Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs

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Charta der Vereinten Nationen
                     und
   Statut des Internationalen Gerichtshofs

Einführung

Die Charta der Vereinten Nationen ist der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (United
Nations). Ihre universellen Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staaten-
gemeinschaft, zu der sich alle inzwischen 192 Mitgliedstaaten bekennen. Die Charta wurde
zum Abschluß der Konferenz über eine internationale Organisation am 26. Juni 1945 in San
Franzisko von 50 Gründungsstaaten unterzeichnet und ist am 24. Oktober 1945 in Kraft
getreten. Das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist Bestandteil der Charta. Der hier
abgedruckte Text schließt die bis heute vorgenommenen Chartaänderungen ein. Der deutsche
Text wurde am 9. Juni 1973 als amtliche Fassung der Bundesrepublik Deutschland im Bundes-
gesetzblatt veröffentlicht.

Seit dem Inkrafttreten der Charta wurden zweimal Änderungen vorgenommen. Änderungen
der Artikel 23, 27 und 61 wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17.
Dezember 1963 angenommen und sind am 31. August 1965 in Kraft getreten. Die von der
Generalversammlung am 20. Dezember 1965 angenommene Änderung des Artikels 109 trat
am 12. Juni 1968 in Kraft. Durch die Änderung von Artikel 23 wurde die Mitgliederzahl des
Sicherheitsrats von 11 auf 15 erhöht. Infolge des abgeänderten Wortlauts von Artikel 27
werden Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen mit Zustimmung von neun –
statt früher sieben – Mitgliedern gefaßt. Bei Beschlüssen über alle anderen Fragen müssen
unter den neun zustimmenden Staaten – früher sieben – die fünf Ständigen Mitglieder des
Sicherheitsrates sein. Durch die Änderung von Artikel 61 wurde die Mitgliederzahl des
Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC) von zunächst 18 auf 27, dann durch Beschluß der
Generalversammlung vom 20. Dezember 1971 (in Kraft getreten am 24. September 1973) auf
54 erhöht.

Die Änderung von Artikel 109 bezieht sich auf dessen ersten Absatz und bestimmt, daß eine
Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zum Zwecke der Revision der
vorliegenden Charta zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten werden kann, die mit
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und mit Zustimmung von neun –
statt früher sieben – beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats festgesetzt werden.

Die in Artikel 53 und Artikel 107 enthaltenen sogenannten Feindstaatenklauseln wurden durch
Resolution 49/58 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 für „obsolet“ erklärt.
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Inhalt

Charta der Vereinten Nationen
                                                                                           Seite

Kapitel   I       Ziele und Grundsätze                                                     3
Kapitel   II      Mitgliedschaft                                                           4
Kapitel   III     Organe                                                                   4
Kapitel   IV      Die Generalversammlung                                                   4
Kapitel   V       Der Sicherheitsrat                                                       6
Kapitel   VI      Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten                              8
Kapitel   VII     Maßnahmen bei der Bedrohung oder Bruch des Friedens                      8
                  und bei Angriffshandlungen
Kapitel   VIII    Regionale Abmachungen                                                    10
Kapitel   IX      Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet   11
Kapitel   X       Der Wirtschafts- und Sozialrat                                           11
Kapitel   XI      Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung                       13
Kapitel   XII     Das internationale Treuhandsystem                                        13
Kapitel   XIII    Der Treuhandrat                                                          15
Kapitel   XIV     Der Internationale Gerichtshof                                           16
Kapitel   XV      Das Sekretariat                                                          16
Kapitel   XVI     Verschiedenes                                                            17
Kapitel   XVII    Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit                          17
Kapitel   XVIII   Änderungen                                                               18
Kapitel   XIX     Ratifizierung und Unterzeichnung                                         18

Statut des Internationalen Gerichtshofs

Kapitel   I       Organisation des Gerichtshofs                                            19
Kapitel   II      Zuständigkeit des Gerichtshofs                                           23
Kapitel   III     Verfahren                                                                24
Kapitel   IV      Gutachten                                                                26
Kapitel   V       Änderungen                                                               27
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                      Charta der Vereinten Nationen

