Das Recht der Ausbildung - nach Notfallsanitätergesetz - Gesundheit und Soziales

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Das Recht der Ausbildung - nach Notfallsanitätergesetz - Gesundheit und Soziales
Das Recht
 der Ausbildung
                 nach
Notfallsanitätergesetz

                                                JUGEND

            Gesundheit, Soziale Dienste   Vereinte
                 Wohlfahrt und Kirchen    Dienstleistungs-
                                          gewerkschaft
Das Recht der Ausbildung - nach Notfallsanitätergesetz - Gesundheit und Soziales
Inhalt
Einleitung __________________________________________________________________________4

Ausgewählte Schwerpunkte des Ausbildungsrechts nach NotSanG_________6
  Ausbildungsvergütung ____________________________________________________________________6
  Ausbildungsverhältnis_____________________________________________________________________7
  Probezeit ____________________________________________________________________________________8
  Fachbücher _________________________________________________________________________________8
  Fehlzeiten ___________________________________________________________________________________9
  Praktische Ausbildung ___________________________________________________________________10
  Ende der Ausbildung ____________________________________________________________________11
  Übernahme ärztlicher Tätigkeiten _____________________________________________________12

Die Interessenvertretung der Auszubildenden _______________________________14
  Sinn und Zweck einer Jugend- und Auszubildendenvertr etung (JAV) __________14
  Bei welchen Problemen kann eine JAV eigentlich unterstützen? ________________14
  Können das nicht der Betriebsrat, Personalrat oder die
  Mitarbeitervertretung alleine? _________________________________________________________15
  Voraussetzungen für eine JAV _________________________________________________________16
  Was sind deine nächsten Schritte zur Jugend- und
  Auszubildendenvertretung? ____________________________________________________________16
  Ist es nicht gefährlich, die Stimme zu erheben? ___________________________________17
  Gemeinsam mit ver.di ___________________________________________________________________18

Tarifregelungen __________________________________________________________________19
  Tarif lebt von der aktiven Gestaltung, auch der Auszubildenden _______________19

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und
des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG)
vom 22. Mai 2013, zuletzt geändert am 4. April 2017 _______________________________22

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen
und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
vom 16. Dezember 2013, zuletzt geändert am 18. April 2016 ________________________39

Impressum
Herausgeberin: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di-Bundesverwaltung; Fachbereich 3: Gesundheit, Soziale Dienste,
Wohlfahrt und Kirchen – Berufspolitik
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
verantwortlich: Sylvia Bühler
Bearbeitung: Gerd Dielmann, Delphine Pommier, Diana Sgolik
Einbandfoto: Ken Schneider
Herstellung: freeStyle grafik Hannover + Druckerei Bunter Hund Berlin
Redaktionsschluss dieser Auflage: Juli 2017

W-2904-05-0617
Das Recht der Ausbildung - nach Notfallsanitätergesetz - Gesundheit und Soziales
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

  du hast dich für eine Ausbildung zum            lichen ausbildungsrechtlichen Grundlagen
Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin ent-      nach Notfallsanitätergesetz sowie zur Grün-
schieden. Ein toller Beruf, für den ver.di sich   dung einer Interessenvertretung zusammen-
gemeinsam mit anderen Fachakteuren stark          gestellt.
gemacht hat. Unsere Expertinnen und                 ver.di setzt sich für eine gute Ausbil-
Experten haben sich aktiv in die Diskussion       dungsqualität ein und verhandelt dafür mit
eingebracht, damit die neue Ausbildung            Arbeitgebern Tarifverträge. Darin ist zum
gut wird. Und wir konnten vieles erreichen,       Beispiel geregelt, welche Ausbildungs-
wie zum Beispiel einen Anspruch auf Aus-          vergütung dir zusteht und wie viel Urlaub
bildungsvergütung und Praxisanleitung.            du hast. Sei dabei, dann können wir ge-
  Jetzt gilt es, die Ausbildung in der Praxis     meinsam noch bessere Ausbildungsbedin-
gut umzusetzen. Wichtig ist, dass die             gungen durchsetzen.
Bedingungen stimmen – in der Ausbildung             Als starke Partnerin weiß ver.di, wo der
genauso, wie später im Berufsalltag. Dafür        Schuh drückt, und engagiert sich gemein-
macht sich ver.di jeden Tag stark.                sam mit dir für bessere Ausbildungs- und
  Im Rettungsdienst sind viele Kolleginnen        Arbeitsbedingungen. Bei ver.di ziehen alle
und Kollegen mit ihrer Gewerkschaft ver.di        gemeinsam an einem Strang.
aktiv, um für sichere und gesunde Arbeits-          Ich wünsche dir viel Freude und Erfolg bei
bedingungen zu sorgen. Das ist von großer         deiner Ausbildung. 
Bedeutung für die gute und sichere Versor-        Herzliche Grüße
gung der Patientinnen und Patienten, aber
auch für die Beschäftigten selbst.
  ver.di will, dass Auszubildende gut infor-
miert sind. Gut, wenn du deine Rechte             Sylvia Bühler
                                                  Mitglied des ver.di-Bundesvorstands und
kennst und weißt, wen du um Rat fragen
                                                  Bundesfachbereichsleiterin Gesundheit,
kannst, sollte es einmal nötig sein. Deshalb      Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen
haben wir in dieser Broschüre alle wesent-

                                                                                              
                                                                                              3
Einleitung

  Du hast dich für die Ausbildung zum/zur      assistenten/in bestand aus einem Jahr
Notfallsanitäter/in entschieden. Bei Kran-     Schule und einem Jahr Praktikum, zudem
kentransporten oder beim Notfalleinsatz als    musste Schulgeld gezahlt werden und das
erste anwesende Person am Unfallort trägst     Berufsbild war unzureichend beschrieben.
du als Notfallsanitäter/in gemeinsam mit         Die umfassende Novellierung der
anderen Kollegen/innen im Rettungsdienst       Berufsausbildung im NotSanG enthält wich-
eine große Verantwortung. Die Beschäftig-      tige Ausbildungsstandards einer dualen
ten im Rettungsdienst leisten Tätigkeiten      Berufsausbildung: Die Ausbildungsdauer
mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung         wurde auf drei Jahre angehoben – was den
und tragen wesentlich zu einer guten Ver-      deutschen und europäischen Ausbildungs-
sorgung bei. Deine Ausbildung spielt eine      standards entspricht –, die Kompetenzen
entscheidende Rolle bei der Vorbereitung       der Notfallsanitäter/innen wurden im Ver-
für den künftigen Beruf. Gemeinsam mit dir     gleich zu den bisherigen Rettungsassisten-
setzen wir uns dafür ein, gute Ausbildungs-    ten/innen erweitert und akademisch qualifi-
bedingungen durchzusetzen und später für       zierte Lehrkräfte sowie Ausbilder/innen für
gute Arbeitsbedingungen zu sorgen.             die Praxis vorgesehen. Die Auszubildenden
  Diese Broschüre soll dir einen Einblick in   bekommen, wie es bei fast allen Ausbil-
ausgewählten ausbildungsrechtlichen            dungsberufen üblich ist, eine Ausbildungs-
Themen des neuen Gesetzes geben sowie          vergütung. Die Erhebung von Schulgeld ist
in den Möglichkeiten für Jugend- und Aus-      untersagt und in der Ausbildung ist eine
zubildendenvertretungen, Betriebs- und         bessere Verzahnung von Theorie und Praxis
Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen     möglich. Auch wenn im NotSanG von Schü-
gemeinsam mit deiner zuständigen Ge-           lern/innen die Rede ist, handelt es sich um
werkschaft ver.di auf die Ausbildungsbedin-    arbeitsrechtlich ausgestaltete Ausbildungs-
gungen Einfluss zu nehmen.                     verhältnisse. Deshalb wird in der vorliegen-
  Die Rahmenbedingungen für die Ausbil-        den Broschüre konsequent die Bezeichnung
dung zum/zur Notfallsanitäter/in werden        Auszubildende verwendet.
durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG)       Umstritten im Gesetzgebungsverfahren
definiert. Mit Inkrafttreten am 1.1.2014       war bei der Formulierung der Ausbildungs-
wurde ein neues Berufsbild geschaffen. Die     ziele die Frage, ob Notfallsanitäter/innen
Ausbildung zum/zur Rettungsassistenten/in      eigenständig heilkundliche Maßnahmen
wurde abgelöst. ver.di hat das Gesetz mit-     ausüben dürfen und im Rahmen der Aus-
initiiert und war von Anfang an am Gesetz-     bildung dafür qualifiziert werden sollen.
gebungsprozess beteiligt. Es war überfällig,   Zentral für ver.di war, dass alle lebens-
die Ausbildung auf den aktuellen Stand         rettenden Maßnahmen am Unfallort vor
einer modernen Berufsausbildung zu brin-       Eintreffen des Notarztes in einem rechts-
gen. Die Ausbildung zum/zur Rettungs-          sicheren Rahmen geleistet werden. Der

