Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
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Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in des sen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMAS – BMASBGebV) A. Problem und Ziel § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) verpflichtet den Verordnungsgeber, für gebührenfähige Leistungen von Bundesbehörden nach Maßgabe des BGebG Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Verordnung bestimmt die Gebühren- und Auslagentatbestände im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Damit wird von der Ermächtigung zum Erlass von Besonderen Gebüh renverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG Gebrauch gemacht. Die Verordnung bestimmt Fest- oder Zeitgebühren nach § 11 BGebG und Auslagen nach § 12 BGebG (§ 22 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 BGebG). B. Lösung Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und So ziales. Zweck der Verordnung ist, dass die auf der Grundlage des BGebG zu erhebenden Gebüh ren auf Ressortebene übersichtlich und zusammengefasst dargestellt werden. Zudem wird der Übergang zum Kostendeckungsprinzip vollzogen. Die Gebührenschuldner erhalten ei nen Überblick über die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der Bundesagen tur für Arbeit, die im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung erhoben werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Neuordnung der Gebührenverordnung ergeben sich im Haushalt der Bunde sagentur für Arbeit jährlich Mindereinnahmen in Höhe eines niedrigen, einstelligen Millio nenbetrags. Der Betrag wird im Haushalt der BA aufgefangen und führt zu keinem Mehrbe darf. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die im Zuge der Gebührenrechtsreform neu geschaffenen Gebührentatbestände ent steht der Wirtschaft ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 460,36 Euro. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Euro: 3 460,36 Einmaliger Erfüllungsaufwand in Euro: 0 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung ist mit einem jährlichen laufenden Erfüllungsaufwand von 32 096 Euro sowie mit einer einmaligen Belastung von 274 740,55 Euro zu rechnen. Die Bundesländer sind nicht betroffen. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Euro: 32 096 Einmaliger Erfüllungsaufwand in Euro: 274 740,55 F. Weitere Kosten Durch die Verordnung werden die Gebühren- und Auslagentatbestände im Zuständigkeitsbereich des BMAS nach den Vorgaben des BGebG und der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, transparent und übersichtlich bestimmt. Durch die Neuordnung der Gebührenverordnung vermindern sich unter der Annahme der prognostizierten Fallzahlen zu den neuen Gebührentatbeständen die weiteren Kosten für die Wirtschaft von insgesamt circa 4,5 Millionen Euro jährlich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ar beit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistun gen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMAS – BMASBGebV) Vom ... Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesmi nisterium für Arbeit und Soziales: §1 Erhebung von Gebühren- und Auslagen Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden Ge bühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Bundesagentur für Arbeit er bracht werden. §2 Höhe der Gebühren und Auslagen (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Aus lagenverzeichnis in der Anlage. (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Ausla gen. (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten. §3 Zeitgebühr Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, bestimmt sind.
§4 Übergangsvorschrift Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), in der am 30. September 2021 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand des Arbeit Gebühren/Auslagen nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Euro 1. Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a 64,40 AÜG) 2. Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Ar 377,00 beitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) 3. Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer 218,00 befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) ohne Prüfung 4. Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 AÜG oder § 2 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 AÜG i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit 4.1 Prüfung 2 060,00 4.2 einer aus besonderen Gründen eingeschränkten 1 316,00 Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leihar beitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insge samt wenigen Überlassungstagen in den vorange gangenen 12 Kalendermonaten) 5. Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne er forderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG) 5.1 Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaub 76,80 nis (§ 6 Halbsatz 1 AÜG) 5.2 Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach 43,40 den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsge setzes (§ 6 Halbsatz 2 AÜG) 5.3 Verhindern des weiteren Überlassens durch einen nach Zeitaufwand Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vor schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 Halbsatz 2 AÜG)
6. Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als 6.1 Prüfung 1 665,00 6.2 einer aus besonderen Gründen eingeschränkten 921,00 Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leihar beitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insge samt wenigen Überlassungstagen in den vorange gangenen 12 Kalendermonaten sowie bei Be schwerden und bei Nachschauprüfungen) 7. Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher An nach Zeitaufwand ordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG) 8. Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 8.1 Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschrif in der tatsächlich ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt entstandenen Höhe werden 8.2 Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonde in der tatsächlich ren Antrag gefertigt werden entstandenen Höhe 8.3 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung ent in der tatsächlich stehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden entstandenen Höhe Postgebühren
Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Bestimmung der Gebühren- und Auslagentatbestände im Zuständigkeitsbereich des Bun desministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für den Bundesvollzug. Die bisherige fach rechtliche Gebührenregelung, die Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitneh merüberlassung, tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Besondere Gebührenverordnung bestimmt in Anknüpfung an die in § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) geregelte Verpflich tung, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) von Bundesbehörden nach Maßgabe des BGebG und der Gebührenverordnung nach § 22 Ab satz 3 und 4 BGebG Gebühren und Auslagen vorzusehen, die Gebühren- und Auslagen tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Arbeitnehmer überlassungsgesetz (AÜG). Damit wird von der Ermächtigung zum Erlass von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG Gebrauch gemacht. In diesem Rahmen bestimmt die Verordnung auch, die Anordnung von Fest- oder Zeitgebühren nach § 11 BGebG und von Auslagen nach § 12 Absatz 2 BGebG (§ 22 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 BGebG). III. Alternativen Nach Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 99 des Gesetzes zur Aktualisie rung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) tritt die Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692) mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Um weiterhin eine Gebührenerhebung zu ermöglichen, ist der Erlass der Rechtsverordnung erforderlich. IV. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales folgt aus § 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die BMASBGebV ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Ver trägen vereinbar.
VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die BMASBGebV werden die Gebührentatbestände im Zuständigkeitsbereich des BMAS, die nicht unter § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BGebG fallen, für den Bundesvollzug in einer Rechtsverordnung bestimmt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft und entsprechend ihrer Einschlägigkeit berücksichtigt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Neuordnung der Gebührenordnung werden die Gebühren für einige Gebühren- tatbestände gesenkt, andere werden neu eingeführt. In der Summe ergeben sich im Haus- halt der Bundesagentur für Arbeit jährlich Mindereinnahmen in Höhe eines niedrigen, ein- stelligen Millionenbetrags. Der Betrag wird im Haushalt der BA aufgefangen und führt zu keinem Mehrbedarf. 4. Erfüllungsaufwand Zum Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 1: Zahlung der Gebühr nach § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur BMASBGebV Nr. 1 Jährlicher Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal Sachkosten in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro Fall pro Fall Fall Euro 433 3 34,50 0,00 746,93 0,00 Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG)“ erstmalig eingeführt. Dadurch entsteht den Unternehmen erstmals die Pflicht, die Zahlung der behördlich geforderten Gebühr vorzunehmen. Nach Rücksprache mit der für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlas sungsgesetzes beauftragten Behörde fallen im Durchschnitt 433 Fälle pro Jahr an. Als Zeitwert werden drei Minuten für das Ausführen von Zahlungsanweisungen berücksichtigt. Die Quantifizierung erfolgt mit Hilfe der durchschnittlichen Lohnkosten für die Gesamtwirtschaft (A-S ohne O), da verschiedene Wirtschaftszweige betroffen sein können. Sachkosten entstehen den Unternehmen durch diese Vorgabe nicht. Die jährliche Änderung des Erfüllungsaufwands für die Vorgabe berechnet sich daher wie folgt: Personalkosten: 433 * 3 Minuten/ 60 Minuten * 34,50 Euro = 746,93 Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand = 746,93 Euro Vorgabe 2: Zahlung der Gebühr nach § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur BMASBGebV Nr. 5.1 Jährlicher Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal Sachkosten in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro Fall pro Fall Fall Euro 20 3 34,50 0,00 34,50 0,00 Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 Halbsatz 1 AÜG)“ erstmalig eingeführt. Dadurch entsteht den Unternehmen erstmals die Pflicht, die Zahlung der behördlich geforderten Gebühr vorzunehmen. Nach Rücksprache mit der für die Durchführung des Arbeitnehmer überlassungsgesetzes beauftragten Behörde wurde geschätzt, dass 20 Fälle pro Jahr vorkommen. Als Zeitwert werden drei Minuten für das Ausführen von Zahlungsanweisungen berücksichtigt. Die Quantifizierung erfolgt mit Hilfe der durchschnittlichen Lohnkosten für die Gesamtwirtschaft (A-S ohne O), da verschiedene Wirtschaftszweige betroffen sein können. Sachkosten entstehen den Unternehmen durch diese Vorgabe nicht. Die jährliche Änderung des Erfüllungsaufwands für die Vorgabe berechnet sich daher wie folgt: Personalkosten: 20 * 3 Minuten/ 60 Minuten * 34,50 Euro = 34,50 Euro Jährlicher Erfüllungsaufwand = 34,50 Euro Vorgabe 3: Zahlung der Gebühr nach § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur BMASBGebV Nr. 5.2 Jährlicher Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal Sachkosten in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro Fall pro Fall Fall Euro 20 3 34,50 0,00 34,50 0,00 Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Schriftliche An drohung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsge- setzes (§ 6 Halbsatz 2 AÜG)“ erstmalig eingeführt. Dadurch entsteht den Unternehmen erstmals die Pflicht, die Zahlung der behördlich geforderten Gebühr vorzunehmen. Nach Rücksprache mit der für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beauf tragten Behörde wurde geschätzt, dass 20 Fälle pro Jahr vorkommen. Als Zeitwert werden drei Minuten für das Ausführen von Zahlungsanweisungen berücksichtigt. Die Quantifizierung erfolgt mit Hilfe der durchschnittlichen Lohnkosten für die
Gesamtwirtschaft (A-S ohne O), da verschiedene Wirtschaftszweige betroffen sein können. Sachkosten entstehen den Unternehmen durch diese Vorgabe nicht. Die jährliche Änderung des Erfüllungsaufwands für die Vorgabe berechnet sich daher wie folgt: Personalkosten: 20 * 3 Minuten/ 60 Minuten * 34,50 Euro = 34,50 Euro Jährlicher Erfüllungsaufwand = 34,50 Euro Vorgabe 4: Zahlung der Gebühr nach § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur BMASBGebV Nr. 5.3 Der jährliche Erfüllungsaufwand kann nicht konkret ermittelt werden, weil keine Fallzahl be kannt ist. Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vor schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 Halbsatz 2 AÜG)“ erst malig eingeführt. Dadurch entsteht den Unternehmen erstmals die Pflicht, die Zahlung der behördlich geforderten Gebühr vorzunehmen. Nach Rücksprache mit der für die Durchfüh rung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beauftragten Behörde konnte keine Schät zung der Fälle pro Jahr vorgenommen werden, weil in den letzten Jahren keine entspre chenden Fälle auftraten. Vorgabe 5: Zahlung der Gebühren nach § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur BMASBGebV Nr. 6 Jährlicher Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal Sachkosten in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro Fall pro Fall Fall Euro 1.533 3 34,50 0,00 2 644,43 0,00 Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurden die Gebührentatbestände „Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG mit einer Prüfung“ und „Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als aus besonderen Gründen eingeschränkte Prüfung“ erstmalig eingeführt. Dadurch entsteht den Unternehmen erstmals die Pflicht, die Zahlung der behördlich geforderten Gebühr vorzunehmen. Nach Rücksprache mit der für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beauftragten Behörde wurde er mittelt, dass in durchschnittlich 1 533 Fällen pro Jahr eine Prüfung ohne Verbindung zu einem Verlängerungsantrag erfolgt. Als Zeitwert werden drei Minuten für das Ausführen von Zahlungsanweisungen berücksichtigt. Die Quantifizierung erfolgt mit Hilfe der durchschnittlichen Lohnkosten für die Gesamtwirtschaft (A-S ohne O), da verschiedene Wirtschaftszweige betroffen sein können. Sachkosten entstehen den Unternehmen durch diese Vorgabe nicht. Die jährliche Änderung des Erfüllungsaufwands für die Vorgabe berechnet sich daher wie folgt:
Personalkosten: 1 533 * 3 Minuten/ 60 Minuten * 34,50 Euro = 2 644,43 Euro Jährlicher Erfüllungsaufwand = 2 644,43 Euro Vorgabe 6: Zahlung der Gebühr nach § 6 BGebG in Verbindung mit Anlage zur BMAS- BGebV Nr. 7 Der jährliche Erfüllungsaufwand kann nicht konkret ermittelt werden, weil keine Fallzahl be kannt ist. Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG)“ erstmalig eingeführt. Dadurch entsteht den Unternehmen erstmals die Pflicht, die Zahlung der behördlich geforderten Gebühr vorzunehmen. Nach Rücksprache mit der für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beauftragten Behörde konnte keine Schätzung der Fälle pro Jahr vorgenommen werden, weil in den letzten Jahren keine entsprechenden Fälle auftraten. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung Gebührentatbestände sowie die Gebührenhöhen wurden auf der Basis einer Qualifizierten Zeitschätzung der BA ermittelt. Eine Zeitaufschreibung konnte im Vorfeld der Erstellung dieser Gebührenverordnung nicht stattfinden. Die Qualifizierte Zeitschätzung der BA bietet eine gute Grundlage für die Gebührenermitt- lung. Die im Gebührenverzeichnis enthaltenen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen werden bereits seit Jahren durch die BA erbracht. Aus Personalbedarfsschätzungen vergangener Jahre liegen daher umfangreiche Daten zu den Prozessbausteinen und den Bearbeitungsdauern vor. Der Qualifizierten Schätzung liegt dieses Datenmaterial zu Grunde, das durch das Erfahrungswissen von langjährig mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der BA plausibilisiert wurde. Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 7: Aufbau einer teilautomatisierten Infrastruktur zur Gebührenerhebung im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA); § 2 BGebG in Verbindung mit der Anlage 1 zur BMASBGebV Einmaliger Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit: Fallzahl Personen Personal Sachkosten Personal Sachkosten tage kosten pro in Euro pro kosten in in Euro Tag Tag Euro 1 225 1 167 0,00 262 575 0,00 Im Rahmen der Gebührenrechtsreform werden neue Gebührentatbestände geschaffen und die Gebührenerhebung durch die BA geändert. Die BA hat in der Vergangenheit nur zwei Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüber lassung erhoben. Für die Aufgaben nach dem AÜG werden nun elf Gebührentatbestände in der BMASBGebV geschaffen. Deshalb sind verschiedene Maßnahmen im Bereich IT-
Infrastruktur nötig, um zukünftig einen effizienten und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Es sind verschiedene Programmierarbeiten an dem durch die BA verwendeten IT-Fachverfahren VERA nötig. Es ist eine Schnittstelle zwischen dem IT- Fachverfahren VERA und SAP-ERP zu implementieren. Die BA geht von einem einmaligen zeitlichen Aufwand von 225 Personentagen für die Anpassung der IT-Software aus. Der aktuelle Kostensatz für externe Entwickler, die beim Fachverfahren VERA zum Einsatz kommen ist 1 167 Euro pro Tag. Der einmalige Umstellungsaufwand für die Vorgabe berechnet sich daher wie folgt: Personalkosten: 1 * 225 Personentage * 1 167 Euro = 262 575 Euro Einmaliger Umstellungsaufwand = 262 575 Euro Vorgabe 8: Erstmalige flächendeckende Schulung des Personals für den Bereich Gebührenerhebung; § 2 BGebG in Verbindung mit der Anlage 1 zur BMASBGebV Einmaliger Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit: Mit Änderung der Systematik der Gebührenerhebung sind neben der Anpassung der IT- Infrastruktur umfassende einmalige Schulungen und Einweisungen des Personals erfor derlich, um zukünftig einen effizienten und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Dafür wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Gebührenadministration zuständig sind, eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt, auf deren Grundlage die Schulung durch ei nen am Ort tätigen IT-Fachbetreuer erfolgt. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitar beiter erfolgt eine Basisschulung zum neuen Gebührenrecht, die in der Regel von den Teamleitungen durchgeführt wird. Da bei den Tätigkeiten alle Laufbahngruppen betroffen sind, wird der durchschnittliche Standardlohnsatz (Sozialversicherungsträger) je Stunde in Höhe von 43,40 Euro für die Berechnung des Erfüllungsaufwands verwendet. Als Sachkosten werden Reisekosten (100 Euro pro Schulung in einem regionalen Team) und Schulungsunterlagen (50 Euro pro regionalem Team) in Anschlag gebracht. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Vorgabe berechnet sich daher wie folgt: Personalkosten: a) Erstellung der Arbeitshilfe (barrierefrei) Personalkosten: 600/ 60 Minuten * 43,40 Euro = 434,00 Euro b) Schulung des für die Gebührenerhebung zuständigen Personals Personalkosten: 60 Minuten/ 60 Minuten * 16 Mitarbeiter * 43,40 Euro = 694,40 Euro c) Basisschulung des gesamten Personals im Aufgabengebiet Arbeitnehmerüberlas sung Personalkosten: 90 Minuten/ 60 Minuten * 146,5 Mitarbeiter * 43,40 Euro = 9 537,15 Euro d) Personalkosten insgesamt: 10 665,55 Euro Sachkosten (Reisekosten und Schulungsunterlagen): 10 Schulungen * 150 Euro = 1 500 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand = 12 165,55 Euro Vorgabe 9: Gebührenfestsetzung durch die BA für individuell zurechenbare öffentli che Leistung (Festgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur BMASBGebV Nr. 1 Jährlicher Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit: Fallzahl Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal Sachkosten in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro Fall pro Fall Fall Euro 433 25 36,00 1 6 495 433 Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG)“ als Festgebühr neu in die BMASBGebV aufgenom men. Bei diesem Gebührentatbestand erfolgte bisher keine Gebührenabrechnung. Nach Rücksprache mit der für die Prüfung zuständigen Behörde wurde ermittelt, dass jährlich 433 solcher Meldungen bei der BA eingehen. In den zuständigen Stellen fallen zusätzli che Arbeiten für die Dokumentationen zur Festsetzung der jeweiligen Gebühr, Erstellung des Gebührenbescheides, Sollstellung, Prüfung und gegebenenfalls Korrektur an. Bei den Tätigkeiten handelt es sich um Standardaktivitäten der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes (Standardlohnsatz der Sozialversicherungsträger). Als Sachkosten fallen durchschnittlich pro Fall 1 Euro Porto für die Zustellung des Bescheides an. Der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe berechnet sich daher wie folgt: Personalkosten: 433 * 25 Minuten/ 60 Minuten * 36,00 Euro = 6 495 Euro Sachkosten: 433 * 1 Euro = 433 Euro Jährlicher Erfüllungsaufwand = 6 928 Euro Vorgabe 10: Gebührenfestsetzung durch die BA für individuell zurechenbare öffent liche Leistung (Festgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur BMASBGebV Nr. 5.1 Jährlicher Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit: Fallzahl Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal Sachkosten in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro Fall pro Fall Fall Euro 20 25 36,00 1 300,00 20 Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 Halbsatz 1 AÜG)“ als Festgebühr neu in die BMASBGebV aufgenommen. Bei diesem Gebührentatbestand erfolgte bisher keine Gebührenabrechnung. Nach Rücksprache mit der für die Prüfung zuständigen Behörde wurde ermittelt, dass jährlich 20 Untersagungsverfügungen nach § 6 AÜG ausgesprochen
werden. In den zuständigen Stellen fallen zusätzliche Arbeiten für die Dokumentationen zur Festsetzung der jeweiligen Gebühr, Erstellung des Gebührenbescheides, Sollstellung, Prüfung und gegebenenfalls Korrektur an. Bei den Tätigkeiten handelt es sich um Standardaktivitäten der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes (Standardlohnsatz der Sozialversicherungsträger). Als Sachkosten fallen durchschnittlich pro Fall 1 Euro Porto für die Zustellung des Bescheides an. Der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe berechnet sich daher wie folgt: Personalkosten: 20 * 25 Minuten/ 60 Minuten * 36,00 Euro = 300,00 Euro Sachkosten: 20 * 1 Euro = 20 Euro Jährlicher Erfüllungsaufwand = 320,00 Euro Vorgabe 11: Gebührenfestsetzung durch die BA für individuell zurechenbare öffent liche Leistung (Festgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur BMASBGebV Nr. 5.2 Jährlicher Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit: Fallzahl Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal Sachkosten in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro Fall pro Fall Fall Euro 20 25 36,00 1 300,00 20 Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Schriftliche An drohung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvorstreckungsgeset zes (§ 6 Halbsatz 2 AÜG)“ als Festgebühr neu in die BMASBGebV aufgenommen. Bei diesem Gebührentatbestand erfolgte bisher keine Gebührenabrechnung. Nach Rücksprache mit der für die Prüfung zuständigen Behörde wurde ermittelt, dass jährlich 20 Untersagungsverfügungen nach § 6 Halbsatz 2 AÜG ausgesprochen werden. In den zuständigen Stellen fallen zusätzliche Arbeiten für die Dokumentationen zur Festsetzung der jeweiligen Gebühr, Erstellung des Gebührenbescheides, Sollstellung, Prüfung und ge gebenenfalls Korrektur an. Bei den Tätigkeiten handelt es sich um Standardaktivitäten der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes. Als Sachkosten fallen durchschnittlich pro Fall 1 Euro Porto für die Zustellung des Bescheides an. Der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe berechnet sich daher wie folgt: Personalkosten: 20 * 25 Minuten/ 60 Minuten * 36,00 Euro = 300,00 Euro Sachkosten: 20 * 1 Euro = 20 Euro Jährlicher Erfüllungsaufwand = 320,00 Euro
