ENTWURF zur Änderung des Bundesjagdgesetzes - Deutscher Jagdverband

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ENTWURF zur Änderung des Bundesjagdgesetzes - Deutscher Jagdverband
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                  Stand 4.11.2020 – Synopse –

                          ENTWURF zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
              Synopse: Geltende Fassung, Referentenentwurf (13.7.2020) und Kabinettsfassung (4.11.2020)

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich hierbei zunächst um einen ENTWURF einer Änderung des Bundesjagdgesetzes. Das
Gesetzgebungsverfahren befindet sich noch am Anfang. Der Entwurf in der rechten Spalte ist der von der Bundesregierung
beschlossene Entwurf. Das gesamte parlamentarische Gesetzgebungsverfahren (Bundestag und Bundesrat) steht noch aus. Ob
und mit welchem Wortlaut die Änderung kommen wird, ist noch offen. Es ist davon auszugehen, dass es im Laufe des
parlamentarischen Verfahrens Änderungen geben wird. Mit Inkrafttreten der Änderungen ist wohl nicht vor dem Herbst 2021
zu rechnen.

Änderungen des Referentenentwurfs gegenüber der aktuellen Fassung sind in der mittleren und rechten Spalte rot
hervorgehoben. Änderungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf sind in der rechten Spalte
grün hervorgehoben.

Weitere Hinweise:

  -   Hier werden nur die geänderten Vorschriften aufgeführt.
  -   Redaktionelle Anmerkungen sind kursiv hervorgehoben.
  -   Version 2.4 vom 7.12.2020 (ergänzt: Änderung in § 17 Abs. 1 S. 2).
  -   Es kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Maßgeblich für den Referentenentwurf (mittlere Spalte) ist die
      vom BMEL am 27.7.2020 veröffentlichte Entwurfsfassung (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-
      Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-entw-b-jagd-g.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ); Maßgeblich für den Gesetzentwurf ist
      die Bundesratsdrucksache, die vom BMEL veröffentlicht wurde
      (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Kabinettfassung/1-gesetz-aend-
      bundesjagdgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ).
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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

Aktuelle Fassung                          Referentenentwurf (13.7.2020)             Gesetzentwurf der Bundesregierung
                                                                                    (4.11.2020)
§ 1 Inhalt des Jagdrechts
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung   (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung   (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung
eines den landschaftlichen und            eines den landschaftlichen und            eines den landschaftlichen und
landeskulturellen Verhältnissen           landeskulturellen Verhältnissen           landeskulturellen Verhältnissen
angepaßten artenreichen und gesunden      angepaßten artenreichen und gesunden      angepaßten artenreichen und gesunden
Wildbestandes sowie die Pflege und        Wildbestandes sowie die Pflege und        Wildbestandes sowie die Pflege und
Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf    Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf    Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf
Grund anderer Vorschriften bestehende     Grund anderer Vorschriften bestehende     Grund anderer Vorschriften bestehende
gleichartige Verpflichtungen bleiben      gleichartige Verpflichtungen bleiben      gleichartige Verpflichtungen bleiben
unberührt. Die Hege muß so                unberührt. Die Hege muß so                unberührt. Die Hege muß so
durchgeführt werden, daß                  durchgeführt werden, daß                  durchgeführt werden, daß
Beeinträchtigungen einer                  Beeinträchtigungen einer                  Beeinträchtigungen einer
ordnungsgemäßen land-, forst- und         ordnungsgemäßen land-, forst- und         ordnungsgemäßen land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Nutzung,        fischereiwirtschaftlichen Nutzung,        fischereiwirtschaftlichen Nutzung,
insbesondere Wildschäden, möglichst       insbesondere Wildschäden, möglichst       insbesondere Wildschäden, möglichst
vermieden werden.                         vermieden werden. Sie soll insbesondere   vermieden werden. Sie soll insbesondere
                                          eine Naturverjüngung des Waldes im        eine Verjüngung des Waldes im
                                          Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen         Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen
                                          ermöglichen.                              ermöglichen.

IV. Abschnitt - Jagdschein
§ 15 Allgemeines
[…]                                       [Abs. 1 bis 4 unverändert.]               [Abs. 1 bis 4 unverändert.]

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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                 Stand 4.11.2020 – Synopse –

(5) Die erste Erteilung eines              (5) Die erste Erteilung eines               (5) Die erste Erteilung eines
Jagdscheines ist davon abhängig, daß der   Jagdscheines ist davon abhängig, dass       Jagdscheines ist davon abhängig, dass
Bewerber im Geltungsbereich dieses         der Bewerber im Geltungsbereich dieses      der Bewerber oder die Bewerberin im
Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden       Gesetzes eine                               Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
hat, die aus einem schriftlichen und       Jägerprüfung bestanden hat, die aus         Jäger- oder Jägerinnenprüfung
einem mündlich-praktischen Teil und        einem                                       bestanden hat, die aus einem
einer Schießprüfung bestehen soll;         schriftlichen Teil, einem mündlich-         schriftlichen Teil, einem mündlich-
                                           praktischen Teil und einer                  praktischen Teil und einer
                                           Schießprüfung besteht.                      Schießprüfung besteht.
er muß in der Jägerprüfung                 In der Jägerprüfung                         In der Jäger- oder Jägerinnenprüfung
ausreichende Kenntnisse                    müssen mindestens ausreichende              müssen mindestens ausreichende
der Tierarten, der Wildbiologie,           Kenntnisse                                  Kenntnisse
                                              1. der Biologie und der                     1. der Biologie und der
                                              Lebensraumansprüche der Wildarten           Lebensraumansprüche der Wildarten
                                              und anderer freilebender Tierarten,         und anderer freilebender Tierarten,
der Wildhege,                                 2. der Wildhege,                            2. der Wildhege,
des Jagdbetriebes,                            3. des Jagdbetriebs einschließlich der      3. des Jagdbetriebs einschließlich der
                                              Jagdmethoden und der                        Jagdmethoden und der
                                              Unfallverhütung,                            Unfallverhütung,
der Wildschadensverhütung,                    4. über Wildschäden, insbesondere           4. über Wildschäden, insbesondere
                                              ihre Erkennung und Vermeidung,              ihre Erkennung und Vermeidung,
                                              sowie über die Grundsätze der               sowie über die Grundsätze der
                                              Zusammenarbeit mit den                      Zusammenarbeit mit den
                                              Bewirtschaftern                             Bewirtschaftern oder
                                              der betreffenden                            Bewirtschafterinnen der betreffenden
                                              Flächen,                                    Flächen,
                                                                           3
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