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gefundene Kompromiss sieht Qualifikatio-      genügend berücksichtigt wurde. Seither
nen für eingeschränkte heilkundliche, auch    haben wir mit Nachdruck eine Nachbesse-
invasive Maßnahmen vor, sowohl im Be-         rung der Regelung gefordert, die 2017 in
reich der eigenverantwortlichen als auch im   Kraft getreten ist. Mit dieser Nachbesse-
Rahmen der Mitwirkung auszuführenden          rung wird der bereits gesammelten Berufs-
Aufgaben. Die Frage der rechtssicheren        erfahrung – auch nach Inkrafttreten des
Ausübung von Heilkunde ist dennoch noch       Gesetzes – mehr Rechnung getragen.
nicht zufriedenstellend gelöst ( Über-         Das neue Gesetz bringt zahlreiche Her-
nahme ärztlicher Tätigkeiten).                ausforderungen mit sich: Die Ausbildungs-
  Ein weiterer umstrittener Punkt bei der     strukturen sowie die Kooperationen
Neuregelung waren die Übergangsregelun-       zwischen den Schulen und Ausbildungs-
gen für die Rettungsassistenten/innen.        betrieben müssen aufgebaut werden,
ver.di hatte im Rahmen des Gesetzgebungs-     Standards der praktischen Ausbildung
verfahrens gefordert, die langjährige         vereinbart, eingehalten und verbessert
Berufserfahrung der Rettungsassistenten/      werden. Bei letzterem spielen Jugend- und
innen als ausreichende Qualifikation für      Auszubildendenvertretungen eine maß-
den Übergang zum/zur Notfallsanitäter/in      gebliche Rolle.
anzuerkennen. Stattdessen hat sich der          Als zuständige Gewerkschaft steht ver.di
Gesetzgeber für differenzierte Übergangs-     in einem ständigen Austausch mit Auszubil-
regelungen entschieden, die je nach Dauer     denden, betrieblichen Interessenvertretun-
der gesammelten Berufserfahrung unter-        gen, Praxisanleitern/innen, Lehrkräften und
schiedlich sind und ggfs. Nachqualifizie-     Schulleitungen. Um die Bedingungen in der
rungsmaßnahmen vorsehen. Alle Rettungs-       Ausbildung zu verbessern, solltest du wis-
assistenten/innen, die die neue Berufs-       sen, welche Rechte du hast, dich in ver.di
bezeichnung erhalten wollen, müssen bis       organisieren und diese gemeinsam mit uns
2021 eine staatliche Ergänzungsprüfung        im Betrieb durchsetzen. Beteilige dich an
bestehen. Bereits beim Gesetzgebungs-         der Diskussion, wie deine Ausbildung aus-
verfahren hatten wir die Übergang-            sehen soll und bringe deine Erfahrungen
vorschriften kritisch gesehen, da das         ein. Wir freuen uns auf dich! 
Erfahrungswissen der Beschäftigten nicht

Einleitung
                                                                                         5
Ausgewählte Schwerpunkte
des Ausbildungsrechts nach NotSanG

Ausbildungsvergütung
  Das Notfallsanitätergesetz schreibt dem Träger der Aus-      § 15 NotSanG
bildung vor, eine angemessene Ausbildungsvergütung an
die Auszubildenden zu zahlen. Damit werden verschiedene
Zielsetzungen verfolgt: Sie soll die Auszubildenden und
ggfs. ihre Eltern bei der Finanzierung des Lebensunterhalts
unterstützen, sie soll die Heranbildung eines ausreichenden
Nachwuchses an Fachkräften gewährleisten und stellt nicht
zuletzt eine Entlohnung für die im Rahmen der Ausbildung
erbrachte Arbeitsleistung dar (BAG, 29.4.2015, 9 AZR
108/14).
  Welche Vergütung als »angemessen« betrachtet werden
kann, ist im Gesetz nicht festgelegt, aber durch Rechtspre-
chung definiert. Demnach gilt eine Ausbildungsvergütung,
die in einem Tarifvertrag vereinbart wurde immer als an-
gemessen. Wenn kein Tarifvertrag gilt, darf die im Aus-        Tarifregelungen
bildungsvertrag vereinbarte Vergütung nicht weniger als
80% eines für die Ausbildung in Frage kommenden Tarif-
vertrags betragen. Ein solcher Tarifvertrag könnte z.B.
der DRK-Tarifvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung
eines kirchlichen Rettungsdienstes oder einer der Tarif-
verträge des öffentlichen Dienstes (TVAöD oder TVA-L) sein.
Dabei wäre die (höhere) Ausbildungsvergütung der Tarif-
verträge für die Auszubildenden in den Pflegeberufen
(TVAöD-BT Pflege bzw. TVA-L Pflege) in Betracht zu ziehen,
weil im Entstehungsprozess des NotSanG davon ausgegan-
gen wurde, dass die Ausbildung eher der Ausbildung in den
Pflegeberufen vergleichbar ist als anderen Ausbildungen
auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
  Unterschreitet die vereinbarte Ausbildungsvergütung die
Grenze von 80% der tariflichen Vergütung, so kann die
Zahlung einer tariflichen Vergütung eingeklagt werden. In
diesem Fall ist die volle tarifliche Vergütung zu zahlen,
eine Vergütung zwischen 80% und 100% wäre nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht
mehr angemessen. Eine Reduktion auf eine Vergütung im

 6                                                               Ausgewählte Schwerpunkte
Rahmen des ansonsten bestehenden Spielraums für eine
                           einzelvertragliche Vereinbarung kommt dann auch nicht
                           mehr in Betracht (BAG, 16.7.2013, 9 AZR 784/11).
                             Ist deine Ausbildungsvergütung in diesem Sinne nicht
                           mehr angemessen, so wendest du dich am besten an die
                           zuständige ver.di-Geschäftsstelle, um Rechtsberatung und
                           ggfs. Unterstützung bei der Klageerhebung einzuholen. 

