Grundsätze der Versicherung und der Vorsorge auf einem Betrieb - Hanspeter Flückiger

Die Seite wird erstellt Hildegard-Juliane Beier
 
WEITER LESEN
Grundsätze der Versicherung und der Vorsorge auf einem Betrieb - Hanspeter Flückiger
Hanspeter Flückiger
 Leiter Produkte und Vertrieb

                                Grundsätze der Versicherung und der
                                Vorsorge auf einem Betrieb
                       Teufen
                   20.01.2020
Grundsätze der Versicherung und der Vorsorge auf einem Betrieb - Hanspeter Flückiger
Inhalt

   Gefahren und Umgang damit
   Drei-Säulen-System der Schweiz
   «Sonderfall» Landwirtschaft
   Richtwerte
   Frage Einkommensteilung
   Auswirkungen bei Scheidungen

                                     2
Grundsätze der Versicherung und der Vorsorge auf einem Betrieb - Hanspeter Flückiger
Referent

Hanspeter Flückiger

 Leiter Produkt- und Vertriebsmanagement
  bei der Agrisano
 Landwirt im Nebenerwerb (10 ha, Damhirsche und
  Obst)

                                                   3
Grundsätze der Versicherung und der Vorsorge auf einem Betrieb - Hanspeter Flückiger
Gefahren und Umgang damit

 Frage «Vorsorge», «Versicherungen»
 Warum? Und für was?

 Definition der Risiken bei Personen
      Heilbehandlung und Pflegekosten
      Arbeitsunfähigkeit
      Erwerbsunfähigkeit
      Alter
      Tod

 Braucht es dafür immer eine Versicherung?
                                              4
Gefahren und Umgang damit

 Risikoanalyse und Risikomanagement
               1. Ziele

               2. Gefahren erkennen
                                       Risikoanalyse
               3. Gefahren bewerten                    Risikomanagement

               4. Umgang mit Risiken (Risikopolitik)
                                                                    5
Gefahren und Umgang damit

                           Die vier Grundsätze der Risikopolitik
 Umgang mit Risiken

               }   Risiko vermeiden

                                }     Risiko vermindern

                                                   }      Risiko überwälzen

                                                                       }      (Rest-)Risiko
                                                                              selber tragen
                                                                                              6
Gefahren und Umgang damit

 Was bedeutet dies für unsere Risiken?

      Heilbehandlung und Pflegekosten
      Arbeitsunfähigkeit
      Erwerbsunfähigkeit
      Alter
      Tod

                                              7
«Drei-Säulen-Prinzip» Schweiz

                                8
«Drei-Säulen-Prinzip» Schweiz

Nichterwerbstätige erzielen kein bzw. nur ein sehr
geringes Erwerbseinkommen
        obligatorisch                  freiwillig

                                                     9
«Drei-Säulen-Prinzip» Schweiz

Unselbständigerwerbende erhalten als Arbeitnehmer einen Lohn (und
es besteht eine Unterordnung in persönlicher, zeitlicher und
organisatorischer Hinsicht)
         obligatorisch                         freiwillig
          obligatorisch                          freiwillig

                                                                    10
«Drei-Säulen-Prinzip» Schweiz

Selbständigerwerbende arbeiten unter eigenem Namen, auf eigene
Rechnung, in unabhängiger Stellung, tragen das wirtschaftliche Risiko
selber.
          obligatorisch                  freiwillig

                                                                        11
Sonderfall: Mitarbeitende Familien-
               mitglieder Landwirtschaft gemäss FLG

Mitarbeitende Familienmitglieder gemäss dem Familienzulagengesetz in
der Landwirtschaft (FLG) sind – ebenso wie Selbständigerwerbende –
nicht den folgenden Sozialversicherungen unterstellt:
 Arbeitslosenversicherung (ALV) AVIG Art. 2 Abs. 2b
 Unfallversicherung (UV) UVV Art. 2 Abs. 1a
 Berufliche Vorsorge (BV) BVV2 Art. 1j
 Hinweis: sie unterstehen auch nicht einer Krankentaggeldversicherung
   gemäss den kantonalen Normalarbeitsverträgen in der Landwirtschaft

                                                                     12
Mitarbeitende Familienmitglieder
              gemäss FLG

Aus Sicht Betriebsleiter/in:
 Ehegatte FLV Art. 1 Abs. 2
 Verwandte in auf- und absteigender Linie:
  Eltern, Grosseltern sowie Kinder, Enkel FLG Art. 1a Abs. 2
 Schwiegereltern wenn sie den Betrieb übergeben haben, nicht
  jedoch wenn sie auf den Betrieb ziehen
 Im Sinne einer Ausnahmeregelung: Schwiegersöhne und -töchter
  die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung
  übernehmen werden FLG Art. 1a Abs. 2
 Stiefsöhne /–töchter analog Schwiegersöhne/-töchter

                                                                 13
Familienfremde Angestellte in der
               Landwirtschaft

Aus Sicht Betriebsleiter/in:
 «Alle Anderen» (alle nicht blutsverwandten Arbeitnehmer sowie
  auch Geschwister, Cousins, Onkel, Tanten, Konkubinatspartner etc.)
 Sozialversicherungsrechtlich auch als familienfremde Angestellte
  gelten:
    Sohn/Tochter des Betriebsleiters während Lehrjahr auf dem
      elterlichen Betrieb oder während formalisierter Nachholbildung.

