ÄNDERUNGSANTRÄGE - EUROPA

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Europäisches Parlament
      2014-2019

                                       Petitionsausschuss

                                                                            2018/0332(COD)

     17.12.2018

                  ÄNDERUNGSANTRÄGE
                  1 - 41

                  Entwurf einer Stellungnahme
                  Cecilia Wikström
                  (PE629.635v01-00)

                  Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung

                  Vorschlag für eine Richtlinie
                  (COM(2018)0639 – C8-0408/2018 – 2018/0332(COD))

     AM\1167502DE.docx                                                      PE629.636v01-00

DE                                      In Vielfalt geeint                                    DE
AM_Com_LegOpinion

     PE629.636v01-00     2/23   AM\1167502DE.docx

DE
Änderungsantrag 1
Marlene Mizzi

Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2

        Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

(2)     In seiner Entschließung vom 8.               (2)     In seiner Entschließung vom
Februar 2018 forderte das Europäische                8. Februar 2018, in der es sich auf
Parlament die Kommission auf, die                    zahlreiche beim Petitionsausschuss
Regelung der Sommerzeit gemäß der                    eingegangene Petitionen und Anträge von
Richtlinie 2000/84/EG zu prüfen und                  Bürgern stützte, forderte das Europäische
gegebenenfalls einen Vorschlag für ihre              Parlament die Kommission auf, die
Überarbeitung vorzulegen. In dieser                  Regelung der Sommerzeit gemäß der
Entschließung wurde auch bekräftigt, dass            Richtlinie 2000/84/EG zu prüfen und
unbedingt ein harmonisierter Ansatz für die          gegebenenfalls einen Vorschlag für ihre
Zeitregelung in der gesamten Union                   Überarbeitung vorzulegen. In dieser
beibehalten werden muss.                             Entschließung wurde auch bekräftigt, dass
                                                     unbedingt ein harmonisierter und
                                                     koordinierter Ansatz für die Zeitregelung
                                                     in der gesamten Union beibehalten werden
                                                     muss.

                                                                                         Or. en

Änderungsantrag 2
Marlene Mizzi

Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3

        Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

(3)     Die Kommission hat die                       (3)     Die Kommission hat die
verfügbaren Informationen geprüft, die               verfügbaren Informationen geprüft, die
zeigen, wie wichtig harmonisierte                    zeigen, wie wichtig harmonisierte
Unionsvorschriften in diesem Bereich sind,           Unionsvorschriften in diesem Bereich sind,
um das reibungslose Funktionieren des                um das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts zu gewährleisten und u. a.              Binnenmarkts zu gewährleisten und u. a.
Störungen der zeitlichen Planung der                 Störungen der zeitlichen Planung der
Verkehrsdienste und des Funktionierens               Verkehrsdienste und des Funktionierens
der Informations- und                                der Informations- und
Kommunikationssysteme, höhere Kosten                 Kommunikationssysteme, höhere Kosten
für den grenzüberschreitenden Handel oder            für den grenzüberschreitenden Handel oder
eine geringere Produktivität im                      eine geringere Produktivität im
Binnenmarkt für Waren und                            Binnenmarkt für Waren und
Dienstleistungen zu vermeiden. Es lässt              Dienstleistungen zu vermeiden.
AM\1167502DE.docx                             3/23                             PE629.636v01-00

                                                                                                  DE
sich nicht eindeutig sagen, ob die Vorteile
     der Sommerzeitregelung die
     Unannehmlichkeiten im Zusammenhang
     mit der halbjährlichen Zeitumstellung
     aufwiegen.

                                                                                              Or. en

     Änderungsantrag 3
     Ana Miranda

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Erwägung 3

             Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

     (3)     Die Kommission hat die                       (3)     Die Kommission hat die
     verfügbaren Informationen geprüft, die               verfügbaren Informationen geprüft, die
     zeigen, wie wichtig harmonisierte                    zeigen, wie wichtig harmonisierte
     Unionsvorschriften in diesem Bereich sind,           Unionsvorschriften in diesem Bereich sind,
     um das reibungslose Funktionieren des                um das reibungslose Funktionieren des
     Binnenmarkts zu gewährleisten und u. a.              Binnenmarkts zu gewährleisten und u. a.
     Störungen der zeitlichen Planung der                 Störungen der zeitlichen Planung der
     Verkehrsdienste und des Funktionierens               Verkehrsdienste und des Funktionierens
     der Informations- und                                der Informations- und
     Kommunikationssysteme, höhere Kosten                 Kommunikationssysteme, höhere Kosten
     für den grenzüberschreitenden Handel oder            für den grenzüberschreitenden Handel, eine
     eine geringere Produktivität im                      geringere Produktivität im Binnenmarkt für
     Binnenmarkt für Waren und                            Waren und Dienstleistungen,
     Dienstleistungen zu vermeiden. Es lässt              Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die
     sich nicht eindeutig sagen, ob die Vorteile          Gesundheit der Bürger, die
     der Sommerzeitregelung die                           Landwirtschaft und die Meereswirtschaft
     Unannehmlichkeiten im Zusammenhang                   zu vermeiden, insbesondere in Bezug auf
     mit der halbjährlichen Zeitumstellung                die Vereinbarkeit von Beruf und
     aufwiegen.                                           Privatleben.