                           Ausbildungsverhältnis
 § 12 NotSanG               Maßgeblich für die Regelungen des Ausbildungsverhält-
                           nisses ist der Ausbildungsvertrag. Er muss nach den gesetz-
                           lichen Vorgaben mindestens Angaben zum Ausbildungs-
                           beruf, zu Beginn und Ende der Ausbildung, über die
                           inhaltliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, die
                           Dauer der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
                           die Dauer der Probezeit, die Höhe der Ausbildungsvergü-
                           tung, die Dauer des Urlaubs, Kündigungsmöglichkeiten und
                           einen Verweis auf zugrunde liegende Tarif- und Betriebs-
                           vereinbarungen enthalten.
                             Dem Ausbildungsvertrag kannst du auch entnehmen, wer
                           der Träger der Ausbildung und damit dein Vertragspartner
                           ist. Das Gesetz macht hierzu keine genauen Vorgaben. Es
                           kann sich um Hilfsorganisationen, einen Wohlfahrtsver-
                           band, die Feuerwehr oder ein privates Rettungsdienstunter-
                           nehmen handeln. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass eine
                           Rettungsdienstschule Träger der Ausbildung ist. Sie muss
                           aber in der Lage sein, die damit verbundenen Pflichten zu
                           erfüllen.
                             Den Auszubildenden und dem Ausbildungsträger sind be-
 § 14 NotSanG             stimmte Pflichten auferlegt. So haben die Auszubildenden
                           an den Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, übertra-
                           gene Aufgaben sorgfältig auszuführen und die Bestimmun-
 § 13 NotSanG             gen über die Schweigepflicht einzuhalten. Der Ausbildungs-
                           träger wiederum ist u.a. verpflichtet, eine angemessene
 Ausbildungsvergütung     Ausbildungsvergütung zu zahlen und die für die Ausbildung
                           notwendigen Ausbildungsmittel einschließlich der Fach-
 Fachbücher               bücher kostenlos zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss
 Ausbildungsplan          er die Ausbildung planen und strukturieren und hat darauf
                           zu achten, dass Auszubildende nicht überfordert werden.

Ausgewählte Schwerpunkte
                                                                                     7
Änderungen des Ausbildungsvertrags können nur schrift-
lich erfolgen und bedürfen der Zustimmung beider Ver-
tragsparteien. 

Probezeit
  In der Ausbildung zum/zur Notfallsanitäter/in gilt eine ge-
setzlich festgelegte Probezeit von vier Monaten. Sie beginnt     § 16 NotSanG
mit dem ersten Ausbildungstag und kann weder verkürzt
noch zum Nachteil der Auszubildenden verlängert werden.
Insbesondere verlängert sie sich nicht automatisch, wenn
der/die Auszubildende während der Probezeit erkrankt. Ein
der Probezeit vorausgegangenes Arbeits- oder Praktikums-
verhältnis wird nicht auf die Probezeit angerechnet. In der
Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne
Angabe von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden.           § 18 NotSanG
Nach Ablauf der Probezeit kannst du den Ausbildungs-             § 18 Abs. 2 NotSanG
vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen, der Aus-
bildungsträger nur noch, wenn hierfür wichtige Gründe            § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
vorliegen oder die gesundheitlichen Voraussetzungen oder            NotSanG
die Zuverlässigkeit zur Berufsausübung nicht mehr vor-
liegen. An das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe wer-
den in der Rechtsprechung strenge Bedingungen angelegt,
sodass nach der Probezeit ein weitgehender Kündigungs-
schutz besteht. 

Fachbücher
  Der Ausbildungsträger muss den Auszubildenden alle für
die Ausbildung und das Bestehen der Prüfung notwendigen
Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen. Dazu gehören
ausdrücklich auch die notwendigen Fachbücher. Welche             § 13 Abs. 1 Nr. 2
und wie viele Fachbücher zur Verfügung gestellt werden              NotSanG
müssen, hängt von den Ausbildungsinhalten ab und davon,
mit welchen anderen Ausbildungsmitteln, Medien, Internet
oder Skripten gearbeitet wird. Jedenfalls sollten sie alle
wesentlichen Fachgebiete des Unterrichts umfassen, die
auch Gegenstand der Prüfung sind.
  Zur Verfügung stellen bedeutet nicht, dass die Bücher den
Auszubildenden übereignet werden, sie müssen ggfs. nach
Gebrauch wieder zurückgegeben werden und verbleiben im
Besitz des Ausbildungsträgers. Allerdings kann mit ihnen
wie üblich gearbeitet werden und sie müssen so zahlreich

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für jeden persönlich zur Verfügung stehen, dass sie bei
                           Bedarf jederzeit genutzt werden können. Sie können auch
                           nach Gebrauch von den Auszubildenden gegen ein geringe-
                           res Entgelt gekauft werden. Nicht zulässig ist es, die Auszu-
                           bildenden zum Kauf der notwendigen Bücher zu verpflich-
                           ten oder eine Entschädigung für Abnutzung bei normalem
                           Gebrauch zu verlangen. Werden Ausbildungsmittel nicht
                           oder nicht im notwendigen Umfang zur Verfügung gestellt,
                           so kannst du sie dir auf eigene Kosten anschaffen und
                           deren Erstattung verlangen. Dabei kann ver.di dich unter-
                           stützen. 

                           Fehlzeiten
                             Aus dem Ausbildungsverhältnis ergibt sich die Verpflich-
                           tung, an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
                           teilzunehmen. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist
                           die regelmäßige Teilnahme Voraussetzung. Die Teilnahme
                           gilt dann als »regelmäßig«, wenn die Ausbildung nicht
 § 10 Abs. 1 NotSanG      über anrechenbare Fehlzeiten hinaus unterbrochen wurde.
                           Urlaub und Bildungsurlaub oder Ferien werden in vollem
                           Umfang auf die Ausbildungszeit angerechnet. Unter-
                           brechungen wegen Krankheit oder anderen von den Aus-
                           zubildenden nicht zu vertretenden Gründen werden bis zu
                           einem Umfang von je zehn Prozent der in der Ausbildungs-
                           ordnung vorgesehenen Stunden im theoretischen und
                           praktischen Unterricht einerseits und der praktischen Aus-
                           bildung andererseits angerechnet. Für weibliche Auszu-
                           bildende werden bei Schwangerschaft insgesamt vierzehn
                           Wochen (einschließlich krankheitsbedingter Fehlzeiten)
                           angerechnet.
 § 10 Abs. 2 NotSanG        In Härtefällen können auch darüber hinausgehende Fehl-
                           zeiten berücksichtigt werden. Hierzu ist ein Antrag bei der
                           zuständigen Behörde zu stellen. Neben nachgewiesenen
                           Erkrankungen können auch andere außergewöhnliche
                           Belastungen, wie z.B. die Betreuung naher Angehöriger
                           eine besondere Härte begründen.
 § 10 Abs. 3 NotSanG        Freistellungsansprüche für Jugend- und Auszubildenden-
                           vertretungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
                           Zeiten, die im Rahmen der JAV-Arbeit aufgewendet werden,
                           gelten als absolvierte Ausbildungszeit.

Ausgewählte Schwerpunkte
                                                                                    9
ver.di hat sich während des Gesetzgebungsverfahrens für
eine Streichung dieser Fehlzeitenregelung eingesetzt, weil
eine solche Regelung für die weit überwiegende Mehrheit
der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, nämlich alle
nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelten Berufe, nicht
gilt. Sie konnte sich damit aber nicht durchsetzen. Auszu-
bildende in Heilberufen werden so schlechter gestellt, ob-
wohl für sie die Verpflichtung zur Ausbildungsteilnahme in
gleicher Weise besteht wie für alle anderen Auszubilden-
den. Nicht selten müssen Ausbildungen wegen Über-
schreitung der anrechenbaren Fehlzeiten verlängert oder
abgebrochen werden, obwohl die Abschlussprüfung bei
Zulassung bestanden werden könnte. 

