ÄNDERUNGSANTRÄGE - EUROPA
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Europäisches Parlament 2014-2019 Petitionsausschuss 2018/0332(COD) 17.12.2018 ÄNDERUNGSANTRÄGE 1 - 41 Entwurf einer Stellungnahme Cecilia Wikström (PE629.635v01-00) Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung Vorschlag für eine Richtlinie (COM(2018)0639 – C8-0408/2018 – 2018/0332(COD)) AM\1167502DE.docx PE629.636v01-00 DE In Vielfalt geeint DE
AM_Com_LegOpinion PE629.636v01-00 2/23 AM\1167502DE.docx DE
Änderungsantrag 1 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2) In seiner Entschließung vom 8. (2) In seiner Entschließung vom Februar 2018 forderte das Europäische 8. Februar 2018, in der es sich auf Parlament die Kommission auf, die zahlreiche beim Petitionsausschuss Regelung der Sommerzeit gemäß der eingegangene Petitionen und Anträge von Richtlinie 2000/84/EG zu prüfen und Bürgern stützte, forderte das Europäische gegebenenfalls einen Vorschlag für ihre Parlament die Kommission auf, die Überarbeitung vorzulegen. In dieser Regelung der Sommerzeit gemäß der Entschließung wurde auch bekräftigt, dass Richtlinie 2000/84/EG zu prüfen und unbedingt ein harmonisierter Ansatz für die gegebenenfalls einen Vorschlag für ihre Zeitregelung in der gesamten Union Überarbeitung vorzulegen. In dieser beibehalten werden muss. Entschließung wurde auch bekräftigt, dass unbedingt ein harmonisierter und koordinierter Ansatz für die Zeitregelung in der gesamten Union beibehalten werden muss. Or. en Änderungsantrag 2 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) Die Kommission hat die (3) Die Kommission hat die verfügbaren Informationen geprüft, die verfügbaren Informationen geprüft, die zeigen, wie wichtig harmonisierte zeigen, wie wichtig harmonisierte Unionsvorschriften in diesem Bereich sind, Unionsvorschriften in diesem Bereich sind, um das reibungslose Funktionieren des um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und u. a. Binnenmarkts zu gewährleisten und u. a. Störungen der zeitlichen Planung der Störungen der zeitlichen Planung der Verkehrsdienste und des Funktionierens Verkehrsdienste und des Funktionierens der Informations- und der Informations- und Kommunikationssysteme, höhere Kosten Kommunikationssysteme, höhere Kosten für den grenzüberschreitenden Handel oder für den grenzüberschreitenden Handel oder eine geringere Produktivität im eine geringere Produktivität im Binnenmarkt für Waren und Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen zu vermeiden. Es lässt Dienstleistungen zu vermeiden. AM\1167502DE.docx 3/23 PE629.636v01-00 DE
sich nicht eindeutig sagen, ob die Vorteile der Sommerzeitregelung die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der halbjährlichen Zeitumstellung aufwiegen. Or. en Änderungsantrag 3 Ana Miranda Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) Die Kommission hat die (3) Die Kommission hat die verfügbaren Informationen geprüft, die verfügbaren Informationen geprüft, die zeigen, wie wichtig harmonisierte zeigen, wie wichtig harmonisierte Unionsvorschriften in diesem Bereich sind, Unionsvorschriften in diesem Bereich sind, um das reibungslose Funktionieren des um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und u. a. Binnenmarkts zu gewährleisten und u. a. Störungen der zeitlichen Planung der Störungen der zeitlichen Planung der Verkehrsdienste und des Funktionierens Verkehrsdienste und des Funktionierens der Informations- und der Informations- und Kommunikationssysteme, höhere Kosten Kommunikationssysteme, höhere Kosten für den grenzüberschreitenden Handel oder für den grenzüberschreitenden Handel, eine eine geringere Produktivität im geringere Produktivität im Binnenmarkt für Binnenmarkt für Waren und Waren und Dienstleistungen, Dienstleistungen zu vermeiden. Es lässt Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die sich nicht eindeutig sagen, ob die Vorteile Gesundheit der Bürger, die der Sommerzeitregelung die Landwirtschaft und die Meereswirtschaft Unannehmlichkeiten im Zusammenhang zu vermeiden, insbesondere in Bezug auf mit der halbjährlichen Zeitumstellung die Vereinbarkeit von Beruf und aufwiegen. Privatleben. Or. es Änderungsantrag 4 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3 a) Mehrere Studien haben gezeigt, PE629.636v01-00 4/23 AM\1167502DE.docx DE
