ENTWURF zur Änderung des Bundesjagdgesetzes - Deutscher Jagdverband
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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – ENTWURF zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Synopse: Geltende Fassung, Referentenentwurf (13.7.2020) und Kabinettsfassung (4.11.2020) Wichtiger Hinweis: Es handelt sich hierbei zunächst um einen ENTWURF einer Änderung des Bundesjagdgesetzes. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich noch am Anfang. Der Entwurf in der rechten Spalte ist der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf. Das gesamte parlamentarische Gesetzgebungsverfahren (Bundestag und Bundesrat) steht noch aus. Ob und mit welchem Wortlaut die Änderung kommen wird, ist noch offen. Es ist davon auszugehen, dass es im Laufe des parlamentarischen Verfahrens Änderungen geben wird. Mit Inkrafttreten der Änderungen ist wohl nicht vor dem Herbst 2021 zu rechnen. Änderungen des Referentenentwurfs gegenüber der aktuellen Fassung sind in der mittleren und rechten Spalte rot hervorgehoben. Änderungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf sind in der rechten Spalte grün hervorgehoben. Weitere Hinweise: - Hier werden nur die geänderten Vorschriften aufgeführt. - Redaktionelle Anmerkungen sind kursiv hervorgehoben. - Version 2.4 vom 7.12.2020 (ergänzt: Änderung in § 17 Abs. 1 S. 2). - Es kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Maßgeblich für den Referentenentwurf (mittlere Spalte) ist die vom BMEL am 27.7.2020 veröffentlichte Entwurfsfassung (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne- Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-entw-b-jagd-g.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ); Maßgeblich für den Gesetzentwurf ist die Bundesratsdrucksache, die vom BMEL veröffentlicht wurde (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Kabinettfassung/1-gesetz-aend- bundesjagdgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ). 1
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Aktuelle Fassung Referentenentwurf (13.7.2020) Gesetzentwurf der Bundesregierung (4.11.2020) § 1 Inhalt des Jagdrechts (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und eines den landschaftlichen und eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen landeskulturellen Verhältnissen landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden angepaßten artenreichen und gesunden angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Wildbestandes sowie die Pflege und Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende Grund anderer Vorschriften bestehende Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben gleichartige Verpflichtungen bleiben gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so unberührt. Die Hege muß so unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß durchgeführt werden, daß durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer Beeinträchtigungen einer Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und ordnungsgemäßen land-, forst- und ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, fischereiwirtschaftlichen Nutzung, fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst insbesondere Wildschäden, möglichst insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. vermieden werden. Sie soll insbesondere vermieden werden. Sie soll insbesondere eine Naturverjüngung des Waldes im eine Verjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen. ermöglichen. IV. Abschnitt - Jagdschein § 15 Allgemeines […] [Abs. 1 bis 4 unverändert.] [Abs. 1 bis 4 unverändert.] 2
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – (5) Die erste Erteilung eines (5) Die erste Erteilung eines (5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Jagdscheines ist davon abhängig, dass Jagdscheines ist davon abhängig, dass Bewerber im Geltungsbereich dieses der Bewerber im Geltungsbereich dieses der Bewerber oder die Bewerberin im Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden Gesetzes eine Geltungsbereich dieses Gesetzes eine hat, die aus einem schriftlichen und Jägerprüfung bestanden hat, die aus Jäger- oder Jägerinnenprüfung einem mündlich-praktischen Teil und einem bestanden hat, die aus einem einer Schießprüfung bestehen soll; schriftlichen Teil, einem mündlich- schriftlichen Teil, einem mündlich- praktischen Teil und einer praktischen Teil und einer Schießprüfung besteht. Schießprüfung besteht. er muß in der Jägerprüfung In der Jägerprüfung In der Jäger- oder Jägerinnenprüfung ausreichende Kenntnisse müssen mindestens ausreichende müssen mindestens ausreichende der Tierarten, der Wildbiologie, Kenntnisse Kenntnisse 1. der Biologie und der 1. der Biologie und der Lebensraumansprüche der Wildarten Lebensraumansprüche der Wildarten und anderer freilebender Tierarten, und anderer freilebender Tierarten, der Wildhege, 2. der Wildhege, 2. der Wildhege, des Jagdbetriebes, 3. des Jagdbetriebs einschließlich der 3. des Jagdbetriebs einschließlich der Jagdmethoden und der Jagdmethoden und der Unfallverhütung, Unfallverhütung, der Wildschadensverhütung, 4. über Wildschäden, insbesondere 4. über Wildschäden, insbesondere ihre Erkennung und Vermeidung, ihre Erkennung und Vermeidung, sowie über die Grundsätze der sowie über die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Zusammenarbeit mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftern oder der betreffenden Bewirtschafterinnen der betreffenden Flächen, Flächen, 3