des Land- und Waldbaues,                 5. der Grundzüge der Land-und           5. der Grundzüge der Land-und
                                         Forstwirtschaft und der Erfordernisse   Forstwirtschaft und der Erfordernisse
                                         naturnaher Wald-bewirtschaftung und     einer Verjüngung des Waldes,
                                         Naturverjüngung, insbesondere           insbesondere hinsichtlich ihrer
                                         hinsichtlich ihrer jeweiligen           jeweiligen Wechselwirkung mit
                                         Wechselwirkung mit Wildbeständen        Wildbeständen und Jagdausübung,
                                         und Jagdausübung, sowie des Natur-      sowie des Natur-und des Tierschutzes,
                                         und des Tierschutzes,
des Waffenrechts, der Waffentechnik,     6. der Handhabung, Führung und          6. der Handhabung, Führung und
der Führung von Jagdwaffen               Aufbewahrung von Jagdwaffen             Aufbewahrung von Jagdwaffen
(einschließlich Faustfeuerwaffen),       einschließlich Kurzwaffen sowie des     einschließlich Nachtzielgeräten,
                                         Waffenrechts,                           Kurzwaffen sowie des Waffenrechts,
der Führung von Jagdhunden,              7. über Jagdhunde, ihre                 7. über Jagdhunde, ihre
                                         tierschutzgerechte Haltung,             tierschutzgerechte Haltung,
                                         Ausbildung und Führung,                 Ausbildung und Führung,
in der Behandlung des erlegten Wildes    8. in der Behandlung des erlegten       8. in der Behandlung des erlegten
unter besonderer Berücksichtigung der    Wildes unter besonderer                 Wildes unter besonderer
hygienisch erforderlichen Maßnahmen,     Berücksichtigung der hygienisch         Berücksichtigung der hygienisch
in der Beurteilung der gesundheitlich    erforderlichen Maßnahmen, der           erforderlichen Maßnahmen nach
unbedenklichen Beschaffenheit des        Beurteilung der gesundheitlich          Anhang III Abschnitt IV der
Wildbrets, insbesondere auch             unbedenklichen Beschaffenheit des       Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
hinsichtlich seiner Verwendung als       Wildbrets und seiner Verwendung als     Europäischen Parlaments und des
Lebensmittel,                            Lebensmittel,                           Rates vom 29. April 2004 mit
                                                                                 spezifischen Hygienevorschriften für
                                                                                 Lebensmittel tierischen Ursprungs
                                                                                 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L
                                                                     4
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Stand 4.11.2020 – Synopse –

                                                             226 vom 25.6.2004, S. 22, L 204 vom
                                                             4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S.
                                                             50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160
                                                             vom 12.6.2013, S. 15, L 66 vom
                                                             11.3.2015, S. 22, L 13 vom 16.1.2019,
                                                             S. 12), die zuletzt durch die
                                                             Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L
                                                             198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert
                                                             worden, der Beurteilung der
                                                             gesundheitlich unbedenklichen
                                                             Beschaffenheit des Wildbrets nach
                                                             Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe e der
                                                             Durchführungsverordnung (EU)
                                                             2019/627 der Kommission vom 15.
                                                             März 2019 zur Festlegung
                                                             einheitlicher praktischer Modalitäten
                                                             für die Durchführung der amtlichen
                                                             Kontrollen in Bezug auf für den
                                                             menschlichen Verzehr bestimmte
                                                             Erzeugnisse tierischen Ur-sprungs
                                                             gemäß der Verordnung (EU) 2017/625
                                                             des Europäischen Parlaments und des
                                                             Rates und zur Änderung der
                                                             Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der
                                                             Kommission in Bezug auf amtliche
                                                             Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019,
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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

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                                                                                    und seiner Verwendung als
                                                                                    Lebensmittel,
                                         9. der Wildkrankheiten und                 9. der Wildkrankheiten einschließlich
                                         Tierseuchen,                               pathologischer oder abnormer
                                                                                    Veränderungen beim Wild infolge von
                                                                                    Krankheiten,
                                                                                    Umweltverschmutzungen oder
                                                                                    sonstigen Faktoren, die die
                                                                                    menschliche Gesundheit beim Verzehr
                                                                                    von Wildbret schädigen können, sowie
                                                                                    der Tierseuchen,
und im Jagd-, Tierschutz- sowie           10. des Jagdrechts sowie der              10. des Jagdrechts sowie der
Naturschutz- und                          Grundzüge des Lebensmittel-,              Grundzüge des Lebensmittel-,
Landschaftspflegerecht                    Tierschutz-, Forst-, Naturschutz-und      Tierschutz-, Forst-, Naturschutz-und
                                          Landschaftspflegerechts sowie             Landschaftspflegerechts sowie
                                          11. der Fangjagd, insbesondere der        11. der Fangjagd, insbesondere der
                                          Funktionsweise und Bauart der             Funktionsweise und Bauart der
                                          zulässigen Fallen sowie deren             zulässigen Fallen sowie deren
                                          tierschutzgerechte Verwendung,            tierschutzgerechte Verwendung,
nachweisen;                            nachgewiesen werden.                      nachgewiesen werden.
                                       (6) Der schriftliche Teil sowie der       (6) Der schriftliche Teil sowie der
                                       mündlich-praktische Teil der Prüfung      mündlich-praktische Teil der Prüfung
                                       sind in allen in Absatz 5 Satz 2          sind in allen in Absatz 5 Satz 2
                                       genannten Fachgebieten abzulegen.         genannten Fachgebieten abzulegen.
                                       Mangelhafte Leistungen in der             Mangelhafte Leistungen in der
                                                                      6
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

                                         praktischen Handhabung von Waffen im          praktischen Handhabung von Waffen im
                                         Fachgebiet des Absatzes 5 Satz 2              Fachgebiet des Absatzes 5 Satz 2
mangelhafte Leistungen in der            Nummer 6, mangelhafte Leistungen in           Nummer 6 […] sowie mangelhafte
Schießprüfung sind durch Leistungen in   der Schießprüfung sowie mangelhafte           praktische Leistungen in der
anderen Prüfungsteilen nicht             Leistungen im Fachgebiet des Absatzes 5       Wildbrethygiene im Fachgebiet des
ausgleichbar.                            Satz 2 Nummer 8 können durch                  Absatzes 5 Satz 2 Nummer 8 können
                                         Leistungen in anderen Prüfungsteilen          durch Leistungen in anderen
                                         nicht ausgeglichen werden.                    Fachgebieten nicht ausgeglichen werden.
                                         Die Schießprüfung besteht aus dem             (7) Die Schießprüfung besteht aus dem
                                         Büchsenschießen mit für die Jagd auf          Büchsenschießen mit für die Jagd auf
                                         Schalenwild geeigneter Munition auf           Schalenwild geeigneter Munition auf
                                         eine stehende und eine bewegliche             eine stehende und eine bewegliche
                                         Scheibe sowie dem Flintenschießen.            Scheibe sowie dem Flintenschießen.
                                         Beim Büchsenschießen auf eine stehende        Beim Büchsenschießen auf eine stehende
                                         Scheibe sind auf eine Distanz von 90 bis      Scheibe sind auf eine Distanz von 90 bis
                                         110 Metern bei fünf sitzend aufgelegt         110 Metern bei fünf sitzend aufgelegt
                                         abgegebenen Schüssen vier Treffer oder        abgegebenen Schüssen vier Treffer oder
                                         bei fünf stehend anstreichend                 bei fünf stehend anstreichend
                                         abgegebenen Schüssen mindestens drei          abgegebenen Schüssen mindestens drei
                                         Treffer erforderlich. Beim                    Treffer erforderlich. Beim
                                         Büchsenschießen auf eine bewegliche           Büchsenschießen auf eine bewegliche
                                         Scheibe sind auf eine Distanz von 45 bis      Scheibe sind auf eine Distanz von 45 bis
                                         65 Metern bei fünf Schüssen mindestens        65 Metern bei fünf Schüssen mindestens
                                         zwei Treffer erforderlich. Als Treffer gilt   zwei Treffer erforderlich. Als Treffer gilt
                                         der getroffene achte bis zehnte Ring, im      der getroffene achte bis zehnte Ring, im
                                         Falle des Büchsenschießens auf eine           Falle des Büchsenschießens auf eine
                                                                          7
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

