Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs
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Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs Einführung Die Charta der Vereinten Nationen ist der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (United Nations). Ihre universellen Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staaten- gemeinschaft, zu der sich alle inzwischen 192 Mitgliedstaaten bekennen. Die Charta wurde zum Abschluß der Konferenz über eine internationale Organisation am 26. Juni 1945 in San Franzisko von 50 Gründungsstaaten unterzeichnet und ist am 24. Oktober 1945 in Kraft getreten. Das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist Bestandteil der Charta. Der hier abgedruckte Text schließt die bis heute vorgenommenen Chartaänderungen ein. Der deutsche Text wurde am 9. Juni 1973 als amtliche Fassung der Bundesrepublik Deutschland im Bundes- gesetzblatt veröffentlicht. Seit dem Inkrafttreten der Charta wurden zweimal Änderungen vorgenommen. Änderungen der Artikel 23, 27 und 61 wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1963 angenommen und sind am 31. August 1965 in Kraft getreten. Die von der Generalversammlung am 20. Dezember 1965 angenommene Änderung des Artikels 109 trat am 12. Juni 1968 in Kraft. Durch die Änderung von Artikel 23 wurde die Mitgliederzahl des Sicherheitsrats von 11 auf 15 erhöht. Infolge des abgeänderten Wortlauts von Artikel 27 werden Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen mit Zustimmung von neun – statt früher sieben – Mitgliedern gefaßt. Bei Beschlüssen über alle anderen Fragen müssen unter den neun zustimmenden Staaten – früher sieben – die fünf Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates sein. Durch die Änderung von Artikel 61 wurde die Mitgliederzahl des Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC) von zunächst 18 auf 27, dann durch Beschluß der Generalversammlung vom 20. Dezember 1971 (in Kraft getreten am 24. September 1973) auf 54 erhöht. Die Änderung von Artikel 109 bezieht sich auf dessen ersten Absatz und bestimmt, daß eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zum Zwecke der Revision der vorliegenden Charta zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten werden kann, die mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und mit Zustimmung von neun – statt früher sieben – beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats festgesetzt werden. Die in Artikel 53 und Artikel 107 enthaltenen sogenannten Feindstaatenklauseln wurden durch Resolution 49/58 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 für „obsolet“ erklärt.
-2- Inhalt Charta der Vereinten Nationen Seite Kapitel I Ziele und Grundsätze 3 Kapitel II Mitgliedschaft 4 Kapitel III Organe 4 Kapitel IV Die Generalversammlung 4 Kapitel V Der Sicherheitsrat 6 Kapitel VI Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten 8 Kapitel VII Maßnahmen bei der Bedrohung oder Bruch des Friedens 8 und bei Angriffshandlungen Kapitel VIII Regionale Abmachungen 10 Kapitel IX Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet 11 Kapitel X Der Wirtschafts- und Sozialrat 11 Kapitel XI Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung 13 Kapitel XII Das internationale Treuhandsystem 13 Kapitel XIII Der Treuhandrat 15 Kapitel XIV Der Internationale Gerichtshof 16 Kapitel XV Das Sekretariat 16 Kapitel XVI Verschiedenes 17 Kapitel XVII Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit 17 Kapitel XVIII Änderungen 18 Kapitel XIX Ratifizierung und Unterzeichnung 18 Statut des Internationalen Gerichtshofs Kapitel I Organisation des Gerichtshofs 19 Kapitel II Zuständigkeit des Gerichtshofs 23 Kapitel III Verfahren 24 Kapitel IV Gutachten 26 Kapitel V Änderungen 27
-3- Charta der Vereinten Nationen PRÄAMBEL KAPITEL I WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - Ziele und Grundsätze FEST ENTSCHLOSSEN, Artikel 1 künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten Die Vereinten Nationen setzen sich folgende unsagbares Leid über die Menschheit gebracht Ziele: hat, (1) den Weltfrieden und die internationale unseren Glauben an die Grundrechte des Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck Menschen, an Würde und Wert der menschlichen wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob beseitigen, Angriffshandlungen und andere groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Friedensbrüche zu unterdrücken und inter- Bedingungen zu schaffen, unter denen nationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu Gerechtigkeit und die Achtung