Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

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Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in des­
sen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMAS – BMASBGebV)

A. Problem und Ziel
§ 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) verpflichtet den
Verordnungsgeber, für gebührenfähige Leistungen von Bundesbehörden nach Maßgabe
des BGebG Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Verordnung bestimmt die Gebühren-
und Auslagentatbestände im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS). Damit wird von der Ermächtigung zum Erlass von Besonderen Gebüh­
renverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG Gebrauch gemacht. Die Verordnung
bestimmt Fest- oder Zeitgebühren nach § 11 BGebG und Auslagen nach § 12 BGebG (§
22 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 BGebG).

B. Lösung
Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und So­
ziales.

Zweck der Verordnung ist, dass die auf der Grundlage des BGebG zu erhebenden Gebüh­
ren auf Ressortebene übersichtlich und zusammengefasst dargestellt werden. Zudem wird
der Übergang zum Kostendeckungsprinzip vollzogen. Die Gebührenschuldner erhalten ei­
nen Überblick über die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der Bundesagen­
tur für Arbeit, die im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung erhoben werden.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Neuordnung der Gebührenverordnung ergeben sich im Haushalt der Bunde­
sagentur für Arbeit jährlich Mindereinnahmen in Höhe eines niedrigen, einstelligen Millio­
nenbetrags. Der Betrag wird im Haushalt der BA aufgefangen und führt zu keinem Mehrbe­
darf.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die im Zuge der Gebührenrechtsreform neu geschaffenen Gebührentatbestände ent­
steht der Wirtschaft ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 460,36 Euro.

 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Euro:                       3 460,36

 Einmaliger Erfüllungsaufwand in Euro:                                               0

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung ist mit einem jährlichen laufenden Erfüllungsaufwand von
32 096 Euro sowie mit einer einmaligen Belastung von 274 740,55 Euro zu rechnen. Die
Bundesländer sind nicht betroffen.

 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Euro:                        32 096

 Einmaliger Erfüllungsaufwand in Euro:                                     274 740,55

F. Weitere Kosten
Durch die Verordnung werden die Gebühren- und Auslagentatbestände im
Zuständigkeitsbereich des BMAS nach den Vorgaben des BGebG und der Allgemeinen
Gebührenverordnung (AGebV) vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist,
transparent und übersichtlich bestimmt.

Durch die Neuordnung der Gebührenverordnung vermindern sich unter der Annahme der
prognostizierten Fallzahlen zu den neuen Gebührentatbeständen die weiteren Kosten für
die Wirtschaft von insgesamt circa 4,5 Millionen Euro jährlich. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ar­
beit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistun­
              gen in dessen Zuständigkeitsbereich
        (Besondere Gebührenverordnung BMAS – BMASBGebV)
                                        Vom ...

     Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesmi­
nisterium für Arbeit und Soziales:

                                          §1

                       Erhebung von Gebühren- und Auslagen

    Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden Ge­
bühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf
Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Bundesagentur für Arbeit er­
bracht werden.

                                          §2

                          Höhe der Gebühren und Auslagen

    (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Aus­
lagenverzeichnis in der Anlage.

    (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und
Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Ausla­
gen.

     (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind
mit der Gebühr abgegolten.

                                          §3

                                      Zeitgebühr

     Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für
den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen
pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der
Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I 130),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert
worden ist, bestimmt sind.
§4

                                 Übergangsvorschrift

    Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die
vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht
wurde, sind die Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), in der am 30. September 2021 geltenden Fassung,
weiter anzuwenden.

                                           §5

                                      Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Anlage (zu § 2 Absatz 1)

                   Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand des Arbeit­            Gebühren/Auslagen
         nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)                       in Euro
1.       Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a                     64,40
         AÜG)
2.       Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Ar­               377,00
         beitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1
         Absatz 1 Satz 1 AÜG)
3.       Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer                   218,00
         befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
         (§ 2 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1
         Absatz 1 Satz 1 AÜG) ohne Prüfung
4.       Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer
         befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
         (§ 2 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 AÜG oder
         § 2 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5
         Satz 1 AÜG i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit
4.1      Prüfung                                                           2 060,00
4.2      einer aus besonderen Gründen eingeschränkten                      1 316,00
         Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit
         geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leihar­
         beitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insge­
         samt wenigen Überlassungstagen in den vorange­
         gangenen 12 Kalendermonaten)
5.       Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne er­
         forderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG)
5.1      Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaub­                 76,80
         nis (§ 6 Halbsatz 1 AÜG)
5.2      Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach                      43,40
         den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsge­
         setzes (§ 6 Halbsatz 2 AÜG)
5.3      Verhindern des weiteren Überlassens durch einen           nach Zeitaufwand
         Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vor­
         schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im
         Übrigen (§ 6 Halbsatz 2 AÜG)
6.    Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3
      AÜG als
6.1   Prüfung                                                           1 665,00
6.2   einer aus besonderen Gründen eingeschränkten                        921,00
      Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit
      geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leihar­
      beitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insge­
      samt wenigen Überlassungstagen in den vorange­
      gangenen 12 Kalendermonaten sowie bei Be­
      schwerden und bei Nachschauprüfungen)
7.    Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher An­      nach Zeitaufwand
      ordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4
      AÜG)
8.    Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis
      8 sind neben den Gebühren folgende Kosten als
      Auslagen zu erheben:
8.1   Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschrif­   in der tatsächlich
      ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt   entstandenen Höhe
      werden
8.2   Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonde­     in der tatsächlich
      ren Antrag gefertigt werden                          entstandenen Höhe
8.3   Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung ent­    in der tatsächlich
      stehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden        entstandenen Höhe
      Postgebühren
Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.     Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Bestimmung der Gebühren- und Auslagentatbestände im Zuständigkeitsbereich des Bun­
desministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für den Bundesvollzug. Die bisherige fach­
rechtliche Gebührenregelung, die Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitneh­
merüberlassung, tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

II.    Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Besondere Gebührenverordnung bestimmt in Anknüpfung an die in § 1 Absatz 1 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) geregelte Verpflich­
tung, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) von
Bundesbehörden nach Maßgabe des BGebG und der Gebührenverordnung nach § 22 Ab­
satz 3 und 4 BGebG Gebühren und Auslagen vorzusehen, die Gebühren- und Auslagen­
tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Arbeitnehmer­
überlassungsgesetz (AÜG). Damit wird von der Ermächtigung zum Erlass von Besonderen
Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG Gebrauch gemacht. In diesem
Rahmen bestimmt die Verordnung auch, die Anordnung von Fest- oder Zeitgebühren nach
§ 11 BGebG und von Auslagen nach § 12 Absatz 2 BGebG (§ 22 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4
BGebG).

