Internationale Schweizerische Schiedsordnung (Swiss Rules) - Aceris Law
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Internationale Schweizerische Schiedsordnung (Swiss Rules) 2021
Internationale Schweizerische Schiedsordnung (Swiss Rules) Juni 2021 Sprachen Die Swiss Rules sind in diversen Sprachen auf der Swiss Arbitration Website erhältlich: www. swissarbitration.org/centre/arbitration/arbitration-rules.
Inhaltsverzeichnis Musterschiedsklausel 4 Artikel 23 Einrede der Unzuständigkeit des Schieds- Einführung 4 gerichts 11 Artikel 24 Weitere Schriftsätze 11 I. Einleitende Bestimmungen 5 Artikel 25 Fristen 11 Artikel 1 Anwendungsbereich 5 Artikel 26 Beweis 11 Artikel 2 Zustellung, Berechnung von Fristen 5 Artikel 27 Mündliche Verhandlung 11 Artikel 3 Einleitungsanzeige 5 Artikel 28 Vom Schiedsgericht ernannte sachverstän Artikel 4 Einleitungsantwort 6 dige Personen 12 Artikel 5 Administration der Begehren 6 Artikel 29 Vorläufige Massnahmen 12 Artikel 6 Gegenklage, Einbezug einer Drittpartei, Artikel 30 Säumnis 12 Intervention 7 Artikel 31 Schliessung des Verfahrens 13 Artikel 7 Vereinigung von Verfahren 7 Artikel 32 Rügerecht und Verlust des Rügerechts 13 II. Zusammensetzung des Schiedsgerichts 7 IV. Schiedsspruch 13 Artikel 8 Bestätigung von Mitgliedern des Artikel 33 Entscheidungen 13 Schiedsgerichts 7 Artikel 34 Form und Wirkung des Schiedsspruchs 13 Artikel 9 Anzahl der Mitglieder des Schiedsgerichts 8 Artikel 35 Anwendbares Recht, Artikel 10 Bestellung eines Einzelschiedsrichters Billigkeitsentscheidungen 13 oder einer Einzelschiedsrichterin 8 Artikel 36 Einigung oder andere Gründe für Artikel 11 Bestellung des Schiedsgerichts 8 die Einstellung des Verfahrens 13 Artikel 12 Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Artikel 37 Auslegung oder Berichtigung des Offenlegung von Mitgliedern des Schiedsspruchs, ergänzender Schiedsgerichts 8 Schiedsspruch 14 Artikel 13 Ablehnung eines Mitglieds des Artikel 38 Festsetzung der Kosten 14 Schiedsgerichts 9 Artikel 39 Honorare und Auslagen der Artikel 14 Absetzung eines Mitglieds des Mitglieder des Schiedsgerichts 14 Schiedsgerichts 9 Artikel 40 Verlegung der Kosten 15 Artikel 15 Ersatzbestellung eines Mitglieds Artikel 41 Hinterlegung eines Kostenvorschusses 15 des Schiedsgerichts 9 V. Weitere Bestimmungen 15 III. Schiedsverfahren 9 Artikel 42 Beschleunigtes Verfahren 15 Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 43 Dringlicher Rechtsschutz 16 Artikel 17 Sitz des Schiedsverfahrens 9 Artikel 44 Vertraulichkeit 16 Artikel 18 Sprache 10 Artikel 45 Haftungsausschluss 17 Artikel 19 Organisation und Durchführung des Verfahrens 10 Anhänge 18 Artikel 20 Klageschrift 10 Anhang A Geschäftsstellen und Bankkonto des Artikel 21 Klageantwort 10 Sekretariats des Schiedsgerichtshofs 18 Artikel 22 Änderung der Klage oder der Klageantwort 11 Anhang B Kostenordnung 19 3
Internationale Schweizerische Schiedsordnung (Swiss Rules) Musterschiedsklausel Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich über dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung des Swiss Arbitration Centre zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus … («einem», «drei», «einem oder drei») Mitglieder(n) bestehen; Der Sitz des Schiedsverfahrens ist … (Ort in der Schweiz, es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Sitz in einem anderen Land); Die Sprache des Schiedsverfahrens ist … (gewünschte Sprache einfügen). Einführung (a) 2004 stellten die Industrie- und Handelskammern beider Basel, Bern, Genf, Tessin, Waadt und Zürich und spä- ter Neuenburg und Zentralschweiz (die «Handelskammern») die Internationale Schweizerische Schiedsord- nung (nachstehend «Schiedsordnung») erstmals zur Verfügung. Die Schiedsordnung basierte auf der UNCI- TRAL-Schiedsordnung, verbunden mit einer schlanken und professionellen institutionellen Verwaltung. Sie wurde in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit («ASA») ausgear- beitet. Um Verfahren nach dieser Schiedsordnung zu administrieren, gründeten die Handelskammern die Swiss Chambers’ Arbitration Institution («SCAI»), einen Verein nach Schweizer Recht. (b) Die Schiedsordnung ersetzte die jeweiligen früheren Schiedsordnungen der Handelskammern. Sie wurde 2012 und erneut 2021 überarbeitet, um Nutzern aus aller Welt weiterhin effiziente und verlässliche Rahmenbedingun- gen für Schiedsverfahren zu bieten. (c) 2021 verstärkten und formalisierten die Handelskammern ihre Zusammenarbeit mit der ASA, um die SCAI wei- terzuentwickeln und auszubauen. Die SCAI wurde in eine schweizerische Aktiengesellschaft umgewandelt und in Swiss Arbitration Centre Ltd. («Swiss Arbitration Centre») umbenannt. Schiedsvereinbarungen, die auf die SCAI oder die Handelskammern verweisen, bleiben gültig und verbindlich und werden vom Swiss Arbitration Centre als Rechtsnachfolgerin der SCAI anerkannt und angewendet. (d) Verfahren nach dieser Schiedsordnung werden vom Schiedsgerichtshof (nachstehend «Gerichtshof») des Swiss Arbitration Centre administriert, welcher aus erfahrenen Praktikern der internationalen Schiedsgerichts- barkeit zusammengesetzt ist. Der Gerichtshof übt die in dieser Schiedsordnung vorgesehenen Befugnisse aus. Er kann nach Massgabe seiner Geschäftsordnung einem oder mehreren Mitgliedern oder Ausschüssen die Befugnis übertragen, bestimmte Entscheidungen zu treffen, und kann Richtlinien und Erläuterungen zur Umset- zung und Ergänzung dieser Schiedsordnung herausgeben.1 Der Gerichtshof wird bei seiner Arbeit durch das Sekretariat des Gerichtshofs (das «Sekretariat») unterstützt. (e) Das Swiss Arbitration Centre erbringt Dienstleistungen der nationalen und internationalen Schiedsgerichts- barkeit und anderer Formen der Streitbelegung für Streitigkeiten unter jeglichen anwendbaren Rechtsregeln, in oder ausserhalb der Schweiz. 1. Die Geschäftsordnung, Richtlinien und Erläuterungen sind auf der Website www.swissarbitration.org/centre/arbitration/arbitration-rules verfügbar. 4