vor den einem Friedensbruch führen könnten, durch Verpflichtungen aus Verträgen und anderen friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Quellen des Völkerrechts gewahrt werden Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu können, bereinigen oder beizulegen; den sozialen Fortschritt und einen besseren (2) freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern, Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbst- bestimmung der Völker beruhende Beziehungen UND FÜR DIESE ZWECKE zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Weltfriedens zu treffen; Frieden miteinander zu leben, (3) eine internationale Zusammenarbeit herbei- unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden zuführen, um internationale Probleme wirt- und die internationale Sicherheit zu wahren, schaftlicher, sozialer, kultureller und humani- Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzu- tärer Art zu lösen und die Achtung vor den führen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle noch im gemeinsamen Interesse angewendet ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, wird, und der Sprache oder der Religion zu fördern und zu internationale Einrichtungen in Anspruch zu festigen; nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen (4) ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Fortschritt aller Völker zu fördern - Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abge- HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN stimmt werden. UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN. Artikel 2 Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im versammelten Vertreter, deren Vollmachten Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach vorgelegt und in guter und gehöriger Form folgenden Grundsätzen: befunden wurden, diese Charta der Vereinten (1) Die Organisation beruht auf dem Grundsatz Nationen angenommen und errichten hiermit der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder. eine internationale Organisation, die den Namen (2) Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die “Vereinte Nationen“ führen soll. aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen. (3) Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
-4- (4) Alle Mitglieder unterlassen in ihren inter- Artikel 5 nationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die unvereinbare Androhung oder Anwendung von Generalversammlung auf Empfehlung des Gewalt. Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und (5) Alle Mitglieder leisten den Vereinten Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig Nationen jeglichen Beistand bei jeder entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung Maßnahme, welche die Organisation im Einklang dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen. mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Artikel 6 Beistand. (6) Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens die Generalversammlung aus der Organisation und der internationalen Sicherheit erforderlich ausgeschlossen werden. ist. (7) Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Ange- KAPITEL III legenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Organe Verpflichtung der Mitglieder, solche Ange- legenheiten einer Regelung auf Grund dieser Artikel 7 Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach (1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht werden eine Generalversammlung, ein Sicher- berührt. heitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt. KAPITEL II (2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt Mitgliedschaft werden. Artikel 3 Artikel 8 Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich Vereinten Nationen über eine Internationale der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- Organisation in San Franzisko teilgenommen und Nebenorganen die Gleichberechtigung von oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Männern und Frauen nicht ein. Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren. KAPITEL IV Die Generalversammlung Artikel 4 Zusammensetzung (1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle Artikel 9 sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta über- (1) Die Generalversammlung besteht aus allen nehmen und nach dem Urteil der Organisation Mitgliedern der Vereinten Nationen. fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu (2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter erfüllen. in der Generalversammlung. (2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluß der Generalversammlung.
