Informationsbroschüre 2021 - für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) - WIBank

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Informationsbroschüre 2021 - für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) - WIBank
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Informationsbroschüre 2021
für die Empfänger von Direktzahlungen
über die anderweitigen Verpflichtungen
(Cross Compliance)

 Wichtige Neuerungen und Hinweise im Antragsjahr 2021 finden Sie auf Seite 9!
Informationsbroschüre 2021 - für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) - WIBank
Informationsbroschüre 2021 - für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) - WIBank
Informationsbroschüre 2021
für die Empfänger von Direktzahlungen
über die anderweitigen Verpflichtungen
          (Cross Compliance)

           Ausgabe Hessen

                                         3
Informationsbroschüre 2021 - für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) - WIBank
Informationsbroschüre über die einzuhaltenden
                      Verpflichtungen bei Cross Compliance 2021

 Diese Broschüre informiert allgemein über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compliance und ersetzt
 nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb verbindlichen Rechtsvorschriften.
 Empfänger von Direktzahlungen (Ausnahme: Teilnehmende an der sog. Kleinerzeuger-Regelung) und von
 Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinbereich sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende
 Rechtsänderungen nach Redaktionsschluss und damit verbundenen Änderungen der Verpflichtungen zu informieren.
 Die jeweilige landwirtschaftliche Fachpresse sowie die Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt,
 Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – HMUKLV – enthalten entsprechende Informationen.
 Auch für Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raums sowie von
 Tierschutzmaßnahmen gelten die Cross-Compliance-Verpflichtungen einschließlich der Pflicht, sich über ggf.
 eintretende Änderungen zu informieren.

INHALT

I			 EINLEITUNG		                                                                                                 8

II			 ERHALTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER FLÄCHEN
			 IN GUTEM LANDWIRTSCHAFTLICHEM UND ÖKOLOGISCHEM
			ZUSTAND (GLÖZ)                                                                                                 9

			1		 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser
					zur Bewässerung (GLÖZ 2)                                                                                     9
			      2		   Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3)                                              10
			      3		   Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)                                               11
			      4		   Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)                         12
			      5		   Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6)                                  14
			      6		   Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7)                                               14

III		 GRUNDANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSFÜHRUNG                                                                 16

			1		 Nitratrichtlinie (GAB 1)                                                                                  16
					1.1		 Generelle Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln                                16
					 1.2		 Zusätzliche besondere Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen
							 Düngemitteln in mit Nitrat belasteten Gebieten (§ 13a DüV)                                               19
					1.3		Begrünung bei Hangneigung zu oberirdischen Gewässern                                                   21
					 1.4		 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle,
							Festmist, Silage und Silagesickersäften                                                                   21
			2		         Vogelschutzrichtlinie (GAB 2)                                                                     22
			3		FFH-Richtlinie (GAB 3)                                                                                     23
			 4		 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4)                                                         23
					4.1		Vorgaben zur Futtermittelsicherheit                                                                    23
							4.1.1 Produktion sicherer Futtermittel                                                                    23
							 4.1.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Futtermitteln                                  24
							4.1.3 Rückverfolgbarkeit                                                                                  24
							4.1.4 Anforderungen an die Futtermittelhygiene                                                            24
4.2		Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit                                         25
							4.2.1 Produktion sicherer Lebensmittel                                         25
							 4.2.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Lebensmitteln       26
							4.2.3 Rückverfolgbarkeit                                                       26
							4.2.4 Anforderungen an die Lebensmittelhygiene                                 26
							4.2.5 Milcherzeugung                                                           27
							4.2.6 Eiererzeugung                                                            28
			 5		      Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe
					        in der tierischen Erzeugung (GAB 5)                                      28
			 6		 Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8)          30
					 6.1		 Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen    30
					6.2		Kennzeichnung und Registrierung von Tieren                                  30
							6.2.1 Rinder                                                                   31
									6.2.1.1 Ohrmarken                                                            31
							6.2.2 Schweine                                                                 32
									6.2.2.1 Ohrmarken                                                            32
									6.2.2.2 Bestandsregister                                                     33
							6.2.3 Schafe und Ziegen                                                        33
									6.2.3.1 Kennzeichnung                                                        33
			7		 TSE-Krankheiten (GAB 9)                                                        36
					7.1		Verfütterungsverbot                                                         36
							7.1.1 Verfütterungsverbote, die für Wiederkäuer und andere Nutztiere gelten,
									nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel I von Anhang IV
									der Verordnung (EG) Nr. 999/2001                                             36
							7.1.2 Bestimmungen für die Anwendung von Ausnahmen zu den Verboten
									nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel I von Anhang IV
									der Verordnung (EG) Nr. 999/2001                                             38
							7.1.3 Allgemeine Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung
									mit Kapitel I von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001                 39
							7.1.4 Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Transport
									und der Lagerung bestimmter Futtermittel                                     40
					7.2		TSE (BSE und Scrapie)                                                       40
							7.2.1 Meldung                                                                  40
							7.2.2 Weitere Tierhalterpflichten                                              40
			 8		 Regelungen zum Pflanzenschutz (GAB 10)                                        42
					8.1		Anwendungsbestimmungen                                                      42
					8.2		Anwendungsverbote und -beschränkungen                                       42
					8.3		Bienenschutz                                                                43
					8.4		Aufzeichnungspflicht                                                        43
			 9		 Tierschutz (GAB 11, 12 und 13)                                                43
					 9.1		 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 13)        44
							 9.1.1 Anforderungen an das Personal sowie an die Überwachung und Pflege       44
							9.1.2 Aufzeichnungen                                                           44
							9.1.3 Anforderungen an die Bewegungsfreiheit                                   45
							9.1.4 Anforderungen an Gebäude, Unterkünfte, Anlagen
									sowie an das Stallklima und die Beleuchtung                                  45
							 9.1.5 Anforderungen an die Haltung von Tieren, die nicht in Gebäuden
									untergebracht sind                                                           45
							9.1.6 Anforderungen an das Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe              45
							9.1.7 Eingriffe an Tieren                                                      45
							9.1.8 Züchtung/Zuchtmethoden                                                   46
9.2		 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 11)     46
							9.2.1 Besondere Anforderungen an die Haltungseinrichtung für Kälber               47
							9.2.2 Anforderungen an die Haltungsform (Einzel-/Gruppenhaltung)                  47
							9.2.3 Stallklima, Licht und Beleuchtung                                           48
							9.2.4 Fütterung                                                                   48
							9.2.5 Kontrolle und Vorsorge durch den Tierhalter                                 48
							9.2.6 Verbote                                                                     48
					 9.3		 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (GAB 12)   48
							9.3.1 Haltungseinrichtungen für Schweine                                          48
							9.3.2 Besondere Anforderungen                                                     50

