Ausgabe Nr. 8/2017 - Schule-Schulrecht SH

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NACHRICHTENBLATT
 C 5088 A

 Ausgabe Nr. 8/2017
 – Schule –
 Kiel, den 30. August 2017

 ISSN 2365-1466
SCHULE

 Schule

 Schulgestaltung
 211 Bundeswettbewerb Mathematik 2018
 Schulverwaltung
 212 Landesverordnung über die Berufsfachschule
 (Berufsfachschulverordnung – BFSVO)
 Vom 20. Juli 2017
 219 Landesverordnung über die Fachschule
 (Fachschulverordnung - FSVO)
 Vom 20. Juli 2017
 230 Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium
Nachrichtenblatt (BGVO)
des Ministeriums für Vom 20. Juli 2017
Bildung, Wissenschaft und Kultur
 235 Landesverordnung über die Versetzung an berufs-
als besondere Ausgabe bildenden Schulen (Versetzungsverordnung berufs-
des Amtsblatts bildende Schulen – BS-VersVO)
für Schleswig-Holstein
ISSN 2365-1466 Vom 20. Juli 2017
 236 Landesverordnung zur Änderung der Landesverord-
Ausgabe Nr. 8 – Schule – nung über doppeltqualifizierende Bildungsgänge
 am Beruflichen Gymnasium
Herausgeber und Verleger Vom 20. Juli 2017
Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
 237 Landesverordnung über die Abschlussprüfung an
des Landes Schleswig-Holstein berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung
Pressestelle
Jensendamm 5
 berufsbildende Schulen – BS-PrüVO)
24103 Kiel Vom 20. Juli 2017
Telefon: 0431 988-5806
E-Mail: Ruth.Karow@bimi.landsh.de 258 Landesverordnung über die Fachoberschule
Redaktion: Ruth Karow
 (Fachoberschulverordnung – FOSVO)
 Vom 14. August 2017
Bezugsbedingungen
Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur bei der
 259 Landesverordnung über die Berufsoberschule
Firma Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel (Berufsoberschulverordnung – BOSVO)
Telefon: 0431 66064-0, Fax: 0431 66064-24.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. April (zum 30. Juni) bzw.
 Vom 14. August 2017
31. Oktober (zum 31. Dezember) jeden Jahres dort vorliegen.
 262 Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden
 Schulen zum Schuljahr 2018/19
Bezugspreis
Halbjährlich 19,00 Euro, jährlich 38,– Euro.
 265 Auflösung der Gemeinschaftsschule Lübscher Kamp
Einzelne Ausgaben in Itzehoe
Für die ersten 32 Seiten 3,50 Euro, für je weitere angefangene
vier Seiten 50 Cent zzgl. Versandkosten. 265 Namensgebung
Einzellieferungen gegen Voreinsendung des Betrages auf das
Postgirokonto Hamburg 5480-201, BLZ 200 100 20, „Einzelverkauf“ 265 Lehrpläne, Handreichungen und Fachanforderungen
Lieferung nur nach schriftlicher oder Fax-Bestellung bzw. durch Abholen. für berufsbildende Schulen
Preis dieser Ausgabe
12,00 Euro zuzüglich Versandkosten 265 Lehrpläne und Stundentafeln für die Berufsschule
Einbanddecken für das Nachrichtenblatt
Einbanddecken für das Nachrichtenblatt können bei der Druckerei Schmidt & Klaunig, 266 Stundentafel für die Fachschule, Fachbereich Sozial-
Ringstraße 19, 24114 Kiel, Tel. 0431 66064-0, E-Mail: info@schmidt-klaunig.de zum wesen, Fachrichtung Heilpädagogik
Preis von 22 Euro zzgl. Versandkosten bezogen werden.
 267 Stundentafeln für die Berufsfachschule gemäß § 1
 Absatz 3 der Berufsfachschulverordnung (Typ III)
 271 Stundentafel für die Fachschule, Fachbereich Wirt-
 schaft, Fachrichtung Wirtschaftsinformatik
 Allgemeine Verwaltungs- und Personalangelegenheiten
 272 Dienstanweisung für die Nutzung der Schulverwal-
 tungsrechner im Landesnetz Bildung (LanBSH)
 276 Stellenausschreibungen
Hinweis für die Schulleitungen
Diesem Nachrichtenblatt liegen zwei Ausgaben
von „Schule aktuell“ bei.
Wir bitten, ein Exemplar dem jeweiligen
Schulelternbeirat auszuhändigen.
Die Redaktion

  NBI.MBWK.Schl.-H. 2017
SCHULE

 Schulgestaltung

Bundeswettbewerb Mathematik 2018 gestellt. Sie müssen in Hausarbeit selbstständig gelöst
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, und schriftlich ausgearbeitet werden. Die Aufgaben
Wissenschaft und Kultur vom 24. Juli 2017 - III 255 sind nicht direkt an den Schulstoff gebunden. In der
 ersten Runde sind auch Gruppenarbeiten zugelassen.
Der Bundeswettbewerb Mathematik wird auch 2018 In der dritten Runde werden die Berechtigten zu einem
wieder veranstaltet. Beteiligen können sich Schüle- Kolloquium mit Mathematikern und Mathematikerinnen
rinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen an Schulen aus Universität und Schule eingeladen. In dieser Runde
in Deutschland, die zur Hochschulreife führen. Der werden anhand von fachlichen Einzelgesprächen die
Wettbewerb richtet sich in seinen Anforderungen Bundessieger/innen ermittelt.
aber schwerpunktmäßig an die Jahrgangsstufen 9 bis
12/13. Die Preisträgerinnen und Preisträger der ersten und
 zweiten Runde erhalten Urkunden, in der zweiten
Die erste Runde des Wettbewerbs 2018 beginnt Runde zusätzlich Geldpreise. Auf Grund der Beteili-
Anfang Dezember 2017, dann werden die Ausschrei- gung der Studienstiftung des deutschen Volkes am
bungsunterlagen an die Schulleitungen versandt. Das Kolloquium werden die Bundessieger/innen im Falle
Aufgabenblatt steht zusätzlich auf der Webseite des eines Studiums an einer wissenschaftlichen oder tech-
Bundeswettbewerbs Mathematik zum Herunterladen nischen Hochschule in die Förderung der Studienstif-
zur Verfügung. Einsendeschluss für die erste Runde ist tung gemäß deren Regelungen aufgenommen.
der 1. März 2018.
 Träger des Bundeswettbewerbs Mathematik ist Bildung
Der Bundeswettbewerb Mathematik möchte bei & Begabung gemeinnützige GmbH, gefördert wird er
Schülerinnen und Schülern Interesse an der Mathe- vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
matik wecken und wach halten. Mit interessanten und und dem Stifterverband. Die Kultusminister und Schul-
anspruchsvollen Aufgaben will er sie anregen, sich behörden der Länder unterstützen den Wettbewerb
eine Zeit lang intensiv mit Mathematik zu beschäftigen. und befürworten die Teilnahme.
Mathematisch Interessierten soll so die Möglichkeit
gegeben werden, ihre Fähigkeiten zu erproben und Weitere Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle des Wett-
weiter zu entwickeln. Neben dem mathematischen bewerbs, wo auch zusätzliche Ausschreibungsunter-
Schulwissen muss man zur Teilnahme vor allem auch lagen angefordert werden können.
Ausdauer mitbringen. Bundeswettbewerb Mathematik,
Ein Wettbewerbslauf besteht aus drei Runden. In den Kortrijker Straße 1, 53177 Bonn
ersten beiden Runden werden je vier Aufgaben aus Tel. 0228 95915-20, Fax 0228 95915-29
unterschiedlichen Bereichen der Elementarmathematik E-Mail: info@bundeswettbewerb-mathematik.de
 Web: www.bundeswettbewerb-mathematik.de