dass es negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung in verschiedenen Bereichen gibt, z.B. Gesundheitsprobleme mit Auswirkungen auf den zirkadianen Rhythmus, Probleme im Bereich der Straßenverkehrssicherheit, wobei ein Anstieg der Unfallrate in den Tagen nach der Zeitumstellung beobachtet wurde, sowie Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten für viele Wirtschaftszweige. Or. en Änderungsantrag 5 Sven Schulze Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Eine lebhafte öffentliche Debatte (4) Eine lebhafte öffentliche Debatte über die Sommerzeitregelung ist im Gange über die Sommerzeitregelung ist im Gange und einige Mitgliedstaaten haben bereits und einige Mitgliedstaaten haben bereits ihre Präferenz für die Abschaffung solcher ihre Präferenz für die Abschaffung solcher Regelungen zum Ausdruck gebracht. Regelungen zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieser Entwicklungen muss Angesichts dieser Entwicklungen muss weiterhin gewährleistet werden, dass der weiterhin gewährleistet werden, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne erhebliche Störungen funktioniert, die erhebliche Störungen funktioniert, die durch abweichende Regelungen der durch abweichende Regelungen der Mitgliedstaaten hervorgerufen werden Mitgliedstaaten hervorgerufen werden könnten. Es ist daher angebracht, die könnten. Es ist daher zwingend notwendig Regelung der Sommerzeit auf koordinierte im Rahmen des für diese Richtlinie Weise zu beenden. stattfindenden Mitentscheidungsverfahrens , die Regelung der Sommerzeit nur dann zu beenden, wenn zuvor einvernehmlich ein Koordinierungsmechanismus unter den Mitgliedsstaatengefunden werden konnte. Dieser Mechanismus sollte die drei bestehenden Zeitzonen der EU bei der Festlegung der Standardzeit berücksichtigen. Der jeweiligen Ratspräsidentschaft kommt bei der Schaffung dieses Koordinierungsmechanismus eine AM\1167502DE.docx 5/23 PE629.636v01-00 DE
tragende Rolle zu. Or. de Änderungsantrag 6 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Eine lebhafte öffentliche Debatte (4) Es findet derzeit eine lebhafte über die Sommerzeitregelung ist im Gange öffentliche Debatte über die und einige Mitgliedstaaten haben bereits Sommerzeitregelung statt, wie aus den ihre Präferenz für die Abschaffung solcher Reaktionen von Bürgern in Petitionen Regelungen zum Ausdruck gebracht. hervorgeht, in denen die Abschaffung der Angesichts dieser Entwicklungen muss zweimal jährlich stattfindenden weiterhin gewährleistet werden, dass der Zeitumstellung gefordert wird, sowie aus Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne der öffentlichen Online-Konsultation zu erhebliche Störungen funktioniert, die der Sommerzeitregelung, die von der durch abweichende Regelungen der Kommission vom 4. Juli 2018 bis 16. Mitgliedstaaten hervorgerufen werden August 2018 organisiert wurde; Einige könnten. Es ist daher angebracht, die Mitgliedstaaten haben bereits ihre Regelung der Sommerzeit auf Präferenz für die Abschaffung solcher koordinierte Weise zu beenden. Regelungen zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieser Entwicklungen muss weiterhin gewährleistet werden, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne erhebliche Störungen funktioniert, die durch abweichende Regelungen der Mitgliedstaaten hervorgerufen werden könnten, was sowohl die wirtschaftliche als auch die politische Integration in der EU beeinflussen könnte. Daher ist es unerlässlich, einen harmonisierten und koordinierten Ansatz für die Beendigung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung zu finden. Or. en Änderungsantrag 7 Ana Miranda Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 PE629.636v01-00 6/23 AM\1167502DE.docx DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Eine lebhafte öffentliche Debatte 4. Eine lebhafte öffentliche Debatte über die Sommerzeitregelung ist im Gange über die Sommerzeitregelung ist im Gange und einige Mitgliedstaaten haben bereits und einige Mitgliedstaaten haben bereits ihre Präferenz für die Abschaffung solcher ihre Präferenz für die Abschaffung solcher Regelungen zum Ausdruck gebracht. Regelungen zum Ausdruck gebracht. In Angesichts dieser Entwicklungen muss anderen Mitgliedstaaten hat diese Debatte weiterhin gewährleistet