Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

 
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 28/2020                                                               30. September 2020

Inhaltsverzeichnis
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums      Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministe-
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt   riums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2          menhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-
und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Ver­        Quarantäne-Verordnung vom 29. September 2020……… 515
ordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. Septem-
ber 2020……………………………………………………… 510

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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                  Nr. 28                                       30. September 2020

                                Verordnung
                    des Sächsischen Staatsministeriums
             für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                      zum Schutz vor dem Coronavirus
                         SARS-CoV-2 und COVID-19
       (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)
                                           Vom 29. September 2020

     Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28              (2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentli-
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom         chen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1       des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder
Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom         des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Um-
27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, in      gangsrecht besteht, und
Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staats-      1. mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder
regierung und des Sächsischen Staatsministeriums für So-       2. mit bis zu zehn weiteren Personen.
ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung
der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und             (3) Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburts-
für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnah-      tage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, familiäre Schulanfangs-
men der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83),      feiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen von-
der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (­SächsGVBl.        einander abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen
S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische           Außenbereich) sind mit bis zu 100 Personen aus dem Fami-
Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-      lien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig. Die Hygiene-
sammenhalt:                                                    regelungen sollen eingehalten werden.

                                                                   (4) Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 50 Per-
                          §1                                   sonen zulässig. Die Hygieneregelungen sollen eingehalten
                       Grundsätze                              werden.

     (1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie ange-            (5) Die Träger von Angeboten der Kinder- und Jugend-
halten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Men-         hilfe nach den §§ 11 bis 14, § 16, § 29 und § 32 des Achten
schen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes,           Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der
der Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für         Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Ange-        (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6
hörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn        des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert
weiteren Personen auf das zwingend nötige Minimum zu           worden ist, haben Konzepte zu erstellen und umzusetzen,
reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu        die die Einhaltung von Hygieneregelungen sicherstellen. Ab-
anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind wei-      hängig von der Größe der Einrichtung und den räumlichen
tere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten           Gegebenheiten muss im Konzept eine Obergrenze für die
(Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle        Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen festgelegt wer-
Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.                 den, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht.
                                                               Wenn die Angebote in festen wiederkehrenden Gruppen mit
     (2) Es wird dringend empfohlen, bei Kontakten im öf-      datenschutzkonformer und datensparsamer Erhebung von
fentlichen Raum, insbesondere mit Risikopersonen, eine         Kontaktdaten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 durch-
Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere          geführt werden können, muss der Mindestabstand innerhalb
das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören         der Gruppe nicht eingehalten werden. Absatz 2 gilt nicht für
auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des           die Belegung von Schlafräumen in Beherbergungsstätten
Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sol-      bei Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung in Bezug
len dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefoh-     auf feste, wiederkehrende Gruppen. Das Staatsministerium
lenen diese Empfehlungen einhalten, sofern diese dazu in       für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann
der Lage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit         weitere Anforderungen durch Allgemeinverfügung regeln.
gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht      Für sonstige Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung
dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbede-      im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.
ckung verzichten. Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschä-
digten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen             (6) Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Ein-
angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung        richtungen der Kindertagesbetreuung, in Schulen und bei
zu verzichten.                                                 schulischen Veranstaltungen. Alternative Schutzmaßnah-
                                                               men können durch die Allgemeinverfügung des Staatsminis-
                                                               teriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                        §2                                     zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kinderta-
      Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen,                 gesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusam-
               Mund-Nasenbedeckung                             menhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie
                                                               bestimmt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Aus- und Fort-
   (1) Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind     bildungseinrichtungen und sonstiger Einrichtungen schuli-
ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig.                     scher Ausbildung sowie für Angebote der Ferienbetreuung
                                                               im Rahmen der Eingliederungshilfe.