IV		 KONTROLL- UND SANKTIONSSYSTEM                                                       51

 		1		Kontrolle			                                                                       51
					1.1		Systematische Kontrolle                                                        51
					1.2		Weitere Kontrollen                                                             52
			     2		   Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross Compliance-Vorschriften          52
			3		Höhe der Verwaltungssanktion                                                       53

V			ANLAGEN				                                                                          55

			     1 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)                                55
			 2 Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1
				der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung                                         57
			     4 Behörden für die Registrierung von Betrieben (mit Tierhaltung)                 59
			5 Regionalstellen		                                                                   60
			 6 Zuständige Behörden für Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen
				 sowie Ausnahmeregelungen gem. Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung
				 mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verfütterungsverbot)                62
			     7 Anforderungen an die Rohmilch                                                  63
			 8 Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild von Transmissiblen
				Spongioformen Enzephalopathien (TSE)                                                 64
			9 Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot                                            64
			     10 Eingriffe bei Tieren – Betäubung                                              65

VI		GLOSSAR				                                                                          66

			1		Begriffsbestimmungen                                                               66
			2		Relevante Rechtsvorschriften                                                       68

6
VORWORT

Liebe Landwirtinnen und Landwirte,

bei der Bewältigung der großen Herausforderungen zu mehr Nachhaltigkeit in der
Landwirtschaft möchte ich Sie auch in diesem Jahr wieder über die aktuellen von Ihnen
einzuhaltenden Vorschriften im Rahmen der Cross Compliance (CC) informieren.
Wie Sie wissen, ist dies ein wichtiges Werkzeug zur Integration von Umwelt- und                 Fotonachweis:
Tierschutzanforderungen in die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP).                                   HMUKLV/S. Feige

Heute erhalten Sie dafür die neue angepasste Informationsbroschüre, die Ihnen als
Grundlage Ihrer Arbeit dienen soll.

Aufgrund der im Jahr 2020 vorgenommenen Änderung der Düngeverordnung (DüV) sowie des Wasserhaushaltsgesetzes
ergeben sich umfangreiche Änderungen bei den zu beachtenden Verpflichtungen im Rahmen der Umsetzung der Nitrat-
Richtlinie. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtungen im Hinblick auf Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten.

Mit der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurden einige Vorgaben konkretisiert. Zu beachten ist,
dass es voraussichtlich Änderungen bei den Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und
Ziegen sowie von Schweinen im Laufe des Jahres geben wird, die wir im Auge behalten müssen.

Schon heute möchte ich darauf hinweisen, dass dies die vorletzte Infobroschüre mit der Überschrift „Cross Compliance“
sein wird, denn mit der Ausgestaltung der GAP ab 2023 werden auf die Direktzahlungsempfänger*innen neue, spürbar
höhere Mindeststandards zukommen. Die Verschmelzung der aktuellen Greening-Auflagen mit den CC-Vorgaben zur so
genannten „Konditionalität“ definiert die neue Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen.

Liebe Landwirtinnen und Landwirte, betrachten Sie die CC-Kontrollen Ihrer Betriebe nicht nur als Bürde, sondern sehen
Sie diese auch als Rechtfertigung der doch in Relation zu anderen Politikbereichen der EU hohen finanziellen Ausstattung.

Im Vergleich zu den Vorjahren ist die Gesamtsumme der im vergangenen Jahr in Hessen einbehaltenen Beträge wegen
festgestellter Verstöße wiederum rückläufig. Dies ist vor dem Hintergrund der bereits beschriebenen steigenden Anforde-
rung an die Betriebe als Erfolg zu bewerten, zeigt es doch, dass Sie sich als Direktzahlungsempfänger*innen Ihrer Ver-
antwortung für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bewusst sind und Ihren Pflichten auch gewissenhaft nachkommen.

Bitte lesen Sie in Ihrem eigenen Interesse genau die in dieser Broschüre aufgeführten aktualisierten Hinweise
durch. Insbesondere den Tier haltenden Betrieben drohen bei wiederholten kleineren Dokumentations-, Melde- und
Kennzeichnungsverstößen spürbare finanzielle Sanktionen.
Aber auch die Ausführungen zu den neuen, erweiterten düngerechtlichen Vorschriften aus Bundes- und Landes-
verordnung darf ich Sie in Ihrem eigenen Interesse bitten, aufmerksam zu lesen.

Ich werde mich auch in Zukunft, insbesondere bei der Ausgestaltung der Konditionalität, für eine sachgerechte und
angemessene Auslegung einsetzen und den gegebenen Gestaltungsspielraum nutzen, um das Maß der anfallenden
Bürokratie für Sie alle zu verringern.

