Praxishandbuch Energiemanagement - TÜV Austria Akademie
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Rechtlicher Rahmen Energieeffizienz mit System Energieaudits Gerhard Eichinger | Werner Gargitter Praxishandbuch Energiemanagement Ein Leitfaden zur Umsetzung der Energieeffizienzgesetzgebung und des Energiemanagements Edition TÜV AUSTRIA
Rechtlicher Rahmen Energieeffizienz mit System Energieaudits Gerhard Eichinger | Werner Gargitter Praxishandbuch Energiemanagement Ein Leitfaden zur Umsetzung der Energieeffizienzgesetzgebung und des Energiemanagements Edition TÜV AUSTRIA – Energiemanagement 1
Impressum Betriebliches Energiemangement Autoren: Gerhard Eichinger | Werner Gargitter Medieninhaber: TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH Leitung: Mag. (FH) Christian Bayer 1100 Wien, Gutheil-Schoder-Gasse 7a Tel.: +43 (1) 617 52 50-0 | Fax: +43 (1) 617 52 50-8145 E-Mail: akademie@tuv.at | www.tuv-akademie.at Produktionsleitung: Michael Thomas Layout: Markus Rothbauer Druck: Paul Gerin GmbH & Co. KG Fotos: fotolia.com, Andreas Amsüss/TÜV AUSTRIA Media, TÜV AUSTRIA Archiv © 2015 TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und der Wiedergabe bleiben – auch bei nur auszugsweiser Verwertung – dem Verlag vor- behalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anders Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Medieninhabers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verar- beitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Beiträge in diesem Werk sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haf- tung des Herausgebers oder der Autoren ist ausgeschlossen. Zur leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt. Selbstverständlich gelten alle Formulierungen für Männer und Frauen in gleicher Weise. Produziert nach den Richtlinien des Österreichischen Umweltzeichens, UZ 24 Druckerzeugnisse. UW 756 – Paul Gerin GmbH & Co. KG
Energieeffizienz schafft neue unternehmerische Möglichkeiten Die Steigerung der Energieeffizienz ist die wichtigste Herausforderung für eine nachhaltige zukünftige Energieversorgung und damit für eine erfolgreiche Energiewende. Der Trend zu möglichst effizienten Energiesystemen eröffnet auch neue Chancen für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und des Wirtschaftsstandortes. Denn jede Maßnahme, die Energiekosten verringert, sichert nicht nur den Bestand eines Unterneh- mens, sie schafft auch freies Kapital für innovative unternehmerische Ideen. Die Zielsetzungen des Energieeffizienz-Gesetzes, das mit 1. Jänner 2015 in Kraft trat, sind gut und richtig: Weniger Energieverbrauch soll zu weniger Energieimporten führen und so die Versorgungssicherheit erhöhen. Außerdem soll der Anteil erneuerbarer Energie am Energieverbrauch erhöht werden. Es ist eine enorme Herausforderung, Effizienz in allen Bereichen – von der Sachgüterpro- duktion über den Dienstleistungsbereich und die Mobilität bis hin zu den Haushalten – zu leben. Im unternehmerischen Alltag wird gutes Energiemanagement nur funktionieren, wenn das gesamte Unternehmen aktiv mitwirkt. Für die Beratung von Projekten zur Einfüh- rung von Energiemanagementsystemen, sowie für Energieeffizienz und Energieeinspa- rung verfügen wir als TÜV AUSTRIA Gruppe seit langem über