III.   Alternativen

Nach Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 99 des Gesetzes zur Aktualisie­
rung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S.
1666) tritt die Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vom
18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692) mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Um weiterhin
eine Gebührenerhebung zu ermöglichen, ist der Erlass der Rechtsverordnung erforderlich.

IV.    Regelungskompetenz

Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales folgt aus § 22
Absatz 4 Satz 1 BGebG.

V.     Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
       Verträgen

Die BMASBGebV ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Ver­
trägen vereinbar.
VI.     Regelungsfolgen

1.    Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die BMASBGebV werden die Gebührentatbestände im Zuständigkeitsbereich des
BMAS, die nicht unter § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BGebG fallen, für den Bundesvollzug
in einer Rechtsverordnung bestimmt.

2.    Nachhaltigkeitsaspekte

Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden
geprüft und entsprechend ihrer Einschlägigkeit berücksichtigt.

3.    Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Neuordnung der Gebührenordnung werden die Gebühren für einige Gebühren-
tatbestände gesenkt, andere werden neu eingeführt. In der Summe ergeben sich im Haus-
halt der Bundesagentur für Arbeit jährlich Mindereinnahmen in Höhe eines niedrigen, ein-
stelligen Millionenbetrags. Der Betrag wird im Haushalt der BA aufgefangen und führt zu
keinem Mehrbedarf.

4.    Erfüllungsaufwand

Zum Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben

Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.

Vorgabe 1: Zahlung der Gebühr nach § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur
BMASBGebV Nr. 1

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

 Fallzahl       Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal­      Sachkosten
                in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro
                Fall        pro Fall       Fall        Euro

       433           3           34,50           0,00         746,93          0,00

Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Bearbeitung einer
Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG)“ erstmalig eingeführt. Dadurch entsteht den
Unternehmen erstmals die Pflicht, die Zahlung der behördlich geforderten Gebühr
vorzunehmen. Nach Rücksprache mit der für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlas­
sungsgesetzes beauftragten Behörde fallen im Durchschnitt 433 Fälle pro Jahr an. Als
Zeitwert werden drei Minuten für das Ausführen von Zahlungsanweisungen berücksichtigt.
Die Quantifizierung erfolgt mit Hilfe der durchschnittlichen Lohnkosten für die
Gesamtwirtschaft (A-S ohne O), da verschiedene Wirtschaftszweige betroffen sein
können. Sachkosten entstehen den Unternehmen durch diese Vorgabe nicht.

Die jährliche Änderung des Erfüllungsaufwands für die Vorgabe berechnet sich daher wie
folgt:

Personalkosten:

433 * 3 Minuten/ 60 Minuten * 34,50 Euro = 746,93 Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand = 746,93 Euro

Vorgabe 2: Zahlung der Gebühr nach § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur
BMASBGebV Nr. 5.1

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

 Fallzahl      Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal­      Sachkosten
               in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro
               Fall        pro Fall       Fall        Euro

      20             3            34,50          0,00          34,50           0,00

Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Untersagung des
Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 Halbsatz 1 AÜG)“ erstmalig eingeführt. Dadurch
entsteht den Unternehmen erstmals die Pflicht, die Zahlung der behördlich geforderten
Gebühr vorzunehmen. Nach Rücksprache mit der für die Durchführung des Arbeitnehmer­
überlassungsgesetzes beauftragten Behörde wurde geschätzt, dass 20 Fälle pro Jahr
vorkommen. Als Zeitwert werden drei Minuten für das Ausführen von
Zahlungsanweisungen berücksichtigt. Die Quantifizierung erfolgt mit Hilfe der
durchschnittlichen Lohnkosten für die Gesamtwirtschaft (A-S ohne O), da verschiedene
Wirtschaftszweige betroffen sein können. Sachkosten entstehen den Unternehmen durch
diese Vorgabe nicht.

Die jährliche Änderung des Erfüllungsaufwands für die Vorgabe berechnet sich daher wie
folgt:

Personalkosten:

20 * 3 Minuten/ 60 Minuten * 34,50 Euro = 34,50 Euro

Jährlicher Erfüllungsaufwand = 34,50 Euro

Vorgabe 3: Zahlung der Gebühr nach § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur
BMASBGebV Nr. 5.2

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

 Fallzahl      Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal­      Sachkosten
               in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro
               Fall        pro Fall       Fall        Euro

      20             3            34,50          0,00          34,50           0,00

Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Schriftliche An­
drohung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsge-
setzes (§ 6 Halbsatz 2 AÜG)“ erstmalig eingeführt. Dadurch entsteht den Unternehmen
erstmals die Pflicht, die Zahlung der behördlich geforderten Gebühr vorzunehmen. Nach
Rücksprache mit der für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beauf­
tragten Behörde wurde geschätzt, dass 20 Fälle pro Jahr vorkommen. Als Zeitwert
werden drei Minuten für das Ausführen von Zahlungsanweisungen berücksichtigt. Die
Quantifizierung erfolgt mit Hilfe der durchschnittlichen Lohnkosten für die
Gesamtwirtschaft (A-S ohne O), da verschiedene Wirtschaftszweige betroffen sein
können. Sachkosten entstehen den Unternehmen durch diese Vorgabe nicht.

Die jährliche Änderung des Erfüllungsaufwands für die Vorgabe berechnet sich daher wie
folgt:

Personalkosten:

20 * 3 Minuten/ 60 Minuten * 34,50 Euro = 34,50 Euro

Jährlicher Erfüllungsaufwand = 34,50 Euro

Vorgabe 4: Zahlung der Gebühr nach § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur
BMASBGebV Nr. 5.3

Der jährliche Erfüllungsaufwand kann nicht konkret ermittelt werden, weil keine Fallzahl be­
kannt ist.

Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Verhindern des
weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vor­
schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 Halbsatz 2 AÜG)“ erst­
malig eingeführt. Dadurch entsteht den Unternehmen erstmals die Pflicht, die Zahlung der
behördlich geforderten Gebühr vorzunehmen. Nach Rücksprache mit der für die Durchfüh­
rung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beauftragten Behörde konnte keine Schät­
zung der Fälle pro Jahr vorgenommen werden, weil in den letzten Jahren keine entspre­
chenden Fälle auftraten.

