Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg

Die Seite wird erstellt Valentina Heinrich
 
WEITER LESEN
Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg
IM Stuttgart
reach bw   Grundlagenwissen REACH und CLP             20.02.2018

        Grundlagen
           der
     REACH-Verordnung

                                                              Michael Wiesner
                                                Regierungspräsidium Tübingen
                                            Referat 114 – Chemikaliensicherheit
                                                   michael.wiesner@rpt.bwl.de
Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg
Überblick
          Gründe für das neue EU Chemikalienrecht REACH
          Fakten zu REACH
          Wie funktioniert REACH
          Kernelemente von REACH
          Grundprinzipien von REACH
          Rollen in REACH: Hersteller, Importeur, AV, NA, Händler
          Begriffe in REACH
          Registrierung
          Information in der Lieferkette
          Bewertung
          (Verbot) Zulassung und Beschränkung
          Zulassungsverfahren
          Beschränkungen
          Pflichten unter REACH
          Zusammenfassung

Folie 2, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg
Grundlagen der REACH-Verordnung

Gründe für das neue EU Chemikalienrecht REACH (1)

 frühere EU-Chemikaliengesetzgebung: viele verschiedene und einzelne Verordnungen und
  Richtlinien
 Unterschiedliche Regelungen für sog. „Altstoffe“ und „Neustoffe“ und Polymere. Für die
  meisten „Altstoffe“ lagen keine ausreichenden Informationen über die Auswirkungen auf die
  menschliche Gesundheit und die Umwelt vor.
 Wenige Informationen über die eingesetzten Stoffe                                                   kein ausrechender Schutz vor den
  Gefahren von Chemikalien

    „Altstoffe“ EINECS-Verzeichnis                        „Neustoffe“ ELINCS-Verzeichnis                         No-Longer Polymers (NLP)
    Europäische Liste existierender                       Europäische Liste der angemeldeten                  Liste der Polymere, die aufgrund
    kommerzieller chemischer Stoffe                               chemischen Stoffe                          Neudefinition keine Polymere mehr
                                                                    Ab EC 400-010-9                                         sind
                                                                                                                       Ab EC500-001-0
      01.Jan.1971 bis 18.Sep.1981                               Ab 18.September 1981                                18.Sep. 1981 bis 31.Oct.1993

               100.202 Stoffe                                      aktuell 5306 Stoffe                                       703 NLP

•     Viele Stoffe in großen Tonnagen                 •      Wenige Stoffe und in geringen
                                                             Tonnagen
•     nicht systematisch geprüft                      •      genau geprüft in Bezug auf
•     unklare Datenlage in Bezug auf                            Toxikologie
          Verwendung                                           Mengen
                                                                Verwendungen
https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/ec-
inventory?p_p_id=disslists_WAR_disslistsportlet&p_p_lifecycle=1&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-
1&p_p_col_pos=1&p_p_col_count=2&_disslists_WAR_disslistsportlet_javax.portlet.action=searchDissLists

 Folie 3, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg
Grundlagen der REACH-Verordnung

Gründe für das neue EU Chemikalienrecht REACH (2)

 Nicht sachgerechte Aufteilung der Verantwortung für die Risikobeurteilung.
  Diese lag im wesentlichen bei den Behörden und nicht bei den Herstellern,
  Importeuren und Verwendern, die naturgemäß mehr Informationen über „ihre“
  Stoffe haben.
            wenige Risikobeurteilungen, wenig zielgerichtet und anwendungsorientiert

              •    Verwendung von Stoffen wenig berücksichtigt
              •    Sicherheitsdatenblätter bezogen sich lediglich auf die Eigenschaften des
                   Stoffes selbst.

 „Neustoffe“ mussten bereits ab einer Menge von 10 kg pro Jahr angemeldet und
  geprüft werden.
            Hindernis bei der Forschung und Entwicklung in Bezug auf Neustoffe

      REACH verpflichtet nun alle Hertsteller/Importuere für jeden Stoff
      ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, die auch die
                         Verwendungen beinhalten.

 Folie 4, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg
Grundlagen der REACH-Verordnung

Fakten zu REACH

     REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006

     Veröffentlicht am 30.12.2006

     Inkraftgetreten am 01.06.2007

     Gültig in den 28 Mitgliedsstaaten
      der EU sowie in den EFTA-Staaten
      Island, Liechtenstein und Norwegen

     Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wurde in Finnnland
      in Helsinki eingerichtet. Sie nahm am 1. Juni 2007 ihre Arbeit auf.

     Die Schweiz ist nicht an der Umsetzung beteiligt und gilt daher als
      EU-Ausland

 Folie 5, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg
Grundlagen der REACH-Verordnung

        Kernelemente von REACH

               Registration
                      •   Registrierung aller Stoffe in der EU  1 t/Jahr

                Evaluation
                      •   Bewertung der Risiken aller Chemikalien

                Authorisation and Restriction of
                      •   (Verbot) Zulassung mit dem Ziel der Substitution
                      •   Beschränkung bei unannehmbarem Risiko

                CHemicals
               Information und Kommunikation in der Lieferkette

Folie 6, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg
Grundlagen der REACH-Verordnung

Grundprinzipien von REACH (1)
 Registration
                             Ohne Daten kein Markt (Art. 5)

      •    Alle Stoffe und nicht nur gefährliche Stoffe unterliegen der REACH-V, sofern sie
           nicht ausdrücklich ausgenommen sind: radioaktive Stoffe, zollamtliche
           Überwachung, isolierte Zwischenprodukte, Abfall, ggf. Landesverteidigung (Art. 2
           Abs. 1, 2 und 3).
      •    Alle Stoffe unterliegen der Registrierungspflicht ab einer Menge von 1 Tonne
           pro Jahr und Hersteller/Importeur soweit keine Ausnahmen bestehen, z.B.
           Arzneimittel, Lebensmittel, Reimporte, Anhang IV und Anhang V Stoffe, Polymere
           (Art. 2 Abs. 5, 7 und 9), Pflanzenschutzmittel, Biozidwirkstoffe (Art. 15).
      •    Durch die Registrierungspflicht erfolgt die Sammlung ausreichender
           Informationen zu allen Stoffen.
      •    Hersteller und Importeure sind selbst verantwortlich für die Erhebung der
           relevanten Informationen (physik. Eigenschaften, Toxizität, Verhalten in der
           Umwelt, Verwendungen…).
      •    ECHA unterhält die Stoffdatenbank der Registrierten Stoffe.

 Folie 7, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg
Grundlagen der REACH-Verordnung

Grundprinzipien von REACH (2)

 Evaluation
                                             Bewertung

      •    Die Unterlagen aller Registrierungen (Dossiers) werden auf Vollständigkeit
           und auf die Notwendigkeit von Tierversuchen geprüft.