Aufenthalt, Geschäftssitz, Postanschrift oder elektronische Adresse zugestellt wurde. Abschnitt I. Einleitende Bestimmungen 2. Eine Frist gemäss dieser Schiedsordnung beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Anzeige, die Benachrichtigung, Mitteilung oder der Vorschlag zugegan- ANWENDUNGSBEREICH gen ist. Ist der letzte Tag der Frist am Aufenthalt oder am Artikel 1 Geschäftssitz der Person, für die sie bestimmt ist, ein ge- 1. Diese Schiedsordnung ist anwendbar auf Schiedsver- setzlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, so wird die Frist fahren in Fällen, in welchen eine Schiedsklausel oder eine bis zum ersten folgenden Werktag verlängert. Gesetzliche Schiedsvereinbarung (die «Schiedsvereinbarung») auf diese, Feiertage und arbeitsfreie Tage, die in den Lauf der Frist vom Swiss Arbitration Centre oder zuvor von SCAI adminis- fallen, werden mitgerechnet. trierte, Schiedsordnung oder auf die Schiedsordnung der Handels- und Industriekammern von Basel, Bern, der Zen- 3. Falls es die Umstände rechtfertigen, kann der Gerichtshof tralschweiz, Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt, Zürich sowie jegliche Fristen, welche in dieser Schiedsordnung vorgese- jeder weiteren Handelskammer oder anderen Organisation hen sind, erstrecken oder verkürzen. verweist, welche sich dieser Schiedsordnung anschliesst oder ihre Verfahren dieser Schiedsordnung unterstellt. EINLEITUNGSANZEIGE 2. Diese Fassung der Schiedsordnung tritt am 1. Juni 2021 Artikel 3 in Kraft und findet auf alle Schiedsverfahren Anwendung, in 1. Die das Schiedsverfahren einleitende(n) Partei(en) welchen die Einleitungsanzeige an oder nach diesem Datum (die «klagende Partei») haben dem Sekretariat eine- eingereicht wird. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Ve- Einleitungsanzeige an eine der in Anhang A genannten pos- reinbarung der Parteien. talischen oder elektronischen Adressen einzureichen. Ein gedrucktes Exemplar der Einleitungsanzeige ist nicht erfor- 3. Diese Schiedsordnung findet auf das Schiedsverfahren derlich, es sei denn, das Sekretariat verlange danach oder die Anwendung, soweit nicht eine ihrer Bestimmungen einer klagende Partei beantrage, dass das Sekretariat der anderen zwingenden Norm des auf das Schiedsverfahren anwend- Partei oder den anderen Parteien (die «beklagte Partei») baren Rechts widerspricht. In einem solchen Fall gilt diese anstelle oder zusätzlich zum elektronischen ein gedrucktes Norm. Exemplar zustellt. Falls gedruckte Exemplare eingereicht werden, hat die klagende Partei dem Sekretariat eine aus- 4. Indem die Parteien ihre Streitigkeit dieser Schiedsord- reichende Anzahl von Kopien der Einleitungsanzeige für jede nung unterstellen, übertragen sie, soweit nach dem auf das beklagte Partei, jedes Mitglied des Schiedsgerichts und das Schiedsverfahren anwendbaren Recht zulässig, alle an- Sekretariat zur Verfügung zu stellen. sonsten einer richterlichen Behörde zustehenden Aufsichts- befugnisse über das Schiedsverfahren auf den Gerichtshof, 2. Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, an einschliesslich der Befugnis, die Amtsdauer eines Schieds- dem die Einleitungsanzeige dem Sekretariat zugegangen ist. gerichts zu verlängern und über die Ablehnung von Mitglie- dern des Schiedsgerichts aus in dieser Schiedsordnung 3. Die Einleitungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten: nicht aufgeführten Gründen zu entscheiden. (a) das Begehren, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbar- keit zu unterwerfen; 5. Der Sitz des Schiedsverfahrens kann sich in oder ausse- (b) die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail- rhalb der Schweiz befinden. Adressen aller Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertre- ter; (c) die Benennung der angerufenen Schiedsvereinbarung; ZUSTELLUNG, BERECHNUNG VON FRISTEN (d) die Benennung des Vertrags oder der Verträge oder Artikel 2 eines anderen Rechtsinstrumentes, aus dem sich die 1. Für die Zwecke dieser Schiedsordnung gilt jede Anzeige Streitigkeit ergibt oder auf den sie sich bezieht (der einschliesslich einer Benachrichtigung, Mitteilung oder eines «Vertrag»); Vorschlages als in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem (e) die allgemeine Art des Anspruches und gegebenenfalls sie der Person, für die sie bestimmt ist, übergeben oder an eine Angabe über die Höhe des Streitwertes; ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftssitz, ihre Post- (f) das Klagebegehren; anschrift oder elektronische Adresse oder – wenn keine (g) einen Vorschlag hinsichtlich der Anzahl der Mitglie- dieser Anschriften nach angemessenen Nachforschungen der des Schiedsgerichts (ein oder drei), der Art und festgestellt werden konnte – an deren letzten bekannten Weise ihrer Bestellung, der Sprache und des Sitzes des 5
Schiedsverfahrens, wenn die Parteien diesbezüglich der Art und Weise ihrer Bestellung, der Sprache und des nichts vereinbart haben; Sitzes des Schiedsverfahrens gemäss Artikel 3(3)(g); (h) die Bezeichnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts, (f) die Bezeichnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts, wenn die Schiedsvereinbarung oder Artikel 11(1) dies so wenn die Schiedsvereinbarung oder Artikel 11(1) dies so verlangen; verlangen. (i) die Bestätigung der Zahlung der Einschreibegebühr auf das betreffende Konto gemäss Anhang A in der Höhe der 2. Die Einleitungsantwort kann folgende weitere Angaben zum Zeitpunkt der Einreichung der Einleitungsanzeige in enthalten: Kraft stehenden Kostenordnung gemäss Anhang B. (a) den Vorschlag der beklagten Partei für die Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder einer Einzelschieds- 4. Die Einleitungsanzeige kann folgende weitere Angaben richterin gemäss Artikel 10; enthalten: (b) die Klageantwort gemäss Artikel 21. (a) den Vorschlag der klagenden Partei für die Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder einer Einzelschieds- 3. Artikel 3(5) und (6) sind auf die Einleitungsantwort sinn- richterin gemäss Artikel 10; gemäss anwendbar. (b) die Klageschrift gemäss Artikel 20. 4. Widerklagen oder Verrechnungseinreden sind grund- 5. Falls die Einleitungsanzeige unvollständig oder die sätzlich mit der Einleitungsantwort zu erheben. Artikel 3(3) Einschreibegebühr nicht bezahlt worden ist, kann das ist sinngemäss anwendbar. Sekretariat der klagenden Partei eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel ansetzen. Das Sekretariat kann 5. Wenn mit der Einleitungsantwort keine Widerklage, keine die klagende Partei weiter auffordern, innert derselben Frist Klage gemäss Artikel 6(1) und keine Verrechnungseinrede eine Übersetzung der Einleitungsanzeige einzureichen, falls erhoben wird, wenn keine Einleitungsantwort eingereicht diese nicht in Englisch, Deutsch, Französisch oder Italienisch wird oder diese keine Angabe über die Höhe solcher Kla- eingereicht wurde. Falls die klagende Partei diesen Auffor- gen oder Einreden enthält, kann sich der Gerichtshof für den derungen innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, gilt die Entscheid betreffend die Anwendbarkeit von Artikel 42(1) Einleitungsanzeige als an dem Tag eingereicht, an welchem (Beschleunigtes Verfahren) ausschliesslich auf die Angaben die ursprüngliche Fassung dem Sekretariat zugestellt wurde. in der Einleitungsanzeige stützen. Kommt die klagende Partei diesen Aufforderungen nicht in- nerhalb der gesetzten Frist nach, gilt die Einleitungsanzeige als zurückgezogen, unbeschadet des Rechts der klagenden ADMINISTRATION DER BEGEHREN Partei, sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut einzureichen. Artikel 5 1. Falls die beklagte Partei keine Einleitungsantwort einreicht 6. Das Sekretariat stellt der beklagten Partei die Einlei- oder geltend macht, das Verfahren dürfe nicht unter dieser tungsanzeige und sämtliche