VERORDNUNG ZUM KUNDENSERVICE DER CAJA RURAL DE GRANADA, S. COOP. DE CRÉDITO - APRIL 2005
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
VERORDNUNG ZUM KUNDENSERVICE DER CAJA RURAL DE GRANADA, S. COOP. DE CRÉDITO. APRIL 2005 (1. AKTUALISIERUNG)
TITEL I ÜBER DEN KUNDESERVICE, DEN AMTSINHABER UND SEINE FUNKTIONEN KAPITEL I ANZUWENDENDE GESETZLICHE BESTIMMUNGEN, ANNAHME DER VERORDNUNG, ABHÄNGIGKEIT DES KUNDENSERVICES UND SEINER FUNKTIONEN Artikel 1. Die vorliegende Verordnung zum Schutz des Kunden von Caja Rural de Granada, S. Coop. de Crédito reguliert die Aktivitäten des Kundenservices der Sparkasse (im Folgenden Service), der in dem Rahmen des Gesetzes 44/2002 vom 22. November zu Reformmassnahmen des Finanzsystems, der durch das königliche Dekret 303/2004 vom 20.Februar angenommenen Verordnung der Beauftragten zum Schutz der Kunden von Finanzdienstleistungen, der Rechtsverordnung ECO/734/2004 vom 11. März über die Abteilungen und Leistungen des Services für Kunden von Finanzinstituten und der übrigen zusätzlichen auf ihn anwendbaren Vorschriften gegründet wurde. Gleichermassen umfasst die vorliegende Verordnung als Anhang I und Bestandteil derselben die Verordnung des Kundenschutzes des UNACC, der die Sparkasse angehört, wodurch die Beziehungen zwischen beiden geregelt werden. Die vorliegende Verordnung wurde zusammen mit ihrem Anhang I vom Aufsichtsrat der Sparkasse am 3. Mai 2005 angenommen. Artikel 2. Der Service hängt technisch von der Generaldirektion ab, so dass garantiert wird, dass dieser Entscheidungen hinsichtlich seines Aktionsbereichs unabhängig trifft und so Interessenkonflikte vermieden werden. Unbeschadet dessen, was der vorherige Abschnitt festlegt, trifft die Sparkasse die geeigneten Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die vorgesehenen Verfahren zur Weiterleitung der Information an den Service durch die restliche Organisation schnell, sicher, effizient und koordiniert sind. Die Sparkasse gewährleistet, dass ihr Service über das geeignete Personal, technische und organisatorische Material verfügt, um die Funktionen zu erfüllen. Es werden insbesondere die notwendigen Massnahmen ergriffen, damit das Personal der genannten Abteilungen
über geeignete Kenntnisse der Vorschriften hinsichtlich Transparenz und Schutz der Kunden von Finanzdienstleistungen verfügt. Artikel 3. Der Kundenservice hat zum Ziel, die Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten und zu lösen, die die Kunden im Zusammenhang mit ihren Interessen und Rechten vorlegen, unabhängig davon, ob sie sich aus den Verträgen, Vorschriften hinsichtlich Transparenz und Schutz der Kundschaft oder den guten Bankpraktiken und – usancen, speziell dem Gleichheitsprinzip ergeben. Im Sinne dieser Verordnung werden als Beschwerden die angesehen, die sich auf das Funktionieren der den Kunden der Sparkasse geleisteten Finanzdienstleistungen beziehen und aufgrund von Verzögerungen, Nichtbearbeitungen oder jede andere Art von Handlung, die bei ihrer Funktionsweise beobachtet werden, vorgelegt werden; und es werden als Reklamationen die angesehen, die zum Ziel haben, das Interesse oder Recht wiederherzustellen und die konkrete Tatbestände darstellen, die sich auf Aktionen oder Versäumnisse der Institute beziehen und für den Vorbringenden eine Schädigung seiner Interessen oder Rechte darstellen, da die Verträge, die Vorschriften hinsichtlich Transparenz und Schutz der Kundschaft oder die guten Bankpraktiken und –usancen nicht eingehalten werden. Artikel 4. Alle Kunden der Sparkasse haben das Recht, dem Service jede Beschwerde oder Reklamation, die sie für angebracht halten zur Kenntnis und Entscheidung vorzulegen, im Zusammenhang mit den Angelegenheiten und unter Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften. Artikel 5. Bei der Ausübung seiner Funktion ist es Aufgabe des Services: a) Die Beschwerden und Reklamationen, die die Kunden im Zusammenhang mit den im Artikel 7 dieser Verordnung formulierten Sachverhalten vorbringen, zu bearbeiten und zu lösen. b) Der Leitung der Sparkasse Berichte, Empfehlungen und Vorschläge zu unterbreiten, die im Zusammenhang mit den Aspekten seines Zuständigkeitsbereichs stehen und seiner Meinung nach einer Verbesserung der guten Beziehungen und des gegenseitigen Vertrauens, die zwischen der Sparkasse und ihren Kunden herrschen soll, zuträglich sind.
KAPITEL II ÜBER DEN AMTSINHABER DES KUNDENSERVICES: BESTELLUNG, DAUER DES MANDATS, INKOMPATIBILITÄTS- ODER NICHTWÄHLBARKEITSGRÜNDE UND AMTSENTHEBUNG. Artikel 6. Der Amtsinhaber des Services muss eine Person mit professioneller und kommerzieller Ehrbarkeit sein und über angemessene Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um seine Funktionen gemäss dem Artikel 5 der Rechtsverordnung ECO/734/2004 vom 11. März über die Kundenserviceabteilungen und den Service und den Kundenschutz der Finanzinstitute auszuüben. Die Bestellung desselben steht dem Aufsichtsrat des Instituts zu und sie wird dem Beauftragten für den Schutz der Kunden von Finanzdienstleistungen mitgeteilt sowie der dieser Aktivität entsprechenden Aufsichtsbehörde oder –behörden. Artikel 7. Die Ernennung des Amtsinhabers des Services erfolgt auf 4 Jahre und kann um gleiche Zeiträume verlängert werden, so oft es der Aufsichtsrat für angebracht hält. Artikel 8. Als Amtsinhaber des Services inkompatibel und deswegen nicht ernennbar sind die Personen, die sich in einer der folgenden Situationen befinden: a) Die nicht rehabilitierten Gemeinschuldner und Konkursschuldner. b) Die straf- oder verwaltungsrechtlich zur Ausübung öffentlicher Ämter oder Verwaltungs- oder Führungsämter in Kreditinstituten inhabilitierten oder suspendierten. c) Vorbestrafte. d) Für operative oder kommerzielle Funktionen Verantwortliche bei der Sparkasse. Artikel 9. Der Amtsinhaber des Services wird seines Amtes wegen einer der folgenden Gründe enthoben: a) Ablauf der Frist, für die er ernannt wurde, es sei denn, es wird seine Erneuerung vereinbart.