Praktische Ausbildung
  Die praktische Ausbildung hat einen Umfang von
1.960 Stunden in einer Lehrrettungswache und 720 Stun-
den in Krankenhäusern. Die Ausbildung ist in der Aus-           § 1 Abs. 1
bildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) nur grob            NotSan-APrV
gegliedert. Das gilt besonders für die Lehrrettungswache.
Vorgeschrieben sind mindestens 175 reale Einsätze in der
Notfallrettung, von denen mindestens 50 unter Beteiligung
des notärztlichen Dienstes erfolgen müssen.
  Nach den Vorgaben der NotSan-APrV soll ein Einsatz als
zweites Besatzungsmitglied in der Notfallrettung erst im
dritten Ausbildungsjahr erfolgen. Die Lehrrettungswache         § 1 Abs. 2 Nr. 4
muss sich zuvor davon überzeugen, dass die für den Einsatz         NotSan-APrV
erforderlichen Handlungskompetenzen im Rahmen der Aus-
bildung erworben werden konnten.
  Den Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen
werden, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Aus-
bildungsstand entsprechen. Sie sollen den physischen und
psychischen Kräften angemessen sein. Das heißt, die Heran-
ziehung ausschließlich zu Routinetätigkeiten oder als
Lückenbüßer für ausgefallenes Rettungsdienstpersonal ist
nicht zulässig. Der jeweilige Ausbildungsstand ist zu beach-    § 13 Abs. 2 NotSanG
ten, um Überforderungen und Überbelastungen zu ver-
meiden.
  Für die Einsätze in der Lehrrettungswache und in den
Krankenhäusern sind vom Ausbildungsträger individuelle
Ausbildungspläne zu erstellen, die eine zeitliche und sach-

10                                                                Ausgewählte Schwerpunkte
 § 13 Abs. 1 Nr. 1        liche Gliederung der praktischen Ausbildung vorsehen.
    NotSanG                Diese Pläne unterliegen der Mitbestimmung durch die
                           betriebliche Interessenvertretung, so dass sie vom Ausbil-
                           dungsträger weder einseitig beschlossen, noch einseitig
                           geändert werden dürfen.
 § 3 Abs. 1                 Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung sind ver-
    NotSan-APrV            pflichtet, Praxisanleitung durch entsprechend qualifizierte
 § 3 Abs. 2               Fachkräfte sicherzustellen. Praxisanleitung wird als schritt-
    NotSan-APrV            weises Heranführen an die eigenständige Wahrnehmung
                           der beruflichen Aufgaben verstanden. Dabei soll eine Ver-
                           bindung von theoretischem und praktischem Unterricht
                           einerseits und der praktischen Ausbildung andererseits ge-
                           währleistet werden.
 § 3 Abs. 4                 Die Schule ist für die Praxisbegleitung verantwortlich, die
    NotSan-APrV            durch regelmäßige persönliche Anwesenheit von Lehrkräf-
                           ten in den Einrichtungen realisiert wird. Praxisbegleitung
                           dient der Betreuung der Auszubildenden im Praxisfeld und
                           der Beratung und Unterstützung der praxisanleitenden
                           Personen. 

                           Ende der Ausbildung
 § 17 Abs. 1 NotSanG        Die Ausbildung endet nach Ablauf der dreijährigen oder
                           bei Teilzeitausbildung bis zu fünfjährigen Ausbildungszeit.
                           Auch wenn die staatliche Abschlussprüfung bereits vorher
                           absolviert wird, bleibt das Ausbildungsverhältnis bis zum
 § 17 Abs. 2 NotSanG      Zeitablauf bestehen. Auf schriftlichen Antrag des/der Aus-
                           zubildenden verlängert sich die Ausbildung, wenn die Prü-
                           fung vor ihrem Ende nicht abgelegt werden kann oder nicht
                           bestanden wird. Die Verlängerung erfolgt nach Antragstel-
                           lung automatisch. Sie bedarf nicht der Zustimmung des
                           Ausbildungsträgers.
                             Die Ausbildungsverlängerung gilt bis zur nächstmöglichen
                           Wiederholungsprüfung, längstens jedoch für ein Jahr. Das
                           Ausbildungsverhältnis endet dann automatisch.
                             Vorzeitig kann das Ausbildungsverhältnis durch Kündi-
 Probezeit                gung während der Probezeit ohne Angabe von Gründen
                           beendet werden, durch Wegfall der Voraussetzungen oder
                           durch einen anderen wichtigen Grund. Auszubildende kön-
                           nen die Ausbildung jederzeit durch schriftliche Kündigung
                           beenden. Nach der Probezeit gilt hierfür eine Frist von
                           vier Wochen. 

Ausgewählte Schwerpunkte
                                                                                     
                                                                                     11
Übernahme ärztlicher Tätigkeiten
  Die Ausübung der Heilkunde ist von wenigen Ausnahmen
abgesehen dem ärztlichen Berufsstand vorbehalten. Ärzt-
liche Aufgaben können aber unter bestimmten Voraus-
setzungen an andere Berufe delegiert werden. Eine Voraus-
setzung dafür ist, dass Berufsangehörige, die ärztliche
Aufgaben übernehmen, dafür auch qualifiziert sind. Da
Notfallsanitäter/innen oft als erste am Unfallort eintreffen
und nicht das Eintreffen des ärztlichen Dienstes abwarten
können, müssen sie in der Lage sein, sofort zu handeln. Das
NotSanG sieht deshalb vor, dass auch z.B. invasive Maßnah-      § 4 Abs. 2 NotSanG
men im Rahmen der Notfallversorgung erlernt werden müs-
sen. Darüber hinaus sind die Auszubildenden im Rahmen
der Mitwirkung zum »eigenständigen Durchführen von heil-
kundlichen Maßnahmen« zu befähigen. Welche Maßnah-
men das im Einzelfall sein können, soll der/die jeweilige
Ärztliche Leiter/in Rettungsdienst oder der sonst zuständige
ärztliche Dienst standardmäßig vorgeben, überprüfen und
verantworten.
  Damit ist zwar geklärt, dass heilkundliche Maßnahmen
auch bereits in der Ausbildung gelernt werden müssen, die
Berufsausübung verbleibt jedoch in einer rechtlichen Grau-
zone. Das Führen der Berufsbezeichnung nach dem Not-
SanG berechtigt weiterhin nicht zur selbständigen Aus-

12                                                                Ausgewählte Schwerpunkte
übung der Heilkunde, auch nicht im Notfall. Im Notfall
                           muss – wie schon bisher – auf die so genannte »Notkompe-
                           tenz« zurückgegriffen werden, wonach jede/r Bürger/in
                           verpflichtet ist, Hilfe zu leisten und dabei im Rahmen der
                           Möglichkeiten ggfs. auch heilkundliche Maßnahmen (z.B.
                           Intubation, Injektionen/Infusion von Medikamenten) durch-
                           zuführen, die sonst dem ärztlichen Berufsstand vorbehalten
                           sind. Die Beschäftigten im Rettungsdienst sind also weiter-
                           hin auf eine Gratwanderung zwischen dem Vorwurf der
                           unterlassenen Hilfeleistung und des Übernahmeverschul-
                           dens angewiesen.
                             In diesem Zusammenhang empfiehlt sich in jedem Falle
                           eine Mitgliedschaft in der »Gewerkschaftlichen Unterstüt-
                           zungseinrichtung« (GUV/FAKULTA). Sie schützt ver.di-Mit-
                           glieder bei beruflicher Tätigkeit vor den oben beschriebe-
                           nen Risiken. Sollten also Ansprüche des Arbeitgebers oder
                           eines Dritten dazu führen, dass ein/e Kollege/in Geld zahlen
                           muss, wird das Risiko durch eine Schadenersatzbeihilfe
                           abgemildert. In der Regel werden mindestens 90% er-
                           stattet. Ergänzend zur Schadenersatzbeihilfe bietet die
                           GUV/FAKULTA noch eine ganze Reihe weiterer Leistungen
                           an. Die Mitgliedschaft kostet nur 21 Euro im Jahr. Weitere
                           Infos findest du unter www.guv-fakulta.de. 

