Infoblatt - Testkonzept für Beschäftigte und Veranstaltungsteilnehmende - Universität Hohenheim

 
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Infoblatt – Testkonzept für Beschäftigte und
                           Veranstaltungsteilnehmende
                                         Stand 24.08.2021

1. Testangebot für Beschäftigte

Gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bieten wir allen an der Universität Hohen-
heim in Präsenz Tätigen die Möglichkeit an, sich regelmäßig auf eine Infektion mit SARS-CoV-
2 zu testen. Dieses Angebot besteht unabhängig von der Teilnahme an Veranstaltungen mit
Testpflicht (siehe 2. Abschnitt).
Bereitstellung von Selbsttests
Um diese Testpflicht zu erfüllen, stellt die Universität ihren Beschäftigten Selbsttests bereit. Das
Angebot gilt auch für Promovierende sowie Studierende, die im Rahmen von Bachelor- oder
Masterarbeiten in Laboren oder Räumen mit experimentellem Aufbau tätig sind.
Wichtiger Hinweis: Für die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen ist ein Nachweis er-
forderlich. Für diese Veranstaltungen gilt damit eine Testpflicht für alle Teilnehmenden – bzw. ist
ein Nachweis über einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung notwendig, s. Abschnitt
2. Testung von Veranstaltungsteilnehmenden.

Muss ich mich regelmäßig selbst testen?
Wenn Sie im Rahmen Ihrer Arbeitstätigkeit an keiner Veranstaltung teilnehmen, ist das Testan-
gebot weiterhin freiwillig. Es kann niemand verpflichtet werden, das Angebot anzunehmen oder
das Testergebnis einer anderen Person mitzuteilen. Wir appellieren an alle Beschäftigten, das
Angebot entsprechend ihrer Präsenz auf dem Campus zu nutzen und verantwortungsvoll mit ei-
nem möglichen positiven Testergebnis umzugehen. Im Sinne des Infektionsschutzes wäre es
sehr hilfreich, wenn Sie Ihre Kontakte, Ihre*n Vorgesetzte*n und die Arbeitssicherheit informieren
würden.
Wenn Sie an Veranstaltungen teilnehmen, die der 3G-Pflicht unterliegen, ist der Nachweis
eines tagesaktuellen Schnelltests notwendig, es sei denn, Sie sind geimpft oder genesen und
haben keine akuten Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus. Bei Veranstaltungen des
Studienbetriebs (Vorlesungen, Seminare, Praktika, Exkursionen etc.) sowie für die Nutzung der
Bibliothek durch Uni-Angehörige hat das Rektorat die Gültigkeit des Testergebnisses auf 48
Stunden ausgeweitet.

Bestellmöglichkeit von Selbsttests
Wir stellen allen Beschäftigten bis zu 2 Selbsttests pro Woche zur Verfügung. Dabei ist die An-
gabe des Namens, der Einrichtungsnummer, der Einrichtungsname sowie die Anzahl der ge-
wünschten wöchentlichen Tests anzugeben. Wenn Sie beispielsweise nur einen Tag pro Woche
auf dem Campus arbeiten, bestellen Sie bitte einen Test pro Woche, wenn Sie öfter auf dem
Campus tätig sind, können Sie bis zu drei Tests pro Woche bestellen. Falls Sie keine Bestellung
über das Onlineformular vornehmen können oder keinen PC-Zugang haben, ist auch eine telefo-
nische Bestellung möglich (Hygienehelferzentrale Tel: 23023).
Wir planen, Ihnen per Hauspost ausreichend Tests für drei Wochen zur Verfügung zu stellen. So-
bald Ihre Tests zur Neige gehen, können Sie eine weitere Bestellung tätigen. Hierfür schlagen wir
einen 1-wöchigen Vorlauf vor.
    Bestellformular Selbsttests
Promovierende und Studierende, die im Rahmen ihrer Abschlussarbeiten in Laboren oder Räu-
men mit experimentellen Aufbauten tätig sind, können Bestellungen per E-Mail an Corona-
Tests@verwaltung.uni-hohenheim.de schicken. Es sind Name, Vorname, Einrichtungsnummer
und Einrichtungsname sowie der wöchentliche Bedarf an Tests (1 oder 2) anzugeben, damit die
Selbsttests per Hauspost verschickt werden können.
Für die Anwendung der Selbsttests stehen Ihnen folgende Unterlagen parat:
    Schulungsvideo NASOCHECK
    Anleitung (deutsch und englisch) NASOCHECK
    Anleitung SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test Roche
Die Selbsttests nehmen Sie entsprechend der Anleitung (Nasenabstrich) vor. Die Tests können
nach Abstimmung mit der oder dem jeweiligen Vorgesetzten grundsätzlich während der Arbeits-
zeit erfolgen und als solche erfasst werden.
Das Test-Angebot auf dem Campus wird laufend bewertet und bei Bedarf angepasst. Änderun-
gen werden in einer Rundmail der Kanzlerin kommuniziert.

