ANSPRUCH AUF CORONA-ERWERSERSATZ - ENTSCHÄDIGUNG BEI QUARANTÄNEMASSNAHMEN

 
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   AK 105
   Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes

   ANSPRUCH AUF CORONA-
   ERWERSERSATZ -
   ENTSCHÄDIGUNG BEI
   QUARANTÄNEMASSNAHMEN
   Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht für
   Mitarbeitende und Mitglieder der Ausgleichskasse des
   Schweizerischen Gewerbes (AK 105). Für die
   Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die
   gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
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ANSPRUCH AUF CORONA-ERWERBSERSATZ BEI QUARANTÄNEMASSNAHMEN

       WANN HABE ICH GRUNDSÄTZLICH ANSPRUCH? QUELLE: KS CE

       Diese Entschädigung richtet sich an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind,
       aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem
       Verdachtsfall in Quarantäne sind oder aber aus einem Risikogebiet zurück in die Schweiz
       eingereist sind und von den Behörden unter Quarantäne gestellt wurden (Rz.1035 KS CE).

       Die Quarantäne muss ärztlich oder behördlich angeordnet sein. Eine Selbst-Isolation
       genügt für den Anspruch nicht (Rz.1036 KS CE).   Bitte beachten Sie «Aktuelles» auf
       Seite 7

       Begibt sich eine Person aufgrund des Alarmes der «SwissCovid» Applikation des BAG in
       Quarantäne, so besteht nur dann Anspruch, wenn die Quarantäne nach weiteren Abklärungen
       durch einen Arzt resp. behördlich angeordnet wurde. Der Alarm allein löst noch keinen
       Anspruch aus (Rz. 1036.01 KS CE).

       Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund einer für ihr Kind angeordneten Quarantäne
       unterbrechen müssen, besteht ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung ab dem Beginn der
       angeordneten Quarantäne (Rz. 1035.3 KS CE).          s. Praxisfälle auf Seite 6

       Wer ab dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet gemäss der Covid-19-Verordnung Massnahmen
       im Bereich des internationalen Personenverkehrs reist und sich nach der Rückkehr in die
       Schweiz in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz (Rz.
       1035.1 KS CE).
       Wenn die Person die Quarantäne unverschuldet antreten muss, besteht Anspruch auf den
       Corona-Erwerbsersatz. Unverschuldet heisst, dass das Reiseziel zum Zeitpunkt der
       Abreise nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand
       und zum Zeitpunkt der Abreise auch nicht aufgrund einer offiziellen Ankündigung
       davon ausgegangen werden konnte, dass das Reiseziel während der Reise auf diese
       Liste gesetzt wird. Die Liste wird regelmässig aktualisiert und ist über die BAG-Internetseite
       https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-
       pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-
       reisende/quarantaene-einreisende.html abrufbar (Rz. 1035.2 KS CE).         Weitere
       Informationen unter «Aktuelles» auf Seite 7

             Detaillierte Informationen finden Sie unter «Fragen und Antworten» auf Seite 4 - 6

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ALLGEMEINES

ANMELDEVERFAHREN
        Der Anspruch auf die Entschädigung ist von der anspruchsberechtigten Person mit dem
        Formular «318.755 Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei Quarantäne
        und Ausfall Fremdbetreuung ab dem 17. September 2020» geltend zu machen. Auf unserer
        Website www.ak105.ch ist das offizielle E-Formular verlinkt. Mit der Verwendung unseres
        eigenen Online-Anmeldeformulars tragen Sie zu einer möglichst effizienten und korrekten
        Bearbeitung der Gesuche bei.

                 Der Anmeldung für Ansprüche nach dem 16. September 2020 sind beizulegen:
                     •   Nachweis über die ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne
                     •   Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor dem Unterbruch der
                         Erwerbstätigkeit sind beizulegen sowie die zu entschädigenden Bezugstage
                         anzugeben. Ein allfälliger 13. Monatslohn ist zu berücksichtigen.
                     •   Anspruchsberechtigte Personen mit mehreren Arbeitgebern reichen die
                         entsprechenden Lohnabrechnungen sowie allfällige Nachweise zusammen
                         mit dem Anmeldeformular bei einer Ausgleichskasse ein.

ANMELDEFRIST
        Ansprüche, die nach dem 16. September 2020 entstehen, sind neu spätestens am 30. Juni
        2021 geltend zu machen.

ZUSTÄNDIGE AUSGLEICHSKASSE
        Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse,
        welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung
        der Entschädigung massgebend ist.

