Prüfungsbericht - Volkswagen Group

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Prüfungsbericht - Volkswagen Group
Prüfungsbericht
Prüfung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags vom 3. Mai 2021

zwischen der

Volkswagen Group Services GmbH, Wolfsburg
als übertragender Rechtsträger

und der

VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg
als übernehmender Rechtsträger

 ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg
Bericht über die Prüfung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags mit der
Volkswagen Group Services GmbH, Wolfsburg
Seite I

Inhalts- und Anlagenverzeichnis
                                                                                                                                               Seite
A. Auftrag und Auftragsdurchführung .......................................................................................................... 1
B. Gegenstand und Umfang der Abspaltungsprüfung ................................................................................. 4
   I. Gegenstand der Prüfung .................................................................................................................... 4
   II. Umfang der Prüfung ........................................................................................................................... 4
C. Prüfung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags................................................................................ 6
   I. Vollständigkeit und Richtigkeit der gesetzlichen Mindestangaben ................................................. 6
       1. Einschlägige gesetzliche Mindestangaben.................................................................................. 6
       2. Vollständigkeit und Richtigkeit der einschlägigen gesetzlichen Mindestangaben ................... 7
   II. Richtigkeit der fakultativen Vereinbarungen..................................................................................... 8
D. Schlussbemerkung und Prüfungsergebnis ............................................................................................... 9

Anlage 1                   Beschluss des Landgerichts Hannover zur Bestellung des Spaltungsprüfers

Anlage 2                   Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 3. Mai 2021

Anlage 3                   Allgemeine Auftragsbedingungen
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Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

€                                          Euro
a.a.O.                                     Am angegebenen Ort
Abs.                                       Absatz
Abspaltungs- und Übernah-                  Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 3. Mai 2021 zwischen der
mevertrag                                  Volkswagen Group Services GmbH als übertragender Rechtsträger und
                                           der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT als übernehmender Rechts-
                                           träger
AG                                         Aktiengesellschaft
AktG                                       Aktiengesetz
Assurance (WPH Edition)                    WPH Edition – Assurance – Vertrauensleistungen außerhalb der Ab-
                                           schlussprüfung, IDW (Hrsg.), Düsseldorf 2017
BGAV                                       Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Volkswa-
                                           gen Group Services GmbH als Obergesellschaft und der Volkswagen Mo-
                                           torsport GmbH als Untergesellschaft
bzw.                                       Beziehungsweise
DNotI                                      Deutsches Notarinstitut, Würzburg
e.V.                                       Eingetragener Verein
f.                                         Folgende (Seite)
ff.                                        Folgende (Seiten)
GBO                                        Grundbuchordnung
ggf.                                       Gegebenenfalls
GmbH                                       Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HFA                                        Hauptfachausschuss
HGB                                        Handelsgesetzbuch
HRB                                        Handelsregister, Abteilung B
Hrsg.                                      Herausgeber
i.S.v.                                     Im Sinne von
i.V.m.                                     In Verbindung mit
IDW                                        Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf
IFRS                                       International Financial Reporting Standards
Kap.                                       Kapitel
Nr.                                        Nummer
S.                                         Seite
Tz.                                        Textziffer
UmwG                                       Umwandlungsgesetz
vgl.                                       Vergleiche
VW AG                                      VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg
VW Group Services GmbH                     Volkswagen Group Services GmbH, Wolfsburg
VW Motorsport GmbH                         Volkswagen Motorsport GmbH, Hannover
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A.       Auftrag und Auftragsdurchführung

Die
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wird von ihrem Vermögen ihre gesamte Beteiligung2 an der
                                       Volkswagen Motorsport GmbH, Hannover,3

unter Einschluss sämtlicher damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie sämtliche Rechte und Pflich-
ten und sonstigen Rechtspositionen der VW Group Services GmbH als Obergesellschaft aus dem Beherr-
schungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der VW Motorsport GmbH als Untergesellschaft4 auf ihre
Alleingesellschafterin, die
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abspalten.6

Die Abspaltung und ihre Einzelheiten sind in dem am 3. Mai 2021 notariell beurkundeten Abspaltungs-
und Übernahmevertrag zwischen der VW Group Services GmbH als übertragendem Rechtsträger und der
VW AG als übernehmendem Rechtsträger7 vereinbart.