                                       bewegliche Scheibe auch der getroffene    bewegliche Scheibe auch der getroffene
                                       in Laufrichtung der Scheibe nach vorne    in Laufrichtung der Scheibe nach vorne
                                       dritte oder fünfte Ring. Beim             dritte oder fünfte Ring. Beim
                                       Flintenschießen sind mindestens drei      Flintenschießen sind mindestens drei
                                       von zehn Tonscheiben oder Kipphasen       von zehn Tonscheiben oder fünf von
                                       zu treffen; die                           zehn Kipphasen zu treffen; die
                                       Treffernachweise beim Flintenschießen     Treffernachweise beim Flintenschießen
                                       können                                    können, wenn die Infrastruktur für
                                                                                 einen reibungslosen Prüfungsablauf
                                       auch in                                   nicht hinreichend vorhanden ist, auch in
                                       der Schießausbildung erbracht werden,     der Schießausbildung erbracht werden,
                                       sofern im konkreten Fall mindestens       sofern im konkreten Fall mindestens
                                       Schießübungen auf 250 Tonscheiben         Schießübungen auf 250 Tonscheiben
                                       nachgewiesen worden sind.                 nachgewiesen worden sind und hierbei
                                                                                 innerhalb von drei Zehnerserien jeweils
                                                                                 mindestens drei Treffer nachgewiesen
                                                                                 worden sind. Mangelhafte Leistungen in
                                                                                 der Schießprüfung können durch
                                                                                 Leistungen in anderen Prüfungsteilen
                                                                                 nicht ausgeglichen werden.
Die Länder können die Zulassung zur    (7) Die Zulassung zur Jägerprüfung ist    (8) Die Zulassung zur Jäger- oder
Jägerprüfung insbesondere vom          abhängig                                  Jägerinnenprüfung ist abhängig von
Nachweis einer theoretischen und       von einer mindestens 130 Stunden          einer mindestens 130 Stunden
praktischen Ausbildung abhängig        umfassenden Ausbildung in den             umfassenden Ausbildung in den
machen.                                Fachgebieten des Absatzes 5 Satz 2. Die   Fachgebieten des Absatzes 5 Satz 2. Die

                                                                      8
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

                                         Schießausbildung wird auf diese            Schießausbildung wird auf diese
                                         Stundenzahl nicht angerechnet.             Stundenzahl nicht angerechnet.
                                                                                    [jetzt - inhaltlich vergleichbar - in Abs. 12)]
                                         (8) Ausbilder und Prüfer müssen über       (12) […] Die Befähigung zur jagdlichen
                                         die notwendige fachliche Qualifikation     Ausbildung und zur Abnahme der Jäger-
                                         verfügen. Die Befähigung zur jagdlichen    oder Jägerinnenprüfung sowie zur
                                         Ausbildung und zur Ausbildung für die      Ausbildung für die Fallenjagd hat, wer
                                         Fallenjagd hat, wer durch persönliche      durch persönliche Eignung und fachliche
                                         Eignung und fachliche Qualifikation über   Qualifikation über die erforderlichen
                                         die erforderlichen Fachkenntnisse          Fachkenntnisse verfügt
                                         verfügt
Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 (9) Für Bewerber, die vor dem 1. April      (9) Für Bewerber, die vor dem 1. April
einen Jahresjagdschein besessen haben,   1953 einen Jahresjagdschein besessen       1953 einen Jahresjagdschein besessen
entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem  haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine     haben, entfällt die Jäger- oder
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in vor dem Tag des Wirksamwerdens des          Jägerinnenprüfung. Eine vor dem Tag
der Deutschen Demokratischen Republik Beitritts in der Deutschen                    des Wirksamwerdens des Beitritts in der
abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit Demokratischen Republik nach deren         Deutschen Demokratischen Republik
der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen,   Regeln abgelegte Jagdprüfung für Jäger,    nach deren Regeln abgelegte Jagdprüfung
steht der Jägerprüfung im Sinne des      die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben     für Jäger oder Jägerinnen, die mit der
Satzes 1 gleich.                         wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne    Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht
                                         des Absatzes 5 gleich.                     der Jäger- oder Jägerinnenprüfung im
                                                                                    Sinne des Absatzes 5 gleich.
(6) Bei der Erteilung von                (10) Bei der Erteilung von                 (10) Bei der Erteilung von Ausländer-
Ausländerjagdscheinen können             Ausländerjagdscheinen können               oder Ausländerinnenjagdscheinen

                                                                        9
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2       Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2        können Ausnahmen von Absatz 5 […]
gemacht werden.                           gemacht werden.                            gemacht werden.
                                          Dauerhaft im Ausland lebenden              (11) Dauerhaft im Ausland lebenden
                                          deutschen Staatsangehörigen und Jägern     deutschen Staatsangehörigen und Jägern
                                          mit deutscher sowie mindestens einer       oder Jägerinnen mit deutscher sowie
                                          weiteren Staatsbürgerschaft kann bei als   mindestens einer weiteren
                                          gleichwertig anerkannter ausländischer     Staatsbürgerschaft kann bei als
                                          Jägerprüfung ein deutscher Jagdschein      gleichwertig anerkannter ausländischer
                                          erteilt werden, soweit der Jagdschein      Jäger- oder Jägerinnenprüfung ein
                                          nicht nach § 17 zu versagen wäre.          deutscher Jagdschein erteilt werden […].
                                                                                     [bislang in Abs. 8]
                                                                                     (12) […] Die Befähigung zur jagdlichen
                                                                                     Ausbildung und zur Abnahme der Jäger-
                                                                                     oder Jägerinnenprüfung sowie zur
                                                                                     Ausbildung für die Fallenjagd hat, wer
                                                                                     durch persönliche Eignung und fachliche
                                                                                     Qualifikation über die erforderlichen
                                                                                     Fachkenntnisse verfügt
(7) Die erste Erteilung eines             (11) Die erste Erteilung eines             (13) Die erste Erteilung eines Falkner-
Falknerjagdscheines ist davon abhängig,   Falknerjagdscheines ist davon abhängig,    oder Falknerinnenjagdscheines ist davon
daß der Bewerber im Geltungsbereich       dass der Bewerber im Geltungsbereich       abhängig, dass der Bewerber im
dieses Gesetzes zusätzlich zur            dieses Gesetzes                            Geltungsbereich dieses Gesetzes
Jägerprüfung eine Falknerprüfung            1. die Jägerprüfung bestanden hat           1. die Jäger- oder Jägerinnenprüfung
bestanden hat;                              oder die in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1        bestanden hat oder die in Absatz 5
                                            bis 5 und 7 bis 11 vorgeschriebenen         Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 11

                                                                        10
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                 Stand 4.11.2020 – Synopse –

                                          Kenntnisse anderweitig nachweist            vorgeschriebenen Kenntnisse
                                          sowie                                       anderweitig nachweist sowie
                                          2. eine Falknerprüfung bestanden hat.       2. eine Falkner- oder
                                                                                      Falknerinnenprüfung bestanden hat.
er muß darin ausreichende Kenntnisse    Die Falknerprüfung besteht aus einem       Die Falkner- oder Falknerinnenprüfung
                                        schriftlichen Teil sowie einem mündlich-   besteht aus einem schriftlichen Teil
                                        praktischen Teil; sie ist vor einer        sowie einem mündlich-praktischen Teil;
                                        Prüfungskommission abzulegen, deren        [sie ist vor einer Prüfungskommission
                                        Mitglieder seit mindestens drei Jahren     abzulegen, deren Mitglieder seit
                                        Inhaber eines Falknerjagdscheins sind      mindestens drei Jahren Inhaber eines
                                        oder die über Kenntnisse verfügen, wie     Falknerjagdscheins sind oder die über
                                        sie im Rahmen der Falknerprüfung           Kenntnisse verfügen, wie sie im Rahmen
                                        gefordert werden, und umfasst              der Falknerprüfung gefordert werden,]
                                        mindestens folgende Fachgebiete:           und umfasst mindestens folgende
                                                                                   Fachgebiete:
des Haltens, der Pflege und des           1. Greifvogelkunde, insbesondere            1. Greifvogelkunde, insbesondere
Abtragens von Beizvögeln, des             Kenntnisse über die in Mitteleuropa         Kenntnisse über die in Mitteleuropa
Greifvogelschutzes sowie                  heimischen Greifvögel und die dort          heimischen Greifvögel und die dort
                                          eingesetzten Beizvögel, ihre                eingesetzten Beizvögel, ihre
                                          Lebensverhältnisse und -bedingungen         Lebensverhältnisse und -bedingungen
                                          einschließlich ihrer Gefährdung und         einschließlich ihrer Gefährdung und
                                          der Gefährdungsursachen, sowie              der Gefährdungsursachen, sowie
                                          Kenntnisse im praktischen                   Kenntnisse im praktischen
                                          Greifvogelschutz,                           Greifvogelschutz,
                                          2. arten- und tierschutzgerechte            2. arten- und tierschutzgerechte
                                          Aufzucht, Ausbildung, Haltung und           Aufzucht, Ausbildung, Haltung und
                                                                      11
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

