Gesetz und Verordnungsblatt - Hessen

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H 13614

                                                                                                                                               261

Gesetz­ und Verordnungsblatt
                                    für das Land Hessen
  2020                              Ausgegeben zu Wiesbaden am 18. April 2020                                                         Nr. 19

  Tag                                                             Inhalt                                                              Seite

16. 4. 20   Sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des
            Corona­Virus ..........................................................................................................    262
            Ändert FFN 91­54, 91­55, 91­57, 91­59, 91­58, 91­60
262                    Nr. 19 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 18. April 2020

                                   Sechste Verordnung
             zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona­Virus
                                                 Vom 16. April 2020

     Aufgrund des                                                S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung
1.    § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgeset­                     vom 8. April 2020 (GVBl. S. 246), wird wie
      zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),                   folgt geändert:
      zuletzt geändert durch Gesetz vom                          1.   § 2 wird wie folgt geändert:
      27. März 2020 (BGBl. I S. 587),                                 a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe
2.    § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Laden­                             „19. April 2020“ durch „3. Mai 2020“
      öffnungsgesetzes vom 23. November                                  ersetzt.
      2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert                         b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geän­
      durch Gesetz vom 13. Dezember 2019                                 dert:
      (GVBl. S. 434),
                                                                         aa) In Nr. 14 wird der Punkt nach
3.    § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ge­                                  dem Wort „ist“ durch ein Kom­
      setzes über die öffentliche Sicherheit                                 ma ersetzt.
      und Ordnung vom 14. Januar 2005
      (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch                            bb) Als Nr. 15 bis 17 werden ange­
      Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl.                                      fügt:
      S. 374),                                                                „15.    hauptberufliche Mitarbeite­
verordnet die Landesregierung:                                                        rinnen und Mitarbeiter von
                                                                                      Presse, Rundfunk, Fern­
                                                                                      sehen und anderen Tele­
                                                                                      medien, soweit vom Ar­
                        Artikel 11)                                                   beitgeber der Nachweis
          Änderung der Verordnung                                                     erbracht wird, dass ihre
      zur Bekämpfung des Corona­Virus                                                 Tätigkeit vor Ort am Ar­
                                                                                      beitsplatz zur Aufrechter­
    Die Verordnung zur Bekämpfung des Co­
                                                                                      haltung des Kernbetriebs
rona­Virus vom 13. März 2020 (GVBl.
                                                                                      zwingend erforderlich ist,
S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 8. April 2020 (GVBl. S. 246), wird wie                                     16.    Soldatinnen und Soldaten
folgt geändert:                                                                       nach § 1 des Gesetzes
                                                                                      über die Rechtsstellung
1.    § 2 wird wie folgt geändert:
                                                                                      von Soldaten vom 30. Mai
      a) Dem Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e                                            2005 (BGBl. I S. 1482),
         werden die Wörter „und internationa­                                         zuletzt geändert durch Ge­
         ler Organisationen“ angefügt.                                                setz vom 20. November
      b) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem                                             2019 (BGBl. I S. 1626),
         Wort „Arbeitsaufnahme“ die Wörter                                            sowie      Mitarbeiterinnen
         „vor ihrem Beginn“ eingefügt.                                                und Mitarbeiter der Bun­
                                                                                      deswehr, die zur Sicher­
      c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                               stellung der Einsatzbereit­
              „(3) § 1 gilt nicht für Angehörige                                      schaft und der laufenden
           der Bundeswehr und alliierter Streit­                                      Einsätze der Bundeswehr
           kräfte im Sinne des NATO­Truppen­                                          erforderlich sind,
           statuts sowie Polizeivollzugsbeamte,                                17.    berufstätige  Alleinerzie­
           die aus dem Einsatz und aus ein­                                           hende im Sinne des § 21
           satzgleichen Verpflichtungen im Aus­                                       Abs. 3 des Zweiten Bu­
           land zurückkehren oder zum Einsatz                                         ches Sozialgesetzbuch.“
           im Geltungsbereich dieser Verord­
           nung beordert sind. Für mitreisende                   2.   § 3 wird wie folgt geändert:
           Familienangehörige findet § 1 An­                          a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
           wendung.“
                                                                         aa) In Satz 1 wird die Angabe
2.    In § 5 Satz 2 wird die Angabe „19. April                               „gem.“ durch das Wort „nach“
      2020“ durch „3. Mai 2020“ ersetzt.                                     und die Angabe „19. April 2020“
                                                                             durch „3. Mai 2020“ ersetzt.
                                                                         bb) Satz 3 wird durch folgende Sät­
                        Artikel 22)                                          ze ersetzt:
      Änderung der Zweiten Verordnung                                          „Satz 1 und 2 gelten nicht
      zur Bekämpfung des Corona­Virus                                          1. für die Abnahme von Prü­
   Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung                                           fungsleistungen,
des Corona­Virus vom 13. März 2020 (GVBl.                                      2. ab dem 27. April 2020 für die
                                                                                  Schülerinnen und Schüler
                                                                                     a) der 4. Jahrgangsstufe
1
  ) Ändert FFN 91­54                                                                    der Grundschulen, der
2
  ) Ändert FFN 91­55                                                                    Sprachheilschulen und
Nr. 19 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 18. April 2020                 263