                                                                                              Or. es

     Änderungsantrag 4
     Marlene Mizzi

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Erwägung 3 a (neu)

             Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

                                                          (3 a)   Mehrere Studien haben gezeigt,
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DE
dass es negative Auswirkungen im
                                                    Zusammenhang mit der zweimal jährlich
                                                    stattfindenden Zeitumstellung in
                                                    verschiedenen Bereichen gibt, z.B.
                                                    Gesundheitsprobleme mit Auswirkungen
                                                    auf den zirkadianen Rhythmus, Probleme
                                                    im Bereich der Straßenverkehrssicherheit,
                                                    wobei ein Anstieg der Unfallrate in den
                                                    Tagen nach der Zeitumstellung
                                                    beobachtet wurde, sowie
                                                    Verwaltungsaufwand und zusätzliche
                                                    Kosten für viele Wirtschaftszweige.

                                                                                        Or. en

Änderungsantrag 5
Sven Schulze

Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4

       Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

(4)     Eine lebhafte öffentliche Debatte           (4)     Eine lebhafte öffentliche Debatte
über die Sommerzeitregelung ist im Gange            über die Sommerzeitregelung ist im Gange
und einige Mitgliedstaaten haben bereits            und einige Mitgliedstaaten haben bereits
ihre Präferenz für die Abschaffung solcher          ihre Präferenz für die Abschaffung solcher
Regelungen zum Ausdruck gebracht.                   Regelungen zum Ausdruck gebracht.
Angesichts dieser Entwicklungen muss                Angesichts dieser Entwicklungen muss
weiterhin gewährleistet werden, dass der            weiterhin gewährleistet werden, dass der
Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne                  Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne
erhebliche Störungen funktioniert, die              erhebliche Störungen funktioniert, die
durch abweichende Regelungen der                    durch abweichende Regelungen der
Mitgliedstaaten hervorgerufen werden                Mitgliedstaaten hervorgerufen werden
könnten. Es ist daher angebracht, die               könnten. Es ist daher zwingend notwendig
Regelung der Sommerzeit auf koordinierte            im Rahmen des für diese Richtlinie
Weise zu beenden.                                   stattfindenden
                                                    Mitentscheidungsverfahrens , die
                                                    Regelung der Sommerzeit nur dann zu
                                                    beenden, wenn zuvor einvernehmlich ein
                                                    Koordinierungsmechanismus unter den
                                                    Mitgliedsstaatengefunden werden konnte.
                                                    Dieser Mechanismus sollte die drei
                                                    bestehenden Zeitzonen der EU bei der
                                                    Festlegung der Standardzeit
                                                    berücksichtigen. Der jeweiligen
                                                    Ratspräsidentschaft kommt bei der
                                                    Schaffung dieses
                                                    Koordinierungsmechanismus eine
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                                                                                                 DE
tragende Rolle zu.

                                                                                             Or. de

     Änderungsantrag 6
     Marlene Mizzi

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Erwägung 4

             Vorschlag der Kommission                                 Geänderter Text

     (4)     Eine lebhafte öffentliche Debatte           (4)     Es findet derzeit eine lebhafte
     über die Sommerzeitregelung ist im Gange            öffentliche Debatte über die
     und einige Mitgliedstaaten haben bereits            Sommerzeitregelung statt, wie aus den
     ihre Präferenz für die Abschaffung solcher          Reaktionen von Bürgern in Petitionen
     Regelungen zum Ausdruck gebracht.                   hervorgeht, in denen die Abschaffung der
     Angesichts dieser Entwicklungen muss                zweimal jährlich stattfindenden
     weiterhin gewährleistet werden, dass der            Zeitumstellung gefordert wird, sowie aus
     Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne                  der öffentlichen Online-Konsultation zu
     erhebliche Störungen funktioniert, die              der Sommerzeitregelung, die von der
     durch abweichende Regelungen der                    Kommission vom 4. Juli 2018 bis 16.
     Mitgliedstaaten hervorgerufen werden                August 2018 organisiert wurde; Einige
     könnten. Es ist daher angebracht, die               Mitgliedstaaten haben bereits ihre
     Regelung der Sommerzeit auf                         Präferenz für die Abschaffung solcher
     koordinierte Weise zu beenden.                      Regelungen zum Ausdruck gebracht.
                                                         Angesichts dieser Entwicklungen muss
                                                         weiterhin gewährleistet werden, dass der
                                                         Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne
                                                         erhebliche Störungen funktioniert, die
                                                         durch abweichende Regelungen der
                                                         Mitgliedstaaten hervorgerufen werden
                                                         könnten, was sowohl die wirtschaftliche
                                                         als auch die politische Integration in der
                                                         EU beeinflussen könnte. Daher ist es
                                                         unerlässlich, einen harmonisierten und
                                                         koordinierten Ansatz für die Beendigung
                                                         der zweimal jährlich stattfindenden
                                                         Zeitumstellung zu finden.

                                                                                             Or. en

     Änderungsantrag 7
     Ana Miranda

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Erwägung 4
     PE629.636v01-00                              6/23                         AM\1167502DE.docx

DE
Vorschlag der Kommission                                 Geänderter Text

(4)     Eine lebhafte öffentliche Debatte           4.      Eine lebhafte öffentliche Debatte
über die Sommerzeitregelung ist im Gange            über die Sommerzeitregelung ist im Gange
und einige Mitgliedstaaten haben bereits            und einige Mitgliedstaaten haben bereits
ihre Präferenz für die Abschaffung solcher          ihre Präferenz für die Abschaffung solcher
Regelungen zum Ausdruck gebracht.                   Regelungen zum Ausdruck gebracht. In
Angesichts dieser Entwicklungen muss                anderen Mitgliedstaaten hat diese Debatte
weiterhin gewährleistet werden, dass der            jedoch nicht stattgefunden. Angesichts
Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne                  dieser Entwicklungen muss weiterhin
erhebliche Störungen funktioniert, die              gewährleistet werden, dass der
durch abweichende Regelungen der                    Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne
Mitgliedstaaten hervorgerufen werden                erhebliche Störungen funktioniert, die
könnten. Es ist daher angebracht, die               durch abweichende Regelungen der
Regelung der Sommerzeit auf                         Mitgliedstaaten hervorgerufen werden
koordinierte Weise zu beenden.                      könnten.