-5- Aufgaben und Befugnisse heiten, die der Sicherheitsrat behandelt; Artikel 10 desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht Die Generalversammlung kann alle Fragen und tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer dieser Charta fallen oder Befugnisse und solchen Angelegenheit einstellt. Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Artikel 13 Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide (1) Die Generalversammlung veranlaßt Unter- richten. suchungen und gibt Empfehlungen ab, a) um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die Artikel 11 fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen; (1) Die Generalversammlung kann sich mit den b) um die internationale Zusammenarbeit auf allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, zur Wahrung des Weltfriedens und der inter- der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu nationalen Sicherheit einschließlich der fördern und zur Verwirklichung der Menschen- Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungs- rechte und Grundfreiheiten für alle ohne regelung befassen und in bezug auf diese Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder Sprache oder der Religion beizutragen. den Sicherheitsrat oder an beide richten. (2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben (2) Die Generalversammlung kann alle die und Befugnisse der Generalversammlung in Wahrung des Weltfriedens und der inter- bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b nationalen Sicherheit betreffenden Fragen genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten IX und X dargelegt. Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikel 14 Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleich- erforderlich, so wird sie von der General- viel wie sie entstanden ist, wenn diese Situation versammlung vor oder nach der Erörterung an nach ihrer Auffassung geeignet ist, das den Sicherheitsrat überwiesen. allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen (3) Die Generalversammlung kann die Beziehungen zwischen Nationen zu beein- Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf trächtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus Situationen lenken, die geeignet sind, den Welt- einer Verletzung der Bestimmungen dieser frieden und die internationale Sicherheit zu Charta über die Ziele und Grundsätze der gefährden. Vereinten Nationen entstehen. (4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befug- nisse der Generalversammlung schränken die allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein. Artikel 15 (1) Die Generalversammlung erhält und prüft Artikel 12 Jahresberichte und Sonderberichte des Sicher- heitsrats; diese Berichte enthalten auch eine (1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitig- Darstellung der Maßnahmen, die der Sicher- keit oder einer Situation die ihm in dieser Charta heitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die internationalen Sicherheit beschlossen oder Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder getroffen hat. Situation keine Empfehlung abgeben, es sei (2) Die Generalversammlung erhält und prüft denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats. Berichte der anderen Organe der Vereinten (2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zu- Nationen. stimmung des Sicherheitsrats die General- versammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der inter- nationalen Sicherheit betreffenden Angelegen-
-6- Artikel 16 erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre Die Generalversammlung nimmt die ihr schuldet. Die Generalversammlung kann ihm bezüglich des internationalen Treuhandsystems jedoch die Ausübung des Stimmrechts ge- in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen statten, wenn nach ihrer Überzeugung der Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht dieses Mitglied nicht zu vertreten hat. als strategische Zonen bezeichnet sind. Verfahren Artikel 17 Artikel 20 (1) Die Generalversammlung prüft und Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen genehmigt den Haushaltsplan der Organisation. Jahrestagungen und, wenn die Umstände es (2) Die Ausgaben der Organisation werden von erfordern, zu außerordentlichen Tagungen den Mitgliedern nach einem von der General- zusammen. Außerordentliche Tagungen hat der versammlung festzusetzenden Verteilungs- Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats schlüssel getragen. oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten (3) Die Generalversammlung prüft und Nationen einzuberufen. genehmigt alle Finanz- und Haushalts- abmachungen mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren Ver- Artikel 21 waltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten. Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt für jede Tagung ihren Präsidenten. Abstimmung Artikel 18 Artikel 22 (1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme. Die Generalversammlung kann Nebenorgane (2) Beschlüsse der Generalversammlung über einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittel- ihrer Aufgaben für erforderlich hält. mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des KAPITEL V Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Der Sicherheitsrat Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mit- Zusammensetzung gliedern des Treuhandrats nach Artikel 86 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeit- (1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn weilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern, China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treu- Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich handsystems sowie Haushaltsfragen. Großbritannien und Nordirland sowie die (3) Beschlüsse über andere Fragen, Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige einschließlich der Bestimmung weiterer Gruppen Mitglieder des Sicherheitsrats. Die General- von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu ersammlung wählt zehn weitere Mitglieder der beschließen ist, bedürfen der Mehrheit der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mit- anwesenden und abstimmenden Mitglieder. gliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu berück- sichtigen: in erster Linie der Beitrag von Artikel 19 Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicher- Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der heit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die der Organisation sowie ferner eine angemessene Organisation im Rückstand ist, hat in der geographische Verteilung der Sitze. Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn (2) Die nichtständigen Mitglieder des der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt.
