Regelungen betreffend die Abhaltung von Lehr-veranstaltungen und Prüfungen während der COVID-Pandemie - Ampelstatus - Corona-Ampel
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Prozessablauf Regelungen betreffend die Abhaltung von Lehr- veranstaltungen und Prüfungen während der COVID-Pandemie - Ampelstatus Revision 07 Zweck des Prozessablaufs Dieser Prozessablauf ist Teil des Qualitätsmanagementsystems der Montanuniversität Leoben. Mit der vorliegenden Beschreibung soll das Wissen über Abläufe und Zuständigkeiten verfügbar gemacht und Transparenz gefördert werden. erstellt am 15.11.2021 geprüft am 15.11.2021 freigegeben am 15.11.2021 Ch. Leitold H. Flachberger W. Eichlseder O. Paris T. Antretter M. Mühlburger Ch. Mitterer P. Moser Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 1 von 10 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!
INHALTSVERZEICHNIS 1 Ziel des Prozesses .................................................................................................................. 3 2 Geltungsbereich ...................................................................................................................... 3 3 Zutrittsregelung ....................................................................................................................... 3 4 Maẞnahmen und Organisation: Lehrveranstaltungen ............................................................ 4 4.1 Abhaltung von Vorlesungen .................................................................................................... 5 4.2 Abhaltung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen OHNE Laborcharakter ................ 6 4.3 Übungen mit Laborcharakter ................................................................................................... 6 4.4 Exkursionen und Geländeübungen ......................................................................................... 7 5 Maẞnahmen und Organisation: Prüfungen ............................................................................. 7 6 Hörsaalbelegung ..................................................................................................................... 8 7 Contact Tracing ....................................................................................................................... 8 8 Hygieneregelungen ................................................................................................................. 9 9 Mitgeltende Dokumente .......................................................................................................... 9 10 Inkrafttreten und Änderungsverfolgung ................................................................................. 10 Gemäß den internen Richtlinien der Universität besteht die Verpflichtung, in geschlos- senen Räumen einen Mund-Nasen-Schutz und ab Ampelfarbe Gelb eine FFP2 Maske zu tragen. Diese kann während Lehrveranstaltungen und Prüfungen nur nach Ein- nahme eines fixen Sitzplatzes und Einhaltung des Mindestabstandes gegebenenfalls abgenommen werden. Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 2 von 10 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!
1 ZIEL DES PROZESSES Dieser Prozess beschreibt die Regelung betreffend die Abhaltung der Lehre während der COVID-Pan- demie unter Bedachtnahme auf den Leitfaden des BMBWF für den gesicherten Hochschulbetrieb. Die jeweiligen Ampelfarben GRÜN (gg)– GELB (gg) – ORANGE (oo) – ROT (rrrr) beziehen sich auf die jeweilige Situation, welche in Analogie des Ampelsystems der Bundesregierung durch das Rektorat für die gesamte Universität für einen bestimmten Zeitpunkt vorgeschrieben wird. Die entsprechende Am- pelphase wird durch das Rektorat über eine Aussendung per E-Mail bekanntgegeben und ist über die Homepage abrufbar. Es gilt daher zu beachten, dass der aktuelle Ampelstatus nicht notwendigerweise mit jenem für den Bezirk Leoben identisch sein muss. Ziel der Montanuniversität ist es, einen möglichst großen Anteil der Lehre in Präsenz abzuhalten, dabei jedoch ein möglichst hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, um das Risiko von COVID-Infektionen und Clusterbildungen zu minimieren. Der Leitfaden orientiert sich am Leitfaden „COVID-19: Leitfaden für den gesicherten Hochschulbetrieb“ des Bundesministeriums Bildung Wissenschaft und Forschung. Diese Maßnahmen dienen zum Schutz aller Interessensgruppen. Weiterführende hygienische Maßnah- men sind abhängig von der Exposition und bedürfen daher stets einer individuellen und situativen Eva- luierung. Es gilt GRÜN (gg) – geringe Risikostufe: Stufe I entspricht dabei dem Normalbetrieb unter Einhaltung allgemeiner Verhaltenspräventionsregeln (Mindestabstand 1 m, Mund-Nasen-Schutz sowie allgemeine Hygieneregeln). Es gilt GELB (gg) – erhöhte Risikostufe: In