werden, dass der jedoch nicht stattgefunden. Angesichts Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne dieser Entwicklungen muss weiterhin erhebliche Störungen funktioniert, die gewährleistet werden, dass der durch abweichende Regelungen der Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne Mitgliedstaaten hervorgerufen werden erhebliche Störungen funktioniert, die könnten. Es ist daher angebracht, die durch abweichende Regelungen der Regelung der Sommerzeit auf Mitgliedstaaten hervorgerufen werden koordinierte Weise zu beenden. könnten. Or. es Änderungsantrag 8 Peter Jahr Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Eine lebhafte öffentliche Debatte (4) Eine lebhafte öffentliche Debatte über die Sommerzeitregelung ist im Gange über die Sommerzeitregelung ist im Gange und einige Mitgliedstaaten haben bereits und einige Mitgliedstaaten haben bereits ihre Präferenz für die Abschaffung solcher ihre Präferenz für die Abschaffung solcher Regelungen zum Ausdruck gebracht. Regelungen zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieser Entwicklungen muss Angesichts dieser Entwicklungen muss weiterhin gewährleistet werden, dass der weiterhin gewährleistet werden, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne erhebliche Störungen funktioniert, die erhebliche Störungen funktioniert, die durch abweichende Regelungen der durch abweichende Regelungen der Mitgliedstaaten hervorgerufen werden Mitgliedstaaten hervorgerufen werden könnten. Es ist daher angebracht, die könnten. Es ist daher angebracht, die Regelung der Sommerzeit auf koordinierte Regelung der Sommerzeit auf Weise zu beenden. harmonisierte und gut koordinierte Weise zu beenden. Or. en Änderungsantrag 9 AM\1167502DE.docx 7/23 PE629.636v01-00 DE
Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4 a) Die Tatsache, dass sich die EU über ein großes Gebiet von Norden nach Süden erstreckt, was bedeutet, dass sich die Tageslichtauswirkungen der Uhrzeit innerhalb der Europäischen Union unterscheiden, ist unbedingt zu berücksichtigen. Daher sind die geografischen Aspekte der Zeit zu berücksichtigen, wobei die bestehenden Zeitzonen beibehalten werden müssen. Or. en Änderungsantrag 10 Ana Miranda Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4 a) Die Mitgliedstaaten, die die Einführung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung genehmigt haben, als in ihrem Land eine Diktatur herrschte, müssen eine Anpassung ihrer Rechtsvorschriften vornehmen. Or. es Änderungsantrag 11 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (5) Diese Richtlinie sollte das Recht entfällt jedes Mitgliedstaats unberührt lassen, PE629.636v01-00 8/23 AM\1167502DE.docx DE
über die Standardzeit bzw. Standardzeiten für die seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiete zu entscheiden, die unter den räumlichen Geltungsbereich der Verträge fallen, sowie über weitere diesbezügliche Änderungen. Um jedoch sicherzustellen, dass das Funktionieren des Binnenmarktes nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass einige Mitgliedstaaten weiterhin Sommerzeitregelungen anwenden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, die Standardzeit in einem ihrer Rechtshoheit unterliegenden Gebiet aus jahreszeitlich bedingten Gründen zu ändern, auch nicht als Wechsel der Zeitzone. Um Störungen unter anderem im Verkehr, in der Kommunikation und in anderen betroffenen Sektoren so gering wie möglich zu halten, sollten sie die Kommission außerdem rechtzeitig über ihre Absicht in Kenntnis setzen, ihre Standardzeit zu ändern und erst danach die mitgeteilten Änderungen vornehmen. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Mitteilung alle anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen, damit sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Außerdem sollte sie zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Interessenträger diese Informationen veröffentlichen. Or. en Änderungsantrag 12 Ana Miranda Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (5) Diese Richtlinie sollte das Recht (5) Diese Richtlinie sollte das Recht jedes Mitgliedstaats unberührt lassen, über jedes Mitgliedstaats unberührt lassen, über die Standardzeit bzw. Standardzeiten für die Standardzeit bzw. Standardzeiten für die seiner Rechtshoheit unterliegenden die seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiete zu entscheiden, die unter den Gebiete zu entscheiden, die unter den AM\1167502DE.docx 9/23 PE629.636v01-00 DE