PRÄAMBEL                                                 KAPITEL I

WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN -                 Ziele und Grundsätze
FEST ENTSCHLOSSEN,
                                                         Artikel 1
künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges
zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten            Die Vereinten Nationen setzen sich folgende
unsagbares Leid über die Menschheit gebracht             Ziele:
hat,                                                     (1) den Weltfrieden und die internationale
unseren Glauben an die Grundrechte des                   Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck
Menschen, an Würde und Wert der menschlichen             wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um
Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von            Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu
Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob               beseitigen, Angriffshandlungen und andere
groß oder klein, erneut zu bekräftigen,                  Friedensbrüche zu unterdrücken und inter-
Bedingungen      zu   schaffen,    unter   denen         nationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu
Gerechtigkeit und die Achtung vor den                    einem Friedensbruch führen könnten, durch
Verpflichtungen aus Verträgen und anderen                friedliche Mittel nach den Grundsätzen der
Quellen des Völkerrechts gewahrt werden                  Gerechtigkeit    und     des   Völkerrechts    zu
können,                                                  bereinigen oder beizulegen;
den sozialen Fortschritt und einen besseren              (2) freundschaftliche, auf der Achtung vor dem
Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,          Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbst-
                                                         bestimmung der Völker beruhende Beziehungen
UND FÜR DIESE ZWECKE                                     zwischen den Nationen zu entwickeln und
                                                         andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des
Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in             Weltfriedens zu treffen;
Frieden miteinander zu leben,                            (3) eine internationale Zusammenarbeit herbei-
unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden            zuführen, um internationale Probleme wirt-
und die internationale Sicherheit zu wahren,             schaftlicher, sozialer, kultureller und humani-
Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzu-               tärer Art zu lösen und die Achtung vor den
führen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur          Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle
noch im gemeinsamen Interesse angewendet                 ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,
wird, und                                                der Sprache oder der Religion zu fördern und zu
internationale Einrichtungen in Anspruch zu              festigen;
nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen             (4) ein Mittelpunkt zu sein, in dem die
Fortschritt aller Völker zu fördern -                    Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung
                                                         dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abge-
HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN                    stimmt werden.
UM   DIE   ERREICHUNG   DIESER   ZIELE
ZUSAMMENZUWIRKEN.
                                                         Artikel 2
Dementsprechend haben unsere Regierungen
durch ihre in der Stadt San Franzisko                    Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im
versammelten Vertreter, deren Vollmachten                Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach
vorgelegt und in guter und gehöriger Form                folgenden Grundsätzen:
befunden wurden, diese Charta der Vereinten              (1) Die Organisation beruht auf dem Grundsatz
Nationen angenommen und errichten hiermit                der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
eine internationale Organisation, die den Namen          (2) Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die
“Vereinte Nationen“ führen soll.                         aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und
                                                         Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die
                                                         Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta
                                                         übernehmen.
                                                         (3) Alle Mitglieder legen ihre internationalen
                                                         Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß
                                                         der Weltfriede, die internationale Sicherheit und
                                                         die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
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(4) Alle Mitglieder unterlassen in ihren inter-           Artikel 5
nationalen    Beziehungen    jede    gegen    die
territoriale Unversehrtheit oder die politische           Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen
Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder              das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder
sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen               Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die
unvereinbare Androhung oder Anwendung von                 Generalversammlung      auf    Empfehlung    des
Gewalt.                                                   Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und
(5) Alle Mitglieder leisten den Vereinten                 Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig
Nationen     jeglichen   Beistand     bei  jeder          entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung
Maßnahme, welche die Organisation im Einklang             dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen.
mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem
Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs-
oder     Zwangsmaßnahmen       ergreift,  keinen          Artikel 6
Beistand.
(6) Die Organisation trägt dafür Sorge, daß               Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die
Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten               Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt,
Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen           kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch
handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens            die Generalversammlung aus der Organisation
und der internationalen Sicherheit erforderlich           ausgeschlossen werden.
ist.
(7) Aus dieser Charta kann eine Befugnis der
Vereinten Nationen zum Eingreifen in Ange-                KAPITEL III
legenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren
Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine            Organe
Verpflichtung der Mitglieder, solche Ange-
legenheiten einer Regelung auf Grund dieser               Artikel 7
Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden;
die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach                    (1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen
Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht             werden eine Generalversammlung, ein Sicher-
berührt.                                                  heitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein
                                                          Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof und
                                                          ein Sekretariat eingesetzt.
KAPITEL II                                                (2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung
                                                          mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt
Mitgliedschaft                                            werden.

Artikel 3
                                                          Artikel 8
Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen
sind die Staaten, welche an der Konferenz der             Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich
Vereinten Nationen über eine Internationale               der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt-
Organisation in San Franzisko teilgenommen                und Nebenorganen die Gleichberechtigung von
oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten           Männern und Frauen nicht ein.
Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet
haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen
und nach Artikel 110 ratifizieren.                        KAPITEL IV

                                                          Die Generalversammlung
Artikel 4
                                                          Zusammensetzung
(1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle           Artikel 9
sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche
die Verpflichtungen aus dieser Charta über-               (1) Die Generalversammlung besteht aus allen
nehmen und nach dem Urteil der Organisation               Mitgliedern der Vereinten Nationen.
fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu          (2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter
erfüllen.                                                 in der Generalversammlung.
(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als
Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf
Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluß
der Generalversammlung.
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Aufgaben und Befugnisse                                    heiten, die der Sicherheitsrat behandelt;
Artikel 10                                                 desgleichen unterrichtet er unverzüglich die
                                                           Generalversammlung oder, wenn diese nicht
Die Generalversammlung kann alle Fragen und                tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen,
Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen                sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer
dieser Charta fallen oder Befugnisse und                   solchen Angelegenheit einstellt.
Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen
Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12
kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten              Artikel 13
Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten
Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide             (1) Die Generalversammlung veranlaßt Unter-
richten.                                                   suchungen und gibt Empfehlungen ab,
                                                           a) um die internationale Zusammenarbeit auf
                                                           politischem   Gebiet    zu   fördern   und   die
Artikel 11                                                 fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts
                                                           sowie seine Kodifizierung zu begünstigen;
(1) Die Generalversammlung kann sich mit den               b) um die internationale Zusammenarbeit auf
allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit                 den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens,
zur Wahrung des Weltfriedens und der inter-                der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu
nationalen     Sicherheit   einschließlich    der          fördern und zur Verwirklichung der Menschen-
Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungs-                 rechte und Grundfreiheiten für alle ohne
regelung befassen und in bezug auf diese                   Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der
Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder             Sprache oder der Religion beizutragen.
den Sicherheitsrat oder an beide richten.                  (2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben
(2) Die Generalversammlung kann alle die                   und Befugnisse der Generalversammlung in
Wahrung des Weltfriedens und der inter-                    bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b
nationalen    Sicherheit  betreffenden     Fragen          genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln
erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten               IX und X dargelegt.
Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach
Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der
Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des              Artikel 14
Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen
Empfehlungen an den oder die betreffenden                  Vorbehaltlich    des Artikels      12   kann    die
Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide              Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen
richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen              Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleich-
erforderlich, so wird sie von der General-                 viel wie sie entstanden ist, wenn diese Situation
versammlung vor oder nach der Erörterung an                nach ihrer Auffassung geeignet ist, das
den Sicherheitsrat überwiesen.                             allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen
(3)    Die   Generalversammlung       kann     die         Beziehungen zwischen Nationen zu beein-
Aufmerksamkeit      des    Sicherheitsrats    auf          trächtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus
Situationen lenken, die geeignet sind, den Welt-           einer Verletzung der Bestimmungen dieser
frieden und die internationale Sicherheit zu               Charta über die Ziele und Grundsätze der
gefährden.                                                 Vereinten Nationen entstehen.
(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befug-
nisse der Generalversammlung schränken die
allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.            Artikel 15