               der Schulen mit den För­                            heitsbedingt, aufgrund ihres Alters
               derschwerpunkten Se­                                oder des Stands ihrer geistigen, kör­
               hen oder Hören,                                     perlichen und motorischen oder
            b) des Abschlussjahrgangs                              emotionalen und sozialen Entwick­
               an den Schulen mit dem                              lung nicht in der Lage sind, den Min­
               Förderschwerpunkt Ler­                              destabstand einzuhalten, gilt Abs. 1
               nen,                                                Satz 1 und 2.“
            c) der 9. Jahrgangsstufe des                      c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
               Bildungsgangs       Haupt­                          aa) In Satz 1 werden nach dem
               schule und der 10. Jahr­                                Wort „Lehrkräfte“ ein Komma
               gangsstufe des Bildungs­                                und die Wörter „sozialpädagogi­
               gangs Realschule an Re­                                 schen Mitarbeiterinnen und Mit­
               alschulen, Hauptschulen,                                arbeiter sowie Betreuungskräfte
               Mittelstufenschulen und                                 der Schulträger“ eingefügt.
               kooperativen      Gesamt­
                                                                   bb) Nach Satz 1 werden die folgen­
               schulen,
                                                                       den Sätze eingefügt:
            d) der integrierten Gesamt­
               schulen, wenn sie im                                      „Einbezogen werden sollen
               Schuljahr 2019/2020 an                                    auch Kinder, deren Betreuung
               den Abschlussprüfungen                                    aufgrund einer Entscheidung
               zum Erwerb des Haupt­                                     des zuständigen Jugendamtes,
               schulabschlusses oder                                     der zuständigen Schulpsycholo­
               des mittleren Abschlus­                                   gin oder des zuständigen
               ses teilnehmen,                                           Schulpsychologen zur Siche­
                                                                         rung des Kindeswohls dringend
            e) die zweite Jahrgangsstu­                                  erforderlich ist. Für Kinder im
               fe der Qualifikationspha­                                 Sinne des § 2 Abs. 2 mit Behin­
               se (Q2) der gymnasialen                                   derungen oder Anspruch auf
               Oberstufe, der Abend­                                     sonderpädagogische Förderung
               gymnasien, des Hessen­                                    mit Ausnahme von Kindern im
               kollegs und der berufli­                                  Sinne des § 2 Abs. 4 soll die
               chen Gymnasien,                                           Betreuung auch über die Klas­
            f) die Abschlussjahrgänge                                    senstufe 6 hinaus angeboten
               der     Abendrealschulen                                  werden, soweit deren Entwick­
               und Abendhauptschulen,                                    lungsstand es erfordert. Satz 1