räumlichen Geltungsbereich der Verträge räumlichen Geltungsbereich der Verträge fallen, sowie über weitere diesbezügliche fallen, sowie über weitere diesbezügliche Änderungen. Um jedoch sicherzustellen, Änderungen. Um jedoch sicherzustellen, dass das Funktionieren des Binnenmarktes dass das Funktionieren des Binnenmarktes nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass einige Mitgliedstaaten weiterhin einige Mitgliedstaaten weiterhin Sommerzeitregelungen anwenden, sollten Sommerzeitregelungen anwenden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, die die Mitgliedstaaten davon absehen, die Standardzeit in einem ihrer Rechtshoheit Standardzeit in einem ihrer Rechtshoheit unterliegenden Gebiet aus jahreszeitlich unterliegenden Gebiet aus jahreszeitlich bedingten Gründen zu ändern, auch nicht bedingten Gründen zu ändern, auch nicht als Wechsel der Zeitzone. Um Störungen als Wechsel der Zeitzone. Um Störungen unter anderem im Verkehr, in der unter anderem im Verkehr, in der Kommunikation und in anderen Kommunikation, auf dem Arbeitsmarkt, betroffenen Sektoren so gering wie im Bereich der Gesundheit und in anderen möglich zu halten, sollten sie die betroffenen Bereichen so gering wie Kommission außerdem rechtzeitig über möglich zu halten, sollten sie in ihrem ihre Absicht in Kenntnis setzen, ihre gesamten Hoheitsgebiet Konsultationen Standardzeit zu ändern und erst danach die über eine mögliche Änderung der mitgeteilten Änderungen vornehmen. Die Standardzeit durchführen und die Kommission sollte auf der Grundlage Kommission rechtzeitig über ihre Absicht dieser Mitteilung alle anderen in Kenntnis setzen, ihre Standardzeit zu Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen, ändern und erst danach die mitgeteilten damit sie alle erforderlichen Maßnahmen Änderungen vornehmen. Die Kommission ergreifen können. Außerdem sollte sie zur sollte auf der Grundlage dieser Mitteilung Unterrichtung der Öffentlichkeit und der alle anderen Mitgliedstaaten davon in Interessenträger diese Informationen Kenntnis setzen, damit sie alle veröffentlichen. erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Außerdem sollte sie zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Interessenträger diese Informationen veröffentlichen. Or. es Änderungsantrag 13 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (5 a) Die von der Kommission vom 4. Juli 2018 bis zum 16. August 2018 organisierte öffentliche Online- Konsultation zu der EU- Sommerzeitregelung und die große Anzahl von Petitionen, die dem PE629.636v01-00 10/23 AM\1167502DE.docx DE
Petitionsausschuss im Europäischen Parlament zugegangen sind - wie in der vorherigen Erwägung erwähnt -, zeigen klar und deutlich, dass die Bürger eine dauerhafte Sommerzeitregelung bevorzugen. Darüber hinaus spiegeln die Antworten von Wirtschaft und Interessengruppen auch diese Bereitschaft und Präferenz für eine dauerhafte Sommerzeitregelung wider. Or. en Änderungsantrag 14 Ana Miranda Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (5a) Die Mitgliedstaaten müssen in ihrem Hoheitsgebiet die Zeit an die natürliche Zeit anpassen, die ihrer geografischen Lage entspricht, um eine Zeit festzulegen, die in geografischer Hinsicht diesem Hoheitsgebiet entspricht, um Zeitunterschiede, wie sie derzeit in einigen Teilen Europas bestehen, zu vermeiden. Or. es Begründung Es el caso de Galicia, que tiene un desfase horario respecto al resto del Estado Miembro, con hora natural semejante a Portugal, Islas Canarias, Irlanda o Europa, teniendo este desfase horario de la hora natural, grandes consecuencias en la salud, en la actividad económica y laboral, respecto al resto del Estado y de Europa. La Comision de Racionalizacion de Horarios hizo esta demanda en repetidas ocasiones asi como diversas iniciativas en el Parlamento gallego, del Estado y Europeo realizadas por el partido miembro del la eurodiputada firmante, el BNG. En el caso del Parlamento de Galicia, la demanda del cambio de hora fue aprobada por unanimidad por todos los partidos. Änderungsantrag 15 Marlene Mizzi AM\1167502DE.docx 11/23 PE629.636v01-00 DE