b) Der Verlust der Voraussetzungen, die seine Wählbarkeit ausmachen gemäss der vorliegenden Verordnung und der anzuwendenden Vorschriften. c) Tod oder eintretende Invalidität. d) Verzicht. e) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Institut. f) Begründeter Beschluss des Aufsichtsrats im Falle von schweren Verstössen gegen die Funktionen des Amtsinhabers. Ist die Stelle frei, muss der Aufsichtsrat unbeschadet der Anwendung der schon gefassten Beschlüsse innerhalb von dreissig Tagen vom Datum des Freiwerdens der Stelle an einen neuen Amtsinhaber benennen. KAPITEL III ÜBER DIE VERPFLICHTUNGEN DER SPARKASSE UND IHRER ABTEILUNGEN HINSICHTLICH DES KUNDENSERVICES UND ÜBER DIE INFORMATIONSVERPFLICHTUNGEN. Artikel 10. Die Sparkasse ergreift alle notwendigen Massnahmen, um dem Service die bestmögliche Ausübung seiner Funktionen zu ermöglichen und wacht besonders über die absolute Unabhängigkeit seiner Handlungen. Insbesondere ist es Aufgabe der Sparkasse, den Service zu seinem normalen Funktionieren mit einem Ausgabenbudget auszustatten und ihm bei all dem zu helfen, was zu einer korrekten und effizienten Ausübung seiner Funktionen beiträgt. Artikel 11. Alle Abteilungen der Sparkasse haben die Pflicht, dem Service alle Information zukommen zu lassen, die er im Zusammenhang mit den Operationen, Verträgen oder Dienstleistungen durch diese anfordert, die Gegenstand einer Beschwerde oder Reklamation durch den Kunden sind, wenn sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit des Services fallen und darauf achten, dass alle Führungskräfte und Angestellten hierbei mitarbeiten. Artikel 12. Die Sparkasse hat die Verpflichtung, den Kunden zu informieren, indem sie diesen in jeder für das Publikum geöffneten Zweigstelle sowie auf der Web-Site die folgende Information zur Verfügung stellt:
1. Das Vorhandensein des Kundenservices und gegebenenfalls des Kundenschutzes mit Angabe der postalischen und elektronsichen Adresse von beiden. 2. Die Verpflichtung seitens der Sparkasse, die Beschwerden und Reklamationen, die von den Kunden vorgelegt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beim Kundenservice oder gegebenenfalls Kundenschutz zu bearbeiten und zu lösen. 3. Hinweis auf den zuständigen Beauftragten oder die Beauftragten für den Schutz des Kunden von Finanzdienstleistungen mit Angabe der postalischen und elektronischen Adresse und die Notwendigkeit, dass der Kunde den Weg des Kundenservices oder des Kundenschutzes erschöpft, um vor diesen die Beschwerden und Reklamationen zu formulieren. 4. Das Recht des Kunden, den zuständigen Beauftragten aufzusuchen, wenn er mit dem Beschluss des Services nicht einverstanden ist oder wenn es nachweislich keinen Beschluss nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Vorlage der Beschwerde oder Reklamation gibt. 5. Die vorliegende Verordnung. 6. Hinweise auf die Vorschriften zur Transparenz und zum Schutz des Kunden von Finanzdienstleistungen.
TÍTEL II ÜBER DIE BESCHWERDEN UND REKLAMATIONEN UND IHRE BEARBEITUNG KAPITEL I GEGENSTAND, FORM, BEDINGUNGEN UND FRIST FÜR DIE VORLAGE VON BESCHWERDEN UND REKLAMATIONEN Artikel 13. Die Beschwerden und Reklamationen müssen auf Verträgen, Operationen oder Dienstleistungen mit finanziellem Charakter von der Sparkasse basieren, die eine Behandlung erfahren haben, die der Kunde als Verstoss gegen die guten Bankpraktiken und –usancen ansieht und die anerkannten Interessen und Rechte betrifft, die sich aus den Verträgen, Vorschriften hinsichtlich Transparenz und Schutz der Kundschaft oder die guten Bankpraktiken und –usancen, speziell dem Gleichheitsprinzip ergeben. Artikel 14. In jedem Fall ist Folgendes aus dem Zuständigkeitsbereich des Services ausgeschlossen: a) Die Reklamationen, die direkt dem Kundenschutz dem UNACC vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten, die aus den Zuständigkeiten ausgeschlossen sind, gemäss den Einschränkungen, die hier detailliert werden: 1- Die Beschwerden, die direkt an die Sparkassen gerichtet werden. Sie werden als Beschwerden über das Funktionieren der dem Kunden der Sparkasse geleisteten Finanzdienstleistungen angesehen und vorgelegt aufgrund von Verzögerungen, Nichtbearbeitung oder jeder anderen Art von Handlung, die bei deren Arbeitsweise beobachtet wird. 2- Die Reklamationen, deren finanzieller Inhalt unter 100 Euro oder über 20.000 Euro liegt. 3- Die Reklamationen, die die Kunden nach Ablauf der Frist von zwei Jahren formulieren ab dem Datum, zu dem der Kunde Kenntnis von den Tatbeständen hatte, die der Grund der Reklamation sind.
4- Die Angelegenheiten bezüglich der Arbeitsbeziehungen zwischen den Sparkassen und ihren Angestellten und anderen Kreditinstituten, sowie Gesellschaftsbeziehungen. 5- Die Angelegenheiten bezüglich des Ermessensspielraums der Sparkassen bei der Durchführung eines Vertrags, Operation oder Dienstleistung, sowie die Pakte und Bedingungen, bei denen dieses festgelegt wird. 6- Die Reklamationen, die einer Gerichtsentscheidung, dem Kundenservice der Sparkassen oder Bericht an den Beauftragten für den Schutz der Kunden von Bankdienstleistungen unterliegen oder durch diese entschieden wurden. 7- Die, die angestrengt werden, um mit offensichtlicher Absicht jedwede Rechtsausübung der Sparkassen gegenüber dem Kunden zu verhindern, behindern oder zu verzörgern. 8- Die von Kunden der Sparkassen angestrengten, die nicht in Spanien ansässig sind, es sei denn, sie beziehen sich auf Zweigstellen in Spanien und Operationen in diesem Land. b) Die Beschwerden und Reklamationen, die die Kunden nach der Frist von zwei Jahren vom formulieren, nachdem der Kunde die die Reklamation begründenden Tatbestände gekannt hat. c) Die Beschwerden und Reklamationen bezüglich der Arbeitsbeziehungen zwischen der Sparkasse und ihren Angestellten und anderen Kreditinstituten, sowie Gesellschaftsbeziehungen. d) Die Angelegenheiten bezüglich des Ermessensspielraums der Sparkassen bei der Durchführung eines Vertrags, Operation oder Dienstleistung, sowie die Pakte und Bedingungen, bei denen dieses festgelegt wird, es sei denn, der Inhalt der Beschwerde oder Reklamation bezieht sich auf eine Verzögerung oder Nachlässigkeit bei der entsprechenden Entscheidungsfindung seitens des Instituts. e) Die Beschwerden oder Reklamationen, die einer Gerichtsentscheidung, DECISION ARBITRAL oder Bericht an den Beauftragten für den Schutz der Kunden von Finanzdienstleistungen unterliegen oder durch diese entschieden wurden. f) Die Reklamationen, die dem Kundenschutz unterliegen oder durch diesen entschieden wurden.
g) Die Beschwerden und Reklamationen, die angestrengt werden, um mit offensichtlicher Absicht jedwede Rechtsausübung der Sparkasse gegenüber dem Kunden zu verhindern, behindern oder zu verzörgern. h) Die Beschwerden und Reklamationen von Kunden der Sparkassen, die nicht in Spanien ansässig sind, es sei denn, sie beziehen sich auf Zweigstellen in Spanien und Operationen in diesem Land. Artikel 15. Die Vorlage und Bearbeitung von Beschwerden und Reklamationen ist kostenlos und dem Kunden kann in keinem Fall eine Bezahlung für diese abverlangt werden. Artikel 16. Die Vorlage von Beschwerden und Reklamationen kann persönlich oder durch angemessen akkreditierte Vertreter auf Papier oder durch EDV, elektronische oder telematische Mittel erfolgen, solange diese Dokumente gelesen, gedruckt und aufbewahrt werden können und den Ansprüchen des Gesetzes 59/2003 vom 19. Dezember hinsichtlich der elektronischen Unterschrift entsprechen. Die Beschwerden und Reklamationen müssen den folgenden Inhalt haben: a) Name, Nachname und Wohnsitz des Beschwerdeeinlegenden und gegebenenfalls der Person, die ihn vertritt, angemessen ausgewiesen; Ausweisnummer für natürliche Personen und Angaben zum Gesellschaftsregister für juristische Personen. b) Grund der Beschwerde oder Reklamation mit klarem Hinweis auf die Angelegenheiten, zu denen sich geäussert werden soll. c) Zweigstelle oder Zweigstellen, Dienststelle, gegen die die Beschwerde oder Reklamation gerichtet ist und in der sich die ihr zu Grunde liegenden Tatbestände abgespielt haben. d) dass ihm nicht bekannt ist, dass der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde oder Reklamation einem Verwaltungs,- Schieds- oder Gerichtsverfahren unterliegt. e) Ort, Datum und Unterschrift. Der Beschwerde oder Reklamation wird das Beweisdokument beigefügt, in dessen Besitz sich der Kunde befindet und auf das er diese basiert.