-7- Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mit- (2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über glieder, die nach Erhöhung der Zahl der Rats- Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von mitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, neun Mitgliedern. werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für (3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher (3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in ständigen Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe, diesem einen Vertreter. daß sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten. Aufgaben und Befugnisse Artikel 24 Verfahren (1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Artikel 28 Vereinten Nationen zu gewährleisten, über- tragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die (1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, daß er Hauptverantwortung für die Wahrung des seine Aufgaben ständig wahrnehmen kann. Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Jedes seiner Mitglieder muß zu diesem Zweck und erkennen an, daß der Sicherheitsrat bei der jederzeit am Sitz der Organisation vertreten Wahrnehmung der sich aus dieser Verant- sein. wortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen (2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu handelt. Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes (2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Regierungsmitglied oder durch einen anderen Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sein. sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII auf- (3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der geführt. Organisation auch an anderen Orten zusammen- (3) Der Sicherheitsrat legt der General- treten, wenn dies nach seinem Urteil seiner versammlung Jahresberichte und erforder- Arbeit am dienlichsten ist. lichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor. Artikel 29 Artikel 25 Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Auf- überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im gaben für erforderlich hält. Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen. Artikel 30 Artikel 26 Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäfts- ordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren Um die Herstellung und Wahrung des für die Wahl seines Präsidenten. Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, daß von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst Artikel 31 wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabs- Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann ohne ausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Er- Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen, richtung eines Systems der Rüstungsregelung wenn dieser der Auffassung ist, daß die vorzulegen sind. Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen sind. Abstimmung Artikel 32 Artikel 27 Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht (1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie Nicht- Stimme. mitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden
-8- eingeladen, an den Erörterungen des Sicher- Artikel 36 heitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser befaßt ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn (1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er oder Methoden für deren Bereinigung em- für gerecht hält. pfehlen. (2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Bei- KAPITEL VI legung der Streitigkeit bereits angenommen haben. Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten (3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berück- Artikel 33 sichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Inter- (1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren nationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Statut zu unterbreiten sind. Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Artikel 37 Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gericht- liche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler (1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der Einrichtungen oder Abmachungen oder durch in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit andere friedliche Mittel eigener Wahl. den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so (2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor. wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit (2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats durch solche Mittel beizulegen. die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der inter- nationalen Sicherheit gefährden, so beschließt Artikel 34 er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie für eine Beilegung abgeben will. jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer Artikel 38 der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicher- Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der heit gefährden könnte. Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien Artikel 35 richten. (1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der KAPITEL VII Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Art lenken. Friedens und bei Angriffshandlungen (2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicher- Artikel 39 heitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffs- dieser Charta für eine friedliche Beilegung handlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder festgelegten Verpflichtungen annimmt. beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der (3) Das Verfahren der Generalversammlung in Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt wahren oder wiederherzustellen. sich nach den Artikeln 11 und 12.