Stufe II ist erhöhte Aufmerksamkeit notwendig, da z.B. bei laufendem Studienbetrieb die Sicherheitsabstände nicht immer eingehalten werden können. Es gilt der Mindestabstand von 1 m und das Tragen einer FFP2 Maske und ein Zutrittsmanagement tritt in Kraft. Es gilt ORANGE (oo) – hohe Risikostufe: In Stufe III werden erhöhte Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Darunter fallen u. a. eine stärkere Verringerung von Gruppengrößen bzw. eine weitere Reduktion der belegbaren Plätze in Hörsälen. Es gilt der erweiterte Mindestabstand von 1,5 m und das Tragen einer FFP2 Maske. Die Gebäude sind nicht frei zugänglich. Es gilt ROT (rrrr) – sehr hohe Risikostufe: In Stufe IV wird ein geordneter Notbetrieb durchgeführt. An- wesenheit ist nur für definierte Schlüsselpersonen erlaubt. 2 GELTUNGSBEREICH Der Prozess ist in der hier dokumentierten Form verbindlich für die gesamte Universität gültig. 3 ZUTRITTSREGELUNG Für den Zutritt zu den Universitätsgebäuden gilt die Einhaltung der 2,5-G-Regel (geimpft – getestet - genesen), welche zentral an mehreren Punkten (jedenfalls bei den zentralen Eingängen zum Hauptge- bäude, zum Hörsaalzentrum Buchmüllerplatz und zum Peter-Tunner Gebäude) von Montag bis Freitag kontrolliert wird. Für den Zutritt zu den anderen Gebäuden ist der 2,5-G-Nachweis durch die jeweiligen Lehrbeauftragten zu kontrollieren. Die 2,5-G-Regel ist durch offiziell anerkannte Zertifikate zum Nachweise geringer epidemiologische Ge- fahr im Sinne dieser Verordnung zu belegen (es gilt die jeweils gültige offizielle Regelung betreffend der 2,5-G-Nachweise): Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 3 von 10 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!
1. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR Test) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, 2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a. Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder b. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorge- sehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder c. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test (PCR Test) auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikör- per vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder d. weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen, 3. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS- CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, 4. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist, 5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde. Die Universität führt Kontrollen zur Einhaltung der 2,5-G-Regel durch und eine Missachtung die- ser Regel oder eine mutwillige Täuschung diesbezüglich kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen bzw. gemäß der Hausordnung sanktioniert werden. Ampelfarbe Maßnahme Die Eingangstüren zu den Gebäuden mit zentral verwalteten Hörsälen sind grund- Gg sätzlich geöffnet. Der Mindestabstand von 1 m ist einzuhalten und ein NMS zu tra- gen. Gegebenenfalls sind einzelne Eingänge geschlossen, siehe „abgestuftes Zutritts- management“ im QM-Dokument „Allgemeine Maßnahmen“. Das Tragen einer Gg FFP2 Maske ist auch bei Einhalten des Sicherheitsabstandes von 1 m verpflich- tend, bis ein Sitzplatz eingenommen wird. Die Studierenden sind jedenfalls ange- halten, sich zügig zum Hörsaal ihrer Lehrveranstaltung oder Prüfung zu begeben. Alle Zugänge zur Universität sind geschlossen und Studierende können nur nach Anmeldung zu/von bewilligten Prüfungen oder praktischen Übungen vom Universi- tätspersonal am jeweiligen Eingang abgeholt werden. Das Tragen einer FFP2- Oo Rir Maske ist auch bei Einhalten des Sicherheitsabstandes von 1,5 m verpflichtend, bis ein Sitzplatz eingenommen wird. Bei Ampelfarbe Orange kann die Maske nur ab- genommen werden, falls ein fixer Sitzplatz eingenommen wird, und ein Mindestab- stand von 2m zu allen anderen Personen im Raum jederzeit eingehalten wird. 4 MAẞNAHMEN UND ORGANISATION: LEHRVERANSTALTUNGEN Allgemein ist ein Zugang zu den Gebäuden der Montanuniversität für den Besuch von Lehrveranstal- tungen nur unter Einhaltung der 2,5-G-Regel (geimpft – getestet – genesen) erlaubt. Die Vortragenden und Studierenden haben dabei selbstständig für einen Nachweis zu sorgen. Für einen geregelten Ablauf wurde weiter ein Hörsaal-Belegungskonzept erstellt, welches in Einklang mit den aktuellen QM-Dokumenten einen Mindestabstand von 1 m (GRÜN/GELB) bzw. 1.5 m (ORANGE bzw. ROT) zwischen den Studierenden in den Hörsälen gewährleistet. Falls es Engpässe durch die dadurch gesenkte Anzahl von verfügbaren Plätzen geben sollte, gilt jedenfalls folgende Priorisierung für Lehrveranstaltungen (LV) in Präsenz: Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 4 von 10 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!