ein Team von Experten, das Sie auf dem Weg zur Erreichung Ihrer Unternehmensziele in Sachen Energieeffizienz individuell begleitet. Die TÜV AUSTRIA Cert ist für die Überprüfung und Zertifizierung von Energiemanagementsystemen akkreditiert. In unserem Bildungsinstitut, der TÜV AUSTRIA Akademie, erhalten Sie zudem maßgeschneiderte Aus- und Weiterbildungsan- gebote im Bereich Umwelt und Energie. Ich danke den Autoren, Gerhard Eichinger und Werner Gargitter - beide sind langjährig im TÜV AUSTRIA im Bereich Umwelt- und Energiemanagement tätig -, dafür, dass sie ihr Know-how in diesem nun vorliegenden Praxishandbuch niedergeschrieben haben. Möge dieses Buch nicht nur die entsprechende Verbreitung finden, sondern auch dazu beitragen, die Energieziele im Kleinen wie im Großen tatsächlich zu erreichen. Dipl.-Ing. Dr. Stefan Haas Vorstandsvorsitzender der TÜV AUSTRIA HOLDING AG
Vorwort der Autoren Der weltweite Energieverbrauch steigt stetig an. Einerseits durch den konti- nuierlich steigenden Energieverbrauch in den hochentwickelten, schon seit Jahrzenten marktwirtschaftlich ausgerichteten, Volkswirtschaften in Europa, Nordamerika, Australien etc. Und andererseits durch das rasante Wachstum in China und Indien, aber auch der südamerikanischen Staaten, sowie Russland. Immerhin streben diese Volkswirtschaften nach einem Lebensstil, den Europa und Nordamerika bereits seit vielen Jahren vorleben. Einen wesentlichen Aspekt dieses Lebensstils bildet die dauerhafte und quasi unbegrenzte Verfügbarkeit von Energie. Energie für Mobilität, Energie für den Betrieb von Gebäuden, Energie für Produktionen und Dienstleistungen, Ener- gie für Information und Unterhaltung. Energieträger und Energieverbrauch sind in unserem Alltag allgegenwärtig. Der bereits eingetretene und weiterhin noch stärker werdende Klimawandel auf unserem schönen und einzigartigen Planeten zeigt uns jedoch recht ein- drücklich, dass wir uns mit dem Thema Energie beschäftigen müssen. Die Art der Energieträger, die wir einsetzen, ist zu überdenken. Der gesamte Verbrauch der eingesetzten Energie ist zu hinterfragen. Können wir Energie nicht viel intelligenter, effizienter und klimaschonender herstellen und verwenden? Einen wesentlichen Beitrag dazu können produzierende Betriebe und Dienst- leistungsunternehmen leisten, die für einen Großteil des Energieverbrauchs verantwortlich sind. Die Beiträge dieser Organisationen zur Erhöhung der Energieeffizienz und zur Forcierung erneuerbarer Energieträger sind aus die- sem Grund sehr wesentlich. Nur so kann es gelingen, den gesamten Energie- verbrauch zumindest zu stabilisieren. Trotz Wachstums der Wirtschaft sollte der absolute Energieverbrauch, z. B. von Österreich, bis 2020 nicht zunehmen. Wie soll das gelingen, fragt man sich da. Die gesetzlichen Grundlagen legte die EU mit der Energieeffizienzrichtlinie. Diese wurde im Juli 2014 auch in Ös- terreich durch das Bundesenergieeffizienzgesetz ratifiziert. Diese gesetzlichen Vorgaben zielen darauf ab, die Energieeinsparungen im erforderlichen Ausmaß zu realisieren. Neben rechtlichen Instrumenten besteht in der Wirtschaft jedoch auch eine große Tradition darin, Eigenverantwortung zu übernehmen und in Form von freiwillig anwendbaren Instrumenten mit gutem Beispiel voran zu gehen.