        Sind mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug zuständig, weil verschiedene
        Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden, so ist zur Festsetzung und Auszahlung der
        Entschädigung zuständig:
        – die Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welchen die erste Anmeldung weitergeleitet
            wurde;
        –     die Ausgleichskasse, welcher die Beiträge als selbstständigerwerbende Person zu
              bezahlen sind.

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
      Anspruchsberechtigt sind Personen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit

        –     Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG oder
        –     Selbstständig Erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind und
        –     obligatorisch im Sinne des AHVG versichert sind.

        Der Anspruch auf die Entschädigung ist nicht an ein bestimmtes Mindest- resp.
        Höchstalter gebunden. Sofern sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
        haben auch minderjährige Personen (z.B. Lehrlinge) oder Personen, die das ordentliche
        Rentenalter erreicht haben, Anspruch auf die Entschädigung.

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SUBSIDIARITÄT UND KONKURRENZ (ACHTUNG BEI KURZARBEIT!)
        Der Anspruch auf die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von
        Sozialversicherungen (insbesondere auch Kurzarbeitsentschädigung) und Versicherungen
        nach VVG wie z.B. einer privaten Krankentaggeldversicherung.

BEGINN DES ANSPRUCHS AUF DIE ENTSCHÄDIGUNG
        Für Personen, die sich in Quarantäne befinden, entsteht der Anspruch, im Zeitpunkt, in dem
        sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

BEZUG DER ENTSCHÄDIGUNG (MAXIMALENTSCHÄDIGUNG)
        Die Entschädigung besteht für Personen in Quarantäne aus maximal 10 Taggeldern, die
        während einer zusammenhängenden Zeitperiode bezogen werden müssen.

ENDE DES ANSPRUCHS AUF DIE ENTSCHÄDIGUNG

        Der Anspruch endet spätestens, wenn der Taggeldanspruch ausgeschöpft ist oder in
        Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG spätestens am 30. Juni 2021. Der Anspruch endet
        vorzeitig, bei

        –     Auflösung des Arbeitsverhältnisses

        –     Aufgabe der Erwerbstätigkeit;

        –     Tod der anspruchsberechtigten Person.

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4:
FRAGEN UND ANTWORTEN QUELLE: WWW.BSV.ADMIN.CH

WELCHE ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN                  IST EINE SMS / E-MAIL DER
MUSS ICH ERFÜLLEN?                               KANTONSÄRZTLICHEN BEHÖRDE ALS BELEG
Sie befinden sich in einer ärztlich oder         FÜR EINE ANGEORDNETE QUARANTÄNE
behördlich verordneten Quarantäne, weil Sie      AUSREICHEND?
mit möglicherweise infizierten Personen in       Eine SMS/E-Mail, die an die betroffene Person
Kontakt waren/sind und müssen darum Ihre         adressiert ist und aus welcher hervorgeht für
Erwerbstätigkeit unterbrechen. Sie müssen        wen und welche Zeit die Quarantäne
                                                 angeordnet wird/wurde ist ausreichend. Es
    -   obligatorisch bei der AHV versichert     handelt sich hierbei um eine Anordnung der
        sein (also in der Schweiz wohnen oder    kantonsärztlichen Behörde.
        in der Schweiz erwerbstätig sein); und

    -   einer unselbstständigen oder             HABE ICH ANSPRUCH AUF DIE
        selbstständigen Erwerbstätigkeit         ENTSCHÄDIGUNG, WENN ICH IM HOME-
        nachgehen                                OFFICE ARBEITEN KANN?

Die Quarantänemassnahme muss mit einem           Nein, wenn Sie die Arbeit von zuhause aus
ärztlichen Attest oder mit der behördlichen      erledigen können (Homeoffice), haben Sie
                                                 keinen Anspruch auf Entschädigung.
Anordnung belegt werden. Sollte der
Kantonsarzt angesichts der steigenden
Fallzahlen nicht in der Lage sein, ein solches
Dokument auszustellen, so können Sie dies        ICH BIN LERNENDE BZW. LERNENDER /
mittels Selbstdeklaration angeben (s. weitere    PENSIONIERT: HABE ICH ANSPRUCH AUF DIE
Informationen unter „Aktuelles“ auf Seite 7).    ENTSCHÄDIGUNG?
                                                 Für den Corona-Erwerbsersatz besteht weder
Wenn Sie krank sind (Symptome
                                                 ein Mindest- noch ein Maximalalter. So können
aufweisen) oder vom Arbeitgeber beurlaubt
                                                 auch Lernende und erwerbstätige Personen,
wurden, weil Sie der Risikogruppe
                                                 die das ordentliche Rentenalter bereits erreicht
angehören, erhalten Sie die Entschädigung
                                                 haben, anspruchsberechtigt sein.
nicht, da der Arbeitgeber in diesen Fällen
zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.

