Grundlagen der REACH-Verordnung - reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 - Reach@Baden-Württemberg
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IM Stuttgart reach bw Grundlagenwissen REACH und CLP 20.02.2018 Grundlagen der REACH-Verordnung Michael Wiesner Regierungspräsidium Tübingen Referat 114 – Chemikaliensicherheit michael.wiesner@rpt.bwl.de
Überblick Gründe für das neue EU Chemikalienrecht REACH Fakten zu REACH Wie funktioniert REACH Kernelemente von REACH Grundprinzipien von REACH Rollen in REACH: Hersteller, Importeur, AV, NA, Händler Begriffe in REACH Registrierung Information in der Lieferkette Bewertung (Verbot) Zulassung und Beschränkung Zulassungsverfahren Beschränkungen Pflichten unter REACH Zusammenfassung Folie 2, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Gründe für das neue EU Chemikalienrecht REACH (1) frühere EU-Chemikaliengesetzgebung: viele verschiedene und einzelne Verordnungen und Richtlinien Unterschiedliche Regelungen für sog. „Altstoffe“ und „Neustoffe“ und Polymere. Für die meisten „Altstoffe“ lagen keine ausreichenden Informationen über die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor. Wenige Informationen über die eingesetzten Stoffe kein ausrechender Schutz vor den Gefahren von Chemikalien „Altstoffe“ EINECS-Verzeichnis „Neustoffe“ ELINCS-Verzeichnis No-Longer Polymers (NLP) Europäische Liste existierender Europäische Liste der angemeldeten Liste der Polymere, die aufgrund kommerzieller chemischer Stoffe chemischen Stoffe Neudefinition keine Polymere mehr Ab EC 400-010-9 sind Ab EC500-001-0 01.Jan.1971 bis 18.Sep.1981 Ab 18.September 1981 18.Sep. 1981 bis 31.Oct.1993 100.202 Stoffe aktuell 5306 Stoffe 703 NLP • Viele Stoffe in großen Tonnagen • Wenige Stoffe und in geringen Tonnagen • nicht systematisch geprüft • genau geprüft in Bezug auf • unklare Datenlage in Bezug auf Toxikologie Verwendung Mengen Verwendungen https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/ec- inventory?p_p_id=disslists_WAR_disslistsportlet&p_p_lifecycle=1&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_col_id=column- 1&p_p_col_pos=1&p_p_col_count=2&_disslists_WAR_disslistsportlet_javax.portlet.action=searchDissLists Folie 3, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Gründe für das neue EU Chemikalienrecht REACH (2) Nicht sachgerechte Aufteilung der Verantwortung für die Risikobeurteilung. Diese lag im wesentlichen bei den Behörden und nicht bei den Herstellern, Importeuren und Verwendern, die naturgemäß mehr Informationen über „ihre“ Stoffe haben. wenige Risikobeurteilungen, wenig zielgerichtet und anwendungsorientiert • Verwendung von Stoffen wenig berücksichtigt • Sicherheitsdatenblätter bezogen sich lediglich auf die Eigenschaften des Stoffes selbst. „Neustoffe“ mussten bereits ab einer Menge von 10 kg pro Jahr angemeldet und geprüft werden. Hindernis bei der Forschung und Entwicklung in Bezug auf Neustoffe REACH verpflichtet nun alle Hertsteller/Importuere für jeden Stoff ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, die auch die Verwendungen beinhalten. Folie 4, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Fakten zu REACH REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 Veröffentlicht am 30.12.2006 Inkraftgetreten am 01.06.2007 Gültig in den 28 Mitgliedsstaaten der EU sowie in den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wurde in Finnnland in Helsinki eingerichtet. Sie nahm am 1. Juni 2007 ihre Arbeit auf. Die Schweiz ist nicht an der Umsetzung beteiligt und gilt daher als EU-Ausland Folie 5, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Kernelemente von REACH Registration • Registrierung aller Stoffe in der EU 1 t/Jahr Evaluation • Bewertung der Risiken aller Chemikalien Authorisation and Restriction of • (Verbot) Zulassung mit dem Ziel der Substitution • Beschränkung bei unannehmbarem Risiko CHemicals Information und Kommunikation in der Lieferkette Folie 6, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Grundprinzipien von REACH (1) Registration Ohne Daten kein Markt (Art. 5) • Alle Stoffe und nicht nur gefährliche Stoffe unterliegen der REACH-V, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind: radioaktive Stoffe, zollamtliche Überwachung, isolierte Zwischenprodukte, Abfall, ggf. Landesverteidigung (Art. 2 Abs. 1, 2 und 3). • Alle Stoffe unterliegen der Registrierungspflicht ab einer Menge von 1 Tonne pro Jahr und Hersteller/Importeur soweit keine Ausnahmen bestehen, z.B. Arzneimittel, Lebensmittel, Reimporte, Anhang IV und Anhang V Stoffe, Polymere (Art. 2 Abs. 5, 7 und 9), Pflanzenschutzmittel, Biozidwirkstoffe (Art. 15). • Durch die Registrierungspflicht erfolgt die Sammlung ausreichender Informationen zu allen Stoffen. • Hersteller und Importeure sind selbst verantwortlich für die Erhebung der relevanten Informationen (physik. Eigenschaften, Toxizität, Verhalten in der Umwelt, Verwendungen…). • ECHA unterhält die Stoffdatenbank der Registrierten Stoffe. Folie 7, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Grundprinzipien von REACH (2) Evaluation Bewertung • Die Unterlagen aller Registrierungen (Dossiers) werden auf Vollständigkeit und auf die Notwendigkeit von Tierversuchen geprüft. • Die einzelnen registrierten Stoffe werden anhand der in der eingereichten Unterlagen gemachten Angaben nach einem risikoorientierten Konzept priorisiert und bewertet. schädliche Wirkung auf Mensch und Umwelt besonders besorgniseregbende Eigenschaften (SVHC-Eigenschaften) Mengenband Exposition Folie 8, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Grundprinzipien von REACH (2) Authorisation and Restriction Zulassung und Beschränkung • Nationale Behörden können auf der Basis der Stoffbewertungen Verbote und Beschränkungen vorschlagen. • Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste • Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV (Stoffverbote und Zulassungen) • Aufnahme von Stoffen in den Anhang XVII (Beschränkungen) Folie 9, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Grundprinzipien von REACH (3) Information und Kommunikation in der Lieferkette • REACH-Daten werden von der ECHA über das Internet kostenlos der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Ausgenommen Daten, für die ein Antrag auf Geheimhaltung gestellt und akzeptiert wurde. • ECHA erstellt umfangreiche Leitfäden zum besseren Verständnis der REACH- Verordnung. • Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gewährleisten den Informationsfluss in der Lieferkette in beide Richtungen Zentrales Element hierfür ist das Sicherheitsdatenblatt Überwachung • Nationale Behörden beschränken sich auf die Kontrolle, ob die Akteure unter REACH ihren Verpflichtungen nachkommen. Folie 10, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Rollen in REACH Hersteller natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt Importeur natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr (in die EU) verantwortlich ist Alleinvertreter (AV), Only Representative (OR) natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für einen Hersteller außerhalb der Gemeinschaft alle Verpflichtungen des Importeurs übernimmt. Ist ein OR vom Hersteller außerhalb der EU bestellt, gilt der Importeur als NA. Nachgeschalteter Anwender(NA), Downstream User (DU) natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender. Händler natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler Folie 11, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Begriffe in REACH (1) Einfuhr physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft Inverkehrbringen entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen Verwendung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches Hersteller, Importeur, NA oder Händler, der einen Stoff als solchen oder ein Gemisch in Verkehr bringt Lieferant eines Erzeugnisses Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt Folie 12, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Begriffe in REACH (2) Vorregistrierung (Art. 28) Übermittlung von Stoffinformationen an die ECHA vom 01.06.2008 bis 01.12.2008. Ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsvorschriften für die Registrierung eines Stoffes. Phase-in-Stoffe (konnten Vorregistriert werden) • Stoffe, die in EINECS gelistet sind (ca. 100.000 sog. Alte Stoffe) • Stoffe, die in der EU hergestellt wurden aber in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der VO nachweislich nicht in Verkehr gebracht wurden. • No-Longer Polymere: Vor REACH klassifiziertes und als angemeldet geltendes Polymer, das nicht der Definition für Polymere in REACH entspricht Nicht-Phase-in-Stoffe (keine Vorregistrierung möglich) • Stoffe, die keine „Phase-in-Stoffe“ sind. z. B. in ELINCS angemeldete Stoffe (ca. 5000 sog. Neustoffe) Ein angemeldeter Stoff gilt für den Anmelder in seinem Mengenband als registriert (Art. 24). oder erstmals hergestellte/importierte Stoffe. Folie 13, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Begriffe in REACH (3) Stoff chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. in der Praxis ist es oft schwierig die Stoffidentität festzustellen REACH kennt grundsätzlich zwei Arten von Stoffen: • genau definierte Stoffe (chemische Zusammensetzung vollständig definiert) Einkomponentige Stoffe (Hauptbestandteil mind. 80 Gew.%) Mehrkomponentige Stoffe (Hauptbestandteile zwischen 10 und 80 Gew.%) Stoffe die durch mehr als die chemische Zusammensetzung definiert sind • UVBC-Stoffe (Stoffe unbekannter oder variable Zusammensetzung) UVCB = Substances of Unknown or Variable composition Leitlinie zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen: https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach Folie 14, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Begriffe in REACH (4) Stoff Stofftyp Beispiele Stoff mit genau Einkomponentenstoff Benzol (95%) definierter (Hauptbestandteil ≥80%) Verunreinigungen (5%) Zusammensetzung (Ein- oder Mehrkomponentige Stoffe) Mehrkomponentenstoff 2-, 3-, 4-Chlortoluen (Hauptbestandteile (jeweils 30 %) zwischen ≥10 % und < 80%) Stoff, der durch mehr als Graphit und Diamant die chemische Zusammensetzung definiert ist Folie 15, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Begriffe in REACH (5) Stoff Identifikationsmerkmale Beispiele Quelle - Verfahren – andere Merkmale Stoffe Pflanzenart, natürliche Duftstoffe unbekannter Extraktionsverfahren, oder variabler Aufreinigung, Zusammen- Farbindex, setzung Chromatografischer Kann anhand seiner Fingerprint chem. Zusammensetzung Rohöl Erdöldestillate nicht ausreichend identifiziert werden Fraktionierung Kettenlängenbereich • Anzahl Bestandteile zu Anteil Aromate groß • Zusammensetzung nur teilw. bekannt Erz Metallische Minerale • Zusammensetzung variiert/schwer Verhüttung vorhersehbar Metallurgische Verfahren Metallgehalte Folie 16, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Begriffe in REACH (6) Gemisch Gemenge, Gemische oder Lösungen die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Erzeugniss Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Gestalt