Private Krankenzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte - Vertragsgrundlagen und weitere Informationen

 
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Vertragsgrundlagen und weitere Informationen

Private Krankenzusatzversicherung
für gesetzlich Versicherte
Inhaltsübersicht

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Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht4
Verbraucherinformation5
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB/G) und
die Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KHT)                                                                                   6
Teil I     Musterbedingungen und
Teil II    Tarifbedingungen6
Teil III   Tarife
           Stationäre Zusatzversicherungen
            Tarife SG – Stationäre Krankheitskosten-Zusatzversicherung                                                         14
            Tarife SG (M/F) – Stationäre Krankheitskosten-Zusatzversicherung                                                   15
            – Besondere Bedingungen für die stationäre Krankheitskosten-Zusatzversicherung ohne Bildung von
               Alterungsrückstellungen nach den geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarifen der Serie SG und den
               geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen der Serie SG (M/F)                                                     16
            Tarife KHT und KHT (M/F) – Krankenhaustagegeldversicherung                                                         17
            Tarif KHTF – Besondere Bedingungen für die beitragsfreie Krankenhaustagegeldversicherung                           17
           Zahn-Zusatzversicherungen
            Tarife Dental und Dental-Plus, K-Dental und K-Dental-Plus sowie Dental (M/F) und Dental-Plus (M/F) und
             K-Dental (M/F) und K-Dental-Plus (M/F) – Zusatzversicherung für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie   18
           Ergänzende Zusatzversicherungen
            Tarif Natur - Zusatzversicherung für naturheilkundliche Untersuchungen und Behandlungen                           20
            Tarif Check - Zusatzversicherung für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen                                   21
            Tarif A&O - Zusatzversicherung für Brillen, refraktive Chirurgie, Hörgeräte sowie unfallbedingte Erblindung
             bzw. unfallbedingten Verlust des Gehörs                                                                           22
            Tarife EG-Komfort und EG-Komfort (M/F) – Zusatzversicherung für Sehhilfen, Zahnersatz und Heilpraktiker           23
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Zahnzusatzversicherung nach den ­Tarifen ZahnPremium und ZahnKomfort (AVB/GZ)24
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT)                                               31
Teil I     Musterbedingungen und
Teil II    Tarifbedingungen                                                                                                    31
Teil III   Tarife KT und KT (M/F)
           – Krankentagegeldversicherung für Selbstständige                                                                    39
           – für Arbeitnehmer und Selbstständige                                                                               39
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankengeld-Ergänzungsversicherung (AVB/KGE)                                       40
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (AVB/PTG)                      45
Teil I     Musterbedingungen und
Teil II    Tarifbedingungen                                                                                                    45
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflege-Zusatztagegeldversicherung nach dem geschlechtsunabhängig kalkulierten
Tarif PZT-Komfort, den geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen PZT (M/F), PZT-Komfort (M/F) und dem Tarif PZT 0 (AVB/PZT)     52
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AVB/GAW)                                          57
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung (AVB/KAW)                                         58
Anhang: Gesetzesauszüge                                                                                                        60
Hinweise zum Datenschutz                                                                                                       74
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/
Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung                                                                        76

                                                                     3
Informationsblatt Krankenversicherung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In der Presse und in der Öffentlichkeit          durch die in diesem Jahr eingehenden Bei-        der Kalkulation wird unterstellt, dass sich
­werden im Zusammenhang mit der pri­             träge gedeckt werden. Außer einer gesetz-        die Kosten im Gesundheitswesen nicht
 vaten und gesetzlichen Krankenversiche-         lichen Rücklage werden keine weiteren            erhöhen und die Beiträge nicht allein we-
 rung Begriffe gebraucht, die erklärungs­        Rückstellungen gebildet.                        ­gen des Älterwerdens des Versicherten steigen.
 bedürftig sind. Dieses Informationsblatt                                                         Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet
 will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen                                                       man als Anwartschaftsdeck­ungsverfahren
 und privaten Krankenversicherung kurz           Unter bestimmten Voraussetzungen sind            oder Kapitaldeckungsverfahren.
 erläutern.                                      Ehegatten und Kinder beitragsfrei mit­
                                                 versichert.
                                                                                                 Ein Wechsel des privaten Krankenversiche-
Prinzipien der gesetzlichen                                                                      rungsunternehmens ist in der Regel zum
                                                 Prinzipien der privaten Kranken­                Ablauf des Versicherungsjahres möglich.
Krankenversicherung                              versicherung                                    Dabei ist zu beachten, dass für die Kran-
In der gesetzlichen Krankenversicherung                                                          kenversicherer – mit Ausnahme der Versi-
                                                 In der privaten Krankenversicherung ist
besteht das Solidaritätsprinzip. Dies be-                                                        cherung im Basistarif – keine Annahme­
                                                 für jede versicherte Person ein eigener
­deutet, dass die Höhe des Beitrags nicht        Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags        verpflichtung besteht, der neue Versicherer
 in erster Linie vom im Wesentlichen gesetz-     richtet sich nach dem Alter und nach dem        wiederum eine Gesundheitsprüfung durch-
 lich festgelegten Leistungsumfang, sondern      Gesundheitszustand der versicherten Per-        führt und die Beiträge zum dann erreich-
 von der nach bestimmten Pauschalregeln          son bei Vertragsabschluss sowie nach dem        ten Alter erhoben werden. Ein Teil der kal-
 ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit    abgeschlossenen Tarif. Es werden nach           kulierten Alterungsrückstellung kann an
 des versicherten Mitglieds abhängt. Die         versicherungsmathema­tischen Grund-             den neuen Versicherer übertragen werden.1
 Beiträge werden regelmäßig als Prozent-         sätzen berechnete risiko­gerechte Beiträge      Der übrige Teil kann bei Abschluss eines
 satz des Einkommens bemessen.                   erhoben.                                        Zusatztarifes auf dessen Prämie angerech-
                                                                                                 net werden; andernfalls verbleibt er bei
                                                                                                 dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine
Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im       Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme       Rückkehr in die gesetzliche Krankenversi-
Um­lageverfahren erhoben. Dies bedeutet,         von Gesundheitsleistungen wird durch eine       cherung ist in der Regel, insbesondere im
dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr           Alterungsrückstellung berücksichtigt. Bei       Alter, ausgeschlossen.

1    aren Sie bereits vor dem 1. 1. 2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen.
    W
    Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen.