Was muss ich bei einem positiven Testergebnis tun?
Bitte begeben Sie sich unverzüglich in Absonderung und lassen Sie einen PCR-Test zur Bestäti-
gung durchführen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Führungskraft über das Testergebnis zu infor-
mieren.
Eine Fortzahlung Ihres Entgelts ist laut Sozialministerium allerdings nur möglich, wenn dem Ar-
beitgeber der Testnachweis vorliegt. Wir sind Ihnen darüber hinaus dankbar, wenn Sie die Ar-
beitssicherheit (arbeitsschutz@uni-hohenheim.de, Tel: 0711 459 22975) so schnell wie möglich
informieren. Unser Anliegen ist es, durch die Tests Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbre-
chen. Dies können wir am besten gemeinsam erreichen, wenn Sie freiwillig Ihre Kontaktpersonen
auf dem Campus informieren.
Bei Fragen zum Umgang mit dem positiven Testergebnis können Sie sich auch an die Betriebs-
ärztin unter Tel. 22976 wenden.
Weitere Details entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Corona-Verordnung Absonderung und
den Fragen und Antworten zu Quarantäne und Isolation des Landes Baden-Württembergs.

Wie entsorge ich den Test richtig?
Bitte verfahren Sie mit den Bestandteilen des Testkits nach Ihrer Testung wie folgt:
   Wenn das Testergebnis negativ ist, entsorgen Sie diese bitte in einem mit einem Plastik-
       beutel versehenen Restmüllbehälter (z.B. im Toilettenbereich).
      Bei einem positiven Testergebnis geben Sie bitte alle für diesen Test verwendeten Be-
       standteile in einen verschließbaren Plastikbeutel und legen ein Papiertuch dazu, um Flüs-
       sigkeiten aufzusaugen. Den fest verschlossenen Plastikbeutel mit dem positiven Test
       werfen Sie bitte direkt in eine Restmülltonne.

2. Testung von Veranstaltungsteilnehmenden
Gemäß der Corona-Verordnung ist die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungsarten der Uni-
versität Hohenheim nur mit 3G-Nachweis möglich. Ob diese Vorgabe auf Ihre Veranstaltung
zutrifft, entnehmen Sie bitte der Übersichtstabelle (Veranstaltungsarten und Corona-Vorgaben).
Genesene und Geimpfte (Begriffe entsprechend der SchAusnahmV) können durch Nachweis
der Genesung oder des vollständigen Impfschutzes an den Veranstaltungen teilnehmen, sofern
sie asymptomatisch sind.
Das Rektorat hat am 2.8.2021 beschlossen, dass die Covid-19-Schnelltests für universitäre
Veranstaltungen eine Gültigkeit von 48 Stunden haben, d.h. der Testnachweis darf maximal 48
Stunden alt sein bei Zutritt zur Veranstaltung.
Die zusätzliche Schutzmaßnahme (3G-Nachweis) gilt für alle Teilnehmenden (Studierende, Be-
schäftigte, Externe). Die weiteren Vorgaben (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Lüftungsvorgaben,
Teilnehmererfassung) gelten weiterhin.
Die Universität Hohenheim darf nur eigenen Beschäftigten Bescheinigungen ausstellen. Durch
die neue, generelle 3G-Pflicht bei allen Lehrveranstaltungen, inklusive Praktika, sollen Prakti-
kumsbetreuer ab dem 13. September keine Bescheinigungen über überwachte Selbsttests der
Praktikateilnehmer mehr ausstellen.
Veranstaltungsteilnehmende können das Angebot der Bürgertests nutzen, und diese bereits
vor Anreise zum Campus an ihrem Heimatort durchführen. Es wird empfohlen, die Testung be-
reits am Vortag am späten Nachmittag bzw. am Abend einzuplanen, damit ggf. kurzfristig eine
Vertretung organisiert werden kann (bei Beschäftigten). In direkter Nähe zur Universität werden
Bürgertests beispielsweise im Bezirksrathaus Plieningen durch die Garben-Apotheke angebo-
ten. Des Weiteren ist ab September ein Bürgertestzentrum im Euroforum geplant.
Besteht für Ihre Veranstaltungsart keine Testpflicht, möchten wir im Sinne der Pandemiebe-
kämpfung den ausdrücklichen Appell an Sie richten, sich trotzdem regelmäßig zu testen/testen
zu lassen.

