Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
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429 C 3232 A Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Nr. 7 Kiel, 29. April 2021 22.4.2021 Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430 Artikel 1 ä ndert Ges. i.d.F. vom 18. März 1966, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 111-1 Artikel 2 ä ndert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 90-1 Artikel 3 ä ndert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1997, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2021-1 Artikel 4 ä ndert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. April 2004, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 103-1
430 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021 Nr. 7 1876/2021 Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Vom 22. April 2021 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zung der Partei voraus. Vor dem Inkrafttreten Artikel 1 dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Änderung des Landeswahlgesetzes1) Bestimmungen der Partei stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. Das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Hol- stein (Landeswahlgesetz – LWahlG) in der Fassung (3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Ab- der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991(GVOBl. weichung von den Bestimmungen der Satzungen Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch fasst für alle Gliederungen der Partei im Land das Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. der Landesvorstand. Der Beschluss des Lan- S. 405), wird wie folgt geändert: desvorstandes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden. Hat eine Partei keinen Lan- 1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt III wie folgt desverband, so treten an die Stelle des Landes- geändert: vorstandes die jeweiligen Vorstände der nächst- Es werden folgender Unterabschnitt 8 und fol- niedrigen Gebietsverbände und an die Stelle des gende Überschrift zu § 35 a eingefügt: Landesparteitages die jeweiligen Mitglieder- oder „Unterabschnitt 8 Vertreterversammlungen der nächstniedrigen Ge- Sonderregelungen im Falle einer Notlage bietsverbände. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei vorbehalten. § 35 a Aufstellung der Bewerberinnen und Be- werber, Wahlvorschläge“ (4) Versammlungen, die der Aufstellung von Be- werberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, 2. § 23 wird wie folgt geändert: können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Ab- a) Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen. stimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Einbe- Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere mit- rufung“ die Worte „und Beschlussfähigkeit“ einander im Wege der Bild- und Tonübertragung eingefügt. verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an 3. In Abschnitt III wird nach § 35 folgender Unter- verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in abschnitt 8 eingefügt: Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit „Unterabschnitt 8 der Versammlung erforderlichen Mitglieder- oder Sonderregelungen im Falle einer Notlage“ Delegiertenzahl abgewichen werden. 4. In dem neu einzufügenden Unterabschnitt 8 wird (5) Bei gemäß Absatz 4 durchgeführten Ver- folgender § 35 a eingefügt: sammlungen sind das Vorschlagsrecht der Vor- „§ 35 a schlagsberechtigten, ein Vorstellungsrecht der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, Bewerberinnen und Bewerber und der Zugang Wahlvorschläge der Stimmberechtigten zu Angaben über Person (1) Der Landtag kann im Falle einer Notlage mit und Programm der Bewerberinnen und Bewerber der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn ein- feststellen, dass die Durchführung von Versamm- zelne oder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur lungen im Sinne von § 23 wegen damit einherge- durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der hender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung teilweise unzumutbar ist. Eine Notlage liegt vor, des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, wenn eine außerordentlich schwere Katastrophe das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Be- oder eine epidemische Lage von überregionaler werber sowie die Befragung zumindest schriftlich Tragweite im Land besteht. Trifft der Landtag im Vorwege, elektronisch oder fernmündlich zu diese Feststellung, kann von den Bestimmungen gewährleisten. des Landeswahlgesetzes nach Maßgabe dieser (6) Die Wahl von Mitgliedern oder Delegierten Vorschrift abgewichen werden. für Versammlungen, die der Aufstellung von Be- (2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der werberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren oder die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern setzt keine entsprechende Regelung in der Sat- einer Partei kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung ) Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Okto- 1 können dabei zusätzlich unter Nutzung elektroni- ber 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 111-1 scher Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der
Nr. 7 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021 431 Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Wer- Bewerberinnen und Bewerber sowie der Zugang beanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person mit Volksbegehren stehen, sind für die Dauer der und Programm der Bewerberinnen und Bewerber Eintragungsfrist nach § 12 Absatz 3 des Geset- sind in schriftlicher Form zu gewährleisten. zes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren (7) Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag und Volksentscheid in der Fassung vom 5. April kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durch Artikel 18 der Landesverordnung zur An- durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete passung von Rechtsvorschriften an geänderte Zu- Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimm- ständigkeiten der obersten Landesbehörden und berechtigte an der Abstimmung teilnehmen, das geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. Januar Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmab- 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), zuzüglich zwei gabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf Wochen nach Ablauf dieser Frist zu erlauben. der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzun- Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen gen der Parteien keine einschlägigen Regelungen nach Satz 1 und 2 dürfen nur aus Gründen der zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthal- Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz ten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach kulturell oder historisch herausragender überregio- § 40 Absatz 2 entsprechende Anwendung. naler Bedeutung sowie aus naturschutzfachlichen Gründen beschränkt werden.