Praxishandbuch Energiemanagement - TÜV Austria Akademie

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Praxishandbuch Energiemanagement - TÜV Austria Akademie
Rechtlicher Rahmen

                                                           Energieeffizienz mit System

                                                                 Energieaudits
Gerhard Eichinger | Werner Gargitter

Praxishandbuch
Energiemanagement
Ein Leitfaden zur Umsetzung der Energieeffizienzgesetzgebung und des Energiemanagements

                            Edition TÜV AUSTRIA
Praxishandbuch Energiemanagement - TÜV Austria Akademie
Praxishandbuch Energiemanagement - TÜV Austria Akademie
Rechtlicher Rahmen

                                                           Energieeffizienz mit System

                                                                  Energieaudits
Gerhard Eichinger | Werner Gargitter

Praxishandbuch
Energiemanagement
Ein Leitfaden zur Umsetzung der Energieeffizienzgesetzgebung und des Energiemanagements

                            Edition TÜV AUSTRIA
                                                      – Energiemanagement         1
Praxishandbuch Energiemanagement - TÜV Austria Akademie
Impressum
Betriebliches Energiemangement
Autoren: Gerhard Eichinger | Werner Gargitter

Medieninhaber:
TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH
Leitung: Mag. (FH) Christian Bayer
1100 Wien, Gutheil-Schoder-Gasse 7a
Tel.: +43 (1) 617 52 50-0 | Fax: +43 (1) 617 52 50-8145
E-Mail: akademie@tuv.at | www.tuv-akademie.at

Produktionsleitung: Michael Thomas
Layout: Markus Rothbauer
Druck: Paul Gerin GmbH & Co. KG
Fotos: fotolia.com, Andreas Amsüss/TÜV AUSTRIA Media,
TÜV AUSTRIA Archiv

© 2015 TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte
der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und der
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behalten.
Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm
oder ein anders Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Medieninhabers
reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verar-
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Haftungsausschluss:
Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Beiträge in diesem Werk sind Fehler nicht
auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haf-
tung des Herausgebers oder der Autoren ist ausgeschlossen.

Zur leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt. Selbstverständlich
gelten alle Formulierungen für Männer und Frauen in gleicher Weise.

         Produziert nach den Richtlinien des Österreichischen Umweltzeichens, UZ 24 Druckerzeugnisse.
         UW 756 – Paul Gerin GmbH & Co. KG
Praxishandbuch Energiemanagement - TÜV Austria Akademie
Energieeffizienz schafft neue
unternehmerische Möglichkeiten
Die Steigerung der Energieeffizienz ist die wichtigste Herausforderung für eine nachhaltige
zukünftige Energieversorgung und damit für eine erfolgreiche Energiewende. Der Trend
zu möglichst effizienten Energiesystemen eröffnet auch neue Chancen für die Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und des Wirtschaftsstandortes. Denn jede
Maßnahme, die Energiekosten verringert, sichert nicht nur den Bestand eines Unterneh-
mens, sie schafft auch freies Kapital für innovative unternehmerische Ideen.

Die Zielsetzungen des Energieeffizienz-Gesetzes, das mit 1. Jänner 2015 in Kraft trat, sind
gut und richtig: Weniger Energieverbrauch soll zu weniger Energieimporten führen und
so die Versorgungssicherheit erhöhen. Außerdem soll der Anteil erneuerbarer Energie am
Energieverbrauch erhöht werden.

Es ist eine enorme Herausforderung, Effizienz in allen Bereichen – von der Sachgüterpro-
 duktion über den Dienstleistungsbereich und die Mobilität bis hin zu den Haushalten
– zu leben.

Im unternehmerischen Alltag wird gutes Energiemanagement nur funktionieren, wenn
das gesamte Unternehmen aktiv mitwirkt. Für die Beratung von Projekten zur Einfüh-
rung von Energiemanagementsystemen, sowie für Energieeffizienz und Energieeinspa-
rung verfügen wir als TÜV AUSTRIA Gruppe seit langem über ein Team von Experten,
das Sie auf dem Weg zur Erreichung Ihrer Unternehmensziele in Sachen Energieeffizienz
individuell begleitet. Die TÜV AUSTRIA Cert ist für die Überprüfung und Zertifizierung
von Energiemanagementsystemen akkreditiert. In unserem Bildungsinstitut, der TÜV
AUSTRIA Akademie, erhalten Sie zudem maßgeschneiderte Aus- und Weiterbildungsan-
gebote im Bereich Umwelt und Energie.

Ich danke den Autoren, Gerhard Eichinger und Werner Gargitter - beide sind langjährig
im TÜV AUSTRIA im Bereich Umwelt- und Energiemanagement tätig -, dafür, dass
sie ihr Know-how in diesem nun vorliegenden Praxishandbuch niedergeschrieben haben.
Möge dieses Buch nicht nur die entsprechende Verbreitung finden, sondern auch dazu
beitragen, die Energieziele im Kleinen wie im Großen tatsächlich zu erreichen.