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (6) Daher ist es notwendig, die (6) Daher ist es notwendig, die Harmonisierung des durch die Harmonisierung des durch die Sommerzeitregelung gemäß der Richtlinie Sommerzeitregelung gemäß der Richtlinie 2000/84/EG abgedeckten Zeitraums zu 2000/84/EG abgedeckten Zeitraums zu beenden und gemeinsame Regeln beenden und gemeinsame Regeln einzuführen, die die Mitgliedstaaten daran einzuführen, die die Mitgliedstaaten daran hindern, je nach Jahreszeit unterschiedliche hindern, je nach Jahreszeit unterschiedliche Zeitregelungen anzuwenden, indem sie ihre Zeitregelungen anzuwenden, indem sie ihre Standardzeit im Laufe des Jahres mehr als Standardzeit im Laufe des Jahres mehr als einmal ändern, und die Verpflichtung einmal ändern, und die Verpflichtung festzulegen, geplante Änderungen der festzulegen, geplante Änderungen der Standardzeit mitzuteilen. Ziel dieser Standardzeit mitzuteilen. Um das Richtlinie ist es, einen entscheidenden reibungslose Funktionieren des Beitrag zum reibungslosen Funktionieren Binnenmarkts zu gewährleisten, ist es des Binnenmarkts zu leisten, und sie sollte unerlässlich, dass die bestehenden sich daher auf Artikel 114 des Vertrags Zeitzonen beibehalten werden und dass über die Arbeitsweise der Europäischen alle Mitgliedstaaten die gleiche Union in der Auslegung der ständigen Zeitregelung, nämlich die dauerhafte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Sommerzeitregelung, anwenden, um Europäischen Union stützen. einen Flickenteppich von Zeitregelungen im Binnenmarkt zu vermeiden. Ziel dieser Richtlinie ist es, einen entscheidenden Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, und sie sollte sich daher auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen. Or. en Änderungsantrag 16 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (7) Diese Richtlinie sollte ab dem 1. (7) Diese Richtlinie sollte ab dem 30. April 2019 gelten, sodass die letzte März 2020 gelten, sodass die letzte Sommerzeit, die den Vorschriften der Sommerzeit, die den Vorschriften der Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen PE629.636v01-00 12/23 AM\1167502DE.docx DE
Mitgliedstaaten am 31. März 2019 um 1.00 Mitgliedstaaten am 29. März 2020 um Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach und die neue Standardzeit in allen Ablauf dieser Sommerzeit eine Mitgliedstaaten ist. Standardzeit festzulegen, die der Zeit entspricht, die während des Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie 2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) ändern, damit vergleichbare und dauerhafte Zeitumstellungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es ist wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die Entscheidungen über die Standardzeit treffen, die jeder von ihnen ab 2019 anwenden wird. Or. en Änderungsantrag 17 Sven Schulze Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (7) Diese Richtlinie sollte ab dem 1. (7) Diese Richtlinie sollte ab dem 1. April 2019 gelten, sodass die letzte April 2020 gelten, sodass die letzte Sommerzeit, die den Vorschriften der Sommerzeit, die den Vorschriften der Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen Mitgliedstaaten am 31. März 2019 um 1.00 Mitgliedstaaten am 29. März 2020 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach Ablauf dieser Sommerzeit eine Ablauf dieser Sommerzeit eine Standardzeit festzulegen, die der Zeit Standardzeit festzulegen, die der Zeit entspricht, die während des entspricht, die während des Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie 2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit 2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr am 1. November 2020 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) ändern, damit (Koordinierte Weltzeit) ändern, damit vergleichbare und dauerhafte vergleichbare und dauerhafte Zeitumstellungen in verschiedenen Zeitumstellungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es ist wünschenswert, dass die ist Bedingung für die Umsetzung dieser Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die Regelung, dass die Mitgliedstaaten in Entscheidungen über die Standardzeit abgestimmter und AM\1167502DE.docx 13/23 PE629.636v01-00 DE