                                                                                        Or. es

Änderungsantrag 8
Peter Jahr

Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4

        Vorschlag der Kommission                                 Geänderter Text

(4)     Eine lebhafte öffentliche Debatte           (4)     Eine lebhafte öffentliche Debatte
über die Sommerzeitregelung ist im Gange            über die Sommerzeitregelung ist im Gange
und einige Mitgliedstaaten haben bereits            und einige Mitgliedstaaten haben bereits
ihre Präferenz für die Abschaffung solcher          ihre Präferenz für die Abschaffung solcher
Regelungen zum Ausdruck gebracht.                   Regelungen zum Ausdruck gebracht.
Angesichts dieser Entwicklungen muss                Angesichts dieser Entwicklungen muss
weiterhin gewährleistet werden, dass der            weiterhin gewährleistet werden, dass der
Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne                  Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne
erhebliche Störungen funktioniert, die              erhebliche Störungen funktioniert, die
durch abweichende Regelungen der                    durch abweichende Regelungen der
Mitgliedstaaten hervorgerufen werden                Mitgliedstaaten hervorgerufen werden
könnten. Es ist daher angebracht, die               könnten. Es ist daher angebracht, die
Regelung der Sommerzeit auf koordinierte            Regelung der Sommerzeit auf
Weise zu beenden.                                   harmonisierte und gut koordinierte Weise
                                                    zu beenden.

                                                                                        Or. en

Änderungsantrag 9
AM\1167502DE.docx                            7/23                             PE629.636v01-00

                                                                                                 DE
Marlene Mizzi

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Erwägung 4 a (neu)

             Vorschlag der Kommission                               Geänderter Text

                                                       (4 a) Die Tatsache, dass sich die EU
                                                       über ein großes Gebiet von Norden nach
                                                       Süden erstreckt, was bedeutet, dass sich
                                                       die Tageslichtauswirkungen der Uhrzeit
                                                       innerhalb der Europäischen Union
                                                       unterscheiden, ist unbedingt zu
                                                       berücksichtigen. Daher sind die
                                                       geografischen Aspekte der Zeit zu
                                                       berücksichtigen, wobei die bestehenden
                                                       Zeitzonen beibehalten werden müssen.

                                                                                          Or. en

     Änderungsantrag 10
     Ana Miranda

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Erwägung 4 a (neu)

             Vorschlag der Kommission                               Geänderter Text

                                                       (4 a) Die Mitgliedstaaten, die die
                                                       Einführung der jahreszeitlich bedingten
                                                       Zeitumstellung genehmigt haben, als in
                                                       ihrem Land eine Diktatur herrschte,
                                                       müssen eine Anpassung ihrer
                                                       Rechtsvorschriften vornehmen.

                                                                                           Or. es

     Änderungsantrag 11
     Marlene Mizzi

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Erwägung 5

             Vorschlag der Kommission                               Geänderter Text

     (5)    Diese Richtlinie sollte das Recht          entfällt
     jedes Mitgliedstaats unberührt lassen,
     PE629.636v01-00                            8/23                         AM\1167502DE.docx

DE
über die Standardzeit bzw. Standardzeiten
für die seiner Rechtshoheit
unterliegenden Gebiete zu entscheiden,
die unter den räumlichen
Geltungsbereich der Verträge fallen,
sowie über weitere diesbezügliche
Änderungen. Um jedoch sicherzustellen,
dass das Funktionieren des
Binnenmarktes nicht dadurch
beeinträchtigt wird, dass einige
Mitgliedstaaten weiterhin
Sommerzeitregelungen anwenden, sollten
die Mitgliedstaaten davon absehen, die
Standardzeit in einem ihrer Rechtshoheit
unterliegenden Gebiet aus jahreszeitlich
bedingten Gründen zu ändern, auch nicht
als Wechsel der Zeitzone. Um Störungen
unter anderem im Verkehr, in der
Kommunikation und in anderen
betroffenen Sektoren so gering wie
möglich zu halten, sollten sie die
Kommission außerdem rechtzeitig über
ihre Absicht in Kenntnis setzen, ihre
Standardzeit zu ändern und erst danach
die mitgeteilten Änderungen vornehmen.
Die Kommission sollte auf der Grundlage
dieser Mitteilung alle anderen
Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen,
damit sie alle erforderlichen Maßnahmen
ergreifen können. Außerdem sollte sie zur
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der
Interessenträger diese Informationen
veröffentlichen.