      •    Die einzelnen registrierten Stoffe werden anhand der in der eingereichten
           Unterlagen gemachten Angaben nach einem risikoorientierten Konzept
           priorisiert und bewertet.
                      schädliche Wirkung auf Mensch und Umwelt
                      besonders besorgniseregbende Eigenschaften (SVHC-Eigenschaften)
                      Mengenband
                      Exposition

 Folie 8, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg
Grundlagen der REACH-Verordnung

Grundprinzipien von REACH (2)

 Authorisation and Restriction
                          Zulassung und Beschränkung

      •    Nationale Behörden können auf der Basis der Stoffbewertungen Verbote und
           Beschränkungen vorschlagen.

      •    Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste

      •    Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV (Stoffverbote und Zulassungen)

      •    Aufnahme von Stoffen in den Anhang XVII (Beschränkungen)

 Folie 9, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg
Grundlagen der REACH-Verordnung

Grundprinzipien von REACH (3)

      Information und Kommunikation in der Lieferkette
         •    REACH-Daten werden von der ECHA über das Internet kostenlos der
              Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Ausgenommen Daten, für die ein Antrag
              auf Geheimhaltung gestellt und akzeptiert wurde.
         •    ECHA erstellt umfangreiche Leitfäden zum besseren Verständnis der REACH-
              Verordnung.
         •    Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gewährleisten den
              Informationsfluss in der Lieferkette in beide Richtungen

              Zentrales Element hierfür ist das Sicherheitsdatenblatt

 Überwachung
         •    Nationale Behörden beschränken sich auf die Kontrolle, ob die Akteure unter
              REACH ihren Verpflichtungen nachkommen.

    Folie 10, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Rollen in REACH
 Hersteller
     natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen
     Stoff herstellt

 Importeur
     natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr (in die EU)
     verantwortlich ist

 Alleinvertreter (AV), Only Representative (OR)
     natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für einen Hersteller
     außerhalb der Gemeinschaft alle Verpflichtungen des Importeurs übernimmt. Ist ein OR
     vom Hersteller außerhalb der EU bestellt, gilt der Importeur als NA.

 Nachgeschalteter Anwender(NA), Downstream User (DU)
     natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer
     industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch
     verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind
     keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c
     ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender.

 Händler
     natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen
     oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch
     Einzelhändler

 Folie 11, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Begriffe in REACH (1)

 Einfuhr
       physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft

 Inverkehrbringen
       entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die
       Einfuhr gilt als Inverkehrbringen

 Verwendung:
       Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in
       Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines
       Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch

 Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches
       Hersteller, Importeur, NA oder Händler, der einen Stoff als solchen oder ein Gemisch in
       Verkehr bringt

 Lieferant eines Erzeugnisses
       Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der
       Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt

 Folie 12, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Begriffe in REACH (2)

 Vorregistrierung (Art. 28)
       Übermittlung von Stoffinformationen an die ECHA vom 01.06.2008 bis 01.12.2008.
       Ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsvorschriften für die
       Registrierung eines Stoffes.

 Phase-in-Stoffe (konnten Vorregistriert werden)
       • Stoffe, die in EINECS gelistet sind (ca. 100.000 sog. Alte Stoffe)
       • Stoffe, die in der EU hergestellt wurden aber in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der VO
         nachweislich nicht in Verkehr gebracht wurden.
       • No-Longer Polymere: Vor REACH klassifiziertes und als angemeldet geltendes Polymer,
         das nicht der Definition für Polymere in REACH entspricht

 Nicht-Phase-in-Stoffe (keine Vorregistrierung möglich)
       • Stoffe, die keine „Phase-in-Stoffe“ sind.
               z. B. in ELINCS angemeldete Stoffe (ca. 5000 sog. Neustoffe)
                Ein angemeldeter Stoff gilt für den Anmelder in seinem Mengenband als registriert
                (Art. 24).
               oder erstmals hergestellte/importierte Stoffe.

 Folie 13, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

 Begriffe in REACH (3)
 Stoff
          chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein
          Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen
          Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit
          Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität
          und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

           in der Praxis ist es oft schwierig die Stoffidentität festzustellen
REACH kennt grundsätzlich zwei Arten von Stoffen:

•      genau definierte Stoffe (chemische Zusammensetzung vollständig
       definiert)
          Einkomponentige Stoffe (Hauptbestandteil mind. 80 Gew.%)
          Mehrkomponentige Stoffe (Hauptbestandteile zwischen 10 und 80 Gew.%)
          Stoffe die durch mehr als die chemische Zusammensetzung definiert sind

•      UVBC-Stoffe (Stoffe unbekannter oder variable Zusammensetzung)
       UVCB = Substances of Unknown or Variable composition

Leitlinie zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen:
https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach

    Folie 14, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Begriffe in REACH (4)
            Stoff                Stofftyp                    Beispiele

Stoff mit genau         Einkomponentenstoff         Benzol (95%)
definierter             (Hauptbestandteil ≥80%)     Verunreinigungen (5%)
Zusammensetzung
(Ein- oder
Mehrkomponentige
Stoffe)
                        Mehrkomponentenstoff        2-, 3-, 4-Chlortoluen
                        (Hauptbestandteile          (jeweils 30 %)
                        zwischen ≥10 % und <
                        80%)

                        Stoff, der durch mehr als   Graphit und Diamant
                        die chemische
                        Zusammensetzung
                        definiert ist
 Folie 15, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

    Begriffe in REACH (5)
               Stoff           Identifikationsmerkmale             Beispiele
                                 Quelle - Verfahren –
                                  andere Merkmale
Stoffe                         Pflanzenart,               natürliche Duftstoffe
unbekannter                    Extraktionsverfahren,
oder variabler                 Aufreinigung,
Zusammen-                      Farbindex,
setzung                        Chromatografischer
Kann anhand seiner
                               Fingerprint
chem. Zusammensetzung          Rohöl                      Erdöldestillate
nicht ausreichend
identifiziert werden
                               Fraktionierung
                               Kettenlängenbereich
•     Anzahl Bestandteile zu   Anteil Aromate
      groß
•     Zusammensetzung nur
      teilw. bekannt           Erz                        Metallische Minerale
•     Zusammensetzung
      variiert/schwer          Verhüttung
      vorhersehbar             Metallurgische Verfahren
                               Metallgehalte
    Folie 16, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Begriffe in REACH (6)
 Gemisch
      Gemenge, Gemische oder Lösungen die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.

 Erzeugniss
      Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt
      erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion
      bestimmt.

                  Gestalt wichtiger als chemische Eigenschaften

 Folie 17, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Begriffe in REACH (7)

                                          Objekt

                     Ja               Hauptfunktion                       Nein
                                      Bereitstellung
                                      eines Stoffes?