Die Beschwerde oder Reklamation kann direkt dem Service vorgelegt werden oder bei jeder für das Publikum geöffneten Zweigstelle von Caja Rural, sowie an die E-Mail übermittelt werden, die die Sparkasse zu diesem Zweck eingerichtet hat. Artikel 17. Die Frist zur Vorlage von Beschwerden oder Reklamationen beträgt zwei Jahre von dem Datum an, zu dem der Kunde Kenntnis von den sie auslösenden Tatbeständen hat. Jede Beschwerde oder Reklamation, die der Service nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz festgelegten Frist erhält, sowie die, die sich auf Themen beziehen, die sich gemäss Artikel 14 dieser Verordnung nicht in seinem Zuständigkeitsbereich befinden, wird abgelehnt. KAPITEL II ÜBER DIE BEARBEITUNG Artikel 18. Wenn eine Beschwerde oder Reklamation gemäss dem Artikel 13 der vorliegenden Verordnung eingeht, bestätigt der Service den Empfang schriftlich innerhalb einer Frist von höchstens zehn Tagen und hält das Eingangsdatum fest, um die Frist von zwei Monaten zu berechnen, die zur Lösung der Angelegenheit eingehalten werden muss. Diese Frist von zwei Monaten zählt vom Datum der Einreichung der Beschwerde oder Reklamation bei einer für das Publikum geöffneten Dienststelle oder per E-Mail. In den zehn Tagen, die auf den Erhalt folgen, entscheidet der Service über die Zulässigkeit und unterrichtet über seine Entscheidung umgehend den Kunden, so dass eine abgelehnte Beschwerde oder Reklamation dem Service nicht erneut vorgelegt werden kann. Gründe für die Nichtzulässigkeit sind folgende: a) Wenn grundlegende für die Bearbeitung notwendige Daten fehlen und dieses nicht korrigiert werden kann, einschliesslich der Fall, dass der Grund der Beschwerde oder Reklamation nicht konkretisiert wird. b) Wenn versucht wird, als Beschwerden oder Reklamationen Rechtsbehelfe oder andere Aktionen anzubringen, über die Verwaltungs-, Schieds- oder Gerichtsorgane entscheiden müssen oder für diese noch der Beschluss oder der Rechtsstreit aussteht oder die Angelegenheit bereits in diesen Instanzen beschlossen worden ist oder sie in den Zuständigkeitsbereich des Kundenschutzes gemäss dessen Verordnung fallen.
c) Wenn die Tatbestände, Gründe und der Antrag, in denen sich die Angelegenheiten darstellen, die Gegenstand der Beschwerde oder Reklamation sind, sich nicht auf konkrete Operationen beziehen oder nicht die Bedingungen erfüllen, die im Abschnitt 2 des Artikels 2 der Rechtsverordnung ECO/734/2004 vom 11. März über die Kundenserviceabteilungen und den Kundenservice und den Schutz der Kunden von Finanzinstituten. d) Wenn Beschwerden oder Reklamationen vorgebracht werden, die andere vorherige wiederholen, die schon entschieden sind und von dem selben Kunden hinsichtlich der selben Tatbestände vorgelegt wurden. e) Wenn die Frist zur Vorlage von Beschwerden oder Reklamationen, die die vorliegende Verordnung festlegt überschritten worden ist. Wenn die Beschwerde oder Reklamation aufgrund eines der angegebenen Gründe als nicht zulässig erklärt wird, wird dies dem Beschwerdeeinlegenden durch begründeten Entschluss mitgeteilt und er verfügt über eine Frist von zehn Kalendertagen, um seine Einwände vorzubringen. Wenn der Beschwerdeeinlegende geantwortet hat und die Gründe der Nichtzulässigkeit weiter beibehalten werden, wird ihm die endgültig getroffene Entscheidung mitgeteilt sowie die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, um den Beauftragten zu kontaktieren, der für den Schutz der Kunden von Finanzdienstleistungen zuständig ist. Wenn dem Servie eine Reklamation vorgelegt wird, deren Entscheidung Zuständigkeit des Kundenschutzes gemäss dessen Verordnug ist, muss die Sparkasse sie an den Kundenschutz innerhalb einer Frist von 10 Tagen weiterleiten und den Reklamierenden über die Instanz informieren, die für die Entscheidung der Reklamation zuständig ist. Ist die Identität des Kunden nicht ausreichend nachgewiesen oder können die Tatbestände, die Gegenstand der Beschwerde oder Reklamation sind, nicht klar festgelegt werden, wird der Unterzeichnende hinzugezogen, um die übersandte Dokumentation innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu vervollständigen, mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass er dies nicht vornimmt, die Beschwerde oder Reklamation ohne weitere Bearbeitung zu den Akten gelegt wird. Diese Frist fliesst nicht in die Berechnung der Frist von zwei Monaten ein, die im ersten Abschnitt dieses Artikels vorgesehen ist. Artikel 19. Wird eine Beschwerde oder Reklamation angenommen, kann der Amtsinhaber des Services sowohl vom Kunden als auch von den verschiedenen Abteilungen oder
Dienststellen alle Daten, Erklärungen, Berichte oder Beweiselemente einholen, die er als notwendig zur Entscheidungsfindung ansieht. Wird eine Reklamation vom Kundenservice der Sparkasse angenommen, schliesst das aus, dass die selbe Reklamation vom Kundenschutz entschieden wird. Für den Fall, dass die Sparkasse die Situation mit dem Kunden zu dessen Zufriedenheit wiederherstellt, teilt der Service dieses der zuständigen Instanz mit und dokumentiert dies. Die Kunden können ihre Beschwerden oder Reklamationen jederzeit zurücknehmen, womit umgehend die Bearbeitung hinsichtlich der Beziehung zu dem Beschwerdeeinlegenden beendet ist. Sowohl bei Annahme der Beschwerde durch die Sparkasse, als auch bei Rücknahme durch den Kunden, wird diese ohne weitere Bearbeitung zu den Akten gelegt wird. KAPITEL III ÜBER DIE BEENDIGUNG DES VORGANGS UND DIE BENACHRICHTIGUNG DES BESCHLUSSES UND SEINE AUSWIRKUNGEN Artikel 20 Der Vorgang muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten durch einen Beschluss beendet werden, nachdem die Beschwerde oder Reklamation dem Kundenservice vorgelegt worden ist oder einer für das Publikum geöffneten Zweigstelle oder an die E-Mail-Adresse der Sparkassen oder gegebenenfalls dem Kundenschutz. Wenn innerhalb dieser Frist kein Beschluss erfolgt, hat der Reklamierende das Recht, den zuständigen Beauftragten aufzusuchen. Der Beschluss muss immer begründet sein und kann finanzielle Rechte zu Gunsten des Kunden anerkennen und umfasst klare Stellungnahmen hinsichtlich des in jeder Beschwerde oder Reklamation dargelegten Gesuchs basierend auf den Vertragsklauseln, den Vorschriften hinsichtlich Transparenz und Schutz der Kundschaft, die zur Anwendung kommen sowie den guten Bankpraktiken und –usancen. Für den Fall, dass die Entscheidung von den in vorangegangenen ähnlichen Vorgängen Kriterien abweicht, müssen die Gründe angebracht werden, die dies rechtfertigen. Gleichermassen können sie Ermahnungen oder Vorschläge für beide Parteien enthalten, die darauf abzielen, eine angemessene Lösung für beide Seiten zu erlangen, sowie das gegenseitige Vertrauen zwischen beiden Parteien beizubehalten.
