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Grundwissen für Immobilientreuhänder Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen Seminare für die Immobilienwirtschaft Alle Rechte vorbehalten. Jede Verwertung und/oder Vervielfältigung ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors sind unzulässig. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Jede Haftung des Autors ist ausgeschlossen.
Gewerberecht 2
Gesetzliche Grundlage § Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I 60/2007 (GewO) – Verordnungsermächtigung zum Schutz der Kunden durch Verpflichtung zur Information und Festlegung von Provisionshöchstsätzen und standesgemäßes Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen – Grundlage der Immobilienmaklerverordnung § Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) ► Immobilientreuhänder-Verordnung © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 3
Anwendungsbereich § Die Gewerbeordnung gilt (mit Ausnahmen) für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten (§ 1 Abs 1 GewO) § Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit, die § selbständig; § regelmäßig; und § mit Gewinnabsicht betrieben wird. § § 1 GewO. […] (2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; […] © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 4
Freie – Reglementierte Gewerbe § Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs 1 GewO, die nicht reglementiert (oder Teilgewerbe) sind, sind freie Gewerbe (§ 5 Abs 2 GewO). § Die Ausübungserfordernisse für diese Gewerbe sind erleichtert ► Insbesondere ist kein Befähigungsnachweis erforderlich © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 5
Reglementierte Gewerbe ( § 94 GewO) § § 94 GewO enthält eine abschließende Aufzählung der reglementierten Gewerbe § Diese Gewerbe haben verschärfte Ausübungserfordernisse ► insb Befähigungsprüfung; bei „sensiblen“ Gewerben auch Zuverlässigkeitsprüfung § § 94 GewO. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: […] 35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 6
Immobilientreuhänder (§ 117 GewO) Allgemein § § 117 GewO. (1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35)umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger. § Das Gewerbe Immobilientreuhänder umfaßt die Tätigkeit der § Immobilienmakler, § Immobilienverwalter, § Bauträger ► Der Immobilienmakler, der nur dieses Gewerbe ausübt, ist: „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler“ © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 7
Immobilientreuhänder (§ 117 GewO) Immobilienmakler §1.§ die 117 GewO. (2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen; 2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen; 3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen lässt; 4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds; 5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt. © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 8
Immobilientreuhänder (§ 117 GewO) Immobilienverwalter § § 117 GewO. (3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter sind weiters berechtigt, 1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen; 2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten; 3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen. © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 9
Immobilientreuhänder (§ 117 GewO) Bauträger § § 117 GewO. (4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten. © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 10
Immobilientreuhänder (§ 117 GewO) Gemeinsame Befugnisse § § 117 GewO. (5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht. (6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht. § Immobilientreuhänder sind berechtigt, den Auftraggeber im Rahmen ihres Auftrages insb vor Verwaltungsbehörden und Gerichten (außer Anwaltszwang; Grenze: Streitwert über € 4.000,--) zu vertreten. § Das Erstellen von Verträgen ist gestattet, sofern es im Ausfüllen von Formularen besteht ► Dennoch Vorsicht geboten! (Haftung) © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 11
Immobilientreuhänder (§ 117 GewO) Befähigungsnachweis – Gewerberechtlicher Geschäftsführer § Befähigungsnachweis § Für die Ausübung des (reglementierten) Gewerbes Immobilientreuhänder ist zwar keine Zuverlässigkeitsprüfung, wohl aber ein Befähigungsnachweis erforderlich § Der Gewerbeinhaber hat über einen Befähigungsnachweis zu verfügen. § Es steht dem Gewerbeinhaber jedoch auch zu, sich eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu bedienen; dieser hat insb die nötige Befähigung zu erbringen und muss in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis (§ 39 Abs 2 GewO) besitzen (bei juristischen Personen zusätzlich: entweder vertretungsbefugtes Organ oder für min. 20 Stunden vollversichert angemeldet) © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 12