Vorgabe 12: Gebührenfestsetzung durch die BA für individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur BMASBGebV Nr. 5.3 Der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes kann nicht konkret ermittelt werden, weil keine Fallzahl bekannt ist. Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentat bestand „Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 Halbsatz 2 AÜG)“ erstmalig eingeführt. Bei diesem Gebührentatbestand erfolgte bisher keine Gebührenabrechnung. Nach Rücksprache mit der für die Prüfung zuständigen Be hörde konnte keine Fallzahl geschätzt werden, weil in den letzten Jahren keine entspre chenden Fälle auftraten. Vorgabe 13: Gebührenfestsetzung durch die BA für individuell zurechenbare öffent liche Leistung (Festgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur BMASBGebV Nr. 6 Jährlicher Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit: Fallzahl Zeitaufwand Lohnkosten Sachkosten Personal Sachkosten in Min. pro in Euro / Std. in Euro pro kosten in in Euro Fall pro Fall Fall Euro 1 533 25 36,00 1 22 995,00 1 533 Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurden die Gebührentatbestände “Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 mit einer Prüfung“ und „Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 als aus besonderen Gründen eingeschränkte Prüfung“ als Festgebühr neu in die BMASBGebV aufgenommen. Bei diesen Gebührentatbeständen erfolgte bisher keine Gebührenabrechnung. Nach Rücksprache mit der für die Kontrollen zuständigen Behörde wurde geschätzt, dass jährlich 1 533 Kontrollen von Verleihern ohne eine Verbin dung zu einem Verlängerungsantrag stattfinden. In den zuständigen Stellen fallen zusätz liche Arbeiten für die Dokumentation zur Festsetzung der jeweiligen Gebühr, Erstellung des Gebührenbescheides, Sollstellung, Prüfung und gegebenenfalls Korrektur an. Bei den Tätigkeiten handelt es sich um Standardaktivitäten der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes (Standardlohn der Sozialversicherungsträger). Als Sachkosten fallen durchschnittlich pro Fall 1 Euro Porto für die Zustellung des Bescheides an. Der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe berechnet sich daher wie folgt: Personalkosten: 1 533 * 25 Minuten/ 60 Minuten * 36,00 Euro = 22 995,00 Euro Sachkosten: 1 533 * 1 Euro = 1 533 Euro Jährlicher Erfüllungsaufwand = 24 528,00 Euro Vorgabe 14: Gebührenfestsetzung durch BA für individuell zurechenbare öffentli che Leistung (Zeitgebühr); § 6 BGebG in Verbindung mit der Anlage zur BMASBGebV Nr. 7
Der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes kann nicht konkret ermittelt werden, weil keine Fallzahl bekannt ist. Im Rahmen der Gebührenrechtsreform wurde der Gebührentatbestand „Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG)“ erstmalig eingeführt. Bei diesen Gebührentatbeständen erfolgte bisher keine Gebührenabrechnung. Nach Rücksprache mit der für die Prüfung zuständigen Behörde konnte keine Fallzahl geschätzt werden, weil in den letzten Jahren keine entsprechenden Fälle auftraten. 5. Weitere Kosten Infolge des Inkrafttretens der BMASBGebV vermindern sich unter der Annahme der prog- nostizierten Fallzahlen zu den neuen Gebührentatbeständen die weiteren Kosten für die Wirtschaft von insgesamt circa 4,5 Millionen Euro jährlich. Dies resultiert aus der Anpas sung des Gebührenkatalogs und der Änderung des Leitprinzips für die Bestimmung der Gebühren-höhe vom Äquivalenzprinzip hin zum Prinzip der Kostendeckung. Die Schätzung kann nur auf die Gebührenvolumina für die Festgebühren bezogen werden, die aber den Großteil der Gebührentatbestände ausmachen. Unter der Annahme konstanter Fallzahlen würden sich auf Basis der alten Gebührentatbe- ständen voraussichtlich Kosten für die Wirtschaft insgesamt in Höhe von circa 16,9 Millio nen Euro ergeben. Unter Ansatz dieser konstanten Fallzahlen werden auf Basis der neuen Gebührentatbestände Kosten für die Wirtschaft insgesamt in Höhe von circa 12,4 Millionen Euro prognostiziert. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher preisniveau, sind nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Verordnung ist nicht angezeigt, da nach § 22 Absatz 5 Satz 1 BGebG die festgelegten Gebühren regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, so weit erforderlich, anzupassen sind. Eine Evaluierung soll entsprechend der Aufforderung des Nationalen Normenkontrollrates drei Jahre nach Inkrafttreten der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes sowie der Gebührenverordnungen erfolgen. Im Rahmen der Evaluierung soll die Bundesregierung überprüfen, ob die Verfahren zur Berechnung der Gebühren durch die transparentere und einheitliche Methodik der Gebührenberechnung tatsächlich vereinfacht wurden und ob in soweit Bürokratie abgebaut wurde.
B. Besonderer Teil Zu § 1 (Gebühren- und Auslagenerhebung) Für gebührenfähige Leistungen im Zuständigkeitsbereich des BMAS werden Gebühren und Auslagen erhoben. Gebührenfähige Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, die nach § 2 BGebG in den Anwendungsbereich des BGebG fallen. Die Verordnung findet nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BGebG wegen des einheitlichen Verfahrensrechts im Sozialrecht keine An wendung auf Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch (vgl. BT-Drs. 17/10422, Seite 92). Zu § 2 (Höhe der Gebühren und Auslagen) Zu Absatz 1 Die Gebühren und Auslagen für die gebührenfähigen Leistungen nach § 1 werden nach dem als Anlage beigefügten Gebühren- und Auslagenverzeichnis erhoben. Zu Absatz 2 Absatz 2 fasst auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Gebührenverord nung (AGebV) die gebührenfähigen Leistungen nach dieser Verordnung mit der Gebühren festsetzung hierzu (nach § 13 BGebG) zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusam men. Zu Absatz 3 Absatz 3 bestimmt, dass im Geltungsbereich dieser Verordnung keine Auslagen erhoben werden, soweit die Auslagenerhebung nicht ausdrücklich im Gebühren- und Auslagenver zeichnis angeordnet ist. Die Regelung macht von der Ermächtigung des § 12 