                             Dipl.-Ing. Dr. Stefan Haas
                             Vorstandsvorsitzender der
                             TÜV AUSTRIA HOLDING AG
Praxishandbuch Energiemanagement - TÜV Austria Akademie
Vorwort der Autoren
Der weltweite Energieverbrauch steigt stetig an. Einerseits durch den konti-
nuierlich steigenden Energieverbrauch in den hochentwickelten, schon seit
Jahrzenten marktwirtschaftlich ausgerichteten, Volkswirtschaften in Europa,
Nordamerika, Australien etc. Und andererseits durch das rasante Wachstum in
China und Indien, aber auch der südamerikanischen Staaten, sowie Russland.
Immerhin streben diese Volkswirtschaften nach einem Lebensstil, den Europa
und Nordamerika bereits seit vielen Jahren vorleben.

Einen wesentlichen Aspekt dieses Lebensstils bildet die dauerhafte und quasi
unbegrenzte Verfügbarkeit von Energie. Energie für Mobilität, Energie für den
Betrieb von Gebäuden, Energie für Produktionen und Dienstleistungen, Ener-
gie für Information und Unterhaltung. Energieträger und Energieverbrauch
sind in unserem Alltag allgegenwärtig.

Der bereits eingetretene und weiterhin noch stärker werdende Klimawandel
auf unserem schönen und einzigartigen Planeten zeigt uns jedoch recht ein-
drücklich, dass wir uns mit dem Thema Energie beschäftigen müssen. Die Art
der Energieträger, die wir einsetzen, ist zu überdenken. Der gesamte Verbrauch
der eingesetzten Energie ist zu hinterfragen. Können wir Energie nicht viel
intelligenter, effizienter und klimaschonender herstellen und verwenden?

Einen wesentlichen Beitrag dazu können produzierende Betriebe und Dienst-
leistungsunternehmen leisten, die für einen Großteil des Energieverbrauchs
verantwortlich sind. Die Beiträge dieser Organisationen zur Erhöhung der
Energieeffizienz und zur Forcierung erneuerbarer Energieträger sind aus die-
sem Grund sehr wesentlich. Nur so kann es gelingen, den gesamten Energie-
verbrauch zumindest zu stabilisieren. Trotz Wachstums der Wirtschaft sollte
der absolute Energieverbrauch, z. B. von Österreich, bis 2020 nicht zunehmen.

Wie soll das gelingen, fragt man sich da. Die gesetzlichen Grundlagen legte die
EU mit der Energieeffizienzrichtlinie. Diese wurde im Juli 2014 auch in Ös-
terreich durch das Bundesenergieeffizienzgesetz ratifiziert. Diese gesetzlichen
Vorgaben zielen darauf ab, die Energieeinsparungen im erforderlichen Ausmaß
zu realisieren.

Neben rechtlichen Instrumenten besteht in der Wirtschaft jedoch auch eine
große Tradition darin, Eigenverantwortung zu übernehmen und in Form von
freiwillig anwendbaren Instrumenten mit gutem Beispiel voran zu gehen.
Praxishandbuch Energiemanagement - TÜV Austria Akademie
Ein im Zusammenhang mit dem Klimawandel sicherlich sehr wichtiges Inst-
rument ist die Einführung von Energiemanagementsystemen nach ISO 50001.
Ein wirksames Energiemanagementsystem liefert auf systematische Art und
Weise die zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Ansatzpunkte zur Erhöhung
der Energieeffizienz, bzw. zur Senkung des Energieverbrauchs oder zur Forcie-
rung erneuerbarer Energieträger.

Dieses Buch soll einen Beitrag dazu leisten, dass die Energiemanagementsys-
teme zielorientiert und wirksam aufgebaut werden. Es soll vor allem die für
die Einführung des Energiemanagementsystems verantwortlichen Energie-
manager und Energiemanagerinnen dabei unterstützen, die Forderungen der
ISO 50001 besser zu verstehen und das Energiemanagementsystem auf die
jeweils eigenen Bedürfnisse angepasst aufzubauen, einzuführen und weiterzu-
entwickeln. Aber auch Geschäftsführer bzw. sonstige Entscheidungsträger in
den Unternehmen können sich in diesem Buch einen breiten Überblick zum
Thema Energiemanagement verschaffen.

Wir wünschen gutes Gelingen!