Der Beschluss wird den Betreffenden innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen von ihrem Datum an zugeschickt und zwar schriftlich oder durch EDV, elektronische oder telematische Mittel erfolgen, solange diese Dokumente gelesen, gedruckt und aufbewahrt werden können und den Ansprüchen des Gesetzes 59/2003 vom 19. Dezember hinsichtlich der elektronischen Unterschrift entsprechen, gemäss des ausdrücklichen Wunsches des Kunden und falls dieser nicht vorliegt, auf die selbe Weise, auf die die Beschwerde oder Reklamation vorgelegt wurde. Der Beschluss, der die vorgelegte Beschwerde oder Reklamation ablehnt, muss den Kunden darauf hinweisen, dass er das Recht hat, diese dem zuständigen Beauftragten für den Schutz von Kunden von Finanzdienstleistungen vorzulegen. Artikel 21. Für den Fall, dass der Beschluss die Beschwerde oder Reklamation als zulässig ansieht, muss der Kunde den Beschluss schriftlich anerkennen und den ausdrücklichen Verzicht hinzufügen, dass er keine weiteren Reklamationsklagen, weder auf dem Verwaltungsweg, noch auf dem richterlichen, schiedsrichterlichen oder irgendeinem anderen Wege vorbringt. Dieser Verzicht ist die unverzichtbare Bedingung, um den Inhalt des Beschlusses vollständig umzusetzen und muss von dem Kunden innerhalb der dreissig Tage, die auf den Erhalt folgen, durchgeführt werden. Wenn nach Ablauf dieser Frist keine Antwort erfolgt ist, wird der Beschluss als abgelehnt angesehen. KAPITEL IV ÜBER DIE INKOMPATIBILITÄT DER GLEICHZEITIGEN KLAGEN UND UNTERBRECHUNG DER VERJÄHRUNGSFRIST Artikel 22. Die Beschwerden oder Reklamationen, die dem Service vorgelegt werden, sind inkompatibel mit der gleichzeitigen Durchführung anderer Reklamationsklagen über die selbe Angelegenheit. Aus diesem Grund muss der Kunden davon absehen, andere Klagen über andere Wege einzuleiten, bis nicht ein Beschluss vom Service ausgegangen ist oder zwei Monate seit der Vorlage der Reklamation vergangen sind und der Service über diese keinen Beschluss gefasst hat. Im Falle der Nichterfüllung dieser Bedingung werden die Handlungen ohne weitere Bearbeitung zu den Akten gelegt. Wenn durch den Sevice die Kenntnis erlangt wird, dass eine Beschwerde oder Reklamation gleichzeitig bearbeitet werden und ein Verwaltungs-, Schieds- oder Rechtsverfahren über die selbe Angelegenheit oder vor dem Kundenschutz oder dem zuständigen Beauftragten
zum Schutz des Kunden von Finanzdienstleistungen besteht, muss er davon absehen, erstere zu bearbeiten. Artikel 23. Die Vorlage einer Reklamation beim Service bedeutet, die vorliegende Verordnung zu akeptieren und hat Unterbrechungswirkung für die Verjährung der Klagen, die der Artikel 1.973 des Bürgerlichen Gesetzbuches den aussergerichtlichen Reklamationen zuerkennt.
TITEL III ÜBER DIE BEZIEHUNG MIT DEM BEAUFTRAGTEN FÜR DEN SCHUTZ DES KUNDEN VON FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND JAHRESBERICHT KAPITEL I ÜBER DIE BEZIEHUNG MIT DEM BEAUFTRAGTEN FÜR DEN SCHUTZ DES KUNDEN VON FINANZDIENSTLEISTUNGEN Artikel 24. Die Sparkasse erfüllt über den Amtsinhaber des Services die möglichen Ersuchen des Beauftragen für den Schutz des Kunden von Finanzdienstleistungen im Rahmen der Erfüllung seiner Funktionen, innerhalb der Fristen, die diese festlegen gemäss den Festlegungen seiner Verordnung. KAPITEL II ÜBER DEN JAHRESBERICHT Artikel 25. Innerhalb des ersten Quartals jeden Kalenderjahres legt der Service dem Verwaltungsrat der Sparkasse einen erklärenden Jahresbericht zum Ablauf seiner Funktion während des vorangegangenen Berichtsjahres vor, der den folgenden Mindestinhalt aufweisen muss: a) Statistische Zusammenfassung der bearbeiteten Beschwerden und Reklamationen mit Information über ihre Anzahl, Zulässigkeit und Begründungen für Unzulässigkeit, Gründe und Anfragen der Beschwerden und Reklamationen, und betroffenen Mengen und Summen. b) Zusammenfassung der gefällten Entscheidungen mit Hinweis auf die für den Reklamierenden günstige oder ungünstige Natur. c) Generelle Kriterien, die in den Beschlüssen enthalten sind. d) Aus seiner Erfahrung abgeleitete Empfehlungen oder Vorschläge in Hinblick auf eine bessere Erreichung der Ziele, die ihre Handlungen umfassen. Zumindest eine Zusammenfassung des Jahresberichtes wird dem Jahresbericht der Sparkasse beigefügt.
SCHLUSSVERFÜGUNGEN Erstens. Die Verordnung des Services kann durch Übereinkunft des Aufsichtsrats abgeändert werden, obwohl umgehend die Vorschriften anzuwenden sind, ohne die Notwendigkeit der Veränderung der Verordnung, die im Zusammenhang mit dem Service stehen und von den Normen der Transparenz und des Schutzes der Kundschaft von Kreditinstituten festgelegt werden. Zweitens. Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Verabschiedung vom Aufsichtsrat der Sparkasse und der Benachrichtigung an den Beauftragten zum Schutz des Kunden von Bankdienstleistungen und die Spanische Staatsbank in Kraft und wird von der Ernennung des Amtsinhabers des Services begleitet. Drittens. Der Aufsichtsrat der Sparkasse ist befugt, alle Änderungen in die Verordnung einfliessen zu lassen, die von dem Beauftragten zum Schutz des Kunden von Bankdienstleistungen und der Spanischen Staatsbank vorgeschlagen werden. Viertens. Zur Anwendung des Artikels 16 dieser Verordnung ist die Adresse des Services die folgende: KUNDENSERVICE CAJA RURAL DE GRANADA, S. COOP. DE CRÉDITO Avda. Don Bosco, 2 Granada 18006 Granada Fax: 958242432 Tel. 958242408 E-Mail: atencioncliente.crg@cajarural.com
VERORDNUNG FÜR DEN KUNDENSCHUTZ DES NATIONALEN VERBANDS DER KREDITGEWERKSCHAFTEN (UNACC) MADRID, JUNI 2004
TITEL I ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SCHUTZES DER KUNDEN VON KREDITGENOSSENSCHAFTEN KAPITEL I ANZUWENDENDE GESETZGEBUNG, ANNAHME DER VERORDNUNG, BESTELLUNG UND UNABHÄNGIGKEIT DES DIREKTORS DES SERVICES Artikel 1. Die vorliegenden Verordnung errichtet und reguliert die Einrichtung des “Kundenschutzes” der Kreditgenossenschaften, die in den Nationalen Verband der Kreditgenossenschaften (im Folgenden “UNACC”) integriert sind mit der Bezeichen des Kundenschutzservices. Der Kundenschutzservice wird von der vorliegenden Verordnung, von dem Gesetz 44/2002 vom 22. November über Massnahmen zur Reformierung des Finanzsystems, von der Verordnung der Beauftragten für den Schutz der Kunden von Finanzdienstleistungen, die durch das Königliche Dekret 303/2004 vom 20. Februar verabschiedet wurde, die Rechtsverordnung ECO/734/2004 vom 11. März über die Abteilungen und Dienstleistungen des Kundenservice der Finanzinstitute und der übrigen zusätzlichen anzuwendenden Vorschriften geregelt. Die Verordnung wurde vom Aufsichtsrat des UNACC in der Versammlung vom 9. Juni 2004 verabschiedet. Die Kreditgenossenschaften (im Folgenden die “Sparkassen”), die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der vorliegenden Verordnung in den Kundenschutzservice des UNACC integriert sind, sind am Ende der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Diese Sparkassen müssen ihren Anschluss an den Kundenschutzservice des UNACC durch Beschluss ihrer Aufsichtsräte ratifizieren und diese als Bestandteil ihrer Verordnung zum Kundenschutz verabschieden und durch eine Mitteilung an den UNACC. Bei Auflistung der Sparkassen werden als Bestandteil derselben auch die Kreditinstitute verstanden, an deren Kapital die dem UNACC angeschlossenen Sparkassen Anteile haben, wenn diese beantragen, an diesem Service teilzuhaben, womit sie sich ausdrücklich dem Inhalt der vorliegenden Verordnung unterwerfen.