treffen, die jeder von ihnen ab 2019 einvernehmlicher Weise die anwenden wird. Entscheidungen über die Standardzeit unter Berücksichtigung der für sie schon heute geltenden Zeitzone treffen, die jeder von ihnen ab 2020 anwenden wird. Or. de Änderungsantrag 18 Ana Miranda Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (7) Diese Richtlinie sollte ab dem 1. (7) Diese Richtlinie sollte ab dem April 2019 gelten, sodass die letzte 1. April 2019 gelten, sodass die letzte Sommerzeit, die den Vorschriften der Sommerzeit, die den Vorschriften der Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen Mitgliedstaaten am 31. März 2019 um 1.00 Mitgliedstaaten am 31. März 2019 um Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Ablauf dieser Sommerzeit eine nach Ablauf dieser Sommerzeit eine Standardzeit festzulegen, die der Zeit Standardzeit festzulegen, die der Zeit entspricht, die während des entspricht, die während des Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie 2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit 2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) ändern, damit (Koordinierte Weltzeit) ändern, damit vergleichbare und dauerhafte vergleichbare und dauerhafte Zeitumstellungen in verschiedenen Zeitumstellungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es ist wünschenswert, dass die ist wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die Entscheidungen über die Standardzeit Entscheidungen über die Standardzeit treffen, die jeder von ihnen ab 2019 treffen, die jeder von ihnen ab 2019 anwenden wird. anwenden wird, entsprechend ihrer geografischen Lage und mit dem Ziel, den Unterschied zwischen Sonnenzeit und Standardzeit so gering wie möglich zu halten. Or. es Änderungsantrag 19 Peter Jahr PE629.636v01-00 14/23 AM\1167502DE.docx DE
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (7) Diese Richtlinie sollte ab dem 1. (7) Diese Richtlinie sollte ab dem April 2019 gelten, sodass die letzte 1. April 2021 gelten, sodass die letzte Sommerzeit, die den Vorschriften der Sommerzeit, die den Vorschriften der Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen Mitgliedstaaten am 31. März 2019 um 1.00 Mitgliedstaaten am 28. März 2021 um Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Ablauf dieser Sommerzeit eine nach Ablauf dieser Sommerzeit eine Standardzeit festzulegen, die der Zeit Standardzeit festzulegen, die der Zeit entspricht, die während des entspricht, die während des Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie Winterhalbjahres gemäß der 2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit Richtlinie 2000/84/EG galt, sollten ihre am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr Standardzeit am 31. Oktober 2021 um (Koordinierte Weltzeit) ändern, damit 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) ändern, vergleichbare und dauerhafte damit vergleichbare und dauerhafte Zeitumstellungen in verschiedenen Zeitumstellungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es ist wünschenswert, dass die ist wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die Entscheidungen über die Standardzeit Entscheidungen über die Standardzeit treffen, die jeder von ihnen ab 2019 treffen, die jeder von ihnen ab 2021 anwenden wird. anwenden wird. Or. en Änderungsantrag 20 Sven Schulze Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (8) Die Umsetzung dieser Richtlinie (8) Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte überwacht werden. Die Ergebnisse sollte überwacht werden und unterliegt dieser Überwachung sollte die dem vorher zwischen den Mitgliedsstaaten Kommission in einem Bericht an das in diesem Mitentscheidungsverfahren Europäische Parlament und den Rat vereinbarten vorlegen. Dieser Bericht sollte auf den Koordinierungsmechanismus. Die Informationen beruhen, die die Ergebnisse dieser Überwachung sollte die Mitgliedstaaten der Kommission Kommission in einem Bericht an das rechtzeitig übermitteln müssen, damit der Europäische Parlament und den Rat Bericht zum festgelegten Zeitpunkt vorlegen. Dieser Bericht sollte auf den AM\1167502DE.docx 15/23 PE629.636v01-00 DE
