Private Krankenzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte - Vertragsgrundlagen und weitere Informationen
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Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Private Krankenzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte
Inhaltsübersicht Seite Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht4 Verbraucherinformation5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB/G) und die Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KHT) 6 Teil I Musterbedingungen und Teil II Tarifbedingungen6 Teil III Tarife Stationäre Zusatzversicherungen Tarife SG – Stationäre Krankheitskosten-Zusatzversicherung 14 Tarife SG (M/F) – Stationäre Krankheitskosten-Zusatzversicherung 15 – Besondere Bedingungen für die stationäre Krankheitskosten-Zusatzversicherung ohne Bildung von Alterungsrückstellungen nach den geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarifen der Serie SG und den geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen der Serie SG (M/F) 16 Tarife KHT und KHT (M/F) – Krankenhaustagegeldversicherung 17 Tarif KHTF – Besondere Bedingungen für die beitragsfreie Krankenhaustagegeldversicherung 17 Zahn-Zusatzversicherungen Tarife Dental und Dental-Plus, K-Dental und K-Dental-Plus sowie Dental (M/F) und Dental-Plus (M/F) und K-Dental (M/F) und K-Dental-Plus (M/F) – Zusatzversicherung für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 18 Ergänzende Zusatzversicherungen Tarif Natur - Zusatzversicherung für naturheilkundliche Untersuchungen und Behandlungen 20 Tarif Check - Zusatzversicherung für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen 21 Tarif A&O - Zusatzversicherung für Brillen, refraktive Chirurgie, Hörgeräte sowie unfallbedingte Erblindung bzw. unfallbedingten Verlust des Gehörs 22 Tarife EG-Komfort und EG-Komfort (M/F) – Zusatzversicherung für Sehhilfen, Zahnersatz und Heilpraktiker 23 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Zahnzusatzversicherung nach den Tarifen ZahnPremium und ZahnKomfort (AVB/GZ)24 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT) 31 Teil I Musterbedingungen und Teil II Tarifbedingungen 31 Teil III Tarife KT und KT (M/F) – Krankentagegeldversicherung für Selbstständige 39 – für Arbeitnehmer und Selbstständige 39 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankengeld-Ergänzungsversicherung (AVB/KGE) 40 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (AVB/PTG) 45 Teil I Musterbedingungen und Teil II Tarifbedingungen 45 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflege-Zusatztagegeldversicherung nach dem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif PZT-Komfort, den geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen PZT (M/F), PZT-Komfort (M/F) und dem Tarif PZT 0 (AVB/PZT) 52 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AVB/GAW) 57 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung (AVB/KAW) 58 Anhang: Gesetzesauszüge 60 Hinweise zum Datenschutz 74 Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/ Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung 76 3
Informationsblatt Krankenversicherung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht In der Presse und in der Öffentlichkeit durch die in diesem Jahr eingehenden Bei- der Kalkulation wird unterstellt, dass sich werden im Zusammenhang mit der pri träge gedeckt werden. Außer einer gesetz- die Kosten im Gesundheitswesen nicht vaten und gesetzlichen Krankenversiche- lichen Rücklage werden keine weiteren erhöhen und die Beiträge nicht allein we- rung Begriffe gebraucht, die erklärungs Rückstellungen gebildet. gen des Älterwerdens des Versicherten steigen. bedürftig sind. Dieses Informationsblatt Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen man als Anwartschaftsdeckungsverfahren und privaten Krankenversicherung kurz Unter bestimmten Voraussetzungen sind oder Kapitaldeckungsverfahren. erläutern. Ehegatten und Kinder beitragsfrei mit versichert. Ein Wechsel des privaten Krankenversiche- Prinzipien der gesetzlichen rungsunternehmens ist in der Regel zum Prinzipien der privaten Kranken Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Krankenversicherung versicherung Dabei ist zu beachten, dass für die Kran- In der gesetzlichen Krankenversicherung kenversicherer – mit Ausnahme der Versi- In der privaten Krankenversicherung ist besteht das Solidaritätsprinzip. Dies be- cherung im Basistarif – keine Annahme für jede versicherte Person ein eigener deutet, dass die Höhe des Beitrags nicht Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags verpflichtung besteht, der neue Versicherer in erster Linie vom im Wesentlichen gesetz- richtet sich nach dem Alter und nach dem wiederum eine Gesundheitsprüfung durch- lich festgelegten Leistungsumfang, sondern Gesundheitszustand der versicherten Per- führt und die Beiträge zum dann erreich- von der nach bestimmten Pauschalregeln son bei Vertragsabschluss sowie nach dem ten Alter erhoben werden. Ein Teil der kal- ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit abgeschlossenen Tarif. Es werden nach kulierten Alterungsrückstellung kann an des versicherten Mitglieds abhängt. Die versicherungsmathematischen Grund- den neuen Versicherer übertragen werden.1 Beiträge werden regelmäßig als Prozent- sätzen berechnete risikogerechte Beiträge Der übrige Teil kann bei Abschluss eines satz des Einkommens bemessen. erhoben. Zusatztarifes auf dessen Prämie angerech- net werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme Rückkehr in die gesetzliche Krankenversi- Umlageverfahren erhoben. Dies bedeutet, von Gesundheitsleistungen wird durch eine cherung ist in der Regel, insbesondere im dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr Alterungsrückstellung berücksichtigt. Bei Alter, ausgeschlossen. 1 aren Sie bereits vor dem 1. 1. 2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. W Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen. 4