                                                           (1) Die Generalversammlung erhält und prüft
Artikel 12                                                 Jahresberichte und Sonderberichte des Sicher-
                                                           heitsrats; diese Berichte enthalten auch eine
(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitig-          Darstellung der Maßnahmen, die der Sicher-
keit oder einer Situation die ihm in dieser Charta         heitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die                  internationalen Sicherheit beschlossen oder
Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder             getroffen hat.
Situation keine Empfehlung abgeben, es sei                 (2) Die Generalversammlung erhält und prüft
denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats.                     Berichte der anderen Organe der Vereinten
(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zu-               Nationen.
stimmung des Sicherheitsrats die General-
versammlung bei jeder Tagung über alle die
Wahrung des Weltfriedens und der inter-
nationalen Sicherheit betreffenden Angelegen-
-6-

Artikel 16                                               erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für
                                                         die vorausgegangenen zwei vollen Jahre
Die    Generalversammlung     nimmt     die ihr          schuldet. Die Generalversammlung kann ihm
bezüglich des internationalen Treuhandsystems            jedoch die Ausübung des Stimmrechts ge-
in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen                statten, wenn nach ihrer Überzeugung der
Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung             Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die
der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht              dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.
als strategische Zonen bezeichnet sind.

                                                         Verfahren
Artikel 17                                               Artikel 20

(1)    Die    Generalversammlung    prüft    und         Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen
genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.            Jahrestagungen und, wenn die Umstände es
(2) Die Ausgaben der Organisation werden von             erfordern,  zu   außerordentlichen   Tagungen
den Mitgliedern nach einem von der General-              zusammen. Außerordentliche Tagungen hat der
versammlung        festzusetzenden  Verteilungs-         Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats
schlüssel getragen.                                      oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten
(3)    Die    Generalversammlung    prüft    und         Nationen einzuberufen.
genehmigt      alle    Finanz-  und  Haushalts-
abmachungen mit den in Artikel 57 bezeichneten
Sonderorganisationen; sie prüft deren Ver-               Artikel 21
waltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen
an sie zu richten.                                       Die    Generalversammlung   gibt  sich  eine
                                                         Geschäftsordnung. Sie wählt für jede Tagung
                                                         ihren Präsidenten.
Abstimmung
Artikel 18
                                                         Artikel 22
(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat
eine Stimme.                                             Die Generalversammlung kann Nebenorgane
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über               einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung
wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittel-              ihrer Aufgaben für erforderlich hält.
mehrheit der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder.    Zu   diesen   Fragen   gehören:
Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des                KAPITEL V
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
die Wahl der nichtständigen Mitglieder des               Der Sicherheitsrat
Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des
Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mit-           Zusammensetzung
gliedern des Treuhandrats nach Artikel 86                Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer
Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeit-          (1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn
weilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der          Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik
Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern,           China, Frankreich, die Union der Sozialistischen
Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treu-            Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich
handsystems sowie Haushaltsfragen.                       Großbritannien und Nordirland sowie die
(3)    Beschlüsse     über    andere    Fragen,          Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige
einschließlich der Bestimmung weiterer Gruppen           Mitglieder des Sicherheitsrats. Die General-
von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu          ersammlung wählt zehn weitere Mitglieder der
beschließen ist, bedürfen der Mehrheit der               Vereinten Nationen zu nichtständigen Mit-
anwesenden und abstimmenden Mitglieder.                  gliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind
                                                         folgende Gesichtspunkte besonders zu berück-
                                                         sichtigen: in erster Linie der Beitrag von
Artikel 19                                               Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung
                                                         des Weltfriedens und der internationalen Sicher-
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der         heit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele
Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die              der Organisation sowie ferner eine angemessene
Organisation im Rückstand ist, hat in der                geographische Verteilung der Sitze.
Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn                 (2)    Die    nichtständigen    Mitglieder   des
der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge            Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt.
-7-

Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mit-                (2)    Beschlüsse    des   Sicherheitsrats   über
glieder, die nach Erhöhung der Zahl der Rats-              Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von
mitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet,               neun Mitgliedern.
werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für           (3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle
ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder                 sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von
können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.             neun     Mitgliedern   einschließlich  sämtlicher
(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in              ständigen Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe,
diesem einen Vertreter.                                    daß sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels
                                                           VI und des Artikels 52 Absatz 3 die
                                                           Streitparteien der Stimme enthalten.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 24
                                                           Verfahren
(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der             Artikel 28
Vereinten Nationen zu gewährleisten, über-
tragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die              (1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, daß er
Hauptverantwortung für die Wahrung des                     seine Aufgaben ständig wahrnehmen kann.
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit            Jedes seiner Mitglieder muß zu diesem Zweck
und erkennen an, daß der Sicherheitsrat bei der            jederzeit am Sitz der Organisation vertreten
Wahrnehmung der sich aus dieser Verant-                    sein.
wortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen                (2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu
handelt.                                                   Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes
(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der         seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein
Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und              Regierungsmitglied oder durch einen anderen
Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm                eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten
hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse                 sein.
sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII auf-            (3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der
geführt.                                                   Organisation auch an anderen Orten zusammen-
(3) Der Sicherheitsrat legt der General-                   treten, wenn dies nach seinem Urteil seiner
versammlung Jahresberichte und erforder-                   Arbeit am dienlichsten ist.
lichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor.