                                            Pflege von Greifvögeln einschließlich      Pflege von Greifvögeln einschließlich
                                            der dazu erforderlichen                    der dazu erforderlichen
                                            Einrichtungen, Geräte und                  Einrichtungen, Geräte und
                                            Ausstattungen,                             Ausstattungen,
der Beizjagd nachweisen.                    3. Ausübung der Beizjagd sowie             3. Ausübung der Beizjagd sowie
                                            Kenntnisse über das Beizwild und die       Kenntnisse über das Beizwild und die
                                            Versorgung und Verwertung des              Versorgung und Verwertung des
                                            gebeizten Wildes sowie über die            gebeizten Wildes sowie über die
                                            Haltung und Führung von Hunden und         Haltung und Führung von Hunden und
                                            Frettchen für die Beizjagd,                Frettchen für die Beizjagd,
                                            4. Rechtsgrundlagen der Falknerei und      4. Rechtsgrundlagen der Falknerei und
                                            des Greifvogelschutzes einschließlich      des Greifvogelschutzes einschließlich
                                            der maßgeblichen tier-, natur-und          der maßgeblichen tier-, natur-und
                                            artenschutzrechtlichen                     artenschutzrechtlichen
                                            Bestimmungen.                              Bestimmungen.
                                          Die Zulassung zur Falknerprüfung ist      Die Zulassung zur Falkner- oder
                                          abhängig von einer mindestens 60          Falknerinnenprüfung ist abhängig von
                                          Stunden umfassenden theoretischen und     einer mindestens 60 Stunden
                                          praktischen Ausbildung in den in Satz 2   umfassenden theoretischen und
                                          genannten Fachgebieten.                   praktischen Ausbildung in den in Satz 2
                                                                                    genannten Fachgebieten.
Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977   Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977   Für Bewerber oder Bewerberinnen, die
mindestens fünf Falknerjagdscheine        mindestens fünf Falknerjagdscheine        vor dem 1. April 1977 mindestens fünf
besessen haben, entfällt die              besessen haben, entfällt die              Falkner- oder Falknerinnenjagdscheine
Jägerprüfung;                             Jägerprüfung;                             besessen haben, entfällt die Jäger- oder
gleiches gilt für                         gleiches gilt für                         Jägerinnenprüfung; gleiches gilt für
                                                                       12
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

Bewerber, die vor                        Bewerber, die vor                          Bewerber oder Bewerberinnen, die vor
diesem Zeitpunkt mindestens fünf         diesem Zeitpunkt mindestens fünf           diesem Zeitpunkt mindestens fünf
Jahresjagdscheine besessen und           Jahresjagdscheine besessen und             Jahresjagdscheine besessen und
während deren Geltungsdauer die          während deren Geltungsdauer die            während deren Geltungsdauer die
Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere      Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere        Beizjagd ausgeübt haben. [Das Nähere
hinsichtlich der Erteilung des           hinsichtlich der Erteilung des             hinsichtlich der Erteilung des
Falknerjagdscheines regeln die Länder.   Falknerjagdscheines regeln die Länder.     Falknerjagdscheines regeln die Länder.]
Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens      Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens        Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts in der Deutschen           des Beitritts in der Deutschen             des Beitritts in der Deutschen
Demokratischen Republik                  Demokratischen Republik nach deren         Demokratischen Republik nach deren
abgelegte Jagdprüfung für Falkner        Regeln abgelegte Jagdprüfung für Falkner   Regeln abgelegte Jagdprüfung für Falkner
steht der                                steht der                                  oder Falknerinnen steht der Falkner-
Falknerprüfung im Sinne des              Falknerprüfung im Sinne des                oder Falknerinnenprüfung im Sinne des
Satzes 1 gleich.                         Satzes 1 gleich.                           Satzes 1 gleich. Die Falkner oder
                                                                                    Falknerinnenprüfung ist vor einer
                                                                                    Prüfungskommission abzulegen, deren
                                                                                    Mitglieder seit mindestens drei Jahren
                                                                                    Inhaber oder Inhaberin eines Falkner-
                                                                                    oder Falknerinnenjagdscheins sind oder
                                                                                    die über Kenntnisse verfügen, wie sie im
                                                                                    Rahmen der Falkner- oder
                                                                                    Falknerinnenprüfung gefordert werden.
                                         (12) Die Länder können weitergehende       (14) Die Länder können weitergehende
                                         Anforderungen für den Umfang der           Anforderungen für den Umfang der
                                         Ausbildung von Jägern und Falknern         Ausbildung von Jägern und Jägerinnen
                                                                                    und Falknern oder Falknerinnen sowie
                                                                       13
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Stand 4.11.2020 – Synopse –

                       sowie für die Zulassung zur Jäger-oder       für die Zulassung zur Jäger-oder
                       Falknerprüfung festlegen.                    Falknerprüfung und Jägerinnen- und
                                                                    Falknerinnenprüfung festlegen.
                                                                    § 15a Schießübungsnachweis für
                                                                    Gesellschaftsjagden
                                                                    [§15 a entspricht weitgehend dem
                                                                    bisherigen § 15 Abs. 13 des
                                                                    Referentenentwurfs]
                       (13) Bei Gesellschaftsjagden                 Bei einer Jagd, bei der mehr als sechs
                                                                    Personen jagdlich zusammenwirken
                       hat jeder Teilnehmer,                        (Gesellschaftsjagd) hat jeder Teilnehmer
                       der die                                      oder jede Teilnehmerin, der oder die die
                       Jagd ausüben will, einen                     Jagd ausüben will, einen
                       Schießübungsnachweis, der der                Schießübungsnachweis, der der
                       jeweiligen Jagdausübung mittels              jeweiligen Jagdausübung mittels
                       Büchsen- oder Schrotmunition auf der         Büchsen- oder Schrotmunition auf der
                       Gesellschaftsjagd entspricht und nicht       Gesellschaftsjagd entspricht und nicht
                       älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen   älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen
                       und dem Jagdleiter                           und dem Jagdleiter oder der Jagdleiterin
                       auf Verlangen vorzuzeigen. Als               auf Verlangen vorzuzeigen. Als
                       Schießübungsnachweis gilt die                Schießübungsnachweis gilt die
                       schriftliche Bestätigung einer               schriftliche Bestätigung einer
                       Übungsstätte für jagdliches Schießen         Übungsstätte für jagdliches Schießen
                       über ein Übungsschießen in der               über ein Übungsschießen in der
                       Kategorie Büchsenmunition oder               Kategorie Büchsenmunition oder

                                                        14
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                 Stand 4.11.2020 – Synopse –

                                         Schrotmunition. Nach Maßgabe des         Schrotmunition. Nach Maßgabe des
                                         Landesrechts kann die Pflicht zum        Landesrechts kann die Pflicht zum
                                         Mitführen des Schießübungsnachweises     Mitführen des Schießübungsnachweises
                                         entfallen, wenn in dem jeweiligen Land   entfallen, wenn in dem jeweiligen Land
                                         ein den Anforderungen der Sätze 1 und    ein den Anforderungen der Sätze 1 und
                                         2 gleichwertiges standardisiertes        2 gleichwertiges standardisiertes
                                         Schießübungssystem eingerichtet ist.     Schießübungssystem eingerichtet ist.

