Sicherer Start ins Arbeitsjahr 2021/2022 - OOE Kindernet

 
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Sicherer Start ins Arbeitsjahr
           2021/2022
Stand: 15. September 2021

Empfehlungen für den Betrieb in oö. KBBE ab September 2021 basierend auf der Covid – 19
Maßnahmenverordnung, dem Erlass des BMBWF GZ 2021-0.559.836 sowie dem „Leitfaden
für ein COVID-19-Hygiene- und Präventionskonzept für den Regelbetrieb in der elementaren
Bildungseinrichtung“ des BMBWF

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Allgemeine Hygiene- und
Präventionsmaßnahmen
Es wird empfohlen, das in jeder Einrichtung bereits vorliegende Hygiene- und
Präventionskonzept in Zusammenarbeit zwischen Kindergartenleitung und dem
Rechtsträger zu prüfen und notwendige Änderungen aufzunehmen und/oder zu ergänzen.
Unser gemeinsames Ziel ist es mit der konsequenten Einhaltung entsprechender
Sicherheitsmaßnahmen einen möglichst sicheren Betrieb der KBBE gewährleisten zu können
und Schließungen vermeiden zu können. Offene Einrichtungen stellen das Grundsatzziel dar.

1. Allgemeine Hygieneempfehlungen
Die Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen trägt wesentlich zu einer weiteren
Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie bei. Die grundlegenden Maßnahmen finden Sie
hier zusammengefasst. Wir empfehlen, sie in den Tagesablauf der KBBE als fixen Bestandteil
einzubetten.

Krank? Zuhause bleiben!

Ist aufgrund einer Erkrankung die Teilnahme am Gruppengeschehen nicht möglich, muss das
Kind/das Personal zu Hause bleiben. Dies gilt in jedem Fall bei allen fieberhaften
Erkrankungen.

Hände waschen!

Jede Person soll sich unmittelbar nach Betreten der Einrichtung sowie mehrmals täglich,
insbesondere nach dem Schnäuzen, Niesen und Husten, vor der Zubereitung von Nahrung,
vor dem Essen und nach der Benutzung von Toiletten etc., gründlich mit Wasser und
Flüssigseife die Hände waschen (mind. 20 Sekunden, die Wassertemperatur spielt dabei
keine Rolle). Alternativ ist die Verwendung von Händedesinfektionsmitteln möglich. Diese
müssen 30 Sekunden einwirken, um wirksam zu sein.

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Auf Atem- und Hustenhygiene achten!

Beim Husten oder Niesen sollen Mund und Nase mit gebeugtem Ellbogen oder einem
Papiertaschentuch bedeckt werden, Taschentücher sollen sofort entsorgt werden.

Regelmäßiges Lüften!

Alle Räumlichkeiten sind regelmäßig, auch während des Tages, zu lüften (wenn möglich
Querlüften). Die Festlegung fixer Intervalle für das Lüften (z. B. alle 20 Minuten, jedenfalls 5
Min. pro Stunde) unterstützt die konsequente Umsetzung und senkt die Viruskonzentration
und damit die Wahrscheinlichkeit einer Infektion deutlich.

Reinigung!

Oberflächen in gemeinschaftlich genutzten Sanitäranlagen bzw. Flächen mit häufigem
Handkontakt von unterschiedlichen Personen (z.B.: Türklinken, Lichtschalter…) sollten
regelmäßig     desinfiziert  werden.    Ebenso    wird    die    Verwendung      von
Wischdesinfektionstüchern (statt Sprühdesinfektion) für Möbel in der Einrichtung
empfohlen.

Integration der Maßnahmen in den pädagogischen Alltag!

- Alters- und entwicklungsadäquate Aufklärung über Hygiene (Husten/Niesen etc.)
- Vermeidung von Aufstauungen beim Eintreffen bzw. Abholen der Kinder
- Alternative Begrüßungsrituale anwenden (Hände reichen vermeiden)
- Gruppenwechsel so gering wie möglich halten
- Gestaltung der Eingewöhnungszeit neuer Kinder hinsichtlich geltender Hygienerichtlinien
        reflektieren (siehe Merkblatt Eingewöhnung)
- Sorgfalt bei der Jause und zu Mittag; Buffets und gemeinsame Teller vermeiden; Tragen
        einer Maske bei der Vorbereitung des Essens

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2. TESTUNGEN / ZUTRITT ZUR EINRICHTUNG
     2.1 KINDER
         Möglichkeit zum Lollipop Test im Kindergarten
         von 13. 9.21 – 22.10.21
Um die Sicherheit in Oö. Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen zu erhöhen, wurde
die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme zur Selbsttestung von Kindergartenkindern
geschaffen.
Das Land Oberösterreich stellt Kindergärten und Sonderformen, die sich dazu entscheiden
dieses freiwillige Screening-Angebot in Anspruch zu nehmen, Test-Kits für den Screening
Zeitraum 13. September bis 22. Oktober zur Verfügung. Vorgesehen ist ein Test pro Woche
und Kind. Nachdem es sich um ein Corona-Screening handelt, sind die Testergebnisse
anonymisiert zu erfassen.
Wenn ein Kindergarten freiwillig an diesem Screening teilnehmen möchte, ist von den Eltern
der betroffenen Kinder das Einverständnis zur Testung einzuholen. Die Testung ist auch für
die Kinder freiwillig. Wenn ein Kind einmal nicht testen möchte, soll das kein Problem
darstellen.
Die Entscheidung über eine Teilnahme am Screening ist vom Rechtsträger einvernehmlich
mit der Leitung zu treffen.