vorgelegt werden kann. Informationen beruhen, die die Mitgliedstaaten der Kommission rechtzeitig übermitteln müssen, damit der Bericht zum festgelegten Zeitpunkt vorgelegt werden kann. Or. de Änderungsantrag 21 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2. Ungeachtet Absatz 1 können die entfällt Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw. Standardzeiten im Jahr 2019 jahreszeitlich bedingt ändern, und zwar am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit). Die Mitgliedstaaten teilen diese Entscheidung gemäß Artikel 2 mit. Or. en Änderungsantrag 22 Sven Schulze Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2. Ungeachtet Absatz 1 können die 2. Ungeachtet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw. Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw. Standardzeiten im Jahr 2019 jahreszeitlich Standardzeiten im Jahr 2020 jahreszeitlich bedingt ändern, und zwar am 27. Oktober bedingt ändern, und zwar am 1. November 2019 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit). 2020 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit). Die Mitgliedstaaten teilen diese Die Mitgliedstaaten teilen diese Entscheidung gemäß Artikel 2 mit. Entscheidung gemäß Artikel 2 mit. Or. de PE629.636v01-00 16/23 AM\1167502DE.docx DE
Änderungsantrag 23 Peter Jahr Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2. Ungeachtet Absatz 1 können die 2. Ungeachtet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw. Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw. Standardzeiten im Jahr 2019 jahreszeitlich Standardzeiten im Jahr 2021 jahreszeitlich bedingt ändern, und zwar am 27. Oktober bedingt ändern, sofern sie dies am 2019 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit). 31. Oktober 2021 um 1.00 Uhr Die Mitgliedstaaten teilen diese (Koordinierte Weltzeit) tun. Die Entscheidung gemäß Artikel 2 mit. Mitgliedstaaten teilen diese Entscheidung gemäß Artikel 2 mit. Or. en Änderungsantrag 24 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2 a. „Sommerzeit" im Sinne dieser Richtlinie ist die Zeit des Jahres, in der die Uhr gegenüber der Uhrzeit während der übrigen Zeit des Jahres um sechzig Minuten vorgestellt wird. Dies wird die neue Standardzeit in allen Mitgliedstaaten sein. Or. en Änderungsantrag 25 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Beschließt ein Mitgliedstaat, seine entfällt Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem AM\1167502DE.docx 17/23 PE629.636v01-00 DE
seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiet zu ändern, so teilt er dies unbeschadet des Artikels 1 der Kommission mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung mit. Hat ein Mitgliedstaat eine solche Mitteilung gemacht und diese nicht mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der geplanten Änderung zurückgezogen, so wendet der Mitgliedstaat diese Änderung an. Or. en Änderungsantrag 26 Peter Jahr Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Beschließt ein Mitgliedstaat, seine 1. Beschließt ein Mitgliedstaat, seine Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiet seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiet zu ändern, so teilt er dies unbeschadet des zu ändern, so teilt er dies unbeschadet des Artikels 1 der Kommission mindestens Artikels 1 der Kommission mindestens 18 sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung mit. Hat ein Mitgliedstaat eine Änderung mit. Hat ein Mitgliedstaat eine solche Mitteilung gemacht und diese nicht solche Mitteilung gemacht und diese nicht mindestens sechs Monate vor dem mindestens 18 Monate vor dem Wirksamwerden der geplanten Änderung Wirksamwerden der geplanten Änderung zurückgezogen, so wendet der zurückgezogen, so wendet der Mitgliedstaat diese Änderung an. Mitgliedstaat diese Änderung an. Or. en Änderungsantrag 27 Sven Schulze Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Beschließt ein Mitgliedstaat, seine 1. Beschließt ein Mitgliedstaat, seine Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem PE629.636v01-00 18/23 AM\1167502DE.docx DE
seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiet seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiet zu ändern, so teilt er dies unbeschadet des zu ändern, so teilt er dies unbeschadet des Artikels 1 der Kommission mindestens Artikels 1 der Kommission mindestens 12 sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung mit. Hat ein Mitgliedstaat eine Änderung mit. Hat ein Mitgliedstaat eine solche Mitteilung gemacht und diese nicht solche Mitteilung gemacht und diese nicht mindestens sechs Monate vor dem mindestens 12 Monate vor dem Wirksamwerden der geplanten Änderung Wirksamwerden der geplanten Änderung zurückgezogen, so wendet der zurückgezogen, so wendet der Mitgliedstaat diese Änderung an. Mitgliedstaat diese Änderung an. Or. de Änderungsantrag 28 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1 a. Wie in Artikel 1 festgelegt, gilt die neue Standardzeit in jedem Mitgliedstaat ab 30. März 2020 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit). Or. en Änderungsantrag 29 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2. Die Kommission unterrichtet die entfällt anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der Mitteilung darüber und veröffentlicht diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union. Or. en Änderungsantrag 30 AM\1167502DE.docx 19/23 PE629.636v01-00 DE
Sven Schulze Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Die Kommission legt bis spätestens 1. Die Kommission legt bis spätestens 31. Dezember 2024 dem Europäischen 31. Dezember 2025 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor. die Anwendung der Richtlinie vor. Or. de Änderungsantrag 31 Peter Jahr Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Die Kommission legt bis spätestens 1. Die Kommission legt bis spätestens 31. Dezember 2024 dem Europäischen 31. Dezember 2026 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor. die Anwendung der Richtlinie vor. Or. en Änderungsantrag 32 Sven Schulze Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die einschlägigen Kommission die einschlägigen Informationen bis spätestens 30. April Informationen bis spätestens 30. April 2024. 2025. Or. de Änderungsantrag 33 PE629.636v01-00 20/23 AM\1167502DE.docx DE
Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4– Absatz 1 – Unterabsatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Mitgliedstaaten erlassen und Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. April 2019 veröffentlichen bis spätestens 30. März die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 2020 die Rechts- und die erforderlich sind, um dieser Richtlinie Verwaltungsvorschriften, die erforderlich nachzukommen. Sie teilen der Kommission sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. unverzüglich den Wortlaut dieser Sie teilen der Kommission unverzüglich Vorschriften mit. den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Or. en Änderungsantrag 34 Peter Jahr Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4– Absatz 1 – Unterabsatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Mitgliedstaaten erlassen und Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. April 2019 veröffentlichen bis spätestens 1. April 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Vorschriften mit. Or. en Änderungsantrag 35 Sven Schulze Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Mitgliedstaaten erlassen und Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. April 2019 veröffentlichen bis spätestens 1. April 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie die erforderlich sind, um dieser Richtlinie AM\1167502DE.docx 21/23 PE629.636v01-00 DE
nachzukommen. Sie teilen der Kommission nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Vorschriften mit. Or. de Änderungsantrag 36 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2019 an. dem 30. März 2020 an. Or. en Änderungsantrag 37 Sven Schulze Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2019 an. dem 1. April 2020 an. Or. de Änderungsantrag 38 Peter Jahr Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2019 an. dem 1. April 2021 an. Or. en PE629.636v01-00 22/23 AM\1167502DE.docx DE
Änderungsantrag 39 Marlene Mizzi Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit Wirkung vom 1. April 2019 aufgehoben. Wirkung vom 30. März 2020 aufgehoben. Or. en Änderungsantrag 40 Peter Jahr Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit Wirkung vom 1. April 2019 aufgehoben. Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben. Or. en Änderungsantrag 41 Sven Schulze Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit Wirkung vom 1. April 2019 aufgehoben. Wirkung vom 1. April 2020 aufgehoben. Or. de AM\1167502DE.docx 23/23 PE629.636v01-00 DE
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