                                                                     4
Verbraucher­information
Die nachfolgenden Informationen erhalten         a­ npassung ab Versicherungsbeginn kom-        tagegeld- und Pflegezusatztagegeldversi-
Sie aufgrund der Verordnung über Infor­           men.                                          cherung ein Versicherungsjahr) abgeschlos­-
mationspflichten bei Versicherungsverträ-                                                       sen. Der Versicherungsbeginn ist in Ihrem
                                                 Zustandekommen des Vertrages, Binde­
gen. Neben den Allgemeinen Versiche-                                                            Vorschlag/Antrag angegeben. Der Vertrag
                                                 frist für Ihre Vertragserklärung
rungsbedingungen, die Sie im Anschluss                                                          verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn
vorfinden, handelt es sich um Informatio­        Der Versicherungsvertrag kommt zustande,       er nicht von Ihnen oder von uns spätestens
nen zum Ver­sicherer, zur angebotenen Leis­      wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der         3 Monate vor Ablauf des jeweiligen
tung, zum Vertrag und zum Rechtsweg.             Regel geschieht dies durch Zugang des          Versicherungsjahres gekündigt wird. Ein
                                                 ­Versicherungsscheins bei Ihnen. Der Versi-    Kündigungsrecht des Versicherers besteht
Vertragspartner
                                                 cherungsschutz beginnt mit dem im Ver­         nur in der Krankentagegeld- und
Ihr Vertragspartner ist die                       sicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt       Krankenhaus­tagegeldversicherung, und nur
LVM Krankenversicherungs-AG,                     (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor        wenn sie nicht neben einer Krankheitskos-
Kolde-Ring 21, 48126 Münster                     Abschluss des Versicherungsvertrages und       tenvollversicherung geführt werden. Das
mit Sitz in Münster. Registergericht:            nicht vor Ablauf von ggf. vereinbarten
Amtsgericht Münster, HR B 1809                                                                  Kündigungsrecht besteht in diesen Fällen
                                                 Wartezeiten. Weitere Angaben zum Beginn
                                                                                                darüber hinaus nur innerhalb der ersten
 Wir sind Erstversicherer im Bereich der         der Versicherung und des Versicherungs-
                                                                                                drei Versicherungsjahre zum Ende eines
p
­ rivaten Krankenversicherung.                   schutzes können Sie den Ihrem Vertrag zu
                                                                                                Versicherungsjahres. Besondere Kündi-
                                                 Grunde liegenden Bedingungen entneh-
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde                                                         gungsrechte können im Einzelfall für Sie
                                                 men. Sie sind an Ihre Vertragserklärung
ist die Bundesanstalt für Finanzdienst­          sechs Wochen gebunden. Die Bindefrist          bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den
leistungsaufsicht (BaFin),                       beginnt mit dem Tag der Antragstellung.        Ihrem Ver­trag zu Grunde liegenden
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,                                                           Versicherungs­bedingungen.
Telefon: 02 28/41 08-0,                          Widerrufsrecht
                                                                                                Anwendbares Recht
Telefax: 02 28/41 08-15 50.                      Sie können Ihre Vertragserklärung inner-
                                                 halb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün­        Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen
Garantiefonds                                                                                   und uns, insbesondere auf einen
                                                 den in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
Zur Absicherung der Ansprüche aus der            widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie     Versicherungsvertrag ist ausschließlich das
Krankenversicherung dienen zunächst              den Versicherungsschein, die Vertragsbe-       Recht der Bundesrepublik Deutschland
e­ igene Sicherheitsmittel, insbesondere das     stimmungen einschließlich der Allgemeinen      anwendbar. Regelungen bezüglich des
Eigenkapital der LVM Krankenversiche-            Versicherungsbedingungen, die weiteren         zuständigen Gerichts können Sie Ihren
rungs-AG. Daneben stehen erhebliche              Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des        Versicherungs­bedingungen entnehmen.
R ­ ücklagen in der Rückstellung für Beitrags-   Versicherungsvertragsgesetzes in Verbin-
rückerstattung zur Verfügung. Schließlich                                                       Sprache
                                                 dung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informa-
besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds         tionspflichtenverordnung und die Beleh-        Die Vertragsbedingungen und die Vorab­
(§§ 124 ff. des Versicherungsaufsichtsge-        rung jeweils in Textform erhalten haben.       informationen werden Ihnen in deutscher
setzes), der bei der Medicator AG,               Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die      Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kom-
B ­ ayenthalgürtel 26, 50968 Köln, errichtet     rechtzeitige Absendung des Widerrufs.          munikation während der Laufzeit dieses
ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichts­                                                      Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache
   behörde die Verträge auf den Sicherungs-      Der Widerruf ist zu richten an:                mit Ihnen führen.
fonds übertragen. Geschützt von dem              LVM Krankenversicherungs-AG,
Fonds sind die Ansprüche der Versiche-           Kolde-Ring 21, 48126 Münster,                  Wir verwenden in der Regel die männliche
rungsnehmer und der versicherten Perso-          E-Mail: info@lvm.de                            Schreibweise. Gemeint sind damit immer
nen. Die LVM Krankenversicherungs-AG                                                            auch die anderen Anredeformen.
                                                 Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet
gehört dem Sicherungsfonds an.                   der Versicherungsschutz, und wir erstatten     Außergerichtliche Beschwerdestelle/
Wesentliche Merkmale Ihrer Versiche­             Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des         Schlichtungsstelle
rung, anwendbares Recht, Gesamtpreis             Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages,     Die LVM Krankenversicherungs-AG ist frei-
und Einzelheiten der Zahlung und Erfül­          wenn Sie zugestimmt haben, dass der Ver-       williges Mitglied im Verband der privaten
lung sowie zusätzlich anfallende Kosten          sicherungsschutz vor dem Ende der Wider-       Krankenversicherung e. V. Dieser hat als
                                                 rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages,
Auf das Versicherungsverhältnis finden die                                                      außergerichtliche Schlichtungsstelle eine
                                                 der auf die Zeit bis zum Zugang des
dem Vertrag zu Grunde liegenden Versi­                                                          Ombudsmannstelle eingerichtet. Sie können
                                                 ­Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem
cherungsbedingungen ggf. einschließlich                                                         deshalb für Angelegenheiten der privaten
                                                  Fall einbehalten. Dieser Betrag ermittelt
der Tarifbestimmungen und das Recht der                                                         Krankenversicherung das kostenlose Streit-
                                                  sich wie folgt:
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.                                                           schlichtungsverfahren vor dem neu­tralen
Daraus ergeben sich auch die Regelungen          Anzahl der Tage, an denen Versicherungs-       Ombudsmann der Privaten Kranken- und
über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung       schutz bestanden hat, multipliziert mit        Pflegeversicherung in Anspruch nehmen,
unserer Leistung. Den zu entrichtenden           dem Beitrag gemäß Zahlungsperiode (bei         wenn Sie mit einer Entscheidung von uns
Gesamtbeitrag können Sie entsprechend            jährlicher Zahlung 1/360, bei halbjährlicher   einmal nicht einverstanden sein sollten.
der gewünschten Zahlungsweise Ihrem              Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zah-      Sie erreichen den Ombudsmann unter:
Vorschlag/Antrag entnehmen.                      lung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30).
                                                                                                Ombudsmann
Erfüllt haben Sie Ihre Verpflichtung zur         Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge      Private Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragszahlung, wenn wir den Beitrag            erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage       Postfach 06 02 22 · 10052 Berlin
erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren        nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der         Telefon: 0800 2550444
tritt Erfüllung ein, wenn Ihr Konto wirksam      Versicherungsschutz nicht vor dem Ende         Telefax: 030 20458931
belastet ist.                                    der Widerrufsfrist, hat der wirksame Wider­
                                                 ruf zur Folge, dass empfangene Leistungen      Weitere Informationen:
Gültigkeitsdauer von Informationen                                                              www.pkv-ombudsmann.de
                                                 zurückzugewähren und gezogene Nutzun-
Wenn unser Vorschlag, insbesondere im            gen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.         Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, kön-                                                   beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
nen Sie dies ggf. dem Vorschlag entneh-          Vertragsdauer und Kündigungsbedin­
men. Wird die Krankenversicherung mehre-         gungen                                         Sie können sich außerdem bei der Bundes-
re Monate vor dem Versicherungsbeginn            Der Vertrag wird pro Person und Tarif erst-    anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
abgeschlossen, kann es zu einer Beitrags-        mals für zwei Versicherungsjahre (Kranken-     (siehe oben) beschweren.