Vorgabe 5: Zahlung der Gebühren nach § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur
BMASBGebV Nr. 6

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

 Fallzahl       Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal­      Sachkosten
                in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro
                Fall        pro Fall       Fall        Euro

    1.533             3            34,50           0,00         2 644,43          0,00

Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurden die Gebührentatbestände „Kontrolle des
Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG mit einer Prüfung“ und „Kontrolle des Verleihers
nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als aus besonderen Gründen eingeschränkte Prüfung“
erstmalig eingeführt. Dadurch entsteht den Unternehmen erstmals die Pflicht, die Zahlung
der behördlich geforderten Gebühr vorzunehmen. Nach Rücksprache mit der für die
Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beauftragten Behörde wurde er­
mittelt, dass in durchschnittlich 1 533 Fällen pro Jahr eine Prüfung ohne Verbindung zu
einem Verlängerungsantrag erfolgt. Als Zeitwert werden drei Minuten für das Ausführen
von Zahlungsanweisungen berücksichtigt. Die Quantifizierung erfolgt mit Hilfe der
durchschnittlichen Lohnkosten für die Gesamtwirtschaft (A-S ohne O), da verschiedene
Wirtschaftszweige betroffen sein können. Sachkosten entstehen den Unternehmen durch
diese Vorgabe nicht.

Die jährliche Änderung des Erfüllungsaufwands für die Vorgabe berechnet sich daher wie
folgt:
Personalkosten:

1 533 * 3 Minuten/ 60 Minuten * 34,50 Euro = 2 644,43 Euro

Jährlicher Erfüllungsaufwand = 2 644,43 Euro

Vorgabe 6: Zahlung der Gebühr nach § 6 BGebG in Verbindung mit Anlage zur BMAS-
BGebV Nr. 7

Der jährliche Erfüllungsaufwand kann nicht konkret ermittelt werden, weil keine Fallzahl be­
kannt ist.
Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Durchsuchung
beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4
AÜG)“ erstmalig eingeführt. Dadurch entsteht den Unternehmen erstmals die Pflicht, die
Zahlung der behördlich geforderten Gebühr vorzunehmen. Nach Rücksprache mit der für
die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beauftragten Behörde konnte
keine Schätzung der Fälle pro Jahr vorgenommen werden, weil in den letzten Jahren
keine entsprechenden Fälle auftraten.

Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Gebührentatbestände sowie die Gebührenhöhen wurden auf der Basis einer Qualifizierten
Zeitschätzung der BA ermittelt. Eine Zeitaufschreibung konnte im Vorfeld der Erstellung
dieser Gebührenverordnung nicht stattfinden.

Die Qualifizierte Zeitschätzung der BA bietet eine gute Grundlage für die Gebührenermitt-
lung. Die im Gebührenverzeichnis enthaltenen individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen werden bereits seit Jahren durch die BA erbracht. Aus
Personalbedarfsschätzungen vergangener Jahre liegen daher umfangreiche Daten zu
den Prozessbausteinen und den Bearbeitungsdauern vor. Der Qualifizierten Schätzung
liegt dieses Datenmaterial zu Grunde, das durch das Erfahrungswissen von langjährig mit
der Leistungserbringung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der BA plausibilisiert
wurde.

Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die
einzelnen Vorgaben dargestellt.

Vorgabe 7: Aufbau einer teilautomatisierten Infrastruktur zur Gebührenerhebung im
Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA); § 2
BGebG in Verbindung mit der Anlage 1 zur BMASBGebV

Einmaliger Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit:

 Fallzahl       Personen­      Personal­  Sachkosten Personal­    Sachkosten
                tage           kosten pro in Euro pro kosten   in in Euro
                               Tag        Tag         Euro

       1             225           1 167           0,00         262 575           0,00

Im Rahmen der Gebührenrechtsreform werden neue Gebührentatbestände geschaffen
und die Gebührenerhebung durch die BA geändert. Die BA hat in der Vergangenheit nur
zwei Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüber­
lassung erhoben. Für die Aufgaben nach dem AÜG werden nun elf Gebührentatbestände
in der BMASBGebV geschaffen. Deshalb sind verschiedene Maßnahmen im Bereich IT-
Infrastruktur nötig, um zukünftig einen effizienten und reibungslosen Ablauf zu
gewährleisten. Es sind verschiedene Programmierarbeiten an dem durch die BA
verwendeten IT-Fachverfahren VERA nötig. Es ist eine Schnittstelle zwischen dem IT-
Fachverfahren VERA und SAP-ERP zu implementieren. Die BA geht von einem
einmaligen zeitlichen Aufwand von 225 Personentagen für die Anpassung der IT-Software
aus. Der aktuelle Kostensatz für externe Entwickler, die beim Fachverfahren VERA zum
Einsatz kommen ist 1 167 Euro pro Tag.

Der einmalige Umstellungsaufwand für die Vorgabe berechnet sich daher wie folgt:

Personalkosten:

1 * 225 Personentage * 1 167 Euro = 262 575 Euro

Einmaliger Umstellungsaufwand = 262 575 Euro

Vorgabe 8: Erstmalige flächendeckende Schulung des Personals für den Bereich
Gebührenerhebung; § 2 BGebG in Verbindung mit der Anlage 1 zur BMASBGebV

Einmaliger Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit:

Mit Änderung der Systematik der Gebührenerhebung sind neben der Anpassung der IT-
Infrastruktur umfassende einmalige Schulungen und Einweisungen des Personals erfor­
derlich, um zukünftig einen effizienten und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Dafür
wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Gebührenadministration zuständig
sind, eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt, auf deren Grundlage die Schulung durch ei­
nen am Ort tätigen IT-Fachbetreuer erfolgt. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitar­
beiter erfolgt eine Basisschulung zum neuen Gebührenrecht, die in der Regel von den
Teamleitungen durchgeführt wird. Da bei den Tätigkeiten alle Laufbahngruppen betroffen
sind, wird der durchschnittliche Standardlohnsatz (Sozialversicherungsträger) je Stunde in
Höhe von 43,40 Euro für die Berechnung des Erfüllungsaufwands verwendet. Als
Sachkosten werden Reisekosten (100 Euro pro Schulung in einem regionalen Team) und
Schulungsunterlagen (50 Euro pro regionalem Team) in Anschlag gebracht.

Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Vorgabe berechnet sich daher wie folgt:

Personalkosten:

   a) Erstellung der Arbeitshilfe (barrierefrei)
      Personalkosten: 600/ 60 Minuten * 43,40 Euro = 434,00 Euro

   b) Schulung des für die Gebührenerhebung zuständigen Personals
      Personalkosten: 60 Minuten/ 60 Minuten * 16 Mitarbeiter * 43,40 Euro = 694,40
      Euro

   c) Basisschulung des gesamten Personals im Aufgabengebiet Arbeitnehmerüberlas­
      sung
      Personalkosten: 90 Minuten/ 60 Minuten * 146,5 Mitarbeiter * 43,40 Euro =
      9 537,15 Euro

   d) Personalkosten insgesamt: 10 665,55 Euro

Sachkosten (Reisekosten und Schulungsunterlagen):

10 Schulungen * 150 Euro = 1 500 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand = 12 165,55 Euro

Vorgabe 9: Gebührenfestsetzung durch die BA für individuell zurechenbare öffentli­
che Leistung (Festgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur
BMASBGebV Nr. 1

Jährlicher Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit:

 Fallzahl       Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal­      Sachkosten
                in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro
                Fall        pro Fall       Fall        Euro

     433             25           36,00            1            6 495           433

Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Bearbeitung einer
Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG)“ als Festgebühr neu in die BMASBGebV aufgenom­
men. Bei diesem Gebührentatbestand erfolgte bisher keine Gebührenabrechnung. Nach
Rücksprache mit der für die Prüfung zuständigen Behörde wurde ermittelt, dass jährlich
433 solcher Meldungen bei der BA eingehen. In den zuständigen Stellen fallen zusätzli­
che Arbeiten für die Dokumentationen zur Festsetzung der jeweiligen Gebühr, Erstellung
des Gebührenbescheides, Sollstellung, Prüfung und gegebenenfalls Korrektur an. Bei den
Tätigkeiten handelt es sich um Standardaktivitäten der Laufbahngruppe des mittleren
Dienstes (Standardlohnsatz der Sozialversicherungsträger). Als Sachkosten fallen
durchschnittlich pro Fall 1 Euro Porto für die Zustellung des Bescheides an.

Der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe berechnet sich daher wie folgt:

Personalkosten:

433 * 25 Minuten/ 60 Minuten * 36,00 Euro = 6 495 Euro

Sachkosten:

433 * 1 Euro = 433 Euro

Jährlicher Erfüllungsaufwand = 6 928 Euro

Vorgabe 10: Gebührenfestsetzung durch die BA für individuell zurechenbare öffent­
liche Leistung (Festgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur
BMASBGebV Nr. 5.1

Jährlicher Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit:

 Fallzahl       Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal­      Sachkosten
                in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro
                Fall        pro Fall       Fall        Euro

      20             25           36,00            1           300,00           20

Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Untersagung des
Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 Halbsatz 1 AÜG)“ als Festgebühr neu in die
BMASBGebV aufgenommen. Bei diesem Gebührentatbestand erfolgte bisher keine
Gebührenabrechnung. Nach Rücksprache mit der für die Prüfung zuständigen Behörde
wurde ermittelt, dass jährlich 20 Untersagungsverfügungen nach § 6 AÜG ausgesprochen
werden. In den zuständigen Stellen fallen zusätzliche Arbeiten für die Dokumentationen
zur Festsetzung der jeweiligen Gebühr, Erstellung des Gebührenbescheides, Sollstellung,
Prüfung und gegebenenfalls Korrektur an. Bei den Tätigkeiten handelt es sich um
Standardaktivitäten der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes (Standardlohnsatz der
Sozialversicherungsträger). Als Sachkosten fallen durchschnittlich pro Fall 1 Euro Porto
für die Zustellung des Bescheides an.

Der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe berechnet sich daher wie folgt:

Personalkosten:

20 * 25 Minuten/ 60 Minuten * 36,00 Euro = 300,00 Euro

Sachkosten:

20 * 1 Euro = 20 Euro

Jährlicher Erfüllungsaufwand = 320,00 Euro

Vorgabe 11: Gebührenfestsetzung durch die BA für individuell zurechenbare öffent­
liche Leistung (Festgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur
BMASBGebV Nr. 5.2

Jährlicher Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit:

 Fallzahl       Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal­      Sachkosten
                in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro
                Fall        pro Fall       Fall        Euro

      20             25           36,00            1           300,00           20

Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Schriftliche An­
drohung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvorstreckungsgeset­
zes (§ 6 Halbsatz 2 AÜG)“ als Festgebühr neu in die BMASBGebV aufgenommen. Bei
diesem Gebührentatbestand erfolgte bisher keine Gebührenabrechnung. Nach
Rücksprache mit der für die Prüfung zuständigen Behörde wurde ermittelt, dass jährlich
20 Untersagungsverfügungen nach § 6 Halbsatz 2 AÜG ausgesprochen werden. In den
zuständigen Stellen fallen zusätzliche Arbeiten für die Dokumentationen zur Festsetzung
der jeweiligen Gebühr, Erstellung des Gebührenbescheides, Sollstellung, Prüfung und ge­
gebenenfalls Korrektur an. Bei den Tätigkeiten handelt es sich um Standardaktivitäten der
Laufbahngruppe des mittleren Dienstes. Als Sachkosten fallen durchschnittlich pro Fall 1
Euro Porto für die Zustellung des Bescheides an.

Der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe berechnet sich daher wie folgt:

Personalkosten:

20 * 25 Minuten/ 60 Minuten * 36,00 Euro = 300,00 Euro

Sachkosten:

20 * 1 Euro = 20 Euro

Jährlicher Erfüllungsaufwand = 320,00 Euro
Vorgabe 12: Gebührenfestsetzung durch die BA für individuell zurechenbare
öffentliche Leistung (Zeitgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur
BMASBGebV Nr. 5.3

Der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes kann nicht konkret ermittelt werden, weil
keine Fallzahl bekannt ist. Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentat­
bestand „Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche
Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6
Halbsatz 2 AÜG)“ erstmalig eingeführt. Bei diesem Gebührentatbestand erfolgte bisher
keine Gebührenabrechnung. Nach Rücksprache mit der für die Prüfung zuständigen Be­
hörde konnte keine Fallzahl geschätzt werden, weil in den letzten Jahren keine entspre­
chenden Fälle auftraten.