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – des Land- und Waldbaues, 5. der Grundzüge der Land-und 5. der Grundzüge der Land-und Forstwirtschaft und der Erfordernisse Forstwirtschaft und der Erfordernisse naturnaher Wald-bewirtschaftung und einer Verjüngung des Waldes, Naturverjüngung, insbesondere insbesondere hinsichtlich ihrer hinsichtlich ihrer jeweiligen jeweiligen Wechselwirkung mit Wechselwirkung mit Wildbeständen Wildbeständen und Jagdausübung, und Jagdausübung, sowie des Natur- sowie des Natur-und des Tierschutzes, und des Tierschutzes, des Waffenrechts, der Waffentechnik, 6. der Handhabung, Führung und 6. der Handhabung, Führung und der Führung von Jagdwaffen Aufbewahrung von Jagdwaffen Aufbewahrung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), einschließlich Kurzwaffen sowie des einschließlich Nachtzielgeräten, Waffenrechts, Kurzwaffen sowie des Waffenrechts, der Führung von Jagdhunden, 7. über Jagdhunde, ihre 7. über Jagdhunde, ihre tierschutzgerechte Haltung, tierschutzgerechte Haltung, Ausbildung und Führung, Ausbildung und Führung, in der Behandlung des erlegten Wildes 8. in der Behandlung des erlegten 8. in der Behandlung des erlegten unter besonderer Berücksichtigung der Wildes unter besonderer Wildes unter besonderer hygienisch erforderlichen Maßnahmen, Berücksichtigung der hygienisch Berücksichtigung der hygienisch in der Beurteilung der gesundheitlich erforderlichen Maßnahmen, der erforderlichen Maßnahmen nach unbedenklichen Beschaffenheit des Beurteilung der gesundheitlich Anhang III Abschnitt IV der Wildbrets, insbesondere auch unbedenklichen Beschaffenheit des Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des hinsichtlich seiner Verwendung als Wildbrets und seiner Verwendung als Europäischen Parlaments und des Lebensmittel, Lebensmittel, Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 4
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – 226 vom 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 66 vom 11.3.2015, S. 22, L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden, der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets nach Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ur-sprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, 5
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – S. 51, L 325 vom 16.12.2019, S. 183) und seiner Verwendung als Lebensmittel, 9. der Wildkrankheiten und 9. der Wildkrankheiten einschließlich Tierseuchen, pathologischer oder abnormer Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten, Umweltverschmutzungen oder sonstigen Faktoren, die die menschliche Gesundheit beim Verzehr von Wildbret schädigen können, sowie der Tierseuchen, und im Jagd-, Tierschutz- sowie 10. des Jagdrechts sowie der 10. des Jagdrechts sowie der Naturschutz- und Grundzüge des Lebensmittel-, Grundzüge des Lebensmittel-, Landschaftspflegerecht Tierschutz-, Forst-, Naturschutz-und Tierschutz-, Forst-, Naturschutz-und Landschaftspflegerechts sowie Landschaftspflegerechts sowie 11. der Fangjagd, insbesondere der 11. der Fangjagd, insbesondere der Funktionsweise und Bauart der Funktionsweise und Bauart der zulässigen Fallen sowie deren zulässigen Fallen sowie deren tierschutzgerechte Verwendung, tierschutzgerechte Verwendung, nachweisen; nachgewiesen werden. nachgewiesen werden. (6) Der schriftliche Teil sowie der (6) Der schriftliche Teil sowie der mündlich-praktische Teil der Prüfung mündlich-praktische Teil der Prüfung sind in allen in Absatz 5 Satz 2 sind in allen in Absatz 5 Satz 2 genannten Fachgebieten abzulegen. genannten Fachgebieten abzulegen. Mangelhafte Leistungen in der Mangelhafte Leistungen in der 6
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – praktischen Handhabung von Waffen im praktischen Handhabung von Waffen im Fachgebiet des Absatzes 5 Satz 2 Fachgebiet des Absatzes 5 Satz 2 mangelhafte Leistungen in der Nummer 6, mangelhafte Leistungen in Nummer 6 […] sowie mangelhafte Schießprüfung sind durch Leistungen in der Schießprüfung sowie mangelhafte praktische Leistungen in der anderen Prüfungsteilen nicht Leistungen im Fachgebiet des Absatzes 5 Wildbrethygiene im Fachgebiet des ausgleichbar. Satz 2 Nummer 8 können durch Absatzes 5 Satz 2 Nummer 8 können Leistungen in anderen Prüfungsteilen durch Leistungen in anderen nicht ausgeglichen werden. Fachgebieten nicht ausgeglichen werden. Die Schießprüfung besteht aus dem (7) Die Schießprüfung besteht aus dem Büchsenschießen mit für die Jagd auf Büchsenschießen mit für die Jagd auf Schalenwild geeigneter Munition auf Schalenwild geeigneter Munition auf eine stehende und eine bewegliche eine stehende und eine bewegliche Scheibe sowie dem Flintenschießen. Scheibe sowie dem Flintenschießen. Beim Büchsenschießen auf eine stehende Beim Büchsenschießen auf eine stehende Scheibe sind auf eine Distanz von 90 bis Scheibe sind auf eine Distanz von 90 bis 110 Metern bei fünf sitzend aufgelegt 110 Metern bei fünf sitzend aufgelegt abgegebenen Schüssen vier Treffer oder abgegebenen Schüssen vier Treffer oder bei fünf stehend anstreichend bei fünf stehend anstreichend abgegebenen Schüssen mindestens drei abgegebenen Schüssen mindestens drei Treffer erforderlich. Beim Treffer erforderlich. Beim Büchsenschießen auf eine bewegliche Büchsenschießen auf eine bewegliche Scheibe sind auf eine Distanz von 45 bis Scheibe sind auf eine Distanz von 45 bis 65 Metern bei fünf Schüssen mindestens 65 Metern bei fünf Schüssen mindestens zwei Treffer erforderlich. Als Treffer gilt zwei Treffer erforderlich. Als Treffer gilt der getroffene achte bis zehnte Ring, im der getroffene achte bis zehnte Ring, im Falle des Büchsenschießens auf eine Falle des Büchsenschießens auf eine 7