                                          Gerhard Eichinger und Werner Gargitter
Praxishandbuch Energiemanagement - TÜV Austria Akademie
Die Autoren
Ing. Dipl. Wirtschaftsing. (FH) Gerhard Eichinger

Geb. 26. Juli1966 in Wien

Lead Auditor für Managementsysteme nach ISO 9001, ISO 14001,
OHSAS 18001, ISO 50001, EN 15224, ISO 29990, SCC

Wirtschaftsingenieuerwesen, Maschinenbau-Betriebstechnik, Elektrotechnik

2012             TÜV AUSTRIA CERT GMBH: Lead Auditor für
                 Managementsysteme, Produktzertifizierung,
                 Innovationskoordination

2011-2012        Simacek Facility Management GmbH: Konzerncontrolling

2011-2006        ETAC2: COO Management Consulting, Trainings, Audits

2000-2006        Telekom Austria AG: Reporting, Produktionscontrolling,
                 Projektkoordination, Managementsysteme

DI Werner Gargitter

Geb. 19. Juli1966 in Linz

Lead Auditor für Managementsysteme nach ISO 9001, ISO 14001, EMAS-V,
OHSAS 18001, ISO 50001, SCC, SCP, EFB, ISO 29990

Absolvent der Universität für Bodenkultur, Studium der Kulturtechnik und
Wasserwirtschaft

seit 2008        TÜV AUSTRIA CERT GMBH,
                 Lead Auditor für Managementsysteme

2006-2008        Kommunalkredit Public Consulting,
                 Technical Consultant für Umweltförderungen

1998-2006        DENKSTATT GmbH,
                 Senior Consultant und Mitglied der Geschäftsleitung

1995-1998        Amt der NÖ Landesregierung,
                 abfallwirtschaftliche Planung und Programmmanagement
                 Cleaner Production (Ökoprofit, PREPARE)
Praxishandbuch Energiemanagement - TÜV Austria Akademie
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Inhalt
 1. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             11
1.1 Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    12
1.2 Kapitel II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    17
1.3 KAPITEL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          24
1.4 ANHANG VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             25

 2. Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            27
2.1 Gründe für das Energieeffizienzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  28
2.2 Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        28

 3. Energiemanagement – Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         101
3.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      102
3.2 Energiemanagement – Grundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      104
3.3 Energiemanagement – Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 105

 4. Betriebliches Energiemanagement nach ISO 50001 –
    Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              119
4.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     120
4.2 Anforderungen an ein Energiemanagementsystem
    (gemäß ISO 50001 Kapitel 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  124

 5. Energieaudits nach der EN 16247 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          179
5.1 Definition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     180
5.2 Auditablauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      180
5.3 Übersicht zur Normenreihe EN 16247. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        181
5.4 Unterschied Energieaudit nach EN 16247 zu Systemaudit
    nach ISO 50001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         181
5.5 Qualifikation eines Energieauditors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  182
5.6 Geheimhaltung und Objektivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   182
5.7 Auftaktbesprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           183
5.8 Datenerfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        184
 5.9 Ausseneinsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       188
5.10 Analyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   189
5.11 Bericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   190

   6. Überblick der Normen zum Energiemanagement. . . . . . . . . . . . . .                                      193
  6.1 ISO 50001:2011 Energiemanagementsysteme –
      Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             194
 6.2 EN 16247-1:2012 Energieaudits – Teil 1: Allgemeine Anforderungen .                                          194
 6.3 EN 16247-2:2012 Energieaudits – Teil 2: Gebäude . . . . . . . . . . . . . . .                               195
 6.4 EN 16247-3:2012 Energieaudits – Teil 3: Prozesse . . . . . . . . . . . . . . . .                            196
 6.5 EN 16247-4:2014 Energieaudits – Teil 4: Transport. . . . . . . . . . . . . . .                              196
 6.6 EN 16247-5:2014 Energieaudits – Teil 5:
     Kompetenz von Energieauditoren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     197
 6.7 EN 16231:2013 Energieeffizienz-Benchmarking-Methodik . . . . . . . . .                                      197

   7. Förderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            203

  8. Zertifizierung von Energiemanagementsystemen . . . . . . . . . . . . . .                                    211
 8.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       212
 8.2 Zertifizierungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          213
 8.3 Zertifizierungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            213
 8.4 Informationsgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            214
 8.5 Ziel und Nutzen der Zertifizierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  214

   9. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  219

        Literaturverzeichnis, Internetquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                221

        TÜV AUSTRIA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            222
10
1. Richtlinie 2012/27/EU
   zur Energieeffizienz

                 Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz   11
1.1 Überblick
        Die neue Richtlinie trat am 4. Dezember 2012 in Kraft. Die EU-Länder
        mussten ihre Bestimmungen größtenteils bis 5. Juni 2014 umsetzen.