Absatz 2 BGebG Gebrauch. In Betracht kommen folgende Fallgruppen: – Regelungen, wonach bestimmte in § 12 Absatz 2 BGebG genannte Auslagen nicht er hoben werden (Nummer 1) – Regelungen, wonach über die Auslagen nach § 12 Absatz 2 BGebG hinaus noch wei tere Auslagen erhoben werden (Nummer 2) – Regelungen, wonach Auslagen pauschal erhoben werden (Nummer 3) – Regelungen, wonach Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die gebührenfähige Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist (Nummer 4). Zu § 3 (Zeitgebühr) Die Vorschrift bestimmt, dass der Berechnung der Zeitgebühren nach dieser Verordnung die in der Anlage 1 Teil A der AGebV in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung be stimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bun desverwaltung zugrunde zu legen sind. Der statische Verweis auf die AGebV in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung ist angelehnt an die Regelung des § 3 Besondere Ge bührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359), der durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204), geändert worden ist. Ein dynamischer Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung der AGebV bei der Berechnung der Zeitgebühren hätte ansonsten zur Folge, dass nach einer Aktualisierung der AGebV eine Ungleichbe handlung zwischen Fest- und Zeitgebührenschuldnern entsteht, da die Festgebühren auf
der Grundlage der bei Erlass der BMASBGebV geltenden Fassung der allgemeinen pau schalen Stundensätze nach Teil A der Anlage 1 der AGebV ermittelt wurden. Der 18. Feb ruar 2021 ist daher der maßgebliche Bezugsstichtag für die statische Verweisung in § 3 BMASBGebV. Zu § 4 (Übergangsvorschrift) § 4 schafft aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung für die vor dem Inkrafttreten der BMASBGebV beantragten oder begonnenen gebührenfähigen Leistungen, in denen die Leistungserbringung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abge schlossen ist. Für diese Fälle bestimmt die Vorschrift, dass die Gebühren und Auslagen nach der bis zum 30. September 2021 geltenden Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu erheben sind. Die Leistungserbringung nach den Num mern 1, 2, 3 und 4 wurde beantragt oder begonnen mit Eingang der Meldung (Nummer 1) oder des Antrages (Nummern 2 bis 4) bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Leistungser bringung nach der Nummer 5.1 wurde begonnen mit Datum der Erstellung der Untersa gungsverfügung. Die Leistungen der Nummern 5.2 und 5.3 wurden begonnen mit Datum der Erstellung der Zwangsmittelandrohung beziehungsweise mit Anwendung des Zwangs mittels. Die Leistung nach Nummer 6 wurde begonnen mit Datum der Erstellung der Prüfan kündigung. Die Leistung nach Nummer 7 in Form von Durchsuchungen auf richterliche An ordnung wurde begonnen mit Datum des Antrags auf richterliche Anordnung und in Form von Durchsuchungen wegen Gefahr in Verzug wurde begonnen mit Beginn der Durchsu chung. Zu § 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Oktober 2021. Zu diesem Zeitpunkt tritt nach Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) die Arbeitnehmer überlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV) vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692) außer Kraft. Zu Anlage(Gebühren- und Auslagenverzeichnis) Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis enthält eine abschließende Regelung aller Ge bühren- und Auslagentatbestände im Zuständigkeitsbereich des BMAS, soweit sie in den Anwendungsbereich des BGebG fallen (vgl. Begründung zu § 1). Dies sind derzeit aus schließlich gebührenfähige Leistungen, die auf Grund des AÜG erbracht werden. Die bisherige Gebührenregelung für die Durchführung des AÜG wird durch das zur Aktua lisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) zum 1. Oktober 2021 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt. Die Prozessbausteine der Gebührentatbestände sowie die Gebührenhöhen wurden auf der Basis einer Qualifizierten Zeitschätzung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ermittelt. Eine Zeitaufschreibung konnte im Vorfeld der Erstellung dieser Gebührenverordnung nicht statt finden. Die Corona-Pandemie sorgte bei der BA für erheblichen Mehraufwand in einigen Bereichen, wie zum Beispiel der Bearbeitung von Anträgen zum Kurzarbeitergeld. Dies führte zu einer massiven Verschiebung von Personal innerhalb der BA. Davon waren auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung betroffen. Au ßerdem wurde aufgrund der durch die Pandemie erforderlichen Abstandsgebote die Prüf praxis der BA vorübergehend auf weniger Prüfungen in den Betriebsräumen der Verleiher umgestellt. Eine Zeitaufschreibung in dieser Phase wäre daher aufgrund der eingeschränk ten Kapazitäten nicht möglich gewesen und hätte zudem zu verfälschten Ergebnissen ge führt. Die Qualifizierte Zeitschätzung der BA bietet eine gute Grundlage für die Gebühren ermittlung. Die im Gebührenverzeichnis enthaltenen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen werden bereits seit Jahren durch die BA erbracht. Aus Personalbedarfsschät zungen vergangener Jahre liegen daher umfangreiche Daten zu den Prozessbausteinen
