Perlen Flanderns Brüssel, Brügge, Gent, Antwerpen - 4 Tage - Schmidt Bustouristik
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Perlen Flanderns… Brüssel, Brügge, Gent, Leistungen: Antwerpen - 4 Tage - Fahrt im modernen Reisebus - 3× Übernachtung im Hotel Express by Holiday Inn Flandern ist die Provinz mit den vielen Gesichtern. Ob Städte voller Antwerp City-North in Antwerpen - Frühstücksbuffet Kunst, Dörfer, die Ihren Charakter bewahrt haben, oder Schlösser, die - Stadtführung Brüssel von einer reichen Vergangenheit zeugen – Flandern hat viel zu bieten. - Führung Brügge Die Metropole Brüssel wo das Herz Europas schlägt, ist ein großzügiger - Führung Gent und abwechslungsreicher Gastgeber. Überall in der Stadt, selbst auf den - Führung Antwerpen Eventuell anfallende Kurtaxe, Bettensteuer etc. sind elegantesten Plätzen, ist der typische Lebensrhythmus dieser Stadt vor Ort zu entrichten. spürbar – freundlich, entspannt, weltoffen. Die viel besuchten mittelalterlichen Kaufmannsstädte Brügge und Gent sowie die Rubensstadt Antwerpen komplementieren die Palette der flandrischen Städte. zubuchbare Optionen / Ermäßigungen: Die Unterbringung erfolgt im Holiday Inn Express Antwerp City-North in Antwerpen. Die günstige Lage des Holiday Inn Express Antwerp EZ-Zuschlag 96,00 € City-North Hotels am Antwerpener Hafen und zentrumsnah lässt ihnen neben dem täglichen Ausflugsprogramm noch Raum zur individuellen Freizeitgestaltung. Preis: 1. Tag: Anreise – Brüssel Am Morgen Anreise nach Brüssel. Ankunft am frühen Nachmittag. Während der anschließenden Stadtrundfahrt/-rundgang werden Sie die bekanntesten Sehenswürdigkeiten der belgischen Hauptstadt kennen lernen: die Grand’ Place, als schönster Rathausplatz der Welt gepriesen, das Manneken Pis, das weltberühmte Wahrzeichen der Stadt, die Place Royal, das Sablonviertel, den Justizpalast mit seiner 104 m hohen Kuppel, das Regierungsviertel und die Kathedrale St. Michael, die im Stil der französischen Gotik erbaut ist. Übernachtung in Antwerpen. 2. – 3. Tag: Brügge Nach dem Frühstück fahren Sie nach Brügge. Die mittelalterliche Handelsstadt ist fast vollständig erhalten. Mit ihren malerischen Grachten trägt sie den Titel Venedig des Nordens völlig zu Recht. Hier ist das Mittelalter spürbar wie kaum anderswo – und auch die Macht, die damals von dieser Stadt ausging. Schiffe aus weiten Teilen der Welt verluden hier ihre Waren: Wolle aus England, Wein aus Bordeaux, Pelze aus Russland. Brügge wurde reich und stellte seinen Wohlstand mit prächtiger Architektur, allen voran Tuchhalle und Belfried, zur Schau. Seit 2002 gehört der gut erhaltene Stadtkern zum UNESCO-Weltkulturerbe. Bei einem Stadtrundgang rund um den Grote Markt, in den Gassen und an den Kanälen spürt man, wie Gegenwart und Vergangenheit einander durchdringen. Am Nachmittag Rückfahrt nach Antwerpen. Übernachtung im Hotel. Gent und Antwerpen Frühstück im Hotel. Heute fahren Sie nach Gent, einer weiteren Perle Flanderns. Gent, im 16. Jahrhundert eine der mächtigsten Städte Europas, bezaubert durch ein einzigartiges Stadtbild. Mittelpunkt der Altstadt ist die St.-Baafs-Kathedrale mit Jan van Eycks weltberühmten Genter Altar. Von den Seitenarmen der Lieve umgeben liegt ’s Gravensteen, das Schloss der Grafen von Flandern. Im Anschluss an die Stadtbesichtigung fahren Sie zurück nach Antwerpen, einer reichen und sehr lebendigen Stadt, in der der Rubenssche Barock weiterlebt. Während einer Stadtrundfahrt/-rundgang lernen Sie den großen Markt, das Steen – das älteste Gebäude Antwerpens –, die Liebfrauenkathedrale und die Karl-Borromäus-Kirche kennen. Übernachtung im Hotel.