        Ein wirksamer gemeinsamer Rahmen

        Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur
        Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen. Die EU will damit
        sicherstellen, dass ihr übergeordnetes Energieeffizienzziel – eine Steigerung um
        20 % bis 2020 – erreicht wird, und weitere Effizienzverbesserungen für die Zeit
        danach vorbereiten.

        Damit müssen alle 28 EU-Länder künftig Energie auf allen Stufen der Ener-
        gieversorgungskette – von der Umwandlung und Verteilung bis zum End-
        verbrauch – effizienter nutzen. Die neue Richtlinie wird dazu beitragen, das
        Funktionieren des Energiemarktes und damit die Effizienz bei der Energiever-
        sorgung und -nutzung zu verbessern. Daneben sieht sie die Festlegung natio-
        naler Energieeffizienzziele für den Zeithorizont 2020 vor.

12      Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
Neue Maßnahmen

•   Rechtsverbindliche Festsetzung und Quantifizierung des EU-Energieeffizienz-
    ziels: „Der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht mehr als 1 474
    Millionen Tonnen Rohöleinheiten (RÖE) Primärenergie oder nicht mehr als 1 078
    Millionen Tonnen RÖE Endenergie betragen“. Mit dem EU-Beitritt Kroatiens
    wurde das Ziel aktualisiert und beträgt nun 1 483 Millionen Tonnen RÖE
    Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Millionen Tonnen RÖE Endenergie.

                                              Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz   13
•   Verpflichtung für jedes EU-Land, ein vorläufiges nationales Energieeffizienz-
         ziel festzulegen (wahlweise in Bezug auf Primärenergie- oder Endenergiever-
         brauch oder -einsparungen oder Energieintensität) und dieses bis 30. April
         2013 zusammen mit seiner konkreten Umsetzung in einen absoluten Primär-
         oder Endenergieverbrauch im Jahr 2020 mitzuteilen.

     •   Verpflichtung der EU-Länder, im Verpflichtungszeitraum (1. Jänner 2014 bis
         31. Dezember 2020) durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder andere
         zielgerichtete politische Maßnahmen im Haushalts-, Industrie- und Verkehrs-
         sektor Endenergieeinsparungen in einer bestimmten Höhe zu erzielen.
     •   Bedeutende Energieeinsparung für die Verbraucher: Durch einfachen und
         kostenlosen Zugang zu Echtzeit- und historischen Energieverbrauchsdaten
         dank genauerer individueller Verbrauchserfassung können sie ihren Energiev-
         erbrauch nun besser steuern.
     •   Pflicht für große Unternehmen, mindestens alle vier Jahre Energieaudits
         durchzuführen, wobei das erste Audit spätestens bis zum 5. Dezember 2015
         stattfinden muss. Anreize für KMU, Energieaudits durchzuführen, um sie bei
         der Ermittlung von Einsparpotenzialen zu unterstützen.

14       Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
•   Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors: Dieser renoviert ab 1. Januar 2014
    3 % der Gebäude in staatlichem Besitz und berücksichtigt im öffentlichen Be-
    schaffungswesen Energieeffizienzaspekte, soweit bestimmte Voraussetzungen
    wie Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind, um so die energieeffi-
    zientesten Produkte, Dienstleistungen und Gebäude zu erwerben.

                                               Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz   15
•   Effizienz bei der Energieerzeugung: Überwachung der Effizienzniveaus neuer
         Erzeugungskapazitäten, nationale Bewertungen der Potenziale von Kraft-Wär-
         me-Kopplung und Fernwärme sowie Entwicklung von Maßnahmen für deren
         Einführung bis 31. Dezember 2015 einschließlich Abwärme-Rückgewinnung
         und Förderung nachfrageseitiger Ressourcen.

         Im Folgenden werden nun entsprechende Schwerpunkte der EU-Richtlinie
         aus der Sicht der Autoren behandelt, auf die vollständige Abbildung der ge-
         samten Richtlinie wurde verzichtet, die offizielle deutschsprachige Richtlinie
         kann jedoch unter folgendem Link angerufen werden:

         http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=
         CELEX:32012L0027&from=DE

         Die entsprechende Kapitelbezeichnungen und Verweise beziehen sich auf die
         jeweilige Originalstruktur (Kapitel, Artikel, …) der EU-Richtlinie 2012/27/
         EU zur Energieeffizienz.

