Ausbildungsduldung Quick Check BUMF Herbsttagung 2018

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Ausbildungsduldung Quick Check BUMF Herbsttagung 2018
Ausbildungsduldung

     Quick Check

BUMF Herbsttagung 2018

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Ausbildungsduldung Quick Check BUMF Herbsttagung 2018
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                                                 VORBEMERKUNG

       Die folgenden Darstellungen sollen und können Asyl- und Aufenthaltsrecht
                               nicht in Gänze darstellen.

  Ziel kann und soll nicht eine rechtssichere Darstellung aller Einzelfälle und aller
Bereiche des Aufenthaltsrechtes sein, sondern eine schnell und leicht verständliche
       Darstellung der Sachverhalte und geltenden gesetzlichen Grundlagen.

  Wir stellen bundesweite Regelungen mit Berliner Auslegungen vor. In mehreren
Bundesländern gibt es Erlasse zur Ausbildungsduldung. Insofern ist die Rechtslage
                                sehr indifferent.

        Wir machen zudem keine Rechtsberatung und sind keine Rechtsanwälte.

                                                        Deshalb:

          Unsere Folien machen den Leser oder Zuhörer hoffentlich schlauer
     und helfen im Verstehen. Im Einzelfall ist dennoch oder zusätzlich immer eine
       individuelle und konkrete Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt
                                erforderlich und nötig!

BUMF Herbsttagung 2018 Ausbildungsduldung § 60 a AufenthG - Netzwerk Berlin hilft - www.berlin-hilft.com -   Stand: 01.08.2018
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                           Anspruch auf Duldung während der Ausbildung

                               3 Jahre
              Duldung für die Dauer der Berufsausbildung

                                                              6 Monate
                                               Duldung zur Jobsuche nach Abschluss der
                                                             Ausbildung

                               2 Jahre
              Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei Arbeit
                        im Ausbildungsberuf

                                                            3 plus 2 - Regel

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                                                  § 60a - Überblick

                              +                                                             -

          Qualifizierte Berufsausbildung                              Einreise nur zur Leistungserlangung

                                                                 kein Aufenthaltsbeendigung aus selbst
       Duldung für Dauer der Ausbildung
                                                                   zu vertretenden Gründen möglich

         einmalig 6 Monate Duldung bei
                                                                      kommt aus sicherem Herkunftsstaat
            Wechsel der Ausbildung

      Möglichkeit auf Aufenthaltserlaubnis                                 Straftat über 50 Tagessätze

                                                                  Maßnahmen Aufenthaltsbeendigung sind
                                                                           bereits eingeleitet

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                              Asylverfahren                                         Aufenthalt

   Ankunft/Meldung als Asylsuchender                                            AKN: Ankunftsnachweis

                                    DUBLIN?

                       Asylantrag                                             AG: Aufenthaltsgestattung

                        Anhörung

                    Asylbescheid

                                      positiv                                 AE: Aufenthaltserlaubnis (TITEL)

        negativ                                                                   GÜB: Grenzübertritts-
    (rechtskräftig)                                                                 bescheinigung
                                                                                       ODER bzw. SPÄTER
         Klage
  (Ausnahme: offensichtlich
   unbegründet/unzulässig)
                                                                                     Duldung (Antrag)

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                Aufenthaltspapiere                                                 Aufenthaltstitel

             AKN: Ankunftsnachweis                                                        VISUM

            AG: Aufenthaltsgestattung                                         AE: Aufenthaltserlaubnis

                        Duldung                                                     Blaue Karte EU

              Fiktionsbescheinigung                                       NE: Niederlassungserlaubnis

               GÜB: Grenzübertritts-
                                                                                 Daueraufenthalt EU
                 bescheinigung

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                                         Ausgang des Asylverfahrens