4. Tag: Heimreise Nach dem Frühstück treten Sie die Heimreise an. Weitere Eintritte sind im Reisepreis nicht enthalten. – Änderungen vorbehalten – Stand: Dezember 2017
Allgemeine Reisebedingungen 1. Abschluss des Pauschalreisevertrags 4. Zahlungen Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. 1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch 4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags 6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise ange- Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Rei- nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungs- nommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m sebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabre- vertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig. Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwer- den und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei 4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reise- tig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS preises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende aus- geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Ver- drückliche Vereinbarung treffen. zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB). trags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide 4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei 7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der 7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Rei- außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforder- sepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhö- so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Ver- lich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförde- hung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertrags- trags in Papierform. rungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilneh- schluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere 1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Rei- merzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben seanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Inner- nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann. (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oderge- halb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestä- 4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn ver- änderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vor- tigt. pflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten nehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbar- 1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständi- ten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservie- gen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person rungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. odervorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungs- umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstal- geschlossen werden. schein). ter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. 1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht 4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Rest- nichtklar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an zahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mah- und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisen- nung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktre- die Preiserhöhung nicht wirksam. de innerhalb dieser Frist annehmen kann. ten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe 7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten unten) verlangen. 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den 5. Leistungen und Pflichten sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB dort abrufbaren Reisebedingungen. vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entspre- 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/ 1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende chende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Rei- Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschrei- dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betä- sende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten ange- bung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der tigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. messenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmel- ergeben sich aus § 651g BGB. vor Reiseanmeldung hierüber informiert. dung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur 7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlan- 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reisean- Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt gen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, meldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheb- durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor lich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Rest- Internetseite maßgeblich. für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hier- zahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, 2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der nach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Formblatt für Pauschalreisen). Reise erbrachte Leistungen Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen 2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseun- vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf terlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Rei- dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwal- bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Ver- senden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie tungsausgaben entstanden sind. anstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten Vermittler i. S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir inso- sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern 8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende fern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – 8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reise- jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder beginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass 631BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausge- Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem schlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu Pauschalreisevertrag eintritt. Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermitt- informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich 8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten wider- lervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförde- sprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte rung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei nicht erfüllt. Beschaffenheit fehlt. vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstal- 8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Rei- 2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer ter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Auf- sende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reise- Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubszielaus- wendungen verlangen. preis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden gewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Rei- Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von 3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten sebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen 3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Rei- (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach und ihm tatsächlich entstanden sind. seanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu 8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von unterrichten(siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkostenent- Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss standen sind. Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetrete- sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt. 9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt ner Änderungen). 6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen der Reise 3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. 6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den 9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteil- Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform(E- nahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausrei- mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorge- chend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maß- zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheini- hobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisen- geblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder gungen etc. verpflichtet hat. den bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. Vermittler. 3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Vorausset- 6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und 9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die zungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhal- Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann ten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Imp- z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach fung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend. hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Ver- Ziff. 9.3 verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5. tragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des
