Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen - IHK Mittlerer Niederrhein
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2 | PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN Inhalt ERSTER ABSCHNITT: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen 3 § 1 Einrichtung 3 § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen 3 § 2 a Prüferdelegationen 3 § 3 Ausschuss von der Mitwirkung 4 § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 4 § 5 Geschäftsführung 4 § 6 Verschwiegenheit 4 ZWEITER ABSCHNITT: Vorbereitung der Prüfung 5 § 7 Prüfungstermine 5 § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung 5 § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen 5 § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge 5 § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen 5 § 12 Zulassung zur Prüfung 6 § 13 Entscheidung über die Zulassung 6 DRITTER ABSCHNITT: Durchführung der Prüfung 6 § 14 Prüfungsgegenstand 6 § 15 Gliederung der Prüfung 6 § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen 7 § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung 7 § 18 Prüfungsaufgaben 7 § 19 Nichtöffentlichkeit 7 § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift 7 § 21 Ausweispflicht und Belehrung 7 § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße 7 § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme 7 VIERTER ABSCHNITT: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 8 § 24 Bewertungsschlüssel 8 § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse 8 § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen 9 § 27 Prüfungszeugnis 9 § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung 10 FÜNFTER ABSCHNITT: Wiederholungsprüfung 10 § 29 Wiederholungsprüfung 10 SECHSTER ABSCHNITT: Schlussbestimmungen 10 § 30 Rechtsbehelfsbelehrung 10 § 31 Prüfungsunterlagen 10 § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen 10 § 33 Inkrafttreten 10 Impressum 11
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN | 3 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juni 2020 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 14. April 2020 erlässt die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen. (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen Erster Abschnitt mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl inner- Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen halb einer von der IHK Mittlerer Niederrhein gesetzten angemes- senen Frist vorgeschlagen, so beruft die IHK Mittlerer Niederrhein insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 § 1 Errichtung BBiG). (1) Die IHK Mittlerer Niederrhein errichtet für die Durchführung der (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberu- Absatz 1 Satz 1 / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). fen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/ BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei gelten für sie entsprechend. einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforde- (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vor- rungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse schlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzu- errichtet werden. richtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemein vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vor- same Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). schlagsberechtigten werden von der IHK Mittlerer Niederrhein darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Prüfenden berufen wurden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung BBiG). nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschä- (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der digung zu zahlen, deren Höhe von der IHK Mittlerer Niederrhein Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindes- mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. tens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG). Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn (3) Die Mitglieder werden von der IHK Mittlerer Niederrhein für eine andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungs- einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz ausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG). 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im § 2 a Prüferdelegationen Bezirk der IHK Mittlerer Niederrhein bestehenden Gewerkschaften (1) Die IHK Mittlerer Niederrhein kann im Einvernehmen mit den Mit- und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- gliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschlie- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz ßende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen 2 BBiG). übertragen.