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – bewegliche Scheibe auch der getroffene bewegliche Scheibe auch der getroffene in Laufrichtung der Scheibe nach vorne in Laufrichtung der Scheibe nach vorne dritte oder fünfte Ring. Beim dritte oder fünfte Ring. Beim Flintenschießen sind mindestens drei Flintenschießen sind mindestens drei von zehn Tonscheiben oder Kipphasen von zehn Tonscheiben oder fünf von zu treffen; die zehn Kipphasen zu treffen; die Treffernachweise beim Flintenschießen Treffernachweise beim Flintenschießen können können, wenn die Infrastruktur für einen reibungslosen Prüfungsablauf auch in nicht hinreichend vorhanden ist, auch in der Schießausbildung erbracht werden, der Schießausbildung erbracht werden, sofern im konkreten Fall mindestens sofern im konkreten Fall mindestens Schießübungen auf 250 Tonscheiben Schießübungen auf 250 Tonscheiben nachgewiesen worden sind. nachgewiesen worden sind und hierbei innerhalb von drei Zehnerserien jeweils mindestens drei Treffer nachgewiesen worden sind. Mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung können durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgeglichen werden. Die Länder können die Zulassung zur (7) Die Zulassung zur Jägerprüfung ist (8) Die Zulassung zur Jäger- oder Jägerprüfung insbesondere vom abhängig Jägerinnenprüfung ist abhängig von Nachweis einer theoretischen und von einer mindestens 130 Stunden einer mindestens 130 Stunden praktischen Ausbildung abhängig umfassenden Ausbildung in den umfassenden Ausbildung in den machen. Fachgebieten des Absatzes 5 Satz 2. Die Fachgebieten des Absatzes 5 Satz 2. Die 8
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Schießausbildung wird auf diese Schießausbildung wird auf diese Stundenzahl nicht angerechnet. Stundenzahl nicht angerechnet. [jetzt - inhaltlich vergleichbar - in Abs. 12)] (8) Ausbilder und Prüfer müssen über (12) […] Die Befähigung zur jagdlichen die notwendige fachliche Qualifikation Ausbildung und zur Abnahme der Jäger- verfügen. Die Befähigung zur jagdlichen oder Jägerinnenprüfung sowie zur Ausbildung und zur Ausbildung für die Ausbildung für die Fallenjagd hat, wer Fallenjagd hat, wer durch persönliche durch persönliche Eignung und fachliche Eignung und fachliche Qualifikation über Qualifikation über die erforderlichen die erforderlichen Fachkenntnisse Fachkenntnisse verfügt verfügt Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 (9) Für Bewerber, die vor dem 1. April (9) Für Bewerber, die vor dem 1. April einen Jahresjagdschein besessen haben, 1953 einen Jahresjagdschein besessen 1953 einen Jahresjagdschein besessen entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine haben, entfällt die Jäger- oder Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in vor dem Tag des Wirksamwerdens des Jägerinnenprüfung. Eine vor dem Tag der Deutschen Demokratischen Republik Beitritts in der Deutschen des Wirksamwerdens des Beitritts in der abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit Demokratischen Republik nach deren Deutschen Demokratischen Republik der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, Regeln abgelegte Jagdprüfung für Jäger, nach deren Regeln abgelegte Jagdprüfung steht der Jägerprüfung im Sinne des die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben für Jäger oder Jägerinnen, die mit der Satzes 1 gleich. wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht des Absatzes 5 gleich. der Jäger- oder Jägerinnenprüfung im Sinne des Absatzes 5 gleich. (6) Bei der Erteilung von (10) Bei der Erteilung von (10) Bei der Erteilung von Ausländer- Ausländerjagdscheinen können Ausländerjagdscheinen können oder Ausländerinnenjagdscheinen 9
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 können Ausnahmen von Absatz 5 […] gemacht werden. gemacht werden. gemacht werden. Dauerhaft im Ausland lebenden (11) Dauerhaft im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen und Jägern deutschen Staatsangehörigen und Jägern mit deutscher sowie mindestens einer oder Jägerinnen mit deutscher sowie weiteren Staatsbürgerschaft kann bei als mindestens einer weiteren gleichwertig anerkannter ausländischer Staatsbürgerschaft kann bei als Jägerprüfung ein deutscher Jagdschein gleichwertig anerkannter ausländischer erteilt werden, soweit der Jagdschein Jäger- oder Jägerinnenprüfung ein nicht nach § 17 zu versagen wäre. deutscher Jagdschein erteilt werden […]. [bislang in Abs. 8] (12) […] Die Befähigung zur jagdlichen Ausbildung und zur Abnahme der Jäger- oder Jägerinnenprüfung sowie zur Ausbildung für die Fallenjagd hat, wer durch persönliche Eignung und fachliche Qualifikation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt (7) Die erste Erteilung eines (11) Die erste Erteilung eines (13) Die erste Erteilung eines Falkner- Falknerjagdscheines ist davon abhängig, Falknerjagdscheines ist davon abhängig, oder Falknerinnenjagdscheines ist davon daß der Bewerber im Geltungsbereich dass der Bewerber im Geltungsbereich abhängig, dass der Bewerber im dieses Gesetzes zusätzlich zur dieses Gesetzes Geltungsbereich dieses Gesetzes Jägerprüfung eine Falknerprüfung 1. die Jägerprüfung bestanden hat 1. die Jäger- oder Jägerinnenprüfung bestanden hat; oder die in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 bestanden hat oder die in Absatz 5 bis 5 und 7 bis 11 vorgeschriebenen Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 11 10
