Perlen Flanderns Brüssel, Brügge, Gent, Antwerpen - 4 Tage - Schmidt Bustouristik

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Perlen Flanderns Brüssel, Brügge, Gent, Antwerpen - 4 Tage - Schmidt Bustouristik
Perlen Flanderns… Brüssel, Brügge, Gent,                                                       Leistungen:
Antwerpen - 4 Tage
                                                                                               - Fahrt im modernen Reisebus
                                                                                               - 3× Übernachtung im Hotel Express by Holiday Inn
Flandern ist die Provinz mit den vielen Gesichtern. Ob Städte voller                           Antwerp City-North in Antwerpen
                                                                                               - Frühstücksbuffet
Kunst, Dörfer, die Ihren Charakter bewahrt haben, oder Schlösser, die                          - Stadtführung Brüssel
von einer reichen Vergangenheit zeugen – Flandern hat viel zu bieten.                          - Führung Brügge
Die Metropole Brüssel wo das Herz Europas schlägt, ist ein großzügiger                         - Führung Gent
und abwechslungsreicher Gastgeber. Überall in der Stadt, selbst auf den                        - Führung Antwerpen
                                                                                               Eventuell anfallende Kurtaxe, Bettensteuer etc. sind
elegantesten Plätzen, ist der typische Lebensrhythmus dieser Stadt                             vor Ort zu entrichten.
spürbar – freundlich, entspannt, weltoffen. Die viel besuchten
mittelalterlichen Kaufmannsstädte Brügge und Gent sowie die
Rubensstadt Antwerpen komplementieren die Palette der flandrischen
Städte.
                                                                                               zubuchbare Optionen /
                                                                                               Ermäßigungen:
Die Unterbringung erfolgt im Holiday Inn Express Antwerp City-North
in Antwerpen. Die günstige Lage des Holiday Inn Express Antwerp                                EZ-Zuschlag                                  96,00 €
City-North Hotels am Antwerpener Hafen und zentrumsnah lässt ihnen
neben dem täglichen Ausflugsprogramm noch Raum zur individuellen
Freizeitgestaltung.                                                                            Preis:
1. Tag: Anreise – Brüssel
Am Morgen Anreise nach Brüssel. Ankunft am frühen Nachmittag. Während der
anschließenden Stadtrundfahrt/-rundgang werden Sie die bekanntesten
Sehenswürdigkeiten der belgischen Hauptstadt kennen lernen: die Grand’ Place, als
schönster Rathausplatz der Welt gepriesen, das Manneken Pis, das weltberühmte
Wahrzeichen der Stadt, die Place Royal, das Sablonviertel, den Justizpalast mit seiner 104 m
hohen Kuppel, das Regierungsviertel und die Kathedrale St. Michael, die im Stil der
französischen Gotik erbaut ist. Übernachtung in Antwerpen.

2. – 3. Tag:

Brügge
Nach dem Frühstück fahren Sie nach Brügge. Die mittelalterliche Handelsstadt ist fast
vollständig erhalten. Mit ihren malerischen Grachten trägt sie den Titel Venedig des Nordens
völlig zu Recht. Hier ist das Mittelalter spürbar wie kaum anderswo – und auch die Macht,
die damals von dieser Stadt ausging. Schiffe aus weiten Teilen der Welt verluden hier ihre
Waren: Wolle aus England, Wein aus Bordeaux, Pelze aus Russland. Brügge wurde reich und
stellte seinen Wohlstand mit prächtiger Architektur, allen voran Tuchhalle und Belfried, zur
Schau.
Seit 2002 gehört der gut erhaltene Stadtkern zum UNESCO-Weltkulturerbe. Bei einem
Stadtrundgang rund um den Grote Markt, in den Gassen und an den Kanälen spürt man, wie
Gegenwart und Vergangenheit einander durchdringen. Am Nachmittag Rückfahrt nach
Antwerpen. Übernachtung im Hotel.