Verbraucherinformation Die nachfolgenden Informationen erhalten a npassung ab Versicherungsbeginn kom- tagegeld- und Pflegezusatztagegeldversi- Sie aufgrund der Verordnung über Infor men. cherung ein Versicherungsjahr) abgeschlos- mationspflichten bei Versicherungsverträ- sen. Der Versicherungsbeginn ist in Ihrem Zustandekommen des Vertrages, Binde gen. Neben den Allgemeinen Versiche- Vorschlag/Antrag angegeben. Der Vertrag frist für Ihre Vertragserklärung rungsbedingungen, die Sie im Anschluss verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn vorfinden, handelt es sich um Informatio Der Versicherungsvertrag kommt zustande, er nicht von Ihnen oder von uns spätestens nen zum Versicherer, zur angebotenen Leis wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen tung, zum Vertrag und zum Rechtsweg. Regel geschieht dies durch Zugang des Versicherungsjahres gekündigt wird. Ein Versicherungsscheins bei Ihnen. Der Versi- Kündigungsrecht des Versicherers besteht Vertragspartner cherungsschutz beginnt mit dem im Ver nur in der Krankentagegeld- und Ihr Vertragspartner ist die sicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt Krankenhaustagegeldversicherung, und nur LVM Krankenversicherungs-AG, (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor wenn sie nicht neben einer Krankheitskos- Kolde-Ring 21, 48126 Münster Abschluss des Versicherungsvertrages und tenvollversicherung geführt werden. Das mit Sitz in Münster. Registergericht: nicht vor Ablauf von ggf. vereinbarten Amtsgericht Münster, HR B 1809 Kündigungsrecht besteht in diesen Fällen Wartezeiten. Weitere Angaben zum Beginn darüber hinaus nur innerhalb der ersten Wir sind Erstversicherer im Bereich der der Versicherung und des Versicherungs- drei Versicherungsjahre zum Ende eines p rivaten Krankenversicherung. schutzes können Sie den Ihrem Vertrag zu Versicherungsjahres. Besondere Kündi- Grunde liegenden Bedingungen entneh- Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde gungsrechte können im Einzelfall für Sie men. Sie sind an Ihre Vertragserklärung ist die Bundesanstalt für Finanzdienst sechs Wochen gebunden. Die Bindefrist bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den leistungsaufsicht (BaFin), beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Ihrem Vertrag zu Grunde liegenden Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Versicherungsbedingungen. Telefon: 02 28/41 08-0, Widerrufsrecht Anwendbares Recht Telefax: 02 28/41 08-15 50. Sie können Ihre Vertragserklärung inner- halb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen Garantiefonds und uns, insbesondere auf einen den in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) Zur Absicherung der Ansprüche aus der widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie Versicherungsvertrag ist ausschließlich das Krankenversicherung dienen zunächst den Versicherungsschein, die Vertragsbe- Recht der Bundesrepublik Deutschland e igene Sicherheitsmittel, insbesondere das stimmungen einschließlich der Allgemeinen anwendbar. Regelungen bezüglich des Eigenkapital der LVM Krankenversiche- Versicherungsbedingungen, die weiteren zuständigen Gerichts können Sie Ihren rungs-AG. Daneben stehen erhebliche Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsbedingungen entnehmen. R ücklagen in der Rückstellung für Beitrags- Versicherungsvertragsgesetzes in Verbin- rückerstattung zur Verfügung. Schließlich Sprache dung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informa- besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds tionspflichtenverordnung und die Beleh- Die Vertragsbedingungen und die Vorab (§§ 124 ff. des Versicherungsaufsichtsge- rung jeweils in Textform erhalten haben. informationen werden Ihnen in deutscher setzes), der bei der Medicator AG, Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kom- B ayenthalgürtel 26, 50968 Köln, errichtet rechtzeitige Absendung des Widerrufs. munikation während der Laufzeit dieses ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichts Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache behörde die Verträge auf den Sicherungs- Der Widerruf ist zu richten an: mit Ihnen führen. fonds übertragen. Geschützt von dem LVM Krankenversicherungs-AG, Fonds sind die Ansprüche der Versiche- Kolde-Ring 21, 48126 Münster, Wir verwenden in der Regel die männliche rungsnehmer und der versicherten Perso- E-Mail: info@lvm.de Schreibweise. Gemeint sind damit immer nen. Die LVM Krankenversicherungs-AG auch die anderen Anredeformen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet gehört dem Sicherungsfonds an. der Versicherungsschutz, und wir erstatten Außergerichtliche Beschwerdestelle/ Wesentliche Merkmale Ihrer Versiche Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Schlichtungsstelle rung, anwendbares Recht, Gesamtpreis Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages, Die LVM Krankenversicherungs-AG ist frei- und Einzelheiten der Zahlung und Erfül wenn Sie zugestimmt haben, dass der Ver- williges Mitglied im Verband der privaten lung sowie zusätzlich anfallende Kosten sicherungsschutz vor dem Ende der Wider- Krankenversicherung e. V. Dieser hat als rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, Auf das Versicherungsverhältnis finden die außergerichtliche Schlichtungsstelle eine der auf die Zeit bis zum Zugang des dem Vertrag zu Grunde liegenden Versi Ombudsmannstelle eingerichtet. Sie können Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem cherungsbedingungen ggf. einschließlich deshalb für Angelegenheiten der privaten Fall einbehalten. Dieser Betrag ermittelt der Tarifbestimmungen und das Recht der Krankenversicherung das kostenlose Streit- sich wie folgt: Bundesrepublik Deutschland Anwendung. schlichtungsverfahren vor dem neutralen Daraus ergeben sich auch die Regelungen Anzahl der Tage, an denen Versicherungs- Ombudsmann der Privaten Kranken- und über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung schutz bestanden hat, multipliziert mit Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, unserer Leistung. Den zu entrichtenden dem Beitrag gemäß Zahlungsperiode (bei wenn Sie mit einer Entscheidung von uns Gesamtbeitrag können Sie entsprechend jährlicher Zahlung 1/360, bei halbjährlicher einmal nicht einverstanden sein sollten. der gewünschten Zahlungsweise Ihrem Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zah- Sie erreichen den Ombudsmann unter: Vorschlag/Antrag entnehmen. lung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30). Ombudsmann Erfüllt haben Sie Ihre Verpflichtung zur Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge Private Kranken- und Pflegeversicherung Beitragszahlung, wenn wir den Beitrag erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage Postfach 06 02 22 · 10052 Berlin erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Telefon: 0800 2550444 tritt Erfüllung ein, wenn Ihr Konto wirksam Versicherungsschutz nicht vor dem Ende Telefax: 030 20458931 belastet ist. der Widerrufsfrist, hat der wirksame Wider ruf zur Folge, dass empfangene Leistungen Weitere Informationen: Gültigkeitsdauer von Informationen www.pkv-ombudsmann.de zurückzugewähren und gezogene Nutzun- Wenn unser Vorschlag, insbesondere im gen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, kön- beschreiten, bleibt hiervon unberührt. nen Sie dies ggf. dem Vorschlag entneh- Vertragsdauer und Kündigungsbedin men. Wird die Krankenversicherung mehre- gungen Sie können sich außerdem bei der Bundes- re Monate vor dem Versicherungsbeginn Der Vertrag wird pro Person und Tarif erst- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgeschlossen, kann es zu einer Beitrags- mals für zwei Versicherungsjahre (Kranken- (siehe oben) beschweren. 