Fachinformationen 2021 - Einwanderer.Net

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Fachinformationen 2021
Die Flüchtlingsdefinitionen und ihre Aufenthaltspapiere –
               Aufenthaltsverfestigung
        Fristen – Rechtsmittel, Ausreise, Dublin
         Die verschiedenen Aufenthaltspapiere
      Rechtsgrundlagen für die verschiedenen AT
                   Von der AE zur NE

       Asyl- und Aufenthaltsrecht
                    Stand: Mai 2021                         1
Übersicht über die Flüchtlingsdefinitionen und ihre
 Aufenthaltspapiere nach dem Zuwanderungsgesetz
   Flüchtling       Definition                  Aufenthaltspapier /    Rechts-
                                                -titel                 grundlage
 Asylberechtigte    im Asylverfahren            Aufenthaltserlaubnis   § 25 Abs. 1
                    unanfechtbar anerkannte     für 3 Jahre            AufenthG
                    Flüchtlinge gemäß Artikel
                    16a Grundgesetz
 Konventions-       im Asylverfahren            AE für 3 Jahre         § 25 Abs. 2
 flüchtlinge        unanfechtbar als GFK-                              Satz 1, 1.
 (internationaler   Flüchtling anerkannt                               Alternative
 Schutz)            (§ 3 Abs. 1 AsylG i.V.m.                           AufenthG
                    § 60 Abs. 1 AufenthG)
 Subsidiär          im Asylverfahren als        AE für 1 Jahr (bei     § 25 Abs. 2
 Geschützte         subsidiär Geschützte        Verlängerung für 2     Satz 1, 2.
 (internationaler   anerkannt (§ 4 Abs. 1       Jahre)                 Alternative
 Schutz)            AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2                           AufenthG
                    AufenthG)
 National           im Asylverfahren oder       Aufenthaltserlaubnis   § 25 Abs. 3
 Geschützte         isoliertem Antrag bei       für mindesten 1        AufenthG
 (Abschiebungs-     BAMF o. ABH Abschie-        Jahr, maximal 3
 verbote)           bungsverbote (§ 60 Abs. 5   Jahre
© vmh               und 7 AufenthG)
Aufenthaltsverfestigung
Status                Bedingungen                         Titel
§ 25 Abs. 1 Asyl-     5 Jahre AE (inkl. Asylverfahren),   NE gemäß
berechtigte und       A2, überw. LUS, ÖSoO, RuGO,         § 26 Abs. 3
§ 25 Abs. 2, 1. Al-   Wohnraum, Ausnahmen bei             Satz 1 fünf
ternative, Flücht-    Krankheit/ Behinderung              Jahre und
linge GFK             3 Jahre AE, C1, weit überw.         Satz 3 drei
(§ 3 AsylG)           LUS, RuGO, Wohnraum                 Jahre
§ 25 Abs. 2, 2. Al- nach 5 Jahren AE (inkl.               NE gemäß
ternative, Sub-     Asylverfahren), Voraus-               § 26 Abs. 4
sidiär Geschützte setzungen des § 9 Abs. 2
(§ 4 AsylG)
§ 25 Abs. 3 Nati- nach 5 Jahren AE (inkl.                 NE gemäß
onales Abschie-   Asylverfahren), Voraus-                 § 26 Abs. 4
bungsverbot       setzungen des § 9 Abs. 2
                                                                   3
Übersicht über die Flüchtlingsdefinitionen und ihre
 Aufenthaltspapiere nach dem Zuwanderungsgesetz
  Flüchtling      Definition                  Aufenthalts-papier Rechts-
                                              /-titel            grundlage
Asylsuchende      Ein Asylgesuch wird         Bescheinigung über     § 63a AsylG
                  geäußert, noch kein         die Meldung als
                  formaler Asylantrag         Asylsuchende =
                                              Ankunftsnachweis
Asylbewerber:in   Ein zulässiger Asyl- oder    Aufenthaltsge-        §§ 55 und 63
                  Asylfolgeantrag wurde ge- stattung                 AsylG
                  stellt und das Verfahren ist
                  noch nicht abgeschlossen
De-Facto-         Trotz abgelehntem Asyl      Aufenthaltserlaubnis   § 25 Abs. 5
Flüchtlinge 1     individuell oder als                               (indiv.) oder
                  Gruppe Abschiebungs-                               § 23 Abs. 1
                  schutz gewährt, z.B.                               (als Gruppe)
                  Altfallregelung oder                               AufenthG
                  Abschiebungsstopps
De-Facto-         Trotz abgelehntem Asyl,   Duldung oder             § 60a oder
Flüchtlinge 2     wenn Abschiebung derzeit Aufenthaltserlaubnis      § 25 Abs. 5
                  nicht durchgeführt werden                          AufenthG
                  kann
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Übersicht über die Flüchtlingsdefinitionen und ihre
 Aufenthaltspapiere nach dem Zuwanderungsgesetz
  Flüchtling   Definition                     Aufenthaltspapier/-titel   Rechtsgrund-
                                                                         lage

Ungeregeltes   Flüchtlinge, die ohne          i.d.R. Duldung oder        § 60a i.V.m.
Verfahren      Asylantrag unmittelbar bei     seltener Aufenthalts-      § 15a o.
               einer Kommune                  erlaubnis                  § 25 Abs. 5
               Abschiebungsschutz                                        AufenthG
               begehren
Vorüberge-     Flüchtlinge, die auf Grund     Aufenthaltserlaubnis       § 24
hender         eines EU-Ratsbeschlusses /     (Gab es bislang            AufenthG
Schutz         und der Innenminister          nicht!)
               vorübergehend Aufnahme
               finden
Aufnahme aus   Aufenthaltsgewährung durch     Aufenthaltserlaubnis       § 23 Abs. 1
politischen    die obersten Landesbehörden    (IMK)                      AufenthG
Gründen        (IMK), bei besonderen poli-
               tischen Interessen, syrische   je nach Aufnahmebe-        § 23 Abs. 2
               Flüchtlinge, russische Juden   scheid AE oder NE II       AufenthG
Neuansied-     Resettlement                   Aufenthaltserlaubnis       § 23 Abs. 4
lung                                                                     AufenthG
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BAMF-Anträge seit 01.12.2013
Schutzform                       Rechtsgrundlage
Asyl                             Art. 16a GG
Internationaler Schutz
Flüchtlingseigenschaft           § 3 und §§ 3a bis 3e AsylG i.V.m.
                                 § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 1 A GFK

subsidiärer Schutz               § 4 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 2
                                 AufenthG, Art. 15 QRL

Todesstrafe                      § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG
Folter oder unmenschliche oder   § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG
erniedrigende Behandlung oder
Strafe
Bewaffneter Konflikt             § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG
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Seit 01.12.2013:
        Isolierter Schutzantrag bei ABH
Nationale Abschiebungsverbote       Rechtsgrundlage

(Wird bei Antrag auf interna- AufenthG, EMRK, GG
tionalen Schutz auch vom BAMF
mitgeprüft)

a) In Anwendung der EMRK            § 60 Abs. 5 AufenthG

b) Erhebliche konkrete Gefahr für   § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
   Leib, Leben oder Freiheit

Sperrwirkung bei allgemeinen        § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG
Gefahren
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ABH prüft:

Nur isolierte Anträge auf nationalen Schutz:
Nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60
Abs. 5 und 7 AufenthG
Aber nur  wenn der Schutzantrag auf
nationale Abschiebungsverbote beschränkt
wird und  kein Antrag auf internationalen
Schutz (auch vormals!!) gestellt wurde.

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Rechtsmittelfristen im Asylverfahren
BAMF-Ent-        Klage     Begründung Begründeter Rechts-
scheidung                  der Klage  Eilantrag   grundlage
Unzulässig       1 Woche   1 Monat    1 Woche        §§ 74 u. 36 III
                                                     AsylG
Unzulässig u.a. 1 Woche    1 Monat    1 Woche        § 34a Abs. 2
wg. Dublin                                           AsylG

Offensichtlich   1 Woche   1 Monat    1 Woche        §§ 74 u. 36 III
unbegründet                                          AsylG

Einfach un-      2         1 Monat    nicht          §§ 74 und 75
begründet        Wochen               erforderlich   AsylG

(teil-)anerkannt 2         1 Monat    nicht          § 74 AsylG
                 Wochen               erforderlich

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Die Ausreisefristen im Asylverfahren
                           Frist       Ermessen / Rechtsgrundlage
                                       Anspruch
 unzulässig                1 Woche Anspruch             § 36 Abs. 1 AsylG

 offensichtlich            1 Woche Anspruch             § 36 Abs. 1 AsylG
 unbegründet
 einfach unbegründet       30 Tage     Anspruch         § 38 Abs. 1 Satz 1
                                                        AsylG
 Rücknahme vor Ent-        1 Woche Anspruch             § 38 Abs. 2 AsylG
 scheidung des BAMF
 Rücknahme Asylan-         bis zu 3 Ermessen            § 38 Abs. 3 AsylG
 trag § 14a III AsylG      Monaten
 Positiver Eilantrag  30 Tage          Anspruch         § 37 Abs. 2 AsylG
 nach ou-Entscheidung