                           NEGATIV                                                 POSITIV

             •     FORMELLE Ablehnung:
                                                                    •           Anerkennung
                                                                               Asylberechtigung
                      „Antrag unzulässig“
                                                                                  § 16 a GG
                          § 29 AsylG
                                                                    •            Zuerkennung
                                                                            Flüchtlingseigenschaft
                                                                                  § 3 AsylG
             •   INHALTLICHE Ablehnung:
                                                                    •     Zuerkennung subsidiärer
                                                                                     Schutz
                     „Antrag unbegründet“
                                                                                  § 4 AsylG
                     „Antrag offensichtlich
                                                                    •              nationale
                         unbegründet“
                                                                            Abschiebungsverbote
                         § 29 a AsylG
                                                                         § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
                          § 30 AsylG

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                           Rechtsstatus bei NEGATIVER Asylentscheidung

                                                    ABLEHNUNG
          ABLEHNUNG                                                                           ABLEHNUNG
                                                       „Antrag
             „Antrag                                                                            „Antrag
                                                    offensichtlich
           unzulässig“                                                                        unbegründet“
                                                    unbegründet“

            Dublin III z.B.                          z.B.: sicheres
       (Asylbescheid anderer                         Herkunftsland,                                 kein
        Staat, anderes Land                             massive                                  Asylgrund
         zuständig, sicheres                        Widersprüche,                               feststellbar
              Drittland)                          Identitätstäuschung

           Abschiebung                             Ausreisefrist 7 T
            angeordnet                                                                       Ausreisefrist 30 T
                                                   Klage 1 Woche
        Klage 1 Woche Folge:                                                                 Klage 2 Wochen
         KEINE A-Duldung                          Eilantrag 1 Woche

               WICHTIG:
        Auch mit Klage sofort                            WICHTIG:                                 Klage hemmt
         vollziehbar! Deshalb:                     Auch mit Klage sofort                     Rechtskraft Bescheid
             Eilantrag ADV                         vollziehbar! Deshalb:                     lfd. Asylverfahren bis
       § 34a Abs 2 Satz 1 AsylG                        Eilantrag ADV
                                                                                                      Urteil

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                            Verfahren / Papiere nach ablehnendem Bescheid

                                                 komplett negativer
                                                   Asylbescheid

                                            einfach              „offensichtlich
          Keine Klage:                  „unbegründet“            unbegründet“                    Keine Klage:
          Rechtskraft                     30 T. Frist               7 T. Frist                   Rechtskraft
                                           Ausreise                 Ausreise
           AUFENTHALTS-
                                        Klage eingereicht        Klage eingereicht
            GESTATTUNG

               AUFENTHALTS-                               Klage
                ERLAUBNIS                              erfolgreich

         „vollziehbar                       Klage                      Klage                     „vollziehbar
       ausreisepflichtig“                  verloren                   verloren                 ausreisepflichtig“
                                        (rechtskräftig)            (rechtskräftig)

           GÜB/                                                                                     GÜB/
         DULDUNG                       Formell immer erst GÜB, dann Duldung auf Antrag            DULDUNG

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                                    Anspruch auf Ausbildungsduldung

                                               § 60 a AufenthG
            …(Satz 4) Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von
           Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung
          in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in
            Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach
          Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
                                         nicht bevorstehen….

              In den Fällen nach Satz 4 wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag
           bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. Eine Duldung nach Satz 4 wird
           nicht erteilt und eine nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer
             wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt
           wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90
              Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
           Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer
                                            Betracht bleiben.

            Die nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht mehr
            betrieben oder abgebrochen wird. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig
            beendigt oder abgebrochen, wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für
           sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle
                      zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Satz 4 erteilt.

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                                    Anspruch auf Ausbildungsduldung

                                               § 60 a AufenthG
            …(Satz 4) Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von
           Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung
          in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in
            Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach
          Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
                                         nicht bevorstehen….

                (6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer
                            Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

                     1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem
                                 Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
            2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu
                           vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
               3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des
              Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag
                                              abgelehnt wurde.

           Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere,
              wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine
            Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst
                                              herbeiführt.