                                                Entscheidung unklar
                               Leitlinie zu den Anforderungen
                                 für Stoffe in Erzeugnissen*

 Behälter/Container, in dem                             Ja             Form, Oberfläche, Gestalt                   Nein
 Stoff/Gemisch gelagert oder                                              wichtiger als chem.
 bereitgestellt wird                                                       Zusammensetzung?

      Stoff/Gemisch                             Erzeugnis                                                       Stoff/Gemisch
                                                                     Entscheidung unklar
                                            • Aluminiumfolie                                              • Aluminiumbarren
     •   Geschirrspülmittel                 • Draht                                                       • Schweißdraht
                                                               Leitlinie zu den Anforderungen
     •   Lacke                              • Metallrohr                                                  • Kugelschreibermine (Gemisch in Behälter)
                                                                  für Stoffe in Erzeugnissen*
     •   Verdünnung                         • Papier                                                      • Nassreinigungstuch (Gemisch auf Trägermaterial)
     •   Streusalz                          • parfümiertes                                                • Kunststoffgranulat
                                              Toilettenpapier (beabsichtigte Freisetzung eines Stoffes)   • parfümiertes
                                            • Magnetfolien?                                                 Erfrischungstuch (Gemisch auf Trägermaterial)
                                                                                                          • Permanentmagnet
* https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach

     Folie 18, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Begriffe in REACH (8)

 Zwischenprodukt
    Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder
    verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden
    (nachstehend „Synthese“ genannt)
     Zwischenprodukt sollte im Endprodukt nicht mehr vorhanden sein, nur noch als Verunreinigung

    a.   Nicht-isoliertes Zwischenprodukt
  von REACH ausgenommen
     wird während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt

    b. Isolierte Zwischenprodukte
  Registrierung mit reduzierten Informationsanforderungen (außer Monomere)
  Voraussetzung: Herstellung/ Verwendung unter streng kontrollierten Bedingungen (strikt eingeschlossen)

    - Standortinternes isoliertes Zwischenprodukt ( Art. 17)
       wird nur an einem Standort pro Registrirer gehandhabt
    - Transportiertes isoliertes Zwischenprodukt (Art. 18)
       wird an andere Standorte geliefert oder zwischen diesen transportiert

    Folie 19, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Begriffe in REACH (9)
 Nanomaterialien
    bisher keine Definition in REACH
 Kommissionsvorschlag zur Anpassung der REACH-Anhänge zu Nanomaterialien (10/2017)
   https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2017-4925011_en

 Empfehlung der Kommission vom 18.10.2011 zur Definition von Nanomaterialien (2011/696/EU)
   http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2011.275.01.0038.01.DEU

   Ein Stoff ist dann ein Nanomaterial wenn mehr als 50 % der Partikel in ein,
   zwei oder drei Außenmaßen (L, B, H) zwischen 1 und 100 nm groß sind.
   Dies gilt für ungebunden Partikel sowie Aggregate und Agglomerate.

 Nanomaterialien und REACH (Hintergrundpapier des UBA, gibt die Position der
  deutschen Bundesbehörden zur Regelung von Nanomaterialien wieder, Stand 01/2013 )
   http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/nanomaterialien-reach

• Da Nanomaterialien als Stoffe im Sinne von REACH anzusehen sind lassen sich Anforderungen an
  Nanomaterialien über die Stoffidentität ableiten. In der Regel wird es sich bei Nanomaterialien um Stoffe
  handeln, die über die chemische Zusammensetzung hinaus durch weitere Identifikationsmerkmale definiert
  sind.

• Die aktuellen Entwicklungen im Bereich Nanotechnologie und die Erkenntnisse hinsichtlich der damit
  verbundenen Gefahren können dazu führen, dass zukünftig auch die Angaben zur Partikelgröße der Stoffe
  erforderlich werden.
     Folie 20, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

    Registrierung (1)
Registrierung  Beschaffung umfangreicher Informationen zu den Stoffen, die in der EU hergestellt
oder in Verkehr gebracht werden

Wer muss registrieren?
Jeder Hersteller und Importeur
•     Möglichkeit der Registrierung durch Alleinvertreter für nicht - EU Hersteller (Importeur gilt
      dann als NA)

Was muss registriert werden?
Alle Stoffe vor Herstellung oder Import (≥ 1 t/a)
•     Stoffe als solche
•     Stoffe in Zubereitungen - keine Untergrenze für Gehalt an Inhaltsstoffen
•     Stoffe mit beabsichtigter Freisetzung aus Erzeugnissen
•     Monomere hergestellter/importierter Polymere
•     Sonderregelungen für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
•     reduzierten Informationsanforderungen bei isolierten Zwischenprodukten

 Registrierung erfolgt mittels eines Registrierungsdossier bei der ECHA in Helsinki.
 Umfang der Daten sind abhängig vom Tonnageband des Stoffes

    Folie 21, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

    Registrierung (2)
Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind
Stoffgruppen                                                                                               Ausnahmeregelung
• Abfall, radioaktive Stoffe, Stoffe im Transit, nicht-isolierte Zwischenprodukte                          vollständig ausgenommen
• Stoffe < 1 t/a                                                                                           Von der Registrierung
• Polymere                                                                                                 ausgenommen
• Reimporte registrierter Stoffe1
• Zurückgewonnene Stoffe (Recycling)2
• Anhang IV-Stoffe (Stoffe für die ausreichende Informationen vorliegen;
  Stickstoff, Fructose, Neon etc.
• Anhang V-Stoffe (Stoffe deren Registrierung unnötig oder unzweckmäßig ist;
  hydratisierte Stoffe, Erze, chemisch nicht veränderte Naturstoffe etc.
• Stoffe in der Human- und Tiermedizin                                                                     Nur in der jeweiligen Verw.
• Stoffe im Lebensmittel- und Futterbereich                                                                von der Registrierung
                                                                                                           ausgenommen
• Pflanzenschutzmittel- und Biozid-Wirkstoffe                                                              gelten als registriert
• Angemeldete Neustoffe (EILINCS-Einträge)
• Stoffe in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und                                         ausgenommen von der
  Entwicklung                                                                                             Registrierung für 5 Jahre,
                                                                                                          Verlängerung möglich
• Standortinterne und transportierte isolierte Zwischenprodukte                                           Registrierung mit reduzierten
                                                                                                          Informationsanforderungen
      Folie 22, 23.02.2018                            1   wenn Art. 2 Abs. 7c erfüllt;   2   wenn Art. 2 Abs. 7 d erfüllt
Grundlagen der REACH-Verordnung

                          Registrierung (3)

                                   Vorregistrierung                          Registrierungsfristen
   REACH tritt in Kraft

                                                                             52 963 Registrierungen für 11 570 Stoffe (Stand 20/09/2017)
                                                                             ca. 25% der Registrierungen aus DE

                                                              ≥ 1000 t/a
                                 Phase-in Stoffe              ≥ 100 t/a (umweltgefährliche Stoffe)
                                                              ≥ 1 t/a CMR-Stoffe

                                 Phase-in Stoffe                                           ≥ 100 t/a

                                 Ende Abverkaufsfrist für Gemische mit Kennzeichnung nach Zub.-RL 1999/45/EG

                                 Phase-in Stoffe                                                                                       ≥ 1 t/a
                                 Non-Phase-in Stoffe

                                                                                                                  31. Mai 2017
                          01. Juni 2008               01. Nov. 2010               31. Mai 2013
                                                                                                                        31. Mai 2018
                                                                      nachträgliche Vorregistrierung (mind. 12 Monate vor jew. Registrierungsstichtag
01. Juni 2007                    01. Dez.2008                          nicht mehr möglich !

