Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Produktlinie ÖKK LIVE - Ausgabe 2022
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Produktlinie ÖKK LIVE Ausgabe 2022
Allgemeine Versicherungsbedingungen Produktlinie ÖKK LIVE Ausgabe 2022 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) BASIS Seite 2 2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Versicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Gemeinsame Bestimmungen Seite 8 ÖKK START Seite 17 ÖKK SPITAL Seite 21 ÖKK SPITAL PRIVAT UNFALL Seite 25 ÖKK NATUR Seite 28 ÖKK PRÄVENTION Seite 31 ÖKK SMILE Seite 33 ÖKK ELTERN Seite 35 ÖKK TOURIST Seite 38 ÖKK PROTECT Seite 49 ÖKK Risikokapital bei Tod oder Invalidität durch Unfall Seite 52 ÖKK Risikokapital bei Tod oder Invalidität durch Krankheit Seite 57 ÖKK COMPENSA Seite 63 Die in diesen AVB gewählte männliche Form gilt auch für weibliche Personen. Sie finden die jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen unter www.oekk.ch/avb oder in Ihrer ÖKK Agentur. ÖKK LIVE Allgemeine Versicherungsbedingungen 1
BASIS ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Ausgabe 1.1.2022 INHALTSVERZEICHNIS 1. Versicherungsgrundlagen 3 7. Prämie 7 1.1 Versicherer 3 7.1 Prämienfestsetzung 7 1.2 Rechtsgrundlagen 3 7.2 Prämienreduktionen 7 1.3 Zweck 3 7.3 Prämienverbilligung 7 7.4 Prämienbefreiung bei Militär- und Zivildienst 7 2. Versicherung 3 7.5 Prämienzahlung 7 2.1 Versicherte 3 2.2 Annahmeverfahren 3 8. Administrativvertrag 7 2.3 Versicherungsdauer 3 8.1 Im Allgemeinen 7 2.4 Wohnsitzverlegung 3 8.2 Abweichende Bedingungen 7 2.5 Unfalldeckung 3 2.6 Wechsel von Versicherungsformen 3 9. Rechtspflege 7 2.7 Versicherungsende 3 9.1 Verfügung 7 9.2 Einsprache 7 3. Leistungen 3 9.3 Kantonales Versicherungsgericht 7 3.1 Allgemeine Leistungsbedingungen 3 9.4 Rechtskraft 7 3.2 Ambulante Behandlung 4 9.5 Rechtsschutz 7 3.3 Stationäre Behandlung 4 3.4 Pflegeleistungen 5 10. Schlussbestimmungen 7 3.5 Badekuren 5 10.1 Änderungen 7 3.6 Transport- und Rettungskosten 5 10.2 Inkraftsetzung 7 3.7 Zahnärztliche Behandlung 5 3.8 Mutterschaft 5 3.9 Leistungseinschränkungen 5 3.10 Leistungen Dritter, Überentschädigung 5 4. BASIS CASAMED 5 4.1 Zweck 5 4.2 Grundsatz 5 4.3 Ausnahmen 6 5. BASIS ECOPLAN 6 5.1 Zweck 6 5.2 Grundsatz 6 5.3 Ausnahmen 6 6. Kostenbeteiligung 6 6.1 Ordentliche Kostenbeteiligung 6 6.2 Wahlfranchise 6 ÖKK LIVE BASIS 2
2.5.2 Ausscheiden aus der Unfallversicherung 1. Versicherungsgrundlagen Scheidet der Versicherte aus der Unfallversicherung gemäss UVG aus, hat er 1.1 Versicherer dies dem Versicherer innerhalb eines Monats zu melden. Versicherer ist die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Landquart. Der Versicherer ist auf der Police genannt. 2.6 Wechsel von Versicherungsformen Der Wechsel der Franchisehöhe erfolgt auf Beginn eines Kalenderjahres. Bei 1.2 Rechtsgrundlagen einem Wechsel zu einer tieferen Franchise beträgt die Kündigungsfrist drei Diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehen das Krankenversiche- Monate auf Ende des Kalenderjahres. rungsgesetz (KVG) und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Der Wechsel von BASIS zu BASIS CASAMED oder BASIS ECOPLAN erfolgt Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor. auf Beginn eines Kalenderjahres. Beim Wechsel von BASIS CASAMED oder BASIS ECOPLAN zu BASIS beträgt die Kündigungsfrist drei Monate auf Ende 1.3 Zweck des Kalenderjahres. BASIS ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG. Sie erbringt Leistungen bei Krankheit, Unfall und bei Mutterschaft. 2.7 Versicherungsende 2.7.1 Im Allgemeinen Die Versicherung endet bei 2. Versicherung − Kündigung; 2.1 Versicherte − Wegzug ins Ausland, ausser bei Weiterbestehen der Versicherungspflicht; Versichert sind insbesondere Personen mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des − Tod. Versicherers. Der Versichertenkreis richtet sich nach Art. 3 KVG. 2.7.2 Kündigung 2.2 Annahmeverfahren Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- 2.2.1 Antragstellung gungsfrist auf das Ende des Kalendersemesters kündigen. Der Antrag erfolgt mittels vorgedrucktem Formular. Die auf dem Formular Bei Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person unter Einhal- gestellten Fragen sind vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. tung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats kündigen, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. 2.2.2 Versicherungspolice und AVB Die versicherte Person erhält nach Annahme eine Versicherungspolice und In beiden Fällen ist das Datum des Kündigungseingangs beim Versicherer diese AVB. massgebend (und nicht das Datum des Poststempels). Das Versicherungsverhältnis endet erst, wenn der neue Versicherer mitge- 2.3 Versicherungsdauer teilt hat, dass die versicherte Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versi- Beginn und Ende der Versicherung richten sich nach Art. 5 KVG. cherungsschutzes versichert ist. 2.4 Wohnsitzverlegung 2.7.3 Folgen der Versicherungsbeendigung 2.4.1 Im Allgemeinen Nach Beendigung der Versicherung bestehen, abgesehen von ausstehenden Änderungen der Adresse und Verlegung des Wohnsitzes sind dem Versiche- Versicherungsleistungen, keinerlei rechtliche Ansprüche an den Versicherer. rer innert 30 Tagen zu melden. Als Wohnortswechsel gilt die Verlegung des Die versicherte Person hat ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem zivilrechtlichen Wohnsitzes. Versicherer nachzukommen. 2.4.2 Wegzug ins Ausland Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ins Aus- 3. Leistungen land entsandt werden, bleiben zwei Jahre und auf Antrag bis zu sechs Jahre 3.1 Allgemeine Leistungsbedingungen weiterversichert. Einer zeitlich unbeschränkten Versicherungspflicht unter- 3.1.1 Anspruchsberechtigung stehen Personen, die nach Abkommen über den freien Personenverkehr in Die Anspruchsberechtigung besteht während der Versicherungsdauer. einem Mitgliedstaat der EU wohnen und in der Schweiz versicherungspflich- tig bleiben, sowie Personen im öffentlichen Dienst mit Tätigkeit im Ausland. 3.1.2 Leistungen bei Krankheit, Unfall, Geburtsgebrechen, Mutterschaft Im gleichen Umfang können sich die Familienangehörigen weiterversichern. BASIS leistet für Diagnose und Behandlung von Krankheiten, Unfällen, Ge- Bei Wegzug ist eine Kontaktadresse in der Schweiz anzugeben. burtsgebrechen und bei Mutterschaft. Bei Behandlungen in einem Mitgliedstaat der EU leistet BASIS nach den im Die Leistungen umfassen insbesondere entsprechenden Staat geltenden Sozialversicherungstarifen und Kosten − ärztliche und chiropraktische Untersuchungen, Behandlungen und Pflege beteiligungsregeln. massnahmen, − ärztlich verordnete Medikamente, Analysen und Hilfsmittel, Im übrigen Ausland leistet BASIS bei Notfall bis maximal zum doppelten − ärztliche oder ärztlich verordnete Präventivmassnahmen, Betrag der am letzten schweizerischen Wohnort gültigen Tarife. − Spitalaufenthalt entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung, − medizinische Rehabilitationsmassnahmen, 2.5 Unfalldeckung − Pflegemassnahmen in einem Pflegeheim, 2.5.1 Sistierung der Unfalldeckung − spitalexterne Pflegeleistungen, Versicherte Personen, die für Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch − ärztlich verordnete Badekuren, versichert sind, können die Sistierung der Unfalldeckung beantragen. Die − Rettungskosten und Kosten für medizinisch notwendige Transporte, Prämie wird auf Beginn des dem Antrag folgenden Monats angepasst. − zahnärztliche Behandlungen und − Mutterschaftsleistungen. ÖKK LIVE BASIS 3