                                                                                          Or. en

Änderungsantrag 12
Ana Miranda

Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5

        Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

(5)     Diese Richtlinie sollte das Recht            (5)     Diese Richtlinie sollte das Recht
jedes Mitgliedstaats unberührt lassen, über          jedes Mitgliedstaats unberührt lassen, über
die Standardzeit bzw. Standardzeiten für             die Standardzeit bzw. Standardzeiten für
die seiner Rechtshoheit unterliegenden               die seiner Rechtshoheit unterliegenden
Gebiete zu entscheiden, die unter den                Gebiete zu entscheiden, die unter den
AM\1167502DE.docx                             9/23                              PE629.636v01-00

                                                                                                   DE
räumlichen Geltungsbereich der Verträge              räumlichen Geltungsbereich der Verträge
     fallen, sowie über weitere diesbezügliche            fallen, sowie über weitere diesbezügliche
     Änderungen. Um jedoch sicherzustellen,               Änderungen. Um jedoch sicherzustellen,
     dass das Funktionieren des Binnenmarktes             dass das Funktionieren des Binnenmarktes
     nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass              nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass
     einige Mitgliedstaaten weiterhin                     einige Mitgliedstaaten weiterhin
     Sommerzeitregelungen anwenden, sollten               Sommerzeitregelungen anwenden, sollten
     die Mitgliedstaaten davon absehen, die               die Mitgliedstaaten davon absehen, die
     Standardzeit in einem ihrer Rechtshoheit             Standardzeit in einem ihrer Rechtshoheit
     unterliegenden Gebiet aus jahreszeitlich             unterliegenden Gebiet aus jahreszeitlich
     bedingten Gründen zu ändern, auch nicht              bedingten Gründen zu ändern, auch nicht
     als Wechsel der Zeitzone. Um Störungen               als Wechsel der Zeitzone. Um Störungen
     unter anderem im Verkehr, in der                     unter anderem im Verkehr, in der
     Kommunikation und in anderen                         Kommunikation, auf dem Arbeitsmarkt,
     betroffenen Sektoren so gering wie                   im Bereich der Gesundheit und in anderen
     möglich zu halten, sollten sie die                   betroffenen Bereichen so gering wie
     Kommission außerdem rechtzeitig über                 möglich zu halten, sollten sie in ihrem
     ihre Absicht in Kenntnis setzen, ihre                gesamten Hoheitsgebiet Konsultationen
     Standardzeit zu ändern und erst danach die           über eine mögliche Änderung der
     mitgeteilten Änderungen vornehmen. Die               Standardzeit durchführen und die
     Kommission sollte auf der Grundlage                  Kommission rechtzeitig über ihre Absicht
     dieser Mitteilung alle anderen                       in Kenntnis setzen, ihre Standardzeit zu
     Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen,            ändern und erst danach die mitgeteilten
     damit sie alle erforderlichen Maßnahmen              Änderungen vornehmen. Die Kommission
     ergreifen können. Außerdem sollte sie zur            sollte auf der Grundlage dieser Mitteilung
     Unterrichtung der Öffentlichkeit und der             alle anderen Mitgliedstaaten davon in
     Interessenträger diese Informationen                 Kenntnis setzen, damit sie alle
     veröffentlichen.                                     erforderlichen Maßnahmen ergreifen
                                                          können. Außerdem sollte sie zur
                                                          Unterrichtung der Öffentlichkeit und der
                                                          Interessenträger diese Informationen
                                                          veröffentlichen.

                                                                                              Or. es

     Änderungsantrag 13
     Marlene Mizzi

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Erwägung 5 a (neu)

             Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

                                                          (5 a) Die von der Kommission vom 4.
                                                          Juli 2018 bis zum 16. August 2018
                                                          organisierte öffentliche Online-
                                                          Konsultation zu der EU-
                                                          Sommerzeitregelung und die große
                                                          Anzahl von Petitionen, die dem
     PE629.636v01-00                              10/23                         AM\1167502DE.docx

DE
Petitionsausschuss im Europäischen
                                                    Parlament zugegangen sind - wie in der
                                                    vorherigen Erwägung erwähnt -, zeigen
                                                    klar und deutlich, dass die Bürger eine
                                                    dauerhafte Sommerzeitregelung
                                                    bevorzugen. Darüber hinaus spiegeln die
                                                    Antworten von Wirtschaft und
                                                    Interessengruppen auch diese
                                                    Bereitschaft und Präferenz für eine
                                                    dauerhafte Sommerzeitregelung wider.

                                                                                       Or. en

Änderungsantrag 14
Ana Miranda

Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)

        Vorschlag der Kommission                                Geänderter Text

                                                    (5a) Die Mitgliedstaaten müssen in
                                                    ihrem Hoheitsgebiet die Zeit an die
                                                    natürliche Zeit anpassen, die ihrer
                                                    geografischen Lage entspricht, um eine
                                                    Zeit festzulegen, die in geografischer
                                                    Hinsicht diesem Hoheitsgebiet entspricht,
                                                    um Zeitunterschiede, wie sie derzeit in
                                                    einigen Teilen Europas bestehen, zu
                                                    vermeiden.

                                                                                        Or. es

                                        Begründung

Es el caso de Galicia, que tiene un desfase horario respecto al resto del Estado Miembro, con
hora natural semejante a Portugal, Islas Canarias, Irlanda o Europa, teniendo este desfase
horario de la hora natural, grandes consecuencias en la salud, en la actividad económica y
laboral, respecto al resto del Estado y de Europa. La Comision de Racionalizacion de
Horarios hizo esta demanda en repetidas ocasiones asi como diversas iniciativas en el
Parlamento gallego, del Estado y Europeo realizadas por el partido miembro del la
eurodiputada firmante, el BNG. En el caso del Parlamento de Galicia, la demanda del
cambio de hora fue aprobada por unanimidad por todos los partidos.