-9- Artikel 40 meinen Standort sowie die Art der Erleichte- rungen und des Beistands vorzusehen. Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, (3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Sicherheitsrats so bald wie möglich im Ver- Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen be- handlungswege ausgearbeitet. Sie werden schließt, die beteiligten Parteien auffordern, den zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und von ihm für notwendig oder erwünscht er- Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen achteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu andererseits geschlossen und von den Unter- leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die zeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Ver- Rechte, die Ansprüche und die Stellung der assungsrechts ratifiziert. beteiligten Parteien unberührt. Wird den vor- läufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen ge- Artikel 44 bührend Rechnung. Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht Artikel 41 vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder dieses Mitglieds teilzunehmen. der Vereinten Nationen auffordern, diese Maß- nahmen durchzuführen. Sie können die voll- ständige oder teilweise Unterbrechung der Artikel 45 Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Um die Vereinten Nationen zur Durchführung Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrs- dringender militärischer Maßnahmen zu be- möglichkeiten und den Abbruch der diploma- ähigen, halten Mitglieder der Organisation tischen Beziehungen einschließen. Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereit- Artikel 42 schaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Sicherheitsrat mit Unterstützung des General- Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzu- stabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 länglich sein würden oder sich als unzulänglich erwähnten Sonderabkommen fest. erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wieder- herstellung des Weltfriedens und der Artikel 46 internationalen Sicherheit erforderlichen Maß- nahmen durchführen. Sie können Demonstra- Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt tionen, Blockaden und sonstige Einsätze der werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern des Generalstabsausschusses aufgestellt. der Vereinten Nationen einschließen. Artikel 47 Artikel 43 (1) Es wird ein Generalstabsausschuß ein- (1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen gesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens zu beraten und zu unterstützen, die dessen und der internationalen Sicherheit dadurch militärische Bedürfnisse zur Wahrung des beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat den Einsatz und die Führung der dem auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streit- stellen, Beistand leisten und Erleichterungen kräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, Abrüstung betreffen. soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und (2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den der internationalen Sicherheit erforderlich ist. Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des (2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allge- ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der
- 10 - Vereinten Nationen wird vom Ausschuß ein- der internationalen Sicherheit erforderlichen geladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungs- Durchführung der Aufgaben des Ausschusses rechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort erforderlich ist. anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen (3) Der Generalstabsausschuß ist unter der auf dieser Charta beruhende Befugnis und Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung er zur Wahrung oder Wiederherstellung des gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen Weltfriedens und der internationalen Sicherheit bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden für erforderlich hält. später geregelt. (4) Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Kon- KAPITEL VIII sultation mit geeigneten regionalen Ein- richtungen regionale Unterausschüsse einsetzen. Regionale Abmachungen Artikel 52 Artikel 48 (1) Diese Charta schließt das Bestehen (1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung Behandlung derjenigen die Wahrung des des Weltfriedens und der internationalen Sicher- Weltfriedens und der internationalen Sicherheit heit erforderlich sind, werden je nach dem betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von denen Maßnahmen regionaler Art angebracht einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese Ab- getroffen. machungen oder Einrichtungen und ihr Wirken (2) Diese Beschlüsse werden von den mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar Nationen vereinbar sind. sowie durch Maßnahmen in den geeigneten (2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche internationalen Einrichtungen durchgeführt, Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen deren Mitglieder sie sind. schaffen, werden sich nach besten Kräften be- mühen, durch Inanspruchnahme dieser Ab- machungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Artikel 49 Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen. Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat (3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitig- der Vereinten Nationen einander gemeinsam keiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen handelnd Beistand. Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der be- teiligten Staaten oder auf Grund von Über- Artikel 50 weisungen durch ihn selbst. (4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt. Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Artikel 53 Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicher- (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls heitsrat zwecks Lösung dieser Probleme diese regionalen Abmachungen oder Ein- konsultieren. richtungen zur Durchführung von Zwangs- maßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Artikel 51 Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Ab- machungen oder seitens regionaler Ein- Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines richtungen nicht ergriffen werden; aus- bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der genommen sind Maßnahmen gegen einen Feind- Vereinten Nationen keineswegs das natur- staat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in gegebene Recht zur individuellen oder Artikel 107 oder in regionalen, gegen die kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicher- Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines heitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und solchen Staates gerichteten Abmachungen vor-
