Erklärungen zur Corona-Verordnung

Die Seite wird erstellt Stefan-Nikolai Klaus
 
WEITER LESEN
Erklärungen zur Corona-Verordnung
Erklärungen zur Corona-Verordnung

Hinweis:
Diese Erklärungen zur Corona-Verordnung
sind in leichter Sprache geschrieben.
So sind sie besser zu lesen.
Wir schreiben in der männlichen Form.
Zum Beispiel schreiben wir: Bürger.
Damit meinen wir Bürger und Bürgerinnen.

Diese Erklärungen können sich ändern.
Das kommt darauf an,
wie viele Menschen Corona haben.

Corona ist sehr gefährlich.
Wir müssen uns und andere Menschen schützen.
Deshalb gibt es bestimmte Regeln.
Diese Regeln stehen in der Corona-Verordnung.
Bei der Corona-Verordnung
hält sich das Sozial-Ministerium an das Infektions-Schutz-Gesetz.
Die Corona-Verordnung ist in 4 große Teile aufgeteilt.
Wir erklären Ihnen die Regeln in der Corona-Verordnung.

                                                          Seite 1 von 49
Erklärungen zur Corona-Verordnung
Inhalt
Erklärungen zur Corona-Verordnung .................................................. 1

Teil 1: Allgemeine Regeln ..................................................................... 4

   Punkt 1: Warum gibt es die Corona-Verordnung? ............................... 4

   Punkt 2: Die Abstands-Regel ............................................................... 5

   Punkt 3: Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske .................................. 5

   Punkt 4: Hygiene ................................................................................. 9

   Punkt 4a Der Corona-Schnelltest ...................................................... 10

   Punkt 5: Hygiene-Konzepte ............................................................... 11

   Punkt 6: So werden Ihre Daten .......................................................... 12

   Punkt 7: Zutritts-Verbote und Teilnahme-Verbote .............................. 13

   Punkt 8: Arbeits-Schutz ..................................................................... 14

   Punkt 9: Treffen und private Veranstaltungen .................................... 15

   Punkt 10: Andere Veranstaltungen .................................................... 16

   Punkt 10a: Regeln für Wahlen ........................................................... 18

   Punkt 11: Demonstrationen ............................................................... 19

   Punkt 12: Veranstaltungen von Kirchen ............................................. 20

   Punkt 13: Welche Betriebe müssen geschlossen bleiben? ................ 21

   Punkt 13a: Hinweise für geöffnete Läden und Betriebe ..................... 23

   Punkt 14: Regeln für bestimmte Betriebe und Einrichtungen ............ 25

   Punkt 14a: Regeln für besondere Betriebe ........................................ 26

   Punkt 14b: Regeln für Schulen und Kindergärten. ............................. 29

   Punkt 14c: Einschränkungen in Krankenhäusern und Altenheimen ... 36

                                                                                  Seite 2 von 49
Erklärungen zur Corona-Verordnung
Teil 2 Besondere Regeln..................................................................... 37

  Punkt 15: Grundsatz über besondere Regeln .................................... 37

  Punkt 16: Zuständigkeit für bestimmte Entscheidungen .................... 38

  Punkt 17: Andere Regeln vom Sozial-Ministerium ............................. 40

Teil 3 Das Verarbeiten von Daten....................................................... 41

  Punkt 18: Verarbeiten von Daten ....................................................... 41

  Punkt 19: Was passiert, wenn Sie sich nicht an die Regeln halten? . 41

Teil 4 Schluss-Vorschriften ................................................................ 42

  Punkt 20: Andere Regeln................................................................... 42

  Punkt 21: Wie lange gilt die Corona-Verordnung? ............................. 49

Wer hat diese Übersetzung gemacht?............................................... 49

                                                                            Seite 3 von 49
Teil 1: Allgemeine Regeln

Diese geänderte Corona-Verordnung gilt
vom 3. Mai 2021 bis zum 22. Mai 2021.

Punkt 1: Warum gibt es die Corona-Verordnung?

Corona ist sehr gefährlich.
Es ist wichtig, alle Bürger vor Corona zu schützen.
Durch die Corona-Verordnung
sollen sich weniger Menschen mit Corona infizieren.
Ein anderes Wort für infizieren ist: anstecken.

Die Behörden müssen besser herausfinden:
Wie und wo genau sich Menschen mit Corona infiziert haben.
Die Behörden sind zum Beispiel die Polizei
oder das Gesundheits-Amt.

Manche Menschen müssen wegen Corona ins Krankenhaus.
Es kann sein,
dass es irgendwann zu wenig Betten in den Krankenhäusern gibt.
Auch deshalb gibt es die Regeln in dieser Corona-Verordnung.
An die Regeln müssen sich alle Menschen halten.
Zum Beispiel dürfen sich weniger Menschen treffen.
Die Behörden achten auch darauf,
dass sich alle an die Regeln halten.

Welche Regeln gibt es?
Das lesen Sie in den nächsten Punkten.

                                                        Seite 4 von 49
Punkt 2: Die Abstands-Regel

Wegen Corona dürfen Menschen nicht zu nahe zusammen sein.
Deshalb müssen sie Abstand halten.
Der Abstand muss 1,50 Meter groß sein.
Müssen Sie immer Abstand halten?
Nein. Haben Sie zum Beispiel eine Maske auf?
Dann müssen Sie den Abstand nicht unbedingt einhalten.
Für Kinder gilt die Abstands-Regel nur in der Schule.
Aber zum Beispiel nicht in der Nachmittags-Betreuung.

Punkt 3: Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske

Bei Auto-Fahrten mit Personen aus verschiedenen Haushalten
müssen Sie eine Mund-Nasen-Maske tragen.

In diesen Bereichen müssen Sie auch eine Mund-Nasen-Maske tragen:

in allen öffentlichen Verkehrs-Mitteln

Zum Beispiel in:
• Bussen
• Bahnen
• Taxen
• Flugzeugen

                                                         Seite 5 von 49
in Warte-Bereichen

Zum Beispiel:
• an Bahn-Steigen und Bushaltestellen
• in Bahnhöfen
• in Flughäfen

in öffentlichen Einrichtungen

Zum Beispiel in:
• Rathäusern
• Ämtern
• Volks-Hoch-Schulen

in allen Praxen und Einrichtungen
vom öffentlichen Gesundheits-Dienst.

Zum Beispiel in:
• Arzt-Praxen
• Praxen von Therapeuten
• Zahnarzt-Praxen
• Krankenhäusern

                                        Seite 6 von 49
Wo müssen Sie noch eine Maske tragen?