                                                           Artikel 29
Artikel 25
                                                           Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen,
Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen               soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Auf-
überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im             gaben für erforderlich hält.
Einklang mit dieser Charta anzunehmen und
durchzuführen.
                                                           Artikel 30

Artikel 26                                                 Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäfts-
                                                           ordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren
Um     die   Herstellung    und   Wahrung    des           für die Wahl seines Präsidenten.
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
so zu fördern, daß von den menschlichen und
wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst           Artikel 31
wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist
der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung           Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht
des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabs-               Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann ohne
ausschusses Pläne auszuarbeiten, die den                   Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den
Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Er-              Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen,
richtung eines Systems der Rüstungsregelung                wenn dieser der Auffassung ist, daß die
vorzulegen sind.                                           Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen
                                                           sind.

Abstimmung                                                 Artikel 32
Artikel 27
                                                           Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine            Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie Nicht-
Stimme.                                                    mitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden
-8-

eingeladen, an den Erörterungen des Sicher-                Artikel 36
heitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser
befaßt ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn             (1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium
sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines             einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder
Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt           einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren
der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er            oder Methoden für deren Bereinigung em-
für gerecht hält.                                          pfehlen.
                                                           (2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in
                                                           Betracht ziehen, welche die Parteien zur Bei-
KAPITEL VI                                                 legung der Streitigkeit bereits angenommen
                                                           haben.
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten                (3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses
                                                           Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berück-
Artikel 33                                                 sichtigen,     daß     Rechtsstreitigkeiten   im
                                                           allgemeinen von den Parteien dem Inter-
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren                 nationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen
Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des                    Statut zu unterbreiten sind.
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine
Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung,                 Artikel 37
Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gericht-
liche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler             (1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der
Einrichtungen oder Abmachungen oder durch                  in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit
andere friedliche Mittel eigener Wahl.                     den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf,           legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.
wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit         (2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats
durch solche Mittel beizulegen.                            die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die
                                                           Wahrung des Weltfriedens und der inter-
                                                           nationalen Sicherheit gefährden, so beschließt
Artikel 34                                                 er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die
                                                           ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie            für eine Beilegung abgeben will.
jede Situation, die zu internationalen Reibungen
führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte,
untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer            Artikel 38
der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicher-           Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der
heit gefährden könnte.                                     Sicherheitsrat,   wenn    alle  Parteien    einer
                                                           Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu
                                                           deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien
Artikel 35                                                 richten.

(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann
die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der            KAPITEL VII
Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie
auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten          Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des
Art lenken.                                                Friedens und bei Angriffshandlungen
(2)    Ein   Nichtmitgliedstaat   der    Vereinten
Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicher-               Artikel 39
heitsrats oder der Generalversammlung auf jede
Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er         Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung
im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in          oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffs-
dieser Charta für eine friedliche Beilegung                handlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder
festgelegten Verpflichtungen annimmt.                      beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der
(3) Das Verfahren der Generalversammlung in                Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den
Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit               Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu
gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt                wahren oder wiederherzustellen.
sich nach den Artikeln 11 und 12.
-9-

Artikel 40                                                  meinen Standort sowie die Art der Erleichte-
                                                            rungen und des Beistands vorzusehen.
Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen,                 (3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des
kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39           Sicherheitsrats so bald wie möglich im Ver-
Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen be-                      handlungswege ausgearbeitet. Sie werden
schließt, die beteiligten Parteien auffordern, den          zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und
von ihm für notwendig oder erwünscht er-                    Einzelmitgliedern      oder  Mitgliedergruppen
achteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu                     andererseits geschlossen und von den Unter-
leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die             zeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Ver-
Rechte, die Ansprüche und die Stellung der                  assungsrechts ratifiziert.
beteiligten Parteien unberührt. Wird den vor-
läufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so
trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen ge-                Artikel 44
bührend Rechnung.
                                                            Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von
                                                            Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht
Artikel 41                                                  vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung
                                                            von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche                 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf
Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt                dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über
- zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen                  den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte
Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder            dieses Mitglieds teilzunehmen.
der Vereinten Nationen auffordern, diese Maß-
nahmen durchzuführen. Sie können die voll-
ständige oder teilweise Unterbrechung der                   Artikel 45
Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See-
und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und               Um die Vereinten Nationen zur Durchführung
Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrs-                  dringender militärischer Maßnahmen zu be-
möglichkeiten und den Abbruch der diploma-                  ähigen, halten Mitglieder der Organisation
tischen Beziehungen einschließen.                           Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen
                                                            Einsatz   bei   gemeinsamen        internationalen
                                                            Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereit-
Artikel 42                                                  schaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne
                                                            für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in           Sicherheitsrat mit Unterstützung des General-
Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzu-                     stabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43
länglich sein würden oder sich als unzulänglich             erwähnten Sonderabkommen fest.
erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder
Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wieder-
herstellung    des     Weltfriedens   und     der           Artikel 46
internationalen Sicherheit erforderlichen Maß-
nahmen durchführen. Sie können Demonstra-                   Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt
tionen, Blockaden und sonstige Einsätze der                 werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung
Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern           des Generalstabsausschusses aufgestellt.
der Vereinten Nationen einschließen.