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                                                       DULDUNG

           Duldung ist KEIN Aufenthaltstitel. Eine Duldung wird dann erteilt, wenn ein
           vollziehbar Ausreisepflichtiger nicht abgeschoben werden kann oder soll

              Duldung setzt also einen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag voraus
                              (oder KEINEN Asylantrag z.B. UMF)

             Deshalb: Ein Anspruch auf Duldung für eine Ausbildung kann nur dann
             entstehen, wenn der Asylantrag bereits rechtskräftig abgelehnt wurde

               Gründe für Duldung sind rechtliche oder tatsächliche Hindernisse:
                                            Ausbildung (Anspruch möglich)
                                                        Krankheit
                                                   Schwangerschaft
                                                    Reiseunfähigkeit
                                                    fehlende Papiere
                               fehlende Rücknahmebereitschaft des Herkunftslandes
                                 öffentliches Interesse (Zeuge in Strafverfahren z.B.)
                                 nach 18 Monaten Duldung SOLL AE erteilt werden
                                 Duldung ist immer mit Wohnsitzauflage verbunden

                     Duldung endet immer mit Beseitigung des Hindernisses, nicht mit Frist.

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                              Ideal-Schema Weg zur Ausbildungsduldung

       Asylantrag
                                                                                                Ausbildungs-
        endgültig                      normale                  Beschäftigungs-
                                                                                                  duldung
     (rechtskräftig)                   Duldung                     Erlaubnis
                                                                                                (ca. 3 Jahre)
       angelehnt

                                                                                                 erfolgreicher
                                                     3 + 2 Regel                                 Ausbildungs-
                                                                                                  abschluss

        2 Jahre                                                                                   6 Monate
                                      Prüfung/
      Aufenthalts-                                              Arbeitsvertrag im               Duldung zur
                                    Zustimmung
       erlaubnis                                                 erlernten Beruf                Jobsuche im
                                    ABH und BA
    § 18a AufenthG                                                                             erlernten Beruf

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                          Kommt Ausbildungsduldung in Frage (Idealfall) ?

                        1. Frage: Hat der Geflüchtete bereits eine Duldung?

              2. Frage: Blick in die Duldung: Welche Beschränkungen sind dort
                                         eingetragen?

                 3. Frage: Wenn kein AUSSCHLUSS („Erwerbstätigkeit NICHT
                                      gestattet“), dann:

                                         Gibt es einen Nationalpass?

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                          Kommt Ausbildungsduldung in Frage (Idealfall) ?

                 4. Wenn ja: Ausbildungs-Duldung grundsätzlich beantragbar

                          5. Wenn nein: (Nach Ablehnung!) Pass besorgen!

                  6. Steht Ausbildung „unmittelbar bevor“? (Berlin: 3 Monate)

                             7. Wenn ja: Ausbildungsduldung beantragen

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                                           Arbeiten als Geflüchteter I

           Generelle Voraussetzung: Wegfall der Vorrangprüfung (Berlin immer)

            AG kürzer 3 Monate                              Nein, untersagt. § 61 Abs.1 AsylG

                                                          Nein – untersagt, § 32 Abs. 1 BeschV
                                                     Besonderheit: Berufsausbildungen, bestimmte
                                                    Praktika, Freiwilligendienste, Beschäftigungen als
        Duldung mit Voraufenthalt
                                                   Hochqualizierte etc. sind ohne Zustimmung der BA
               3 Monate
                                                     Besonderheit: Berufsausbildungen, bestimmte
               < 4 Jahre                            Praktika, Freiwilligendienste, Beschäftigungen als
                                                   Hochqualizierte etc. sind ohne Zustimmung der BA
                                                    zu gestatten, zu den Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 2
                                                                        und 4 BeschV

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                                           Arbeiten als Geflüchteter II

                                                       Ja – Beschäftigung ohne Zustimmung der BA
                                                            gestattet, § 32 Abs. 3 und 4 BeschV
             AG/Duldung mit                            Ausnahme: Duldung mit Arbeitsverbot sowie
          Voraufenthalt > 4 Jahre                    Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, die
                                                      nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt
                                                                            haben

                 Duldung mit
             Erlaubnisversagung                           Nein – untersagt, § 60a Abs. 6 AufenthG
             (sichere HKS, Passlose,
             Sozialleistungseinreiser)