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                                                 ENTSCHÄDIGUNG.
HABE ICH ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG,
WENN ICH EINEN ALARM DER SWISSCOVID-             Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle
APP ERHALTE?                                     Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es gibt
                                                 keine Karenzfrist.
Nein, alleine aufgrund eines Alarms der
SwissCovid-App und wenn Sie sich von sich
aus in Quarantäne begeben, haben Sie keinen
Anspruch auf Entschädigung. Um
anspruchsberechtigt zu sein, muss die
Quarantäne zwingend von einer Ärztin, einem
Arzt oder einer Behörde angeordnet sein.

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5:
WANN ENDET DER ANSPRUCH AUF DIE                  MEHRERE ARBEITGEBER
ENTSCHÄDIGUNG?                                   Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, die
Der Anspruch endet mit Aufhebung der             nicht alle der gleichen Ausgleichskasse
Quarantäne, spätestens aber, sobald 10           angeschlossen sind, müssen Sie das
Taggelder ausgerichtet wurden. Wenn zu           Antragsformular nur bei einer der
einem späteren Zeitpunkt erneut eine             verschiedenen Ausgleichskassen einreichen.
Quarantänemassnahme angeordnet wird, kann        Der Antrag muss aber die Lohnabrechnungen
ein neuer Anspruch von maximal 10                aller Arbeitgeber enthalten. Wenn Sie
Taggeldern entstehen. Ein allfälliger Anspruch   gleichzeitig angestellt und
endet in jedem Fall spätestens am 30. Juni       selbstständigerwerbend sind, müssen Sie den
2021.                                            Antrag bei derjenigen Ausgleichskasse
                                                 einreichen, bei der Sie für die selbstständige
                                                 Erwerbstätigkeit Beiträge bezahlen.

WIE HOCH IST DIE ENTSCHÄDIGUNG?
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des
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AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn
                                                 AUSBEZAHLT?
des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt
wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag.       Die Gesamtentschädigung wird am Ende der
                                                 Quarantäne ausgerichtet (nachschüssig).

BEITRAGSPFLICHT
                                                 WIE KANN ICH MICH WEHREN, WENN ICH MIT
Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der
Beitragspflicht. Das heisst, es werden die       DEM ENTSCHEID DER AUSGLEICHSKASSE
üblichen Beiträge für die AHV, die IV, die       NICHT EINVERSTANDEN BIN?
Erwerbsersatzordnung EO und gegebenenfalls       Es gelten die bei den Sozialversicherungen
die Arbeitslosenversicherung ALV abgezogen.      üblichen Rechtsmittel. Wer mit der Höhe seiner
                                                 Entschädigung nicht einverstanden ist, kann
                                                 von der Ausgleichskasse eine Verfügung
                                                 verlangen und dagegen Einsprache erheben.
MUSS DER CORONA ERWERBSERSATZ
VERSTEUERT WERDEN?
Ja, die Entschädigung muss in der
Steuererklärung angegeben werden. Als            ICH BIN GRENZGÄNGERIN ODER
Nachweis gilt die Auszahlungsmeldung.            GRENZGÄNGER. HABE ICH ANSPRUCH AUF DIE
                                                 ENTSCHÄDIGUNG?
                                                 Wenn Sie in der Schweiz angestellt sind und in
                                                 einem Nachbarland wohnen, können Sie
WIE WIRD DIE ENTSCHÄDIGUNG MIT
                                                 Anspruch auf die Entschädigung bei
ANDEREN LEISTUNGEN KOORDINIERT?
                                                 Quarantänemassnahmen haben. Für
Leistungen anderer Sozial- oder                  Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten im
Privatversicherungen gehen dem Anspruch          Übrigen die gleichen Rechte und
vor, wenn Sie beispielsweise bei                 Anspruchsvoraussetzungen. Sind Sie durch
Arbeitsunfähigkeit eine Resterwerbstätigkeit     andere Gründe an der Arbeit verhindert,
aufweisen oder Ihre Kurzarbeitsentschädigung     beispielsweise durch eine Grenzschliessung,
nicht die ganze Periode abdeckt.                 haben Sie hingegen keinen Anspruch auf die
                                                 Entschädigung (s. weitere Informationen unter
                                                 „Aktuelles“ auf Seite 7).

