Erlasse der Bundesländer - zur Regelung der Fristverlängerung zur TSE-Aufrüstung von Kassen - DEHOGA Bundesverband
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Erlasse der Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zur TSE-Aufrüstung von Kassen (Stand: 24. Juli 2020) Bundesland Voraussetzung bei einer Voraussetzung bei einer Umfang des erforderlichen Antragstellung stationären TSE-Lösung cloud TSE-Lösung Nachweises über Vorliegen der Voraussetzungen Baden-Württemberg Der Unternehmer hat die er- Es ist der Einbau einer cloud- Die Voraussetzungen sind Die Billigkeitsmaßnahme gilt forderliche Anzahl an TSE basierten TSE vorgesehen, durch eine entsprechende bei Vorliegen aller Vorausset- bei einem Kassenfachhänd- eine solche ist jedoch nach- Dokumentation festzuhalten, zungen stillschweigend als ler oder einem anderen weislich noch nicht verfügbar. der Verfahrensdokumenta- gewährt. Dienstleister nachweislich bis tion zur Kassenführung bei- Ein gesonderter Antrag ist zum 30. September 2020 zufügen, für die Dauer der nicht erforderlich. verbindlich bestellt oder in gesetzlichen Aufbewahrungs- Bereits vor Bekanntgabe des Auftrag gegeben. fristen vorzuhalten und auf Erlasses gestellte Anträge Verlangen vorzulegen. gelten als bewilligt, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bayern Der Unternehmer hat die er- Es ist der Einbau einer cloud- Die erforderlichen Nachweise Ein gesonderter Antrag ist forderliche Anzahl an TSE basierten TSE vorgesehen, sind der Verfahrensdoku- nicht erforderlich. bei einem Kassenfachhänd- eine solche ist aber nach- mentation zur Kassenführung ler oder einem anderen weislich noch nicht verfügbar. beizufügen und für die Dauer Dienstleister bis zum 30. der gesetzlichen Aufbewah- September 2020 nachweis- rungsfrist vorzuhalten. lich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben. Berlin Fristverlängerung bei der Ist der Einbau einer cloudba- Die Nachweise über die Vo- Ein gesonderter Antrag bei Umrüstung bis 31.03.2021 sierten technischen Sicher- raussetzungen sind mit der den Berliner Finanzämtern ist unter der Bedingung, dass heitseinrichtung beabsichtigt, Verfahrensdokumentation zur nicht erforderlich. der Einbau der technischen gilt die Fristverlängerung un- Kassenführung aufzubewah- Sicherheitseinrichtung bis ter denselben Voraussetzun- ren und für die Dauer der ge- zum 30. August 2020 mit ei- gen wie für eine stationäre setzlichen Aufbewahrungs- nem konkreten Termin beauf- TSE-Lösung als bewilligt. fristen aufzubewahren. Auf tragt sein muss. Verlangen einer Dienstkraft
Erlasse der Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zur TSE-Aufrüstung von Kassen (Stand: 24. Juli 2020) Weitere Bedingungen: der Finanzverwaltung sind sie vorzulegen. Die Anbietenden der techni- schen Sicherheitseinrichtung bzw. die Dienstleistenden, die den Einbau vornehmen, müssen bestätigen, dass der Einbau nicht bis zum 30.09.2020 durchgeführt wer- den konnte. Ferner muss be- reits ein konkreter Einbauter- min vereinbart sein. Alle übrigen Verpflichtungen des § 146a Abgabenordnung werden erfüllt oder deren Nichterfüllung wird laut BMF- Schreiben vom 06.11.2019 (Az.: IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, 2019/0891800; BStBl. 2019 S. 1010) auch nach dem 30.09.2020 weiterhin nicht beanstandet. Für die Veranlagungszeit- räume 2010 bis 2020 darf kein Straf- oder Ordnungs- widrigkeitenverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung durchge- führt worden sein, das mit ei- ner Verurteilung, einem Straf- befehl, einer Auflage oder ei- nem Bußgeldbescheid abge- schlossen wurde.