Übungen mit Laborcharakter VOR prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen ohne Laborcharakter VOR Vorlesungen. Die Montanuniversität hat eine große Zahl von Hörsälen mit Video-/Audio-Systemen ausgestattet, so dass eine hybride Abhaltung von Lehrveranstaltungen für zwei Studierendengruppen gleichzeitig mög- lich ist: eine Gruppe ist im Hörsaal präsent, und eine zweite nimmt an der LV „Live“ über ein Distanz Learning Tool (z.B. ZOOM oder WebEx) teil. Die LV-Verantwortlichen entscheiden über den Abhal- tungsmodus und teilen diesen den angemeldeten Studierenden vor Beginn der LV schriftlich mit (z.B. per Aussendung über MUonline oder Moodle). Dies erfolgt natürlich vorbehaltlich der Regelungen für die gegebene Ampelfarbe, sowie der verfügbaren Ressourcen und allfällig notwendiger Neubewilligung geänderter Gruppengrößen durch das Rektorat. Dabei ist nicht nur der Modus für den zu diesem Zeit- punkt aktuellen Ampelstatus, sondern nach Möglichkeit auch bereits die Szenarien für die anderen Am- pelfarben vorab den Studierenden mitzuteilen. Eine Änderung des Lehrveranstaltungsmodus während des Semesters aufgrund einer geänderten Ampelfarbe ist den betroffenen Studierenden von den LV- Verantwortlichen frühestmöglich schriftlich mitzuteilen. Bei reinen Präsenz-Lehrveranstaltungen ist un- bedingt zu berücksichtigen, dass möglicherweise Studierende aus triftigen, COVID-bezogenen Gründen nachweislich nicht oder nur eingeschränkt an der LV teilnehmen können (z.B. Absonderungsbescheid, Einreiseverbot nach Österreich, etc.). Solchen Studierenden ist jedenfalls die Absolvierung der LV in einer vertretbaren alternativen Weise zu ermöglichen. Detaillierte Beschreibung des Ampelplans für Lehrveranstaltungen finden sich nachfolgend. Allfällige begründete Ausnahmen bei den Ampelfarben ORANGE und ROT erfordern die Bewilligung durch den Rektor und den Studiendekan. Es gelten die Hörsaalbelegungen für die Ampelfarben GRÜN/ GELB (1/2 Belegung), und ORANGE/ ROT (1/4 Belegung) laut Hörsaal-Belegungsplan. 4.1 Abhaltung von Vorlesungen Ampelfarbe Maßnahme Abhaltung von Vorlesungen im Präsenz-, im Distanz- oder im gemischten Modus Gg ist möglich. Bei Präsenz gilt das Tragen eines MNS außer am zugewiesenen Sitz- platz und die Einhaltung von mindestens 1 m Abstand. Abhaltung von Vorlesungen im Präsenz-, im Distanz- oder im gemischten Modus gg ist möglich. Bei Präsenz gilt das Tragen einer FFP2 Maske außer am zugewiesenen Sitzplatz und die Einhaltung von mindestens 1 m Abstand. oo Abhaltung von Vorlesungen im Distanz-Modus ist verpflichtend. Abhaltung von Vorlesungen im Distanz-Modus ist verpflichtend. Keine Ausnahmen Rr möglich. Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 5 von 10 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!