Änderungsantrag 15
Marlene Mizzi

AM\1167502DE.docx                           11/23                            PE629.636v01-00

                                                                                                 DE
Vorschlag für eine Richtlinie
     Erwägung 6

             Vorschlag der Kommission                                    Geänderter Text

     (6)     Daher ist es notwendig, die                    (6)     Daher ist es notwendig, die
     Harmonisierung des durch die                           Harmonisierung des durch die
     Sommerzeitregelung gemäß der Richtlinie                Sommerzeitregelung gemäß der Richtlinie
     2000/84/EG abgedeckten Zeitraums zu                    2000/84/EG abgedeckten Zeitraums zu
     beenden und gemeinsame Regeln                          beenden und gemeinsame Regeln
     einzuführen, die die Mitgliedstaaten daran             einzuführen, die die Mitgliedstaaten daran
     hindern, je nach Jahreszeit unterschiedliche           hindern, je nach Jahreszeit unterschiedliche
     Zeitregelungen anzuwenden, indem sie ihre              Zeitregelungen anzuwenden, indem sie ihre
     Standardzeit im Laufe des Jahres mehr als              Standardzeit im Laufe des Jahres mehr als
     einmal ändern, und die Verpflichtung                   einmal ändern, und die Verpflichtung
     festzulegen, geplante Änderungen der                   festzulegen, geplante Änderungen der
     Standardzeit mitzuteilen. Ziel dieser                  Standardzeit mitzuteilen. Um das
     Richtlinie ist es, einen entscheidenden                reibungslose Funktionieren des
     Beitrag zum reibungslosen Funktionieren                Binnenmarkts zu gewährleisten, ist es
     des Binnenmarkts zu leisten, und sie sollte            unerlässlich, dass die bestehenden
     sich daher auf Artikel 114 des Vertrags                Zeitzonen beibehalten werden und dass
     über die Arbeitsweise der Europäischen                 alle Mitgliedstaaten die gleiche
     Union in der Auslegung der ständigen                   Zeitregelung, nämlich die dauerhafte
     Rechtsprechung des Gerichtshofs der                    Sommerzeitregelung, anwenden, um
     Europäischen Union stützen.                            einen Flickenteppich von Zeitregelungen
                                                            im Binnenmarkt zu vermeiden. Ziel dieser
                                                            Richtlinie ist es, einen entscheidenden
                                                            Beitrag zum reibungslosen Funktionieren
                                                            des Binnenmarkts zu leisten, und sie sollte
                                                            sich daher auf Artikel 114 des Vertrags
                                                            über die Arbeitsweise der Europäischen
                                                            Union in der Auslegung der ständigen
                                                            Rechtsprechung des Gerichtshofs der
                                                            Europäischen Union stützen.

                                                                                                 Or. en

     Änderungsantrag 16
     Marlene Mizzi

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Erwägung 7

             Vorschlag der Kommission                                    Geänderter Text

     (7)     Diese Richtlinie sollte ab dem 1.              (7)     Diese Richtlinie sollte ab dem 30.
     April 2019 gelten, sodass die letzte                   März 2020 gelten, sodass die letzte
     Sommerzeit, die den Vorschriften der                   Sommerzeit, die den Vorschriften der
     Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen             Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen
     PE629.636v01-00                                12/23                          AM\1167502DE.docx

DE
Mitgliedstaaten am 31. März 2019 um 1.00               Mitgliedstaaten am 29. März 2020 um
Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die               1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach               und die neue Standardzeit in allen
Ablauf dieser Sommerzeit eine                          Mitgliedstaaten ist.
Standardzeit festzulegen, die der Zeit
entspricht, die während des
Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie
2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit
am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr
(Koordinierte Weltzeit) ändern, damit
vergleichbare und dauerhafte
Zeitumstellungen in verschiedenen
Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es
ist wünschenswert, dass die
Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die
Entscheidungen über die Standardzeit
treffen, die jeder von ihnen ab 2019
anwenden wird.

                                                                                            Or. en

Änderungsantrag 17
Sven Schulze

Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7

        Vorschlag der Kommission                                    Geänderter Text

(7)     Diese Richtlinie sollte ab dem 1.              (7)     Diese Richtlinie sollte ab dem 1.
April 2019 gelten, sodass die letzte                   April 2020 gelten, sodass die letzte
Sommerzeit, die den Vorschriften der                   Sommerzeit, die den Vorschriften der
Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen             Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen
Mitgliedstaaten am 31. März 2019 um 1.00               Mitgliedstaaten am 29. März 2020 um 1.00
Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die               Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach               Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach
Ablauf dieser Sommerzeit eine                          Ablauf dieser Sommerzeit eine
Standardzeit festzulegen, die der Zeit                 Standardzeit festzulegen, die der Zeit
entspricht, die während des                            entspricht, die während des
Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie                  Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie
2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit             2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit
am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr                        am 1. November 2020 um 1.00 Uhr
(Koordinierte Weltzeit) ändern, damit                  (Koordinierte Weltzeit) ändern, damit
vergleichbare und dauerhafte                           vergleichbare und dauerhafte
Zeitumstellungen in verschiedenen                      Zeitumstellungen in verschiedenen
Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es           Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es
ist wünschenswert, dass die                            ist Bedingung für die Umsetzung dieser
Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die              Regelung, dass die Mitgliedstaaten in
Entscheidungen über die Standardzeit                   abgestimmter und
AM\1167502DE.docx                              13/23                              PE629.636v01-00

                                                                                                      DE
treffen, die jeder von ihnen ab 2019                   einvernehmlicher Weise die
     anwenden wird.                                         Entscheidungen über die Standardzeit
                                                            unter Berücksichtigung der für sie schon
                                                            heute geltenden Zeitzone treffen, die jeder
                                                            von ihnen ab 2020 anwenden wird.