Immobilientreuhänder (§ 117 GewO) Befähigungsnachweis – Gewerberechtlicher Geschäftsführer § Auch eine Einzelperson kann einen gewerberechtlichen Geschäftsführer anstellen und so das Gewerbe ausüben (Supplierung). § Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet für die Einhaltung gewerberechtlichen Vorschriften. § Alle gewerberechtlich gemeldete Geschäftsführer sind bei der Sozialversicherung als solche vorgemerkt und im Falle der Abmeldung wird die Gewerbebehörde verständigt © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 13
Strafbestimmungen (Auszug) § § 366 GewO. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;[…] ► Zusätzlich kann Vertragspartner des Maklers Maklervertrag anfechten! § 873 ABGB § § 367 GewO. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer […] 22. die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält; […] ► Ein Verstoß gegen die Immobilienmaklerverordnung kann somit mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,--bestraft werden! © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 14
Strafbestimmungen (Auszug) § § 87 GewO. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn 1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder 2. einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt oder 3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder 4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 15
Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche § Der Makler ist verpflichtet bei Kunden, ( Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter) mit denen eine dauerhafte Geschäftsbeziehung angeknüpft wird, die Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen, § und diese und andere Unterlagen 5 Jahre lang aufzubewahren. © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 16
Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche § Bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche (auch bei Beträgen auch unter € 15.000,--) ist der Behörde (jeweilige Geldwäschemeldestelle im Bundesland) Meldung zu erstatten. ► Informationen bei der „Meldestelle bei verdächtigen Geldwäschetransaktionen“ der EDOK, 1014 Wien, Postfach 100, Herrengasse 7,Tel. 01-53126-2715, e-mail : sicherheit@mail.bmi.gv.at Strafdrohung bis € 20.000,-- © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 17
Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche Ein solcher Verdachtsfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde § ein offensichtlich wirtschaftlich unsinniges Geschäft tätigen will. (ohne Besichtigung einen hohen Preis zahlen will) § ohne nachvollziehbare Begründung keinen Ausweis oder Pass vorlegen will oder sonst seine Identität verschleiern will. Das gilt insbesondere auch, wenn der Kunde auf Anonymität pocht. § auf Barzahlung besteht oder wenn der Kaufpreis nicht mit dem angegebenen Beruf und dem Einkommen in Einklang ist.( Das angestrebte Geschäft nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden in Einklang ist). § eine Wohnimmobilie in Österreich erwerben will, die typischerweise ein Eigennutzerobjekt ist, ohne in Österreich einen festen Wohnsitz anzustreben. Ø Auch die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen. Strafdrohung bis € 20.000,-- © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 18
Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG Der Immobilienmakler ist berechtigt Hypothekarkredite zu vermitteln. Daher hat er bei der Vermittlung von Hypothekarkreditvermittlung (Kredite, die an unbeweglichen Sachen und Superädifikaten sicher gestellt werden ) an Verbraucher zu beachten das Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) BGBl.I Nr. 135/2015 © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 19
Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG Dieses beinhaltet den Schutz von Verbrauchern vor unlauteren Praktiken, wie versteckte Spesen und Zinserhöhungen, mangelnde Informationen, Fristen zur Erledigung eines Kreditantrages und Vorschriften des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit. Bei dieser ist nicht nur der Wert der verpfändeten Immobilie zu prüfen, sondern besonders, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, den Kredit zurückzuzahlen. Meldepflicht des Maklers an die Gewerbebehörde (Magistrat, BH) ob gebundener oder ungebundener Kreditvermittler *) Haftpflichtversicherungspflicht für Kreditvermittler - in der Berufshaftpflichtversicherung für Immobilienmakler meist inkludiert. Ø Möglichkeit: Gewerbeanmeldung ...unter Ausschluss der Hypothekarkreditvermittlung. keine Meldepflichten © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 20
Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG Der Fachverband Finanzdienstleister hat in der Informationsbroschüre „Überblick - Neue Rechtsvorschriften für Kreditvermittler" auch die sonstigen Änderungen des neuen Kreditvermittlerrechts zusammengefasst www.wko.at/finanzdienstleister/kreditvermittlung *)Die Tätigkeitsform der Gebundene Kreditvermittlung ist gegeben wenn der Kreditvermittler im Namen und auf Rechnung 1. nur eines Kreditgebers, oder 2. nur einer Gruppe von Kreditgebern oder 3. nur einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen, handelt. Im Ergebnis ist ein Kreditvermittler nur dann „gebunden“, wenn dieser im Namen und auf Rechnung von einem oder mehreren Kreditgebern tätig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es einen konkreten Auftrag gibt als Erfüllungsgehilfe oder Agent tätig zu sein. Es ist daher nicht ausreichend, den Kreditantrag des Kreditgebers zu verwenden, um gebunden zu sein. © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 21
Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG Alle anderen Kreditvermittler sind demnach ungebundene Kreditvermittler. Anmerkung: Selbst wenn Sie Kredite nur für wenige oder gar nur einen Kreditgeber vermitteln, sind Sie ungebunden, solange Sie nicht im Namen dieses Kreditgebers auftreten. (Hinweis: Der „gebundene Kreditvermittler“ ist Handelsagent iSd § 1 HVertrG; Der „ungebundene Kreditvermittler“ ist Makler iSd § 1 MaklerG) Die Meldung ist stets durchzuführen wenn die Tätigkeit der Kreditvermittlung vom Gewerbeumfang mitumfasst ist, unabhängig davon ob diese Tätigkeit aktuell oder hinkünftig vom Unternehmen tatsächlich ausgeübt wird. Unternehmen die keine Kreditvermittlung aktuell anbieten, sind im Sinne der obigen Definition „ungebunden“. © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 22
Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG Gesetzestext: Kreditvermittlung § 136e GewO (1) Kreditvermittlung ist die Vermittlung von Krediten im Sinne des § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b sowie im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 5. Kein Kreditvermittler ist, wer lediglich Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt. (2) Kreditvermittlung übt aus, wer 1. Kreditverträge vorstellt oder anbietet oder 2. bei anderen als den unter Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder 3. für den Kreditgeber Kreditverträge abschließt oder 4. bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handelt. Bei der Anmeldung eines Gewerbes, das zur Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung berechtigt, ist zusätzlich zu den Belegen gemäß § 339 Abs. 3 bekannt zu geben, ob der Gewerbetreibende die Tätigkeit als ungebundener oder gebundener Kreditvermittler (Abs. 3) ausübt. Mit der Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung darf der Anmelder der in Abs. 1 genannten Gewerbe erst ab der Eintragung in das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister beginnen. © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 23
Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG (3) Ein gebundener Kreditvermittler ist, wer im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung 1. nur eines Kreditgebers oder 2. nur einer Gruppe von Kreditgebern, die zum Zweck der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, zu konsolidieren sind, oder 3. nur einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen, handelt. Alle anderen Kreditvermittler sind ungebundene Kreditvermittler (4) Ein ungebundener Kreditvermittler darf sich im Geschäftsverkehr als „unabhängiger Kreditmakler“ bezeichnen, wenn er keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern erhält oder die Zahl der vom ungebundenen Kreditvermittler einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt eine Mehrheit darstellt. © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 24
Kreditvermittlung an Verbraucher i.S. KSchG §376 GewO 17a. (Kreditvermittlung) … (2) Personen, die am Tag … (des Inkrafttretens der Regelung) die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers, sofern die Tätigkeit der Kreditvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 30. September 2016 bekannt zu geben, ob sie diese Tätigkeit als gebundener Kreditvermittler oder als ungebundener Kreditvermittler (§ 136e Abs. 3) ausüben. (3) Erfolgt eine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht rechtzeitig, so gilt der Kreditvermittler, bis er eine anderslautende Meldung erstattet hat, als gebundener Kreditvermittler.“ © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 25
Literaturempfehlungen § Iro, Riss (2019). Sachenrecht Bürgerliches Recht Band IV (7. Auflage). Klagenfurt, Wien: Verlag Österreich. § Rabl, Riedler (2017). Schuldrecht Besonderer Teil Bürgerliches Recht Band III (6. Auflage). Linz, Wien: Verlag Österreich. § Böhm, Eckharter, Hauswirth, Heindl (2018). Nutzfläche und Nutzwert im Wohnrecht (4. Auflage). Verlag: Manz Verlag Wien. § Friesenegger (2016). Praxishandbuch Immobilienmakler (3. Auflage). Wien: Linde Verlag Österreich § Prader (2018). Immobilienmaklerrecht. Linz, Wien: Verlag Österreich. § Artner, Kohlmaier (2017). Praxishandbuch Immobilienrecht (2. Auflage). Wien: Linde Verlag Österreich § Filzmoser/Wagner (2018). Recht für Unternehmen, Was jeder Unternehmer wissen muss (2. Auflage). Verlag: Lexis Nexis Österreich. § Rainer (2019). Handbuch des Miet- und Wohnrechts inkl. 32. Erg.-Lfg. Wien: Manz Verlagg § Schwimann, Kodek, Prader, Markl (2019). BTVG Praxiskommentar. Verlag Lexis Nexis Österreich § Bayer (2018). Grundbuch NEU (4. Auflage). Wien: Linde Verlag Österreich © Komm-Rat Mag. Dr. Raimund Neuwirther Gewerberecht Gewerberecht 26
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