        AE § 23 Abs. 1 AufenthG
                                                              Ja – Beschäftigung gestattet
          AE § 23 a AufenthG
                                                   Auf Antrag kann die selbstständige Erwerbstätigkeit
          AE § 25 Abs. 3 & 5                        gestattet werden (Berlin idR immer automatisch)
               AufenthG

        AE § 25 Abs 1/ 2 AufenthG
         AE § 23 Abs. 2 AufenthG
           AE § 25 a AufenthG                                   Ja – Erwerbstätigkeit gestattet
           AE § 25 b AufenthG

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                                            Beschäftigungserlaubnis

                              Beschäftigungserlaubnis durch ABH contra
                                 Zustimmung durch Bundesagentur

                            § 32 BeschV Beschäftigung von Personen mit Duldung

        (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur
      Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet
     oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1
                   und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

                   (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

         1. eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
           2. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten
                                            Ausbildungsberuf,
    3. einer Beschäftigung nach § 2 Absatz 1, § 3 Nummer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer
                                    2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23,
       4. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten
    ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher
                                          Gemeinschaft lebt oder
      5. jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder
                                 gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

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                       Noch einmal: Ideal-Schema Weg zur Ausbildungsduldung

       Asylantrag
                                                                                                Ausbildungs-
        endgültig                      normale                  Beschäftigungs-
                                                                                                  duldung
     (rechtskräftig)                   Duldung                     Erlaubnis
                                                                                                (ca. 3 Jahre)
       angelehnt

                                                                                                 erfolgreicher
                                                  3 + 2 Regelung                                 Ausbildungs-
                                                                                                  abschluss

        2 Jahre                                                                                   6 Monate
                                      Prüfung/
      Aufenthalts-                                              Arbeitsvertrag im               Duldung zur
                                    Zustimmung
       erlaubnis                                                 erlernten Beruf                Jobsuche im
                                    ABH und BA
    § 18a AufenthG                                                                             erlernten Beruf

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                                  Schema Weg zur Ausbildungsduldung
                                                                                                  tatsächliche/rechtliche
                                                                                                   Gründe vorhanden?

      Asylantrag
                                    Ausbildung lief bereits                     „normale“ Duldung
       endgültig
                                           vorher                              aus anderen Gründen
    (rechtskräftig)
                                      (während Asylverfahren)
      abgelehnt

                                                                                  Ausbildungsvertrag
                                                                                     geschlossen
                                           Sicherer HKS und Stichtag?
                                                    Wartezeit?
                                                                                      Prüfung Beschäftigungserlaubnis
                                          Zustimmung BA (hier n. erf.)?
                                              (Ermessensgründe?)
       wenn keine
      Ausschlüsse!                                                                Erteilung Erlaubnis
                                                                                    Beschäftigung
                                         Asylantrag nur w/Leistungen?
                                         Mitwirkung Passbeschaffung?                    Prüfung Ausbildungsduldung
                                           Abschiebung eingeleitet?

       wenn eigentl.
                                         6 M. Ermessensduldung
  Voraussetzungen erfüllt,                  Passbeschaffung
 aber Passbeschaffung fehlt                      (Berlin!)

                                                Erteilung Ausbildungsduldung
BUMF Herbsttagung 2018 Ausbildungsduldung § 60 a AufenthG - Netzwerk Berlin hilft - www.berlin-hilft.com -   Stand: 01.08.2018
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                                     Anspruch auf Ausbildungsduldung