Beilagen ohne Verzug zu. Schiedsordnung geführt werden, oder sie eine anderweitige Zuständigkeitseinrede erhebt, einschliesslich des Einwands, dass aufgrund mehr als einer Schiedsvereinbarung geltend EINLEITUNGSANTWORT gemachte Ansprüche nicht gemeinsam in einem Verfahren Artikel 4 entschieden werden dürfen, wird das Schiedsverfahren mit 1. Die beklagte Partei hat innerhalb von 30 Tagen nach Em- allen Ansprüchen weitergeführt, ausser und insoweit der Ge- pfang der Einleitungsanzeige dem Sekretariat eine Einlei- richtshof entscheidet, dass: tungsantwort einzureichen. Artikel 3(1) gilt sinngemäss. Die (a) offensichtlich keine Schiedsvereinbarung vorliegt, wel- Einleitungsantwort hat soweit möglich folgende Angaben zu che auf diese Schiedsordnung verweist; oder enthalten: (b) Ansprüche aufgrund mehr als einer Schiedsvereinba- (a) die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail- rung geltend gemacht werden und die Schiedsvereinba- Adressen der beklagten Partei und gegebenenfalls ihrer rungen miteinander offensichtlich unvereinbar sind. Vertreter; (b) eine allfällige Unzuständigkeitseinrede; 2. Ein Entscheid des Gerichtshofs, mit einem Anspruch fort- (c) die Stellungnahme der beklagten Partei zu den Angaben zufahren, berührt die Befugnis des Schiedsgerichts nicht, in der Einleitungsanzeige gemäss Artikel 3(3)(e); einen Entscheid gemäss Artikel 23 zu treffen. (d) die Antwort der beklagten Partei auf das in der Einlei- tungsanzeige gemäss Artikel 3(3)(f) enthaltene Klage- begehren; (e) den Vorschlag der beklagten Partei hinsichtlich der An- zahl der Mitglieder des Schiedsgerichts (ein oder drei), 6
GEGENKLAGE, EINBEZUG VON DRITTEN, 3. Beschliesst der Gerichtshof die Vereinigung von Verfah- INTERVENTION ren, in denen ein oder mehrere Mitglieder der Schiedsge- Artikel 6 richte vom Gerichtshof bereits bestätigt wurden, und fehlt 1. Eine Partei, die einen Anspruch gegen eine andere Partei eine Einigung der Parteien aller Verfahren bezüglich der geltend macht, der nicht bereits in der Einleitungsanzeige Zusammensetzung des Schiedsgerichts im vereinigten Ver- oder als Widerklage in der Einleitungsantwort vorgebracht fahren, so kann der Gerichtshof die Bestätigung oder Ernen- wurde (Gegenklage), eine Partei, die einen Anspruch ge- nung von Mitgliedern des Schiedsgerichts widerrufen und gen eine zusätzliche Partei geltend macht (Einbezug einer die Bestimmungen von Abschnitt II (Zusammensetzung des Drittpartei), oder eine zusätzliche Partei, die einen Anspruch Schiedsgerichts) anwenden. Diesfalls wird Verzicht der Par- gegen eine bestehende Partei geltend macht (Intervention), teien in allen Verfahren auf ihr Recht auf Bezeichnung eines hat dies mittels Einreichung einer Anzeige zu tun. Artikel 3 gilt Mitglieds des Schiedsgerichts angenommen. Sofern sich sinngemäss. nicht alle Parteien anders einigen, oder der Gerichtshof an- ders entscheidet, werden die Verfahren in das zuerst einge- 2. Vor der Bestellung des Schiedsgerichts ist eine solche leitete Schiedsverfahren vereinigt. Anzeige beim Sekretariat einzureichen. Das Sekretariat stellt sie der Anspruchsgegnerin, allen anderen Parteien und allen bereits bestätigten Mitgliedern des Schiedsgerichts zusammen mit sämtlichen Beilagen zu. Allfällige Einwän- Abschnitt II. de gegen die Anwendbarkeit dieser Schiedsordnung auf Zusammensetzung des Schiedsgerichts den Anspruch oder eine andere Unzuständigkeitseinrede, einschliesslich des Einwands, dass aufgrund mehr als einer Schiedsvereinbarung geltend gemachte Ansprüche nicht BESTÄTIGUNG VON MITGLIEDERN DES gemeinsam in einem Verfahren entschieden werden dürfen, SCHIEDSGERICHTS sind von der Anspruchsgegnerin oder jeder anderen Partei Artikel 8 innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Anzeige zu erhe- 1. Alle Bezeichnungen von Mitgliedern des Schiedsgerichts ben. Artikel 5 gilt sinngemäss. bedürfen der Bestätigung durch den Gerichtshof. Mit dieser Bestätigung wird die Ernennung zum Mitglied des Schieds- 3. Nach der Bestellung des Schiedsgerichts entscheidet das gerichts wirksam. Die Gründe, die der Entscheidung des Ge- Schiedsgericht nach Konsultation aller Parteien und unter richtshofs betreffend die Bestätigung eines Schiedsrichters Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände über sämt- zugrunde liegen, müssen nicht mitgeteilt werden. liche Gegenklagen, jeden Antrag auf Einbezug einer Drittpar- tei und jeden Antrag auf Intervention. 2. Falls eine Bestätigung verweigert wird, kann der Ge- richtshof 4. Wenn eine Drittperson oder eine Partei den Antrag stellt, (a) entweder die betroffene(n) Partei(en) oder Mitglieder dass die Drittperson in einer anderen Eigenschaft als der des Schiedsgerichts einladen, innert angemessener einer zusätzlichen Partei am Schiedsverfahren teilnimmt, Frist eine neue Bezeichnung vorzunehmen; oder entscheidet das Schiedsgericht nach Konsultation aller Par- (b) in ausserordentlichen Umständen die Ernennung selbst teien und der Drittperson unter Berücksichtigung aller mass- vornehmen. geblichen Umstände über die Zulassung einer solchen Teil- nahme und deren Modalitäten. 3. Der Gerichtshof hat sämtliche erforderlichen Befugnisse, um Mängeln in der Bestellung eines Schiedsgerichts unter dieser Schiedsordnung entgegenzuwirken. Er kann insbe- VEREINIGUNG VON VERFAHREN sondere bereits erfolgte Ernennungen von Mitgliedern des Artikel 7 Schiedsgerichts widerrufen und Mitglieder neu oder wie- 1. Auf Antrag einer Partei und nach Konsultation aller Parteien der ernennen, sowie eines von ihnen als die oder den Vor- und der bereits bestätigten Mitglieder der Schiedsgerichte sitzende(n) ernennen. kann der Gerichtshof nach dieser Schiedsordnung anhängi- ge Schiedsverfahren vereinen. 4. Einigen sich die Parteien vor erfolgter Bestellung des Schiedsgerichts über die Beilegung ihrer Streitigkeit oder 2. Bei seinem Entscheid hat der Gerichtshof alle massge- wird die Fortführung des Schiedsverfahrens aus ande- blichen Umstände zu berücksichtigen, einschliesslich des ren Gründen unnötig oder unmöglich, teilt das Sekretariat Zusammenhanges zwischen den Ansprüchen sowie des den Parteien mit, dass der Gerichtshof das Verfahren ein- Stadiums, in welchem sich die jeweiligen Verfahren befinden. stellen kann. Jede Partei kann den Gerichtshof ersuchen, das Schiedsgericht gemäss dieser Schiedsordnung zu be- stellen, damit dieses über die Kosten und deren Aufteilung 7