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30. September 2020                                         Nr. 28                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

     (7) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen                 3.   Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung,
1.   bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder re-          Prostitutionsfahrzeugen und
     gelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung           4.   Prostitutionsstätten, es sei denn, es handelt sich um die
     von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürfti-             entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne
     gen Menschen zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte                Geschlechtsverkehr mit von der zuständigen kommuna-
     und Einrichtungen,                                              len Behörde genehmigtem Hygienekonzept sowie Nach-
2. bei der Benutzung von Reisebussen, sofern nicht der               verfolgungsauflagen.
     Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
     kann,                                                           (3) Betreiber von Beherbergungsbetrieben dürfen keine
3. beim Aufenthalt in Geschäften und Läden und                  Personen unterbringen, die aus einem Landkreis, einer
4. soweit die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums         Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen oder im Bundesge-
     für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt           biet oder aus Stadtstaaten mit kumulativ mehr als 50 Neu-
     zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kin-       infektionen pro 100 000 Einwohnern innerhalb der letzten
     dertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten         sieben Tage anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. So-
     im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-               fern es sich um ein lokal eingrenzbares Infektionsgesche-
     CoV-2-Pandemie dies vorsieht.                              hen handelt und die zuständigen Behörden lediglich regional
Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten         begrenzte Maßnahmen angeordnet haben, werden von dem
Lebensjahres. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nicht für das Perso-   Beherbergungsverbot ausschließlich Personen erfasst, die
nal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder        aus diesen regionalen Bereichen anreisen oder dort ihren
kein Kundenkontakt besteht. § 1 Absatz 2 Satz 4 bis 5 gilt      Wohnsitz haben. Ausgenommen sind Personen, die über
entsprechend. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von          einen ärztlichen Befund verfügen, aus dem sich ergibt, dass
der Pflicht nach Satz 1 genügt die Vorlage eines Schwerbe-      eine molekularbiologische Testung keine Anhaltspunkte für
hindertenausweises oder ärztlichen Attests. Insoweit kann       das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und       CoV-2 ergeben hat. Die Testung darf höchstens 48 Stunden
der Aufenthalt nach Satz 1 nicht versagt werden. Personen,      vor der Anreise vorgenommen worden sein. Gebiete mit er-
die entgegen der nach Satz 1 bestehenden Pflicht keine          höhtem Infektionsrisiko nach Satz 1 oder 2 werden durch
Mund-Nasenbedeckung tragen, ist die Benutzung nach              das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen
Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 und Nummer 2 sowie der            Zusammenhalt festgelegt und ortsüblich auf der Internet-
Aufenthalt nach Nummer 3 und 4 untersagt.                       seite www.coronavirus.sachsen.de bekanntgegeben.

     (8) Abweichend von Absatz 2 ist Sportbetrieb unter Ein-         (4) Wer Personen beschäftigt, die
haltung der Hygieneregeln nach § 4 erlaubt.                     1.   zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsauf-
                                                                     nahme vorübergehend in das Gebiet des Freistaates
    (9) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentli-                 Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
chen Raum sind abweichend von Absatz 2 bei Einhaltung           2. in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
des Mindestabstandes von 1,5 Metern erlaubt. § 5 bleibt         3. in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als
unberührt. Bei Einrichtungen und Angeboten gemäß § 4                 zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften,
Absatz 4 Nummer 7 und bei Einrichtungen und Angeboten                Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige
von Religionsgemeinschaften kann der Mindestabstand ver-             Personen tätig sind,
ringert werden, soweit eine verpflichtende, datenschutzkon-     muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäfti-
forme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten im            gung über einen ärztlichen Befund gemäß Absatz 3 Satz 3
Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 durchgeführt wird und       und 4 in deutscher oder englischer Sprache verfügen. Per-
geeignete Hygieneregelungen getroffen wurden.                   sonen, welche nicht über den Nachweis nach Satz 1 verfü-
                                                                gen, dürfen nicht beschäftigt werden. Der Betriebsinhaber,
     (10) Über die in den Absätzen 2 bis 6 und 8 genannten      der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Ar-
Zusammenkünfte und Ansammlungen hinaus, sind Zusam-             beitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich
menkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum verbo-          14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen kommunalen
ten.                                                            Behörde anzuzeigen. Eine spätere Anzeige ist nur ausrei-
                                                                chend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass
                                                                eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder
                          §3                                    sonstigen Gründen nicht möglich war. Die Anzeige hat die
     Handwerksbetriebe, Dienstleister und sonstige              Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort,
        Betriebe, Einrichtungen, Sportstätten,                  Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des
      Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten,                Betriebsinhabers zu enthalten. Die Anzeigepflicht besteht
      Geschäfte und Läden oder Angebote für den                 auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufent-
       Publikumsverkehr sowie Veranstaltungen                   halts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder
                                                                den Arbeitgeber wechseln.
     (1) Die Öffnung von Handwerksbetrieben, Dienstleistern
und sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gas-
tronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und                                   §4
Läden oder Angeboten für den Publikumsverkehr sowie Ver-        Einhaltung von Hygieneregeln in Handwerksbetrieben,
anstaltungen sind unter Einhaltung der Hygieneregeln nach              Dienstleistern und sonstigen Betrieben,
§ 4 erlaubt. Insoweit liegt keine verbotene Ansammlung nach       Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels,
§ 2 Absatz 10 vor.                                                  Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden
                                                                    oder bei Angeboten für den Publikumsverkehr
     (2) Verboten bleibt die Öffnung von                                      sowie bei Veranstaltungen
1.   Diskotheken, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räu-
     men,                                                           (1) Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bun-
2.   Dampfbädern, Dampfsaunen,                                  desministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2
                                                                Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische
                                                                Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger bezie-