Die Hauptversammlung der VW AG muss über die Zustimmung zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag
durch Beschluss grundsätzlich nicht entscheiden, weil die VW AG alle Geschäftsanteile der VW Group
Services GmbH hält.8 Ein Beschluss ist nur dann erforderlich, wenn nach der Bekanntmachung des Vor-
stands der VW AG9 Aktionäre der VW AG, deren Aktien zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapi-
tals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung zu einer solchen Beschlussfassung verlangen.10

Eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der VW Group Services GmbH über die Zustim-
mung zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag ist nicht erforderlich, weil sich ihr gesamtes Stammkapi-
tal in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, der VW AG, befindet.11

Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag ist für die VW AG durch einen oder mehrere sachverständige
Prüfer (Spaltungsprüfer) zu prüfen, da die Befreiungsvorschrift des § 9 Abs. 2 UmwG im Fall der Abspal-
tung nicht anwendbar ist.12

Für die VW Group Services GmbH besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung, da die VW AG als Alleinge-
sellschafterin keine Prüfung gemäß §§ 125 Satz 1, 48 UmwG verlangt.

1    HRB 100516 im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig, Stammkapital € 102.000,00; „VW Group Services GmbH“.
2    Einziger Geschäftsanteil, somit 100 %.
3    HRB 58417 im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover, Stammkapital € 2.000.000,00; „VW Motorsport GmbH“.
4    „BGAV“.
5    HRB 100484 im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig, Grundkapital € 1.283.315.873,28; „VW AG“.
6    Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG.
7    „Abspaltungs- und Übernahmevertrag“; Anlage 2.
8    §§ 125 Satz 1, 62 Abs. 1 UmwG.
9    §§ 125 Satz 1, 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG.
10   §§ 125 Satz 1, 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG.
11   §§ 125 Satz 1, 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.
12   §§ 125 Satz 1, 60 UmwG.
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Auf Antrag des Vorstands der VW AG, einen Prüfer zu bestellen, hat uns das Landgericht Hannover mit
Beschluss vom 11. März 2021 zum Spaltungsprüfer bestellt.13 In diesem Zusammenhang hat uns der Vor-
stand der VW AG schriftlich mit der Durchführung der Abspaltungsprüfung beauftragt. Wir bestätigen
analog § 321 Abs. 4a HGB, dass wir bei unserer Prüfung die Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet
haben.

Wir haben die Prüfung am 15. März 2021 aufgenommen und mit Unterbrechungen bis heute (5. Mai
2021) in unseren Büroräumen in Düsseldorf durchgeführt.

Für unsere Prüfung haben uns insbesondere folgende Unterlagen vorgelegen:
     Notariell am 3. Mai 2021 beurkundeter Abspaltungs- und Übernahmevertrag14
     BGAV15
     Satzung (Fassung vom 30. September 2020) und Handelsregisterauszug (Abruf vom 15. März 2021)
      der VW AG
     Liste des Anteilsbesitz zum 31. Dezember 2020 der VW AG gemäß § 285 Nr. 11 HGB
     Gesellschaftsvertrag (Fassung vom 4. Dezember 2017), Handelsregisterauszug (Abruf vom 15. März
      2021) und Gesellschafterliste (Fassung vom 4. Dezember 2017) der VW Group Services GmbH
     Gesellschaftsvertrag (Fassung vom 3. November 2004), Handelsregisterauszug (Abruf vom 15. März
      2021) und Gesellschafterliste (Fassung vom 28. November 2007) der VW Motorsport GmbH
     Auszüge aus dem beim Amtsgericht Hannover geführten Grundbuch des Bezirks Bothfeld, Blatt 9554
      (Flur 42, Flurstück 630/76 und 630/74, Ausdruck vom 12. April 2021) und Blatt 10272 (Flur 42, Flur-
      stück 630/52, Ausdruck vom 29. April 2021)

Alle erbetenen Dokumente und Unterlagen sowie gegebene Auskünfte, Erläuterungen und Informatio-
nen haben wir von den uns als Auskunftspersonen benannten Mitarbeitern der VW AG bereitwillig erhal-
ten. Die VW AG hat uns gegenüber eine Vollständigkeitserklärung abgegeben, nach der uns alle Angaben,
die für die Durchführung dieser Prüfung von Bedeutung sind, vollständig und richtig erteilt worden sind.

