Grundwissen für Immobilientreuhänder - mba-studium.at

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Grundwissen für Immobilientreuhänder

                          Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther
                              Gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen

                                             Seminare für die Immobilienwirtschaft

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Gewerberecht

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Gesetzliche Grundlage

   § Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I 60/2007 (GewO)
        – Verordnungsermächtigung zum Schutz der Kunden durch
           Verpflichtung zur Information und Festlegung von
           Provisionshöchstsätzen und standesgemäßes Verhalten gegenüber
           anderen Berufsangehörigen
        – Grundlage der Immobilienmaklerverordnung

       §    Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die
            Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der
            Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter,
            Bauträger)
                ► Immobilientreuhänder-Verordnung

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Anwendungsbereich

   § Die Gewerbeordnung gilt (mit Ausnahmen) für alle gewerbsmäßig ausgeübten
     und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten (§ 1 Abs 1 GewO)

   § Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit, die
     § selbständig;
     § regelmäßig; und
     § mit Gewinnabsicht
     betrieben wird.

   §   § 1 GewO. […] (2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn
       sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird,
       einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,
       gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; […]

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Freie – Reglementierte Gewerbe

   § Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs 1 GewO, die nicht reglementiert (oder
     Teilgewerbe) sind, sind freie Gewerbe (§ 5 Abs 2 GewO).

       §    Die Ausübungserfordernisse für diese Gewerbe sind erleichtert

                  ► Insbesondere ist kein Befähigungsnachweis erforderlich

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Reglementierte Gewerbe ( § 94 GewO)

   § § 94 GewO enthält eine abschließende Aufzählung der reglementierten
     Gewerbe

       §    Diese Gewerbe haben verschärfte Ausübungserfordernisse

                  ► insb Befähigungsprüfung; bei „sensiblen“ Gewerben auch
                    Zuverlässigkeitsprüfung

   §   § 94 GewO. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
       […] 35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler,
       Immobilienverwalter, Bauträger)

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Immobilientreuhänder (§ 117 GewO)
   Allgemein

   §   § 117 GewO. (1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z
       35)umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der
       Immobilienverwalter und der Bauträger.

   § Das Gewerbe Immobilientreuhänder umfaßt die Tätigkeit der
     § Immobilienmakler,
     § Immobilienverwalter,
     § Bauträger

                  ► Der Immobilienmakler, der nur dieses Gewerbe ausübt, ist:
                    „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler“

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Immobilientreuhänder (§ 117 GewO)
   Immobilienmakler

   §1.§ die
        117 GewO. (2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst
            Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von
       unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien
       einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie
       sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung
       des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen,
       Fertigteilhäusern und Unternehmen;
      2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich
       der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und
       Unternehmen;
      3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt
       auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch
       befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes
       ausführen lässt;
      4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;
      5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten
       Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten
       berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie
       zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem
       Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.
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Immobilientreuhänder (§ 117 GewO)
   Immobilienverwalter

   §    § 117 GewO. (3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst
        sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten
        Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und
        Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso
        von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang
        mit der Verwaltungstätigkeit stehen.
        Immobilienverwalter sind weiters berechtigt,
       1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in
        Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu
        verfassen;
       2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer
        Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit
        der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten;
       3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und
        Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.

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Immobilientreuhänder (§ 117 GewO)
   Bauträger

   §   § 117 GewO. (4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die
       organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben
       (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung
       sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende
       Sanierung von Gebäuden.
       Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.

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Immobilientreuhänder (§ 117 GewO)
   Gemeinsame Befugnisse

   §   § 117 GewO. (5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im
       Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre
       Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und
       Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten,
       sofern kein Anwaltszwang besteht.
       (6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann
       zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter
       Verträge besteht.