                                                                                                                          511
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hungsweise der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen           für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur An-
Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Infekti-            ordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbrei-
onsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und         tung des Corona-Virus einzuhalten. Eine datenschutzkon-
Empfehlungen der Fachverbände sind von Dienstleistern, in       forme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach
Handwerksbetrieben, sonstigen Betrieben, Einrichtungen,         § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 wird für die Bereiche, in denen
Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten,        Speisen und Getränke verzehrt werden, empfohlen.
Geschäften, Läden, bei Angeboten für den Publikumsver-
kehr und Durchführungen von Veranstaltungen sowie orga-              (2) Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes nimmt ab
nisierten Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und Tanz-         20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sie-
vereinen zu berücksichtigen. Weitere Schutzvorschriften         ben Tagen vor Beginn des Weihnachtsmarktes und während
sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums        der Dauer des Weihnachtsmarktes im Landkreis oder in der
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur An-        Kreisfreien Stadt Kontakt mit der zuständigen kommunalen
ordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbrei-       Behörde auf. Die zuständige kommunale Behörde kann wei-
tung des Corona-Virus einzuhalten.                              tere Schutzmaßnahmen anordnen.

     (2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Emp-
fehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hy-                              §5
gienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dies soll insbe-                    Großveranstaltungen und
sondere, soweit möglich, die Abstandsregelung zu anderen                  Sportveranstaltungen mit Publikum
Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten.
                                                                    (1) Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit
    (3) Die zuständige kommunale Behörde kann das Hy­           Publikum mit einer Besucherzahl von mehr als 1 000 Perso-
gienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.                   nen dürfen stattfinden, wenn
                                                                1. eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhe-
    (4) Für folgende Einrichtungen und Angebote mit einer           bung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7
Besucherzahl mit bis zu 1 000 Personen müssen von den               möglich ist und
zuständigen kommunalen Behörden genehmigte Hygiene­             2. ein von der zuständigen kommunalen Behörde auf die
konzepte vor der Inbetriebnahme vorliegen:                          Veranstaltungsart bezogenes genehmigtes Hygieneko-
1. Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen und Sau-               nzept vorliegt und umgesetzt wird.
    nen, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe,
    Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen mit Mit-         (2) Für Versammlungen im Sinne des Sächsischen
    gliedern (zum Beispiel Fitnessstudios) handelt,             Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl.
2. Sportwettkämpfe mit Publikum (ausgenommen ist der            S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai
    Bereich Freizeit- und Breitensport mit einer Besucher-      2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, gelten die
    zahl bis 50 Personen),                                      Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht.
3. Freizeit-, Vergnügungsparks,
4. Volksfeste, Jahrmärkte,                                           (3) Ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in-
5. Tanzlustbarkeiten unter freiem Himmel,                       nerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung
6. Messen und                                                   im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Großveran-
7. Tagungs- und Kongresszentren, Theater, Musikthea-            staltungen und Sportveranstaltungen nach Absatz 1 ohne
    ter, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte,       weitere behördliche Entscheidung untersagt. Die zustän-
    Opernhäuser, Musikclubs (ohne Tanz) sowie Zirkusse.         dige kommunale Behörde kann die Durchführung der Ver-
Im Übrigen gilt § 5.                                            anstaltung genehmigen, wenn es sich um einen konkreten
                                                                abgrenzbaren Ausbruch handelt und die Durchführung der
    (5) Für die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleis-   Veranstaltung daher vertretbar ist. Das Verbot nach Satz 1
tungen ohne Geschlechtsverkehr wird auf § 3 Absatz 2 Num-       gilt solange, bis die Zahl der Neuinfektionen die Schwelle
mer 4 verwiesen.                                                von 20 während mehr als sieben Tagen unterschritten ist.
                                                                Dies gilt auch für bereits genehmigte Groß- und Sportver-
    (6) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschafts-        anstaltungen.
unterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige
Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs-
und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den                                     §6
zuständigen kommunalen Behörden.                                         Besuchsregelungen für Einrichtungen
                                                                          des Gesundheits- und Sozialwesens
    (7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach
§ 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 vorgesehen, ist zusätzlich                (1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist unter den
1. eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besuche-          Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig:
    rin oder des Besuchers und                                  1. Alten- und Pflegeheime,
2. eine barrierefreie Datenerhebung                             2. Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Be-
zu ermöglichen.                                                     treuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012
                                                                    (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom
                                                                    6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist,
                          § 4a                                      und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie
                    Weihnachtsmärkte                                Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach
                                                                    § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und
    (1) Für Weihnachtsmärkte muss ein von der zuständigen           Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des
kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vor der               Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
Eröffnung vorliegen und umgesetzt werden. Das Hygiene-              Anwendung findet,
konzept legt Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindest-          3. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitations-
abstandes von 1,5 Metern fest. Weitere Schutzvorschriften           einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ver-
sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums            gleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtun-

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30. September 2020                                          Nr. 28               Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