Vorgabe 13: Gebührenfestsetzung durch die BA für individuell zurechenbare öffent­
liche Leistung (Festgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur
BMASBGebV Nr. 6

Jährlicher Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit:

 Fallzahl       Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal­      Sachkosten
                in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro
                Fall        pro Fall       Fall        Euro

    1 533            25           36,00            1          22 995,00        1 533

Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurden die Gebührentatbestände “Kontrolle des
Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 mit einer Prüfung“ und „Kontrolle des Verleihers nach
§ 7 Absatz 2 und 3 als aus besonderen Gründen eingeschränkte Prüfung“ als Festgebühr
neu in die BMASBGebV aufgenommen. Bei diesen Gebührentatbeständen erfolgte bisher
keine Gebührenabrechnung. Nach Rücksprache mit der für die Kontrollen zuständigen
Behörde wurde geschätzt, dass jährlich 1 533 Kontrollen von Verleihern ohne eine Verbin­
dung zu einem Verlängerungsantrag stattfinden. In den zuständigen Stellen fallen zusätz­
liche Arbeiten für die Dokumentation zur Festsetzung der jeweiligen Gebühr, Erstellung
des Gebührenbescheides, Sollstellung, Prüfung und gegebenenfalls Korrektur an. Bei den
Tätigkeiten handelt es sich um Standardaktivitäten der Laufbahngruppe des mittleren
Dienstes (Standardlohn der Sozialversicherungsträger). Als Sachkosten fallen
durchschnittlich pro Fall 1 Euro Porto für die Zustellung des Bescheides an.

Der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe berechnet sich daher wie folgt:

Personalkosten:

1 533 * 25 Minuten/ 60 Minuten * 36,00 Euro = 22 995,00 Euro

Sachkosten:

1 533 * 1 Euro = 1 533 Euro

Jährlicher Erfüllungsaufwand = 24 528,00 Euro

Vorgabe 14: Gebührenfestsetzung durch BA für individuell zurechenbare öffentli­
che Leistung (Zeitgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur
BMASBGebV Nr. 7
Der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes kann nicht konkret ermittelt werden, weil
keine Fallzahl bekannt ist. Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der
Gebührentatbestand „Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei
Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG)“ erstmalig eingeführt. Bei diesen
Gebührentatbeständen erfolgte bisher keine Gebührenabrechnung. Nach Rücksprache
mit der für die Prüfung zuständigen Behörde konnte keine Fallzahl geschätzt werden, weil
in den letzten Jahren keine entsprechenden Fälle auftraten.

5.     Weitere Kosten

Infolge des Inkrafttretens der BMASBGebV vermindern sich unter der Annahme der prog-
nostizierten Fallzahlen zu den neuen Gebührentatbeständen die weiteren Kosten für die
Wirtschaft von insgesamt circa 4,5 Millionen Euro jährlich. Dies resultiert aus der Anpas­
sung des Gebührenkatalogs und der Änderung des Leitprinzips für die Bestimmung der
Gebühren-höhe vom Äquivalenzprinzip hin zum Prinzip der Kostendeckung.

Die Schätzung kann nur auf die Gebührenvolumina für die Festgebühren bezogen werden,
die aber den Großteil der Gebührentatbestände ausmachen.

Unter der Annahme konstanter Fallzahlen würden sich auf Basis der alten Gebührentatbe-
ständen voraussichtlich Kosten für die Wirtschaft insgesamt in Höhe von circa 16,9 Millio­
nen Euro ergeben. Unter Ansatz dieser konstanten Fallzahlen werden auf Basis der neuen
Gebührentatbestände Kosten für die Wirtschaft insgesamt in Höhe von circa 12,4 Millionen
Euro prognostiziert.

6.     Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher­
preisniveau, sind nicht zu erwarten.

VII.     Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Verordnung ist nicht angezeigt, da nach § 22 Absatz 5 Satz 1 BGebG
die festgelegten Gebühren regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, so­
weit erforderlich, anzupassen sind.

Eine Evaluierung soll entsprechend der Aufforderung des Nationalen Normenkontrollrates
drei Jahre nach Inkrafttreten der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes sowie der
Gebührenverordnungen erfolgen. Im Rahmen der Evaluierung soll die Bundesregierung
überprüfen, ob die Verfahren zur Berechnung der Gebühren durch die transparentere und
einheitliche Methodik der Gebührenberechnung tatsächlich vereinfacht wurden und ob in­
soweit Bürokratie abgebaut wurde.
B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Gebühren- und Auslagenerhebung)

Für gebührenfähige Leistungen im Zuständigkeitsbereich des BMAS werden Gebühren und
Auslagen erhoben.

Gebührenfähige Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, die nach § 2 BGebG in
den Anwendungsbereich des BGebG fallen. Die Verordnung findet nach § 2 Absatz 2 Satz
2 Nummer 2 BGebG wegen des einheitlichen Verfahrensrechts im Sozialrecht keine An­
wendung auf Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch (vgl. BT-Drs. 17/10422, Seite 92).

Zu § 2 (Höhe der Gebühren und Auslagen)

Zu Absatz 1

Die Gebühren und Auslagen für die gebührenfähigen Leistungen nach § 1 werden nach
dem als Anlage beigefügten Gebühren- und Auslagenverzeichnis erhoben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 fasst auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Gebührenverord­
nung (AGebV) die gebührenfähigen Leistungen nach dieser Verordnung mit der Gebühren­
festsetzung hierzu (nach § 13 BGebG) zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusam­
men.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass im Geltungsbereich dieser Verordnung keine Auslagen erhoben
werden, soweit die Auslagenerhebung nicht ausdrücklich im Gebühren- und Auslagenver­
zeichnis angeordnet ist. Die Regelung macht von der Ermächtigung des § 12 Absatz 2
BGebG Gebrauch. In Betracht kommen folgende Fallgruppen:

–   Regelungen, wonach bestimmte in § 12 Absatz 2 BGebG genannte Auslagen nicht er­
    hoben werden (Nummer 1)

–   Regelungen, wonach über die Auslagen nach § 12 Absatz 2 BGebG hinaus noch wei­
    tere Auslagen erhoben werden (Nummer 2)

–   Regelungen, wonach Auslagen pauschal erhoben werden (Nummer 3)

–   Regelungen, wonach Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn
    die gebührenfähige Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist (Nummer 4).