Ein im Zusammenhang mit dem Klimawandel sicherlich sehr wichtiges Inst- rument ist die Einführung von Energiemanagementsystemen nach ISO 50001. Ein wirksames Energiemanagementsystem liefert auf systematische Art und Weise die zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Ansatzpunkte zur Erhöhung der Energieeffizienz, bzw. zur Senkung des Energieverbrauchs oder zur Forcie- rung erneuerbarer Energieträger. Dieses Buch soll einen Beitrag dazu leisten, dass die Energiemanagementsys- teme zielorientiert und wirksam aufgebaut werden. Es soll vor allem die für die Einführung des Energiemanagementsystems verantwortlichen Energie- manager und Energiemanagerinnen dabei unterstützen, die Forderungen der ISO 50001 besser zu verstehen und das Energiemanagementsystem auf die jeweils eigenen Bedürfnisse angepasst aufzubauen, einzuführen und weiterzu- entwickeln. Aber auch Geschäftsführer bzw. sonstige Entscheidungsträger in den Unternehmen können sich in diesem Buch einen breiten Überblick zum Thema Energiemanagement verschaffen. Wir wünschen gutes Gelingen! Gerhard Eichinger und Werner Gargitter
Die Autoren Ing. Dipl. Wirtschaftsing. (FH) Gerhard Eichinger Geb. 26. Juli1966 in Wien Lead Auditor für Managementsysteme nach ISO 9001, ISO 14001, OHSAS 18001, ISO 50001, EN 15224, ISO 29990, SCC Wirtschaftsingenieuerwesen, Maschinenbau-Betriebstechnik, Elektrotechnik 2012 TÜV AUSTRIA CERT GMBH: Lead Auditor für Managementsysteme, Produktzertifizierung, Innovationskoordination 2011-2012 Simacek Facility Management GmbH: Konzerncontrolling 2011-2006 ETAC2: COO Management Consulting, Trainings, Audits 2000-2006 Telekom Austria AG: Reporting, Produktionscontrolling, Projektkoordination, Managementsysteme DI Werner Gargitter Geb. 19. Juli1966 in Linz Lead Auditor für Managementsysteme nach ISO 9001, ISO 14001, EMAS-V, OHSAS 18001, ISO 50001, SCC, SCP, EFB, ISO 29990 Absolvent der Universität für Bodenkultur, Studium der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft seit 2008 TÜV AUSTRIA CERT GMBH, Lead Auditor für Managementsysteme 2006-2008 Kommunalkredit Public Consulting, Technical Consultant für Umweltförderungen 1998-2006 DENKSTATT GmbH, Senior Consultant und Mitglied der Geschäftsleitung 1995-1998 Amt der NÖ Landesregierung, abfallwirtschaftliche Planung und Programmmanagement Cleaner Production (Ökoprofit, PREPARE)
Inhalt 1. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 1.1 Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 1.2 Kapitel II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.3 KAPITEL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 1.4 ANHANG VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 2. Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 2.1 Gründe für das Energieeffizienzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 2.2 Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 3. Energiemanagement – Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 3.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 3.2 Energiemanagement – Grundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 3.3 Energiemanagement – Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 4. Betriebliches Energiemanagement nach ISO 50001 – Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 4.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 4.2 Anforderungen an ein Energiemanagementsystem (gemäß ISO 50001 Kapitel 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 5. Energieaudits nach der EN 16247 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 5.1 Definition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 5.2 Auditablauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 5.3 Übersicht zur Normenreihe EN 16247. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 5.4 Unterschied Energieaudit nach EN 16247 zu Systemaudit nach ISO 50001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 5.5 Qualifikation eines Energieauditors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 5.6 Geheimhaltung und Objektivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 5.7 Auftaktbesprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