Seien Sie sicher, dass die in Hessen mit CC befassten Personen und Dienststellen bei den durchzuführenden Kontrollen
weiterhin sowohl die sorgfältige Umsetzung der Vorschriften als auch Ihre betrieblichen Belange beachten werden.

Bei Fragen stehen Ihnen natürlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agrar-, Umwelt- und Veterinärverwaltung
sowie des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen (LLH) wie gewohnt gerne zur Verfügung.

Ihre

Priska Hinz
Hessische Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
I EINLEITUNG

Gemäß der Verordnung (EU) Nr.1306/20131 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von
Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „Cross
Compliance“ bezeichnet. Die Cross-Compliance-Regelungen umfassen:

▶		   Sieben Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem
		    und ökologischem Zustand (GLÖZ) und
▶		   13 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB);
		    diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch unabhängig von Cross Compliance.

Die Cross-Compliance-Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb,
der Cross Compliance relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung,
Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Cross-Compliance-Verpflichtungen einhalten
muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen
berücksichtigt wurden.

Die im Rahmen von Cross Compliance zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im
Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirt-
schaftliche Flächen) ausgeführt werden.

Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross Compliance relevante
Zahlungen):
▶ Direktzahlungen: – Basisprämie
							– Greeningprämie
							– Umverteilungsprämie
							– Junglandwirteprämie
							– Rückerstattung Haushaltsdisziplin.
▶ Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes:
							 – Ausgleichszahlungen für aus naturbedingten oder anderen Gründen benachteiligte Gebiete
							– Ökologischer/biologischer Landbau
							 – Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie
								2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)
							– Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
							– Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen
							– Aufforstung und Anlage von Wäldern
							– Einrichtung von Agrarforstsystemen sowie
							– Zahlungen für Waldumwelt- und klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder.
▶ Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Anmerkung: Hier gelten die Cross-Compliance-Regelungen
   drei Kalenderjahre ab dem 1. Januar, der auf die erste Zahlung folgt.).

Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen zu den Cross-Compliance-Verpflichtungen ergeben sich aus der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/20142 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von
Cross Compliance sind über die Fachgesetze hinaus das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4 sowie die
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung5 einschlägig.

Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestellten Cross-Compliance-
Verpflichtungen die Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die Cross-Compliance-
Anforderungen übersteigen. Ahndungen nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) erfolgen unabhängig von
Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen im Rahmen von Cross Compliance. Verstöße gegen das deutsche
Fachrecht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zahlungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Cross-Compliance-
Verpflichtungen verstoßen wird.

8
Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2021

Nitratrichtlinie (GAB 1)
Aufgrund der im Jahr 2020 vorgenommenen Änderung der Düngeverordnung (DüV) sowie des Wasserhaushalts-
gesetzes ergeben sich umfangreiche Änderungen bei den zu beachtenden Verpflichtungen. Dies betrifft insbesondere
die Verpflichtungen im Hinblick auf Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gemäß §13a DüV.

Tierschutz (GAB 11–13)
Mit der 7. Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 08.02.2021 wurden die Vorgaben u. a. zu den
Böden bei Kälberhaltung, dem Beschäftigungsmaterial für Schweine, der Beschränkung von Agressionen in der
Gruppe für Schweine und dem Tier-Fressplatz-Verhältnis für Schweine konkretisiert.

Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6 bis 8)
Im Jahr 2021 wird es voraussichtlich Änderungen bei den Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schweinen geben. Es wird empfohlen, diesbezüglich die Fachpresse zu
verfolgen.

II		 ERHALTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER FLÄCHEN IN GUTEM
		 LANDWIRTSCHAFTLICHEM UND ÖKOLOGISCHEM ZUSTAND (GLÖZ)

 Betroffen sind Zahlungsempfänger

Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand sind in der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung geregelt. Damit kommt Deutschland der
Verpflichtung nach, konkrete Anforderungen zu den Standards „Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die
Verwendung von Wasser zur Bewässerung“, „Schutz des Grundwassers gegenVerschmutzung“, „Mindestanforderungen
an die Bodenbedeckung“, „Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“, „Erhaltung des
Anteils der organischen Substanz im Boden“ sowie „Keine Beseitigung von Landschaftselementen“ vorzuschreiben.
Die entsprechenden Vorgaben zur „Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen“ (GLÖZ 1) werden bereits
über die Nitratrichtlinie (GAB 1) erfüllt. Zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen des Standards GLÖZ 1 sind daher
nicht erforderlich.

Folgende Anforderungen ergeben sich:

1		 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur
		 Bewässerung (GLÖZ 2)

Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder Oberflächengewässern Wasser zur Bewässerung der landwirtschaft-
lichen Flächen, benötigt er hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung oder Erlaubnis der zuständigen Behörden.
Diese Bewilligungen oder Erlaubnisse können auch für Gemeinschaften (z.B. Bewässerungsverband) erteilt werden.

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2		 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3)

Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in das Grundwasser
Das Einleiten und Einbringen von Stoffen (z.B. über Leitungen oder Sickerschächte) der Liste I aus Anlage 1 der
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (siehe Anlage 2 dieser Broschüre) in das Grundwasser ist im Rahmen
der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erlaubt. Stoffe der Liste II können in Ausnahmefällen eingeleitet oder
eingebracht werden, wenn dies wasserrechtlich erlaubt worden ist und die diesbezügliche Genehmigung vorliegt. In
den Listen I und II sind Stoffe, Stofffamilien und Stoffgruppen genannt, die als schädlich für das Grundwasser gelten.

Zur Vermeidung von Einleitungen und Einbringungen in das Grundwasser sind diese Stoffe auf dem landwirtschaft-
lichen Betrieb so zu handhaben, dass es zu keiner Grundwassergefährdung kommen kann.