                                                                         bis 3 gelten nicht, soweit die
            g) der 12. Jahrgangsstufe                                    Schülerinnen und Schüler auf­
               der      Fachoberschulen                                  grund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
               und Höheren Berufsfach­                                   Buchst. a unterrichtet werden.“
               schulen,
                                                                   cc) In dem neuen Satz 6 wird die
            h) der Abschlussklassen an                                 Angabe „Satz 3“ durch „Satz 1“
               den Fachschulen,                                        ersetzt.
            i) im letzten Ausbildungs­                        d) Als Abs. 4 wird angefügt:
               jahr an den Berufsschu­
               len sowie                                               „(4) Schülerinnen, Schüler, Stu­
                                                                   dierende und Lehrkräfte, die bei ei­
            j) im letzten Ausbildungs­                             ner Infektion mit dem SARS­CoV­2­
               jahr an den Schulen für                             Virus dem Risiko eines schweren
               Gesundheitsberufe.                                  Krankheitsverlaufs ausgesetzt oder
            An den Schulen für Kranke                              älter als 60 Jahre alt sind (Risiko­
            entscheidet die Schulleiterin                          gruppe), sind vom Schulbetrieb nach
            oder der Schulleiter nach                              Abs. 1 bis 3 weiter befreit. Gleiches
            Anhörung der Eltern und in                             gilt für Schülerinnen, Schüler, Studie­
            Absprache mit dem Klinik­                              rende und Lehrkräfte, die mit Ange­
            personal im Einzelfall über                            hörigen einer Risikogruppe im Sinne
            die Beschulung. Auf inklusiv                           des Satz 1 in einem Hausstand le­
            beschulte Schülerinnen und                             ben.“
            Schüler ist Satz 3 nach                  3.       In § 11 Satz 2 wird die Angabe „19. April
            Maßgabe des von ihnen be­                         2020“ durch „3. Mai 2020“ ersetzt.
            suchten Bildungsgangs an­
            zuwenden.“
b) Nach Abs. 1 wird als Abs. 1a einge­                                        Artikel 33)
   fügt:
                                                             Änderung der Dritten Verordnung
      „(1a) Der Unterricht hat in zahlen­                    zur Bekämpfung des Corona­Virus
   mäßig reduzierten Gruppen zu erfol­
   gen, sodass ein Mindestabstand von                    Die Dritte Verordnung zur Bekämpfung
   1,5 Metern zwischen Personen si­                  des Corona­Virus vom 14. März 2020 (GVBl.
   chergestellt werden kann. Die Grup­               S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung
   pengröße darf in der Regel 15 Per­                vom 2. April 2020 (GVBl. S. 238), wird wie
   sonen nicht überschreiten. Die Emp­               folgt geändert:
   fehlungen des Robert Koch­Instituts
   zur Hygiene sind einzuhalten. Für
   Schülerinnen und Schüler, die krank­              3
                                                         ) Ändert FFN 91­57
264                      Nr. 19 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 18. April 2020