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6:
PRAXISFÄLLE SCHULSCHLIESSUNG/SCHULKLASSE ODER KIND IN QUARANTÄNE

Eine Schule schliesst eine Schulklasse, weil 2 Kinder positiv getestet wurden. Besteht Anspruch und
wenn ja, mit welchem Beleg?
In diesem Fall besteht Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge Ausfall Fremdbetreuung (keine
Quarantäne).
Anspruch besteht aufgrund von Art. 7 Abs. 1bid Bst. A Ziff. 1 und Art 3. Abs. 1 COVID-19-Verordnung
Erwerbsausfall infolge Ausfall der Fremdbetreuungsmöglichkeiten ab dem 4. Tag (Karenzfrist).
Es muss eine Bestätigung über die Schliessung vorliegen Rz 1029 - 1030 KS CE (Fassung
17.09.2020).

Eine Schule schickt Kinder mit Halsschmerzen und Husten nach Hause. Es liegt kein Arztzeugnis vor
aber eine Bestätigung der Schule. Der Vater muss die Erwerbstätigkeit aufgeben und das Kind zu
Hause betreuen. Besteht Anspruch?
Nein. Da weder eine Schliessung der Betreuungseinrichtung, noch eine angeordnete Quarantäne
aufgrund des Kontaktes mit einer möglicherweise infizierten Person vorliegt, besteht kein Anspruch.

Anspruch besteht dann, wenn das Kind in Quarantäne muss und deshalb ein Elternteil zu
Hause bleiben muss. Scheinbar schreiben viele Schulen den Eltern vor, die Kinder müssten zu
Hause bleiben, wenn sie nur schon einen «Schnupfen» haben oder andere leichte Symptome
haben.
Da weder eine Schliessung der Betreuungseinrichtung, noch eine angeordnete Quarantäne aufgrund
des Kontaktes mit einer möglicherweise infizierten Person vorliegt, besteht kein Anspruch

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7:
AKTUELLES (GÜLTIG AB 28.10.2020)

        ANSPRUCH AUF CORONA-ERWERBSERSATZ INFOLGE QUARANTÄNE
        Die Kantonsärzte stehen aufgrund der steigenden Fallzahlen vor grossen Herausforderungen
        und können die hohe Anzahl an Quarantänefällen nicht bewältigen. Viele Personen werden
        daher privat kontaktiert und begeben sich daraufhin in Quarantäne, ohne dass sie eine
        offizielle behördliche oder ärztliche Anweisung vorweisen können. Im Kreisschreiben Corona-
        Erwerbsersatz bildet jedoch das Vorliegen eines ärztlichen oder behördlichen Attests einen
        Teil der Anspruchsvoraussetzungen für den Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne. Die
        Erbringung dieser Nachweise dürfte in naher Zukunft immer schwieriger werden, weshalb
        Alternativen geprüft werden mussten.
        Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, weil die Kantonsärzte keine
        Quarantäneanordnungen mehr ausstellen können, so kann ausnahmsweise auf die
        Selbstdeklaration der anspruchsberechtigten Person abgestellt werden. Die
        anspruchsberechtigte Person hat jedoch zu begründen, weshalb der Nachweis nicht
        erbracht werden kann. Dies gilt auch für Meldungen, welche über den Arbeitgeber
        erfolgen. Diese Ausnahmeregelung gilt ab sofort bis voraussichtlich Ende Dezember.
        Sollte sich die Situation in der Zwischenzeit verändern, so werden wir die
        Ausnahmeregelung früher wieder ausser Kraft setzen.

        ANSPRUCH AUF CORONA-ERWERBSERSATZ FÜR GRENZGÄNGER BEI RÜCKREISE AUS
        EINEM RISIKOGEBIET
        Personen (Grenzgänger), die aus wichtigen beruflichen Gründen in die Schweiz einreisen,
        sind in der Schweiz generell von der Quarantänepflicht befreit. Dies gilt demnach auch für
        Grenzgänger, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Schweiz in einem
        Staat / Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben.
        Für Grenzgänger, die aus einem Risikogebiet zurückreisen, gilt somit keine behördliche
        Quarantäne-pflicht in der Schweiz, weshalb sie keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz
        geltend machen können.

        Hingegen haben Grenzgänger, deren Wohnstaat Quarantänemassnahmen anordnet,
        Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Aufgrund der Koordinierungsregeln gemäss Anhang II
        zum Freizügigkeitsabkommen CH-EU bzw. gemäss EFTA-Übereinkommen sind diese
        Massnahmen in einem EU/EFTA- Mitgliedstaat für die Erfüllung der
        Anspruchsvoraussetzungen so zu berücksichtigen, als ob sie in der Schweiz eingetreten
        wären. In solchen Fällen ist eine ausländische behördliche Anordnung des Wohnstaats als
        gleichwertig zu akzeptieren. Entschädigt wird allerdings nur die gemäss Schweizer Recht
        vorgesehene Dauer von 10 Tagen, auch wenn die ausländische Quarantäne länger dauern
        sollte.

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