In der Regel ist eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen, wenn die Vorgaben
zum Umgang mit Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Desinfektionsbädern, Silage und Festmist gemäß § 4
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung eingehalten werden. Im Folgenden werden allgemein die entsprechenden
Vorgaben erläutert:

Umgang mit Mineralölprodukten (z.B. Treibstoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln und
Desinfektionsbädern für landwirtschaftliche Nutztiere
Im Allgemeinen sind in landwirtschaftlichen Betrieben Mineralölprodukte und bestimmte chemische
Pflanzenschutzmittel sowie gegebenenfalls auch Biozide (z.B. Mittel zur Behandlung von Schafen in
Desinfektionsbädern) betroffen. Die Handhabung, die Lagerung und die Beseitigung dieser Stoffe dürfen nicht dazu
führen, dass es zu einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann.

Die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis und der
gesetzlichen Vorschriften stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Agrarzahlungen-Verpflichtungenver-
ordnung dar.

Lagerung von Silage und Festmist außerhalb ortsfester Anlagen
Grundvoraussetzung ist, dass es durch die Lagerung von Silage oder Festmist außerhalb ortsfester Anlagen (siehe
Glossar) zu keiner nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann. Ferner sind Silage oder
Festmist nur auf landwirtschaftlichen Flächen zu lagern. Das sind auch Flächen, die zwar aus der Erzeugung
genommen worden sind, auf denen aber eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Direktzahlungen-
Durchführungsverordnung stattfindet. Die Lagerung von Festmist außerhalb ortsfester Anlagen darf nicht länger als
sechs Monate dauern. Der Lagerplatz, auf dem der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird, ist
jährlich zu wechseln.

Werden Silage oder Festmist länger als 6 Monate an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck gelagert,
handelt es sich nach der Definition der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV) um eine ortsfeste Anlage. In einem solchen Fall müssen die Anforderungen der AwSV für derartige
Lagerstätten eingehalten werden (siehe hierzu auch Kapitel III Nr. 1.4).

Sollte die Lagerfläche von wasserrechtlichen Vorgaben betroffen sein (Wasserschutzgebietsverordnungen oder
besondere behördliche Anordnungen) so müssen diese bei der Lagerung eingehalten werden.

In Zweifelsfällen (ob etwa ein Stoff der Liste I oder II vorliegt oder wie ein bestimmter Stoff zu handhaben ist),
wenden Sie sich bitte an die für den Grundwasserschutz zuständige Behörde.

Hinweis zur Lagerung von festen Gärresten außerhalb ortsfester Anlagen
Gärreste fallen u.a. bei der Gewinnung von Biogas aus Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft an und werden
in der Regel auch wieder landwirtschaftlich verwertet. Sie gehören gemäß AwSV ebenfalls zu den allgemein
wassergefährdenden Stoffen. Insofern gilt auch für feste Gärreste, dass diese außerhalb ortsfester Anlagen so zu
handhaben sind, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann.

10
3		 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)

Dieser Standard betrifft aus der Erzeugung genommenes Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im
Umweltinteresse genutzte Fläche (sog. „ökologische Vorrangfläche“ oder ÖVF) ausgewiesen ist, sowie sonstiges
brachliegendes und stillgelegtes Acker- und Dauergrünland.

Es handelt sich um nachfolgende Nutzungen, die in den Sammelanträgen gemäß den dort vorgegebenen Codes
auszuweisen sind:
 a) ökologische Vorrangfläche (ÖVF) auf Ackerland
    Streifen am Waldrand (ohne Erzeugung) ÖVF                                                                  054
    Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF AL)                                                                           058
    Brachen ohne Erzeugung (ÖVF)                                                                               062
 b) Sonstiges brachliegendes oder stillgelegtes Ackerland
    Brache im Rahmen einer VNS-Maßnahme                                                                        560
    Ackerland, aus der Erzeugung genommen                                                                      591
    Stillgelegte Ackerfläche nach FELEG/GAL/ALG                                                                545
 c) Brachliegendes und stillgelegtes Dauergrünland (inkl. ÖVF)
    Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF DGL)                                                                          057
    Dauergrünland, aus der Erzeugung genommen                                                                  592
    Stillgelegte Dauergrünlandfläche nach FELEG/GAL/ALG                                                        545

Darüber hinaus werden Anforderungen an Winterkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen (Gründecke) als
ökologische Vorrangflächen definiert.

Anforderungen an Flächen nach a) und b)
Brachliegendes und stillgelegtes Ackerland inkl. ÖVF sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine
gezielte Ansaat zu begrünen.

Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im
Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) außerhalb des Zeitraums 1. April bis 30. Juni zulässig.
Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums ist nur dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber zur Anlage von ein- oder
mehrjährigen Blühflächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen verpflichtet ist und dieser
Verpflichtung durch Neuansaat während dieses Zeitraums nachkommen muss.

Pflanzenschutzmittel dürfen auf den genannten Ackerflächen nicht angewendet werden.

Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den in der Tabelle genannten ÖVF Brachen ohne Erzeugung
(NC 062) ergibt sich seit dem 1.1.2018 unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. 639/2014. Es handelt sich dann nicht
mehr um eine Cross-Compliance Verpflichtung, sondern um eine Greening-Verpflichtung.

Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche, die dazu
bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten die
oben genannten Vorgaben zur Begrünung, zum Umbruch und zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht. Hierbei
kann es sich zum Beispiel um Blühflächen und Bejagungsschneisen aber auch um sog. Kiebitz- oder Lerchenfenster
o.ä. handeln. Diese Ausnahme ist auf Ackerland, das als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen ist (Flächen nach a),
allerdings nicht möglich.