                                                            Artikel 47
Artikel 43
                                                            (1) Es wird ein Generalstabsausschuß ein-
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen                  gesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen
verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens             zu beraten und zu unterstützen, die dessen
und der internationalen Sicherheit dadurch                  militärische Bedürfnisse zur Wahrung des
beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder                Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat                  den Einsatz und die Führung der dem
auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung                Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streit-
stellen, Beistand leisten und Erleichterungen               kräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige
einschließlich des Durchmarschrechts gewähren,              Abrüstung betreffen.
soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und                (2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den
der internationalen Sicherheit erforderlich ist.            Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des
(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der               Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht
Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allge-         ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der
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Vereinten Nationen wird vom Ausschuß ein-                     der internationalen Sicherheit erforderlichen
geladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die                    Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein
Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame                   Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungs-
Durchführung der Aufgaben des Ausschusses                     rechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort
erforderlich ist.                                             anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen
(3) Der Generalstabsausschuß ist unter der                    auf dieser Charta beruhende Befugnis und
Autorität des Sicherheitsrats für die strategische            Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die
Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung                er zur Wahrung oder Wiederherstellung des
gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen            Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden              für erforderlich hält.
später geregelt.
(4)    Der    Generalstabsausschuß      kann   mit
Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Kon-                    KAPITEL VIII
sultation mit      geeigneten regionalen Ein-
richtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.               Regionale Abmachungen

                                                              Artikel 52
Artikel 48
                                                              (1) Diese Charta schließt das Bestehen
(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung                   regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur
der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung                Behandlung derjenigen die Wahrung des
des Weltfriedens und der internationalen Sicher-              Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
heit erforderlich sind, werden je nach dem                    betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei
Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von               denen Maßnahmen regionaler Art angebracht
einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen                    sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese Ab-
getroffen.                                                    machungen oder Einrichtungen und ihr Wirken
(2)    Diese   Beschlüsse    werden   von   den               mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar                Nationen vereinbar sind.
sowie durch Maßnahmen in den geeigneten                       (2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche
internationalen    Einrichtungen   durchgeführt,              Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen
deren Mitglieder sie sind.                                    schaffen, werden sich nach besten Kräften be-
                                                              mühen, durch Inanspruchnahme dieser Ab-
                                                              machungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte
Artikel 49                                                    Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den
                                                              Sicherheitsrat damit befassen.
Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat                   (3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des
beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder                Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitig-
der Vereinten Nationen einander gemeinsam                     keiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen
handelnd Beistand.                                            Abmachungen oder Einrichtungen friedlich
                                                              beizulegen, sei es auf Veranlassung der be-
                                                              teiligten Staaten oder auf Grund von Über-
Artikel 50                                                    weisungen durch ihn selbst.
                                                              (4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird
Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat                 durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.
Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so
kann jeder andere Staat, ob Mitglied der
Vereinten Nationen oder nicht, den die                        Artikel 53
Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere
wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicher-                  (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls
heitsrat    zwecks  Lösung   dieser  Probleme                 diese regionalen Abmachungen oder Ein-
konsultieren.                                                 richtungen zur Durchführung von Zwangs-
                                                              maßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch.
                                                              Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen
Artikel 51                                                    Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Ab-
                                                              machungen     oder   seitens    regionaler  Ein-
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines                    richtungen   nicht   ergriffen    werden;   aus-
bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der                   genommen sind Maßnahmen gegen einen Feind-
Vereinten Nationen keineswegs das natur-                      staat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in
gegebene     Recht    zur   individuellen  oder               Artikel 107 oder in regionalen, gegen die
kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicher-               Wiederaufnahme     der     Angriffspolitik eines
heitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und                 solchen Staates gerichteten Abmachungen vor-
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gesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der                       Artikel 57
Organisation auf Ersuchen der beteiligten Re-
gierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue                    (1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche
Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.                    Übereinkünfte errichteten Sonderorganisationen,
(2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1                      die auf den Gebieten der Wirtschaft, des
bezeichnet jeden Staat, der während des                        Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der
Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners                  Gesundheit und auf verwandten Gebieten
dieser Charta war.                                             weitreichende, in ihren maßgebenden Urkunden
                                                               umschriebene     internationale  Aufgaben    zu
                                                               erfüllen haben, werden gemäß Artikel 63 mit
Artikel 54                                                     den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.
                                                               (2) Diese mit den Vereinten Nationen in
Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über              Beziehung gebrachten Organisationen sind im
die Maßnahmen auf dem laufenden zu halten,                     folgenden   als    “Sonderorganisationen“   be-
die zur Wahrung des Weltfriedens und der                       zeichnet.
internationalen Sicherheit auf Grund regionaler
Abmachungen oder seitens regionaler Ein-
richtungen getroffen oder in Aussicht genommen                 Artikel 58
werden.
                                                               Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die
                                                               Bestrebungen und Tätigkeiten dieser Sonder-
KAPITEL IX                                                     organisationen zu koordinieren.

