Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

 
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                                                                                  Ministerium für Inneres,
                                                           ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
                                                                           des Landes Schleswig-Holstein

                                                        Gesetz- und Verordnungsblatt
                                                               für Schleswig-Holstein
                                                                                                                  Ausgabe Nr. 7
                                                                                                           Kiel, 29. April 2021

22.4.2021   Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
            Artikel 1 ä
                       ndert Ges. i.d.F. vom 18. März 1966, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 111-1
            Artikel 2 ä
                       ndert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003,
                      GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 90-1
            Artikel 3 ä
                       ndert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1997,
                      GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2021-1
            Artikel 4 ä
                       ndert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. April 2004,
                      GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 103-1
430             Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021           Nr. 7

1876/2021
                                               Gesetz
                                zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
                                          Vom 22. April 2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:              zung der Partei voraus. Vor dem Inkrafttreten
                    Artikel 1                                 dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche
        Änderung des Landeswahlgesetzes1)                     Bestimmungen der Partei stehen der Anwendung
                                                              dieser Vorschrift nicht entgegen.
Das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Hol-
stein (Landeswahlgesetz – LWahlG) in der Fassung              (3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Ab-
der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991(GVOBl.                 weichung von den Bestimmungen der Satzungen
Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch         fasst für alle Gliederungen der Partei im Land
das Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H.               der Landesvorstand. Der Beschluss des Lan-
S. 405), wird wie folgt geändert:                             desvorstandes kann durch den Landesparteitag
                                                              aufgehoben werden. Hat eine Partei keinen Lan-
1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt III wie folgt
                                                              desverband, so treten an die Stelle des Landes-
   geändert:
                                                              vorstandes die jeweiligen Vorstände der nächst-
    Es werden folgender Unterabschnitt 8 und fol-             niedrigen Gebietsverbände und an die Stelle des
    gende Überschrift zu § 35 a eingefügt:                    Landesparteitages die jeweiligen Mitglieder- oder
    „Unterabschnitt 8                                         Vertreterversammlungen der nächstniedrigen Ge-
    Sonderregelungen im Falle einer Notlage                   bietsverbände. Das Nähere bleibt der Regelung
                                                              durch Satzung der Partei vorbehalten.
    § 35 a Aufstellung der Bewerberinnen und Be-
    werber, Wahlvorschläge“                                   (4) Versammlungen, die der Aufstellung von Be-
                                                              werberinnen und Bewerbern einer Partei dienen,
2. § 23 wird wie folgt geändert:
                                                              können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Ab-
    a) Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.                       stimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der
    b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Einbe-               Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere mit-
       rufung“ die Worte „und Beschlussfähigkeit“             einander im Wege der Bild- und Tonübertragung
       eingefügt.                                             verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an
3. In Abschnitt III wird nach § 35 folgender Unter-           verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in
   abschnitt 8 eingefügt:                                     Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von
                                                              der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit
                  „Unterabschnitt 8                           der Versammlung erforderlichen Mitglieder- oder
       Sonderregelungen im Falle einer Notlage“               Delegiertenzahl abgewichen werden.
4. In dem neu einzufügenden Unterabschnitt 8 wird             (5) Bei gemäß Absatz 4 durchgeführten Ver-
   folgender § 35 a eingefügt:                                sammlungen sind das Vorschlagsrecht der Vor-
                        „§ 35 a                               schlagsberechtigten, ein Vorstellungsrecht der
      Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber,             Bewerberinnen und Bewerber und der Zugang
                     Wahlvorschläge                           der Stimmberechtigten zu Angaben über Person
    (1) Der Landtag kann im Falle einer Notlage mit           und Programm der Bewerberinnen und Bewerber
    der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder          in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn ein-
    feststellen, dass die Durchführung von Versamm-           zelne oder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur
    lungen im Sinne von § 23 wegen damit einherge-            durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der
    hender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder             Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung
    teilweise unzumutbar ist. Eine Notlage liegt vor,         des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten,
    wenn eine außerordentlich schwere Katastrophe             das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Be-
    oder eine epidemische Lage von überregionaler             werber sowie die Befragung zumindest schriftlich
    Tragweite im Land besteht. Trifft der Landtag             im Vorwege, elektronisch oder fernmündlich zu
    diese Feststellung, kann von den Bestimmungen             gewährleisten.
    des Landeswahlgesetzes nach Maßgabe dieser                (6) Die Wahl von Mitgliedern oder Delegierten
    Vorschrift abgewichen werden.                             für Versammlungen, die der Aufstellung von Be-
    (2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der              werberinnen und Bewerbern einer Partei dienen,
    nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren             oder die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern
    setzt keine entsprechende Regelung in der Sat-            einer Partei kann auch im schriftlichen Verfahren
                                                              durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung
) Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Okto-
1                                                             können dabei zusätzlich unter Nutzung elektroni-
  ber 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 111-1                      scher Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der
Nr. 7            Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021             431

    Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der          Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Wer-
    Bewerberinnen und Bewerber sowie der Zugang                beanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang
    der Stimmberechtigten zu Angaben über Person               mit Volksbegehren stehen, sind für die Dauer der
    und Programm der Bewerberinnen und Bewerber                Eintragungsfrist nach § 12 Absatz 3 des Geset-
    sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.               zes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren
    (7) Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag                und Volksentscheid in der Fassung vom 5. April
    kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl                  2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert
    oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl            durch Artikel 18 der Landesverordnung zur An-
    durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete             passung von Rechtsvorschriften an geänderte Zu-
    Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimm-             ständigkeiten der obersten Landesbehörden und
    berechtigte an der Abstimmung teilnehmen, das              geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. Januar
    Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmab-                2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), zuzüglich zwei
    gabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf            Wochen nach Ablauf dieser Frist zu erlauben.
    der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzun-            Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen
    gen der Parteien keine einschlägigen Regelungen            nach Satz 1 und 2 dürfen nur aus Gründen der
    zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthal-               Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz
    ten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung             von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch,
    von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach              kulturell oder historisch herausragender überregio-
    § 40 Absatz 2 entsprechende Anwendung.                     naler Bedeutung sowie aus naturschutzfachlichen
                                                               Gründen beschränkt werden.“
    (8) Abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 4 Nr. 1
    und Nr. 2 sind für einen Kreiswahlvorschlag die        2. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    Unterschriften von 50 sowie für eine Landesliste           a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
    die Unterschriften von 500 Wahlberechtigten                   „Ausnahmen für Werbeanlagen im Sinne des
    ausreichend.                                                  § 23 Absatz 2 a Satz 1 und 2 sind zulässig,
    (9) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1           soweit öffentliche Belange, insbesondere die
    nicht mehr vor, stellt der Landtag dies mit der               Sicherheit des Verkehrs und die Sichtverhält-
    Mehrheit seiner Mitglieder fest. Trifft der Landtag           nisse, nicht beeinträchtigt werden.“
    diese Feststellung, so kann bei Verfahren, die vor         b) Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.
    der Feststellung nach den Bestimmungen dieser
    Vorschrift begonnen oder durchgeführt wurden,                             Artikel 3
    von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vor-            Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes3)
    schrift für sechs Wochen ab der Feststellung wei-      Das Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und
    ter Gebrauch gemacht werden.                           Kreisen in Schleswig-Holstein in der Fassung der Be-
    (10) Die Gewährleistung der Voraussetzungen die-       kanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H.
    ser Vorschrift obliegt den Trägerinnen und Trägern     S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Lan-
    der Wahlvorschläge. Versammlungen nach dieser          desverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschrif-
    Vorschrift sind der Landeswahlleiterin oder dem        ten an geänderte Zuständigkeiten der obersten Lan-
    Landeswahlleiter anzuzeigen.“                          desbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
                                                           vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird
                      Artikel 2                            wie folgt geändert:
        Änderung des Straßen- und Wegegesetz
           des Landes Schleswig-Holstein2)                 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schles-                 Es wird folgende Überschrift zu § 58 a gefasst:
wig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung                 „§ 58 a Sonderregelungen im Falle einer Notlage“
vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631),            2. Nach § 58 wird folgender § 58 a eingefügt:
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember
2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 879):                                                    „§ 58 a
                                                                   Sonderregelungen im Falle einer Notlage
1. § 23 wird wie folgt geändert:
                                                               (1) Der Kreistag oder die Stadtvertretung einer
    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-               kreisfreien Stadt kann im Falle einer Notlage mit
    gefügt:                                                    der Mehrheit von zwei Dritteln seiner oder ihrer
    „(2 a) Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zu-              Mitglieder feststellen, dass die Durchführung von
    sammenhang mit Wahlen und Volksentscheiden                 Versammlungen im Sinne von § 20 Absatz 3 und
    stehen, sind für einen Zeitraum von sechs Wo-              § 51 Absatz 2 wegen damit einhergehender Ge-
    chen vor bis spätestens zwei Wochen nach dem               fahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise

) Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. No-
2                                                          3
                                                            ) Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März
  vember 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 90-1                    1997, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2021-1
432            Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021            Nr. 7

  unzumutbar ist. Eine Notlage liegt vor, wenn eine          Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung
  außerordentlich schwere Katastrophe oder eine              des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten,
  epidemische Lage von überregionaler Tragweite              das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Be-
  im Land besteht. Trifft der Kreistag oder die Stadt-       werber sowie die Befragung zumindest schriftlich
  vertretung diese Feststellung, kann von den Be-            im Vorwege, elektronisch oder fernmündlich zu
  stimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgeset-               gewährleisten.
  zes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen              (6) Die Wahl von Mitgliedern oder Delegierten
  werden. Die Feststellung des Kreistages oder der           für Versammlungen, die der Aufstellung von Be-
  Stadtvertretung ist der zuständigen Kommunal-              werberinnen und Bewerbern einer Partei dienen,
  aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die              oder die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern
  zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann der               einer Partei kann auch im schriftlichen Verfahren
  Feststellung des Kreistages oder der Stadtver-             durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung
  tretung binnen 14 Tagen nach deren Anzeige                 können dabei zusätzlich unter Nutzung elektroni-
  widersprechen, wenn die Voraussetzungen für                scher Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der
  eine Feststellung nach Satz 1 nicht vorliegen. Im          Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der
  Falle eines Widerspruchs ist die Feststellung des          Bewerberinnen und Bewerber sowie der Zugang
  Kreistages oder der Stadtvertretung unwirksam.             der Stimmberechtigten zu Angaben über Person
  (2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der               und Programm der Bewerberinnen und Bewerber
  nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren              sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.
  setzt keine entsprechende Regelung in der Sat-             (7) Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag
  zung der Partei oder Wählergruppe voraus. Vor              kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl
  dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene sat-        oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl
  zungsrechtliche Bestimmungen der Partei oder               durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete
  Wählergruppe stehen der Anwendung dieser Vor-              Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimm-
  schrift nicht entgegen.                                    berechtigte an der Abstimmung teilnehmen, das
  (3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Ab-             Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmab-
  weichung von den Bestimmungen der Satzungen                gabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf
  fasst für alle Gliederungen der Partei im Kreis der        der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzun-
  Kreisvorstand, für alle Gliederungen einer Wäh-            gen der Parteien keine einschlägigen Regelungen
  lergruppe deren Vorstand. Der Beschluss des                zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthal-
  Kreisvorstandes kann durch den Kreisparteitag              ten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung
  aufgehoben werden, der Beschluss des Vorstan-              von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach
  des einer Wählergruppe durch deren Mitglieder-             § 40 Absatz 2 des Wahlgesetzes für den Land-
  oder Vertreterversammlung. Das Nähere bleibt der           tag von Schleswig-Holstein in der Fassung der
  Regelung durch Satzung der Partei oder Wähler-             Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl.
  gruppe vorbehalten.                                        Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert
  (4) Versammlungen, die der Aufstellung von Be-             durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher
  werberinnen und Bewerbern einer Partei dienen,             Vorschriften], entsprechende Anwendung.
  können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Ab-            (8) Abweichend von § 51 Absatz 3 entspricht
  stimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der              die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von de-
  Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere mit-           nen der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder
  einander im Wege der Bild- und Tonübertragung              eines Bewerbers persönlich und handschriftlich
  verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an              unterzeichnet sein muss, dem Dreifachen der Ge-
  verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in            samtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die
  Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von               nach § 8 für die zuletzt stattgefundene Wahl der
  der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit            Gemeindevertretung maßgebend war. Findet die
  der Versammlung erforderlichen Mitglieder- oder            Wahl in Verbindung mit der Gemeindewahl statt,
  Delegiertenzahl abgewichen werden.                         entspricht die Mindestzahl von Wahlberechtigten
  (5) Bei gemäß Absatz 4 durchgeführten Ver-                 dem Dreifachen der Gesamtzahl der nach § 8 neu
  sammlungen sind das Vorschlagsrecht der Vor-               zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter.
  schlagsberechtigten, ein Vorstellungsrecht der             (9) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1
  Bewerberinnen und Bewerber und der Zugang                  Satz 1 nicht mehr vor, stellt der Kreistag oder die
  der Stimmberechtigten zu Angaben über Person               Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt dies mit
  und Programm der Bewerberinnen und Bewerber                der Mehrheit seiner oder ihrer Mitglieder fest.
  in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn ein-          Trifft der Kreistag oder die Stadtvertretung diese
  zelne oder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur         Feststellung, so kann bei Verfahren, die vor der
  durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der           Feststellung nach den Bestimmungen dieser Vor-
Nr. 7           Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021            433