                                                                                                                  11
Die Verpflichtungen enden auf ökologischen Vorrangflächen (Flächen nach a) frühestens nach dem 31. Juli des
Antragjahres, wenn eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet
und durchgeführt wird. Dies ist bei einer Aussaat von Winterungen der Fall. Als Vorbereitung und Durchführung
einer Aussaat zählt in diesem Zusammenhang nicht, wenn zum Beispiel eine Zwischenfrucht, die nicht geerntet
werden soll, ausgesät wird, nach der dann im folgenden Frühjahr Sommerungen angebaut werden.

Auf sonstigem brachliegendem oder stillgelegtem Ackerland (Flächen nach b) enden die Verpflichtungen mit dem
Zeitpunkt, zu dem das Ackerland wieder in die Erzeugung genommen wird. Geschieht dies nach Antragstellung, ist
diese Veränderung der Bewilligungsstelle der zuständigen landrätlichen Verwaltung unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.

Hiervon abweichende Vorschriften des Bundes oder der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder des
Wasserhaushalts bleiben unberührt.

Anforderungen an Flächen nach a), b) und c)
Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem oder
stillgelegtem Acker- und Dauergrünland inkl. ÖVF verboten.

Eine Nutzung des Aufwuchses von stillgelegten Flächen, die nicht als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind,
ist nach schriftlicher Anzeige bei der zuständigen Landesstelle möglich.

Anforderungen an Winterkulturen sowie an Zwischenfrüchte und Gründecken, die als ökologische
Vorrangflächen ausgewiesen sind
Es müssen auf der Fläche belassen werden:
– Zwischenfrüchte und Gründecken, soweit sie als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind, vom 1. Januar bis
   zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres;
– Untersaaten von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur, soweit sie als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen
   sind, von der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres oder
   mindestens bis zur Vorbereitung mit unverzüglich folgender Aussaat der nächsten Hauptkultur, wenn diese vor
   dem 15. Februar ausgesät wird;
– Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte, die auf stickstoffbindende Pflanzen (nur falls ökologische
   Vorrangflächen) folgen, ab der Aussaat bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres.

Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen. Das aktive Beseitigen der maßgeblichen Kulturen (z.B.
durch die Anwendung von Herbiziden) ist allerdings untersagt.

Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Grasuntersaat oder der genannten Zwischenfrüchte auf
den betreffenden Flächen ist zulässig.

4 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)
Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder
Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen
je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu.

In Hessen ist dies mit Erlass der Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der
Erosionsgefährdung vom 27. August 2010 (GVBl. I, S. 300), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September
2015 (GVBl. I, S. 339) geschehen. Die vorgenommene Einstufung wird den Betrieben jährlich im aktuellen „Flächen-
nutzungsnachweis“ mitgeteilt. Eine Ausweisung der Winderosionsgefährdung erfolgte nicht.

Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe CCWasser1 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum
Erosionsschutz einbezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das
Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Soweit die Bewirtschaftung
quer zum Hang erfolgt, gelten diese beiden Einschränkungen des Pflugeinsatzes nicht.
12
Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum
Erosionsschutz einbezogen, darf sie vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen
zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.
Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand
von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.

Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe CCWind zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum
Erosionsschutz einbezogen, darf sie nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das
Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr – ab dem 1. März nur bei
einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit vor dem
1. Dezember Grünstreifen mit einer Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem Abstand von höchstens 100
Metern quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden, oder im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, soweit die
Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder falls unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt
werden.

Für Ackerflächen in Hessen gelten folgende Anforderungen:

1. Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist das Pflügen zwischen
   dem 16. Februar und dem 30. November auch ohne unmittelbar folgende Aussaat der Kulturen Sommergerste,
   Sommerweizen, Hafer, Ackerbohnen, Sommerfuttererbsen, Zuckerrüben, Kartoffeln und Mais auf Schlägen,
   die in die Wassererosionsstufe CCWASSER2 eingeteilt sind, zulässig, sofern die Bewirtschaftung und das Pflügen
   überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgen. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist
   nicht zulässig.

2. Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist das Pflügen auf Schlägen,
   die in die Wassererosionsstufe CCWASSER2 eingeteilt sind, zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai zulässig
   a) bei Aussaat der Kulturen Mais, Zuckerrüben und Kartoffeln mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern
      und mehr, sofern die Bewirtschaftung und das Pflügen überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgen,
   b) beim Anbau der Kultur Kartoffeln, sofern beim Anlegen der Kartoffeldämme erosionsmindernde Querdämme
      angelegt oder die Dammsohlen mit Wintergerste begrünt werden,
   c) beim Anbau von Kartoffeln, Mais und Gemüsekulturen, sofern der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis
      zum Reihenschluss unter Folie oder Vlies durchgeführt wird.

3. Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 bis 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind nicht einzuhalten,
   soweit die für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert
   durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), zuständige Behörde eine von diesen Anforderungen
   abweichende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1
   und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen.