   § Immobilientreuhänder sind berechtigt, den Auftraggeber im Rahmen ihres
     Auftrages insb vor Verwaltungsbehörden und Gerichten (außer Anwaltszwang;
     Grenze: Streitwert über € 4.000,--) zu vertreten.
   § Das Erstellen von Verträgen ist gestattet, sofern es im Ausfüllen von
     Formularen besteht
             ► Dennoch Vorsicht geboten! (Haftung)

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Immobilientreuhänder (§ 117 GewO)
   Befähigungsnachweis – Gewerberechtlicher Geschäftsführer

   § Befähigungsnachweis
     § Für die Ausübung des (reglementierten) Gewerbes Immobilientreuhänder
         ist zwar keine Zuverlässigkeitsprüfung, wohl aber ein
         Befähigungsnachweis erforderlich
     § Der Gewerbeinhaber hat über einen Befähigungsnachweis zu verfügen.
     § Es steht dem Gewerbeinhaber jedoch auch zu, sich eines
         gewerberechtlichen Geschäftsführers zu bedienen; dieser hat insb die
         nötige Befähigung zu erbringen und muss in der Lage sein, sich im Betrieb
         entsprechend zu betätigen, insbesondere selbstverantwortliche
         Anordnungsbefugnis (§ 39 Abs 2 GewO) besitzen (bei juristischen
         Personen zusätzlich: entweder vertretungsbefugtes Organ oder für min.
         20 Stunden vollversichert angemeldet)

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Immobilientreuhänder (§ 117 GewO)
   Befähigungsnachweis – Gewerberechtlicher Geschäftsführer

       §    Auch eine Einzelperson kann einen gewerberechtlichen Geschäftsführer
            anstellen und so das Gewerbe ausüben (Supplierung).

       §    Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet für die Einhaltung
            gewerberechtlichen Vorschriften.

       §    Alle gewerberechtlich gemeldete Geschäftsführer sind bei der
            Sozialversicherung als solche vorgemerkt und im Falle der Abmeldung
            wird die Gewerbebehörde verständigt

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Strafbestimmungen (Auszug)

   §   § 366 GewO. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe
       bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
       1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung
       erlangt zu haben;[…]

                  ► Zusätzlich kann Vertragspartner des Maklers Maklervertrag
                    anfechten!                                         § 873 ABGB

   §    § 367 GewO. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu
        2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer […]
        22. die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen
        Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines
        Bescheides nicht einhält; […]

                  ► Ein Verstoß gegen die Immobilienmaklerverordnung kann somit
                    mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,--bestraft werden!

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Strafbestimmungen (Auszug)

   §   § 87 GewO. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361)
       zu entziehen, wenn
       1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1
       oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und
       nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen
       oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu
       befürchten ist oder
       2. einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den
       Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt oder
       3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die
       im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden
       Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur
       Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung
       dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt
       oder
       4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer
       Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist
       und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu
       befürchten ist
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                                                          Gewerberecht      15
Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche

   § Der Makler ist verpflichtet bei Kunden,                           ( Käufer,
     Verkäufer, Mieter, Vermieter) mit denen eine dauerhafte Geschäftsbeziehung
     angeknüpft wird, die Identität durch Vorlage eines amtlichen
     Lichtbildausweises festzustellen,
   § und diese und andere Unterlagen 5 Jahre lang aufzubewahren.

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Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche
   § Bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche (auch bei Beträgen auch unter €
     15.000,--) ist der Behörde (jeweilige Geldwäschemeldestelle im Bundesland)
     Meldung zu erstatten.

                  ► Informationen bei der „Meldestelle bei verdächtigen
                    Geldwäschetransaktionen“ der EDOK, 1014 Wien, Postfach 100,
                    Herrengasse 7,Tel. 01-53126-2715, e-mail :
                    sicherheit@mail.bmi.gv.at

                  Strafdrohung bis € 20.000,--

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Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche
   Ein solcher Verdachtsfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde

   §   ein offensichtlich wirtschaftlich unsinniges Geschäft tätigen will. (ohne
       Besichtigung einen hohen Preis zahlen will)
   §   ohne nachvollziehbare Begründung keinen Ausweis oder Pass vorlegen will oder
       sonst seine Identität verschleiern will. Das gilt insbesondere auch, wenn der Kunde
       auf Anonymität pocht.
   §    auf Barzahlung besteht oder wenn der Kaufpreis nicht mit dem angegebenen
       Beruf und dem Einkommen in Einklang ist.( Das angestrebte Geschäft nicht mit
       den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden in Einklang ist).
   §    eine Wohnimmobilie in Österreich erwerben will, die typischerweise ein
       Eigennutzerobjekt ist, ohne in Österreich einen festen Wohnsitz anzustreben.
                 Ø Auch die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen.
                            Strafdrohung bis € 20.000,--

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Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG

   Der Immobilienmakler ist berechtigt Hypothekarkredite zu vermitteln. Daher
   hat er bei der Vermittlung von Hypothekarkreditvermittlung
   (Kredite, die an unbeweglichen Sachen und Superädifikaten sicher gestellt
   werden ) an Verbraucher zu beachten das

   Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und
   sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern
   (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG)
   BGBl.I Nr. 135/2015

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Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG
   Dieses beinhaltet den Schutz von Verbrauchern vor unlauteren Praktiken, wie
   versteckte Spesen und Zinserhöhungen, mangelnde Informationen, Fristen zur
   Erledigung eines Kreditantrages und

   Vorschriften des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit.
   Bei dieser ist nicht nur der Wert der verpfändeten Immobilie zu prüfen, sondern
   besonders, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, den Kredit zurückzuzahlen.

   Meldepflicht des Maklers an die Gewerbebehörde (Magistrat, BH) ob
   gebundener oder ungebundener Kreditvermittler *)

   Haftpflichtversicherungspflicht für Kreditvermittler - in der
   Berufshaftpflichtversicherung für Immobilienmakler meist inkludiert.

   Ø Möglichkeit: Gewerbeanmeldung ...unter Ausschluss der
     Hypothekarkreditvermittlung. keine Meldepflichten

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Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG

    Der Fachverband Finanzdienstleister hat in der Informationsbroschüre „Überblick - Neue
   Rechtsvorschriften für Kreditvermittler" auch die sonstigen Änderungen des neuen
   Kreditvermittlerrechts zusammengefasst www.wko.at/finanzdienstleister/kreditvermittlung

   *)Die Tätigkeitsform der Gebundene Kreditvermittlung ist gegeben wenn der Kreditvermittler im
   Namen und auf Rechnung

   1. nur eines Kreditgebers, oder

   2. nur einer Gruppe von Kreditgebern oder
   3. nur einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen,
   handelt.

   Im Ergebnis ist ein Kreditvermittler nur dann „gebunden“, wenn dieser im Namen und auf Rechnung
   von einem oder mehreren Kreditgebern tätig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es einen
   konkreten Auftrag gibt als Erfüllungsgehilfe oder Agent tätig zu sein. Es ist daher nicht ausreichend,
   den Kreditantrag des Kreditgebers zu verwenden, um gebunden zu sein.

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Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG
   Alle anderen Kreditvermittler sind demnach ungebundene Kreditvermittler. Anmerkung: Selbst wenn Sie
   Kredite nur für wenige oder gar nur einen Kreditgeber vermitteln, sind Sie ungebunden, solange Sie nicht im
   Namen dieses Kreditgebers auftreten.

   (Hinweis: Der „gebundene Kreditvermittler“ ist Handelsagent iSd § 1 HVertrG; Der „ungebundene
   Kreditvermittler“ ist Makler iSd § 1 MaklerG)

   Die Meldung ist stets durchzuführen wenn die Tätigkeit der Kreditvermittlung vom Gewerbeumfang
   mitumfasst ist, unabhängig davon ob diese Tätigkeit aktuell oder hinkünftig vom Unternehmen tatsächlich
   ausgeübt wird. Unternehmen die keine Kreditvermittlung aktuell anbieten, sind im Sinne der obigen Definition
   „ungebunden“.