• vor den Läden und in den Läden
• auf den Parkplätzen vor den Läden
• auf Märkten
• in Fußgänger-Zonen
• in Flug-Schulen und Fahr-Schulen
   und bei den Prüfungen
• in Räumen, in die viele Menschen kommen.
   Zum Beispiel: Büros von Ämtern.
• in Räumen, in die alle Menschen rein können.
   Zum Beispiel: in Volks-Hoch-Schulen.
• in Firmen
• in allen Schulen.
• in der Nachmittags-Betreuung
• in Horten
• beim Nachhilfe-Unterricht
• in allen Beratungs-Stellen
• bei bestimmten Veranstaltungen

Wer muss keine Mund-Nasen-Maske tragen?

Diese Personen müssen keine Mund-Nasen-Maske tragen:
Kinder, die jünger als 6 Jahre sind.
Es gibt Menschen,
die Probleme mit der Gesundheit haben.
Diese Probleme können
durch das Tragen einer Mund-Nasen-Maske schlimmer werden.

                                                    Seite 7 von 49
Diese Menschen müssen auch keine Mund-Nasen-Maske tragen.
Aber sie brauchen ein Attest vom Arzt.
Wenn Sie Sport machen,
müssen Sie keine Mund-Nasen-Maske tragen.

Müssen Sie überall eine Mund-Nasen-Maske tragen?

Nein. Zum Beispiel:
• Bei Ihrer Arbeit in Firmen,
  wenn Sie den Abstand zu Ihren Kollegen einhalten können.
  Und wenn es keinen Publikums-Verkehr gibt.
• Beim Arzt und in Krankenhäusern,
  wenn die Behandlung mit Maske nicht möglich ist.
• beim Essen.
• Wenn sich Personen durch einen genauso guten Schutz
  wie die Maske schützen können.
  Zum Beispiel durch eine Glas-Scheibe zwischen 2 Personen.
• beim Sport in bestimmten Einrichtungen.
  Zum Beispiel in Fitness-Studios.
• in Kinder-Tages-Stätten
  und in anderen bestimmten Einrichtungen für Kinder.
  Da müssen Sie nur als Besucher eine Maske tragen.

                                                        Seite 8 von 49
Punkt 4: Hygiene

Es gibt noch andere Regeln außer das Tragen einer Maske
und die Abstands-Regel.
Auch diese Regeln sollen verhindern,
dass sich Menschen mit Corona infizieren.
Diese Regeln heißen: Hygiene-Regeln.

Die Hygiene-Regeln sind:

• Passen Sie auf, dass nicht zu viele Menschen zusammen stehen.
  So kann der Abstand eingehalten werden.
• Lüften Sie oft die Räume.
• Machen Sie Oberflächen und Gegenstände oft sauber.
  Wenn sie oft von Personen berührt werden.
• Spülen Sie immer Ihr benutztes Besteck und Ihr benutztes Geschirr.
• Putzen Sie oft
  die Waschbecken, Toiletten, Duschen und Umkleide-Kabinen.
• Passen Sie auf,
  dass Sie immer genug Hand-Wasch-Mittel, Papier-Handtücher
  und Hand-Desinfektions-Mittel haben.
• Tauschen Sie Schürzen und andere Dinge aus,
  wenn sie Personen benutzt haben.

Gibt es Ausnahmen für diese Regeln?

Ja. Wenn es genug anderen Schutz gibt.
Zum Beispiel eine Glas-Scheibe.

                                                        Seite 9 von 49
Punkt 4a Der Corona-Schnelltest und andere Regeln

Manchmal brauchen Sie einen Corona-Schnelltest.

Welche Möglichkeiten gibt es für einen Test?

So können Sie einen Corona-Test machen:

• Bei ein Test-Zentrum.
• Durch Ihren Arbeit-Geber.
• Durch manche Dienstleister, die einen Test anbieten.
  Zum Beispiel manche Arzt-Praxen.
• Durch eine Schule oder einen Kindergarten.
  Diese Einrichtungen müssen Tests für die Kinder
  und die Mitarbeiter anbieten.
  Die Tests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden.
  Sie können die Tests auch selbst machen.
  Ein geschulter Mitarbeiter muss bei den Tests zusehen
  und das Test-Ergebnis bestätigen.

                                                         Seite 10 von 49
Ab wann gelten Personen als geimpft?

Jede Person bekommt 2 Corona-Impfungen.
Auch Personen, die schon Corona hatten,
dürfen sich impfen lassen.
Sie müssen sich nur einmal impfen lassen.
Sie müssen durch einen positiven Corona-Test nachweisen,
dass sie Corona hatten.

Personen, die noch kein Corona hatten,
gelten nach 2 Corona-Impfungen als geimpft.
Die Impfung muss mindestens 2 Wochen her sein.

Welche Personen gelten als genesen?

Folgende Personen gelten als genesen:
Wenn sie einen Corona-Test haben,
der positiv war.
Und sie nicht mehr in Quarantäne sein müssen.
Der Test darf nicht älter als 6 Monate sein.

Punkt 5: Hygiene-Konzepte

Hygiene-Konzepte sind Pläne.
In diesen Plänen steht:
Wie genau die Hygiene-Regeln gut durchgeführt werden können.
Firmen und Behörden müssen ein Hygiene-Konzept haben.
Und es zeigen können,
wenn Sie nach dem Hygiene-Konzept gefragt werden.

                                                     Seite 11 von 49
Punkt 6: So werden Ihre Daten

Nehmen Sie an einer Veranstaltung teil?
Wollen Sie ins Kino?
Wollen Sie Essen gehen?
Für all diese Dinge und noch mehr
müssen Sie diese Daten angeben:
• Ihren Vornamen
• Ihren Nachnamen
• Ihre Adresse
• Ihre Telefon-Nummer
• Das Datum, an dem Sie zum Beispiel im Kino sind
• Die Uhrzeit, wann Sie zum Beispiel im Kino sind

Ihre Daten werden nur gespeichert,
damit sie an das Gesundheits-Amt weitergegeben werden können.
Zum Beispiel:
Eine Person hat sich mit Corona infiziert.
Sie war im gleichen Kino wie Sie.
Dann muss der Kino-Inhaber
Ihre Daten an das Gesundheits-Amt weitergeben.

Ihre Daten müssen für 4 Wochen gespeichert bleiben.
Dann müssen sie gelöscht werden.
Ihre Daten dürfen nur
an das Gesundheits-Amt weiter gegeben werden.
Es ist wichtig herauszufinden,
wie und wo sich eine Person mit Corona infiziert hat.
Deshalb können die Polizei oder das Gesundheits-Amt
Ihre Daten verlangen.
                                                        Seite 12 von 49
Die Daten dürfen nur genutzt werden,
um rauszufinden, wo sich Personen mit Corona infiziert haben.
Wollen Sie Ihre Daten nicht angeben?
Dann dürfen Sie nicht an der Veranstaltung teilnehmen.
Oder Sie dürfen nicht in das Restaurant.
Geben Sie Ihre Daten an?
Dann müssen Ihre Daten richtig sein.

