Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021

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Stellungnahme
                 des GKV-Spitzenverbandes
                               vom 12.11.2021
                       zum Entwurf eines Gesetzes der
 Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer
  Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der
           epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
                                      Drucksache 20/15

                                        GKV-Spitzenverband
                             Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin
                                      Telefon 030 206288-0
                                         Fax 030 206288-88
                               politik@gkv-spitzenverband.de
                                 www.gkv-spitzenverband.de
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite der
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Inhaltsverzeichnis
I.   Zusammenfassung ..................................................................................... 4

II. Stellungnahme zum Gesetzentwurf ............................................................. 7
     Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ................................................. 7
     § 45 – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes .................................................................... 7
     § 111 Absatz 5 – Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
     Verordnungsermächtigung ................................................................................................... 9
     § 111c Absatz 3 – Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen,
     Verordnungsermächtigung ................................................................................................. 10
     § 221a - Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in den Jahren 2021 und
     2022 ................................................................................................................................ 11
     Artikel 6 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ............................................... 13
     § 45 – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes .................................................................. 13
     Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur
     wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen)...................... 14
     Artikel 8 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) .................................................. 15
     § 148 - Beratungsbesuche nach § 37 ................................................................................. 15
     § 150 Absatz 6 - Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für
     Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige .......................................................................... 16
     § 150b - Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld,
     Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d .............................................. 17
     § 153 - Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung18
     Artikel 20 (Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes) .......................................... 20
     § 5 – Zuständigkeit und Geltungsdauer .............................................................................. 20

III. Ergänzender Änderungsbedarf.................................................................. 21
     Artikel 8 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) .................................................. 21
     § 114 - Qualitätsprüfungen................................................................................................ 21
     § 147 – Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ................................................. 22
     Zur Coronavirus-Impfverordnung (Referentenentwurf des BMG einer Zweiten Verordnung zur
     Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 04.11.2021) .......................................... 24
     § 7 - Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams ................. 24
     § 12 - Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln ................................................... 24
     Zur Coronavirus-Testverordnung (Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der
     Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-
     Surveillanceverordnung vom 09.11.2021) ........................................................................ 26
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    § 15 - Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln ................................................... 26
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I. Zusammenfassung

Aufgrund des Verzichts des Deutschen Bundestages auf die Feststellung des Fortbestehens der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet die Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG
mit Ablauf des 25.11.2021. Zahlreiche bestehende gesetzliche Schutzmaßnahmen zur
Bekämpfung der Pandemie sowie zur Bewältigung der finanziellen Folgen sind rechtstechnisch an
die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gebunden, sodass diese
unmittelbar mit dem 25.11.2021 oder mit einer Übergangsfrist außer Kraft treten würden. Vor
diesem Hintergrund sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP zielgerichtete Anpassungen bzw. Verlängerungen gesetzlicher
Grundlagen zur weiteren Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vorgenommen werden.

Zu den die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung betreffenden Regelungen nimmt
der GKV-Spitzenverband nachfolgend Stellung. Die vorgesehenen Rechtsänderungen, die in den
Bereichen des Kinderkrankengeldes, der Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen,
der pflegerischen Versorgung und des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes auf die Verlängerung
der bestehenden coronabedingten Sonderregelungen abstellen, werden insgesamt als
sachgerecht bewertet. Für den Bereich der pflegerischen Versorgung wird ergänzend
vorgeschlagen, ebenfalls die bestehenden Sonderregelungen für die Begutachtungen zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit per strukturiertem Telefoninterview in § 147 SGB XI sowie zur
Regelungsbefugnis des GKV-Spitzenverbandes nach § 114 Absatz 2a SGB XI zu verlängern (siehe
ergänzender Änderungsvorschlag).

Hinsichtlich der zeitlich auf das Jahr 2022 begrenzten Ausdehnung des Leistungszeitraums für
das Kinderkrankengeld und der vorgesehenen Refinanzierung dieser pandemiebedingten
Leistungsausweitung durch den Bund wird eine ergänzende Regelung erforderlich, die
sicherstellt, dass der ergänzende Bundeszuschuss sachgerechter Weise tatsächlich bei den
Krankenkassen ankommt, die auch die Mehrausgaben zu tragen haben; die ausschließliche
Zuführung der Mittel in den Gesundheitsfonds greift zu kurz.