Zu § 3 (Zeitgebühr)

Die Vorschrift bestimmt, dass der Berechnung der Zeitgebühren nach dieser Verordnung
die in der Anlage 1 Teil A der AGebV in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung be­
stimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bun­
desverwaltung zugrunde zu legen sind. Der statische Verweis auf die AGebV in der am 18.
Februar 2021 geltenden Fassung ist angelehnt an die Regelung des § 3 Besondere Ge­
bührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359), der durch Artikel 2 der
Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204), geändert worden ist. Ein dynamischer
Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung der AGebV bei der Berechnung der Zeitgebühren
hätte ansonsten zur Folge, dass nach einer Aktualisierung der AGebV eine Ungleichbe­
handlung zwischen Fest- und Zeitgebührenschuldnern entsteht, da die Festgebühren auf
der Grundlage der bei Erlass der BMASBGebV geltenden Fassung der allgemeinen pau­
schalen Stundensätze nach Teil A der Anlage 1 der AGebV ermittelt wurden. Der 18. Feb­
ruar 2021 ist daher der maßgebliche Bezugsstichtag für die statische Verweisung in § 3
BMASBGebV.

Zu § 4 (Übergangsvorschrift)

§ 4 schafft aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung für die vor dem
Inkrafttreten der BMASBGebV beantragten oder begonnenen gebührenfähigen Leistungen,
in denen die Leistungserbringung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abge­
schlossen ist. Für diese Fälle bestimmt die Vorschrift, dass die Gebühren und Auslagen
nach der bis zum 30. September 2021 geltenden Verordnung über die Kosten der Erlaubnis
zur Arbeitnehmerüberlassung zu erheben sind. Die Leistungserbringung nach den Num­
mern 1, 2, 3 und 4 wurde beantragt oder begonnen mit Eingang der Meldung (Nummer 1)
oder des Antrages (Nummern 2 bis 4) bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Leistungser­
bringung nach der Nummer 5.1 wurde begonnen mit Datum der Erstellung der Untersa­
gungsverfügung. Die Leistungen der Nummern 5.2 und 5.3 wurden begonnen mit Datum
der Erstellung der Zwangsmittelandrohung beziehungsweise mit Anwendung des Zwangs­
mittels. Die Leistung nach Nummer 6 wurde begonnen mit Datum der Erstellung der Prüfan­
kündigung. Die Leistung nach Nummer 7 in Form von Durchsuchungen auf richterliche An­
ordnung wurde begonnen mit Datum des Antrags auf richterliche Anordnung und in Form
von Durchsuchungen wegen Gefahr in Verzug wurde begonnen mit Beginn der Durchsu­
chung.

Zu § 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Oktober 2021. Zu diesem
Zeitpunkt tritt nach Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) die Arbeitnehmer­
überlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV) vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692)
außer Kraft.

Zu Anlage(Gebühren- und Auslagenverzeichnis)

Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis enthält eine abschließende Regelung aller Ge­
bühren- und Auslagentatbestände im Zuständigkeitsbereich des BMAS, soweit sie in den
Anwendungsbereich des BGebG fallen (vgl. Begründung zu § 1). Dies sind derzeit aus­
schließlich gebührenfähige Leistungen, die auf Grund des AÜG erbracht werden.

Die bisherige Gebührenregelung für die Durchführung des AÜG wird durch das zur Aktua­
lisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S.
1666) zum 1. Oktober 2021 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt.

Die Prozessbausteine der Gebührentatbestände sowie die Gebührenhöhen wurden auf der
Basis einer Qualifizierten Zeitschätzung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ermittelt. Eine
Zeitaufschreibung konnte im Vorfeld der Erstellung dieser Gebührenverordnung nicht statt­
finden. Die Corona-Pandemie sorgte bei der BA für erheblichen Mehraufwand in einigen
Bereichen, wie zum Beispiel der Bearbeitung von Anträgen zum Kurzarbeitergeld. Dies
führte zu einer massiven Verschiebung von Personal innerhalb der BA. Davon waren auch
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung betroffen. Au­
ßerdem wurde aufgrund der durch die Pandemie erforderlichen Abstandsgebote die Prüf­
praxis der BA vorübergehend auf weniger Prüfungen in den Betriebsräumen der Verleiher
umgestellt. Eine Zeitaufschreibung in dieser Phase wäre daher aufgrund der eingeschränk­
ten Kapazitäten nicht möglich gewesen und hätte zudem zu verfälschten Ergebnissen ge­
führt. Die Qualifizierte Zeitschätzung der BA bietet eine gute Grundlage für die Gebühren­
ermittlung. Die im Gebührenverzeichnis enthaltenen individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen werden bereits seit Jahren durch die BA erbracht. Aus Personalbedarfsschät­
zungen vergangener Jahre liegen daher umfangreiche Daten zu den Prozessbausteinen
und den Bearbeitungsdauern vor. Der Qualifizierten Schätzung liegt dieses Datenmaterial
zugrunde, das durch das Erfahrungswissen von langjährig mit der Leistungserbringung be­
fassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der BA plausibilisiert wurde.

Die unter den Nummern 1, 2 und 3 aufgelisteten Maßnahmen der BA sind nach § 3 Absatz
2 Nummer 1 BGebG individuell zurechenbar, weil die Leistung entweder beantragt (Num­
mern 2 und 3) oder willentlich in Anspruch genommen (Nummer 1) wird.

Die unter der Nummer 5 aufgelisteten Maßnahmen sind nach § 3 Absatz 2 Nummer 4
BGebG individuell zurechenbar, da ein Anknüpfungspunkt zum Pflichtenkreis des von der
Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist. Eine Untersagungsverfügung und ihre Durch­
setzung mit Verwaltungszwang ist nach § 6 AÜG gegen einen Verleiher auszusprechen,
der Leiharbeitnehmer ohne eine Erlaubnis überlässt. Der Betroffene hat also gegen eine
Pflicht verstoßen und dadurch eine gebührenpflichtige Maßnahme der BA veranlasst.

