Prüfungsordnung der IHK Berlin - Abschluss- und Umschulungsprüfungen
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Abschluss- und Umschulungsprüfungen AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Inhalt Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen 4 § 1 Errichtung 4 § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen 4 § 2a Prüferdelegationen 5 § 3 Ausschluss von der Mitwirkung 5 § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 6 § 5 Geschäftsführung 6 § 6 Verschwiegenheit 7 Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung 7 § 7 Prüfungstermine 7 § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung 7 § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen 8 § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge 8 § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen 8 § 12 Zulassung zur Prüfung 9 § 13 Entscheidung über die Zulassung 10 Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung 10 § 14 Prüfungsgegenstand 10 § 15 Gliederung der Prüfung 10 § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen 11 § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung 11 § 18 Prüfungsaufgaben 11 § 19 Nichtöffentlichkeit 11 § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift 11 § 21 Ausweispflicht und Belehrung 11 § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße 12 § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme 12 Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 13 § 24 Bewertungsschlüssel 13 § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse 14 § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen 14 § 27 Prüfungszeugnis 15 § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung 16 Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung 16 § 29 Wiederholungsprüfung 16 Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen 17 § 30 Rechtsbehelfsbelehrung 17 § 31 Prüfungsunterlagen 17 § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen 17 § 33 Inkrafttreten 17 3
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen VOM 20. MAI 2020 Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. Mai 2020 gemäß den Richtlinien des Hauptausschus- ses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 8. März 2007 (zuletzt geändert am 14. April 2020) erlässt die Industrie- und Handelskammer zu Berlin als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, § 62 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen: ERSTER ABSCHNITT fungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG). Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in §1 gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer Errichtung berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Be- (1) Die IHK errichtet für die Durchführung der Abschluss- auftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 40 Absatz 2 Sätze 1 und 2 BBiG). (§ 39 Absatz 1 Satz 1 BBiG / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbe- BBiG). sondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsord- Vorschlag der im Bezirk der IHK bestehenden Ge- nung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. werkschaften und selbstständigen Vereinigungen (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG). (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 §2 Satz 3 BBiG). Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der IHK gesetzten angemes- (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei senen Frist vorgeschlagen, so beruft die IHK insoweit Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungs- nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 gebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prü- BBiG). 4 Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wich- ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden tigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüfer- BBiG). delegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stell- vertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Absatz 2 Satz 3 (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglie- BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. der der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitglie- durch die IHK nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden dern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 ent- die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlags- berechtigten werden von der IHK darüber unterrichtet, (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamt- welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, lich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend. Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren (5) Die IHK hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung Prüfenden berufen wurden. von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungs- wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, de- leistungen derart aufeinander bezogen, dass deren ren Höhe von der IHK mit Genehmigung der obersten Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 abgenommen werden. des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG). §3 Ausschluss von der Mitwirkung (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG). Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, § 2a 3. eingetragene Lebenspartner, Prüferdelegationen 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, (1) Die IHK kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern 5. Geschwister, des Prüfungsausschusses die Abnahme und die ab- 6. Kinder der Geschwister, schließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Prüferdelegationen übertragen. Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 5
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg- (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungs- tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft gemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind möglich ist, kann die IHK die Durchführung der Prüfung (Pflegeeltern und Pflegekinder). einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungs- ausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung auch dann, wenn durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspart- 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdele- nerschaft nicht mehr besteht; gation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandt- die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüfer- schaft oder Schwägerschaft durch Annahme als delegation übertragen. Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft §4 nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraus- stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mit- setzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der IHK gliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG). mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsaus- schuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die IHK, Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim- Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene men. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vor- Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen sitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht (3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 zugegen sein. entsprechend. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das §5 Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die Geschäftsführung betroffene Person dies der IHK mitzuteilen, während der (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdele- in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der gation. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. IHK. Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung, Nach- (4) Ausbilderinnen/Ausbilder des Prüflings sollen, soweit bereitung), Protokollführung und Durchführung der nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz oder erfordern, nicht mitwirken. des Prüfungsausschusses geregelt. 6 Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind ZWEITER ABSCHNITT die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Vorbereitung der Prüfung Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht §7 teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der IHK mit- Prüfungstermine teilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertre- tendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe (1) Die IHK bestimmt in der Regel zwei für die Durchfüh- angehören soll. rung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsaus- (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. bildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die IHK (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführen- setzt die einzelnen Prüfungstage fest. den Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. (2) Die IHK gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist bleibt unberührt. überschritten, kann die IHK die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbe- §6 reiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, Verschwiegenheit sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbeson- Prüfungstage anzusetzen. dere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle §8 Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu Zulassungsvoraussetzungen für die wahren. Abschluss- und Umschulungsprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG), 1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Mona- te nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teil- genommen sowie einen vom Ausbilder und Auszu- bildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ver- zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einge- tragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli- che Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. 7
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ers- Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG). ten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen (3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungs- hat. prüfung richten sich nach der Umschulungsordnung Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Ab- oder der Umschulungsprüfungsregelung der IHK schlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzule- (§§ 58, 59 BBiG). gen. §9 § 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung Zulassung von Absolventen schulischer in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen und sonstiger Bildungsgänge (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich ausei- Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2 nanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über BBiG), die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG). (1) wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sons- tigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nr. 2 in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. und 3 BBiG), Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in 1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebe- einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er ne, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt a. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang hat, der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, 2. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden un- b. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sach- terzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz lichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ver- c. durch Lernortkooperation einen angemessenen zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einge- Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet tragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, (§ 43 Absatz 2). den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli- che Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. (2) wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzun- (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, gen nach Nummer 1 erfüllt. wer 1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilge- § 11 nommen hat, Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbilden- 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des den und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungs- 8 Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
zeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbil- ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). dungs- oder Umschulungsstätte liegt, (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nach- 2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 der ge- weist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, wöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem 3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt Prüfungsausschuss errichtet worden ist. werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach a) in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 3 Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere ¡ Bescheinigung über die Teilnahme an vorge- Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/ schriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit Teil der Abschlussprüfung, erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer- ¡ einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Aus- tigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der zubildenden unterzeichneten Ausbildungsnach- Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichti- weis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, gen (§ 45 Absatz 2 BBiG). b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Sol- datinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur ¡ einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Aus- Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesminis- zubildenden unterzeichneten Ausbildungsnach- terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte weis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewer- c) im Fall des § 11 Abs. 1 berin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- ten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung ¡ zusätzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbe- urteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, § 12 d) in den Fällen des § 10 Zulassung zur Prüfung ¡ Bescheinigung über die Teilnahme an dem schu- (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die lischen oder sonstigen Bildungsgang Auszubildenden schriftlich nach den von der IHK bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die und in den Fällen des § 10 Nr. 1 zusätzlich Auszubildenden haben die Ausbildenden über die ¡ Bescheinigung über die Teilnahme an der fach- Antragstellung zu unterrichten. praktischen Ausbildung im Rahmen des schuli- (2) In den Fällen der §§ 8 Absatz 3, 10 und 11 Absatz 2 und schen oder sonstigen Bildungsganges, 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2 Prüflingen einzureichen. ¡ Tätigkeitsnachweis und ggf. Nachweis der Dauer (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die IHK in deren der Berufsausbildung in dem oder in einem Bezirk anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und 9