Unsere Prüfungsergebnisse beruhen im Wesentlichen auf der Prüfung der oben genannten Unterlagen
sowie ergänzenden Auskünften der uns benannten Auskunftspersonen.

Art und Umfang unserer Prüfungshandlungen haben wir in unseren Arbeitspapieren festgehalten.

Bei der Auftragsdurchführung haben wir uns an der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Insti-
tuts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf,16 HFA 6/1988 „Zur Verschmelzungsprüfung
nach § 340b Abs. 4 AktG“ orientiert.17 Der in dieser Stellungnahme genannte § 340b Abs. 4 AktG wurde
mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch § 12 UmwG ersetzt.

Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Inhalt des Abspaltungs- und Übernahmevertrags liegt bei
den vertragschließenden Gesellschaften. Sie wird durch unsere Prüfung nicht eingeschränkt.

13   §§ 125 Satz 1, 60, 10 Abs. 1 Satz 1 UmwG; Anlage 1.
14   Urkundenrolle Nr. 291/2021 der Notarin Sabine Brehmer-Ramke, Wolfsburg; Anlage 2.
15   Am 10. Mai 2005 geschlossen und am 30. April 2014 angepasst sowie insgesamt neu gefasst.
16   „IDW“.
17   Die Stellungnahme HFA 6/1988 wurde 2013 aufgehoben und bisher nicht ersetzt. Hinsichtlich der dort enthaltenen Aussagen zu Anforde-
     rungen an Prüfungsdurchführung und Berichterstattung ist sie sinngemäß aber weiterhin gültig.
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Wir weisen ferner ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Prüfung der Buchführung, der Jahresabschlüsse
oder der Geschäftsführung der beteiligten Rechtsträger vorgenommen haben. Solche Prüfungen sind
nicht Gegenstand unserer Prüfung.

Über das Ergebnis unserer Prüfung erstatten wir gemäß §§ 125 Satz 1, 60, 12 UmwG den folgenden Be-
richt.

Der Prüfungsbericht dient dem Vorstand der VW AG zur Information und zur Erfüllung der nach dem
Umwandlungsgesetz erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung des Abspaltungs-
verfahrens und der Anmeldung der Abspaltung zur Eintragung in das Handelsregister des für die VW AG
und die VW Group Services GmbH zuständigen Amtsgerichts.

Eine darüber hinausgehende Weitergabe unseres Prüfungsberichts darf – vorbehaltlich unserer aus-
drücklichen schriftlichen Zustimmung – nur im vollen Wortlaut einschließlich einer schriftlichen Erklärung
über den Zweck des zugrunde liegenden Auftrags sowie den mit dem Auftrag verbundenen Weitergabe-
beschränkungen und Haftungsbedingungen und nur dann an Dritte erfolgen, wenn der jeweilige Dritte
sich zuvor mit den Allgemeinen Auftragsbedingungen, ergänzt um eine individuelle Haftungsvereinba-
rung, sowie seinerseits einer verbindlichen Vertraulichkeitsverpflichtung uns gegenüber schriftlich ein-
verstanden erklärt hat.

Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit sind – auch im Verhältnis zu Dritten –
die als Anlage 3 beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 maßgeblich. Die Höhe unserer Haftung be-
stimmt sich nach §§ 125 Satz 1, 60, 11 Abs. 2 UmwG, 323 Abs. 2 HGB. Im Verhältnis zu Dritten sind Nr. 1
Abs. 2 und Nr. 9 der Allgemeinen Auftragsbedingungen maßgebend.
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B.        Gegenstand und Umfang der Abspaltungsprüfung

I.        Gegenstand der Prüfung

Gegenstand der Abspaltungsprüfung ist der Spaltungs- und Übernahmevertrag.18 Die Prüfung erstreckt
sich hingegen nicht auf die Spaltungsberichte der Vertretungsorgane der an der Spaltung beteiligten
Rechtsträger,19 die im vorliegenden Fall im Übrigen nicht erforderlich sind, da sich alle Anteile des über-
tragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden.20

Gegenstand unserer Prüfung im vorliegenden Fall ist somit der am 3. Mai 2021 notariell beurkundete
Abspaltungs- und Übernahmevertrag.