Die unter den Nummern 6 und 7 aufgelisteten Maßnahmen sind nach § 3 Absatz 2 Nummer
4 BGebG individuell zurechenbar, da ein Anknüpfungspunkt zum Pflichtenkreis des von der
Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist. Die Regelung des § 3 Absatz 2 Nummer 4
BGebG orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die
Rechtfertigung, die öffentliche Leistung ganz oder teilweise auf Kosten des Gebühren­
schuldners zu finanzieren, darin liegt, dass zwischen der kostenverursachenden öffentli­
chen Leistung und dem Betroffenen ein besonderer Anknüpfungspunkt zu seinem Pflich­
tenkreis rechtlich begründet ist (BT-Drs.17/10422, S. 95). Die Kontrolle der Zuverlässigkeit
der Inhaber einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG ist dem Pflichten­
kreis der Erlaubnisinhaber zuzurechnen. Verleiher sind nach § 7 Absatz 2 AÜG verpflichtet,
der BA alle Auskünfte zu erteilen und erforderlichenfalls Unterlagen vorzulegen, um die
Durchführung des AÜG zu ermöglichen. Diese Regelung dient neben dem Schutz der Leih­
arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer und der Entleiher auch dem Schutz der ord­
nungsgemäß arbeitenden Verleiher und liegt damit in deren Interesse. Die Prüfungen der
Verleiher durch die BA sind keine Stichprobenkontrollen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer
4 Halbsatz 2 BGebG, weil es sich bei diesen Prüfungen entweder um planmäßige Routine­
kontrollen handelt, die jedes Unternehmen erfassen, das Arbeitnehmerüberlassung betreibt
oder um Prüfungen aufgrund eines bestimmten Anlasses, der anhand von Tatsachen einen
konkreten Rechtsverstoß wahrscheinlich erscheinen lässt. Eine Durchsuchung findet nur
auf richterliche Anordnung oder bei Gefahr in Verzug statt (vgl. § 7 Absatz 4 AÜG). Eine
Durchsuchung findet nur im Ausnahmefall statt, wenn die Maßnahmen nach § 7 Absatz 2
und Absatz 3 AÜG nicht ausreichen oder eine besondere Gefährdungslage eine sofortige
Durchsuchung verlangt.

Die unter der Nummer 4 aufgelisteten Maßnahmen sind nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und
4 BGebG individuell zurechenbar. Zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der
Erlaubnis ist in einem Teil der Fälle eine Prüfung des Erlaubnisinhabers erforderlich. Eine
Prüfung wird in der Regel beim Antrag auf die erste Verlängerung sowie bei dem Antrag
auf eine unbefristete Erlaubnis notwendig. Nach dem ersten Jahr der Verleihaktivität wird
geprüft, ob der noch neu am Markt befindliche Verleiher tatsächlich zuverlässig und nach
der Gestaltung seiner Betriebsorganisation in der Lage ist, die Arbeitgeberpflichten ord­
nungsgemäß zu erfüllen. Vor Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis wird überprüft, ob der
Verleiher hierfür ausreichend zuverlässig ist und die erforderliche Betriebsorganisation auf­
weist.

Zu Nummer 1

Der Tatbestand der Nummer 1 begründet die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von An­
zeigen der Überlassung durch Arbeitgeber, die keine Erlaubnis benötigen (§ 1a AÜG).
Keine Erlaubnis benötigt ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermei­
dung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Entleiher einen Arbeitnehmer, der nicht
zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Mo­
naten überlässt und er die Überlassung vorher schriftlich bei der BA anzeigt.

Die Gebühr wird als Festgebühr erhoben, weil die Bearbeitung von Meldungen nach § 1a
AÜG auf der Basis von Standardformularen nach einem standardisierten Verfahren erfolgt
und der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand nach den Erkenntnissen der BA zwischen
den Fällen annähernd gleich ist.

Der Gebührensatz ergibt sich wie folgt:

Die dem Gebührentatbestand zugrundeliegende öffentliche Leistung lässt sich in vier Pro­
zessbausteine aufteilen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Minuten nach Lauf­
bahngruppen je Prozessbaustein ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 Bezeichnung der Prozessbausteine                   Ø Zeitaufwand nach      Laufbahn­
                                                    gruppe in Minuten

                                                      mD          gD             hD

 Prozess­       Prüfung des Sachverhaltes vor­        15          0              0
 baustein I     bereiten

 Prozess­       Sachverhalt prüfen                    15          0              0
 baustein II

 Prozess­       Abschlussarbeiten                     10          0              0
 baustein III

 Prozess­       Gebührenfestsetzung                   25          0              0
 baustein IV

Bei Anwendung der allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in
der Bundesverwaltung der Anlage 1 der AGebV ergeben sich die in der nachfolgenden
Tabelle dargestellten Kosten:

 Bezeichnung der Prozessbausteine                                 Ø Kosten je Pro­
                                                                  zessbaustein  in
                                                                  Euro

 Prozessbaustein I             Prüfung des Sachverhaltes vorbe­          14,86
                               reiten

 Prozessbaustein II            Sachverhalt prüfen                        14,86

 Prozessbaustein III           Abschlussarbeiten                          9,90

 Prozessbaustein IV            Gebührenfestsetzung                       24,76

Zu Nummer 2

Der Tatbestand der Nummer 2 begründet die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von An­
trägen nach § 2 Absatz 1 AÜG auf den Erlass einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
gemäß § 1 AÜG durch einen Rechtsträger, der bisher nicht Inhaber einer Erlaubnis war.
Die Gebühr wird als Festgebühr erhoben, weil die Bearbeitung von Anträgen auf die erst­
malige Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung auf der Basis von Standard­
formularen nach einem standardisierten Verfahren erfolgt und der durchschnittliche Bear­
beitungsaufwand nach den Erkenntnissen der BA zwischen den Fällen annähernd gleich
ist.

Der Gebührensatz ergibt sich wie folgt:

Die dem Gebührentatbestand zugrundeliegende öffentliche Leistung lässt sich in vier Pro­
zessbausteine aufteilen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Minuten nach Lauf­
bahngruppen je Prozessbaustein ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 Bezeichnung der Prozessbausteine                    Ø Zeitaufwand nach     Laufbahn­
                                                     gruppe in Minuten

                                                       mD           gD         hD

 Prozess­       Vorbereitungen für Bearbeitung         83           0              0
 baustein I     des Neuantrages (z.B. Daten in
                Fachprogramm erfassen und Fi­
                nanzamt anschreiben, ob Steuer­
                rückstände bestehen)

 Prozess­       Neuantrag bearbeiten                    0           183            0
 baustein II

 Prozess­       Bescheid erstellen, Urkunde aus­        0           35             0
 baustein III   fertigen und Information an Dritte

 Prozess­       Gebührenfestsetzung                    25           0              0
 baustein IV

Bei Anwendung der allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in
der Bundesverwaltung der Anlage 1 der AGebV ergeben sich die in der nachfolgenden
Tabelle dargestellten Kosten:

 Bezeichnung der Prozessbausteine                                   Ø Kosten je Pro­
                                                                    zessbaustein  in
                                                                    Euro

 Prozessbaustein I             Vorbereitung für Bearbeitung des           82,20
                               Neuantrages

