Grundsätze der Versicherung und der Vorsorge auf einem Betrieb - Hanspeter Flückiger
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Hanspeter Flückiger Leiter Produkte und Vertrieb Grundsätze der Versicherung und der Vorsorge auf einem Betrieb Teufen 20.01.2020
Inhalt Gefahren und Umgang damit Drei-Säulen-System der Schweiz «Sonderfall» Landwirtschaft Richtwerte Frage Einkommensteilung Auswirkungen bei Scheidungen 2
Referent Hanspeter Flückiger Leiter Produkt- und Vertriebsmanagement bei der Agrisano Landwirt im Nebenerwerb (10 ha, Damhirsche und Obst) 3
Gefahren und Umgang damit Frage «Vorsorge», «Versicherungen» Warum? Und für was? Definition der Risiken bei Personen Heilbehandlung und Pflegekosten Arbeitsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit Alter Tod Braucht es dafür immer eine Versicherung? 4
Gefahren und Umgang damit Risikoanalyse und Risikomanagement 1. Ziele 2. Gefahren erkennen Risikoanalyse 3. Gefahren bewerten Risikomanagement 4. Umgang mit Risiken (Risikopolitik) 5
Gefahren und Umgang damit Die vier Grundsätze der Risikopolitik Umgang mit Risiken } Risiko vermeiden } Risiko vermindern } Risiko überwälzen } (Rest-)Risiko selber tragen 6
Gefahren und Umgang damit Was bedeutet dies für unsere Risiken? Heilbehandlung und Pflegekosten Arbeitsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit Alter Tod 7
«Drei-Säulen-Prinzip» Schweiz 8
«Drei-Säulen-Prinzip» Schweiz Nichterwerbstätige erzielen kein bzw. nur ein sehr geringes Erwerbseinkommen obligatorisch freiwillig 9
«Drei-Säulen-Prinzip» Schweiz Unselbständigerwerbende erhalten als Arbeitnehmer einen Lohn (und es besteht eine Unterordnung in persönlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht) obligatorisch freiwillig obligatorisch freiwillig 10
«Drei-Säulen-Prinzip» Schweiz Selbständigerwerbende arbeiten unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung, in unabhängiger Stellung, tragen das wirtschaftliche Risiko selber. obligatorisch freiwillig 11
Sonderfall: Mitarbeitende Familien- mitglieder Landwirtschaft gemäss FLG Mitarbeitende Familienmitglieder gemäss dem Familienzulagengesetz in der Landwirtschaft (FLG) sind – ebenso wie Selbständigerwerbende – nicht den folgenden Sozialversicherungen unterstellt: Arbeitslosenversicherung (ALV) AVIG Art. 2 Abs. 2b Unfallversicherung (UV) UVV Art. 2 Abs. 1a Berufliche Vorsorge (BV) BVV2 Art. 1j Hinweis: sie unterstehen auch nicht einer Krankentaggeldversicherung gemäss den kantonalen Normalarbeitsverträgen in der Landwirtschaft 12
Mitarbeitende Familienmitglieder gemäss FLG Aus Sicht Betriebsleiter/in: Ehegatte FLV Art. 1 Abs. 2 Verwandte in auf- und absteigender Linie: Eltern, Grosseltern sowie Kinder, Enkel FLG Art. 1a Abs. 2 Schwiegereltern wenn sie den Betrieb übergeben haben, nicht jedoch wenn sie auf den Betrieb ziehen Im Sinne einer Ausnahmeregelung: Schwiegersöhne und -töchter die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden FLG Art. 1a Abs. 2 Stiefsöhne /–töchter analog Schwiegersöhne/-töchter 13
Familienfremde Angestellte in der Landwirtschaft Aus Sicht Betriebsleiter/in: «Alle Anderen» (alle nicht blutsverwandten Arbeitnehmer sowie auch Geschwister, Cousins, Onkel, Tanten, Konkubinatspartner etc.) Sozialversicherungsrechtlich auch als familienfremde Angestellte gelten: Sohn/Tochter des Betriebsleiters während Lehrjahr auf dem elterlichen Betrieb oder während formalisierter Nachholbildung. 14