entscheidet, soweit sich die Parteien darüber nicht geeinigt 3. Unterlassen die Parteien die gemeinsame Bezeichnung haben. des Einzelschiedsrichters oder der Einzelschiedsrichte- rin innerhalb der geltenden Frist, nimmt der Gerichtshof die 5. Sobald die Einschreibegebühr und der vorläufige Kosten- Ernennung vor. vorschuss nach Massgabe von Anhang B (Kostenordnung) bezahlt und alle Mitglieder des Schiedsgerichts bestätigt sind, stellt das Sekretariat dem Schiedsgericht ohne Verzug BESTELLUNG DES SCHIEDSGERICHTS die Akten zu. Artikel 11 1. Wird eine Streitsache zwischen zwei Parteien einem Dreierschiedsgericht zugewiesen, bezeichnet jede Partei ANZAHL DER MITGLIEDER DES SCHIEDSGERICHTS ein Mitglied des Schiedsgerichts. Vorbehalten ist eine anders Artikel 9 lautende Parteivereinbarung. 1. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Anzahl der Mitglieder des Schiedsgerichts getroffen, entscheidet 2. Unterlässt es eine Partei in einem Zweiparteienverfah- der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller massgeblichen ren, ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb der vom Umstände, ob die Streitsache einem aus einem oder drei Gerichtshof oder in der Schiedsvereinbarung festgelegten Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zuzuweisen ist. Frist zu bezeichnen, wird dieses Mitglied vom Gerichtshof ernannt. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Par- 2. Der Gerichtshof weist die Streitsache einem Einzel- teien haben die beiden so ernannten Mitglieder des Schieds- schiedsrichter oder einer Einzelschiedsrichterin zu, es sei gerichts innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des denn, die Schwierigkeit der Streitsache, der Streitwert oder zweiten Mitglieds ein drittes Mitglied als Vorsitzende(n) des andere massgebliche Umstände rechtfertigen die Zuwei- Schiedsgerichts zu bezeichnen. Bei Säumnis ernennt der sung an ein Dreierschiedsgericht. Gerichtshof die oder den Vorsitzende(n). 3. Wenn die Schiedsvereinbarung ein Schiedsgericht mit 3. In Mehrparteienverfahren ist das Schiedsgericht gemäss mehr als einem Mitglied vorsieht, ein solches jedoch ange- der Vereinbarung der Parteien zu bestellen. sichts des Streitwertes oder anderer Umstände unange- messen erscheint, lädt der Gerichtshof die Parteien ein, sich 4. Haben die Parteien in Mehrparteienverfahren keine Ver- auf die Zuweisung der Streitsache an einen Einzelschieds- einbarung über die Bestellung des Schiedsgerichts ge- richter oder eine Einzelschiedsrichterin zu einigen. troffen, setzt der Gerichtshof der klagenden Partei und der beklagten Partei (oder den Parteigruppen) eine Frist zur 4. Übersteigt der Streitwert den Betrag von CHF 1’000’000 Bezeichnung je eines Mitglieds des Schiedsgerichts an. Hat (eine Million Schweizer Franken) nicht, findet Artikel 42(1) jede Parteigruppe ein Mitglied bezeichnet, findet Artikel 11(2) (Beschleunigtes Verfahren) Anwendung. über die Bezeichnung der oder des Vorsitzenden Anwen- dung. BESTELLUNG EINES EINZELSCHIEDSRICHTERS ODER 5. Wenn in Mehrparteienverfahren eine Partei oder Par- EINER EINZELSCHIEDSRICHTERIN teigruppe die Bezeichnung eines Mitglieds des Schiedsge- Artikel 10 richts unterlässt, steht es dem Gerichtshof frei, bestimmte 1. Haben die Parteien die Zuweisung der Streitsache an einen oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen und Einzelschiedsrichter oder eine Einzelschiedsrichterin verein- die oder den Vorsitzende(n) zu bezeichnen. bart, haben sie vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung in- nerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Einleitungsanzeige durch die beklagte Partei eine gemeinsame Bezeichnung UNABHÄNGIGKEIT, UNPARTEILICHKEIT UND vorzunehmen. OFFENLEGUNGEN VON MITGLIEDERN DES SCHIEDSGERICHTS 2. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Anzahl der Artikel 12 Mitglieder des Schiedsgerichts getroffen und entscheidet 1. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts, das ein Verfahren der Gerichtshof, dass die Streitsache einem Einzelschieds- unter dieser Schiedsordnung führt, muss während des ge- richter oder einer Einzelschiedsrichterin zuzuweisen ist, ha- samten Verfahrens unparteiisch und unabhängig sein und ben die Parteien die gemeinsame Bezeichnung innerhalb von bleiben. 30 Tagen nach Empfang des Entscheides des Gerichtshofs vorzunehmen. 2. Vor ihrer Ernennung oder Bestätigung hat jede Person, die als Mitglied des Schiedsgerichts vorgesehen ist, dem Sekre- tariat alle Umstände bekanntzugeben, die geeignet sind, 8
berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhän- 2. In ausserordentlichen Umständen kann der Gerichtshof gigkeit entstehen zu lassen. Das Sekretariat leitet diese Infor- nach Konsultation der Parteien und der verbleibenden mationen an die Parteien weiter und setzt ihnen eine Frist zur Mitglieder des Schiedsgerichts Stellungnahme. (a) selbst die Ernennung vornehmen; oder (b) nach der Schliessung des Verfahrens das oder die 3. Nach der Ernennung oder Bestätigung hat jedes Mitglied verbleibende(n) Mitglied(er) des Schiedsgerichts des Schiedsgerichts die Pflicht, dem Sekretariat und den ermächtigen, das Verfahren fortzusetzen und den Parteien jegliche solche Umstände unverzüglich mitzuteilen, Schiedsspruch zu erlassen. sobald diese im Laufe des Verfahrens auftreten. 3. Wird ein Mitglied des Schiedsgerichts ersetzt, nimmt das Verfahren an der Stelle seinen Fortgang, an welcher das er- ABLEHNUNG EINES MITGLIEDS DES setzte Mitglied ausgeschieden ist. Vorbehalten bleibt eine SCHIEDSGERICHTS anders lautende Entscheidung des Schiedsgerichts. Artikel 13 1. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt wer- den, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit ge- Abschnitt III. ben. Schiedsverfahren 2. Eine Partei, welche beabsichtigt, ein Mitglied des Schieds- gerichts abzulehnen, hat ihr Ablehnungsbegehren innerhalb ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN von 15 Tagen seit Kenntnis der Ablehnungsgründe beim Artikel 16 Sekretariat einzureichen, mit Kopie an die anderen Parteien 1. Alle am Schiedsverfahren Beteiligten haben nach Treu und das Schiedsgericht. und Glauben zu handeln. Sie wirken mit allen Mitteln auf eine effiziente Durchführung des Verfahrens hin und ver- 3. Stimmen die anderen Parteien der Ablehnung nicht- meiden unnötige Kosten und Verzögerungen. Die Parteien innerhalb von 15 Tagen seit dem Begehren zu, oder tritt verpflichten sich zur unverzüglichen Befolgung jedweder das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts nicht zurück, durch das Schiedsgericht oder im Verfahren für dringlichen entscheidet der Gerichtshof über das Ablehnungsbegehren. Rechtsschutz erlassener Schiedssprüche oder anderer Entscheidungen. ABSETZUNG EINES MITGLIEDS DES 2. Jede Mitteilung einer Partei an das Schiedsgericht ist SCHIEDSGERICHTS gleichzeitig an alle anderen Parteien zu senden. Dem Sekre- Artikel 14 tariat ist eine elektronische Kopie aller Mitteilungen zwischen 1. Kommt ein Mitglied des Schiedsgerichts seinen Verpflich- den Parteien und dem Schiedsgericht zuzustellen. tungen nicht nach, so kann der Gerichtshof dieses Mitglied von sich aus oder auf Antrag der anderen Mitglieder des 3. Das Schiedsgericht kann mit Zustimmung der Parteien Schiedsgerichts oder einer Partei absetzen. einen Sekretär oder eine Sekretärin ernennen. Die Artikel 12 und 13 sind auf den Sekretär oder die Sekretärin sinngemäss 2. Dem betreffenden Mitglied ist vorab Gelegenheit zu geben, anwendbar. seinen Standpunkt dem Gerichtshof darzulegen. 