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB/G) und die Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KHT) Hinweise zum Aufbau Die oben genannten Versicherungsbedingungen bestehen aus drei Teilen: Teil I: Musterbedingungen Teil II: Tarifbedingungen Teil III: Tarife Teil I beinhaltet die Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und die Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Diese Musterbedingungen werden vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. herausgegeben. Die Musterbedingungen enthalten allge- meine Regelungen, insbesondere zum Versicherungsschutz, zu den Pflichten des Versicherungsnehmers und zum Ende der Versicherung. Teil II (Tarifbedingungen) enthält unternehmensindividuelle, von den Musterbedingungen in Teil I abweichende Regelungen. Die Tarif bedingungen gehen den Musterbedingungen vor. Zu jedem Paragraphen sind zunächst die allgemeinen Musterbedingungen (überschrieben mit „I“) abgedruckt. Ergänzende oder hiervon abweichende Regelungen sind ggf. in den unmittelbar folgenden Tarifbedingungen (überschrieben mit „II“) aufgeführt. Diese vorrangig geltenden Regelungen sind in grüner Schrift gedruckt. In Teil III wird der tarifliche Leistungsumfang der jeweiligen Tarife beschrieben. Darüber hinaus werden teilweise abweichende Regelungen getroffen, die gegenüber Teil I und Teil II vorrangig gelten. Beispielsweise können in Teil III gesonderte Regelungen zur Versicherungs fähigkeit oder zu Wartezeiten vereinbart werden. Sofern besondere Bedingungen existieren, sind diese ebenfalls im Teil III aufgeführt. Teil I Musterbedingungen Pflichten des Versicherungsnehmers § 14 Kündigung durch den Versicherer Teil II Tarifbedingungen § 18 Beitragszahlung § 15 Sonstige Beendigungsgründe § 18a Beitragsberechnung § 18b Beitragsanpassung Sonstige Bestimmungen Der Versicherungsschutz § 19 Obliegenheiten § 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 11 egenstand, Umfang und Geltungs- G bereich des Versicherungsschutzes § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen § 17 Gerichtsstand § 12 Beginn des Versicherungsschutzes § 11 Obliegenheiten und Folgen bei § 18 Änderungen der allgemeinen Obliegenheitsverletzungen bei Versicherungsbedingungen § 13 Wartezeiten Ansprüchen gegen Dritte § 19 Wechsel in den Standardtarif § 14 Umfang der Leistungspflicht § 12 Aufrechnung § 20 Wechsel in den Basistarif § 15 Einschränkung der Leistungspflicht § 16 Auszahlung der Versicherungs Ende der Versicherung leistungen Teil III Tarife § 13 Kündigung durch den Versicherungs § 17 Ende des Versicherungsschutzes nehmer Teil I b) in der Krankenhaustagegeldversicherung (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes Musterbedingungen 2009 bei stationärer Heilbehandlung ein ergibt sich aus dem Versicherungsschein, Krankenhaustagegeld. späteren schriftlichen Vereinbarungen, den (MB/KK 2009) Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2) Versicherungsfall ist die medizinisch (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Stand: Februar 2019 notwendige Heilbehandlung einer ver Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Teil II sicherten Person wegen Krankheit oder Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt unterliegt deutschem Recht. Tarifbedingungen mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungs- (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich bedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die auf Heilbehandlung in Europa. Er kann Der Versicherungsschutz Heilbehandlung auf eine Krankheit oder durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 § 1 Gegenstand, Umfang und Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit Abs. 3). Während des ersten Monats eines der bisher behandelten nicht ursächlich Geltungsbereich des Versiche zusammenhängt, so entsteht insoweit ein vorübergehenden Aufenthaltes im außer- rungsschutzes europäischen Ausland besteht auch ohne neuer Versicherungsfall. Als Versicherungs- besondere Vereinbarung Versicherungs- fall gelten auch I schutz. Muss der Aufenthalt wegen not- a) Untersuchung und medizinisch notwen- wendiger Heilbehandlung über einen (1) Der Versicherer bietet Versicherungs- Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht dige Behandlung wegen Schwanger- schutz für Krankheiten, Unfälle und andere Versicherungsschutz, solange die versicher- schaft und die Entbindung, im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, te Person die Rückreise nicht ohne Gefähr- sofern vereinbart, damit unmittelbar zusam b) ambulante Untersuchungen zur Früh dung ihrer Gesundheit antreten kann, menhängende zusätzliche Dienstleistungen. erkennung von Krankheiten nach längstens aber für weitere zwei Monate. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen), (5) Verlegt eine versicherte Person ihren a) in der Krankheitskostenversicherung Er- gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen satz von Aufwendungen für Heilbehand- c) T od, soweit hierfür Leistungen verein- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder lung und sonst vereinbarte Leistungen, bart sind. in einen anderen Vertragsstaat des Abkom- 6
mens über den Europäischen Wirtschafts- gestellt wird. Der Versicherer kann in die- § 3 Wartezeiten raum, so setzt sich das Versicherungsver- sem Fall Beitragszuschläge erheben, die bei hältnis mit der Maßgabe fort, dass der Rückverlegung des gewöhnlichen Aufent- I Versicherer höchstens zu denjenigen Leis halts nach Deutschland wieder entfallen. (1) Die Wartezeiten rechnen vom Versiche- tungen verpflichtet bleibt, die er bei einem rungsbeginn an. Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. § 2 Beginn des (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei (6) Der Versicherungsnehmer kann die Monate. Sie entfällt Umwandlung der Versicherung in einen Versicherungsschutzes gleichartigen Versicherungsschutz ver a) bei Unfällen; langen, sofern die versicherte Person die I b) für den Ehegatten oder den Lebenspart- Voraussetzungen für die Versicherungs (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit ner gemäß § 1 Lebenspartnerschafts fähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt dem im Versicherungsschein bezeichneten gesetz (siehe Anhang) einer mindestens den Antrag auf Umwandlung in angemes- Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch seit drei Monaten versicherten Person, sener Frist an. Die erworbenen Rechte blei- nicht vor Abschluss des Versicherungsver- sofern eine gleichartige Versicherung ben erhalten; die nach den technischen trages (insbesondere Zugang des Versiche- innerhalb zweier Monate nach der Ehe- Berechnungsgrundlagen gebildete Rück rungsscheines oder einer schriftlichen schließung bzw. Eintragung der Lebens- stellung für das mit dem Alter der versi- Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf partnerschaft beantragt wird. cherten Person wachsende Wagnis (Alte- von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, rungsrückstellung) wird nach Maßgabe die vor Beginn des Versicherungsschutzes (3) Die besonderen Wartezeiten betragen dieser Berechnungsgrundlagen angerech- eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbe- Abschluss des Versicherungsvertrages ein- handlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie net. Soweit der neue Versicherungsschutz getretene Versicherungsfälle sind nur für acht Monate. höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) ver- den Teil von der Leistungspflicht ausge- (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die langt oder ein Leistungsausschluss verein- schlossen, der in die Zeit vor Versiche- Wartezeiten aufgrund besonderer Verein- bart werden; ferner sind für den hinzu- rungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei barung erlassen werden, wenn ein ärztliches kommenden Teil des Versicherungsschutzes Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis Zeugnis über den Gesundheitszustand vor- Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der 3 für den hinzukommenden Teil des Versi- gelegt wird. Umwandlungsanspruch besteht nicht bei cherungsschutzes. (5) Personen, die aus der gesetzlichen befristeten Versicherungsverhältnissen. Die (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versi- Krankenversicherung oder aus einem ande- Umwandlung des Versicherungsschutzes cherungsschutz ohne Risikozuschläge und ren Vertrag über eine Krankheitskosten aus einem Tarif, bei dem die Beiträge ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, vollversicherung ausgeschieden sind, wird geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil die nachweislich dort ununterbrochen in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall mindestens drei Monate beim Versicherer zurückgelegte Versicherungszeit auf die ist, ist ausgeschlossen. Eine Umwandlung versichert ist und die Anmeldung zur Versi- Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung des Versicherungsschutzes in den Not cherung spätestens zwei Monate nach dem ist, dass die Versicherung spätestens zwei lagentarif nach § 153 Versicherungsauf- Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Monate nach Beendigung der Vorversiche- sichtsgesetz (VAG – siehe Anhang) ist Versicherungsschutz darf nicht höher oder rung beantragt wurde und der Versiche- ebenfalls ausgeschlossen. umfassender als der eines versicherten rungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 II Elternteils sein. im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. (3) Der Geburt eines Kindes steht die Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus (1) Aufnahmefähig sind gesunde Personen, einem öffentlichen Dienstverhältnis mit die ihren ständigen Wohnsitz im Inland Adoption gleich, sofern das Kind im Zeit- punkt der Adoption noch minderjährig ist. Anspruch auf Heilfürsorge. haben. Personen mit einem Wohnsitz in den unter Teil I Abs. 5 genannten Staaten Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist (6) Bei Vertragsänderungen gelten die sowie Personen mit Leiden oder Gebrechen die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis Wartezeitregelungen für den hinzukom- zur einfachen Beitragshöhe zulässig. menden Teil des Versicherungsschutzes. können zu besonderen Bedingungen ver sichert werden. II II (2) Tritt der Versicherungsfall im außer (1) Der Vertrag wird pro Person und Tarif (1) Sämtliche Wartezeiten entfallen europäischen Ausland während des versi- erstmals für zwei Versicherungsjahre abge- cherten Zeitraumes ein, besteht unbescha- a) in der Krankheitskostenvollversicherung schlossen; er verlängert sich stillschwei- det von § 7 Teil I auch nach Ablauf des nach den geschlechtsunabhängig kalku- gend um jeweils ein Jahr, sofern er nicht versicherten Zeitraumes – also auch über lierten Tarifen A bzw. AP, S, Z oder AB, SB, gemäß § 13 oder § 14 in Textform gekün- die in § 1 Teil I Abs. 4 letzter Satz genann- ZB, EWB, EB oder nach den geschlechts digt wird. Die Dauer einer bestehenden ten weiteren zwei Monate hinaus – abhängig kalkulierten Tarifen A (M/F) bzw. Vorversicherung mit gleichartigen Leistun- Anspruch auf Leistungen solange, wie die AP (M/F), S (M/F), Z (M/F) oder AB (M/F), gen wird bei Tarifwechsel angerechnet. versicherte Person nach ärztlichem Urteil SB (M/F), ZB (M/F), EWB (M/F), EB (M/F), die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer (2) Das erste Versicherungsjahr des jeweili- b) in der Krankenhaustagegeldversicherung, Gesundheit antreten kann. gen Tarifes rechnet vom Versicherungs wenn daneben eine Krankheitskosten- beginn an und endet am 31. Dezember (3) Ergänzend zu Teil I Abs. 6 Satz 2 nimmt vollversicherung nach den geschlechts des betreffenden Kalenderjahres. Die fol- der Versicherer den Antrag spätestens zum unabhängig kalkulierten Tarifen A bzw. genden Versicherungsjahre fallen mit dem Ersten des Monats an, der auf die Antrag- AP, S, Z oder AB, SB, ZB, EWB, EB oder Kalenderjahr zusammen. stellung folgt. nach den geschlechtsabhängig kalku (3) Sind die Voraussetzungen für die Mit- lierten Tarifen A (M/F) bzw. AP (M/F), (4) Der Versicherungsnehmer kann bean- versicherung eines Neugeborenen ohne S (M/F), Z (M/F) oder AB (M/F), SB (M/F), tragen, dass bei einer Verlegung des Wartezeit gemäß Teil I Abs. 2 erfüllt, dann ZB (M/F), EWB (M/F), EB (M/F) besteht, gewöhnlichen Aufenthalts einer versicher- besteht Versicherungsschutz auch für ten Person in einen anderen Mitgliedsstaat c) bei Unfällen. Geburtsschäden sowie für angeborene der Europäischen Union oder in einen Krankheiten und Gebrechen. Sofern beide (2) Gelten in einem Tarif Wartezeiten, kön- anderen Vertragsstaat des Abkommens Elternteile beim Versicherer versichert sind, nen diese erlassen werden, wenn der Versi- über den Europäischen Wirtschaftsraum die kann für das Neugeborene der umfang cherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen Begrenzung auf die Leistung, die bei einem reichere Versicherungsschutz der beiden nach Antragstellung für die ohne Wartezeit Aufenthalt dieser versicherten Person im Elternteile gewählt werden. Abweichend zu versichernden Personen auf seine Kosten Inland zu erbringen wäre, abweichend von von Teil I Abs. 2, letzter Satz, ist es zulässig, ärztliche Zeugnisse über ihren Gesundheits- § 1 Teil I Abs. 5 ab Antragstellung entfällt. in der ambulanten Krankheitskosten zustand auf einem Formblatt des Versiche Der Versicherer verpflichtet sich, den versicherung für den Versicherungsschutz rers vorlegt. Gehen die Befundberichte nicht Antrag anzunehmen, sofern dieser Antrag des Neugeborenen einen Tarif mit einer innerhalb dieser Frist ein, dann gilt der innerhalb der ersten 6 Monate nach Ver geringeren Selbstbeteiligung zu verein Antrag für den Abschluss einer Versicherung legung des gewöhnlichen Aufenthalts baren. mit bedingungsgemäßen Wartezeiten. 7
