PRÜFUNGSORDNUNG der Fachhochschule Kärnten - Version 4 24.7.2013

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PRÜFUNGSORDNUNG
der Fachhochschule Kärnten

         Version 4
         24.7.2013
Richtlinie - RE-R03                                     Seite 1 von 18 Vers.: 4

   Titel: Prüfungsordnung                                  Datum: 24.07.2013

1. Zweck und Geltungsbereich
    Die    vorliegende       Prüfungsordnung   der    FH     Kärnten   gilt   für   alle    Studiengänge   der
    Fachhochschule Kärnten.

2. Verantwortliche Stelle & Team
    Rektorat, FH-Kollegium.

3. Mitgeltende Dokumente, Rahmenbedingungen
   -    FHStG idgF

4. Ziele und Messgrößen
    Prüfungsordnung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen.

5. Begriffe
    FHStG        Fachhochschulstudiengesetz

6. Änderungshinweise zu Vorversion
                 geänderte
Version                               Art der Änderung
                 Seiten

   1             -                    Neuerstellung

                 2                    Zweck und Geltungsbereich der Prüfungsordnung
   2             9                    Wiederholung von Prüfungen
                 17                   Studiengangsspezifische Prüfungsrichtlinie
                                      Nachträgliche Richtigstellung Punkt III/3.d (Hinweis in
   3             9
                                      Kollegiumssitzung am 23.1.13 zum Beschluss am 5.12.12)
                                       Änderungen gemäß Kollegiumsbeschluss am 24.7.13:
                                      - Prüfungsordnung (statt Rahmenprüfungsordnung)
                                      - Bachelorarbeiten als vorwissenschaftliche Arbeiten
   4             alle                 - III 1 g) Kriterien für Beendigung des Studiums
                                      - III 3 d) Begründung für Entscheid zur Wiederholung eines
                                         Studienjahres
                                      - VII 1 e) Angabe von Fristen

7. Verteiler
    -     Intranet QM-Library, Freigabe zur Ansicht für alle MitarbeiterInnen und Studierenden

8. Verzeichnis der Abkürzungen
    eine Abkürzungen

   Erstellung:   E. Hochmüller                 Geprüft:   D. Brodel                        Datum:   13.06.2012
   EFQM-Kriterium:      5. Prozesse            Freigabe:   Kollegium                       Datum:   13.06.2012
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   Titel: Prüfungsordnung                                   Datum: 24.07.2013

    I. Allgemeine Bestimmungen
    1. Zweck und Geltungsbereich der Prüfungsordnung

a) Diese Prüfungsordnung           gilt   für     sämtliche      Fachhochschul-Studiengänge       an   der
   Fachhochschule Kärnten.

b) Die Prüfungsordnung regelt die Durchführung und Bewertung von Prüfungen aller FH-
   Studiengänge auf Basis des FHStG idgF. sowie der Akkreditierungsrichtlinien.

c) Diese Prüfungsordnung ist als Rahmenprüfungsordnung zu verstehen. Sie wird durch
   studiengangsspezifische Prüfungsrichtlinien ergänzt werden.

d) Die jeweils gültige Fassung dieser Prüfungsordnung und der studiengangspezifischen
   Prüfungsrichtlinien ist allen Studierenden und Lehrenden in geeigneter Weise zur Kenntnis zu
   bringen.

    2. Ziel und Zweck von Prüfungen

a) Prüfungen dienen der Feststellung, ob der/die Studierende die im jeweiligen Prüfungsfach
   gesetzten Studienziele erreicht hat.

b) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Studienzielen und Studieninhalten der
   einzelnen Fächer laut Studienplan.