Die Prüfung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags ist eine Rechtmäßigkeits- und keine Zweckmäßig-
keitskontrolle. Die Zweckmäßigkeitskontrolle obliegt allein den Anteilsinhabern der an der Spaltung be-
teiligten Rechtsträger.21

II.       Umfang der Prüfung

Der Umfang der Abspaltungsprüfung bestimmt sich allgemein nach dem Sinn und Zweck der Spaltungs-
prüfung. Danach umfasst die Spaltungsprüfung – neben der Vollständigkeit des Abspaltungs- und Über-
nahmevertrags22 und der Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben – im Wesentlichen die Prüfung der
Angemessenheit des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses bei der Gewährung von Anteilen des über-
nehmenden Rechtsträgers und – im Fall einer Auf- oder Abspaltung auf einen Rechtsträger anderer
Rechtsform –23 die Prüfung der Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung.24

Eine Angemessenheitsprüfung muss im vorliegenden Fall nicht erfolgen, da die VW AG als übernehmende
Gesellschaft ihr Grundkapital nicht erhöhen darf, weil sie als Alleingesellschafterin der VW Group Services
GmbH alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers innehat,25 und insoweit kein Umtauschverhältnis
festzustellen bzw. eine Barabfindung zu gewähren ist.

Die Prüfung der Vollständigkeit des Abspaltungs- und Übernahmevertrags erstreckt sich darauf, ob die
(allgemeinen und rechtsformspezifischen) gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt des Abspal-
tungs- und Übernahmevertrags erfüllt sind. Bei Aktiengesellschaften als beteiligte Rechtsträger der Ab-
spaltung sind grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen Mindestangaben des § 126 Abs. 1 und Abs. 2
UmwG sowie die aktienrechtliche Angabe gemäß §§ 125 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG relevant. Die fa-
kultativen Angaben im Abspaltungs- und Übernahmevertrag können auf ihre Vollständigkeit naturgemäß
nicht geprüft werden.

18    §§ 125 Satz 1, 60, 9 Abs. 1 UmwG.
19    Vgl. IDW, Assurance (WPH Edition), Kap E Tz. 396 mit den dortigen Nennungen.
20    §§ 127 Satz 2, 8 Abs. 3 Satz 1 UmwG.
21    Vgl. IDW, Assurance (WPH Edition), Kap. E Tz. 397.
22    Mindestinhalt gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 UmwG.
23    §§ 125 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG.
24    Und ggf. die Höhe einer baren Zuzahlung; §§ 125 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 UmwG; vgl. IDW, Assurance (WPH Edition), Kap. E Tz. 398.
25    §§ 125 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG.
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Die Prüfung der Richtigkeit, der gesetzlich geforderten und der fakultativen Angaben im Abspaltungs- und
Übernahmevertrag erstreckt sich darauf, ob diese die zugrunde liegenden Sachverhalte zutreffend be-
schreiben.26 Eine umfassende Rechtmäßigkeits- und Wirksamkeitsprüfung aller Bestimmungen ist nicht
Gegenstand der Prüfung. Ergeben sich jedoch anlässlich der Prüfungshandlungen Einwendungen oder
Bedenken, hat der Prüfer dies zu berücksichtigen und ggf. im Prüfungsbericht aufzuführen.27

Über das Ergebnis der Abspaltungsprüfung ist schriftlich zu berichten.28 Der Mindestinhalt des Prüfungs-
berichts bestimmt sich nach §§ 125, 12 Abs. 2 Satz 2 UmwG. Im Übrigen hat der Spaltungsprüfer den
Inhalt des Prüfungsberichts nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.29 Der Prüfungsbericht hat
grundsätzlich mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das im Abspaltungsvertrag vorgeschlagene
Umtauschverhältnis der Anteile einschließlich einer ggf. vorgesehenen baren Zuzahlung als Gegenwert
angemessen ist,30 und ob eine ggf. anzubietende Barabfindung angemessen ist.31

Solche Erklärungen müssen im vorliegenden Fall nicht abgegeben werden, da die VW AG alle Anteile an
der VW Group Services GmbH hält und insoweit kein Umtauschverhältnis festzustellen bzw. eine Barab-
findung zu gewähren ist.