NBI.MBWK.Schl.-H. 2017 211
SCHULE

Schulverwaltung

 Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO)
 Vom 20. Juli 2017
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007
(GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016
(GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
 §1 gemäß der Vereinbarung über Bildungsstandards
 Fachrichtungen für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9)
(1) Die Berufsfachschule mit dem Ziel der Vermitt- (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Okto-
lung beruflicher Grundqualifikationen und beruflicher ber 20042) werden vorausgesetzt. In die Oberstufe des
Orientierung gliedert sich in einen einjährigen oder zweijährigen Bildungsganges können Bewerberinnen
zweijährigen Bildungsgang. Bei Aufnahme in den zwei- und Bewerber aufgenommen werden, die
jährigen Bildungsgang stellt der Besuch des einjähri- 1. die Unterstufe mit einem Notendurchschnitt von
gen Bildungsganges dessen Unterstufe dar. Das Ziel mindestens 3,5 und nicht mehr als einer mangelhaf-
des zweijährigen Bildungsganges ist der Erwerb des ten und keiner ungenügenden Note abgeschlossen
Mittleren Schulabschlusses. haben oder
Es werden folgende Fachrichtungen bestimmt 2. den Bildungsgang der Berufsschule Ausbildungs-
1. Nahrung und Gastronomie, vorbereitung Schleswig-Holstein (AV-SH) ein
 Schulleistungsjahr lang besucht, Zusatzunterricht
2. Gesundheit und Ernährung, zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses mit
3. Technik, mindestens ausreichenden Noten abgeschlossen
4. Wirtschaft. sowie einen Notendurchschnitt über alle Noten von
(2) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer Berufs- mindestens 3,5 und nicht mehr als einer mangelhaf-
ausbildung nach der Handwerksordnung wird die ten und keiner ungenügenden Note abgeschlossen
Fachrichtung Holztechnik bestimmt. haben oder
(3) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer Berufs- 3. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem
ausbildung, die nur in Schulen erworben werden kann, Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
werden folgende Fachrichtungen bestimmt (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 149
 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),
 1. Bautechnik, der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
 2. Biologie, machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074,
 3. Chemie, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 104
 4. Design, des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 2143),
 oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013
 5. Elektrotechnik, (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Gesetz vom
 6. Energietechnik, 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569), vorweisen
 7. Gestaltungstechnik, können.
 8. Informationstechnik, Der Berufsausbildung nach Satz 3 Nummer 3 steht
 eine nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar
 9. Mathematik,
 geregelte abgeschlossene Ausbildung gleich.
10. Medientechnik,
 (2) Die Wiederholung des einjährigen Bildungsganges
11. Physik, nach Absatz 1 ist durch Beschluss der Klassenkon-
12. Schiffsbetriebstechnik, ferenz einmal möglich, wenn diese zu der Auffassung
13. Sozialpädagogik, gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler durch
 außerhalb der Schule liegende, besondere Umstände in
14. Sozialwesen, ihrer oder seiner Lernentwicklung beeinträchtigt gewe-
15. Sport, sen ist und von ihr oder ihm erwartet werden kann, am
16. Wirtschaft. Ende des Wiederholungsjahres die Voraussetzungen
 §2 des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 für eine Aufnahme
 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre in die Oberstufe des zweijährigen Bildungsganges zu
(1) Aufnahmevoraussetzung für den einjährigen Bil- erreichen; der Beschluss der Klassenkonferenz ist im
dungsgang und die Unterstufe des zweijährigen Bil- Zeugnis zu vermerken. Eine Wiederholung ist aus-
dungsganges nach § 1 Absatz 1 ist der Erste allgemein- geschlossen, wenn die Leistungen in mehr als zwei
bildende Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Fächern „mangelhaft“ oder in mehr als einem Fach
Schulabschluss. Englischkenntnisse auf dem Niveau A2 „ungenügend“ sind. Als Wiederholung gilt auch ein
nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrah- Wechsel der Fachrichtung oder des Schwerpunktes.
men für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen1 (GER)“

1) Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im lntemet unter
 www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm
2) Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/themen/berufliche-schulen.html
212 NBI.MBWK.Schl.-H. 2017
SCHULE