                Folie 23, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Registrierung (4)

                Registrierungsdossier nach REACH
            Mengenabhängige Informationsanforderungen
   Stoffe ab 1 t/a           Stoffe ab 10 t/a      Stoffe ab 100 t/a       Stoffe ab 1000 t/a
Technisches                Technisches            Technisches             Technisches
Dossier (Art. 10)          Dossier (Art. 10)      Dossier (Art. 10)       Dossier (Art. 10)
                           Stoffsicherheits-      Stoffsicherheits-       Stoffsicherheits-
                           bericht (Art. 14) *    bericht (Art. 14) *     bericht (Art. 14) *
                                                  Zusätzliche             Zusätzliche
                                                  Informationen           Informationen
Anhang VI, VII             Anhang VI, VII, VIII   Anhang VI, VII, VIII, Anhang VI, VII, VIII,
                                                  IX                    IX, X
*Handelt es sich um einen gefährlichen Stoff (i.v.m. Art. 14 Abs. 4; PBT; vPvB) ist außerdem
eine Expositionsbeurteilung mit Expositionsszenarien und eine Risikobeschreibung dem
Stoffsicherheitsbericht beizulegen (darin sind alle identifizierten Verwendungen des
Registranten zu behandeln).

    Folie 24, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

 Registrierung (5)

                                                                                            ECHA rechnet für die
Stand der Registrierungen (25.01.2018)                                                      letzte Registgrierungs-
https://echa.europa.eu/de/regulations/reach/registration/registration-statistics
                                                                                            phase mit bis zu einer
                                                                                            Verdopellung der Zahlen

•      EU: 17.687 registrierte Stoffe und 67.664 Dossiers

•      DE: 11.772 registrierte Stoffe und 17.338 Dossiers

Vorbereitung auf die letzte Registrierungsfrist 31.05.2018
ECHA Liste der federführenden Registranden:
https://echa.europa.eu/documents/10162/5039569/registration_statistics_lr_js_en.pdf/cf1c8cd9-890d-4277-bc1e-740bd6eab2bb

Leitlinien der ECHA:
https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach

    Folie 25, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Information in der Lieferkette (1)

 Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist das zentrale Element um die
   umfangreichen Informationen zu einem Stoff oder Gemisch
   weiterzugeben.
 Die Anforderungen an das SDB sind im Art. 31 i.V.m. Anhang II der
   REACH-V festgelegt.
        Leitlinien zur Erstellung eines SDB: https://echa.europa.eu/documents/10162/23036412/sds_de.pdf/
        FAQ zum SDB: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/FAQ/S-T/Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblatt.html

 TRGS 220 ergänzt die „Leitlinien zur Erstellung von SDB“ der
   Europäischen Chemikalienagentur um nationale Anforderungen,
   wenn diese Stoffe oder Gemische in Deutschland in Verkehr
   gebracht werden.
        https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-
             220.pdf;jsessionid=3419CF35B66CCDDC4571B63C1A541DA4.s1t2?__blob=publicationFile&v=2

 Folie 26, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Information in der Lieferkette (2)
Der Inhalt des SDB ist in 16 Rubriken unterteilt
        1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung;
        2. mögliche Gefahren;                                                           Detailierte
        3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;                                    Informationen
        4. Erste-Hilfe-Maßnahmen;                                                       zu den
        5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung;                                               einzelnen
        6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;                                  Rubriken
        7. Handhabung und Lagerung;
                                                                                        im Anhang II
        8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung;
                                                                                        der REACH-V
        9. physikalische und chemische Eigenschaften;
                                                                                        und in den
        10. Stabilität und Reaktivität;
        11. toxikologische Angaben;
                                                                                        Leitlinien der
        12. Umweltbezogene Angaben;                                                     ECHA
        13. Hinweise zur Entsorgung;
                                                                                        https://echa.europa.eu/do
        14. Angaben zum Transport;                                                      cuments/10162/23036412/
        15. Rechtsvorschriften;                                                         sds_de.pdf/

        16. sonstige Angaben.

 Folie 27, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Information in der Lieferkette (3)

Wesentliche Anforderungen an das SDB
             SDB in der Amtssprache des Mitgliedstaates in den der Stoff
              oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird außer der
              Mitgliedsstaat bestimmt etwas anderes.

             SDB und Informationen werden bei erster Lieferung auf
              Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt.

             SDB und Informationen werden bei relevanten Änderungen
              unverzüglich aktualisiert.

             Aktualisierung geht an alle Abnehmer der letzten 12 Monate

Folie 28, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Information in der Lieferkette (4)
Wann muss ein SDB bereit gestellt werden?
 Lieferanten von Stoffen und Gemischen stellen spätestens bei der erster
  Lieferung dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Verfügung,
  bei Stoffen und Gemischen, die
          •    als gefährlich eingestuft sind,
          •    persistent oder bioakkumulierbar und toxisch (PBT)
          •    sehr persistent oder sehr bioakkumulierbar (vPvB)
          •    SVHC-Stoffe

 Bei als nicht gefährlich eingestuften Gemischen ist auf Verlangen dem
  Abnehmer ein SDB zur Verfügung zu stellen, wenn diese
          •    gesundheitsgefährdende oder umweltgefährdende Stoffe enthalten ≥ 1 Gew. %
               oder ≥ 0,2 Vol. % bei gasförmigen Gemischen
          •    Kanz. Kat. 2, reprotox. Kat. 1A, 1B, 2, Hautallergen Kat. 1, Inhalationsallergen
               Kat. 1, Stoff mit Wirkung auf Laktation, PBT, vPvB
               ≥ 0,1 Gew. %
          •    einen Stoff mit einem gemeinschaftlichen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) enthält
  Folie 29, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Information in der Lieferkette (5)
Ausnahmen von der Pflicht ein SDB zur Verfügung zu stellen
 Kein SDB erforderlich, sofern nicht vom nachgeschalteten
    Anwender oder Händler verlangt wird bei Stoffen und Gemischen,
    die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und mit
    ausreichenden Informationen versehen sind.
 Für Stoffe und Gemische die nicht als gefährlich eingestuft sind
    muss kein SDB zur Verfügung gestellt werden.
 Aber: Anstelle des SDB müssen Informationen nach Art. 32 zur
    Verfügung gestellt werden. Diese sind:
             •    die Registrierungsnummer(n), falls verfügbar
             •    etwaige Zulassungspflicht und Zulassungen
             •    Beschränkungen nach Titel VIII
             •    sachdienliche Informationen über den Stoff zu
                  Risikomanagementmaßnahmen