4 | PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stell- oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines vertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prü- IHK Mittlerer Niederrhein mitzuteilen, während der Prüfung dem fungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 weitere Prüfende sein, die durch die IHK Mittlerer Niederrhein gelten entsprechend. nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen (4) Ausbilderinnen/Ausbilder der zu prüfenden Person sollen, soweit gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prü- nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfor- fender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt dern, nicht mitwirken. werden. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Absatz 10 gilt entsprechend. IHK Mittlerer Niederrhein die Durchführung der Prüfung einem (5) Die IHK Mittlerer Niederrhein hat vor Beginn der Prüfung über die anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertra- Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über gen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle er- deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prü- sucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn fende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber werden. durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der zu prüfen- § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung den Person nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt 1. Verlobte, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend über- 2. Ehegatten, nimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen 3. eingetragene Lebenspartner, nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG). 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der 5. Geschwister, Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehr- 6. Kinder der Geschwister, heit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stim- 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, me des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG). 8. Geschwister der Eltern, (3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflege- verhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind § 5 Geschäftsführung miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstim- Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, mung mit dem Prüfungsausschuss bei der IHK Mittlerer Nieder- wenn rhein. Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr be- Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. steht; (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder wer- Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; den in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer 3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der IHK besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind Mittlerer Niederrhein mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist miteinander verbunden sind. ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Gruppe angehören soll. Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person dies der IHK Mittlerer Niederrhein mitzuteilen, während der Prü- und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. fung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Ent- (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mit- scheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die IHK gliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. Mittlerer Niederrhein, während der Prüfung der Prüfungsaus- schuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betrof- fene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN | 5 § 6 Verschwiegenheit (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegen- in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG), über dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prü- 1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforder- fungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung liche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat, befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit ge- 2. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten genüber Dritten zu wahren. Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorge- legt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Zweiter Abschnitt Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. Vorbereitung der Prüfung (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer 1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ers- ten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat, § 7 Prüfungstermine 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 (1) Die IHK Mittlerer Niederrhein bestimmt in der Regel zwei für die Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Ab- Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese schlussprüfung befreit ist oder Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Schuljahres abgestimmt sein. Die IHK Mittlerer Niederrhein setzt Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. Im Fall des Satzes 1 die einzelnen Prüfungstage fest. Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen (2) Die IHK Mittlerer Niederrhein gibt die Zeiträume im Sinne des mit dem zweiten Teil abzulegen. Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmelde- § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger frist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die IHK Bildungsgänge Mittlerer Niederrhein die Annahme des Antrags verweigern. Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheit- 1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufs- liche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechen- bildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungs- de überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. gang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er Umschulungsprüfung a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der j eweiligen (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG), Ausbildungsordnung gleichwertig ist, 1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Aus- b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und bildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prü- zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und fungstermin endet, c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fach- 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen praktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2). sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichne- 2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsver- ten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt. vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprü- noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten fung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen haben. (§ 45 Absatz 1 BBiG). (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG). vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prü- (3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung fung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten richten sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschulungs- auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbil- prüfungsregelung der IHK Mittlerer Niederrhein (§§ 58, 59 BBiG). dungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug- § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in nissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen Bewerberin / der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Auslän- Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert dische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Aus- zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG). land sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).
6 | PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Solda- f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin / der Bewerber der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (5) berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und frist- welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 gerechte Anmeldung zur Prüfung. BBiG). § 13 Entscheidung über die Zulassung § 12 Zulassung zur Prüfung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung ent- (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubilden- scheidet die IHK Mittlerer Niederrhein. Hält sie die Zulassungsvor- den schriftlich nach den von der IHK Mittlerer Niederrhein be- aussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsaus- stimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden schuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG). haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschu- (2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der lungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der IHK Mittlerer Niederrhein Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den zu prüfenden Personen Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungs- einzureichen. abschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berück- (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die Industrie- und Handels- sichtigen (§ 61 BBiG). kammer, in deren Bezirk (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den zu prüfenden Perso- 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder nen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes ein- Umschulungsstätte liegt, schließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzu- 2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 oder der gewöhnliche teilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der zu Aufenthalt der zu prüfenden Personen liegt, prüfenden Person schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. 3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsaus- (4) Die Zulassung kann von der IHK Mittlerer Niederrhein im Einver- schuss errichtet worden ist. nehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prü- (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: fungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von ge- a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 fälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen wurde. Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprü- fung, Einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubilden- den unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, Dritter Abschnitt b) in den Fällen des § 9 Absatz 2 einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubilden- den unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Durchführung der Prüfung Nummer 7 BBiG, c) im Fall des § 11 Absatz 1 zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buch- § 14 Prüfungsgegenstand stabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeur- (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende teilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll d) in den Fällen des § 10 die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die erforderlichen be- Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder ruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschul- 1 zusätzlich unterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentli- Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen chen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bil- zu legen (§ 38 BBiG). dungsganges, (2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweiligen Umschulungsordnung oder Umschulungsprüfungs Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer regelung der IHK Mittlerer Niederrhein. der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen ein- (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprü- schlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaub- fungsregelung der IHK Mittlerer Niederrhein auf die Umschulung hafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Hand- für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbil- lungsfähigkeit, dungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungs- anforderungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG). (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsord- nung, die Umschulungsordnung oder die -prüfungsregelung der IHK Mittlerer Niederrhein etwas anderes vorsieht.