und den Bearbeitungsdauern vor. Der Qualifizierten Schätzung liegt dieses Datenmaterial zugrunde, das durch das Erfahrungswissen von langjährig mit der Leistungserbringung be fassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der BA plausibilisiert wurde. Die unter den Nummern 1, 2 und 3 aufgelisteten Maßnahmen der BA sind nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 BGebG individuell zurechenbar, weil die Leistung entweder beantragt (Num mern 2 und 3) oder willentlich in Anspruch genommen (Nummer 1) wird. Die unter der Nummer 5 aufgelisteten Maßnahmen sind nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 BGebG individuell zurechenbar, da ein Anknüpfungspunkt zum Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist. Eine Untersagungsverfügung und ihre Durch setzung mit Verwaltungszwang ist nach § 6 AÜG gegen einen Verleiher auszusprechen, der Leiharbeitnehmer ohne eine Erlaubnis überlässt. Der Betroffene hat also gegen eine Pflicht verstoßen und dadurch eine gebührenpflichtige Maßnahme der BA veranlasst. Die unter den Nummern 6 und 7 aufgelisteten Maßnahmen sind nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 BGebG individuell zurechenbar, da ein Anknüpfungspunkt zum Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist. Die Regelung des § 3 Absatz 2 Nummer 4 BGebG orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Rechtfertigung, die öffentliche Leistung ganz oder teilweise auf Kosten des Gebühren schuldners zu finanzieren, darin liegt, dass zwischen der kostenverursachenden öffentli chen Leistung und dem Betroffenen ein besonderer Anknüpfungspunkt zu seinem Pflich tenkreis rechtlich begründet ist (BT-Drs.17/10422, S. 95). Die Kontrolle der Zuverlässigkeit der Inhaber einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG ist dem Pflichten kreis der Erlaubnisinhaber zuzurechnen. Verleiher sind nach § 7 Absatz 2 AÜG verpflichtet, der BA alle Auskünfte zu erteilen und erforderlichenfalls Unterlagen vorzulegen, um die Durchführung des AÜG zu ermöglichen. Diese Regelung dient neben dem Schutz der Leih arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer und der Entleiher auch dem Schutz der ord nungsgemäß arbeitenden Verleiher und liegt damit in deren Interesse. Die Prüfungen der Verleiher durch die BA sind keine Stichprobenkontrollen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 BGebG, weil es sich bei diesen Prüfungen entweder um planmäßige Routine kontrollen handelt, die jedes Unternehmen erfassen, das Arbeitnehmerüberlassung betreibt oder um Prüfungen aufgrund eines bestimmten Anlasses, der anhand von Tatsachen einen konkreten Rechtsverstoß wahrscheinlich erscheinen lässt. Eine Durchsuchung findet nur auf richterliche Anordnung oder bei Gefahr in Verzug statt (vgl. § 7 Absatz 4 AÜG). Eine Durchsuchung findet nur im Ausnahmefall statt, wenn die Maßnahmen nach § 7 Absatz 2 und Absatz 3 AÜG nicht ausreichen oder eine besondere Gefährdungslage eine sofortige Durchsuchung verlangt. Die unter der Nummer 4 aufgelisteten Maßnahmen sind nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 4 BGebG individuell zurechenbar. Zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist in einem Teil der Fälle eine Prüfung des Erlaubnisinhabers erforderlich. Eine Prüfung wird in der Regel beim Antrag auf die erste Verlängerung sowie bei dem Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis notwendig. Nach dem ersten Jahr der Verleihaktivität wird geprüft, ob der noch neu am Markt befindliche Verleiher tatsächlich zuverlässig und nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation in der Lage ist, die Arbeitgeberpflichten ord nungsgemäß zu erfüllen. Vor Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis wird überprüft, ob der Verleiher hierfür ausreichend zuverlässig ist und die erforderliche Betriebsorganisation auf weist. Zu Nummer 1 Der Tatbestand der Nummer 1 begründet die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von An zeigen der Überlassung durch Arbeitgeber, die keine Erlaubnis benötigen (§ 1a AÜG). Keine Erlaubnis benötigt ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermei dung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Entleiher einen Arbeitnehmer, der nicht
zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Mo naten überlässt und er die Überlassung vorher schriftlich bei der BA anzeigt. Die Gebühr wird als Festgebühr erhoben, weil die Bearbeitung von Meldungen nach § 1a AÜG auf der Basis von Standardformularen nach einem standardisierten Verfahren erfolgt und der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand nach den Erkenntnissen der BA zwischen den Fällen annähernd gleich ist. Der Gebührensatz ergibt sich wie folgt: Die dem Gebührentatbestand zugrundeliegende öffentliche Leistung lässt sich in vier Pro zessbausteine aufteilen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Minuten nach Lauf bahngruppen je Prozessbaustein ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Bezeichnung der Prozessbausteine Ø Zeitaufwand nach Laufbahn gruppe in Minuten mD gD hD Prozess Prüfung des Sachverhaltes vor 15 0 0 baustein I bereiten Prozess Sachverhalt prüfen 15 0 0 baustein II Prozess Abschlussarbeiten 10 0 0 baustein III Prozess Gebührenfestsetzung 25 0 0 baustein IV Bei Anwendung der allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung der Anlage 1 der AGebV ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Kosten: Bezeichnung der Prozessbausteine Ø Kosten je Pro zessbaustein in Euro Prozessbaustein I Prüfung des Sachverhaltes vorbe 14,86 reiten Prozessbaustein II Sachverhalt prüfen 14,86 Prozessbaustein III Abschlussarbeiten 9,90 Prozessbaustein IV Gebührenfestsetzung 24,76 Zu Nummer 2 Der Tatbestand der Nummer 2 begründet die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von An trägen nach § 2 Absatz 1 AÜG auf den Erlass einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG durch einen Rechtsträger, der bisher nicht Inhaber einer Erlaubnis war.