Folie 30, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Information in der Lieferkette (6)

 In welchen Fällen ist ein eSDB zu erstellen und weiterzuleiten?
 Artikel 31 Absatz 7
  Jeder Akteur der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht (CSR, chemical safety
      report*) erstellt, fügt die Expositionsszenarien (ES) dem SDB als Anlage bei
  Jeder nachgeschaltete Anwender bezieht die einschlägigen ES bei Erstellung seines
      eigenen SDB mit ein
  jeder Händler gibt die einschlägigen ES weiter

 *nach Artikel 14 Registrant (ab 10 t/a) oder Art. 37 Nachgeschalteter Anwender
 (ab 1 t/a)

 Ausnahmen beachten !         - Fälle in denen keine CSR zu erstellen ist (Art. 14 und 37)
                              - Fälle in denen kein SDB zu erstellen ist (Art. 31)

Folie 31, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Information in der Lieferkette (7)
 Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt (eSDB)
   enthält Informationen aus der Stoffsicherheitsbeurteilung in Form von
       Expositionsszenarien als Anhang.
   Die Expositionsszenarien umfassen die Verwendungsbedingungen (System der
       Verwendungsdeskriptoren) und Risikomanagementmaßnahmen für einen Stoff von
       der Herstellung über den gesamten Lebenszyklus.
   Der Registrant, der einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen hat, fügt die
       einschlägigen Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt als Anlage bei.
   Das Sicherheitsdatenblatt muss Informationen über alle identifizierten
       Verwendungen enthalten, die für den Empfänger des Sicherheitsdatenblatts
       relevant sind.
   Ein nachgeschalteter Anwender bezieht bei der Erstellung seines eigenen
       Sicherheitsdatenblattes die einschlägigen Expositionsszenarien aus dem ihm zur
       Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt ein und nutzt sonstige einschlägige
       Informationen aus diesem Sicherheitsdatenblatt.
   Muss ein nachgeschalteter Anwender selbst einen Stoffsicherheitsbericht für eine
       nicht abgedeckte Verwendung erstellen, so muss er das entsprechend entwickelte
       Expositionsszenarium als Anhang am Sicherheitsdatenblatt weitergeben.

Folie 32, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

 Information in der Lieferkette (8)
Drei Wege das eSDB im Verlauf der Lieferkette in das eigene SDB zu
übernehmen
 Einbeziehen
               •       Informationen in den ES werden in die 16 Abschnitte des SDB
                       eingearbeitet

 Konsolidieren
               •       Zusammenführen der einzelnen Stoff ES zu einem gemeinsamen ES des
                       Gemisches

 Anhängen
               •       Alle ES anhängen
               •       Alternative Möglichkeit: Selektives Anhängen der Expositionsszenarien,
                       die ausschließlich die Verwendung des Gemisches betreffen und nur die
                       Verwendungsbedingungen des Kunden beschreiben
               •       Wird vom Nachgeschalteten Anwender ein eigener Stoffsicherheitsbericht
                       nach Art. 37 Abs. 4 erstellt muss er seine ES anhängen.

Folie 33, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

  Information in der Lieferkette (9)
     Das eSDB im Verlauf der Lieferkette
                   SDB mit ES         SDB mit oder ohne ES
                                         ES der Stoffe
                                         • einbeziehen
                                         • konsolidieren
                                         • oder anhängen

Hersteller

  ggf. zwischen den             Formulierer
  Akteuren                                             Endanwender /
  liegende Händler                                     Produzent eines
  reichen das SDB/eSDB                                 Erzeugnisses
  einfach weiter

Folie 34, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Information in der Lieferkette
Das SDB im EU-Recht und der nationalen Gesetzgebung

          ChemG
     § 14 Abs. 1 Nr. 3b
  Ermächtigungsgrundlage
                                              REACH-V
                                    Art. 31, 32 i.V.m. Anhang II

         GefStoffV
 § 5 SDB und Informationen

                                                ECHA
                                    Leitlinien zur Erstellung von
                                     Sicherheitsdatenblättern
        TRGS 220
  Nationale Aspekte beim
       Erstellen von
  Sicherheitsdatenblättern

Folie 35, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

    Bewertung
 Es wird grundlegend zwischen zwei Bewertungen unterschieden

Dossierbewertung                                     Stoffbewertung
•    wird von der ECHA durchgeführt                  •   ECHA koordiniert die Stoffbewertung
•    mind. 5% der Dossiers für jeden Mengenbereich   •   Mitgliedsstaaten sind für Stoffbewertung
                                                         zuständig
•    Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen an
     Dossiers                                        •   Stoffbewertungen durch die Mitgliedstaaten
           Verbesserung der Qualität der Daten           können zu Beschränkungs- oder
                                                         Zulassungsverfahren führen
•    Prüfung der Tierversuchsvorschläge
           Vermeidung unnötiger Tierversuche         •   Nachforderung von Unterlagen möglich

Bewertung von standortinternen isolierten Zwischenprodukten
•    Unterliegen nicht der Dossier- oder Stoffbewertung
•    Zuständige nationale Behörde kann zusätzliche Informationen vom Registranten anfordern
•    Nationale Behörde prüft die Informationen und empfiehlt ggf. auf den Standort bezogene
     Risikominderungsmaßnahmen bei Verdacht auf Risiko für die menschliche Gesundheit oder Umwelt
      Information an die ECHA und die Mitgliedsstaaten

      Folie 36, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

       (Verbot) Zulassung                     und                Beschränkung

    Stoff Anhang XIV                                       Eintrag Anhang XVII
•    Verwendung grds. verboten, es                     •    Verwendung grds. erlaubt, im Rahmen der im
     sei denn Zulassung wurde erteilt                       Anhang XVII beschriebenen
                                                            Beschränkungen, die aber bis hin zu einem
                                                            Verbot führen können.