Punkt 7: Zutritts-Verbote und Teilnahme-Verbote

Ein Zutritts-Verbot bedeutet:
Menschen dürfen zum Beispiel nicht in bestimmte Gebäude.
Zutritts-Verbote und Teilnahme-Verbote gelten für:
• Personen, die Kontakt mit einer infizierten Person haben oder hatten.
  Wenn seit dem letzten Kontakt noch keine 14 Tage vorbei sind.
• Personen mit Fieber und trockenem Husten
• Personen ohne Geschmacks-Sinn und ohne Geruchs-Sinn
• Personen, die keine Maske tragen.
• Personen, die keinen aktuellen Corona-Test zeigen können.
• Personen, die nicht zeigen können, dass Sie geimpft sind.
  Das können Sie zum Beispiel durch den Impf-Pass zeigen.
• Personen, die nicht zeigen können,
  dass sie schon Corona hatten.
  Das können Sie durch einen älteren positiven Corona-Test zeigen.
  Der Test darf nicht älter als sechs Monate sein.

                                                         Seite 13 von 49
Gibt es Ausnahmen von den Verboten?

Ja. Die Verbote gelten nicht:
Wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung
aus bestimmten Gründen nötig ist.
Und es genug Schutz für andere Personen gibt.

Punkt 8: Arbeits-Schutz

Arbeit-Geber müssen sich an diese Regeln halten:
• Die Gefahr für ihre Beschäftigten
   sich bei ihrer Arbeit mit Corona zu infizieren,
   muss so klein wie möglich sein.
• Der Arbeit-Geber muss Beschäftigte
   über Änderungen bei ihrer Arbeit wegen Corona informieren.
• Beschäftigte müssen sich bei ihrer Arbeit
   immer die Hände waschen können.
   Und sie müssen ihre Hände desinfizieren können.
   Benutzte Gegenstände müssen Sie oft desinfizieren.
• Beschäftigte müssen genug Mund-Nasen-Masken haben.

Hat einer der Beschäftigten ein Attest vom Arzt?
Dann dürfen Arbeit-Geber diese Beschäftigten
bei der Arbeit nicht in Kontakt mit vielen Personen kommen lassen.
Und Sie dürfen ihn nur da arbeiten lassen,
wo der Abstand eingehalten werden kann.

Gehören Beschäftigte zur Risiko-Gruppe?
Und haben sie ein Attest von ihrem Arzt?
Dann gilt für sie das Gleiche.
                                                        Seite 14 von 49
Für Menschen aus der Risiko-Gruppe
ist Corona oft noch gefährlicher
als für andere Menschen.
Zum Beispiel: Wenn sie eine Lungen-Krankheit haben.
Oder wenn sie Herz-Probleme haben.

Arbeit-Geber dürfen bestimmte Informationen über ihre Beschäftigten
nur dann speichern und verwenden:
Wenn die Beschäftigten Ihnen sagen,
dass sie zur Risiko-Gruppe gehören.
Die Beschäftigten müssen dem Arbeit-Geber das nicht sagen.
Der Arbeit-Geber darf mit diesen Informationen nur entscheiden,
wo er die Beschäftigten
gut arbeiten lassen kann.
Der Arbeit-Geber muss die gespeicherten Informationen löschen,
wenn sie nicht mehr gebraucht werden.
Oder eine Woche, nach dem diese Verordnung nicht mehr gültig ist.

Punkt 9: Treffen und private Veranstaltungen

Personen aus Ihrem Haushalt dürfen sich nur
mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen.
So dass Sie höchstens 2 Haushalte sind.
Sie dürfen nicht mehr als 5 Personen sein.

Wenn Sie schon 5 Personen in Ihrem Haushalt sind,
dürfen Sie sich mit noch einer Person treffen.
Kinder, die jünger als 14 Jahre sind,
werden nicht mit gezählt.

                                                        Seite 15 von 49
Paare, die nicht zusammen leben,
zählen als 1 Haushalt.

Punkt 10: Andere Veranstaltungen

Alle Veranstaltungen sind verboten.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Profi-Sport-Veranstaltungen dürfen stattfinden.
Aber ohne Zuschauer.

Auch diese Veranstaltungen sind zum Beispiel erlaubt:
• notwendige Vereins-Sitzungen
• Betriebs-Versammlungen
• Hochzeiten auf dem Standesamt.
  An Hochzeiten dürfen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen.
  Kinder von den Heiratenden zählen nicht zu den 10 Personen.
• Ausbildungs-Veranstaltungen
• Prüfungen und Prüfungs-Vorbereitungen im Ausbildungs-Betrieb.
• berufliche Fortbildungen
• Sprach-Kurse und Integrations-Kurse
  Aber nur, wenn die Kurse nicht online stattfinden können.
• Die praktische Ausbildung und praktische Prüfungen
  an Fahr-Schulen, Flug-Schulen und Boots-Schulen.
  die theoretische Ausbildung
  darf nur online stattfinden.
• Nachhilfe-Unterricht für 5 Schüler und Schülerinnen gleichzeitig

                                                         Seite 16 von 49
An Veranstaltungen dürfen höchstens
100 Personen teilnehmen.
Außer es sind schon vorher Teilnehmer-Zahlen festgelegt.
Wie zum Beispiel bei Hochzeiten auf dem Standesamt.
Die Leiter und Organisatoren der Veranstaltungen
werden dabei nicht mit gezählt.

Gibt es Veranstaltungen ohne bestimmte Teilnehmer-Zahl?

Ja. Zum Beispiel:
• Wahl-Veranstaltungen
• Einwohner-Versammlungen
• Tests für das Studium

Die Veranstaltungs-Leitung kann von Ihnen einen
negativen Corona-Test verlangen.
Die Veranstaltungs-Leitung kann von Ihnen auch
den Beweis für eine Corona-Impfung verlangen.
Zum Beispiel durch den Impf-Pass.
Oder einen Nachweis, dass Sie schon Corona hatten.
Zum Beispiel durch einen positiven Corona-Test.

Sie wollen eine Veranstaltung durchführen?

Dann müssen Sie zum Beispiel:
• Sich an die Hygiene-Regeln halten.
• Ein Hygiene-Konzept schreiben.
• Die Daten von allen Teilnehmern sammeln und speichern.
• Ein Zutritts-Verbot und Teilnahme-Verbot einhalten.
                                                        Seite 17 von 49
Genaue Informationen finden Sie unter:
Punkt 4 bis Punkt 8 von der Corona-Verordnung.

Punkt 10a: Regeln für Wahlen

Auch bei Wahlen gelten natürlich bestimmte Regeln wegen Corona.

Im Wahl-Gebäude müssen Sie eine FFP2 Maske
oder eine medizinische einmal Maske tragen.
Kinder die jünger als 6 Jahre sind,
müssen keine Maske tragen.
Haben Sie ein Attest vom Arzt?
Dann müssen Sie auch keine Maske tragen.
Aber in dem Attest muss stehen,
dass Sie keine Maske tragen können.
Sie müssen ihre Hände desinfizieren,
bevor Sie den Wahl-Raum betreten.
Halten Sie den Abstand zu anderen Personen ein.

