Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen - IHK Mittlerer Niederrhein

Die Seite wird erstellt Noelle Heß
 
WEITER LESEN
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen - IHK Mittlerer Niederrhein
Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
2   | PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN

     Inhalt

     ERSTER ABSCHNITT: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen                                           3
     § 1 Einrichtung                                                                                       3
     § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen                                              3
          § 2 a Prüferdelegationen                                                                         3
     § 3 Ausschuss von der Mitwirkung                                                                      4
     § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung                                                           4
     § 5 Geschäftsführung                                                                                  4
     § 6 Verschwiegenheit                                                                                  4

     ZWEITER ABSCHNITT: Vorbereitung der Prüfung                                                           5
     § 7 Prüfungstermine                                                                                   5
     § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung                               5
     § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen   5
     § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge                                5
     § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen                                                   5
     § 12 Zulassung zur Prüfung                                                                            6
     § 13 Entscheidung über die Zulassung                                                                  6

     DRITTER ABSCHNITT: Durchführung der Prüfung                                                           6
     § 14 Prüfungsgegenstand                                                                               6
     § 15 Gliederung der Prüfung                                                                           6
     § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen                                                      7
     § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung                    7
     § 18 Prüfungsaufgaben                                                                                 7
     § 19 Nichtöffentlichkeit                                                                              7
     § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift                                                              7
     § 21 Ausweispflicht und Belehrung                                                                     7
     § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße                                                        7
     § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme                                                                        7

     VIERTER ABSCHNITT: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses                     8
     § 24 Bewertungsschlüssel                                                                               8
     § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse                                          8
     § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen                                9
     § 27 Prüfungszeugnis                                                                                   9
     § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung                                                           10

     FÜNFTER ABSCHNITT: Wiederholungsprüfung                                                               10
     § 29 Wiederholungsprüfung                                                                             10

     SECHSTER ABSCHNITT: Schlussbestimmungen                                                               10
     § 30 Rechtsbehelfsbelehrung                                                                           10
     § 31 Prüfungsunterlagen                                                                               10
     § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen                                                                10
     § 33 Inkrafttreten                                                                                    10

     Impressum			                                                                                          11
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN |                      3

Prüfungsordnung für die Durchführung von
Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juni 2020 gemäß den
­Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 14. April 2020
 erlässt die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein als zuständige Stelle nach
 § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Umschulungsprüfungen.

                                                                            (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen
  Erster Abschnitt                                                               mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
                                                                                 berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).
                                                                            (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl inner-
Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen                                        halb einer von der IHK Mittlerer Niederrhein gesetzten angemes-
                                                                                 senen Frist vorgeschlagen, so beruft die IHK Mittlerer Niederrhein
                                                                                 insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4
§ 1 Errichtung                                                                   BBiG).
(1) Die IHK Mittlerer Niederrhein errichtet für die Durchführung der        (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung
    Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39                 der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberu-
    Absatz 1 Satz 1 / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG).                                fen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2           (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/
    BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab.                                       Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7
(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei               ­gelten für sie entsprechend.
    einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforde-          (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vor-
    rungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse                  schlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzu-
    errichtet werden.                                                             richtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen
(4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemein­                 vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vor-
    same Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG).                schlagsberechtigten werden von der IHK Mittlerer Niederrhein
                                                                                  darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen
§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen                          ­Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.                 Prüfenden berufen wurden.
    Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und            (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare
    für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1               Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung
    BBiG).                                                                         nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschä-
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der                    digung zu zahlen, deren Höhe von der IHK Mittlerer Niederrhein
    Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindes-                mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
    tens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören.                    Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang
    ­Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen                  von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in
     Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40                   der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG).
     ­Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG).                                          (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn
(3) Die Mitglieder werden von der IHK Mittlerer Niederrhein für eine               andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungs-
      einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz          ausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG).
      3 Satz 1 BBiG).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im           § 2 a Prüferdelegationen
      Bezirk der IHK Mittlerer Niederrhein bestehenden Gewerkschaften       (1) Die IHK Mittlerer Niederrhein kann im Einvernehmen mit den Mit-
      und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-             gliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschlie-
      oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz             ßende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen
      2 BBiG).                                                                    übertragen.
4   | PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN

     (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze         (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine
         1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG).                unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen,
                                                                                     ­
         Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stell-           oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines
         vertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG).                                 ­solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der
     (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prü-             IHK Mittlerer Niederrhein mitzuteilen, während der Prüfung dem
         fungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie          Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4
         weitere Prüfende sein, die durch die IHK Mittlerer Niederrhein               gelten entsprechend.
         nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen        (4) Ausbilderinnen/Ausbilder der zu prüfenden Person sollen, soweit
         gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prü-          nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfor-
         fender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt                dern, nicht mitwirken.
         werden.                                                                (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße
     (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2             ­Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die
         ­Absatz 10 gilt entsprechend.                                               IHK Mittlerer Niederrhein die Durchführung der Prüfung einem
     (5) Die IHK Mittlerer Niederrhein hat vor Beginn der Prüfung über die           anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertra-
          Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über           gen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle er-
          deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prü-          sucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn
          fende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind             eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen
          verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen,                nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1
          dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen            bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen
          diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen                nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber
          werden.                                                                    durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere
                                                                                     Prüferdelegation übertragen.
     § 3 Ausschluss von der Mitwirkung
     (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der zu prüfen-         § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
         den Person nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:       (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt
         1. Verlobte,                                                               und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend über-
         2. Ehegatten,                                                              nimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen
         3. eingetragene Lebenspartner,                                             nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).
         4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,                          (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der
         5. Geschwister,                                                            Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehr-
         6. Kinder der Geschwister,                                                 heit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stim-
         7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,                me des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).
         8. Geschwister der Eltern,                                             (3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend.
         9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflege-
             verhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind         § 5 Geschäftsführung
             miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).        (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstim-
         Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann,             mung mit dem Prüfungsausschuss bei der IHK Mittlerer Nieder-
         wenn                                                                       rhein. Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung, ­Nachbereitung),
         1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung               Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im
             begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr be-            Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
             steht;                                                             (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen
         2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder               Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder wer-
             Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;                   den in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer
         3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr              Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der IHK
             besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind             Mittlerer Niederrhein mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist
             miteinander verbunden sind.                                            ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben
     (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer            Gruppe angehören soll.
         Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen        (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
         Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist         (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person
         dies der IHK Mittlerer Niederrhein mitzuteilen, während der Prü-           und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.
         fung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Ent-         (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mit-
         scheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die IHK            gliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.
         Mittlerer Niederrhein, während der Prüfung der Prüfungsaus-
         schuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betrof-
         fene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen
         bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN |                      5