                                                                        5
Allgemeine Versicherungs­bedingungen für die
Krankheits­kostenversicherung (AVB/G) und die
Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KHT)
Hinweise zum Aufbau
Die oben genannten Versicherungs­bedingungen bestehen aus drei Teilen:
Teil I:    Musterbedingungen
Teil II: Tarifbedingungen
Teil III: Tarife
Teil I beinhaltet die Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und die Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Diese
Musterbedingungen werden vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. herausgegeben. Die Musterbedingungen enthalten allge-
meine Regelungen, insbesondere zum Versicherungsschutz, zu den Pflichten des Versicherungsnehmers und zum Ende der Versicherung.
Teil II (Tarifbedingungen) enthält unternehmensindividuelle, von den Musterbedingungen in Teil I abweichende Regelungen. Die Tarif­
bedingungen gehen den Musterbedingungen vor.
Zu jedem Paragraphen sind zunächst die allgemeinen Musterbedingungen (überschrieben mit „I“) abgedruckt. Ergänzende oder hiervon
abweichende Regelungen sind ggf. in den unmittelbar folgenden Tarifbedingungen (überschrieben mit „II“) aufgeführt. Diese vorrangig
geltenden Regelungen sind in grüner Schrift gedruckt.
In Teil III wird der tarifliche Leistungsumfang der jeweiligen Tarife beschrieben. Darüber hinaus werden teilweise abweichende Regelungen
getroffen, die gegenüber Teil I und Teil II vorrangig gelten. Beispielsweise können in Teil III gesonderte Regelungen zur Versicherungs­
fähigkeit oder zu Wartezeiten vereinbart werden. Sofern besondere Bedingungen existieren, sind diese ebenfalls im Teil III aufgeführt.

Teil I		 Musterbedingungen                      Pflichten des Versicherungsnehmers             § 14 Kündigung durch den Versicherer

Teil II Tarifbedingungen                        § 18 Beitragszahlung                           § 15 Sonstige Beendigungsgründe
                                                § 18a Beitragsberechnung
                                                § 18b Beitragsanpassung                        Sonstige Bestimmungen
Der Versicherungsschutz
                                                § 19 Obliegenheiten                            § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
§ 11       egenstand, Umfang und Geltungs-
           G
          bereich des Versicherungsschutzes     § 10 	Folgen von Obliegenheits­verletzungen   § 17 Gerichtsstand
§ 12 Beginn des Versicherungsschutzes           § 11	Obliegenheiten und Folgen bei            § 18	Änderungen der allgemeinen
                                                      Obliegenheitsverletzungen bei                  Versicherungsbedingungen
§ 13 Wartezeiten                                      An­sprüchen gegen Dritte
                                                                                               § 19 Wechsel in den Standardtarif
§ 14 Umfang der Leistungspflicht                § 12 Aufrechnung
                                                                                               § 20 Wechsel in den Basistarif
§ 15 Einschränkung der Leistungspflicht
§ 16 	Auszahlung der Versicherungs­            Ende der Versicherung
       leistungen                                                                              Teil III Tarife
                                                § 13	Kündigung durch den Versicherungs­
§ 17 Ende des Versicherungsschutzes                   nehmer

Teil I                                          b) in der Krankenhaustagegeldversicherung     (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes
Musterbedingungen 2009                              bei stationärer Heilbehandlung ein         ergibt sich aus dem Versicherungsschein,
                                                    Krankenhaustagegeld.                       späteren schriftlichen Vereinbarungen, den
(MB/KK 2009)                                                                                   Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                (2) Versicherungsfall ist die medizinisch      (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit
Stand: Februar 2019                             notwendige Heilbehandlung einer ver­           Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen
Teil II                                         sicherten Person wegen Krankheit oder          Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis
                                                Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt    unterliegt deutschem Recht.
Tarifbedingungen                                mit der Heilbehandlung; er endet, wenn
                                                nach medizinischem Befund Behandlungs-         (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich
                                                bedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die     auf Heilbehandlung in Europa. Er kann
Der Versicherungsschutz                         Heilbehandlung auf eine Krankheit oder         durch Vereinbarung auf außereuropäische
                                                                                               Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15
§ 1 Gegenstand, Umfang und                      Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit
                                                                                               Abs. 3). Während des ersten Monats eines
                                                der bisher behandelten nicht ursächlich
Geltungsbereich des Versiche­                   zusammenhängt, so entsteht insoweit ein
                                                                                               vorübergehenden Aufenthaltes im außer-
rungsschutzes                                                                                  europäischen Ausland besteht auch ohne
                                                neuer Versicherungsfall. Als Versicherungs-    besondere Vereinbarung Versicherungs-
                                                fall gelten auch
                       I                                                                       schutz. Muss der Aufenthalt wegen not-
                                                a) Untersuchung und medizinisch notwen-       wendiger Heilbehandlung über einen
(1) Der Versicherer bietet Versicherungs-                                                      Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht
                                                    dige Behandlung wegen Schwanger-
schutz für Krankheiten, Unfälle und andere                                                     Versicherungsschutz, solange die versicher-
                                                    schaft und die Entbindung,
im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt,                                                   te Person die Rückreise nicht ohne Gefähr-
sofern vereinbart, damit unmittelbar zusam­     b) ambulante Untersuchungen zur Früh­         dung ihrer Gesundheit antreten kann,
menhängende zusätzliche Dienstleistungen.           erkennung von Krankheiten nach             längstens aber für weitere zwei Monate.
Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer       gesetzlich eingeführten Programmen
                                                    (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),         (5) Verlegt eine versicherte Person ihren
a) in der Krankheitskostenversicherung Er-                                                    gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen
   ­satz von Aufwendungen für Heilbehand-       c) T od, soweit hierfür Leistungen verein-    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
    lung und sonst vereinbarte Leistungen,          bart sind.                                 in einen anderen Vertragsstaat des Abkom-