    schrift begonnen oder durchgeführt wurden, von        Absatz 2 Nummer 2 ist auf Antrag der Vertreterin-
    den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vorschrift        nen und Vertreter der Volksinitiative jeweils um bis
    für sechs Wochen ab der Feststellung weiter Ge-       zu drei weitere Monate zu verlängern, solange der
    brauch gemacht werden.                                Landtag keine Feststellung nach § 35 a Absatz 9
    (10) Beschlüsse, Versammlungen und Wahlen             Satz 1 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schles-
    nach dieser Vorschrift sind der zuständigen Wahl-     wig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
    leiterin oder dem zuständigen Wahlleiter anzu-        vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber.
    zeigen.“                                              S. 637), [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
                    Artikel 4                             derung wahlrechtlicher Vorschriften], getroffen hat.
    Änderung des Volksabstimmungsgesetzes4)               Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder
Das Volksabstimmungsgesetz vom 5. April 2004              der Präsident des Landtages. Die Entscheidung ist
(GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch          im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Schles-
Artikel 18 der Landesverordnung zur Anpassung von         wig-Holstein zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 4
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der       gelten auch für Volksinitiativen, die vor einer Fest-
obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbe-          stellung des Landtages nach § 35 a Absatz 1 Satz 1
zeichnungen vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H.          des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-
S. 30), wird wie folgt geändert:                          Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom
Nach § 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a neu           7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637),
eingefügt:                                                [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
„(2 a) Trifft der Landtag eine Feststellung nach § 35 a   wahlrechtlicher Vorschriften], mit dem Sammeln
Absatz 1 Satz 1 des Wahlgesetzes für den Landtag          von Unterschriften begonnen haben und bisher ihre
von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekannt-        Volksinitiative noch nicht beim Landtag eingereicht
machung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H.              haben.“
S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert durch das
                                                                                 Artikel 5
Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften],
                                                                               Inkrafttreten
ist die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 auf Antrag
der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative      Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
um bis zu drei Monate zu verlängern. Die Frist nach       in Kraft.
                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 22. April 2021
                                             Daniel Günther
                                              Ministerpräsident
    D r. S a b i n e S ü t t e r l i n – W a a c k                    D r. B e r n d B u c h h o l z
                     Ministerin                                                  Minister
     für Inneres, ländliche Räume, Integration                       für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit,
                 und Gleichstellung                                    Technologie und Tourismus

) Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1997, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2021-1
4
434   Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021   Nr. 7
Nr. 7   Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021   435
436                       Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021; Ausgabe 29. April 2021                                                                                        Nr. 7

                                                                                  Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
Herausgeber und Verleger:
Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 71 25, 24171 Kiel,
Tel. (0431) 9 88-0.
Bezugsbedingungen:
Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur bei der Firma Schmidt & Klaunig,
Ringstraße 19, 24114 Kiel; Tel. (0431) 6 60 64-0, Telefax (0431) 6 60 64-24,

                                                                                                                                                             Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
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                                                                                                                                                               Postvertriebsstück · C 3232 A
                                                                                                      des Landes Schleswig-Holstein
                                                                                                       Postfach 71 25 · 24171 Kiel
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Hinweis: Die vollständigen Fassungen aller geltenden Gesetze
         und Verordnungen können im Internet unter http://
         www.schleswig-holstein.de (➝ Landesrecht) abgerufen
         werden.
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