                                                                        14
Sonderfall gilt nur für Landwirtschaft

Der Familienzulagenordnung gemäss FLG sind Arbeitskräfte und
Landwirte unterstellt, die in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind bzw.
einen solchen führen.
 Als Landwirtschaftsbetriebe gelten:
   Sämtliche Betriebe, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen,
   dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, dem Gewürz- und Kräuteranbau,
   der Viehhaltung und der Viehzucht, der Geflügel- und der Bienenzucht
   dienen.
 Nicht als Landwirtschaftsbetriebe im Sinne des FLG gelten bspw.:
   Fisch- und Pelztierzucht, Blumengärtnereien, Blumenbindereien,
   Landschaftsgärtnereien, Baumschulen, Champignons- und industrielle
   Heilpflanzenzucht etc.

                                                                         15
Sonderfall gilt nur für bestimmte
           Rechtsformen

 Betriebsleiter sind      Betriebsleiter und auch
  Selbständigerwerbende     mitarbeitende Familienmitglieder
 Sonderfall:               in der Landwirtschaft sind
  Mitarbeitende             Unselbständigerwerbende
  Familienmitglieder in     (Arbeitnehmer)
  der Landwirtschaft
                                                           16
Sozialversicherungspflicht Landwirtschaft

                Landwirte und                  Landwirtschaftliche
                mitarbeitende                  Angestellte
                Familienmitglieder             (familienfremd)
                                                  AHV/IV/EO
                                                  Arbeitslosenversicherung
                                                  Familienzulagen
                 AHV/IV/EO
Obligatorisch                                     Krankenkasse
                 Krankenkasse
                                                  Krankentaggeldversicherung
                                                  Unfallversicherung
                                                  Berufliche Vorsorge

                   Unfall- & Krankentaggeld
                   Berufliche Vorsorge         Säule 3a
Freiwillig
                   Säule 3a                    Säule 3b
                   Säule 3b

                                                                                17
Personenstatus & Versicherungsschutz

                                       18
Richtwerte / Bedarf zum Zeitpunkt x?

                                       19
Richtwerte

 Betriebsleitende Person
    Taggeld           Fr. 210.- / Tag
    Invalidität       Fr. 72’000. -/ Jahr
    Tod               Fr. 60’000.- / Jahr
 Partner
    Taggeld           Fr. 110.- / Tag
    Invalidität       Fr. 48’000. -/ Jahr
    Tod               Fr. 36’000.- / Jahr

 Mitarbeitende Familienmitglieder bis ca. Alter 25
    Taggeld           Fr. 110.- / Tag
    Invalidität       Fr. 48’000. -/ Jahr
                                                      20
Frage Einkommensteilung

Pro                                     Contra
 Hohes landwirtschaftliches             Tiefes landw. Einkommen
  Einkommen über ca. CHF 60’000          Wenn Betriebsleiter wesentlich älter
 Evtl. anstehende Mutterschaft           als Ehefrau wäre (> 10 Jahre) und er
  (EO-Leistungen)                         nicht die maximale AHV-Altersrente
 Ehefrau kann dadurch auch               erhalten würde
  steuerprivilegierte Sparbeiträge in    Sich abzeichnende Invalidität des
  Säule 2b und 3a einzahlen sowie         Betriebsleiters
  Einkäufe in Säule 2b tätigen           Wenn Betriebsleiter noch viel
 Gerechtigkeitsempfinden,                Militärdienst leisten muss
  Anerkennung der geleisteten Arbeit      (EO-Leistungen)
 Keine bis sehr geringe Auswirkungen
  auf die Steuern, da beide gemeinsam
  als Ehepaar besteuert werden

                                                                                 21
Frage Einkommensteilung

 Verschiedene Konstellationen möglich

 Verheiratet
    Ohne Lohn (Status nicht erwerbstätig)
    Mit Lohn (Status selbständig)
    Gemeinsame Betriebsführung (Status selbständig)

 Nicht verheiratet
    Ohne Lohn (Status nicht erwerbstätig)
    Mit Lohn (Status unselbständig)
    Gemeinsame Betriebsführung (Status selbständig)

                                                       22
Versicherbar sind alle Konstellationen
Situation der Bäuerin Krankentaggeld       Unfalltaggeld     Risikoschutz Vorsorge          Alterssparen

Verheiratet, ohne    AGRI-revenu bis       AGRI-revenu bis   Säule 3b der Agrisano Stiftung Säule 3b der Agrisano Stiftung
Lohn                 CHF 110.00/Tag        CHF 110.00/Tag    Invaliditäts- und              Sparverträge mit oder ohne
                                                             Todesfallleistungen in frei    Risikoschutz
                                                             bestimmbarer Höhe              Höhe bestimmbar