                                                                    6
mens über den Europäischen Wirtschafts-         gestellt wird. Der Versicherer kann in die-         § 3 Wartezeiten
raum, so setzt sich das Versicherungsver-       sem Fall Beitragszuschläge erheben, die bei
hältnis mit der Maßgabe fort, dass der          Rückverlegung des gewöhnlichen Aufent-                                     I
Versicherer höchstens zu denjenigen Leis­       halts nach Deutschland wieder entfallen.            (1) Die Wartezeiten rechnen vom Versiche-
tungen verpflichtet bleibt, die er bei einem                                                        rungsbeginn an.
Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
                                                § 2 Beginn des                                      (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei
(6) Der Versicherungsnehmer kann die                                                                Monate. Sie entfällt
Umwandlung der Versicherung in einen            Versicherungsschutzes
gleichartigen Versicherungsschutz ver­                                                              a) bei Unfällen;
langen, sofern die versicherte Person die                       I                                   b) für den Ehegatten oder den Lebenspart-
Voraussetzungen für die Versicherungs­          (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit                 ner gemäß § 1 Lebenspartnerschafts­
fähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt        dem im Versicherungsschein bezeichneten                 gesetz (siehe Anhang) einer mindestens
den Antrag auf Umwandlung in angemes-           Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch                 seit drei Monaten versicherten Person,
sener Frist an. Die erworbenen Rechte blei-     nicht vor Abschluss des Versicherungsver-               sofern eine gleichartige Versicherung
ben erhalten; die nach den technischen          trages (insbesondere Zugang des Versiche-               innerhalb zweier Monate nach der Ehe-
Berechnungsgrundlagen gebildete Rück­           rungsscheines oder einer schriftlichen                  schließung bzw. Eintragung der Lebens-
stellung für das mit dem Alter der versi-       Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf                  partnerschaft beantragt wird.
cherten Person wachsende Wagnis (Alte-          von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle,
rungsrückstellung) wird nach Maß­gabe           die vor Beginn des Versicherungsschutzes            (3) Die besonderen Wartezeiten betragen
dieser Berechnungsgrundlagen angerech-          eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach        für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbe-
                                                Abschluss des Versicherungsvertrages ein-           handlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
net. Soweit der neue Versicherungsschutz
                                                getretene Versicherungsfälle sind nur für           acht Monate.
höher oder umfassender ist, kann insoweit
ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) ver-     den Teil von der Leistungspflicht ausge-            (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die
langt oder ein Leistungsausschluss verein-      schlossen, der in die Zeit vor Versiche-            Wartezeiten aufgrund besonderer Verein-
bart werden; ferner sind für den hinzu-         rungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei          barung erlassen werden, wenn ein ärztliches
kommenden Teil des Versicherungsschutzes        Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis           Zeugnis über den Gesundheitszustand vor-
Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) ­einzuhalten. Der      3 für den hinzukommenden Teil des Versi-            gelegt wird.
Umwandlungsanspruch besteht nicht bei           cherungsschutzes.                                   (5) Personen, die aus der gesetzlichen
befristeten Versicherungsverhältnissen. Die     (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versi-             Krankenversicherung oder aus einem ande-
Umwandlung des Versicherungsschutzes            cherungsschutz ohne Risikozuschläge und             ren Vertrag über eine Krankheitskosten­
aus einem Tarif, bei dem die Beiträge           ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt,          vollversicherung ausgeschieden sind, wird
geschlechtsunabhängig kalkuliert werden,        wenn am Tage der Geburt ein Elternteil              die nachweislich dort ununterbrochen
in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall     mindestens drei Monate beim Versicherer             zurückgelegte Versicherungszeit auf die
ist, ist ausgeschlossen. Eine Umwandlung        versichert ist und die Anmeldung zur Versi-         Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung
des Versicherungsschutzes in den Not­           cherung spätestens zwei Monate nach dem             ist, dass die Versicherung spätestens zwei
lagentarif nach § 153 Versicherungsauf-         Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der            Monate nach Beendigung der Vorversiche-
sichtsgesetz (VAG – siehe Anhang) ist           Versicherungsschutz darf nicht höher oder           rung beantragt wurde und der Versiche-
ebenfalls ausgeschlossen.                       umfassender als der eines versicherten              rungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1
                      II                        Elternteils sein.                                   im unmittelbaren Anschluss beginnen soll.
                                                (3) Der Geburt eines Kindes steht die               Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus
(1) Aufnahmefähig sind gesunde Personen,                                                            einem öffentlichen Dienstverhältnis mit
die ihren ständigen Wohnsitz im Inland          Adoption gleich, sofern das Kind im Zeit-
                                                punkt der Adoption noch minderjährig ist.           Anspruch auf Heilfürsorge.