Auch die Regelung zur Refinanzierung der pandemiebedingten Mehrausgaben der sozialen
Pflegeversicherung durch den Bund bedarf einer Anpassung. Sachgerecht wäre es, der
Pflegeversicherung die Refinanzierung sämtlicher außerordentlicher, pandemiebedingter
Maßnahmen nach §§ 150 und 150a SGB XI sowie der Aufwände aufgrund der Testverordnung aus
den Jahren 2020, 2021 und 2022 aus Mitteln des Bundes zuzusichern, ohne dies von einer
drohenden Unterschreitung des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen
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abhängig zu machen.

Parallel zur angelaufenen Gesetzgebung des 20. Deutschen Bundestages nimmt auch der
Verordnungsgeber weitere wichtige Weichenstellungen zur Fortgeltung und Anpassung von
Schutzmaßnahmen zur Pandemiebewältigung vor. Mit Blick auf die anstehenden Verlängerungen
der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung möchten wir den
Gesetzgeber an dieser Stelle auf zwei kritische Aspekte hinweisen.

Mit dem uns bekannten Referentenentwurf einer neuen Coronavirus-Impfverordnung soll im Kern
das Außerkrafttreten der Verordnung vom 31.12.2021 auf den 31.03.2022 verschoben werden.
Diese Zielsetzung wird vom GKV-Spitzenverband unterstützt. Der GKV-Spitzenverband weist aber
darauf hin, dass mit der im Referentenentwurf vorgesehenen Verlängerung der Impfverordnung
die Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder durch die
GKV ab dem 01.01.2022 nicht mehr vom Bund refinanziert würde. Auch wenn sich die
Impfzentren derzeit überwiegend im Stand-by-Modus befinden und die Impfung der Bevölkerung
in erster Linie über die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte erfolgt, ist zu erwarten, dass
angesichts des absehbar hohen und kurzfristigen Bedarfs an Auffrischungsimpfungen eine
zumindest teilweise Reaktivierung erfolgt. Die damit einhergehenden Kosten müssten dann zu
46,5 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt werden. Ohne eine
Refinanzierung aus Steuermitteln würde die gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich mit
weiteren versicherungsfremden Aufgaben belastet. Der dem Verordnungsgeber bereits im
Rahmen der Verbändeanhörung übermittelte dringende Änderungsbedarf zur weiteren
Refinanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams wird nachfolgend unter III. als weiterer
ergänzender Änderungsbedarf vorgebracht.

Ein weiteres erhebliches Kostenrisiko für die GKV birgt der Referentenentwurf einer
Mantelverordnung, die auch die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
umfasst. Auch hier begrüßt der GKV-Spitzenverband die vorgesehene Verlängerung der Gültigkeit
der Coronavirus-Testverordnung bis einschließlich 31.03.2022. Jedoch bedarf es auch hier der
dringlichen Nachbesserung, denn die bis dato vorgesehene Fassung der neuen Coronavirus-
Testverordnung bewirkt, dass ab dem 01.01.2022 die GKV die Kosten für Leistungen der
Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR und weitere Methoden der
Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder für eine variantenspezifische PCR-Testung, die Kosten
für Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test sowie die Kosten für die Errichtung und
den Betrieb von Testzentren allein tragen müsste. Gleiches gilt für die von den Kassenärztlichen
Vereinigungen erhobenen Verwaltungskosten gemäß § 8 Satz 3 TestV. Ohne die sachgerechte
Refinanzierung durch den Bund müsste die GKV die genannten Leistungen zum Bevölkerungs-
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bzw. Infektionsschutz (zudem für nicht gesetzlich versicherte Personen) tragen; die absehbar
schwierige Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pandemie würde weiter
verschärft. Der notwendige Änderungsbedarf wird ebenfalls unter III. dargestellt.
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II. Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Nr. 1
§ 45 – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

A)       Beabsichtigte Neuregelung

         Die schon im Kalenderjahr 2021 geltenden Regelungen eines erweiterten Anspruchs auf
         Krankengeld bei Erkrankung des Kindes sollen mit Modifikation auch im Kalenderjahr 2022
         gelten. Danach