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Kenntnisse anderweitig nachweist vorgeschriebenen Kenntnisse sowie anderweitig nachweist sowie 2. eine Falknerprüfung bestanden hat. 2. eine Falkner- oder Falknerinnenprüfung bestanden hat. er muß darin ausreichende Kenntnisse Die Falknerprüfung besteht aus einem Die Falkner- oder Falknerinnenprüfung schriftlichen Teil sowie einem mündlich- besteht aus einem schriftlichen Teil praktischen Teil; sie ist vor einer sowie einem mündlich-praktischen Teil; Prüfungskommission abzulegen, deren [sie ist vor einer Prüfungskommission Mitglieder seit mindestens drei Jahren abzulegen, deren Mitglieder seit Inhaber eines Falknerjagdscheins sind mindestens drei Jahren Inhaber eines oder die über Kenntnisse verfügen, wie Falknerjagdscheins sind oder die über sie im Rahmen der Falknerprüfung Kenntnisse verfügen, wie sie im Rahmen gefordert werden, und umfasst der Falknerprüfung gefordert werden,] mindestens folgende Fachgebiete: und umfasst mindestens folgende Fachgebiete: des Haltens, der Pflege und des 1. Greifvogelkunde, insbesondere 1. Greifvogelkunde, insbesondere Abtragens von Beizvögeln, des Kenntnisse über die in Mitteleuropa Kenntnisse über die in Mitteleuropa Greifvogelschutzes sowie heimischen Greifvögel und die dort heimischen Greifvögel und die dort eingesetzten Beizvögel, ihre eingesetzten Beizvögel, ihre Lebensverhältnisse und -bedingungen Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen, sowie der Gefährdungsursachen, sowie Kenntnisse im praktischen Kenntnisse im praktischen Greifvogelschutz, Greifvogelschutz, 2. arten- und tierschutzgerechte 2. arten- und tierschutzgerechte Aufzucht, Ausbildung, Haltung und Aufzucht, Ausbildung, Haltung und 11
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Pflege von Greifvögeln einschließlich Pflege von Greifvögeln einschließlich der dazu erforderlichen der dazu erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungen, Ausstattungen, der Beizjagd nachweisen. 3. Ausübung der Beizjagd sowie 3. Ausübung der Beizjagd sowie Kenntnisse über das Beizwild und die Kenntnisse über das Beizwild und die Versorgung und Verwertung des Versorgung und Verwertung des gebeizten Wildes sowie über die gebeizten Wildes sowie über die Haltung und Führung von Hunden und Haltung und Führung von Hunden und Frettchen für die Beizjagd, Frettchen für die Beizjagd, 4. Rechtsgrundlagen der Falknerei und 4. Rechtsgrundlagen der Falknerei und des Greifvogelschutzes einschließlich des Greifvogelschutzes einschließlich der maßgeblichen tier-, natur-und der maßgeblichen tier-, natur-und artenschutzrechtlichen artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bestimmungen. Die Zulassung zur Falknerprüfung ist Die Zulassung zur Falkner- oder abhängig von einer mindestens 60 Falknerinnenprüfung ist abhängig von Stunden umfassenden theoretischen und einer mindestens 60 Stunden praktischen Ausbildung in den in Satz 2 umfassenden theoretischen und genannten Fachgebieten. praktischen Ausbildung in den in Satz 2 genannten Fachgebieten. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 Für Bewerber oder Bewerberinnen, die mindestens fünf Falknerjagdscheine mindestens fünf Falknerjagdscheine vor dem 1. April 1977 mindestens fünf besessen haben, entfällt die besessen haben, entfällt die Falkner- oder Falknerinnenjagdscheine Jägerprüfung; Jägerprüfung; besessen haben, entfällt die Jäger- oder gleiches gilt für gleiches gilt für Jägerinnenprüfung; gleiches gilt für 12
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Bewerber, die vor Bewerber, die vor Bewerber oder Bewerberinnen, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf diesem Zeitpunkt mindestens fünf diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und Jahresjagdscheine besessen und Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die während deren Geltungsdauer die während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere Beizjagd ausgeübt haben. [Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des hinsichtlich der Erteilung des hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Falknerjagdscheines regeln die Länder. Falknerjagdscheines regeln die Länder.] Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen des Beitritts in der Deutschen des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik Demokratischen Republik nach deren Demokratischen Republik nach deren abgelegte Jagdprüfung für Falkner Regeln abgelegte Jagdprüfung für Falkner Regeln abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der steht der oder Falknerinnen steht der Falkner- Falknerprüfung im Sinne des Falknerprüfung im Sinne des oder Falknerinnenprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich. Satzes 1 gleich. Satzes 1 gleich. Die Falkner oder Falknerinnenprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Mitglieder seit mindestens drei Jahren Inhaber oder Inhaberin eines Falkner- oder Falknerinnenjagdscheins sind oder die über Kenntnisse verfügen, wie sie im Rahmen der Falkner- oder Falknerinnenprüfung gefordert werden. (12) Die Länder können weitergehende (14) Die Länder können weitergehende Anforderungen für den Umfang der Anforderungen für den Umfang der Ausbildung von Jägern und Falknern Ausbildung von Jägern und Jägerinnen und Falknern oder Falknerinnen sowie 13
