Gesetz und Verordnungsblatt - Hessen
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H 13614 261 Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2020 Ausgegeben zu Wiesbaden am 18. April 2020 Nr. 19 Tag Inhalt Seite 16. 4. 20 Sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des CoronaVirus .......................................................................................................... 262 Ändert FFN 9154, 9155, 9157, 9159, 9158, 9160
262 Nr. 19 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 18. April 2020 Sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des CoronaVirus Vom 16. April 2020 Aufgrund des S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung 1. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgeset vom 8. April 2020 (GVBl. S. 246), wird wie zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), folgt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. § 2 wird wie folgt geändert: 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe 2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Laden „19. April 2020“ durch „3. Mai 2020“ öffnungsgesetzes vom 23. November ersetzt. 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geän durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 dert: (GVBl. S. 434), aa) In Nr. 14 wird der Punkt nach 3. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ge dem Wort „ist“ durch ein Kom setzes über die öffentliche Sicherheit ma ersetzt. und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch bb) Als Nr. 15 bis 17 werden ange Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. fügt: S. 374), „15. hauptberufliche Mitarbeite verordnet die Landesregierung: rinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fern sehen und anderen Tele medien, soweit vom Ar Artikel 11) beitgeber der Nachweis Änderung der Verordnung erbracht wird, dass ihre zur Bekämpfung des CoronaVirus Tätigkeit vor Ort am Ar beitsplatz zur Aufrechter Die Verordnung zur Bekämpfung des Co haltung des Kernbetriebs ronaVirus vom 13. März 2020 (GVBl. zwingend erforderlich ist, S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2020 (GVBl. S. 246), wird wie 16. Soldatinnen und Soldaten folgt geändert: nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung 1. § 2 wird wie folgt geändert: von Soldaten vom 30. Mai a) Dem Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e 2005 (BGBl. I S. 1482), werden die Wörter „und internationa zuletzt geändert durch Ge ler Organisationen“ angefügt. setz vom 20. November b) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem 2019 (BGBl. I S. 1626), Wort „Arbeitsaufnahme“ die Wörter sowie Mitarbeiterinnen „vor ihrem Beginn“ eingefügt. und Mitarbeiter der Bun deswehr, die zur Sicher c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: stellung der Einsatzbereit „(3) § 1 gilt nicht für Angehörige schaft und der laufenden der Bundeswehr und alliierter Streit Einsätze der Bundeswehr kräfte im Sinne des NATOTruppen erforderlich sind, statuts sowie Polizeivollzugsbeamte, 17. berufstätige Alleinerzie die aus dem Einsatz und aus ein hende im Sinne des § 21 satzgleichen Verpflichtungen im Aus Abs. 3 des Zweiten Bu land zurückkehren oder zum Einsatz ches Sozialgesetzbuch.“ im Geltungsbereich dieser Verord nung beordert sind. Für mitreisende 2. § 3 wird wie folgt geändert: Familienangehörige findet § 1 An a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: wendung.“ aa) In Satz 1 wird die Angabe 2. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „19. April „gem.“ durch das Wort „nach“ 2020“ durch „3. Mai 2020“ ersetzt. und die Angabe „19. April 2020“ durch „3. Mai 2020“ ersetzt. bb) Satz 3 wird durch folgende Sät Artikel 22) ze ersetzt: Änderung der Zweiten Verordnung „Satz 1 und 2 gelten nicht zur Bekämpfung des CoronaVirus 1. für die Abnahme von Prü Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung fungsleistungen, des CoronaVirus vom 13. März 2020 (GVBl. 2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schüler a) der 4. Jahrgangsstufe 1 ) Ändert FFN 9154 der Grundschulen, der 2 ) Ändert FFN 9155 Sprachheilschulen und