4. Die Parteien können sich von Personen ihrer Wahl vertre- ten oder unterstützen lassen. Der Nachweis der Bevollmäch- ERSATZBESTELLUNG EINES MITGLIEDS DES tigung einer Vertretung kann jederzeit verlangt werden. Das SCHIEDSGERICHTS Schiedsgericht kann die Ernennung einer neuen Vertretung Artikel 15 ablehnen, wenn dies die Unparteilichkeit oder Unabhängig- 1. In allen Fällen, in welchen ein Mitglied des Schiedsgerichts keit des Schiedsgerichts gefährdet. zu ersetzen ist, wird vorbehaltlich Artikel 15(2) das neue Mitglied innerhalb der vom Gerichtshof angesetzten Frist im Verfahren gemäss Artikel 10 und 11 bezeichnet oder ernannt. SITZ DES SCHIEDSVERFAHRENS Dieses Verfahren findet selbst dann Anwendung, wenn Artikel 17 eine Partei oder die Mitglieder des Schiedsgerichts bei der 1. Haben sich die Parteien über den Sitz des Schiedsver- ursprünglichen Bestellung die vorgesehene Bezeichnung fahrens nicht geeinigt oder ist die Bezeichnung des Sitzes nicht vorgenommen haben. unklar oder unvollständig, so bestimmt der Gerichtshof unter 9
Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände den Sitz 4. Das Schiedsgericht kann im Verlauf des Verfahrens bei oder fordert das Schiedsgericht auf, diesen zu bestimmen. Bedarf weitere Verfahrenskonferenzen abhalten, um die Par- teien zu konsultieren und eine effiziente Verfahrensführung 2. Ungeachtet der Festlegung des Sitzes des Schiedsver- sicherzustellen. fahrens kann das Schiedsgericht entscheiden, wo Ver- fahrenshandlungen durchzuführen sind. Insbesondere 5. Mit Zustimmung aller Parteien kann das Schiedsgericht kann es an jedem Ort, der ihm unter Berücksichtigung der Schritte zur Beilegung der Streitigkeit durch einvernehmliche Umstände des Schiedsverfahrens geeignet erscheint, Zeu- Einigung unternehmen. Die Zustimmung der Parteien gilt gen vernehmen und Beratungen unter seinen Mitgliedern als deren Verzicht auf das Recht, die Unparteilichkeit eines abhalten. Mitglieds des Schiedsgerichts aufgrund seiner Teilnahme an den vereinbarten Schritten oder seiner dabei gewonnenen 3. Das Schiedsgericht kann an jedem ihm geeignet er- Kenntnisse in Frage zu stellen. scheinenden Ort zum Zweck der Besichtigung von Waren oder anderen Sachen oder der Prüfung von Dokumenten 6. Die Parteien können während des Schiedsverfahrens je- zusammenkommen. Die Parteien sind rechtzeitig zu be- derzeit vereinbaren, ihre Streitigkeit oder einen Teil davon nachrichtigen, um ihnen die Teilnahme an der Besichtigung durch Mediation beizulegen, einschliesslich unter der zu ermöglichen. Schweizerischen Mediationsordnung, oder mittels jeglicher anderer Form der alternativen Streitbeilegung. Sofern die 4. Der Schiedsspruch gilt als am Sitz des Schiedsverfahrens Parteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsver- erlassen. fahren während dieser Zeit ausgesetzt. SPRACHE KLAGESCHRIFT Artikel 18 Artikel 20 Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien hat das 1. Ist die Klageschrift nicht bereits in der Einleitungsanzeige Schiedsgericht unverzüglich nach seiner Bestellung die enthalten, so hat die klagende Partei innerhalb einer vom Sprache oder die Sprachen des Verfahrens zu bestimmen. Schiedsgericht festzusetzenden Frist der beklagten Partei und jedem Mitglied des Schiedsgerichts ihre Klageschrift zu übermitteln. ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS 2. Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten: Artikel 19 (a) die Namen und Anschriften der Parteien; 1. Vorbehaltlich dieser Schiedsordnung kann das Schieds- (b) eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gericht das Schiedsverfahren nach seinem freien Er- gestützt wird; messen durchführen, einschliesslich der Ergreifung von (c) die streitigen Punkte; Massnahmen, die der Effizienz des Verfahrens dienen, vor- (d) das Klagebegehren. ausgesetzt, die Gleichbehandlung und das rechtliche Gehör der Parteien werden gewahrt. 3. Die klagende Partei soll ihrer Klageschrift grundsätzlich alle Dokumente und sonstigen Beweismittel beifügen, auf die 2. Das Schiedsgericht hält so bald wie möglich nach Erhalt sie sich stützt, einschliesslich einer Kopie des Vertrags. der Akten vom Sekretariat mit den Parteien eine erste Verfahrenskonferenz ab, um die Organisation des Schieds- verfahrens zu besprechen, einschliesslich der Ver- KLAGEANTWORT fahrensregeln, sowie Fragen des Datenschutzes und der Artikel 21 Cybersicherheit, soweit dies zur Gewährleistung eines an- 1. Sofern die Klageantwort nicht bereits in der gemessenen Masses an Compliance und Sicherheit erfor- Einleitungsantwort enthalten ist, hat die beklagte Partei in- derlich ist. nerhalb einer vom Schiedsgericht festzusetzenden Frist der klagenden Partei und jedem Mitglied des Schiedsgerichts 3. Anlässlich der ersten Verfahrenskonferenz oder un- ihre schriftliche Klageantwort zu übermitteln. verzüglich danach erstellt das Schiedsgericht einen Zeit- plan, welcher die einzelnen Verfahrensschritte aufführt, 2. In der Klageantwort ist zu den Angaben der Klageschrift einschliesslich der Fristen für Schriftsätze, Beweismittel und gemäss Artikel 20(2) Stellung zu nehmen. Erhebt die beklagte die Termine für jegliche Verhandlungen, sowie eine Angabe Partei die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts der vom Schiedsgericht für seine wesentlichen Entschei- oder Einwendungen gegen dessen vorschriftgemässe dungen mutmasslich benötigten Zeit. Bestellung, sind in der Klageantwort die tatsächlichen und 10
rechtlichen Grundlagen dieser Einrede oder Einwendun- WEITERE SCHRIFTSÄTZE gen darzulegen. Die beklagte Partei soll ihrer Klageantwort Artikel 24 grundsätzlich die Dokumente und sonstigen Beweismittel Das Schiedsgericht entscheidet nach Konsultation der Par- beifügen, auf die sie sich stützt. teien, welche weiteren Schriftsätze ausser der Klageschrift und der Klageantwort gegebenenfalls von den Parteien ein- 3. Artikel 20(2) ist auf Widerklagen und Verrechnungseinre- zureichen sind, und bestimmt die Fristen für diese. den sinngemäss anwendbar. FRISTEN ÄNDERUNG DER KLAGE UND DER KLAGEANTWORT Artikel 25 Artikel 22 1. Die Fristen für die Schriftsätze, einschliesslich für die Im Laufe des Schiedsverfahrens kann jede Partei ihre Klage Klageschrift und die Klageantwort, werden vom Schiedsge- oder ihre Klageantwort ändern oder ergänzen, es sei denn, richt nach Konsultation der Parteien festgesetzt. Die Fristen das Schiedsgericht halte die Zulassung der Änderung we- sollen 45 Tage nicht überschreiten, es sei denn, die Schwie- gen der Verspätung, mit der sie vorgenommen wird, wegen rigkeit der Streitsache oder andere Umstände rechtfertigen des Nachteils, der für die anderen Parteien entsteht, oder eine längere Frist. wegen anderer Umstände für unangebracht. 