Fachinformationen 2021 - Einwanderer.Net
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Fachinformationen 2021 Die Flüchtlingsdefinitionen und ihre Aufenthaltspapiere – Aufenthaltsverfestigung Fristen – Rechtsmittel, Ausreise, Dublin Die verschiedenen Aufenthaltspapiere Rechtsgrundlagen für die verschiedenen AT Von der AE zur NE Asyl- und Aufenthaltsrecht Stand: Mai 2021 1
Übersicht über die Flüchtlingsdefinitionen und ihre Aufenthaltspapiere nach dem Zuwanderungsgesetz Flüchtling Definition Aufenthaltspapier / Rechts- -titel grundlage Asylberechtigte im Asylverfahren Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 1 unanfechtbar anerkannte für 3 Jahre AufenthG Flüchtlinge gemäß Artikel 16a Grundgesetz Konventions- im Asylverfahren AE für 3 Jahre § 25 Abs. 2 flüchtlinge unanfechtbar als GFK- Satz 1, 1. (internationaler Flüchtling anerkannt Alternative Schutz) (§ 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. AufenthG § 60 Abs. 1 AufenthG) Subsidiär im Asylverfahren als AE für 1 Jahr (bei § 25 Abs. 2 Geschützte subsidiär Geschützte Verlängerung für 2 Satz 1, 2. (internationaler anerkannt (§ 4 Abs. 1 Jahre) Alternative Schutz) AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG AufenthG) National im Asylverfahren oder Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 3 Geschützte isoliertem Antrag bei für mindesten 1 AufenthG (Abschiebungs- BAMF o. ABH Abschie- Jahr, maximal 3 verbote) bungsverbote (§ 60 Abs. 5 Jahre © vmh und 7 AufenthG)
Aufenthaltsverfestigung Status Bedingungen Titel § 25 Abs. 1 Asyl- 5 Jahre AE (inkl. Asylverfahren), NE gemäß berechtigte und A2, überw. LUS, ÖSoO, RuGO, § 26 Abs. 3 § 25 Abs. 2, 1. Al- Wohnraum, Ausnahmen bei Satz 1 fünf ternative, Flücht- Krankheit/ Behinderung Jahre und linge GFK 3 Jahre AE, C1, weit überw. Satz 3 drei (§ 3 AsylG) LUS, RuGO, Wohnraum Jahre § 25 Abs. 2, 2. Al- nach 5 Jahren AE (inkl. NE gemäß ternative, Sub- Asylverfahren), Voraus- § 26 Abs. 4 sidiär Geschützte setzungen des § 9 Abs. 2 (§ 4 AsylG) § 25 Abs. 3 Nati- nach 5 Jahren AE (inkl. NE gemäß onales Abschie- Asylverfahren), Voraus- § 26 Abs. 4 bungsverbot setzungen des § 9 Abs. 2 3
Übersicht über die Flüchtlingsdefinitionen und ihre Aufenthaltspapiere nach dem Zuwanderungsgesetz Flüchtling Definition Aufenthalts-papier Rechts- /-titel grundlage Asylsuchende Ein Asylgesuch wird Bescheinigung über § 63a AsylG geäußert, noch kein die Meldung als formaler Asylantrag Asylsuchende = Ankunftsnachweis Asylbewerber:in Ein zulässiger Asyl- oder Aufenthaltsge- §§ 55 und 63 Asylfolgeantrag wurde ge- stattung AsylG stellt und das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen De-Facto- Trotz abgelehntem Asyl Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 5 Flüchtlinge 1 individuell oder als (indiv.) oder Gruppe Abschiebungs- § 23 Abs. 1 schutz gewährt, z.B. (als Gruppe) Altfallregelung oder AufenthG Abschiebungsstopps De-Facto- Trotz abgelehntem Asyl, Duldung oder § 60a oder Flüchtlinge 2 wenn Abschiebung derzeit Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 5 nicht durchgeführt werden AufenthG kann © vmh
Übersicht über die Flüchtlingsdefinitionen und ihre Aufenthaltspapiere nach dem Zuwanderungsgesetz Flüchtling Definition Aufenthaltspapier/-titel Rechtsgrund- lage Ungeregeltes Flüchtlinge, die ohne i.d.R. Duldung oder § 60a i.V.m. Verfahren Asylantrag unmittelbar bei seltener Aufenthalts- § 15a o. einer Kommune erlaubnis § 25 Abs. 5 Abschiebungsschutz AufenthG begehren Vorüberge- Flüchtlinge, die auf Grund Aufenthaltserlaubnis § 24 hender eines EU-Ratsbeschlusses / (Gab es bislang AufenthG Schutz und der Innenminister nicht!) vorübergehend Aufnahme finden Aufnahme aus Aufenthaltsgewährung durch Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs. 1 politischen die obersten Landesbehörden (IMK) AufenthG Gründen (IMK), bei besonderen poli- tischen Interessen, syrische je nach Aufnahmebe- § 23 Abs. 2 Flüchtlinge, russische Juden scheid AE oder NE II AufenthG Neuansied- Resettlement Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs. 4 lung AufenthG © vmh
BAMF-Anträge seit 01.12.2013 Schutzform Rechtsgrundlage Asyl Art. 16a GG Internationaler Schutz Flüchtlingseigenschaft § 3 und §§ 3a bis 3e AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 1 A GFK subsidiärer Schutz § 4 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG, Art. 15 QRL Todesstrafe § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG Folter oder unmenschliche oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erniedrigende Behandlung oder Strafe Bewaffneter Konflikt § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG © vmh
Seit 01.12.2013: Isolierter Schutzantrag bei ABH Nationale Abschiebungsverbote Rechtsgrundlage (Wird bei Antrag auf interna- AufenthG, EMRK, GG tionalen Schutz auch vom BAMF mitgeprüft) a) In Anwendung der EMRK § 60 Abs. 5 AufenthG b) Erhebliche konkrete Gefahr für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Leib, Leben oder Freiheit Sperrwirkung bei allgemeinen § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Gefahren © vmh
ABH prüft: Nur isolierte Anträge auf nationalen Schutz: Nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Aber nur wenn der Schutzantrag auf nationale Abschiebungsverbote beschränkt wird und kein Antrag auf internationalen Schutz (auch vormals!!) gestellt wurde. 8
Rechtsmittelfristen im Asylverfahren BAMF-Ent- Klage Begründung Begründeter Rechts- scheidung der Klage Eilantrag grundlage Unzulässig 1 Woche 1 Monat 1 Woche §§ 74 u. 36 III AsylG Unzulässig u.a. 1 Woche 1 Monat 1 Woche § 34a Abs. 2 wg. Dublin AsylG Offensichtlich 1 Woche 1 Monat 1 Woche §§ 74 u. 36 III unbegründet AsylG Einfach un- 2 1 Monat nicht §§ 74 und 75 begründet Wochen erforderlich AsylG (teil-)anerkannt 2 1 Monat nicht § 74 AsylG Wochen erforderlich © vmh
Die Ausreisefristen im Asylverfahren Frist Ermessen / Rechtsgrundlage Anspruch unzulässig 1 Woche Anspruch § 36 Abs. 1 AsylG offensichtlich 1 Woche Anspruch § 36 Abs. 1 AsylG unbegründet einfach unbegründet 30 Tage Anspruch § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG Rücknahme vor Ent- 1 Woche Anspruch § 38 Abs. 2 AsylG scheidung des BAMF Rücknahme Asylan- bis zu 3 Ermessen § 38 Abs. 3 AsylG trag § 14a III AsylG Monaten Positiver Eilantrag 30 Tage Anspruch § 37 Abs. 2 AsylG nach ou-Entscheidung Bei Vollstreckungshindernissen wird die Ausreisefrist durch die ABH verlängert © vmh