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – sowie für die Zulassung zur Jäger-oder für die Zulassung zur Jäger-oder Falknerprüfung festlegen. Falknerprüfung und Jägerinnen- und Falknerinnenprüfung festlegen. § 15a Schießübungsnachweis für Gesellschaftsjagden [§15 a entspricht weitgehend dem bisherigen § 15 Abs. 13 des Referentenentwurfs] (13) Bei Gesellschaftsjagden Bei einer Jagd, bei der mehr als sechs Personen jagdlich zusammenwirken hat jeder Teilnehmer, (Gesellschaftsjagd) hat jeder Teilnehmer der die oder jede Teilnehmerin, der oder die die Jagd ausüben will, einen Jagd ausüben will, einen Schießübungsnachweis, der der Schießübungsnachweis, der der jeweiligen Jagdausübung mittels jeweiligen Jagdausübung mittels Büchsen- oder Schrotmunition auf der Büchsen- oder Schrotmunition auf der Gesellschaftsjagd entspricht und nicht Gesellschaftsjagd entspricht und nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen und dem Jagdleiter und dem Jagdleiter oder der Jagdleiterin auf Verlangen vorzuzeigen. Als auf Verlangen vorzuzeigen. Als Schießübungsnachweis gilt die Schießübungsnachweis gilt die schriftliche Bestätigung einer schriftliche Bestätigung einer Übungsstätte für jagdliches Schießen Übungsstätte für jagdliches Schießen über ein Übungsschießen in der über ein Übungsschießen in der Kategorie Büchsenmunition oder Kategorie Büchsenmunition oder 14
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Schrotmunition. Nach Maßgabe des Schrotmunition. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Pflicht zum Landesrechts kann die Pflicht zum Mitführen des Schießübungsnachweises Mitführen des Schießübungsnachweises entfallen, wenn in dem jeweiligen Land entfallen, wenn in dem jeweiligen Land ein den Anforderungen der Sätze 1 und ein den Anforderungen der Sätze 1 und 2 gleichwertiges standardisiertes 2 gleichwertiges standardisiertes Schießübungssystem eingerichtet ist. Schießübungssystem eingerichtet ist. § 17 Versagung des Jagdscheines (1) Der Jagdschein ist zu versagen (1) Der Jagdschein ist zu versagen (1) Der Jagdschein ist zu versagen [Nr. 1 bis 3 unverändert] [Nr. 1 bis 3 unverändert] 4. Personen, die keine ausreichende 4. Personen, die keine ausreichende 4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung Jagdhaftpflichtversicherung (drei Jagdhaftpflichtversicherung (fünf (fünfhunderttausend Euro für Millionen Euro für Personenschäden Millionen Euro für Personenschäden Personenschäden und fünfzigtausend und fünfzigtausend Euro für und fünfzigtausend Euro für Euro für Sachschäden) nachweisen; Sachschäden) nachweisen; die Sachschäden) nachweisen; die die Versicherung kann nur bei einem Versicherung kann nur bei einem Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz Versicherungsunternehmen mit Sitz Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit in der Europäischen Union oder mit in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Niederlassung im Geltungsbereich des Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder genommen werden; die Länder genommen werden; die Länder können den Abschluß einer können den Abschluß einer können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Gemeinschaftsversicherung ohne Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen. Beteiligungszwang zulassen. Beteiligungszwang zulassen. 15
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Fehlen die Zuverlässigkeit oder die Die zuständige Behörde hat bei der für persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 die Ausführung des Waffengesetzes nach und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein dessen § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt 2 zuständigen Behörde eine Auskunft werden. einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben Fehlen die Zuverlässigkeit oder die sind. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden. werden. […] [Abs. 2 bis 6 unverändert] [Abs. 2 bis 6 unverändert] Abschnitt IV a - Anforderungen an das Abschnitt IV a - Anforderungen an das Erlegen Erlegen § 18b Begriffsbestimmungen § 18b Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnitts sind Im Sinne dieses Abschnitts sind 1. zuverlässige Tötungswirkung: die 1. zuverlässige Tötungswirkung: die Freisetzung der zur Tötung unter Freisetzung der zur Tötung unter Vermeidung unnötiger Schmerzen Vermeidung unnötiger Schmerzen beim Auftreffen und Durchdringen beim Auftreffen und Durchdringen des Wildkörpers mindestens des Wildkörpers mindestens notwendigen Energie, notwendigen Energie, 16
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – 2. Stand der Technik: der zum 2. Stand der Technik: der zum Zeitpunkt der Herstellung der Zeitpunkt der Herstellung der Munition gegebene technische Munition gegebene technische Entwicklungsstand fortschrittlicher Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, soweit er unter Verfahren, soweit er unter Berücksichtigung der Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung der Vorsorge und Vorbeugung wirtschaftlich zumutbar umgesetzt wirtschaftlich zumutbar umgesetzt werden kann, werden kann, 3. hinreichende ballistische Präzision: 3. hinreichende ballistische Präzision: die Gewährleistung der Gesamtheit die Gewährleistung der Gesamtheit aller dem jeweiligen Stand der aller dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Technik entsprechenden sicherheitsrelevanten technischen sicherheitsrelevanten technischen Eigenschaften und Eigenschaften und Gebrauchseigenschaften. Gebrauchseigenschaften. § 18c Besondere Anforderungen an § 18c Besondere Anforderungen an Büchsenmunition Büchsenmunition (1) Büchsenmunition darf für die Jagd (1) Büchsenmunition darf für die Jagd auf Schalenwild nur verwendet werden, auf Schalenwild nur verwendet werden, wenn sie nach Maßgabe einer wenn sie nach Maßgabe einer 17