              KEINE Altersbeschränkung!                             Ausbildung muss unmittelbar bevor stehen
                                                                               (Berlin: 3 Monate)
         Anerkannte Berufsausbildung mit
    qualifiziertem Abschluss & Mindestdauer 2                      Bei längerem Vorlauf: Ermessensduldung
                       Jahre                                           aus den dafür möglichen Gründen
     (https://www.bibb.de/de/berufeinfo.php)                         notwendig. Wenn Ausbildungsvertrag
                                                                  geschlossen, Beginn aber erst nach mehr als
     Duale Berufsausbildung (z.B. Bäcker/G&E-                      3 Monaten sollte man Ermessensduldung
     Kfm) & schulische Berufsausbildung (z.B.                                    beantragen.
         Gesundheit, Fremdsprachen, IT)
                                                                     Wenn Ausbildung bereits während des
     Schule zählt NICHT/ Studium zählt NICHT,                         Asylverfahrens begonnen, ebenfalls
             ABER duales Studium JA                                           Anspruch möglich.
                                                                        U.U. vorher einmalig 6 Monate
      EQ-Maßnahmen ja (Ermessensduldung),                           Ermessensduldung zur Passbeschaffung,
       wenn Ausbildungsvertrag geschlossen                         wenn dies einziges Hindernis (nur Berlin!
                     (Berlin)                                      Nur bei bereits im Verfahren begonnener
                                                                                  Ausbildung)
       Ausbildungsvertrag von IHK/HWK
      abstempeln lassen („Prüf-Stempel“) /                             Duldung für die Dauer der Ausbildung
     Anmeldebestätigung / Aufnahmezusage                                                   ABER:
                    Schule

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                                     Anspruch auf Ausbildungsduldung

                                            Grundsätzliche Ausschlüsse:

      1. sichere Herkunftsstaaten, WENN Antrag nach 31.08.2015 UND Asylantrag abgelehnt
                                            wurde

                        Problem/Streitpunkt: Reicht auch bereits Asylgesuch vor Stichtag aus?

                                                In manchen BL ja, auch Berlin

       Theoretisch und (noch) praktisch in Berlin: Rücknahme des Asylantrages schafft Möglichkeit
      zum Anspruch, wenn nicht sofort Abschiebung eingeleitet wird. Teilweise wird dies in anderen
       BL als Umgehung angesehen. (So auch Anwendungshinweise Duldung des BMI aus 05/2017)

           2. Straftaten mit Verurteilung mit 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei rein
                              ausländerrechtlichen Straftaten oder höher

                                      Vorsätzliche Taten, Tagessätze kumulativ!

                              3. Einreise ausschließlich zum Leistungsbezug
                                      Beweispflicht ABH, keine große Relevanz

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                                     Anspruch auf Ausbildungsduldung

                                            Grundsätzliche Ausschlüsse:

                        4. keine unmittelbar bevorstehenden Abschiebemaßnahmen

                           Datum der Duldung bedeutet keine Bleiberechtsregel!
       Sind Abschiebehindernisse beseitigt, kann abgeschoben werden. Ist z.B. die Krankheit ausgeheilt
                         und der Mensch transportfähig, kann abgeschoben werden.
                    Sind Papiere auch durch ABH beschafft, kann abgeschoben werden.
                    Ist der Flug gebucht, ist die Abschiebung unmittelbar bevorstehend.
       Wörtliche Auslegung in Berlin. Unmittelbar ist: Gebuchter Flug, Passbeschaffung durch ABH
                  oder Dublin-Überstellungserfahren eingeleitet („nicht abschließend“)

                                          5. Geklärte Identität und Passlage

                Der wichtigste Punkt: Ist ein gültiger echter Pass vorhanden, ist alles in Ordnung.
       Fehlt dieser, muss man sich nun - anders als bisher im Asyl-Verfahren - um ihn kümmern. Ziel ist es
                          letztlich, die Grundlage für die eigene Ausreise zu schaffen.
         Mitwirkung an Identitätsklärung und Passbeschaffung sind unbedingte Voraussetzung für eine
                                               Ausbildungsduldung!

                       Hauptgrund für Scheitern des Anspruchs auf Ausbildungsduldung!

       Lösungsweg in Berlin: Max. 6 Mon. Ermessensduldung zur Passbeschaffung (einmalig, nicht
           verlängerbar), wenn Ausbildung begonnen und Pass der einzige Hinderungsgrund

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                                     Anspruch auf Ausbildungsduldung

                                     Problemfeld Identitätstäuschung:

                  Eine spätere Identitätsklärung durch Vorlage des Passes heilt
                    den Ausschlussgrund nach § 60a ABS 6 Satz 1 Nr 2. Bei
                      Erfüllung aller anderen Voraussetzungen: Anspruch!