“ (8) Abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 2 sind für einen Kreiswahlvorschlag die 2. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Unterschriften von 50 sowie für eine Landesliste a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: die Unterschriften von 500 Wahlberechtigten „Ausnahmen für Werbeanlagen im Sinne des ausreichend. § 23 Absatz 2 a Satz 1 und 2 sind zulässig, (9) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 soweit öffentliche Belange, insbesondere die nicht mehr vor, stellt der Landtag dies mit der Sicherheit des Verkehrs und die Sichtverhält- Mehrheit seiner Mitglieder fest. Trifft der Landtag nisse, nicht beeinträchtigt werden.“ diese Feststellung, so kann bei Verfahren, die vor b) Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5. der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Vorschrift begonnen oder durchgeführt wurden, Artikel 3 von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vor- Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes3) schrift für sechs Wochen ab der Feststellung wei- Das Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und ter Gebrauch gemacht werden. Kreisen in Schleswig-Holstein in der Fassung der Be- (10) Die Gewährleistung der Voraussetzungen die- kanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. ser Vorschrift obliegt den Trägerinnen und Trägern S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Lan- der Wahlvorschläge. Versammlungen nach dieser desverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschrif- Vorschrift sind der Landeswahlleiterin oder dem ten an geänderte Zuständigkeiten der obersten Lan- Landeswahlleiter anzuzeigen.“ desbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird Artikel 2 wie folgt geändert: Änderung des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein2) 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schles- Es wird folgende Überschrift zu § 58 a gefasst: wig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung „§ 58 a Sonderregelungen im Falle einer Notlage“ vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), 2. Nach § 58 wird folgender § 58 a eingefügt: zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 879): „§ 58 a Sonderregelungen im Falle einer Notlage 1. § 23 wird wie folgt geändert: (1) Der Kreistag oder die Stadtvertretung einer Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein- kreisfreien Stadt kann im Falle einer Notlage mit gefügt: der Mehrheit von zwei Dritteln seiner oder ihrer „(2 a) Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zu- Mitglieder feststellen, dass die Durchführung von sammenhang mit Wahlen und Volksentscheiden Versammlungen im Sinne von § 20 Absatz 3 und stehen, sind für einen Zeitraum von sechs Wo- § 51 Absatz 2 wegen damit einhergehender Ge- chen vor bis spätestens zwei Wochen nach dem fahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise ) Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. No- 2 3 ) Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März vember 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 90-1 1997, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2021-1
432 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021 Nr. 7 unzumutbar ist. Eine Notlage liegt vor, wenn eine Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung außerordentlich schwere Katastrophe oder eine des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, epidemische Lage von überregionaler Tragweite das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Be- im Land besteht. Trifft der Kreistag oder die Stadt- werber sowie die Befragung zumindest schriftlich vertretung diese Feststellung, kann von den Be- im Vorwege, elektronisch oder fernmündlich zu stimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgeset- gewährleisten. zes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen (6) Die Wahl von Mitgliedern oder Delegierten werden. Die Feststellung des Kreistages oder der für Versammlungen, die der Aufstellung von Be- Stadtvertretung ist der zuständigen Kommunal- werberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die oder die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann der einer Partei kann auch im schriftlichen Verfahren Feststellung des Kreistages oder der Stadtver- durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung tretung binnen 14 Tagen nach deren Anzeige können dabei zusätzlich unter Nutzung elektroni- widersprechen, wenn die Voraussetzungen für scher Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der eine Feststellung nach Satz 1 nicht vorliegen. Im Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Falle eines Widerspruchs ist die Feststellung des Bewerberinnen und Bewerber sowie der Zugang Kreistages oder der Stadtvertretung unwirksam. der Stimmberechtigten zu Angaben über Person (2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der und Programm der Bewerberinnen und Bewerber nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren sind in schriftlicher Form zu gewährleisten. setzt keine entsprechende Regelung in der Sat- (7) Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag zung der Partei oder Wählergruppe voraus. Vor kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene sat- oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl zungsrechtliche Bestimmungen der Partei oder durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Wählergruppe stehen der Anwendung dieser Vor- Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimm- schrift nicht entgegen. berechtigte an der Abstimmung teilnehmen, das (3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Ab- Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmab- weichung von den Bestimmungen der Satzungen gabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf fasst für alle Gliederungen der Partei im Kreis der der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzun- Kreisvorstand, für alle Gliederungen einer Wäh- gen der Parteien keine einschlägigen Regelungen lergruppe deren Vorstand. Der Beschluss des zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthal- Kreisvorstandes kann durch den Kreisparteitag ten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung aufgehoben werden, der Beschluss des Vorstan- von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach des einer Wählergruppe durch deren Mitglieder- § 40 Absatz 2 des Wahlgesetzes für den Land- oder Vertreterversammlung. Das Nähere bleibt der tag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Regelung durch Satzung der Partei oder Wähler- Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. gruppe vorbehalten. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert (4) Versammlungen, die der Aufstellung von Be- durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher werberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, Vorschriften], entsprechende Anwendung. können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Ab- (8) Abweichend von § 51 Absatz 3 entspricht stimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von de- Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere mit- nen der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder einander im Wege der Bild- und Tonübertragung eines Bewerbers persönlich und handschriftlich verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an unterzeichnet sein muss, dem Dreifachen der Ge- verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in samtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von nach § 8 für die zuletzt stattgefundene Wahl der der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit Gemeindevertretung maßgebend war. Findet die der Versammlung erforderlichen Mitglieder- oder Wahl in Verbindung mit der Gemeindewahl statt, Delegiertenzahl abgewichen werden. entspricht die Mindestzahl von Wahlberechtigten (5) Bei gemäß Absatz 4 durchgeführten Ver- dem Dreifachen der Gesamtzahl der nach § 8 neu sammlungen sind das Vorschlagsrecht der Vor- zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter. schlagsberechtigten, ein Vorstellungsrecht der (9) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Bewerberinnen und Bewerber und der Zugang Satz 1 nicht mehr vor, stellt der Kreistag oder die der Stimmberechtigten zu Angaben über Person Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt dies mit und Programm der Bewerberinnen und Bewerber der Mehrheit seiner oder ihrer Mitglieder fest. in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn ein- Trifft der Kreistag oder die Stadtvertretung diese zelne oder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur Feststellung, so kann bei Verfahren, die vor der durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Vor-
Nr. 7 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021 433 schrift begonnen oder durchgeführt wurden, von Absatz 2 Nummer 2 ist auf Antrag der Vertreterin- den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vorschrift nen und Vertreter der Volksinitiative jeweils um bis für sechs Wochen ab der Feststellung weiter Ge- zu drei weitere Monate zu verlängern, solange der brauch gemacht werden. Landtag keine Feststellung nach § 35 a Absatz 9 (10) Beschlüsse, Versammlungen und Wahlen Satz 1 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schles- nach dieser Vorschrift sind der zuständigen Wahl- wig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung leiterin oder dem zuständigen Wahlleiter anzu- vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. zeigen.“ S. 637), [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- Artikel 4 derung wahlrechtlicher Vorschriften], getroffen hat. Änderung des Volksabstimmungsgesetzes4) Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder Das Volksabstimmungsgesetz vom 5. April 2004 der Präsident des Landtages. Die Entscheidung ist (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Schles- Artikel 18 der Landesverordnung zur Anpassung von wig-Holstein zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 4 Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der gelten auch für Volksinitiativen, die vor einer Fest- obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbe- stellung des Landtages nach § 35 a Absatz 1 Satz 1 zeichnungen vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig- S. 30), wird wie folgt geändert: Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom Nach § 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a neu 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), eingefügt: [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung „(2 a) Trifft der Landtag eine Feststellung nach § 35 a wahlrechtlicher Vorschriften], mit dem Sammeln Absatz 1 Satz 1 des Wahlgesetzes für den Landtag von Unterschriften begonnen haben und bisher ihre von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekannt- Volksinitiative noch nicht beim Landtag eingereicht machung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. haben.“ S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert durch das Artikel 5 Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften], Inkrafttreten ist die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung um bis zu drei Monate zu verlängern. Die Frist nach in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 22. April 2021 Daniel Günther Ministerpräsident D r. S a b i n e S ü t t e r l i n – W a a c k D r. B e r n d B u c h h o l z Ministerin Minister für Inneres, ländliche Räume, Integration für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, und Gleichstellung Technologie und Tourismus ) Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1997, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2021-1 4
434 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021 Nr. 7
Nr. 7 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021 435
436 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021 Nr. 7 Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Herausgeber und Verleger: Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 71 25, 24171 Kiel, Tel. (0431) 9 88-0. Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur bei der Firma Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel; Tel. (0431) 6 60 64-0, Telefax (0431) 6 60 64-24, Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt e-mail: info@schmidt-klaunig.de; Abbestellungen müssen bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Halbjahres dort Postvertriebsstück · C 3232 A des Landes Schleswig-Holstein Postfach 71 25 · 24171 Kiel vorliegen. Bezugspreis: Halbj. 44,00 e Einzelne Ausgaben: Für die ersten 8 Seiten 1,80 e, für je weitere angefangene 16 Seiten 1,10 e zuzüglich Versandkosten. Für ggf. beigefügte großformatige Karten werden zuzüglich zu dem seitenabhängigen Preis 2,30 e erhoben. Lieferung nur nach schriftlicher oder Telefax-Bestellung bzw. per E-mail oder durch Abholung. Preis dieser Ausgabe: 1,80 e zuzüglich Versandkosten. Schmidt & Klaunig, Kiel 1.500 Hinweis: Die vollständigen Fassungen aller geltenden Gesetze und Verordnungen können im Internet unter http:// www.schleswig-holstein.de (➝ Landesrecht) abgerufen werden.
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