Dublin III Fristen im Dublinverfahren Stellen des a) 3 Monate ab erstmaliger Antragstellung Aufnahme- (Art 21 Abs. 1-1) gesuchs b) Bei Eurodac-Treffer 2 Monate (Art. 21 Abs. 1-2) c) In Dringlichkeitsverfahren kann Frist von 1 Woche gesetzt werden (Art. 21 Abs. 2) Beantworten a) 2 Monate ab Zugang des Ersuchens des (Art. 22 Abs. 1) Aufnahme- b) Bei Dringlichkeit, wenn Angelegenheit kom- gesuchs pliziert, kann gesetzte Frist überschritten, aber Antwort innerhalb 1 Monat (Art. 22 Abs. 6) Stellen des a) Bei erneuter Antragstellung und Eurodac- Wiederauf- Treffer 2 Monate (Art. 23 Abs. 2-1) nahmege- b) Bei erneuter Antragstellung ohne Eurodac- suchs Treffer 3 Monate (Art. 23 Abs. 2-2) © vmh
Dublin III Fristen im Dublinverfahren Stellen des a) Ohne erneute Antragstellung und Eurodac- Wiederauf- Treffer 2 Monate (Art. 24 Abs. 2-2) nahmege- b) Ohne erneute Antragstellung ohne Eurodac- suchs Treffer 3 Monate (Art. 24 Abs. 2-3) Beantworten a) 1 Monat nach Zugang (Art. 25 Abs. 1) des Wieder- b) 2 Wochen bei EURO-DAC (Art. 25 Abs. 1) aufnahme- gesuchs Überstellung a) binnen 6 Monaten (Art 29 Abs. 1) Achtung: nach negativem Eilverfahren Neubeginn der 6-Monats-Frist b) Fristverlängerung bei Haft bis 1 Jahr, bei Untertauchen bis 18 Monate (Art. 29 Abs. 2) © vmh
Dublin III Folgen der Fristüberschreitung Stellen des Auf- Zuständig bleibt ersuchender Staat nahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1-3) Beantworten des Zustimmung wird fingiert (Art. 22 Abs. 7) Aufnahmegesuchs Stellen des Zuständig bleibt ersuchender Staat Wiederaufnahme- gesuchs a) (Art. 23 Abs. 3) a) Erneuter Antrag b) (Art. 24 Abs. 3) b) Ohne Antrag Beantworten des Zustimmung wird fingiert (Art. 25 Abs. 2) Wiederaufnahme- gesuchs Überstellung Zuständig bleibt ersuchender Staat (Art 29 Abs. 2) © vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel Titel / Papier Aufenthaltsart Rechts- Aufenthaltsbeendigung grundlage Daueraufent- Rechtmäßiger, unbe- § 4a Nur bei schwerwiegenden Grün- haltsrecht für fristeter Aufenthalt FreizügG/EU den der öffentlichen Ordnung, UB/EWR ohne Beschränkungen Sicherheit und Gesundheit Daueraufent- Rechtmäßiger, § 4a Nur bei schwerwiegenden haltsrecht für unbefristeter Aufenthalt FreizügG/EU Gründen der öffentlichen Familienangehö- ohne Beschränkungen Ordnung, Sicherheit und rige von UB/EWR Gesundheit UB/EWR I.d.R. auf Dauer ange- § 2 FreizügG/ Wegfall der Voraussetzungen u. Nur eine Meldebe- legter, rechtmäßiger EU, Freizü- Verlust des Aufenthaltsrechtes scheinigung kann aber noch nicht unbe- gigkeitsbe- aus Gründen der öffentlichen verlangt werden fristeter Aufenthalt; scheinigung Ordnung, Sicherheit und Befristungen möglich seit 29.1.13 Gesundheit bei Dienstleistern etc. abgeschafft Aufenthaltskarte I.d.R. auf Dauer ange- § 5 Abs. 1 Wegfall der Voraussetzungen u. für Familienange- legter, rechtmäßiger FreizügG/EU Verlust des Aufenthaltsrechtes hörige UB/EWR aber noch nicht unbe- aus Gründen der öffentlichen fristeter Aufenthalt; Ordnung, Sicherheit und Befristungen möglich Gesundheit bei Dienstleistern etc. © vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel Titel / Papier Aufenthaltsart Rechts- Aufenthaltsbeendigung grundlage Bescheinigung für Rechtmäßiger, § 5 Abs. 1 Wegfall der Voraussetzun- DSA-Familienan- befristeter Satz 2 gen u. Verlust des Aufent- gehörige von UB/ Aufenthalt FreizügG/EU haltsrechtes aus Gründen EWR über die ge- der öffentlichen Ordnung, machten erforder- Sicherheit und Gesundheit lichen Angaben Aufenthaltsrecht Rechtmäßiger, § 4 Abs. 2 a) Wegfall des Erteilungs- nach ARB EWG- befristeter AufenthG grundes, ohne Möglichkeit Türkei Aufenthalt eines anderen rechtmäßi- (Erwerbstätigkeit) gen Aufenthaltes b) bei Ausweisung Erlaubnis zum Rechtmäßiger, § 9a – 9c Nur möglich bei Daueraufenthalt-EU unbefristeter AufenthG Ausweisung wegen (Früher: DA-EG) Aufenthaltstitel schwerer Straftaten ohne Beschränkungen © vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel Titel / Papier Aufenthaltsart Rechts- Aufenthaltsbeendigung grundlage Niederlassungs- Rechtmäßiger, unbefris- §9 Nur möglich bei Auswei- erlaubnis (NE) teter Aufenthaltstitel AufenthG sung wegen schwerer (weitere NEe in ohne Beschränkungen Straftaten den Paragrafen siehe unten) NE II § 23 Abs. 2 Rechtmäßiger § 23 Abs. 2 Nur möglich bei unbefristeter AufenthG Ausweisung wegen Aufenthaltstitel mit schwerer Straftaten Beschränkungen AE § 23 Abs. 2 Rechtmäßiger befristeter § 23 Abs. 2 Nur möglich bei z.B. Syrien und Aufenthaltstitel mit AufenthG Ausweisung wegen Relocation Beschränkungen schwerer Straftaten AE § 23 Abs. 4 Rechtmäßiger befriste- § 23 Abs. 4 Nur möglich bei Resettlement ter Aufenthaltstitel mit AufenthG Ausweisung wegen Beschränkungen schwerer Straftaten © vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel Titel / Papier Aufenthaltsart Rechts- Aufenthaltsbeendigung grundlage Blaue Karte EU Rechtmäßiger, befris- § 18b a) Wegfall des Erteilungsgrun- teter Aufenthaltstitel Abs. 2 des, ohne Möglichkeit eines mit Beschränkungen AufenthG anderen rechtmäßigen Auf- enthaltes b) bei Ausweisung ICT-Karte für Rechtmäßiger, § 19 a) Wegfall des Erteilungsgrun- unternehmens- befristeter Aufenthalt AufenthG des, ohne Möglichkeit eines intern transfe- mit Beschränkungen anderen rechtmäßigen Aufent- rierte Arbeit- für höchstens 3 Jahre haltes b) bei Ausweisung nehmer Mobiler ICT- Rechtmäßiger, § 19b a) Wegfall des Erteilungsgrun- Karte befristeter Aufenthalt AufenthG des, ohne Möglichkeit eines für die Dauer des anderen rechtmäßigen Aufent- Transfers mit haltes b) bei Ausweisung Beschränkungen © vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel Titel / Papier Aufenthaltsart Rechts- Aufenthaltsbeendigung grundlage Aufenthalts- Rechtmäßiger, §7 a) Wegfall des Erteilungsgrun- erlaubnis (AE) befristeter Aufenthalt AufenthG des, ohne Möglichkeit eines mit Beschränkungen anderen rechtmäßigen Aufent- haltes b) bei Ausweisung Bescheinigung Rechtmäßiger, § 81 Abs. 4 Nach unanfechtbarem über das Fort- befristeter Aufenthalt AufenthG negativen Ausgang des bestehen des mit Beschränkungen Verlängerungsantrages Aufenthaltstitels (Fiktionsbe- scheinigung) Fiktionsbe- Aufenthalt gilt als er- § 81 Abs. 3 Bei unanfechtbarem negativen scheinigung als laubt, daher rechtmä- Satz 1 Ausgang des AE-Antrages Erlaubnis- ßig - Positivstaater AufenthG fiktion und internationaler Schutz © vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel Titel / Papier Aufenthaltsart Rechts- Aufenthaltsbeendigung grundlage Aufenthalts- Wird ab formaler §§ 55 und 63 Während des gestattung Asylantragstellung AsylG Asylverfahrens nur bei erteilt und gilt als Ausweisung wegen rechtmäßiger schwerer Straftat Aufenthalt – es besteht keine Ausreisepflicht Duldung Kein rechtmäßiger § 60a Abs. 2-5 Bei Wegfall des Abschie- (Vorübergehende Aufenthalt, zur AufenthG bungshindernisses Aussetzung der Ausreise od. jederzeit möglich Abschiebung) verpflichtet § 43 Abs. 3 AsylG Fiktionsbeschei- Kein rechtmäßiger § 81 Abs. 3 Bei unanfechtbarem nigung als Aufenthalt, die Satz 2 negativen Ausgang des Duldungsfiktion Abschiebung gilt AufenthG Verfahrens oder wegen als ausgesetzt Vollziehbarkeit aus vorherigem Asylverfahren © vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel Titel / Papier Aufenthaltsart Rechts- Aufenthaltsbeendigung grundlage Grenzübertritts- Kein Aufenthaltspa- Indirekt über Unmittelbar nach Ablauf, bescheinigung - pier, kein rechtmä- § 50 wenn nicht verlängert wird – GÜB (Ausreise- ßiger Aufenthalt, AufenthG Ausreise steht unmittelbar schein) zur Ausreise bevor verpflichtet Betretens- Kann erteilt werden § 11 Abs. 8 Unmittelbar nach Ablauf, erlaubnis trotz Einreise- und AufenthG generell ohne Ankündigung Aufenthaltsverbot Kein Illegal §§ 50 ff Jederzeit möglich, wenn AufenthG kein Vollstreckungshin- dernis © vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel Titel / Papier Aufenthaltsart Rechts- Aufenthaltsbeendigung grundlage BÜMA = Beschei- Verändertes Auf- § 63a AsylG – Nur wenn kein Asylantrag nigung über die enthaltspapier bei Ab Asylge- gestellt wird und kein Meldung als Asyl- Asylgesuch, seit 5. such bis zur Vollstreckungshindernis suchender – An- Februar 2016 Asylantrag- kunftsnachweis stellung BÜMA = Beschei- Kein Aufenthalts- Keine Nur wenn kein Asylantrag nigung über die papier, da keine gestellt wird und kein Meldung als Asyl- Rechtsgrundlage bis Vollstreckungshindernis suchender I 24.10.2015 BÜMA = Beschei- Aufenthaltspapier § 63a AsylG – Nur wenn kein Asylantrag nigung über die bei Asylgesuch, er- ab Asylge- gestellt wird und kein Meldung als Asyl- teilt zwischen 24.10. such bis zur Vollstreckungshindernis suchender II 2015 und 5.02.2016 Antragstellung BÜMI = Beschei- Kein Aufenthalts- Praxis gilt wie Nur wenn kein humanitä- nigung über die papier, gedacht für Duldung, § 15a rer Antrag gestellt wird Meldung als illegal wenige Tage AufenthG, und kein Vollstreckungs- Eingereister insbesondere hindernis © vmh bei umF
Die verschiedenen Visa Art Dauer Verlängerung Rechts- grundlagen Schengen Flughafentransit, Berechtigt zum Nicht möglich Gemeinsame -Visum A berechtigt nicht zur Aufenthalt im Flug- Konsularische Einreise hafentransitbereich Instruktion-GKI für Dauer der Schengener Zwischenlandung Grenzkodex Schengen Gilt zur Durchreise Pro Durchreise In besonderen Fällen § 6 Abs. 1 -Visum B auch mehrfache. max. 5 Tage bis zu 90 Tagen AufenthG Ziel muss außer- Gesamtgeltungsdauer halb der Schengen- § 6 Abs. 2 Satz 1 staaten liegen AufenthG Schengen Kurzfristiger Max. 90 Tage pro Weitere 90 Tage nur aus § 6 Abs. 1 Aufenthalt 180 Tage – kann völkerrechtlichen oder AufenthG -Visum C humanitären Gründen auch über einen oder zur Wahrung Gültigkeitszeitraum politischer Interessen – § 6 Abs. 2 von bis zu 5 Aufenthalt ist dann auf AufenthG Jahren erteilt Deutschland beschränkt werden Nationales Geplanter Richtet sich nach Nach den Vorschriften § 6 Abs. 3 Visum D längerfristiger den Vorschriften des AufenthG AufenthG Aufenthalt des AufenthG © vmh
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck der AE (NE) Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Bei Duldung grund- soll, Verlängerungsvor- oder neg. lage Ermessen aussetzungen Asylverf.? Erlaubnis zum §§ 9a - 9c Anspruch Pass, 5 Jahre AE und Nein, wg. § 9a Daueraufenthalt-EU Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 Abs. 3 (DA-EU) – auch für international Schutzberechtigte Betrieblichen Aus- § 16a Ermessen Pass, Zustimmung durch BfA nein, wg. § 10 und Weiterbildung Abs. 1 (§ 39) oder ohne, wenn es die Abs. 3 auch Deutschkurs vor BeschV regelt. Arbeit möglich bis Ausbildung max. 10 Wochenstunden. Bei Abbruch 6 Monate zum Finden einer neuen Ausbildungsstätte Schulische § 16a Ermessen Pass, Muss zu einem staatlich nein, wg. § 10 Berufsausbildung Abs. 2 anerkannten Berufsabschluss Abs. 3 führen. Arbeit möglich bis max. 10 Wochenstunden. Bei Abbruch 6 Monate zum Finden einer neuen Ausbildungsstätte Vollzeitstudium, auch § 16b Anspruch Pass, Hochschulzugangsberech- nein, wg. § 10 Studienvorbereitung Abs. 1 tigung, LUS. Berechtigung zur Abs. 3 nur RL (EU) 2016/801 Arbeit 120 Tage oder 240 halbe – siehe nächste Folie Tage im Jahr. AE Mindestens 1 Jahr max. 2 Jahre. Kürzeres Studium – kürzere AE © vmh 23
Richtlinie (EU) 2016/801 Umsetzung siehe § 19f AufenthG. Sie gilt nicht für: a) internationalen Schutz beantragt oder erhalten oder vorübergehender Schutz in MS b) Duldung c) Familienangehörige von UB mit Recht auf Freizügigkeit d) DA-EU in einem MS e) Familienangehörige, die aufgrund von Übereinkommen zwischen MS und Drittstaaten Freizügigkeit genießen, gleichwertig UB; f) Trainees eines unternehmensinternen Transfers g) hochqualifizierte Arbeitnehmende 24
Richtlinie (EU) 2016/801 Voraussetzungen: Reisedokument und gültiges Visum oder AE oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt; Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens Dauer des geplanten Aufenthalts; Kenntnis Studiensprache, Hochschulzulassung, Kosten des Studiums Minderjährige – Erlaubnis der Eltern LUS, Krankenversicherung; Kosten Rückreise 25