                                                            Aber:

                 Gleichzeitig Einleitung Strafverfahren nach § 95. Wenn daraus
               eine Verurteilung folgt, die wiederum über den Grenzen des § 60“
                 ABS 2 Satz 6 liegt (50/90 Tagessätze), dann ERLÖSCHEN der
                                                 Ausbildungsduldung!

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                                    Anspruch auf Ausbildungsduldung I

              1.
                                               2.                          3.
         Prüfschema                                                                                        4.
                                        Liegt Pass vor                Abschiebung
       Beschäftigungs-                                                                               Erteilung der
                                           oder ist                      bereits
          erlaubnis                                                                                    Duldung
                                          beantragt?                   eingeleitet?
         erfolgreich?

       •   Ausbildung ist immer     •    fehlende Mitwirkung
               Beschäftigung            bei Identitätsklärung &          Bei bereits             •    Für die Dauer der
       •     Erlaubnis der ABH          Passbeschaffung führt           eingeleiteten                    Ausbildung
                                            zur Ablehnung          Abschiebemaßnahmen
             immer erforderlich                                                                  •           duale
                                    •      Verpflichtung zur
       •   § 32 BeschV stellt nur                                  besteht kein Anspruch              Berufsausbildung
                                        Passbeschaffung nach
            von Zustimmung der          Ablehnung Asylantrag        auf Duldung. Antrag                oder schulische
             Arbeitsagentur frei,   •           Ist die               wird abgelehnt.            •       anerkannter
             nicht von Erlaubnis         Passbeschaffung im                                               Abschluss
             der Beschäftigung!             Verfahren nicht          Berlin: Eingeleitet         •     >2 Jahre Dauer
       •     Anspruchsduldung            zumutbar und sogar          bedeutet konkrete           •    Altersunabhängig
             nur unmittelbar vor         schädlich, ist sie nun    Maßnahme (gebuchter           •   Duldung erlischt bei
                 Beginn der                     Pflicht
                                                                      Flug). Andere BL                     Abbruch
             Ausbildung (Bln: 3                                    sehen das wesentlich
                                           2a (Berlin)                                           •     1 Woche reicht
                   Monate)                                         restriktiver. BAY reicht
                                        Ermessensduldung                                                    bereits!
       •   Problem, wenn Vorlauf
                                           6 Monate zur            ein T. in der ABH oder        •     AG zu Meldung
                    länger          Passbeschaffung (einmalig,        Aufforderung zur                    verpflichtet
       •   sichere HKS Problem        nicht verlängerbar, nur        Passbeschaffung
                 (s. Details)       bestehendes AB-Verhältnis)

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                                    Anspruch auf Ausbildungsduldung

                                            Beendigung der Duldung

                     Abbruch oder Nicht-Betreiben der Ausbildung führt zum
                                   Erlöschen der Duldung!

                      Straftat während der Ausbildungsduldung mit 50/90
                   Tagessätzen oder mehr führt zum Erlöschen der Duldung!

                                       Automatik, keinerlei Ermessen!
                         „Auf Grund der Passpflicht für Ausländer obliegt es den
                    Auszubildenden nachzuweisen, dass sie trotz aller Bemühungen von
                            ihrem Staat keinen Pass oder Passersatz erhalten.“

                        „Die erteilte Ausbildungsduldung zeichnet sich durch die gut
                      sichtbaren Nebenbestimmungen „Ausbildung zum/zur … bei ….
                      gestattet”, “Beschäftigung nur nach Erlaubnis” und “Erlischt mit
                     Abbruch der Ausbildung oder Verurteilung wg. einer vors. Straftat”
                                                   aus.“
                                                      Quelle: ABH Berlin

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                                    Anspruch auf Ausbildungsduldung

                                                  Weitere Hinweise

                       Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein.