5.8 Datenerfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 5.9 Ausseneinsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 5.10 Analyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 5.11 Bericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 6. Überblick der Normen zum Energiemanagement. . . . . . . . . . . . . . 193 6.1 ISO 50001:2011 Energiemanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 6.2 EN 16247-1:2012 Energieaudits – Teil 1: Allgemeine Anforderungen . 194 6.3 EN 16247-2:2012 Energieaudits – Teil 2: Gebäude . . . . . . . . . . . . . . . 195 6.4 EN 16247-3:2012 Energieaudits – Teil 3: Prozesse . . . . . . . . . . . . . . . . 196 6.5 EN 16247-4:2014 Energieaudits – Teil 4: Transport. . . . . . . . . . . . . . . 196 6.6 EN 16247-5:2014 Energieaudits – Teil 5: Kompetenz von Energieauditoren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 6.7 EN 16231:2013 Energieeffizienz-Benchmarking-Methodik . . . . . . . . . 197 7. Förderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 8. Zertifizierung von Energiemanagementsystemen . . . . . . . . . . . . . . 211 8.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 8.2 Zertifizierungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 8.3 Zertifizierungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 8.4 Informationsgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 8.5 Ziel und Nutzen der Zertifizierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 9. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 Literaturverzeichnis, Internetquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221 TÜV AUSTRIA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
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1. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz 11
1.1 Überblick Die neue Richtlinie trat am 4. Dezember 2012 in Kraft. Die EU-Länder mussten ihre Bestimmungen größtenteils bis 5. Juni 2014 umsetzen. Ein wirksamer gemeinsamer Rahmen Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen. Die EU will damit sicherstellen, dass ihr übergeordnetes Energieeffizienzziel – eine Steigerung um 20 % bis 2020 – erreicht wird, und weitere Effizienzverbesserungen für die Zeit danach vorbereiten. Damit müssen alle 28 EU-Länder künftig Energie auf allen Stufen der Ener- gieversorgungskette – von der Umwandlung und Verteilung bis zum End- verbrauch – effizienter nutzen. Die neue Richtlinie wird dazu beitragen, das Funktionieren des Energiemarktes und damit die Effizienz bei der Energiever- sorgung und -nutzung zu verbessern. Daneben sieht sie die Festlegung natio- naler Energieeffizienzziele für den Zeithorizont 2020 vor. 12 Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
Neue Maßnahmen • Rechtsverbindliche Festsetzung und Quantifizierung des EU-Energieeffizienz- ziels: „Der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht mehr als 1 474 Millionen Tonnen Rohöleinheiten (RÖE) Primärenergie oder nicht mehr als 1 078 Millionen Tonnen RÖE Endenergie betragen“. Mit dem EU-Beitritt Kroatiens wurde das Ziel aktualisiert und beträgt nun 1 483 Millionen Tonnen RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Millionen Tonnen RÖE Endenergie. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz 13
• Verpflichtung für jedes EU-Land, ein vorläufiges nationales Energieeffizienz- ziel festzulegen (wahlweise in Bezug auf Primärenergie- oder Endenergiever- brauch oder -einsparungen oder Energieintensität) und dieses bis 30. April 2013 zusammen mit seiner konkreten Umsetzung in einen absoluten Primär- oder Endenergieverbrauch im Jahr 2020 mitzuteilen. • Verpflichtung der EU-Länder, im Verpflichtungszeitraum (1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020) durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder andere zielgerichtete politische Maßnahmen im Haushalts-, Industrie- und Verkehrs- sektor Endenergieeinsparungen in einer bestimmten Höhe zu erzielen. • Bedeutende Energieeinsparung für die Verbraucher: Durch einfachen und kostenlosen Zugang zu Echtzeit- und historischen Energieverbrauchsdaten dank genauerer individueller Verbrauchserfassung können sie ihren Energiev- erbrauch nun besser steuern. • Pflicht für große Unternehmen, mindestens alle vier Jahre Energieaudits durchzuführen, wobei das erste Audit spätestens bis zum 5. Dezember 2015 stattfinden muss. Anreize für KMU, Energieaudits durchzuführen, um sie bei der Ermittlung von Einsparpotenzialen zu unterstützen. 14 Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
• Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors: Dieser renoviert ab 1. Januar 2014 3 % der Gebäude in staatlichem Besitz und berücksichtigt im öffentlichen Be- schaffungswesen Energieeffizienzaspekte, soweit bestimmte Voraussetzungen wie Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind, um so die energieeffi- zientesten Produkte, Dienstleistungen und Gebäude zu erwerben. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz 15
• Effizienz bei der Energieerzeugung: Überwachung der Effizienzniveaus neuer Erzeugungskapazitäten, nationale Bewertungen der Potenziale von Kraft-Wär- me-Kopplung und Fernwärme sowie Entwicklung von Maßnahmen für deren Einführung bis 31. Dezember 2015 einschließlich Abwärme-Rückgewinnung und Förderung nachfrageseitiger Ressourcen. Im Folgenden werden nun entsprechende Schwerpunkte der EU-Richtlinie aus der Sicht der Autoren behandelt, auf die vollständige Abbildung der ge- samten Richtlinie wurde verzichtet, die offizielle deutschsprachige Richtlinie kann jedoch unter folgendem Link angerufen werden: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri= CELEX:32012L0027&from=DE Die entsprechende Kapitelbezeichnungen und Verweise beziehen sich auf die jeweilige Originalstruktur (Kapitel, Artikel, …) der EU-Richtlinie 2012/27/ EU zur Energieeffizienz. 16 Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