Internationale Zusammenarbeit auf wirt-
schaftlichem und sozialem Gebiet                               Artikel 59

Artikel 55                                                     Die Organisation veranlaßt gegebenenfalls
                                                               zwischen den in Betracht kommenden Staaten
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt                  Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonder-
herbeizuführen, der erforderlich ist, damit                    organisationen, soweit solche zur Verwirklichung
zwischen      den   Nationen     friedliche    und             der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich
freundschaftliche, auf der Achtung vor dem                     sind.
Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbst-
bestimmung der Völker beruhende Beziehungen
herrschen, fördern die Vereinten Nationen                      Artikel 60
a) die Verbesserung des Lebensstandards, die
Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für                  Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und                  genannten Aufgaben der Organisation sind die
Aufstieg;                                                      Generalversammlung und unter ihrer Autorität
b) die Lösung internationaler Probleme wirt-                   der Wirtschafts- und Sozialrat verantwortlich;
schaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und                   dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in
verwandter     Art  sowie    die     internationale            Kapitel X zugewiesenen Befugnisse.
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur
und der Erziehung;
c) die allgemeine Achtung und Verwirklichung                   KAPITEL X
der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle
ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,                   Der Wirtschafts- und Sozialrat
der Sprache oder der Religion.
                                                               Zusammensetzung
                                                               Artikel 61
Artikel 56
                                                               (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus
Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemein-                vierundfünfzig von der Generalversammlung
sam und jeder für sich mit der Organisation                    gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55                       (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden
dargelegten Ziele zu erreichen.                                alljährlich achtzehn Mitglieder des Wirtschafts-
                                                               und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein aus-
                                                               scheidendes Mitglied kann unmittelbar wieder-
                                                               gewählt werden.
                                                               (3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der
                                                               Zahl der Ratsmitglieder von siebenundzwanzig
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auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich            erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der
zu den Mitgliedern, die anstelle der neun                    Vereinten Nationen und mit den Sonder-
Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit                organisationen   Abmachungen    treffen,   um
dem betreffenden Jahr endet, siebenundzwanzig                Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die
weitere Mitglieder des Wirtschafts- und Sozial-              zur Durchführung seiner Empfehlungen und der
rats gewählt. Die Amtszeit von neun dieser                   Empfehlungen der Generalversammlung über
siebenundzwanzig zusätzlichen Mitglieder endet               Angelegenheiten getroffen werden, für die er
nach einem Jahr, diejenige von neun weiteren                 zuständig ist.
Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt              (2) Er kann der Generalversammlung seine
die Generalversammlung.                                      Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.
(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und
Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.
                                                             Artikel 65

Aufgaben und Befugnisse                                      Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem
Artikel 62                                                   Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf
                                                             dessen Ersuchen unterstützen.
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über
internationale Angelegenheiten auf den Gebieten
der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der            Artikel 66
Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten
Gebieten Untersuchungen durchführen oder                     (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle
bewirken sowie Berichte abfassen oder veran-                 Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang
lassen; er kann zu jeder derartigen Ange-                    mit der Durchführung von Empfehlungen der
legenheit an die Generalversammlung, die Mit-                Generalversammlung zuständig ist.
glieder der Vereinten Nationen und die in                    (2) Er kann mit Genehmigung der General-
Betracht kommenden Sonderorganisationen Em-                  versammlung alle Dienste leisten, um die ihn
pfehlungen richten.                                          Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonder-
(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die                     organisationen ersuchen.
Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte                (3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die
und Grundfreiheiten für alle zu fördern.                     ihm in dieser Charta oder durch die General-
(3) Er kann über Angelegenheiten, für die er                 versammlung zugewiesen werden.
zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und
der Generalversammlung vorlegen.
(4) Er kann nach den von den Vereinten                       Abstimmung
Nationen festgesetzten Regeln internationale                 Artikel 67
Konferenzen über Angelegenheiten einberufen,
für die er zuständig ist.                                    (1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und
                                                             Sozialrats hat eine Stimme.
                                                             (2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats
Artikel 63                                                   bedürfen der Mehrheit der anwesenden und
                                                             abstimmenden Mitglieder.
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit
jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organi-
sationen Abkommen schließen, in denen die                    Verfahren
Beziehungen der betreffenden Organisation zu                 Artikel 68
den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese
Abkommen bedürfen der Genehmigung durch                      Der    Wirtschafts-   und    Sozialrat setzt
die Generalversammlung.                                      Kommissionen für wirtschaftliche und soziale
(2) Er kann die Tätigkeit der Sonder-                        Fragen und für die Förderung der Menschen-
organisationen koordinieren, indem er Konsulta-              rechte sowie alle sonstigen zur Wahrnehmung
tionen mit ihnen führt und an sie, an die                    seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen
Generalversammlung und die Mitglieder der                    ein.
Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.

                                                             Artikel 69
Artikel 64
                                                             Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann                      Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten
geeignete Schritte unternehmen, um von den                   Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er
Sonderorganisationen regelmäßig Berichte zu
- 13 -