Allgemeine Reisebedingungen 9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei: gen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter mieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q Busreisen stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter BGB). bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 % und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt ent- 15.4. Minderung – Für die Dauer des Reisemangels mindert bis drei Wochen vor Reisebeginn 20 % sprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem wird verwiesen. bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 % Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwen- 15.5. Kündigung – Wird die Pauschalreise durch den Reiseman- bis eine Woche vor Reisebeginn 60 % dungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der gel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag bis ein Tag vor Reisebeginn und danach 80 % Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Ver- Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist anstalters bleiben insofern unberührt. kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie bis vier Wochen vor Reisebeginn 15 % 12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Infor- sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündi- bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 % mation des Veranstalters) unternehmen, um drohende unge- gen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 % wöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. und Abs. 3 BGB. bis eine Woche vor Reisebeginn 60 % 13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl 15.6. Schadensersatz – Der Reisende kann unbeschadet der See- und Flusskreuzfahrten Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n 13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung bis vier Wochen vor Reisebeginn 20 % und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter bis drei Wochen vor Reisebeginn 35 % Frist zu informieren. den Schadensersatz unverzüglich zu leisten. bis zwei Wochen vor Reisebeginn 55 % 13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag 15.7. Anrechnung von Entschädigungen – Hat der Reisende bis eine Woche vor Reisebeginn 70 % zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Perso- aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter bis drei Tage vor Reisebeginn und danach 80 % nen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete angemeldet haben. einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Bezeichnung der Reise im Prospekt bzw. Katalog. 13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund dessel- erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veran- ben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach 9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestat- stalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen tet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis erhalten hat. Pauschale sei. 9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von 16. Haftungsbeschränkung die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn. 16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen 13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwen- den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätz- dung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat inso- 13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstat- lich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der weit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung tung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden zu begründen. unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers ver- 9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter dem Rücktritt, zu leisten. antwortlich ist. zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rücker- 14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außer- 16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringen- stattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14gewöhnlichen Umständen de Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen. diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein 14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag 9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraus- zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außerge- Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestim- setzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden wöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rück- außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzli- trittsgrund erklärt. der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den chen Bestimmungen berufen. 14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstal- Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.´Umstände sind 16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird ter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rück- unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, verwiesen. erstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach 17. Verjährung – Geltendmachung hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten ver-dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. 17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind meiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die worden wären. 15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des 15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden – Der Reisende hat 17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körper- Reisenden dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. schäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minde- 10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung rung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjäh- Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen rungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB Vertrag nach enden sollte. zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streit 10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen 15.2. Adressat der Mängelanzeige – Reisemängel sind während beilegungsplattform oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchun- der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung 18.1. Unser Unternehmen Schmidt Omnibusreisen nimmt gen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlan- oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau- gen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Infor- nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbin- cherschlichtungsstelle teil. mation des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder dung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Rei- 18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kom- eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach sebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisever- mission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstal- mittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Strei- ter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der aus der Reisebestätigung). tigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reise- 15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe – Der Reisende kann Veranstalters oder mittels E-Mail bereit. leistungen erwerben kann. Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reiseman- 11. Reiseabbruch gel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reise- Reiseveranstalter: Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes leitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veran- abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht stalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten Schmidt-Omnibusreisen, Inh. Heiko Schmidt e. k., 64 678 in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe Lindenfels, Nibelungenstraße 2 liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leis- schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan- Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: tungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen gen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofortnotwendig, Schmidt-Omnibusreisen, 64 678 Lindenfels, Nibelungenstr. 2 sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genomme- bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur E-Mail Schmidt-Bustouristik@t-online.de, Telefon nen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichti- 0 62 55 96 8 1-0 unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder gung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der Kundengeldabsicherer: behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen. betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten R+V Versicherungen 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. – Mitwirkungspflichten Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatz- 12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündi- leistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu infor-
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschal- handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) reise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren 2015/2302. Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt wer- die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Schmidt- den, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen Omnibusreisen trägt die volle Verantwortung für die ordnungsge- ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung mäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bun- desrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Zudem verfügt das Unternehmen Schmidt-Omnibusreisen über die Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es ver- ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insol- säumt, Abhilfe zu schaffen. venz.* • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ord- • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über nungsgemäß erbracht werden. die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags. • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungs- dieser sich in Schwierigkeiten befindet. gemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistun- • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen gen. Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zu- • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Anga- rückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, ben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveran- sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pau- stalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. schalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschal- reise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer ange- Schmidt-Omnibusreisen hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V messenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten Versicherungen, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon: – auf eine andere Person übertragen. 0800 533-1112 (Kostenfrei aus allen deutschen Fest- und Mobil- • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn be- funknetzen), Fax: 0611 533-4500, E-Mail: ruv@ruv.de, www.ruv. stimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und de, abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Schmidt Omnibus- die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann reisen verweigert werden.* der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseve- ranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entspre- nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: chenden Kosten sich verringern. www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller * Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pau- Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil schalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. der Reiseveranstalter vor Beendigung der Pauschalreise keine Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter diese Sätze. Umständen auf eine Entschädigung. • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsge- bühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestim- mungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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