3.1.3 Leistungen im Ausland 3.2 Ambulante Behandlung Für medizinisch notwendige Behandlungen in einem Mitgliedstaat der EU/ 3.2.1 Leistungsdauer EFTA leistet BASIS entsprechend den dort geltenden Sozialversicherungs- Bei ambulanter Behandlung werden die Leistungen gemäss KVG zeitlich un- tarifen und Kostenbeteiligungsregeln. Im übrigen Ausland leistet BASIS bei beschränkt ausgerichtet. Notfall bis zum doppelten Betrag der am schweizerischen Wohnort gültigen Tarife. 3.2.2 Leistungserbringer Keine Leistungen im Ausland werden erbracht, wenn die Behandlung der Anerkannte Leistungserbringer sind insbesondere Zweck des Auslandaufenthalts ist; vorbehalten bleibt Art. 34 Abs. 2 KVG. − Ärzte, − Apotheker, Gemäss den Bestimmungen des Abkommens über den freien Personenver- − Chiropraktoren, kehr können sich versicherungspflichtige Personen mit Wohnsitz in einem − Hebammen, Mitgliedstaat der EU in ihrem Wohnland behandeln lassen. − Laboratorien, − Abgabestellen von Mitteln und Gegenständen, 3.1.4 Leistungsvoraussetzung − Physiotherapeuten, BASIS übernimmt Kosten für Leistungen, die wirksam, zweckmässig und − Ergotherapeuten, wirtschaftlich sind. Als wirtschaftlich gelten Leistungen, wenn sie sich auf − Krankenpfleger und das Mass beschränken, das im Interesse des Versicherten liegt und für den − Logopäden. Behandlungszweck erforderlich ist. Der Versicherer erstattet Leistungen von anerkannten Leistungserbringern 3.2.3 Leistungsumfang gemäss KVG. BASIS leistet bei ambulanter Behandlung in der Schweiz. 3.1.5 Rechnungsstellung, Rückerstattung 3.2.4 Wahl des Leistungserbringers Die versicherte Person schuldet dem Leistungserbringer die verrechneten Die versicherte Person kann unter den gemäss KVG zur Behandlung zugelas- Leistungen, wenn zwischen dem Versicherer und dem Leistungserbringer senen Leistungserbringern wählen. nicht direkt abgerechnet wird. Leistungen werden aufgrund von zwischen den Leistungserbringern und Fordert die versicherte Person eine Rückerstattung vom Versicherer, hat sie dem Versicherer vereinbarten Verträgen und Tarifen berechnet. Rechnungen und Rezepte einzureichen. Nach Prüfung des Leistungsanspru- ches erstattet der Versicherer der versicherten Person den Rechnungsbe- 3.2.5 Medikamente trag abzüglich Kostenbeteiligung. BASIS leistet für ärztlich verordnete Medikamente gemäss der Arzneimit- telliste mit Tarif (ALT) und der Spezialitätenliste (SL) des Eidgenössischen Die versicherte Person kann Rechnungen vor deren Bezahlung vom Versi- Departements des Innern (EDI). cherer prüfen lassen. 3.2.6 Analysen 3.1.6 Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten BASIS leistet bei ärztlich angeordneten Analysen zu diagnostischen Zwecken Die versicherte Person hat alles zu tun, was die Genesung fördert, und alles oder zur Therapiekontrolle, soweit sie in der Analysenliste (AL) des EDI ent- zu unterlassen, was sie verzögert. Insbesondere hat sie den Anordnungen halten sind und von einem Apotheker oder einem Laboratorium ausgeführt von Medizinalpersonen Folge zu leisten. werden. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwen- dig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. 3.2.7 Hilfsmittel Die versicherte Person erteilt dem Versicherer unentgeltlich alle Auskünfte, BASIS leistet für Mittel und Gegenstände gemäss Mittel- und Gegenstände- die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs- Liste (MiGeL). leistungen erforderlich sind. Insbesondere informiert die versicherte Person 3.2.8 Alternativmedizin über sämtliche Leistungen von Dritten bei Krankheit, Unfall und Invalidität. BASIS leistet bei ärztlicher alternativmedizinischer Behandlung gemäss Die versicherte Person hat im Einzelfall alle Personen und Stellen, nament- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). lich Arbeitgeber, Ärzte, Versicherungen und Amtsstellen, zu ermächtigen, diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprü- 3.2.9 Medizinische Prävention chen erforderlich sind, sofern die betreffenden Personen oder Stellen nicht BASIS leistet bei ärztlich verordneten präventiven Untersuchungen oder bereits von Gesetzes wegen zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Massnahmen gemäss KLV, insbesondere Kinderimpfungen und gynäkolo Auf Verlangen hat sich die versicherte Person durch einen zweiten Arzt oder gischen Vorsorgeuntersuchungen. den Vertrauensarzt des Versicherers untersuchen zu lassen. Der Versicherer trägt die Kosten. 3.3 Stationäre Behandlung 3.3.1 Spital Die versicherte Person hat dem Versicherer einen Unfall spätestens inner- BASIS leistet bei akuter stationärer Behandlung und medizinischer Rehabili- halb von zehn Tagen zu melden. Sie stellt dem Versicherer sämtliche erfor- tation entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung eines Spitals. derlichen Informationen zur Verfügung. Die versicherte Person kann das Spital in der Schweiz wählen, das auf einer Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten Spitalliste eines Kantons aufgeführt ist (Listenspital). in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherer über den An- BASIS leistet bis zur Höhe des Tarifs, der in einem Listenspital im Wohn spruch auf Leistung entweder aufgrund der Akten verfügen oder auf das kanton gilt. Anspruchsbegehren nicht eintreten. BASIS leistet bei medizinisch notwendiger Behandlung und bei Notfall bis zur Höhe des Tarifs, der im Listenspital des Standortkantons gilt. ÖKK LIVE BASIS 4