§ 17 Versagung des Jagdscheines
(1) Der Jagdschein ist zu versagen       (1) Der Jagdschein ist zu versagen       (1) Der Jagdschein ist zu versagen
                                           [Nr. 1 bis 3 unverändert]                [Nr. 1 bis 3 unverändert]
  4. Personen, die keine ausreichende      4. Personen, die keine ausreichende      4. Personen, die keine ausreichende
  Jagdhaftpflichtversicherung              Jagdhaftpflichtversicherung (drei        Jagdhaftpflichtversicherung (fünf
  (fünfhunderttausend Euro für             Millionen Euro für Personenschäden       Millionen Euro für Personenschäden
  Personenschäden und fünfzigtausend       und fünfzigtausend Euro für              und fünfzigtausend Euro für
  Euro für Sachschäden) nachweisen;        Sachschäden) nachweisen; die             Sachschäden) nachweisen; die
  die Versicherung kann nur bei einem      Versicherung kann nur bei einem          Versicherung kann nur bei einem
  Versicherungsunternehmen mit Sitz        Versicherungsunternehmen mit Sitz        Versicherungsunternehmen mit Sitz
  in der Europäischen Union oder mit       in der Europäischen Union oder mit       in der Europäischen Union oder mit
  Niederlassung im Geltungsbereich des     Niederlassung im Geltungsbereich des     Niederlassung im Geltungsbereich des
  Versicherungsaufsichtsgesetzes           Versicherungsaufsichtsgesetzes           Versicherungsaufsichtsgesetzes
  genommen werden; die Länder              genommen werden; die Länder              genommen werden; die Länder
  können den Abschluß einer                können den Abschluß einer                können den Abschluß einer
  Gemeinschaftsversicherung ohne           Gemeinschaftsversicherung ohne           Gemeinschaftsversicherung ohne
  Beteiligungszwang zulassen.              Beteiligungszwang zulassen.              Beteiligungszwang zulassen.

                                                                      15
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

Fehlen die Zuverlässigkeit oder die                                               Die zuständige Behörde hat bei der für
persönliche Eignung im Sinne der §§ 5                                             die Ausführung des Waffengesetzes nach
und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein                                            dessen § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz
Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt                                               2 zuständigen Behörde eine Auskunft
werden.                                                                           einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und
                                                                                  die persönliche Eignung im Sinne der §§
                                                                                  5 und 6 des Waffengesetzes gegeben
                                         Fehlen die Zuverlässigkeit oder die      sind. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die
                                         persönliche Eignung im Sinne der §§ 5    persönliche Eignung im Sinne der §§ 5
                                         und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein   und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein
                                         Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt      Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt
                                         werden.                                  werden.
[…]                                      [Abs. 2 bis 6 unverändert]               [Abs. 2 bis 6 unverändert]

                                         Abschnitt IV a - Anforderungen an das Abschnitt IV a - Anforderungen an das
                                         Erlegen                               Erlegen
                                         § 18b Begriffsbestimmungen            § 18b Begriffsbestimmungen
                                         Im Sinne dieses Abschnitts sind          Im Sinne dieses Abschnitts sind
                                           1. zuverlässige Tötungswirkung: die      1. zuverlässige Tötungswirkung: die
                                           Freisetzung der zur Tötung unter         Freisetzung der zur Tötung unter
                                           Vermeidung unnötiger Schmerzen           Vermeidung unnötiger Schmerzen
                                           beim Auftreffen und Durchdringen         beim Auftreffen und Durchdringen
                                           des Wildkörpers mindestens               des Wildkörpers mindestens
                                           notwendigen Energie,                     notwendigen Energie,

                                                                       16
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                         2. Stand der Technik: der zum               2. Stand der Technik: der zum
                         Zeitpunkt der Herstellung der               Zeitpunkt der Herstellung der
                         Munition gegebene technische                Munition gegebene technische
                         Entwicklungsstand fortschrittlicher         Entwicklungsstand fortschrittlicher
                         Verfahren, soweit er unter                  Verfahren, soweit er unter
                         Berücksichtigung der                        Berücksichtigung der
                         Verhältnismäßigkeit zwischen                Verhältnismäßigkeit zwischen
                         Aufwand und Nutzen möglicher                Aufwand und Nutzen möglicher
                         Maßnahmen sowie des Grundsatzes             Maßnahmen sowie des Grundsatzes
                         der Vorsorge und Vorbeugung                 der Vorsorge und Vorbeugung
                         wirtschaftlich zumutbar umgesetzt           wirtschaftlich zumutbar umgesetzt
                         werden kann,                                werden kann,
                         3. hinreichende ballistische Präzision:     3. hinreichende ballistische Präzision:
                         die Gewährleistung der Gesamtheit           die Gewährleistung der Gesamtheit
                         aller dem jeweiligen Stand der              aller dem jeweiligen Stand der
                         Technik entsprechenden                      Technik entsprechenden
                         sicherheitsrelevanten technischen           sicherheitsrelevanten technischen
                         Eigenschaften und                           Eigenschaften und
                         Gebrauchseigenschaften.                     Gebrauchseigenschaften.

                       § 18c Besondere Anforderungen an            § 18c Besondere Anforderungen an
                       Büchsenmunition                             Büchsenmunition
                       (1) Büchsenmunition darf für die Jagd       (1) Büchsenmunition darf für die Jagd
                       auf Schalenwild nur verwendet werden,       auf Schalenwild nur verwendet werden,
                       wenn sie nach Maßgabe einer                 wenn sie nach Maßgabe einer

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                       Rechtsverordnung nach §18d Absatz 1       Rechtsverordnung nach §18d Absatz 1
                       Nummer 1 eine zuverlässige                Nummer 1 eine zuverlässige
                       Tötungswirkung erzielt und eine           Tötungswirkung erzielt und eine
                       hinreichende ballistische Präzision       hinreichende ballistische Präzision
                       gewährleistet.                            gewährleistet.
                       (2) Ferner darf Büchsenmunition für die   (2) Ferner darf Büchsenmunition für die
                       Jagd auf Schalenwild nur verwendet        Jagd auf Schalenwild nur verwendet
                       werden, wenn sie nicht mehr Blei als      werden, wenn sie nicht mehr Blei als
                       nach dem jeweiligen Stand der Technik     nach dem jeweiligen Stand der Technik
                       unter gleichzeitiger Wahrung der          unter gleichzeitiger Wahrung der
                       Anforderungen des Absatzes 1              Anforderungen des Absatzes 1
                       unvermeidbar an den Wildkörper abgibt.    unvermeidbar an den Wildkörper abgibt.
                       Vorschriften der Länder, die über die     Vorschriften der Länder, die über die
                       Anforderungen des Satzes 1                Anforderungen des Satzes 1
                       hinausgehen, bleiben unberührt;           hinausgehen, bleiben unberührt;
                       Büchsenmunition, die auf der Grundlage    Büchsenmunition, die auf der Grundlage
                       solcher landesrechtlicher Vorschriften    solcher landesrechtlicher Vorschriften
                       zur Jagd auf Schalenwild verwendet        zur Jagd auf Schalenwild verwendet
                       wird, muss den Anforderungen des          wird, muss den Anforderungen des
                       Absatzes1 entsprechen.                    Absatzes1 entsprechen.