2. Das Schiedsgericht kann jede Frist erstrecken, wenn es eine Erstreckung für gerechtfertigt erachtet. EINREDE DER UNZUSTÄNDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS Artikel 23 BEWEIS 1. Das Schiedsgericht ist befugt, über alle Einreden ge- Artikel 26 gen seine Zuständigkeit, einschliesslich betreffend das 1. Das Schiedsgericht beurteilt die Zulässigkeit, Erheblichkeit, Bestehen, die Gültigkeit oder den Anwendungsbereich der Wesentlichkeit und Beweiskraft der angebotenen Beweis- Schiedsvereinbarung, und über alle Einwendungen, dass mittel sowie die Beweislast. aufgrund mehr als einer Schiedsvereinbarung geltend ge- machte Ansprüche nicht gemeinsam in einem Verfahren 2. Das Schiedsgericht kann in jedem Verfahrensstadium die entschieden werden dürfen, zu entscheiden. Parteien innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist zur Bei- bringung von Dokumenten, Beweisstücken oder anderen 2. Das Schiedsgericht ist befugt, über das Bestehen oder die Beweismitteln auffordern. Gültigkeit des Vertrages zu entscheiden, der die Schieds- vereinbarung enthält. Eine Entscheidung des Schiedsge- richts, dass der Vertrag nichtig ist, zieht nicht automatisch die MÜNDLICHE VERHANDLUNG Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung nach sich. Artikel 27 1. Das Schiedsgericht kann in jedem Verfahrensstadium eine 3. Jegliche Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mündliche Verhandlung zur Befragung von Zeugen oder ist vor einer Stellungnahme in der Sache zu erheben, es sei sachverständigen Personen oder für mündlichen Vortrag denn, das Schiedsgericht lasse in Ausnahmefällen eine spä- durchführen. Es erlässt diesbezügliche Anordnungen nach tere Einrede zu. Konsultation der Parteien. 4. Das Schiedsgericht entscheidet über Einreden gegen 2. Mündliche Verhandlungen können in Anwesenheit aller seine Zuständigkeit als Vorfrage, es sei denn, es erscheint Beteiligten oder per Videokonferenz oder mittels anderer angemessener, über solche Einreden im Rahmen eines geeigneter Mittel der Telekommunikation abgehalten wer- Schiedsspruchs in der Sache zu entscheiden. den. Das Schiedsgericht entscheidet nach Konsultation der Parteien. 5. Das Schiedsgericht ist zur Beurteilung von Verrech- nungseinreden auch dann zuständig, wenn die zur 3. Jede Person kann im Schiedsverfahren Zeugnis ablegen. Verrechnung gestellten Ansprüche nicht von der Schieds- Es ist für eine Partei, ihre Organe, Angestellten, Rechtsbera- vereinbarung erfasst werden oder Gegenstand einer ande- terinnen und -berater oder Vertreterinnen und Vertreter nicht ren Schiedsvereinbarung oder einer Gerichtsstandsverein- unstatthaft, Zeugen oder mögliche Zeugen zu befragen. barung sind. 4. Vor einer mündlichen Verhandlung und innerhalb einer vom Schiedsgericht festgesetzten Frist können Zeugnis und Sachverständigenbeweis in der Form schriftlicher, von 11
diesen Personen unterzeichneter Erklärungen oder Be- VORLÄUFIGE MASSNAHMEN richte, vorgelegt werden. Artikel 29 1. Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgericht alle vorläu- 5. Das Schiedsgericht bestimmt die Art und Weise der figen Massnahmen treffen, die es für notwendig oder ange- Abnahme von Zeugnis und Sachverständigenbeweis an messen erachtet. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der mündlichen Verhandlung. Das Schiedsgericht kann be- Partei, oder unter ausserordentlichen Umständen und nach stimmen, dass Zeugnis oder Sachverständigenbeweis unter Mitteilung an die Parteien von sich aus, getroffene Massna- Verwendung von Mitteln der Telekommunikation abgenom- hmen abändern, aussetzen oder aufheben. men werden, die keine Anwesenheit an der mündlichen Ver- handlung bedingen (einschliesslich Videokonferenz). 2. Vorläufige Massnahmen können in der Form eines Zwischenschiedsspruchs getroffen werden. Das Schieds- 6. Für die Übersetzung von mündlichen Ausführungen bei gericht ist berechtigt, die Leistung einer angemessenen Si- der Verhandlung und die Anfertigung eines Verhandlungs- cherheit zu verlangen. protokolls sind Vorkehrungen zu treffen, wenn das Schieds- gericht dies nach den Umständen des Falls für geboten hält 3. Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann oder die Parteien dies so vereinbart haben. das Schiedsgericht über einen Antrag auf vorläufige Massnahmen durch Anordnung auf einseitiges Vorbringen 7. Verhandlungen sind nicht öffentlich, es sei denn, die Par- befinden, bevor der Antrag den anderen Parteien mitge- teien haben etwas anderes vereinbart. teilt wurde. Spätestens mit einer solchen Anordnung hat das Schiedsgericht den anderen Parteien den Antrag zur Kenntnis zu bringen und ihnen ohne Verzug rechtliches VOM SCHIEDSGERICHT ERNANNTE Gehör zu gewähren. SACHVERSTÄNDIGE PERSONEN Artikel 28 4. Das Schiedsgericht kann Ansprüche über den Ersatz des- 1. Das Schiedsgericht kann nach Konsultation der Parteien jenigen Schadens beurteilen, der durch eine ungerechtfer- eine oder mehrere sachverständige Personen bestellen, die tigte vorläufige Massnahme oder Anordnung auf einseitiges ihm über genau bezeichnete Punkte schriftlich zu berichten Vorbringen verursacht wurde. haben. Artikel 12 und 13 gelten sinngemäss. 5. Die Unterwerfung unter diese Schiedsordnung beinhaltet 2. Der Auftrag der sachverständigen Person wird vom keinen Verzicht der Parteien auf Rechte unter dem anwend- Schiedsgericht festgelegt. Die Parteien haben der baren Recht, Anträge auf vorläufige Massnahmen an eine sachverständigen Person alle sachverständigen Auskünf- richterliche Behörde zu richten. Ein Antrag auf Anordnung te zu erteilen oder alle erheblichen Dokumente oder Ge- vorläufiger Massnahmen, der von einer der Parteien bei ei- genstände zur Untersuchung vorzulegen, die sie von ihnen ner richterlichen Behörde gestellt wird, ist weder als mit der verlangt. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen einer Schiedsvereinbarung unvereinbar noch als Verzicht auf Partei und der sachverständigen Person über die Erfor- diese anzusehen. derlichkeit der verlangten Auskunft oder Vorlage ist dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen. SÄUMNIS 3. Nach Erhalt des Sachverständigenberichts hat das Artikel 30 Schiedsgericht den Parteien Abschriften dieses Berichts 1. Reicht die klagende Partei innerhalb der vom Schieds- zu übersenden und ihnen die Gelegenheit zu geben, zu gericht gesetzten Frist ihre Klage nicht ein, ohne dafür aus- dem Bericht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien reichende Gründe vorzubringen, so stellt das Schiedsgericht sind berechtigt, jedes Dokument zu prüfen, auf welches die das Schiedsverfahren ein. Übermittelt die beklagte Partei sachverständige Person ihren Bericht stützt. innerhalb der vom Schiedsgericht gesetzten Frist keine Entgegnung, ohne dafür ausreichende Gründe vorzubrin- 4. Auf Antrag einer Partei kann die sachverständige Per- gen, wird das Verfahren fortgesetzt. son nach Ablieferung des Berichts in einer mündlichen Verhandlung gehört werden, in der die Parteien anwesend 2. Erscheint eine der Parteien, die nach dieser Schiedsord- sein und die sachverständige Person befragen können. Arti- nung ordnungsgemäss geladen war, nicht zur Verhandlung, kel 27 ist auf solche Verfahren anwendbar. ohne dafür ausreichende Gründe vorzubringen, kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen. 3. Legt eine Partei nach ordnungsgemässer Aufforderung Dokumente oder andere Beweise nicht innerhalb der vom 12