Bei Vollstreckungshindernissen wird die Ausreisefrist durch die ABH verlängert
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Dublin III           Fristen im Dublinverfahren
Stellen des   a) 3 Monate ab erstmaliger Antragstellung
Aufnahme-     (Art 21 Abs. 1-1)
gesuchs       b) Bei Eurodac-Treffer 2 Monate
              (Art. 21 Abs. 1-2)
              c) In Dringlichkeitsverfahren kann Frist von
              1 Woche gesetzt werden (Art. 21 Abs. 2)
Beantworten   a) 2 Monate ab Zugang des Ersuchens
des           (Art. 22 Abs. 1)
Aufnahme-     b) Bei Dringlichkeit, wenn Angelegenheit kom-
gesuchs       pliziert, kann gesetzte Frist überschritten, aber
              Antwort innerhalb 1 Monat (Art. 22 Abs. 6)
Stellen des   a) Bei erneuter Antragstellung und Eurodac-
Wiederauf-    Treffer 2 Monate (Art. 23 Abs. 2-1)
nahmege-      b) Bei erneuter Antragstellung ohne Eurodac-
suchs         Treffer 3 Monate (Art. 23 Abs. 2-2)
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Dublin III            Fristen im Dublinverfahren
Stellen des    a) Ohne erneute Antragstellung und Eurodac-
Wiederauf-     Treffer 2 Monate (Art. 24 Abs. 2-2)
nahmege-       b) Ohne erneute Antragstellung ohne Eurodac-
suchs          Treffer 3 Monate (Art. 24 Abs. 2-3)

Beantworten    a) 1 Monat nach Zugang (Art. 25 Abs. 1)
des Wieder-    b) 2 Wochen bei EURO-DAC (Art. 25 Abs. 1)
aufnahme-
gesuchs

Überstellung   a) binnen 6 Monaten (Art 29 Abs. 1) Achtung:
               nach negativem Eilverfahren Neubeginn der
               6-Monats-Frist
               b) Fristverlängerung bei Haft bis 1 Jahr, bei
               Untertauchen bis 18 Monate (Art. 29 Abs. 2)
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Dublin III           Folgen der Fristüberschreitung
Stellen des Auf-     Zuständig bleibt ersuchender Staat
nahmegesuchs         (Art. 21 Abs. 1-3)
Beantworten des      Zustimmung wird fingiert (Art. 22 Abs. 7)
Aufnahmegesuchs
Stellen des          Zuständig bleibt ersuchender Staat
Wiederaufnahme-
gesuchs              a) (Art. 23 Abs. 3)
a) Erneuter Antrag   b) (Art. 24 Abs. 3)
b) Ohne Antrag
Beantworten des      Zustimmung wird fingiert (Art. 25 Abs. 2)
Wiederaufnahme-
gesuchs
Überstellung         Zuständig bleibt ersuchender Staat
                     (Art 29 Abs. 2)
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Die Aufenthaltspapiere /-titel
 Titel / Papier      Aufenthaltsart             Rechts-   Aufenthaltsbeendigung
                                                grundlage
 Daueraufent-        Rechtmäßiger, unbe-        § 4a            Nur bei schwerwiegenden Grün-
 haltsrecht für      fristeter Aufenthalt       FreizügG/EU     den der öffentlichen Ordnung,
 UB/EWR              ohne Beschränkungen                        Sicherheit und Gesundheit
 Daueraufent-        Rechtmäßiger,              § 4a            Nur bei schwerwiegenden
 haltsrecht für      unbefristeter Aufenthalt   FreizügG/EU     Gründen der öffentlichen
 Familienangehö-     ohne Beschränkungen                        Ordnung, Sicherheit und
 rige von UB/EWR                                                Gesundheit

 UB/EWR              I.d.R. auf Dauer ange-     § 2 FreizügG/   Wegfall der Voraussetzungen u.
 Nur eine Meldebe-   legter, rechtmäßiger       EU, Freizü-     Verlust des Aufenthaltsrechtes
 scheinigung kann    aber noch nicht unbe-      gigkeitsbe-     aus Gründen der öffentlichen
 verlangt werden     fristeter Aufenthalt;      scheinigung     Ordnung, Sicherheit und
                     Befristungen möglich       seit 29.1.13    Gesundheit
                     bei Dienstleistern etc.    abgeschafft

 Aufenthaltskarte    I.d.R. auf Dauer ange-     § 5 Abs. 1      Wegfall der Voraussetzungen u.
 für Familienange-   legter, rechtmäßiger       FreizügG/EU     Verlust des Aufenthaltsrechtes
 hörige UB/EWR       aber noch nicht unbe-                      aus Gründen der öffentlichen
                     fristeter Aufenthalt;                      Ordnung, Sicherheit und
                     Befristungen möglich                       Gesundheit
                     bei Dienstleistern etc.

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Die Aufenthaltspapiere /-titel
Titel / Papier       Aufenthaltsart     Rechts-       Aufenthaltsbeendigung
                                        grundlage
Bescheinigung für    Rechtmäßiger,      § 5 Abs. 1    Wegfall der Voraussetzun-
DSA-Familienan-      befristeter        Satz 2        gen u. Verlust des Aufent-
gehörige von UB/     Aufenthalt         FreizügG/EU   haltsrechtes aus Gründen
EWR über die ge-                                      der öffentlichen Ordnung,
machten erforder-                                     Sicherheit und Gesundheit
lichen Angaben
Aufenthaltsrecht     Rechtmäßiger,      § 4 Abs. 2    a) Wegfall des Erteilungs-
nach ARB EWG-        befristeter        AufenthG      grundes, ohne Möglichkeit
Türkei               Aufenthalt                       eines anderen rechtmäßi-
(Erwerbstätigkeit)                                    gen Aufenthaltes
                                                      b) bei Ausweisung
Erlaubnis zum        Rechtmäßiger,      § 9a – 9c     Nur möglich bei
Daueraufenthalt-EU   unbefristeter      AufenthG      Ausweisung wegen
(Früher: DA-EG)      Aufenthaltstitel                 schwerer Straftaten
                     ohne
                     Beschränkungen

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Die Aufenthaltspapiere /-titel
Titel / Papier      Aufenthaltsart             Rechts-     Aufenthaltsbeendigung
                                               grundlage
Niederlassungs-     Rechtmäßiger, unbefris-    §9          Nur möglich bei Auswei-
erlaubnis (NE)      teter Aufenthaltstitel     AufenthG    sung wegen schwerer
(weitere NEe in     ohne Beschränkungen                    Straftaten
den Paragrafen
siehe unten)
NE II § 23 Abs. 2   Rechtmäßiger               § 23 Abs. 2 Nur möglich bei
                    unbefristeter              AufenthG    Ausweisung wegen
                    Aufenthaltstitel mit                   schwerer Straftaten
                    Beschränkungen
AE § 23 Abs. 2      Rechtmäßiger befristeter § 23 Abs. 2 Nur möglich bei
z.B. Syrien und     Aufenthaltstitel mit     AufenthG    Ausweisung wegen
Relocation          Beschränkungen                       schwerer Straftaten

AE § 23 Abs. 4      Rechtmäßiger befriste-     § 23 Abs. 4 Nur möglich bei
Resettlement        ter Aufenthaltstitel mit   AufenthG    Ausweisung wegen
                    Beschränkungen                         schwerer Straftaten

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Die Aufenthaltspapiere /-titel
Titel / Papier     Aufenthaltsart           Rechts-     Aufenthaltsbeendigung
                                            grundlage

Blaue Karte EU     Rechtmäßiger, befris-    § 18b       a) Wegfall des Erteilungsgrun-
                   teter Aufenthaltstitel   Abs. 2      des, ohne Möglichkeit eines
                   mit Beschränkungen       AufenthG    anderen rechtmäßigen Auf-
                                                        enthaltes b) bei Ausweisung

ICT-Karte für      Rechtmäßiger,          § 19          a) Wegfall des Erteilungsgrun-
unternehmens-      befristeter Aufenthalt AufenthG      des, ohne Möglichkeit eines
intern transfe-    mit Beschränkungen                   anderen rechtmäßigen Aufent-
rierte Arbeit-     für höchstens 3 Jahre                haltes b) bei Ausweisung
nehmer

Mobiler ICT-       Rechtmäßiger,            § 19b       a) Wegfall des Erteilungsgrun-
Karte              befristeter Aufenthalt   AufenthG    des, ohne Möglichkeit eines
                   für die Dauer des                    anderen rechtmäßigen Aufent-
                   Transfers mit                        haltes b) bei Ausweisung
                   Beschränkungen

© vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel
Titel / Papier     Aufenthaltsart            Rechts-     Aufenthaltsbeendigung
                                             grundlage

Aufenthalts-       Rechtmäßiger,             §7          a) Wegfall des Erteilungsgrun-
erlaubnis (AE)     befristeter Aufenthalt    AufenthG    des, ohne Möglichkeit eines
                   mit Beschränkungen                    anderen rechtmäßigen Aufent-
                                                         haltes b) bei Ausweisung

Bescheinigung Rechtmäßiger,                  § 81 Abs. 4 Nach unanfechtbarem
über das Fort-    befristeter Aufenthalt     AufenthG    negativen Ausgang des
bestehen des      mit Beschränkungen                     Verlängerungsantrages
Aufenthaltstitels
(Fiktionsbe-
scheinigung)