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN ggf. glaubhafte Darlegung über den Erwerb der DRITTER ABSCHNITT beruflichen Handlungsfähigkeit, Durchführung der Prüfung f) in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 § 14 ¡ glaubhafte Darlegung über den Erwerb der be- Prüfungsgegenstand ruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Kenntnisse und Fähigkeiten. Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei- ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen § 13 Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist Entscheidung über die Zulassung zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungs- (2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich prüfung entscheidet die IHK. Hält sie die Zulassungs- aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Um- voraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der schulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle. Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG und § 62 Abs. 3 BBiG). (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Um- schulungsprüfungsregelung der IHK auf die Umschu- (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder lung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, eine Umschulungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrah- IHK Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind auslän- menplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu dische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätig- legen (§ 60 BBiG). keit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG). (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflin- Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder gen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages die -prüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und anderes vorsieht. Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. § 15 (4) Die Zulassung kann von der IHK im Einvernehmen Gliederung der Prüfung mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des (1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Aus- Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie bildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen -prüfungsregelung der IHK. Angaben ausgesprochen wurde. (2) Soweit fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts anderes bestimmen, gliedert sich die Prüfung in eine Fertigkeits- und Kenntnisprüfung. 10 Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
§ 16 (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prü- Besondere Verhältnisse behinderter Menschen fungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt wer- den. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die § 19 Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Nichtöffentlichkeit Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertre- der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur ter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der IHK Prüfung (§ 12) nachzuweisen. sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der IHK § 17 andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prü- bei der Umschulungsprüfung fungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü- § 20 fungsbestandteile durch die IHK zu befreien, wenn er eine Leitung, Aufsicht und Niederschrift andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom ge- staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat samten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelun- und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb gen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt. von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der (2) Die IHK regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungs- anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG). ausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt § 18 werden. Prüfungsaufgaben (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage fertigen. der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord- nung oder -prüfungsregelung der IHK die Prüfungs- aufgaben. § 21 (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungs- Ausweispflicht und Belehrung ausschuss bei der IHK erstellte oder ausgewählte Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu überneh- Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, men, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- ausgewählt und beschlossen wurden, die entspre- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen chend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die IHK und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu über die Übernahme entschieden hat. belehren. 11
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN § 22 § 23 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt abgelegt. eine Täuschungshandlung vor. (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleis- Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen tungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachver- Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleis- halt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu tungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbe- und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen haltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses sind sowie eigenständig bewertet werden. über die Täuschungshandlung fort. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren mit 0 Punkten bewertet. Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungs- (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer handlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prü- Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den fungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ jeweiligen Teil. (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschlie- (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und ßenden Bewertung übertragen worden sind, kann die nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenü- ärztlichen Attestes erforderlich. gend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsab- nahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsaus- schusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. 12 Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
VIERTER ABSCHNITT Bewertung, Feststellung und Beurkundung Note Note Punkte als Dezimalzahl in Worten Definition des Prüfungsergebnisses 65 und 66 3,5 63 und 64 3,6 § 24 Bewertungsschlüssel 62 3,7 60 und 61 3,8 eine Leistung, Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: die zwar Mängel 58 und 59 3,9 aufweist, ausreichend 56 und 57 4,0 aber im Ganzen den Anforderungen noch Note Note 55 4,1 entspricht Punkte als Dezimalzahl in Worten Definition 53 und 54 4,2 100 1,0 51 und 52 4,3 98 und 99 1,1 eine Leistung, die den Anforderungen 50 4,4 96 und 97 1,2 sehr gut in besonderem Maß 48 und 49 4,5 94 und 95 1,3 entspricht 46 und 47 4,6 92 und 93 1,4 44 und 45 4,7 91 1,5 eine Leistung, 42 und 43 4,8 die den Anforderungen 90 1,6 40 und 41 4,9 nicht entspricht, 89 1,7 mangelhaft jedoch erkennen 38 und 39 5,0 lässt, dass gewisse 88 1,8 36 und 37 5,1 Grundkenntnisse noch 87 1,9 eine Leistung, vorhanden sind gut die den Anforderungen 34 und 35 5,2 85 und 86 2,0 voll entspricht 32 und 33 5,3 84 2,1 30 und 31 5,4 83 2,2 25 bis 29 5,5 82 2,3 20 bis 24 5,6 eine Leistung, 81 2,4 15 bis 19 5,7 die den Anforderungen 79 und 80 2,5 ungenügend nicht entspricht und 10 bis 14 5,8 bei der selbst Grund- 78 2,6 5 bis 9 5,9 kenntnisse fehlen 77 2,7 0 bis 4 6,0 75 und 76 2,8 eine Leistung, 74 2,9 die den Anforderungen befriedigend 72 und 73 3,0 im Allgemeinen entspricht Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller 71 3,1 Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- 70 3,2 und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen 68 und 69 3,3 67 3,4 13