     2.2 PERSONAL
          aktuelle Covid-19-Maßnahmenverordnung des BMSGPK
Die Regelungen für das Personal ergeben sich aus der jeweils aktuell geltenden Covid-19-
Maßnahmenverordnung des Gesundheitsministeriums. Wir informieren regelmäßig auf
unserer Homepage www.ooe-kindernet.at über Anpassungen bzw. Verlängerungen der
geltenden Regelung.

Mit der jüngsten Novelle der Covid-19-Öffnungsverordnung wurden diese in Covid-19-
Maßnahmenverordnung umbenannt und der Adressatenkreis der Verordnung nochmals
erweitert. Die Bundesregierung hat die Maßnahmen im Bildungsbereich erneut geändert, um
einen noch weiteren Bogen über den Bildungs- sowie Betreuungsbereich zu spannen und hat
nunmehr auch die außerschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Tagesmütter und
-väter in den Geltungsbereich der Covid-19-Maßnahmenverordnung einbezogen. Die
vorgegeben Maßnahmen werden daher auch für diesen Bereich verpflichtend und den
Vorgaben des Schulbereichs angeglichen.
Die Covid-19-Maßnahmenverordnung tritt mit 15. September in Kraft und ermöglicht
nunmehr auch wieder den Genesungsnachweis als Nachweis einer geringen

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epidemiologischen Gefahr. Ein Testnachweis ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Schulen, KBBE und Tagesmütter sowie Tagesväter nötig, wenn sie nicht geimpft sind bzw.
keinen entsprechenden Genesungsnachweis vorweisen können. Wenn kein entsprechender
Nachweis erbracht werden kann, ist eine regelmäßige Testung erforderlich, wobei einmal pro
Woche auch ein PCR Test vorgelegt werden muss.

Das bedeutet, dass für die Arbeit in der KBBE - abweichend von der allgemeinen 3-G-Regel -
ein Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr ab 15. September folgendermaßen
erbracht werden kann:

   -   Durch die Covid-19-Impfung
          o Ein Impfnachweis gilt als erbracht:
                  sofort ab der Zweitimpfung
                  ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem Impfstoff, bei dem nur
                    eine Impfung vorgesehen ist
                  sofort ab der Impfung für Genesene

   -   Durch Genesung
          o Als Genesungsnachweis gilt:
                 ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen
                   überstandene Infektion mit SARS-CoV-2
                 eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen
                   überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch
                   bestätigt wurde
                 ein Absonderungsbescheid, der die Infektion mit SARS-CoV-2
                   bestätigt und nicht älter als 180 Tage ist
                 ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90
                   Tage ist

   -   Durch einen negativen Covid-19-Test
          o Folgende Vorgaben zu Tests sind zu beachten:
                  es ist für jeden Arbeitstag ein lückenloser Testnachweis zu erbringen
                    und die Testergebnisse müssen jederzeit vorgelegt werden können
                  ein Antigen-Test, der am Standort unter Aufsicht der Leitung oder
                    des Rechtsträgers erfolgt, gilt für den Arbeitsplatz 48h
                  ein Antigen-Test, bei einer dazu befugten Stelle, gilt für den
                    Arbeitsplatz 48h (überall sonst nur 24h)
                  ein PCR-Test, bei einer dazu befugten Stelle, gilt überall für 72h
             Jedenfalls einmal pro Woche ist ein PCR Test bei einer externen dazu
             befugten Stelle (z.B.: Apotheke) durchzuführen.

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Durch die sinngemäße Anwendung der Covid-19-Schulverordnung ist die Testung vor Ort
unter Aufsicht der Leitung bzw. des Rechtsträgers als Dienstgeber möglich. Tests dafür
wurden Ihnen von LH-Stvin. Christine Haberlander zur Verfügung gestellt und sind bereits
ausgeliefert.

Zu empfehlen ist dabei mit dem Personal, das nicht geimpft oder genesen ist, das Tragen
eines MNS außerhalb der Gruppenräume zu vereinbaren.