wichtiger als chemische Eigenschaften Folie 17, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Begriffe in REACH (7) Objekt Ja Hauptfunktion Nein Bereitstellung eines Stoffes? Entscheidung unklar Leitlinie zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen* Behälter/Container, in dem Ja Form, Oberfläche, Gestalt Nein Stoff/Gemisch gelagert oder wichtiger als chem. bereitgestellt wird Zusammensetzung? Stoff/Gemisch Erzeugnis Stoff/Gemisch Entscheidung unklar • Aluminiumfolie • Aluminiumbarren • Geschirrspülmittel • Draht • Schweißdraht Leitlinie zu den Anforderungen • Lacke • Metallrohr • Kugelschreibermine (Gemisch in Behälter) für Stoffe in Erzeugnissen* • Verdünnung • Papier • Nassreinigungstuch (Gemisch auf Trägermaterial) • Streusalz • parfümiertes • Kunststoffgranulat Toilettenpapier (beabsichtigte Freisetzung eines Stoffes) • parfümiertes • Magnetfolien? Erfrischungstuch (Gemisch auf Trägermaterial) • Permanentmagnet * https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach Folie 18, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Begriffe in REACH (8) Zwischenprodukt Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend „Synthese“ genannt) Zwischenprodukt sollte im Endprodukt nicht mehr vorhanden sein, nur noch als Verunreinigung a. Nicht-isoliertes Zwischenprodukt von REACH ausgenommen wird während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt b. Isolierte Zwischenprodukte Registrierung mit reduzierten Informationsanforderungen (außer Monomere) Voraussetzung: Herstellung/ Verwendung unter streng kontrollierten Bedingungen (strikt eingeschlossen) - Standortinternes isoliertes Zwischenprodukt ( Art. 17) wird nur an einem Standort pro Registrirer gehandhabt - Transportiertes isoliertes Zwischenprodukt (Art. 18) wird an andere Standorte geliefert oder zwischen diesen transportiert Folie 19, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Begriffe in REACH (9) Nanomaterialien bisher keine Definition in REACH Kommissionsvorschlag zur Anpassung der REACH-Anhänge zu Nanomaterialien (10/2017) https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2017-4925011_en Empfehlung der Kommission vom 18.10.2011 zur Definition von Nanomaterialien (2011/696/EU) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2011.275.01.0038.01.DEU Ein Stoff ist dann ein Nanomaterial wenn mehr als 50 % der Partikel in ein, zwei oder drei Außenmaßen (L, B, H) zwischen 1 und 100 nm groß sind. Dies gilt für ungebunden Partikel sowie Aggregate und Agglomerate. Nanomaterialien und REACH (Hintergrundpapier des UBA, gibt die Position der deutschen Bundesbehörden zur Regelung von Nanomaterialien wieder, Stand 01/2013 ) http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/nanomaterialien-reach • Da Nanomaterialien als Stoffe im Sinne von REACH anzusehen sind lassen sich Anforderungen an Nanomaterialien über die Stoffidentität ableiten. In der Regel wird es sich bei Nanomaterialien um Stoffe handeln, die über die chemische Zusammensetzung hinaus durch weitere Identifikationsmerkmale definiert sind. • Die aktuellen Entwicklungen im Bereich Nanotechnologie und die Erkenntnisse hinsichtlich der damit verbundenen Gefahren können dazu führen, dass zukünftig auch die Angaben zur Partikelgröße der Stoffe erforderlich werden. Folie 20, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Registrierung (1) Registrierung Beschaffung umfangreicher Informationen zu den Stoffen, die in der EU hergestellt oder in Verkehr gebracht werden Wer muss registrieren? Jeder Hersteller und Importeur • Möglichkeit der Registrierung durch Alleinvertreter für nicht - EU Hersteller (Importeur gilt dann als NA) Was muss registriert werden? Alle Stoffe vor Herstellung oder Import (≥ 1 t/a) • Stoffe als solche • Stoffe in Zubereitungen - keine Untergrenze für Gehalt an Inhaltsstoffen • Stoffe mit beabsichtigter Freisetzung aus Erzeugnissen • Monomere hergestellter/importierter Polymere • Sonderregelungen für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung • reduzierten Informationsanforderungen bei isolierten Zwischenprodukten Registrierung erfolgt mittels eines Registrierungsdossier bei der ECHA in Helsinki. Umfang der Daten sind abhängig vom Tonnageband des Stoffes Folie 21, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Registrierung (2) Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind Stoffgruppen Ausnahmeregelung • Abfall, radioaktive Stoffe, Stoffe im Transit, nicht-isolierte Zwischenprodukte vollständig ausgenommen • Stoffe < 1 t/a Von der Registrierung • Polymere ausgenommen • Reimporte registrierter Stoffe1 • Zurückgewonnene Stoffe (Recycling)2 • Anhang IV-Stoffe (Stoffe für die ausreichende Informationen vorliegen; Stickstoff, Fructose, Neon etc. • Anhang V-Stoffe (Stoffe deren Registrierung unnötig oder unzweckmäßig ist; hydratisierte Stoffe, Erze, chemisch nicht veränderte Naturstoffe etc. • Stoffe in der Human- und Tiermedizin Nur in der jeweiligen Verw. • Stoffe im Lebensmittel- und Futterbereich von der Registrierung ausgenommen • Pflanzenschutzmittel- und Biozid-Wirkstoffe gelten als registriert • Angemeldete Neustoffe (EILINCS-Einträge) • Stoffe in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und ausgenommen von der Entwicklung Registrierung für 5 Jahre, Verlängerung möglich • Standortinterne und transportierte isolierte Zwischenprodukte Registrierung mit reduzierten Informationsanforderungen Folie 22, 23.02.2018 1 wenn Art. 2 Abs. 7c erfüllt; 2 wenn Art. 2 Abs. 7 d erfüllt