- 11 - gesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Artikel 57 Organisation auf Ersuchen der beteiligten Re- gierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue (1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Angriffe eines solchen Staates zu verhüten. Übereinkünfte errichteten Sonderorganisationen, (2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 die auf den Gebieten der Wirtschaft, des bezeichnet jeden Staat, der während des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners Gesundheit und auf verwandten Gebieten dieser Charta war. weitreichende, in ihren maßgebenden Urkunden umschriebene internationale Aufgaben zu erfüllen haben, werden gemäß Artikel 63 mit Artikel 54 den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. (2) Diese mit den Vereinten Nationen in Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über Beziehung gebrachten Organisationen sind im die Maßnahmen auf dem laufenden zu halten, folgenden als “Sonderorganisationen“ be- die zur Wahrung des Weltfriedens und der zeichnet. internationalen Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Ein- richtungen getroffen oder in Aussicht genommen Artikel 58 werden. Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und Tätigkeiten dieser Sonder- KAPITEL IX organisationen zu koordinieren. Internationale Zusammenarbeit auf wirt- schaftlichem und sozialem Gebiet Artikel 59 Artikel 55 Die Organisation veranlaßt gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden Staaten Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonder- herbeizuführen, der erforderlich ist, damit organisationen, soweit solche zur Verwirklichung zwischen den Nationen friedliche und der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich freundschaftliche, auf der Achtung vor dem sind. Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbst- bestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen Artikel 60 a) die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und genannten Aufgaben der Organisation sind die Aufstieg; Generalversammlung und unter ihrer Autorität b) die Lösung internationaler Probleme wirt- der Wirtschafts- und Sozialrat verantwortlich; schaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in verwandter Art sowie die internationale Kapitel X zugewiesenen Befugnisse. Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung; c) die allgemeine Achtung und Verwirklichung KAPITEL X der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, Der Wirtschafts- und Sozialrat der Sprache oder der Religion. Zusammensetzung Artikel 61 Artikel 56 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemein- vierundfünfzig von der Generalversammlung sam und jeder für sich mit der Organisation gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen. zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden dargelegten Ziele zu erreichen. alljährlich achtzehn Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein aus- scheidendes Mitglied kann unmittelbar wieder- gewählt werden. (3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von siebenundzwanzig
- 12 - auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der zu den Mitgliedern, die anstelle der neun Vereinten Nationen und mit den Sonder- Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit organisationen Abmachungen treffen, um dem betreffenden Jahr endet, siebenundzwanzig Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die weitere Mitglieder des Wirtschafts- und Sozial- zur Durchführung seiner Empfehlungen und der rats gewählt. Die Amtszeit von neun dieser Empfehlungen der Generalversammlung über siebenundzwanzig zusätzlichen Mitglieder endet Angelegenheiten getroffen werden, für die er nach einem Jahr, diejenige von neun weiteren zuständig ist. Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt (2) Er kann der Generalversammlung seine die Generalversammlung. Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen. (4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat in diesem einen Vertreter. Artikel 65 Aufgaben und Befugnisse Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Artikel 62 Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen. (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Artikel 66 Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchführen oder (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle bewirken sowie Berichte abfassen oder veran- Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang lassen; er kann zu jeder derartigen Ange- mit der Durchführung von Empfehlungen der legenheit an die Generalversammlung, die Mit- Generalversammlung zuständig ist. glieder der Vereinten Nationen und die in (2) Er kann mit Genehmigung der General- Betracht kommenden Sonderorganisationen Em- versammlung alle Dienste leisten, um die ihn pfehlungen richten. Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonder- (2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die organisationen ersuchen. Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte (3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die und Grundfreiheiten für alle zu fördern. ihm in dieser Charta oder durch die General- (3) Er kann über Angelegenheiten, für die er versammlung zugewiesen werden. zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen. (4) Er kann nach den von den Vereinten Abstimmung Nationen festgesetzten Regeln internationale Artikel 67 Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist. (1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme. (2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats Artikel 63 bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organi- sationen Abkommen schließen, in denen die Verfahren Beziehungen der betreffenden Organisation zu Artikel 68 den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedürfen der Genehmigung durch Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt die Generalversammlung. Kommissionen für wirtschaftliche und soziale (2) Er kann die Tätigkeit der Sonder- Fragen und für die Förderung der Menschen- organisationen koordinieren, indem er Konsulta- rechte sowie alle sonstigen zur Wahrnehmung tionen mit ihnen führt und an sie, an die seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen Generalversammlung und die Mitglieder der ein. Vereinten Nationen Empfehlungen richtet. Artikel 69 Artikel 64 Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten geeignete Schritte unternehmen, um von den Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er Sonderorganisationen regelmäßig Berichte zu