Sonderfall gilt nur für Landwirtschaft Der Familienzulagenordnung gemäss FLG sind Arbeitskräfte und Landwirte unterstellt, die in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind bzw. einen solchen führen. Als Landwirtschaftsbetriebe gelten: Sämtliche Betriebe, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, dem Gewürz- und Kräuteranbau, der Viehhaltung und der Viehzucht, der Geflügel- und der Bienenzucht dienen. Nicht als Landwirtschaftsbetriebe im Sinne des FLG gelten bspw.: Fisch- und Pelztierzucht, Blumengärtnereien, Blumenbindereien, Landschaftsgärtnereien, Baumschulen, Champignons- und industrielle Heilpflanzenzucht etc. 15
Sonderfall gilt nur für bestimmte Rechtsformen Betriebsleiter sind Betriebsleiter und auch Selbständigerwerbende mitarbeitende Familienmitglieder Sonderfall: in der Landwirtschaft sind Mitarbeitende Unselbständigerwerbende Familienmitglieder in (Arbeitnehmer) der Landwirtschaft 16
Sozialversicherungspflicht Landwirtschaft Landwirte und Landwirtschaftliche mitarbeitende Angestellte Familienmitglieder (familienfremd) AHV/IV/EO Arbeitslosenversicherung Familienzulagen AHV/IV/EO Obligatorisch Krankenkasse Krankenkasse Krankentaggeldversicherung Unfallversicherung Berufliche Vorsorge Unfall- & Krankentaggeld Berufliche Vorsorge Säule 3a Freiwillig Säule 3a Säule 3b Säule 3b 17
Personenstatus & Versicherungsschutz 18
Richtwerte / Bedarf zum Zeitpunkt x? 19
Richtwerte Betriebsleitende Person Taggeld Fr. 210.- / Tag Invalidität Fr. 72’000. -/ Jahr Tod Fr. 60’000.- / Jahr Partner Taggeld Fr. 110.- / Tag Invalidität Fr. 48’000. -/ Jahr Tod Fr. 36’000.- / Jahr Mitarbeitende Familienmitglieder bis ca. Alter 25 Taggeld Fr. 110.- / Tag Invalidität Fr. 48’000. -/ Jahr 20
Frage Einkommensteilung Pro Contra Hohes landwirtschaftliches Tiefes landw. Einkommen Einkommen über ca. CHF 60’000 Wenn Betriebsleiter wesentlich älter Evtl. anstehende Mutterschaft als Ehefrau wäre (> 10 Jahre) und er (EO-Leistungen) nicht die maximale AHV-Altersrente Ehefrau kann dadurch auch erhalten würde steuerprivilegierte Sparbeiträge in Sich abzeichnende Invalidität des Säule 2b und 3a einzahlen sowie Betriebsleiters Einkäufe in Säule 2b tätigen Wenn Betriebsleiter noch viel Gerechtigkeitsempfinden, Militärdienst leisten muss Anerkennung der geleisteten Arbeit (EO-Leistungen) Keine bis sehr geringe Auswirkungen auf die Steuern, da beide gemeinsam als Ehepaar besteuert werden 21
Frage Einkommensteilung Verschiedene Konstellationen möglich Verheiratet Ohne Lohn (Status nicht erwerbstätig) Mit Lohn (Status selbständig) Gemeinsame Betriebsführung (Status selbständig) Nicht verheiratet Ohne Lohn (Status nicht erwerbstätig) Mit Lohn (Status unselbständig) Gemeinsame Betriebsführung (Status selbständig) 22