Grundlagen der REACH-Verordnung Registrierung (3) Vorregistrierung Registrierungsfristen REACH tritt in Kraft 52 963 Registrierungen für 11 570 Stoffe (Stand 20/09/2017) ca. 25% der Registrierungen aus DE ≥ 1000 t/a Phase-in Stoffe ≥ 100 t/a (umweltgefährliche Stoffe) ≥ 1 t/a CMR-Stoffe Phase-in Stoffe ≥ 100 t/a Ende Abverkaufsfrist für Gemische mit Kennzeichnung nach Zub.-RL 1999/45/EG Phase-in Stoffe ≥ 1 t/a Non-Phase-in Stoffe 31. Mai 2017 01. Juni 2008 01. Nov. 2010 31. Mai 2013 31. Mai 2018 nachträgliche Vorregistrierung (mind. 12 Monate vor jew. Registrierungsstichtag 01. Juni 2007 01. Dez.2008 nicht mehr möglich ! Folie 23, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Registrierung (4) Registrierungsdossier nach REACH Mengenabhängige Informationsanforderungen Stoffe ab 1 t/a Stoffe ab 10 t/a Stoffe ab 100 t/a Stoffe ab 1000 t/a Technisches Technisches Technisches Technisches Dossier (Art. 10) Dossier (Art. 10) Dossier (Art. 10) Dossier (Art. 10) Stoffsicherheits- Stoffsicherheits- Stoffsicherheits- bericht (Art. 14) * bericht (Art. 14) * bericht (Art. 14) * Zusätzliche Zusätzliche Informationen Informationen Anhang VI, VII Anhang VI, VII, VIII Anhang VI, VII, VIII, Anhang VI, VII, VIII, IX IX, X *Handelt es sich um einen gefährlichen Stoff (i.v.m. Art. 14 Abs. 4; PBT; vPvB) ist außerdem eine Expositionsbeurteilung mit Expositionsszenarien und eine Risikobeschreibung dem Stoffsicherheitsbericht beizulegen (darin sind alle identifizierten Verwendungen des Registranten zu behandeln). Folie 24, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Registrierung (5) ECHA rechnet für die Stand der Registrierungen (25.01.2018) letzte Registgrierungs- https://echa.europa.eu/de/regulations/reach/registration/registration-statistics phase mit bis zu einer Verdopellung der Zahlen • EU: 17.687 registrierte Stoffe und 67.664 Dossiers • DE: 11.772 registrierte Stoffe und 17.338 Dossiers Vorbereitung auf die letzte Registrierungsfrist 31.05.2018 ECHA Liste der federführenden Registranden: https://echa.europa.eu/documents/10162/5039569/registration_statistics_lr_js_en.pdf/cf1c8cd9-890d-4277-bc1e-740bd6eab2bb Leitlinien der ECHA: https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach Folie 25, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Information in der Lieferkette (1) Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist das zentrale Element um die umfangreichen Informationen zu einem Stoff oder Gemisch weiterzugeben. Die Anforderungen an das SDB sind im Art. 31 i.V.m. Anhang II der REACH-V festgelegt. Leitlinien zur Erstellung eines SDB: https://echa.europa.eu/documents/10162/23036412/sds_de.pdf/ FAQ zum SDB: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/FAQ/S-T/Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblatt.html TRGS 220 ergänzt die „Leitlinien zur Erstellung von SDB“ der Europäischen Chemikalienagentur um nationale Anforderungen, wenn diese Stoffe oder Gemische in Deutschland in Verkehr gebracht werden. https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS- 220.pdf;jsessionid=3419CF35B66CCDDC4571B63C1A541DA4.s1t2?__blob=publicationFile&v=2 Folie 26, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Information in der Lieferkette (2) Der Inhalt des SDB ist in 16 Rubriken unterteilt 1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung; 2. mögliche Gefahren; Detailierte 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen; Informationen 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen; zu den 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung; einzelnen 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung; Rubriken 7. Handhabung und Lagerung; im Anhang II 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung; der REACH-V 9. physikalische und chemische Eigenschaften; und in den 10. Stabilität und Reaktivität; 11. toxikologische Angaben; Leitlinien der 12. Umweltbezogene Angaben; ECHA 13. Hinweise zur Entsorgung; https://echa.europa.eu/do 14. Angaben zum Transport; cuments/10162/23036412/ 15. Rechtsvorschriften; sds_de.pdf/ 16. sonstige Angaben. Folie 27, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Information in der Lieferkette (3) Wesentliche Anforderungen an das SDB SDB in der Amtssprache des Mitgliedstaates in den der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird außer der Mitgliedsstaat bestimmt etwas anderes. SDB und Informationen werden bei erster Lieferung auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. SDB und Informationen werden bei relevanten Änderungen unverzüglich aktualisiert. Aktualisierung geht an alle Abnehmer der letzten 12 Monate Folie 28, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Information in der Lieferkette (4) Wann muss ein SDB bereit gestellt werden? Lieferanten von Stoffen und Gemischen stellen spätestens bei der erster Lieferung dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Verfügung, bei Stoffen und Gemischen, die • als gefährlich eingestuft sind, • persistent oder bioakkumulierbar und toxisch (PBT) • sehr persistent oder sehr bioakkumulierbar (vPvB) • SVHC-Stoffe Bei als nicht gefährlich eingestuften Gemischen ist auf Verlangen dem Abnehmer ein SDB zur Verfügung zu stellen, wenn diese • gesundheitsgefährdende oder umweltgefährdende Stoffe enthalten ≥ 1 Gew. % oder ≥ 0,2 Vol. % bei gasförmigen Gemischen • Kanz. Kat. 2, reprotox. Kat. 1A, 1B, 2, Hautallergen Kat. 1, Inhalationsallergen Kat. 1, Stoff mit Wirkung auf Laktation, PBT, vPvB ≥ 0,1 Gew. % • einen Stoff mit einem gemeinschaftlichen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) enthält