haben. Personen mit einem Wohnsitz in
den unter Teil I Abs. 5 genannten Staaten       Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist           (6) Bei Vertragsänderungen gelten die
sowie Personen mit ­Leiden oder Gebrechen       die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis         Wartezeitregelungen für den hinzukom-
                                                zur einfachen Beitragshöhe zulässig.                menden Teil des Versicherungsschutzes.
können zu besonderen Bedingungen ver­
sichert werden.                                                        II                                                 II
(2) Tritt der Versicherungsfall im außer­       (1) Der Vertrag wird pro Person und Tarif           (1) Sämtliche Wartezeiten entfallen
europäischen Ausland während des versi-         erstmals für zwei Versicherungsjahre abge-
cherten Zeitraumes ein, besteht unbescha-                                                           a) in der Krankheitskostenvollversicherung
                                                schlossen; er verlängert sich stillschwei-
det von § 7 Teil I auch nach Ablauf des                                                                nach den geschlechtsunabhängig kalku-
                                                gend um jeweils ein Jahr, sofern er nicht
versicherten Zeitraumes – also auch über                                                               lierten Tarifen A bzw. AP, S, Z oder AB, SB,
                                                gemäß § 13 oder § 14 in Textform gekün-
die in § 1 Teil I Abs. 4 letzter Satz genann-                                                          ZB, EWB, EB oder nach den geschlechts­
                                                digt wird. Die Dauer einer bestehenden
ten weiteren zwei Monate hinaus –                                                                      ab­hängig kalkulierten Tarifen A (M/F) bzw.
                                                Vorversicherung mit gleichartigen Leistun-
Anspruch auf Leistungen solange, wie die                                                               AP (M/F), S (M/F), Z (M/F) oder AB (M/F),
                                                gen wird bei Tarifwechsel angerechnet.
versicherte Person nach ärztlichem Urteil                                                              SB (M/F), ZB (M/F), EWB (M/F), EB (M/F),
die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer       (2) Das erste Versicherungsjahr des jeweili-
                                                                                                    b) in der Krankenhaustagegeldversicherung,
Gesundheit antreten kann.                       gen Tarifes rechnet vom Versicherungs­
                                                                                                        wenn daneben eine Krankheitskosten-
                                                beginn an und endet am 31. Dezember
(3) Ergänzend zu Teil I Abs. 6 Satz 2 nimmt                                                             vollversicherung nach den geschlechts­
                                                des betreffenden Kalenderjahres. Die fol-
der Versicherer den Antrag spätestens zum                                                               unabhängig kalkulierten Tarifen A bzw.
                                                genden Versicherungsjahre fallen mit dem
Ersten des Monats an, der auf die Antrag-                                                               AP, S, Z oder AB, SB, ZB, EWB, EB oder
                                                Kalenderjahr zusammen.
stellung folgt.                                                                                         nach den geschlechtsabhängig kalku­
                                                (3) Sind die Voraussetzungen für die Mit-               lierten Tarifen A (M/F) bzw. AP (M/F),
(4) Der Versicherungsnehmer kann bean-          versicherung eines Neugeborenen ohne                    S (M/F), Z (M/F) oder AB (M/F), SB (M/F),
tragen, dass bei einer Verlegung des            Wartezeit gemäß Teil I Abs. 2 erfüllt, dann             ZB (M/F), EWB (M/F), EB (M/F) besteht,
gewöhnlichen Aufenthalts einer versicher-       besteht Versicherungsschutz auch für
ten Person in einen anderen Mitgliedsstaat                                                          c) bei Unfällen.
                                                Geburtsschäden sowie für angeborene
der Europäischen Union oder in einen            Krankheiten und Gebrechen. Sofern beide             (2) Gelten in einem Tarif Wartezeiten, ­kön­-
anderen Vertragsstaat des Abkommens             Elternteile beim Versicherer versichert sind,       ­nen diese erlassen werden, wenn der Versi-
über den Europäischen Wirtschaftsraum die       kann für das Neugeborene der umfang­                 cherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen
Begrenzung auf die Leistung, die bei einem      reichere Versicherungsschutz der beiden              nach Antrag­stellung für die ohne Wartezeit
Aufenthalt dieser versicherten Person im        Elternteile gewählt werden. Abweichend               zu versichernden Personen auf seine Kosten
Inland zu erbringen wäre, abweichend von        von Teil I Abs. 2, letzter Satz, ist es zulässig,    ärztliche Zeugnisse über ihren Gesundheits-
§ 1 Teil I Abs. 5 ab Antragstellung entfällt.   in der ambulanten Krankheitskosten­                  zustand auf einem Formblatt des Versiche­
Der Versicherer verpflichtet sich, den          versicherung für den Versicherungsschutz             rers vorlegt. Gehen die Befund­berichte nicht
Antrag anzunehmen, sofern dieser Antrag         des Neugeborenen einen Tarif mit einer               innerhalb dieser Frist ein, dann gilt der
innerhalb der ersten 6 Monate nach Ver­         geringeren Selbstbeteiligung zu verein­              Antrag für den Abschluss einer Versicherung
legung des gewöhnlichen Aufenthalts             baren.                                               mit bedingungsgemäßen Wartezeiten.