             Bei Nichtbestehen der Prüfung Anspruch auf Verlängerung der
                                       Duldung

                        Ebenso bei vorherigem Antrag auf Verlängerung

              > 6 Monate erfolglose Passchbeachaffung durch ABH: KEINE
                              bevorstehende Abschiebung

                          HFK unterbricht 6-Monats-Frist, Petition nicht

         Verbot der Erwerbstätigkeit gem. § 61 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 a bzw.
                                1 b AsylG greift nicht!

        Schulische Berufsausbildung: Keine Beschäftigungserlaubnis, keine
                                Meldung Abbruch

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                                    Anspruch auf Ausbildungsduldung

                                                 Duldung auch für
                                               Familienangehörige?

                      Ja. Familienangehörige erhalten ebenfalls eine Duldung, wenn
                             jemand eine Ausbildungsduldung erhalten hat.

                                                    Begünstigt sind:

                                        Ehegatte und minderjährige Kinder

                   Ist der Ausbildungsgeduldete minderjährig, gilt dies auch für Eltern
                         und minderjährige Geschwister (Ende mit Volljährigkeit).

                                                § 60 a Absatz 2 Satz 3

                        Ausschluss jedoch wiederum bei eigenen Straftaten >50/90
                                             Tagessätzen

                             Duldung erlischt bei Erlöschen der dies bedingenden
                                            Ausbildungsduldung

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                       Noch einmal: Ideal-Schema Weg zur Ausbildungsduldung

       Asylantrag
                                                                                                Ausbildungs-
        endgültig                      normale                  Beschäftigungs-
                                                                                                  duldung
     (rechtskräftig)                   Duldung                     Erlaubnis
                                                                                                (ca. 3 Jahre)
       angelehnt

                                                                                                 erfolgreicher
                                                  3 + 2 Regelung                                 Ausbildungs-
                                                                                                  abschluss

        2 Jahre                                                                                   6 Monate
                                      Prüfung/
      Aufenthalts-                                              Arbeitsvertrag im               Duldung zur
                                    Zustimmung
       erlaubnis                                                 erlernten Beruf                Jobsuche im
                                    ABH und BA
    § 18a AufenthG                                                                             erlernten Beruf

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                                   Anspruch auf Ausbildungsduldung II

                                            6.                           7.
                5.                                                                                       8.
                                    Ausbildung nicht                Ausbildung
            WÄHREND                                                                                Aufenthalts-
                                     betrieben oder                 erfolgreich
          der Ausbildung                                                                            erlaubnis?
                                     abgebrochen?                 abgeschlossen?

      •     AG ist gesetzlich      •       Einmalige                                           •      § 18 a Abs 1 a
            verpflichtet, das            Möglichkeit zur                                                 AufenthG
           Nicht-Betreiben der          Suche nach einer
                                                                       gesetzlicher
                                                                                               •      Anspruch auf
             Ausbildung zu                  anderen
                                                                      Anspruch auf                    Erteilung einer
                 melden.                  Ausbildung
                                                                        einmalig                       Aufenthalts-
      •      Nicht-Betreiben
                                                                                                      erlaubnis für 2
           heisst > 1 Woche!       •        Bedeutet:                                                Jahre, wenn die
      •       Wenn nicht                                           6 Monate Duldung
               betrieben,                                                                                weiteren
                                             anderer                                                Voraussetzungen
             ERLISCHT die                                           zur Suche nach
               DULDUNG!                Ausbildungsbetrieb                                               erfüllt sind.
                                                                 einem Arbeitsplatz im
      •     KEIN Ermessen,                 oder auch                                           •         Danach:
                                                                        erlernten
           gesetzliche Folge.                anderer                                                  Verlängerung
                                                                   Ausbildungsberuf
           Nichtbetreiben kein          Ausbildungsberuf                                              möglich unter
               Problem bei                                                                           Beachtung der
               schulischer         •        6 Monate                                                 Regeln des §18
              Ausbildung.                                                                          AufenthG bzw. 18a

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                                    Anspruch auf Ausbildungsduldung

                                               § 18 a AufenthG

                 (1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 erteilt, ist
                  nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für
                  eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden
                   Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von
                    zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des
                 Absatzes 1 Nummer 2 bis 7 vorliegen und die Bundesagentur
                              für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat.