- 13 - es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und teilzunehmen. erzieherischen Fortschritt, die gerechte Be- handlung und den Schutz dieser Völker gegen Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Artikel 70 Kultur zu gewährleisten; b) die Selbstregierung zu entwickeln, die Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Ab- politischen Bestrebungen dieser Völker machungen dahingehend treffen, daß Vertreter gebührend zu berücksichtigen und sie bei der der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an fortschreitenden Entwicklung ihrer freien seinen Beratungen und an den Beratungen der politischen Einrichtungen zu unterstützen, und von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen zwar je nach den besonderen Verhältnissen und daß seine eigenen Vertreter an den jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und Beratungen der Sonderorganisationen teil- deren jeweiliger Entwicklungsstufe; nehmen. c) den Weltfrieden und die internationale Sicher- heit zu festigen; d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu Artikel 71 fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete internationalen Fachorganisationen zusammen- Abmachungen zwecks Konsultation mit nicht- zuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten staatlichen Organisationen treffen, die sich mit sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Ziele zu verwirklichen; Solche Abmachungen können mit inter- e) dem Generalsekretär mit der durch die nationalen Organisationen und, soweit ange- Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung bracht, nach Konsultation des betreffenden Mit- gebotenen Einschränkung zu seiner Unter- glieds der Vereinten Nationen auch mit richtung regelmäßig statistische und sonstige nationalen Organisationen getroffen werden. Informationen technischer Art über das Wirt- schafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden Artikel 72 Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind. (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten. Artikel 74 (2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zus- Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ammen; in dieser ist auch die Einberufung von ferner darin einig, daß die Politik, die sie für die Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mit- unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete glieder vorzusehen. verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten KAPITEL XI beruhen muß als die Politik, die sie für ihr Mutterland verfolgen; hierbei sind die Interessen Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbst- und das Wohl der übrigen Welt gebührend zu regierung berücksichtigen. Artikel 73 KAPITEL XII Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheits- Das internationale Treuhandsystem gebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht Artikel 75 haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheits- Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer gebiete Vorrang haben; sie übernehmen als Autorität ein internationales Treuhandsystem für heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen die Verwaltung und Beaufsichtigung der des durch diese Charta errichteten Systems des Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzel- Weltfriedens und der internationalen Sicherheit abkommen in dieses System einbezogen das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu werden. Diese Hoheitsgebiete werden im fol- fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, genden als Treuhandgebiete bezeichnet.
- 14 - Artikel 76 Artikel 79 Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta Für jedes in das Treuhandsystem dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Treuhandbestimmungen einschließlich aller ihrer Zwecken: Änderungen und Ergänzungen von den un- a) den Weltfrieden und die internationale Sicher- mittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei heit zu festigen; Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form erzieherischen Fortschritt der Einwohner der eines Abkommens vereinbart; sie bedürfen der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85. Entwicklung zur Selbstregierung oder Unab- Artikel 80 hängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete (1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel und seiner Bevölkerung sowie deren frei 77, 79 und 81 geschlossenen Treuhand- geäußerten Wünschen entspricht und in dem abkommen zur Einbeziehung eines Treuhand- diesbezüglichen Treuhandabkommen vorge- gebiets in das Treuhandsystem nichts anderes sehen ist; vereinbart wird und solange derartige Ab- c) die Achtung vor den Menschenrechten und kommen noch nicht geschlossen sind, ist dieses Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Religion zu fördern und das Bewußtsein der Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt internationale Übereinkünfte, deren Vertrags- zu stärken; parteien Mitglieder der Vereinten Nationen sind. d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der (2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen dafür abgeleitet werden, Verhandlungen über in sozialen, wirtschaftlichen und Handels- Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen angelegenheiten sowie die Gleichbehandlung Einbeziehung von Mandatsgebieten und dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhand- sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung system oder den Abschluß solcher Abkommen zu der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen; verzögern oder aufzuschieben. Artikel 80 bleibt unberührt. Artikel 81 Artikel 77 Jedes Treuhandabkommen enthält die (1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhand- Obrigkeit. Diese, im folgenden als “Verwaltungs- abkommen in dieses System einbezogen macht“ bezeichnet, kann ein Staat oder eine werden: Staatengruppe oder die Organisation selbst sein. a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete; b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden; Artikel 82 c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in Jedes Treuhandabkommen kann eine oder das System einbezogen werden. mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das (2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus ganze Treuhandgebiet, für welches das Ab- den genannten Gruppen in das Treuhandsystem kommen gilt, oder einen Teil davon umfassen; einbezogen werden und welche Bestimmungen Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft unberührt. vorbehalten. Artikel 83 Artikel 78 (1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in Das Treuhandsystem findet keine Anwendung bezug auf strategische Zonen, einschließlich der auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der Vereinten Genehmigung der Treuhandabkommen sowie Nationen geworden sind; die Beziehungen ihrer Änderungen und Ergänzungen, nimmt der zwischen Mitgliedern beruhen auf der Achtung Sicherheitsrat wahr. des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.