Nr. 19 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 18. April 2020 263 der Schulen mit den För heitsbedingt, aufgrund ihres Alters derschwerpunkten Se oder des Stands ihrer geistigen, kör hen oder Hören, perlichen und motorischen oder b) des Abschlussjahrgangs emotionalen und sozialen Entwick an den Schulen mit dem lung nicht in der Lage sind, den Min Förderschwerpunkt Ler destabstand einzuhalten, gilt Abs. 1 nen, Satz 1 und 2.“ c) der 9. Jahrgangsstufe des c) Abs. 3 wird wie folgt geändert: Bildungsgangs Haupt aa) In Satz 1 werden nach dem schule und der 10. Jahr Wort „Lehrkräfte“ ein Komma gangsstufe des Bildungs und die Wörter „sozialpädagogi gangs Realschule an Re schen Mitarbeiterinnen und Mit alschulen, Hauptschulen, arbeiter sowie Betreuungskräfte Mittelstufenschulen und der Schulträger“ eingefügt. kooperativen Gesamt bb) Nach Satz 1 werden die folgen schulen, den Sätze eingefügt: d) der integrierten Gesamt schulen, wenn sie im „Einbezogen werden sollen Schuljahr 2019/2020 an auch Kinder, deren Betreuung den Abschlussprüfungen aufgrund einer Entscheidung zum Erwerb des Haupt des zuständigen Jugendamtes, schulabschlusses oder der zuständigen Schulpsycholo des mittleren Abschlus gin oder des zuständigen ses teilnehmen, Schulpsychologen zur Siche rung des Kindeswohls dringend e) die zweite Jahrgangsstu erforderlich ist. Für Kinder im fe der Qualifikationspha Sinne des § 2 Abs. 2 mit Behin se (Q2) der gymnasialen derungen oder Anspruch auf Oberstufe, der Abend sonderpädagogische Förderung gymnasien, des Hessen mit Ausnahme von Kindern im kollegs und der berufli Sinne des § 2 Abs. 4 soll die chen Gymnasien, Betreuung auch über die Klas f) die Abschlussjahrgänge senstufe 6 hinaus angeboten der Abendrealschulen werden, soweit deren Entwick und Abendhauptschulen, lungsstand es erfordert. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit die g) der 12. Jahrgangsstufe Schülerinnen und Schüler auf der Fachoberschulen grund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Höheren Berufsfach Buchst. a unterrichtet werden.“ schulen, cc) In dem neuen Satz 6 wird die h) der Abschlussklassen an Angabe „Satz 3“ durch „Satz 1“ den Fachschulen, ersetzt. i) im letzten Ausbildungs d) Als Abs. 4 wird angefügt: jahr an den Berufsschu len sowie „(4) Schülerinnen, Schüler, Stu dierende und Lehrkräfte, die bei ei j) im letzten Ausbildungs ner Infektion mit dem SARSCoV2 jahr an den Schulen für Virus dem Risiko eines schweren Gesundheitsberufe. Krankheitsverlaufs ausgesetzt oder An den Schulen für Kranke älter als 60 Jahre alt sind (Risiko entscheidet die Schulleiterin gruppe), sind vom Schulbetrieb nach oder der Schulleiter nach Abs. 1 bis 3 weiter befreit. Gleiches Anhörung der Eltern und in gilt für Schülerinnen, Schüler, Studie Absprache mit dem Klinik rende und Lehrkräfte, die mit Ange personal im Einzelfall über hörigen einer Risikogruppe im Sinne die Beschulung. Auf inklusiv des Satz 1 in einem Hausstand le beschulte Schülerinnen und ben.“ Schüler ist Satz 3 nach 3. In § 11 Satz 2 wird die Angabe „19. April Maßgabe des von ihnen be 2020“ durch „3. Mai 2020“ ersetzt. suchten Bildungsgangs an zuwenden.“ b) Nach Abs. 1 wird als Abs. 1a einge Artikel 33) fügt: Änderung der Dritten Verordnung „(1a) Der Unterricht hat in zahlen zur Bekämpfung des CoronaVirus mäßig reduzierten Gruppen zu erfol gen, sodass ein Mindestabstand von Die Dritte Verordnung zur Bekämpfung 1,5 Metern zwischen Personen si des CoronaVirus vom 14. März 2020 (GVBl. chergestellt werden kann. Die Grup S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung pengröße darf in der Regel 15 Per vom 2. April 2020 (GVBl. S. 238), wird wie sonen nicht überschreiten. Die Emp folgt geändert: fehlungen des Robert KochInstituts zur Hygiene sind einzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die krank 3 ) Ändert FFN 9157