Schiedsgericht festgesetzten Frist vor, ohne dafür aus- 2. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen; er ist endgül- reichende Gründe vorzubringen, kann das Schiedsgericht tig und bindet die Parteien. den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweise erlassen. 3. Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass er nicht oder nur summarisch zu begründen ist. SCHLIESSUNG DES VERFAHRENS Artikel 31 4. Der Schiedsspruch ist von den Mitgliedern des Schieds- 1. Wenn die Parteien nach Ansicht des Schiedsgerichts aus- gerichts zu unterzeichnen und hat den Sitz des Schiedsver- reichend Gelegenheit hatten, zu den in einem Schiedsspruch fahrens und den Tag, an dem der Schiedsspruch erlassen zu entscheidenden Angelegenheiten vorzutragen, kann das wurde, anzugeben. Besteht das Schiedsgericht aus mehr als Schiedsgericht das Verfahren bezüglich dieser Angelegen- einem Mitglied und haben nicht alle von ihnen unterzeichnet, heiten für geschlossen erklären. so ist der Grund dafür im Schiedsspruch zu vermerken. 2. Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen- 5. Originale des von den Mitgliedern des Schiedsgerichts ausserordentlicher Umstände für notwendig hält, von sich unterschriebenen Schiedsspruchs werden den Parteien aus oder auf Antrag einer Partei das Verfahren zu Angelegen- durch das Sekretariat übermittelt, vorausgesetzt, die in heiten, bezüglich welcher es das Verfahren nach Artikel 31(1) Artikel 38(a), (b), (c), (f) und (g) genannten Kosten wurden geschlossen hat, jederzeit vor Erlass des diese Angelegen- vollständig bezahlt. Das Sekretariat hat ein Original des heiten entscheidenden Schiedsspruchs wieder eröffnen. Schiedsspruchs aufzubewahren. RÜGERECHT UND VERLUST DES RÜGERECHTS ANWENDBARES RECHT, Artikel 32 BILLIGKEITSENTSCHEIDUNGEN Eine Partei, die feststellt, dass eine Bestimmung oder ein Artikel 35 Erfordernis dieser Schiedsordnung oder einer anderen 1. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache in Anwen- anwendbaren Verfahrensregel nicht eingehalten wurde, hat dung der von den Parteien gewählten Rechtsregeln oder, bei diesen Verstoss unverzüglich zu rügen; andernfalls wird Ver- Fehlen einer Rechtswahl, nach den Rechtsregeln, mit denen zicht auf ihr Rügerecht angenommen. die Streitsache am engsten zusammenhängt. 2. Das Schiedsgericht entscheidet nur dann ex aequo et bono oder als amiable compositeur, wenn es dazu von den Abschnitt IV. Parteien ausdrücklich ermächtigt wurde. Schiedsspruch 3. In allen Fällen hat das Schiedsgericht nach den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und auf das ENTSCHEIDUNGEN Geschäft anzuwendende Handelsbräuche zu berücksichti- Artikel 33 gen. 1. Besteht das Schiedsgericht aus mehr als einem Mitglied, so ist jeder Schiedsspruch oder jede andere Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit zu erlassen. Kommt EINIGUNG ODER ANDERE GRÜNDE FÜR DIE keine Stimmenmehrheit zustande, so entscheidet der oder EINSTELLUNG DES VERFAHRENS die Vorsitzende des Schiedsgerichts allein. Artikel 36 1. Einigen sich die Parteien vor Erlass des Schiedsspruchs 2. Soweit es sich um Verfahrensfragen handelt, kann der oder über die Beilegung der Streitsache, hat das Schiedsgericht die Vorsitzende des Schiedsgerichts, so vom Schiedsgericht entweder das Schiedsverfahren einzustellen oder, falls die dazu ermächtigt, alleine entscheiden. Parteien dies beantragen und das Schiedsgericht zustimmt, die Einigung in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festzuhalten. FORM UND WIRKUNG DES SCHIEDSSPRUCHS Artikel 34 2. Wird es, bevor der Schiedsspruch erlassen wurde, aus 1. Das Schiedsgericht ist berechtigt, nicht nur Endschieds- irgendeinem anderen als dem in Artikel 36(1) genannten sprüche, sondern auch Zwischenschiedssprüche oder Grund unnötig oder unmöglich, das Schiedsverfahren fort- Teilschiedssprüche zu erlassen. zuführen, so hat das Schiedsgericht den Parteien anzuzei- gen, dass es das Verfahren einstellen wird. Das Schieds- 13
gericht kann das Verfahren einstellen, es sei denn, eine der (b) die Reisekosten und sonstigen Auslagen des Schieds- Parteien erhebe dagegen begründete Einwände. gerichts und gegebenenfalls eines Sekretärs oder einer Sekretärin; 3. Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien und dem (c) die Kosten für sachverständige Personen und für jede Sekretariat von den Mitgliedern des Schiedsgerichts un- andere vom Schiedsgericht benötigte Unterstützung; terzeichnete Abschriften der Entscheidung über die Einstel- (d) die Kosten von Zeugnis ablegenden Personen und lung des Schiedsverfahrens. Ergeht ein Schiedsspruch mit Sachverständigen in der vom Schiedsgericht gebilligten vereinbartem Wortlaut, so sind Artikel 34(2), (4) und (5) sinn- Höhe; gemäss anwendbar. (e) die im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ange- fallen Rechtsvertretungs- und anderen Kosten, wenn die Erstattung dieser Kosten während des Schiedsver- AUSLEGUNG ODER BERICHTIGUNG DES fahrens beantragt wurde und das Schiedsgericht deren SCHIEDSSPRUCHS, ERGÄNZENDER SCHIEDSSPRUCH Höhe für angemessen erachtet; Artikel 37 (f) die Einschreibegebühr und die Verwaltungskosten 1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs gemäss Anhang B (Kostenordnung); kann jede Partei unter Benachrichtigung des Sekretariats (g) die nach Artikel 43(9) festgelegte Einschreibegebühr, und der anderen Parteien beim Schiedsgericht beantragen: Honorare und Auslagen eines Dringlichkeitsschieds- (a) eine Auslegung des Schiedsspruchs; gerichts sowie die Kosten für von ihm benötigte (b) die Berichtigung von im Schiedsspruch enthaltenen sachverständige Personen und andere Unterstützung. Rechen-, Schreib-, Druck- oder anderen Fehlern glei- cher Art; (c) den Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs über HONORARE UND AUSLAGEN DER MITGLIEDER DES Ansprüche, die im Schiedsverfahren geltend gemacht, SCHIEDSGERICHTS im Schiedsspruch aber nicht behandelt wurden. Artikel 39 1. Die Honorare und Auslagen der Mitglieder des Schieds- 2. Das Schiedsgericht kann der anderen Partei eine gerichts müssen dem Streitwert, der Schwierigkeit der grundsätzlich 30 Tage nicht überschreitende Frist setzen, Streitsache, der aufgewendeten Zeit und allen anderen um zum Antrag Stellung zu nehmen. hierfür massgeblichen Umständen angemessen sein, einschliesslich der Sorgfalt und Effizienz der Mitglieder des 3. Die Auslegung oder Berichtigung ist innerhalb von 45 Ta- Schiedsgerichts. gen nach Erhalt