     •      sollen versicherte Eltern im Jahr 2022 pro Kind und Elternteil bis zu 30 statt 10
            Arbeitstage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen können; bei mehreren Kindern soll
            die Höchstanspruchsdauer je Elternteil 65 Arbeitstage betragen; für Alleinerziehende soll
            sich der Anspruch von 20 auf 60 Arbeitstage pro Kind erhöhen, bei mehreren Kindern auf
            130 Arbeitstage,

     •      soll der Anspruch bis zum 19.03.2022 auch bestehen, wenn ein Kind zu Hause betreut
            werden muss, weil durch die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes
            Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kita) oder Einrichtungen für Menschen mit
            Behinderungen geschlossen werden, deren Betreten untersagt wird, die Präsenzpflicht in
            der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der
            Kindertageseinrichtung eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen
            Empfehlung eine dieser Einrichtungen nicht besucht. Die Krankenkasse kann hierzu die
            Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung oder der Schule verlangen.

B)       Stellungnahme

         Die vorgesehene Fortsetzung der zeitlich auf das Jahr 2022 begrenzten Ausweitung des
         Anspruchszeitraums je Kind entspricht der derzeitigen Regelung zur Höchstanspruchsdauer
         auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021. Dies gilt ebenso für das Kinderkrankengeld aus
         Gründen der pandemiebedingten Betreuung des Kindes, auf welches ein Anspruch bis zum
         19.03.2022 bestehen soll.

         Das Ziel, mit der Ausweitung des Anspruchszeitraums des Kinderkrankengeldes der ggf.
         erforderlichen längeren Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege von erkrankten Kindern sowie
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     der Betreuung von Kindern aus pandemiebedingten Gründen bis zum 19.03.2022 Rechnung
     zu tragen, kann nachvollzogen werden.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Nr. 2

§ 111 Absatz 5 – Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
Verordnungsermächtigung

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Nach § 111 Absatz 5 Satz 5 SGB V waren die Vergütungsvereinbarungen von Vorsorge- und
     Rehabilitationseinrichtungen mit den Krankenkassen in Bezug auf stationäre medizinische
     Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31.
     März 2021 an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der
     Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der
     Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. Die gesetzliche
     Regelung sieht eine Ermächtigung des BMG vor, den Geltungszeitraum, für den die
     Vergütungsvereinbarungen anzupassen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
     Bundesrats bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, wovon Gebrauch gemacht wurde. Mit
     dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das BMG ermächtigt werden, die Anwendung der
     Regelung per Rechtsverordnung bis zum 19.03.2022 zu verlängern.

B)   Stellungnahme

     Die vorgesehene Regelung kann aufgrund der coronabedingt anhaltenden, besonderen
     Situation nachvollzogen werden.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Nr. 3

§ 111c Absatz 3 – Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen,
Verordnungsermächtigung

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Nach § 111c Absatz 3 Satz 5 SGB V waren die Vergütungsvereinbarungen von ambulanten
     Rehabilitationseinrichtungen mit den Krankenkassen in Bezug auf Leistungen zur
     medizinischen Rehabilitation für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021
     an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der
     Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei
     wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. Die gesetzliche Regelung sieht eine
     Ermächtigung des BMG vor, den Geltungszeitraum, für den die Vergütungsvereinbarungen
     anzupassen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bis zum 31.
     Dezember 2021 zu verlängern, wovon Gebrauch gemacht wurde. Mit dem vorliegenden
     Gesetzentwurf soll das BMG ermächtigt werden, die Anwendung der Regelung per
     Rechtsverordnung bis zum 19.03.2022 zu verlängern.

B)   Stellungnahme

     Die vorgesehene Regelung kann aufgrund der coronabedingt anhaltenden, besonderen
     Situation nachvollzogen werden.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Nr. 4
     § 221a - Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in den Jahren 2021 und
2022

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Zum Ausgleich für die Mehrausgaben der Krankenkassen in Folge der Regelung zum
     Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a zahlt der Bund zum 1. April 2022 einen ergänzenden
     Bundeszuschuss in Höhe von 300 Mio. Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
     Überschreiten die festgestellten Mehrausgaben diesen Betrag, wird der Differenzbetrag zum
     1. Juli 2023 als weiterer ergänzender Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve geleistet.