Erlasse der Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zur TSE-Aufrüstung von Kassen (Stand: 24. Juli 2020) Bundesland Voraussetzung bei einer Voraussetzung bei einer Umfang des erforderlichen Antragstellung stationären TSE-Lösung cloud TSE-Lösung Nachweises über Vorliegen der Voraussetzungen Hamburg Es muss durch geeignete Ist der Einbau einer cloud-ba- Die genannten Nachweise Die Billigkeitsmaßnahme gilt Unterlagen belegbar sein, sierten TSE vorgesehen, sind im Rahmen der allge- bei Vorliegen der Vorausset- dass die erforderliche Anzahl eine solche aber noch nicht meinen Aufbewahrungsfris- zungen als gewährt. an TSE bis zum 30. Septem- verfügbar, ist die Nichtverfüg- ten aufzubewahren und auf ber 2020 bei einem Kassen- barkeit durch geeignete Do- Verlangen vorzulegen. Ein gesonderter Antrag ist fachhändler, einem Kassen- kumente nachzuweisen. nicht erforderlich. hersteller oder einem ande- ren Dienstleister im Kassen- Der Einsatz der cloudbasier- bereich verbindlich bestellt o- ten TSE muss bis zum 31. der der Einbau der TSE be- März 2021 sichergestellt wer- auftragt worden ist. den. Der Einsatz der TSE muss bis zum 31. März 2021 si- chergestellt werden. Hessen Der Steuerpflichtige muss bis Es ist der Einbau einer cloud- Bei cloudbasierter TSE ist die Die Billigkeitsmaßnahme gilt spätestens 30. September basierten TSE beabsichtigt, Nichtverfügbarkeit durch ge- bei Vorliegen der genannten 2020 eine TSE verbindlich aber eine solche ist noch eignete Dokumente nachzu- Voraussetzungen als ge- bestellt oder einen Kassen- nicht verfügbar. weisen. währt. fachhändler, einen Kassen- hersteller oder einen anderen Der funktionsfertige Einbau Erforderliche Nachweise sind In dem entsprechenden Um- Dienstleister im Kassenbe- einer TSE bis zum 31. März im Rahmen der allgemeinen fang ist ein gesonderter An- reich verbindlich mit dem 2021 muss auch in diesen Aufbewahrungsfristen aufzu- trag durch den Steuerpflichti- fristgerechten funktionsferti- Fällen sichergestellt werden. bewahren und auf Verlangen gen nach §§ 146a, 148 AO gen Einbau der TSE in das der Finanzverwaltung vorzu- nicht erforderlich. elektronische Aufzeichnungs- legen. system beauftragt haben.
Erlasse der Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zur TSE-Aufrüstung von Kassen (Stand: 24. Juli 2020) Bundesland Voraussetzung bei einer Voraussetzung bei einer Umfang des erforderlichen Antragstellung stationären TSE-Lösung cloud TSE-Lösung Nachweises über Vorliegen der Voraussetzungen Niedersachsen Der Betroffene muss nach- Der Einbau einer cloudba- Das Aufbewahren der den Ein gesonderter Antrag bei weislich die TSE bei einem sierten TSE ist vorgesehen Härtefall bestätigenden Be- den Finanzämtern ist nicht Kassenfachhändler, einem und eine solche ist jedoch lege reicht aus. erforderlich Kassenhersteller oder einem nachweislich noch nicht ver- anderen Dienstleister bis fügbar. zum 31. August 2020 bestellt haben und dieser bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September nicht möglich ist. Nordrhein-Westfalen Das Unternehmen hat bis Bei beabsichtigter Verwen- Bei cloudbasierter TSE muss Ein gesonderter Antrag ist spätestens 30. September dung einer cloudbasierten ein Nachweis durch geeig- nicht erforderlich 2020 die Umrüstung bzw. TSE ist diese nicht verfügbar. nete Dokumente des Kas- den Einbau einer TSE bei ei- senherstellers oder Dienst- nem Kassenhersteller oder leisters (z. B. Zertifizierungs- Dienstleister beauftragt. antrag, Mitteilungen BSI) er- bracht werden. Die Erfüllung der Vorausset- zungen ist durch eine ent- sprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Ver- fahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetz- lichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.