§ 6 Verschwiegenheit                                                     (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegen-           in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG),
über dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prü-              1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforder-
fungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung              liche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,
befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit ge-           2. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten
genüber Dritten zu wahren.                                                       Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorge-
                                                                                 legt hat und
                                                                             3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der
                                                                                 Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem
                                                                                 ­
  Zweiter Abschnitt                                                              Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden
                                                                                 noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten
                                                                                 haben.
Vorbereitung der Prüfung                                                 (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
                                                                             1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ers-
                                                                                 ten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
§ 7 Prüfungstermine                                                          2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1
(1) Die IHK Mittlerer Niederrhein bestimmt in der Regel zwei für die             Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Ab-
    Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese                 schlussprüfung befreit ist oder
    Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des             3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der
    Schuljahres abgestimmt sein. Die IHK Mittlerer Niederrhein setzt             Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. Im Fall des Satzes 1
    die einzelnen Prüfungstage fest.                                             Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen
(2) Die IHK Mittlerer Niederrhein gibt die Zeiträume im Sinne des                mit dem zweiten Teil abzulegen.
    ­Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter
     Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmelde-     § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger ­
     frist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die IHK         Bildungsgänge
     Mittlerer Niederrhein die Annahme des Antrags verweigern.           Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheit-     1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufs-
     liche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechen-          bildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungs-
     de überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.                     gang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbe-
                                                                              ruf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und                          in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
    Umschulungsprüfung                                                        a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der j­ eweiligen
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG),                     Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
    1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Aus-             b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und
        bildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prü-                  zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
        fungstermin endet,                                                    c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fach-
    2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen                     praktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2).
        sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichne-       2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsver-
        ten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG                ordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
        vorgelegt hat und
    3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der         § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
        Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem
        ­                                                                (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der
        Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden             Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprü-
        noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten          fung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen
        haben.                                                                (§ 45 Absatz 1 BBiG).
(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen,       (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er
    wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht                mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer
    vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).                                    vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prü-
(3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung                  fung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten
    richten sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschulungs-            auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbil-
    prüfungsregelung der IHK Mittlerer Niederrhein (§§ 58, 59 BBiG).          dungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz
                                                                              oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug-
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in                     nissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die
    zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen                                 Bewerberin / der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden         ­erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Auslän-
    Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert         dische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Aus-
    zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG).                                       land sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).
6   | PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN

     (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Solda-          f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
         ten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen,         		 glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen
         wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm                   Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb
         bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin / der Bewerber               der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (5)
         berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat,              Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und frist-
         welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3                  gerechte Anmeldung zur Prüfung.
         BBiG).
                                                                                § 13 Entscheidung über die Zulassung
     § 12 Zulassung zur Prüfung                                                 (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung ent-
     (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubilden-             scheidet die IHK Mittlerer Niederrhein. Hält sie die Zulassungsvor-
          den schriftlich nach den von der IHK Mittlerer Niederrhein be-             aussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsaus-
          stimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden             schuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG).
          haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.       (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschu-
     (2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der         lungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der IHK Mittlerer Niederrhein
          Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den zu prüfenden Personen             Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungs-
          einzureichen.                                                              abschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berück-
     (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die Industrie- und Handels-         sichtigen (§ 61 BBiG).
          kammer, in deren Bezirk                                               (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den zu prüfenden Perso-
          1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder         nen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes ein-
             Umschulungsstätte liegt,                                                schließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzu-
          2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 oder der gewöhnliche         teilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der zu
             Aufenthalt der zu prüfenden Personen liegt,                             prüfenden Person schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
          3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsaus-         (4) Die Zulassung kann von der IHK Mittlerer Niederrhein im Einver-
             schuss errichtet worden ist.                                            nehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prü-
     (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:                                   fungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von ge-
          a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3                      fälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen
     		 Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen                         wurde.
                 Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprü-
                 fung,
     		 Einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubilden-
                 den unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2
                 Nummer 7 BBiG,                                                   Dritter Abschnitt
          b) in den Fällen des § 9 Absatz 2
     		 einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubilden-
                 den unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2       Durchführung der Prüfung
                 Nummer 7 BBiG,
          c) im Fall des § 11 Absatz 1
     		 zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buch-                § 14 Prüfungsgegenstand
                 stabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeur-   (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende
                 teilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,               Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll
          d) in den Fällen des § 10                                                  die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die erforderlichen be-
     		 Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder                     ruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen
                 sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer            Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschul-
                 1 zusätzlich                                                        unterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentli-
     		 Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen                      chen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde
                 Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bil-            zu legen (§ 38 BBiG).
                 dungsganges,                                                   (2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der
          e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2                            jeweiligen Umschulungsordnung oder Umschulungsprüfungs­
                                                                                     ­
     		 Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer                     regelung der IHK Mittlerer Niederrhein.
                 der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen ein-         (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprü-
                 schlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaub-               fungsregelung der IHK Mittlerer Niederrhein auf die Umschulung
                 hafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Hand-               für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbil-
                 lungsfähigkeit,                                                     dungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungs-
                                                                                     anforderungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).
                                                                                (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsord-
                                                                                     nung, die Umschulungsordnung oder die -prüfungsregelung der
                                                                                     IHK Mittlerer Niederrhein etwas anderes vorsieht.
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN |                         7