                                                              Beschränkte
                                                              Verwendung

     betrifft:
     Verwendung und
     Inverkehrbringen von Stoffen                          kann betreffen:
                                                           Herstellung, Inverkehrbringen und
                                                           Verwendung von Stoffen als solche und
       Urteil EuGH April 2017 (Rechtssache C535/15):       in Gemischen und Erzeugnissen
       Export ist kein Inverkehrbringen

     Folie 37, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

 Zulassungsverfahren (1)
 Der Weg in den Anhang XIV (Verbot der Verwendung)
 - ein mehrstufiger Prozess
 Eintrag in Anhang XIV entspricht einem Verbot der Verwendung mit Erlaubnisvorbehalt
 Zulassung der Verwendung von Anhang XIV-Stoffen erforderlich
 Ziel: Sichere Handhabung und wenn möglich Substitution von SVHC-Stoffen

                                             2.                              3.                           4.
            1.
                                      Aufnahme des                   Priorisierung der              Aufnahme von
   Identifizierung als
                                       Stoffes in die                    Stoffe der                   Stoffen in
      SVHC-Stoff
                                      Kandidatenliste                Kandidatenliste                 Anhang XIV

 Absichtserklärung durch
 MS oder ECHA                           Art. 59 Abs.1                   Art. 58 Abs. 3                Art. 58 Abs. 3
 MS oder ECHA erstellen
 Dossier nach Anhang XV
                                                                                                     aktuell 43 Stoffe
 Öffentliche Konsultation
 45 Tage                        • ggf. Informationspflichten
                                    in der Lieferkette                           https://echa.europa.eu/de/authorisation-list
 Kommentierungsfrist für
 die MS 60 Tage                 • ggf. Mitteilungspflichten
                                   gegenüber der ECHA
 Art. 59 Abs.2 und 3
                                       aktuell 181 Stoffe                                     Zulassungsantrag
 https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
 https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Kandidatenliste/Kandidatenliste.html

     Folie 38, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Zulassungsverfahren (2)
Der Weg in eine Zulassung:             - Zulassungsvoraussetzungen
• Risiko, das aus der Verwendung des Stoffes entsteht, muss angemessen beherrschbar sein (DNEL-
  Wert oder PNEC-Grenzwerte eingehalten, gesamter Lebenszyklus, jede Exposition). Gilt nicht für CMR-
  Stoffe ohne DNEL- oder PNEC-Wert, PBT und vPvB-Stoffe und ebenso besorgniserregende Stoffe

   oder
• Sozioökonomischer Nutzen der Verwendung überwiegt die Risiken für Gesundheit und Umwelt und
  keine geeigneten Alternativstoffe existieren
                                                                  Der Wege in
 Zulassung gilt für die gesamte Lieferkette                     eine Zulassung

 Antragsberechtigt sind:                                                                      Schwellenwerte:
                                                                   Stoff ohne
 • Hersteller                                                    Schwellenwert?               DNEL und PNEC
 • Importeure
 • Nachgeschaltete Anwender                                      nein
                                        Weg der ange-
                                        messenen                                             ja
                                                               Risiko angemessen
                                        Beherrschung
 Wichtige Termine:                                                 beherrscht?
 • Antragsschluss                                                nein
  steht jeweils im Anhang XIV                          ja
  mind. 18 Monate vor Ablauftermin,    Erteilung der         Geeignete Alternativen              Versagung der
   wenn Verwendung nach                  Zulassung:                verfügbar?                      Zulassung:
                                                                                        ja
   Ablauftermin bis zur Entscheidung
   über Antrag möglich sein soll.                       ja       nein

                                                               Sozioökonomischer              nein
 • Ablauftermin (Sunset Date)          Sozioökonomischer     Nutzen überwiegt Risiken
  Zeitpunkt des Verbots               Weg

    Folie 39, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Zulassungsverfahren (3)

   Aufnahme eines Stoffes in den Anhang XIV                                      Verbot der Verwendung und des
   Ablauftermin (Sunset Date) erreicht                                           Inverkehrbringens zur Verwendung
                                                                                 kein Verbot der Herstellung
 Ausnahmen von der Zulassungspflicht
     •    radioaktive Stoffe, nicht isolierte Zwischenprodukte, Abfall, Stoffe im Transit (Art. 2 Nr. 1 und 2).
     •    isolierte Zwischenprodukte (standortinterne, transportierte) (Art. 2 Nr. 8).
     •    wissenschaftliche und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (Art. 56 Abs. 3)
     •    Verwendung in Human- und Tierarzneimitteln, in Pflanzenschutzmitteln und in Biozidprodukten (Art. 56
          Abs. 4)
     •    Verwendung als Motorkraftstoff (Art.56 Abs. 4)
     •    Verwendung von Mineralölerzeugnissen als Brennstoff in beweglichen oder ortsfesten Feuerungsanlagen und in
          geschossenen Systemen (Art. 56 Abs. 4).
     •    Verwendung in kosmetischen Mitteln, in einem Medizinprodukt und Gegenständen, die dazu bestimmt sind mit
          Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn sie ausschließlich aufgrund einer Gefährdung der
          menschlichen Gesundheit aufgeführt sind (Art. 56 Abs. 5)
     •    Verwendung von Stoffen in Gemischen bis zu einer bestimmten Konzentration (0,1 % bei PBT, vPvB Stoffen,
          ähnlich besorgniserregende Stoffe wie PBT-, vPvB- oder CMR-Stoffe sowie Grenzkonzentration für die Einstufung
          des Gemisches als gefährlich) (Art. 56 Abs. 6)
     •    Verwendungen, die in der Entscheidung über die Aufnahme eines Stoffes explizit ausgenommen sind (Art. 58
          Abs. 2).

    Folie 40, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

    Zulassungsverfahren (4)

Was folgt aus einer Zulassung?
•      Hersteller/Importeur und nachgeschalteter Anwender eines Stoffes dürfen den Stoff für die
       zugelassene Verwendung in Verkehr bringen und/oder auch selbst verwenden (Art. 56 Abs. 1).
•      Nachgeschalteter Anwender (NA) dürfen den Stoff verwenden, „sofern die Verwendung den
       Bedingungen entspricht, nach denen einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette eine Zulassung
       für diese Verwendung erteilt wurde“ (Art. 56 Abs. 2).
•      NA informiert ECHA innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung über die Verwendung des
       Stoffes (Art. 66).
•      Zulassungsinhaber und nachgeschaltete Anwender nehmen die Zulassungsnummer unverzüglich in
       das Kennzeichnungsetikett auf, bevor Sie den Stoff oder ein den Stoff enthaltendes Gemisch für eine
       zugelassene Verwendung in Verkehr bringen (Art. 65).
•      Lieferanten aktualisieren unverzüglich ihre Sicherheitsdatenblätter (Art. 31 Abs. 9) oder informieren
       ihre Abnehmer auf anderem Wege über erteilte und versagte Zulassungen, wenn Sie kein
       Sicherheitsdatenblatt erstellen müssen (Art. 32 Abs. 1).
•      Registranten aktualisieren ihre REACH-Registrierung (Reg-Dossier, Art. 22 Abs. 2).