BASIS leistet bei Behandlung in der halbprivaten oder privaten Abteilung 3.9 Leistungseinschränkungen eines Listenspitals bis zur Höhe des Tarifs, der in der allgemeinen Abteilung 3.9.1 Kürzung und Einstellung der Leistung eines Listenspitals im Wohnkanton gilt. Für die Behandlung von Krankheiten oder von Unfallfolgen, die von einer anderen Versicherung oder von dritter Seite zu decken sind, besteht kein 3.3.2 Kostengutsprache, Rechnungsstellung Leistungsanspruch. Der Versicherer erteilt der versicherten Person bei vorliegender Einwei- Die Leistungen können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwer- sungsdiagnose Kostengutsprache im Rahmen seines Leistungsanspruchs. wiegenden Fällen verweigert werden, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung entzieht, diese verweigert oder nicht aus eigenem 3.4 Pflegeleistungen Antrieb das Zumutbare dazu beiträgt. Die versicherte Person ist vorgängig BASIS leistet für ärztlich verordnete ambulante Pflegeleistungen, die von schriftlich zu mahnen und darauf hinzuweisen, dass die Leistungen gekürzt anerkannten spitalexternen Organisationen oder Krankenpflegern bei der oder verweigert werden. versicherten Person zu Hause erbracht werden. BASIS leistet für ärztlich verordnete Pflegeleistungen im anerkannten Pflege- 3.9.2 Übersetzte Rechnungsstellung und unwirtschaftliche Behandlung heim gemäss Art. 39 Abs. 3 KVG. Bei übersetzter Rechnungsstellung oder bei unwirtschaftlicher Behandlung kann der Versicherer die Vergütung verweigern oder kürzen. Er kann seine 3.5 Badekuren Zahlung von der Zession der Reduktionsforderung abhängig machen. Bereits BASIS leistet bis CHF 10 pro Tag, bis 21 Tage pro Kalenderjahr, für eine bezahlte Vergütungen können vom Versicherer oder von der versicherten ärztlich verordnete Badekur. Person beim Leistungserbringer zurückgefordert werden. Die versicherte Person kann das ärztlich geleitete, anerkannte Heilbad in der 3.9.3 Rückerstattungspflicht Schweiz wählen. Irrtümlich oder zu Unrecht bezogene Leistungen können vom Versicherer BASIS leistet auch, wenn die versicherte Person nicht stationär im Heilbad zurückgefordert werden. untergebracht ist. Dem Versicherer ist die ärztliche Verordnung mit Diagnose zwei Wochen vor 3.10 Leistungen Dritter, Überentschädigung Kurantritt zuzustellen. 3.10.1 Leistungen Dritter Haftet für eine Krankheit oder einen Unfall ein Dritter aus Gesetz, Vertrag BASIS leistet bei Unterbrechung der Kur für Teilkurkosten, wenn die Unter- oder Verschulden, gehen die Ansprüche der versicherten Person gegenüber brechung durch Krankheit oder andere zwingende Gründe bedingt war und dem Dritten im Ausmass der erbrachten Leistung an den Versicherer über. dafür ein kurärztliches Zeugnis vorliegt. Gibt es mehrere Haftpflichtige, haften diese für Rückgriffsansprüche des Versicherers solidarisch. 3.6 Transport- und Rettungskosten BASIS leistet 50%, bis CHF 500 pro Kalenderjahr, der Kosten eines medizi- Sind andere Sozialversicherungen leistungspflichtig, ist der Versicherer vor- nisch notwendigen Transportes. leistungspflichtig. BASIS leistet 50%, bis CHF 5’000 pro Kalenderjahr, der Kosten einer Rettung 3.10.2 Überentschädigung in der Schweiz. Leistungen aus Sozialversicherungen und von anderen Leistungspflichtigen dürfen die der versicherten Person durch den Versicherungsfall entstande- 3.7 Zahnärztliche Behandlung nen Kosten nicht übersteigen. BASIS leistet bei schweren krankheits- und unfallbedingten zahnärztlichen Behandlungen gemäss KLV. Bei Überentschädigung kürzt der Versicherer die Leistung. BASIS leistet gemäss den vertraglichen und tariflichen Vereinbarungen, wenn der Zahnarzt gemäss KVG zur Behandlung zugelassen ist und Diagnose, 4. BASIS CASAMED Behandlungsplan und Kostenvoranschlag vorliegen. 4.1 Zweck BASIS CASAMED ist eine besondere Form von BASIS. Die Wahl der Leis- 3.8 Mutterschaft tungserbringer ist eingeschränkt. 3.8.1 Leistungsumfang BASIS leistet bei von Ärzten oder Hebammen durchgeführten oder ärztlich 4.2 Grundsatz angeordneten medizinisch notwendigen Kontrolluntersuchungen während Die versicherte Person kann ihr Recht auf freie Wahl des Leistungserbrin- der Schwangerschaft und innerhalb von zehn Wochen nach der Geburt. Ohne gers im Einvernehmen mit dem Versicherer beschränken. besondere medizinische Indikation werden bis sieben Untersuchungen wäh- rend der Schwangerschaft sowie eine Nachkontrolle erstattet. Dafür stehen ihr innerhalb von BASIS CASAMED verschiedene Versiche- rungsmodelle zur Verfügung. BASIS leistet bei Geburt zu Hause, im Spital oder in einem Geburtshaus ge- mäss den vertraglichen und tariflichen Vereinbarungen. Der Versicherer kann in diesen Versicherungsmodellen die Wahl von Ärzten, Therapeuten und weiteren Leistungserbringern wie Spitäler, Apotheken, Sa- 3.8.2 Pflegekosten des Kindes nitätsfachgeschäfte einschränken. BASIS der Mutter leistet für die Pflegekosten des Kindes, solange es sich BASIS CASAMED erbringt die gesetzlichen Pflichtleistungen nur, wenn sie mit der Mutter im Spital aufhält, wenn es beim Versicherer versichert wird. von einem im gewählten Versicherungsmodell zugelassenen Leistungser- bringer (je nach gewähltem Versicherungsmodell: Hausarzt, HMO-Arzt, 3.8.3 Geburtsvorbereitung und Stillberatung telemedizinische Institution, Apotheke, Spital etc.) erbracht oder verordnet BASIS leistet bis CHF 150 für einen Geburtsvorbereitungskurs und erstattet werden. die Kosten von bis zu drei Stillberatungen. ÖKK LIVE BASIS 5
Die zugelassenen Leistungserbringer können die versicherte Person weiter Vorbehalten bleibt eine vertrauensärztliche Überprüfung der medizinischen überweisen. Überweisungen durch Leistungserbringer, an die der erstbehan- Indikation. delnde Arzt überwiesen hat, benötigen seine Zustimmung. Bei Fehlen der Überweisung kann die Leistung gekürzt werden. Wenn die Leistung von einem Leistungserbringer erbracht wird, der im 6. Kostenbeteiligung gewählten Versicherungsmodell nicht zur Wahl steht, trägt die versicherte 6.1 Ordentliche Kostenbeteiligung Person die Kosten. 6.1.1 Franchise und Selbstbehalt Die versicherte Person beteiligt sich mit einer Franchise und einem Selbst- Der Versicherer kann die versicherte Person bei wiederholtem bedingungs- behalt an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. widrigem Verhalten in BASIS umteilen. Die Franchise beträgt CHF 300 pro Kalenderjahr für Erwachsene. Sie entfällt Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten kann der Versi- bei Kindern. cherer nach Erhalt einer Mitteilung der versicherten Person auf Ende des laufenden Monates eine Umteilung in BASIS vornehmen, weil die Behandlung Der Selbstbehalt beträgt 10% der die Franchise übersteigenden Leistungen, durch die im gewählten Versicherungsmodell zugelassenen Leistungserbrin- höchstens CHF 700 für Erwachsene und CHF 350 für Kinder pro Kalender- ger nicht sichergestellt werden kann. jahr. Bei Versicherungsmodellen mit fix gewählten Leistungserbringern (Hausarzt Die Kostenbeteiligung aller in BASIS versicherten Kinder einer Familie ist oder HMO-Praxen), ist ein Wechsel des gewählten Arztes möglich. Ein Wech- begrenzt auf CHF 1’000 pro Kalenderjahr. sel muss dem Versicherer gemeldet werden. Der Wechsel erfolgt auf den 1. Bei Krankenpflegeleistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche, während des Folgemonats. Die zur Behandlung notwendigen Unterlagen gehen an den der Niederkunft und bis 8 Wochen nach der Niederkunft wird keine Kosten- neuen Hausarzt oder die neue HMO-Praxis. beteiligung erhoben. Für die Details wird auf das Krankenversicherungsge- Für die Behandlungen bei Kinderärzten gilt ein Alterslimit von 18 Jahren. setz KVG und die Krankenversicherungsverordnung KVV verwiesen. 