                                                                            7
§ 4 Umfang der Leistungspflicht                (8) Der Versicherer gibt auf Verlangen des      	
                                                                                                technischen Berechnungsgrundlagen
                                               Versicherungsnehmers oder der versicher-         festgelegten Grundsätzen jährlich zuge-
                     I                         ten Person Auskunft über und Einsicht in         schrieben. Dieser Teil der Alterungsrück­
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistun-     Gutachten oder Stellungnahmen, die der           stellung wird spätestens ab Vollendung
gen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarif­      Versicherer bei der Prüfung der Leistungs-       des 65. Lebensjahres des Versicherten
bedingungen.                                   pflicht über die Notwendigkeit einer medi-       für Beitragsermäßigungen entsprechend
                                               zinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn         der Festlegung in den technischen
(2) Der versicherten Person steht die Wahl     der Auskunft an oder der Einsicht durch          Berechnungsgrundlagen verwendet.
unter den niedergelassenen approbierten        den Versicherungsnehmer oder die versi-
Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die                                                         (2) Ergänzend zu Teil I Abs. 2 erstreckt sich
                                               cherte Person erhebliche therapeutische         die Wahlfreiheit auch auf Ärzte und Zahn-
Tarifbedingungen nichts anderes bestim-        Gründe oder sonstige erhebliche Gründe          ärzte, die in Medizinischen Versorgungs-
men, dürfen Heilpraktiker im Sinne des         entgegenstehen, kann nur verlangt wer-          zentren nach §§ 95 und 140a SGB V oder
deutschen Heilpraktikergesetzes in An­-        den, einem benannten Arzt oder Rechts­          im Krankenhaus tätig sind, wenn auf der
spruch genommen werden.                        anwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.         Grundlage der jeweils gültigen Gebühren-
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel   Der Anspruch kann nur von der jeweils           ordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte
müssen von den in Abs. 2 genannten             betroffenen Person oder ihrem gesetz-           (GOZ) abgerechnet wird.
Behandelnden verordnet, Arzneimittel           lichen Vertreter geltend gemacht werden.
                                               Hat der Versicherungsnehmer das Gutach-         Sofern der Tarif Aufwendungen für Sach-
außerdem aus der Apotheke bezogen wer-                                                         leistungen (Heilmittel) vorsieht, steht der
den.                                           ten oder die Stellungnahme auf Veranlas-
                                               sung des Versicherers eingeholt, erstattet      versicherten Person überdies die Wahl
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer    der Versicherer die entstandenen Kosten.        unter den staatlich geprüften Angehörigen
Heilbehandlung hat die versicherte Person                                                      eines Gesundheitsfachberufes frei. Sach-
freie Wahl unter den öffentlichen und                                  II                      leistungen, Arznei-, Verband-, Heil- und
­privaten Krankenhäusern, die unter ständi-    (1) Beitragsrückerstattung                      Hilfsmittel können auch von den in Satz 1
 ger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei-                                                   genannten behandelnden Ärzten und
 chende diagnostische und therapeutische       a) D ie in der Rückstellung für erfolgs­       Zahnärzten verordnet werden.
                                                  abhän­gige Beitragsrückerstattung an-
 Möglichkeiten verfügen und Kranken­                                                           (3) Zu den in Teil I Abs. 3 genannten
                                                  ­gesam­melten Beträge werden nur für
 geschichten führen.                                                                           ­ potheken, aus denen die Arzneimittel
                                                                                               A
                                                   die Versicherten verwendet. Dies kann
(5) Für medizinisch notwendige stationäre          geschehen durch: Auszahlung oder Gut-       bezogen werden müssen, gehören auch
Heilbehandlung in Krankenanstalten, die            schrift, Leis­tungserhöhung, Beitrags­      Internet- und Versandapotheken, sofern
auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung             senkung, Verwendung als Einmalbeitrag        für diese eine behördliche Erlaubnis zum
durchführen oder Rekonvaleszenten auf-             für Leistungs­erhöhungen oder zur Ab-       Versandhandel in Deutschland nach den
nehmen, im Übrigen aber die Vorausset-            ­wendung oder Milderung von Beitrags-        einschlägigen Vorschriften vorliegt. Im
zungen von Abs. 4 erfüllen, werden die             erhöhungen. Für welche Tarife eine Bei­     Ausland dürfen ärztlich verordnete Arznei-
tariflichen Leistungen nur dann gewährt,          tragsrück­erstattung gezahlt wird und        mittel aus einer in dem jeweiligen Land
wenn der Versicherer diese vor Beginn der         über die Art und Höhe der Verwendung         offiziell zugelassenen Abgabenstelle bezo-
Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei          ent­scheidet der Vorstand des Unterneh-      gen werden.
Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem            mens.                                        (4) Zu den öffentlichen Krankenhäusern
Umfange auch für die stationäre Behand-        b) F ür die Auszahlung oder Gutschrift ist     nach Teil I Abs. 4 gehören auch Bundes-
lung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien            Voraussetzung, dass die versicherte Per-    wehrkrankenhäuser.
geleistet.                                         son während des ganzen abgelaufenen         (5) Abweichend von Teil I Abs. 5 kann sich
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen       Geschäftsjahres (Kalenderjahr) – bei        der Versicherer auf eine fehlende Leis­tungs­
Umfang für Untersuchungs- oder Behand-             unterjährigem Versicherungsbeginn seit      zusage nicht berufen, wenn
lungsmethoden und Arzneimittel, die von            diesem Zeitpunkt – nach diesem Tarif
                                                   versichert war, für das abgelaufene         a) ausschließlich medizinisch notwendige
der Schulmedizin überwiegend anerkannt                                                             Heilbehandlungen durchgeführt wurden,
sind. Er leistet darüber hinaus für Metho-         Kalenderjahr Leistungen nicht erhalten
                                                   hat und am 30. Juni des Folgejahres             die eine stationäre Behandlung erfor-
den und Arzneimittel, die sich in der Praxis                                                       derten oder
als ebenso erfolgversprechend bewährt              nach diesem Tarif ohne Beitragsrück-
haben oder die angewandt werden, weil              stand noch versichert ist. Ein Anspruch     b) es sich um eine Notfalleinweisung han-
keine schulmedizinischen Methoden oder             auf Auszahlung oder Gutschrift bleibt           delte oder
Arzneimittel zur Verfügung stehen; der             auch dann erhalten, wenn die Versiche-
                                                                                               c) die Krankenanstalt das einzige Versor-
Versicherer kann jedoch seine Leistungen           rung vor dem 30. Juni des Folgejahres
                                                                                                   gungskrankenhaus in der Umgebung des
auf den Betrag herabsetzen, der bei der            durch Tod oder Eintritt der Pflichtversi-
                                                                                                   Wohnortes des Versicherten war oder
                                                   cherung endet. Die Auszahlung oder
Anwendung vorhandener schulmedizi­                                                             d) während des Aufenthaltes in der
                                                   Gutschrift der Beitragsrückerstattung
nischer Methoden oder Arzneimittel                                                                 ­ rankenanstalt eine akute Erkrankung
                                                                                                   K
                                                   wird nach dem 30. Juni des Folgejahres
­angefallen wäre.                                                                                  auftrat, die eine medizinisch notwendige
                                                   vorgenommen.
(7) Vor Beginn einer Heilbehandlung,                                                               stationäre Behandlung erforderte.
                                                 Für nach dem 20.12.2012 abgeschlosse-
deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro           ne Versicherungen gilt:
überschreiten werden, kann der Versiche-
rungsnehmer in Textform Auskunft über            Der Vorstand des Unternehmens behält         § 5 Einschränkung der
den Umfang des Versicherungsschutzes für         sich vor, die Voraussetzungen für die         Leistungspflicht
die beabsichtigte Heilbehandlung verlan-         Auszahlung oder Gutschrift hiervon
gen. Der Versicherer erteilt die Auskunft        abweichend festzulegen. In diesem Fall                         I
spätestens nach vier Wochen; ist die             wird er den Versicherungsnehmern die
                                                 neue Regelung jeweils vor Beginn des          (1) Keine Leistungspflicht besteht
Durchführung der Heilbehandlung drin-
gend, wird die Auskunft unverzüglich, spä-       Kalenderjahres bzw. bei unterjährigem         a) für solche Krankheiten einschließlich
testens nach zwei Wochen erteilt. Der Ver-       Beginn des Vertrages bei Vertragsab-             ihrer Folgen sowie für Folgen von
sicherer geht dabei auf einen vorgelegten        schluss mitteilen.                                ­Unfällen und für Todesfälle, die durch
Kostenvoranschlag und andere Unterlagen        c) Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf        Kriegsereignisse verursacht oder als
ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Aus-        Beitragsermäßigung im Alter werden der         Wehrdienstbeschädigung anerkannt und
kunftsverlangens beim Versicherer. Ist die         Alterungsrückstellung aller Versicherten       nicht ausdrücklich in den Versiche­
Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt,        von Krankheitskostentarifen, für die             rungsschutz eingeschlossen sind;
wird bis zum Beweis des Gegenteils durch           nach den technischen Berechnungs-           b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten
den Versicherer vermutet, dass die beab-           grundlagen eine Alterungsrückstellung           und Unfälle einschließlich deren Folgen
sichtigte medizinische Heilbehandlung              über das 65. Lebensjahr hinaus zu bilden        sowie für Entziehungsmaßnahmen ein-
­notwendig ist.                                    ist, zusätzliche Beträge gemäß den in den       schließlich Entziehungskuren;