                       § 18d Ermächtigungen                      § 18d Ermächtigungen
                       (1) Das Bundesministerium wird            (1) Das Bundesministerium wird
                       ermächtigt, im Benehmen mit dem           ermächtigt, im Benehmen mit dem
                       Bundesministerium für Umwelt,             Bundesministerium für Umwelt,

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                       Naturschutz und nukleare Sicherheit       Naturschutz und nukleare Sicherheit
                       durch Rechtsverordnung mit                durch Rechtsverordnung mit
                       Zustimmung des Bundesrates                Zustimmung des Bundesrates
                         1. Einzelheiten über die beim             1. Einzelheiten über die beim
                         Auftreffen und Durchdringen des           Auftreffen und Durchdringen des
                         Wildkörpers mindestens erforderliche      Wildkörpers mindestens erforderliche
                         Energie und die hinreichende              Energie und die hinreichende
                         ballistische Präzision sowie den          ballistische Präzision sowie den
                         Nachweis und die Prüfung dieser           Nachweis und die Prüfung dieser
                         Anforderungen an Jagdmunition zu          Anforderungen an Jagdmunition zu
                         bestimmen,                                bestimmen,
                         2. die Anforderungen nach §18c            2. die Anforderungen nach §18c
                         Absatz 2 Satz 1 näher festzulegen,        Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des
                                                                   Standes der Technik näher
                                                                   festzulegen,
                         3. Inhalt, Art und Weise und Umfang       3. Inhalt, Art und Weise und Umfang
                         der Kennzeichnung von Jagdmunition        der Kennzeichnung von Jagdmunition
                         bei deren Inverkehrbringen zu regeln,     bei deren Inverkehrbringen zu regeln,
                         soweit dies zur Unterrichtung des         soweit dies zur Unterrichtung des
                         Verwenders von Jagdmunition               Verwenders von Jagdmunition
                         erforderlich ist.                         erforderlich ist.
                       (2) Die Landesregierungen werden          (2) Die Landesregierungen werden
                       ermächtigt, durch Rechtsverordnung        ermächtigt, durch Rechtsverordnung
                         1. Aufgaben der Prüfung und des           1. Die Prüfung von Jagdmunition auf
                         Nachweises nach Absatz 1 Nummer 1         die in der Rechtsverordnung nach
                         ganz oder teilweise auf eine              Absatz 1 festgelegten Anforderungen
                                                     19
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                                                                  und der Ausstellung des Nachweises,
                                                                  dass diese Anforderungen erfüllt sind,
                         sachkundige, unabhängige und             auf eine sachkundige, unabhängige
                         zuverlässige Person des Privatrechts     und zuverlässige Person des
                         zu übertragen (Beleihung) oder sie       Privatrechts durch vollständige oder
                         daran zu beteiligen (Mitwirkung),        teilweise Beleihung mit diesen
                                                                  Aufgaben oder durch Beteiligung an
                                                                  einzelnen dieser Aufgaben zu
                                                                  übertragen […] und
                         2. die Voraussetzungen und das           2. die Voraussetzungen und das
                         Verfahren der Beleihung und der          Verfahren der Beleihung und der
                         Mitwirkung zu regeln.                    Mitwirkung zu regeln.
                       Die Landesregierungen sind befugt, die   Die Landesregierungen sind befugt, die
                       Ermächtigung nach Satz 1 durch           Ermächtigung nach Satz 1 durch
                       Rechtsverordnung ganz oder teilweise     Rechtsverordnung ganz oder teilweise
                       auf andere Behörden des Landes zu        auf andere Behörden [des Landes] zu
                       übertragen.                              übertragen.

                                                                [§§ 18e und 18f getauscht]
                       § 18e Übergangsvorschriften              § 18f Übergangsregelung für
                                                                Büchsenmunition
                       Dieser Abschnitt gilt nicht für          [Dieser Abschnitt gilt nicht für]
                       Büchsenmunition, die vor dem             Büchsenmunition, die vor dem
                       Inkrafttreten einer Rechtsverordnung     Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
                       nach § 18 d Absatz 1 Nummer 1            nach § 18 d Absatz 1 Nummer 1

                                                     20
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
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                       ordnungsgemäß erworben und                 ordnungsgemäß erworben und
                       ordnungsgemäß nach diesem Gesetz           ordnungsgemäß nach diesem Gesetz
                       oder nach landesrechtlichen                oder nach landesrechtlichen
                       Vorschriften, soweit diese hinsichtlich    Vorschriften, soweit diese hinsichtlich
                       der Zulässigkeit der Verwendung            der Zulässigkeit der Verwendung
                       bleihaltiger Büchsenmunition               bleihaltiger Büchsenmunition
                       weitergehen, zur                           weitergehen, verwendet wird, darf zur
                       Jagd auf Schalenwild verwendet wird, bis   Jagd auf Schalenwild verwendet wird, bis
                       die Bestände                               die Bestände der Büchsenmunition
                       aufgebraucht sind. Für diese               aufgebraucht sind. Für diese
                       Büchsenmunition ist § 19 Absatz 1          Büchsenmunition ist § 19 Absatz 1
                       Nummer 2 Buchstabe a und b und             Nummer 2 Buchstabe a und b und
                       Absatz 3 in der bis zum [Einsetzen:        Absatz 3 in der bis zum [Einsetzen:
                       Datum des Tages vor dem Tag des            Datum des Tages vor dem Tag des
                       Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses       Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1
                       Gesetzes] geltenden Fassung weiter         dieses Gesetzes] geltenden Fassung
                       anzuwenden.                                weiter anzuwenden.

                       § 18f Erfahrungsbericht                    § 18e Erfahrungsbericht
                       Ziel der in diesem Abschnitt enthaltenen   Ziel der in diesem Abschnitt enthaltenen
                       Vorschriften ist es, schädlichen           Vorschriften ist es, schädlichen
                       Bleieintrag in Tierkörper oder Umwelt      Bleieintrag in Tierkörper oder Umwelt
                       durch Verwendung von                       durch Verwendung von
                       Büchsenmunition bei der Jagd zu            Büchsenmunition bei der Jagd zu
                       minimieren und zu vermeiden, soweit        minimieren und zu vermeiden, soweit

                                                     21
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
               Stand 4.11.2020 – Synopse –

                                       dies nach dem jeweiligen Stand der      dies nach dem jeweiligen Stand der
                                       Technik unter Wahrung der               Technik unter Wahrung der
                                       Anforderungen an eine zuverlässige      Anforderungen an eine zuverlässige
                                       Tötungswirkung und eine hinreichende    Tötungswirkung und eine hinreichende
                                       ballistische Präzision der              ballistische Präzision der
                                       Büchsenmunition möglich ist. Die        Büchsenmunition möglich ist. Die
                                       Bundesregierung evaluiert die           Bundesregierung evaluiert die
                                       Minimierung der Bleiabgabe von          Minimierung der Bleiabgabe von
                                       Büchsenmunition und legt dem            Büchsenmunition und legt dem
                                       Deutschen Bundestag bis zum 31.         Deutschen Bundestag bis zum 31.
                                       Dezember 2027 einen Erfahrungsbericht   Dezember 2027 einen Erfahrungsbericht
                                       vor.                                    vor.

