DATENSCHUTZ BEI DER DURCHFÜHRUNG VON CORONA-SELBSTTESTS IN UNTERNEHMEN - BRANDI Rechtsanwälte
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DATENSCHUTZ BEI DER DURCHFÜHRUNG VON CORONA-SELBSTTESTS IN UNTERNEHMEN Informationen zum Datenschutz I Mai 2021 Einleitung kommen. Es stellt sich für Unternehmen die Frage, inwieweit darü- Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg erhöhen für ber hinaus Corona-Tests verpflichtend vorgeschrieben werden Beschäftigte das Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus. Da dürfen oder lediglich Angebote für freiwillige Tests erlaubt sind. regelmäßig nicht alle Mitarbeiter eines Unternehmens die Möglich- keit haben, im Homeoffice zu arbeiten, wird zur Eindämmung des Ein Corona-Test stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität und Corona-Virus aktuell verstärkt auf Testmöglichkeiten gesetzt. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Tester- Dabei werden nun auch Unternehmen stärker in die Pflicht genom- gebnisse unterliegen zudem als sensible Gesundheitsdaten einem men. Aufgrund einer Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- besonders hohen Schutz. Da die aktuell geltenden rechtlichen ordnung (SARS-CoV-2-ArbSchV) vom 21.04.2021 müssen Bestimmungen abgesehen von besonderen Konstellationen gerade Unternehmen ihren Beschäftigten grundsätzlich zwei Corona-Tests keine Handhabe für Unternehmen vorsehen, ihre Mitarbeiter zu pro Woche anbieten. Corona-Tests zu verpflichten, kann eine allgemeine Testpflicht für Beschäftigte durch den Arbeitgeber wohl nicht erzwungen werden. Für Unternehmen ergeben sich hieraus zahlreiche datenschutz- Corona-Tests in Unternehmen sollten vielmehr grundsätzlich frei- rechtliche Fragestellungen. Es lohnt sich insofern eine genauere willig erfolgen. Zulässig ist es aber, die Mitarbeiter zur Teilnahme zu Prüfung, ob und gegebenenfalls wie bei der Durchführung von Coro- ermutigen, um eine größtmögliche Effektivität zu erzielen. na-Selbsttests in Unternehmen personenbezogene Daten verarbei- tet werden dürfen und welche datenschutzrechtlichen Wird in einem Unternehmen überlegt, den Zutritt zu den eigenen Besonderheiten dabei zu beachten sind. Räumlichkeiten von einem negativen Corona-Test abhängig zu machen, sollte der Test für Mitarbeiter dennoch freiwillig sein. Rechtliche Grundlagen Damit auch die Beschäftigten, die keinen Corona-Test machen Arbeitgeber haben Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich möchten, weiterhin ihrer Arbeitsverpflichtung nachkommen kön- in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche nen, sind ihnen alternative Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, einen Corona-Test anzubieten (§ 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-ArbSchV). etwa die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes oder – im Die Art des Tests wird nicht vorgegeben; es kann sich also um einen Extremfall – eine bezahlte Freistellung. PCR-Test, einen Corona-Schnelltest oder einen Corona-Selbsttest handeln. Die Vorschrift sieht eine Angebotspflicht der Arbeitgeber, Bei externen Besuchern und Kunden steht die Bedingung des Coro- nicht jedoch eine Testpflicht für Arbeitnehmer vor. na-Tests für den Zutritt zu den Räumlichkeiten in der Regel der Frei- willigkeit nicht entgegen. Es steht Unternehmen im Regelfall frei, zu Es gilt außerdem eine Pflicht des Arbeitgebers, Nachweise über die definieren, unter welchen Voraussetzungen und Rahmenbedingun- Beschaffung der Corona-Tests oder Vereinbarungen mit Dritten gen Kunden und Besuchern ein Zutritt gewährt wird. Besucher und über die Testung der Beschäftigten bis zum 30.06.2021 aufzube- Kunden sind im Regelfall nicht gezwungen, die Räumlichkeiten und wahren (§ 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-ArbSchV). Dokumentiert werden Einrichtungen der verantwortlichen Stelle aufzusuchen, solange muss demnach nur die Erfüllung der Angebotspflicht, nicht aber die alternative Kontaktmöglichkeiten (etwa Onlinebestellungen) oder tatsächliche Durchführung von Tests bei einzelnen Mitarbeitern. Wettbewerber verfügbar sind. Der Rückgriff auf die Freiwilligkeit kann aber in Konstellationen scheitern, bei denen Kunden