4.3 Ausnahmen 6.1.2 Selbstbehalt bei Medikamenten BASIS CASAMED leistet für Routinebehandlungen von Augen-, Frauen- und Die versicherte Person beteiligt sich beim Bezug eines Medikamentes grund- Kinderärzten ohne vorgängige Konsultation des laut gewähltem Versiche- sätzlich mit 10%. Für Originalpräparate, die wesentlich teurer sind als Medi- rungsmodell zugelassenen Leistungserbringers. Führen diese Ärzte weiter- kamente mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung, gilt ein Selbstbehalt von gehende Behandlungen durch, muss die versicherte Person ihren Hausarzt 20%. Einzelheiten regelt die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). oder ihre HMO-Praxis orientieren (je nach gewähltem Modell). 6.1.3 Spitalbeitrag BASIS CASAMED leistet im Notfall ohne Einschränkung bei der Wahl von Die versicherte Person beteiligt sich mit einem Beitrag von CHF 15 pro Tag Ärzten und anderen Leistungserbringern. Die versicherte Person muss ihren an den Aufenthaltskosten im Spital. Hausarzt oder ihre HMO-Praxis (je nach gewähltem Modell) innert 20 Tagen über den Notfall informieren. Keinen Beitrag zu entrichten haben Kinder bis zum vollendeten 18. Lebens- jahr, Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie in Ausbildung Vorbehalten bleibt eine vertrauensärztliche Überprüfung der medizinischen sind, und Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Nieder- Indikation. kunft und 8 Wochen nach der Niederkunft. Für die Details wird auf das Kran- kenversicherungsgesetz KVG und die Krankenversicherungsverordnung KVV verwiesen. 5. BASIS ECOPLAN 5.1 Zweck 6.2 Wahlfranchise BASIS ECOPLAN ist eine besondere Form von BASIS. Die Wahl der Spitäler Die versicherte Person kann anstelle der ordentlichen Franchise eine höhere ist eingeschränkt. Franchise wählen: 5.2 Grundsatz Erwachsene CHF 500 Der Versicherer bestimmt die Spitäler, denen die Behandlung der versicher- CHF 1’000 ten Person grundsätzlich anvertraut ist. CHF 1’500 CHF 2’000 BASIS ECOPLAN leistet nicht, wenn die Leistung von einem Spital erbracht CHF 2’500 wird, das nicht zur Wahl steht. Die Kosten trägt die versicherte Person. Der Versicherer kann die versicherte Person bei wiederholtem bedingungs- Kinder CHF 200 widrigem Verhalten in BASIS umteilen. CHF 400 Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten kann der Versi- CHF 600 cherer nach Erhalt einer Mitteilung der versicherten Person auf Ende des Die Kostenbeteiligung aller in BASIS versicherten Kinder einer Familie ist laufenden Monates eine Umteilung in BASIS vornehmen, weil die Behandlung begrenzt auf die zweifache Kostenbeteiligung (Wahlfranchise und Selbst- durch das zuständige Spital nicht sichergestellt werden kann. behalt) eines Kindes. Haben die Kinder unterschiedliche Wahlfranchisen, bemisst sich die Kosten- 5.3 Ausnahmen beteiligung aller in BASIS versicherten Kinder einer Familie an der höchsten BASIS ECOPLAN leistet bei Behandlungen, die in einem ECOPLAN-Spital Franchise. nicht erbracht werden können. BASIS ECOPLAN leistet im Notfall ohne Einschränkung bei der Wahl des Spitals. ÖKK LIVE BASIS 6
− die Übertragung der Informationspflicht auf den Administrativvertrags- 7. Prämie partner, 7.1 Prämienfestsetzung − ein abweichendes Verfahren bei Leistungsabwicklung und Kostenbetei- Der Versicherer legt die Prämien fest. Sie können kantonal und regional nach ligung und Kostenunterschieden abgestuft werden. − ein vereinfachtes Verfahren bei Unfallausschluss. 7.2 Prämienreduktionen Reduzierte Prämien gelten für versicherte Personen 9. Rechtspflege − bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 9.1 Verfügung − bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Ist eine versicherte oder antragstellende Person mit einem Entscheid nicht − bei Sistierung der Unfalldeckung, einverstanden, erlässt der Versicherer auf Verlangen innert 30 Tagen eine − mit Wahlfranchise, schriftliche, begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. − in BASIS CASAMED und − in BASIS ECOPLAN. 9.2 Einsprache Gegen diese Verfügung kann beim Versicherer innert 30 Tagen seit Zustel- 7.3 Prämienverbilligung lung Einsprache erhoben werden. Der Versicherer prüft die Einsprache und Die individuelle Prämienverbilligung richtet sich nach Art. 65 KVG. erlässt einen schriftlichen, begründeten Einspracheentscheid mit Rechts- mittelbelehrung. 7.4 Prämienbefreiung bei Militär- und Zivildienst Prämienbefreit sind versicherte Personen, die an mehr als 60 aufeinander 9.3 Kantonales Versicherungsgericht folgenden Tagen der Militärversicherung (MV) unterstellt sind. Gegen Einspracheentscheide kann beim kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheentscheides Beschwerde er- 7.5 Prämienzahlung hoben werden. 7.5.1 Fälligkeit und Zahlungsperiode Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder Die Prämie ist im Voraus zu bezahlen. Die kürzeste Zahlungsperiode ist der Ka- den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an lendermonat. Die Prämie ist ohne Unterbruch zu entrichten, auch bei Krank- deren Aufhebung oder Änderung hat. heit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit oder bei Ruhen der Anspruchsberechtigung. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die ver- 7.5.2 Zahlungsverzug sicherte Person resp. der Beschwerde führende Dritte Wohnsitz hat. Das Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen Versicherungsgericht kann auch angerufen werden, wenn der Versicherer nicht, stellt der Versicherer ihr nach mindestens einer schriftlichen Mahnung innert Frist keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. eine Zahlungsaufforderung zu. Darin setzt der Versicherer eine Nachfrist Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde von dreissig Tagen an und weist die versicherte Person auf die Folgen des führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Zahlungsverzuges hin. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsauffor- Kantons zuständig, in dem sich der letzte schweizerische Wohnsitz befand derung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der oder in dem der letzte schweizerische Arbeitgeber seinen Sitz hat. Lässt gesetzten Frist, leitet der Versicherer die Betreibung ein. sich keiner dieser Orte ermitteln, ist das Versicherungsgericht am Sitz des Die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen ge- Versicherers zuständig. hen zulasten der versicherten Person. 9.4 Rechtskraft Solange die versicherte Person ihre ausstehenden Prämien und Kostenbe- Die Verfügung oder der Einspracheentscheid des Versicherers erwächst mit teiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig unbenutztem Ablauf der Einsprache- oder Beschwerdefrist oder mit rechts- bezahlt hat, kann sie den Versicherer nicht wechseln. kräftiger Abweisung der Beschwerde in Rechtskraft. Die auf Geldzahlungen 7.5.3 Verpfändung und Abtretung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen sind vollstreckbaren Gerichtsur- Forderungen gegenüber dem Versicherer können nicht verpfändet und nur in teilen im Sinne von Art. 80 des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs den vom KVG vorgesehenen Fällen abgetreten werden. (SchKG) gleichgestellt. 9.5 Rechtsschutz 8. Administrativvertrag Bei Honorarstreitigkeiten der versicherten Person mit Leistungserbringern 8.1 Im Allgemeinen gemäss KVG kann der Versicherer auf Begehren der versicherten Person sei- Der Versicherer kann Administrativverträge für bestimmte Personengruppen ne Vertretung vor den zuständigen Gerichten auf seine Kosten übernehmen, abschliessen. sofern das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 8.2 Abweichende Bedingungen Es gelten grundsätzlich die gleichen Leistungen und Prämien wie für andere 10. Schlussbestimmungen versicherte Personen . 10.1 Änderungen Änderungen dieser AVB werden der versicherten Person durch schriftliche Die Versicherungsbedingungen können von diesen AVB abweichen. Die Bedin- Mitteilung, in der Versichertenzeitschrift oder durch amtliche Publikation gungen des Administrativvertrags gehen diesen AVB vor. mitgeteilt. Abweichende Bedingungen betreffen insbesondere − ein vereinfachtes Aufnahmeverfahren, 10.2 Inkraftsetzung − einen anderen Prämienzahlungsmodus, Diese AVB treten am 1.1.2022 in Kraft und ersetzen alle vorhergehenden − den Administrativvertragspartner als Drittzahler, Ausgaben. ÖKK LIVE BASIS 7
Gemeinsame Bestimmungen ÖKK Versicherungen AG, Ausgabe 1.1.2022 INHALTSVERZEICHNIS 1. Versicherungsgrundlagen 9 7. Mitwirkungspflicht bei Krankheit und Unfall 14 1.1 Grundsatz 9 7.1 Meldepflicht 14 1.2 Versicherungsträger 9 7.2 Schadenminderung 14 1.3 Gegenstand der Versicherung 9 7.3 Auskunftspflicht 14 1.4 Allgemeine Versicherungsbedingungen 9 1.5 Bedingungen für die Rahmenverträge und 8. Prämien und Zahlungen 14 die Kollektivversicherungen 9 8.1 Prämienfestsetzung 14 1.6 Versicherungsvertragsgesetz 9 8.2 Anpassung der Prämientarife und der Kostenbeteiligung 14 8.3 Prämienzahlung 14 2. Versicherungsmöglichkeiten 9 8.4 Sonstige Zahlungsbestimmungen 15 2.1 Versicherungsprodukte 9 2.2 Kombinationen 9 9. Leistungen Dritter 15 2.3 ÖKK OPTION 5/10 9 9.1 Subsidiarität 15 2.4 Gewählte Versicherungsprodukte 10 9.2 Sozialversicherungen 15 9.3 Vorleistungen und Regress 15 3. Versicherte Personen 10 9.4 Überversicherung 15 3.1 Einzelversicherung 10 3.2 Rahmenvertrag resp. Kollektivversicherung 10 10. Datenschutz 15 10.1 Gesetzliche Grundlagen 15 4. Beginn und Dauer der Versicherung 10 10.2 Bearbeitungszweck 15 4.1 Verfahren bei Versicherungsabschluss 10 10.3 Datenweitergabe an Dritte zur Bearbeitung 16 4.2 Beginn der Versicherung 11 10.4 Aufbewahrung der Daten 16 4.3 Dauer der Versicherung 11 10.5 Auskunftsrecht 16 4.4 Änderung der Versicherung 11 4.5 Sistierung der Versicherung 11 11. Mitteilungen 16 5. Beendigung der Versicherung 11 12. Formvorschrift 16 5.1 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 11 5.2 Kündigung durch den Versicherer 12 13. Gerichtsstand 16 5.3 Übrige Beendigungsgründe 12 6. Leistungen 12 6.1 Begriffsdefinitionen 12 6.2 Leistungsbereich 13 6.3 Versicherte Leistungen 13 6.4 Leistungsbeschränkungen 13 ÖKK LIVE Gemeinsame Bestimmungen 8
Die Versicherungsnehmer der Kollektivverträge (insbesondere Arbeitgeber) 1. Versicherungsgrundlagen sind verpflichtet, die versicherten Personen über den wesentlichen Inhalt 1.1 Grundsatz des Kollektivvertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich Gemäss diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ÖKK LIVE (nachfol- oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu gend AVB ÖKK LIVE genannt) werden Zusatz- und Ergänzungsversicherun- informieren. ÖKK stellt dem Versicherungsnehmer die dazu erforderlichen gen angeboten. Unterlagen zu. 1.2 Versicherungsträger 1.6 Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsträgerin ist die ÖKK Versicherungen AG, Landquart (nachfol- Soweit in den Bestimmungen der einzelnen Versicherungsprodukte keine gend Versicherer genannt). abweichenden Regelungen festgehalten sind, gelten, auch für Verträge die Versicherungsträgerin der Gesundheitsrechtsschutzversicherung ÖKK PROTECT vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, die Bestimmungen des Bun- und der Reiserechtsschutzversicherung von ÖKK TOURIST ist die Coop desgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 in der Rechtsschutz AG, Aarau. Fassung vom 1. Januar 2022. Versicherungsträgerin der Annullierungskosten-Versicherung sowie der Rei- segepäck-Versicherung von ÖKK TOURIST ist die Helvetia Schweizerische 2. Versicherungsmöglichkeiten Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen. Zuständig für diese Versicherun- 2.1 Versicherungsprodukte gen ist die Europäische Reiseversicherung, Zweigniederlassung der Helvetia Die Versicherungsprodukte nach diesen AVB ÖKK LIVE sind: Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, mit Sitz in Basel. Grundmodul Versicherungsträgerin der ÖKK Risikokapitalversicherung bei Tod oder Inva- − ÖKK START lidität durch Unfall ist die SOLIDA Versicherungen AG, Zürich. Zusatzmodule Versicherungsträgerin der ÖKK Risikokapitalversicherung bei Tod oder In- − ÖKK SPITAL Leistungsstufen: FLEX MINI, FLEX, HALBPRIVAT, validität durch Krankheit ist die Helvetia Schweizerische Lebensversiche- PRIVAT, GLOBAL rungsgesellschaft AG, Basel. − ÖKK NATUR Leistungsstufen: MINI, MIDI, PLUS − ÖKK PRÄVENTION 1.3 Gegenstand der Versicherung − ÖKK SMILE Leistungsstufen: 1’000, 1’500, 3’000, 5’000 Versichert sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Unfall und Mutter- − ÖKK ELTERN schaft sowie im Zusammenhang mit Reisezwischenfällen Personen-As- sistance, Annullierungskosten, Reisegepäck und Reiserechtsschutz während Ergänzungsprodukte der Dauer, für die die Versicherung abgeschlossen ist. − ÖKK SPITAL PRIVAT UNFALL − ÖKK TOURIST Sofern es in den Bestimmungen der einzelnen Versicherungsprodukte vorge- − ÖKK PROTECT sehen ist, kann die Unfalldeckung ausgeschlossen werden. − ÖKK Risikokapital bei Tod oder Invalidität durch Krankheit Bei den Risikokapitalversicherungen für Tod und Invalidität infolge Unfalls − ÖKK Risikokapital bei Tod oder Invalidität durch Unfall oder Krankheit handelt es sich um Summenversicherungen. Bei allen übrigen − ÖKK COMPENSA Zusatz- und Ergänzungsversicherungen handelt es sich um Schadenversi- − ÖKK BLV TAGGELD cherungen. 