16       Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
1.2 Kapitel II

1.2.1 Artikel 7

      Energieeffizienzverpflichtungssysteme
  (1) Jeder Mitgliedstaat führt ein Energieeffizienzverpflichtungssystem ein. Dieses Sys-
      tem muss gewährleisten, dass die Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandels-
      unternehmen, die als verpflichtete Parteien gemäß Absatz 4 benannt wurden und
      im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats tätig sind, unbeschadet des Absatzes 2 bis
      zum 31. Dezember 2020 ein kumuliertes Endenergieeinsparziel erreichen.
      Dieses Ziel muss für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020
      mindestens der Erzielung neuer jährlicher Energieeinsparungen in einer Höhe
      von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes aller Energieverteiler oder Energie-
      einzelhandelsunternehmen an Endkunden nach ihrem über den letzten Drei-
      jahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013 gemittelten Absatzvolumen entspre-
      chen. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz
      oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden. Die Mitglied-
      staaten beschließen, wie die berechnete Menge neuer Einsparungen gemäß
      Unterabsatz 2 über den Zeitraum zu verteilen ist.
  (2) Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3
       a) die Berechnung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 anhand der Werte von 1 %
          für die Jahre 2014 und 2015, 1,25 % für die Jahre 2016 und 2017 und
          1,5 % für die Jahre 2018, 2019 und 2020 durchführen;

   KOMMENTAR:
   Von dieser Einschleifregelung dem „phase-in“ hat Österreich keinen Gebrauch
   gemacht.

      b) das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die
         in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilwei-
         se aus der Berechnung herausnehmen;
      c) zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwand-
         lung sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur
         für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwen-
         dung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz
         5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für
         die nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;
         und
      d) Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31.
         Dezember 2008 neu eingeführt wurden und bis 2020 weiterhin eine mess-
         und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach
         Absatz 1 anrechnen.

                                                    Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz   17
KOMMENTAR:
     Die Anrechenbarkeit sämtlicher bereits getätigter Energieeffizienz-Maß-
     nahmen wurde mit dem 1.1.2009 rückwirkend begrenzt, diese sogenannten
     „Early Actions“ können also nicht unbegrenzt angerechnet werden! In Öster-
     reich wurden diese Maßnahmen gesamthaft berücksichtigt, um den adminis-
     trativen Aufwand für die verpflichteten Unternehmen gering zu halten.

     (3) Der Umfang der in Absatz 1 aufgeführten Energieeinsparungen darf durch die
         Anwendung des Absatzes 2 nicht um mehr als 25 % vermindert werden. Mit-
         gliedstaaten, die Absatz 2 in Anspruch nehmen, teilen diese Tatsache der Kom-
         mission bis 5. Juni 2014 unter Angabe der anzuwendenden Faktoren gemäß
         Absatz 2 mit und fügen auch eine Berechnung bei, aus der die Auswirkungen
         auf den Umfang der in Absatz 1 aufgeführten Energieeinsparungen hervorgehen.
     (4) Unbeschadet der Berechnung der Energieeinsparungen für das Ziel gemäß
         Absatz 1 Unterabsatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat für die Zwecke des Ab-
         satzes 1 Unterabsatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriteri-
         en verpflichtete Parteien unter den in seinem Hoheitsgebiet tätigen Energie-
         verteilern und/ oder Energieeinzelhandelsunternehmen, wobei er in seinem
         Hoheitsgebiet tätige Verkehrskraftstoffverteiler oder Verkehrskraftstoff-Einzel-
         handelsunternehmen einbeziehen kann. Die zur Erfüllung der Verpflichtung
         erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter
         den gegebenenfalls vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von
         der nach Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten
         dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Ab-
         satz 7 Buchstabe b erzielt werden.
     (5) Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Ener-
         gieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergiever-
         brauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte
         Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien
         geltend gemachten Einsparungen verwendet. Es gelten die Umrechnungsfak-
         toren nach Anhang IV.
     (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsparungen auf der Grundlage der Ab-
         sätze 1, 2 und 9 dieses Artikels sowie des Artikels 20 Absatz 6 gemäß Anhang V
         Nummern 1 und 2 berechnet werden. Sie führen Mess-, Kontroll- und Prüfsys-
         teme ein, in deren Rahmen zumindest ein statistisch signifikanter Prozentsatz
         der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, der
         eine repräsentative Stichprobe darstellt überprüft wird. Diese Messung, Kont-
         rolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.

      KOMMENTAR:
      Die entsprechende Kontroll- und Überwachungsverpflichtung obliegt der neu
      einzurichtenden Monitoringstelle.