§ 4 Umfang der Leistungspflicht (8) Der Versicherer gibt auf Verlangen des technischen Berechnungsgrundlagen Versicherungsnehmers oder der versicher- festgelegten Grundsätzen jährlich zuge- I ten Person Auskunft über und Einsicht in schrieben. Dieser Teil der Alterungsrück (1) Art und Höhe der Versicherungsleistun- Gutachten oder Stellungnahmen, die der stellung wird spätestens ab Vollendung gen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarif Versicherer bei der Prüfung der Leistungs- des 65. Lebensjahres des Versicherten bedingungen. pflicht über die Notwendigkeit einer medi- für Beitragsermäßigungen entsprechend zinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Festlegung in den technischen (2) Der versicherten Person steht die Wahl der Auskunft an oder der Einsicht durch Berechnungsgrundlagen verwendet. unter den niedergelassenen approbierten den Versicherungsnehmer oder die versi- Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die (2) Ergänzend zu Teil I Abs. 2 erstreckt sich cherte Person erhebliche therapeutische die Wahlfreiheit auch auf Ärzte und Zahn- Tarifbedingungen nichts anderes bestim- Gründe oder sonstige erhebliche Gründe ärzte, die in Medizinischen Versorgungs- men, dürfen Heilpraktiker im Sinne des entgegenstehen, kann nur verlangt wer- zentren nach §§ 95 und 140a SGB V oder deutschen Heilpraktikergesetzes in An- den, einem benannten Arzt oder Rechts im Krankenhaus tätig sind, wenn auf der spruch genommen werden. anwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Grundlage der jeweils gültigen Gebühren- (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel Der Anspruch kann nur von der jeweils ordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte müssen von den in Abs. 2 genannten betroffenen Person oder ihrem gesetz- (GOZ) abgerechnet wird. Behandelnden verordnet, Arzneimittel lichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutach- Sofern der Tarif Aufwendungen für Sach- außerdem aus der Apotheke bezogen wer- leistungen (Heilmittel) vorsieht, steht der den. ten oder die Stellungnahme auf Veranlas- sung des Versicherers eingeholt, erstattet versicherten Person überdies die Wahl (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer der Versicherer die entstandenen Kosten. unter den staatlich geprüften Angehörigen Heilbehandlung hat die versicherte Person eines Gesundheitsfachberufes frei. Sach- freie Wahl unter den öffentlichen und II leistungen, Arznei-, Verband-, Heil- und privaten Krankenhäusern, die unter ständi- (1) Beitragsrückerstattung Hilfsmittel können auch von den in Satz 1 ger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei- genannten behandelnden Ärzten und chende diagnostische und therapeutische a) D ie in der Rückstellung für erfolgs Zahnärzten verordnet werden. abhängige Beitragsrückerstattung an- Möglichkeiten verfügen und Kranken (3) Zu den in Teil I Abs. 3 genannten gesammelten Beträge werden nur für geschichten führen. potheken, aus denen die Arzneimittel A die Versicherten verwendet. Dies kann (5) Für medizinisch notwendige stationäre geschehen durch: Auszahlung oder Gut- bezogen werden müssen, gehören auch Heilbehandlung in Krankenanstalten, die schrift, Leistungserhöhung, Beitrags Internet- und Versandapotheken, sofern auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung senkung, Verwendung als Einmalbeitrag für diese eine behördliche Erlaubnis zum durchführen oder Rekonvaleszenten auf- für Leistungserhöhungen oder zur Ab- Versandhandel in Deutschland nach den nehmen, im Übrigen aber die Vorausset- wendung oder Milderung von Beitrags- einschlägigen Vorschriften vorliegt. Im zungen von Abs. 4 erfüllen, werden die erhöhungen. Für welche Tarife eine Bei Ausland dürfen ärztlich verordnete Arznei- tariflichen Leistungen nur dann gewährt, tragsrückerstattung gezahlt wird und mittel aus einer in dem jeweiligen Land wenn der Versicherer diese vor Beginn der über die Art und Höhe der Verwendung offiziell zugelassenen Abgabenstelle bezo- Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei entscheidet der Vorstand des Unterneh- gen werden. Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem mens. (4) Zu den öffentlichen Krankenhäusern Umfange auch für die stationäre Behand- b) F ür die Auszahlung oder Gutschrift ist nach Teil I Abs. 4 gehören auch Bundes- lung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien Voraussetzung, dass die versicherte Per- wehrkrankenhäuser. geleistet. son während des ganzen abgelaufenen (5) Abweichend von Teil I Abs. 5 kann sich (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Geschäftsjahres (Kalenderjahr) – bei der Versicherer auf eine fehlende Leistungs Umfang für Untersuchungs- oder Behand- unterjährigem Versicherungsbeginn seit zusage nicht berufen, wenn lungsmethoden und Arzneimittel, die von diesem Zeitpunkt – nach diesem Tarif versichert war, für das abgelaufene a) ausschließlich medizinisch notwendige der Schulmedizin überwiegend anerkannt Heilbehandlungen durchgeführt wurden, sind. Er leistet darüber hinaus für Metho- Kalenderjahr Leistungen nicht erhalten hat und am 30. Juni des Folgejahres die eine stationäre Behandlung erfor- den und Arzneimittel, die sich in der Praxis derten oder als ebenso erfolgversprechend bewährt nach diesem Tarif ohne Beitragsrück- haben oder die angewandt werden, weil stand noch versichert ist. Ein Anspruch b) es sich um eine Notfalleinweisung han- keine schulmedizinischen Methoden oder auf Auszahlung oder Gutschrift bleibt delte oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der auch dann erhalten, wenn die Versiche- c) die Krankenanstalt das einzige Versor- Versicherer kann jedoch seine Leistungen rung vor dem 30. Juni des Folgejahres gungskrankenhaus in der