etwa bei Darüber hinaus gibt es in einigen Bundesländern rechtliche Rege- Bestehen eines Kontrahierungszwangs einen Anspruch auf die lungen, in Nordrhein-Westfalen beispielsweise in der Coro- angebotene Leistung haben. In diesen Fällen wird der verpflich- na-Test-und-Quarantäneverordnung in der ab dem 23.04.2021 tende Corona-Test wohl nur bei einer entsprechenden rechtlichen gültigen Fassung, die für bestimmte Einrichtungen und Berufsgrup- Pflicht gerechtfertigt sein. pen, wie beispielsweise für Pflegepersonal in Krankenhäusern, Pfle- geeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, Testpflichten Bereitstellung von Corona-Selbsttests ohne Daten- anordnen. erfassung Eine Möglichkeit, den Beschäftigten eines Unternehmens Coro- Freiwillige Testangebote oder Testpflichten? na-Tests anzubieten, ist es, ihnen Corona-Selbsttests bereitzustel- Soweit in einigen Bundesländern in den Corona-Schutzverordnun- len und sie diese Zuhause beziehungsweise vor der Arbeitsaufnahme gen Testpflichten für bestimmte Berufsgruppen und Einrichtungen selbst durchführen zu lassen. Die Beschäftigten können vorab dar- vorgesehen sind, ist diesen rechtlichen Verpflichtungen nachzu- auf hingewiesen werden, dass sie im Falle eines positiven Tester- www.brandi.net
Informationen zum Datenschutz I Mai 2021 gebnisses die Räumlichkeiten des Unternehmens nicht aufsuchen Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung kommt demnach dürfen und einen Arzt oder das Gesundheitsamt kontaktieren soll- allenfalls eine Einwilligung des Betroffenen in Betracht (Art. 9 Abs. ten. Es wird dann auf Vertrauensbasis davon ausgegangen, dass 2 lit. a) DSGVO, bei Beschäftigten zusätzlich § 26 Abs. 2, 3 BDSG). die Mitarbeiter diesen Hinweis tatsächlich befolgen. Hierbei ist jedoch der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO zu beachten. Personenbezogene Daten müs- Bei dieser Vorgehensweise, die in der Regel ausreichend sein wird, sen danach ihrem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das ist es möglich, Corona-Selbsttests im Unternehmen durchzuführen, für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. ohne dass dabei personenbezogene Daten der Beschäftigten ver- Unternehmen sollten deshalb vor jeder beabsichtigten Datenverar- arbeitet werden. Diese Gestaltung stellt damit die datenschutz- beitung im Einzelfall überprüfen, ob die Verarbeitung der personen- freundlichste Möglichkeit dar, Corona-Selbsttests für Beschäftigte bezogenen Daten für die beabsichtigten Zwecke tatsächlich anzubieten. erforderlich ist. Wird dies bejaht, sind die Betroffenen über die Datenverarbeitung zu informieren. Die Speicherdauer sollte mög- Soll der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Unternehmens von dem lichst kurz gewählt werden und die personenbezogenen Daten sind Nachweis eines negativen Corona-Tests abhängig gemacht wer- durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem den, wird es in der Regel noch zulässig sein, wenn die verantwortli- unberechtigten Zugriff zu schützen. che Stelle sich das negative Testergebnis vor dem Zutritt zeigen lässt, ohne die Daten bei sich abzuspeichern oder anderweitig Datenweitergabe an das Gesundheitsamt nachzuhalten. Insofern ist die Anwendbarkeit der Daten- In NRW besteht für gewisse Personengruppen, die zur Nachweis- schutz-Grundverordnung (DSGVO) wohl zu verneinen. Denn nach führung über den Krankheitserreger befugt sind, eine Pflicht, posi- Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt diese nur für die ganz oder teilweise auto- tive Testergebnisse von PCR-Tests und Corona-Schnelltests zu matisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die melden (§ 1 Abs. 1, 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in des Landes NRW in der ab dem 23.04.2021 gültigen Fassung i. V. m. einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sol- § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes). Ergebnisse von len. Corona-Selbsttests müssen dagegen nicht aufgrund einer gesetz- lichen Pflicht an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Es gibt Verarbeitung personenbezogener Daten für Unternehmen keine gesetzliche Ermächtigung, bei Kenntnis von Die