(3) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule 4. in der Fachrichtung Design der Ausbildungsgang
nach § 1 Absatz 2 ist der Erste allgemeinbildende „Designerin“ oder „Designer“,
Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schul- 5. in der Fachrichtung Elektrotechnik der Ausbil-
abschluss. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine dungsgang „Elektrotechnische Assistentin“ oder
Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf und bereitet auf „Elektrotechnischer Assistent“,
die Teilnahme an der durch die Handwerksordnung für
diesen Beruf vorgeschriebenen Ausbildungsabschluss- 6. in der Fachrichtung Energietechnik der Ausbil-
prüfung vor. Die Dauer des Bildungsganges bestimmt dungsgang „Energietechnische Assistentin“ oder
sich nach der Dauer der für diesen Beruf bestimmten „Energietechnischer Assistent,
Ausbildungszeit. 7. in der Fachrichtung Gestaltungstechnik der Aus-
(4) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule bildungsgang „Gestaltungstechnische Assistentin“
nach § 1 Absatz 3 ist oder „Gestaltungstechnischer Assistent“,
1. für die Fachrichtung Sozialwesen (dreijähriger 8. in der Fachrichtung Informationstechnik der Aus-
 Bildungsgang) der Erste allgemeinbildende Schul- bildungsgang „Informationstechnische Assistentin“
 abschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulab- oder „Informationstechnischer Assistent“,
 schluss, 9. in der Fachrichtung Mathematik der Ausbildungs-
2. im Übrigen der Mittlere Schulabschluss oder ein gang „Mathematisch-technische Assistentin“ oder
 diesem gleichwertiger Schulabschluss oder die Ver- „Mathematisch-technischer Assistent“,
 setzung in die Oberstufe des achtjährigen gymnasi- 10. in der Fachrichtung Medientechnik der Ausbil-
 alen Bildungsganges. dungsgang „Medientechnische Assistentin“ oder
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrich- „Medientechnischer Assistent“
tungen Sozialpädagogik und Sozialwesen haben ein 11. in der Fachrichtung Physik der Ausbildungs-
erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, welches nicht gang „Physikalisch-technische Assistentin“ oder
älter als drei Monate ist. Wird aus dem Führungszeug- „Physikalisch-technischer Assistent“,
nis ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung 12. in der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik der
nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische
Zusätzlich ist eine Belehrung nach § 43 Infektions- Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer
schutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), Assistent“,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. in der Fachrichtung Sozialpädagogik der Ausbil-
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), im Verlauf des Bil- dungsgang „Sozialpädagogische Assistentin“ oder
dungsganges vorzunehmen. „Sozialpädagogischer Assistent“,
(5) Die Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 umfasst 14. in der Fachrichtung Sozialwesen der Ausbildungs-
zwei Schulleistungsjahre, in der Fachrichtung Sport bei gang „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“,
Hinzunahme eines Schwerpunktes drei Schulleistungs-
jahre. In der Fachrichtung Sozialwesen gibt es einen 15. in der Fachrichtung Sport der Ausbildungsgang
zweijährigen und einen dreijährigen Bildungsgang. Die „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“,
Dauer nach Satz 1 und 2 schließt etwaige nach der 16. in der Fachrichtung Wirtschaft der Ausbildungs-
Stundentafel vorgeschriebene Praxiszeiten ein. Die gang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kauf-
Berufsfachschule qualifiziert für eine berufliche Tätig- männischer Assistent“
keit, wie sie auch duale Ausbildungsverhältnisse nach geführt.
dem Berufsbildungsgesetz vorsehen. (3) Die Schülerinnen und Schüler in den Ausbildungs-
(6) Wurde der schulische Abschluss im Ausland gängen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 16 erwerben mit
erworben, ist für die Berufsfachschule nach § 1 Absatz dem Abschluss die Berechtigung, die Berufsbezeich-
1 und 2 der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nung „Staatlich geprüfte [Ausbildungsgang]“ oder
auf dem Niveau B1, für die Berufsfachschule nach § 1 „Staatlich geprüfter [Ausbildungsgang]“ zu führen.
Absatz 3 der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse Enthält ein Ausbildungsgang Schwerpunkte, ist der
auf dem Niveau B2 GER vorzulegen. gewählte Schwerpunkt der Berufsbezeichnung mit den
 §3 Worten „mit dem Schwerpunkt“ hinzuzufügen.
 Ausbildungsgänge und Berufsbezeichnung §4
(1) In der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 2 wird in Praxiszeiten
der Fachrichtung Holztechnik der Ausbildungsgang Praxiszeiten werden wie ein Fach oder ein Lernfeld
„Holzbildhauerin“ oder „Holzbildhauer“ geführt. behandelt und im Zeugnis mit einer Note ausgewiesen.
(2) In der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 werden §5
1. in der Fachrichtung Bautechnik der Ausbildungs- Sperrlernfelder
 gang „Bautechnische Assistentin“ oder „Bautech- Für die Versetzung und den Block Ausbildungsleistung
 nischer Assistent“, (§ 34 Absatz 3, Absatz 4 Nummer 4 Prüfungsverord-
2. in der Fachrichtung Biologie der Ausbildungsgang nung berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2017 - NBl.
 „Biologisch-technische Assistentin“ oder „Bio- MBWK. Schl.-H. S. 237) in der Berufsfachschule nach
 logisch-technischer Assistent“, § 1 Absatz 3 Nummer 13 und 14 wird bestimmt, dass
3. in der Fachrichtung Chemie der Ausbildungsgang eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note
 „Chemisch-technische Assistentin“ oder „Che- nicht ausgeglichen werden kann
 misch-technischer Assistent“,

NBI.MBWK.Schl.-H. 2017 213
SCHULE

 1. in der Fachrichtung Sozialpädagogik in dem Lern- chende Fach oder der auszugleichende Lernbereich
 feld „Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich
 begleiten und auswerten“ und in den „Praxiszeiten“, einer Endnote mehrere Fächer oder Lernbereiche
 2. in der Fachrichtung Sozialwesen in dem Lernfeld herangezogen werden, die zusammen die gleiche
 „Menschen personen- und situationsgerecht pfle- Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie
 gen und betreuen“ und in dem Wahllernfeld sowie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende
 in den „Praxiszeiten“ im 2. und 3. Ausbildungsjahr Lernbereich haben. „Ungenügend“ lautende Endnoten
 des dreijährigen Bildungsganges und im gesamten sind nicht ausgleichbar.
 zweijährigen Bildungsgang. (3) Ist die Leistung in mehr als zwei Fächern schlech-
 §6 ter als „ausreichend“ bewertet, kann die Beurteilung
 Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche, Lernbereiche, nach Notenstufen in diesen Fächern durch eine verba-
 Lernfelder und praktische Prüfung lisierte Beurteilung ergänzt werden.
 (1) Die Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche, Lernberei- (4) Das Zeugnis am Ende dieses Bildungsganges
 che und Lernfelder sowie die praktische Prüfung der enthält für Minderjährige den Hinweis, dass die Berufs-
 mehrjährigen Berufsfachschule ergeben sich aus der schulpflicht erfüllt ist, aber § 23 Absatz 1 Nummer 1
 Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. und Absatz 5 Schulgesetz unberührt bleibt.
 l.

 (2) Die praktische Prüfung kann eine vorgezogene Prü- (5) Im Rahmen des Bildungsganges absolvierte Qualifi-
An