Fiktionsbe-        Aufenthalt gilt als er-   § 81 Abs. 3 Bei unanfechtbarem negativen
scheinigung als    laubt, daher rechtmä-     Satz 1      Ausgang des AE-Antrages
Erlaubnis-         ßig - Positivstaater      AufenthG
fiktion            und internationaler
                   Schutz

© vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel
Titel / Papier     Aufenthaltsart         Rechts-          Aufenthaltsbeendigung
                                          grundlage
Aufenthalts-       Wird ab formaler       §§ 55 und 63     Während des
gestattung         Asylantragstellung     AsylG            Asylverfahrens nur bei
                   erteilt und gilt als                    Ausweisung wegen
                   rechtmäßiger                            schwerer Straftat
                   Aufenthalt – es
                   besteht keine
                   Ausreisepflicht

Duldung            Kein rechtmäßiger      § 60a Abs. 2-5   Bei Wegfall des Abschie-
(Vorübergehende    Aufenthalt, zur        AufenthG         bungshindernisses
Aussetzung der     Ausreise               od.              jederzeit möglich
Abschiebung)       verpflichtet           § 43 Abs. 3
                                          AsylG

Fiktionsbeschei-   Kein rechtmäßiger      § 81 Abs. 3      Bei unanfechtbarem
nigung als         Aufenthalt, die        Satz 2           negativen Ausgang des
Duldungsfiktion    Abschiebung gilt       AufenthG         Verfahrens oder wegen
                   als ausgesetzt                          Vollziehbarkeit aus
                                                           vorherigem Asylverfahren
© vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel
Titel / Papier     Aufenthaltsart        Rechts-       Aufenthaltsbeendigung
                                         grundlage

Grenzübertritts-   Kein Aufenthaltspa- Indirekt über   Unmittelbar nach Ablauf,
bescheinigung -    pier, kein rechtmä- § 50            wenn nicht verlängert wird –
GÜB (Ausreise-     ßiger Aufenthalt,   AufenthG        Ausreise steht unmittelbar
schein)            zur Ausreise                        bevor
                   verpflichtet

Betretens-         Kann erteilt werden   § 11 Abs. 8   Unmittelbar nach Ablauf,
erlaubnis          trotz Einreise- und   AufenthG      generell ohne Ankündigung
                   Aufenthaltsverbot

Kein               Illegal               §§ 50 ff      Jederzeit möglich, wenn
                                         AufenthG      kein Vollstreckungshin-
                                                       dernis

© vmh
Die Aufenthaltspapiere /-titel
Titel / Papier        Aufenthaltsart          Rechts-           Aufenthaltsbeendigung
                                              grundlage

BÜMA = Beschei-       Verändertes Auf-        § 63a AsylG –     Nur wenn kein Asylantrag
nigung über die       enthaltspapier bei      Ab Asylge-        gestellt wird und kein
Meldung als Asyl-     Asylgesuch, seit 5.     such bis zur      Vollstreckungshindernis
suchender – An-       Februar 2016            Asylantrag-
kunftsnachweis                                stellung
BÜMA = Beschei-       Kein Aufenthalts-   Keine                 Nur wenn kein Asylantrag
nigung über die       papier, da keine                          gestellt wird und kein
Meldung als Asyl-     Rechtsgrundlage bis                       Vollstreckungshindernis
suchender I           24.10.2015

BÜMA = Beschei-       Aufenthaltspapier       § 63a AsylG – Nur wenn kein Asylantrag
nigung über die       bei Asylgesuch, er-     ab Asylge-     gestellt wird und kein
Meldung als Asyl-     teilt zwischen 24.10.   such bis zur   Vollstreckungshindernis
suchender II          2015 und 5.02.2016      Antragstellung
BÜMI = Beschei-       Kein Aufenthalts-       Praxis gilt wie   Nur wenn kein humanitä-
nigung über die       papier, gedacht für     Duldung, § 15a    rer Antrag gestellt wird
Meldung als illegal   wenige Tage             AufenthG,         und kein Vollstreckungs-
Eingereister                                  insbesondere      hindernis
© vmh                                         bei umF
Die verschiedenen Visa
             Art                    Dauer                 Verlängerung               Rechts-
                                                                                     grundlagen
Schengen     Flughafentransit,      Berechtigt zum      Nicht möglich                Gemeinsame
-Visum A     berechtigt nicht zur   Aufenthalt im Flug-                              Konsularische
             Einreise               hafentransitbereich                              Instruktion-GKI
                                    für Dauer der                                    Schengener
                                    Zwischenlandung                                  Grenzkodex
Schengen     Gilt zur Durchreise    Pro Durchreise        In besonderen Fällen       § 6 Abs. 1
-Visum B     auch mehrfache.        max. 5 Tage           bis zu 90 Tagen            AufenthG
             Ziel muss außer-                             Gesamtgeltungsdauer
             halb der Schengen-                           § 6 Abs. 2 Satz 1
             staaten liegen                               AufenthG
Schengen     Kurzfristiger          Max. 90 Tage pro      Weitere 90 Tage nur aus    § 6 Abs. 1
             Aufenthalt             180 Tage – kann       völkerrechtlichen oder     AufenthG
-Visum C                                                  humanitären Gründen
                                    auch über einen
                                                          oder zur Wahrung
                                    Gültigkeitszeitraum   politischer Interessen –   § 6 Abs. 2
                                    von bis zu 5          Aufenthalt ist dann auf    AufenthG
                                    Jahren erteilt        Deutschland beschränkt
                                    werden
Nationales Geplanter                Richtet sich nach     Nach den Vorschriften      § 6 Abs. 3
Visum D    längerfristiger          den Vorschriften      des AufenthG               AufenthG
             Aufenthalt             des AufenthG

© vmh
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck der AE (NE)       Rechts-      Anspruch,   Erteilungs- und                     Bei Duldung
                        grund-       soll,       Verlängerungsvor-                   oder neg.
                        lage         Ermessen    aussetzungen                        Asylverf.?
Erlaubnis zum           §§ 9a - 9c   Anspruch    Pass, 5 Jahre AE und                Nein, wg. § 9a
Daueraufenthalt-EU                               Voraussetzungen des § 9a Abs. 2     Abs. 3
(DA-EU)                                          – auch für international
                                                 Schutzberechtigte
Betrieblichen Aus-      § 16a        Ermessen    Pass, Zustimmung durch BfA          nein, wg. § 10
und Weiterbildung       Abs. 1                   (§ 39) oder ohne, wenn es die       Abs. 3
auch Deutschkurs vor                             BeschV regelt. Arbeit möglich bis
Ausbildung                                       max. 10 Wochenstunden. Bei
                                                 Abbruch 6 Monate zum Finden
                                                 einer neuen Ausbildungsstätte

Schulische              § 16a        Ermessen    Pass, Muss zu einem staatlich       nein, wg. § 10
Berufsausbildung        Abs. 2                   anerkannten Berufsabschluss         Abs. 3
                                                 führen. Arbeit möglich bis max.
                                                 10 Wochenstunden. Bei Abbruch
                                                 6 Monate zum Finden einer neuen
                                                 Ausbildungsstätte
Vollzeitstudium, auch   § 16b        Anspruch    Pass, Hochschulzugangsberech-       nein, wg. § 10
Studienvorbereitung     Abs. 1                   tigung, LUS. Berechtigung zur       Abs. 3
nur RL (EU) 2016/801                             Arbeit 120 Tage oder 240 halbe
– siehe nächste Folie                            Tage im Jahr. AE Mindestens 1
                                                 Jahr max. 2 Jahre. Kürzeres
                                                 Studium – kürzere AE
© vmh                                                                                             23
Richtlinie (EU) 2016/801
  Umsetzung siehe § 19f AufenthG.
  Sie gilt nicht für:
a) internationalen Schutz beantragt oder erhalten oder
   vorübergehender Schutz in MS
b) Duldung
c) Familienangehörige von UB mit Recht auf Freizügigkeit
d) DA-EU in einem MS
e) Familienangehörige, die aufgrund von Übereinkommen
   zwischen MS und Drittstaaten Freizügigkeit genießen,
   gleichwertig UB;
f) Trainees eines unternehmensinternen Transfers
g) hochqualifizierte Arbeitnehmende
                                                      24
Richtlinie (EU) 2016/801
Voraussetzungen:
Reisedokument und gültiges Visum oder AE
oder ein gültiges Visum für den längerfristigen
Aufenthalt; Geltungsdauer des Reisedokuments
mindestens Dauer des geplanten Aufenthalts;
Kenntnis Studiensprache, Hochschulzulassung,
Kosten des Studiums
Minderjährige – Erlaubnis der Eltern
LUS, Krankenversicherung; Kosten Rückreise

                                           25
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT          Rechts-   Anspruch,   Erteilungs- und                   Bei Duldung
                      grund-    soll,       Verlängerungsvor-                 oder neg.
                      lage      Ermessen    aussetzungen                      Asylverf.?
Mobilität im Rahmen   § 16c     Anspruch    Pass, Vorherige Bildungsein-      Nur vom
des Studiums                                richtung aus anderem MS           Ausland aus
                                            muss BAMF informieren, dass       zu beantragen
                                            Studium bis 360 Tage in D.
                                            beabsichtigt ist – keine AE
                                            erforderlich. Bei Ablehnung der
                                            Einreise siehe auch § 19f