2.2 Kombinationen 1.4 Allgemeine Versicherungsbedingungen Oben genannte Versicherungsprodukte (Grundmodul, Zusatzmodule, Ergän- Die AVB ÖKK LIVE regeln das Versicherungsverhältnis, soweit nicht im ein- zungsprodukte) können miteinander kombiniert werden. zelnen Vertrag besondere Bedingungen vereinbart sind. Für folgende Versicherungsprodukte wird das Führen des Grundmoduls Die Gemeinsamen Bestimmungen der AVB ÖKK LIVE (nachfolgend GB ÖKK START vorausgesetzt: ÖKK LIVE genannt) gelten für alle nachfolgend aufgeführten Versicherungs- − ÖKK NATUR (MINI, MIDI, PLUS) produkte. Einzelheiten über die Leistungen sind in den Bestimmungen der − ÖKK PRÄVENTION einzelnen Versicherungsprodukte enthalten. Soweit die Bestimmungen der − ÖKK SMILE (1’000, 1’500, 3’000, 5’000) einzelnen Versicherungsprodukte von den GB ÖKK LIVE abweichen, gehen − ÖKK ELTERN die Bestimmungen der einzelnen Versicherungsprodukte den GB ÖKK LIVE vor. 2.3 ÖKK OPTION 5/10 ÖKK OPTION bietet garantierte Upgrade- und Erweiterungsmöglichkeiten in 1.5 Bedingungen für die Rahmenverträge und der Zukunft. Mit ÖKK OPTION haben die versicherten Personen die Möglich- die Kollektivversicherungen keit, gewisse Produkte innerhalb der vereinbarten Dauer der Option unter Die AVB ÖKK LIVE gelten auch für die Rahmenverträge und die Kollektiv- Einhaltung der Wartefrist ohne erneute Gesundheitsprüfung abzuschliessen. versicherungen im Bereich der Heilungskosten. Im einzelnen Rahmen- resp. Kollektivvertrag können abweichende Bedingungen vereinbart werden. 2.3.1 Abschluss der Option auf das Grundmodul ÖKK START Das Grundmodul ÖKK START kann für eine Optionsdauer von fünf oder zehn Die Bestimmungen im Rahmen- resp. Kollektivvertrag gehen den AVB Jahren gegen eine Optionsgebühr reserviert werden. ÖKK LIVE vor. Voraussetzungen zum Abschluss der Option: Die dem Rahmenvertrag angeschlossenen Versicherungsnehmer können Damit die Option abgeschlossen werden kann, muss die Gesundheitsprüfung sich bei ÖKK über die sie betreffenden Bedingungen informieren. bestanden werden; Letztere erfolgt anhand der Angaben in der Gesundheits- erklärung des Grundmoduls ÖKK START. Die Bestimmungen gemäss Ziffer 4.1 gelten analog. ÖKK LIVE Gemeinsame Bestimmungen 9
2.3.2 Abschluss der Option auf Zusatzmodule und Ergänzungsprodukte Während der Wartefrist ist die Optionsgebühr zu bezahlen. Nach deren Wer über ein aktives oder mit einer Option belegtes Grundmodul ÖKK START A blauf gilt der Prämientarif des Versicherungsprodukts, das mit der Option verfügt, kann folgende Versicherungsprodukte für eine Optionsdauer von belegt ist. fünf oder zehn Jahren gegen eine Optionsgebühr reservieren: Die Optionsgebühr entfällt bei Beendigung der Option. − ÖKK SPITAL (FLEX MINI, FLEX, HALBPRIVAT, PRIVAT, GLOBAL) − ÖKK SPITAL PRIVAT UNFALL 2.4 Gewählte Versicherungsprodukte − ÖKK NATUR (MINI, MIDI, PLUS) In der Versicherungspolice werden die abgeschlossenen Versicherungs − ÖKK SMILE (1’000, 1’500, 3’000, 5’000) produkte festgehalten. Besondere Bestimmungen oder Vereinbarungen, die Voraussetzungen zum Abschluss der Option: von den AVB ÖKK LIVE abweichen, sind ebenfalls in der Versicherungspolice − Verfügen über ein aktives oder mit einer Option belegtes Grundmodul vermerkt. ÖKK START sowie − Bestehen der Gesundheitsprüfung, die anhand der Angaben in der Ge- sundheitserklärung des von der Option betroffenen Versicherungspro- 3. Versicherte Personen dukts erfolgt. Die Bestimmungen gemäss Ziffer 4.1 gelten analog. 3.1 Einzelversicherung Versichert sind die in der Versicherungspolice aufgeführten Personen. 2.3.3 Ausübung der Option Die Option kann auf den Ersten eines jeden Monats ausgeübt werden, nach 3.2 Rahmenvertrag resp. Kollektivversicherung vorgängiger schriftlicher Mitteilung an den Versicherer. Die Option kann Im Rahmenvertrag wird der Kreis der von den Bedingungen des Rahmenver- längstens bis zum 31. Dezember des Jahres ausgeübt werden, in dem das trages erfassten Personen festgelegt. 60. Lebensjahr vollendet worden ist. Im Kollektivvertrag wird der Kreis der versicherten Personen festgelegt. Die Option auf Zusatzmodule und Ergänzungsprodukte kann nur ausgeübt Versichert sind die in der Versicherungspolice aufgeführten Personen oder werden, wenn gleichzeitig die Option auf das Grundmodul ÖKK START ausge- Personengruppen. übt wird oder ÖKK START bereits aktiv versichert ist. Es gilt die in der Police festgehaltene Wartefrist ab dem Zeitpunkt der Aus- übung der Option. Unter der Wartefrist wird die Zeitdauer von der Ausübung 4. Beginn und Dauer der Versicherung der Option bis zum Versicherungsbeginn verstanden. Die Wartefrist wird 4.1 Verfahren bei Versicherungsabschluss nicht an die Mindestlaufzeit des jeweiligen Versicherungsprodukts ange- 4.1.1 Antrag rechnet. Der Antrag auf Versicherungsabschluss erfolgt schriftlich. Die auf dem For- Allfällige Karenzfristen innerhalb eines Versicherungsprodukts beginnen mular gestellten Fragen sind durch die antragstellende Person vollständig erst nach Ablauf der Wartefrist zu laufen. und wahrheitsgetreu zu beantworten. Nicht handlungsfähige Personen können nur durch ihre gesetzlichen Vertre- 2.3.4 Dauer der Option ter vertreten werden. Die Option kann für eine Dauer von fünf oder zehn Jahren abgeschlossen werden. 4.1.2 Auskunftspflicht Die Option kann nach Ablauf der gewählten Optionsdauer erneuert werden, Werden bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben ge- hierfür sind die Voraussetzungen gemäss Ziffer 2.3.1 und 2.3.2 massgebend. macht, so kann der Versicherer den Vertrag innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung kündigen. 