 fungsleistung sein. Sie soll in der Regel in schulischen zierungsbausteine nach § 69 Absatz 1 BBiG oder § 42 p
 oder betrieblichen Praxisräumen durchgeführt werden, Absatz 1 Handwerksordnung sind nach der Berufsaus-
 um die berufliche Handlungskompetenz der Schülerin- bildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung vom
 nen und Schüler prüfen zu können. 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1472) zu bescheinigen.
 (3) Für die Abschlussprüfung in der Berufsfachschule §8
 nach § 1 Absatz 3 wird bestimmt, dass eine „mangel- Erwerb des Mittleren Schulabschlusses
 haft“ oder „ungenügend“ lautende Note nicht ausge- (1) Die zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Absatz 1
 glichen werden kann führt zum Mittleren Schulabschluss. Schülerinnen
 1. in der Fachrichtung Sozialpädagogik in dem Prü- und Schüler mit deutscher Herkunftssprache, die bei
 fungsbereich „Entwicklungs- und Bildungsprozesse Eintritt in den Bildungsgang keine Englischkenntnisse
 initiieren, begleiten und auswerten“, nachweisen können, können die im Bildungsgang
 erreichte Englischnote durch Vorlage eines Fremd-
 2. in den Fachrichtungen Bautechnik, Biologie, sprachenzertifikates in Englisch auf dem Niveau B1
 Chemie, Design, Elektrotechnik, Energietechnik, GER oder höher vor Abschluss des Bildungsganges
 Gestaltungstechnik, Informationstechnik, Mathema- ersetzen. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den
 tik, Medientechnik, Sozialwesen und Wirtschaft in Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleich-
 der praktischen Prüfung. wertigen Schulabschluss in den Bildungsgang einge-
 (4) Im Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische treten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz:
 Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assis- „Mit dem Abschluss des Bildungsganges wurde der
 tent“ umfasst das Abschlusszeugnis den Nachweis für Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den
 die Erteilung der Wachdienstbefähigung für Schiffs- Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die
 leute, wenn in dem Prüfungsfach „Wach- und Fahrbe- Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkon-
 trieb“ eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote ferenz vom 17. Oktober 2013).“.
 erreicht ist. (2) Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1
 §7 Absatz 2 wird der in allen Ländern in der Bundesrepu-
 Abschlüsse der einjährigen Berufsfachschule blik Deutschland anerkannte Mittlere Schulabschluss
 (1) Der einjährige Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 erworben, wenn
 schließt ohne Prüfung ab. Das Ziel des Bildungsgan- 1. der Abschluss in dem Ausbildungsberuf nach § 3
 ges ist erreicht, wenn in allen Fächern und Lernberei- Absatz 1 nachgewiesen wird und
 chen der Stundentafel die Leistungen mit mindestens 2. im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt
 „ausreichend“ bewertet worden sind oder ein Aus- von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
 gleich nach Absatz 2 gegeben ist. Erlangt die Schüle-
 rin oder der Schüler einen Abschluss, der den Anfor- 3. Fremdsprachenkenntnisse in Englisch nachgewie-
 derungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 entspricht, erhält sen werden durch einen mindestens fünfjährigen
 das Zeugnis den Zusatz: „Dieses Zeugnis berechtigt Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausrei-
 zum Besuch der Oberstufe der Berufsfachschule nach chend“ oder durch Vorlage eines Fremdsprachen-
 § 1 Absatz 1 Berufsfachschulverordnung in derselben zertifikates in Englisch auf dem Niveau B1 GER
 Fachrichtung.“. oder höher. Der Nachweis in Form eines Fremd-
 sprachenzertifikats kann auch nach Abschluss des
 (2) Eine „mangelhaft“ lautende Endnote kann durch Bildungsganges erbracht werden. Absatz 1 Satz 2
 eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote findet entsprechende Anwendung.
 ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur
 für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. Das (3) Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1
 zum Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Absatz 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Erster allge-
 Ausgleich herangezogene Lernbereich muss nach der meinbildender Schulabschluss oder ein diesem gleich-
 Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstun- wertiger Schulabschluss wird der in allen Ländern in
 denzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszuglei- der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Mittlere

 214 NBI.MBWK.Schl.-H. 2017
SCHULE

Schulabschluss erworben, wenn die Voraussetzungen sprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-
nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 1 technischer Bereich“ nachgewiesen wird.
Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fach-
(4) Schülerinnen und Schüler, die in die Oberstufe des hochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind,
achtjährigen gymnasialen Bildungsganges versetzt erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Die Fach-
wurden, erwerben am Ende der ersten Jahrgangsstufe hochschulreife wurde erworben. Entsprechend der
eines zweijährigen Bildungsganges nach § 1 Absatz 2 Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife
und 3 den Mittleren Schulabschluss, wenn sie in die in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultus-
nächste Jahrgangsstufe versetzt sind. ministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung
 §9 vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen
 Erwerb der Fachhochschulreife Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Stu-
 dium an Fachhochschulen.“.
(1) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schul-
leistungsjahre umfassenden Berufsfachschule nach § 10
§ 1 Absatz 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Mittlerer Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten
Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Schulabschluss schließt die Berechtigung für ein Stu- (2) Gleichzeitig tritt die Berufsfachschulverordnung
dium an Fachhochschulen in allen Ländern in der Bun- vom 9. Juli 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 213), geän-
desrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014
Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), außer Kraft. Abwei-
in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultus- chend hiervon findet sie für Schülerinnen und Schüler,
ministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung die im Schuljahr 2016/17 bereits einen Bildungsgang
vom 9. März 2001) in den einzelnen Ausbildungsgän- der Berufsfachschule besuchen, bis zum Ende dieses
gen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen Bildungsganges weiter Anwendung; ausgenommen
und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden hiervon sind Schülerinnen und Schüler, die bereits
sind und die Erfüllung der inhaltlichen Standards über nach Lernfeldern unterrichtet werden. Für sie gilt die
jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei Bereichen am 1. August 2017 in Kraft tretende Verordnung.
„Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremd-
 (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022
 außer Kraft.
 Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 20. Juli 2017
 Karin Prien
 Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

NBI.MBWK.Schl.-H. 2017 215
Anlage (zu § 6 Absatz 1) Biologische Arbeitsmethoden (drei)

216
 Molekularbiologie (drei)
 Die Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche (P), Lernbereiche und Lernfelder (LF) der Mathematik (drei)
 schriftlichen Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten Deutsch/Kommunikation (drei)
 in Zeitstunden sowie die praktische Prüfung sind Englisch (drei)
 SCHULE

 1. in der zweijährigen Berufsfachschule nach § 1 Absatz 1 Praktische Prüfung: (drei)
 in allen Fachrichtungen:
 Deutsch (drei) 3.3 im Ausbildungsgang „Chemisch-technische Assistentin“
 Englisch (zwei) oder „Chemisch-technischer Assistent“:
 Mathematik (zwei) Chemische Analytik (zwei)
 sowie Organische Chemie (zwei)
 Physikalische Chemie und instrumentelle Analytik (zwei)
 1.1 in der Fachrichtung Nahrung und Gastronomie: Mathematik (zwei)
 Lebensmitteltechnologie und -verkauf (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei)
 Fachpraxis Nahrung und Gastronomie (drei) Englisch* (drei)
 1.2 in der Fachrichtung Gesundheit und Ernährung:
 1
 Gesundheit/Ernährung (drei) Praktische Prüfung: (sechs)
 1.3 in der Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten
 allgemeine Technik, Gestaltung, Metalltechnik, 3.4 im Ausbildungsgang „Designerin“ oder „Designer“ im
 Elektrotechnik, Bautechnik, Holztechnik, Fahrzeugtechnik, Schwerpunkt Fotografie:
 Medien-Gestaltungstechnik: PI: Mathematisch-naturwissenschaftliche Zusammenhänge
 Technologie (drei) beschreiben und an medientechnischen Inhalten
 1.4 in der Fachrichtung Wirtschaft: anwenden (LF 2, 4, 8) (drei)
 Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen (drei) P II: Medienprojekte im Hinblick auf inhaltliche,
 organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte
 2. in der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 2 planen und strukturieren (LF 1, 5, 7) (drei)
 im Ausbildungsgang „Holzbildhauerin“ oder „Holzbildhauer“: P III: Printprodukte anhand fotografischer und gestalte-
 Fachbezogene Mathematik (zwei) rischer Kriterien analysieren und bewerten (LF 3, 6, 9) (drei)
 Fachkunde (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei)
 Freihandzeichnen (drei) Englisch* (zwei)