es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen                 a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
teilzunehmen.                                                erzieherischen Fortschritt, die gerechte Be-
                                                             handlung und den Schutz dieser Völker gegen
                                                             Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer
Artikel 70                                                   Kultur zu gewährleisten;
                                                             b) die Selbstregierung zu entwickeln, die
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Ab-                      politischen     Bestrebungen      dieser     Völker
machungen dahingehend treffen, daß Vertreter                 gebührend zu berücksichtigen und sie bei der
der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an                  fortschreitenden     Entwicklung     ihrer   freien
seinen Beratungen und an den Beratungen der                  politischen Einrichtungen zu unterstützen, und
von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen                 zwar je nach den besonderen Verhältnissen
und daß seine eigenen Vertreter an den                       jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und
Beratungen der Sonderorganisationen teil-                    deren jeweiliger Entwicklungsstufe;
nehmen.                                                      c) den Weltfrieden und die internationale Sicher-
                                                             heit zu festigen;
                                                             d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu
Artikel 71                                                   fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen
                                                             sowie miteinander und gegebenenfalls mit
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete                internationalen Fachorganisationen zusammen-
Abmachungen zwecks Konsultation mit nicht-                   zuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten
staatlichen Organisationen treffen, die sich mit             sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen
Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen.               Ziele zu verwirklichen;
Solche    Abmachungen     können    mit    inter-            e) dem Generalsekretär mit der durch die
nationalen Organisationen und, soweit ange-                  Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung
bracht, nach Konsultation des betreffenden Mit-              gebotenen Einschränkung zu seiner Unter-
glieds der Vereinten Nationen auch mit                       richtung regelmäßig statistische und sonstige
nationalen Organisationen getroffen werden.                  Informationen technischer Art über das Wirt-
                                                             schafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den
                                                             nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden
Artikel 72                                                   Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie
                                                             verantwortlich sind.
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine
Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das
Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.                   Artikel 74
(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach
Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zus-                    Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich
ammen; in dieser ist auch die Einberufung von                ferner darin einig, daß die Politik, die sie für die
Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mit-                unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete
glieder vorzusehen.                                          verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen
                                                             Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen,
                                                             wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten
KAPITEL XI                                                   beruhen muß als die Politik, die sie für ihr
                                                             Mutterland verfolgen; hierbei sind die Interessen
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbst-                   und das Wohl der übrigen Welt gebührend zu
regierung                                                    berücksichtigen.

Artikel 73
                                                             KAPITEL XII
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die
Verantwortung für die Verwaltung von Hoheits-                Das internationale Treuhandsystem
gebieten haben oder übernehmen, deren Völker
noch nicht die volle Selbstregierung erreicht                Artikel 75
haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß
die Interessen der Einwohner dieser Hoheits-                 Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer
gebiete Vorrang haben; sie übernehmen als                    Autorität ein internationales Treuhandsystem für
heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen                die   Verwaltung     und    Beaufsichtigung der
des durch diese Charta errichteten Systems des               Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzel-
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit              abkommen in dieses System einbezogen
das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu                   werden. Diese Hoheitsgebiete werden im fol-
fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,              genden als Treuhandgebiete bezeichnet.
- 14 -

Artikel 76                                                    Artikel 79

Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta                Für      jedes    in   das    Treuhandsystem
dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient               einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die
das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden                    Treuhandbestimmungen einschließlich aller ihrer
Zwecken:                                                      Änderungen und Ergänzungen von den un-
a) den Weltfrieden und die internationale Sicher-             mittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei
heit zu festigen;                                             Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten
b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und            Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form
erzieherischen Fortschritt der Einwohner der                  eines Abkommens vereinbart; sie bedürfen der
Treuhandgebiete      und    ihre   fortschreitende            Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.
Entwicklung zur Selbstregierung oder Unab-                    Artikel 80
hängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen
Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete               (1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel
und seiner Bevölkerung sowie deren frei                       77, 79 und 81 geschlossenen Treuhand-
geäußerten Wünschen entspricht und in dem                     abkommen zur Einbeziehung eines Treuhand-
diesbezüglichen     Treuhandabkommen        vorge-            gebiets in das Treuhandsystem nichts anderes
sehen ist;                                                    vereinbart wird und solange derartige Ab-
c) die Achtung vor den Menschenrechten und                    kommen noch nicht geschlossen sind, ist dieses
Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der                 Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es
Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der                  unmittelbar oder mittelbar die Rechte von
Religion zu fördern und das Bewußtsein der                    Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche
gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt                internationale Übereinkünfte, deren Vertrags-
zu stärken;                                                   parteien Mitglieder der Vereinten Nationen sind.
d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der                  (2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung
Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen                dafür abgeleitet werden, Verhandlungen über
in sozialen, wirtschaftlichen und Handels-                    Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen
angelegenheiten sowie die Gleichbehandlung                    Einbeziehung     von     Mandatsgebieten     und
dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege                  sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhand-
sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung               system oder den Abschluß solcher Abkommen zu
der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen;                   verzögern oder aufzuschieben.
Artikel 80 bleibt unberührt.

                                                              Artikel 81
Artikel 77
                                                              Jedes     Treuhandabkommen         enthält    die
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den                  Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet
folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete                   zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende
Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhand-                 Obrigkeit. Diese, im folgenden als “Verwaltungs-
abkommen in dieses System einbezogen                          macht“ bezeichnet, kann ein Staat oder eine
werden:                                                       Staatengruppe oder die Organisation selbst sein.
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten
Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;                Artikel 82
c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre
Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in             Jedes Treuhandabkommen kann eine oder
das System einbezogen werden.                                 mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das
(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus               ganze Treuhandgebiet, für welches das Ab-
den genannten Gruppen in das Treuhandsystem                   kommen gilt, oder einen Teil davon umfassen;
einbezogen werden und welche Bestimmungen                     Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben
hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft            unberührt.
vorbehalten.

