Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2020 30. September 2020 Inhaltsverzeichnis Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministe- für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt riums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam- zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 menhalt zur Änderung der Sächsischen Corona- und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Ver Quarantäne-Verordnung vom 29. September 2020……… 515 ordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. Septem- ber 2020……………………………………………………… 510 509
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28 30. September 2020 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Vom 29. September 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 (2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentli- Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom chen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Um- 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, in gangsrecht besteht, und Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staats- 1. mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder regierung und des Sächsischen Staatsministeriums für So- 2. mit bis zu zehn weiteren Personen. ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und (3) Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburts- für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnah- tage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, familiäre Schulanfangs- men der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), feiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen von- der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. einander abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Außenbereich) sind mit bis zu 100 Personen aus dem Fami- Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zu- lien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig. Die Hygiene- sammenhalt: regelungen sollen eingehalten werden. (4) Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 50 Per- §1 sonen zulässig. Die Hygieneregelungen sollen eingehalten Grundsätze werden. (1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie ange- (5) Die Träger von Angeboten der Kinder- und Jugend- halten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Men- hilfe nach den §§ 11 bis 14, § 16, § 29 und § 32 des Achten schen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der der Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Ange- (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 hörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert weiteren Personen auf das zwingend nötige Minimum zu worden ist, haben Konzepte zu erstellen und umzusetzen, reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu die die Einhaltung von Hygieneregelungen sicherstellen. Ab- anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind wei- hängig von der Größe der Einrichtung und den räumlichen tere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten Gegebenheiten muss im Konzept eine Obergrenze für die (Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen festgelegt wer- Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten. den, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht. Wenn die Angebote in festen wiederkehrenden Gruppen mit (2) Es wird dringend empfohlen, bei Kontakten im öf- datenschutzkonformer und datensparsamer Erhebung von fentlichen Raum, insbesondere mit Risikopersonen, eine Kontaktdaten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 durch- Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere geführt werden können, muss der Mindestabstand innerhalb das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören der Gruppe nicht eingehalten werden. Absatz 2 gilt nicht für auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des die Belegung von Schlafräumen in Beherbergungsstätten Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sol- bei Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung in Bezug len dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefoh- auf feste, wiederkehrende Gruppen. Das Staatsministerium lenen diese Empfehlungen einhalten, sofern diese dazu in für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann der Lage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit weitere Anforderungen durch Allgemeinverfügung regeln. gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht Für sonstige Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbede- im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 und 5 entsprechend. ckung verzichten. Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschä- digten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen (6) Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Ein- angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung richtungen der Kindertagesbetreuung, in Schulen und bei zu verzichten. schulischen Veranstaltungen. Alternative Schutzmaßnah- men können durch die Allgemeinverfügung des Staatsminis- teriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt §2 zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kinderta- Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen, gesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusam- Mund-Nasenbedeckung menhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Aus- und Fort- (1) Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind bildungseinrichtungen und sonstiger Einrichtungen schuli- ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig. scher Ausbildung sowie für Angebote der Ferienbetreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe. 510