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Bei Duldung grund- soll, Verlängerungsvor- oder neg. lage Ermessen aussetzungen Asylverf.? Mobilität im Rahmen § 16c Anspruch Pass, Vorherige Bildungsein- Nur vom des Studiums richtung aus anderem MS Ausland aus muss BAMF informieren, dass zu beantragen Studium bis 360 Tage in D. beabsichtigt ist – keine AE erforderlich. Bei Ablehnung der Einreise siehe auch § 19f Maßnahmen zur § 16d Anspruch Pass, A2 GER, LUS, nein, wg. § 10 Anerkennung Abs. 1 Gleichwertigkeit der im Abs. 3 ausländischer Be- Herkunfts- oder Drittstaat rufsqualifikationen erworbenen Qualifikationen. Überwiegend betriebliche Maßnahmen, dann Zu- stimmung BfA § 39. Maximal 6-18 Monate. Studienbezogenes § 16e Anspruch Pass, maximal 6 Monate, Nur vom Praktikum EU Nachweis Studium in anderem Ausland aus MS, Zustimmung BfA, zu beantragen Praktikumsstelle garantiert LUS und Kosten einer eventuellen Abschiebung © vmh 26
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Bei grund- soll, aussetzungen Duldung lage Ermessen oder neg. Asylverf.? Sprachkurse und § 16f Ermessen Pass, Keine studienbezogenen Kurse, Wg. § 10 Schulbesuch auch Austauschschüer:innen, Keine Abs. 3 Arbeitserlaubnis, andere AE nur bei Anspruch, keine NE Suche eines Aus- § 17 Ermessen Pass, bis 25. LJ, LUS, B2 GER, AE Wg. § 10 bildungsplatzes für Abs. 1 maximal 6 Monate, Schulabschluss Abs. 3 qualifizierte oder Hochschulzugangsberechtigung, Berufsausbildung erneute Erteilung nur möglich, wenn zwischenzeitlich im Ausland für mindestens 6 Monate. Keine Arbeit oder Nebentätigkeiten. AE zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a oder 18b oder Anspruch Studienbewerbung § 17 Ermessen Pass, LUS, Vorliegen der schulischen Wg. § 10 Abs. 2 und sprachlichen Vor-aussetzungen, Abs. 3 keine Erwerbs-tätigkeit. AE für maximal 9 Monate, i.d.R. AE zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder bei Anspruch. © vmh 27
§ 18 Grundsatz der Fachkräfte Ein- wanderung, allgemeine Bedingungen Orientiert an den Bedürfnissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland Pass, Konkretes Arbeitsplatzangebot Zustimmung BfA erforderlich außer wenn BeschV oder Vereinbarung Ausnahmen regeln Berufsausübungserlaubnis vorliegt Gleichwertigkeit der Qualifikation Erteilung AT § 18a nach Vollendung des 45. LJ Nachweis Gehalt mindestens 55 % Bbg oder Nachweis angemessener Altersversorgung AT für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b für Dauer von vier Jahren oder, wenn Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der BfA auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des 28 Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
§ 18 Grundsatz der Fachkräfte Ein- wanderung, allgemeine Bedingungen Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes: inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation. (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder deutschen, anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleich- baren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). 29
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Bei grund- soll, aussetzungen Duldung lage Ermessen oder neg. Asylverf.? Fachkräfte mit § 18a Ermessen Pass, Voraussetzungen des § 18. AE Nur vom Berufsaus- zur Ausübung einer qualifizierten Ausland aus bildung Beschäftigung, zu der die erworbene zu beantra- Qualifikation befähigt. gen Fachkräfte mit § 18b Ermessen Fachkraft mit akademischer Ausbildung Nur vom akademischer Abs. 1 AE zur Ausübung einer qualifizierten Ausland aus Ausbildung Beschäftigung erteilt werden, zu der zu beantra- ihre Qualifikation sie befähigt. gen © vmh 30
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen AT grund- soll, lage Ermessen Blaue Karte § 18b Anspruch Pass, Ohne Zustimmung BfA, Gehalt in Höhe von mindes- EU Abs. 2 tens zwei Dritteln der jährlichen Bbg, deutscher, anerkannter ausländischer oder vergleichbarer ausländischer HSA oder mindestens fünfjährige Berufserfahrung mit nachgewiesener vergleichbarer Qualifikation, Gehaltshöhe gemäß RVO. Kein Ablehnungsgrund § 19f Abs. 1 u. 2. Fachkräfte mit akade- mischer Ausbildung, die Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 Empfehlung der Kommission v. 29.10.2009 über die Verwendung Internationaler Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08)(ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) ge- hört, Blaue Karte EU abweichend von S. 1 mit Zustimmung BfA, Höhe des Gehalts mindestens 52 % Bbg. BMI gibt Min- destgehälter jeweils bis 31.12. des Vorjahres im Bundesan- zeiger bekannt. Abweichend von § 4a Abs. 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatz-wechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die ABH erforderlich. NE für § 18c Anspruch Ohne Zustimmung BfA, 4 Jahre AT nach §§ 18a, 18b oder Fachkräfte 18d, Arbeit, 48 Monate RVB, B1 GER – bei Vorausset-zungen § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 4 bis 6, 8 u. 9. Zwei Jahre AT, wenn Fachkraft inländische Berufsausbildung o. inländisch-es Studium. Bei Blauer Karte EU A1 GER, 33 Monate Arbeit,21 Monate bei B1 GER, LUS pos. Integrationsprognose © vmh 31
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Bei Dul- des AT grund- soll, aussetzungen dung o. lage Ermessen neg. Asyl NE für § 18c Anspruch Ohne Zustimmung BfA, 4 Jahre AT nach §§ 18a, Nur vom Fachkräfte 18b oder 18d, Arbeit, 48 Monate RVB, B1 GER – Ausland bei Voraussetzungen § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 4 aus bis 6, 8 u. 9. Zwei Jahre AT, wenn Fachkraft inländische Berufsausbildung o. inländisches Studium. Bei Blauer Karte EU A1 GER, 33 Monate Beschäftigung,21 Monate bei B1 GER, LUS pos. Integrationsprognose. Forschung § 18d Anspruch Pass, ohne Zustimmung BfA, wirksame Aufnah- Nur vom Abs. 1 mevereinbarung oder entsprechender Vertrag Ausland zur Durchführung mit anerkannter Forschungs- aus zu einrichtung abgeschlossen. Wirksame Aufnah- beantra- mevereinbarung o. entsprechender Vertrag mit gen Forschungseinrichtung, die forscht abge- schlossen. Forschungseinrichtung mit schrift- licher Verpflichtungszusage zur Kostenüber- nahme, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für LUS während unerlaubtem Aufent- halt in MS u. Abschiebung. Ausstellung AE innerhalb 60 Tagen nach Antrag. AE mindestens ein Jahr, Zwei Jahre bei Teilnahme an Unions- o. multilateralen Programm Mobilitätsmaßnahmen. © vmh 32