 Prozessbaustein II            Neuantrag bearbeiten                       226,95

 Prozessbaustein III           Bescheid erstellen, Urkunde aus­           43,41
                               fertigen und Information an Dritte

 Prozessbaustein IV            Gebührenfestsetzung                        24,76

Zu Nummer 3

Der Tatbestand der Nummer 3 begründet die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von An­
trägen nach § 2 Absatz 1 AÜG auf die Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüber­
lassung gemäß § 1 AÜG durch einen Rechtsträger, der zum Zeitpunkt der Antragstellung
bereits Inhaber einer befristeten Erlaubnis ist (vgl. § 2 Absatz 4 AÜG). Die Nummer 3 erfasst
dabei Fälle, in denen die Entscheidung über den Antrag (insbesondere hinsichtlich der Zu­
verlässigkeit des Antragstellers) auf der Basis der auszufüllenden Standardformulare und
der bereits in der Akte des Antragsstellers befindlichen Dokumente getroffen werden kann.
Dies ist zum Beispiel üblicherweise bei einem Antrag auf die zweite Verlängerung der Er­
laubnis möglich, wenn die Prüfung beim Antrag auf die erste Verlängerung keine erhebli­
chen Rechtsverstöße des Antragstellers ergeben hat.

Die Gebühr wird als Festgebühr erhoben, weil die Bearbeitung von Anträgen auf Verlänge­
rung einer Erlaubnis auf der Basis von Standardformularen nach einem standardisierten
Verfahren erfolgt und der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand nach den Erkenntnissen
der BA zwischen den Fällen annähernd gleich ist.

Der Gebührensatz ergibt sich wie folgt:

Die dem Gebührentatbestand zugrundeliegende öffentliche Leistung lässt sich in vier Pro­
zessbausteine aufteilen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Minuten nach Lauf­
bahngruppen je Prozessbaustein ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 Bezeichnung der Prozessbausteine                      Ø Zeitaufwand nach Laufbahn­
                                                       gruppe in Minuten

                                                          mD            gD            hD

 Prozessbau­    Vorbereitung für Bearbeitung des           56            0            0
 stein I        Verlängerungsantrages (z.B. Daten
                in Fachprogramm aktualisieren und
                Finanzamt anschreiben, ob Steuer­
                rückstände bestehen)

 Prozessbau­    Verlängerungsantrag bearbeiten             40           50            0
 stein II

 Prozessbau­    Bescheid erstellen, Urkunde aus­           30            5            0
 stein III      fertigen und Information an Dritte

 Prozessbau­    Gebührenfestsetzung                        25            0            0
 stein IV

Bei Anwendung der allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in
der Bundesverwaltung der Anlage 1 der AGebV ergeben sich die in der nachfolgenden
Tabelle dargestellten Kosten:

 Bezeichnung der Prozessbausteine                                    Ø Kosten je Prozess­
                                                                     baustein in Euro

 Prozessbaustein I              Vorbereitung für Bearbeitung des             55,46
                                Verlängerungsantrages

 Prozessbaustein II             Verlängerungsantrag bearbeiten               101,62

 Prozessbaustein III            Bescheid erstellen, Urkunde aus­             35,91
                                fertigen und Information an Dritte

 Prozessbaustein IV             Gebührenfestsetzung                          24,76
Zu Nummer 4

Der Tatbestand der Nummer 4 begründet die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von An­
trägen nach § 2 Absatz 1 AÜG auf die Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüber­
lassung gemäß § 1 AÜG durch einen Rechtsträger, der zum Zeitpunkt der Antragstellung
bereits Inhaber einer befristeten Erlaubnis ist (vgl. § 2 Absatz 4 AÜG). Die Nummer 4 erfasst
dabei Fälle, in denen die Entscheidung über den Antrag (insbesondere hinsichtlich der Zu­
verlässigkeit des Antragstellers und seiner Betriebsorganisation) nicht nur auf der Basis der
auszufüllenden Standardformulare und der bereits in der Akte des Antragsstellers befindli­
chen Dokumente getroffen werden kann. In diesen Fällen ist eine umfassende Prüfung des
Antragstellers erforderlich. Dies ist beispielsweise in der Regel bei einem Antrag auf die
erste Verlängerung der Erlaubnis oder einem Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis not­
wendig (s.o.).

Die Gebühren werden als Festgebühr erhoben, weil die Bearbeitung von Anträgen auf Ver­
längerung einer Erlaubnis auf der Basis von Standardformularen nach einem standardisier­
ten Verfahren erfolgt und der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand nach den Erkenntnis­
sen BA zwischen den Fällen annähernd gleich ist. Die Prüfungen und die aus besonderen
Gründen eingeschränkten Prüfungen werden anhand von zentral vorgegebenen Standards
durchgeführt. Sie weisen daher innerhalb der jeweiligen Prüfungsart nach den Erkenntnis­
sen der BA nur geringe Abweichungen in der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer auf.

Zu Nummer 4.1

Nummer 4.1 bestimmt die Gebühr für die Entscheidung über die Verlängerung eines Antra­
ges, die mit einer Prüfung verbunden wird. Dies ist der Regelfall, wenn die Bearbeitung
eines Verlängerungsantrags eine Kontrolle beim Verleiher voraussetzt.

Der Gebührensatz ergibt sich wie folgt:

Die dem Gebührentatbestand zugrundeliegende öffentliche Leistung lässt sich in sieben
Prozessbausteine aufteilen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Minuten nach Lauf­
bahngruppen je Prozessbaustein ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 Bezeichnung der Prozessbausteine                      Ø Zeitaufwand nach Laufbahn­
                                                       gruppe in Minuten

                                                          mD            gD           hD

 Prozessbau­    Vorbereitung für Bearbeitung des           66            0            0
 stein I        Verlängerungsantrages (z.B. Daten
                in Fachprogramm aktualisieren, Fi­
                nanzamt anschreiben, ob Steuer­
                rückstände bestehen und Prüfauf­
                trag erteilen)

 Prozessbau­    Prüfung vorbereiten                        10           392           0
 stein II

 Prozessbau­    Prüfung durchführen                         0           560           0
 stein III

 Prozessbau­    Prüfung auswerten (insbesondere             0           326           0
 stein IV       Prüfbericht schreiben, Beanstan­
                dungen formulieren, Stellung­
                nahme zu Ordnungswidrigkeiten,
                Entscheidungsvorschlag)
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