                                                              Artikel 83
Artikel 78
                                                              (1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in
Das Treuhandsystem findet keine Anwendung                     bezug auf strategische Zonen, einschließlich der
auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der Vereinten                Genehmigung der Treuhandabkommen sowie
Nationen geworden sind; die Beziehungen                       ihrer Änderungen und Ergänzungen, nimmt der
zwischen Mitgliedern beruhen auf der Achtung                  Sicherheitsrat wahr.
des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.
- 15 -

(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke                 Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mit-
gelten auch für die Bevölkerung jeder strate-                 gliedern der Vereinten Nationen besteht, die
gischen Zone.                                                 Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus
(3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen                      solchen, die keine verwalten.
nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich der                    (2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine
Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des                besonders geeignete Person zu seinem Vertreter
Treuhandrats in Anspruch, um im Rahmen des                    im Treuhandrat.
Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der
Vereinten Nationen wahrzunehmen, die poli-
tische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische            Aufgaben und Befugnisse
Angelegenheiten in den strategischen Zonen be-                Artikel 87
treffen.
                                                              Die Generalversammlung und unter ihrer
                                                              Autorität der Treuhandrat können bei der
Artikel 84                                                    Wahrnehmung ihrer Aufgaben
                                                              a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Be-
Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu                richte prüfen;
sorgen, daß das Treuhandgebiet seinen Beitrag                 b) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsul-
zur Wahrung des Weltfriedens und der                          tation mit der Verwaltungsmacht prüfen;
internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem                 c) regelmäßige Bereisungen der einzelnen
Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleich-             Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt
terungen und Beistand von dem Treuhandgebiet                  mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;
in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu                 d) diese und sonstige Maßnahmen in Überein-
erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber                stimmung mit den Treuhandabkommen treffen.
dem Sicherheitsrat übernommen hat, und um
die örtliche Verteidigung und die Aufrecht-
erhaltung von Recht und Ordnung innerhalb des                 Artikel 88
Treuhandgebiets sicherzustellen.
                                                              Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über
                                                              den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
Artikel 85                                                    erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes
                                                              Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht
(1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in                    jedes Treuhandgebiets, für das die General-
bezug auf Treuhandabkommen für alle nicht als                 versammlung zuständig ist, erstattet dieser auf
strategische   Zonen    bezeichneten   Gebiete,               Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.
einschließlich    der     Genehmigung       der
Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen
und Ergänzungen, werden von der General-                      Abstimmung
versammlung wahrgenommen.                                     Artikel 89
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird
die Generalversammlung von dem unter ihrer                    (1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine
Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.                 Stimme.
                                                              (2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der
                                                              Mehrheit der anwesenden und abstimmenden
KAPITEL XIII                                                  Mitglieder.

Der Treuhandrat
                                                              Verfahren
Zusammensetzung                                               Artikel 90
Artikel 86
                                                              (1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäft-
(1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden                     sordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren
Mitgliedern der Vereinten Nationen:                           für die Wahl seines Präsidenten.
a) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete ver-                  (2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß
walten;                                                       seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser
b) den in Artikel 23 namentlich aufgeführten                  ist auch die Einberufung von Sitzungen auf
Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete                 Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzu-
verwalten;                                                    sehen.
c) so vielen weiteren von der General-
versammlung für je drei Jahre gewählten
Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der
- 16 -

Artikel 91                                                      Artikel 96

Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die                        (1)   Die    Generalversammlung    oder    der
Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrats                   Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein
und der Sonderorganisationen in Angelegen-                      Gutachten des Internationalen Gerichtshofs an-
heiten in Anspruch, für die sie zuständig sind.                 fordern.
                                                                (2) Andere Organe der Vereinten Nationen und
                                                                Sonderorganisationen können mit jeweiliger
KAPITEL XIV                                                     Ermächtigung durch die Generalversammlung
                                                                ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über
Der Internationale Gerichtshof                                  Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem
                                                                Tätigkeitsbereich stellen.
Artikel 92

Der    Internationale  Gerichtshof     ist     das              KAPITEL XV
Hauptrechtsprechungsorgan       der    Vereinten
Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maß-                     Das Sekretariat
gabe des beigefügten Statuts wahr, das auf dem
Statut des Ständigen Internationalen Gerichts-                  Artikel 97
hofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist.
                                                                Das     Sekretariat    besteht    aus   einem
                                                                Generalsekretär und den sonstigen von der
Artikel 93                                                      Organisation benötigten Bediensteten. Der
                                                                Generalsekretär wird auf Empfehlung des
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind                 Sicherheitsrats von der Generalversammlung er-
ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des                  nannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte
Internationalen Gerichtshofs.                                   der Organisation.
(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten
Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die
Generalversammlung jeweils auf Empfehlung                       Artikel 98
des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des
Statuts    des    Internationalen    Gerichtshofs               Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei
werden.                                                         allen Sitzungen der Generalversammlung, des
                                                                Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats
                                                                und des Treuhandrats tätig und nimmt alle
Artikel 94                                                      sonstigen ihm von diesen Organen zuge-
                                                                wiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen                       Generalversammlung alljährlich über die Tätigk-
verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es            eit der Organisation Bericht.
Partei ist, die Entscheidung des Internationalen
Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflich-                    Artikel 99
tungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht
nach, so kann sich die andere Partei an den                     Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit
Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es                  des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit
für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben                     lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet
oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil                       ist, die Wahrung des Weltfriedens und der inter-
Wirksamkeit zu verschaffen.                                     nationalen Sicherheit zu gefährden.

Artikel 95                                                      Artikel 100

Diese Charta schließt nicht aus, daß Mitglieder                 (1) Der Generalsekretär und die sonstigen
der Vereinten Nationen auf Grund bestehender                    Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer
oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer                     Pflichten von einer Regierung oder von einer
Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.                      Autorität außerhalb der Organisation Weisungen
                                                                weder erbitten noch entgegennehmen. Sie
                                                                haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer
                                                                Stellung als internationale, nur der Organisation
                                                                verantwortliche Bedienstete abträglich sein
                                                                könnte.
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