                                                                                                                  13
In der folgenden Übersicht sind nochmals die in den jeweiligen Zeitabschnitten und Erosionsstufen geltenden
Vorgaben dargestellt:

1               2                             3                          4                             5
Zeitraum /      nach Ernte der                01.12. bis 15.02.          16.02. – 31.05.               16.02. bis 30.11.
Erosionsstufe   Vorfrucht bis 30.11.          zu Kartoffeln, Mais,
                                              Zuckerrüben und
                                              Gemüsekulturen
                                              Reihenabstand > 45 cm)
CC Wasser 1     Pflügen zulässig, sofern      Pflügen zulässig, sofern    Pflügen unabhängig von       Pflügen unabhängig von
                • Bewirtschaftung / Pflügen   • Bewirtschaftung / Pflügen der Bearbeitungsrichtung     der Bearbeitungsrichtung
                  quer zum Hang erfolgt,        quer zum Hang erfolgt, zulässig                        im Zeitraum 16.02.
                • Aussaat der Folgefrucht     • eine Ausnahme-                                         bis zur Ernte der
                  vor dem 01.12. erfolgt,       genehmigung der zust.                                  Vorfrucht zulässig
                • eine Ausnahme-                Behörde vorliegt oder                                  (siehe Spalte 2)
                  genehmigung der zust.       • eine Anordnung des
                  Behörde vorliegt oder         Pflanzenschutzdienstes
                • eine Anordnung des            vorliegt.
                  Pflanzenschutzdienstes
                  vorliegt.
CC Wasser 2     Pflügen auch ohne           Pflügen zulässig, sofern     Pflügen zulässig, sofern      Pflügen auch ohne
                unmittelbar folgende        • eine Ausnahme-             • Bewirtschaftung / Pflügen   unmittelbar folgende
                Aussaat (Winterfurche für     genehmigung der zust.        quer zum Hang erfolgt,      Aussaat zulässig, sofern
                Frostgare) zulässig, sofern   Behörde vorliegt oder      • bei Kartoffeln              • Bewirtschaftung / Pflügen
                • Bewirtschaftung /         • eine Anordnung des           Querdämme angelegt            quer zum Hang erfolgt,
                  Pflügen quer zum Hang       Pflanzenschutzdienstes       werden oder die             • eine Ausnahme-
                  erfolgt (Bearbeitung der    vorliegt.                    Dammsohle mit                 genehmigung der zust.
                  Pflugfurche erst ab                                      Wintergerste begrünt          Behörde vorliegt oder
                  16.02. zulässig),                                        wird,                       • eine Anordnung des
                • eine Ausnahme-                                         • der Anbau unmittelbar         Pflanzenschutzdienstes
                  genehmigung der zust.                                    nach dem Pflügen bis          vorliegt.
                  Behörde vorliegt oder                                    zum Reihenschluss unter
                • eine Anordnung des                                       Vlies erfolgt oder
                  Pflanzenschutzdienstes                                 • eine Ausnahme-
                  vorliegt.                                                genehmigung der zust.
                                                                           Behörde vorliegt.

5 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6)

Seit dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stoppelfeldern die einzige
Vorgabe zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur. Aus phytosanitären
Gründen kann die zuständige Landesbehörde Ausnahmen vom Verbrennungsverbot genehmigen.

6 Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7)

Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum Erhalt der Artenvielfalt
haben sie in der Agrarlandschaft eine herausragende Bedeutung, weil sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig
bereichern sie das Landschaftsbild.

Folgende Landschaftselemente stehen unter Cross Compliance-Schutz, d.h. es ist daher verboten, diese ganz oder
teilweise zu beseitigen:

▶ Hecken oder Knicks
  Definition: Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von
  10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern haben. Vorhandene kleinere unbefestigte
  Unterbrechungen ändern nichts an dieser Einordnung, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

14
▶ Baumreihen
  Definition: Mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke
  von mindestens 50 Metern Länge.
▶ Feldgehölze mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern
  Definition: Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen
  Erzeugung dienen. Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden
  ist, gelten nicht als Feldgehölze.
▶ Feuchtgebiete (siehe Glossar) mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern:
  a.) In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder
		 weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.
  b.) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreisrunde oder ovale Kleingewässer), Dolinen (natürliche, meistens
		 trichterförmige Einstürze oder Mulden) und
  c.) andere mit Buchstabe b.) vergleichbare Feuchtgebiete.
▶ Einzelbäume
  Definition: Bäume, die als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des BNatSchG geschützt sind.
▶ Feldraine
  Definition: überwiegend mit Gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit
  einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Sie müssen
  innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen.
▶ Trocken- und Natursteinmauern
  Definition: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als
  5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind.
▶ Lesesteinwälle
  Definition: Historisch gewachsene Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge.
▶ Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern
  Definition: Meist natürlich entstandene, überwiegend aus Fels oder Steinen bestehende Flächen, z.B. Felsen oder
  Felsvorsprünge, die in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten sind bzw. direkt an diese angrenzen und somit
  unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Parzelle sind.
▶ Terrassen
  Definition: Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der
  Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Hilfsmaterialien in
  diesem Sinne können z.B. Gabionen und Mauern sein.

Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht beseitigt werden.

Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten sowie Fels- und Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2 000 Quadratmetern für
jedes einzelne Element, d.h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die
Obergrenze einhalten.

Für die Landschaftselemente gibt es keine Pflegeverpflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen
ist keine Beseitigung. Die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde kann die Beseitigung eines
Landschaftselementes genehmigen.

Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten. Das
Schnittverbot richtet sich grundsätzlich nach den fachrechtlichen Bestimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer
2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf. in Verbindung mit darauf gestütztem Landesrecht) und umfasst somit den
Schutzzeitraum der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch nur die Hecken und Bäume, die bereits bei Cross
Compliance nicht beseitigt werden dürfen. Damit ist das Cross-Compliance-relevante Schnittverbot bei den o.g.
Hecken und Knicks, Bäumen in Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäumen zu beachten. Zulässig sind jedoch
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.

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III GRUNDANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSFÜHRUNG

1 Nitratrichtlinie (GAB 1)

 Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung), in deren Betrieb
 stickstoffhaltige Düngemittel angewendet oder gelagert werden.

Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in Deutschland durch das Düngegesetz6, die Düngeverordnung des
Bundes (DüV)7, den § 38a des Wasserhaushaltsgesetzes6, die Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 sowie in Hessen durch die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung vom
16. Dezember 2020 (GVBL. 964) umgesetzt.