4.2 Abhaltung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen OHNE La- borcharakter Hierunter fallen z.B. Rechenübungen, integrierte Lehrveranstaltungen, Seminare, etc. Ampelfarbe Maßnahme Ein Präsenzanteil von mindestens 50% ist vorzusehen. Bei Präsenz gilt das Tragen Gg eines MNS und die Einhaltung von mindestens 1 m Abstand. Es kann auf 100% Distanz-Modus umgestellt werden. Bei Präsenz gilt das Tragen Gg einer FFP2 Maske, außer am zugewiesenen Sitzplatz und die Einhaltung von min- destens 1 m Abstand. Es ist verpflichtend auf Distanz-Modus umzustellen, wobei gegebenenfalls ein klei- ner Anteil, z.B. die Abhaltung von nicht digital substituierbaren schriftlichen Kennt- oo nisnachweisen in Präsenz möglich ist (bewilligungspflichtig). Das Tragen von FFP2 Masken, außer am zugewiesenen Sitzplatz und die Einhaltung von mindestens 1,5 m Abstand ist verpflichtend. Rir Es ist verpflichtend auf Distanz-Modus umzustellen. Keine Ausnahmen möglich. 4.3 Übungen mit Laborcharakter Ampelfarbe Maßnahme Diese sind jedenfalls in Präsenz abzuhalten. Für Laborübungen ist entsprechend dem QM-Dokument „Allgemeine Maßnahmen“ mindestens eine Fläche von 8 - 10 m2 pro Person vorzusehen. Gruppengrößen sind ggf. an die Raumsituation anzupassen (Bewilligung durch das Rektorat nötig!). Wenn die Mindestabstände von 1 m nicht eingehalten werden können, ist ein MNS zu tragen. Situationsbezo- Gg gen sind gegebenenfalls weitere Sicherheits- und Teilnehmerkonzepte unter Be- rücksichtigung der Raumgrößen und Abstandssituation zu entwickeln. Diese Re- geln gelten sinngemäß auch für die Anfertigung von Bachelor- und Masterarbeiten, sofern diese experimenteller Natur sind bzw. die Anwesenheit der/des Studieren- den an der Universität zwingend notwendig ist. Diese sind jedenfalls in Präsenz abzuhalten. Für Laborübungen ist entsprechend dem QM-Dokument „Allgemeine Maßnahmen“ mindestens eine Fläche von 8 - 10 m2 pro Person vorzusehen. Gruppengrößen sind ggf. an die Raumsituation anzupassen (Bewilligung durch das Rektorat nötig!). Wenn die Mindestabstände von 1 m nicht eingehalten werden können, ist eine FFP2 Maske zu tragen. Situati- Gg onsbezogen sind gegebenenfalls weitere Sicherheits- und Teilnehmerkonzepte un- ter Berücksichtigung der Raumgrößen und Abstandssituation zu entwickeln. Diese Regeln gelten sinngemäß auch für die Anfertigung von Bachelor- und Masterarbei- ten, sofern diese experimenteller Natur sind bzw. die Anwesenheit Studierender an der Universität zwingend notwendig ist. Wenn ein alternativer digitaler Ersatz ohne signifikante Einschränkung der Lernziele möglich ist, sollten Übungen mit Laborcharakter auf Distanz-Modus umgestellt wer- den. Für Laborübungen in Präsenz ist entsprechend dem QM-Dokument „Allge- meine Maßnahmen“ mindestens eine Fläche von 8 - 10 m2 pro Person vorzusehen. oo Gruppengrößen sind ggf. an die Raumsituation anzupassen (Bewilligung durch das Rektorat nötig!). Situationsbezogen sind gegebenenfalls weitere Sicherheits- und Teilnehmerkonzepte unter Berücksichtigung der Raumgrößen und Abstandssitua- tion zu entwickeln. Diese Regeln gelten sinngemäß auch für die Anfertigung von Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 6 von 10 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!