18       Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
(7) Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten
     a) in die von ihnen auferlegten Einsparverpflichtungen Anforderungen mit
        sozialer Zielsetzung aufnehmen, wozu auch die Vorgabe gehören kann,
        dass ein Teil der Energieeffizienzmaßnahmen vorrangig in von Energie-
        armut betroffenen Haushalten oder in Sozialwohnungen umzusetzen ist;

 KOMMENTAR:
 Dazu wurde im EEffG eine „Haushaltsquote“ für Energielieferanten von
 zumindest 40 % verpflichtend festgelegt.

    b) den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die
        von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre
        Verpflichtung anzurechnen; was auch dann gilt, wenn die verpflichteten
        Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder
        über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften
        umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen
        stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher,
        dass ein Genehmigungsverfahren besteht, das klar und transparent ist, al-
        len Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten
        möglichst gering zu halten;
    c) den verpflichteten Parteien gestatten, in einem bestimmten Jahr erzielte
        Einsparungen so anzurechnen, als ob sie stattdessen in einem der vier vor-
        angegangenen oder drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären.
(8) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einmal jährlich die von jeder verpflich-
    teten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien insgesamt
    erzielten Energieeinsparungen im Rahmen des Systems.
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verpflichteten Parteien auf Anfrage
    folgende Angaben bereitstellen:
    a) aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe
        erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informatio-
        nen) und
    b) aktuelle Informationen zu Endkundenverbrauch und gegebenenfalls Last-
        profilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten, wobei die In-
        tegrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von
        schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden
        Unionsrechts zu wahren ist. Eine solche Anfrage erfolgt höchstens einmal
        jährlich.
(9) Als Alternative zur Einführung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems
    nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, andere stra-
    tegische Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeinsparungen bei Endkunden
    zu bewirken, sofern diese strategischen Maßnahmen die Kriterien nach den
    Absätzen 10 und 11 erfüllen. Die durch diese Vorgehensweise erzielte neue

                                                Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz   19
Energieeinsparung muss gleichwertig zu der in den Absätzen 1, 2 und 3 ge-
       forderten neuen Energieeinsparung sein. Sofern die Gleichwertigkeit gewahrt
       wird, können die Mitgliedstaaten Verpflichtungssysteme mit alternativen stra-
       tegischen Maßnahmen einschließlich der nationalen Energieeffizienzprogram-
       me kombinieren. Die strategischen Maßnahmen nach Unterabsatz 1 können
       unter anderem folgende strategische Maßnahmen oder Kombinationen daraus
       einschließen:

     KOMMENTAR:
     Die strategischen Maßnahmen sind lt. EEffG mit einem Anteil von 25 % lt.
     §8 begrenzt.

       a) Energie- oder CO2-Steuern, die eine Verringerung des Endenergiever-
           brauchs bewirken;
       b) Finanzierungssysteme und -instrumente oder steuerliche Anreize, die zur
           Nutzung energieeffizienter Technologien oder Techniken führen und eine
           Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;
       c) Regelungen oder freiwillige Vereinbarungen, die zur Nutzung energieef-
           fizienter Technologien oder Techniken führen und eine Verringerung des
           Endenergieverbrauchs bewirken;
       d) Standards und Normen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Produk-
           ten und Dienstleistungen, auch von Gebäuden und Fahrzeugen, soweit sie
           nicht verbindlich vorgeschrieben sind und nach Unionsrecht in den Mit-
           gliedstaaten gelten;
       e) Energiekennzeichnungssysteme mit Ausnahme derjenigen, die verbindlich
           vorgeschrieben sind und nach Unionsrecht in den Mitgliedstaaten gelten;
       f ) berufliche und allgemeine Bildung einschließlich Energieberatungspro-
           grammen, die zur Nutzung energieeffizienter Technologien oder Techni-
           ken führen und eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken.
           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 5. Dezember 2013 die
           strategischen Maßnahmen mit, die sie für die Zwecke des Unterabsatzes 1
           und des Artikels 20 Absatz 6 zu ergreifen beabsichtigen und halten sich da-
           bei an den in Anhang V Nummer 4 vorgesehenen Rahmen sowie legen dar,
           wie sie die erforderlichen Einsparungen erzielen möchten. Bei strategischen
           Maßnahmen nach Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 6 wird in dieser
           Mitteilung nachgewiesen, wie die Kriterien des Absatzes 10 eingehalten
           werden. Bei anderen strategischen Maßnahmen als den in Unterabsatz 2
           oder in Artikel 20 Absatz 6 aufgeführten erläutern die Mitgliedstaaten, wie
           ein gleichwertiges Maß an Einsparungen, Überwachung und Verifizierung
           gewährleistet wird. Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten
           nach der Mitteilung Änderungen vorschlagen.

20     Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
(10) Unbeschadet des Absatzes 11 werden für die strategischen Maßnahmen nach Ab-
     satz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 6 folgende Kriterien zugrunde gelegt:
     a) Die strategischen Maßnahmen sehen mindestens zwei Zwischenzeiträume
         bis 31. Dezember 2020 vor und führen zur Verwirklichung des in Absatz 1
         vorgesehenen Zielanspruchs.
     b) Die Verantwortung jeder beauftragten Partei, teilnehmenden Partei bzw.
         durchführenden Behörde wird bestimmt.
     c) Die zu erzielenden Energieeinsparungen werden auf transparente Art und
         Weise festgelegt.
     d) Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnah-
         me vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung
         der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV entweder als Primärenergie-
         oder Endenergieverbrauch ausgedrückt.