 3. in der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 Praktische Prüfung: Umsetzen eines praxisnahen Auftrags
 mit dem Schwerpunkt Fotografie unter Berücksichtigung
 3.1 im Ausbildungsgang „Bautechnische Assistentin“ oder grafischer und gestalterischer Anforderungen (drei)
 „Bautechnischer Assistent“:
 P I: Konstruieren von Tragwerken (LF 1, 3, 4) (drei) 3.5 im Ausbildungsgang „Elektrotechnische Assistentin“ oder
 P II: Entwickeln zeitgemäßer Gebäudekonstruktionen „Elektrotechnischer Assistent“:
 (LF 2, 5, 6) (drei) P I: Analysieren, entwerfen und beurteilen von elektro-
 P III: Entwerfen und bewerten vernetzter IT- und technischen Systemen (LF 1, 7) (drei)
 Datenmanagementsysteme (LF 8, 9, 10) (drei) P II: Planen von IT-Systemen und erstellen von
 Deutsch/Kommunikation* (drei) Anwendungsentwicklungen (LF 3, 6) (drei)
 Englisch* (drei) P III: Planen und entwickeln automatisierungstech-
 nischer Systeme (LF 4) (drei)
 Praktische Prüfung: CAD-gestütztes Erstellen von
 Bauzeichnungen (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei)
 Englisch* (drei)
 3.2 im Ausbildungsgang „Biologisch-technische Assistentin“
 oder „Biologisch-technischer Assistent“: Praktische Prüfung: Realisieren elektrotechnischer
 Systeme (drei)
 1
 Die Aufgabenerstellung erfolgt zu annähernd gleichen Teilen aus beiden Fächern.

 1 2

NBI.MBWK.Schl.-H. 2017
3.6 im Ausbildungsgang „Energietechnische Assistentin“ oder Softwareentwicklung (drei)
 „Energietechnischer Assistent“: Mathematik (zwei)
 P I: Entwickeln und analysieren von energie- Deutsch/Kommunikation* (drei)
 technischen Anlagen und Systemen (LF 5, 7) (drei) Englisch* (drei)
 P II: Entwickeln und bewerten von Energiekonzepten
 und -strategien (LF 4, 6) (drei) Praktische Prüfung: (vier)
 P III: Berechnungen zu technischen Systemen (drei)
 Deutsch/Kommunikation* (drei) 3.8.4 im Schwerpunkt Softwareentwicklung:
 Englisch* (drei) Softwaretechnik (drei)
 Anwendungsentwicklung (drei)
 Praktische Prüfung: Einrichtung, Inbetriebnahme und Mathematik (zwei)
 Übergabe energietechnischer Anlagen und Systeme (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei)

NBI.MBWK.Schl.-H. 2017
 Englisch* (drei)
 3.7 im Ausbildungsgang „Gestaltungstechnische Assistentin“
 oder „Gestaltungstechnischer Assistent“ in den Praktische Prüfung: (vier)
 Schwerpunkten Grafik sowie Medien/Kommunikation:
 P I: Gestalten von Medienprodukten (LF 1, 4, 5a/b) (drei) 3.9 im Ausbildungsgang „Mathematisch-technische Assistentin“
 P II: Produzieren von Medienprodukten (LF 2, 6, 8) (drei) oder „Mathematisch-technischer Assistent“:
 P III: Planen und kalkulieren von Medienprodukten Analysis oder Numerische Mathematik oder Statistik (drei)
 (LF 3, 5a/b, 7a/b) (drei) Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre
 Mathematik* (drei) oder Kaufmännisches Rechnungswesen (drei)
 Deutsch/Kommunikation* (drei) Informatik/Datenverarbeitung (drei)
 Englisch* (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei)
 Englisch* (drei)
 Praktische Prüfung: Herstellung eines Medienprodukts (drei)
 Praktische Prüfung: (drei)
 3.8 im Ausbildungsgang „Informationstechnische Assistentin“ oder
 „Informationstechnischer Assistent“ 3.10 im Ausbildungsgang „Medientechnische Assistentin“
 oder „Medientechnischer Assistent“:
 3.8.1 im Schwerpunkt Technische Informatik und P I: Technische Systeme analysieren und
 Kommunikationstechnik: berechnen (LF 1, 3) (drei)
 Automatisierungs- und Kommunikationstechnik (drei) P II: Technische Dokumentationen erstellen
 IT-Systemtechnik und Softwareentwicklung (drei) (LF 4, 5) (drei)
 Mathematik (zwei) P III: Medien und Datenbanken organisieren
 Deutsch/Kommunikation* (drei) (LF 6, 7) (drei)
 Englisch* (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei)
 Englisch* (drei)
 Praktische Prüfung: (vier)
 Praktische Prüfung: Medientechnische Aufgaben
 3.8.2 im Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik: realisieren (drei)
 Programmiersprachen und Datenbanksysteme (drei)
 Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen 3.11 im Ausbildungsgang „Physikalisch-technische Assistentin“
 und Controlling (drei) oder „Physikalisch-technischer Assistent“:
 Mathematik (zwei) Physik (drei)
 Deutsch/Kommunikation* (drei) Elektrotechnik und Elektronik (drei)
 Englisch* (drei) Mathematik (zwei)
 Deutsch/Kommunikation* (drei)
 Praktische Prüfung: (vier) Englisch* (drei)

 3.8.3 im Schwerpunkt Medieninformatik: Praktische Prüfung: (vier)
 Medientechnik (drei)

 3 4

217
 SCHULE
3.12 im Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ Englisch* (drei)

218
 oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“:
 Fertigungstechnologie (zwei) bei Hinzunahme eines Schwerpunktes zusätzlich das Schwerpunktfach
 Schiffstechnologie (drei)
 Wach- und Fahrbetrieb (drei) 3.15.1 im Schwerpunkt Therapeutische Gymnastik:
 SCHULE

 Mathematik* (drei) Gesundheitserziehung (zwei)
 Deutsch/Kommunikation * (drei)
 Englisch* (drei) 3.15.2 im Schwerpunkt rhythmische Gymnastik und Tanz:
 Theorie und Geschichte des Tanzes (zwei)
 Praktische Prüfung: (vier) Bewegung und Musik (zwei)

 3.13 im Ausbildungsgang „Sozialpädagogische Assistentin“ oder 3.15.3 im Schwerpunkt Sport und Fitness:
 „Sozialpädagogischer Assistent“: Theorie der Grundsportarten (zwei)
 P I: Kinder in ihrer Entwicklung und in ihren vielfältigen
 Lebenswelten verstehen und pädagogische Beziehungen 3.16 im Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“
 zu ihnen entwickeln (LF 2) (drei) oder „Kaufmännischer Assistent“
 P II: Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren,
 begleiten und auswerten (LF 3) (vier) 3.16.1 im Schwerpunkt Informationsverarbeitung:
 P III: Deutsch/Kommunikation (drei) P I: Handeln auf Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie
 Mathematik* (drei) Dokumentation von Geschäftsprozessen (LF 3, 4, 5) (drei)
 Englisch* (drei) P II: Zielsprache Englisch in betrieblichen
 Kommunikationssituationen anwenden (LF 10) (drei)
 3.14 Pflegeassistentin oder Pflegeassistent P III: Zielorientierte Anwendung der Informations-
 verarbeitung am Arbeitsplatz (LF 7, 8, 9) (drei)
 3.14.1 im Ausbildungsgang „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“ (3-jährig): Mathematik (zwei)
 P I: Menschen personen- und situationsgerecht pflegen Deutsch/Kommunikation (drei)
 und betreuen (LF 4) (drei)
 P II: Geriatrie oder Gesundheits- und Krankenpflege oder Praktische Prüfung: Fallbezogene Lösung von Problem-
 Familienpflege oder Heilerziehungspflege (zwei) stellungen aus dem kaufmännischen Alltag (drei)
 P III: Deutsch/Kommunikation (drei)
 3.16.2 im Schwerpunkt Fremdsprachen:
 Praktische Prüfung: Grundpflegerische Versorgung (drei) P I: Handeln auf Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie
 Dokumentation von Geschäftsprozessen (LF 3, 4, 5) (drei)
 3.14.2 im Ausbildungsgang „Pflegeassistentin/Pflegeassistent“ (2-jährig): P II: Zielsprache Englisch in betrieblichen Kommunikations-
 P I: Menschen personen- und situationsgerecht pflegen situationen anwenden (LF 7, 8) (drei)
 und betreuen (LF 4) (drei) P III: Anwendung der zweiten Fremdsprache im alltäglichen
 P II: Geriatrie oder Gesundheits- und Krankenpflege oder und beruflichen Kontext ( LF 9, 10) (drei)
 Pflegewissenschaften oder Heilerziehungspflege (zwei) Mathematik (zwei)
 P III: Deutsch/Kommunikation (drei) Deutsch/Kommunikation (drei)
 Englisch* (drei)
 Mathematik* (drei) Praktische Prüfung: Fallbezogene Lösung von Problem-
 stellungen aus dem kaufmännischen Alltag (drei)
 Praktische Prüfung: Grundpflegerische Versorgung (drei)