Sie müssen Ihre Kontakt-Daten angeben.
Zum Beispiel:
• Ihren Namen
• Ihre Adresse
• Ihre Telefon-Nummer

Aber nur damit herausgefunden werden kann,
ob Sie sich bei der Wahl mit Corona angesteckt haben.

                                                        Seite 18 von 49
Sie dürfen nicht zur Wahl kommen, wenn Sie:
• Husten haben
• Schnupfen haben
• Fieber haben
• nichts mehr schmecken können
• mit einer Person Kontakt hatten, die Corona hat
   und seit dem letzten Kontakt noch keine 14 Tage vergangen sind.
• keine Maske tragen
   und kein Attest vom Arzt haben.
• Ihre Kontakt-Daten nicht angeben wollen.

Sie dürfen höchstens 15 Minuten lang im Wahl-Raum sein.

Manche Bürger möchten die Wahl aber beobachten.
Das dürfen sie auch.
Jede Wahl soll öffentlich sein.

Punkt 11: Demonstrationen
Demonstrationen sind erlaubt.
Egal, wie viele Personen teilnehmen.
Die Leiter der Demonstrationen müssen auf den Abstand achten.
Behörden können entscheiden,
dass die Teilnehmer sich auch noch an andere Regeln halten müssen.
Tun sie das nicht?
Dann können die Demonstrationen verboten werden.

                                                       Seite 19 von 49
Punkt 12: Veranstaltungen von Kirchen

Veranstaltungen von Kirchen sind erlaubt.
Dazu gehören auch Beerdigungen.
Die Veranstaltungs-Leiter müssen sich
an Punkt 4, Punkt 5, Punkt 6 und Punkt 7
von der Corona-Verordnung halten.

Sie wollen an einer Veranstaltung von einer Kirche teilnehmen?

Dann melden Sie sich bitte bei den Veranstaltungs-Leitern an.
Bei mehr als 10 Personen müssen die Veranstaltungs-Leiter
die Veranstaltung spätestens 2 Tage vorher
bei den Behörden anmelden.
Außer sie haben mit den Behörden
etwas anderes abgesprochen.
Das Singen bei solchen Veranstaltungen
ist in Räumen verboten.

                                                        Seite 20 von 49
Punkt 13: Welche Betriebe müssen geschlossen bleiben?
Wegen Corona müssen viele Betriebe geschlossen bleiben.
Zum Beispiel:
• Freizeit-Parks
• Theater
• Kinos.
   Auto-Kinos dürfen offen bleiben.
• Fitness-Studios
• Tier-Salons und Tier-Friseure
• Hotels und Jugend-Herbergen.
   Außer bei Übernachtungen für Geschäfts-Reisen.
• Messen und Ausstellungen
• Museen
• Musik-Schulen
• Tanz-Schulen
• Restaurants

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Zum Beispiel:

Ist Sport im Freien erlaubt.
20 Kinder gleichzeitig dürfen als Gruppe zusammen Sport machen,
wenn sie nicht älter als 14 Jahre sind.
Bei großen Sport-Anlagen
dürfen mehrere Gruppen gleichzeitig Sport machen.
Sie dürfen aber die Umkleiden und Duschen nicht benutzen.

                                                      Seite 21 von 49
Online-Angebote sind erlaubt.
Und auch Abhol-Angebote sind erlaubt.

Es darf auch die Kranken-Gymnastik
und medizinische Fuß-Pflege gemacht werden.
Auch Logopädie und andere Therapien dürfen gemacht werden.

Betriebs-Kantinen dürfen offen bleiben.
Betriebs-Kantinen dürfen aber nur
Getränke und Essen zum Mitnehmen verkaufen.
Restaurants dürfen Essen zum Mitnehmen verkaufen.

Liefer-Dienste dürfen offen bleiben.

Der persönliche Unterricht für Studenten ist verboten.
Das gilt für Universitäten und Akademien.
Online-Unterricht ist aber erlaubt.
Manche Veranstaltungen
können nicht online durchgeführt werden.
Genau so wie mancher Unterricht
nicht online durchgeführt werden kann.
Das gilt zum Beispiel für:
• Studenten im 1. Semester.
• Studenten, die bald ihre Abschluss-Prüfungen machen.
   Oder die andere Prüfungen machen,
   die für den Abschluss wichtig sind.

                                                         Seite 22 von 49
Die Prüfungs-Leiter können von den Studenten
einen negativen Corona-Schnelltest verlangen.
Der Test muss an dem Tag gemacht werden,
an dem die Veranstaltung oder der Unterricht ist.
Die Studenten können auch durch ihren Impf-Pass zeigen,
dass sie gegen Corona geimpft sind.
Oder sie zeigen einen positiven Corona-Test.
So zeigen sie,
dass sie schon Corona hatten.
Der Test darf höchstens 6 Monate alt sein.

Wollen die Studenten diese Nachweise nicht zeigen?
Dann dürfen sie nicht am persönlichen Unterricht teilnehmen.
Und auch nicht an den persönlichen Veranstaltungen.

Punkt 13a: Hinweise für geöffnete Läden und Betriebe

Manche Läden und Betriebe dürfen geöffnet bleiben.
Aber in vielen Läden dürfen Sie nur einkaufen,
wenn sie vorher einen Termin bekommen.
Sie dürfen dann auch nur eine bestimmte Zeit
im Laden bleiben.

Die Beschäftigten in den Läden
müssen die Daten von den Besuchern aufschreiben.
Dabei müssen sie sich an Punkt 6
von der Corona-Verordnung halten.

In manchen Läden brauchen Sie keinen Termin.
Und Ihre Daten werden auch nicht aufgeschrieben.
                                                        Seite 23 von 49
Diese Läden sind zum Beispiel:
•   Alle Geschäfte, die Lebensmittel verkaufen
•   Wochenmärkte
•   Apotheken und Drogerien
•   Tankstellen
•   Poststellen und Paketdienste
•   Banken
•   Geschäfte für Tiernahrung
•   Auto-Werkstätten
• Handwerker-Betriebe
• Bau-Märkte
• Gärtnereien
• Blumen-Läden
•   Garten-Center
•   Läden für Zeitungen und Zeitschriften
•   Ausgabe-Stellen von der Tafel

Wichtiger Hinweis

In die Läden darf nur eine bestimmte Zahl von Kunden rein.
Wie viele?
Das kommt darauf an,
wie groß der Laden ist.
Bei vielen Läden,
in denen Sie einen Termin brauchen,
können Sie etwas bestellen und dann abholen.