Gent und Antwerpen
Frühstück im Hotel. Heute fahren Sie nach Gent, einer weiteren Perle Flanderns. Gent, im 16.
Jahrhundert eine der mächtigsten Städte Europas, bezaubert durch ein einzigartiges
Stadtbild. Mittelpunkt der Altstadt ist die St.-Baafs-Kathedrale mit Jan van Eycks
weltberühmten Genter Altar. Von den Seitenarmen der Lieve umgeben liegt ’s Gravensteen,
das Schloss der Grafen von Flandern. Im Anschluss an die Stadtbesichtigung fahren Sie
zurück nach Antwerpen, einer reichen und sehr lebendigen Stadt, in der der Rubenssche
Barock weiterlebt. Während einer Stadtrundfahrt/-rundgang lernen Sie den großen Markt,
das Steen – das älteste Gebäude Antwerpens –, die Liebfrauenkathedrale und die
Karl-Borromäus-Kirche kennen. Übernachtung im Hotel.
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4. Tag: Heimreise
Nach dem Frühstück treten Sie die Heimreise an.

Weitere Eintritte sind im Reisepreis nicht enthalten.

– Änderungen vorbehalten – Stand: Dezember 2017
Perlen Flanderns Brüssel, Brügge, Gent, Antwerpen - 4 Tage - Schmidt Bustouristik
Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags                              4. Zahlungen                                                       Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen.
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch           4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw.             Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den        Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags         6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise ange-
Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Rei-          nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungs-           nommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m
sebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabre-        vertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.          Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwer-
den und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei              4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reise-         tig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter
Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS      preises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende aus-      geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten
etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Ver-        drückliche Vereinbarung treffen.                                   zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
trags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide       4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei            7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag            Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der           7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Rei-
außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen,         vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforder-      sepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhö-
so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Ver-          lich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförde-        hung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertrags-
trags in Papierform.                                                rungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilneh-      schluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Rei-       merzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter        Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben
seanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Inner-        nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.         (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oderge-
halb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestä-      4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn ver-           änderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vor-
tigt.                                                               pflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten        nehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbar-
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende        Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständi-         ten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservie-      gen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/        entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person
rungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1.            odervorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungs-             umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstal-
geschlossen werden.                                                 schein).                                                           ter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht             4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Rest-     nichtklar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe
rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an      zahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mah-       und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist
den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisen-       nung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktre-          die Preiserhöhung nicht wirksam.
de innerhalb dieser Frist annehmen kann.                            ten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe          7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten           unten) verlangen.                                                  8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig,
sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den       5. Leistungen und Pflichten                                        sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB
dort abrufbaren Reisebedingungen.                                                                                                      vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entspre-
                                                                    5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende                                                                            chende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Rei-
                                                                    Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschrei-
dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betä-                                                                           sende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten ange-
                                                                    bung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der
tigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an.                                                                          messenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten
                                                                    Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden
Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmel-                                                                                ergeben sich aus § 651g BGB.
                                                                    vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
dung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur                                                                               7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlan-
                                                                    5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reisean-
Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt                                                                               gen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise,
                                                                    meldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheb-
durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen                                                                           Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor
                                                                    lich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über
sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der                                                                             Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten
                                                                    wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Rest-
Internetseite maßgeblich.                                                                                                              für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hier-
                                                                    zahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen,
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der                                                                               nach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom
                                                                    Formblatt für Pauschalreisen).
Reise erbrachte Leistungen                                                                                                             Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem
                                                                    5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den         zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseun-       vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach           Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf
terlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt            Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Rei-     dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwal-
bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Ver-          senden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie      tungsausgaben entstanden sind.
anstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich   sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten
Vermittler i. S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir inso-    sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern     8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
fern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von      nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung –       8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist,
uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht          siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich   in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reise-
jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675,         nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder       beginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass
631BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausge-      Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.                   statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
schlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe           5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu         Pauschalreisevertrag eintritt.
Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermitt-      informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich       8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten wider-
lervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum           der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförde-       sprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse
Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte          rung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei         nicht erfüllt.
Beschaffenheit fehlt.                                               vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstal-          8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Rei-
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer      ter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Auf-          sende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reise-
Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubszielaus-         wendungen verlangen.                                               preis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
gewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.                5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Rei-       Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten            sebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln            Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Rei-       (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach       und ihm tatsächlich entstanden sind.
seanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse            Vertragsschluss           eingetretene       Änderungen       zu   8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von         unterrichten(siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).                    welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkostenent-
Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des            5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss           standen sind.
Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetrete-       sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.                          9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt
ner Änderungen).                                                    6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen                 der Reise
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1.        6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den         9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteil-      Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie   zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform(E-
nahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen            der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail,        Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausrei-
mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich        Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorge-    chend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maß-
zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheini-       hobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisen-      geblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder
gungen etc. verpflichtet hat.                                       den bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.                    Vermittler.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Vorausset-       6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und        9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die
zungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür         nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor         Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhal-      Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich       den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann
ten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Imp-        z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten     jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach
fung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.             hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Ver-       Ziff. 9.3 verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5.
                                                                    tragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist
                                                                    des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des
Perlen Flanderns Brüssel, Brügge, Gent, Antwerpen - 4 Tage - Schmidt Bustouristik
Allgemeine Reisebedingungen
9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei:                           gen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter             mieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q
Busreisen                                                           stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter         BGB).
bis vier Wochen vor Reisebeginn                        10 %         und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt ent-      15.4. Minderung – Für die Dauer des Reisemangels mindert
bis drei Wochen vor Reisebeginn                        20 %         sprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich            sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben)
                                                                    begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem          wird verwiesen.
bis zwei Wochen vor Reisebeginn                        40 %
                                                                    Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwen-   15.5. Kündigung – Wird die Pauschalreise durch den Reiseman-
bis eine Woche vor Reisebeginn                         60 %
                                                                    dungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der          gel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag
bis ein Tag vor Reisebeginn und danach                 80 %         Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Ver-
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug)                                                                                           nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist
                                                                    anstalters bleiben insofern unberührt.                              kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie
bis vier Wochen vor Reisebeginn                        15 %         12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Infor-    sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündi-
bis drei Wochen vor Reisebeginn                        25 %         mation des Veranstalters) unternehmen, um drohende unge-            gen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2
bis zwei Wochen vor Reisebeginn                        40 %         wöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.             und Abs. 3 BGB.
bis eine Woche vor Reisebeginn                         60 %         13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl                        15.6. Schadensersatz – Der Reisende kann unbeschadet der
See- und Flusskreuzfahrten                                                                                                              Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n
                                                                    13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung
bis vier Wochen vor Reisebeginn                        20 %         und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und          BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter
bis drei Wochen vor Reisebeginn                        35 %         Frist zu informieren.                                               den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
bis zwei Wochen vor Reisebeginn                        55 %         13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag             15.7. Anrechnung von Entschädigungen – Hat der Reisende
bis eine Woche vor Reisebeginn                         70 %         zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Perso-        aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter
bis drei Tage vor Reisebeginn und danach               80 %         nen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl             Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge
Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete                 angemeldet haben.                                                   einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der
Bezeichnung der Reise im Prospekt bzw. Katalog.                     13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht          Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund dessel-
                                                                    erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veran-     ben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestat-
                                                                    stalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist     Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen
tet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden
                                                                    zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr        beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB
oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte
                                                                    als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis          erhalten hat.
Pauschale sei.
9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich   höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von           16. Haftungsbeschränkung
die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des        weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.        16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden,
Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen              13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er   die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwen-           den An­spruch auf den vereinbarten Reisepreis.                      beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätz-
dung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat inso-        13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstat-   lich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der
weit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung         tung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung       Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
zu begründen.                                                       unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach       allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers ver-
9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter          dem Rücktritt, zu leisten.                                          antwortlich ist.
zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rücker-  14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außer-               16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringen-
stattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14gewöhnlichen Umständen                                                   de Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf
Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.                                                                                 diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein
                                                               14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor                                                                           Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraus-
                                                               zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außerge-
Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestim-                                                                              setzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
                                                               wöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert
mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,                                                                               kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden
                                                               ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rück-
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung                                                                               auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzli-
                                                               trittsgrund erklärt.
der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den                                                                              chen Bestimmungen berufen.
                                                               14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstal-
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.´Umstände sind                                                                                 16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird
                                                               ter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rück-
unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels,                                                                               verwiesen.