 3.15 im Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“
 in allen Schwerpunkten: * zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der
 Allgemeine Pädagogik (drei) Fachhochschulreife
 Theorie der Gymnastik (drei)
 Sportmedizin (zwei)
 Mathematik* (drei)
 Deutsch/Kommunikation* (drei)

 5 6

NBI.MBWK.Schl.-H. 2017
Schulverwaltung
 SCHULE

 Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO)
 Vom 20. Juli 2017
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl.
Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
 §1 aufbauen, mindestens 600 Unterrichtsstunden umfas-
 Gliederung der Fachschule sen und weitere Qualifikationen vermitteln, zulassen.
(1) Die Fachschule gliedert sich in bestimmte Fachrich- §2
tungen aus den Fachbereichen Dauer und Organisationsform des Schulbesuchs
1. Gestaltung, (1) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeit-
2. Sozialwesen, unterricht
3. Technik, 1. ein Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen
 „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“ der Fachrich-
4. Wirtschaft. tung Hauswirtschaft, „Gastronomin“ oder „Gastro-
(2) Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen nom“ der Fachrichtung Hotel- und Gaststättenge-
1. Gestaltung werbe und in der Fachrichtung Motopädagogik,
1.1 Handwerkliches Gestalten, 2. eineinhalb Schulleistungsjahre in der Fachrichtung
1.2 Raumgestaltung und Innenausbau, Heilpädagogik,
2. Sozialwesen 3. drei Schulleistungsjahre in den Fachrichtungen
 Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik ein-
2.1 Heilerziehungspflege, schließlich der betrieblichen Praxiszeiten,
2.2 Heilpädagogik, 4. zwei Schulleistungsjahre in den Ausbildungsgängen
2.3 Motopädagogik, der Fachrichtungen im Übrigen.
2.4 Sozialpädagogik, (2) Die in den Stundentafeln vorgesehenen betrieb-
3. Technik lichen Praxiszeiten in den Fachrichtungen Heilerzie-
3.1 Bautechnik, hungspflege und Sozialpädagogik sind in mindestens
 zwei für diese Berufe einschlägigen Arbeitsfeldern
3.2 Chemietechnik, abzuleisten. Hiervon werden mindestens 300 Stunden
3.3 Druck- und Medientechnik, im Elementarbereich nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
3.4 Elektromobilität, und 2 Kindertagesstättengesetz vom 12. Dezember
 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch
3.5 Elektrotechnik,
 Gesetz vom 22. September 2016 (GVOBl. Schl.-H.
3.6 Farb- und Lacktechnik, S. 808), durchgeführt. Satz 2 gilt nicht für Schülerin-
3.7 Gebäudesystemtechnik, nen und Schüler mit dem Berufsabschluss „Sozialpä-
3.8 Holztechnik, dagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer
 Assistent“.
3.9 Informatik,
 (3) Die Berufstätigkeit oder Praxiszeit im zweiten
3.10 Informationstechnik, Arbeitsfeld ist
3.11 Kraftfahrzeugtechnik, 1. für die Fachrichtung Heilerziehungspflege in
3.12 Lebensmitteltechnik, Einrichtungen gemäß Einrichtungstypenkatalog
3.13 Maschinentechnik, für Schleswig-Holstein nach § 3 Absatz 1 Landes-
3.14 Mechatronik, rahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach § 79
 Absatz 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch ,
3.15 Medizintechnik, der Jugendhilfe oder der pädagogischen Gesund-
3.16 Umweltschutztechnik, heitsförderung,
3.17 Vermessungstechnik, 2. für die Fachrichtung Sozialpädagogik in Einrichtun-
3.18 Windenergietechnik, gen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen,
 der Jugendhilfe, der pädagogischen Gesundheits-
4. Wirtschaft
 förderung, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozial-
4.1 Betriebswirtschaft, arbeit, in Horten oder in betreuten Grundschulen
4.2 Hauswirtschaft, nachzuweisen.
4.3 Hotel- und Gaststättengewerbe, (4) Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der
4.4 Internationale Wirtschaft, Fachschule entsprechend.
4.5 Logistik, (5) Von den Unterrichtsstunden der mehrjährigen Fach-
4.6 Marketing, schulen können bis zu 20 %, jedoch nicht mehr als
 480 Unterrichtsstunden in anderen Lernformen (zum
4.7 Tourismus, Beispiel: E-Learning) organisiert werden, sofern dies
4.8 Wirtschaftsinformatik. in der Stundentafel ausgewiesen ist. Diese Stunden
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Aufbau- werden betreut und durch Lehrkräfte vor- und nachbe-
und Ergänzungsbildungsangebote, die auf einem Fach- reitet.
schulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss

NBI.MBWK.Schl.-H. 2017 219
SCHULE

 §3 3. ist eine für die Zielsetzung der Fachrichtung ein-
 Aufnahmevoraussetzungen schlägige Berufstätigkeit von drei Jahren.
(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist In begründeten Fällen kann auch zugelassen werden,
1. der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder wer die Fachhochschulreife oder Allgemeine Hoch-
 ein diesem gleichwertiger Schulabschluss in den schulreife erworben hat sowie in einem für die Ausbil-
 Ausbildungsgängen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 dung förderlichen Bereich ein einjähriges einschlägiges
 und 2 mit Ausnahme des Ausbildungsganges der Praktikum absolviert hat oder in einem für die Ausbil-
 Fachrichtung Motopädagogik, dung förderlichen Bereich ein Jahr berufstätig war.
 Auf die Zeiten des Praktikums und der Berufstätigkeit
2. der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleich- werden förderliche freiwillige Dienste auf der Grund-
 wertiger Schulabschluss in den Ausbildungsgängen lage von Bundesgesetzen angerechnet.
 der Fachrichtungen im Übrigen.
 (4) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die
Wurde der schulische Abschluss im Ausland erwor- Fachrichtung Heilpädagogik sind der Abschluss der
ben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege
auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Euro- oder Sozialpädagogik oder eine für die Zielsetzung der
päischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen1 Fachrichtung als gleichwertig anerkannte Qualifikation
(GER)“ vorzulegen. sowie eine mindestens einjährige hauptberufliche prak-
(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen sind, soweit tische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen
in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, Einrichtungen.
1. der Abschluss in einem für die Zielsetzung der (5) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fach-
 angestrebten Fachrichtung einschlägigen anerkann- richtung Motopädagogik sind der Abschluss der Berufs-
 ten Ausbildungsberuf nach fachschule der Fachrichtung Sport oder ein Hochschul-
 a) dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März abschluss als Sportlehrkraft oder der Abschluss der
 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder
 Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 Heilpädagogik oder Sozialpädagogik in Verbindung mit
 (BGBl. I S. 626), einer sportlichen, rhythmischen oder tänzerischen Quali-
 b) der Handwerksordnung in der Fassung der fikation sowie eine mindestens einjährige für die Zielset-
 Bekanntmachung vom 24. September 1998 zung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit.
 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt (6) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fach-
 geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom richtung Sozialpädagogik sind der Abschluss in einem
 29. März 2017 (BGBl. I S. 2143), anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbil-
 c) dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 dungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem
 (BGBl. I S. 868), geändert durch Artikel 1 des Seearbeitsgesetz sowie der Abschluss der Berufs-
 Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I schule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht
 S. 2569), zum Berufsschulbesuch bestand, oder der Abschluss
 einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar
 sowie der Abschluss der Berufsschule, soweit geregelten Ausbildung oder eine für die Zielsetzung
 während der Berufsausbildung die Pflicht zum der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei
 Berufsschulunterricht bestand, oder der Abschluss Jahren. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
 einer für die Zielsetzung der angestrebten Fachrich-
 tung einschlägigen nach Bundes- oder Landesrecht (7) Die nach Absatz 2 bis 6 nachzuweisenden Zeiten
 vergleichbar geregelten Ausbildung sowie eine für der Berufstätigkeit oder des Praktikums sind in Vollzeit
 diese Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit, abzuleisten. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich
 die auch während des Fachschulbesuchs in Teilzeit der Zeitraum entsprechend.
 abgeleistet werden kann, von einem Jahr oder (8) Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrich-
2. der Abschluss der Berufsschule sowie eine für die tungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Moto-
 Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung ein- pädagogik und Sozialpädagogik haben ein erweiter-
 schlägige Berufstätigkeit von fünf Jahren; hierauf tes Führungszeugnis vorzulegen, welches nicht älter
 kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfach- als drei Monate ist. Wird aus dem Führungszeugnis
 schule angerechnet werden; bei Fachschulen in ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung
 Teilzeit kann bis zu zwei Jahren der erforderlichen nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen.
 einschlägigen Berufstätigkeit während der Fach- Zusätzlich ist eine Belehrung nach § 43 Infektions-
 schulausbildung abgeleistet werden. schutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
 zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 20 des Geset-
(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fach- zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), im Verlauf
richtung Heilerziehungspflege des Bildungsganges vorzunehmen.
1. ist eine mindestens zweijährige abgeschlossene §4
 einschlägige Berufsausbildung oder Abschlüsse
2. sind eine mindestens zweijährige abgeschlossene Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen
 Berufsausbildung sowie eine einjährige einschlä-
 gige Berufstätigkeit oder ein einjähriges einschlägi- 1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.1 und 1.2 berech-
 ges Praktikum oder tigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich

) Der gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter
1

 www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm.
220 NBI.MBWK.Schl.-H. 2017
SCHULE

 geprüfte Gestalterin“ oder „Staatlich geprüfter §6
 Gestalter“, Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder,
2. nach § 1 Absatz 2 Nummer 2.1 berechtigt zur Füh- Lernbereiche und praktische Prüfung
 rung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte (1) Die Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder und Lern-
 Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkann- bereiche der schriftlichen Prüfung sowie die praktische
 ter Heilerziehungspfleger“, Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen
3. nach § 1 Absatz 2 Nummer 2.2 berechtigt zur Füh- Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus
 rung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte der Anlage 1. Schriftliche Prüfungen in Lernfeldern

 An
 Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heil- sind als einzelne Aufgaben zu stellen und zu benoten,

 l.
 pädagoge“, unabhängig davon, ob mehrere Lernfeldprüfungen in
 der Anlage 1 im Rahmen einer schriftlichen Prüfungs-
4. nach § 1 Absatz 2 Nummer 2.3 berechtigt zur arbeit zusammengefasst werden.
 Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich aner-
 kannte Motopädagogin“ oder „Staatlich anerkannter (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach
 Motopädagoge“, Anhörung der Fachkonferenz entscheiden, dass eine
 der schriftlichen Prüfungsarbeiten des fachrichtungs-
5. nach § 1 Absatz 2 Nummer 2.4 berechtigt zur Füh- bezogenen Bereichs gemäß der Anlage 1 durch eine
 rung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation
 Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“, und einem Kolloquium unter prüfungsgemäßen Bedin-
6. nach § 1 Absatz 2 Nummer 3.1 bis 3.18 berech- gungen ersetzt wird. Umfasst die schriftliche Prüfungs-
 tigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich arbeit nach Anlage 1 mehrere Lernfelder, muss die
 geprüfte Technikerin“ oder „Staatlich geprüfter Facharbeit übergreifend Aufgabenstellungen aus allen
 Techniker“, dort genannten Lernfeldern berücksichtigen. Absatz
7. nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.1, 4.4 bis 4.8 berech- 1 Satz 2 findet für die Facharbeit keine Anwendung.
 tigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich Abweichend von Satz 1 kann im Bereich Gestaltung an
 geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Stelle der schriftlichen Facharbeit mit anschließender
 Betriebswirt“, Präsentation und einem Kolloquium unter prüfungsge-
8. nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.2 berechtigt mäßen Bedingungen eine praktische Prüfung durchge-
 führt werden.
 a) im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der
 Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschaf- (3) In der Fachrichtung Heilpädagogik besteht die
 terin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“, Abschlussprüfung auch aus einem Kolloquium im
 didaktisch-methodischen Anwendungsbereich, das
 b) im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung ebenfalls bewertet wird.
 der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte haus-
 wirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Staatlich (4) In Bildungsgängen, in denen die Fachhochschul-
 geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“, reife integrativ erworben wird, entfallen für Schülerin-
 nen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem
9. nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.3 berechtigt höherwertigen Schulabschluss die schriftlichen Prü-
 a) im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der fungsarbeiten in den in der Anlage 1 mit einem

 An
 Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gastro- Stern (*) gekennzeichneten Fächern.