264 Nr. 19 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 18. April 2020 1. Dem § 1 Abs. 5 wird folgender Satz an eee) Das Wort „Sortiment“ wird gefügt: durch „Angebot“ ersetzt. „In Situationen, in denen Maßnahmen bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: der physischen Distanzierung nur „Die Beschränkungen nach schwer eingehalten werden können, Abs. 1 gelten auch nicht für insbesondere in öffentlichen Verkehrs mitteln und beim Einkauf, wird das Tra 1. andere als die in Satz 1 gen einer MundNasenBedeckung drin genannten Verkaufsstellen gend empfohlen.“ des Einzelhandels mit ei ner Verkaufsfläche bis 2. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „am 800 Quadratmeter, 19. April 2020“ durch „mit Ablauf des 3. Mai 2020“ ersetzt. 2. die Bibliotheken und Archi ve, 3. die Autokinos, Artikel 44) 4. den Großhandel und den Änderung der Vierten Verordnung OnlineHandel.“ zur Bekämpfung des CoronaVirus d) Abs. 8 Satz 2 wird durch die folgen Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung den Sätze ersetzt: des CoronaVirus vom 17. März 2020 (GVBl. „In Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 11 bis 23 sowie vom 2. April 2020 (GVBl. S. 238), wird wie Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist sicherzustellen, folgt geändert: dass 1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. maximal eine Person je ange a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: fangener für den Publikumsver kehr zugänglicher Grundfläche aa) In Nr. 4 werden die Wörter „so von 20 Quadratmetern einge wie Bibliotheken“ gestrichen. lassen wird, bb) Folgender Satz wird angefügt: 2. ein Abstand von 1,5 Metern zwi „Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für Trai schen Personen eingehalten ningszwecke des Spitzen und wird, sofern keine geeigneten Profisports sowie die Vorberei Trennvorrichtungen vorhanden tung auf und die Abnahme von sind, sportpraktischen Abiturprüfun 3. Spielbereiche für Kinder ge gen.“ sperrt werden und b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz an 4. Aushänge zu den erforderlichen gefügt: Abstands und Hygienemaß „Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Trainings nahmen gut sichtbar ange zwecke des Spitzen und Profisports bracht werden. sowie die Vorbereitung auf und die In Autokinos nach Abs. 7 Satz 2 Abnahme von sportpraktischen Abi Nr. 3 ist sicherzustellen, dass turprüfungen.“ 1. die Autos mindestens im Ab c) Abs. 7 wird wie folgt geändert: stand von 1,5 Metern geparkt aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: werden und aaa) Nr. 10 wird wie folgt ge 2. kein Verkauf von Speisen und fasst: Getränken erfolgt. „10. die Abhol und Liefer Die Betreiberinnen und Betreiber dienste sowie Abho von Einrichtungen nach Abs. 7 lungen bei Einzel Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 11 bis 23 händlern und Liefe sowie Satz 2 Nr. 1 bis 3 sollen auf rungen durch Einzel das Tragen von MundNasenBede händler,“ ckungen hinwirken.“ bbb) Als Nr. 16a wird eingefügt: e) Abs. 9 Satz 2 und 3 wird aufgeho ben. „16a. Autohöfe,“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: ccc) Nr. 17 wird wie folgt ge fasst: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: „17. die Reinigungen und aa) In Satz 1 werden nach dem Wäschereien,“ Wort „Hotels“ ein Komma und die Wörter „Kantinen, Eisdielen, ddd) Nach Nr. 21 werden als Eiscafés“ eingefügt. Nr. 22 und 23 eingefügt: bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: „22. den KFZ und Fahr radhandel, aaa) In Nr. 2 werden die Wörter „werden und“ durch „und 23. die Buchhandlungen;“ überwacht werden sowie“ ersetzt. bbb) In Nr. 3 werden nach dem 4 ) Ändert FFN 9159 Wort „erforderlichen“ die