des Antrags schriftlich vorzunehmen. Erach- tet das Schiedsgericht den Antrag auf einen ergänzenden 2. Die Honorare und Auslagen der Mitglieder des Schiedsge- Schiedsspruch für gerechtfertigt, so hat es seinen Schieds- richts sind gemäss Anhang B (Kostenordnung) festzulegen. spruch innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags zu Im Falle einer Einstellung des Schiedsverfahrens kann das ergänzen. Der Gerichtshof kann diese Fristen erstrecken. Honorar des Schiedsgerichts niedriger als der Mindestbe- trag gemäss Anhang B (Kostenordnung) sein. 4. Das Schiedsgericht kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Schiedsspruchs von sich aus Berichtigungen 3. Das Schiedsgericht kann für die Auslegung oder Be- vornehmen. richtigung seines Schiedsspruchs oder für den Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs oder, wenn ein 5. Artikel 34(2) bis (5) sind auf jede Auslegung, Berichti- Schiedsspruch nach der Entscheidung einer richterlichen gung oder jeden ergänzenden Schiedsspruch sinngemäss Behörde an das Schiedsgericht zurückgewiesen wird, anwendbar. keine zusätzlichen Kosten geltend machen, es sei denn, die Umstände würden dies rechtfertigen. FESTSETZUNG DER KOSTEN 4. Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der Artikel 38 Honorare unter seinen Mitgliedern. Unter Berücksichti- Der Endschiedsspruch oder die das Verfahren einstellende gung der aufgewendeten Zeit und der Bemühungen eines Entscheidung hat eine Festsetzung der Kosten des Schieds- jeden Mitglieds soll grundsätzlich der oder die Vorsitzende verfahrens zu enthalten. Falls dies angebracht ist, kann das zwischen 40% und 50% und jedes weitere Mitglied zwischen Schiedsgericht die Kosten in einer anderen Entscheidung 25% und 30% des Gesamthonorars erhalten. festsetzen. Der Begriff «Kosten» umfasst lediglich: (a) die Honorare des Schiedsgerichts, die für jedes Mitglied 5. Vor der Fällung eines Schiedsspruchs, einer Entschei- und gegebenenfalls einen Sekretär oder eine Sekretärin dung über die Einstellung des Schiedsverfahrens oder einer einzeln anzugeben und nach Artikel 39 festzulegen sind; Entscheidung über ein Begehren nach Artikel 37 soll das 14
Schiedsgericht dem Sekretariat seinen Entwurf zur Geneh- migung oder Anpassung der Kostenentscheidung gemäss Artikel 38(a) bis (c), (f) durch den Gerichtshof unterbreiten. Abschnitt V. Eine Genehmigung oder Anpassung durch den Gerichtshof Weitere Bestimmungen ist für das Schiedsgericht verbindlich. BESCHLEUNIGTES VERFAHREN VERLEGUNG DER KOSTEN Artikel 42 Artikel 40 1. Die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren Die Kosten des Schiedsverfahrens sind grundsätzlich von gelten für alle Fälle, in denen: der unterliegenden Partei zu tragen. Das Schiedsgericht (a) die Parteien es so vereinbaren; oder kann jede Art von Kosten zwischen den Parteien aufteilen, (b) der Streitwert unter Berücksichtigung aller Ansprüche wenn es dies unter Berücksichtigung der Umstände des (oder von allfälligen Verrechnungseinreden) den Betrag Falls, einschliesslich der Beiträge der Parteien zur effizienten von CHF 1’000’000 (eine Million Schweizer Franken) Durchführung des Verfahrens und zur Vermeidung unnötiger nicht übersteigt, es sei denn, der Gerichtshof entschei- Kosten und Verzögerungen, für angemessen erachtet. det unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände etwas anderes. HINTERLEGUNG EINES KOSTENVORSCHUSSES 2. Das beschleunigte Schiedsverfahren soll nach den Artikel 41 vorstehenden Regeln mit den nachfolgenden Änderungen 1. Das Schiedsgericht soll, sobald es bestellt ist, nach durchgeführt werden: Rücksprache mit dem Gerichtshof jede Partei auffordern, (a) Die Streitsache ist einem Einzelschiedsrichter oder ei- einen gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Arti- ner Einzelschiedsrichterin zuzuweisen, es sei denn, die kel 38(a) bis (c) und der Verwaltungskosten nach Artikel 38(f) Schiedsvereinbarung sieht ein Schiedsgericht mit mehr zu hinterlegen. Ein bereits geleisteter vorläufiger Kostenvor- als einem Mitglied vor. schuss nach Anhang B (Kostenordnung) ist als Teilzahlung (b) Wenn die Schiedsvereinbarung ein aus mehr als einem des Kostenvorschusses der klagenden Partei zu behandeln. Mitglied bestehendes Schiedsgericht vorsieht, hat das Sekretariat die Parteien aufzufordern, die Zuweisung 2. Erhebt eine beklagte Partei Widerklage oder in ande- der Streitsache an einen Einzelschiedsrichter oder eine ren Fällen, wenn es nach den Umständen angemessen er- Einzelschiedsrichterin zu vereinbaren. Treffen die Par- scheint, kann das Schiedsgericht nach seinem Ermessen teien keine solche Vereinbarung, werden die Honorare separate Vorschüsse festsetzen. der Mitglieder des Schiedsgerichts nach Massgabe von Anhang B (Kostenordnung) festgelegt, sollen aber in kei- 3. Während des Schiedsverfahrens kann das Schiedsgericht nem Fall tiefer als die Honorare sein, die sich in Anwen- nach Konsultation des Gerichtshofs von den Parteien die dung des Stundenansatzes gemäss Abschnitt 2.7 von Hinterlegung weiterer Beträge verlangen. Anhang B (Kostenordnung) ergeben. (c) Nach Einreichung der Einleitungsantwort sind die Par- 4. Werden die zu hinterlegenden Beträge nicht innerhalb teien grundsätzlich nur berechtigt, eine Klageschrift und von 15 Tagen nach Erhalt der Aufforderung, oder innerhalb eine Klageantwort (und Widerklage) sowie, wo anwend- einer anderen, vom Schiedsgericht aufgrund der Umstände bar, eine Widerklageantwort (oder Antwort auf eine Ver- festgesetzten Frist, voll eingezahlt, so hat das Schiedsge- rechnungseinrede) einzureichen. richt dies den Parteien mitzuteilen, damit die eine oder die (d) Wenn die Streitsache nicht ausschliesslich auf der andere von ihnen die verlangte Zahlung leisten kann. Wird Grundlage von Dokumentenbeweisen entschieden wird, diese Zahlung nicht geleistet, so kann das Schiedsgericht findet für die Abnahme von Zeugnis und Sachverstän- die Aussetzung oder die Einstellung des Schiedsverfahrens digenbeweis oder für mündlichen Vortrag eine einzige insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Ansprüche oder mündliche Verhandlung statt. Parteien beschliessen. (e) Der Endschiedsspruch ist innerhalb von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem das Schiedsgericht die Akten 5. In seinem Endschiedsspruch oder in seiner Entscheidung vom Sekretariat erhalten hat, zu erlassen. Bei Vorliegen über die Einstellung des Verfahrens hat das Schiedsgericht ausserordentlicher Umstände kann der Gerichtshof gegenüber den Parteien über die Verwendung der hinterleg- diese Frist erstrecken. ten Beträge Rechnung zu legen. Ein nicht verbrauchter Rest- (f) Das Schiedsgericht kann den Schiedsspruch summa- betrag ist den Parteien im Verhältnis ihrer jeweiligen Beiträge risch begründen. zurückzuzahlen, es sei denn, die Parteien haben etwas an- deres vereinbart. 15
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