                                                                   8
c) f ür Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte,    ­Kurort, nicht aber für Kur- und Sanatori-      Pflichten des
   Heilpraktiker und in Krankenanstalten,       umsbehandlung (vgl. Teil I Abs. 1 d).          Versicherungsnehmers
   deren Rechnungen der Versicherer aus
   wichtigem Grunde von der Erstattung                                                         § 8 Beitragszahlung
   ausgeschlossen hat, wenn der Versiche-      § 6 Auszahlung der
   rungsfall nach der Benachrichtigung                                                                         I
   des Versicherungsnehmers über den
                                               Versicherungsleistungen                         (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und
   L­ eistungsausschluss eintritt. Sofern im                   I                               wird vom Versicherungsbeginn an berech-
   Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Ver-                                                     net. Er ist zu Beginn eines jeden
   sicherungsfall schwebt, besteht keine       (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur        Versicherungsjahres zu entrichten, kann
   Leistungspflicht für die nach Ablauf von    ­verpflichtet, wenn die von ihm geforderten     aber auch in gleichen monatlichen Bei-
   drei Monaten seit der Benachrichtigung       Nachweise erbracht sind; diese werden          tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis
   entstandenen Aufwendungen;                   Eigentum des Versicherers.                     zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung         (2) Im Übrigen ergeben sich die Vorausset-      gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten
   sowie für Rehabilitationsmaßnahmen          zungen für die Fälligkeit der Leistungen des    eines jeden Monats fällig. Wird der Jahres-
   der gesetzlichen Rehabilitationsträger,     Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).       beitrag während des Versicherungsjahres
   wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;                                                     neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbe-
                                               (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die    trag vom Änderungszeitpunkt an bis zum
e) f ür ambulante Heilbehandlung in einem     versicherte Person zu leisten, wenn der Ver-    Beginn des nächsten Versicherungsjahres
   Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung      sicherungsnehmer ihm diese in Textform als      nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
   entfällt, wenn die versicherte Person       Empfangsberechtigte für deren Versiche-
   dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder      rungsleistungen benannt hat. Liegt diese        (2) Wird der Vertrag für eine bestimmte
   während eines vorübergehenden Auf-          Voraussetzung nicht vor, kann nur der Ver-      Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass
   enthaltes durch eine vom Aufenthalts-       sicherungsnehmer die Leistung verlangen.        sich das Versicherungsverhältnis nach
   zweck unabhängige Erkrankung oder                                                           Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschwei-
                                               (4) Die in ausländischer Währung entstan-       gend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern
   einen dort eingetretenen Unfall Heil­       denen Krankheitskosten werden zum Kurs
     behandlung notwendig wird;                                                                der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß
                                               des Tages, an dem die Belege beim Versi-        gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle
f) ---                                        cherer eingehen, in Euro umgerechnet.           von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vor­
g) für Behandlungen durch Ehegatten,          (5) Kosten für die Überweisung der Versiche-    sehen. Diese sind am Ersten eines jeden
   Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspart­         rungsleistungen und für Übersetzungen kön-      Monats fällig.
    nerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern    nen von den Leistungen abgezogen werden.        (3) Wird der Versicherungsvertrag über
   oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten                                                       eine der Erfüllung der Pflicht zur Versiche-
   werden tarifgemäß erstattet.                (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen
                                               können weder abgetreten noch verpfändet         rung dienende Krankheitskostenversiche-
h) f ür eine durch Pflegebedürftigkeit oder   werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1        rung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang)
   Verwahrung bedingte Unterbringung.          gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021           später als einen Monat nach Entstehen der
                                               abgeschlossene Verträge; gesetzliche            Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder                                                        Beitragszuschlag in Höhe eines Monats­
sonstige Maßnahme, für die Leistungen          Abtretungsverbote bleiben unberührt.
                                                                                               beitrags für jeden weiteren angefangenen
vereinbart sind, das medizinisch notwendige                         II                         Monat der Nichtversicherung zu entrich-
Maß, so kann der Versicherer seine Leistun-                                                    ten, ab dem sechsten Monat der Nichtver-
gen auf einen angemessenen Betrag her­         (1) Rechnungen sind in Urschrift einzurei-      sicherung für jeden weiteren angefangenen
absetzen. Stehen die Aufwendungen für die      chen. Hat sich ein anderer Kostenträger an      Monat der Nichtversicherung ein Sechstel
Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen       den Kosten beteiligt, genügen Zweitschriften,   des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der
in einem auffälligen Missverhältnis zu den     auf denen der andere Kostenträger den           Nichtversicherung nicht ermittelt werden,
erbrachten Leistungen, ist der Versicherer     Erstattungsbetrag vermerkt hat.                 ist davon auszugehen, dass der Versicherte
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.                                                      mindestens fünf Jahre nicht versichert war;
                                               Rechnungen müssen enthalten: den Vor-
 (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen      und Zunamen der behandelten Person, die         Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden
 aus der gesetzlichen Unfallversicherung       Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen),        nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag
 oder der gesetzlichen Rentenversicherung,     die Angabe der einzelnen Leistungen des         ist einmalig zusätzlich zum laufenden Bei-
 auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder        Heilbehandlers mit Ziffern der Gebühren-        trag zu entrichten. Der Versicherungsneh-
 Unfallfürsorge, so ist der Versicherer,       ordnung sowie die Behandlungsdaten.             mer kann vom Versicherer die Stundung
u
­ nbeschadet der Ansprüche des Versiche-                                                       des Beitragszuschlags verlangen, wenn den
rungsnehmers auf Krankenhaustagegeld,          Soweit nur Krankenhaustagegeld gewährt          Interessen des V­ ersicherers durch die Ver-
nur für die Aufwendungen leistungspflich-      wird, ist als Nachweis eine Bescheinigung       einbarung einer angemessenen Ratenzah-
tig, welche trotz der gesetzlichen Leistun-    über die ­stationäre Heilbehandlung einzu-      lung Rechnung getragen werden kann. Der
gen notwendig bleiben.                         reichen, die den Vor- und Zunamen der           gestundete Betrag wird verzinst.
                                               behandelten Person, die Bezeichnung der
(4) Hat die versicherte Person wegen des-      Krankheiten (Diagnosen) sowie das Auf-          (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Bei-
selben Versicherungsfalles einen Anspruch      nahme- und das Entlassungsdatum ent­­hält.      tragsrate ist, sofern nicht anders verein-
gegen mehrere Erstattungsverpflichtete,        Bei längerem Krankenhausaufenthalt              bart, unverzüglich nach Ablauf von zwei
darf die Gesamterstattung die Gesamtauf-       ­können ­Zwischennachweise vorgelegt wer-       Wochen nach Zugang des Versicherungs-
wendungen nicht übersteigen.                    den.                                           scheines zu zahlen.
                     II                        (2) Rechnungen sind möglichst gesammelt         (5) Kommt der Versicherungsnehmer mit
                                               je Krankheitsfall einzureichen.                 der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug,
(1) Bei Aufenthalt im Ausland findet der                                                       so werden die gestundeten Beitragsraten
Leistungsausschluss in Teil I Abs. 1 a) nur    (3) Kosten für die Überweisung der              des laufenden Versicherungsjahres fällig.
Anwendung, wenn die versicherte Person         ­Versiche­rungsleistungen auf ein inländi-      Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn
in ein Gebiet einreist und/oder sich dort       sches Konto und die Kosten für Überset­        der rückständige Beitragsteil einschließlich
weiterhin a­ ufhält, für das eine Reisewar-     zungen werden nicht ­abgezogen.                der Beitragsrate für den am Tage der Zah-
nung des Auswärtigen Amtes gilt.                                                               lung laufenden Monat und die Mahn­-
Die Einschränkung der Leistungspflicht für                                                     kosten entrichtet sind.
Krankheiten einschließlich ihrer Folgen        § 7 Ende des                                    (6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer
sowie für Folgen von Unfällen und für          Versicherungsschutzes                           der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung
Todesfälle, die als Wehrdienstbeschädigung                                                     dienenden Krankheitskostenversicherung
anerkannt sind, bleibt hiervon unberührt.                      I                               (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) mit
(2) Der Versicherer leistet im tariflichen     Der Versicherungsschutz endet – auch für        einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen
Rahmen auch für Kosten einer ambulanten        schwebende Versicherungsfälle – mit der         für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn
Heilbehandlung in einem Heilbad oder           Beendigung des Versicherungsverhältnisses.      der Versicherer. Der Versicherungsnehmer

