solche anbieten. Gemäß ihrer Zuständigkeit
nach Art. 83 und 84 GG achten die Länder auf die Einhaltung der Vorgaben und re-
geln, soweit erforderlich, mit den Anbietern die Modalitäten des Angebotes.

Folgende Informationspflichten der Verwaltung werden eingeführt:

- Nach § 1 Satz 3 wird dem Prüfungsteilnehmer bei erfolgreichem Test eine Be-
  scheinigung nach einheitlichem Vordruck ausgestellt.

Für Bürgerinnen und Bürger wird folgende Informationspflicht begründet

- Bei der Durchführung der Einbürgerungstests müssen sich die Prüfungsteilnehmer
  anhand eines amtlichen Ausweises identifizieren.

Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten begründet.

B. Im Einzelnen

Zu § 1

In Absatz 1 wird geregelt, dass für den bundeseinheitlichen Einbürgerungstest nur
die Fragebögen verwendet werden dürfen, die vom Institut für Qualitätsentwicklung
im Bildungswesen (IQB) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern entwickelt
worden sind. Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 7 StAG werden
diese Fragebögen bundesweit für die Durchführung des Einbürgerungstests verbind-
lich gemacht. Unabhängig davon, wer den Einbürgerungstest vornimmt, sind nur die-

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se Fragebögen zugelassen. Alle diese Fragebögen beruhen auf zehn vom IQB in der
Praxis mit Vergleichsgruppen erprobten gleichwertigen Testsätzen und daraus her-
gestellten gleichwertigen Fragebogenvarianten aus einem Pool von 310 Multiple-
Choice-Testfragen. Dieser Fragenpool wird als Anlage 1 veröffentlicht. Dadurch wird
für eine transparente für alle Einbürgerungsbewerber bundesweit gleiche Prüfung
gesorgt.

Ferner wird hier geregelt, unter welchen Kriterien (Mindestanzahl richtig zu beantwor-
tender Fragen, Ausfüllen des Fragebogens unter Aufsicht innerhalb von 60 Minuten)
der Einbürgerungstest als bestanden gilt, und dass ein darüber nach einem einheitli-
chen Vordruck ausgestellte Bescheinigung bei Wohnsitzwechsel auch gegenüber der
Einbürgerungsbehörde des neuen Wohnortes gilt. Damit spielt es keine Rolle, ob das
Bundesamtes die Bescheinigung ausgestellt hat oder im Falle, dass sich ein Land
gegen die Mitnutzung der Prüfstellen des Bundesamtes entscheidet, die damit
betraute Landesbehörde oder sonstige Institution.

Absatz 2 weist auf das in Anlage 2 veröffentlichte Rahmencurriculum des Bundes
und dessen Inhalt hin, das für die in den Ländern und unter deren Aufsicht angebo-
tenen Einbürgerungskurse verbindlich ist.

Zu § 2

In diesem Paragrafen wird das Verfahren der technischen Mitnutzung der Prüfstellen
des Bundesamtes im Wege der Organleihe nach Maßgabe von Verwaltungsverein-
barungen der Länder mit dem Bundesamt geregelt. Dann verweisen die nach Lan-
desrecht zuständigen Einbürgerungsbehörden Einbürgerungsbewerber wegen eines
Einbürgerungstests an spezialisierte Prüfstellen des Bundesamtes, wie dies im IMK-
Konzept „Bundeseinheitliche Einbürgerungsstandards“ vereinbart worden ist. Die
Einbürgerungsbehörden erhalten vom Bundesamt eine aktuelle Liste seiner örtlich
dafür zugelassen Prüfstellen, die für sie die technische Abwicklung der Prüfung zum
Einbürgerungstest übernehmen. Durch die Mitnutzung der vom Bundesamt für den
Orientierungskurstest vorgehaltenen Prüfungsstruktur ersparen sie sich eigenen zu-
sätzlichen Organisationsaufwand und sorgen zugleich für einen nachfrageorientier-
ten benutzerfreundlichen Zugang zum Einbürgerungstest, der dadurch orts- und
zeitnah abgelegt werden kann. Mit der Kostenpauschale wird der Aufwand abgegol-
ten, der dem Bundesamt für die Durchführung des Einbürgerungstests pro Prüfungs-
teilnehmer einschließlich der Vergütung für die eingeschaltete Prüfstelle sowie

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Ausdruck und Auswertung des Prüfungsfragebogens und Ausstellung der Bescheini-
gung nach einheitlichem Vordruck entsteht.

Absatz 2 legt die Modalitäten der Anmeldung zum Einbürgerungstest bei einer Prüf-
stelle des Bundesamtes fest. Einbürgerungsinteressenten, sich wegen eines Einbür-
gerungsantrages an die örtlichen Behörden wenden, werden an ortsnahe Prüfungs-
stellen verwiesen, mit denen sie einen ihnen genehmen Prüfungstermin vereinbaren
können. Ferner wird für den Fall, dass ein Anbieter des Einbürgerungskurses nicht
selbst vom Bundesamt benannte Prüfstelle für den Einbürgerungstest ist, die Mög-
lichkeit eröffnet, in Absprache mit einer zugelassenen Prüfstelle den Test in seinen
Räumlichkeiten zum Ende seines Kurses durchführen zu lassen.

Absatz 3 trifft Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Prüfung ein-
schließlich der Identitätsfeststellung des Prüfungsteilnehmers.

Zu § 3

Für den Fall, dass ein Land die gesamte technische Durchführung des bundesein-
heitlichen Einbürgerungstest in seinem Zuständigkeitsbereich in eigener Regie orga-
nisiert, erhält es dazu die nach § 1 Abs. 1 vom BMI zugelassenen Prüfungsfrage-
bögen. Es sorgt dann dafür, dass die von ihm mit der Testdurchführung beauftragten
Stellen (Einbürgerungsbehörden oder Dritte) einen ordnungsgemäßen manipulati-
onsresistenten Prüfungsablauf garantieren (nach dem Zufallsprinzip für die jeweiligen
Prüfungsteilnehmer zugeteilte Fragenbögen unter ausschließlicher Verwendung der
amtlichen zugelassen Fragebögen, so dass bei jedem Prüfungstermin jedem Prü-
fungsteilnehmer ein Prüfungsbogen ausgehändigt wird, der nicht mit den Prüfungs-
bögen anderer Prüfungsteilnehmer identisch ist; Identitätsprüfung, Aufsicht;
Protokollierung der Prüfung) sowie unabhängige Auswertung und Ausstellung einer
Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck, wenn der Einbürgerungstest bestanden
ist.

Zu § 4

Dieser Paragraf regelt nur den Fall, dass das Bundesamt nach § 2 Abs. 1 in die
Durchführung der Einbürgerungstests einbezogen wird. Dafür enthält er eine Daten-
schutzvorschrift für die Speicherung der Daten des Prüfungsteilnehmers, die das
Bundesamt und seine Prüfstellen für den geordneten Testablauf und die Ausstellung
und Versendung der Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck benötigen. Soweit
ein Land den Einbürgerungstest nicht über Prüfstellen des Bundesamtes sondern

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nach § 3 mittels seiner Einbürgerungsbehörden selbst organisiert, ergibt sich deren
Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus § 31 StAG.

Zu § 5

Die Verordnung tritt zusammen mit den gesetzlichen Regelungen der §§ 10 Absatz 1
Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 StAG in Kraft.

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