Bachelor- und Masterarbeiten, sofern diese experimenteller Natur sind bzw. die An- wesenheit Studierender an der Universität zwingend notwendig ist. Das Tragen von FFP2 Masken, außer an zugewiesenem Sitzplatz und die Einhaltung von mindes- tens 1,5 m Abstand ist verpflichtend. Wenn möglich und vertretbar ist die LV (vorübergehend) auf ein digitales Format umzustellen bzw. sind die Präsenztermine auf einen späteren Zeitpunkt zu ver- Rir schieben. Nur in begründeten Ausnahmefällen (bewilligungspflichtig) kann die Ab- haltung von Präsenzlehrveranstaltungen wie bei Ampelfarbe Orange fortgesetzt werden. 4.4 Exkursionen und Geländeübungen Ampelfarbe Maßnahme Diese sind grundsätzlich möglich, wenn die entsprechenden Vorschriften der Mon- tanuniversität und vor Ort bzw. während der Reise eingehalten werden können. Gg gg Dabei müssen situationsbezogen eigene Sicherheits- und Teilnehmerkonzepte un- ter Berücksichtigung der Raumgrößen und Abstandssituation entwickelt werden. Die 2,5-G-Regel ist jedenfalls anzuwenden. Es dürfen keine Exkursionen und Geländeübungen abgehalten werden. Ausnah- men (bewilligungspflichtig) gelten bei Ampelfarbe Orange für Geländeübungen, oo Rr welche ohne Reisetätigkeit und Übernachtung durchgeführt werden können, und die örtlichen Gegebenheiten und Regelungen die Abhaltung erlauben. Es gelten dann die gleichen Regelungen wie für Übungen mit Laborcharakter. 5 MAẞNAHMEN UND ORGANISATION: PRÜFUNGEN Grundsätzlich gilt, dass sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungen für alle Ampelfarben im Dis- tanz-Modus abgehalten werden dürfen. Einzige Ausnahme sind kommissionelle Lehrveranstaltungsprü- fungen, welche jedenfalls in Präsenz stattfinden müssen. Der Zugang zu den Gebäuden der Montan- universität ist für Prüfungen nur unter Einhaltung der 2,5-G-Regel (geimpft – getestet – genesen) er- laubt. Die Prüfenden und Studierenden haben dabei selbstständig für einen Nachweis zu sorgen. Für die Ablegung von Prüfungen im Distanz-Modus gilt der aktuell gültige Satzungsteil der studienrechtli- chen Bestimmungen. Ampelfarbe Maßnahme Sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungen können in Präsenz oder im Dis- tanz-Modus durchgeführt werden. Bei Präsenz gilt das Tragen eines MNS (bei Gg Gg GELB FFP2 Maske), außer am zugewiesenen Sitzplatz und die Einhaltung des je- weiligen Mindestabstandes (1 m). Mündliche Prüfungen sind zwingend im Distanz-Modus abzuhalten. Dies gilt auch für kommissionelle Abschlussprüfungen, wie Masterprüfungen und Rigorosen. Schriftliche Prüfungen dürfen weiterhin unter Einhaltung der QM-Richtlinien und oo des Hörsaal-Belegungsplans für die Ampelfarbe Orange in Präsenz stattfinden. Das Tragen von FFP2 Masken, außer am zugewiesenen Sitzplatz und die Einhaltung von mindestens 1.5 m Abstand ist verpflichtend. Mündliche Prüfungen: wie Ampelfarbe Orange. Wenn möglich und vertretbar sind auch schriftliche Prüfungen auf Distanz-Modus umzustellen oder auf einen späte- Rir ren Zeitpunkt zu verschieben. Bereits vor der Ampelschaltung terminisierte schrift- liche Prüfungen dürfen weiterhin in Präsenz abgehalten werden. Das Tragen von FFP2 Masken, auch am zugewiesenen Sitzplatz ist verpflichtend. Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 7 von 10 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!