                                                        Seite 24 von 49
Punkt 14: Regeln für
bestimmte Betriebe und Einrichtungen

Bestimmte Betriebe und Einrichtungen müssen sich
an Punkt 4, Punkt 4a, Punkt 5, Punkt 6, Punkt 7 und Punkt 8
von der Corona-Verordnung halten.
Sie müssen auch regelmäßige Tests
für die Beschäftigten planen.
Solche Betriebe und Einrichtungen sind zum Beispiel:
• Hoch-Schulen
• Musik-Schulen
• Kunst-Schulen
• Sonnen-Studios
• Fitness-Studios
• Museen
• Zoos
• Nagel-Studios
• Tattoo-Studios
• Kinos und Auto-Kinos

Hinweise:
Bei manchen dieser Betriebe ist es nicht immer möglich,
eine Mund-Nasen-Maske zu tragen.
Dann müssen Sie am Tag des Besuchs
einen Corona-Schnelltest machen.
Wenn der Test negativ ist, dürfen Sie in das Gebäude.

                                                          Seite 25 von 49
Sie können auch Ihren Impf-Pass zeigen,
wenn Sie gegen Corona geimpft sind.
Oder Sie zeigen einen älteren positiven Corona-Test,
wenn Sie schon Corona hatten.

Bei bestimmten Behandlungen brauchen Sie
keinen Corona-Schnelltest,
wenn Sie keine Maske tragen können.
Solche Behandlungen sind zum Beispiel:
• Ergotherapie
• Krankengymnastik
• Logopädie
• medizinische Fußpflege

Bei manchen Betrieben müssen Sie vorher einen Termin buchen.

Punkt 14a: Regeln für besondere Betriebe

Manche Betriebe verarbeiten Fleisch.
Solche Betriebe sind zum Beispiel Schlacht-Betriebe.
Für diese Betriebe gilt:

Haben sie mehr als 30 Beschäftigte?
Und arbeiten diese Beschäftigten im Schlacht-Bereich?
Dann müssen die Beschäftigten einen Corona-Schnelltest machen.
Sonst dürfen sie nicht in dem Betrieb anfangen.

Arbeiten mehr als 100 Beschäftigte im Schlacht-Bereich?
Dann müssen die Beschäftigten
jede Woche einen Corona-Test machen.

                                                          Seite 26 von 49
Auch die Beschäftigten von landwirtschaftlichen Betrieben
müssen einen Corona-Schnelltest machen.
Sonst dürfen sie nicht in dem Betrieb anfangen.

Das gilt auch für Betriebe
mit mehr als 10 Saison-Arbeitern.
Saison ist Französisch.
Und man spricht es so aus: Säson.
Saison-Arbeit bedeutet:
Die Mitarbeiter arbeiten nur eine bestimmte Zeit.
Spargel-Stecher sind zum Beispiel oft Saison-Arbeiter.
Sie arbeiten nur in der Spargel-Zeit in einem Betrieb.

Der Arbeit-Geber muss die Corona-Tests
organisieren und bezahlen.
Die Betriebe müssen sich
an Punkt 4, Punkt 4a und Punkt 5 von der Corona-Verordnung halten.
Das bedeutet:
Sie müssen zum Beispiel ein Hygiene-Konzept schreiben.
Die Beschäftigten von den landwirtschaftlichen Betrieben
müssen auf Gängen und draußen
keine Mund-Nasen-Maske tragen.

Die Arbeit-Geber müssen dem Gesundheits-Amt
ihre Hygiene-Konzepte zeigen.
Ist bei den Hygiene-Konzepten etwas falsch?
Dann müssen die Arbeit-Geber das ändern.

                                                           Seite 27 von 49
Es kann sein,
dass die Beschäftigten von den Betrieben
nicht immer getestet werden müssen.
Das entscheidet das Gesundheits-Amt.
Auch Personen, die geimpft sind,
müssen sich nicht testen lassen.
Und Personen, die von Corona genesen sind.
Der Arbeit-Geber muss sich an Punkt 6
von der Corona-Verordnung halten.
Das bedeutet:
Er muss die Daten von den Beschäftigten
und von den Besuchern aufschreiben.
Arbeit-Geber von landwirtschaftlichen Betrieben müssen nur
die Daten von Beschäftigten aufschreiben.

Die Betriebe müssen sich
an Punkt 7 von der Corona-Verordnung halten.
Das Zutritts-Verbot gilt auch für Personen,
die keine Corona-Tests machen wollen.

Beim Arbeits-Schutz müssen sich die Betriebe
an Punkt 8 von der Corona-Verordnung halten.
Außerdem muss der Arbeit-Geber:
den Beschäftigten erklären,
wie sie mit Corona umgehen müssen.
Und wie sich ihre Arbeit durch Corona ändert.
Der Arbeit-Geber muss das so erklären,
dass die Beschäftigten es verstehen.

                                                       Seite 28 von 49
Der Arbeit-Geber muss die Beschäftigten
vor Beginn ihrer Arbeit über Corona aufklären.
Danach mindestens alle 3 Monate und bei Veränderungen.
Der Arbeit-Geber muss den Beschäftigten
Schutz-Ausrüstung geben.
Und er muss ihnen erklären,
wie sie mit der Schutz-Ausrüstung umgehen müssen.

Punkt 14b: Regeln für Schulen und Kindergärten.

Die Schulen und Kindergärten sind wieder offen.
Veranstaltungen außerhalb der Schul-Zeit und der Betreuungs-Zeit
sind in den Schulen verboten.

Manche Partner der Schule dürfen in die Schule kommen.
Zum Beispiel:
Musik-Lehrer, die keine Lehrer an der Schule sind.
Sie unterstützen die Lehrer an der Schule
und unterrichten die Schüler auch.
Diese Lehrer dürfen wieder in die Schulen kommen.
Aber nur, wenn die Regeln für Schulen eingehalten werden.

Der Unterricht findet abwechselnd von Zuhause aus online
oder mit Lern-Material von den Lehrern
und persönlich statt.
Der Unterricht von Zuhause aus heißt auch: Fern-Unterricht.
Es müssen genug Corona-Tests für die Schüler da sein.
Sonst kann der Unterricht nicht persönlich stattfinden.

                                                          Seite 29 von 49
Gibt es Ausnahmen vom Fern-Unterricht?

Ja. An diesen Einrichtungen
kann es immer persönlichen Unterricht geben:
• Schulen von Heimen, die das ganze Jahr offen sind.
• Schulen und Kinder-Gärten für Kinder mit Behinderung
• Schulen von Internaten,
  die das ganze Jahr offen sind.

Das sind aber nur ein paar Beispiele.
Es gibt noch mehr Einrichtungen,
an denen es immer persönlichen Unterricht geben kann.
Ob es persönlichen Unterricht gibt,
entscheidet die Schul-Leitung.

In den letzten 2 Wochen vor einer Zwischen-Prüfung
kann es auch immer Fern-Unterricht geben.
Auch das entscheidet die Schul-Leitung.
Dasselbe gilt auch für Abschluss-Prüfungen.