30. September 2020 Nr. 28 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (7) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen 3. Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung, 1. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder re- Prostitutionsfahrzeugen und gelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung 4. Prostitutionsstätten, es sei denn, es handelt sich um die von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürfti- entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne gen Menschen zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte Geschlechtsverkehr mit von der zuständigen kommuna- und Einrichtungen, len Behörde genehmigtem Hygienekonzept sowie Nach- 2. bei der Benutzung von Reisebussen, sofern nicht der verfolgungsauflagen. Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, (3) Betreiber von Beherbergungsbetrieben dürfen keine 3. beim Aufenthalt in Geschäften und Läden und Personen unterbringen, die aus einem Landkreis, einer 4. soweit die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen oder im Bundesge- für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt biet oder aus Stadtstaaten mit kumulativ mehr als 50 Neu- zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kin- infektionen pro 100 000 Einwohnern innerhalb der letzten dertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten sieben Tage anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. So- im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS- fern es sich um ein lokal eingrenzbares Infektionsgesche- CoV-2-Pandemie dies vorsieht. hen handelt und die zuständigen Behörden lediglich regional Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten begrenzte Maßnahmen angeordnet haben, werden von dem Lebensjahres. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nicht für das Perso- Beherbergungsverbot ausschließlich Personen erfasst, die nal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder aus diesen regionalen Bereichen anreisen oder dort ihren kein Kundenkontakt besteht. § 1 Absatz 2 Satz 4 bis 5 gilt Wohnsitz haben. Ausgenommen sind Personen, die über entsprechend. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von einen ärztlichen Befund verfügen, aus dem sich ergibt, dass der Pflicht nach Satz 1 genügt die Vorlage eines Schwerbe- eine molekularbiologische Testung keine Anhaltspunkte für hindertenausweises oder ärztlichen Attests. Insoweit kann das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und CoV-2 ergeben hat. Die Testung darf höchstens 48 Stunden der Aufenthalt nach Satz 1 nicht versagt werden. Personen, vor der Anreise vorgenommen worden sein. Gebiete mit er- die entgegen der nach Satz 1 bestehenden Pflicht keine höhtem Infektionsrisiko nach Satz 1 oder 2 werden durch Mund-Nasenbedeckung tragen, ist die Benutzung nach das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 und Nummer 2 sowie der Zusammenhalt festgelegt und ortsüblich auf der Internet- Aufenthalt nach Nummer 3 und 4 untersagt. seite www.coronavirus.sachsen.de bekanntgegeben. (8) Abweichend von Absatz 2 ist Sportbetrieb unter Ein- (4) Wer Personen beschäftigt, die haltung der Hygieneregeln nach § 4 erlaubt. 1. zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsauf- nahme vorübergehend in das Gebiet des Freistaates (9) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentli- Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte), chen Raum sind abweichend von Absatz 2 bei Einhaltung 2. in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und des Mindestabstandes von 1,5 Metern erlaubt. § 5 bleibt 3. in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als unberührt. Bei Einrichtungen und Angeboten gemäß § 4 zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Absatz 4 Nummer 7 und bei Einrichtungen und Angeboten Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige von Religionsgemeinschaften kann der Mindestabstand ver- Personen tätig sind, ringert werden, soweit eine verpflichtende, datenschutzkon- muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäfti- forme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten im gung über einen ärztlichen Befund gemäß Absatz 3 Satz 3 Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 durchgeführt wird und und 4 in deutscher oder englischer Sprache verfügen. Per- geeignete Hygieneregelungen getroffen wurden. sonen, welche nicht über den Nachweis nach Satz 1 verfü- gen, dürfen nicht beschäftigt werden. Der Betriebsinhaber, (10) Über die in den Absätzen 2 bis 6 und 8 genannten der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Ar- Zusammenkünfte und Ansammlungen hinaus, sind Zusam- beitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich menkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum verbo- 14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen kommunalen ten. Behörde anzuzeigen. Eine spätere Anzeige ist nur ausrei- chend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder §3 sonstigen Gründen nicht möglich war. Die Anzeige hat die Handwerksbetriebe, Dienstleister und sonstige Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Betriebe, Einrichtungen, Sportstätten, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Betriebsinhabers zu enthalten. Die Anzeigepflicht besteht Geschäfte und Läden oder Angebote für den auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufent- Publikumsverkehr sowie Veranstaltungen halts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln. (1) Die Öffnung von Handwerksbetrieben, Dienstleistern und sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gas- tronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und §4 Läden oder Angeboten für den Publikumsverkehr sowie Ver- Einhaltung von Hygieneregeln in Handwerksbetrieben, anstaltungen sind unter Einhaltung der Hygieneregeln nach Dienstleistern und sonstigen Betrieben, § 4 erlaubt. Insoweit liegt keine verbotene Ansammlung nach Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, § 2 Absatz 10 vor. Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder bei Angeboten für den Publikumsverkehr (2) Verboten bleibt die Öffnung von sowie bei Veranstaltungen 1. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räu- men, (1) Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bun- 2. Dampfbädern, Dampfsaunen, desministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger bezie- 511