Artikel 2. Der Kundenschutzservice hat zum Ziel die Wahrung der Rechte und Interessen der Kunden der Sparkassen gegenüber den Handlungen, die diese durchführen und die als den Bestimmungen der Transparenz und des Schutzs der Kundschaft und den guten Bankpraktiken und –usancen innerhalb der Beschränkungen und Bedingungen, die diese Verordnung festlegt, zuwiderlaufend angesehen werden können. Artikel 3. Jeder Kunde von jeder der Sparkassen hat das Recht, jede ihm angebracht erscheinende Reklamation hinsichtlich der Angelegenheiten und in Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften, der Beurteilung und Entscheidung des Kundenschutzservices zu unterwerfen. Im Sinne dessen, was diese Verordnung vorsieht, werden als vorgelegte Reklamationen die angesehen, die Kunden der Sparkassen mit der Forderung der Wiederherstellung ihres Interesses oder Rechts vorlegen und konkrete Tatbestände darlegen, die sich auf Handlungen oder Unterlassungen durch die Institute beziehen, die für denjenigen, der sie formuliert, einen Schädigung seiner Interessen oder Rechte darstellt aufgrund der Nichterfüllung der Verträge, der Vorschriften der Transparenz und des Schutzes der Kundschaft oder der guten Bankpraktiken und –usancen. Artikel 4. Der Vorsitz des Kundenschutzservices entfällt auf den Rechtsberater des UNACC, wobei er ausdrücklich zur Ausführung des Amtes durch seinen Aufsichtsrat ernannt wird. Der Vorsitzenden des Services muss eine Person mit professioneller und kommerzieller Ehrbarkeit sein und über angemessene Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um seine Funktionen gemäss dem Artikel 5 der Rechtsverordnung ECO/734/2004 vom 11. März über die Kundenserviceabteilungen und den Service und den Kundenschutz der Finanzinstitute auszuüben. Der Vorsitzenden des Services handelt vollkommen unabhängig von den Sparkassen und mit vollkommener Eigenständigkeit hinsichtlich der Kriterien und Richtlinien, die auf die Ausführung seiner Funktionen anzuwenden sind. In diesem Sinne kann der Vorsitzenden des Services nicht mit der Sparkasse in Verbindung stehen, vor der die Reklamation formuliert wird, an deren Untersuchung oder Beschluss er teilnimmt, weder durch ein Arbeitsverhältnis, noch Dienstleistung oder irgendeine andere bezahlte Arbeisweise, um die Unabhängigkeit seiner Handlungen während der Bearbeitung der Reklamation zu gewährleisten.
Die Ernennung des Direktors des Kundenschutzservices wird dem Beauftragten zum Schutz der Kunden von Bankdienstleistungen sowie der Spanischen Staatsbank mitgeteilt. KAPITEL II ÜBER DIE DAUER DER ERNENNUNGEN UND DIE GRÜNDE IHRER BEENDIGUNG. Artikel 5. Die Ernennung des Amtsinhabers des Services erfolgt auf 4 Jahre und kann um gleiche Zeiträume verlängert werden, so oft es der Aufsichtsrat des UNACC für angebracht hält. Artikel 6. Der Vorsitzenden des Kundenschutzservices wird als solcher aus einem der folgenden Gründe dieses Amtes enthoben: a) Ablauf der Frist, für die er ernannt wurde, es sei denn, es wird seine Erneuerung vereinbart. b) Der Verlust der Voraussetzungen, die seine Wählbarkeit ausmachen, gemäss der vorliegenden Verordnung und der anzuwendenden Vorschriften. c) Tod oder eintretende Invalidität. d) Strafrechtliche Verurteilung durch Endurteil e) als nicht rehabilitierter Gemeinschuldner oder Konkursschuldner erklärt werden f) Verzicht. g) Begründeter Beschluss des Aufsichtsrats des UNACC. Ist die Stelle frei, muss der Aufsichtsrat unbeschadet der Anwendung der schon gefassten Beschlüsse innerhalb von dreissig Tagen vom Datum des Freiwerdens der Stelle an einen neuen Direktor des Services benennen.