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Bei Duldung grundlage soll, Verlängerungsvoraussetzungen oder neg. Ermessen Asylverf.? Forschung – § 18d Soll und AE für mindestens ein Jahr. Von Nur vom weitere Abs. 2ff Ermessen Erfordernis der Kostenverpflich- Ausland aus zu Erteilungsvor- tung soll abgesehen werden, wenn beantragen schriften Tätigkeit der Forschungseinrich- tung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert. Teilnahme an Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnah- men, AE mindestens zwei Jahre. Bei küzeren Forschungsvorhaben AE für Dauer, mindestens ein Jahr. Vom Erfordernis der Kostenver- pflichtung kann abgesehen werden, wenn besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf Kostenver- pflichtung sind § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden (Kostenschuldner und Kostenhaftung). © vmh 33
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Bei Duldung grund- soll, aussetzungen oder neg. lage Ermessen Asylverf.? Kurzfristige § 18e Soll Pass, Aufenthalt zu Forschungs- Nur vom Mobilität für zwecken, der Dauer von 180 innerhalb Ausland aus zu Forscher von 360 Tagen nicht überschreitet, ist beantragen kein AT erforderlich. wenn aufnehm- BAMF- ende Forschungseinrichtung dem Bescheini- BAMF und zuständige Behörde des gung zur Be- anderen MS mitgeteilt hat, dass rechtigung beabsichtigt wird, einen Teil der zur Einreise Forschungstätigkeit im Bundesgebiet und zum durchzuführen, und BAMF bei Aufenthalt Mitteilung vorlegt: AT aus anderem zum Zweck MS und Forschung belegt, der For- Aufnahmevereinbarung oder Vertrag, schung im die oder der mit der aufnehmenden Rahmen Forschungseinrichtung im der kurz- Bundesgebiet geschlossen wurde, fristigen Kopie gültigen Passes oder Mobilität Passersatzes und LUS. Wird Einreise u. Aufenthalt nach § 19f Abs. 5 abgelehnt, muss Forschungsstätigkeit beendet werden. Dann entfällt Befreiung vom Erfordernis eines AT. © vmh 34
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Bei Duldung grundlage soll, Verlängerungsvor-aussetzungen oder neg. Ermessen Asylverf.? Aufenthaltser- § 18f Anspruch Pass, Aufenthalt mehr als 180 entfällt laubnis für Tage und höchstens ein Jahr mobile Forscher dauert, wird AT ohne Zustimmung BfA erteilt, wenn AT aus anderem MS vorliegt, Kopie eines gültigen Passes oder Passersatzes vorge- legt wird und Aufnahmeverein- barung oder Vertrag mit der Forschungseinrichtung vorgelegt wurde. Wird Antrag auf AE mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts gestellt und ist der AT des anderen MS weiterhin gültig, gilt bevor über den Antrag entschieden wird, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit für bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt. Änderungen müssen der ABH angezeigt werden (auch von der Forschungseinrichtung). © vmh 35
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Bei Dul- grund- soll, aussetzungen dung oder lage Ermessen negativen Asylver- fahren.? ICT-Karte für § 19 Anspruch Pass, AT keine AE. Führungskraft oder Nur vom unternehmens- Spezialistin, Entsendung mind. 90 Tage, Ausland aus intern transfe- Zustimmung BfA, Nachweis über zu be- rierte Arbeit- Rückkehrmöglichkeit in Niederlassung antragen nehmer außerhalb der EU, ICT-Karte max. 3 Jahre, als Trainee max. 1 Jahr (ICT = intracorporate transferees). Keine Erteilung, wenn auf Grund von Übereinkommen zwischen EU u. den MS u. Drittstaaten wie UB Recht auf freien Personenverkehr besteht, in Unterneh- men mit Sitz in Drittstaat beschäftigt oder Studienpraktikum. Niederlassung zweckgegründet um Einreise zu erleichtern, Möglichkeiten Einreise u. in mehreren MS der EU zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers länger in anderem MS aufhalten wird oder Antrag wird vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts gestellt. © vmh 36
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- An- Erteilungs- und Verlängerungsvor- Duldung grund- spruch, aussetzungen oder neg. lage soll, Er- Asylver- messen fahren.? Kurzfristige § 19a An- Pass, Aufenthalt von bis zu 90 innerhalb von Nur vom Mobilität für spruch 180 Tagen kein AT erforderlich. Aufnehmende Ausland unternehm- Niederlassung im anderen MS dem BAMF u. aus zu be- ensintern zuständiger Behörde des anderen MS Absicht antragen transferierte der Beschäftigung mitgeteilt u. BAMF mit der Arbeitnehmer Mitteilung Nachweis gibt: AT des anderen MS, Nachweis, dass hiesige Niederlassung dem selben Unternehmen angehört wie Unterneh- men mit Sitz außerhalb der EU, Arbeitsvertrag u. falls erforderlich Abordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 den zuständigen Behörden des anderen MS vorgelegt. Kopie anerkannter u. gültiger Pass oder Passersatzes u. Nachweis, dass eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder Erteilung zugesagt ist, soweit erforderlich. Aufnehmende Niederlassung in anderen MS hat Mitteilung zu machen, wenn Antrag auf AT ge- stellt oder ab Kenntnis des Antrages. Bei Ertei- lung des AT nach Satz 1 Nr. 1 durch keinen Schengenstaat u. Einreise über einen Nicht- Schengenstaat ist, muss Kopie der Mitteilung © vmh mitgeführt werden u. auf Verlangen vorzulegen. 37
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechtsgrund- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Bei lage soll, Er- aussetzungen Duldung messen oder neg. Asylverf.? Mobiler-ICT- § 19b Anspruch Pass, Transfer länger als 90 Tage, Nur vom Karte Führungskraft, Spezialist (Höchstdauer Ausland 3 Jahre) oder Trainee (Höchstdauer 1 aus zu be- Jahr), wenn gültiger AT in MS, dortiger antragen Aufenthalt länger als im Bundesgebiet Sonstige § 19c Ermessen Pass, AE zur Beschäftigung unabhängig Nur vom Beschäfti- Abs. 1-3 von Qualifikation durch BeschV oder Ausland gungszwecke zwischenstaatliche Vereinbarung. Bei aus zu be- ausgeprägten (?) berufspraktischen antragen Kenntnissen AE zur Ausübung quali- fizierter Beschäftigung, wenn BeschV bestimmt, dass Zulassung möglich. In begründeten Einzelfall AE, wenn öffent- liches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarkt- politisches Interesse besteht. Beamte § 19c Anspruch Bestehendes Beamtenverhältnis zu Nein, wg. Abs. 4 deutschen Dienstherrn, Ohne BfA Zu- § 10 Abs. 3 stimmung. Drei Jahre AE zur Dienst- pflichterfüllung. Bei kürzerer Befristung entsprechend. Nach drei Jahren NE © vmh ohne 60 Monate Arbeit. 38