     gen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des            den im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektions-
     Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I         schutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.
     S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
     19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist) und
4.   genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der                                   §7
     Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1,                  Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko
     § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2
     Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a                 (1) Abhängig von den regionalen Infektionsparametern
     Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie           müssen die zuständigen Behörden verschärfende Maß-
     Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungs-        nahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsge-
     hilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.            schehens dienen. Spätestens bei 35 Neuinfektionen auf
                                                                 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind erste
     (2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind verpflichtet, im   derartige Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft insbesondere
Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1            die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachver-
und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder       folgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von
eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch              Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherber-
und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrich-          gungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum.
tungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu erstellen         Zulässig ist zu diesem Zweck die Erhebung und Speiche-
(einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskon-         rung von Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der
zept). Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen            Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind,
zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Be-           geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und
sucherinnen und Besucher und zur Nachverfolgbarkeit even-        für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die
tueller Infektionsketten zu enthalten. § 7 Absatz 1 Satz 4       zuständigen Behörden (§ 8 Absatz 1 Nummer 1) vorzuhal-
bis 7 gilt entsprechend. Die Besuchsregelungen sind an das       ten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine
aktuelle regionale Infektionsgeschehen anzupassen und            Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten
müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem             sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu
Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits-        vernichten. Die verschärfenden Maßnahmen sind unverzüg-
und Freiheitsrechten stehen.                                     lich ortsüblich bekanntzugeben. Spätestens bei kumulativ
                                                                 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sie-
     (3) Werkstätten für behinderte Menschen und Angebote        ben Tagen sind weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, um
anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches           den Ausbruch einzudämmen und ein überregionales Infekti-
Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),        onsgeschehen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen zählen
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember        auch Kontaktbeschränkungen. Ergriffene Maßnahmen sind
2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, müssen über          hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen,
ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept verfügen, das die          sobald die Zahl der Neuinfektionen die jeweils maßgebliche
in § 4 Absatz 1 genannten Empfehlungen und Vorschriften          Schwelle während mehr als sieben Tagen unterschritten hat.
berücksichtigt. Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach
Absatz 1 Ziffer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hy­gie­          (2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten
nekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung         Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend
der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. Dabei sind Rege-         begrenzte Maßnahmen zu treffen. Der Vollzug des Infek­
lungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrich-          tionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Im Falle des Anstiegs
tung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation        von Infektionszahlen in einer Arbeitsstätte ist die Landes-
zu treffen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für andere        direktion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, zu informieren.
tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinde-
rungen, wobei an Stelle des Arbeitsschutz- und Hygienekon-           (3) Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko,
zepts das Hygienekonzept nach § 4 Absatz 2 tritt.                die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als eine
                                                                 Kreisfreie Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für
     (4) Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrich-        Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allge-
tungen nach Absatz 1 stattfinden. Das schließt das An-           meinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.
wesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrens-
pflegerinnen und Verfahrenspflegern sowie sonstigen
Verfahrensbeteiligten ein.                                                                 §8
                                                                       Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten
     (5) Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vor-           (1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der
münder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen          Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staats-
und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger         ministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-