1.       Dem § 1 Abs. 5 wird folgender Satz an­                                  eee) Das Wort „Sortiment“ wird
         gefügt:                                                                      durch „Angebot“ ersetzt.
         „In Situationen, in denen Maßnahmen                               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         der physischen Distanzierung nur                                        „Die Beschränkungen nach
         schwer eingehalten werden können,                                       Abs. 1 gelten auch nicht für
         insbesondere in öffentlichen Verkehrs­
         mitteln und beim Einkauf, wird das Tra­                                 1.    andere als die in Satz 1
         gen einer Mund­Nasen­Bedeckung drin­                                          genannten Verkaufsstellen
         gend empfohlen.“                                                              des Einzelhandels mit ei­
                                                                                       ner Verkaufsfläche bis
2.       In § 4 Satz 2 wird die Angabe „am                                             800 Quadratmeter,
         19. April 2020“ durch „mit Ablauf des
         3. Mai 2020“ ersetzt.                                                   2.    die Bibliotheken und Archi­
                                                                                       ve,
                                                                                 3.    die Autokinos,
                          Artikel 44)                                            4.    den Großhandel und den
        Änderung der Vierten Verordnung                                                Online­Handel.“
        zur Bekämpfung des Corona­Virus                                 d) Abs. 8 Satz 2 wird durch die folgen­
    Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung                                   den Sätze ersetzt:
des Corona­Virus vom 17. März 2020 (GVBl.                                  „In Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1
S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung                                 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 11 bis 23 sowie
vom 2. April 2020 (GVBl. S. 238), wird wie                                 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist sicherzustellen,
folgt geändert:                                                            dass
1.       § 1 wird wie folgt geändert:                                      1.    maximal eine Person je ange­
         a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                      fangener für den Publikumsver­
                                                                                 kehr zugänglicher Grundfläche
              aa) In Nr. 4 werden die Wörter „so­                                von 20 Quadratmetern einge­
                  wie Bibliotheken“ gestrichen.                                  lassen wird,
              bb) Folgender Satz wird angefügt:                            2.    ein Abstand von 1,5 Metern zwi­
                    „Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für Trai­                           schen Personen eingehalten
                    ningszwecke des Spitzen­ und                                 wird, sofern keine geeigneten
                    Profisports sowie die Vorberei­                              Trennvorrichtungen vorhanden
                    tung auf und die Abnahme von                                 sind,
                    sportpraktischen Abiturprüfun­                         3.    Spielbereiche für Kinder ge­
                    gen.“                                                        sperrt werden und
         b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz an­                             4.    Aushänge zu den erforderlichen
            gefügt:                                                              Abstands­ und Hygienemaß­
              „Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Trainings­                            nahmen gut sichtbar ange­
              zwecke des Spitzen­ und Profisports                                bracht werden.
              sowie die Vorbereitung auf und die                           In Autokinos nach Abs. 7 Satz 2
              Abnahme von sportpraktischen Abi­                            Nr. 3 ist sicherzustellen, dass
              turprüfungen.“
                                                                           1.    die Autos mindestens im Ab­
         c) Abs. 7 wird wie folgt geändert:                                      stand von 1,5 Metern geparkt
              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                werden und
                    aaa) Nr. 10 wird wie folgt ge­                         2.    kein Verkauf von Speisen und
                         fasst:                                                  Getränken erfolgt.
                           „10. die Abhol­ und Liefer­                     Die Betreiberinnen und Betreiber
                                dienste sowie Abho­                        von Einrichtungen nach Abs. 7
                                lungen bei Einzel­                         Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 11 bis 23
                                händlern und Liefe­                        sowie Satz 2 Nr. 1 bis 3 sollen auf
                                rungen durch Einzel­                       das Tragen von Mund­Nasen­Bede­
                                händler,“                                  ckungen hinwirken.“
                    bbb) Als Nr. 16a wird eingefügt:                    e) Abs. 9 Satz 2 und 3 wird aufgeho­
                                                                           ben.
                           „16a. Autohöfe,“
                                                                   2.   § 2 wird wie folgt geändert:
                    ccc) Nr. 17 wird wie folgt ge­
                         fasst:                                         a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
                           „17. die Reinigungen und                        aa) In Satz 1 werden nach dem
                                Wäschereien,“                                  Wort „Hotels“ ein Komma und
                                                                               die Wörter „Kantinen, Eisdielen,
                    ddd) Nach Nr. 21 werden als                                Eiscafés“ eingefügt.
                         Nr. 22 und 23 eingefügt:
                                                                           bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
                           „22. den KFZ­ und Fahr­
                                radhandel,                                       aaa) In Nr. 2 werden die Wörter
                                                                                      „werden und“ durch „und
                           23. die Buchhandlungen;“                                   überwacht werden sowie“
                                                                                      ersetzt.
                                                                                 bbb) In Nr. 3 werden nach dem
4
    ) Ändert FFN 91­59                                                                Wort „erforderlichen“ die
Nr. 19 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 18. April 2020                265