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28 30. September 2020 hungsweise der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur An- Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Infekti- ordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbrei- onsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und tung des Corona-Virus einzuhalten. Eine datenschutzkon- Empfehlungen der Fachverbände sind von Dienstleistern, in forme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach Handwerksbetrieben, sonstigen Betrieben, Einrichtungen, § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 wird für die Bereiche, in denen Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Speisen und Getränke verzehrt werden, empfohlen. Geschäften, Läden, bei Angeboten für den Publikumsver- kehr und Durchführungen von Veranstaltungen sowie orga- (2) Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes nimmt ab nisierten Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und Tanz- 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sie- vereinen zu berücksichtigen. Weitere Schutzvorschriften ben Tagen vor Beginn des Weihnachtsmarktes und während sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums der Dauer des Weihnachtsmarktes im Landkreis oder in der für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur An- Kreisfreien Stadt Kontakt mit der zuständigen kommunalen ordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbrei- Behörde auf. Die zuständige kommunale Behörde kann wei- tung des Corona-Virus einzuhalten. tere Schutzmaßnahmen anordnen. (2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Emp- fehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hy- §5 gienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dies soll insbe- Großveranstaltungen und sondere, soweit möglich, die Abstandsregelung zu anderen Sportveranstaltungen mit Publikum Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. (1) Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit (3) Die zuständige kommunale Behörde kann das Hy Publikum mit einer Besucherzahl von mehr als 1 000 Perso- gienekonzept und seine Einhaltung überprüfen. nen dürfen stattfinden, wenn 1. eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhe- (4) Für folgende Einrichtungen und Angebote mit einer bung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 Besucherzahl mit bis zu 1 000 Personen müssen von den möglich ist und zuständigen kommunalen Behörden genehmigte Hygiene 2. ein von der zuständigen kommunalen Behörde auf die konzepte vor der Inbetriebnahme vorliegen: Veranstaltungsart bezogenes genehmigtes Hygieneko- 1. Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen und Sau- nzept vorliegt und umgesetzt wird. nen, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe, Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen mit Mit- (2) Für Versammlungen im Sinne des Sächsischen gliedern (zum Beispiel Fitnessstudios) handelt, Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. 2. Sportwettkämpfe mit Publikum (ausgenommen ist der S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai Bereich Freizeit- und Breitensport mit einer Besucher- 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, gelten die zahl bis 50 Personen), Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht. 3. Freizeit-, Vergnügungsparks, 4. Volksfeste, Jahrmärkte, (3) Ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in- 5. Tanzlustbarkeiten unter freiem Himmel, nerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung 6. Messen und im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Großveran- 7. Tagungs- und Kongresszentren, Theater, Musikthea- staltungen und Sportveranstaltungen nach Absatz 1 ohne ter, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, weitere behördliche Entscheidung untersagt. Die zustän- Opernhäuser, Musikclubs (ohne Tanz) sowie Zirkusse. dige kommunale Behörde kann die Durchführung der Ver- Im Übrigen gilt § 5. anstaltung genehmigen, wenn es sich um einen konkreten abgrenzbaren Ausbruch handelt und die Durchführung der (5) Für die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleis- Veranstaltung daher vertretbar ist. Das Verbot nach Satz 1 tungen ohne Geschlechtsverkehr wird auf § 3 Absatz 2 Num- gilt solange, bis die Zahl der Neuinfektionen die Schwelle mer 4 verwiesen. von 20 während mehr als sieben Tagen unterschritten ist. Dies gilt auch für bereits genehmigte Groß- und Sportver- (6) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschafts- anstaltungen. unterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den §6 zuständigen kommunalen Behörden. Besuchsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 vorgesehen, ist zusätzlich (1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist unter den 1. eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besuche- Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig: rin oder des Besuchers und 1. Alten- und Pflegeheime, 2. eine barrierefreie Datenerhebung 2. Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Be- zu ermöglichen. treuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, § 4a und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Weihnachtsmärkte Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und (1) Für Weihnachtsmärkte muss ein von der zuständigen Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vor der Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Eröffnung vorliegen und umgesetzt werden. Das Hygiene- Anwendung findet, konzept legt Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindest- 3. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitations- abstandes von 1,5 Metern fest. Weitere Schutzvorschriften einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ver- sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums gleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtun- 512
30. September 2020 Nr. 28 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt gen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des den im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektions- Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I schutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist. S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist) und 4. genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der §7 Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a (1) Abhängig von den regionalen Infektionsparametern Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie müssen die zuständigen Behörden verschärfende Maß- Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungs- nahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsge- hilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden. schehens dienen. Spätestens bei 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind erste (2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind verpflichtet, im derartige Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft insbesondere Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachver- und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder folgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherber- und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrich- gungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum. tungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu erstellen Zulässig ist zu diesem Zweck die Erhebung und Speiche- (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskon- rung von Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der zept). Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Be- geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und sucherinnen und Besucher und zur Nachverfolgbarkeit even- für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die tueller Infektionsketten zu enthalten. § 7 Absatz 1 Satz 4 zuständigen Behörden (§ 8 Absatz 1 Nummer 1) vorzuhal- bis 7 gilt entsprechend. Die Besuchsregelungen sind an das ten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine aktuelle regionale Infektionsgeschehen anzupassen und Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- vernichten. Die verschärfenden Maßnahmen sind unverzüg- und Freiheitsrechten stehen. lich ortsüblich bekanntzugeben. Spätestens bei kumulativ 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sie- (3) Werkstätten für behinderte Menschen und Angebote ben Tagen sind weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, um anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches den Ausbruch einzudämmen und ein überregionales Infekti- Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), onsgeschehen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen zählen das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember auch Kontaktbeschränkungen. Ergriffene Maßnahmen sind 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, müssen über hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen, ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept verfügen, das die sobald die Zahl der Neuinfektionen die jeweils maßgebliche in § 4 Absatz 1 genannten Empfehlungen und Vorschriften Schwelle während mehr als sieben Tagen unterschritten hat. berücksichtigt. Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Ziffer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygie (2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten nekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. Dabei sind Rege- begrenzte Maßnahmen zu treffen. Der Vollzug des Infek lungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrich- tionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Im Falle des Anstiegs tung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation von Infektionszahlen in einer Arbeitsstätte ist die Landes- zu treffen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für andere direktion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, zu informieren. tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinde- rungen, wobei an Stelle des Arbeitsschutz- und Hygienekon- (3) Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, zepts das Hygienekonzept nach § 4 Absatz 2 tritt. die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als eine Kreisfreie Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für (4) Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrich- Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allge- tungen nach Absatz 1 stattfinden. Das schließt das An- meinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen. wesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrens- pflegerinnen und Verfahrenspflegern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein. §8 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten (5) Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vor- (1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der münder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staats- und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger ministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam- und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie menhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Per- Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Imp- sonensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und fungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Umgangsrecht. Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Behörden haben Zwecken zugelassen. Der Besuch ist mit der Einrichtungs- 1. die Bestimmungen dieser Verordnung, leitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von 2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß Auflagen abhängig machen. Bei Verdachtsfällen ist entspre- § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen chend den Vorgaben des Robert Koch-Institutes der Zutritt Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeri- grundsätzlich zu verweigern. ums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektions- (6) Das Staatsministerium für Soziales und Gesell- schutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfun- schaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung gen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. Aus- wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und nahmen können durch die zuständigen kommunalen Behör- 513
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28 30. September 2020 3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde ge- b) entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 ein Dampfbad mäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen oder eine Dampfsauna betreibt oder besucht, Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministe c) entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 Prostitutionsver- riums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam- anstaltungen oder Prostitutionsvermittlung veran- menhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem staltet oder besucht oder Prostitutionsfahrzeuge Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung entsprechend nutzt, für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe d) entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 eine Prostitu getroffenen Maßnahmen tionsstätte betreibt, umzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßig- e) entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 