B)   Stellungnahme

     Die zeitlich auf das Jahr 2022 begrenzte Ausdehnung des Leistungszeitraums für
     Kinderkrankengeld ist mit einem erhöhten Betreuungsbedarf im Zusammenhang mit dem
     Infektionsgeschehen in der COVID-19-Pandemie begründet. Diese pandemiebedingten
     Mehrausgaben sollen erneut durch einen ergänzenden Bundeszuschuss ausgeglichen werden.
     Dies wird ausdrücklich begrüßt.

     Die Mehrausgaben entstehen jedoch den Krankenkassen und nicht dem Gesundheitsfonds.
     Deshalb bedarf es ergänzend einer Regelung, die sicherstellt, dass der ergänzende
     Bundeszuschuss zuweisungserhöhend für die Krankenkassen wirkt.

     Für das Jahr 2021 wurde der im Zusammenhang mit dem pandemiebedingt erweiterten
     Leistungsanspruch auf Kindergeld gewährte Bundeszuschuss über die Sonderregelung des
     § 272a SGB V zuweisungserhöhend im Jahr 2022 berücksichtigt. Die an die Liquiditätsreserve
     im Jahr 2021 für das erweiterte Kinderkrankengeld gezahlten 300 Mio. Euro waren
     Bestandteil der vom Schätzerkreis festgestellten ‚freien Liquiditätsreserve‘ und führten zu
     einer entsprechenden Erhöhung der den Krankenkassen garantierten Zuweisungen für das
     Jahr 2022. Da für 2023 weder mit der Schaffung einer analogen gesetzlichen Regelung, noch
     zugleich mit einer ausreichenden Liquiditätslage zum 15.01.2023, die die Auskehrung von
     300 Mio. Euro sicherstellt, gerechnet werden kann, bedarf es vorliegend einer anderen
     ergänzenden Regelung, um erneut die sachgerechte Ausschüttung des ergänzenden
     Bundeszuschusses an die Krankenkassen sicherzustellen.
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C)   Änderungsvorschlag

     In Artikel 5 Nummer 4 wird im neuen Absatz 4 des § 221a nach Satz 1 der folgende Satz
     eingefügt:

         „Der ergänzende Bundeszuschuss nach Satz 1 ist im Jahr 2022 bei der Ermittlung der
         Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 6 für das Jahr 2023 zu berücksichtigen.“
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Artikel 6 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

§ 45 – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Die mit Artikel 5 Nummer 1 für das Kalenderjahr 2022 vorgesehenen Regelungen zur
     Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld werden durch die beabsichtigte
     Neuregelung zum 01.01.2023 wieder aufgehoben.

B)   Stellungnahme

     Durch die Aufhebung der für das Kalenderjahr 2022 vorgesehenen Sonderregelungen soll der
     Anspruch auf Kinderkrankengeld ab 01.01.2023 wieder auf den Regelungsinhalt nach § 45
     Abs. 2 SGB V zurückgeführt werden. Dies ist sachgerecht.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur
wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen)

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Mit der vorgesehenen Änderung der Verordnung soll von den nach Artikel 5 Nr. 2 und 3
     erweiterten Ermächtigungen nach §§ 111 Absatz 5 Satz 6 und 111c Absatz 3 Satz 6 SGB V
     Gebrauch gemacht und damit der Zeitraum, für den Vergütungsvereinbarungen mit
     ambulanten Rehabilitationseinrichtungen und stationären Vorsorge- und
     Rehabilitationseinrichtungen an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere
     Situation anzupassen sind, um die Zeit vom 01.01.2022 bis 19.03.2022 verlängert werden.

B)   Stellungnahme

     Die vorgesehene Regelung kann aufgrund der coronabedingt anhaltenden, besonderen
     Situation nachvollzogen werden.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Nr. 1
     § 148 - Beratungsbesuche nach § 37

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Die vorgesehene Neuregelung sieht vor, dass die bei Bezug von Pflegegeld abzurufende
     Beratung auf Wunsch der pflegebedürftigen Person bis zum 31. März 2022 auch telefonisch,
     digital oder per Videokonferenz erfolgen kann.