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Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG
   Gesetzestext:

   Kreditvermittlung
   § 136e GewO
   (1) Kreditvermittlung ist die Vermittlung von Krediten im Sinne des § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b sowie im Sinne des § 117
   Abs. 2 Z 5. Kein Kreditvermittler ist, wer lediglich Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder
   Kreditvermittler in Kontakt bringt.

   (2) Kreditvermittlung übt aus, wer

   1. Kreditverträge vorstellt oder anbietet oder

   2. bei anderen als den unter Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen
   Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder

   3. für den Kreditgeber Kreditverträge abschließt oder

   4. bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handelt.
   Bei der Anmeldung eines Gewerbes, das zur Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung berechtigt, ist zusätzlich
   zu den Belegen gemäß § 339 Abs. 3 bekannt zu geben, ob der Gewerbetreibende die Tätigkeit als ungebundener oder
   gebundener Kreditvermittler (Abs. 3) ausübt. Mit der Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung darf der Anmelder
   der in Abs. 1 genannten Gewerbe erst ab der Eintragung in das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister beginnen.

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                                                                                                 Gewerberecht              23
Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG
   (3) Ein gebundener Kreditvermittler ist, wer im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen
   Verantwortung

   1. nur eines Kreditgebers oder

   2. nur einer Gruppe von Kreditgebern, die zum Zweck der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der
   Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von
   Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom
   29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, zu
   konsolidieren sind, oder

   3. nur einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen, handelt.

   Alle anderen Kreditvermittler sind ungebundene Kreditvermittler

   (4) Ein ungebundener Kreditvermittler darf sich im Geschäftsverkehr als „unabhängiger Kreditmakler“ bezeichnen,
   wenn er keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern erhält oder die Zahl der vom ungebundenen
   Kreditvermittler einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt eine Mehrheit darstellt.

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                                                                                              Gewerberecht            24
Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG
   §376 GewO 17a. (Kreditvermittlung) …

   (2) Personen, die am Tag … (des Inkrafttretens der Regelung) die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des
   Immobilienmaklers, sofern die Tätigkeit der Kreditvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist,
   besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 30. September 2016 bekannt zu geben, ob sie diese
   Tätigkeit als gebundener Kreditvermittler oder als ungebundener Kreditvermittler (§ 136e Abs. 3) ausüben.

   (3) Erfolgt eine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht rechtzeitig, so gilt der Kreditvermittler, bis er eine
   anderslautende Meldung erstattet hat, als gebundener Kreditvermittler.“

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                                                                                                     Gewerberecht      25
Literaturempfehlungen
   §   Iro, Riss (2019). Sachenrecht Bürgerliches Recht Band IV (7. Auflage). Klagenfurt, Wien:
       Verlag Österreich.
   §   Rabl, Riedler (2017). Schuldrecht Besonderer Teil Bürgerliches Recht Band III (6. Auflage).
       Linz, Wien: Verlag Österreich.
   §   Böhm, Eckharter, Hauswirth, Heindl (2018). Nutzfläche und Nutzwert im Wohnrecht (4.
       Auflage). Verlag: Manz Verlag Wien.
   §   Friesenegger (2016). Praxishandbuch Immobilienmakler (3. Auflage). Wien: Linde Verlag
       Österreich
   §   Prader (2018). Immobilienmaklerrecht. Linz, Wien: Verlag Österreich.
   §   Artner, Kohlmaier (2017). Praxishandbuch Immobilienrecht (2. Auflage). Wien: Linde Verlag
       Österreich
   §   Filzmoser/Wagner (2018). Recht für Unternehmen, Was jeder Unternehmer wissen muss (2.
       Auflage). Verlag: Lexis Nexis Österreich.
   §   Rainer (2019). Handbuch des Miet- und Wohnrechts inkl. 32. Erg.-Lfg. Wien: Manz Verlagg
   §   Schwimann, Kodek, Prader, Markl (2019). BTVG Praxiskommentar. Verlag Lexis Nexis
       Österreich
   §   Bayer (2018). Grundbuch NEU (4. Auflage). Wien: Linde Verlag Österreich

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