Umgebung des auf den Betrag herabsetzen, der bei der durch Tod oder Eintritt der Pflichtversi- Wohnortes des Versicherten war oder cherung endet. Die Auszahlung oder Anwendung vorhandener schulmedizi d) während des Aufenthaltes in der Gutschrift der Beitragsrückerstattung nischer Methoden oder Arzneimittel rankenanstalt eine akute Erkrankung K wird nach dem 30. Juni des Folgejahres angefallen wäre. auftrat, die eine medizinisch notwendige vorgenommen. (7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, stationäre Behandlung erforderte. Für nach dem 20.12.2012 abgeschlosse- deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro ne Versicherungen gilt: überschreiten werden, kann der Versiche- rungsnehmer in Textform Auskunft über Der Vorstand des Unternehmens behält § 5 Einschränkung der den Umfang des Versicherungsschutzes für sich vor, die Voraussetzungen für die Leistungspflicht die beabsichtigte Heilbehandlung verlan- Auszahlung oder Gutschrift hiervon gen. Der Versicherer erteilt die Auskunft abweichend festzulegen. In diesem Fall I spätestens nach vier Wochen; ist die wird er den Versicherungsnehmern die neue Regelung jeweils vor Beginn des (1) Keine Leistungspflicht besteht Durchführung der Heilbehandlung drin- gend, wird die Auskunft unverzüglich, spä- Kalenderjahres bzw. bei unterjährigem a) für solche Krankheiten einschließlich testens nach zwei Wochen erteilt. Der Ver- Beginn des Vertrages bei Vertragsab- ihrer Folgen sowie für Folgen von sicherer geht dabei auf einen vorgelegten schluss mitteilen. Unfällen und für Todesfälle, die durch Kostenvoranschlag und andere Unterlagen c) Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Kriegsereignisse verursacht oder als ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Aus- Beitragsermäßigung im Alter werden der Wehrdienstbeschädigung anerkannt und kunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Alterungsrückstellung aller Versicherten nicht ausdrücklich in den Versiche Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, von Krankheitskostentarifen, für die rungsschutz eingeschlossen sind; wird bis zum Beweis des Gegenteils durch nach den technischen Berechnungs- b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten den Versicherer vermutet, dass die beab- grundlagen eine Alterungsrückstellung und Unfälle einschließlich deren Folgen sichtigte medizinische Heilbehandlung über das 65. Lebensjahr hinaus zu bilden sowie für Entziehungsmaßnahmen ein- notwendig ist. ist, zusätzliche Beträge gemäß den in den schließlich Entziehungskuren; 8
c) f ür Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Kurort, nicht aber für Kur- und Sanatori- Pflichten des Heilpraktiker und in Krankenanstalten, umsbehandlung (vgl. Teil I Abs. 1 d). Versicherungsnehmers deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung § 8 Beitragszahlung ausgeschlossen hat, wenn der Versiche- § 6 Auszahlung der rungsfall nach der Benachrichtigung I des Versicherungsnehmers über den Versicherungsleistungen (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und L eistungsausschluss eintritt. Sofern im I wird vom Versicherungsbeginn an berech- Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Ver- net. Er ist zu Beginn eines jeden sicherungsfall schwebt, besteht keine (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur Versicherungsjahres zu entrichten, kann Leistungspflicht für die nach Ablauf von verpflichtet, wenn die von ihm geforderten aber auch in gleichen monatlichen Bei- drei Monaten seit der Benachrichtigung Nachweise erbracht sind; diese werden tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis entstandenen Aufwendungen; Eigentum des Versicherers. zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung (2) Im Übrigen ergeben sich die Vorausset- gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten sowie für Rehabilitationsmaßnahmen zungen für die Fälligkeit der Leistungen des eines jeden Monats fällig. Wird der Jahres- der gesetzlichen Rehabilitationsträger, Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). beitrag während des Versicherungsjahres wenn der Tarif nichts anderes vorsieht; neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbe- (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die trag vom Änderungszeitpunkt an bis zum e) f ür ambulante Heilbehandlung in einem versicherte Person zu leisten, wenn der Ver- Beginn des nächsten Versicherungsjahres Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung sicherungsnehmer ihm diese in Textform als nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen. entfällt, wenn die versicherte Person Empfangsberechtigte für deren Versiche- dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder rungsleistungen benannt hat. Liegt diese (2) Wird der Vertrag für eine bestimmte während eines vorübergehenden Auf- Voraussetzung nicht vor, kann nur der Ver- Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass enthaltes durch eine vom Aufenthalts- sicherungsnehmer die Leistung verlangen. sich das Versicherungsverhältnis nach zweck unabhängige Erkrankung oder Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschwei- (4) Die in ausländischer Währung entstan- gend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern einen dort eingetretenen Unfall Heil denen Krankheitskosten werden zum Kurs behandlung notwendig wird; der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß des Tages, an dem die Belege beim Versi- gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle f) --- cherer eingehen, in Euro umgerechnet. von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vor g) für Behandlungen durch Ehegatten, (5) Kosten für die Überweisung der Versiche- sehen. Diese sind am Ersten eines jeden Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspart rungsleistungen und für Übersetzungen kön- Monats fällig. nerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern nen von den Leistungen abgezogen werden. (3) Wird der Versicherungsvertrag über oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten eine der Erfüllung der Pflicht zur Versiche- werden tarifgemäß erstattet. (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet rung dienende Krankheitskostenversiche- h) f ür eine durch Pflegebedürftigkeit oder werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 rung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) Verwahrung bedingte Unterbringung. gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 später als einen Monat nach Entstehen der abgeschlossene Verträge; gesetzliche Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder Beitragszuschlag in Höhe eines Monats sonstige