Erlasse der Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zur TSE-Aufrüstung von Kassen (Stand: 24. Juli 2020) Bundesland Voraussetzung bei einer Voraussetzung bei einer Umfang des erforderlichen Antragstellung stationären TSE-Lösung cloud TSE-Lösung Nachweises über Vorliegen der Voraussetzungen Mecklenburg-Vorpommern Die bestehenden Kassensys- Bei geplantem Einsatz einer Die genannten Vorausset- Ein gesonderter Antrag ist teme werden bis zum 31. cloudbasierten TSE ist der zungen sind durch eine ent- nicht erforderlich. März 2021 weiterhin nicht be- fristgerechte Einsatz nach- sprechende Dokumentation anstandet, wenn das Unter- weislich bis zum 30. Septem- nachzuweisen, die der Ver- nehmen bis spätestens 30. ber 2020 zu beantragen. fahrensdokumentation zur September 2020 einen Kas- Kassenführung beizufügen senfachhändler, einen Kas- und für die Dauer senhersteller oder einen an- der gesetzlichen Aufbewah- deren Dienstleister im Kas- rungsfrist vorzuhalten ist. Sie senbereich mit dem fristge- ist auf Verlangen vorzulegen. rechten Einbau einer TSE Eine Eigenbescheinigung nachweislich beauftragt hat. des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzu- sehen. Saarland Der Unternehmer muss vor Der Unternehmer muss vor Ein Antrag des Unterneh- dem 30. September 2020 ei- dem 30. September 2020 ei- mers ist nicht erforderlich. nen Kassenfachhändler, Kas- nen Kassenfachhändler, Kas- senhersteller oder einen an- senhersteller oder einen an- deren Dienstleister im Kas- deren Dienstleister im Kas- senbereich mit dem fachge- senbereich mit dem Einsatz rechten Einbau einer TSE einer cloudbasierten TSE-Lö- beauftragt haben. sung beauftragt haben.
Erlasse der Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zur TSE-Aufrüstung von Kassen (Stand: 24. Juli 2020) Bundesland Voraussetzung bei einer Voraussetzung bei einer Umfang des erforderlichen Antragstellung stationären TSE-Lösung cloud TSE-Lösung Nachweises über Vorliegen der Voraussetzungen Sachsen Kassensysteme werden auch Dies gilt auch, wenn der Ein- Ein gesonderter Antrag ist weiterhin bis zum 31. März bau einer cloud-basierten nicht erforderlich. 2021 nicht beanstandet, TSE vorgesehen ist und eine wenn der Einbau einer TSE solche jedoch nachweislich bis zum 31. August 2020 noch nicht verfügbar ist. nachweislich in Auftrag gege- ben wurde. Sachsen-Anhalt Aus Billigkeitsgründen wird Bei einem geplanten Einsatz Die Nachweise sind mit der Ein gesonderter Antrag ist es gemäß § 148 AO unter einer cloudbasierten TSE Verfahrensdokumentation zur nicht erforderlich. den folgenden nicht bean- müssen Unternehmen spä- Kassenführung nach den all- standet, wenn ein elektroni- testens bis zum 30. Septem- gemeinen Aufbewahrungs- sches Aufzeichnungssystem ber 2020 den fristgerechten fristen aufzubewahren und längstens bis zum 31. März Einsatz nachweislich beauf- auf Verlangen vorzulegen. 2021 nicht über eine TSE tragt haben. verfügt: Es muss bis spätestens 30. September 2020 ein Kassen- fachhändler, ein Kassenher- steller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbe- reich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweis- lich beauftragt worden sein.
Erlasse der Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zur TSE-Aufrüstung von Kassen (Stand: 24. Juli 2020) Bundesland Voraussetzung bei einer Voraussetzung bei einer Umfang des erforderlichen Antragstellung stationären TSE-Lösung cloud TSE-Lösung Nachweises über Vorliegen der Voraussetzungen Schleswig-Holstein Es muss bis spätestens Bei einem geplanten Einsatz Die Nachweise sind mit der Die Billigkeitsmaßnahme gilt 30. September 2020 ein Kas- einer cloudbasierten TSE Verfahrensdokumentation zur bei Vorliegen der Vorausset- senfachhändler, ein Kassen- müssen Unternehmen spä- Kassenführung nach den all- zungen als gewährt. Ein ge- hersteller oder ein anderer testens bis zum 30. Septem- gemeinen Aufbewahrungs- sonderter Antrag ist nicht er- Dienstleister im Kassenbe- ber 2020 den fristgerechten fristen aufzubewahren und forderlich. reich mit dem fristgerechten Einsatz nachweislich beauf- auf Verlangen vorzulegen. Einbau einer TSE nachweis- tragt haben. lich beauftragt worden sein. Thüringen Fristverlängerung bis 31. Der Steuerpflichtige hat den Das Vorliegen der Vorausset- Ein gesonderter Antrag ist März 2020 unter der Voraus- Einbau einer cloudbasierten zungen ist lediglich gegen- nicht erforderlich. setzung, dass der Steuer- TSE vorgesehen. über dem Finanzamt zu er- pflichtige die erforderliche klären. Das kann formlos ge- Anzahl an TSE bis spätes- schehen oder mithilfe eines tens zum 30. September Vordrucks, der auf der Inter- 2020 bei einem Kassenfach- netseite des Thüringer Fi- händler, einem Kassenher- nanzministeriums herunter- steller oder einem anderen geladen werden kann. Dienstleister im Kassenbe- reich verbindlich bestellt hat.
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