                                                                                                 Or. de

     Änderungsantrag 18
     Ana Miranda

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Erwägung 7

             Vorschlag der Kommission                                    Geänderter Text

     (7)     Diese Richtlinie sollte ab dem 1.              (7)     Diese Richtlinie sollte ab dem
     April 2019 gelten, sodass die letzte                   1. April 2019 gelten, sodass die letzte
     Sommerzeit, die den Vorschriften der                   Sommerzeit, die den Vorschriften der
     Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen             Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen
     Mitgliedstaaten am 31. März 2019 um 1.00               Mitgliedstaaten am 31. März 2019 um
     Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die               1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt.
     Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach               Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen,
     Ablauf dieser Sommerzeit eine                          nach Ablauf dieser Sommerzeit eine
     Standardzeit festzulegen, die der Zeit                 Standardzeit festzulegen, die der Zeit
     entspricht, die während des                            entspricht, die während des
     Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie                  Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie
     2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit             2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit
     am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr                        am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr
     (Koordinierte Weltzeit) ändern, damit                  (Koordinierte Weltzeit) ändern, damit
     vergleichbare und dauerhafte                           vergleichbare und dauerhafte
     Zeitumstellungen in verschiedenen                      Zeitumstellungen in verschiedenen
     Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es           Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es
     ist wünschenswert, dass die                            ist wünschenswert, dass die
     Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die              Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die
     Entscheidungen über die Standardzeit                   Entscheidungen über die Standardzeit
     treffen, die jeder von ihnen ab 2019                   treffen, die jeder von ihnen ab 2019
     anwenden wird.                                         anwenden wird, entsprechend ihrer
                                                            geografischen Lage und mit dem Ziel, den
                                                            Unterschied zwischen Sonnenzeit und
                                                            Standardzeit so gering wie möglich zu
                                                            halten.

                                                                                                  Or. es

     Änderungsantrag 19
     Peter Jahr
     PE629.636v01-00                                14/23                          AM\1167502DE.docx

DE
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7

        Vorschlag der Kommission                                    Geänderter Text

(7)     Diese Richtlinie sollte ab dem 1.              (7)     Diese Richtlinie sollte ab dem
April 2019 gelten, sodass die letzte                   1. April 2021 gelten, sodass die letzte
Sommerzeit, die den Vorschriften der                   Sommerzeit, die den Vorschriften der
Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen             Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen
Mitgliedstaaten am 31. März 2019 um 1.00               Mitgliedstaaten am 28. März 2021 um
Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die               1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt.
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach               Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen,
Ablauf dieser Sommerzeit eine                          nach Ablauf dieser Sommerzeit eine
Standardzeit festzulegen, die der Zeit                 Standardzeit festzulegen, die der Zeit
entspricht, die während des                            entspricht, die während des
Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie                  Winterhalbjahres gemäß der
2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit             Richtlinie 2000/84/EG galt, sollten ihre
am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr                        Standardzeit am 31. Oktober 2021 um
(Koordinierte Weltzeit) ändern, damit                  1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) ändern,
vergleichbare und dauerhafte                           damit vergleichbare und dauerhafte
Zeitumstellungen in verschiedenen                      Zeitumstellungen in verschiedenen
Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es           Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es
ist wünschenswert, dass die                            ist wünschenswert, dass die
Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die              Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die
Entscheidungen über die Standardzeit                   Entscheidungen über die Standardzeit
treffen, die jeder von ihnen ab 2019                   treffen, die jeder von ihnen ab 2021
anwenden wird.                                         anwenden wird.

                                                                                             Or. en

Änderungsantrag 20
Sven Schulze

Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8

        Vorschlag der Kommission                                    Geänderter Text

(8)     Die Umsetzung dieser Richtlinie                (8)     Die Umsetzung dieser Richtlinie
sollte überwacht werden. Die Ergebnisse                sollte überwacht werden und unterliegt
dieser Überwachung sollte die                          dem vorher zwischen den Mitgliedsstaaten
Kommission in einem Bericht an das                     in diesem Mitentscheidungsverfahren
Europäische Parlament und den Rat                      vereinbarten
vorlegen. Dieser Bericht sollte auf den                Koordinierungsmechanismus. Die
Informationen beruhen, die die                         Ergebnisse dieser Überwachung sollte die
Mitgliedstaaten der Kommission                         Kommission in einem Bericht an das
rechtzeitig übermitteln müssen, damit der              Europäische Parlament und den Rat
Bericht zum festgelegten Zeitpunkt                     vorlegen. Dieser Bericht sollte auf den
AM\1167502DE.docx                              15/23                              PE629.636v01-00

                                                                                                      DE
vorgelegt werden kann.                               Informationen beruhen, die die
                                                          Mitgliedstaaten der Kommission
                                                          rechtzeitig übermitteln müssen, damit der
                                                          Bericht zum festgelegten Zeitpunkt
                                                          vorgelegt werden kann.

                                                                                              Or. de

     Änderungsantrag 21
     Marlene Mizzi

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Artikel 1 – Absatz 2

             Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

     2.     Ungeachtet Absatz 1 können die                entfällt
     Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw.
     Standardzeiten im Jahr 2019
     jahreszeitlich bedingt ändern, und zwar
     am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr
     (Koordinierte Weltzeit). Die
     Mitgliedstaaten teilen diese Entscheidung
     gemäß Artikel 2 mit.