26   Vgl. Semler/Stengel/Zeidler, UmwG, 4. Auflage 2017, § 9 Tz. 28.
27   Vgl. Semler/Stengel/Zeidler, a.a.O., Tz. 27.
28   §§ 125 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 UmwG.
29   Vgl. IDW, Assurance (WPH Edition), Kap. E Tz. 400.
30   §§ 125 Satz 1, 12 Abs. 2 UmwG.
31   §§ 125 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2 UmwG.
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C.       Prüfung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags

I.       Vollständigkeit und Richtigkeit der gesetzlichen Mindestangaben

1.       Einschlägige gesetzliche Mindestangaben

Die gesetzlichen Mindestangaben des Abspaltungs- und Übernahmevertrags bei der Abspaltung von ei-
ner GmbH auf eine AG sind in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, Abs. 2 und §§ 125 Satz 1, 29 UmwG bestimmt.

Für den vorliegenden Abspaltungssachverhalt (Abspaltung eines Vermögensteils von der VW Group Ser-
vices GmbH auf ihre einzige Gesellschafterin VW AG) sind folgende gesetzliche Mindestangaben erfor-
derlich bzw. nicht erforderlich:
     Erforderlich ist die Angabe der Firma und des Sitzes des übertragenden und des übernehmenden
      Rechtsträgers.32
      Erforderlich ist die Vereinbarung über die Übertragung des abzuspaltenden Vermögens des übertra-
      genden Rechtsträgers als Gesamtheit33 und die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände
      des abzuspaltenden Vermögens, das auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden soll,
      sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu dem übernehmenden
      Rechtsträger.34 Dabei erfordert die mit der Abspaltung einer Beteiligung an einem Unternehmen,
      welches über Grundbesitz verfügt, und dessen anschließende Verschmelzung zur Aufnahme eine mit
      dem Grundbuch übereinstimmende oder auf das Grundbuchblatt hinweisende Bezeichnung der mit
      der Abspaltung und anschließenden Verschmelzung zur Aufnahme übergehenden Grundstücke. 35
      Die in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu machende Angabe über die Gewährung von Anteilen
      des übernehmenden Rechtsträgers an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers36 entfällt,
      weil die übernehmende VW AG als einzige Gesellschafterin der übertragenden VW Group Services
      GmbH im vorliegenden Fall keine Erhöhung des Grundkapitals und damit keine Gewährung von Ak-
      tien vornehmen darf.37
     Nicht erforderlich ist die Angabe des Umtauschverhältnisses der Anteile und (ggf.) die Höhe der baren
      Zuzahlung38 sowie einer Aufteilung der Anteile auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträ-
      gers.39 Die übernehmende VW AG darf nämlich als einzige Gesellschafterin der übertragenden VW
      Group Services GmbH keine Erhöhung des Grundkapitals und damit keine Gewährung von Aktien
      vornehmen.40
     Nicht erforderlich ist die Angabe der Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmen-
      den Rechtsträgers,41 weil keine Anteilsgewährung erfolgt.
     Nicht erforderlich ist die Angabe des Zeitpunktes, von dem an die zu gewährenden Anteile einen
      Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen
      Anspruch,42 weil keine Anteile gewährt werden.
     Erforderlich ist die Angabe des Zeitpunkts, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechts-
      trägers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten.43
     Erforderlich ist die Angabe der Rechte, welche der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsin-
      habern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrechte, Vorzugsaktien, Mehr-
      stimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder der für diese Personen
      vorgesehenen Maßnahmen.44

32   § 126 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.
33   § 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG.
34   § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 UmwG.
35   § 126 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG i.V.m. § 28 Satz 1 GBO.
36   § 126 Abs. 1 Nr. 2 letzter Teilsatz UmwG.
37   §§ 125 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG.
38   § 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG.
39   § 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG.
40   §§ 125 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG.
41   § 126 Abs. 1 Nr. 4 UmwG.
42   § 126 Abs. 1 Nr. 5 UmwG.
43   Abspaltungsstichtag; § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG.
44   § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG.
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     Erforderlich ist die Angabe jedes besonderen Vorteils, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans
      oder eines Aufsichtsorgans der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger, einem Abschlussprüfer
      oder dem Spaltungsprüfer gewährt wird.45
     Nicht erforderlich ist die Angabe der Aufteilung der Anteile jedes der beteiligten Rechtsträger auf die
      Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie des Maßstabs für die Aufteilung,46 weil eine
      Anteilsgewährung nicht erfolgt.
     Erforderlich ist die Angabe der Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
      der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.47
     Nicht erforderlich ist die Angabe eines Barabfindungsangebots gemäß §§ 125 Satz 1, 29 UmwG, weil
      die übernehmende VW AG einzige Gesellschafterin der übertragenden VW Group Services GmbH ist
      und daher eine Anteilsgewährung nicht erfolgt.