1.2 Kapitel II 1.2.1 Artikel 7 Energieeffizienzverpflichtungssysteme (1) Jeder Mitgliedstaat führt ein Energieeffizienzverpflichtungssystem ein. Dieses Sys- tem muss gewährleisten, dass die Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandels- unternehmen, die als verpflichtete Parteien gemäß Absatz 4 benannt wurden und im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats tätig sind, unbeschadet des Absatzes 2 bis zum 31. Dezember 2020 ein kumuliertes Endenergieeinsparziel erreichen. Dieses Ziel muss für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 mindestens der Erzielung neuer jährlicher Energieeinsparungen in einer Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes aller Energieverteiler oder Energie- einzelhandelsunternehmen an Endkunden nach ihrem über den letzten Drei- jahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013 gemittelten Absatzvolumen entspre- chen. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden. Die Mitglied- staaten beschließen, wie die berechnete Menge neuer Einsparungen gemäß Unterabsatz 2 über den Zeitraum zu verteilen ist. (2) Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3 a) die Berechnung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 anhand der Werte von 1 % für die Jahre 2014 und 2015, 1,25 % für die Jahre 2016 und 2017 und 1,5 % für die Jahre 2018, 2019 und 2020 durchführen; KOMMENTAR: Von dieser Einschleifregelung dem „phase-in“ hat Österreich keinen Gebrauch gemacht. b) das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilwei- se aus der Berechnung herausnehmen; c) zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwand- lung sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwen- dung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden; und d) Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und bis 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 anrechnen. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz 17
KOMMENTAR: Die Anrechenbarkeit sämtlicher bereits getätigter Energieeffizienz-Maß- nahmen wurde mit dem 1.1.2009 rückwirkend begrenzt, diese sogenannten „Early Actions“ können also nicht unbegrenzt angerechnet werden! In Öster- reich wurden diese Maßnahmen gesamthaft berücksichtigt, um den adminis- trativen Aufwand für die verpflichteten Unternehmen gering zu halten. (3) Der Umfang der in Absatz 1 aufgeführten Energieeinsparungen darf durch die Anwendung des Absatzes 2 nicht um mehr als 25 % vermindert werden. Mit- gliedstaaten, die Absatz 2 in Anspruch nehmen, teilen diese Tatsache der Kom- mission bis 5. Juni 2014 unter Angabe der anzuwendenden Faktoren gemäß Absatz 2 mit und fügen auch eine Berechnung bei, aus der die Auswirkungen auf den Umfang der in Absatz 1 aufgeführten Energieeinsparungen hervorgehen. (4) Unbeschadet der Berechnung der Energieeinsparungen für das Ziel gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat für die Zwecke des Ab- satzes 1 Unterabsatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriteri- en verpflichtete Parteien unter den in seinem Hoheitsgebiet tätigen Energie- verteilern und/ oder Energieeinzelhandelsunternehmen, wobei er in seinem Hoheitsgebiet tätige Verkehrskraftstoffverteiler oder Verkehrskraftstoff-Einzel- handelsunternehmen einbeziehen kann. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den gegebenenfalls vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Ab- satz 7 Buchstabe b erzielt werden. (5) Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Ener- gieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergiever- brauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Es gelten die Umrechnungsfak- toren nach Anhang IV. (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsparungen auf der Grundlage der Ab- sätze 1, 2 und 9 dieses Artikels sowie des Artikels 20 Absatz 6 gemäß Anhang V Nummern 1 und 2 berechnet werden. Sie führen Mess-, Kontroll- und Prüfsys- teme ein, in deren Rahmen zumindest ein statistisch signifikanter Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, der eine repräsentative Stichprobe darstellt überprüft wird. Diese Messung, Kont- rolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien. KOMMENTAR: Die entsprechende Kontroll- und Überwachungsverpflichtung obliegt der neu einzurichtenden Monitoringstelle. 18 Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