Versicherbar sind alle Konstellationen Situation der Bäuerin Krankentaggeld Unfalltaggeld Risikoschutz Vorsorge Alterssparen Verheiratet, ohne AGRI-revenu bis AGRI-revenu bis Säule 3b der Agrisano Stiftung Säule 3b der Agrisano Stiftung Lohn CHF 110.00/Tag CHF 110.00/Tag Invaliditäts- und Sparverträge mit oder ohne Todesfallleistungen in frei Risikoschutz bestimmbarer Höhe Höhe bestimmbar Verheiratet, mit Lohn AGRI-revenu bis AGRI-revenu bis Säule 2b der Agrisano Prevos Säule 2b der Agrisano Prevos CHF 110.00/Tag CHF 110.00/Tag Freiwillige 2. Säule, Freiwillige 2. Säule, max. ohne Nachweis, bei ohne Nachweis, verschiedene Leistungspläne, versicherbarer Lohn = AHV-Lohn Nachweis höher bei Nachweis max. versicherbarer Lohn = höher Zusätzlich Säule 3b möglich wie AHV-Lohn oben Zusätzlich Säule 3b möglich wie oben Verheiratet, AGRI-revenu bis AGRI-revenu bis Säule 2b der Agrisano Prevos Säule 2b der Agrisano Prevos gemeinsame CHF 210.00/Tag CHF 210.00/Tag Freiwillige 2. Säule, Freiwillige 2. Säule, max. Betriebsführung ohne Nachweis, bei ohne Nachweis, verschiedene Leistungspläne, versicherbarer Lohn = AHV- Nachweis höher bei Nachweis max. versicherbares Einkommen höher Einkommen = AHV- Zusätzlich Säule 3b möglich wie Einkommen oben Zusätzlich Säule 3b möglich wie oben 23
Versicherbar sind alle Konstellationen Situation der Krankentaggeld Unfalltaggeld Risikoschutz Vorsorge Alterssparen Bäuerin Nicht verheiratet, AGRI-revenu bis AGRI-revenu bis CHF Säule 3b der Agrisano Säule 3b der Agrisano Stiftung ohne Lohn CHF 110.00/Tag 110.00/Tag Stiftung Sparverträge mit oder ohne Invaliditäts- und Risikoschutz Todesfallleistungen in frei Höhe bestimmbar bestimmbarer Höhe Nicht verheiratet, Globalversicherung Globalversicherung Globalversicherung, UVG Globalversicherung, BVG über mit Lohn Krankentaggeld UVG und BVG über Agrisano Agrisano Pencas Zu versichern wie Zu versichern wie Pencas Zu versichern wie «normale» «normale» «normale» Zu versichern wie Angestellte in Höhe des Angestellte in Angestellte in Höhe «normale» Angestellte in abgerechneten Lohnes Höhe des des abgerechneten Höhe des abgerechneten Zusätzlich Säule 3b möglich abgerechneten Lohnes Lohnes wie oben Lohnes Zusätzlich Säule 3b möglich Nicht verheiratet, AGRI-revenu bis AGRI-revenu bis CHF Säule 2b der Agrisano Säule 2b der Agrisano Prevos gemeinsame CHF 210.00/Tag 210.00/Tag ohne Prevos Freiwillige 2. Säule, max. Betriebsführung ohne Nachweis, Nachweis, bei Freiwillige 2. Säule, versicherbarer Lohn = AHV- bei Nachweis Nachweis höher verschiedene Einkommen höher Leistungspläne, max. Zusätzlich Säule 3b möglich versicherbares Einkommen wie oben = AHV- Einkommen Zusätzlich Säule 3b möglich 24
Auswirkung bei Scheidungen • 1. Säule (AHV / IV / EO) • Hälftiges Splitting des während der Ehe erzielten Einkommens • Nur auf Antrag bei der Ausgleichskasse • 2. Säule (berufliche Vorsorge) • Hälftiges PK-Splitting des während der Ehe erzielten Vorsorgeguthabens • Güterstand spielt keine Rolle • Verweigerung der Teilung nur in wenigen Ausnahmefällen möglich • Säule 3a • Nur auf Wunsch eines Ehepartners • Keine Teilung bei Gütertrennung sowie Einzahlungen aus vorehelichen Ersparnissen oder Erbschaften • Freiwilliger Verzicht möglich 25
Fazit und Empfehlung Jede Einzelsituation ist sorgfältig zu prüfen. Versicherungen geben Situationen nicht vor, sie sind Folgemassnahmen Es gilt immer auch die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen. Der Miteinbezug Nebenerwerb ist wichtig. Die kantonalen Bauernverbände bieten ihren Mitgliedern Beratungen an. 26
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