Ergänzend ist festzustellen, dass die Bestellung und Beauftragung eines Treuhänders für den Empfang
von zu gewährenden Aktien48 entfallen, weil die VW AG keine neuen Aktien gewährt.

2.       Vollständigkeit und Richtigkeit der einschlägigen gesetzlichen Mindestangaben

Wir haben den Abspaltungs- und Übernahmevertrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit der vorstehend49
festgestellten erforderlichen gesetzlichen Mindestangaben geprüft.

Zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben im Abspaltungs- und Übernahmevertrag haben wir insbesondere
die folgenden Prüfungshandlungen durchgeführt:
     Abstimmung von Firma und Sitz der beteiligten Gesellschaften mit den Handelsregisterauszügen
     Prüfung der Stellung der VW AG als Alleingesellschafterin der VW Group Services GmbH
     Prüfung der Beteiligung der VW Group Services GmbH an der VW Motorsport GmbH
     Prüfung des Bestands des BGAV
     Abstimmung des Abspaltungsstichtags mit dem Stichtag der Schlussbilanz der VW Group Services
      GmbH
     Abstimmung der Angaben zum Grundbesitz der VW Motorsport GmbH mit den Grundbuchauszügen

Als Ergebnis unserer Prüfung haben wir die folgenden einzelnen Feststellungen getroffen:
     Firma und Sitz der übertragenden VW Group Services GmbH und der übernehmenden VW AG wer-
      den in § 1 Abs. 1 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags vollständig und richtig i.S.v. § 126 Abs. 1
      Nr. 1 UmwG angegeben.
     Die Übertragung des abzuspaltenden Vermögens und dessen Bezeichnung i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 2
      UmwG werden in § 2, insbesondere in § 2 Abs. 1 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags genannt
      und richtig angegeben. In den Schlussbestimmungen ist unter Ziffer 3 der Grundbesitz der VW Mo-
      torsport GmbH entsprechend den Eintragungen im Grundbuch genau bezeichnet. Die Anforderungen
      gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 UmwG sind damit erfüllt. Insbesondere ist es auch anerkannt,
      dass die Rechtstellung aus Unternehmensverträgen abgespalten werden kann, jedenfalls soweit es
      sich dabei um die Rechtsposition als herrschendes Unternehmen handelt.50
     Bezüglich des Umtauschverhältnisses zu gewährender Anteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG und der
      Aufteilung der Anteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG wird in § 4 Abs. 1 und 2 des Abspaltungs- und
      Übernahmevertrags zutreffend festgestellt, dass die VW AG zur Durchführung der Abspaltung ihr

45   § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG.
46   § 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG.
47   § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG.
48   §§ 125 Satz 1, 71 UmwG.
49   Abschnitt C.I.1.
50   Vgl. DNotI-Report 20/2009, S. 158 f.
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg
Bericht über die Prüfung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags mit der
Volkswagen Group Services GmbH, Wolfsburg
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      Grundkapital nicht erhöhen und der VW Group Services GmbH keine Gegenleistung und insbeson-
      dere keine Aktien der VW AG gewähren wird.
      Dies macht auch eine Angabe der Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden
      Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger i.S.v.
      § 126 Abs. 1 Nr. 4 UmwG und eine Angabe zum Zeitpunkt des Beginns des Gewinnbezugs i.S.v. § 126
      Abs. 1 Nr. 5 UmwG entbehrlich.
      Schließlich wird in § 4 Abs. 1 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags folgerichtig festgestellt, dass
      eine bare Zuzahlung nicht erfolgt.
     In § 3 Abs. 2 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags wird mit dem 1. Januar 2021, 0.00 Uhr, der
      Zeitpunkt i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG bestimmt, von dem an die Handlungen der übertragenden
      VW Group Services GmbH als für Rechnung der übernehmenden VW AG vorgenommen gelten. Die-
      ser Abspaltungsstichtag folgt dem Stichtag des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der übertragen-
      den VW Group Services GmbH (31. Dezember 2020), dessen Bilanz gem. § 3 Abs. 1 des Abspaltungs-
      und Übernahmevertrags als Schlussbilanz i.S.v. §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG verwendet wird, zu-
      treffend unmittelbar nach.
     In § 5 Abs. 1 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags wird angegeben, dass die übernehmende VW
      AG den in § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG genannten Personen weder Rechte einräumt noch, dass andere
      Maßnahmen für diese Personen vorgesehen sind. Klarstellend erfolgt der Hinweis, dass bei der VW
      AG derartige Rechte bereits bestehen.
     In § 5 Abs. 2 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags wird angegeben, dass den in dieser Vorschrift
      genannten Personen keine besonderen Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt werden.
     In § 6 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags wird zutreffend festgestellt, dass die Abspaltung für
      die Arbeitnehmer der beteiligten Rechtsträger (VW AG und VW Group Services GmbH) und deren
      Vertretungen keine Auswirkungen hat und insoweit auch keine Maßnahmen vorgesehen sind. Dies
      erfüllt die Angabepflicht gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG.