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN § 25 Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschluss- Bewertungsverfahren, Feststellung prüfung eines darauf aufbauenden drei- oder drei- der Prüfungsergebnisse einhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistun- Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des gen, die er selbst abgenommen hat, auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt übernehmen. sowie (5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschluss- § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, prüfung. nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesonde- Ergebnisniederschriften nach § 26. re berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu (2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausge- dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen wählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 BBiG). Die Be- ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- auftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche der IHK. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu überneh- als Gutachter tätig werden. men. (3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung § 26 einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistun- Ergebnisniederschrift, Mitteilung über gen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesen- Bestehen oder Nichtbestehen heit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungser- dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungs- gebnisse ist eine Niederschrift auf den von der IHK leistungen selbständig und unabhängig bewerten. genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungs- den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der ordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolg- Prüferdelegation zu unterzeichnen und der IHK ohne ten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen. als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewer- ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ tung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Fest- stellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der (4) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubilden- letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der de bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern 14 Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
(unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. merkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich ausei- Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen nander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das oder auf Antrag der geprüften Person über während Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- (§ 37 Abs. 2 Satz 3 BBIG). Der erste Teil der Abschluss- ten. prüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG). (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG ent- hält das Prüfungszeugnis (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergeb- nisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszu- ¡ die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz bildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG und 48 2 BBiG“, Absatz 1 Satz 2 BBiG). ¡ die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, § 27 ¡ die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling Prüfungszeugnis aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der IHK ein Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der IHK vorge- den Abschluss des zu benennenden zweijährigen schriebene Vordruck ist zu verwenden. Ausbildungsberufs erworben hat, (2) Das Prüfungszeugnis enthält ¡ die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von ¡ die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz Teil 1, 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 ¡ ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungs- BBiG in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“, bereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn ¡ die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Geburtsdatum), Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungs- berufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ¡ die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fach- der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen richtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt. Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und Weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- prüfungsrelevante Differenzierungen können aufge- ten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der führt werden. Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und ¡ die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und ¡ die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprü- das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der fung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Ausbildungsordnung vorgesehen ist, Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 ¡ das Datum des Bestehens der Prüfung, der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen ent- sprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen ¡ die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unter- Beruf erbracht wurden, schriften der beauftragten Person der IHK mit Siegel. ¡ das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Be-
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN ¡ die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unter- FÜNFTER ABSCHNITT schriften der beauftragten Person der IHK mit Siegel. Wiederholungsprüfung (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige § 29 Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubilden- Wiederholungsprüfung den ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfest- (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zwei- stellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Aus- mal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). zubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. Ergebnisse. (§ 37 Absatz 3 BBiG). (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 § 28 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, Bescheid über nicht bestandene Prüfung so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wie- derholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des und seine gesetzlichen Vertreter von der IHK einen Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu bis 3). Die von der IHK vorgeschriebenen Formulare übernehmen. sind zu verwenden. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungs- (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs- termin (§ 7) wiederholt werden. prüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen. 16 Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
SECHSTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der IHK sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbe- helfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsord- nung zu versehen. § 31 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgege- benen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 sind 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah- rungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorge- nannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entspre- chend für die Abnahme von Prüfungen gem. § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die bishe- rige Abschluss-/Umschulungsprüfungsordnung vom 13. Dezember 2007, zuletzt geändert am 20. März 2013 (ABl. S. 1787) außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 26. Mai 2020 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 BBiG von der Senatsver- waltung für Integration, Arbeit und Soziales genehmigt. 17
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN IMPRESSUM Herausgeber IHK Berlin Fasanenstraße 85 10623 Berlin Telefon: +49 30 31510-0 Telefax: +49 30 31510-166 E-Mail: service@berlin.ihk.de www.ihk-berlin.de Stand 20. Mai 2020 Titelbild © JohnnyGreig – iStockphoto.com 18 Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
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