KAPITEL III ÜBER DIE FUNKTIONEN DES KUNDENSCHUTZSERVICES Artikel 7. Es ist Aufgabe des Kundenschutsservices im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung, die Rechte und Interessen der Kunden der Sparkassen, die sich aus der Beziehung zu denselben ableiten, zu wahren und zu schützen, sowie zu fördern, dass die besagten Beziehungen sich in jedem Moment gemäss den Prinzipien des guten Glaubens, der Gerechtigkeit und des gegenseitigen Vertrauens abspielen. In der Ausübung seiner Funktionen muss der Kundenschutzservice: a) Die Reklamationen, die die Kunden im Zusammenhang mit den im Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen formulieren, bearbeiten und lösen. b) Vor dem UNACC oder gegebenenfalls dem Aufsichtsrat einer der Sparkassen Empfehlungen und Vorschläge aussprechen zu all den Aspekten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen und seiner Auffassung nach eine Stärkung der guten Beziehungen und des gegenseitigen Vertrauens darstellen können, die zwischen den Sparkassen und ihren Kunden bestehen sollen. KAPITEL IV ÜBER DIE VERPFLICHTUNGEN DES UNACC UND DER SPARKASSEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM KUNDENSCHUTZSERVICE Artikel 8. Die UNACC ergreift alle notwendigen Massnahmen, um dem Service die bestmögliche Ausübung seiner Funktionen zu ermöglichen und wacht besonders über die absolute Unabhängigkeit seiner Handlungen. Insbesondere ist es Aufgabe der UNACC durch ihr Generalsekretariat a) Den Service zu seinem normalen Funktionieren mit einem Ausgabenbudget auszustatten. b) Ihm bei all dem zu helfen, was zu einer korrekten und effizienten Ausübung seiner Funktionen beiträgt und ihm alle die Information zu übergeben, die er beantragt und die in den Zuständigkeitsbereich des UNACC fällt. c) Die Kunden der Sparkassen über das Bestehen dieses Services sowie den Inhalt der vorliegenden Verordnung zu informieren. Insbesondere wird die besagte Information durch die Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und ihres Anhangs I auf der Web-Site
des UNACC (www.unacc.com), zusammen mit den Vorschriften hinsichtlich Transparenz und Schutz der Kunden von Finanzdienstleistungen gegeben. d) Die Beschwerden erhalten und bewerten, die im Zusammenhang mit dem Handeln und Funktionieren des Kundenschutzservices formuliert werden, wobei er die Entscheidungen trifft, die er für angemessen hält insbesondere gemäss dessen, was der Artikel 6 vorsieht. Artikel 8. Die Sparkassen haben die Pflicht, dem Kundenschutzservice alle Information zukommen zu lassen, die er im Zusammenhang mit den Operationen, Verträgen oder Dienstleistungen durch diese anfordert, die Gegenstand einer Reklamation durch ihre Kunden sind, wenn sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit des Services fallen und darauf achten, dass alle Führungskräfte und Angestellten hierbei die notwendige Mitarbeit leisten. Sie müssen gleichermassen ihre Kunden zu informieren, indem sie diesen in jeder für das Publikum geöffneten Zweigstelle sowie auf der Web-Site über das Bestehen des Kundenschutzservices informiert und die postalische oder elektronische Adresse angibt, sowie den Inhalt der vorliegenden Verordnung und die Notwendigkeit, dass der Kunde den Weg der Reklamation vor der Kundenschutzabteilung- oder service erschöpft, um Reklamatione vor dem Beauftragten für den Schutz der Kunden von Bankdienstleistungen zu formulieren. Die Banken tragen zum operativen Rahmenbudget des Kundenschutzservices in Abhängigkeit von ihren durchschnittleichen Gesamtaktiva und/oder den Reklamationen, die gegen sie formuliert werden bei TITEL II ÜBER DIE REKLAMATIONEN UND IHRE BEARBEITUNG KAPITEL I GEGENSTAND, FORM, BEDINGUNGEN UND FRIST FÜR DIE VORLAGE VON REKLAMATIONEN Artikel 10. Die Reklamationen müssen auf Verträgen, Operationen oder Dienstleistungen mit finanziellem Charakter von der Sparkasse basieren, die eine Behandlung erfahren haben, die der Kunde als Verstoss gegen die guten Bankpraktiken und –usancen ansieht
und die anerkannten Interessen und Rechte betrifft, die sich aus den Verträgen, Vorschriften hinsichtlich Transparenz und Schutz der Kundschaft oder der guten Bankpraktiken und –usancen, speziell dem Gleichheitsprinzip ergeben wobei diese Reklamation an den Beauftragten für den Schutz des Kundne von Bankdienstleistungen gerichtet und von ihm hätte gelöst werden können, wenn nicht der Kundenschutzservice bestünde. Artikel 11. In jedem Fall ist Folgendes aus dem Zuständigkeitsbereich des Services ausgeschlossen: a) Die Beschwerden, die direkt an die Sparkassen gerichtet werden. Sie werden als Beschwerden über das Funktionieren der dem Kunden der Sparkasse geleisteten Finanzdienstleistungen angesehen und vorgelegt aufgrund von Verzögerungen, Nichtbearbeitung oder jede andere Art von Handlung, die bei deren Arbeitsweise beobachtet wird. b) Die Reklamationen, deren finanzieller Inhalt unter 100 Euro oder über 20.000 Euro liegt. c) Die Reklamationen, die die Kunden nach Ablauf der Frist von zwei Jahren formulieren ab dem Datum, zu dem der Kunde Kenntnis von den Tatbeständen hatte, die der Grund der Reklamation sind. d) Die Angelegenheiten bezüglich der Arbeitsbeziehungen zwischen den Sparkassen und ihren Angestellten und anderen Kreditinstituten, sowie Gesellschaftsbeziehungen. e) Die Angelegenheiten bezüglich des Ermessensspielraums der Sparkassen bei der Durchführung eines Vertrags, Operation oder Dienstleistung, sowie die Pakte und Bedingungen, bei denen dieses festgelegt wird. f) Die Reklamationen, die einer Gerichtsentscheidung, dem Kundenservice der Sparkassen oder Bericht an den Beauftragten für den Schutz der Kunden von Bankdienstleistungen unterliegen oder durch diese entschieden wurden. g) Die, die angestrengt werden, um jedwede Rechtsausübung der Sparkassen gegenüber dem Kunden zu verhindern, behindern oder zu verzörgern. h) Die von Kunden der Sparkassen angestrengten, die nicht in Spanien ansässig sind, es sei denn, sie beziehen sich auf Zweigstellen in Spanien und Operationen in diesem Land.
Artikel 12. Die Vorlage und Bearbeitung von Reklamationen ist kostenlos und dem Kunden kann in keinem Fall eine Bezahlung für diese abverlangt werden. Artikel 13. Die Vorlage von Reklamationen kann persönlich oder durch angemessen akkreditierte Vertreter auf Papier oder durch EDV, elektronische oder telematische Mittel erfolgen, solange diese Dokumente gelesen, gedruckt und aufbewahrt werden können und den Ansprüchen des Gesetzes 59/2003 vom 19. Dezember hinsichtlich der elektronischen Unterschrift entsprechen. Die Reklamationen müssen den folgenden Inhalt haben: a) Name, Nachname und Wohnsitz des Beschwerdeeinlegenden und gegebenenfalls der Person, die ihn vertritt, angemessen ausgewiesen; Ausweisnummer für natürliche Personen und Angaben zum Gesellschaftsregister für juristische Personen. b) Grund der Reklamation mit klarem Hinweis auf die Angelegenheiten, zu denen sich geäussert werden soll. c) Zweigstelle oder Zweigstellen, Dienststelle, gegen die Reklamation gerichtet ist und in der sich die ihr zu Grunde liegenden Tatbestände abgespielt haben. d) dass ihm nicht bekannt ist, dass der Gegenstand der Reklamation einem Verwaltungs,- Schieds- oder Gerichtsverfahren unterliegt. e) Ort, Datum und Unterschrift. Der Reklamation wird das Beweisdokument beigefügt, in dessen Besitz sich der Kunde befindet und auf das er diese basiert. Die Reklamation muss direkt an den Kundenschutzservice gerichtet werden und kann diesem direkt vorgelegt werden aber auch den Abteilungen oder dem Kundenservice der Sparkassen und gegebenenfalls bei jeder für das Publikum geöffneten Zweigstelle von den Sparkassen, sowie an die E-Mail übermittelt werden, die jede Sparkasse zu diesem Zweck eingerichtet hat. Wenn die Reklamation nicht direkt dem Kundenschutzservice vorgelegt wird, müssen die Sparkassen diese innerhalb einer Frist von höchstens 10 Tagen an denselben weiterleiten. Artikel 14. Die Frist zur Vorlage von Beschwerden oder Reklamationen beträgt zwei Jahre von dem Datum an, zu dem der Kunde Kenntnis von den sie auslösenden Tatbeständen hat.