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Duldung AT grund- soll, Er- aussetzungen oder neg. lage messen Asylverf.? Qualifizierte § 19d Ermessen Pass, anerkannte Qualifizierung (LUS, B1 GER ja Geduldete vormals (Abs. 1) 2-jährige Ausbildung oder Studium), zum Zweck § 18a Anspruch Zustimmung BfA, konkretes Arbeitsangebot, der Beschäf- (Abs. 1a) kein Arbeitsverbot (AV) Wohnraum tigung Teilnahme § 19e Anspruch Pass, Zustimmung BfA, Dienstbeschreibung, nein, wg. am europä- Vereinbarung mit aufnehmender Einrichtung, § 10 ischen Frei- Dauer u. Dienstzeiten, Bedingungen u. Betreu- Abs. 3 willigen- ung der Antragstellenden. Auskunft LUS, Unter- dienst kunft, Verpflegung, Taschengeld. Ggf. Angaben über Ausbildung zur ordnungsgemäßen Durch- führung des Freiwilligendienstes. AE ein Jahr. Arbeitsplatz- § 20 Ermessen Pass, Fachkraft mit Berufs- oder akademischer nein, wg. suche für Ausbildung AE bis sechs Monate, keine Verlän- § 10 Fachkräfte gerung. Entsprechende Sprachkenntnisse. In Abs. 3 Deutschland AE nur Vorbesitz AT zur Erwerbs- tätigkeit oder studienbegleitendes Praktikum, Probearbeit bis 10 Stunden je Woche. Arbeits- platzsuche nach erfolgreichem Studium, AE 18 Monate. Abschluss Forschungstätigkeit bis neun Monate, Nach Abschluss qualifizierter Ausbildung 12 Monate. Feststellung © vmh Gleichwertigkeit Berufsqualifikation, keine NE. 39
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Bei Duldung grund- soll, aussetzungen oder neg. lage Ermessen Asylverf.? Selbständige § 21 Ermessen Pass, Wirtschaftliches Interesse, nein, wg. § 10 Tätigkeit gesicherte Finanzierung, tragfähiges Abs. 3 Konzept - Forscher oder HSA in D. und Tätigkeit besteht Zusammenhang Aufnahme aus § 22 Ermessen, Pass, Völkerrechtliche oder dringende Nur vom Aus- dem Ausland Anspruch humanitäre Gründe / bei Zustimmung land aus nur bei BMI keine weiteren Voraussetzungen Zust. BMI Aufenthaltsge- § 23 je nach Pass, I.d.R. Straffreiheit, ja währung durch Abs. 1 Wortlaut Deutschkenntnisse, keine IMK (Bleiberecht) der Erlasse verschuldeten + Verlängerung zumeist Abschiebungshindernisse § 104a soll oder Ermessen Humanitäre § 23 je nach Pass, humanitäre Aufnahme aus dem Nur vom Aus- Aufnahme Abs. 1 Wortlaut Ausland (z.B. Länderkontingente land aus der Erlasse Syrien) zumeist soll oder Ermessen © vmh 40
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, soll, Erteilungs- und Bei Duldung grundlage Ermessen Verlängerungsvor- oder neg. aussetzungen Asylverf.? Aufenthaltsge- § 23 Abs. 2 Anspruch Pass, Osteuropäische Juden vom Ausland währung durch oder Resettlement oder IMK (AE o. NE) Relocation – humanitäre Aufnahme aus dem Ausland (HAP Syrien) Resettlement § 23 Abs. 4 Anspruch Pass, BMI und LMIs vom Ausland beschließen, BAMF macht Aufnahmezusage Aufenthaltsge- § 23a Bei Ersuchen I.d.R. Pass, Vollziehbar ja währung in HFK Ermessen ausreisepflichtig, Ersuchen Härtefällen ABH HFK und Anordnung durch LMI oder in NRW ABH Vorübergehen- § 24 Anspruch, aber I. d. R. Pass, Nur bei EU- vom Ausland der Schutz bislang keine Ratsbeschluss zur Aufnahme Anwendung Aufenthalt aus § 25 Abs. 1 Anspruch Asylberechtigung gemäß Art. ja, wenn da- humanitären 16a GG, Flü-P nach Aner- Gründen kennung erfolgte © vmh 41
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, soll, Erteilungs- und Bei Duldung grundlage Ermessen Verlängerungsvor- oder neg. aussetzungen Asylverf.? Aufenthalt aus § 25 Abs. 2 Anspruch Kein Pass, da Flüchtlings- ja, wenn da- humanitären Satz 1 Alter- Pass (FlüP), Flüchtlingsei- nach Anerken- Gründen native 1 genschaft gemäß § 3 AsylG nung erfolgte i.V.m. 60 Abs. 1 AufenthG (GFK) Aufenthalt aus § 25 Abs. 2 Anspruch Kein FlüP, i.d.R. Pass, ja, wenn humanitären Satz 1 Alter- international subsidiär danach der Gründen native 2 Schutzberechtigt gemäß § 4 Schutz erteilt AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 wurde AufenthG (QRL) Aufenthalt aus § 25 Abs. 3 soll erteilt I.d.R. Pass, Nationales ja, wenn humanitären werden Abschiebungsverbot nach danach der Gründen § 60 Abs. 5 oder 7 durch Schutz erteilt ABH, BAMF oder VG wurde © vmh 42
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Bei Duldung grund- soll, Verlängerungsvoraussetzungen oder neg. lage Ermessen Asylverf.? Aufenthalt auf § 25 Ermessen I.d.R. Pass, i.d.R. LUS, dringende nein vorübergehenden Abs. 4 humanitäre oder persönliche Gründe humanitären Satz 1 oder öffentliches Interesse Gründen Aufenthalt wegen § 25 Ermessen I.d.R. Pass, i.d.R. LUS, Verlängerung nein außergewöhn- Abs. 4 eines rechtmäßigen Aufenthaltes licher Härte Satz 2 aus den Härtegründen Aufenthalt aus § 25 Soll erteilt I.d.R. Pass, u.a. bei Menschenhandel ja, auch ohne humanitären Abs. 4a werden bis zur Aussage vor Gericht, Papiere Gründen (hier Verlängerung aus humanitären Zeugenschutz) Gründen möglich Aufenthalt. aus § 25 Ermessen I.d.R. Pass, zur Aussage vor Gericht ja, auch ohne humanitären Abs. 4b und Einklagen der vorenthaltenen Papiere Gründen (hier Arbeitsvergütung Straftatsopfer, Schwarzarbeit) © vmh 43
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Bei Duldung grund- soll, Verlängerungsvoraussetzungen oder neg. lage Ermessen Asylverf.? Aufenth. aus hu- § 25 Ermessen I.d.R. Pass, Ausreise auf absehbare ja manitären Grün- Abs. 5 Zeit unmöglich und Unmöglichkeit den (hier für voll- nicht selbst verschuldet ziehbar Ausreise- pflichtige) AE für gut § 25a Soll erteilt I.d.R. Pass, 4 Jahre Aufenthalt und ja integrierte Abs. 1 werden i.d.R. 4 Jahre Schule oder Jugendliche und Schulabschluss, Heranwachsende Integrationsprognose, keine aktuelle Täuschung AE für Eltern und § 25a Ermessen I.d.R. Pass, LUS, keine Täuschung, ja minderjährige Abs. 2 maximal 50 TS / 90 TS Geschwister der begünstigten Jugendlichen © vmh 44
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Bei Duldung grund- soll, aussetzungen oder neg. lage Ermessen Asylverf.? Aufenthaltsge- § 25b Soll erteilt I.d.R. Pass 8 Jahre oder 6 Jahre bei ja währung bei Abs. 1 werden LG mit ml Kind, überwiegende LUS nachhaltiger oder positive Prognose für Integration vollständige LUS, A2 mündlich, keine Täuschung Ehegatten und § 25b Soll erteilt I.d.R. Pass, bei LG mit ml Kind, A2 ja ml Kinder von Abs. 4 werden mündlich, keine Täuschung, Begünstigten überwiegende LUS oder positive nach § 25b Prognose durch den Abs. 1 Stammberechtigten, tatsächlicher Schulbesuch, keine Täuschung Personen mit § 25b soll I.d.R. Pass, 30 Monate im Besitz der ja Beschäftigungs- Abs. 6 Duldung nach § 60d, Ehegattin und duldung Kinder, A2 © vmh 45