Maßnahmen zur         § 16d     Anspruch    Pass, A2 GER, LUS,                nein, wg. § 10
Anerkennung           Abs. 1                Gleichwertigkeit der im           Abs. 3
ausländischer Be-                           Herkunfts- oder Drittstaat
rufsqualifikationen                         erworbenen Qualifikationen.
                                            Überwiegend betriebliche
                                            Maßnahmen, dann Zu-
                                            stimmung BfA § 39. Maximal
                                            6-18 Monate.
Studienbezogenes      § 16e     Anspruch    Pass, maximal 6 Monate,           Nur vom
Praktikum EU                                Nachweis Studium in anderem       Ausland aus
                                            MS, Zustimmung BfA,               zu beantragen
                                            Praktikumsstelle garantiert
                                            LUS und Kosten einer
                                            eventuellen Abschiebung
© vmh
                                                                                          26
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT          Rechts- Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvor-         Bei
                      grund- soll,        aussetzungen                              Duldung
                      lage    Ermessen                                              oder neg.
                                                                                    Asylverf.?
Sprachkurse und       § 16f    Ermessen   Pass, Keine studienbezogenen Kurse,       Wg. § 10
Schulbesuch                               auch Austauschschüer:innen, Keine         Abs. 3
                                          Arbeitserlaubnis, andere AE nur bei
                                          Anspruch, keine NE

Suche eines Aus-      § 17     Ermessen   Pass, bis 25. LJ, LUS, B2 GER, AE         Wg. § 10
bildungsplatzes für   Abs. 1              maximal 6 Monate, Schulabschluss          Abs. 3
qualifizierte                             oder Hochschulzugangsberechtigung,
Berufsausbildung                          erneute Erteilung nur möglich, wenn
                                          zwischenzeitlich im Ausland für
                                          mindestens 6 Monate. Keine Arbeit oder
                                          Nebentätigkeiten. AE zu einem anderen
                                          Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a
                                          oder 18b oder Anspruch

Studienbewerbung      § 17     Ermessen   Pass, LUS, Vorliegen der schulischen      Wg. § 10
                      Abs. 2              und sprachlichen Vor-aussetzungen,        Abs. 3
                                          keine Erwerbs-tätigkeit. AE für maximal
                                          9 Monate, i.d.R. AE zu einem anderen
                                          Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a,
                                          16b, 18a oder 18b oder bei Anspruch.
© vmh                                                                                          27
§ 18 Grundsatz der Fachkräfte Ein-
    wanderung, allgemeine Bedingungen
Orientiert an den Bedürfnissen des Wirtschafts- und
Wissenschaftsstandortes Deutschland
Pass,
Konkretes Arbeitsplatzangebot
Zustimmung BfA erforderlich außer wenn BeschV oder Vereinbarung
Ausnahmen regeln
Berufsausübungserlaubnis vorliegt
Gleichwertigkeit der Qualifikation
Erteilung AT § 18a nach Vollendung des 45. LJ Nachweis Gehalt
mindestens 55 % Bbg oder Nachweis angemessener
Altersversorgung
AT für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b für Dauer von vier Jahren
oder, wenn Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der BfA auf einen
kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen Zeitraum erteilt. Die Blaue
Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier
Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des               28
Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
§ 18 Grundsatz der Fachkräfte Ein-
  wanderung, allgemeine Bedingungen
Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes:
inländische qualifizierte Berufsausbildung oder
eine mit einer inländischen qualifizierten
Berufsausbildung gleichwertige ausländische
Berufsqualifikation.
(Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
deutschen, anerkannten ausländischen oder einen
einem deutschen Hochschulabschluss vergleich-
baren ausländischen Hochschulabschluss besitzt
(Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

                                           29
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel

Zweck des AT     Rechts-   Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvor-       Bei
                 grund-    soll,       aussetzungen                            Duldung
                 lage      Ermessen                                            oder neg.
                                                                               Asylverf.?

Fachkräfte mit   § 18a     Ermessen    Pass, Voraussetzungen des § 18. AE      Nur vom
Berufsaus-                             zur Ausübung einer qualifizierten       Ausland aus
bildung                                Beschäftigung, zu der die erworbene     zu beantra-
                                       Qualifikation befähigt.                 gen

Fachkräfte mit   § 18b     Ermessen    Fachkraft mit akademischer Ausbildung   Nur vom
akademischer     Abs. 1                AE zur Ausübung einer qualifizierten    Ausland aus
Ausbildung                             Beschäftigung erteilt werden, zu der    zu beantra-
                                       ihre Qualifikation sie befähigt.        gen

© vmh                                                                                   30
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des     Rechts- Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen
AT            grund- soll,
              lage    Ermessen
Blaue Karte   § 18b    Anspruch   Pass, Ohne Zustimmung BfA, Gehalt in Höhe von mindes-
EU            Abs. 2              tens zwei Dritteln der jährlichen Bbg, deutscher, anerkannter
                                  ausländischer oder vergleichbarer ausländischer HSA oder
                                  mindestens fünfjährige Berufserfahrung mit nachgewiesener
                                  vergleichbarer Qualifikation, Gehaltshöhe gemäß RVO. Kein
                                  Ablehnungsgrund § 19f Abs. 1 u. 2. Fachkräfte mit akade-
                                  mischer Ausbildung, die Beruf ausüben, der zu den Gruppen
                                  21, 221 oder 25 Empfehlung der Kommission v. 29.10.2009
                                  über die Verwendung Internationaler Standardklassifikation
                                  der Berufe (ISCO-08)(ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) ge-
                                  hört, Blaue Karte EU abweichend von S. 1 mit Zustimmung
                                  BfA, Höhe des Gehalts mindestens 52 % Bbg. BMI gibt Min-
                                  destgehälter jeweils bis 31.12. des Vorjahres im Bundesan-
                                  zeiger bekannt. Abweichend von § 4a Abs. 3 Satz 3 ist bei
                                  einem Arbeitsplatz-wechsel eines Inhabers einer Blauen
                                  Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung
                                  die Erlaubnis durch die ABH erforderlich.
NE für        § 18c    Anspruch   Ohne Zustimmung BfA, 4 Jahre AT nach §§ 18a, 18b oder
Fachkräfte                        18d, Arbeit, 48 Monate RVB, B1 GER – bei Vorausset-zungen
                                  § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 4 bis 6, 8 u. 9. Zwei Jahre AT, wenn
                                  Fachkraft inländische Berufsausbildung o. inländisch-es
                                  Studium. Bei Blauer Karte EU A1 GER, 33 Monate Arbeit,21
                                  Monate bei B1 GER, LUS pos. Integrationsprognose
© vmh                                                                                        31
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck        Rechts-   Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvor-                  Bei Dul-
des AT       grund-    soll,       aussetzungen                                       dung o.
             lage      Ermessen                                                       neg. Asyl
NE für       § 18c     Anspruch    Ohne Zustimmung BfA, 4 Jahre AT nach §§ 18a,       Nur vom
Fachkräfte                         18b oder 18d, Arbeit, 48 Monate RVB, B1 GER –      Ausland
                                   bei Voraussetzungen § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 4     aus
                                   bis 6, 8 u. 9. Zwei Jahre AT, wenn Fachkraft
                                   inländische Berufsausbildung o. inländisches
                                   Studium. Bei Blauer Karte EU A1 GER, 33
                                   Monate Beschäftigung,21 Monate bei B1 GER,
                                   LUS pos. Integrationsprognose.
Forschung    § 18d     Anspruch    Pass, ohne Zustimmung BfA, wirksame Aufnah-        Nur vom
             Abs. 1                mevereinbarung oder entsprechender Vertrag         Ausland
                                   zur Durchführung mit anerkannter Forschungs-       aus zu
                                   einrichtung abgeschlossen. Wirksame Aufnah-        beantra-
                                   mevereinbarung o. entsprechender Vertrag mit       gen
                                   Forschungseinrichtung, die forscht abge-
                                   schlossen. Forschungseinrichtung mit schrift-
                                   licher Verpflichtungszusage zur Kostenüber-
                                   nahme, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate
                                   nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung
                                   entstehen für LUS während unerlaubtem Aufent-
                                   halt in MS u. Abschiebung. Ausstellung AE
                                   innerhalb 60 Tagen nach Antrag. AE mindestens
                                   ein Jahr, Zwei Jahre bei Teilnahme an Unions- o.
                                   multilateralen Programm Mobilitätsmaßnahmen.
© vmh                                                                                        32
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT     Rechts-     Anspruch,   Erteilungs- und                       Bei Duldung
                 grundlage   soll,       Verlängerungsvoraussetzungen          oder neg.
                             Ermessen                                          Asylverf.?

Forschung –      § 18d       Soll und    AE für mindestens ein Jahr. Von       Nur vom
weitere          Abs. 2ff    Ermessen    Erfordernis der Kostenverpflich-      Ausland aus zu
Erteilungsvor-                           tung soll abgesehen werden, wenn      beantragen
schriften                                Tätigkeit der Forschungseinrich-
                                         tung überwiegend aus öffentlichen
                                         Mitteln finanziert. Teilnahme an
                                         Unions- oder multilateralen
                                         Programm mit Mobilitätsmaßnah-
                                         men, AE mindestens zwei Jahre.
                                         Bei küzeren Forschungsvorhaben
                                         AE für Dauer, mindestens ein Jahr.
                                         Vom Erfordernis der Kostenver-
                                         pflichtung kann abgesehen werden,
                                         wenn besonderes öffentliches
                                         Interesse besteht. Auf Kostenver-
                                         pflichtung sind § 66 Abs. 5, § 67
                                         Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und
                                         3 und Abs. 4 entsprechend
                                         anzuwenden (Kostenschuldner und
                                         Kostenhaftung).