Sport-Unterricht ist verboten.
Aber manche Schüler machen in Sport eine Prüfung.
Diese Schüler dürfen am Sport-Unterricht teilnehmen.
Aber nur, wenn sie den Abstand einhalten können.
Das sind nur ein paar Beispiele.
Es gibt noch mehr Ausnahmen.

Schüler ab Klasse 5 haben Online-Unterricht.
Schüler von Klasse 1 bis Klasse 4 bekommen Lern-Material
von ihren Lehrern.

                                                        Seite 30 von 49
Die Klassen beim persönlichen Unterricht
in den Grundschulen sollen kleiner sein.

Schüler, die persönlichen Unterricht haben,
dürfen nach dem Unterricht in den Hort gehen.
Sie dürfen auch in die Nachmittags-Betreuung gehen.
Mit ihren Klassen-Kameraden dürfen die Schüler
Spaziergänge und Ausflüge machen.

Manche Schüler können nicht
von Zuhause aus am Unterricht teilnehmen,
weil das für sie zu schwierig ist.
Für diese Schüler kann es extra Lern-Angebote geben.

Regeln für gemeinsames Essen

Haben die Schüler persönlichen Unterricht?
Dann dürfen sie und die Mitarbeiter zusammen essen.
Aber nur, wenn sie den Abstand einhalten können.

Die Not-Betreuung

Manchmal können die Kinder nicht Zuhause betreut werden,
wenn die Schulen und Kindergärten zu sind.
Oder wenn sie keinen persönlichen Unterricht haben.
Deshalb gibt es eine Not-Betreuung.

                                                       Seite 31 von 49
Die Not-Betreuung ist für bestimmte Kinder.
In die Not-Betreuung können zum Beispiel:
• Kinder, bei denen beide Eltern arbeiten.
• Kinder, denen es zuhause nicht gut geht.
• Kinder, die nur noch Mutter oder Vater haben.

Auch in der Not-Betreuung dürfen die Kinder
und die Mitarbeiter zusammen essen.
Aber nur, wenn sie den Abstand einhalten können.

Wann dürfen die Kinder nicht in die Not-Betreuung kommen?

Die Kinder dürfen nicht in die Not-Betreuung kommen:
• Wenn sie Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten.
  Und seit dem Kontakt noch keine 14 Tage vorbei sind.
• Wenn sie in den letzten 10 Tagen in einem Risiko-Gebiet waren.
  Das bedeutet: Sie waren in einem Gebiet,
  in dem sich viele Menschen mit Corona angesteckt haben.
• Wenn sie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen oder Fieber haben.
• Wenn ein Corona-Test positiv war.

Regeln für Corona-Tests an Schulen und Kinder-Gärten

Alle Kinder müssen
2 Mal in der Woche einen Corona-Schnelltest machen.
Sind die Kinder höchstens 3 Tage in der Woche in der Schule?
Dann reicht 1 Corona-Schnelltest.
Wollen sie keinen Corona-Schnelltest machen?
Dann bekommen sie Fern-Unterricht.

                                                         Seite 32 von 49
Auch die Mitarbeiter an den Schulen
müssen sich auf Corona testen lassen.
Die Schulen müssen die Corona-Schnelltests anbieten.
Die Schulen müssen auch das Testen organisieren.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Personen, die schon Corona hatten,
müssen keinen Corona-Schnelltest machen.
Auch geimpfte Personen müssen keinen Corona-Schnelltest machen.

Beweise für Tests oder Impfungen

So können die Schüler zeigen,
dass sie einen Corona-Schnelltest gemacht haben
Oder dass sie geimpft sind:

• Durch das Test-Ergebnis vom Corona-Schnelltest in der Schule.
• Durch einen Zettel der Eltern,
  wenn der Corona-Schnelltest zuhause gemacht wurde.
  Der Zettel ist vom Kultus-Ministerium.
  So ein Test zuhause darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  Das gilt auch für Schüler ab 18 Jahre und die Mitarbeiter.
  Die Zettel müssen spätestens an dem Tag abgegeben werden,
  wenn ein Test in der Schule ist.
• Geimpfte Personen können durch einen Impf-Pass zeigen,
  dass sie geimpft sind.
• Manche Personen hatten schon Corona.
  Das können sie durch den alten positiven Corona-Test zeigen.

                                                          Seite 33 von 49
Halten Personen sich nicht an diese Regeln?
Dann gilt ein Zutritts-Verbot und ein Teilnahme-Verbot.
Das bedeutet:
Sie dürfen nicht auf das Gelände.
Und sie dürfen auch nicht am persönlichen Unterricht teilnehmen.
Oder an Veranstaltungen von der Schule.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Das Zutritts-Verbot und das Teilnahme-Verbot gilt nicht für:

• Schüler, die ihre Zwischen-Prüfungen machen.
• Schüler, die Ihre Abschluss-Prüfungen machen.
• Schüler, die Klassen-Arbeiten schreiben.
  Wichtig: Die Schüler müssen in einem anderen Raum sitzen.
  Und es muss ein Abstand von 1,50 Metern eingehalten werden.
• Schüler, die wegen ihrer Behinderung
  keinen Corona-Schnelltest machen können.
  Diese Schüler brauchen aber ein Attest
  von ihrem Arzt.
• Personen, die das Gelände nur kurz betreten müssen.
  Zum Beispiel die Raum-Pflegerinnen.
• geimpfte Personen.
• Personen, die Corona hatten und wieder gesund sind.

                                                          Seite 34 von 49
Wann ist persönlicher Unterricht verboten?

Das Gesundheits-Amt prüft in den Landkreisen,
wie viele Menschen sich mit Corona anstecken.
Haben sich in einem Landkreis
zu viele Menschen mit Corona angesteckt?
dann ist persönlicher Unterricht verboten.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Das Verbot gilt nicht für die obengenannten Schüler.
Und auch diese Schüler haben immer auch persönlichen Unterricht:
• Haupt-Schüler, die in diesem Schuljahr ihren Abschluss machen.
• Real-Schüler, die in diesem Schuljahr ihren Abschluss machen.
• Berufs-Schüler, die in diesem Schul-Jahr ihren Abschluss machen.

Das sind nur ein paar Beispiele.
Es gibt noch mehr Schüler,
die immer persönlichen Unterricht haben.

Auch bei Klassen-Arbeiten sollen Schüler
persönlich in der Schule sein.
Das gilt auch bei Zwischen-Prüfungen
und Abschluss-Prüfungen.
Haben sich 5 Tage hintereinander
weniger Menschen mit Corona angesteckt?
Dann ist wieder persönlicher Unterricht
für alle Schüler erlaubt.

                                                           Seite 35 von 49
Sind die Schüler 18 Jahre oder älter?
Dann können sie selbst entscheiden,
ob sie am Fern-Unterricht
oder am persönlichen Unterricht teilnehmen wollen.