Ausgewählte Schwerpunkte
                                                                                     
                                                                                     13
Die Interessenvertretung der Auszubildenden

  Deine eigenen Rechte in der Ausbildung         zu beeinflussen, ohne sich allein auf weiter
zu kennen ist wichtig und wir hoffen, dich       Flur zu fühlen. Jugend- und Auszubilden-
mit dieser Broschüre dabei zu unterstützen.      denvertretungen sind ein Vorteil für alle
Diese durchzusetzen, kann alleine aber           Jugendlichen und Auszubildenden, denn
manchmal sehr anstrengend sein. Das geht         sie können sich aktiv einbringen und mit-
nicht nur dir so, sondern vielen Beschäftig-     bestimmen.
ten. Aus diesem Grund sind Interessen-
vertretungen im Betrieb wichtig, die häufig      Bei welchen Problemen kann eine JAV
auftretende Probleme sammeln und mit den         eigentlich unterstützen?
Arbeitgebern zu Lösungen führen. Gleich-           Jugend- und Auszubildendenvertretungen
zeitig findest du in ihnen gute Ansprech-        nehmen sich vieler Probleme an, vor allem
partner/innen rund um deine Ausbildung.          in Bezug auf die Ausbildung. Sie sorgen
Jugendliche und Auszubildende können als         aber auch dafür, dass für jugendliche Aus-
besondere Interessensgruppe eine eigene          zubildende Jugend- und Arbeitsschutz-
Interessenvertretung wählen: die Jugend-         bestimmungen eingehalten werden. So
und Auszubildendenvertretung, kurz JAV.          prüfen sie zum Beispiel die Einhaltung von
                                                 Arbeits- und Pausenzeiten und bestimmten
Sinn und Zweck einer Jugend- und                 Schutzvorschriften im Sinne der Jugend-
Auszubildendenvertretung (JAV)                   lichen.
  Die Mitbestimmung der eigenen Arbeits-           Die Aufgabenbereiche der JAV sind viel-
bedingungen ist in Deutschland ein hohes         fältig und erstrecken sich über die Mit-
Gut. So gibt es in privaten Betrieben Be-        bestimmung von Ausbildungs- und Einsatz-
triebsräte (BR), in Betrieben in öffentlicher    plänen, Fragen der Ausbildungsqualität
Hand Personalräte (PR) und in Einrichtungen      bis hin zur Qualifizierung und dem Einsatz
in kirchlicher Trägerschaft Mitarbeitervertre-   von Ausbildungspersonal.
tungen (MAV). Diese werden regelmäßig
durch die Arbeitnehmer/innen gewählt und         Den Ausbildungsablauf mitgestalten
vertreten in ihrer Funktion im Betrieb deren       In der Ausbildung zum/zur Notfallsanitä-
Interessen gegenüber den Arbeitgebern.           ter/in ist ein hoher Anteil an praktischer
Eine Jugend- und Auszubildendenvertre-           Ausbildung vorgesehen. Nicht nur im Kran-
tung ist das Sprachrohr der Jugendlichen         kentransport und Rettungstransport werden
und Auszubildenden gegenüber dem BR, PR          dabei Einsätze abgeleistet, sondern auch im
oder der MAV. Sie ist berechtigt, die Interes-   klinischen Bereich. Wo aber meldest du dich
sen und Anregungen der Auszubildenden            im Einzelnen, wenn du dich in diesen Ein-
anzunehmen und einzubringen. Das erleich-        sätzen nicht so betreut fühlst, wie es sein
tert es für die Auszubildenden und Jugend-       müsste? Wenn du die Fertigkeiten, die für
lichen, die Ausbildungsbedingungen aktiv         deinen Beruf wichtig sind, nicht erwerben
                                                 kannst? Die JAV kann sich gemeinsam mit

14                                                        Die Interessenvertretung der Auszubildenden
BR, PR oder MAV an solchen Stellen ein-       Menschen sicherstellen, ist es wichtig, dass
bringen und auf eine Verbesserung der Aus-    über die Einhaltung von Gesetzen auch zu
bildungsabläufe sowohl in Theorie als auch    deinem Schutz gewacht wird. So kontrol-
Praxis hinwirken.                             liert die JAV gemeinsam mit BR, PR oder
                                              MAV, dass zum Beispiel Jugendarbeits-
Spezialisiert auf ausbildungsrechtliche       schutzgesetz und Arbeitszeitgesetze durch
Fragen                                        den Arbeitgeber eingehalten werden. Das
  Du sitzt jeden Tag während und nach dem     können sie beispielsweise durch Dienstplan-
Dienst an Stapeln von Dokumentationsbö-       kontrollen feststellen und darauf hinwirken,
gen und dem Berichtsheft zum Nachweis         dass die Gesetze nicht gebrochen werden.
deiner Ausbildung? Dann besteht die Ge-       Ein konkretes Beispiel: Führst du die Doku-
fahr, dass die Arbeitszeitbestimmungen        mentation deiner Ausbildung in der Arbeits-
nicht eingehalten werden. Die JAV hat in      zeit durch oder musst du das in der Freizeit
diesem Fall das Recht, sich zu solchen und    erledigen, weil dir keine Zeit dafür gegeben
weiteren arbeitsrechtlichen Fragen weiter-    wird? Die JAV kann dafür sorgen, dass dir
zubilden und kann dir zu vielen Dingen        diese Zeit während deiner Arbeitszeit ein-
beratend zur Seite stehen. Was benötigst      geräumt wird.
du beispielsweise, um für eine Prüfung          Die JAV wacht außerdem gemeinsam mit
zugelassen zu werden und wie ist dabei        BR, PR oder MAV über die Einhaltung von
vorzugehen? Die JAV kann dich fachlich        Ausbildungs- und Arbeitsverträgen und von
unterstützen. Sie berät dich auch bei aus-    Tarifverträgen für Gewerkschaftsmitglieder.
bildungsrechtlichen Fragen.                   Das ist wichtig, denn sicher möchtest du
                                              nicht, dass du weniger Urlaub bekommst
Gemeinsam für eine gute Ausbildung            oder weniger Ausbildungsvergütung, als
  Eine JAV kann dafür sorgen, dass die Aus-   du es dir gemeinsam mit deinen Kollegen/
bildungsqualität für alle gesteigert wird.    innen im Tarifvertrag erkämpft hast.
Interessenvertretungen im Betrieb können
sich beispielsweise einmischen, wenn es um    Können das nicht der Betriebsrat,
die Qualifikation derjenigen geht, die mit    Personalrat oder die Mitarbeiter-
deiner Ausbildung beauftragt sind. Auch       vertretung alleine?
zum Umfang und Gestaltung von prakti-           Jugendliche und Auszubildende haben in
schen Anleitungen können gemeinsam mit        ihrer Tätigkeit im Betrieb besondere Inter-
dem Arbeitgeber hierzu Regelungen ab-         essen. Du versuchst, den Ansprüchen der
geschlossen werden, die deine praktische      Klienten/innen, der deiner Kollegen/innen
Ausbildung verbessern, zum Beispiel in        und Praxisanleiter/innen gerecht zu werden.
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.          Das alles meist unter großem Zeitdruck,
                                              denn gerade in den Notsituationen, in
Die JAV als Überwachungsorgan                 denen du in deiner Ausbildung zu den zu
gegenüber dem Arbeitgeber                     versorgenden Menschen kommst, zählt
  Gerade in Sozial- und Gesundheitsberu-      im Zweifel jede Sekunde. Physisch und
fen und solchen, die die Versorgung vieler    psychisch kommst du dabei sicher auch mal