V. Abschnitt - Jagdbeschränkungen,
Pflichten bei der Jagdausübung und
Beunruhigen von Wild
§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist                       (1) Verboten ist                        (1) Verboten ist
[…]                                      [Nr. 1 unverändert]                     [Nr. 1 unverändert]
  2.                                     2.                                      2.
  a) auf Rehwild und Seehunde mit        a) auf Rehwild und Seehunde mit         a) auf Rehwild und Seehunde mit
  Büchsenpatronen zu schießen, deren     Büchsenpatronen zu schießen, deren      Büchsenpatronen zu schießen, deren
  Auftreffenergie auf 100 m (E 100)      Auftreffenergie auf 100 m (E 100)       Auftreffenergie auf 100 m (E 100)
  weniger als 1 000 Joule beträgt;       weniger als 1 000 Joule beträgt;        weniger als 1 000 Joule beträgt;

                                                                   22
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
              Stand 4.11.2020 – Synopse –

b) auf alles übrige Schalenwild mit      [aufgehoben]                             [aufgehoben]
Büchsenpatronen unter einem Kaliber
von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber
6,5 mm und darüber müssen die
Büchsenpatronen eine Auftreffenergie
auf 100 m (E 100) von mindestens
2 000 Joule haben;
c) mit halbautomatischen Langwaffen,     b) mit halbautomatischen Langwaffen,     b) mit halbautomatischen Langwaffen,
die mit insgesamt mehr als drei          die mit insgesamt mehr als drei          die mit insgesamt mehr als drei
Patronen geladen sind, sowie mit         Patronen geladen sind, sowie mit         Patronen geladen sind, sowie mit
automatischen Waffen auf Wild zu         automatischen Waffen auf Wild zu         automatischen Waffen auf Wild zu
schießen;                                schießen;                                schießen;
d) auf Wild mit Pistolen oder            c) auf Wild mit Pistolen oder            c) auf Wild mit Pistolen oder
Revolvern zu schießen, ausgenommen       Revolvern zu schießen, ausgenommen       Revolvern zu schießen, ausgenommen
im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie   im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie   im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie
zur Abgabe von Fangschüssen, wenn        zur Abgabe von Fangschüssen, wenn        zur Abgabe von Fangschüssen, wenn
die Mündungsenergie der Geschosse        die Mündungsenergie der Geschosse        die Mündungsenergie der Geschosse
mindestens 200 Joule beträgt;            mindestens 200 Joule beträgt;            mindestens 200 Joule beträgt;
[…]                                      [Nr. 3 und 4 unverändert]                [Nr. 3 und 4 unverändert]
5.                                       5.                                       5.
a) künstliche Lichtquellen, Spiegel,     a) künstliche Lichtquellen, Spiegel,     a) künstliche Lichtquellen, Spiegel,
Vorrichtungen zum Anstrahlen oder        Vorrichtungen zum Anstrahlen oder        Vorrichtungen zum Anstrahlen oder
Beleuchten des Zieles,                   Beleuchten des Zieles,                   Beleuchten des Zieles,
Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler   Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler   Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler
oder eine elektronische Verstärkung      oder eine elektronische Verstärkung      oder eine elektronische Verstärkung

                                                                     23
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
              Stand 4.11.2020 – Synopse –

besitzen und für Schußwaffen            besitzen und für Schußwaffen            besitzen und für Schußwaffen
bestimmt sind, Tonbandgeräte oder       bestimmt sind, Tonbandgeräte oder       bestimmt sind, Tonbandgeräte oder
elektrische Schläge erteilende Geräte   elektrische Schläge erteilende Geräte   elektrische Schläge erteilende Geräte
beim Fang oder Erlegen von Wild aller   beim Fang oder Erlegen von Wild aller   beim Fang oder Erlegen von Wild aller
Art zu verwenden oder zu nutzen         Art zu verwenden oder zu nutzen         Art zu verwenden oder zu nutzen
sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen     sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen     sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen
oder Leuchtfeuern Federwild zu          oder Leuchtfeuern Federwild zu          oder Leuchtfeuern Federwild zu
fangen;                                 fangen; das Verbot von                  fangen; das Verbot, künstliche
                                                                                Lichtquellen, Vorrichtungen zum An-
                                                                                strahlen oder Beleuchten des Zieles,
                                                                                einschließlich Infrarotaufhellern, oder
                                        Nachtzielgeräten, die einen             Nachtzielgeräten, die einen
                                        Bildwandler oder eine elektronische     Bildwandler oder eine elektronische
                                        Verstärkung besitzen und für            Verstärkung besitzen und für
                                        Schusswaffen bestimmt sind,             Schusswaffen bestimmt sind, beim
                                                                                Fang oder Erlegen von Wild aller Art
                                                                                zu verwenden oder zu nutzen,
                                        umfasst nicht die                       umfasst nicht die Verwendung
                                                                                künstlicher Lichtquellen, von
                                                                                Vorrichtungen zum Anstrahlen oder
                                                                                Beleuchten des Zieles, einschließlich
                                                                                Infrarotaufhellern, oder von
                                                                                Nachtzielgeräten, die einen
                                                                                Bildwandler oder eine elektronische
                                                                                Verstärkung besitzen und für
                                                                                Schusswaffen bestimmt sind, bei der
                                                                   24
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
             Stand 4.11.2020 – Synopse –

                                      Jagd auf Schwarzwild;                    Jagd auf Schwarzwild sowie auf
                                                                               invasive gebietsfremde Arten von
                                                                               unionsweiter Bedeutung, die im
                                                                               Anhang der Durchführungsverordnung
                                                                               (EU) 2016/1141 der Kommission vom
                                                                               13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste
                                                                               invasiver gebietsfremder Arten von
                                                                               unionsweiter Bedeutung gemäß der
                                                                               Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des
                                                                               Europäischen Parlaments und des
                                                                               Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S.
                                                                               4), die zuletzt durch die
                                                                               Durchführungsverordnung (EU)
                                                                               2019/1262 (ABl. L 199 vom 26.7.2019,
                                                                               S. 1) geändert worden ist, aufgeführt
                                                                               sind;
b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken,     [unverändert]
Netze, Reusen oder ähnliche
Einrichtungen sowie geblendete oder
verstümmelte Vögel beim Fang oder
Erlegen von Federwild zu verwenden;
                                      c) Fangkörbe oder ähnliche               c) Fangkörbe oder ähnliche
                                      Einrichtungen, mit denen Greifvögel      Einrichtungen, mit denen Greifvögel
                                      gefangen werden können, zum Fang         gefangen werden können, zum Fang
                                      vorrätig zu halten oder fangfertig mit   vorrätig zu halten oder fangfertig mit

                                                                  25
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
               Stand 4.11.2020 – Synopse –

                                        sich zu führen, ohne im Besitz eines    sich zu führen, ohne im Besitz eines
                                        gültigen Falknerjagdscheins             gültigen Falkner- oder
                                        zu sein; das                            Falknerinnenjagdscheins zu sein; das
                                        Verbot umfasst nicht das                Verbot umfasst nicht das
                                        Vorrätighalten zum Fang oder das        Vorrätighalten zum Fang oder das
                                        fangfertige Mitsichführen durch         fangfertige Mitsichführen durch
                                        Personen, die zum Fang von Vögeln       Personen, die zum Fang von Vögeln
                                        für wissenschaftliche Zwecke            für wissenschaftliche Zwecke
                                        ermächtigt sind oder waren;             ermächtigt sind oder waren;
[…]                                     [Nr. 6 und 7 unverändert]               [Nr. 6 und 7 unverändert]
8. Schlingen jeder Art, in denen sich   8. Schlingen jeder Art, in denen sich   8. Schlingen jeder Art, in denen sich
Wild fangen kann, herzustellen,         Wild fangen kann, oder Tellereisen im   Wild fangen kann, oder Tellereisen im
feilzubieten, zu erwerben oder          Sinne des Artikels 1 der Verordnung     Sinne des Artikels 1 der Verordnung
aufzustellen;                           (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4.      (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4.
                                        November 1991 zum Verbot von            November 1991 zum Verbot von
                                        Tellereisen in der Gemeinschaft und     Tellereisen in der Gemeinschaft und
                                        der Einfuhr von Pelzen und Waren von    der Einfuhr von Pelzen und Waren von
                                        bestimmten Wildtierarten aus            bestimmten Wildtierarten aus
                                        Ländern, die Tellereisen oder den       Ländern, die Tellereisen oder den
                                        internationalen humanen Fangnormen      internationalen humanen Fangnormen
                                        nicht entsprechende Fangmethoden        nicht entsprechende Fangmethoden
                                        anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991,     anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991,
                                        S.1), herzustellen, feilzubieten, zu    S.1), herzustellen, feilzubieten, zu
                                        erwerben oder aufzustellen;             erwerben oder aufzustellen;
[…]                                     [Nr. 9 bis 17 unverändert]              [Nr. 9 bis 17 unverändert]