© vmh                                                                                        33
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT    Rechts- Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvor-        Bei Duldung
                grund- soll,        aussetzungen                             oder neg.
                lage    Ermessen                                             Asylverf.?

Kurzfristige    § 18e   Soll        Pass, Aufenthalt zu Forschungs-          Nur vom
Mobilität für                       zwecken, der Dauer von 180 innerhalb     Ausland aus zu
Forscher                            von 360 Tagen nicht überschreitet, ist   beantragen
                                    kein AT erforderlich. wenn aufnehm-
BAMF-                               ende Forschungseinrichtung dem
Bescheini-                          BAMF und zuständige Behörde des
gung zur Be-                        anderen MS mitgeteilt hat, dass
rechtigung                          beabsichtigt wird, einen Teil der
zur Einreise                        Forschungstätigkeit im Bundesgebiet
und zum                             durchzuführen, und BAMF bei
Aufenthalt                          Mitteilung vorlegt: AT aus anderem
zum Zweck                           MS und Forschung belegt,
der For-                            Aufnahmevereinbarung oder Vertrag,
schung im                           die oder der mit der aufnehmenden
Rahmen                              Forschungseinrichtung im
der kurz-                           Bundesgebiet geschlossen wurde,
fristigen                           Kopie gültigen Passes oder
Mobilität                           Passersatzes und LUS. Wird Einreise
                                    u. Aufenthalt nach § 19f Abs. 5
                                    abgelehnt, muss Forschungsstätigkeit
                                    beendet werden. Dann entfällt
                                    Befreiung vom Erfordernis eines AT.
© vmh                                                                                      34
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT      Rechts-     Anspruch,   Erteilungs- und               Bei Duldung
                  grundlage   soll,       Verlängerungsvor-aussetzungen oder neg.
                              Ermessen                                  Asylverf.?

Aufenthaltser-    § 18f       Anspruch    Pass, Aufenthalt mehr als 180        entfällt
laubnis für                               Tage und höchstens ein Jahr
mobile Forscher                           dauert, wird AT ohne Zustimmung
                                          BfA erteilt, wenn AT aus anderem
                                          MS vorliegt, Kopie eines gültigen
                                          Passes oder Passersatzes vorge-
                                          legt wird und Aufnahmeverein-
                                          barung oder Vertrag mit der
                                          Forschungseinrichtung vorgelegt
                                          wurde. Wird Antrag auf AE
                                          mindestens 30 Tage vor Beginn
                                          des Aufenthalts gestellt und ist
                                          der AT des anderen MS weiterhin
                                          gültig, gilt bevor über den Antrag
                                          entschieden wird, Aufenthalt und
                                          Erwerbstätigkeit für bis zu 180
                                          Tage innerhalb eines Zeitraums
                                          von 360 Tagen als erlaubt.
                                          Änderungen müssen der ABH
                                          angezeigt werden (auch von der
                                          Forschungseinrichtung).
© vmh                                                                                     35
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT      Rechts-   Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvor-             Bei Dul-
                  grund-    soll,       aussetzungen                                  dung oder
                  lage      Ermessen                                                  negativen
                                                                                      Asylver-
                                                                                      fahren.?
ICT-Karte für     § 19      Anspruch    Pass, AT keine AE. Führungskraft oder         Nur vom
unternehmens-                           Spezialistin, Entsendung mind. 90 Tage,       Ausland aus
intern transfe-                         Zustimmung BfA, Nachweis über                 zu be-
rierte Arbeit-                          Rückkehrmöglichkeit in Niederlassung          antragen
nehmer                                  außerhalb der EU, ICT-Karte max. 3
                                        Jahre, als Trainee max. 1 Jahr (ICT =
                                        intracorporate transferees).
                                        Keine Erteilung, wenn auf Grund von
                                        Übereinkommen zwischen EU u. den MS
                                        u. Drittstaaten wie UB Recht auf freien
                                        Personenverkehr besteht, in Unterneh-
                                        men mit Sitz in Drittstaat beschäftigt oder
                                        Studienpraktikum. Niederlassung
                                        zweckgegründet um Einreise zu
                                        erleichtern, Möglichkeiten Einreise u. in
                                        mehreren MS der EU zu Zwecken des
                                        unternehmensinternen Transfers länger
                                        in anderem MS aufhalten wird oder
                                        Antrag wird vor Ablauf von sechs
                                        Monaten seit dem Ende des letzten
                                        Aufenthalts gestellt.
© vmh                                                                                          36
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT    Rechts-   An-         Erteilungs- und Verlängerungsvor-                  Duldung
                grund-    spruch,     aussetzungen                                       oder neg.
                lage      soll, Er-                                                      Asylver-
                          messen                                                         fahren.?
Kurzfristige    § 19a     An-         Pass, Aufenthalt von bis zu 90 innerhalb von       Nur vom
Mobilität für             spruch      180 Tagen kein AT erforderlich. Aufnehmende        Ausland
unternehm-                            Niederlassung im anderen MS dem BAMF u.            aus zu be-
ensintern                             zuständiger Behörde des anderen MS Absicht         antragen
transferierte                         der Beschäftigung mitgeteilt u. BAMF mit der
Arbeitnehmer                          Mitteilung Nachweis gibt: AT des anderen MS,
                                      Nachweis, dass hiesige Niederlassung dem
                                      selben Unternehmen angehört wie Unterneh-
                                      men mit Sitz außerhalb der EU, Arbeitsvertrag
                                      u. falls erforderlich Abordnungsschreiben
                                      gemäß den Vorgaben in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
                                      den zuständigen Behörden des anderen MS
                                      vorgelegt. Kopie anerkannter u. gültiger Pass
                                      oder Passersatzes u. Nachweis, dass eine
                                      Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder
                                      Erteilung zugesagt ist, soweit erforderlich.
                                      Aufnehmende Niederlassung in anderen MS hat
                                      Mitteilung zu machen, wenn Antrag auf AT ge-
                                      stellt oder ab Kenntnis des Antrages. Bei Ertei-
                                      lung des AT nach Satz 1 Nr. 1 durch keinen
                                      Schengenstaat u. Einreise über einen Nicht-
                                      Schengenstaat ist, muss Kopie der Mitteilung
© vmh                                 mitgeführt werden u. auf Verlangen vorzulegen.             37
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT   Rechtsgrund-   Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvor-           Bei
               lage           soll, Er-   aussetzungen                                Duldung
                              messen                                                  oder neg.
                                                                                      Asylverf.?
Mobiler-ICT-   § 19b          Anspruch    Pass, Transfer länger als 90 Tage,          Nur vom
Karte                                     Führungskraft, Spezialist (Höchstdauer      Ausland
                                          3 Jahre) oder Trainee (Höchstdauer 1        aus zu be-
                                          Jahr), wenn gültiger AT in MS, dortiger     antragen
                                          Aufenthalt länger als im Bundesgebiet
Sonstige       § 19c          Ermessen    Pass, AE zur Beschäftigung unabhängig       Nur vom
Beschäfti-     Abs. 1-3                   von Qualifikation durch BeschV oder         Ausland
gungszwecke                               zwischenstaatliche Vereinbarung. Bei        aus zu be-
                                          ausgeprägten (?) berufspraktischen          antragen
                                          Kenntnissen AE zur Ausübung quali-
                                          fizierter Beschäftigung, wenn BeschV
                                          bestimmt, dass Zulassung möglich. In
                                          begründeten Einzelfall AE, wenn öffent-
                                          liches, insbesondere ein regionales,
                                          wirtschaftliches oder arbeitsmarkt-
                                          politisches Interesse besteht.
Beamte         § 19c          Anspruch    Bestehendes Beamtenverhältnis zu            Nein, wg.
               Abs. 4                     deutschen Dienstherrn, Ohne BfA Zu-         § 10 Abs. 3
                                          stimmung. Drei Jahre AE zur Dienst-
                                          pflichterfüllung. Bei kürzerer Befristung
                                          entsprechend. Nach drei Jahren NE
© vmh                                     ohne 60 Monate Arbeit.
                                                                                               38
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des       Rechts-   Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvor-                 Duldung
AT              grund-    soll, Er-   aussetzungen                                      oder neg.
                lage      messen                                                        Asylverf.?
Qualifizierte   § 19d     Ermessen    Pass, anerkannte Qualifizierung (LUS, B1 GER      ja
Geduldete       vormals   (Abs. 1)    2-jährige Ausbildung oder Studium),
zum Zweck       § 18a     Anspruch    Zustimmung BfA, konkretes Arbeitsangebot,
der Beschäf-              (Abs. 1a)   kein Arbeitsverbot (AV) Wohnraum
tigung
Teilnahme       § 19e     Anspruch    Pass, Zustimmung BfA, Dienstbeschreibung,         nein, wg.
am europä-                            Vereinbarung mit aufnehmender Einrichtung,        § 10
ischen Frei-                          Dauer u. Dienstzeiten, Bedingungen u. Betreu-     Abs. 3
willigen-                             ung der Antragstellenden. Auskunft LUS, Unter-
dienst                                kunft, Verpflegung, Taschengeld. Ggf. Angaben
                                      über Ausbildung zur ordnungsgemäßen Durch-
                                      führung des Freiwilligendienstes. AE ein Jahr.
Arbeitsplatz-   § 20      Ermessen    Pass, Fachkraft mit Berufs- oder akademischer     nein, wg.
suche für                             Ausbildung AE bis sechs Monate, keine Verlän-     § 10
Fachkräfte                            gerung. Entsprechende Sprachkenntnisse. In        Abs. 3
                                      Deutschland AE nur Vorbesitz AT zur Erwerbs-
                                      tätigkeit oder studienbegleitendes Praktikum,
                                      Probearbeit bis 10 Stunden je Woche. Arbeits-
                                      platzsuche nach erfolgreichem Studium, AE 18
                                      Monate. Abschluss Forschungstätigkeit bis
                                      neun Monate, Nach Abschluss qualifizierter
                                      Ausbildung 12 Monate. Feststellung
© vmh                                 Gleichwertigkeit Berufsqualifikation, keine NE.
                                                                                                39
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT        Rechts-   Anspruch,     Erteilungs- und Verlängerungsvor-       Bei Duldung
                    grund-    soll,         aussetzungen                            oder neg.
                    lage      Ermessen                                              Asylverf.?
Selbständige        § 21      Ermessen      Pass, Wirtschaftliches Interesse,       nein, wg. § 10
Tätigkeit                                   gesicherte Finanzierung, tragfähiges    Abs. 3
                                            Konzept
                                            - Forscher oder HSA in D. und
                                            Tätigkeit besteht Zusammenhang
Aufnahme aus        § 22      Ermessen,     Pass, Völkerrechtliche oder dringende   Nur vom Aus-
dem Ausland                   Anspruch      humanitäre Gründe / bei Zustimmung      land aus
                              nur bei       BMI keine weiteren Voraussetzungen
                              Zust. BMI
Aufenthaltsge-      § 23      je nach       Pass, I.d.R. Straffreiheit,             ja
währung durch       Abs. 1    Wortlaut      Deutschkenntnisse, keine
IMK (Bleiberecht)             der Erlasse   verschuldeten
+ Verlängerung                zumeist       Abschiebungshindernisse
§ 104a                        soll oder
                              Ermessen