(7) Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten a) in die von ihnen auferlegten Einsparverpflichtungen Anforderungen mit sozialer Zielsetzung aufnehmen, wozu auch die Vorgabe gehören kann, dass ein Teil der Energieeffizienzmaßnahmen vorrangig in von Energie- armut betroffenen Haushalten oder in Sozialwohnungen umzusetzen ist; KOMMENTAR: Dazu wurde im EEffG eine „Haushaltsquote“ für Energielieferanten von zumindest 40 % verpflichtend festgelegt. b) den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen; was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Genehmigungsverfahren besteht, das klar und transparent ist, al- len Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten; c) den verpflichteten Parteien gestatten, in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie stattdessen in einem der vier vor- angegangenen oder drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären. (8) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einmal jährlich die von jeder verpflich- teten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien insgesamt erzielten Energieeinsparungen im Rahmen des Systems. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verpflichteten Parteien auf Anfrage folgende Angaben bereitstellen: a) aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informatio- nen) und b) aktuelle Informationen zu Endkundenverbrauch und gegebenenfalls Last- profilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten, wobei die In- tegrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Unionsrechts zu wahren ist. Eine solche Anfrage erfolgt höchstens einmal jährlich. (9) Als Alternative zur Einführung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, andere stra- tegische Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeinsparungen bei Endkunden zu bewirken, sofern diese strategischen Maßnahmen die Kriterien nach den Absätzen 10 und 11 erfüllen. Die durch diese Vorgehensweise erzielte neue Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz 19
Energieeinsparung muss gleichwertig zu der in den Absätzen 1, 2 und 3 ge- forderten neuen Energieeinsparung sein. Sofern die Gleichwertigkeit gewahrt wird, können die Mitgliedstaaten Verpflichtungssysteme mit alternativen stra- tegischen Maßnahmen einschließlich der nationalen Energieeffizienzprogram- me kombinieren. Die strategischen Maßnahmen nach Unterabsatz 1 können unter anderem folgende strategische Maßnahmen oder Kombinationen daraus einschließen: KOMMENTAR: Die strategischen Maßnahmen sind lt. EEffG mit einem Anteil von 25 % lt. §8 begrenzt. a) Energie- oder CO2-Steuern, die eine Verringerung des Endenergiever- brauchs bewirken; b) Finanzierungssysteme und -instrumente oder steuerliche Anreize, die zur Nutzung energieeffizienter Technologien oder Techniken führen und eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken; c) Regelungen oder freiwillige Vereinbarungen, die zur Nutzung energieef- fizienter Technologien oder Techniken führen und eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken; d) Standards und Normen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Produk- ten und Dienstleistungen, auch von Gebäuden und Fahrzeugen, soweit sie nicht verbindlich vorgeschrieben sind und nach Unionsrecht in den Mit- gliedstaaten gelten; e) Energiekennzeichnungssysteme mit Ausnahme derjenigen, die verbindlich vorgeschrieben sind und nach Unionsrecht in den Mitgliedstaaten gelten; f ) berufliche und allgemeine Bildung einschließlich Energieberatungspro- grammen, die zur Nutzung energieeffizienter Technologien oder Techni- ken führen und eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 5. Dezember 2013 die strategischen Maßnahmen mit, die sie für die Zwecke des Unterabsatzes 1 und des Artikels 20 Absatz 6 zu ergreifen beabsichtigen und halten sich da- bei an den in Anhang V Nummer 4 vorgesehenen Rahmen sowie legen dar, wie sie die erforderlichen Einsparungen erzielen möchten. Bei strategischen Maßnahmen nach Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 6 wird in dieser Mitteilung nachgewiesen, wie die Kriterien des Absatzes 10 eingehalten werden. Bei anderen strategischen Maßnahmen als den in Unterabsatz 2 oder in Artikel 20 Absatz 6 aufgeführten erläutern die Mitgliedstaaten, wie ein gleichwertiges Maß an Einsparungen, Überwachung und Verifizierung gewährleistet wird. Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung Änderungen vorschlagen. 20 Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