                                                                         9
hat für jeden angefangenen Monat eines         hältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19       ­Person; dies gilt in Ansehung des
Beitragsrückstandes einen Säumniszu-           Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch An-         Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge
schlag von 1 % des Beitragsrückstandes         fechtung des Versicherers wegen arglistiger      geschlechtsunabhängig erhoben werden.
sowie Mahnkosten zu entrichten. Ist der        Täuschung beendet, steht dem Versicherer         Das Eintrittsalter ist die Anzahl der bei
Beitragsrückstand einschließlich der Säum-     der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum       ­Vertragsbeginn vollendeten Lebensjahre.
niszuschläge zwei Monate nach Zugang           Wirksamwerden der Rücktritts- oder An­-
dieser Mahnung noch höher als der Bei-         fechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer     Sofern nach den in den technischen
tragsanteil für einen Monat, mahnt der         zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste    Berechnungsgrundlagen festgelegten
Versicherer unter Hinweis auf das mögliche     Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird,     Grundsätzen keine Alterungsrückstellung
Ruhen des Versicherungsvertrages ein           kann er eine angemessene Geschäftsgebühr         zu bilden ist, richtet sich die Höhe des
zweites Mal. Ist der B
                     ­ eitragsrückstand ein-   verlangen.                                       Tarifbeitrags nach dem Geschlecht und der
schließlich der Säumniszuschläge einen         (9) Die Beiträge sind an die vom Versiche-       von der versicherten Person erreichten
Monat nach Zugang der zweiten Mahnung          rer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.        Lebensaltersgruppe; dies gilt in Ansehung
höher als der Beitragsanteil für einen                                                          des Geschlechts nicht für Tarife, deren Bei-
Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab                             II                          träge geschlechtsunabhängig erhoben
dem ersten Tag des nachfolgenden Monats.
                                               (1) Der Versicherungsnehmer erhält bei          ­werden. Die Einstufung in eine tarifliche
Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt
die versicherte Person als im Notlagentarif    nichtmo­natlicher Zahlungsweise (viertel-        Lebensaltersgruppe erfolgt nach dem
nach § 153 VAG (siehe Anhang) versichert.      jährlich, halbjährlich oder jährlich) einen      jeweiligen aktuellen Alter der versicherten
Es gelten insoweit die Allgemeinen Ver­        Beitragsnachlass (Skonto), der im Antrag         Person. Nach Ablauf des Monats, in dem
sicherungsbedingungen für den Notlagen-        genannt wird. Änderungen in der Höhe des         die versicherte Person die nächsthöhere
tarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden       Skontos werden bei Beitragsanpassungen           tarifliche Lebensaltersgruppe erreicht, ist
Fassung.                                       im Voraus mitgeteilt.
                                                                                                der für diese Gruppe geltende Beitrag zu
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt     (2) Der Versicherungsnehmer hat die Kosten       zahlen.
nicht ein oder endet, wenn der Versiche-       eines von ihm zu vertretenden Rück­läufers
                                               im Lastschriftverfahren zu erstatten.           (2) Für Kinder und Jugendliche ist nach
rungsnehmer oder die versicherte Person                                                        Ablauf des Monats, in dem das 16. bzw. 21.
hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder       (3) Mahnkosten werden in nachgewiesener
des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist                                                        Lebensjahr vollendet wird, der im Tarif für
                                               Höhe berechnet.
oder wird. Unbeschadet davon wird der                                                          die nächsthöhere Altersstufe vorgesehene
                                               (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Bei-       Beitrag zu entrichten.
Vertrag ab dem ersten Tag des übernächs­
                                               tragsrate wird bis zum Versicherungs-
ten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in
                                               ­beginn gestundet.
dem der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person vor Eintritt des Ruhens                                                     § 8b Beitragsanpassung
versichert war, wenn alle rückständigen
Prämienanteile einschließlich der Säumnis-     § 8a Beitragsberechnung                                               I
zuschläge und der Beitreibungskosten                           I                                (1) Im Rahmen der vertraglichen Leis­
gezahlt sind. In den Fällen der Sätze 7 und
8 ist der Versicherungsnehmer oder die         (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt         tungszusage können sich die Leistungen
versicherte Person so zu stellen, wie der      nach Maßgabe der Vorschriften des VAG            des Versicherers z. B. wegen steigender Heil-
Versicherungsnehmer oder die versicherte       und ist in den technischen Berechnungs-          behandlungskosten, einer häufigeren In­-
Person vor der Versicherung im Notlagen-       grundlagen des Versicherers festgelegt.          anspruchnahme medizinischer Leistungen
tarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) stand,     (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch        oder aufgrund steigender Lebenserwartung
abgesehen von den während der Ruhens-          durch Änderung des Versicherungsschutzes,        ändern. Dementsprechend vergleicht der
zeit verbrauchten Anteilen der Alterungs-      wird das Geschlecht und das (die) bei            Versicherer zumindest jährlich für jeden
rückstellung. Während der Ruhenszeit vor-      Inkrafttreten der Änderung erreichte tarif-      Tarif die erforderlichen mit den in den tech-
genommene Beitragsanpassungen und              liche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der       nischen Berechnungsgrundlagen kalkulier-
Änderungen der allgemeinen Versiche-           versicherten Person berücksichtigt; dies gilt
rungsbedingungen in dem Tarif, in dem der                                                       ten Versicherungsleistungen und Sterbe-
                                               in Ansehung des Geschlechts nicht für            wahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegen-
Versicherungsnehmer oder die versicherte       Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhän-
Person vor Eintritt des Ruhens versichert                                                       überstellung für eine Beobachtungseinheit
                                               gig erhoben werden. Dabei wird dem Ein-
war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung         trittsalter der versicherten Person dadurch      eines Tarifs eine Abweichung von mehr als
der Versicherung in diesem Tarif.              Rechnung getragen, dass eine Alterungs-          dem gesetzlich oder tariflich festgelegten
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine          rückstellung gemäß den in den techni-            Vomhundertsatz, werden alle Beiträge die-
Bescheinigung des zuständigen Trägers          schen Berechnungsgrundlagen festgeleg-           ser Beobachtungseinheit vom Versicherer
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch            ten Grundsätzen angerechnet wird. Eine           überprüft und, soweit erforderlich, mit
Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versi-      Erhöhung der Beiträge oder eine Minde-           Zustimmung des Treuhänders angepasst.
cherer kann in angemessenen Abständen          rung der Leistungen des Versicherers wegen       Unter den gleichen Voraussetzungen kann
die Vorlage einer neuen Bescheinigung          des Älterwerdens der versicherten Person         auch eine betragsmäßig festgelegte Selbst-
v­ erlangen.                                   ist jedoch während der Dauer des Versiche-       beteiligung angepasst und ein vereinbarter
                                               rungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit
(7) Bei anderen als den in Abs. 6 genann-      eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.        Risikozuschlag entsprechend geändert
ten Versicherungen kann die nicht recht-                                                       ­werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung
zeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines   (3) Bei Beitragsänderungen kann der Ver­         werden auch der für die Beitragsgarantie
Folgebeitrages unter den Voraussetzungen       sicherer auch besonders vereinbarte Risiko-      im Standardtarif erforderliche Zuschlag
der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum        zuschläge entsprechend ändern.
                                                                                                (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Be­-
Verlust des Versicherungsschutzes führen.      (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein             tragsbegrenzungen im Basistarif erforder­
Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht   erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer
rechtzeitig gezahlt und wird der Versiche-                                                      liche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils
                                               für den hinzukommenden Teil des Versi-           kalkulierten Zuschlägen verglichen, und,
rungsnehmer in Textform gemahnt, so ist        cherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag
er zur Zahlung der Mahnkosten verpflich-                                                        soweit erforderlich, angepasst.
                                               ein angemessener Zuschlag zu. Dieser
tet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.     bemisst sich nach den für den Geschäfts-        (2) (entfallen)
(8) Wird das Versicherungsverhältnis vor       betrieb des Versicherers zum Ausgleich
                                               erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.      (3) Beitragsanpassungen sowie Änderun-
Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht
dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit                                                     gen von Selbstbeteiligungen und evtl. ver-
nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der                            II                         einbarten Risikozuschlägen werden zu
Beitragsrate zu, der dem Zeitraum ent-         (1) Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich     Beginn des zweiten Monats wirksam, der
spricht, in dem der Versicherungsschutz        bei Vertragsbeginn nach dem Geschlecht          auf die Benachrichtigung des Versiche-
bestanden hat. Wird das Versicherungsver-      und dem Eintrittsalter der versicherten         rungsnehmers folgt.

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