Die Interessenvertretung der Auszubildenden
                                                                                       15
an deine Grenzen. Das geht allen Kollegen/          Sprich mit deinem Betriebsrat,
innen im Rettungsdienst einmal so, doch          Personalrat oder deiner Mitarbeiter-
heißt das nicht, dass es kein Gehör finden       vertretung
sollte. Gute Ausbildungsbedingungen, die           Die erste Anlaufstelle für deinen Plan
an den Bedürfnissen von dir und deinen           sollte die betrieblich bereits bestehende
Kollegen/innen in der Ausbildung ausge-          Interessenvertretung sein. Häufig läufst du
richtet sind, sind der Grundstein für fachlich   bei ihr mit einem solchen Vorschlag offene
kompetente, gesunde und motivierte Fach-         Türen ein. Der BR, PR oder die MAV kann
kräfte. Du bist dabei einer der Fachmen-         dich zudem dabei unterstützen zu prüfen,
schen dafür, wie die Ausbildung gut zu ge-       ob die Voraussetzungen für die Gründung
stalten ist. Durch die Wahl einer JAV kannst     einer JAV vorhanden sind. Wie viele Auszu-
du so auf kürzestem Weg das Sprachrohr in        bildende und Jugendliche es im Betrieb gibt
die Interessenvertretung in deinem Betrieb       und wie das mit deren Ausbildungs- und
sein.                                            Arbeitsverträgen ist. Das hilft für die erste
                                                 Orientierung.
Voraussetzungen für eine JAV                       Außerdem beschließt der BR, PR oder
  Im Wesentlichen gibt es zwei Vorausset-        die MAV über die Zusammensetzung eines
zungen für die Gründung einer Jugend- und        Wahlvorstandes. Dieser ist ein Gremium,
Auszubildendenvertretung. Die erste ist eine     welches alle Daten und Unterlagen zu-
Anzahl von mindestens fünf Auszubilden-          sammenholt, um die JAV-Wahl vorzuberei-
den unter 25 Jahren oder jugendlichen Ar-        ten. Der Wahlvorstand legt die für die Wahl
beitnehmer/innen unter 18 Jahren und die         wichtigen Daten und Fristen fest und kom-
zweite das Bestehen eines Betriebs-, Per-        muniziert mit dem Arbeitgeber bis zum Ab-
sonalrates oder einer Mitarbeitervertretung.     schluss der Wahl, was formal erforderlich
Um zu wissen, wer alles zu den Auszubil-         ist. Übrigens ist es möglich und sogar von
denden oder jungen Arbeitnehmer/innen            Vorteil, wenn du dich als Interessierte/r für
zählt, ist es wichtig zu beachten, ob sie je-    diesen Wahlvorstand aufstellen lässt. So bist
weils einen Ausbildungsvertrag mit dem Be-       du auf dem kürzesten Weg an Informatio-
trieb bzw. Ausbildungsträger abgeschlossen       nen, kannst dich aktiv einbringen und eine
haben.                                           eigene Kandidatur für die JAV ist trotzdem
                                                 möglich! Lediglich im kirchlichen Bereich
Was sind deine nächsten Schritte                 ist es etwas eingeschränkt. Dort kannst du
zur Jugend- und Auszubildenden-                  entweder im Wahlvorstand aktiv sein oder
vertretung?                                      dich zur Wahl stellen.
  Du hältst es für wichtig, eine Jugend- und
Auszubildendenvertretung zu haben und               Suche Kontakt zu deiner Gewerk-
es gibt in deinem Betrieb noch keine? Dann       schaft ver.di
sollen diese Schritte dich dabei unterstüt-        Die örtlichen Kollegen/innen von ver.di
zen, eine JAV zu gründen:                        können dich beraten, was ihr für die JAV-
                                                 Wahl alles benötigt. Dort kannst du Nach-
                                                 fragen stellen und wirst unterstützt. Außer-

16                                                     Die Interessenvertretung der Auszubildenden
dem kennen die ver.di-Kollegen/innen             was eine JAV ist, warum es wichtig ist, sie
Kniffe und Tricks, die dir helfen, damit alles   zu wählen und wie das in den nächsten
glatt läuft. Die Gewerkschaftssekretäre/         Wochen ablaufen wird. Das ist von hoher
innen von ver.di unterstützen auch gern bei      Bedeutung, deshalb braucht es Gespräche.
der Organisation der Wahlversammlung und           Ein Tipp noch: Häufig trauen sich Men-
kennen sich da gut aus.                          schen nicht, sich für eine Wahl aufzustellen,
                                                 obwohl sie dafür sehr gut geeignet wären.
   Lass dich schulen                            Trau dich deshalb ruhig, auch mit Menschen
  Der Wahlvorstand hat ein Recht darauf,         zu sprechen, bei denen du dir gut vorstellen
sich zur Organisation der Wahl schulen zu        könntest, sie selbst zu wählen. Das ist ein
lassen. Denn klar ist, es muss rechtlich alles   großer Vertrauenszuspruch, der zurückhal-
einwandfrei sein und das können die We-          tende Kollegen/innen dazu beflügeln kann,
nigsten einfach so. Wer im Betrieb wählen        den Mut aufzubringen und den Schritt zu
gehen darf, was das aktive und passive           gehen, sich aufstellen zu lassen.
Wahlrecht ist und was es mit einer konstitu-
ierenden Sitzung auf sich hat, das alles er-        Startet durch!
fährst du in den (ver.di)-Wahlvorstandsschu-       In deinem Betrieb ist eine JAV gewählt
lungen. Damit schaffst du eine wichtige          worden? Dann an erster Stelle herzlichen
Grundlage und es kann eigentlich nichts          Glückwunsch! Jetzt gilt es, sich zu qualifi-
mehr schief gehen. Deine Teilnahme an der        zieren und gut zu organisieren, damit die
Wahlvorstandsschulung wird vom BR/PR/            Arbeit erfolgreich wird.
MAV beschlossen und muss dann vom Ar-
beitgeber gezahlt werden. Dafür entstehen        Ist es nicht gefährlich,
dir keine Fehlzeiten, denn dafür musst du        die Stimme zu erheben?
freigestellt werden.                               Als betriebliche Interessenvertretung bist
                                                 du per Gesetz mit vielen Rechten ausgestat-
   Organisiert eine Wahl                        tet, um dich für deine Kollegen/innen einzu-
  Die Wahlorganisation hat zwei wichtige         bringen. Das gefällt Arbeitgebern oft nicht
Voraussetzungen. Zum einen gibt es for-          und muss es auch gar nicht. Du bist ab dem
male Anforderungen, die rechtlich alles          Zeitpunkt deiner Kandidatur gesetzlich be-
absichern und dem Gesetz entsprechen             sonders geschützt.
müssen. Dafür ist der Wahlvorstand verant-         Dieser besondere Schutz für Menschen in
wortlich. Zum anderen gibt es aber auch          betrieblichen Interessenvertretungen greift
eine aktivierende Voraussetzung. Denn es         z.B. zum Ende der Ausbildung. JAV-Mitglie-
braucht natürlich engagierte Menschen, die       der haben einen Anspruch auf eine unbe-
mit den Jugendlichen, Auszubildenden und         fristete Übernahme, um nicht gegenüber
jungen Beschäftigten sprechen und für die        anderen Kollegen/innen benachteiligt wer-
Wahl mobilisieren. Sie müssen mit den Kol-       den zu können.
legen/innen sprechen und ihnen erklären,

Die Interessenvertretung der Auszubildenden
                                                                                          17
Gemeinsam mit ver.di                             che Realität stärken. Die Teamenden haben
  Die Kollegen/innen der ver.di kennen sich      meist selbst praktische Erfahrungen als
mit den rechtlichen Voraussetzungen und          Interessenvertretung gesammelt und sind
der Organisation von JAV-Wahlen bestens          methodisch zudem sehr gut ausgebildet,
aus. Sie stehen beratend zur Seite und           um mit dir gemeinsam die für deine Arbeit
unterstützen auch über die JAV-Wahl hin-         wichtigen Gesetze mit viel Plan, Spaß und
aus. Bei JAV-Sitzungen und Versammlungen         Erfolg zu bearbeiten. So bist du bestens
unterstützen die Gewerkschaftssekretäre/         darauf vorbereitet, im Betrieb durchzu-
innen, stellen viele Informationen zu Tarif-     starten und die Anliegen der Auszubilden-
verträgen zur Verfügung oder beraten zu          den professionell vorzutragen und durchzu-
Ausbildungsfragen und Rechten der Aus-           setzen. Solche arbeitsrechtlichen Seminare
zubildenden.                                     für Interessenvertretungen werden von JAV
  Viele Kollegen/innen aus Jugend- und           und BR, PR oder MAV beschlossen und
Auszubildendenvertretungen organisieren          durch den Arbeitgeber gezahlt. Dir selbst
sich auch in ver.di, um sich zu treffen und      entstehen dabei keine Kosten und auch
sich über ihre Erfahrungen und Probleme          keine Fehlzeiten, denn du musst dafür frei-
auszutauschen und sich mit Rat und Tat           gestellt werden.
gegenseitig zu unterstützen. So bauen sich
häufig Netzwerke auf, die dir als Interessen-    Auch für Jugendliche und
vertretung helfen können. Beispielsweise         Auszubildende interessant
kann so eine Verknüpfung zu der JAV in der         ver.di unterstützt dich auch bei der
Klinik zustande kommen, in der die prakti-       Weiterentwicklung deiner persönlichen
schen Einsätze der Auszubildenden stattfin-      Kompetenzen. Aus einem ganzen Katalog
den, die du vertrittst. Ein kurzer Draht dort-   von Seminaren kannst du auswählen und
hin, um sich gemeinsam bei Problemen zu          dich von A, wie Arbeiterinnenbewegung
beraten, kann hilfreich sein. ver.di bietet      bis Z, wie Zukunftsplanung in vielen Berei-
dafür viele Angebote und Plattformen.            chen weiterbilden. Und das Beste: Viele An-
  ver.di ist auch eine starke Bildungspartne-    gebote sind auch als Bildungsurlaub nutz-
rin, wenn es um Grundlagenschulungen für         bar und damit für viele Menschen auch
JAV, BR, PR und MAV geht. Dabei gilt das         außerhalb von Interessenvertretungen mög-
Motto: Handlungsorientiert für die betriebli-    lich und für ver.di-Mitglieder kostenfrei. 