6 HÖRSAALBELEGUNG Die jeweilige Hörsaalbelegung entsprechend der aktuellen Ampelfarbe ist dem Hörsaal-Belegungsplan auf der QM Homepage zu entnehmen. Allgemein gilt bezogen auf die Gesamtkapazität für die Ampel- farben Grün und Gelb eine 50% Belegung (Schachbrettmuster), und für Orange/Rot eine 25% Bele- gung. 7 CONTACT TRACING Die Montanuniversität ist verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde – der BH Leoben – im Zuge eines COVID-Verdachtsfalles in einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung eine Teilnehmerliste und ei- nen Sitzplan zu übermitteln. Das bedeutet, dass Studierende nur dann berechtigt sind, an einer Präsenz- lehrveranstaltung teilzunehmen, wenn sie der Aufzeichnung und Speicherung dieser Daten für die ge- setzlich vorgeschriebene Zeit zustimmen. Dies muss den Studierenden explizit zur Kenntnis gebracht werden, zusammen mit den Informationen darüber, welche Daten für wie lange gespeichert werden. Für das Contact Tracing zu einer Lehrveranstaltung sind die LV-Leiter*innen verantwortlich, ebenso für die Einhaltung des Datenschutzes und das zeitgerechte Vernichten dieser Daten. Für Vorlesungen müssen diese Daten nach 14 Tagen vernichtet werden, für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen mit Anwe- senheitspflicht können die Teilnehmerlisten für mindestens ein halbes Jahr aufbewahrt werden (siehe UG 2002 §84(1)). Contact Tracing bei Lehrveranstaltungen (LV) oder Prüfungen in zentralen Hörsälen mit dem Stu- dentischen An- und Abmeldesystem (SAAS): Für alle zentral verwalteten Hörsäle existiert ein Hörsaalbelegungsplan (siehe Hörsaal-Bele- gungsplan) mit nummerierten Sitzplätzen. Nur grün (bei Ampelfarbe GRÜN oder GELB), bzw. orange (bei Ampelfarbe ORANGE) markierte Sitzplätze dürfen bei gegebener Ampelfarbe benutzt werden. Alle zentral verwalteten Hörsäle sind außerdem mit elektronischen Türschildern ausgestattet, mit Informationen zur aktuellen Lehrveranstaltung oder Prüfung. Diese Türschilder dienen gleichzeitig als Kartenlesegeräte. Idealerweise erfolgt das Contact Tracing daher über das SAAS-System der Montanuniversität (https://saas.unileoben.ac.at). Dabei werden die Studierenden beim „Einchecken“ (= Hinhalten des Studierendenausweises an das Türschild) re- gistriert und außerdem wird eine Sitzplatznummer im Hörsaal zugewiesen. Die Abmeldung erfolgt am Ende der Lehrveranstaltung entweder wiederum individuell durch die Studierenden („Aus- checken“) oder zentral durch die LV-Leiter*innen. Die LV-Leiter*innen verwalten die Kontaktda- tenbank und stellen sie im Verdachtsfall dem Corona-Krisenteam zur Weiterleitung an die Be- hörde zur Verfügung. Bei großen Lehrveranstaltungen (> 30 Teilnehmer) ist es empfehlenswert, eine Ordnungsperson (z.B. studentische Mitarbeiter*innen) am Eingang zum jeweiligen Hörsaal zu positionieren, um einen geregelten Zu- und Abgang zu gewährleisten. Weitere Möglichkeiten für das Contact Tracing bei Lehrveranstaltungen oder Prüfungen in de- zentralen Seminar- oder Praktikumsräumen, welche nicht in das SAAS-System eingebunden sind, oder für Lehrveranstaltungen, wo eine Nutzung des SAAS-Systems nicht möglich oder zweckmäßig erscheint. Hierfür sind von den LV-Leiter*innen entsprechende alternative Konzepte für die Erstellung von Teilnehmerlisten und die Dokumentation von Sitzplänen zu erarbeiten, z.B. LV-Leiter*innen rufen angemeldete Studierende auf und die anwesenden Studierenden geben den eingenommenen Sitzplatz bekannt. Der 2,5-G-Nachweis ist von den LV-Leitern zu überprüfen. Contact Tracing bei Laborpraktika: Hier sind in den Listen jene Studierende als K1-Kontaktgruppe zu führen, welche >15 min in einem Abstand