und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie            menhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem
durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Per-          Infek­tionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Imp-
sonensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und         fungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen
Umgangsrecht. Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen           Behörden haben
Zwecken zugelassen. Der Besuch ist mit der Einrichtungs-         1. die Bestimmungen dieser Verordnung,
leitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von       2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß
Auflagen abhängig machen. Bei Verdachtsfällen ist entspre-           § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen
chend den Vorgaben des Robert Koch-Institutes der Zutritt            Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeri-
grundsätzlich zu verweigern.                                         ums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                                                                     zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektions-
    (6) Das Staatsministerium für Soziales und Gesell-               schutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfun-
schaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung              gen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen
weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. Aus-            wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
nahmen können durch die zuständigen kommunalen Behör-

                                                                                                                          513
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                 Nr. 28                                       30. September 2020

3.    die von der obersten Landesgesundheitsbehörde ge-           b)   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 ein Dampfbad
      mäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen                  oder eine Dampfsauna betreibt oder besucht,
      Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministe­          c)   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 Prostitutionsver-
      riums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-                 anstaltungen oder Prostitutionsvermittlung veran-
      menhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem                staltet oder besucht oder Prostitutionsfahrzeuge
      Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung              entsprechend nutzt,
      für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe           d)   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 eine Prostitu­
      getroffenen Maßnahmen                                            tionsstätte betreibt,
umzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßig-          e)   entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 Personen aus
keit zu wahren. Sie können dabei die Ortspolizeibehörden               einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko beher-
um Vollstreckungshilfe ersuchen. Die Zuständigkeiten zum               bergt,
Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsi-           f)   entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine Person ohne
schen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli                einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach
2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung             § 3 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig
vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden                vornimmt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 4
ist, bleiben unberührt.                                                Satz 4 vorliegt,
                                                                  g)   entgegen § 4 Absatz 2 und 4 Veranstaltungen und
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-                Angebote ohne Hygienekonzept durchführt oder
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer                       das Hygienekonzept nicht einhält,
1. vorsätzlich                                                    h)   entgegen § 4a Weihnachtsmärkte ohne Hygiene-
    a) entgegen § 2 Absatz 2 an einer Ansammlung oder                  konzept durchführt oder das Hygienekonzept nicht
         Zusammenkunft teilnimmt, wenn dadurch die zuläs-              einhält,
         sige Personenzahl überschritten wird,                    i)   entgegen § 5 Großveranstaltungen oder Sportver-
    b) entgegen § 2 Absatz 3 eine Familienfeier in Gast-               anstaltungen mit Publikum ohne eine datenschutz-
         stätten und in von Dritten überlassenen geschlos-             konforme und datensparsame Erhebung von Kon-
         senen Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außen-               taktdaten oder ohne Hygienekonzept durchführt
         bereich) veranstaltet oder daran teilnimmt, wenn              oder das Hygienekonzept nicht einhält oder
         dadurch die zulässige Personenzahl überschritten         j)   entgegen § 6 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept
         wird,                                                         zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrich-
    c) entgegen § 2 Absatz 4 eine Betriebs- oder Ver-                  tung erstellt.
         einsfeier veranstaltet oder daran teilnimmt, wenn
         dadurch die zulässige Personenzahl überschritten
         wird,                                                                            §9
    d) entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Alterna-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten
         tive 1, Nummer 2 bis 3 keine Mund-Nasenbede-
         ckung trägt und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2         (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
         Satz 4 bis 5 oder § 2 Absatz 7 Satz 2,3 und 7 vor-   in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-
         liegt oder                                           Verordnung vom 25. August 2020 (SächsGVBl. S. 474) au-
    e) entgegen § 2 Absatz 9 den Mindestabstand bei           ßer Kraft.
         Zusammenkünften und Ansammlungen im öffent­
         lichen Raum nicht einhält,                               (2) § 4a tritt mit Ablauf des 6. Januar 2021 außer Kraft.
2. fahrlässig oder vorsätzlich                                Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 2. Novem-
    a) entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 Diskotheken oder        ber 2020 außer Kraft.
         Tanzlustbarkeiten veranstaltet oder besucht,