     2.3 ALLGEMEINE MASSNAHMEN FÜR DAS BETRETEN DER
         EINRICHTUNGEN

Alle „betriebsfremden“ Personen haben beim Betreten der KBBE einen 3-G-Nachweis
vorzuweisen und eine Maske zu tragen. Wird die Einrichtung nur kurz z.B.: zum Bringen und
Abholen von Kindern betreten ist kein 3-G-Nachweis erforderlich. Es ist dabei von allen
Personen über 6 Jahren eine Maske zu tragen.
Strengere Regelungen können vom Rechtsträger festgelegt werden.

3. RISIKOSTUFEN
Das Konzept des BMBWF für das Schuljahr 2021/22 fußt auf einer Einteilung des
Schulbetriebs in drei Risikostufen (Risikostufe 1 bis 3)
Grundsätzlich befinden sich alle Schulen in Risikostufe 1, wenn nicht anderes angeordnet
wird. Dies ist sinngemäß auf KBBE anzuwenden.

    Die Änderung einer Risikostufe erfolgt durch
    -    Verordnung des Bundesministers oder durch
    -    die Bildungsdirektion nach Anhörung der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde
         und im Einvernehmen mit dem Bundesminister
    Die Kriterien für die jeweiligen Risikostufen sind:
        − Infektionsgeschehen in der Gesellschaft/der Region/am Standort
        − Empfehlungen der Corona-Kommission
        − Ergebnisse der Abwasseranalysen

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3.1 MASSNAHMEN NACH DEN RISIKOSTUFEN

 Phase/Zeitraum                                 Maßnahmen
                            •   KBBE setzt ihr Hygiene- und Präventionskonzept um
 Risikostufe 1              •   Kein MNS für Kinder
 (gilt immer, wenn          •   3-G-Nachweis und Tragen eines MNS für den Zutritt
 nichts anderes
                                aller externen Personen (siehe Pkt. 2.3)
 geregelt ist)
                            •   Personal hat einen Impf- bzw. Genesungsnachweis zu
                                erbringen, ansonsten ist ein lückenloser Testnachweis
                                entsprechend der geltenden Covid-19-Maßnahmen-
                                verordnung vorzulegen
                            •   Es wird empfohlen mit dem Personal, das nicht geimpft
                                oder genesen ist, zu vereinbaren, dass beim Kontakt mit
                                anderen Personen abseits der Kinder ein MNS getragen
                                wird.

 Risikostufe 2           zusätzliche Maßnahme über Risikostufe 1 hinaus
                            • MNS für Kinder ab dem schulpflichtigen Alter außerhalb
                                 der Gruppenräume
                            • Es wird empfohlen mit dem Personal, das nicht geimpft
                                 oder genesen ist, zu vereinbaren, dass beim Kontakt mit
                                 anderen Personen abseits der Kinder sowie außerhalb der
                                 Gruppenräume ein MNS getragen wird
                            • Feste und Veranstaltungen sind nur nach Risikoanalyse
                                 möglich (die zum jeweiligen Veranstaltungszeitpunkt
                                 aktuell geltenden Bestimmungen der Covid-19-
                                 Maßnahmenverordnung für Zusammenkünfte sind
                                 sinngemäß anzuwenden)

 Risikostufe 3           zusätzliche Maßnahme über Risikostufe 2 hinaus
                            • Aktivitäten wenn möglich ins Freie verlagern
                            • Feste und Feiern ausschließlich im Gruppenverband
                            • (Eltern-) Veranstaltungen und Ausgänge/Exkursionen
                                 entfallen
                            • Angebote mit externen Partnern entfallen
                            • Elternabende, Elterngespräche, Besprechungen mit
                                 externen Partnern, etc. sind mittels elektronischer
                                 Kommunikation oder telefonisch abzuhalten

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4. HYGIENE- UND PRÄVENTIONSKONZEPT

Die Kindergartenleitung erstellt bzw. ergänzt gemeinsam mit dem Rechtsträger das
einrichtungsspezifische Schutz- und Präventionskonzept.
Dabei sind sowohl die aktuell gültigen Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit COVID-19
sowie allgemein gültige Schutz- und Hygienemaßnahmen zu berücksichtigen.

     CHECKLISTE FÜR DIE ERSTELLUNG EINES COVID-19
     HYGIENE- UND PRÄVENTIONSKONZEPTS FÜR KBBE

     INHALT:
       1. Krisenteam und Ansprechpartner für Behörden
       2. Regelung für Organisatorische Abläufe / Erreichbarkeit im Krisenfall
       3. Schutz- und Hygienemaßnahmen/Risikostufen inklusive Reinigungs- und
          Lüftungskonzept für den gesamten Betrieb
       4. Vorgehen im Verdachtsfall und Informationen für Contact-Tracing
       5. Pädagogische Überlegungen
       6. Bildungspartnerschaft
       7. Externe Angebote
       8. Zuständigkeiten des Rechtsträgers und ev. rechtsträgerspezifische Vorgaben
       9. Allgemeines

       Nähere Informationen unter www.ooe-kindernet.at

Das einrichtungsspezifische Hygiene- und Präventionskonzept ist allen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

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