                                                               erstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern
wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich  unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach 17. Verjährung – Geltendmachung
hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten ver-dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.                      17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind
meiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen                                                                        gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die
worden wären.                                                  15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des
                                                               Reisenden                                                          Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des
                                                               15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden – Der Reisende hat 17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körper-
Reisenden
                                                               dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. schäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minde-
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung rung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjäh-
Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen rungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem
Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB Vertrag nach enden sollte.
zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.               oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.                     18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streit­
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen 15.2. Adressat der Mängelanzeige – Reisemängel sind während beilegungsplattform
oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchun- der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung 18.1. Unser Unternehmen Schmidt Omnibusreisen nimmt
gen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlan- oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau-
gen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Infor- nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbin- cherschlichtungsstelle teil.
mation des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder dung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Rei-
                                                                                                                                  18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kom-
eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach sebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisever-
                                                                                                                                  mission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine
dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstal- mittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich
                                                                                                                                  Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Strei-
ter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der aus der Reisebestätigung).
                                                                                                                                  tigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des
Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reise-
                                                               15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe – Der Reisende kann Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
leistungen erwerben kann.
                                                               Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reiseman-
11. Reiseabbruch                                               gel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reise-
                                                                                                                                  Reiseveranstalter:
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes leitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veran-
abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht stalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten Schmidt-Omnibusreisen, Inh. Heiko Schmidt e. k., 64 678
in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe Lindenfels, Nibelungenstraße 2
liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leis- schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan- Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:
tungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen gen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofortnotwendig, Schmidt-Omnibusreisen, 64 678 Lindenfels, Nibelungenstr. 2
sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genomme- bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur E-Mail Schmidt-Bustouristik@t-online.de, Telefon
nen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichti- 0 62 55 96 8 1-0
unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder gung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der
                                                                                                                                  Kundengeldabsicherer:
behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.                   betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten
                                                                                                                                  R+V Versicherungen
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB.
– Mitwirkungspflichten                                         Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatz-
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündi- leistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu infor-
Perlen Flanderns Brüssel, Brügge, Gent, Antwerpen - 4 Tage - Schmidt Bustouristik
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise
nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen             • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschal-
handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU)      reise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren
2015/2302.                                                              Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
                                                                      • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen,
                                                                        der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt wer-
die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Schmidt-
                                                                        den, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen
Omnibusreisen trägt die volle Verantwortung für die ordnungsge-
                                                                        ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung
mäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
                                                                        einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bun-
                                                                        desrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn
Zudem verfügt das Unternehmen Schmidt-Omnibusreisen über die
                                                                        Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies
gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer
                                                                        erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen
Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen
                                                                        Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es ver-
ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insol-
                                                                        säumt, Abhilfe zu schaffen.
venz.*
                                                                      • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302                    Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ord-
• Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über           nungsgemäß erbracht werden.
   die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.         • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn
• Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungs-          dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  gemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistun-      • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen
  gen.                                                                  Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zu-
• Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Anga-            rückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder,
  ben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveran-     sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pau-
  stalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.               schalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschal-
                                                                        reise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.
• Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer ange-
                                                                        Schmidt-Omnibusreisen hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V
  messenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten
                                                                        Versicherungen, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon:
  – auf eine andere Person übertragen.
                                                                        0800 533-1112 (Kostenfrei aus allen deutschen Fest- und Mobil-
• Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn be-          funknetzen), Fax: 0611 533-4500, E-Mail: ruv@ruv.de, www.ruv.
  stimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und       de, abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder
  wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem        gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn
  Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn        ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Schmidt Omnibus-
  die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann       reisen verweigert werden.*
  der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseve-
  ranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der
                                                                      Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das
  Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entspre-
                                                                      nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:
  chenden Kosten sich verringern.
                                                                      www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
• Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom
  Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller       * Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
  Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pau-           Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil
  schalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird.           der Reiseveranstalter vor Beendigung der Pauschalreise keine
  Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer             Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der
  die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben           Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen
  die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter             diese Sätze.
  Umständen auf eine Entschädigung.
• Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände
  vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsge-
  bühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestim-
  mungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die
  die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

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