Maßnahme, für die Leistungen Abtretungsverbote bleiben unberührt. beitrags für jeden weiteren angefangenen vereinbart sind, das medizinisch notwendige II Monat der Nichtversicherung zu entrich- Maß, so kann der Versicherer seine Leistun- ten, ab dem sechsten Monat der Nichtver- gen auf einen angemessenen Betrag her (1) Rechnungen sind in Urschrift einzurei- sicherung für jeden weiteren angefangenen absetzen. Stehen die Aufwendungen für die chen. Hat sich ein anderer Kostenträger an Monat der Nichtversicherung ein Sechstel Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen den Kosten beteiligt, genügen Zweitschriften, des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der in einem auffälligen Missverhältnis zu den auf denen der andere Kostenträger den Nichtversicherung nicht ermittelt werden, erbrachten Leistungen, ist der Versicherer Erstattungsbetrag vermerkt hat. ist davon auszugehen, dass der Versicherte insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Rechnungen müssen enthalten: den Vor- (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen und Zunamen der behandelten Person, die Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden aus der gesetzlichen Unfallversicherung Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen), nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag oder der gesetzlichen Rentenversicherung, die Angabe der einzelnen Leistungen des ist einmalig zusätzlich zum laufenden Bei- auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Heilbehandlers mit Ziffern der Gebühren- trag zu entrichten. Der Versicherungsneh- Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, ordnung sowie die Behandlungsdaten. mer kann vom Versicherer die Stundung u nbeschadet der Ansprüche des Versiche- des Beitragszuschlags verlangen, wenn den rungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, Soweit nur Krankenhaustagegeld gewährt Interessen des V ersicherers durch die Ver- nur für die Aufwendungen leistungspflich- wird, ist als Nachweis eine Bescheinigung einbarung einer angemessenen Ratenzah- tig, welche trotz der gesetzlichen Leistun- über die stationäre Heilbehandlung einzu- lung Rechnung getragen werden kann. Der gen notwendig bleiben. reichen, die den Vor- und Zunamen der gestundete Betrag wird verzinst. behandelten Person, die Bezeichnung der (4) Hat die versicherte Person wegen des- Krankheiten (Diagnosen) sowie das Auf- (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Bei- selben Versicherungsfalles einen Anspruch nahme- und das Entlassungsdatum enthält. tragsrate ist, sofern nicht anders verein- gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, Bei längerem Krankenhausaufenthalt bart, unverzüglich nach Ablauf von zwei darf die Gesamterstattung die Gesamtauf- können Zwischennachweise vorgelegt wer- Wochen nach Zugang des Versicherungs- wendungen nicht übersteigen. den. scheines zu zahlen. II (2) Rechnungen sind möglichst gesammelt (5) Kommt der Versicherungsnehmer mit je Krankheitsfall einzureichen. der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, (1) Bei Aufenthalt im Ausland findet der so werden die gestundeten Beitragsraten Leistungsausschluss in Teil I Abs. 1 a) nur (3) Kosten für die Überweisung der des laufenden Versicherungsjahres fällig. Anwendung, wenn die versicherte Person Versicherungsleistungen auf ein inländi- Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn in ein Gebiet einreist und/oder sich dort sches Konto und die Kosten für Überset der rückständige Beitragsteil einschließlich weiterhin a ufhält, für das eine Reisewar- zungen werden nicht abgezogen. der Beitragsrate für den am Tage der Zah- nung des Auswärtigen Amtes gilt. lung laufenden Monat und die Mahn- Die Einschränkung der Leistungspflicht für kosten entrichtet sind. Krankheiten einschließlich ihrer Folgen § 7 Ende des (6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer sowie für Folgen von Unfällen und für Versicherungsschutzes der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung Todesfälle, die als Wehrdienstbeschädigung dienenden Krankheitskostenversicherung anerkannt sind, bleibt hiervon unberührt. I (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) mit (2) Der Versicherer leistet im tariflichen Der Versicherungsschutz endet – auch für einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen Rahmen auch für Kosten einer ambulanten schwebende Versicherungsfälle – mit der für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn Heilbehandlung in einem Heilbad oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses. der Versicherer. Der Versicherungsnehmer 9
hat für jeden angefangenen Monat eines hältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19 Person; dies gilt in Ansehung des Beitragsrückstandes einen Säumniszu- Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch An- Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge schlag von 1 % des Beitragsrückstandes fechtung des Versicherers wegen arglistiger geschlechtsunabhängig erhoben werden. sowie Mahnkosten zu entrichten. Ist der Täuschung beendet, steht dem Versicherer Das Eintrittsalter ist die Anzahl der bei Beitragsrückstand einschließlich der Säum- der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Vertragsbeginn vollendeten Lebensjahre. niszuschläge zwei Monate nach Zugang Wirksamwerden der Rücktritts- oder An- dieser Mahnung noch höher als der Bei- fechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer Sofern nach den in den technischen tragsanteil für einen Monat, mahnt der zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Berechnungsgrundlagen festgelegten Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, Grundsätzen keine Alterungsrückstellung Ruhen des Versicherungsvertrages ein kann er eine angemessene Geschäftsgebühr zu bilden ist, richtet sich die Höhe des zweites Mal. Ist der B eitragsrückstand ein- verlangen. Tarifbeitrags nach dem Geschlecht und der schließlich der Säumniszuschläge einen (9) Die Beiträge sind an die vom Versiche- von der versicherten Person erreichten Monat nach Zugang der zweiten Mahnung rer zu bezeichnende Stelle zu entrichten. Lebensaltersgruppe; dies gilt in Ansehung höher als der Beitragsanteil für einen des Geschlechts nicht für Tarife, deren Bei- Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab II träge geschlechtsunabhängig erhoben dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. (1) Der Versicherungsnehmer erhält bei werden. Die Einstufung in eine tarifliche Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nichtmonatlicher Zahlungsweise (viertel- Lebensaltersgruppe erfolgt nach dem nach § 153 VAG (siehe