2.3.5 Beendigung der Option Bei Vertragsauflösung erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers Die Option kann jeweils bis spätestens 30. September auf den 31. Dezem- für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch ber schriftlich gekündigt werden. Die Bestimmungen zur Kündigung gemäss die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrentatsache beeinflusst Ziffer 5.1 gelten analog. worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt worden ist, hat der Ver- Diese Kündigungsmöglichkeit besteht auch innerhalb der Wartefrist der sicherer Anspruch auf Rückerstattung. Option. Mit dem Antrag auf Versicherungsabschluss ermächtigt die antragstellen- Mit der Kündigung erlischt die Option, das betroffene Versicherungsprodukt de Person den Versicherer, bei Medizinalpersonen sowie bei anderen Ver- ohne erneute Gesundheitsprüfung abzuschliessen. sicherern die für den Versicherungsabschluss und für die Abklärung einer späteren Leistungspflicht sowie zur Durchsetzung eines Regressanspruches Die Option erlischt zudem in folgenden Fällen: notwendigen Auskünfte einzuholen. − wenn die maximale Optionsdauer (fünf oder zehn Jahre) erreicht ist; Der Versicherer kann ein ärztliches Zeugnis oder auf seine Kosten eine ärzt- − wenn die versicherte Person das Grundmodul ÖKK START oder ihre liche Untersuchung verlangen. Option darauf kündigt oder ÖKK START aus einem anderen Grund erlischt (ausgenommen davon ist das mit einer Option belegte Grundmodul ÖKK Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass er alle notwendigen START gemäss Ziffer 2.3.1) und A ngaben über die versicherte Person machen kann. − bei Erreichen der Altersgrenze, das heisst am 31. Dezember des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde. 4.1.3 Unterlagen, Dokumente Bei Versicherungsabschluss erhält der Versicherungsnehmer 2.3.6 Optionsgebühr − die Versicherungspolice und Es wird eine Gebühr je Versicherungsprodukt, das mit einer Option belegt ist, − die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Jeweils aktuelle Allgemeine erhoben (Optionsgebühr). Versicherungsbedingungen sind zu finden unter www.oekk.ch/avb. Ein gedrucktes Exemplar kann bei jeder ÖKK Agentur verlangt werden.). ÖKK LIVE Gemeinsame Bestimmungen 10
4.1.4 Widerrufsrecht 4.5 Sistierung der Versicherung Der Antrag auf Versicherungsabschluss kann innerhalb von 14 Tagen seit der 4.5.1 Voraussetzung Beantragung zurückgezogen werden. Mit Abgabe der Widerrufserklärung Die Sistierung der Versicherung in allen oder einzelnen aktiven Versiche- fallen sämtliche Verpflichtungen des Versicherers dahin. rungsprodukten kann beantragt werden, soweit nachweislich eine gleich- Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer wertige Versicherungsdeckung besteht. am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf mitteilt oder seine Wider- Der Versicherer behält sich das Recht vor, dem Antrag auf Sistierung nicht rufserklärung der Post übergibt. zu entsprechen. Während der Sistierung kann eine reduzierte Prämie erhoben werden. 4.2 Beginn der Versicherung Die Versicherung beginnt mit dem auf der Versicherungspolice bestätigten 4.5.2 Dauer und Umfang der Sistierung Datum. Die Sistierung beginnt nach Antragstellung frühestens am Monatsanfang nach Eintritt des Sistierungsgrundes. 4.3 Dauer der Versicherung 4.3.1 Im Allgemeinen Die Sistierung muss für mindestens drei Monate beantragt und kann für eine Die Versicherungsdauer der jeweiligen Versicherungsprodukte richtet sich Dauer von bis sechs Jahren abgeschlossen werden. Eine weitere Verlänge- nach den Bestimmungen des Grundmoduls ÖKK START sowie den Bestim- rung der Sistierung kann beantragt werden. mungen der einzelnen Zusatzmodule. Stimmt der Versicherer einer Verlängerung der Sistierung nicht zu, lebt der Die Ergänzungsprodukte können jeweils für die Dauer eines Jahres abge- Versicherungsschutz vollumfänglich wieder auf, wenn dies innert 30 Tagen schlossen werden. verlangt wird. Wird der Versicherungsschutz nicht innert dieser Frist reak tiviert, erlischt die Versicherung ohne Weiteres. 4.3.2 Längere Versicherungsdauer Bei Wegfall des Sistierungsgrundes lebt der Versicherungsschutz vollum- Werden zusätzlich zum Grundmodul ÖKK START Zusatzmodule abgeschlos- fänglich wieder auf, wenn dies innert 30 Tagen verlangt wird. Wird der Ver- sen (eine Kombination gemäss Ziffer 2.1), so richtet sich die Versicherungs- sicherungsschutz nicht innert dieser Frist reaktiviert, erlischt die Versiche- dauer für das Grundmodul ÖKK START nach der Versicherungsdauer des rung ohne Weiteres. zuletzt abgeschlossenen Zusatzmoduls. Bei Auslandaufenthalt ist eine Kontaktadresse in der Schweiz anzugeben. 4.3.3 Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses Der Versicherungsabschluss ist jederzeit möglich, auch während des Kalen- 5. Beendigung der Versicherung derjahres. Die Prämie bemisst sich nach der verbleibenden Versicherungs- 5.1 Kündigung durch den Versicherungsnehmer dauer bis Hauptverfall 31. Dezember des Kalenderjahres. 5.1.1 Ordentliche Kündigung 4.3.4 Verlängerung der Versicherung Die Versicherung bzw. ein Versicherungsprodukt kann auf Ablauf der Versi- Der Versicherungsvertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten Ver- cherungsdauer jeweils bis spätestens 30. September auf den 31. Dezember tragslaufdauer stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht vom Versicherungs- schriftlich gekündigt werden. Abweichende Kündigungsbestimmungen in nehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt wird. den einzelnen Versicherungsprodukten bleiben vorbehalten. 4.4 Änderung der Versicherung 5.1.2 Kündigung im Schadenfall 4.4.1 Änderung durch den Versicherungsnehmer Nach jedem Schadenfall, für den der Versicherer Leistungen erbracht hat, Anträge auf eine Abänderung des Versicherungsvertrages mit einer höheren kann der Versicherungsnehmer innert 14 Tagen seit der Auszahlung oder Deckung und Anträge für Produkte, für die eine Gesundheitsdeklaration ver- seit er von der Leistungsübernahme durch den Versicherer Kenntnis hat, langt wird, gelten als Antrag auf einen neuen Versicherungsvertrag. schriftlich den entsprechenden Teil des Vertrages kündigen. Die Prämie ist bis zur Beendigung des Vertrages geschuldet. Bei Herabsetzung der Versicherungsdeckung gelten die Bestimmungen über die Kündigung. 