Verheiratet, mit Lohn AGRI-revenu bis      AGRI-revenu bis   Säule 2b der Agrisano Prevos   Säule 2b der Agrisano Prevos
                      CHF 110.00/Tag       CHF 110.00/Tag    Freiwillige 2. Säule,          Freiwillige 2. Säule, max.
                      ohne Nachweis, bei   ohne Nachweis,    verschiedene Leistungspläne,   versicherbarer Lohn = AHV-Lohn
                      Nachweis höher       bei Nachweis      max. versicherbarer Lohn =
                                           höher                                            Zusätzlich Säule 3b möglich wie
                                                             AHV-Lohn                       oben
                                                             Zusätzlich Säule 3b möglich
                                                             wie oben
Verheiratet,         AGRI-revenu bis       AGRI-revenu bis   Säule 2b der Agrisano Prevos   Säule 2b der Agrisano Prevos
gemeinsame           CHF 210.00/Tag        CHF 210.00/Tag    Freiwillige 2. Säule,          Freiwillige 2. Säule, max.
Betriebsführung      ohne Nachweis, bei    ohne Nachweis,    verschiedene Leistungspläne,   versicherbarer Lohn = AHV-
                     Nachweis höher        bei Nachweis      max. versicherbares            Einkommen
                                           höher             Einkommen = AHV-               Zusätzlich Säule 3b möglich wie
                                                             Einkommen                      oben
                                                             Zusätzlich Säule 3b möglich
                                                             wie oben

                                                                                                                         23
Versicherbar sind alle Konstellationen
Situation der        Krankentaggeld      Unfalltaggeld         Risikoschutz Vorsorge         Alterssparen
Bäuerin
Nicht verheiratet,   AGRI-revenu bis     AGRI-revenu bis CHF Säule 3b der Agrisano           Säule 3b der Agrisano Stiftung
ohne Lohn            CHF 110.00/Tag      110.00/Tag          Stiftung                        Sparverträge mit oder ohne
                                                               Invaliditäts- und             Risikoschutz
                                                               Todesfallleistungen in frei   Höhe bestimmbar
                                                               bestimmbarer Höhe
Nicht verheiratet,   Globalversicherung Globalversicherung     Globalversicherung, UVG       Globalversicherung, BVG über
mit Lohn             Krankentaggeld     UVG                    und BVG über Agrisano         Agrisano Pencas
                     Zu versichern wie   Zu versichern wie     Pencas                        Zu versichern wie «normale»
                     «normale»           «normale»             Zu versichern wie             Angestellte in Höhe des
                     Angestellte in      Angestellte in Höhe   «normale» Angestellte in      abgerechneten Lohnes
                     Höhe des            des abgerechneten     Höhe des abgerechneten        Zusätzlich Säule 3b möglich
                     abgerechneten       Lohnes                Lohnes                        wie oben
                     Lohnes                                  Zusätzlich Säule 3b möglich
Nicht verheiratet,   AGRI-revenu bis     AGRI-revenu bis CHF Säule 2b der Agrisano       Säule 2b der Agrisano Prevos
gemeinsame           CHF 210.00/Tag      210.00/Tag ohne     Prevos                      Freiwillige 2. Säule, max.
Betriebsführung      ohne Nachweis,      Nachweis, bei       Freiwillige 2. Säule,       versicherbarer Lohn = AHV-
                     bei Nachweis        Nachweis höher      verschiedene                Einkommen
                     höher                                   Leistungspläne, max.        Zusätzlich Säule 3b möglich
                                                             versicherbares Einkommen wie oben
                                                             = AHV- Einkommen
                                                               Zusätzlich Säule 3b möglich
                                                                                                                              24
Auswirkung bei Scheidungen

• 1. Säule (AHV / IV / EO)
   • Hälftiges Splitting des während der Ehe erzielten Einkommens
   • Nur auf Antrag bei der Ausgleichskasse

• 2. Säule (berufliche Vorsorge)
   • Hälftiges PK-Splitting des während der Ehe erzielten Vorsorgeguthabens
   • Güterstand spielt keine Rolle
   • Verweigerung der Teilung nur in wenigen Ausnahmefällen möglich

• Säule 3a
   • Nur auf Wunsch eines Ehepartners
   • Keine Teilung bei Gütertrennung sowie Einzahlungen aus vorehelichen
     Ersparnissen oder Erbschaften
   • Freiwilliger Verzicht möglich
                                                                              25
Fazit und Empfehlung

 Jede Einzelsituation ist sorgfältig zu prüfen.

 Versicherungen geben Situationen nicht vor, sie sind
  Folgemassnahmen

 Es gilt immer auch die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

 Der Miteinbezug Nebenerwerb ist wichtig.

 Die kantonalen Bauernverbände bieten ihren Mitgliedern
  Beratungen an.
                                                                    26
Sie können auch lesen