(10) Unbeschadet des Absatzes 11 werden für die strategischen Maßnahmen nach Ab- satz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 6 folgende Kriterien zugrunde gelegt: a) Die strategischen Maßnahmen sehen mindestens zwei Zwischenzeiträume bis 31. Dezember 2020 vor und führen zur Verwirklichung des in Absatz 1 vorgesehenen Zielanspruchs. b) Die Verantwortung jeder beauftragten Partei, teilnehmenden Partei bzw. durchführenden Behörde wird bestimmt. c) Die zu erzielenden Energieeinsparungen werden auf transparente Art und Weise festgelegt. d) Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnah- me vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV entweder als Primärenergie- oder Endenergieverbrauch ausgedrückt. KOMMENTAR: Im §8 des EEffG wurde für Österreich ein Endenergieeffizienzziel von 310 PJ festgelegt. e) Energieeinsparungen werden auf der Grundlage der in Anhang V Num- mern 1 und 2 vorgesehenen Methoden und Grundsätze berechnet. f ) Energieeinsparungen werden auf der Grundlage der in Anhang V Nummer 3 vorgesehenen Methoden und Grundsätze berechnet. g) Von den teilnehmenden Parteien wird ein Jahresbericht über die Energie- einsparungen vorgelegt, sofern dies nicht undurchführbar ist, und öffent- lich zugänglich gemacht. h) Es wird für die Überwachung der Ergebnisse gesorgt, und falls keine zufrie- denstellenden Fortschritte erzielt werden, werden geeignete Maßnahmen in Betracht gezogen. i) Es wird ein Kontrollsystem eingerichtet, das auch eine unabhängige Verifi- zierung eines statistisch signifikanten Anteils der Energieeffizienzverbesse- rungsmaßnahmen einschließt. j) Es werden jährlich Angaben zum Jahrestrend bei den Energieeinsparungen veröffentlicht. (11) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Steuern den in Absatz 10 Buchstaben a, b, c, d, f, h und j aufge- listeten Kriterien genügen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchsta- be c genannten Regelungen und freiwilligen Vereinbarungen den in Absatz 10 Buchstaben a, b, c, d, e, g,h, i und j aufgelisteten Kriterien genügen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 genannten anderen strategischen Maßnahmen und der in Artikel 20 Absatz 6 genannte Nationale Energieeffizienzfonds den in Absatz 10 Buchstaben a, b, c, d, e, h, i und j aufgelisteten Kriterien genügen. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz 21
(12) Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energie- einsparungen nicht doppelt angerechnet werden. 1.2.2 Artikel 8 Energieaudits und Energiemanagementsysteme (1) Die Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden, die kostenwirksam sind und a) in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Exper- ten nach Qualifikationskriterien durchgeführt werden oder KOMMENTAR: Für die Durchführung von Energieaudits entsprechend der relevanten Norm EN 16247-1 sollten bereits aufgrund bestehender Ausbildungsprogramme und vorhandener Praktiker eine ausreichende Anzahl von Experten zur Ver- fügung stehen. b) durchgeführt und nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behör- den überwacht werden. Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mit- gliedsstaat ein Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet hat, zu dem – soweit angemessen – auch gehört, dass jährlich nach dem Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von ihnen durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird. KOMMENTAR: Hier werden bereits hausinternen Experten angemerkt, die Energieaudits durchführen können. Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anhangs VI transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits auf. Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnis- se der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern der Verbraucher keine Einwände erhebt. KOMMENTAR: Der Anhang VI der Richtlinie bietet, hier jedoch nur wenige alleine Krite- rien an, das EEffG mit dem Anhang und den Verweis auf die EN 16247-1 wird hier schon wesentlich deutlicher. 22 Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
(2) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, die KMU dazu ermutigen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen dieser Au- dits umzusetzen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union Förderregelungen für KMU einführen, um die Kosten eines Energie- audits und der Umsetzung sehr kostenwirksamer Empfehlungen der Energie- audits – soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt werden – zu decken; dies gilt auch für KMU, die freiwillige Vereinbarungen geschlossen ha- ben. Die Mitgliedstaaten weisen KMU auch über ihre jeweiligen Verbände auf konkrete Beispiele dafür hin, wie ihre Unternehmen von Energiemanagement- systemen profitieren könnten. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaa- ten bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich. (3) Die Mitgliedstaaten entwickeln ferner Programme, um Haushalte durch geeig- nete Beratungsleistungen für den Nutzen dieser Audits zu sensibilisieren. Die Mitgliedstaaten fördern Ausbildungsprogramme zur Qualifizierung von Energieauditoren, um dafür zu sorgen, dass Experten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Ge- genstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und min- destens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhän- giger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird. (5) Bei Energieaudits ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen des Ab- satzes 4 