                (1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der
                  Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis
                 aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder
                   der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen
                     Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50
                  Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem
                   Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen
                            werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

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                                    Anspruch auf Ausbildungsduldung

                                               § 18 a AufenthG
  (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der
  beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die
  Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer

  1. im Bundesgebiet

  a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
  geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder

  b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren
  ausländischen Hochschulabschluss seit 2Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss
  angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder

  c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die
  eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt,

  und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen
  Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen
  Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur
  Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
  ………
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                                    Anspruch auf Ausbildungsduldung

                                               § 18 a AufenthG
                                                            …..

  2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,

  3.über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

  4.die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante
  Umstände getäuscht hat,

  5.behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich
  hinausgezögert oder behindert hat,

  6.keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und
  diese auch nicht unterstützt und

  7.nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt
  wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90
  Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz
  nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
                                        ………
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                                   Anspruch auf Ausbildungsduldung III

             8a                            8a
                                                                        9.                            10.
      Voraussetzungen               Voraussetzungen
                                                                  Ausschlüsse für              Beendigung der
              I                             II
                                                                   AE nach § 18 a              AE § 18 a Abs. 1a
        für AE § 18 a                 für AE § 18 a

                                                                           Vorsätzliche
                                                                                               •   Keine Verlängerung
      •   Berufsausbildung         •     Ausreichender           •
                                                                        Täuschung über             nach § 18 a Abs 1a
      •    Tätigkeit muss im           Wohnraum für sich
                                                                     aufenthaltsrelevante           AufenthG nach 2
            erlernten Beruf             und Angehörige:
                                                                     Umstände (Identität)                Jahren
             stattfinden (bei              9 qm > 6 J.
           Übernahme durch                 6 qm < 6 J.                         (eher
                                                                       unwahrscheinlich,       •     AE erlischt bei
          Ausbildungsbetrieb                 0 < 2J.
                                                                      da bereits vorher ja         selbstverschuldeter
          wird dies unterstellt)            auch GU
                                                                             relevant)                Auflösung des
      •      wenn Wechsel          •       Deutsch B1            •           Straftaten            Arbeitsverhältnisses
          muss die Tätigkeit       •     Sicherung des
                                                                      >50 Tagessätze/90        •     AE erlischt bei
           weitgehend dem              Lebensunterhaltes               Tagessätze wenn               Verurteilung zu
            erlernten Beruf               für sich und                   rein ausländer-                mehr 50/90
              entsprechen.                 Angehörige                        rechtlich                 Tagessätzen
      •     Arbeitsagentur             (entfällt bei AE nach     •           Bezug zu
           muss zustimmen                    § 18a 1 a/              extremistischen oder      U.U. AE nach § 18a.1
      •       Kein Wechsel             Anspruchsduldung!)                 terroristischen            besser?
            „Friseur zu KFZ“                                            Organisationen

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                                      Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a

                          AE nach § 18 a Abs 1 umfasst die Notwendigkeit
                               der Sicherung des Lebensunterhalts.

                         Die AE nach § 18 a Abs. 1a NICHT. Dafür greift u.U.
                         die Folge des § 18a Abs 1b, der NUR bei einer AE
                                   nach Abs. 1a anzuwenden ist.

                                           Absatz 1: Nach Ermessen

                                               Absatz 1a: Anspruch

                          Deshalb TIPP: Wenn erreichbar (Lebensunterhalt
                             gesichert), dann AE nach § 18a Absatz 1.

                         Damit entfällt eine gesetzliche Widerrufsregelung.

BUMF Herbsttagung 2018 Ausbildungsduldung § 60 a AufenthG - Netzwerk Berlin hilft - www.berlin-hilft.com -   Stand: 01.08.2018
Danke für die Aufmerksamkeit!
     Copyright und Autor: Christian Lüder, Netzwerk Berlin hilft

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Rechtlicher Stand/Bearbeitungsstand: 01.08.2018 Bezug Berliner Regelungen
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