Vorgehensweise, bei der Beschäftigten Corona-Selbsttests positiven Selbsttests ihrer Beschäftigten diese Information weiter- bereitgestellt werden, ohne dass dabei Daten durch das Unterneh- zugeben. men erfasst und gespeichert werden, ist in der Regel ausreichend, um der Angebotspflicht des Arbeitgebers nachzukommen und zum Aus diesem Grund kann in datenschutzrechtlicher Hinsicht die Gesundheitsschutz innerhalb des Unternehmens beizutragen. Für Datenübermittlung an das Gesundheitsamt nicht auf eine rechtli- Unternehmen kann sich aber die Frage stellen, ob darüber hinaus che Verpflichtung als Rechtsgrundlage gestützt werden. Eine personenbezogene Daten bezüglich der Selbsttests, beispielsweise Datenweitergabe sollte deshalb nur mit einer entsprechenden Ein- zu ausgegebenen und durchgeführten Tests sowie Testergebnis- willigung der betroffenen Person geschehen. sen, verarbeitet werden dürfen. Eine solche Datenverarbeitung kann nur dann zulässig sein, wenn sie auf einer Rechtsgrundlage beruht Zulässig ist aber der allgemeine Aufruf an die Beschäftigten, bei und die weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten einem positiven Testergebnis unverzüglich einen Arzt oder das werden. Gesundheitsamt zu kontaktieren und den Arbeitgeber zu informie- ren sowie das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. Ebenfalls In den aktuellen rechtlichen Regelungen ist für Unternehmen zwar zulässig ist die Aufforderung, nach einem positiven Ergebnis die eine Pflicht zum Testangebot enthalten, diese stellt jedoch keine Räumlichkeiten des Unternehmens nicht zu betreten. Rechtsgrundlage für etwaige damit einhergehende Datenverarbei- tungen dar. Eine rechtliche Verpflichtung zur Datenverarbeitung im Fazit Rahmen des Angebots von Corona-Tests in Unternehmen besteht Durch die Ausgabe von Corona-Selbsttests in Unternehmen können in der Regel gerade nicht. Arbeitgeber ihrer Pflicht zum Angebot von Corona-Tests an die Beschäftigten nachkommen und gleichzeitig einen wichtigen Bei- Soweit Testergebnisse erfasst werden sollen, sind Gesundheitsda- trag zu dem Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter leisten. ten betroffen, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 DSGVO verarbeitet werden dürfen. Mangels einer rechtlichen Pflicht zur Die Tests sollten für die Beschäftigten freiwillig sein. Soll der Zutritt Datenerfassung kommt eine Rechtfertigung aufgrund einer rechtli- zu den Räumlichkeiten des Unternehmens von einem negativen chen Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) DSGVO nicht in Betracht. Corona-Test abhängig gemacht werden, sollten den Mitarbeitern, Soweit die Daten von dem Unternehmen und nicht von medizini- die keinen Corona-Test machen möchten, alternative Möglichkeiten schem Fachpersonal, das dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder zur Erfüllung ihrer Arbeitsverpflichtung angeboten werden, bei- unter dessen Verantwortung verarbeitet werden, scheidet auch Art. spielsweise durch die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplat- 9 Abs. 1 lit. h) DSGVO als Rechtsgrundlage aus. Zu überlegen ist, ob zes. die Verarbeitung auf Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gem. Art. 9 Abs. 1 lit. i) DSGVO gestützt In der Regel ist es ausreichend und empfehlenswert, den Beschäf- werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Datenver- tigten Corona-Selbsttests anzubieten, ohne dabei personenbezo- arbeitung gerade für diese Zwecke erforderlich ist. Eine Dokumen- gene Daten, etwa zu durchgeführten Tests und Testergebnissen, zu tation von Testergebnissen innerhalb des Unternehmens wird bei erfassen. Soll ein negativer Test nachgewiesen werden, wird im der Ausgabe von freiwilligen Corona-Tests jedoch regelmäßig nicht Regelfall das Vorzeigen eines negativen Testergebnisses ohne wei- erforderlich sein; vielmehr wird der beabsichtigte Zweck des tere Datenerfassung und -speicherung genügen. Gesundheitsschutzes bereits dadurch erreicht, dass die Betroffe- Johanna Schmale nen die Selbsttests vor Arbeitsbeginn durchführen und nur bei einem negativen Testergebnis den Arbeitsplatz aufsuchen. www.brandi.net
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