erfüllen, wenn sie auf unabhängige Weise vorgenommen werden und anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage von Mindestkriterien nach Anhang VI im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Stelle durchgeführt werden, die der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats, anderer von den zuständigen Behörden hiermit beauftragter Einrichtungen oder der Kommission unterliegen. Der Zugang von Marktteilnehmern, die Energie- dienstleistungen anbieten, erfolgt auf der Grundlage transparenter und nicht- diskriminierender Kriterien. KOMMENTAR: Die Qualitätsstandards für Energiedienstleister werden im EEffG im § 17 geregelt, und stellen Mindestanforderungen dar. (6) Unternehmen, die keine KMU sind und die ein von einer unabhängigen Ein- richtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem ein- richten, sind von den Anforderungen des Absatzes 4 freigestellt, sofern die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz 23
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das betreffende Managementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhangs VI umfasst. KOMMENTAR: Hier bereits der Ansatz in der EU-Richtlinie, dass trotz Audits im Rahmen von Managementsystemen (Systemaudits) entsprechende Energieaudits erfor- derlich sind. (7) Energieaudits können eigenständig oder Teil eines umfassenderen Umweltau- dits sein. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine Bewertung der tech- nischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Machbarkeit des Anschlus- ses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärme- oder Fernkältenetz Teil des Energieaudits sein muss. Unbeschadet des Beihilferechts der Union können die Mitgliedstaaten Anreiz- systeme und Förderregelungen für die Durchführung der Empfehlungen aus Energieaudits und ähnlichen Maßnahmen einführen. KOMMENTAR: Hier wird auch nochmals klargestellt, dass trotz Umweltaudit, und dem da- mit sowieso verbundenen Systemaudit, auch Energieaudits erforderlich sind. 1.3 KAPITEL IV 1.3.1 Artikel 16 Verfügbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen (1) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, dass das nationale Niveau an techni- scher Kompetenz, Objektivität und Zuverlässigkeit nicht ausreicht, so stellt er sicher, dass bis zum 31. Dezember 2014 Zertifizierungssysteme und/oder Ak- kreditierungssysteme und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für die Anbieter von Energiedienstleistungen und Energieaudits sowie für Energiemanager und Installateure von energierelevanten Gebäudekomponenten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU bereitstehen oder bereitgestellt werden. KOMMENTAR: In Österreich sind die Mindestanforderungen an Energiedienstleister im §17 des EEffG festgelegt, es wird hier auf ein entsprechendes Register verwiesen, die nationalen Qualifikationen sind festgelegt. 24 Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme ge- genüber den Verbrauchern für Transparenz sorgen, zuverlässig sind und ihren Beitrag zur Verwirklichung der nationalen Energieeffizienzziele leisten. (3) Die Mitgliedstaaten machen die Zertifizierungs- und/oder Akkreditierungs- systeme oder gleichwertigen Qualifizierungssysteme nach Absatz 1 öffentlich zugänglich und arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission bei Vergleichen zwischen den Systemen sowie bei der Anerkennung der Sys- teme zusammen. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verbraucher gemäß Artikel 18 Absatz 1 auf die Verfügbarkeit von Qualifizie- rungs- und/oder Zertifizierungssystemen aufmerksam zu machen 1.4 ANHANG VI Mindestkriterien für Energieaudits einschließlich derjenigen, die als Teil von Energiemanagementsystemen durchgeführt werden Die Energieaudits nach Artikel 8 stützen sich auf folgende Leitlinien: a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom). b) Sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein, einschließlich der Beförderung. c) Sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwer- te von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen. d) Sie sind verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuver- lässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen. Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnah- men ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparun- gen liefern. Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können. KOMMENTAR: Seitens der Richtlinie werden hier nur sehr allgemeine Aspekte zu den Ener- gieaudits angeführt, die nationalen Vorgaben ergeben sich durch den Ver- weis des EEffG auf die EN 16247-1. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz 25
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2. Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG Bundes-Energieeizienzgesetz – EEfG 27
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