18                                                     Die Interessenvertretung der Auszubildenden
Tarifregelungen

  Für Auszubildende gilt das Arbeitsrecht.      verträge über eine Ausbildungsvergütung
Daher ist es auch möglich, Tarifverträge zur    für Auszubildende abgeschlossen worden.
Regelung der Ausbildungsbedingungen               Für die Tarifbereiche des öffentlichen
und über Ausbildungsvergütungen zu ver-         Dienstes gibt es noch keinen Tarifvertrag,
einbaren. Tarifverträge können zwischen         der die Auszubildenden für den Beruf des/
Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden          der Notfallsanitäters/in einbezieht. Die Ver-
einerseits und Gewerkschaften, wie ver.di,      einigung der kommunalen Arbeitgeberver-
andererseits abgeschlossen werden. Sie          bände (VKA) hat in einem Rundschreiben an
gelten unmittelbar und nur für Mitglieder       ihre Mitglieder keine Bedenken erhoben,
der den Vertrag abschließenden Tarif-           die Ausbildungsentgelte des Tarifvertrags
vertragsparteien. Das heißt im Fall von         für Auszubildende in Pflegeberufen im
Arbeitgebern, dass sie selbst den Vertrag       öffentlichen Dienst (TVAöD Besonderer Teil
abgeschlossen haben oder einem vertrag-         Pflege, Stand 1.2.2017) zu vereinbaren.
schließenden Verband angehören. Für Aus-        1. Ausbildungsjahr      1.040,69 Euro
zubildende gilt der Tarifvertrag unmittelbar,   2. Ausbildungsjahr      1.102,07 Euro
wenn sie Mitglied der vertragschließenden       3. Ausbildungsjahr      1.203,38 Euro
Gewerkschaft sind. Mittelbar gelten Tarif-        Wir setzen uns dafür ein, dass neben der
verträge, wenn sie über den Ausbildungs-        Ausbildungsvergütung auch die anderen
vertrag in Bezug genommen werden.               Ausbildungsregelungen des TVAöD-BT
  Um gute Tarifverträge vereinbaren zu          Pflege zur Geltung kommen, wie z.B. Erho-
können, müssen Gewerkschaften stark sein.       lungsurlaub, Kostenerstattung für Familien-
Um durchsetzungsfähig zu sein, braucht die      heimfahrten, eine Jahressonderzahlung und
Gewerkschaft viele Mitglieder, damit sie        eine Abschlussprämie.
deren Forderungen z.B. für eine höhere Ver-
gütung, Zuschläge, mehr Urlaub oder bes-        Tarif lebt von der aktiven Gestaltung,
sere Ausbildungsbedingungen auch durch-         auch der Auszubildenden
setzen kann.                                      In Tarifverträgen sind Rechte und Pflichten
  Nach den gesetzlichen Vorgaben muss           der Tarifvertragsparteien geregelt, wie dein
die Ausbildungsvergütung angemessen sein        Urlaubsanspruch, deine Ausbildungsvergü-
( Ausbildungsvergütung). Als angemes-          tung und deine tägliche Arbeitszeit. Darüber
sen gilt jede tariflich vereinbarte Ausbil-     hinaus können Gewerkschaften und Arbeit-
dungsvergütung. Wenn keine Tarifbindung         geber in diesen Verträgen weitere Aus-
besteht, darf die einzelvertraglich verein-     bildungsbedingungen regeln. So gibt es
barte Ausbildungsvergütung die Vorgaben         bereits Tarifverträge, in denen Übernahme-
eines in Betracht kommenden Tarifvertrags       bedingungen für die Auszubildenden nach
nicht um mehr als 20% unterschreiten.           erfolgreicher Beendigung ihrer Ausbildung
  Seit Inkrafttreten des Notfallsanitäter-      geregelt sind. Es können auch Umstände
gesetzes sind inzwischen auch erste Tarif-      oder Rahmenbedingungen festgelegt wer-

Tarifregelungen
                                                                                           
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den, die die Ausbildungsqualität beeinflus-    solchen Seminaren teilnehmen, der Arbeit-
sen. Dazu zählt z.B. das Zurverfügungstellen   geber bezahlt dich weiter und ver.di trägt
weiterer Ausbildungsmittel, wie Laptops,       die Kosten für das Seminar. In den ver.di-
Tablets u.a. Aber auch der Umfang und die      Tarifkommissionen gibt es satzungsgemäß
Gestaltung von Praxisanleitungen können in     mindestens zwei Plätze für ver.di-Mitglieder
Tarifverträgen geregelt werden. Es ist wich-   unter 28 Jahren, so genannte Jugendman-
tig, dass du und deine Kollegen/innen euch     date. Wenn du dich im Rettungsdienst ein-
hier aktiv einbringt. Werdet ver.di-Mitglied   bringst, stehen die Chancen sogar gut, dass
und diskutiert mit den anderen ver.di-Mit-     du direkt an den Verhandlungen teilnehmen
gliedern in eurem Betrieb eure Forderun-       kannst. Damit wird sichergestellt, dass die
gen. Viele Mitglieder bedeuten Stärke, um      besonderen Interessen der Auszubildenden
eure Forderungen auch möglichst wirksam        auch in den Tarifverhandlungen eingebracht
einbringen und mit dem Arbeitgeber auf         werden können, nämlich direkt von ihnen
Augenhöhe verhandeln zu können.                selbst.
  Falls du Bedenken hast, dass du dich zu        Viele junge Kollegen/innen nehmen die
wenig auskennst, ist ver.di an deiner Seite.   Tarifarbeit gerade für ihre Ausbildung schon
Dafür gibt es Seminarangebote, die dir das     selbst in die Hand und die ver.di-Gewerk-
1x1 der Tarifarbeit vermitteln. Du kannst      schaftssekretäre/innen in deiner Nähe
Mitglied der Tarifkommission werden und        freuen sich, dich kennenzulernen, zu unter-
für diese Bildungsmaßnahmen eventuell          stützen und einzubinden, wenn du aktiv
sogar Freistellungsansprüche gemäß Tarif-      werden möchtest. 
vertrag nutzen. Das heißt, du kannst an