Bei Schülern, die jünger als 18 Jahre sind,
entscheiden das die Eltern.
Sie können die Entscheidung zum Ende eines Halbjahres ändern.
Die Lehrer können aber verlangen,
dass die Schüler bei Tests am persönlichen Unterricht teilnehmen.

Punkt 14c: Einschränkungen in Krankenhäusern und
Altenheimen

Für einen Besuch im Krankenhaus oder Altenheim
müssen Sie eine FFP2-Maske tragen.
Und Sie müssen einen Corona-Schnelltest machen.
Der Test darf nicht älter als 2 Tage sein.
Der Corona-Test muss negativ sein.
Kinder bis 14 Jahre
dürfen eine Mund-Nasen-Maske aus Stoff benutzen
Dasselbe gilt bei Besuchen von anderen Pflege-Einrichtungen.
Zum Beispiel ein Pflege-Heim.
Das Pflege-Personal muss eine FFP2-Maske tragen.
Und muss sich 3 Mal in der Woche auf Corona testen lassen.
Hatte ein Mitarbeiter schon Corona?
Ist ein Mitarbeiter geimpft?
Dann reicht ein Test in der Woche.

                                                        Seite 36 von 49
Das Personal von ambulanten Pflege-Diensten
muss sich 2 Mal in der Woche auf Corona testen lassen.
Ambulant bedeutet:
Das Personal vom Pflege-Dienst kommt zu den Menschen nach Hause.

Nicht alle müssen einen Corona-Test machen,
bevor sie in die Einrichtungen gehen.
Es gibt Ausnahmen.
Zum Beispiel Rettungs-Kräfte.
Rettungs-Kräfte sind zum Beispiel:
Polizei oder Feuerwehr.

Teil 2 Besondere Regeln

Punkt 15: Grundsatz über besondere Regeln

Es gibt besondere Regeln.
Zum Beispiel die Punkte 16 bis 18.
In diesen Regeln kann es Ausnahmen zu den Regeln in Teil 1 geben.
Wenn es solche Ausnahmen gibt,
gelten diese Ausnahmen.
Man darf nur andere Regeln festlegen,
wenn sie den Schutz vor Corona besser machen.
Und auch nur, wenn mehr Schutz nötig ist.

                                                         Seite 37 von 49
Punkt 16: Zuständigkeit für bestimmte Entscheidungen

Verschiedene Ministerien dürfen zum Schutz vor Corona
Regeln für verschiedene Einrichtungen festlegen.

Das Kultus-Ministerium
ist zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
• Schulen
• Kindergärten
• Horte
• Nachmittags-Betreuung
• bestimmte Veranstaltungen

Das Wissenschafts-Ministerium
ist zum Beispiel für diese Einrichtungen zu ständig:
• Hoch-Schulen
• Bibliotheken
• Kinos

Das Sozial-Ministerium
ist zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
• Krankenhäuser
• Werkstätten für Menschen mit Behinderung
   und Wohnheime für Menschen mit Behinderung
• Obdachlosen-Unterkünfte

Das Innen-Ministerium
ist für Unterkünfte für Flüchtlinge zuständig.

                                                        Seite 38 von 49
Das Kultus-Ministerium und das Sozial-Ministerium
sind zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
• Fitness-Studios
• Schwimm-Bäder und Saunen
• Musik-Schulen

Das Verkehrs-Ministerium
ist für alles zuständig, was mit Verkehr zu tun hat.
Zum Beispiel:
• Bus
• Bahn
• Prüfungen bei der Fahr-Schule

Das Wirtschafts-Ministerium und das Sozial-Ministerium
sind zum Beispiel für diese Einrichtungen zuständig:
• Hotels
• Jugend-Herbergen
• Messen und Ausstellungen

Das Sozial-Ministerium ist noch für mehr zuständig.
Nämlich für alles,
was nicht in dieser Corona-Verordnung steht.

                                                         Seite 39 von 49
Punkt 17: Andere Regeln vom Sozial-Ministerium

Das Sozial-Ministerium darf noch andere Regeln festlegen,
um das Ausbreiten von Corona zu verhindern.
Zum Beispiel die Quarantäne von Menschen.
Quarantäne bedeutet:
Menschen sind alleine in einem Raum.
Oder in einem Haus.
Zum Beispiel: Wenn sie Corona haben.
Die Quarantäne gilt zum Beispiel:
• Für Menschen, die aus einem anderen Land
  nach Deutschland einreisen.
• Für kranke Menschen.

Das Sozial-Ministerium darf auch Berufs-Verbote erteilen.
Zum Beispiel für Personen,
die nicht in Baden-Württemberg wohnen.
Aber dort arbeiten.

Das Sozial-Ministerium darf Menschen auch dazu verpflichten
ein Zeugnis von einem Arzt vorzulegen.
Wenn sie nach Baden-Württemberg einreisen.
Das Sozial-Ministerium darf Menschen dazu verpflichten,
sich von medizinischem Personal auf Corona testen zu lassen.

Zum Beispiel:
Menschen, die sich selbst auf Corona getestet haben
und deren Test positiv war
oder Haushalts-Angehörige von Menschen,
die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten.

                                                          Seite 40 von 49
Teil 3 Das Verarbeiten von Daten

Punkt 18: Verarbeiten von Daten

Das Sozial-Ministerium darf regeln,
wie die Gesundheits-Behörden und die Polizei
persönliche Daten verarbeiten.
Aber nur für den Infektions-Schutz.
Zum Beispiel:
• Um die Polizisten zu schützen.
• Um notwendige Maßnahmen zum Schutz vor Corona durchzuführen.
• Um Straf-Taten beim Infektions-Schutz-Gesetz rauszufinden.

Punkt 19: Was passiert,
wenn Sie sich nicht an die Regeln halten?

Halten Sie sich nicht an die Regeln in dieser Corona-Verordnung?
Dann ist das eine Ordnungs-Widrigkeit.
Eine Ordnungs-Widrigkeit ist strafbar.
Zum Beispiel müssen Sie dann Strafe zahlen.

                                                       Seite 41 von 49
Teil 4 Schluss-Vorschriften

Punkt 20: Andere Regeln

Behörden dürfen auch andere Regeln
zum Schutz vor Corona festlegen.
Auch, wenn sie nicht in der Corona-Verordnung stehen.
Bei bestimmten Gründen können die Behörden
Ausnahmen von den Regeln in der Corona-Verordnung machen.
Das Sozial-Ministerium kann den Behörden
noch andere Regeln geben.
Wenn Corona in einem bestimmten Landkreis sehr stark ist.

Das Gesundheitsamt in jedem Landkreis prüft,
wie hoch der Inzidenz-Wert ist.
Inzidenz-Wert bedeutet:
Wie viele Menschen von 100.000
sich in einer Anzahl von bestimmten Tagen
mit Corona angesteckt haben.