Folie 29, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Information in der Lieferkette (5) Ausnahmen von der Pflicht ein SDB zur Verfügung zu stellen Kein SDB erforderlich, sofern nicht vom nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird bei Stoffen und Gemischen, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und mit ausreichenden Informationen versehen sind. Für Stoffe und Gemische die nicht als gefährlich eingestuft sind muss kein SDB zur Verfügung gestellt werden. Aber: Anstelle des SDB müssen Informationen nach Art. 32 zur Verfügung gestellt werden. Diese sind: • die Registrierungsnummer(n), falls verfügbar • etwaige Zulassungspflicht und Zulassungen • Beschränkungen nach Titel VIII • sachdienliche Informationen über den Stoff zu Risikomanagementmaßnahmen Folie 30, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Information in der Lieferkette (6) In welchen Fällen ist ein eSDB zu erstellen und weiterzuleiten? Artikel 31 Absatz 7 Jeder Akteur der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht (CSR, chemical safety report*) erstellt, fügt die Expositionsszenarien (ES) dem SDB als Anlage bei Jeder nachgeschaltete Anwender bezieht die einschlägigen ES bei Erstellung seines eigenen SDB mit ein jeder Händler gibt die einschlägigen ES weiter *nach Artikel 14 Registrant (ab 10 t/a) oder Art. 37 Nachgeschalteter Anwender (ab 1 t/a) Ausnahmen beachten ! - Fälle in denen keine CSR zu erstellen ist (Art. 14 und 37) - Fälle in denen kein SDB zu erstellen ist (Art. 31) Folie 31, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Information in der Lieferkette (7) Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt (eSDB) enthält Informationen aus der Stoffsicherheitsbeurteilung in Form von Expositionsszenarien als Anhang. Die Expositionsszenarien umfassen die Verwendungsbedingungen (System der Verwendungsdeskriptoren) und Risikomanagementmaßnahmen für einen Stoff von der Herstellung über den gesamten Lebenszyklus. Der Registrant, der einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen hat, fügt die einschlägigen Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt als Anlage bei. Das Sicherheitsdatenblatt muss Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den Empfänger des Sicherheitsdatenblatts relevant sind. Ein nachgeschalteter Anwender bezieht bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes die einschlägigen Expositionsszenarien aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt ein und nutzt sonstige einschlägige Informationen aus diesem Sicherheitsdatenblatt. Muss ein nachgeschalteter Anwender selbst einen Stoffsicherheitsbericht für eine nicht abgedeckte Verwendung erstellen, so muss er das entsprechend entwickelte Expositionsszenarium als Anhang am Sicherheitsdatenblatt weitergeben. Folie 32, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Information in der Lieferkette (8) Drei Wege das eSDB im Verlauf der Lieferkette in das eigene SDB zu übernehmen Einbeziehen • Informationen in den ES werden in die 16 Abschnitte des SDB eingearbeitet Konsolidieren • Zusammenführen der einzelnen Stoff ES zu einem gemeinsamen ES des Gemisches Anhängen • Alle ES anhängen • Alternative Möglichkeit: Selektives Anhängen der Expositionsszenarien, die ausschließlich die Verwendung des Gemisches betreffen und nur die Verwendungsbedingungen des Kunden beschreiben • Wird vom Nachgeschalteten Anwender ein eigener Stoffsicherheitsbericht nach Art. 37 Abs. 4 erstellt muss er seine ES anhängen. Folie 33, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Information in der Lieferkette (9) Das eSDB im Verlauf der Lieferkette SDB mit ES SDB mit oder ohne ES ES der Stoffe • einbeziehen • konsolidieren • oder anhängen Hersteller ggf. zwischen den Formulierer Akteuren Endanwender / liegende Händler Produzent eines reichen das SDB/eSDB Erzeugnisses einfach weiter Folie 34, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Information in der Lieferkette Das SDB im EU-Recht und der nationalen Gesetzgebung ChemG § 14 Abs. 1 Nr. 3b Ermächtigungsgrundlage REACH-V Art. 31, 32 i.V.m. Anhang II GefStoffV § 5 SDB und Informationen ECHA Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern TRGS 220 Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern Folie 35, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Bewertung Es wird grundlegend zwischen zwei Bewertungen unterschieden Dossierbewertung Stoffbewertung • wird von der ECHA durchgeführt • ECHA koordiniert die Stoffbewertung • mind. 5% der Dossiers für jeden Mengenbereich • Mitgliedsstaaten sind für Stoffbewertung zuständig • Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen an Dossiers • Stoffbewertungen durch die Mitgliedstaaten Verbesserung der Qualität der Daten können zu Beschränkungs- oder Zulassungsverfahren führen • Prüfung der Tierversuchsvorschläge Vermeidung unnötiger Tierversuche • Nachforderung von Unterlagen möglich Bewertung von standortinternen isolierten Zwischenprodukten • Unterliegen nicht der Dossier- oder Stoffbewertung • Zuständige nationale Behörde kann zusätzliche Informationen vom Registranten anfordern • Nationale Behörde prüft die Informationen und empfiehlt ggf. auf den Standort bezogene Risikominderungsmaßnahmen bei Verdacht auf Risiko für die menschliche Gesundheit oder Umwelt Information an die ECHA und die Mitgliedsstaaten Folie 36, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung (Verbot) Zulassung und Beschränkung Stoff Anhang XIV Eintrag Anhang XVII • Verwendung grds. verboten, es • Verwendung grds. erlaubt, im Rahmen der im sei denn Zulassung wurde erteilt Anhang XVII beschriebenen Beschränkungen, die aber bis hin zu einem Verbot führen können. Beschränkte Verwendung betrifft: Verwendung und Inverkehrbringen von Stoffen kann betreffen: Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Stoffen als solche und Urteil EuGH April 2017 (Rechtssache C535/15): in Gemischen und Erzeugnissen Export ist kein Inverkehrbringen Folie 37, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Zulassungsverfahren (1) Der Weg in den Anhang XIV (Verbot der Verwendung) - ein mehrstufiger Prozess Eintrag in Anhang XIV entspricht einem Verbot der Verwendung mit Erlaubnisvorbehalt Zulassung der Verwendung von Anhang XIV-Stoffen erforderlich Ziel: Sichere Handhabung und wenn möglich Substitution von SVHC-Stoffen 2. 3. 4. 1. Aufnahme des Priorisierung der Aufnahme von Identifizierung als Stoffes in die Stoffe der Stoffen in SVHC-Stoff Kandidatenliste Kandidatenliste Anhang XIV Absichtserklärung durch MS oder ECHA Art. 59 Abs.1 Art. 58 Abs. 3 Art. 58 Abs. 3 MS oder ECHA erstellen Dossier nach Anhang XV aktuell 43 Stoffe Öffentliche Konsultation 45 Tage • ggf. Informationspflichten in der Lieferkette https://echa.europa.eu/de/authorisation-list Kommentierungsfrist für die MS 60 Tage • ggf. Mitteilungspflichten gegenüber der ECHA Art. 59 Abs.2 und 3 aktuell 181 Stoffe Zulassungsantrag https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Kandidatenliste/Kandidatenliste.html Folie 38, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Zulassungsverfahren (2) Der Weg in eine Zulassung: - Zulassungsvoraussetzungen • Risiko, das aus der Verwendung des Stoffes entsteht, muss angemessen beherrschbar sein (DNEL- Wert oder PNEC-Grenzwerte eingehalten, gesamter Lebenszyklus, jede Exposition). Gilt nicht für CMR- Stoffe ohne DNEL- oder PNEC-Wert, PBT und vPvB-Stoffe und ebenso besorgniserregende Stoffe oder • Sozioökonomischer Nutzen der Verwendung überwiegt die Risiken für Gesundheit und Umwelt und keine geeigneten Alternativstoffe existieren Der Wege in Zulassung gilt für die gesamte Lieferkette eine Zulassung Antragsberechtigt sind: Schwellenwerte: Stoff ohne • Hersteller Schwellenwert? DNEL und PNEC • Importeure • Nachgeschaltete Anwender nein Weg der ange- messenen ja Risiko angemessen Beherrschung Wichtige Termine: beherrscht? • Antragsschluss nein steht jeweils im Anhang XIV ja mind. 18 Monate vor Ablauftermin, Erteilung der Geeignete Alternativen Versagung der wenn Verwendung nach Zulassung: verfügbar? Zulassung: ja Ablauftermin bis zur Entscheidung über Antrag möglich sein soll. ja nein Sozioökonomischer nein • Ablauftermin (Sunset Date) Sozioökonomischer Nutzen überwiegt Risiken Zeitpunkt des Verbots Weg Folie 39, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Zulassungsverfahren (3) Aufnahme eines Stoffes in den Anhang XIV Verbot der Verwendung und des Ablauftermin (Sunset Date) erreicht Inverkehrbringens zur Verwendung kein Verbot der Herstellung Ausnahmen von der Zulassungspflicht • radioaktive Stoffe, nicht isolierte Zwischenprodukte, Abfall, Stoffe im Transit (Art. 2 Nr. 1 und 2). • isolierte Zwischenprodukte (standortinterne, transportierte) (Art. 2 Nr. 8). • wissenschaftliche und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (Art. 56 Abs. 3) • Verwendung in Human- und Tierarzneimitteln, in Pflanzenschutzmitteln und in Biozidprodukten (Art. 56 Abs. 4) • Verwendung als Motorkraftstoff (Art.56 Abs. 4) • Verwendung von Mineralölerzeugnissen als Brennstoff in beweglichen oder ortsfesten Feuerungsanlagen und in geschossenen Systemen (Art. 56 Abs. 4). • Verwendung in kosmetischen Mitteln, in einem Medizinprodukt und Gegenständen, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn sie ausschließlich aufgrund einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgeführt sind (Art. 56 Abs. 5) • Verwendung von Stoffen in Gemischen bis zu einer bestimmten Konzentration (0,1 % bei PBT, vPvB Stoffen, ähnlich besorgniserregende Stoffe wie PBT-, vPvB- oder CMR-Stoffe sowie Grenzkonzentration für die Einstufung des Gemisches als gefährlich) (Art. 56 Abs. 6) • Verwendungen, die in der Entscheidung über die Aufnahme eines Stoffes explizit ausgenommen sind (Art. 58 Abs. 2). Folie 40, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Zulassungsverfahren (4) Was folgt aus einer Zulassung? • Hersteller/Importeur und nachgeschalteter Anwender eines Stoffes dürfen den Stoff für die zugelassene Verwendung in Verkehr bringen und/oder auch selbst verwenden (Art. 56 Abs. 1). • Nachgeschalteter Anwender (NA) dürfen den Stoff verwenden, „sofern die Verwendung den Bedingungen entspricht, nach denen einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette eine Zulassung für diese Verwendung erteilt wurde“ (Art. 56 Abs. 2). • NA informiert ECHA innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung über die Verwendung des Stoffes (Art. 66). • Zulassungsinhaber und nachgeschaltete Anwender nehmen die Zulassungsnummer unverzüglich in das Kennzeichnungsetikett auf, bevor Sie den Stoff oder ein den Stoff enthaltendes Gemisch für eine zugelassene Verwendung in Verkehr bringen (Art. 65). • Lieferanten aktualisieren unverzüglich ihre Sicherheitsdatenblätter (Art. 31 Abs. 9) oder informieren ihre Abnehmer auf anderem Wege über erteilte und versagte Zulassungen, wenn Sie kein Sicherheitsdatenblatt erstellen müssen (Art. 32 Abs. 1). • Registranten aktualisieren ihre REACH-Registrierung (Reg-Dossier, Art. 22 Abs. 2). Folie 41, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung REACH Zulassungsverfahren (5) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.048.01.0008.01.ENG&toc=OJ:C:2017:048:FULL Folie 42, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung REACH Zulassungsverfahren (6) Aktuelle Einträge Einträge in den Listen auf dem Weg in den Anhang XIV Stand 03.11.2017 Absichtserklärungen, Stoffe für die ein Dossier nach Anhang XV beabsichtigt ist http://echa.europa.eu/de/registry-of-current-svhc-intentions 5 Einträge http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Kandidatenliste/Absichtserklaerungen-SVHC/Absichtserklaerungen-SVHC.html Vorschläge für Stoffe zur Aufnahme in die Kandidatenliste, Registry of Intentions 203 Einträge http://echa.europa.eu/de/registry-of-submitted-svhc-intentions Derzeit sind keine Stoffe im Konsultationsverfahren für Aufnahme in Kandidatenliste (Dauer 45 Tage) Konsultationen im https://echa.europa.eu/de/substances-of-very-high-concern-identification Gange Kandidatenliste http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table 174 Einträge http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Kandidatenliste/Kandidatenliste.html Empfehlung der ECHA für die Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV 34 Einträge https://echa.europa.eu/de/registry-of-submitted-restriction-proposal-intentions Derzeit sind keine Stoffe im Konsultationsverfahren für die Zulassung Konsultationen im https://echa.europa.eu/de/applications-for-authorisation-consultation Gange Zulassungspflichtige Stoffe im Anhang XIV https://echa.europa.eu/de/authorisation-list 43 Einträge http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Zulassung-Beschraenkung/Zulassung/Anhang-XIV/Anhang14.html Verabschiedete Gutachten und bisherige Konsultationen zu Zulassungsanträgen 199 Einträge https://echa.europa.eu/de/applications-for-authorisation-previous-consultations Statistik und Zahlen zu eingegangenen Anträgen auf Zulassung 120 Anträge https://echa.europa.eu/de/received-applications Liste der REACH Zulassungsentscheidungen (Last update 23.06.2017): Folie 43, 23.02.2018 http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/24154
Grundlagen der REACH-Verordnung Beschränkungen (1) im Anhang XVII sind die Stoffe gelistet die entweder vollständig oder für bestimmte Verwendungen verboten oder beschränkt sind Beschränkungen dienen dazu unannehmbare Risiken der betroffenen Stoffe zu beherrschen. ECHA und Mitgliedstaaten können Vorschläge für Beschränkungen in Form eines Dossiers nach Anhang XV erstellen. Dossiers werden im Internet veröffentlicht und betroffene Kreise sowie Jedermann können eine Stellungnahme abgeben (möglichst in Form einer sozioökonomischen Analyse). Öffentliche Konsultation dauert 6 Monate. Verzeichnis der Stoffe, in den Anhang XVII aufgenommen wurden, aktuell 66 Einträge https://echa.europa.eu/de/substances-restricted-under-reach http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Zulassung-Beschraenkung/Beschraenkung/Anhang-XVII/Anhang17.html Folie 44, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Beschränkungen (2) ROI: Registry of Intentions, Register der Der Weg in den Anhang XVII Absichtserklärungen RAC: Committee for Risk Assessment (Ausschuss für Risikobeurteilung) Erstellung Beschränkungsdossier Eintrag in ROI durch durch MS oder ECHA ECHA SEAC: Committee for Socioeconomic Analysis (Ausschuss für sozioökonomische Analyse) Dossier Einreichung an ECHA und Veröffentlichung KOM erstellt Vorschlaf zur Änderung von Anhang XVII innerhalb von 3 Monaten Forum Berät RAC und SEAC SEAC entwirft Konsultationsverfahren RAC erstellt vorläufige 6 Monate Stellungnahme Entscheidung im Stellungnahme MS, Industrie, Öffentlichkeit 9 Monate Komitologieverfahren SEAC erstellt Konsultationsverfahren abschließende zum vorläufigen SEAC-Entwurf Aufnahme der Stellungnahme 60 Tage Beschränkung 12 Monaten MS, Industrie, Öffentlichkeit in Anhang XVII Stellungnahmen werden von ECHA veröffentlicht und an KOM wietergeleitet Folie 45, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Beschränkungen (3) Aktuell enthält der Anhang XVII 66 Einträge, betrifft weit über 100 Stoffe https://echa.europa.eu/de/substances-restricted-under-reach http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Zulassung-Beschraenkung/Beschraenkung/Anhang-XVII/Anhang17.html • Eintrag 65: gilt ab dem 14.07.2018: Anorganische Ammoniumsalze in Zellstoffisoliermaterialgemischen oder Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen………etc. • Eintrag 66: Bisphenol A darf in Thermopapier in einer Konzentration von ≥ 0,02 Gew.-% nach dem 02.01.2020 nicht in Verkehr gebracht werden. • Eintrag 67: Bis(pentabromphenyl)ether darf als Stoff selbst weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden nach dem 02.03.2019……….etc. • Eintrag 68: Perfluoroctansäure (PFOA) darf als Stoff selbst weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden nach dem 04.07.2020………etc. • Eintrag 70. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5), Darf nach dem 31. Januar 2020 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nicht in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder höher in den Verkehr gebracht werden. Es befinden sich zur Zeit 34 Stoffe im Verfahren zur Aufnahme in den Anhang XVII https://echa.europa.eu/registry-of-submitted-restriction-proposal-intentions Fünf Stoffe für die Aufnahme in den Anhang XVII befinden sich in der öffentlichen Konsultation http://echa.europa.eu/de/restrictions-under-consideration Folie 46, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Pflichten unter REACH (1) Hersteller/Importeur Registrierungspflicht Ermittlung der geeigneten Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der in der Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment – CSA) festgestellten Risiken, wendet diese an und empfiehlt sie im Sicherheitsdatenblatt (Art. 14 Abs. 6), ab Tonnageband 10 t/Jahr Vermeidung unnötiger Tierversuche: Pflicht zur Datenteilung und Datenanforderung (Art. 27 Abs. 1 und 2) Aktualisierung der Registrierung in gewissen Fällen (Art. 22) Erstellung und Weitergabe eines Sicherheitsdatenblattes bzw. bestimmte Informationen (Art. 31 und Art. 32) 10 jährige Aufbewahrungspflicht von REACH relevanten Informationen/Dokumenten Hersteller/Importeure von Erzeugnissen: Weitergaben von SVHC Informationen bei Konzentration > 0,1 Gew.% eines SVHC im Erzeugnis. ………. Folie 47, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Pflichten unter REACH (2) Nachgeschalteter Anwender In seinem Betrieb für die eingesetzten Stoffe die geeigneten Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken ermitteln (SDB, Stoffsicherheitsbeurteilung, Infos Art. 32) und anzuwenden (Art. 37 Abs. 5). Unter gewissen Umständen Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichts wenn eigene Verwendung nicht abgedeckt ist (Art. 37). ……….. Händler/Lieferant Weitergabe von Informationen in der Lieferkette in beide Richtungen (SDB, Infos nach Art. 32) Bei Erzeugnissen ggf. SVHC Informationen weitergeben ………. REACH und CLP Navigator zur Ermittlung der Pflichten: www.echa.europa.eu/de/support/guidance-on-reach-and-clp-implementation/identify-your-obligations Folie 48, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Pflichten unter REACH (3) Bei Erzeugnissen Registrierungspflicht bei beabsichtigter Freisetzung eines Stoffes > 1 Tonne pro Jahr (Art. 7 Abs. 1), Parfümiertes Toilettenpapier Mitteilungspflicht gegenüber der Agentur (Art. 7 Abs. 2), wenn SVHC Stoff größer 0,1 % im Erzeugnis enthalten ist und insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr in den Erzeugnissen enthalten ist. Ausnahmen: - wenn Stoff für die Verwendung registriert ist (Art. 7 Abs. 6) - wenn Exposition ausgeschlossen ist (Art. 7 Abs. 3) Informationspflicht in der Lieferkette (Art. 33), wenn SVHC Stoff > 0,1 % im Erzeugnis enthalten ist. Bezugsgröße für den Schwellenwert „0,1 Gew.% SVHC“ ist das Erzeugnis Es gilt der Grundsatz einmal ein Erzeugnis immer ein Erzeugnis EuGH Urteil vom 10. Sep. 2015 (Rechtssache C-106/14) http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-106/14 Neuer Leitfaden (Juni 2017, Version 4.0) der ECHA berücksichtigt das EuGH Urteil https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach Folie 49, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Pflichten unter REACH (4) Einmal ein Erzeugnis immer ein Erzeugnis Welche Informationen müssen nun bei einem zusammengesetzten Erzeugnis (complex objekt) nach dem EuGH–Urteil weiter gegeben werden? Kleber M (Gemsich) SVHC-Stoff Z > 0,1 gew.% im Gegenstand D Komplexer Gegenstand D Der Lieferant muss dem Abnehmer folgende Informationen nach Art. 33 liefern: • SVHC-Stoff X in (Teil)Erzeugnis A • SVHC-Stoff Y in (Teil)Erzeugnis B • SVHC-Stoff Z im (Gesamt)Erzeugnis D (complex object) Folie 50, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Zusammenfassung Neues EU-Chemikalienrecht Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, sicherer Umgang und Verwendung von Chemikalien, Sicherstellung eins hohen Schutzniveaus, freier und fairer Warenverkehr Verbieten mit Zulassungsvorbehalt: Hersteller bis zum Verbraucher: Stoffe aus dem Wirtschaftskreislauf: F-Gase, OzonV, RoHS, Altfahrzeuge, +Ausschleusen umweltgefährlicher Identifizierung besorgniser- regender Stoffe: Bewertung Nicht beherrschbare Risiken Informationsweitergabe vom Besonders gefährliche Stoffe sammeln: Registrierung beschränken / verhindern: Qualitativ hochwertige Verpackungen, Batterien, .... Kandidatenliste SDB, SVHC, CLP Informationen Anhang XVII Anhang XIV EU: hoch industrialisierte MS, 108.000 Chemikalien (Stoffe) in Verwendung, Allerweltschemikalien, mäßig gefährliche Chemikalien, toxisch Chemikalien, umwelt- gefährliche, persistente Chemikalien, Chemikalien mit unbekannten Eigenschaften Folie 51, 23.02.2018
Grundlagen der REACH-Verordnung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Weiterführende Links: • REACH Netzwerk Baden-Württemberg: https://www.reach.baden-wuerttemberg.de/ nächste Termine des REACH Netzwerks: • Termin: 17.04.2018, Registrierungsfrist 2018 – Wie geht es weiter ? (Arbeitstitel); Ort: Novotel Karlsruhe • Info-Broschüren der BauA: – http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/Broschueren/REACH-Broschueren.html • FAQ ECHA: – http://echa.europa.eu/de/support/qas-support • FAQ BAuA: – http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/FAQ/FAQ.html •Aktuelles zu REACH vom Bundesumweltamt – http://www.reach-info.de/ • Helpdesk-Infoseite zum Register der Absichtserklärungen (Registry of Intentions ROI) zur Erstellung eines Dossiers nach Anh. XV zur Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe vom nationalen REACH-Help-Desk (Substances of Very High Concern – SVHC d. h. für die Kandidatenliste), für das Vorschlagen von Kandidatenstoffen, für das Vorschlagen von Beschränkungen oder einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Kandidatenliste/Absichtserklaerungen-SVHC/Absichtserklaerungen-SVHC.html Folie 52, 23.02.2018
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