  KOMMENTAR:
  Im §8 des EEffG wurde für Österreich ein Endenergieeffizienzziel von 310
  PJ festgelegt.

      e) Energieeinsparungen werden auf der Grundlage der in Anhang V Num-
          mern 1 und 2 vorgesehenen Methoden und Grundsätze berechnet.
      f ) Energieeinsparungen werden auf der Grundlage der in Anhang V Nummer
          3 vorgesehenen Methoden und Grundsätze berechnet.
     g) Von den teilnehmenden Parteien wird ein Jahresbericht über die Energie-
          einsparungen vorgelegt, sofern dies nicht undurchführbar ist, und öffent-
          lich zugänglich gemacht.
     h) Es wird für die Überwachung der Ergebnisse gesorgt, und falls keine zufrie-
          denstellenden Fortschritte erzielt werden, werden geeignete Maßnahmen
          in Betracht gezogen.
      i) Es wird ein Kontrollsystem eingerichtet, das auch eine unabhängige Verifi-
          zierung eines statistisch signifikanten Anteils der Energieeffizienzverbesse-
          rungsmaßnahmen einschließt.
      j) Es werden jährlich Angaben zum Jahrestrend bei den Energieeinsparungen
          veröffentlicht.
(11) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe
     a genannten Steuern den in Absatz 10 Buchstaben a, b, c, d, f, h und j aufge-
     listeten Kriterien genügen.
     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchsta-
     be c genannten Regelungen und freiwilligen Vereinbarungen den in Absatz
     10 Buchstaben a, b, c, d, e, g,h, i und j aufgelisteten Kriterien genügen. Die
     Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 genannten
     anderen strategischen Maßnahmen und der in Artikel 20 Absatz 6 genannte
     Nationale Energieeffizienzfonds den in Absatz 10 Buchstaben a, b, c, d, e, h, i
     und j aufgelisteten Kriterien genügen.

                                                  Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz   21
(12) Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in
            ihrer Wirkung überschneiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energie-
            einsparungen nicht doppelt angerechnet werden.

     1.2.2 Artikel 8

            Energieaudits und Energiemanagementsysteme
        (1) Die Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits
            für alle Endkunden, die kostenwirksam sind und
            a) in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Exper-
                ten nach Qualifikationskriterien durchgeführt werden oder

         KOMMENTAR:
         Für die Durchführung von Energieaudits entsprechend der relevanten Norm
         EN 16247-1 sollten bereits aufgrund bestehender Ausbildungsprogramme
         und vorhandener Praktiker eine ausreichende Anzahl von Experten zur Ver-
         fügung stehen.

            b) durchgeführt und nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behör-
               den überwacht werden.
               Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten
               oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mit-
               gliedsstaat ein Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet
               hat, zu dem – soweit angemessen – auch gehört, dass jährlich nach dem
               Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von
               ihnen durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird.

         KOMMENTAR:
         Hier werden bereits hausinternen Experten angemerkt, die Energieaudits
         durchführen können.

            Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu
            gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anhangs VI
            transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits
            auf. Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnis-
            se der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben
            werden, sofern der Verbraucher keine Einwände erhebt.

         KOMMENTAR:
         Der Anhang VI der Richtlinie bietet, hier jedoch nur wenige alleine Krite-
         rien an, das EEffG mit dem Anhang und den Verweis auf die EN 16247-1
         wird hier schon wesentlich deutlicher.

22          Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
(2) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, die KMU dazu ermutigen, sich
    Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen dieser Au-
    dits umzusetzen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage transparenter
    und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der
    Union Förderregelungen für KMU einführen, um die Kosten eines Energie-
    audits und der Umsetzung sehr kostenwirksamer Empfehlungen der Energie-
    audits – soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt werden – zu
    decken; dies gilt auch für KMU, die freiwillige Vereinbarungen geschlossen ha-
    ben. Die Mitgliedstaaten weisen KMU auch über ihre jeweiligen Verbände auf
    konkrete Beispiele dafür hin, wie ihre Unternehmen von Energiemanagement-
    systemen profitieren könnten. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaa-
    ten bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich.
(3) Die Mitgliedstaaten entwickeln ferner Programme, um Haushalte durch geeig-
    nete Beratungsleistungen für den Nutzen dieser Audits zu sensibilisieren.
    Die Mitgliedstaaten fördern Ausbildungsprogramme zur Qualifizierung von
    Energieauditoren, um dafür zu sorgen, dass Experten in ausreichender Zahl
    zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Ge-
    genstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und min-
    destens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhän-
    giger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten
    Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen
    Behörden durchgeführt und überwacht wird.
(5) Bei Energieaudits ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen des Ab-
    satzes 4 erfüllen, wenn sie auf unabhängige Weise vorgenommen werden und
    anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage von Mindestkriterien nach
    Anhang VI im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zwischen Organisationen
    von Betroffenen und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Stelle
    durchgeführt werden, die der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats, anderer
    von den zuständigen Behörden hiermit beauftragter Einrichtungen oder der
    Kommission unterliegen. Der Zugang von Marktteilnehmern, die Energie-
    dienstleistungen anbieten, erfolgt auf der Grundlage transparenter und nicht-
    diskriminierender Kriterien.