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Bei Duldung AT grund- soll, aussetzungen oder neg. lage Ermessen Asylverf.? NE für § 26 Anspruch Flü-P, 5 Jahre AE (inkl. Asylverfahren), ja, nach er- Asylbe- Abs. 3 A2, überwiegend LUS, ÖSoO, RuGO, folgreicher rechtigte und Wohnraum Asylfolgean- Konventions- Oder: tragstellung flüchtlinge 3 Jahre AE (inkl. Asylverfahren), C1, und aktuell weit überwiegend LUS, ÖSoO, RuGO, AE Wohnraum NE bei § 26 Ermessen 5 Jahre AE (inkl. Asylverfahren) und ja, aber humanitärem Abs. 4 Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 aktuell muss Aufenthalt AE vorliegen AE für § 28 Anspruch Pass, 18 Jahre, Deutsch A1, Wohnraum, ja Ehegatten Abs. 1 keine „Schein“- oder Zwangs-Ehe einer/s Nr. 1 Deutschen AE für ml § 28 Anspruch Pass, Nachgewiesene Elternschaft ja Kind einer/s Abs. 1 Deutschen Nr. 2 © vmh 46
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Bei Duldung grund- soll, Verlängerungsvoraussetzungen oder neg. lage Ermessen Asylverf.? AE für Elternteil § 28 Anspruch Pass, Nachgewiesene Elternschaft ja einer/s ml Abs. 1 und Personensorge Deutschen zur Nr. 3 Personensorge NE für Besitz AE § 28 i.d.R. Pass, 3 Jahre AE, Fortbestand der ja nach § 28 Abs. 1 Abs. 2 LG, B1 nur bei Ersterteilung ab 6.09.13, i.d.R. LUS AE für Ehegatte § 30 Anspruch Pass, 18 Jahre, Deutsch A1 (Aus- ja eines Ausländers Abs. 1 nahmen siehe § 30 Abs. 1 S. 3), mit rechtmäßi- Wohnraum, LUS (Ausnahmen siehe gem Aufenthalt § 29 Abs. 2 und § 36a), keine „Schein“- oder Zwangs-Ehe AE für eigenstän- § 31 Anspruch Pass, 3 Jahre eheliches ja, nach 3 Jah- digen Aufenthalt Abs. 1 Zusammenleben in Deutschland mit ren AE §§ 28 o. der Ehegatten AE 30 AE für eigenstän- § 31 Anspruch Pass, Zur Vermeidung einer ja, nur wenn digen Aufenthalt Abs. 2 besonderen Härte vor Erfüllung der aktuell AE der Ehegatten 3 Jahre AE nach §§ 28 oder 30 © vmh 47
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Bei Duldung grund- soll, aussetzungen oder neg. lage Ermessen Asylverf.? NE für Ehegatten § 31 Anspruch Pass, Abw. von § 9 Abs. 2 Nr. 3, 5 u. 6 ja, aber nur Abs. 3 wenn LUS durch Unterhalt des wenn aktuell Ehegatten (+ dieser NE o. DA-EU AE nach § 31 besitzt) B1 (Übergangsfristen) AE Kindernachzug § 32 Anspruch Pass, Elternteil AT oder Kind reist ja unter 18 Jahre ml Abs. 1 zusammen mit Eltern ein und Eltern haben AE, NE oder ED-EG AE zum Kinder- § 32 Anspruch Pass, LUS. C1 GER oder positive i.d.R. vom nachzug 16 oder 17 Abs. 2 Integrationsprognose (Ausnahmen Ausland Jahre alt siehe § 29 Abs. 2 und § 36a) und Eltern AE, NE oder DA-EU AE zum Kinder- § 32 Anspruch Pass, LUS (Ausnahmen siehe § 29 i.d.R. vom nachzug unter 16 Abs. 3 Abs. 2 und § 36a), , Eltern AE, NE Ausland Jahre oder DA-EU AE Kindernachzug § 32 Ermessen Pass, Bei besonderer Härte, ja unter 18 Jahre ml Abs. 4 Kindeswohl und familiäre Situation AE bei Geburt im § 33 Anspruch Von Amts wegen, wenn beide Eltern ---- Inland AE, NE oder DA-EU NE zum eigen- § 35 Anspruch Pass, minderjährig eingereist, 5 ja, wenn ständigen Aufent- Abs. 1 Jahre AE, jetzt volljährig, LUS oder aktuell AE halt der Kinder in Ausbildung, B1, maximal 90 TS nach § 32 © vmh 48
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Duldung grund- soll, aussetzungen oder neg. lage Ermessen Asylvf.? AE für Eltern § 36 Anspruch Pass, umF hat AE nach § 25 Abs. 1 o. 2 S. 1 nur vom von umF mit Abs. 1 Alt. 1 oder NE nach § 26 Abs. 3 oder § 26 Ausland GFK Schutz Abs. 4 und kein sorgeberechtigtes Elternteil in Deutschland AE für Eltern § 36a Ermessen Pass, umF hat AE nach § 25 Abs. 2 Satz 1 nur vom von UMF mit zweite Alternative und kein Ausland subsidiärem sorgeberechtigtes Elternteil in Deutschland Schutz AE für sonstige § 36 Ermessen Pass, Nur zur Vermeidung außergewöhn- ja Familienange- Abs. 2 lichen Härte, LUS hörige Familiennach- § 36a Ermessen Ehegatten, ml Kind, Eltern von umF, Nur vom zug zu humanitäre Gründe, §§ 22, 23 bleiben Ausland subsidiär unberührt. Humanitäre Gründe: lange Schutzberech- Trennung, ml Kind betroffen, tigten Gefährdung Leib/Leben der Betroffenen, schwerwiegend erkrankt/Pflege, gedeckelt auf monatlich 1 000 nationale Visa. Kindeswohl besonders berück- sichtigen. Integrationsaspekte besonders berücksichtigen. © vmh 49
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel Zweck des AT Rechts- Anspruch, Erteilungs- und Verlängerungsvor- Duldung grund- soll, aussetzungen oder neg. lage Ermessen Asylverf.? AE bei Recht auf § 37 Anspruch Pass, Vor Ausreise 8 Jahre rechtmäßig vom Wiederkehr Abs. 1 und 6 Jahre Schule, Antrag zwischen Ausland 15 und 21 Jahren und bis 5 Jahre (bei Zwangsheirat bis 10 Jahre) nach Ausreise (Härtegründe des § 37 Abs. 2 beachten) AE oder NE für § 38 Anspruch I.d.R. Pass, NE, wenn 5 Jahre nein ehemalige Deutscher in D.; AE, wenn mind. 1 Deutsche Jahr Deutscher in Deutschland. Anträge sind innerhalb 6 Monate nach Kenntnis des Verlustes zu stellen AE für in § 38a Anspruch Pass, Nur bei Aufenthalt länger als drei nein anderen MS DA- Monate zur Erwerbstätigkeit, LUS EU © vmh 50
Aufenthaltspapiere und Leistungen AsylbLG oder SGB II/XII Aufenthaltspapier Leistung BÜMA, BÜMI, § 3 AsylbLG - nach 18 Monaten Analogleistungen Ankunftsnachweis, § 2 AsylbLG - unter bestimmten Bedingungen Aufenthaltsgestattung Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG Duldung § 3 AsylbLG - nach 18 Monaten Analogleistungen § 2 AsylbLG - unter bestimmten Bedingungen Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG AE wegen des Krieges im § 3 AsylbLG - nach 18 Monaten Analogleistungen Heimatland gemäß gemäß § 2 AsylbLG §§ 23 Abs. 1, 24 AufenthG AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 § 3 AsylbLG - nach 18 Monaten Analogleistungen AufenthG § 2 AsylbLG AE nach § 25 Abs. 5 i.d.R. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - nach 18 Monaten Aussetzung der Abschiebung (inkl. Duldungszeiten) SGB II / XII Leistungen Alle übrigen AT (wenn kein SGB II / XII Leistungsausschluss wie z.B. beim C-Visum besteht) © vmh 51