    Prüfungsergebnis
    Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag enthält die erforderlichen gesetzlichen Mindestangaben
    vollständig und richtig.

II.     Richtigkeit der fakultativen Vereinbarungen

Als Ergebnis unserer Prüfung haben wir festgestellt, dass die fakultativen Vereinbarungen im Abspal-
tungs- und Übernahmevertrag (insbesondere diejenigen in §§ 7, 8 und 9 des Abspaltungs- und Übernah-
mevertrags) sachlich zutreffend und in sich widerspruchsfrei sind.

    Prüfungsergebnis
    Die im Abspaltungs- und Übernahmevertrag enthaltenen fakultativen Vereinbarungen sind richtig.
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg
Bericht über die Prüfung des Abspaltungs- und übernahmevertrags mit der
Volkswagen Group Services GmbH, Wolfsburg
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D.       Schlussbemerkunp und Prüfunpserebnis

Die VW Group Services GmbH spaltet von ihrem Vermögen die gesamte Beteiligung an der VW Motor-
sport GmbH unter Einschluss sämtlicher damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie sämtliche
Rechte, Pflichten und Rechtspositionen der VW Group Services GmbH aus dem BGAV mit der VW Motor-
sport GmbH im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf ihre Alleinge
sellschafterin, die VW AG, ab. Die Abspaltung erfolgt ohne Aktiengewährung und ohne Barabfindungsge
bot, weil der übernehmende Rechtsträger, die VW AG, einzige Gesellschafterin der VW Group Services
GmbH ist.

Als gerichtlich bestellter Spaltungsprüfer sind wr von dem Vorstar.d der VW AG mt der Prüfung des Ab
spaltungs- und Übernahmevertrags vom 3. Mai 2021                     (    125 Satz 1, 6D, 9 Abs. 1 UmwG) beauftragt wo
den.

Als abschließendes Ergebnis unserer Prüfung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags bestätigen wir
aufgrund der uns vorliegenden Dokumente urd Unterlagen sowie der uns gegebenen Auskünfte, Erläu
terungen und Informationen das Folgende:

•    Die im Auspaltungs- und Übernahmevertrag enthaltenen gesetzichen Mindestangaben sind vollstän
     dig und richtig.
•      Die im Absoaltungs- und Übernahmevertrag enthaltenen fakultativen Vereinbarungen sind richtig.
•    Die Angemessenheit eines Umtauschverhältnisses war nicht zu prüfen. Ein solches ist im Abspa‘
     tungs- und Ubernahrnevertrag zutreffend nicht enthalten, weil die übernehmende VW AG als Allein
     geseuschafterin oer übertragenden VW Group Services GmbH zur Durchfüvung der Abspaltung ihr
     Grundkaoita‘ nicht erhöhen darf.
•    Die Angemessen.leit einer Barabfindung war nicht zu prüfen. Eine solche ist im Abspaltungs- und
     Ubernabmevervag zutreffend nicht enthalten, wel de übernehmende VW AG einzige Gesellschaf
     terin der übertragenden VW Group Services GmbH ist.

Düsse!dorf, den 5. Mai 2021

ADKL AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Wolfram                                                           ppa. Ulrich Kühnen
Wirtschaftsprü                                                    Wirtschaftsprüfer
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
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