                           Wörter „Abstands­       und“                     „7a. den Abstands­ und Hygienevor­
                           eingefügt.                                            schriften des § 2 Abs. 1a Spei­
              cc) Folgende Sätze werden ange­                                    sen und Getränke anbietet,
                  fügt:                                                     7b. dem Verbot des § 2 Abs. 1
                    „Bei Eisdielen, Eiscafés und                                Satz 4 im Umkreis von 50 Me­
                    weiteren Verkaufsstellen, die                               tern um die Eisdiele oder das
                    Speiseeis zum sofortigen Ver­                               Eiscafé die dort erworbenen
                    zehr anbieten, ist sicherzustel­                            Speisen und Getränke ver­
                    len, dass                                                   zehrt,“
                    1.     das Speiseeis in nicht ess­                   b) In Nr. 9 werden die Wörter „sowie
                           baren Behältnissen ver­                          Eisdielen“ gestrichen.
                           kauft wird und                          4.    In § 5 Satz 2 wird die Angabe „19. April
                    2.     die Lieferung nicht an öf­                    2020“ durch „3. Mai 2020“ ersetzt.
                           fentliche Plätze, Park­ und
                           Grünanlagen oder ähnli­
                           che Örtlichkeiten erfolgt.                                  Artikel 55)
                    Der Verzehr von dort erworbe­                       Änderung der Fünften Verordnung
                    nen Speisen und Getränken ist                       zur Bekämpfung des Corona­Virus
                    im Umkreis von 50 Metern um                       In § 7 Satz 2 der Fünften Verordnung zur
                    die Eisdiele oder das Eiscafe                  Bekämpfung      des    Corona­Virus    vom
                    untersagt.“                                    16. März 2020 (GVBl. S. 166), zuletzt geän­
         b) Als neuer Abs. 1a wird eingefügt:                      dert durch Verordnung vom 2. April 2020
                                                                   (GVBl. S. 238), wird die Angabe „19. April
                 „(1a) Abweichend von Abs. 1                       2020“ durch „3. Mai 2020“ ersetzt.
              Satz 1 können Kantinen für Betriebs­
              angehörige Speisen und Getränke
              auch zum Verzehr vor Ort anbieten,
              wenn sichergestellt ist, dass                                            Artikel 66)
              1.    maximal eine Person je ange­                        Änderung der Sechsten Verordnung
                    fangener für den Publikumsver­                       zur Bekämpfung des Corona­Virus
                    kehr zugänglicher Grundfläche                      In § 7 Satz 2 der Sechsten Verordnung
                    von 20 Quadratmetern in die                    zur Bekämpfung des Corona­Virus vom
                    Kantine eingelassen wird und                   2. April 2020 (GVBl. S. 238) wird die Angabe
              2.    der Sitzabstand        mindestens              „19. April 2020“ durch „3. Mai 2020“ ersetzt.
                    1,5 Meter beträgt.
              Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt ent­                                      Artikel 7
              sprechend.“
                                                                                     Inkrafttreten
         c) In Abs. 3 sind die Wörter „sowie Eis­
            dielen“ zu streichen.                                      Diese Verordnung tritt am 20. April 2020
                                                                   in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1,
3.       § 4 wird wie folgt geändert:                              Art. 2 Nr. 3, Art. 3 Nr. 2, Art. 4 Nr. 4 sowie die
         a) Nach Nr. 7 werden als Nr. 7a und 7b                    Art. 5 und 6 am Tag nach der Verkündung in
            eingefügt:                                             Kraft.

                                             Wiesbaden, den 16. April 2020

                                         Hessische Landesregierung

              Der Ministerpräsident                                             Der Minister
                          Bouffier                                      für Soziales und Integration
                                                                                        Klose

                                                                                    Der Minister
                                                                          d e s I n n e r n u n d f ü r Sp o r t
                                                                                        Beuth

5
    ) Ändert FFN 91­58
6
    ) Ändert FFN 91­60
Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden
Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,
Telefon (0 56 61) 7 31­0, Fax (0 56 61) 73 14 00, ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.de
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