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Rechtsverordnung nach §18d Absatz 1 Rechtsverordnung nach §18d Absatz 1 Nummer 1 eine zuverlässige Nummer 1 eine zuverlässige Tötungswirkung erzielt und eine Tötungswirkung erzielt und eine hinreichende ballistische Präzision hinreichende ballistische Präzision gewährleistet. gewährleistet. (2) Ferner darf Büchsenmunition für die (2) Ferner darf Büchsenmunition für die Jagd auf Schalenwild nur verwendet Jagd auf Schalenwild nur verwendet werden, wenn sie nicht mehr Blei als werden, wenn sie nicht mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik nach dem jeweiligen Stand der Technik unter gleichzeitiger Wahrung der unter gleichzeitiger Wahrung der Anforderungen des Absatzes 1 Anforderungen des Absatzes 1 unvermeidbar an den Wildkörper abgibt. unvermeidbar an den Wildkörper abgibt. Vorschriften der Länder, die über die Vorschriften der Länder, die über die Anforderungen des Satzes 1 Anforderungen des Satzes 1 hinausgehen, bleiben unberührt; hinausgehen, bleiben unberührt; Büchsenmunition, die auf der Grundlage Büchsenmunition, die auf der Grundlage solcher landesrechtlicher Vorschriften solcher landesrechtlicher Vorschriften zur Jagd auf Schalenwild verwendet zur Jagd auf Schalenwild verwendet wird, muss den Anforderungen des wird, muss den Anforderungen des Absatzes1 entsprechen. Absatzes1 entsprechen. § 18d Ermächtigungen § 18d Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Bundesministerium für Umwelt, 18
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Naturschutz und nukleare Sicherheit Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zustimmung des Bundesrates 1. Einzelheiten über die beim 1. Einzelheiten über die beim Auftreffen und Durchdringen des Auftreffen und Durchdringen des Wildkörpers mindestens erforderliche Wildkörpers mindestens erforderliche Energie und die hinreichende Energie und die hinreichende ballistische Präzision sowie den ballistische Präzision sowie den Nachweis und die Prüfung dieser Nachweis und die Prüfung dieser Anforderungen an Jagdmunition zu Anforderungen an Jagdmunition zu bestimmen, bestimmen, 2. die Anforderungen nach §18c 2. die Anforderungen nach §18c Absatz 2 Satz 1 näher festzulegen, Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Standes der Technik näher festzulegen, 3. Inhalt, Art und Weise und Umfang 3. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung von Jagdmunition der Kennzeichnung von Jagdmunition bei deren Inverkehrbringen zu regeln, bei deren Inverkehrbringen zu regeln, soweit dies zur Unterrichtung des soweit dies zur Unterrichtung des Verwenders von Jagdmunition Verwenders von Jagdmunition erforderlich ist. erforderlich ist. (2) Die Landesregierungen werden (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Aufgaben der Prüfung und des 1. Die Prüfung von Jagdmunition auf Nachweises nach Absatz 1 Nummer 1 die in der Rechtsverordnung nach ganz oder teilweise auf eine Absatz 1 festgelegten Anforderungen 19
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – und der Ausstellung des Nachweises, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sachkundige, unabhängige und auf eine sachkundige, unabhängige zuverlässige Person des Privatrechts und zuverlässige Person des zu übertragen (Beleihung) oder sie Privatrechts durch vollständige oder daran zu beteiligen (Mitwirkung), teilweise Beleihung mit diesen Aufgaben oder durch Beteiligung an einzelnen dieser Aufgaben zu übertragen […] und 2. die Voraussetzungen und das 2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln. Mitwirkung zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu auf andere Behörden [des Landes] zu übertragen. übertragen. [§§ 18e und 18f getauscht] § 18e Übergangsvorschriften § 18f Übergangsregelung für Büchsenmunition Dieser Abschnitt gilt nicht für [Dieser Abschnitt gilt nicht für] Büchsenmunition, die vor dem Büchsenmunition, die vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 18 d Absatz 1 Nummer 1 nach § 18 d Absatz 1 Nummer 1 20
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – ordnungsgemäß erworben und ordnungsgemäß erworben und ordnungsgemäß nach diesem Gesetz ordnungsgemäß nach diesem Gesetz oder nach landesrechtlichen oder nach landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese hinsichtlich Vorschriften, soweit diese hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung der Zulässigkeit der Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition bleihaltiger Büchsenmunition weitergehen, zur weitergehen, verwendet wird, darf zur Jagd auf Schalenwild verwendet wird, bis Jagd auf Schalenwild verwendet wird, bis die Bestände die Bestände der Büchsenmunition aufgebraucht sind. Für diese aufgebraucht sind. Für diese Büchsenmunition ist § 19 Absatz 1 Büchsenmunition ist § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 in der bis zum [Einsetzen: Absatz 3 in der bis zum [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Gesetzes] geltenden Fassung weiter dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. weiter anzuwenden. § 18f Erfahrungsbericht § 18e Erfahrungsbericht Ziel der in diesem Abschnitt enthaltenen Ziel der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften ist es, schädlichen Vorschriften ist es, schädlichen Bleieintrag in Tierkörper oder Umwelt Bleieintrag in Tierkörper oder Umwelt durch Verwendung von durch Verwendung von Büchsenmunition bei der Jagd zu Büchsenmunition bei der Jagd zu minimieren und zu vermeiden, soweit minimieren und zu vermeiden, soweit 21