1.1 Generelle Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln
Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017, zuletzt geändert am 28. April 2020, stellt folgende Anforderungen an die
Anwendung von N-Düngemitteln und anderen stickstoffhaltigen Stoffen:

1.1.1 Düngebedarfsermittlung
– Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff, d.h. einer zugeführten Nährstoffmenge je
   Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff), mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
   Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede
   Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 der DüV zu ermitteln und aufzuzeichnen7. Dazu sind die
   Stickstoffbedarfswerte der Kultur nach Anlage 4 der DüV heranzuziehen sowie die im Boden verfügbaren
   Nährstoffmengen zu ermitteln8. Dies kann durch Untersuchung repräsentativer Proben oder nach Empfehlung des
   Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen (LLH) erfolgen.
– Befreit bzw. ausgenommen von der Pflicht zur Erstellung einer Düngebedarfsermittlung sind
   • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-,
      Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus
      sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
   • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidungen)
      an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 kg je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung
      erfolgt,
   • Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr oder 30 kg Phosphat
      (P2O5) je Hektar und Jahr (auch in Form von Abfällen nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) düngen,
   • Betriebe, die
		 = weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche bewirtschaften (abzüglich der unter den ersten beiden
   		 Spiegelstrichen genannten Flächen),
		 = höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
		 = einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 kg
   		 Stickstoff aufweisen und
		 = keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-
   		 mineralischen Düngemittel übernehmen oder aufbringen, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem
   		 Betrieb einer Biogasanlage handelt.
		 Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten Ausnahme müssen alle der vier aufgezählten Punkte erfüllt sein.
		 In Hessen gilt für Betriebe außerhalb von mit Nitrat belasteten oder mit Phosphat eutrophierten Gebieten eine
      weitere Befreiung:
   • Betriebe, die
		 = weniger als 30 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche bewirtschaften (abzüglich der unter den ersten beiden
   		 Spiegelstrichen genannten Flächen),
		 = höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
		 = einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 kg
   		 Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und

16
= keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-
  		 mineralischen Düngemittel übernehmen oder aufbringen, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem
  		 Betrieb einer Biogasanlage handelt.
		 Zur Inanspruchnahme dieser erweiterten Ausnahme müssen alle der vier aufgezählten Punkte erfüllt sein.

– Der je Schlag oder je Bewirtschaftungseinheit ermittelte und aufgezeichnete Düngebedarf ist bis zum Ablauf
  des 31. März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen
  Gesamtsumme zusammenzufassen (erstmalig zum 31. März 2021). Die jährliche betriebliche Gesamtsumme des
  Düngebedarfs ist nach Maßgabe der Anlage 3 aufzuzeichnen.

1.1.2 Grundsätze für die Anwendung
– Der ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der Düngungsmaßnahmen nicht überschritten werden9. Teilgaben
   sind zulässig. Nur wenn aufgrund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder
   Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht, darf der ermittelte Düngebedarf um höchstens 10 Prozent
   überschritten werden. In einem solchen Fall ist der Düngebedarf für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit
   nach Maßgabe dess Regierungspräsidiums Kassel erneut zu ermitteln und einschließlich der Gründe für den
   höheren Düngebedarf aufzuzeichnen.
– Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen,
   wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff
   dem Betriebsinhaber auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt sind, auf Grundlage von Daten des
   Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen (LLH) vom Betriebsinhaber ermittelt oder durch wissenschaftlich
   anerkannte Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind10.

1.1.3 Aufnahmefähigkeit der Böden
Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nicht auf
überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden aufgebracht werden11.

1.1.4 Abstände zu oberirdischen Gewässsern
– Bei der Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
   Pflanzenhilfsmitteln ist ein direkter Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden Abstands
   zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante zu
   vermeiden12. Dieser Abstand beträgt im Allgemeinen mindestens 4 Meter. Wenn Ausbringungsgeräte verwendet
   werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt er
   mindestens 1 Meter. Innerhalb eines Abstands von einem Meter zur Böschungsoberkante dürfen keine Düngemittel
   aufgebracht werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese Düngemittel in oberirdische Gewässer abgeschwemmt
   werden. Bitte beachten: Nach dem Hessischen Wassergesetz ist der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und
   Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmitteln zur Baumpflege und Pflanzenschutzmittel zur
   Verhütung von Wildschäden, in einem Bereich von vier Metern verboten. Verstöße werden nach dem Wasserrecht
   geahndet, sind aber nicht Cross Compliance-relevant.
– Es besteht ein absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
   Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf Flächen mit Hangneigung zu Gewässern
   • innerhalb eines Abstandes von 3m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung
       von mindestens 5 % im 20 Meter Bereich, innerhalb eines Abstandes von 5m zur Böschungsoberkante eines
       Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20 Meter Bereich,innerhalb eines
       Abstandes von 10m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von
       mindestens 15 % im 30 Meter Bereich.
– Zusätzlich gelten auf Ackerflächen mit Hangneigung zu Gewässern
   • innerhalb eines Abstandes von 3m bis 20m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung
       von durchschnittlich mindestens 5 % im 20 Meter Bereich, innerhalb eines Abstandes von 5m bis 20m zur
       Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 % im 20 Meter
       Bereich, innerhalb eines Abstandes von 10m bis 30m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung
       von durchschnittlich mindestens 15 % im 30 Meter Bereich
   folgende besondere Anforderungen:
   • Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Stoffe vor der Aussaat oder Pflanzung sofort einzuarbeiten.