    Folie 41, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung
                                                                                                                         REACH
Zulassungsverfahren (5)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.048.01.0008.01.ENG&toc=OJ:C:2017:048:FULL

 Folie 42, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung
                                                                                                                                            REACH
 Zulassungsverfahren (6)
                                                                                                                              Aktuelle Einträge
Einträge in den Listen auf dem Weg in den Anhang XIV                                                                          Stand 03.11.2017

Absichtserklärungen, Stoffe für die ein Dossier nach Anhang XV beabsichtigt ist
http://echa.europa.eu/de/registry-of-current-svhc-intentions                                                                  5 Einträge
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Kandidatenliste/Absichtserklaerungen-SVHC/Absichtserklaerungen-SVHC.html

Vorschläge für Stoffe zur Aufnahme in die Kandidatenliste, Registry of Intentions                                             203 Einträge
http://echa.europa.eu/de/registry-of-submitted-svhc-intentions

                                                                                                                              Derzeit sind keine
Stoffe im Konsultationsverfahren für Aufnahme in Kandidatenliste (Dauer 45 Tage)                                              Konsultationen im
https://echa.europa.eu/de/substances-of-very-high-concern-identification
                                                                                                                              Gange

Kandidatenliste
http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table                                                                                 174 Einträge
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Kandidatenliste/Kandidatenliste.html

Empfehlung der ECHA für die Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV                                                            34 Einträge
https://echa.europa.eu/de/registry-of-submitted-restriction-proposal-intentions

                                                                                                                              Derzeit sind keine
Stoffe im Konsultationsverfahren für die Zulassung                                                                            Konsultationen im
https://echa.europa.eu/de/applications-for-authorisation-consultation
                                                                                                                              Gange

Zulassungspflichtige Stoffe im Anhang XIV
https://echa.europa.eu/de/authorisation-list                                                                                  43 Einträge
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Zulassung-Beschraenkung/Zulassung/Anhang-XIV/Anhang14.html

Verabschiedete Gutachten und bisherige Konsultationen zu Zulassungsanträgen                                                   199 Einträge
https://echa.europa.eu/de/applications-for-authorisation-previous-consultations

Statistik und Zahlen zu eingegangenen Anträgen auf Zulassung                                                                  120 Anträge
https://echa.europa.eu/de/received-applications

Liste der REACH Zulassungsentscheidungen (Last update 23.06.2017):
         Folie 43, 23.02.2018
http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/24154
Grundlagen der REACH-Verordnung

Beschränkungen (1)

 im Anhang XVII sind die Stoffe gelistet die entweder vollständig oder für bestimmte
  Verwendungen verboten oder beschränkt sind
 Beschränkungen dienen dazu unannehmbare Risiken der betroffenen Stoffe zu
  beherrschen.
 ECHA und Mitgliedstaaten können Vorschläge für Beschränkungen in Form eines
  Dossiers nach Anhang XV erstellen.
 Dossiers werden im Internet veröffentlicht und betroffene Kreise sowie Jedermann
  können eine Stellungnahme abgeben (möglichst in Form einer sozioökonomischen
  Analyse). Öffentliche Konsultation dauert 6 Monate.

 Verzeichnis der Stoffe, in den Anhang XVII aufgenommen wurden, aktuell 66 Einträge
        https://echa.europa.eu/de/substances-restricted-under-reach
        http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Zulassung-Beschraenkung/Beschraenkung/Anhang-XVII/Anhang17.html

 Folie 44, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

    Beschränkungen (2)
                                                                                    ROI: Registry of Intentions, Register der
  Der Weg in den Anhang XVII                                                        Absichtserklärungen
                                                                                    RAC: Committee for Risk Assessment
                                                                                    (Ausschuss für Risikobeurteilung)
                       Erstellung Beschränkungsdossier       Eintrag in ROI durch
                             durch MS oder ECHA                     ECHA            SEAC: Committee for Socioeconomic
                                                                                    Analysis (Ausschuss für
                                                                                    sozioökonomische Analyse)

                            Dossier Einreichung an ECHA
                                und Veröffentlichung
                                                                                            KOM erstellt Vorschlaf zur
                                                                                            Änderung von Anhang XVII
                                                                                             innerhalb von 3 Monaten
                            Forum Berät RAC und SEAC

SEAC entwirft                Konsultationsverfahren             RAC erstellt
  vorläufige                        6 Monate                   Stellungnahme                     Entscheidung im
Stellungnahme               MS, Industrie, Öffentlichkeit         9 Monate                     Komitologieverfahren

 SEAC erstellt                Konsultationsverfahren
abschließende              zum vorläufigen SEAC-Entwurf
                                                                                                    Aufnahme der
Stellungnahme                         60 Tage
                                                                                                   Beschränkung
 12 Monaten                  MS, Industrie, Öffentlichkeit
                                                                                                   in Anhang XVII

                           Stellungnahmen werden von
                           ECHA veröffentlicht und an
                                KOM wietergeleitet
    Folie 45, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Beschränkungen (3)

 Aktuell enthält der Anhang XVII 66 Einträge, betrifft weit über 100 Stoffe
     https://echa.europa.eu/de/substances-restricted-under-reach
     http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Zulassung-Beschraenkung/Beschraenkung/Anhang-XVII/Anhang17.html

     •    Eintrag 65: gilt ab dem 14.07.2018: Anorganische Ammoniumsalze in Zellstoffisoliermaterialgemischen oder
          Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen………etc.
     •    Eintrag 66: Bisphenol A darf in Thermopapier in einer Konzentration von ≥ 0,02 Gew.-% nach dem 02.01.2020
          nicht in Verkehr gebracht werden.
     •    Eintrag 67: Bis(pentabromphenyl)ether darf als Stoff selbst weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden
          nach dem 02.03.2019……….etc.
     •    Eintrag 68: Perfluoroctansäure (PFOA) darf als Stoff selbst weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden
          nach dem 04.07.2020………etc.
     •    Eintrag 70. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5), Darf nach dem
          31. Januar 2020 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nicht in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent
          oder höher in den Verkehr gebracht werden.