Nr. 19 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 18. April 2020 265 Wörter „Abstands und“ „7a. den Abstands und Hygienevor eingefügt. schriften des § 2 Abs. 1a Spei cc) Folgende Sätze werden ange sen und Getränke anbietet, fügt: 7b. dem Verbot des § 2 Abs. 1 „Bei Eisdielen, Eiscafés und Satz 4 im Umkreis von 50 Me weiteren Verkaufsstellen, die tern um die Eisdiele oder das Speiseeis zum sofortigen Ver Eiscafé die dort erworbenen zehr anbieten, ist sicherzustel Speisen und Getränke ver len, dass zehrt,“ 1. das Speiseeis in nicht ess b) In Nr. 9 werden die Wörter „sowie baren Behältnissen ver Eisdielen“ gestrichen. kauft wird und 4. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „19. April 2. die Lieferung nicht an öf 2020“ durch „3. Mai 2020“ ersetzt. fentliche Plätze, Park und Grünanlagen oder ähnli che Örtlichkeiten erfolgt. Artikel 55) Der Verzehr von dort erworbe Änderung der Fünften Verordnung nen Speisen und Getränken ist zur Bekämpfung des CoronaVirus im Umkreis von 50 Metern um In § 7 Satz 2 der Fünften Verordnung zur die Eisdiele oder das Eiscafe Bekämpfung des CoronaVirus vom untersagt.“ 16. März 2020 (GVBl. S. 166), zuletzt geän b) Als neuer Abs. 1a wird eingefügt: dert durch Verordnung vom 2. April 2020 (GVBl. S. 238), wird die Angabe „19. April „(1a) Abweichend von Abs. 1 2020“ durch „3. Mai 2020“ ersetzt. Satz 1 können Kantinen für Betriebs angehörige Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass Artikel 66) 1. maximal eine Person je ange Änderung der Sechsten Verordnung fangener für den Publikumsver zur Bekämpfung des CoronaVirus kehr zugänglicher Grundfläche In § 7 Satz 2 der Sechsten Verordnung von 20 Quadratmetern in die zur Bekämpfung des CoronaVirus vom Kantine eingelassen wird und 2. April 2020 (GVBl. S. 238) wird die Angabe 2. der Sitzabstand mindestens „19. April 2020“ durch „3. Mai 2020“ ersetzt. 1,5 Meter beträgt. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt ent Artikel 7 sprechend.“ Inkrafttreten c) In Abs. 3 sind die Wörter „sowie Eis dielen“ zu streichen. Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1, 3. § 4 wird wie folgt geändert: Art. 2 Nr. 3, Art. 3 Nr. 2, Art. 4 Nr. 4 sowie die a) Nach Nr. 7 werden als Nr. 7a und 7b Art. 5 und 6 am Tag nach der Verkündung in eingefügt: Kraft. Wiesbaden, den 16. April 2020 Hessische Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister Bouffier für Soziales und Integration Klose Der Minister d e s I n n e r n u n d f ü r Sp o r t Beuth 5 ) Ändert FFN 9158 6 ) Ändert FFN 9160
Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 310, Fax (0 56 61) 73 14 00, ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.de Druck: Druckerei Bernecker GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 310, Fax (0 56 61) 73 12 89 Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 314 20, Fax: (0 56 61) 7 314 00 EMail: aboverwaltung@bernecker.de Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezember müssen spätestens am 15. November schriftlich beim Verlag vorliegen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfül lung von Aufträgen und Schadensersatzleistungen. Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 62 EUR einschl. MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.
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