Dresden, den 29. September 2020

                          Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                                                       Petra Köpping

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30. September 2020                                          Nr. 28                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

                             Vierte Verordnung
                    des Sächsischen Staatsministeriums
             für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
       zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
                                             Vom 29. September 2020

     Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-        (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
satz 1 Satz 1, den §§ 29 und 30 Absatz 1 des Infektions-         ändert:
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von
denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-          1.   Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
mer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) und             „4. Personen, die regelmäßig zwischen Wohnort und
§ 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom                   Arbeitsstätte die Grenze überqueren (Grenzpend-
8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, jeweils in            ler) oder deren Aufenthalt im Bundesgebiet weniger
Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staats­                 als 24 Stunden andauert,“
regierung und des Sächsischen Staatsministeriums für So-
ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung          2.   Folgende Nummer 5 wird eingefügt:
der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und               „5. Personen, die für einen begrenzten Zeitraum zwin-
für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnah-                 gend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder
men der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83),                 medizinisch veranlasst oder aus sozialen Gründen
der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (­SächsGVBl.                   a) in das Bundesgebiet einreisen oder
S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische                      b) sich im Ausland aufgehalten haben,“
Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-
sammenhalt:                                                      3.   Folgende Nummer 6 wird eingefügt:
                                                                      „6. Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Aus-
                                                                          land aufgehalten haben und deren Aufenthalt im
                      Artikel 1                                           Ausland nicht der privaten Teilnahme an einer kul-
              Änderung der Sächsischen                                    turellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer
            Corona-Quarantäne-Verordnung                                  öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeit-
                                                                          veranstaltung gedient hat, sowie“
    § 3 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Ver-
ordnung vom 25. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 278), die zuletzt       4.   Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
durch die dritte Verordnung zur Änderung der Sächsischen
Corona-Quarantäne-Verordnung vom 10. September 2020
                                                                                           Artikel 2
                                                                                         Inkrafttreten

                                                                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
                                                                 Kraft.

Dresden, den 29. September 2020

                            Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                                                         Petra Köpping

Impressum

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01097 Dresden                                                    29. September 2020
Telefon: 0351 564 11312                                          Bezug:
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Lingnerallee 3                                                   Gesetz- und Verordnungsblattes beträgt 70,64 Euro (gedruckte
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Telefon: 0351 4 85 26 0                                          tronische Ausgabe). Der Preis dieser Einzelausgabe beträgt
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Verantwortlicher Redakteur: Rechtsanwalt Frank Unger             Wochen zum Kalenderjahresende gekündigt werden.

                                                                                                                             515
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt   Nr. 28                                           30. September 2020

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