                                                                                              Or. en

     Änderungsantrag 22
     Sven Schulze

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Artikel 1 – Absatz 2

             Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

     2.     Ungeachtet Absatz 1 können die                2.     Ungeachtet Absatz 1 können die
     Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw.               Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw.
     Standardzeiten im Jahr 2019 jahreszeitlich           Standardzeiten im Jahr 2020 jahreszeitlich
     bedingt ändern, und zwar am 27. Oktober              bedingt ändern, und zwar am 1. November
     2019 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit).            2020 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit).
     Die Mitgliedstaaten teilen diese                     Die Mitgliedstaaten teilen diese
     Entscheidung gemäß Artikel 2 mit.                    Entscheidung gemäß Artikel 2 mit.

                                                                                              Or. de

     PE629.636v01-00                              16/23                          AM\1167502DE.docx

DE
Änderungsantrag 23
Peter Jahr

Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 2

        Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

2.     Ungeachtet Absatz 1 können die                2.     Ungeachtet Absatz 1 können die
Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw.               Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw.
Standardzeiten im Jahr 2019 jahreszeitlich           Standardzeiten im Jahr 2021 jahreszeitlich
bedingt ändern, und zwar am 27. Oktober              bedingt ändern, sofern sie dies am
2019 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit).            31. Oktober 2021 um 1.00 Uhr
Die Mitgliedstaaten teilen diese                     (Koordinierte Weltzeit) tun. Die
Entscheidung gemäß Artikel 2 mit.                    Mitgliedstaaten teilen diese Entscheidung
                                                     gemäß Artikel 2 mit.

                                                                                          Or. en

Änderungsantrag 24
Marlene Mizzi

Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

        Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

                                                     2 a. „Sommerzeit" im Sinne dieser
                                                     Richtlinie ist die Zeit des Jahres, in der
                                                     die Uhr gegenüber der Uhrzeit während
                                                     der übrigen Zeit des Jahres um sechzig
                                                     Minuten vorgestellt wird. Dies wird die
                                                     neue Standardzeit in allen Mitgliedstaaten
                                                     sein.

                                                                                          Or. en

Änderungsantrag 25
Marlene Mizzi

Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1

        Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

1.    Beschließt ein Mitgliedstaat, seine            entfällt
Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem
AM\1167502DE.docx                            17/23                             PE629.636v01-00

                                                                                                   DE
seiner Rechtshoheit unterliegenden
     Gebiet zu ändern, so teilt er dies
     unbeschadet des Artikels 1 der
     Kommission mindestens sechs Monate vor
     dem Wirksamwerden der Änderung mit.
     Hat ein Mitgliedstaat eine solche
     Mitteilung gemacht und diese nicht
     mindestens sechs Monate vor dem
     Wirksamwerden der geplanten Änderung
     zurückgezogen, so wendet der
     Mitgliedstaat diese Änderung an.

                                                                                                Or. en

     Änderungsantrag 26
     Peter Jahr

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Artikel 2 – Absatz 1

             Vorschlag der Kommission                                   Geänderter Text

     1.      Beschließt ein Mitgliedstaat, seine           1.      Beschließt ein Mitgliedstaat, seine
     Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem             Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem
     seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiet             seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiet
     zu ändern, so teilt er dies unbeschadet des           zu ändern, so teilt er dies unbeschadet des
     Artikels 1 der Kommission mindestens                  Artikels 1 der Kommission mindestens 18
     sechs Monate vor dem Wirksamwerden der                Monate vor dem Wirksamwerden der
     Änderung mit. Hat ein Mitgliedstaat eine              Änderung mit. Hat ein Mitgliedstaat eine
     solche Mitteilung gemacht und diese nicht             solche Mitteilung gemacht und diese nicht
     mindestens sechs Monate vor dem                       mindestens 18 Monate vor dem
     Wirksamwerden der geplanten Änderung                  Wirksamwerden der geplanten Änderung
     zurückgezogen, so wendet der                          zurückgezogen, so wendet der
     Mitgliedstaat diese Änderung an.                      Mitgliedstaat diese Änderung an.

                                                                                                Or. en

     Änderungsantrag 27
     Sven Schulze

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Artikel 2 – Absatz 1

             Vorschlag der Kommission                                   Geänderter Text

     1.     Beschließt ein Mitgliedstaat, seine            1.     Beschließt ein Mitgliedstaat, seine
     Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem             Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem
     PE629.636v01-00                               18/23                          AM\1167502DE.docx

DE
seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiet             seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiet
zu ändern, so teilt er dies unbeschadet des           zu ändern, so teilt er dies unbeschadet des
Artikels 1 der Kommission mindestens                  Artikels 1 der Kommission mindestens 12
sechs Monate vor dem Wirksamwerden der                Monate vor dem Wirksamwerden der
Änderung mit. Hat ein Mitgliedstaat eine              Änderung mit. Hat ein Mitgliedstaat eine
solche Mitteilung gemacht und diese nicht             solche Mitteilung gemacht und diese nicht
mindestens sechs Monate vor dem                       mindestens 12 Monate vor dem
Wirksamwerden der geplanten Änderung                  Wirksamwerden der geplanten Änderung
zurückgezogen, so wendet der                          zurückgezogen, so wendet der
Mitgliedstaat diese Änderung an.                      Mitgliedstaat diese Änderung an.

                                                                                           Or. de

Änderungsantrag 28
Marlene Mizzi

Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

        Vorschlag der Kommission                                   Geänderter Text

                                                      1 a. Wie in Artikel 1 festgelegt, gilt die
                                                      neue Standardzeit in jedem Mitgliedstaat
                                                      ab 30. März 2020 um 1.00 Uhr
                                                      (Koordinierte Weltzeit).