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – dies nach dem jeweiligen Stand der dies nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Wahrung der Technik unter Wahrung der Anforderungen an eine zuverlässige Anforderungen an eine zuverlässige Tötungswirkung und eine hinreichende Tötungswirkung und eine hinreichende ballistische Präzision der ballistische Präzision der Büchsenmunition möglich ist. Die Büchsenmunition möglich ist. Die Bundesregierung evaluiert die Bundesregierung evaluiert die Minimierung der Bleiabgabe von Minimierung der Bleiabgabe von Büchsenmunition und legt dem Büchsenmunition und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2027 einen Erfahrungsbericht Dezember 2027 einen Erfahrungsbericht vor. vor. V. Abschnitt - Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild § 19 Sachliche Verbote (1) Verboten ist (1) Verboten ist (1) Verboten ist […] [Nr. 1 unverändert] [Nr. 1 unverändert] 2. 2. 2. a) auf Rehwild und Seehunde mit a) auf Rehwild und Seehunde mit a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Büchsenpatronen zu schießen, deren Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) Auftreffenergie auf 100 m (E 100) Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; weniger als 1 000 Joule beträgt; weniger als 1 000 Joule beträgt; 22
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – b) auf alles übrige Schalenwild mit [aufgehoben] [aufgehoben] Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; c) mit halbautomatischen Langwaffen, b) mit halbautomatischen Langwaffen, b) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei die mit insgesamt mehr als drei die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit Patronen geladen sind, sowie mit Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu automatischen Waffen auf Wild zu automatischen Waffen auf Wild zu schießen; schießen; schießen; d) auf Wild mit Pistolen oder c) auf Wild mit Pistolen oder c) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen Revolvern zu schießen, ausgenommen Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn zur Abgabe von Fangschüssen, wenn zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse die Mündungsenergie der Geschosse die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt; mindestens 200 Joule beträgt; mindestens 200 Joule beträgt; […] [Nr. 3 und 4 unverändert] [Nr. 3 und 4 unverändert] 5. 5. 5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Beleuchten des Zieles, Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung oder eine elektronische Verstärkung oder eine elektronische Verstärkung 23
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – besitzen und für Schußwaffen besitzen und für Schußwaffen besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder bestimmt sind, Tonbandgeräte oder bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte elektrische Schläge erteilende Geräte elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller beim Fang oder Erlegen von Wild aller beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen Art zu verwenden oder zu nutzen Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu oder Leuchtfeuern Federwild zu oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; fangen; das Verbot von fangen; das Verbot, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum An- strahlen oder Beleuchten des Zieles, einschließlich Infrarotaufhellern, oder Nachtzielgeräten, die einen Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen, umfasst nicht die umfasst nicht die Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, einschließlich Infrarotaufhellern, oder von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, bei der 24
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Jagd auf Schwarzwild; Jagd auf Schwarzwild sowie auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 4), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind; b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, [unverändert] Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden; c) Fangkörbe oder ähnliche c) Fangkörbe oder ähnliche Einrichtungen, mit denen Greifvögel Einrichtungen, mit denen Greifvögel gefangen werden können, zum Fang gefangen werden können, zum Fang vorrätig zu halten oder fangfertig mit vorrätig zu halten oder fangfertig mit 25
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – sich zu führen, ohne im Besitz eines sich zu führen, ohne im Besitz eines gültigen Falknerjagdscheins gültigen Falkner- oder zu sein; das Falknerinnenjagdscheins zu sein; das Verbot umfasst nicht das Verbot umfasst nicht das Vorrätighalten zum Fang oder das Vorrätighalten zum Fang oder das fangfertige Mitsichführen durch fangfertige Mitsichführen durch Personen, die zum Fang von Vögeln Personen, die zum Fang von Vögeln für wissenschaftliche Zwecke für wissenschaftliche Zwecke ermächtigt sind oder waren; ermächtigt sind oder waren; […] [Nr. 6 und 7 unverändert] [Nr. 6 und 7 unverändert] 8. Schlingen jeder Art, in denen sich 8. Schlingen jeder Art, in denen sich 8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, Wild fangen kann, oder Tellereisen im Wild fangen kann, oder Tellereisen im feilzubieten, zu erwerben oder Sinne des Artikels 1 der Verordnung Sinne des Artikels 1 der Verordnung aufzustellen; (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S.1), herzustellen, feilzubieten, zu S.1), herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; erwerben oder aufzustellen; […] [Nr. 9 bis 17 unverändert] [Nr. 9 bis 17 unverändert] 26