 l.
 nomin“ oder „Staatlich geprüfter Gastronom“, (5) In den Fachrichtungen Heilerziehungspflege,
 b) im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung Heilpädagogik, Motopädagogik, Sozialpädagogik,
 der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtschaft, Internationale Wirtschaft, Logistik,
 Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder Marketing sowie Tourismus ist jeweils eine Hausarbeit
 „Staatlich geprüfter Hotel- und Gaststättenbe- Bestandteil der Prüfung.
 triebswirt“. (6) Für die Abschlussprüfung wird bestimmt, dass eine
 §5 „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note nicht
 Sperrlernfelder ausgeglichen werden kann
Für die Versetzung in der Fachschule der Fachrichtun- 1. in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in dem
gen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik und Sozial- Prüfungslernfeld „Adressatengerechte Bildungs-
pädagogik wird bestimmt, dass eine „mangelhaft“ und Unterstützungsangebote partizipatorisch planen
oder „ungenügend“ lautende Note nicht ausgeglichen und umsetzen sowie Pflegeprozesse gestalten“ und
werden kann in der Hausarbeit sowie in den Praxiszeiten,
1. in der Fachrichtung Heilerziehungspflege im Lern- 2. in der Fachrichtung Heilpädagogik in dem Prü-
 feld „Adressatengerechte Bildungs- und Unterstüt- fungslernfeld „Heilpädagogisch Handeln - Bezie-
 zungsangebote partizipatorisch planen und umset- hungen aufbauen, Entwicklungen begleiten,
 zen sowie Pflegeprozesse gestalten“ und in den Bildungsprozesse unterstützen, Erziehungspartner-
 Praxiszeiten, schaften gestalten“ und in der Hausarbeit,
2. in der Fachrichtung Heilpädagogik im Lernfeld 3. in der Fachrichtung Motopädagogik in dem Prü-
 „Heilpädagogisch Handeln - Beziehungen auf- fungsfach „Motopädagogische Theorie und Praxis“
 bauen, Entwicklungen begleiten, Bildungsprozesse und in der Hausarbeit,
 unterstützen, Erziehungspartnerschaften gestalten“
 und in den Praxiszeiten, 4. in der Fachrichtung Sozialpädagogik in dem Prü-
 fungslernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit
3. in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Lernfeld in Bildungsbereichen professionell gestalten“ und in
 „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsberei- der Hausarbeit sowie in den Praxiszeiten.
 chen professionell gestalten“ und in den Praxiszeiten.
NBI.MBWK.Schl.-H. 2017 221
SCHULE

 §7 3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über
 Zeugnisse und Urkunden jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen
 (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“,
 Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnis- „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissen-
 verordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. schaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen
 S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann

 An
 Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 165), bestimmten nach Anhörung der Fachkonferenz entscheiden,

 l.
 Angaben die Fachrichtung, den Ausbildungsgang dass von den in der Anlage 1 mit einem Stern (*)
 und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den gekennzeichneten Fächern zum Erwerb der Fach-
 Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 4 und hochschulreife der Nachweis der geforderten
 die erworbene Qualifikation enthalten muss. Standards in zwei der drei Bereiche durch kontinu-
 ierliche Leistungsnachweise erbracht wird, es sei
 (2) Das Abschlusszeugnis einer Fachschule, die zu denn, diese Bereiche sind in die schriftliche fach-
 einem Fortbildungsabschluss führt und deren Aus- richtungsbezogene Prüfung des Bildungsganges
 bildungsgang mindestens 400 Unterrichtsstunden einbezogen; in dem Bereich, in dem der Nachweis
 umfasst, erhält zusätzlich zu Absatz 1 den Hinweis: der geforderten Standards nicht durch kontinuier-
 „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rah- liche Leistungsnachweise erbracht wird, kann die
 menvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung
 Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der der Fachkonferenz entscheiden, dass die schriftli-
 Fassung vom 2. Juni 20162) und wird von allen Län- che Prüfung durch eine schriftliche Facharbeit mit
 dern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“. anschließender Präsentation der Ergebnisse im
 (3) Wer ohne den Berufsabschluss „Sozialpädagogi- Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen
 sche Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assis- Bedingungen ersetzt wird.
 tent“ in das dritte Schulleistungsjahr der Fachschule Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fach-
 der Fachrichtung Sozialpädagogik versetzt ist, erhält hochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind,
 auf Antrag die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Die Fach-
 Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich hochschulreife wurde erworben. Entsprechend der
 geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“, sofern die Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife
 in § 2 Absatz 2 vorgeschriebenen Praxiszeiten im in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultus-
 Elementarbereich erfolgreich absolviert wurden und ministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung
 mindestens 600 Stunden Berufstätigkeit oder Praxiszei- vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen
 ten in zwei Arbeitsfeldern nachgewiesen werden. Das Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Stu-
 Zeugnis erhält den Vermerk: „Mit der Versetzung in das dium an Fachhochschulen.“.
 dritte Schulleistungsjahr der Fachschule der Fachrich-
 tung Sozialpädagogik wird die Berechtigung verliehen, §9
 die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpäda- Anrechnung von Ausbildungszeiten
 gogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozial- (1) Eine abgeschlossene Fachschulausbildung kann
 pädagogischer Assistent“ zu führen. 1. auf eine Fachschulausbildung in einer anderen
 (4) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird Fachrichtung mit bis zu einem Jahr,
 eine Urkunde (Anlage 2) ausgestellt.
 l.

 2. auf eine Fachschulausbildung in einem anderen
An

 §8 Ausbildungsgang derselben Fachrichtung mit bis zu
 Erwerb weiterer Schulabschlüsse eineinhalb Jahren
 (1) Das Abschlusszeugnis der einjährigen Fach- angerechnet werden.
 schule schließt den Mittleren Schulabschluss ein. Für (2) Im Rahmen des Abschlusses einer Fachschule, auf
 Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren deren Besuch eine bereits abgeschlossene Ausbildung
 Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen nach Absatz 1 Nummer 2 angerechnet wurde, müssen
 Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, die in der Abschlussprüfung einer Fachschule im Land
 erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Der Mittlere Schleswig-Holstein nachgewiesenen Leistungen in den
 Schulabschluss wurde erworben.“ Grundlagenfächern nicht noch einmal nachgewiesen
 (2) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schul- werden.
 leistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die (3) Bis zu 600 Stunden der Praxiszeiten können für die
 Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpäda-
 in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn gogik aus einer mindestens zweijährigen einschlägi-
 1. der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleich- gen vollzeitschulischen Ausbildung in den jeweiligen
 wertiger Schulabschluss erworben worden ist, Ausbildungsgang eingebracht werden und zu dessen
 2. entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb Verkürzung führen. Die Noten für die angerechnete
 der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgän- Fachpraxis sind im Abschlusszeugnis als Leistung aus
 gen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom einer Berufsfachschulausbildung zu kennzeichnen. Sie
 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 20012) in fließen nicht in die Berechnung der Durchschnittsnote
 den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Ver- ein und können nicht zum Notenausgleich herangezo-
 einbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen gen werden.
 Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und (4) Die Entscheidungen über die Anrechnung trifft die
 Schule. Noten für Fächer, Lernbereiche und Lernfelder,
 ) Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/themen/berufliche-schulen.html
 2

 222 NBI.MBWK.Schl.-H. 2017
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