8 HYGIENEREGELUNGEN Ampelfarbe Maßnahme Es findet eine zentrale Reinigung und Desinfektion der Hörsäle einmal täglich statt. Es gibt jedoch KEINE zentrale Zwischenreinigung der Hörsäle nach einer Lehrver- anstaltung bzw. Prüfung. Die Leiter*innen der Lehrveranstaltungen und Prüfungen Gg Gg sind für das Lüften vor, gegebenenfalls während und danach sowie die Einhaltung der Sicherheitsregeln verantwortlich. Die Studierenden sind für die Reinigung / Des- infektion ihres Platzes vor und nach dessen Nutzung zuständig. Desinfektionstü- cher werden in ausreichender Menge zentral bereitgestellt. Es findet eine zentrale Reinigung bzw. Desinfektion, sowie Reinigung der Räume oo Rir nach jeder LV bzw. Prüfung statt. Entsprechende Zeitfenster sind bei der Planung mit zu berücksichtigen. 9 MITGELTENDE DOKUMENTE Link Bezeichnung 278. Verordnung: 2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2. Bundesgesetzblatt II Nr. 278/2021 COVID-19-Öffnungsverordnung in der jeweils gültigen Fas- sung Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vom 31. Bundesgesetzblatt B-KUVG Mai 1967 in der jeweils gültigen Fassung „COVID-19: Leitfaden für den gesicherten Hochschulbe- COVID-19: Leitfaden für den gesicher- trieb“ des Bundesministeriums Bildung Wissenschaft und ten Hochschulbetrieb Forschung Empfehlungen des BMBWF zum Schutz vor einer COVID- Hygienehandbuch zu Covid-19 19-Ansteckung in Universitäten und Hochschulen Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz In- Bundesministerium formationen zum Corona Virus Allgemeine Maßnahmen im Universitätsbetrieb der Montan- Allgemeine Maßnahmen universität Leoben während der COVID-Pandemie – Am- pelstatus in der jeweils gültigen Fassung Universität CORONA SARS-COV-2 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen, Mitteilungs- Mitteilungsblätter blatt 92. Stück 2009/2010, in der jeweils gültigen Fassung, insb. §§ 1, 16 und 36. Nr. QM-Dokument Bezeichnung Verhalten im Richtlinie zum Verhalten im COVID-Fall Beilage COVID-Fall Vor Ort Antigen- Vor Ort Antigentestung Beilage testung Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 9 von 10 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!
HM1 Beilage Mund-Nasen-Schutz HM2 Beilage Händewaschen HM3 Beilage Desinfektion HM4 Beilage Raumlüftung HM5 Beilage Handschuhe HM6 Beilage Flyer HM7 Beilage Herstellung und Verwendung von Desinfektionsmitteln Hörsaal-Bele- Beilage Übersicht zur Belegung der zentral verwalteten Hörsäle gungsplan Ampelplan Lehre Beilage Zusammenfassung zur Lehre nach Ampelstatus 10 INKRAFTTRETEN UND ÄNDERUNGSVERFOLGUNG Revision Datum Erstellt von Änderungen - 25.09.2020 Ch. Leitold (QM) Erstversion O. Paris (Studiendekan, TFL) 01 16.11.2020 Ch. Leitold (QM) Adaptierungen die Ampelfarbe ROT be- O. Paris (Studiendekan, TFL) treffend 02 08.02.2021 Ch. Leitold (QM) Adaptierungen hinsichtlich FFP2-Mas- O. Paris (Studiendekan, TFL) kenpflicht und vor Ort Antigentestung 03 17.06.2021 Ch. Leitold (QM) Überarbeitung des Dokuments hinsicht- O. Paris (Studiendekan, TFL) lich der gesetzlichen Gegebenheiten (3- G-Regelung) und Adaptierungen die Ampelfarben gelb und grün betreffend 04 01.07.2021 Ch. Leitold (QM) Ergänzungen hinsichtlich der gesetzli- O. Paris (Studiendekan, TFL) chen Gegebenheiten (3-G-Regelung und vor Ort Antigentestung) und Flexibi- lisierung der Hörsaal Belegungspläne 05 29.09.2021 Ch. Leitold (QM) Abänderungen entsprechend der ge- O. Paris (Studiendekan, TFL) setzlichen Gegebenheiten 06 09.11.2021 Ch. Leitold (QM) Änderungen hinsichtlich der Umstellung O. Paris (Studiendekan, TFL) auf 2,5G 07 15.11.2021 Ch. Leitold (QM) Einbindung des Satzungsteils zu den O. Paris (Studiendekan, TFL) studienrechtlichen Bestimmungen Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 10 von 10 Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!
Sie können auch lesen