Wie lange sind die negativen Covid-19-Schnelltests gültig?
Das Rektorat hat am 2.8.2021 beschlossen, dass die Covid-19-Schnelltests für universitäre
Veranstaltungen und für den Zutritt von Uni-Angehörigen zur Bibliothek eine Gültigkeit von 48
Stunden haben. D.h. der Testnachweis darf maximal 48 Stunden alt sein bei Zutritt zur Veran-
staltung bzw. zur Bibliothek.
Ich betreue eine Lehrveranstaltung, die eine Woche lang täglich stattfindet. Muss
ich für jeden Tag einen Testnachweis liefern, wenn ich nicht geimpft oder genesen
bin?
Nein, das Rektorat hat am 2.8.2021 beschlossen, dass die Covid-19-Schnelltests für universi-
täre Veranstaltungen eine Gültigkeit von 48 Stunden haben (anstelle des tagesaktuellen negati-
ven Covid-19-Schnelltests). D.h. der Testnachweis darf maximal 48 Stunden alt sein bei Zutritt
zur Veranstaltung. Sollten Sie jeden Tag der Woche eine Veranstaltung haben, wären damit
drei Tests pro Woche notwendig.
Es gibt mehrere Optionen, wie Sie sich testen können: Das Testen in einem externen Testzent-
rum können Sie während der Arbeitszeit nach Rücksprache mit Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten
wahrnehmen. Sie können den Selbsttest auch unter Aufsicht einer geeigneten Person durch-
führen, die den Test bescheinigt, z.B. einem Kollegen. Für diese Zwecke können die von der
Universität zur Verfügung gestellten Selbsttests genutzt werden. Die Bescheinigungsvorlage
muss vollständig ausgefüllt werden, siehe auch die Antwort zur Frage Wer darf einen Nachweis
über beaufsichtigte Selbsttests ausstellen?.

In welcher Form sind die Nachweise vorzuzeigen und welche Daten werden diesbe-
züglich erhoben bei der Zugangskontrolle?
Die Nachweise (Testergebnis, Genesenenstatus) können ausgedruckt oder digital vorgezeigt
werden, Impfnachweise durch Vorzeigen des Impfbuchs bzw. einer Impfbescheinigung (auch
digital möglich).
Es wird beim Einlass durch eine:n Einlasshelfer:in oder die/den Veranstaltungsverantwortli-
che:n kontrolliert, dass alle Teilnehmenden einen Nachweis vorzeigen. Es wird nicht dokumen-
tiert, wer welchen Nachweis vorzeigt.
Die Datenerhebung aller Teilnehmenden erfolgt weiter wie bisher über die QR-Codes. Dies ist
aber unabhängig von der zusätzlichen Testpflicht.
Ab voraussichtlich Mitte September sollen Hohenheim-interne 3G-Karten als Nachweise in so-
genannten Validierungszentren ausgestellt werden. Mit diesen Karten kann die regelmäßige
Kontrolle deutlich schneller stattfinden. Weitere Details folgen.

Ich bin geimpft / genesen, habe aber aktuell Symptome, die typisch für eine Infek-
tion mit dem Coronavirus sind (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fie-
ber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) – kann ich an der Veranstaltung teilneh-
men?
Nein, Sie dürfen nicht teilnehmen. Für Personen mit einschlägigen Symptomen gilt bis zur Ab-
klärung ein Betretungsverbot. Wenn Sie einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnelltest
(oder PCR-Test) vorzeigen, können Sie jedoch mit diesem als 3G-Nachweis teilnehmen. Da
Schnelltests leider nicht sehr genau sind, bitten wir Sie jedoch, bei Krankheit nicht an unseren
Veranstaltungen teilzunehmen.
Wer darf einen Nachweis über beaufsichtigte Selbsttests ausstellen?
Beschäftigte dürfen anderen Beschäftigten Bescheinigungen ausfüllen, wenn sie die Durch-
führung des Selbsttests überwachen. Laut Rahmenhygienekonzept werden alle Beschäftig-
ten der Uni Hohenheim als sog. geeignete Personen angesehen.
Geeignet ist, wer
        zuverlässig ist
        in der Lage ist, die Gebrauchsanweisung des Tests zu lesen und zu verstehen
        in der Lage ist, die Testung zu überwachen
        dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten
        das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen
        die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben auszu-
           stellen.
Beschäftigte, die andere Personen beim Selbsttest überwachen, gelten als „die Testung vor-
nehmende Stelle“ (s. Bescheinigung). Der/die Beschäftigte (die geeignete Person) bestätigt
die korrekte Durchführung des Tests und das angezeigte Ergebnis mit einem Nachweis (Be-
scheinigung). Die Uhrzeit der Testdurchführung ist einzutragen. Ein vollständig ausgefüllter
Nachweis über ein negatives Testergebnis gilt als Testnachweis im Sinne der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Verordnung.

Bescheinigungen über ein Testergebnis ausstellen dürfen ausschließlich Beschäf-
tigte, und zwar nur anderen Beschäftigen. Derzeit dürfen auch Beschäftigte noch
Nachweise für Teilnehmenden der eigenen Veranstaltung (z.B. Praktikumsteilneh-
mende) ausstellen. Letzteres sollte jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgen bis zum
10. September. Familienangehörige oder sonstige Personen können weder Bescheinigun-
gen ausstellen noch erhalten.

Ab September ist die Eröffnung eines Bürgertestzentrums auf dem Campus geplant, so dass
sich studentische Teilnehmer dort zentral testen lassen können. Weitere Infos folgen.
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