                                                        Seite 42 von 49
Haben sich 5 Tage hintereinander
weniger als 50 Menschen mit Corona angesteckt?
Dann gelten diese Regeln:
• Läden und Märkte dürfen wieder öffnen.
    Die Läden und Märkte müssen sich dann nicht mehr
    an Punkt 13a von der Corona-Verordnung halten.
•   Museen und Botanische Gärten und Zoos
    dürfen wieder öffnen.
    Museen und botanische Gärten und Zoos
    müssen sich dann nicht mehr
    an Punkt 13a von der Corona-Verordnung halten.
    Besucher von Zoos und Botanischen Gärten
    müssen einen negativen Corona-Test mit bringen.
    Die Besucher müssen den Test am selben Tag machen,
    bevor sie in die Zoos und Botanischen Gärten kommen.
    Sie können durch den Impf-Pass zeigen,
    dass Sie gegen Corona geimpft sind.
    Sie können auch einen älteren positiven Corona-Test mit bringen,
    wenn Sie schon Corona hatten.
• 10 Personen dürfen draußen zusammen Sport machen,
    wenn es dabei nicht viele Berührungen gibt.
• Musik-Schulen und Kunst-Schulen
    dürfen wieder öffnen.
    Für den Einzel-Unterricht
    und für Gruppen mit höchstens 5 Kindern bis 14 Jahren.

                                                        Seite 43 von 49
Haben sich 3 Tage hintereinander
mehr als 50 Menschen mit Corona angesteckt?
Dann gelten diese Regeln nicht mehr.
Die Regeln werden wieder strenger.

Haben sich 5 Tage hintereinander weniger als 35 Menschen
mit Corona angesteckt?
Dann dürfen sich 10 Personen
aus höchstens 3 Haushalten treffen.
Kinder, die jünger als 14 Jahre sind,
werden nicht mit gezählt.

Haben sich 3 Tage hintereinander
mehr als 35 Menschen mit Corona angesteckt?
Dann gilt diese Regel nicht mehr.

                                                  Seite 44 von 49
Haben sich 3 Tage hintereinander mehr als 100 Menschen
mit Corona angesteckt?

Dann gelten diese Regeln:
• Es darf sich nur noch ein Haushalt
  mit einer weiteren Person treffen.
  Kinder, die jünger als 14 Jahre sind,
  werden dabei nicht mit gezählt.
• Museen, Botanische Gärten und Zoos müssen schließen.
• Zusammen Sport zu machen ist verboten.
  Außer Sie sind ein Haushalt
  und eine weitere Person.
  Sie dürfen beim Sport keinen Körper-Kontakt haben.
  Auch Training für Wett-Kämpfe ist erlaubt.
  Auf großen Sport-Anlagen
  dürfen mehrere Gruppen gleichzeitig Sport machen,
  wenn sie keinen Kontakt zu einander haben.
• Besucher von Friseuren müssen
  einen negativen Corona-Schnelltest mitbringen.
  Oder sie zeigen durch ihren Impf-Pass,
  dass sie geimpft sind.
  Sie können auch einen alten positiven Corona-Test mitbringen.
  Wenn sie schon Corona hatten.
  Dasselbe gilt für die medizinische Fußpflege.

                                                       Seite 45 von 49
Alle Läden und Märkte müssen schließen.
Sie dürfen auch keine Termine mehr vergeben.

Gibt es Ausnahmen?

Ja.
Friseure dürfen offen bleiben.
Die Besucher müssen
einen negativen Corona-Schnelltest mitbringen.
Oder sie zeigen durch ihren Impf-Pass,
dass sie geimpft sind.
Sie können auch einen alten positiven Corona-Test mitbringen.
Wenn sie schon Corona hatten.
Auch andere Läden dürfen offen bleiben.
Zum Beispiel:
• Alle Geschäfte, die Lebensmittel verkaufen
• Wochenmärkte
• Apotheken und Drogerien
• Tankstellen
• Poststellen und Paketdienste
• Banken
• Geschäfte für Tiernahrung
• Auto-Werkstätten
• Handwerker-Betriebe
• Bau-Märkte müssen schließen.

                                                       Seite 46 von 49
Nur noch medizinische Praxen dürfen offen bleiben.
Zum Beispiel für:
• Ergotherapie
• Logopädie
• Krankengymnastik

Musik-Schulen, Kunst-Schulen und Jugend-Kunst-Schulen
dürfen nur Online-Unterricht anbieten.

Helfen die Regeln nicht gegen Corona?

Dann dürfen Sie Ihre Wohnung
von 22:00 Uhr abends bis 05:00 Uhr am nächsten Morgen
nicht mehr verlassen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Sie dürfen dann Ihre Wohnung
zum Beispiel aus diesen Gründen verlassen:
• Arbeit
• Besuch von Ehe-Mann oder Ehe-Frau
  oder Besuch von der festen Freundin
  oder dem festen Freund.
• Arzt-Besuche
• Spaziergänge mit dem Hund
• Versorgen von anderen Tieren
• Übungen von Feuerwehr und Rettungs-Dienst
  Wenn Sie das ehrenamtlich machen.
  Das bedeutet: Ohne Geld.

                                                     Seite 47 von 49
Sie dürfen auch alleine draußen Sport machen.
Von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Aber nicht in Sport-Anlagen.

Haben sich 5 Tage hintereinander weniger als 100 Menschen
mit Corona angesteckt?
Dann gelten wieder lockere Regeln.

Stecken sich zu viele Menschen mit Corona an?

Dann nennt das Gesundheits-Amt die Inzidenz-Zahlen.
Wenn die Zahlen zu hoch sind,
gelten die strengeren Regeln 2 Tage später.
Werktage sind Montag bis Freitag.

Stecken sich weniger Menschen mit Corona an?

Dann nennt das Gesundheits-Amt die Inzidenz-Zahlen.
Wenn die Zahlen niedriger sind,
gelten die gelockerten Regeln 2 Tage später.

                                                      Seite 48 von 49
Alkohol-Verbot

Auf öffentlichen Plätzen darf kein Alkohol
verkauft oder getrunken werden.
Öffentliche Plätze sind zum Beispiel:
•   Markt-Plätze
•   Fußgänger-Zonen
•   Bahnhöfe

Das gilt auch in Einrichtungen.
Zum Beispiel in Ämtern.

Punkt 21: Wie lange gilt die Corona-Verordnung?

Die Corona-Verordnung gilt bis zum 22. Mai 2021.

Wer hat diese Übersetzung gemacht?

Diese Übersetzung ist von capito Stuttgart
von der 1a Zugang Beratungsgesellschaft.
Die Bilder sind von der Medien-Abteilung
von der 1a Zugang Beratungsgesellschaft.

                                                   Seite 49 von 49
Sie können auch lesen