Humanitäre          § 23      je nach     Pass, humanitäre Aufnahme aus dem         Nur vom Aus-
Aufnahme            Abs. 1    Wortlaut    Ausland (z.B. Länderkontingente           land aus
                              der Erlasse Syrien)
                              zumeist
                              soll oder
                              Ermessen
© vmh                                                                                           40
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT     Rechts-       Anspruch, soll,   Erteilungs- und               Bei Duldung
                 grundlage     Ermessen          Verlängerungsvor-             oder neg.
                                                 aussetzungen                  Asylverf.?

Aufenthaltsge-   § 23 Abs. 2   Anspruch          Pass, Osteuropäische Juden    vom Ausland
währung durch                                    oder Resettlement oder
IMK (AE o. NE)                                   Relocation – humanitäre
                                                 Aufnahme aus dem Ausland
                                                 (HAP Syrien)
Resettlement     § 23 Abs. 4   Anspruch          Pass, BMI und LMIs            vom Ausland
                                                 beschließen, BAMF macht
                                                 Aufnahmezusage
Aufenthaltsge-   § 23a         Bei Ersuchen      I.d.R. Pass, Vollziehbar      ja
währung in                     HFK Ermessen      ausreisepflichtig, Ersuchen
Härtefällen                    ABH               HFK und Anordnung durch
                                                 LMI oder in NRW ABH
Vorübergehen-    § 24          Anspruch, aber    I. d. R. Pass, Nur bei EU-    vom Ausland
der Schutz                     bislang keine     Ratsbeschluss zur Aufnahme
                               Anwendung
Aufenthalt aus   § 25 Abs. 1   Anspruch          Asylberechtigung gemäß Art.   ja, wenn da-
humanitären                                      16a GG, Flü-P                 nach Aner-
Gründen                                                                        kennung
                                                                               erfolgte
© vmh
                                                                                              41
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT     Rechts-         Anspruch, soll,   Erteilungs- und               Bei Duldung
                 grundlage       Ermessen          Verlängerungsvor-             oder neg.
                                                   aussetzungen                  Asylverf.?

Aufenthalt aus   § 25 Abs. 2     Anspruch          Kein Pass, da Flüchtlings-    ja, wenn da-
humanitären      Satz 1 Alter-                     Pass (FlüP), Flüchtlingsei-   nach Anerken-
Gründen          native 1                          genschaft gemäß § 3 AsylG     nung erfolgte
                                                   i.V.m. 60 Abs. 1 AufenthG
                                                   (GFK)

Aufenthalt aus   § 25 Abs. 2     Anspruch          Kein FlüP, i.d.R. Pass,       ja, wenn
humanitären      Satz 1 Alter-                     international subsidiär       danach der
Gründen          native 2                          Schutzberechtigt gemäß § 4    Schutz erteilt
                                                   AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2      wurde
                                                   AufenthG (QRL)

Aufenthalt aus   § 25 Abs. 3     soll erteilt      I.d.R. Pass, Nationales       ja, wenn
humanitären                      werden            Abschiebungsverbot nach       danach der
Gründen                                            § 60 Abs. 5 oder 7 durch      Schutz erteilt
                                                   ABH, BAMF oder VG             wurde

© vmh                                                                                         42
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT       Rechts-   Anspruch,      Erteilungs- und                         Bei Duldung
                   grund-    soll,          Verlängerungsvoraussetzungen            oder neg.
                   lage      Ermessen                                               Asylverf.?

Aufenthalt auf     § 25      Ermessen       I.d.R. Pass, i.d.R. LUS, dringende nein
vorübergehenden    Abs. 4                   humanitäre oder persönliche Gründe
humanitären        Satz 1                   oder öffentliches Interesse
Gründen

Aufenthalt wegen   § 25      Ermessen       I.d.R. Pass, i.d.R. LUS, Verlängerung   nein
außergewöhn-       Abs. 4                   eines rechtmäßigen Aufenthaltes
licher Härte       Satz 2                   aus den Härtegründen

Aufenthalt aus     § 25      Soll erteilt   I.d.R. Pass, u.a. bei Menschenhandel    ja, auch ohne
humanitären        Abs. 4a   werden         bis zur Aussage vor Gericht,            Papiere
Gründen (hier                               Verlängerung aus humanitären
Zeugenschutz)                               Gründen möglich

Aufenthalt. aus    § 25      Ermessen       I.d.R. Pass, zur Aussage vor Gericht    ja, auch ohne
humanitären        Abs. 4b                  und Einklagen der vorenthaltenen        Papiere
Gründen (hier                               Arbeitsvergütung
Straftatsopfer,
Schwarzarbeit)

© vmh                                                                                          43
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT          Rechts-   Anspruch,      Erteilungs- und                        Bei Duldung
                      grund-    soll,          Verlängerungsvoraussetzungen           oder neg.
                      lage      Ermessen                                              Asylverf.?

Aufenth. aus hu-      § 25      Ermessen       I.d.R. Pass, Ausreise auf absehbare    ja
manitären Grün-       Abs. 5                   Zeit unmöglich und Unmöglichkeit
den (hier für voll-                            nicht selbst verschuldet
ziehbar Ausreise-
pflichtige)

AE für gut            § 25a     Soll erteilt   I.d.R. Pass, 4 Jahre Aufenthalt und    ja
integrierte           Abs. 1    werden         i.d.R. 4 Jahre Schule oder
Jugendliche und                                Schulabschluss,
Heranwachsende                                 Integrationsprognose, keine aktuelle
                                               Täuschung

AE für Eltern und     § 25a     Ermessen       I.d.R. Pass, LUS, keine Täuschung,     ja
minderjährige         Abs. 2                   maximal 50 TS / 90 TS
Geschwister der
begünstigten
Jugendlichen

© vmh                                                                                           44
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT      Rechts-   Anspruch,      Erteilungs- und Verlängerungsvor-      Bei Duldung
                  grund-    soll,          aussetzungen                           oder neg.
                  lage      Ermessen                                              Asylverf.?

Aufenthaltsge-    § 25b     Soll erteilt   I.d.R. Pass 8 Jahre oder 6 Jahre bei   ja
währung bei       Abs. 1    werden         LG mit ml Kind, überwiegende LUS
nachhaltiger                               oder positive Prognose für
Integration                                vollständige LUS, A2 mündlich,
                                           keine Täuschung

Ehegatten und     § 25b     Soll erteilt   I.d.R. Pass, bei LG mit ml Kind, A2    ja
ml Kinder von     Abs. 4    werden         mündlich, keine Täuschung,
Begünstigten                               überwiegende LUS oder positive
nach § 25b                                 Prognose durch den
Abs. 1                                     Stammberechtigten, tatsächlicher
                                           Schulbesuch, keine Täuschung

Personen mit      § 25b     soll           I.d.R. Pass, 30 Monate im Besitz der   ja
Beschäftigungs-   Abs. 6                   Duldung nach § 60d, Ehegattin und
duldung                                    Kinder, A2

© vmh
                                                                                            45
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des       Rechts-   Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvor-          Bei Duldung
AT              grund-    soll,       aussetzungen                               oder neg.
                lage      Ermessen                                               Asylverf.?