 Es befinden sich zur Zeit 34 Stoffe im Verfahren zur Aufnahme in den Anhang
  XVII
     https://echa.europa.eu/registry-of-submitted-restriction-proposal-intentions

 Fünf Stoffe für die Aufnahme in den Anhang XVII befinden sich in der
  öffentlichen Konsultation
     http://echa.europa.eu/de/restrictions-under-consideration

  Folie 46, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Pflichten unter REACH (1)

Hersteller/Importeur
 Registrierungspflicht
 Ermittlung der geeigneten Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der in der
  Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment – CSA) festgestellten
  Risiken, wendet diese an und empfiehlt sie im Sicherheitsdatenblatt (Art. 14 Abs. 6),
  ab Tonnageband 10 t/Jahr
 Vermeidung unnötiger Tierversuche: Pflicht zur Datenteilung und Datenanforderung
  (Art. 27 Abs. 1 und 2)
 Aktualisierung der Registrierung in gewissen Fällen (Art. 22)
 Erstellung und Weitergabe eines Sicherheitsdatenblattes bzw. bestimmte
  Informationen (Art. 31 und Art. 32)
 10 jährige Aufbewahrungspflicht von REACH relevanten Informationen/Dokumenten
 Hersteller/Importeure von Erzeugnissen: Weitergaben von SVHC Informationen bei
  Konzentration > 0,1 Gew.% eines SVHC im Erzeugnis.
 ……….

 Folie 47, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Pflichten unter REACH (2)

Nachgeschalteter Anwender

 In seinem Betrieb für die eingesetzten Stoffe die geeigneten Maßnahmen zur
  angemessenen Beherrschung der Risiken ermitteln (SDB, Stoffsicherheitsbeurteilung,
  Infos Art. 32) und anzuwenden (Art. 37 Abs. 5).
 Unter gewissen Umständen Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichts wenn
  eigene Verwendung nicht abgedeckt ist (Art. 37).
 ………..

Händler/Lieferant
 Weitergabe von Informationen in der Lieferkette in beide Richtungen (SDB, Infos
  nach Art. 32)
 Bei Erzeugnissen ggf. SVHC Informationen weitergeben
 ……….

REACH und CLP Navigator zur Ermittlung der Pflichten:
www.echa.europa.eu/de/support/guidance-on-reach-and-clp-implementation/identify-your-obligations

Folie 48, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

 Pflichten unter REACH (3)
      Bei Erzeugnissen
              Registrierungspflicht bei beabsichtigter Freisetzung eines Stoffes
                    > 1 Tonne pro Jahr (Art. 7 Abs. 1), Parfümiertes Toilettenpapier
              Mitteilungspflicht gegenüber der Agentur (Art. 7 Abs. 2), wenn
                   SVHC Stoff größer 0,1 % im Erzeugnis enthalten ist und insgesamt
                   mehr als 1 Tonne pro Jahr in den Erzeugnissen enthalten ist.
                    Ausnahmen: - wenn Stoff für die Verwendung registriert ist (Art. 7 Abs. 6)
                               - wenn Exposition ausgeschlossen ist (Art. 7 Abs. 3)
              Informationspflicht in der Lieferkette (Art. 33), wenn SVHC Stoff
                   > 0,1 % im Erzeugnis enthalten ist.

              Bezugsgröße für den Schwellenwert „0,1 Gew.% SVHC“ ist das
                   Erzeugnis
              Es gilt der Grundsatz einmal ein Erzeugnis immer ein Erzeugnis
                   EuGH Urteil vom 10. Sep. 2015 (Rechtssache C-106/14)
                   http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-106/14

Neuer Leitfaden (Juni 2017, Version 4.0) der ECHA berücksichtigt das EuGH Urteil
https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach
    Folie 49, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Pflichten unter REACH (4)
Einmal ein Erzeugnis immer ein Erzeugnis
Welche Informationen müssen nun bei einem zusammengesetzten Erzeugnis
(complex objekt) nach dem EuGH–Urteil weiter gegeben werden?
       Kleber M (Gemsich)
       SVHC-Stoff Z
       > 0,1 gew.% im Gegenstand D                                  Komplexer
                                                                    Gegenstand D

 Der Lieferant muss dem Abnehmer folgende Informationen nach Art. 33 liefern:
 • SVHC-Stoff X in (Teil)Erzeugnis A
 • SVHC-Stoff Y in (Teil)Erzeugnis B
 • SVHC-Stoff Z im (Gesamt)Erzeugnis D (complex object)
  Folie 50, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Zusammenfassung
                                                               Neues
                                                         EU-Chemikalienrecht
    Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, sicherer
    Umgang und Verwendung von Chemikalien, Sicherstellung eins
        hohen Schutzniveaus, freier und fairer Warenverkehr

                                                           Verbieten mit Zulassungsvorbehalt:

                                                                                                                              Hersteller bis zum Verbraucher:

                                                                                                                                                                Stoffe aus dem Wirtschaftskreislauf:
                                                                                                                                                                F-Gase, OzonV, RoHS, Altfahrzeuge,
                                                                                                                                                                +Ausschleusen umweltgefährlicher
                          Identifizierung besorgniser-
                          regender Stoffe: Bewertung

                                                                                                Nicht beherrschbare Risiken

                                                                                                                              Informationsweitergabe vom
                                                           Besonders gefährliche Stoffe
 sammeln: Registrierung

                                                                                                beschränken / verhindern:
 Qualitativ hochwertige

                                                                                                                                                                Verpackungen, Batterien, ....
                          Kandidatenliste

                                                                                                                              SDB, SVHC, CLP
 Informationen

                                                                                                Anhang XVII
                                                           Anhang XIV

     EU: hoch industrialisierte MS, 108.000 Chemikalien (Stoffe) in Verwendung,
Allerweltschemikalien, mäßig gefährliche Chemikalien, toxisch Chemikalien, umwelt-
 gefährliche, persistente Chemikalien, Chemikalien mit unbekannten Eigenschaften

  Folie 51, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung

Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit !
Weiterführende Links:
• REACH Netzwerk Baden-Württemberg:
     https://www.reach.baden-wuerttemberg.de/
        nächste Termine des REACH Netzwerks:
        •  Termin: 17.04.2018, Registrierungsfrist 2018 – Wie geht es weiter ? (Arbeitstitel); Ort: Novotel Karlsruhe

• Info-Broschüren der BauA:
        –    http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/Broschueren/REACH-Broschueren.html

• FAQ ECHA:
        –     http://echa.europa.eu/de/support/qas-support

• FAQ BAuA:
        –    http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/FAQ/FAQ.html

•Aktuelles zu REACH vom Bundesumweltamt
        –    http://www.reach-info.de/

• Helpdesk-Infoseite zum Register der Absichtserklärungen (Registry of Intentions ROI) zur Erstellung eines Dossiers nach Anh. XV
zur Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe vom nationalen REACH-Help-Desk (Substances of Very High Concern – SVHC
d. h. für die Kandidatenliste), für das Vorschlagen von Kandidatenstoffen, für das Vorschlagen von Beschränkungen oder einer
harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Kandidatenliste/Absichtserklaerungen-SVHC/Absichtserklaerungen-SVHC.html

       Folie 52, 23.02.2018
Sie können auch lesen