5.1.3 Kündigungseingang Bei Kündigung ist das Datum des Kündigungseingangs beim Versicherer 4.4.2 Änderung durch den Versicherer massgebend (und nicht das Datum des Poststempels). Treten nach Versicherungsabschluss in den Rahmenbedingungen für die Versicherung der finanziellen Folgen von Krankheit, Mutterschaft und Unfall 5.1.4 Kollektivvertrag weitreichende Veränderungen ein, so ist der Versicherer berechtigt, die AVB Wird ein Kollektivvertrag gekündigt, werden die Versicherungsverträge mit anzupassen. Zu diesen weitreichenden Veränderungen gehören z. B. die Er- den versicherten Personen individuell und ohne Gesundheitsprüfung in der höhung der Anzahl von medizinischen Leistungserbringern oder neue Kate Einzelversicherung weitergeführt. gorien von medizinischen Leistungserbringern, Ausbau des medizinischen Leistungsangebots, Einführung neuer kostenintensiver Therapieformen oder Bei Austritt aus dem Kollektivvertrag steht den versicherten Personen das Medikamente und ähnliche Entwicklungen oder Änderungen in der Gesetz- Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung bei gleicher Deckung ohne Ge- gebung über die Sozialversicherung. sundheitsdeklaration offen. Das Übertrittsrecht muss innert 30 Tagen seit Austritt aus dem Kollektivvertrag geltend gemacht werden. Nach darauffol- Diese neuen AVB werden dem Versicherungsnehmer 30 Tage im Voraus mit- gender Bekanntgabe der neuen Einzelversicherungskonditionen hat die ver- geteilt. Er hat das Recht, innert 30 Tagen seit der Mitteilung auf das Datum sicherte Person dem Versicherer ihren Entschluss über die Weiterführung in der Vertragsänderung hin von den betroffenen Versicherungsprodukten zu- der Einzelversicherung innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Massgebend ist rückzutreten. Erfolgt keine Kündigung seitens des Versicherungsnehmers, der Eingang der jeweiligen Erklärung beim Versicherer. heisst dies, dass der Versicherungsnehmer den neuen AVB zustimmt. ÖKK LIVE Gemeinsame Bestimmungen 11
5.1.5 Rahmenvertrag g) Bandläsionen und Wird ein Rahmenvertrag gekündigt, werden die bestehenden Versicherungs- h) Trommelfellverletzungen. verträge mit den Versicherungsnehmern ausserhalb des Rahmenvertrages Keine Körperschädigung im Sinne des obigen Absatzes stellen nicht unfall- weitergeführt. Es besteht ein Kündigungsrecht im Sinne von Ziffer 8.2 (Än- bedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wor- derung von Rabattbedingungen). den sind und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Bei Austritt des Versicherungsnehmers aus dem Rahmenvertrag wird sein Ebenfalls als Unfälle gelten Berufskrankheiten, die gemäss Unfallversiche- bestehender Versicherungsvertrag ausserhalb des Rahmenvertrages weiter- rungsgesetz als Unfälle anerkannt sind. geführt. Für ihn entfallen die speziellen Konditionen des Rahmenvertrages. Ein ausserordentliches Kündigungsrecht wird dadurch nicht ausgelöst (Zif- 6.1.3 Mutterschaft fer 8.2). Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfol- gende Erholungszeit der Mutter. Leistungen im Zusammenhang mit Schwan- 5.2 Kündigung durch den Versicherer gerschaft und Geburt sind gleich versichert wie Krankheit, wenn die Ver Das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall sicherung beim Versicherer für die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt schon stehen nur dem Versicherungsnehmer zu. mindestens 360 Tage (Karenzfrist) gedauert hat oder bei vorheriger gleich- Insbesondere in den folgenden Fällen hat der Versicherer jedoch ein Kündi- wertiger Versicherung durch einen anderen Versicherer, wenn der Versiche- gungsrecht: rungsabschluss mindestens 360 Tage vor der Geburt bestätigt worden ist. a) bei der kollektiven Taggeldversicherung b) bei einer Anzeigepflichtverletzung bei Antragstellung 6.1.4 Geburtsgebrechen c) bei versuchtem oder vollendetem Versicherungsmissbrauch Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter d) aus wichtigem Grund (gemäss Art. 35b VVG) Geburt bestehen. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (gemäss Art. 35b VVG) steht 6.1.5 Akutspital auch dem Versicherungsnehmer zu. Als Akutspitäler gelten Heilanstalten, die diejenigen medizinischen und pfle- gerischen Dienstleistungen erbringen können und über diejenige technische 5.3 Übrige Beendigungsgründe Infrastruktur verfügen, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen, Unfäl- Die Versicherung erlischt zudem in folgenden Fällen: len und für Geburten notwendig sind, die dauernde ärztliche Überwachung a) beim Tod der versicherten Person erfordern. b) bei Wegzug ins Ausland (ausser wenn die Versicherung sistiert wurde) Unter Akutbehandlungen werden ausschliesslich stationäre Behandlungen c) bei Erreichen der für den Versicherungsschutz gesetzten Altersgrenze in Akutspitälern (ohne psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken) d) bei endgültiger Erschöpfung der Bezugsrechte für sämtliche Leistungen verstanden. eines Versicherungsprodukts e) wenn der Vertrag nach Erreichen der maximalen Versicherungsdauer 6.1.6 Psychiatrische Klinik oder bei Sistierung nicht verlängert wird Eine psychiatrische Klinik, auch Nervenklinik oder verkürzend Psychiatrie f) in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere bei ausstehender genannt, ist ein spezialisiertes Krankenhaus zur Behandlung psychischer Prämie oder Kostenbeteiligung (siehe dazu Ziffer 8.3.2) Störungen und psychiatrischer Erkrankungen. 6.1.7 Rehabilitationsklinik 6. Leistungen Als Rehabilitationskliniken gelten Institutionen, die über die notwendigen 6.1 Begriffsdefinitionen medizintechnischen und infrastrukturellen Voraussetzungen sowie das aus- 6.1.1 Krankheit reichend qualifizierte ärztliche, pflegerische und therapeutische Fachperso- Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- nal verfügen, um spezifische und gezielte stationäre Rehabilitationsmass- schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizini- nahmen durchzuführen. sche Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 6.1.8 A usprägungen von Akutspitälern, psychiatrischen Kliniken und Rehabilitationskliniken 6.1.2 Unfall 6.1.8.1 Listenspital Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines Eine Institution, die gemäss Art. 39 KVG auf einer kantonalen Spitalliste auf- ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine geführt ist. Diese Institution gilt als vom Versicherer anerkannt. Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 6.1.8.2 Vertragsspital Folgende abschliessend aufgeführten Körperschädigungen sind Unfällen Eine Institution, mit der der Versicherer Vereinbarungen über die Tariffest- gleichgestellt, sofern sie nicht vorwiegend auf eine Erkrankung oder Abnüt- setzung getroffen hat oder deren Tarife vom Versicherer anerkannt sind. zung zurückzuführen sind: Eine Liste dieser anerkannten Institutionen kann beim Versicherer auf Anfra- ge eingesehen werden. a) Knochenbrüche, b) Verrenkungen von Gelenken, 6.1.8.3 Anderes Spital c) Meniskusrisse, Eine Institution, die nicht auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführt ist und d) Muskelrisse, deren Tarife vom Versicherer nicht anerkannt sind. e) Muskelzerrungen, f) Sehnenrisse, ÖKK LIVE Gemeinsame Bestimmungen 12
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