B)   Stellungnahme

     Die Verlängerung der Möglichkeit, die verpflichtende Beratung von Pflegegeldbeziehenden
     auch telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchführen zu können, wird vor dem
     Hintergrund der schleppend anlaufenden Drittimpfungen bei pflegebedürftigen Personen und
     der zunehmend steigenden Infektionszahlen in der Allgemeinbevölkerung begrüßt.

     Zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit
     dem Coronavirus SARS-CoV-2 sollte die beabsichtige Verlängerung der pandemiebedingten
     Sonderregelungen jedoch auch die Regelung der telefoninterviewgestützten Begutachtung
     zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 147 Absatz 1 umfassen (siehe ergänzender
     Änderungsbedarf).

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
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Artikel 8 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Nr. 2
     § 150 Absatz 6 - Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für
Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Zugelassenen Pflegeeinrichtungen und nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur
     Unterstützung im Alltag werden die ihnen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden,
     außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer
     Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, bis zum 31. März 2022 aus
     Mitteln der Pflegeversicherung erstattet. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können in
     diesem Zeitraum den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im
     Wege der Kostenerstattung einsetzen. Ein von pflegebedürftigen Personen in den Jahren 2019
     und 2020 nicht verbrauchter Entlastungsbetrag kann in das erste Quartal 2022 übertragen
     werden.

B)   Stellungnahme

     Seit dem Frühjahr 2020 hat der Gesetzgeber eine Vielzahl an Maßnahmen ergriffen, die eine
     Stabilisierung der pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Personen während der
     Corona-Pandemie einerseits und die finanzielle Absicherung der Leistungserbringer
     andererseits zum Ziel hat. Vor dem Hintergrund der schleppend anlaufenden Drittimpfungen
     bei pflegebedürftigen Personen und der wieder zunehmend steigenden Infektionszahlen in
     der Allgemeinbevölkerung ist eine Verlängerung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
     pflegerischen Versorgung nachvollziehbar. Angesichts der damit verbundenen, nicht
     unerheblichen Aufwendungen für die soziale Pflegeversicherung sowie der Setzung von
     möglichen, wirtschaftlichen Fehlanreizen durch den Pflege-Rettungsschirm ist es aus Sicht
     des GKV-Spitzenverbandes jedoch vonnöten, die Geltungsdauer und den Umfang dieser
     Schutzmaßnahmen im Blick zu behalten. Perspektivisch muss es daher das Ziel sein, dass bei
     gefestigt abklingendem Pandemiegeschehen alle Beteiligten – pflegebedürftige Personen,
     Pflegende und Pflegekassen – wieder verantwortungsvoll zu normalen Verhältnissen
     zurückkehren.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite der
Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Drucksache 20/15
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Artikel 8 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Nr. 3
     § 150b - Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld,
Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Das pandemiebedingte Pflegeunterstützungsgeld, die pandemiebedingte Betriebshilfe und
     die pandemiebedingte Kostenerstattung werden auch nach Außerkrafttreten der
     Sonderregelungen nicht auf die regulären Ansprüche angerechnet.

B)   Stellungnahme

     In Anbetracht des zusätzlichen, pandemiebedingten Unterstützungsbedarfs von
     pflegebedürftigen Personen ist eine Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von
     Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung bei pflegenden Angehörigen
     auch nach Außerkrafttreten der Sonderregelungen sachgerecht.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite der
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Artikel 8 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Nr. 4
     § 153 - Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Die soziale Pflegeversicherung erhält im Jahr 2022 einen Bundeszuschuss in erforderlicher
     Höhe, sofern der Mittelbestand der Pflegeversicherung aufgrund der aus der Verlängerung
     der pandemiebedingten Sonderregelungen erwachsenden Mehrausgaben absehbar das
     gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht. Das
     Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, hierfür das Nähere durch
     Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne
     Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

B)   Stellungnahme

     Der GKV-Spitzenverband begrüßt grundsätzlich die Refinanzierung pandemiebedingter
     Mehrausgaben der sozialen Pflegeversicherung durch den Bund. Sachgerecht wäre es, der
     Pflegeversicherung die Refinanzierung sämtlicher außerordentlicher, pandemiebedingter
     Maßnahmen nach §§ 150 und 150a SGB XI sowie der Aufwände aufgrund der Testverordnung
     aus den Jahren 2020, 2021 und 2022 aus Mitteln des Bundes zuzusichern, ohne dies von
     einer drohenden Unterschreitung des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der
     Pflegekassen abhängig zu machen.