- 15 - (2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mit- gelten auch für die Bevölkerung jeder strate- gliedern der Vereinten Nationen besteht, die gischen Zone. Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus (3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen solchen, die keine verwalten. nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich der (2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des besonders geeignete Person zu seinem Vertreter Treuhandrats in Anspruch, um im Rahmen des im Treuhandrat. Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen wahrzunehmen, die poli- tische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Aufgaben und Befugnisse Angelegenheiten in den strategischen Zonen be- Artikel 87 treffen. Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können bei der Artikel 84 Wahrnehmung ihrer Aufgaben a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Be- Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu richte prüfen; sorgen, daß das Treuhandgebiet seinen Beitrag b) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsul- zur Wahrung des Weltfriedens und der tation mit der Verwaltungsmacht prüfen; internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem c) regelmäßige Bereisungen der einzelnen Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleich- Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt terungen und Beistand von dem Treuhandgebiet mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird; in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu d) diese und sonstige Maßnahmen in Überein- erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber stimmung mit den Treuhandabkommen treffen. dem Sicherheitsrat übernommen hat, und um die örtliche Verteidigung und die Aufrecht- erhaltung von Recht und Ordnung innerhalb des Artikel 88 Treuhandgebiets sicherzustellen. Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und Artikel 85 erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht (1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in jedes Treuhandgebiets, für das die General- bezug auf Treuhandabkommen für alle nicht als versammlung zuständig ist, erstattet dieser auf strategische Zonen bezeichneten Gebiete, Grund des Fragebogens alljährlich Bericht. einschließlich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden von der General- Abstimmung versammlung wahrgenommen. Artikel 89 (2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von dem unter ihrer (1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt. Stimme. (2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden KAPITEL XIII Mitglieder. Der Treuhandrat Verfahren Zusammensetzung Artikel 90 Artikel 86 (1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäft- (1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden sordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren Mitgliedern der Vereinten Nationen: für die Wahl seines Präsidenten. a) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete ver- (2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß walten; seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser b) den in Artikel 23 namentlich aufgeführten ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzu- verwalten; sehen. c) so vielen weiteren von der General- versammlung für je drei Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der
- 16 - Artikel 91 Artikel 96 Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die (1) Die Generalversammlung oder der Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrats Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein und der Sonderorganisationen in Angelegen- Gutachten des Internationalen Gerichtshofs an- heiten in Anspruch, für die sie zuständig sind. fordern. (2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger KAPITEL XIV Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Der Internationale Gerichtshof Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen. Artikel 92 Der Internationale Gerichtshof ist das KAPITEL XV Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maß- Das Sekretariat gabe des beigefügten Statuts wahr, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichts- Artikel 97 hofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist. Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Artikel 93 Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des (1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind Sicherheitsrats von der Generalversammlung er- ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des nannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte Internationalen Gerichtshofs. der Organisation. (2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung Artikel 98 des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei werden. allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Treuhandrats tätig und nimmt alle Artikel 94 sonstigen ihm von diesen Organen zuge- wiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der (1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen Generalversammlung alljährlich über die Tätigk- verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es eit der Organisation Bericht. Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen. (2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflich- Artikel 99 tungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil ist, die Wahrung des Weltfriedens und der inter- Wirksamkeit zu verschaffen. nationalen Sicherheit zu gefährden. Artikel 95 Artikel 100 Diese Charta schließt nicht aus, daß Mitglieder (1) Der Generalsekretär und die sonstigen der Vereinten Nationen auf Grund bestehender Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen. Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.
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