Von der AE zur NE Derzeitiger AT Rechts- Anspruch, Erteilungsvoraussetzungen grund- soll, lage NE Ermessen §§ 16b, 16e, 19d, 20 --- --- NE direkt nicht möglich, erst wenn anderer AT u. dann die Voraussetzungen erfüllt werden § 18a § 18c Anspruch Pass, LUS, 48 Monate AE und RVS, bei i.V.m. § 9 inländischem Abschluss 24 Monate, Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II § 18b Abs. 2 Blaue §18c i.V.m. Anspruch Pass, 33 Monate Arbeit und RVS plus Karte EU §9 Voraussetzungen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4-9; 21 Monate bei B1 § 18d – 18f § 18c Anspruch Pass, Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und i.V.m. § 9 kein Ausschluss wg. § 8 II § 19 ICT- Karte --- --- NE nicht möglich, da maximal AT für 3 Jahre § 19a Kurzfristige --- --- NE nicht möglich, da maximal AT für 3 Jahre Mobilität § 19b Mobiler ICT- --- --- NE nicht möglich, da maximal AT für 3 Jahre Karte © vmh 52
Von der AE zur NE Derzeitiger AT Rechts- Anspruch, Erteilungsvoraussetzungen grund- soll, lage NE Ermessen § 19c Sonstige Be- §9 Anspruch Pass, 5 Jahre AT, § 9 Abs. 2 schäftigungszwecke; § 19c Beamte § 19c Anspruch Pass, 3 Jahre AT Abs. 4 19d AE für qualifi- §9 Anspruch Pass, Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und zierte Geduldete zur kein Ausschluss wg. § 8 II Beschäftigung § 19e Teilnahme am -- -- Pass, AT nur für Dauer Freiwilligendienst, europäischen Keine NE möglich Freiwilligendienst § 20 --- --- NE nicht möglich, da maximal AT für 6 Arbeitsplatzsuche für Monate Fachkräfte § 21 Selbständige § 21 Pass, Erfolgreiche Tätigkeit 3 Jahre AE Tätigkeit Abs. 4 © vmh 53
Von der AE zur NE Derzeitiger Rechts- Anspruch, Erteilungsvoraussetzungen AT grundlage soll, NE /DA-EU Ermessen § 22 § 26 Abs. 4 Ermessen Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II § 23 Abs. 1 § 26 Abs. 4 Ermessen Pass, AE nicht „auf Probe“ ! § 9 Abs. 2, Aus- nahmen: §§ 102 Abs. 2, 104 Abs. 2 § 23 Abs. 2 § 26 Abs. 4 Ermessen Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II § 23 Abs. 4 § 26 Abs. 3 Anspruch Pass, Nach 5 Jahren AE, überwiegende LUS, A2 – nach 3 Jahren weit überwiegende (?) LUS, C1 und keine BAMF-Mitteilung Widerruf § 23a § 26 Abs. 4 Ermessen Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II § 25 Abs. 1 § 26 Abs. 3 Anspruch FlüP, Nach 5 Jahren AE, überwiegende LUS, A2 – und Abs. 2 nach 3 Jahren weit überwiegende(?) LUS, C1 und Satz 1 Alt. 1 keine BAMF-Mitteilung Widerruf * § 5 Abs. 3 AufenthG eröffnet das Ermessen für die ABH, bei humanitären Aufenthaltstiteln von der Anwendung der Abs. 1 und 2 abzusehen (Pass, LUS, Wohnraum etc.) – in der Praxis eher selten! © vmh 54
Von der AE zur NE Derzeitiger Rechts- Anspruch, Erteilungsvoraussetzungen AT grundlage NE soll, Ermessen § 25 Abs. 2 § 26 Abs. 4 Ermessen I.d.R. Pass, Sämtliche Voraussetzungen des Satz 1 Alt. 2 § 9 Abs. 2 § 25 Abs. 3 § 26 Abs. 4 Ermessen I.d.R. Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 § 25 Abs. 4 ---- --- Keine NE - da vorübergehender Aufenthalt Satz 1 § 25 Abs. 4 § 26 Abs. 4 Ermessen Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 Satz 2 Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II § 25 Abs. 4a ---- --- Keine NE - da vorübergehender Aufenthalt und 4b § 25 Abs. 5 § 26 Abs. 4 Ermessen Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 i.V.m. § 35 Abs. 2 § 25a § 26 Abs. 4 Ermessen Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 u. 2 (i.V.m. § 35) Abs. 2 § 25b § 26 Abs. 4 Ermessen Pass, Sämtliche Voraussetzungen des Abs. 1 u. 4 (i.V.m. § 35) § 9 Abs. 2 Gesondert prüfen bei AE nach §§ 22-26, ob minderjährig eingereist oder in D. geboren § 35 © vmh 55
Von der AE zur NE Derzeitiger Rechts- Anspruch, Erteilungsvoraussetzungen AT grundlage soll, NE Ermessen § 28 Abs. 1 § 28 Abs. 2 i.d.R. Pass, drei Jahre AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1 LG fortbesteht, kein Ausweisungsgrund, erstm. AE ab 6.09.2013 Deutschkenntnisse B1, § 28 Abs. 1 § 28 Abs. 2 i.d.R. Pass, drei Jahre AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2 LG fortbesteht, kein Ausweisungsgrund, § 28 Abs. 1 § 28 Abs. 2 i.d.R. Pass, drei Jahre AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 3 LG fortbesteht, kein Ausweisungsgrund, erstm. AE ab 6.09.2013 Deutschkenntnisse B1 § 30 §9 Anspruch Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II § 31 §9 Anspruch Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II § 31 31 Abs. 3 Anspruch Pass, Nach 5 Jahren AE, wenn Ehegatte NE oder DA-EU und LUS durch Unterhalt (abw. von § 9 II, Nr. 3,5, u.6) § 32 § 9, § 35 Anspruch Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 © vmh Abs. 2, keine LUS bei Ausbildung (§ 35) 56
Von der AE zur NE Derzeitiger Rechts- Anspruch, Erteilungsvoraussetzungen AT grundlage soll, NE Ermessen § 33 §§ 9 und 35 Anspruch Pass, sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2, keine LUS bei Ausbildung (§ 35) § 34 § 34 Abs. 2, Anspruch Pass, AE bis Voraussetzungen (§ 9 Abs.2) §9 keine Rentenansprüche, keine LUS § 36 Abs. 1 und § 9 Anspruch Pass, sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II § 36a § 26 Abs. 4 Ermessen Pass, sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II § 37 §9 Anspruch Pass, sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II § 38 § 38 Abs. 1 Ermessen Pass, ehemalige Deutsche mit 5 Jahren AT als Nr. 1 Deutsche in D bei besonderen Fällen (z.B. Optionsverfahren, LUS absehbar –VV) § 38a §9 Anspruch Pass, Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Gesondert zu prüfen bei AE nach §§ 18a-21 u. 27-38a, ob Möglichkeit für DA-EU © vmh 57
Verwendete Abkürzungen Abs. 3 und III = Absatz 3 ABH = Ausländerbehörde AE = Aufenthaltserlaubnis AsylG = Asylgesetz AT = Aufenthaltstitel AufenthG = Aufenthaltsgesetz BAMF = Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bbg = Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung BfA = Bundesanstalt für Arbeit D. = Deutschland DA-EU = Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU EK = Empfehlung der Kommission (29. Oktober 2009) über Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) EWR = Europäischer Wirtschaftsraum (Island, Norwegen und Liechtenstein) + Schweiz Flü-P = Flüchtlingspass FreizügG/EU = Freizügigkeitsgesetz – EU GER = Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen GFK = Genfer Flüchtlingskonvention HFK = Härtefallkommission 58
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