 KOMMENTAR:
 Die Qualitätsstandards für Energiedienstleister werden im EEffG im § 17
 geregelt, und stellen Mindestanforderungen dar.

(6) Unternehmen, die keine KMU sind und die ein von einer unabhängigen Ein-
    richtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen
    zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem ein-
    richten, sind von den Anforderungen des Absatzes 4 freigestellt, sofern die

                                               Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz   23
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das betreffende Managementsystem ein
           Energieaudit anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhangs
           VI umfasst.

        KOMMENTAR:
        Hier bereits der Ansatz in der EU-Richtlinie, dass trotz Audits im Rahmen
        von Managementsystemen (Systemaudits) entsprechende Energieaudits erfor-
        derlich sind.

       (7) Energieaudits können eigenständig oder Teil eines umfassenderen Umweltau-
           dits sein. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine Bewertung der tech-
           nischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Machbarkeit des Anschlus-
           ses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärme- oder Fernkältenetz Teil des
           Energieaudits sein muss.
           Unbeschadet des Beihilferechts der Union können die Mitgliedstaaten Anreiz-
           systeme und Förderregelungen für die Durchführung der Empfehlungen aus
           Energieaudits und ähnlichen Maßnahmen einführen.

        KOMMENTAR:
        Hier wird auch nochmals klargestellt, dass trotz Umweltaudit, und dem da-
        mit sowieso verbundenen Systemaudit, auch Energieaudits erforderlich sind.

     1.3 KAPITEL IV

     1.3.1 Artikel 16

           Verfügbarkeit von Qualifizierungs-,
           Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen
       (1) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, dass das nationale Niveau an techni-
           scher Kompetenz, Objektivität und Zuverlässigkeit nicht ausreicht, so stellt er
           sicher, dass bis zum 31. Dezember 2014 Zertifizierungssysteme und/oder Ak-
           kreditierungssysteme und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit
           erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für die Anbieter
           von Energiedienstleistungen und Energieaudits sowie für Energiemanager und
           Installateure von energierelevanten Gebäudekomponenten gemäß Artikel 2
           Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU bereitstehen oder bereitgestellt werden.

        KOMMENTAR:
        In Österreich sind die Mindestanforderungen an Energiedienstleister im §17
        des EEffG festgelegt, es wird hier auf ein entsprechendes Register verwiesen,
        die nationalen Qualifikationen sind festgelegt.

24         Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme ge-
     genüber den Verbrauchern für Transparenz sorgen, zuverlässig sind und ihren
     Beitrag zur Verwirklichung der nationalen Energieeffizienzziele leisten.
 (3) Die Mitgliedstaaten machen die Zertifizierungs- und/oder Akkreditierungs-
     systeme oder gleichwertigen Qualifizierungssysteme nach Absatz 1 öffentlich
     zugänglich und arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission
     bei Vergleichen zwischen den Systemen sowie bei der Anerkennung der Sys-
     teme zusammen. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die
     Verbraucher gemäß Artikel 18 Absatz 1 auf die Verfügbarkeit von Qualifizie-
     rungs- und/oder Zertifizierungssystemen aufmerksam zu machen

1.4 ANHANG VI
     Mindestkriterien für Energieaudits
     einschließlich derjenigen, die als Teil
     von Energiemanagementsystemen
     durchgeführt werden
     Die Energieaudits nach Artikel 8 stützen sich auf folgende Leitlinien:

     a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum
        Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom).
     b) Sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von
        Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in
        der Industrie ein, einschließlich der Beförderung.
     c) Sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt
        auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwer-
        te von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen.
     d) Sie sind verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuver-
        lässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten
        Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen. Audits müssen
        detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnah-
        men ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparun-
        gen liefern. Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische
        Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.

  KOMMENTAR:
  Seitens der Richtlinie werden hier nur sehr allgemeine Aspekte zu den Ener-
  gieaudits angeführt, die nationalen Vorgaben ergeben sich durch den Ver-
  weis des EEffG auf die EN 16247-1.

                                                 Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeizienz   25
26
2. Bundes-Energieeffizienzgesetz –
   EEffG

                  Bundes-Energieeizienzgesetz – EEfG   27
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