Anhang) versichert. jährlich, halbjährlich oder jährlich) einen jeweiligen aktuellen Alter der versicherten Es gelten insoweit die Allgemeinen Ver Beitragsnachlass (Skonto), der im Antrag Person. Nach Ablauf des Monats, in dem sicherungsbedingungen für den Notlagen- genannt wird. Änderungen in der Höhe des die versicherte Person die nächsthöhere tarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Skontos werden bei Beitragsanpassungen tarifliche Lebensaltersgruppe erreicht, ist Fassung. im Voraus mitgeteilt. der für diese Gruppe geltende Beitrag zu Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt (2) Der Versicherungsnehmer hat die Kosten zahlen. nicht ein oder endet, wenn der Versiche- eines von ihm zu vertretenden Rückläufers im Lastschriftverfahren zu erstatten. (2) Für Kinder und Jugendliche ist nach rungsnehmer oder die versicherte Person Ablauf des Monats, in dem das 16. bzw. 21. hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder (3) Mahnkosten werden in nachgewiesener des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist Lebensjahr vollendet wird, der im Tarif für Höhe berechnet. oder wird. Unbeschadet davon wird der die nächsthöhere Altersstufe vorgesehene (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Bei- Beitrag zu entrichten. Vertrag ab dem ersten Tag des übernächs tragsrate wird bis zum Versicherungs- ten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in beginn gestundet. dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens § 8b Beitragsanpassung versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumnis- § 8a Beitragsberechnung I zuschläge und der Beitreibungskosten I (1) Im Rahmen der vertraglichen Leis gezahlt sind. In den Fällen der Sätze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder die (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt tungszusage können sich die Leistungen versicherte Person so zu stellen, wie der nach Maßgabe der Vorschriften des VAG des Versicherers z. B. wegen steigender Heil- Versicherungsnehmer oder die versicherte und ist in den technischen Berechnungs- behandlungskosten, einer häufigeren In- Person vor der Versicherung im Notlagen- grundlagen des Versicherers festgelegt. anspruchnahme medizinischer Leistungen tarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) stand, (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch oder aufgrund steigender Lebenserwartung abgesehen von den während der Ruhens- durch Änderung des Versicherungsschutzes, ändern. Dementsprechend vergleicht der zeit verbrauchten Anteilen der Alterungs- wird das Geschlecht und das (die) bei Versicherer zumindest jährlich für jeden rückstellung. Während der Ruhenszeit vor- Inkrafttreten der Änderung erreichte tarif- Tarif die erforderlichen mit den in den tech- genommene Beitragsanpassungen und liche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der nischen Berechnungsgrundlagen kalkulier- Änderungen der allgemeinen Versiche- versicherten Person berücksichtigt; dies gilt rungsbedingungen in dem Tarif, in dem der ten Versicherungsleistungen und Sterbe- in Ansehung des Geschlechts nicht für wahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegen- Versicherungsnehmer oder die versicherte Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhän- Person vor Eintritt des Ruhens versichert überstellung für eine Beobachtungseinheit gig erhoben werden. Dabei wird dem Ein- war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung trittsalter der versicherten Person dadurch eines Tarifs eine Abweichung von mehr als der Versicherung in diesem Tarif. Rechnung getragen, dass eine Alterungs- dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine rückstellung gemäß den in den techni- Vomhundertsatz, werden alle Beiträge die- Bescheinigung des zuständigen Trägers schen Berechnungsgrundlagen festgeleg- ser Beobachtungseinheit vom Versicherer nach dem Zweiten oder Zwölften Buch ten Grundsätzen angerechnet wird. Eine überprüft und, soweit erforderlich, mit Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versi- Erhöhung der Beiträge oder eine Minde- Zustimmung des Treuhänders angepasst. cherer kann in angemessenen Abständen rung der Leistungen des Versicherers wegen Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Vorlage einer neuen Bescheinigung des Älterwerdens der versicherten Person auch eine betragsmäßig festgelegte Selbst- v erlangen. ist jedoch während der Dauer des Versiche- beteiligung angepasst und ein vereinbarter rungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit (7) Bei anderen als den in Abs. 6 genann- eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. Risikozuschlag entsprechend geändert ten Versicherungen kann die nicht recht- werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung zeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines (3) Bei Beitragsänderungen kann der Ver werden auch der für die Beitragsgarantie Folgebeitrages unter den Voraussetzungen sicherer auch besonders vereinbarte Risiko- im Standardtarif erforderliche Zuschlag der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum zuschläge entsprechend ändern. (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Be- Verlust des Versicherungsschutzes führen. (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein tragsbegrenzungen im Basistarif erforder Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer rechtzeitig gezahlt und wird der Versiche- liche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils für den hinzukommenden Teil des Versi- kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, rungsnehmer in Textform gemahnt, so ist cherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag er zur Zahlung der Mahnkosten verpflich- soweit erforderlich, angepasst. ein angemessener Zuschlag zu. Dieser tet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt. bemisst sich nach den für den Geschäfts- (2) (entfallen) (8) Wird das Versicherungsverhältnis vor betrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen. (3) Beitragsanpassungen sowie Änderun- Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit gen von Selbstbeteiligungen und evtl. ver- nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der II einbarten Risikozuschlägen werden zu Beitragsrate zu, der dem Zeitraum ent- (1) Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich Beginn des zweiten Monats wirksam, der spricht, in dem der Versicherungsschutz bei Vertragsbeginn nach dem Geschlecht auf die Benachrichtigung des Versiche- bestanden hat. Wird das Versicherungsver- und dem Eintrittsalter der versicherten rungsnehmers folgt. 10
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