Personen aus keit zu wahren. Sie können dabei die Ortspolizeibehörden einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko beher- um Vollstreckungshilfe ersuchen. Die Zuständigkeiten zum bergt, Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsi- f) entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine Person ohne schen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung § 3 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden vornimmt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 4 ist, bleiben unberührt. Satz 4 vorliegt, g) entgegen § 4 Absatz 2 und 4 Veranstaltungen und (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- Angebote ohne Hygienekonzept durchführt oder mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer das Hygienekonzept nicht einhält, 1. vorsätzlich h) entgegen § 4a Weihnachtsmärkte ohne Hygiene- a) entgegen § 2 Absatz 2 an einer Ansammlung oder konzept durchführt oder das Hygienekonzept nicht Zusammenkunft teilnimmt, wenn dadurch die zuläs- einhält, sige Personenzahl überschritten wird, i) entgegen § 5 Großveranstaltungen oder Sportver- b) entgegen § 2 Absatz 3 eine Familienfeier in Gast- anstaltungen mit Publikum ohne eine datenschutz- stätten und in von Dritten überlassenen geschlos- konforme und datensparsame Erhebung von Kon- senen Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außen- taktdaten oder ohne Hygienekonzept durchführt bereich) veranstaltet oder daran teilnimmt, wenn oder das Hygienekonzept nicht einhält oder dadurch die zulässige Personenzahl überschritten j) entgegen § 6 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept wird, zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrich- c) entgegen § 2 Absatz 4 eine Betriebs- oder Ver- tung erstellt. einsfeier veranstaltet oder daran teilnimmt, wenn dadurch die zulässige Personenzahl überschritten wird, §9 d) entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Alterna- Inkrafttreten, Außerkrafttreten tive 1, Nummer 2 bis 3 keine Mund-Nasenbede- ckung trägt und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung Satz 4 bis 5 oder § 2 Absatz 7 Satz 2,3 und 7 vor- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz- liegt oder Verordnung vom 25. August 2020 (SächsGVBl. S. 474) au- e) entgegen § 2 Absatz 9 den Mindestabstand bei ßer Kraft. Zusammenkünften und Ansammlungen im öffent lichen Raum nicht einhält, (2) § 4a tritt mit Ablauf des 6. Januar 2021 außer Kraft. 2. fahrlässig oder vorsätzlich Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 2. Novem- a) entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 Diskotheken oder ber 2020 außer Kraft. Tanzlustbarkeiten veranstaltet oder besucht, Dresden, den 29. September 2020 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping 514
30. September 2020 Nr. 28 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung Vom 29. September 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab- (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt ge- satz 1 Satz 1, den §§ 29 und 30 Absatz 1 des Infektions- ändert: schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- 1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: mer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) und „4. Personen, die regelmäßig zwischen Wohnort und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom Arbeitsstätte die Grenze überqueren (Grenzpend- 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, jeweils in ler) oder deren Aufenthalt im Bundesgebiet weniger Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staats als 24 Stunden andauert,“ regierung und des Sächsischen Staatsministeriums für So- ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung 2. Folgende Nummer 5 wird eingefügt: der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und „5. Personen, die für einen begrenzten Zeitraum zwin- für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnah- gend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder men der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), medizinisch veranlasst oder aus sozialen Gründen der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. a) in das Bundesgebiet einreisen oder S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische b) sich im Ausland aufgehalten haben,“ Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zu- sammenhalt: 3. Folgende Nummer 6 wird eingefügt: „6. Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Aus- land aufgehalten haben und deren Aufenthalt im Artikel 1 Ausland nicht der privaten Teilnahme an einer kul- Änderung der Sächsischen turellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer Corona-Quarantäne-Verordnung öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeit- veranstaltung gedient hat, sowie“ § 3 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Ver- ordnung vom 25. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 278), die zuletzt 4. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7. durch die dritte Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 10. September 2020 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 29. September 2020 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Impressum Herausgeber: Druck: Sächsische Staatskanzlei Stoba-Druck GmbH, Am Mart 16, 01561 Lampertswalde Archivstraße 1 Redaktionsschluss: 01097 Dresden 29. September 2020 Telefon: 0351 564 11312 Bezug: Verlag: Bezug und Kundenservice erfolgen ausschließlich über den SV SAXONIA Verlag für Recht, Wirtschaft und Kultur GmbH Verlag. Der Preis für ein Jahresabonnement des Sächsischen Lingnerallee 3 Gesetz- und Verordnungsblattes beträgt 70,64 Euro (gedruckte 01069 Dresden Ausgabe zzgl. 18,89 Euro Postversand) bzw. 48,53 Euro (elek- Telefon: 0351 4 85 26 0 tronische Ausgabe). Der Preis dieser Einzelausgabe beträgt Telefax: 0351 4 85 26 61 4,28 Euro zzgl. 3,37 Euro bei Postversand. Alle genannten Preise E-Mail: gvbl-abl@saxonia-verlag.de verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Abon- Internet: www.recht-sachsen.de nement kann ausschließlich schriftlich mit einer Frist von sechs Verantwortlicher Redakteur: Rechtsanwalt Frank Unger Wochen zum Kalenderjahresende gekündigt werden. 515
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28 30. September 2020 SV SAXONIA Verlag GmbH, Lingnerallee 3, 01069 Dresden ZKZ 73796, PVSt, 516
Sie können auch lesen