Die Gebühr wird als Festgebühr erhoben, weil die Bearbeitung von Anträgen auf die erst malige Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung auf der Basis von Standard formularen nach einem standardisierten Verfahren erfolgt und der durchschnittliche Bear beitungsaufwand nach den Erkenntnissen der BA zwischen den Fällen annähernd gleich ist. Der Gebührensatz ergibt sich wie folgt: Die dem Gebührentatbestand zugrundeliegende öffentliche Leistung lässt sich in vier Pro zessbausteine aufteilen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Minuten nach Lauf bahngruppen je Prozessbaustein ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Bezeichnung der Prozessbausteine Ø Zeitaufwand nach Laufbahn gruppe in Minuten mD gD hD Prozess Vorbereitungen für Bearbeitung 83 0 0 baustein I des Neuantrages (z.B. Daten in Fachprogramm erfassen und Fi nanzamt anschreiben, ob Steuer rückstände bestehen) Prozess Neuantrag bearbeiten 0 183 0 baustein II Prozess Bescheid erstellen, Urkunde aus 0 35 0 baustein III fertigen und Information an Dritte Prozess Gebührenfestsetzung 25 0 0 baustein IV Bei Anwendung der allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung der Anlage 1 der AGebV ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Kosten: Bezeichnung der Prozessbausteine Ø Kosten je Pro zessbaustein in Euro Prozessbaustein I Vorbereitung für Bearbeitung des 82,20 Neuantrages Prozessbaustein II Neuantrag bearbeiten 226,95 Prozessbaustein III Bescheid erstellen, Urkunde aus 43,41 fertigen und Information an Dritte Prozessbaustein IV Gebührenfestsetzung 24,76 Zu Nummer 3 Der Tatbestand der Nummer 3 begründet die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von An trägen nach § 2 Absatz 1 AÜG auf die Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüber lassung gemäß § 1 AÜG durch einen Rechtsträger, der zum Zeitpunkt der Antragstellung
bereits Inhaber einer befristeten Erlaubnis ist (vgl. § 2 Absatz 4 AÜG). Die Nummer 3 erfasst dabei Fälle, in denen die Entscheidung über den Antrag (insbesondere hinsichtlich der Zu verlässigkeit des Antragstellers) auf der Basis der auszufüllenden Standardformulare und der bereits in der Akte des Antragsstellers befindlichen Dokumente getroffen werden kann. Dies ist zum Beispiel üblicherweise bei einem Antrag auf die zweite Verlängerung der Er laubnis möglich, wenn die Prüfung beim Antrag auf die erste Verlängerung keine erhebli chen Rechtsverstöße des Antragstellers ergeben hat. Die Gebühr wird als Festgebühr erhoben, weil die Bearbeitung von Anträgen auf Verlänge rung einer Erlaubnis auf der Basis von Standardformularen nach einem standardisierten Verfahren erfolgt und der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand nach den Erkenntnissen der BA zwischen den Fällen annähernd gleich ist. Der Gebührensatz ergibt sich wie folgt: Die dem Gebührentatbestand zugrundeliegende öffentliche Leistung lässt sich in vier Pro zessbausteine aufteilen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Minuten nach Lauf bahngruppen je Prozessbaustein ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Bezeichnung der Prozessbausteine Ø Zeitaufwand nach Laufbahn gruppe in Minuten mD gD hD Prozessbau Vorbereitung für Bearbeitung des 56 0 0 stein I Verlängerungsantrages (z.B. Daten in Fachprogramm aktualisieren und Finanzamt anschreiben, ob Steuer rückstände bestehen) Prozessbau Verlängerungsantrag bearbeiten 40 50 0 stein II Prozessbau Bescheid erstellen, Urkunde aus 30 5 0 stein III fertigen und Information an Dritte Prozessbau Gebührenfestsetzung 25 0 0 stein IV Bei Anwendung der allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung der Anlage 1 der AGebV ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Kosten: Bezeichnung der Prozessbausteine Ø Kosten je Prozess baustein in Euro Prozessbaustein I Vorbereitung für Bearbeitung des 55,46 Verlängerungsantrages Prozessbaustein II Verlängerungsantrag bearbeiten 101,62 Prozessbaustein III Bescheid erstellen, Urkunde aus 35,91 fertigen und Information an Dritte Prozessbaustein IV Gebührenfestsetzung 24,76
Zu Nummer 4 Der Tatbestand der Nummer 4 begründet die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von An trägen nach § 2 Absatz 1 AÜG auf die Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüber lassung gemäß § 1 AÜG durch einen Rechtsträger, der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Inhaber einer befristeten Erlaubnis ist (vgl. § 2 Absatz 4 AÜG). Die Nummer 4 erfasst dabei Fälle, in denen die Entscheidung über den Antrag (insbesondere hinsichtlich der Zu verlässigkeit des Antragstellers und seiner Betriebsorganisation) nicht nur auf der Basis der auszufüllenden Standardformulare und der bereits in der Akte des Antragsstellers befindli chen Dokumente getroffen werden kann. In diesen Fällen ist eine umfassende Prüfung des Antragstellers erforderlich. Dies ist beispielsweise in der Regel bei einem Antrag auf die erste Verlängerung der Erlaubnis oder einem Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis not wendig (s.o.). Die Gebühren werden als Festgebühr erhoben, weil die Bearbeitung von Anträgen auf Ver längerung einer Erlaubnis auf der Basis von Standardformularen nach einem standardisier ten Verfahren erfolgt und der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand nach den Erkenntnis sen BA zwischen den Fällen annähernd gleich ist. Die Prüfungen und die aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfungen werden anhand von zentral vorgegebenen Standards durchgeführt. Sie weisen daher innerhalb der jeweiligen Prüfungsart nach den Erkenntnis sen der BA nur geringe Abweichungen in der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer auf. Zu Nummer 4.1 Nummer 4.1 bestimmt die Gebühr für die Entscheidung über die Verlängerung eines Antra ges, die mit einer Prüfung verbunden wird. Dies ist der Regelfall, wenn die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags eine Kontrolle beim Verleiher voraussetzt. Der Gebührensatz ergibt sich wie folgt: Die dem Gebührentatbestand zugrundeliegende öffentliche Leistung lässt sich in sieben Prozessbausteine aufteilen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Minuten nach Lauf bahngruppen je Prozessbaustein ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Bezeichnung der Prozessbausteine Ø Zeitaufwand nach Laufbahn gruppe in Minuten mD gD hD Prozessbau Vorbereitung für Bearbeitung des 66 0 0 stein I Verlängerungsantrages (z.B. Daten in Fachprogramm aktualisieren, Fi nanzamt anschreiben, ob Steuer rückstände bestehen und Prüfauf trag erteilen) Prozessbau Prüfung vorbereiten 10 392 0 stein II Prozessbau Prüfung durchführen 0 560 0 stein III Prozessbau Prüfung auswerten (insbesondere 0 326 0 stein IV Prüfbericht schreiben, Beanstan dungen formulieren, Stellung nahme zu Ordnungswidrigkeiten, Entscheidungsvorschlag)
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