     Die pandemiebedingten Mehrausgaben werden sich in den Jahren 2020 und 2021 auf rund
     7,8 Mrd. Euro belaufen, woran sich der Bund mit 2,8 Mrd. Euro und die gesetzlichen
     Krankenkassen und die privaten Versicherungsunternehmen mit einem Beitrag in Höhe von
     rund einer Milliarde Euro beteiligen. Für die soziale Pflegeversicherung bleibt demnach eine
     pandemiebedingte Mehrbelastung in Höhe von vier Milliarden Euro bestehen, obwohl es sich
     hierbei um gesamtgesellschaftliche Aufgaben zur Sicherstellung der pflegerischen
     Versorgung handelt.

     Die zu erwartende Mehrbelastung aus der Verlängerung der Kostenerstattungsregelungen
     nach § 150 SGB XI sowie der Testverordnung bis zum Ende des ersten Quartals 2022 werden
     sich schätzungsweise auf rund eine Milliarde Euro belaufen.

     Für den Fall einer vollständigen Finanzierung der pandemiebedingten Maßnahmen nach
     §§ 150 und 150a SGB XI sowie der Aufwände aufgrund der Testverordnung durch einen
     Bundeszuschuss bedarf es der in § 150 Absatz 4 und Absatz 5a Satz 5 SGB XI geregelten
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite der
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     Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen und privaten Versicherungsunternehmen
     an den Aufwänden der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr. Dementsprechend könnte
     auch das Umlageverfahren des GKV-Spitzenverbandes bei den gesetzlichen Krankenkassen
     entfallen. Entsprechend sind für den Fall der Berücksichtigung des nachfolgenden
     Änderungsvorschlags § 150 Absatz 4 und Absatz 5a Satz 5 SGB XI zu streichen.

C)   Änderungsvorschlag

     1. Artikel 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

         4.   Der § 153 wird wie folgt ersetzt:

              „§ 153 Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund;
              Verordnungsermächtigung

              „Der Bund gewährt der sozialen Pflegeversicherung einen Zuschuss in erforderlicher
              Höhe zur vollumfänglichen Deckung der Kosten der Maßnahmen nach §§ 150 und
              150a sowie der Coronavirus-Testverordnung aus den Jahren 2020, 2021 und 2022;
              die Erstattung für die Jahre 2020 und 2021 erfolgt zum 1. April 2022, die Zahlungen
              ab dem Jahr 2022 erfolgen mit Vorliegen der amtlichen Finanzstatistik quartalsweise
              an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. Dieser erstattet die Beträge
              an die Träger der privaten Pflegepflichtversicherung sowie an den GKV-
              Spitzenverband zur Verteilung an die gesetzlichen Krankenkassen. Das
              Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere zur nachfolgenden
              Spitzabrechnung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
              Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.“

     2. § 150 Absatz 4 und Absatz 5a Satz 5 werden gestrichen.
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
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Artikel 20 (Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes)

§ 5 – Zuständigkeit und Geltungsdauer
Nr. 1 und Nr. 2

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Der besondere Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger nach dem Sozialdienstleister-
     Einsatzgesetz (SodEG) ist an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler
     Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
     nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag
     geknüpft, die mit Ablauf des 25.11.2021 als aufgehoben gilt, sofern der Deutsche Bundestag
     bis dahin keinen Beschluss über die Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler
     Tragweite trifft. Diese Verknüpfung des Sicherstellungsauftrages mit der Feststellung der
     epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll gestrichen und die Geltungsdauer des
     Sicherstellungsauftrages entsprechend des Enddatums 19.03.2022 des geplanten neuen
     Maßnahmenkatalogs im Infektionsschutzgesetz festgelegt werden.

B)   Stellungnahme

     Die vorgesehene Regelung kann aufgrund der coronabedingt anhaltenden, besonderen
     Situation nachvollzogen werden.