                                                                                           Or. en

Änderungsantrag 29
Marlene Mizzi

Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2

        Vorschlag der Kommission                                   Geänderter Text

2.     Die Kommission unterrichtet die                entfällt
anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines
Monats nach der Mitteilung darüber und
veröffentlicht diese Informationen im
Amtsblatt der Europäischen Union.

                                                                                           Or. en

Änderungsantrag 30
AM\1167502DE.docx                             19/23                              PE629.636v01-00

                                                                                                    DE
Sven Schulze

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Artikel 3 – Absatz 1

             Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

     1.     Die Kommission legt bis spätestens            1.     Die Kommission legt bis spätestens
     31. Dezember 2024 dem Europäischen                   31. Dezember 2025 dem Europäischen
     Parlament und dem Rat einen Bericht über             Parlament und dem Rat einen Bericht über
     die Anwendung der Richtlinie vor.                    die Anwendung der Richtlinie vor.

                                                                                              Or. de

     Änderungsantrag 31
     Peter Jahr

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Artikel 3 – Absatz 1

             Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

     1.     Die Kommission legt bis spätestens            1.     Die Kommission legt bis spätestens
     31. Dezember 2024 dem Europäischen                   31. Dezember 2026 dem Europäischen
     Parlament und dem Rat einen Bericht über             Parlament und dem Rat einen Bericht über
     die Anwendung der Richtlinie vor.                    die Anwendung der Richtlinie vor.

                                                                                              Or. en

     Änderungsantrag 32
     Sven Schulze

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Artikel 3 – Absatz 2

             Vorschlag der Kommission                                  Geänderter Text

     2.     Die Mitgliedstaaten übermitteln der           2.     Die Mitgliedstaaten übermitteln der
     Kommission die einschlägigen                         Kommission die einschlägigen
     Informationen bis spätestens 30. April               Informationen bis spätestens 30. April
     2024.                                                2025.

                                                                                              Or. de

     Änderungsantrag 33
     PE629.636v01-00                              20/23                         AM\1167502DE.docx

DE
Marlene Mizzi

Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4– Absatz 1 – Unterabsatz 1

        Vorschlag der Kommission                                    Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und                       Die Mitgliedstaaten erlassen und
veröffentlichen bis spätestens 1. April 2019           veröffentlichen bis spätestens 30. März
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften,               2020 die Rechts- und
die erforderlich sind, um dieser Richtlinie            Verwaltungsvorschriften, die erforderlich
nachzukommen. Sie teilen der Kommission                sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
unverzüglich den Wortlaut dieser                       Sie teilen der Kommission unverzüglich
Vorschriften mit.                                      den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

                                                                                            Or. en

Änderungsantrag 34
Peter Jahr

Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4– Absatz 1 – Unterabsatz 1

        Vorschlag der Kommission                                    Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und                       Die Mitgliedstaaten erlassen und
veröffentlichen bis spätestens 1. April 2019           veröffentlichen bis spätestens 1. April 2021
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften,               die Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
die erforderlich sind, um dieser Richtlinie            die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission                nachzukommen. Sie teilen der Kommission
unverzüglich den Wortlaut dieser                       unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit.                                      Vorschriften mit.

                                                                                            Or. en

Änderungsantrag 35
Sven Schulze

Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

        Vorschlag der Kommission                                    Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und                       Die Mitgliedstaaten erlassen und
veröffentlichen bis spätestens 1. April 2019           veröffentlichen bis spätestens 1. April 2020
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften,               die Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
die erforderlich sind, um dieser Richtlinie            die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
AM\1167502DE.docx                              21/23                              PE629.636v01-00

                                                                                                      DE
nachzukommen. Sie teilen der Kommission           nachzukommen. Sie teilen der Kommission
     unverzüglich den Wortlaut dieser                  unverzüglich den Wortlaut dieser
     Vorschriften mit.                                 Vorschriften mit.

                                                                                          Or. de

     Änderungsantrag 36
     Marlene Mizzi

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

            Vorschlag der Kommission                               Geänderter Text

     Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab            Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab
     dem 1. April 2019 an.                             dem 30. März 2020 an.

                                                                                          Or. en

     Änderungsantrag 37
     Sven Schulze

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

            Vorschlag der Kommission                               Geänderter Text

     Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab            Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab
     dem 1. April 2019 an.                             dem 1. April 2020 an.

                                                                                          Or. de

     Änderungsantrag 38
     Peter Jahr

     Vorschlag für eine Richtlinie
     Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

            Vorschlag der Kommission                               Geänderter Text

     Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab            Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab
     dem 1. April 2019 an.                             dem 1. April 2021 an.

                                                                                          Or. en

     PE629.636v01-00                           22/23                         AM\1167502DE.docx

DE
Änderungsantrag 39
Marlene Mizzi

Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1

       Vorschlag der Kommission                             Geänderter Text

Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit              Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit
Wirkung vom 1. April 2019 aufgehoben.           Wirkung vom 30. März 2020 aufgehoben.

                                                                                 Or. en

Änderungsantrag 40
Peter Jahr

Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1

       Vorschlag der Kommission                             Geänderter Text

Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit              Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit
Wirkung vom 1. April 2019 aufgehoben.           Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.

                                                                                 Or. en

Änderungsantrag 41
Sven Schulze

Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1

       Vorschlag der Kommission                             Geänderter Text

Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit              Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit
Wirkung vom 1. April 2019 aufgehoben.           Wirkung vom 1. April 2020 aufgehoben.

                                                                                 Or. de

AM\1167502DE.docx                       23/23                           PE629.636v01-00

                                                                                          DE
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