                                                                   26
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

  18. eingefangenes oder aufgezogenes       18. eingefangenes oder aufgezogenes       18. eingefangenes oder aufgezogenes
  Wild später als vier Wochen vor           Wild später als vier Wochen vor           Wild später als vier Wochen vor
  Beginn der Jagdausübung auf dieses        Beginn der Jagdausübung auf dieses        Beginn der Jagdausübung auf dieses
  Wild auszusetzen.                         Wild auszusetzen;                         Wild auszusetzen;
                                            19. im Umkreis von 250 Metern von         19. im Umkreis von 250 Metern von
                                            der Mitte von Wildquerungshilfen          der Mitte von Wildgrünbrücken und
                                            Ansitzeinrichtungen zu errichten oder     entsprechenden Wildunterführungen
                                            zu nutzen; dies gilt nicht für die        die Jagd auszuüben.
                                            vorübergehende kurzzeitige
                                            Einrichtung und Nutzung im Falle
                                            einer Gesellschaftsjagd.
(2) Die Länder können die Vorschriften    [Abs. 2 unverändert]                      [Abs. 2 unverändert]
des Absatzes 1 mit Ausnahme der
Nummer 16 erweitern oder aus
besonderen Gründen einschränken;
soweit Federwild betroffen ist, ist die
Einschränkung nur aus den in Artikel 9
Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der
jeweils geltenden Fassung genannten
Gründen und nach den in Artikel 9

                                                                       27
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                 Stand 4.11.2020 – Synopse –

Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG
genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a      (3) Der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe      (3) Der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
und b vorgeschriebenen Energiewerte         a vorgeschriebene Energiewert kann          a vorgeschriebene Energiewert kann
können unterschritten werden, wenn          unterschritten werden, wenn von einem       unterschritten werden, wenn von einem
von einem staatlichen oder staatlich        staatlichen oder staatlich anerkannten      staatlichen oder staatlich anerkannten
anerkannten Fachinstitut die                Fachinstitut die Verwendbarkeit der         Fachinstitut die Verwendbarkeit der
Verwendbarkeit der Munition für             Munition für bestimmte jagdliche            Munition für bestimmte jagdliche
bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt        Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten    Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten
wird. Auf der kleinsten                     Verpackungseinheit der Munition ist das     Verpackungseinheit der Munition ist das
Verpackungseinheit der Munition ist das     Fachinstitut, das die Prüfung               Fachinstitut, das die Prüfung
Fachinstitut, das die Prüfung               vorgenommen hat, sowie der                  vorgenommen hat, sowie der
vorgenommen hat, sowie der                  Verwendungszweck anzugeben.                 Verwendungszweck anzugeben.
Verwendungszweck anzugeben.
§ 21 Abschußregelung
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu        (1) Der Abschuß des Wildes ist so zu        (1) Der Abschuß des Wildes ist so zu
regeln, daß die berechtigten Ansprüche      regeln, daß die berechtigten Ansprüche      regeln, daß die berechtigten Ansprüche
der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft   der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft   der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
auf Schutz gegen Wildschäden voll           auf Schutz gegen Wildschäden voll           auf Schutz gegen Wildschäden voll
gewahrt bleiben sowie die Belange von       gewahrt bleiben sowie die Belange von       gewahrt bleiben sowie die Belange von
Naturschutz und Landschaftspflege           Naturschutz und Landschaftspflege und       Naturschutz und Landschaftspflege
Berücksichtigt                              die Ermöglichung einer Naturverjüngung      berücksichtigt werden und eine
werden. Innerhalb                           im Wald im Wesentlichen ohne                Verjüngung des Waldes im Wesentlichen
der hierdurch                               Schutzmaßnahmen berücksichtigt              ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht
                                            werden. Innerhalb der hierdurch             wird. Innerhalb der hierdurch gebotenen

                                                                          28
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
                Stand 4.11.2020 – Synopse –

gebotenen Grenzen soll die                gebotenen Grenzen soll die                Grenzen soll die Abschußregelung dazu
Abschußregelung dazu beitragen, daß ein   Abschußregelung dazu beitragen, daß ein   beitragen, daß ein gesunder Wildbestand
gesunder Wildbestand aller heimischen     gesunder Wildbestand aller heimischen     aller heimischen Tierarten in
Tierarten in angemessener Zahl erhalten   Tierarten in angemessener Zahl erhalten   angemessener Zahl erhalten bleibt und
bleibt und insbesondere der Schutz von    bleibt und insbesondere der Schutz von    insbesondere der Schutz von Tierarten
Tierarten gesichert ist, deren Bestand    Tierarten gesichert ist, deren Bestand    gesichert ist, deren Bestand bedroht
bedroht erscheint.                        bedroht erscheint.                        erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von         (2) Schalenwild (mit Ausnahme von         (2) Schalenwild (mit Ausnahme von
Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und       Schwarzwild und Rehwild) sowie Auer-,     Schwarzwild und Rehwild) sowie Auer-,
Rackelwild dürfen nur auf Grund und im    Birk- und Rackelwild dürfen nur auf       Birk- und Rackelwild dürfen nur auf
Rahmen eines Abschußplanes erlegt         Grund und im Rahmen eines                 Grund und im Rahmen eines
werden, der von der zuständigen           Abschußplanes erlegt werden, der von      Abschußplanes erlegt werden, der von
Behörde im Einvernehmen mit dem           der zuständigen Behörde im                der zuständigen Behörde im
Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder      Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37)    Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37)
festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur     zu bestätigen oder festzusetzen ist.      zu bestätigen oder festzusetzen ist.
auf Grund und im Rahmen eines             Seehunde dürfen nur auf Grund und im      Seehunde dürfen nur auf Grund und im
Abschußplanes bejagt werden, der          Rahmen eines Abschußplanes bejagt         Rahmen eines Abschußplanes bejagt
jährlich nach näherer Bestimmung der      werden, der jährlich nach näherer         werden, der jährlich nach näherer
Länder für das Küstenmeer oder Teile      Bestimmung der Länder für das             Bestimmung der Länder für das
davon auf Grund von                       Küstenmeer oder Teile davon auf Grund     Küstenmeer oder Teile davon auf Grund
Bestandsermittlungen aufzustellen ist.    von Bestandsermittlungen aufzustellen     von Bestandsermittlungen aufzustellen
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist    ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken   ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken
der Abschußplan vom                       ist der Abschußplan vom                   ist der Abschußplan vom
Jagdausübungsberechtigten im              Jagdausübungsberechtigten im              Jagdausübungsberechtigten im
Einvernehmen mit dem Jagdvorstand         Einvernehmen mit dem Jagdvorstand         Einvernehmen mit dem Jagdvorstand
aufzustellen. Innerhalb von               aufzustellen. Innerhalb von               aufzustellen. Innerhalb von
                                                                       29
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