Jede Reklamation, die der Service nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz festgelegten Frist erhält, sowie die, die sich auf Themen beziehen, die sich gemäss Artikel 11 dieser Verordnung nicht in seinem Zuständigkeitsbereich befinden, wird abgelehnt. KAPITEL II ÜBER DIE BEARBEITUNG Artikel 18. Wenn bei dem Service eine Reklamation gemäss dem Artikel 13 der vorliegenden Verordnung eingeht, bestätigt der Vorsitzende des Services den Empfang schriftlich innerhalb einer Frist von höchstens zehn Tagen und hält das Eingangsdatum fest, um die Frist von zwei Monaten zu berechnen, die zur Lösung der Angelegenheit vom Service eingehalten werden muss. In den zehn Tagen, die auf den Erhalt folgen, entscheidet der Service über die Zulässigkeit und unterrichtet über seine Entscheidung umgehend den Kunden, so dass eine abgelehnte Reklamation dem Service nicht erneut vorgelegt werden kann. Gründe für die Nichtzulässigkeit sind folgende: a) Wenn grundlegende für die Bearbeitung notwendige Daten fehlen und dieses nicht korrigiert werden kann, einschliesslich der Fall, dass der Grund der Reklamation nicht konkretisiert wird. b) Wenn versucht wird, als Beschwerden oder Reklamationen Rechtsbehelfe oder andere Aktionen anzubringen, über die Verwaltungs-, Schieds- oder Gerichtsorgane entscheiden müssen oder für diese noch der Beschluss oder der Rechtsstreit aussteht oder die Angelegenheit bereits in diesen Instanzen beschlossen worden ist oder sie in den Zuständigkeitsbereich des Kundenschutzes gemäss dessen Verordnung fallen. c) Wenn die Tatbestände, Gründe und der Antrag, in denen sich die Angelegenheiten darstellen, die Gegenstand der Beschwerde oder Reklamation sind, sich nicht auf konkrete Operationen beziehen oder nicht die Bedingungen erfüllen, die im Abschnitt 2 des Artikels 2 der Rechtsverordnung ECO/734/2004 vom 11. März über die Kundenserviceabteilungen und den Kundenservice und den Schutz der Kunden von Finanzinstituten. d) Wenn Reklamationen vorgebracht werden, die andere vorherige wiederholen, die schon entschieden sind und von dem selben Kunden hinsichtlich der selben Tatbestände vorgelegt wurden.
e) Wenn die Frist zur Vorlage von Beschwerden oder Reklamationen, die die vorliegende Verordnung festlegt überschritten worden ist. Wenn die Beschwerde oder Reklamation aufgrund eines der angegebenen Gründe als nicht zulässig erklärt wird, wird dies dem Beschwerdeeinlegenden durch begründeten Entschluss mitgeteilt und er verfügt über eine Frist von zehn Kalendertagen, um seine Einwände vorzubringen. Wenn der Beschwerdeeinlegende geantwortet hat und die Gründe der Nichtzulässigkeit weiter beibehalten werden, wird ihm die endgültig getroffene Entscheidung mitgeteilt Wenn dem Kundenschutzservice eine Reklamation vorgelegt wird, deren Entscheidung nicht in seine Zuständigkeit fällt, leitet dieser sie an die Abteilung oder den Kundenservice welter und informiert den Reklamierenden über die Instanz, die für die Entscheidung der Reklamation zuständig ist. Ist die Identität des Kunden nicht ausreichend nachgewiesen oder können die Tatbestände, die Gegenstand der Reklamation sind, nicht klar festgelegt werden, wird der Unterzeichnende hinzugezogen, um die übersandte Dokumentation innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu vervollständigen, mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass er dies nicht vornimmt, die Reklamation ohne weitere Bearbeitung zu den Akten gelegt wird. Diese Frist fliesst nicht in die Berechnung der Frist von zwei Monaten ein, die im ersten Abschnitt dieses Artikels vorgesehen ist. Artikel 16. Wird eine Reklamation angenommen, übermittelt der Vorsitzende des Services eine Kopie derselben an die betroffene Sparkasse, damit diese Einwände innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen vom Moment des Erhalts an vorbringen kann. Erklärt der Kundenschutzservice die Reklamation als zulässig, schliesst das aus, dass die selbe Reklamation durch die Abteilungen oder Kundenservice der Sparkassen bearbeitet werden können. Der Vorsitzende des Services kann während der Bearbeitung der Akten sowohl vom Kunden als auch von den verschiedenen Abteilungen oder Dienststellen alle Daten, Erklärungen, Berichte oder Beweiselemente einholen, die er als notwendig zur Entscheidungsfindung ansieht.
Für den Fall, dass das Institut seine Situation mit dem Reklamierenden korrigiert, so dass dieser zufriedengestellt ist, muss dies der zuständigen Instanz mitgeteilt und dokumentiert werden, es sei denn, der Betroffene verzichtet ausdrücklich. In diesem Falle wird die Reklamation ohne weitere Bearbeitung zu den Akten gelegt. Die Kunden können ihre Beschwerden oder Reklamationen jederzeit zurücknehmen, womit umgehend die Bearbeitung hinsichtlich der Beziehung zu dem Beschwerdeeinlegenden beendet ist. Allerdings kann der Vorsitzende des Services beschliessen, dieselben im Rahmen seiner Funktion der Förderung der Erfüllung der Vorschriften zur Transparenz und Schutz der Kundschaft und die guten Bankpraktiken und –usancen weiterzuführen. KAPITEL III ÜBER DIE VON DEM SERVICE ZUM KUNDENSCHUTZ ERGANGENEN BESCHLÜSSE UND DEREN AUSWIRKUNGEN Artikel 17. Der Vorgang muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten durch einen Beschluss beendet werden, nachdem die Reklamation dem Kundenschutzservice vorgelegt worden ist oder einer für das Publikum geöffneten Zweigstelle oder an die E-Mail-Adresse der Sparkassen oder gegebenenfalls der Abteilung oder dem Kundenservice. Der Beschluss muss immer begründet sein und kann finanzielle Rechte zu Gunsten des Kunden anerkennen in einer Summe, die für alle Konzepte 20.000 Euro nicht überschreitet und umfasst klare Stellungnahmen hinsichtlich des in jeder Reklamation dargelegten Gesuchs basierend auf den Vertragsklauseln, den Vorschriften hinsichtlich Transparenz und Schutz der Kundschaft, die zur Anwendung kommen sowie der guten Bankpraktiken und – usancen. Für den Fall, dass die Entscheidung von den in vorangegangenen ähnlichen Vorgängen Kriterien abweicht, müssen die Gründe angebracht werden, die dies rechtfertigen. Der Beschluss wird den Betreffenden innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen von ihrem Datum an zugeschickt und zwar schriftlich oder durch EDV, elektronische oder telematische Mittel erfolgen, solange diese Dokumente gelesen, gedruckt und aufbewahrt werden können und den Ansprüchen des Gesetzes 59/2003 vom 19. Dezember hinsichtlich der elektronischen Unterschrift entsprechen, gemäss des ausdrücklichen Wunsches des