C)   Änderungsvorschlag

     keiner
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite der
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III. Ergänzender Änderungsbedarf

Artikel 8 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

§ 114 - Qualitätsprüfungen

A)   Bisherige Regelung

     Der mit dem Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage eingefügte Absatz 2a sieht vor,
     dass abweichend von Absatz 2 im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember
     2021 in allen Pflegeeinrichtungen eine Regelprüfung durchzuführen ist, wenn die Situation
     vor Ort es aufgrund der SARS-CoV-2-Pandiemie zulässt. Der GKV-Spitzenverband hat in
     Regelungen im Benehmen mit dem MDS und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit
     dem Bundesministerium für Gesundheit das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen zu
     beschließen.

B)   Stellungnahme

     Die Regelungen wurden vom GKV-Spitzenverband am 15. April 2021 beschlossen und am
     25. Oktober 2021 insbesondere aufgrund von Anpassungen im Infektionsschutzgesetz
     aktualisiert. Die gegenwärtig gültige Gesetzeslage schließt die Möglichkeit von Regelungen
     zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen über den 31. Dezember 2021 hinaus aus.

     Aufgrund der erneuten Dynamik des Pandemiegeschehens hält es der GKV-Spitzenverband
     im Sinne des Gesundheitsschutzes für erforderlich, auf gesetzlicher Ebene die Möglichkeit
     der Gültigkeit von Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen im Sinne des
     § 114 Absatz 2a SGB XI über den 31.12.2021 hinaus zu schaffen.

C)   Änderungsvorschlag

     Die Möglichkeit, durch den GKV-Spitzenverband das Nähere zur Durchführbarkeit von
     Qualitätsprüfungen und Anforderungen an die Hygiene zu beschließen, sollte bis zum
     19.03.2022 verlängert werden.
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite der
Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Drucksache 20/15
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Zu Artikel 8 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

     § 147 – Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

A)   Bisherige Regelung

     Die Regelung in § 147 Absatz 1 sieht vor, dass abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 die
     Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bis einschließlich 30. Juni 2021 ohne
     Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen kann, wenn dies zur
     Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem
     Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist. Grundlage für die Begutachtung bilden
     insbesondere die bis zu diesem Zeitpunkt bezüglich der festzustellenden Pflegebedürftigkeit
     des Versicherten vorliegenden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die beim
     Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen (in
     strukturierten Telefoninterviews oder digital) einzuholen sind. Diese Regelung wurde zuletzt
     mit Artikel 1 Nummer 1 der zweiten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur
     Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

B)   Stellungnahme

     Nach wie vor ist die Impfquote in Deutschland nicht ausreichend und die Zahl der
     ungeimpften Personen hoch. Die Drittimpfungen sind gerade erst angelaufen und werden
     aller Voraussicht nach bis Ende 2021 auch nicht alle bisher vollständig geimpften
     Pflegebedürftigen umfassen. Insoweit ist davon auszugehen, dass aufgrund der
     nachlassenden Wirksamkeit der Impfungen die Ansteckungsgefahr bei der vulnerablen
     Gruppe der Pflegebedürftigen besonders hoch ist. Dies zeigt sich bereits an der hohen Zahl
     an „Impfdurchbrüchen“ – auch in Alten- und Pflegeheimen. Insoweit bedarf es über den
     31.12.2021 hinaus die Möglichkeit, Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
     per strukturiertem Telefoninterview durchzuführen. Die Praxis hat gezeigt, dass die
     Begutachtung auf der Grundlage von Informationen und eines Telefoninterviews für die
     Feststellung von Pflegebedürftigkeit gut geeignet ist und auch die Versicherten diese Form
     der Begutachtung in Zeiten der Pandemie gut annehmen.

     Im Übrigen ist es nicht schlüssig und nachvollziehbar, dass zum Schutz der Pflegebedürftigen
     vor einer Ansteckung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 die Regelungen in § 148 zu den
     telefonischen oder digitalen Beratungsbesuchen nach § 37 bis zum 31. März 2022 verlängert
     werden sollen, diese Möglichkeit bei den Pflegebegutachtungen, in denen die körperliche
     Nähe einer Gutachterin oder eines Gutachters obligatorisch und damit die Ansteckungsgefahr
     um ein vielfaches höher als bei den Beratungsbesuchen einzuschätzen ist, aber nicht
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite der
Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Drucksache 20/15
Seite 23 von 26

     einzuräumen.