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN | 7 § 15 Gliederung der Prüfung § 21 Ausweispflicht und Belehrung Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der IHK Mitt Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Ver- lerer Niederrhein. fügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Nichtteilnahme zu belehren. Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruch- (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis nahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen. einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Per- § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der son eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Umschulungsprüfung Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist die zu prüfende Per- festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die son auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestand- teile Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses durch die IHK Mittlerer Niederrhein zu befreien, wenn sie eine andere oder der Prüferdelegation über die Täuschungshandlung fort. vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungs- Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er- handlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punk- folgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung te) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prü- anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG). fungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punk- te) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation § 18 Prüfungsaufgaben zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbil- sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenü- dungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsre- gend“ (= 0 Punkte) bewerten. gelung der IHK Mittlerer Niederrhein die Prüfungsaufgaben. (4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden der IHK Mittlerer Niederrhein erstellte oder ausgewählte Aufgaben kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufga- hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prü- ben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wur- fungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die den, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende IHK Mittlerer Niederrhein über die Übernahme entschieden hat. Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Glei- (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen ches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht über- (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses schreiten. oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. § 19 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obers- § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme ten Bundes- oder Landesbehörden, der IHK Mittlerer Niederrhein sowie (1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK Mittlerer Nieder- der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem rhein können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfer- Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. delegation kann im Einvernehmen mit der IHK Mittlerer Niederrhein (2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prü- bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, fungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbst- der Prüferdelegation beteiligt sein. ständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift sind sowie eigenständig bewertet werden. (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prü- (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu fungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger durchgeführt. Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. (2) Die IHK Mittlerer Niederrhein regelt im Einvernehmen mit dem (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprü- Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, fung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil. dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuwei- Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. sen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. erforderlich.
8 | PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN Note als Vierter Abschnitt Dezimal- Note in Punkte zahl Worten Definition 48 und 49 4,5 Bewertung, Feststellung und Beurkundung 46 und 47 4,6 des Prüfungsergebnisses 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 eine Leistung, die den Anforderungen 40 und 41 4,9 nicht e ntspricht, jedoch § 24 Bewertungsschlüssel mangelhaft 38 und 39 5,0 erkennen lässt, dass gewisse Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Grundkenntnisse noch 36 und 37 5,1 vorhanden sind Note als 34 und 35 5,2 Dezimal- Note in 32 und 33 5,3 Punkte zahl Worten Definition 30 und 31 5,4 100 1,0 25 bis 29 5,5 98 und 99 1,1 eine Leistung, die den Anforderungen 20 bis 24 5,6 96 und 97 1,2 sehr gut eine Leistung, in besonderem Maß 15 bis 19 5,7 die den Anforderungen 94 und 95 1,3 entspricht ungenügend 10 bis 14 5,8 nicht e ntspricht und bei der 92 und 93 1,4 selbst Grundkenntnisse fehlen 5 bis 9 5,9 91 1,5 0 bis 4 6,0 90 1,6 89 1,7 Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistun- 88 1,8 gen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen 87 1,9 eine Leistung, zugrunde zu legen. gut die den Anforderungen 85 und 86 2,0 voll entspricht 84 2,1 § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 83 2,2 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er 82 2,3 selbst abgenommen hat, 81 2,4 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 79 und 80 2,5 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. 78 2,6 Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisnieder- schriften nach § 26. 77 2,7 (2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Ant- 75 und 76 2,8 wort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, 74 2,9 eine Leistung, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium befriedigend die den Anforderungen 72 und 73 3,0 im Allgemeinen entspricht festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt wer- 71 3,1 den. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. (3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einver- 70 3,2 nehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder 68 und 69 3,3 sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von 67 3,4 der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, 65 und 66 3,5 dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selb- 63 und 64 3,6 ständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels 62 3,7 erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 60 und 61 3,8 eine Leistung, 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet 58 und 59 3,9 die zwar Mängel aufweist, sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden ausreichend aber im Ganzen den 56 und 57 4,0 Anforderungen noch Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgül- 55 4,1 entspricht tige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN | 9 (4) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolg- (2) Das Prüfungszeugnis enthält reichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ers- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ ten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergeb- § 37 Absatz 2 BBiG“, nis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom die Personalien der zu prüfenden Person (Name, Vorname, Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschluss- Geburtsdatum), prüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen. prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungs- (5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 ordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbrin- können aufgeführt werden, gender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Drit- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesam- ter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen tergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentie- vorgesehen ist, ren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. das Datum des Bestehens der Prüfung, Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften der IHK Mittlerer Niederrhein. Personen, die nach § 3 von der Mitwir- beauftragten Person der IHK Mittlerer Niederrhein mit Siegel. kung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Infor Gutachter tätig werden. mation (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Nichtbestehen Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kennt- (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine nisse und Fähigkeiten. Niederschrift auf den von der IHK Mittlerer Niederrhein genehmig- (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das ten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prü- Prüfungszeugnis fungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“, der IHK Mittlerer Niederrhein ohne schuldhaftes Zögern (unver- die Personalien der zu prüfenden Person (Name, Vorname, züglich) vorzulegen. Geburtsdatum, (2) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des die einleitende Bemerkung, dass die zu prüfende Person auf- Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prü- grund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden fung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält die drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten zu prüfende Person eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Beschei- Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zwei- nigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am jährigen Ausbildungsberufs erworben hat, Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prü- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1, fungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen. Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Aus- Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen bildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der im ersten Teil der Abschlussprüfung der zu prüfenden Person Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungs- schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der berufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkei- Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz ten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbe- 1 Satz 3 BBiG). reiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der können, und Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnis- sen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausrei- § 27 Prüfungszeugnis chende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im (1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der IHK Mitt- zweijährigen Beruf erbracht wurden, lerer Niederrhein ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der IHK das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und Mittlerer Niederrhein vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden. die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauf- tragten Person IHK Mittlerer Niederrhein mit Siegel. (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischspra- chige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszu- bildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfest- stellungen dem Antrag beizufügen. (§ 37 Absatz 3 BBiG).
10 | PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die zu prüfenden Personen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die und ihre gesetzlichen Vertreter von der IHK Mittlerer Niederrhein Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprü- einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prü- fungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. fungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wie- derholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der IHK Mitt- § 33 Inkrafttreten lerer Niederrhein vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mittei- (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung lungsblatt der IHK Mittlerer Niederrhein in Kraft. Gleichzeitig tritt die gemäß § 29 ist hinzuweisen. bisherige Abschluss-/Umschulungsprüfungsordnung außer Kraft. Ausgefertigt Fünfter Abschnitt Krefeld, 9. September 2020 IHK Mittlerer Niederrhein Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung gez. Elmar te Neues gez. Jürgen Steinmetz (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt Präsident Hauptgeschäftsführer werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederho- lungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindes- tens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prü- fende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rah- men der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der IHK Mittlerer Niederrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen. § 31 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgege- benen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungs- unterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbeschei- des nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN | 11 Impressum Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Nordwall 39 47798 Krefeld Ansprechpartner / Redaktion: Daniela Perner Leitung Innovation, Bildung, Fachkräfte 02161 241-110 Daniela.Perner@mittlerer-niederrhein.ihk.de Gestaltung: 360 Grad® Design, Krefeld Bildnachweis: Titel: LStockStudio (Adobe Stock) Stand: November 2020 Alle Rechte liegen beim Herausgeber. Ein Nachdruck – auch auszugsweise – ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.
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