Kunden und falls dieser nicht vorliegt, auf die selbe Weise, auf die die Reklamation vorgelegt wurde. Die Beschlüsse können Ermahnungen oder Vorschläge für beide Parteien enthalten, die darauf abzielen, eine angemessene Lösung für beide Seiten zu erlangen, sowie das gegenseitige Vertrauen zwischen beiden Parteien beizubehalten. Der Beschluss, der die vorgelegte Beschwerde oder Reklamation ablehnt, muss den Kunden darauf hinweisen, dass er das Recht hat, diese dem zuständigen Beauftragten für den Schutz von Kunden von Finanzdienstleistungen vorzulegen. Artikel 18. Die Beschlüsse des Kundenschutzservices zu Gunsten des Reklamierenden sind für die betroffene Sparkasse verbindlich. Diese Verbindlichkeit ist kein Hindernis für den vollständigen Rechtsschutz, andere Mechanismen zur Lösung des Konflikts in Anspruch zu nehmen oder für den Verwaltungsschutz. Die Sparkassen müssen den Beschluss, soweit er sie betrifft, innerhalb der von dem Beschluss angegebenen Frist erfüllen, nachdem diese von dem Kunden angenommen worden ist und er auf die Einlegung anderer Klagen verzichtet. Wenn keine Frist festgelegt ist und es um die Zahlung einer Summe geht, wird diese innheralb der 30 Tage, die auf den Erhalt des Verzichts des Kunden hinsichtlich der Einlegung anderer Klagen folgen, durchgeführt. Artikel 19. Die Annahme des durch den Kundenschutzservice verkündeten Beschlusses ist für den Reklamierenden freiwillig. Artikel 20. Der Beschluss muss schriftlich anerkannt werden und den ausdrücklichen Verzicht umfassen, dass keine weiteren Reklamationsklagen, weder auf dem Verwaltungsweg, noch auf dem richterlichen, schiedsrichterlichen oder irgendeinem anderen Wege vorgebracht werden. Dieser Verzicht ist die unverzichtbare Bedingung, um den Inhalt des Beschlusses vollständig umzusetzen und muss von dem Kunden innerhalb der dreissig Tage, die auf den Erhalt folgen, durchgeführt werden. Wenn nach Ablauf dieser Frist keine Antwort erfolgt ist, wird der Beschluss als abgelehnt angesehen, wovon die betroffene Sparkasse in Kenntnis gesetzt wird. Artikel 21. Der Kundenschutzservice kann vor der Beschlussverkündung alles versuchen, was er für notwendig ansieht, um eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Wir diese erreicht, ist die Einigung für die Parteien verbindlich und der Service sieht die Bearbeitung als beendet an. Dies macht er auch, wenn die Sparkasse sich zu
irgendeinem Zeitpunkt den Forderungen des Kunden unterwirft oder der Kunde seine Reklamation zurückzieht. Artikel 22. Die Information bezüglich der Akten und ihren Inhalts, die der Kundenschutzservice bearbeitet, ist den betroffenen Parteien vorbehalten. Die Akten und Hintergrundinformation befinden sich in den Händen des Vorsitzenden des Service oder, im Falle der Nichtbesetzung der Stelle, der UNACC. Sollte sich eine der Sparkassen von der vorliegenden Verordnung trennen, werden die Reklamationen im Zusammenhang mit dieser Sparkasse dieser auf Anftrag ausgehändigt. KAPITEL IV ÜBER DIE INKOMPATIBILITÄT DER GLEICHZEITIGEN KLAGEN UND UNTERBRECHUNG DER VERJÄHRUNGSFRIST Artikel 23. Die Reklamationen, die dem Kundenschutzservice vorgelegt werden, sind inkompatibel mit der gleichzeitigen Durchführung anderer Reklamationsklagen über die selbe Angelegenheit. Aus diesem Grund muss der Kunden davon absehen, andere Klagen über andere Wege einzuleiten, bis nicht ein Beschluss vom Service ausgegangen ist oder zwei Monate seit der Vorlage der Reklamation vergangen sind und der Service über diese keinen Beschluss gefasst hat. Im Falle der Nichterfüllung dieser Bedingung werden die Handlungen ohne weitere Bearbeitung zu den Akten gelegt. Wenn durch den Sevice die Kenntnis erlangt wird, dass eine Reklamation und ein Verwaltungs-, Schieds- oder Rechtsverfahren über die selbe Angelegenheit gleichzeitig bearbeitet werden oder vor dem Kundenschutz oder dem zuständigen Beauftragten zum Schutz des Kunden von Finanzdienstleistungen besteht, muss er davon absehen, erstere zu bearbeiten. Artikel 24. Die Vorlage einer Reklamation beim Kundenschutzservice bedeutet, die vorliegende Verordnung zu akeptieren und hat Unterbrechungswirkung für die Verjährung der Klagen, die der Artikel 1.973 des Bürgerlichen Gesetzbuches den aussergerichtlichen Reklamationen zuerkennt. .
TITEL III ÜBER DIE ALLGEMEINEN BEZIEHUNGEN, DEN JAHRESBERICHT UND DAS AUSGABENBUDGET KAPITEL I ÜBER DIE ALLGEMEINEN BEZIEHUNGEN Artikel 25. Unabhängig von der Bearbeitung der Reklamationen kann der Vorsitzenden des Kundenschutzservices an den UNACC und die Sparkassen Auskunftsersuchen, Benachrichtigungen, Fragen oder andere Mitteilungen über allgemeine oder konkrete Aspekte der Aktivität der Sparkasse richten, auf die er aufmerksam geworden ist und die seiner Meinung nach interessant für die Rechte der Kunden sind. Der UNACC und die Sparkassen müssen gleichermassen und direkt auf die besagten Mitteilungen innerhalb einer Frist von dreissig Tagen antworten. KAPITEL II ÜBER DEN JAHRESBERICHT DES KUNDENSCHUTZSERVICES Artikel 26. Innerhalb des ersten Quartals jeden Kalenderjahres legt der Kundenschutzservice dem Verwaltungsrat des UNACC und der an den Kundenschutzservice angebundenen Sparkasssen einen erklärenden Jahresbericht zum Ablauf seiner Funktion während des vorangegangenen Berichtsjahres vor, der den folgenden Mindestinhalt aufweisen muss: a) Statistische Zusammenfassung der bearbeiteten Beschwerden und Reklamationen mit Information über ihre Anzahl, Zulässigkeit und Begründungen für Unzulässigkeit, Gründe und Anfragen der Beschwerden und Reklamationen, und betroffenen Mengen und Summen. b) Zusammenfassung der gefällten Entscheidungen mit Hinweis auf die für den Reklamierenden günstige oder ungünstige Natur. c) Generelle Kriterien, die in den Beschlüssen enthalten sind.
d) Aus seiner Erfahrung abgeleitete Empfehlungen oder Vorschläge in Hinblick auf eine bessere Erreichung der Ziele, die ihre Handlungen umfassen. Zumindest eine Zusammenfassung des Jahresberichtes wird dem Jahresbericht des UNACC und der an den Kundenschutzservice angebundenen Sparkasssen beigefügt. KAPITEL III ÜBER DAS AUSGABENBUDGET Artikel 27. Zusammen mit dem Jahresbericht legt der Vorsitzende des Kundenschutzservices die Liquidierung des Ausgabenbudgets des Berichtsjahres, auf das dieser sich bezieht, vor, sowie den Voranschlag für das folgende Berichtsjahr, einschliesslich der Vorschläge hinsichtlich der Organisation, die er für ein besseres Funktionieren des Kundenschutzservices für angebracht hält. SCHLUSSVERFÜGUNGEN Erstens. Die Verordnung des Services kann durch Übereinkunft des Aufsichtsrats des UNACC abgeändert werden, obwohl umgehend die Vorschriften anzuwenden sind, ohne die Notwendigkeit der Veränderung der Verordnung, die im Zusammenhang mit dem Service stehen und von den Normen der Transparenz und des Schutzes der Kundschaft von Kreditinstituten festgelegt werden. Zweitens. Unbeschadet der Ausführung der vom Kundenschutzservice ergangenen Beschlüsse und der Entscheidungen zu den vorgelegten Reklamationen müssen die Sparkassen, die sich von dem Service trennen wollen, ihre Absicht durch Beschluss ihres Aufsichtsrats mitteilen, der dreissig Tage nach Eingang im UNACC effektiv wird. Das Ausscheiden aus dem Service befreit die Sparkassen nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtung, die sie für das geltende Budget eingegangen sind. Drittens. Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Verabschiedung vom Aufsichtsrat des UNACC (9. Juni 2004) und der Benachrichtigung an den Beauftragten zum Schutz des Kunden von Bankdienstleistungen und die Spanische Staatsbank in Kraft und wird von der Ernennung des Rechtsanwalts, der den Vorsitz des des Services übernimmt, begleitet.
Sie können auch lesen