C)   Änderungsvorschlag

     In § 147 Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite der
Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Drucksache 20/15
Seite 24 von 26

Zur Coronavirus-Impfverordnung (Referentenentwurf des BMG einer Zweiten Verordnung zur
Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 04.11.2021)

§ 7 - Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams

§ 12 - Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln

A)   Bisherige Regelung

     § 12 Absatz 3 der Coronavirus-Impfverordnung sieht vor, dass die Kosten von Impfzentren
     ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr vom Bund erstattet werden.

B)   Stellungnahme

     Auch wenn sich die Impfzentren derzeit überwiegend im Stand-by-Modus befinden und die
     Impfung der Bevölkerung in erster Linie über die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte
     erfolgt, ist zu erwarten, dass angesichts des absehbar hohen und kurzfristigen Bedarfs an
     Auffrischungsimpfungen eine zumindest teilweise Reaktivierung erfolgt. Die so entstehenden
     Kosten müssten dann aus der Liquiditätsreserve gedeckt werden, ohne eine Refinanzierung
     aus Steuermitteln, und würden die angespannte Finanzsituation weiter verschärfen.

C)   Änderungsvorschlag

     § 7 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung wird wie folgt geändert:

     „(1) Die notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten
     Impfzentren und mobilen Impfteams werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in der
     entstandenen Höhe wie folgt erstattet:

     1. bis zum 31. Dezember 2020 und ab dem 1. Januar April 2022 zu 46,5 Prozent aus der
        Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu 3,5 Prozent von den privaten
        Krankenversicherungsunternehmen und

     2. ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember März 20212 zu 50 Prozent aus der
        Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.“
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite der
Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Drucksache 20/15
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    § 12 Absatz 3 der Coronavirus-Impfverordnung wird wie folgt geändert:

    „(3) Ab dem 1. Januar April 2022 werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach § 11
    Absatz 2 Satz 3 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlte Beträge durch den
    Bund erstattet. Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundeministerium für
    Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 eine
    Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen und der an die Rechenzentren
    gezahlten Beträge. Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des
    Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach
    Satz 2.“
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2021
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite der
Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Drucksache 20/15
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Zur Coronavirus-Testverordnung (Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der
Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-
Surveillanceverordnung vom 09.11.2021)

§ 15 - Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln

A)   Bisherige Regelung

     Die Regelung in § 15 Absatz 2 sieht vor, dass ab 01.01.2022 die Erstattung von Beträgen an
     die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds durch den Bund eingeschränkt wird auf für von
     den Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 in
     Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5.

B)   Stellungnahme

     Mit der zum 01.01.2022 vorgesehenen Einschränkung des Erstattungsumfangs durch den
     Bund werden Beträge gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1, 6 bis 8 von der GKV getragen werden
     müssen. D. h., die GKV trägt ab diesem Zeitpunkt die Kosten für Leistungen der
     Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR und weitere Methoden der
     Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder für eine variantenspezifische PCR-Testung, die
     Kosten für Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test sowie die Kosten für die
     Errichtung und den Betrieb von Testzentren. Des Weiteren trägt die GKV ab 01.01.2022 auch
     die von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhobenen Verwaltungskosten gemäß § 8 Satz 3
     der TestV.

     Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass es sich bei Tests im Rahmen der
     Testverordnung, die ausschließlich an asymptomatischen Personen durchgeführt werden, um
     Leistungen des Bevölkerungs- bzw. Infektionsschutzes und nicht der Krankenbehandlung,
     handelt. Zudem gehören auch Personen zum Kreis der Anspruchsberechtigen, die nicht in der
     gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Daher lehnt der GKV-Spitzenverband eine
     Finanzierung der Tests ohne Refinanzierung aus Bundesmitteln ab. Dementsprechend sollte
     die Befristung der Refinanzierung aus Bundesmitteln aufgehoben werden.

C)   Änderungsvorschlag

     § 15 Absatz 2 wird gestrichen.
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