                                                                                                                    17
• Auf bestellten Ackerflächen:
		 = Bei Reihenkulturen (Reihenabstand von 45 cm und mehr) sind diese Stoffe sofort einzuarbeiten, sofern
  		 keine entwickelte Untersaat vorhanden ist.
		 = Bei allen anderen Kulturen muss eine hinreichende Bestandsentwicklung vorliegen oder
		 = die Fläche muss mit Mulchsaat- oder Direktsaat bestellt worden sein.
– Darüber hinaus dürfen auf Ackerflächen mit einer Hangneigung zu Gewässern von durchschnittlich mindestens
  15 % im 30 Meter Bereich, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand
  verfügen, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur bei sofortiger Einarbeitung
  auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden.
– Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung zu Gewässern von durchschnittlich mindestens 10 % im 20 Meter Bereich
  oder von mindestens 15 % im 30 Meter Bereich aufweisen, der ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm
  Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur
  in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten.
– Ggf. weitergehende landeswasserrechtliche Vorgaben sind zu beachten.

1.1.5 Sperrzeiten
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5% Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen zu
den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:
– Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar. Ausnahmen:
   = Bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum
		 Ablauf des 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht, bei einer Aussaat bis zum Ablauf des
		 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm
		 Gesamtstickstoff je Hektar.
   = Bis zum Ablauf des 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.
– Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum
   Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.
– Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des
   15. Januar nicht aufgebracht werden13.
Das Regierungspräsidium Kassel kann die genannten Zeiträume auf Antrag des Betriebsinhabers um max. 4 Wochen
verschieben, aber nicht verkürzen14.

1.1.6 Geräte zum Aufbringen
Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen15. Das Aufbringen von Stoffen mit nachfolgend
aufgeführten Geräten ist verboten:
1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen von Gülle und
5. Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.

1.1.7 Obergrenze 170 kg N/ha und Jahr im Betriebsdurchschnitt für alle organischen und organisch-mineralischen
Düngemittel
– Im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes (Flächen in Deutschland) dürfen auf
   Acker- und Grünlandflächen pro Hektar und Jahr nicht mehr als 170 kg Gesamtstickstoff aus organischen und
   organisch – mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb
   einer Biogasanlage, aufgebracht werden. Der Stickstoffanfall aus der Weidehaltung ist anzurechnen16.
– Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern,
   nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des
   Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen.
– Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach
   anderen als düngerechtlichen Vorschriften (z. B. Natura 2000-Verordnungen nach Landesrecht) oder vertraglich
   (z.B. Vertragsnaturschutz oder freiwillige Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen) eingeschränkt ist, dürfen bei der
   Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen
   Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist.

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– Im Falle vom Kompost darf die durch dieses Düngemittel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt
  der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren bei nicht mehr als 510
  kg Gesamtstickstoff je Hektar liegen.

1.1.8 Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf
des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit (1. November) mit flüssigen organischen
und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder
Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff/ha aufgebracht werden.

1.1.9 Aufzeichnungen nach erfolgter Düngung und bei Weidehaltung
Spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme sind aufzuzeichnen (formlos):
– eindeutige Bezeichnung und Größe des betreffenden Schlages, der Bewirtschaftungseinheit (Definition siehe
   Glossar) oder der zusammengefassten Flächen (Zusammenfassung von Gemüseanbaukulturen ist in bestimmten
   Fällen möglich)
– Art und Menge des aufgebrachten Stoffes
– Menge der aufgebrachten Nährstoffe, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln im Fall von
   Stickstoff neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff

Bei Weidehaltung sind zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen
Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen; ausgenommen hiervon ist die kurzzeitige Beweidung von
nicht im Eigentum einer Schäferin/eines Schäfers stehenden oder von ihr/ihm gepachteten Flächen (z. B.
Wanderschäfereien).

Die aufgebrachten Mengen an Stickstoff sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden
Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffeinsatzes zusammenzufassen (erstmalig
zum 31. März 2022); die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 3 aufzuzeichnen. Wer
nach Punkt 1.1.1 von der Erstellung einer Düngebedarfsermittlung befreit ist, ist auch von der Verpflichtung zur
Aufzeichnung des Nährstoffeinsatzes befreit.

Hinweis:		 Zusätzliche Anforderungen bestehen bei der Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im
				Hinblick auf die Düngung.

1.2 Zusätzliche besondere Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen
Düngemitteln in mit Nitrat belasteten Gebieten (§ 13a DüV)
Von den Landesregierungen wurden auf Basis der allgemeinenVerwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat
belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) belastete Gebiete ausgewiesen. Die
hierzu erstellten Fachkarten liegen bei den Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel zur Einsicht aus.
Sie sind auch über das Geoportal Hessen (www.geoportal.hessen.de) digital einsehbar, wobei zur sicheren Darstellung
der Gebiete der Browser Firefox empfohlen wird. Mit den Unterlagen zur Agrarförderung 2021 wurden die Betriebe
über die Betroffenheit ihrer Schläge im Flächennutzungsnachweis informiert, vergleichbar dem Vorgehen bei den
Erosionsklassen nach Cross Compliance. Im Hinblick auf Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gelten bundesweit
folgende zusätzlichen Anforderungen:

– Für Flächen in mit Nitat belasteten Gebieten ist der jeweils ermittelte Stickstoffdüngebedarf bis zum 31. März des
  laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme dieser Flächen zusammenzufassen und
  aufzuzeichnen. Bei den Düngemaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr darf auf den Flächen in den mit
  Nitrat belasteten Gebieten im Durchschnitt dieser Flächen nicht mehr als 80% der so ermittelten Gesamtsumme
  aufgebracht werden.
  (Hinweis: ausgenommen sind Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten nicht
  mehr als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff aus
  mineralischen Düngemitteln aufbringen.)

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