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Tarifregelungen
                  
                  21
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des
Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG)

vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348),                    § 2 Voraussetzungen für die Erteilung
geändert durch Artikel 1h des Gesetzes vom             der Erlaubnis
4. April 2017 (BGBl. I S. 778)                           (1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
                                                       »Notfallsanitäterin« oder »Notfallsanitäter«
                                                       zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen                       die antragstellende Person
der Berufsbezeichnung                                    1. die durch dieses Gesetz vorgeschrie-
                                                       bene Ausbildungszeit abgeleistet und die
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung                       staatliche Prüfung bestanden hat,
  (1) Wer die Berufsbezeichnung »Notfall-                2. sich nicht eines Verhaltens schuldig ge-
sanitäterin« oder »Notfallsanitäter« führen            macht hat, aus dem sich die Unzuverlässig-
will, bedarf der Erlaubnis.                            keit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  (2) Notfallsanitäterinnen und Notfall-                 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
sanitäter, die Staatsangehörige eines Ver-             Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
tragsstaats des Europäischen Wirtschafts-                4. über die für die Ausübung des Berufs
raums sind, führen die Berufsbezeichnung               erforderlichen Kenntnisse der deutschen
nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses                Sprache verfügt.
Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre                 (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen,
Berufstätigkeit als vorübergehende und                 wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der
gelegentliche Dienstleistung im Sinne des              Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1
Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits-            bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbil-
weise der Europäischen Union im Geltungs-              dung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abge-
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unter-            schlossen war. Die Erlaubnis ist zu wider-
liegen jedoch der Meldepflicht und Nach-               rufen, wenn nachträglich die Voraussetzung
prüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt              nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist.
für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,            Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung               wenn nachträglich die Voraussetzung nach
von Ausbildungsnachweisen nach dem                     Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.
Recht der Europäischen Union eine Gleich-                (3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 er-
stellung ergibt.                                       füllt eine außerhalb des Geltungsbereichs
                                                       dieses Gesetzes und außerhalb eines ande-
                                                       ren Vertragsstaats des Europäischen Wirt-
                                                       schaftsraums erworbene abgeschlossene
                                                       Ausbildung die Voraussetzungen des Absat-
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des         zes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung       des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,   Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzu-
S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18).                   sehen, wenn die Ausbildung der antrag-

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stellenden Person keine wesentlichen Unter-     glichen werden, die die antragstellende Per-
schiede gegenüber der in diesem Gesetz          son im Rahmen ihrer tatsächlichen und
und in der Ausbildungs- und Prüfungsver-        rechtmäßigen Ausübung des Notfallsanität-
ordnung für Notfallsanitäterinnen und Not-      erberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch
fallsanitäter geregelten Ausbildung auf-        lebenslanges Lernen erworben hat, wenn
weist. Wesentliche Unterschiede im Sinne        diese erworbenen Kenntnisse und Fertigkei-
des Satzes 2 liegen vor, wenn                   ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
  1. die Ausbildung der antragstellenden        zuständigen Stelle formell als gültig aner-
Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit   kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
Themenbereiche oder Bereiche der prakti-        in welchem Staat diese Kenntnisse und
schen Ausbildung umfasst, die sich wesent-      Fertigkeiten erworben worden sind. Ist die
lich von denen unterscheiden, die nach die-     Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
sem Gesetz und nach der Ausbildungs- und        nicht gegeben oder kann sie nur mit un-
Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterin-      angemessenem zeitlichen oder sachlichen
nen und Notfallsanitäter vorgeschrieben         Aufwand festgestellt werden, weil die erfor-
sind, oder                                      derlichen Unterlagen und Nachweise aus
  2. der Beruf des Notfallsanitäters eine       Gründen, die nicht in der Person der an-
oder mehrere reglementierte Tätigkeiten         tragstellenden Person liegen, von dieser
umfasst, die im Herkunftsstaat der antrag-      nicht vorgelegt werden können, ist ein
stellenden Person nicht Bestandteil des Be-     gleichwertiger Kenntnisstand nachzuwei-
rufs sind, der dem des Notfallsanitäters ent-   sen. Dieser Nachweis wird durch eine
spricht, und wenn sich die Ausbildung für       Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der
diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder       staatlichen Abschlussprüfung erstreckt,
Bereiche der praktischen Ausbildung nach        oder einen höchstens dreijährigen Anpas-
diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-         sungslehrgang erbracht, der mit einer Prü-
und Prüfungsverordnung für Notfallsanitä-       fung über den Inhalt des Anpassungslehr-
terinnen und Notfallsanitäter bezieht, die      gangs abschließt. Die antragstellende
sich wesentlich von denen unterscheiden,        Person hat das Recht, zwischen der Kennt-
die von der Ausbildung der antragstellen-       nisprüfung und dem Anpassungslehrgang
den Person abgedeckt sind.                      zu wählen.
  Themenbereiche oder Bereiche der                (4) Für eine antragstellende Person, die
praktischen Ausbildung unterscheiden sich       eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstrebt,
wesentlich, wenn die nachgewiesene Aus-         gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Num-
bildung der antragstellenden Person             mer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäi-
wesentliche inhaltliche Abweichungen hin-       schen Berufsausweis oder aus einem in
sichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten       einem anderen Vertragsstaat des Europäi-
aufweist, die eine wesentliche Vorausset-       schen Wirtschaftsraums erworbenen Diplom
zung für die Ausübung des Notfallsanitäter-     hervorgeht, dass sie eine Ausbildung
berufs in Deutschland sind. Wesentliche         erworben hat, die in diesem Staat für den
Unterschiede können ganz oder teilweise         unmittelbaren Zugang zu einem Beruf
durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausge-        erforderlich ist, der dem Beruf des Notfall-

NotSanG
                                                                                            23
sanitäters entspricht. Diplome im Sinne die-   Unterschiede gegenüber der in diesem Ge-
ses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise         setz und in der Ausbildungs- und Prüfungs-
gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der       verordnung für Notfallsanitäterinnen und
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen         Notfallsanitäter geregelten Ausbildung auf-
Parlaments und des Rates vom 7. Septem-        weist, hat die antragstellende Person einen
ber 2005 über die Anerkennung von Berufs-      höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,     zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der     abzulegen, die sich auf die festgestellten
jeweils geltenden Fassung, die mindestens      wesentlichen Unterschiede erstrecken. Ab-
dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie   satz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die
2005/36/EG genannten Niveau entsprechen        antragstellende Person hat das Recht, zwi-
und denen eine Bescheinigung des Her-          schen dem Anpassungslehrgang und der
kunftsmitgliedstaats über das Ausbildungs-     Eignungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5
niveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für     bis 7 gelten auch für eine antragstellende
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamt-         Person, die über einen Ausbildungsnach-
heit von Ausbildungsnachweisen, die von        weis als Notfallsanitäter verfügt, der in
einer zuständigen Behörde in einem Mit-        einem anderen als den in Satz 1 genannten
gliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie      Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den
den erfolgreichen Abschluss einer in der       ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten
Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeit-    anerkannt hat. Die Regelungen dieses Ab-
basis im Rahmen formaler oder nichtforma-      satzes gelten entsprechend für den Fall der
ler Ausbildungsprogramme erworbenen            Einführung eines Europäischen Berufsaus-
Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-       weises für den Beruf des Notfallsanitäters.
gliedstaat als gleichwertig anerkannt wur-       (4a) Für antragstellende Personen, die
den und in Bezug auf die Aufnahme oder         über einen Ausbildungsnachweis verfügen,
Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters      der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richt-
dieselben Rechte verleihen oder auf die        linie 2005/36/EG genannten Niveau ent-
Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2     spricht, gilt Absatz 4 Satz 5 sowie 9 mit der
gilt ferner für Berufsqualifikationen, die     Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichs-
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-      maßnahme abweichend von Absatz 4
oder Verwaltungsvorschriften des Her-          Satz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.
kunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder       (4b) Wird die Voraussetzung des Ab-
Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters      satzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung ge-
entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem        stützt, die außerhalb des Geltungsbereichs
Inhaber jedoch nach dem Recht des Her-         dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist,
kunftsmitgliedstaats erworbene Rechte          soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifika-
nach den dort maßgeblichen Vorschriften        tion nach den Absätzen 2 bis 4a vor den
verleihen. Wenn die Ausbildung der antrag-     Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2
stellenden Person mit einem Ausbildungs-       bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem
nachweis aus einem Vertragsstaat des Euro-     Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
päischen Wirtschaftsraums wesentliche

24                                                                                   NotSanG
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