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – 18. eingefangenes oder aufgezogenes 18. eingefangenes oder aufgezogenes 18. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Wild später als vier Wochen vor Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Beginn der Jagdausübung auf dieses Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen. Wild auszusetzen; Wild auszusetzen; 19. im Umkreis von 250 Metern von 19. im Umkreis von 250 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen der Mitte von Wildgrünbrücken und Ansitzeinrichtungen zu errichten oder entsprechenden Wildunterführungen zu nutzen; dies gilt nicht für die die Jagd auszuüben. vorübergehende kurzzeitige Einrichtung und Nutzung im Falle einer Gesellschaftsjagd. (2) Die Länder können die Vorschriften [Abs. 2 unverändert] [Abs. 2 unverändert] des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 27
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig. (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a (3) Der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe (3) Der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe und b vorgeschriebenen Energiewerte a vorgeschriebene Energiewert kann a vorgeschriebene Energiewert kann können unterschritten werden, wenn unterschritten werden, wenn von einem unterschritten werden, wenn von einem von einem staatlichen oder staatlich staatlichen oder staatlich anerkannten staatlichen oder staatlich anerkannten anerkannten Fachinstitut die Fachinstitut die Verwendbarkeit der Fachinstitut die Verwendbarkeit der Verwendbarkeit der Munition für Munition für bestimmte jagdliche Munition für bestimmte jagdliche bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Verpackungseinheit der Munition ist das Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung Fachinstitut, das die Prüfung Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der vorgenommen hat, sowie der vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben. Verwendungszweck anzugeben. Verwendungszweck anzugeben. § 21 Abschußregelung (1) Der Abschuß des Wildes ist so zu (1) Der Abschuß des Wildes ist so zu (1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche regeln, daß die berechtigten Ansprüche regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll auf Schutz gegen Wildschäden voll auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von gewahrt bleiben sowie die Belange von gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege Naturschutz und Landschaftspflege und Naturschutz und Landschaftspflege Berücksichtigt die Ermöglichung einer Naturverjüngung berücksichtigt werden und eine werden. Innerhalb im Wald im Wesentlichen ohne Verjüngung des Waldes im Wesentlichen der hierdurch Schutzmaßnahmen berücksichtigt ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden. Innerhalb der hierdurch wird. Innerhalb der hierdurch gebotenen 28
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Stand 4.11.2020 – Synopse – gebotenen Grenzen soll die gebotenen Grenzen soll die Grenzen soll die Abschußregelung dazu Abschußregelung dazu beitragen, daß ein Abschußregelung dazu beitragen, daß ein beitragen, daß ein gesunder Wildbestand gesunder Wildbestand aller heimischen gesunder Wildbestand aller heimischen aller heimischen Tierarten in Tierarten in angemessener Zahl erhalten Tierarten in angemessener Zahl erhalten angemessener Zahl erhalten bleibt und bleibt und insbesondere der Schutz von bleibt und insbesondere der Schutz von insbesondere der Schutz von Tierarten Tierarten gesichert ist, deren Bestand Tierarten gesichert ist, deren Bestand gesichert ist, deren Bestand bedroht bedroht erscheint. bedroht erscheint. erscheint. (2) Schalenwild (mit Ausnahme von (2) Schalenwild (mit Ausnahme von (2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Schwarzwild und Rehwild) sowie Auer-, Schwarzwild und Rehwild) sowie Auer-, Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Rahmen eines Abschußplanes erlegt Grund und im Rahmen eines Grund und im Rahmen eines werden, der von der zuständigen Abschußplanes erlegt werden, der von Abschußplanes erlegt werden, der von Behörde im Einvernehmen mit dem der zuständigen Behörde im der zuständigen Behörde im Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur zu bestätigen oder festzusetzen ist. zu bestätigen oder festzusetzen ist. auf Grund und im Rahmen eines Seehunde dürfen nur auf Grund und im Seehunde dürfen nur auf Grund und im Abschußplanes bejagt werden, der Rahmen eines Abschußplanes bejagt Rahmen eines Abschußplanes bejagt jährlich nach näherer Bestimmung der werden, der jährlich nach näherer werden, der jährlich nach näherer Länder für das Küstenmeer oder Teile Bestimmung der Länder für das Bestimmung der Länder für das davon auf Grund von Küstenmeer oder Teile davon auf Grund Küstenmeer oder Teile davon auf Grund Bestandsermittlungen aufzustellen ist. von Bestandsermittlungen aufzustellen von Bestandsermittlungen aufzustellen In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Abschußplan vom ist der Abschußplan vom ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Jagdausübungsberechtigten im Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand Einvernehmen mit dem Jagdvorstand Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von aufzustellen. Innerhalb von aufzustellen. Innerhalb von 29
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