NE für          § 26      Anspruch    Flü-P, 5 Jahre AE (inkl. Asylverfahren),   ja, nach er-
Asylbe-         Abs. 3                A2, überwiegend LUS, ÖSoO, RuGO,           folgreicher
rechtigte und                         Wohnraum                                   Asylfolgean-
Konventions-                          Oder:                                      tragstellung
flüchtlinge                           3 Jahre AE (inkl. Asylverfahren), C1,      und aktuell
                                      weit überwiegend LUS, ÖSoO, RuGO,          AE
                                      Wohnraum
NE bei          § 26      Ermessen    5 Jahre AE (inkl. Asylverfahren) und       ja, aber
humanitärem     Abs. 4                Voraussetzungen des § 9 Abs. 2             aktuell muss
Aufenthalt                                                                       AE vorliegen

AE für          § 28      Anspruch    Pass, 18 Jahre, Deutsch A1, Wohnraum,      ja
Ehegatten       Abs. 1                keine „Schein“- oder Zwangs-Ehe
einer/s         Nr. 1
Deutschen
AE für ml       § 28      Anspruch    Pass, Nachgewiesene Elternschaft           ja
Kind einer/s    Abs. 1
Deutschen       Nr. 2

© vmh
                                                                                           46
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT        Rechts-   Anspruch,   Erteilungs- und                      Bei Duldung
                    grund-    soll,       Verlängerungsvoraussetzungen         oder neg.
                    lage      Ermessen                                         Asylverf.?

AE für Elternteil   § 28      Anspruch    Pass, Nachgewiesene Elternschaft     ja
einer/s ml          Abs. 1                und Personensorge
Deutschen zur       Nr. 3
Personensorge

NE für Besitz AE    § 28      i.d.R.      Pass, 3 Jahre AE, Fortbestand der    ja
nach § 28 Abs. 1    Abs. 2                LG, B1 nur bei Ersterteilung ab
                                          6.09.13, i.d.R. LUS

AE für Ehegatte     § 30      Anspruch    Pass, 18 Jahre, Deutsch A1 (Aus-     ja
eines Ausländers    Abs. 1                nahmen siehe § 30 Abs. 1 S. 3),
mit rechtmäßi-                            Wohnraum, LUS (Ausnahmen siehe
gem Aufenthalt                            § 29 Abs. 2 und § 36a), keine
                                          „Schein“- oder Zwangs-Ehe

AE für eigenstän-   § 31      Anspruch    Pass, 3 Jahre eheliches              ja, nach 3 Jah-
digen Aufenthalt    Abs. 1                Zusammenleben in Deutschland mit     ren AE §§ 28 o.
der Ehegatten                             AE                                   30

AE für eigenstän-   § 31      Anspruch    Pass, Zur Vermeidung einer           ja, nur wenn
digen Aufenthalt    Abs. 2                besonderen Härte vor Erfüllung der   aktuell AE
der Ehegatten                             3 Jahre AE                           nach §§ 28
                                                                               oder 30
© vmh                                                                                         47
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT         Rechts-   Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvor-         Bei Duldung
                     grund-    soll,       aussetzungen                              oder neg.
                     lage      Ermessen                                              Asylverf.?
NE für Ehegatten     § 31      Anspruch    Pass, Abw. von § 9 Abs. 2 Nr. 3, 5 u. 6   ja, aber nur
                     Abs. 3                wenn LUS durch Unterhalt des              wenn aktuell
                                           Ehegatten (+ dieser NE o. DA-EU           AE nach § 31
                                           besitzt) B1 (Übergangsfristen)
AE Kindernachzug     § 32      Anspruch    Pass, Elternteil AT oder Kind reist       ja
unter 18 Jahre ml    Abs. 1                zusammen mit Eltern ein und Eltern
                                           haben AE, NE oder ED-EG
AE zum Kinder-       § 32      Anspruch    Pass, LUS. C1 GER oder positive           i.d.R. vom
nachzug 16 oder 17   Abs. 2                Integrationsprognose (Ausnahmen           Ausland
Jahre alt                                  siehe § 29 Abs. 2 und § 36a) und
                                           Eltern AE, NE oder DA-EU
AE zum Kinder-       § 32      Anspruch    Pass, LUS (Ausnahmen siehe § 29           i.d.R. vom
nachzug unter 16     Abs. 3                Abs. 2 und § 36a), , Eltern AE, NE        Ausland
Jahre                                      oder DA-EU
AE Kindernachzug     § 32      Ermessen    Pass, Bei besonderer Härte,               ja
unter 18 Jahre ml    Abs. 4                Kindeswohl und familiäre Situation
AE bei Geburt im     § 33      Anspruch    Von Amts wegen, wenn beide Eltern         ----
Inland                                     AE, NE oder DA-EU
NE zum eigen-        § 35      Anspruch    Pass, minderjährig eingereist, 5          ja, wenn
ständigen Aufent-    Abs. 1                Jahre AE, jetzt volljährig, LUS oder      aktuell AE
halt der Kinder                            in Ausbildung, B1, maximal 90 TS          nach § 32
© vmh                                                                                             48
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT      Rechts-   Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvor-              Duldung
                  grund-    soll,       aussetzungen                                   oder neg.
                  lage      Ermessen                                                   Asylvf.?

AE für Eltern     § 36      Anspruch    Pass, umF hat AE nach § 25 Abs. 1 o. 2 S. 1    nur vom
von umF mit       Abs. 1                Alt. 1 oder NE nach § 26 Abs. 3 oder § 26      Ausland
GFK Schutz                              Abs. 4 und kein sorgeberechtigtes Elternteil
                                        in Deutschland
AE für Eltern     § 36a     Ermessen    Pass, umF hat AE nach § 25 Abs. 2 Satz 1       nur vom
von UMF mit                             zweite Alternative und kein                    Ausland
subsidiärem                             sorgeberechtigtes Elternteil in Deutschland
Schutz
AE für sonstige   § 36      Ermessen    Pass, Nur zur Vermeidung außergewöhn-          ja
Familienange-     Abs. 2                lichen Härte, LUS
hörige
Familiennach-     § 36a     Ermessen    Ehegatten, ml Kind, Eltern von umF,            Nur vom
zug zu                                  humanitäre Gründe, §§ 22, 23 bleiben           Ausland
subsidiär                               unberührt. Humanitäre Gründe: lange
Schutzberech-                           Trennung, ml Kind betroffen,
tigten                                  Gefährdung Leib/Leben der Betroffenen,
                                        schwerwiegend erkrankt/Pflege,
                                        gedeckelt auf monatlich 1 000 nationale
                                        Visa. Kindeswohl besonders berück-
                                        sichtigen. Integrationsaspekte
                                        besonders berücksichtigen.
© vmh
                                                                                                 49
Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel
Zweck des AT     Rechts-   Anspruch,   Erteilungs- und Verlängerungsvor-       Duldung
                 grund-    soll,       aussetzungen                            oder neg.
                 lage      Ermessen                                            Asylverf.?

AE bei Recht auf § 37      Anspruch    Pass, Vor Ausreise 8 Jahre rechtmäßig   vom
Wiederkehr       Abs. 1                und 6 Jahre Schule, Antrag zwischen     Ausland
                                       15 und 21 Jahren und bis 5 Jahre (bei
                                       Zwangsheirat bis 10 Jahre) nach
                                       Ausreise (Härtegründe des
                                       § 37 Abs. 2 beachten)

AE oder NE für   § 38      Anspruch    I.d.R. Pass, NE, wenn 5 Jahre           nein
ehemalige                              Deutscher in D.; AE, wenn mind. 1
Deutsche                               Jahr Deutscher in Deutschland.
                                       Anträge sind innerhalb 6 Monate nach
                                       Kenntnis des Verlustes zu stellen

AE für in        § 38a     Anspruch    Pass, Nur bei Aufenthalt länger als drei nein
anderen MS DA-                         Monate zur Erwerbstätigkeit, LUS
EU

© vmh
                                                                                         50
Aufenthaltspapiere und Leistungen AsylbLG oder SGB II/XII
Aufenthaltspapier              Leistung
BÜMA, BÜMI,                    § 3 AsylbLG - nach 18 Monaten Analogleistungen
Ankunftsnachweis,              § 2 AsylbLG - unter bestimmten Bedingungen
Aufenthaltsgestattung          Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG
Duldung                        § 3 AsylbLG - nach 18 Monaten Analogleistungen
                               § 2 AsylbLG - unter bestimmten Bedingungen
                               Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG
AE wegen des Krieges im        § 3 AsylbLG - nach 18 Monaten Analogleistungen
Heimatland gemäß               gemäß § 2 AsylbLG
§§ 23 Abs. 1, 24 AufenthG

AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1     § 3 AsylbLG - nach 18 Monaten Analogleistungen
AufenthG                       § 2 AsylbLG
AE nach § 25 Abs. 5            i.d.R. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - nach
                               18 Monaten Aussetzung der Abschiebung (inkl.
                               Duldungszeiten) SGB II / XII Leistungen
Alle übrigen AT (wenn kein     SGB II / XII
Leistungsausschluss wie z.B.
beim C-Visum besteht)
© vmh                                                                        51
Von der AE zur NE
Derzeitiger AT         Rechts-       Anspruch,   Erteilungsvoraussetzungen
                       grund-        soll,
                       lage NE       Ermessen
§§ 16b, 16e, 19d, 20   ---           ---         NE direkt nicht möglich, erst wenn anderer
                                                 AT u. dann die Voraussetzungen erfüllt
                                                 werden
§ 18a                  § 18c         Anspruch    Pass, LUS, 48 Monate AE und RVS, bei
                       i.V.m. § 9                inländischem Abschluss 24 Monate,
                                                 Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und kein
                                                 Ausschluss wg. § 8 II
§ 18b Abs. 2 Blaue     §18c i.V.m.   Anspruch    Pass, 33 Monate Arbeit und RVS plus
Karte EU               §9                        Voraussetzungen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4-9;
                                                 21 Monate bei B1
§ 18d – 18f            § 18c         Anspruch    Pass, Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und
                       i.V.m. § 9                kein Ausschluss wg. § 8 II
§ 19 ICT- Karte        ---           ---         NE nicht möglich, da maximal AT für 3 Jahre

§ 19a Kurzfristige     ---           ---         NE nicht möglich, da maximal AT für 3 Jahre
Mobilität

§ 19b Mobiler ICT-     ---           ---         NE nicht möglich, da maximal AT für 3 Jahre
Karte

© vmh                                                                                         52
Von der AE zur NE
Derzeitiger AT          Rechts-    Anspruch,   Erteilungsvoraussetzungen
                        grund-     soll,
                        lage NE    Ermessen
§ 19c Sonstige Be-      §9         Anspruch    Pass, 5 Jahre AT, § 9 Abs. 2
schäftigungszwecke;

§ 19c Beamte            § 19c      Anspruch    Pass, 3 Jahre AT
                        Abs. 4

19d AE für qualifi-     §9         Anspruch    Pass, Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und
zierte Geduldete zur                           kein Ausschluss wg. § 8 II
Beschäftigung
§ 19e Teilnahme am      --         --          Pass, AT nur für Dauer Freiwilligendienst,
europäischen                                   Keine NE möglich
Freiwilligendienst

§ 20                    ---        ---         NE nicht möglich, da maximal AT für 6
Arbeitsplatzsuche für                          Monate
Fachkräfte
§ 21 Selbständige       § 21                   Pass, Erfolgreiche Tätigkeit 3 Jahre AE
Tätigkeit               Abs. 4

© vmh                                                                                       53
Von der AE zur NE
Derzeitiger Rechts-             Anspruch,       Erteilungsvoraussetzungen
AT          grundlage           soll,
            NE /DA-EU           Ermessen
§ 22            § 26 Abs. 4     Ermessen        Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2
                                                und kein Ausschluss wg. § 8 II
§ 23 Abs. 1     § 26 Abs. 4     Ermessen        Pass, AE nicht „auf Probe“ ! § 9 Abs. 2, Aus-
                                                nahmen: §§ 102 Abs. 2, 104 Abs. 2
§ 23 Abs. 2     § 26 Abs. 4     Ermessen        Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2
                                                und kein Ausschluss wg. § 8 II
§ 23 Abs. 4     § 26 Abs. 3     Anspruch        Pass, Nach 5 Jahren AE, überwiegende LUS, A2 –
                                                nach 3 Jahren weit überwiegende (?) LUS, C1 und
                                                keine BAMF-Mitteilung Widerruf

§ 23a           § 26 Abs. 4     Ermessen        Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2
                                                und kein Ausschluss wg. § 8 II
§ 25 Abs. 1     § 26 Abs. 3     Anspruch        FlüP, Nach 5 Jahren AE, überwiegende LUS, A2 –
und Abs. 2                                      nach 3 Jahren weit überwiegende(?) LUS, C1 und
Satz 1 Alt. 1                                   keine BAMF-Mitteilung Widerruf

* § 5 Abs. 3 AufenthG eröffnet das Ermessen für die ABH, bei humanitären Aufenthaltstiteln von der
  Anwendung der Abs. 1 und 2 abzusehen (Pass, LUS, Wohnraum etc.) – in der Praxis eher selten!
© vmh                                                                                                54
Von der AE zur NE
Derzeitiger     Rechts-         Anspruch,     Erteilungsvoraussetzungen
AT              grundlage NE    soll,
                                Ermessen

§ 25 Abs. 2     § 26 Abs. 4     Ermessen      I.d.R. Pass, Sämtliche Voraussetzungen des
Satz 1 Alt. 2                                 § 9 Abs. 2
§ 25 Abs. 3     § 26 Abs. 4     Ermessen      I.d.R. Pass, Sämtliche Voraussetzungen des
                                              § 9 Abs. 2
§ 25 Abs. 4     ----            ---           Keine NE - da vorübergehender Aufenthalt
Satz 1
§ 25 Abs. 4     § 26 Abs. 4     Ermessen      Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9
Satz 2                                        Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II
§ 25 Abs. 4a    ----            ---           Keine NE - da vorübergehender Aufenthalt
und 4b
§ 25 Abs. 5     § 26 Abs. 4     Ermessen      Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9
                i.V.m. § 35                   Abs. 2
§ 25a           § 26 Abs. 4     Ermessen      Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 u. 2     (i.V.m. § 35)                 Abs. 2

§ 25b           § 26 Abs. 4     Ermessen      Pass, Sämtliche Voraussetzungen des
Abs. 1 u. 4     (i.V.m. § 35)                 § 9 Abs. 2

Gesondert prüfen bei AE nach §§ 22-26, ob minderjährig eingereist oder in D. geboren  § 35
© vmh
                                                                                         55
Von der AE zur NE
Derzeitiger   Rechts-       Anspruch,   Erteilungsvoraussetzungen
AT            grundlage     soll,
              NE            Ermessen
§ 28 Abs. 1   § 28 Abs. 2   i.d.R.      Pass, drei Jahre AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1,
Nr. 1                                   LG fortbesteht, kein Ausweisungsgrund,
                                        erstm. AE ab 6.09.2013 Deutschkenntnisse
                                        B1,
§ 28 Abs. 1   § 28 Abs. 2   i.d.R.      Pass, drei Jahre AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 2,
Nr. 2                                   LG fortbesteht, kein Ausweisungsgrund,
§ 28 Abs. 1   § 28 Abs. 2   i.d.R.      Pass, drei Jahre AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 3,
Nr. 3                                   LG fortbesteht, kein Ausweisungsgrund,
                                        erstm. AE ab 6.09.2013 Deutschkenntnisse
                                        B1
§ 30          §9            Anspruch    Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9
                                        Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II
§ 31          §9            Anspruch    Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9
                                        Abs. 2 und kein Ausschluss wg. § 8 II
§ 31          31 Abs. 3     Anspruch    Pass, Nach 5 Jahren AE, wenn Ehegatte NE
                                        oder DA-EU und LUS durch Unterhalt (abw.
                                        von § 9 II, Nr. 3,5, u.6)
§ 32          § 9, § 35     Anspruch    Pass, Sämtliche Voraussetzungen des § 9
© vmh                                   Abs. 2, keine LUS bei Ausbildung (§ 35) 56
Von der AE zur NE
Derzeitiger     Rechts-        Anspruch,   Erteilungsvoraussetzungen
AT              grundlage      soll,
                NE             Ermessen
§ 33            §§ 9 und 35    Anspruch    Pass, sämtliche Voraussetzungen des § 9
                                           Abs. 2, keine LUS bei Ausbildung (§ 35)

§ 34            § 34 Abs. 2,   Anspruch    Pass, AE bis Voraussetzungen (§ 9 Abs.2)
                §9                         keine Rentenansprüche, keine LUS

§ 36 Abs. 1 und § 9            Anspruch    Pass, sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs.
2                                          2 und kein Ausschluss wg. § 8 II

§ 36a           § 26 Abs. 4    Ermessen    Pass, sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs.
                                           2 und kein Ausschluss wg. § 8 II

§ 37            §9             Anspruch    Pass, sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs.
                                           2 und kein Ausschluss wg. § 8 II

§ 38            § 38 Abs. 1    Ermessen    Pass, ehemalige Deutsche mit 5 Jahren AT als
                Nr. 1                      Deutsche in D bei besonderen Fällen (z.B.
                                           Optionsverfahren, LUS absehbar –VV)

§ 38a           §9             Anspruch    Pass, Voraussetzungen des § 9 Abs. 2

Gesondert zu prüfen bei AE nach §§ 18a-21 u. 27-38a, ob Möglichkeit für DA-EU
© vmh
                                                                                      57
Verwendete Abkürzungen
Abs. 3 und III = Absatz 3
ABH = Ausländerbehörde
AE = Aufenthaltserlaubnis
AsylG = Asylgesetz
AT = Aufenthaltstitel
AufenthG = Aufenthaltsgesetz
BAMF = Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bbg = Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung
BfA = Bundesanstalt für Arbeit
D. = Deutschland
DA-EU = Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
EK = Empfehlung der Kommission (29. Oktober 2009) über Verwendung der
Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08)
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum (Island, Norwegen und Liechtenstein)
+ Schweiz
Flü-P = Flüchtlingspass
FreizügG/EU = Freizügigkeitsgesetz – EU
GER = Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen
GFK = Genfer Flüchtlingskonvention
HFK = Härtefallkommission
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