§ 15 Gliederung der Prüfung                                                  § 21 Ausweispflicht und Belehrung
Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung          Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen.
oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der IHK Mitt­             Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Ver-
lerer Niederrhein.                                                           fügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen
                                                                             von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und
§ 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen                             Nichtteilnahme zu belehren.
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse
behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die   § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruch-        (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis
nahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für                durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung               zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder
ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.                  einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
                                                                             (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Per-
§ 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der                    son eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden
     Umschulungsprüfung                                                            Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung
Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist die zu prüfende Per-              festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die
son auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestand- teile                   Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses
durch die IHK Mittlerer Niederrhein zu befreien, wenn sie eine andere              oder der Prüferdelegation über die Täuschungshandlung fort.
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten      (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungs-
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-              handlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punk-
folgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung                   te) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten
innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der                  Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prü-
anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG).                                     fungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punk-
                                                                                  te) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation
§ 18 Prüfungsaufgaben                                                             zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbil-                sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenü-
     dungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsre-                   gend“ (= 0 Punkte) bewerten.
     gelung der IHK Mittlerer Niederrhein die Prüfungsaufgaben.              (4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei                  so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden
     der IHK Mittlerer Niederrhein erstellte oder ausgewählte Aufgaben            kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung
     sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufga-                hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prü-
     ben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wur-                fungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die
     den, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die              endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende
     IHK Mittlerer Niederrhein über die Übernahme entschieden hat.                ­Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Glei-
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen               ches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
     zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht über-        (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses
     schreiten.                                                                    oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der
                                                                                   Prüfling zu hören.
§ 19 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obers-     § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme
ten Bundes- oder Landesbehörden, der IHK Mittlerer Niederrhein sowie         (1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor ­Beginn
die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK Mittlerer Nieder-            der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem
rhein können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfer-                Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
delegation kann im Einvernehmen mit der IHK Mittlerer Niederrhein            (2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden
andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prü-                 bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt,
fungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder              wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbst-
der Prüferdelegation beteiligt sein.                                              ständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar
                                                                                  ­abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen
§ 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift                                           sind sowie eigenständig bewertet werden.
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prü-           (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu
     fungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3              prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger
     durchgeführt.                                                                 Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
(2) Die IHK Mittlerer Niederrhein regelt im Einvernehmen mit dem             (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprü-
     Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll,               fung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.
     dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten         (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuwei-
     Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.                                sen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.                ­erforderlich.
8   | PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN

                                                                                      Note als
       Vierter Abschnitt                                                              Dezimal- Note in
                                                                        Punkte          zahl   Worten            Definition
                                                                        48 und 49        4,5
     Bewertung, Feststellung und Beurkundung                            46 und 47        4,6
     des Prüfungsergebnisses                                            44 und 45        4,7
                                                                        42 und 43        4,8                      eine Leistung,
                                                                                                                  die den ­Anforderungen
                                                                        40 und 41        4,9                      nicht e­ ntspricht, jedoch
     § 24 Bewertungsschlüssel                                                                     mangelhaft
                                                                        38 und 39        5,0                      erkennen lässt, dass gewisse
     Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:                                                           Grundkenntnisse noch
                                                                        36 und 37        5,1                     ­vorhanden sind
                  Note als                                              34 und 35        5,2
                  Dezimal- Note in
                                                                        32 und 33        5,3
      Punkte        zahl   Worten           Definition
                                                                        30 und 31        5,4
      100             1,0
                                                                        25 bis 29        5,5
      98 und 99       1,1                   eine Leistung,
                                            die den ­Anforderungen      20 bis 24        5,6
      96 und 97       1,2     sehr gut                                                                           eine Leistung,
                                            in besonderem Maß           15 bis 19        5,7                     die den ­Anforderungen
      94 und 95       1,3                   entspricht                                            ungenügend
                                                                        10 bis 14        5,8                     nicht e­ ntspricht und bei der
      92 und 93       1,4                                                                                        selbst Grundkenntnisse fehlen
                                                                        5 bis 9          5,9
      91              1,5
                                                                        0 bis 4          6,0
      90              1,6
      89              1,7
                                                                        Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistun-
      88              1,8                                               gen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen
      87              1,9                   eine Leistung,
                                                                        ­zugrunde zu legen.
                              gut           die den ­Anforderungen
      85 und 86       2,0                   voll entspricht
      84              2,1                                               § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
                                                                        (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
      83              2,2
                                                                             1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er
      82              2,3                                                        selbst abgenommen hat,
      81              2,4                                                    2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
      79 und 80       2,5                                                    3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
      78              2,6                                                    Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisnieder-
                                                                             schriften nach § 26.
      77              2,7
                                                                        (2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Ant-
      75 und 76       2,8                                                    wort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden,
      74              2,9                  eine Leistung,
                                                                             wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium
                              befriedigend die den ­Anforderungen
      72 und 73       3,0                  im ­Allgemeinen entspricht        festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt wer-
      71              3,1                                                    den. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
                                                                        (3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einver-
      70              3,2
                                                                             nehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder
      68 und 69       3,3                                                    sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von
      67              3,4                                                    der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen,
      65 und 66       3,5                                                    dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selb-
      63 und 64       3,6                                                    ständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage
                                                                             des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels
      62              3,7
                                                                             erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als
      60 und 61       3,8                   eine Leistung,                   10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet
      58 und 59       3,9                   die zwar Mängel aufweist,        sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden
                              ausreichend   aber im Ganzen den
      56 und 57       4,0                   Anforderungen noch               Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgül-
      55              4,1                   entspricht                       tige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des
                                                                             Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.
      53 und 54       4,2
      51 und 52       4,3
      50              4,4
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN |                         9

(4) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolg-           (2) Das Prüfungszeugnis enthält
    reichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ers-                     die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“
    ten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder                   oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit
    dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergeb-               § 37 Absatz 2 BBiG“,
    nis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom                     die Personalien der zu prüfenden Person (Name, Vorname,
    Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschluss-                  ­Geburtsdatum),
    prüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden                       die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder
    drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen.                      prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungs-
(5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2                        ordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen
    BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbrin-                       können aufgeführt werden,
    gender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Drit-                        die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesam-
    ter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen                       tergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung
    der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentie-                        vorgesehen ist,
    ren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.                    das Datum des Bestehens der Prüfung,
    Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der                         die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften der
    IHK Mittlerer Niederrhein. Personen, die nach § 3 von der Mitwir-                    beauftragten Person der IHK Mittlerer Niederrhein mit Siegel.
    kung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als            Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Infor­
    Gutachter tätig werden.                                                    mation (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung
                                                                               des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen
§ 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder                      oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der
     Nichtbestehen                                                             Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kennt-
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine            nisse und Fähigkeiten.
     Niederschrift auf den von der IHK Mittlerer Niederrhein genehmig-         (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das
     ten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prü-               ­Prüfungszeugnis
     fungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und                     die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“,
     der IHK Mittlerer Niederrhein ohne schuldhaftes Zögern (unver-                      die Personalien der zu prüfenden Person (Name, Vorname,
     züglich) vorzulegen.                                                                ­Geburtsdatum,
(2) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des                        die einleitende Bemerkung, dass die zu prüfende Person auf-
     Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prü-                     grund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden
     fung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält die                     drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten
     zu prüfende Person eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Beschei-                      Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zwei-
     nigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am                       jährigen Ausbildungsberufs erworben hat,
     Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prü-                   die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1,
     fungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu                      ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus
     treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen.                                     Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse
(3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden                     und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Aus-
     Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen                    bildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
     im ersten Teil der Abschlussprüfung der zu prüfenden Person                          Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungs-
     schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der              berufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkei-
     Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz                    ten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbe-
     1 Satz 3 BBiG).                                                                      reiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden
(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der                              können, und
     ­Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt                       die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den
      (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG).                                Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnis-
                                                                                          sen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausrei-
§ 27 Prüfungszeugnis                                                                      chende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im
(1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der IHK Mitt-                      zweijährigen Beruf erbracht wurden,
     lerer Niederrhein ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der IHK                  das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und
     Mittlerer Niederrhein vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.                   die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauf-
                                                                                        tragten Person IHK Mittlerer Niederrhein mit Siegel.
                                                                               (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischspra-
                                                                                    chige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf
                                                                                    Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer
                                                                                    Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszu-
                                                                                    bildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfest-
                                                                                    stellungen dem Antrag beizufügen. (§ 37 Absatz 3 BBiG).
10 | PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN

     § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung                                § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen
     (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die zu prüfenden Personen       Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die
          und ihre gesetzlichen Vertreter von der IHK Mittlerer Niederrhein     Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprü-
          einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prü-        fungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt.
          fungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wie-
          derholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der IHK Mitt-    § 33 Inkrafttreten
          lerer Niederrhein vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.       Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mittei-
     (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung                lungsblatt der IHK Mittlerer Niederrhein in Kraft. Gleichzeitig tritt die
          ­gemäß § 29 ist hinzuweisen.                                          bisherige Abschluss-/Umschulungsprüfungsordnung außer Kraft.

                                                                                Ausgefertigt
       Fünfter Abschnitt                                                        Krefeld, 9. September 2020

                                                                                IHK Mittlerer Niederrhein
     Wiederholungsprüfung

     § 29 Wiederholungsprüfung                                                  gez. Elmar te Neues                 gez. Jürgen Steinmetz
     (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt         Präsident		                         Hauptgeschäftsführer
          werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederho-
          lungsprüfung erzielten Ergebnisse.
     (2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer
          selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindes-
          tens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag
          der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prü-
          fende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag
          der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung
          an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer
          selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rah-
          men der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung
          kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt
          werden.

       Sechster Abschnitt

     Schlussbestimmungen

     § 30 Rechtsbehelfsbelehrung
     Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der IHK
     Mittlerer Niederrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die
     zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der
     Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

     § 31 Prüfungsunterlagen
     Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgege-
     benen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungs-
     unterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein
     Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren.
     Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbeschei-
     des nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten
     Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSS- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN |   11

Impressum

Herausgeber:
Industrie- und Handelskammer
Mittlerer Niederrhein
Nordwall 39
47798 Krefeld

Ansprechpartner / Redaktion:
Daniela Perner
Leitung Innovation, Bildung, Fachkräfte
    02161 241-110
    Daniela.Perner@mittlerer-niederrhein.ihk.de

Gestaltung:
360 Grad® Design, Krefeld

Bildnachweis:
Titel: LStockStudio (Adobe Stock)

Stand:
November 2020

Alle Rechte liegen beim Herausgeber. Ein Nachdruck – auch auszugsweise –
ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.
Ihre IHK Mittlerer Niederrhein vor Ort
Nordwall 39                            Bismarckstraße 109                           Friedrichstraße 40
47798 Krefeld                          41061 Mönchengladbach                        41460 Neuss
   02151 635-0                            02161 241-0                                   02131 9268-0
   ihk@mittlerer-niederrhein.ihk.de       ihk@mittlerer-niederrhein.ihk.de              ihk@mittlerer-niederrhein.ihk.de

   mittlerer-niederrhein.ihk.de       IHKMittlererNiederrhein           IHKpresse                 ihk_mittlerer_niederrhein
Sie können auch lesen