    3. Prüfungsorgane

a) Die Prüfungsorgane sind:
    a. Leiter/in des Fachhochschul-Studiengangs (Studiengangsleitung):
      Der Studiengangsleitung obliegen die folgenden Agenden lt. §10(5) 1 bis 3 FHStG (2011):
       i. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
      ii. die Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;
      iii. die Aberkennung von Prüfungen.
    b. Prüfungsadministration:
      Die Prüfungsadministration erfolgt durch die jeweilige für den Studiengang zuständige
      Administration. Ihr obliegt die administrative Unterstützung in der Organisation und
      Durchführung von Prüfungen, die Entgegennahme von Anträgen und die
      Benachrichtigungen der Studierenden in Prüfungsangelegenheiten.
    c. PrüferInnen:
      Den PrüferInnen obliegen die Aufgabenstellung und die Bewertung der Prüfungsleistungen
      und der sonstigen Leistungsnachweise. Bei studienbegleitenden Leistungsnachweisen im
      Rahmen einer Lehrveranstaltung gilt die Lehrperson oder Gruppe von Lehrpersonen, die
      die Lehrveranstaltung durchführt, als zum/zur Prüfer/in und Aufgabensteller/in bestellt.
      Als PrüferIn darf nur bestellt werden, wer eine einschlägige Lehrtätigkeit an einer in- oder
      ausländischen Hochschule (Universität, Fachhochschule) ausübt oder ausgeübt hat oder

   Erstellung:   E. Hochmüller                  Geprüft:   D. Brodel                  Datum:   13.06.2012
   EFQM-Kriterium:   5. Prozesse                Freigabe:   Kollegium                 Datum:   13.06.2012
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      einschlägige Kompetenzen in der beruflichen Praxis oder Ausbildung nachgewiesen sind.
      Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die
      durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Diese
      Voraussetzungen gelten entsprechend für die Befugnis zur Abnahme von studien-
      begleitenden Leistungsnachweisen.
      Die PrüferInnen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
      Wenn ein/eine Prüfer/in einen Prüfungstermin nicht wahrnehmen kann (z.B. wegen
      Krankheit), kann dieser/diese bei der Prüfung von einem/einer anderen Prüfer/in vertreten
      werden, der/die ebenso die für PrüferInnen geltenden Voraussetzungen erfüllt. Die reine
      Prüfungsaufsicht einer schriftlichen Prüfung kann durch eine Person erfolgen, welche die
      für PrüferInnen geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt.
   d. Prüfungssenat:
      Der Prüfungssenat wird je Kandidat/in einer kommissionellen Prüfung bestellt. [FHStG2011:
      §16(5)] Er wird von der Studiengangsleitung eingesetzt.
      Die Mitglieder des Prüfungssenats müssen die für PrüferInnen geltenden allgemeinen
      Voraussetzungen (siehe c) erfüllen.
      In der Regel besteht der Prüfungssenat aus einem/einer Vorsitzenden und mindestens 2
      weiteren Mitgliedern. [FHStG2011: §15(3)]
      Bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder ist dem/der Vorsitzenden               des
      Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht eingeräumt. [FHStG2011: §15(3)]
      Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu
      sein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von elektronischen
      Medien nachgekommen werden. [FHStG2011: §15(3)]
      Alle Mitglieder des Prüfungssenats sind grundsätzlich frageberechtigt.
   e. Ständiger Prüfungsausschuss des Fachhochschul-Studiengangs:
      Laut FHStG (2011) §16(5) besteht die Prüfungskommission aus allen für die kommissionel-
      len Prüfungen in Frage kommenden Personen. An jedem Studiengang kann ein ständiger
      Prüfungsausschuss bestehend aus einer Teilmenge der Mitglieder der Prüfungs-
      kommission eingerichtet werden, der der Studiengangsleitung beratend und entscheidungs-
      vorbereitend zur Verfügung steht. Einrichtung, Zusammensetzung und Aufgaben dieses
      ständigen Prüfungsausschusses sind in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien
      zu regeln.
   f. GutachterInnen:
      Den GutachterInnen obliegt die Beurteilung von studentischen wissenschaftlichen und
      vorwissenschaftlichen Arbeiten. Sämtliche als GutachterInnen bestellten Personen müssen
      die Qualifikationserfordernisse erfüllen, die für PrüferInnen (siehe c.) gelten.

   Alle mit Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind gegenüber Dritten bezüglich der
   Prüfungsleistungen von PrüfungskandidatInnen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

   4. Leistungsbeurteilung nach Art der Lehrveranstaltung

a) Grundsätzlich werden an der FH Kärnten folgende Arten von Lehrveranstaltungen mit
   entsprechenden Leistungsbeurteilungen abgehalten:

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    a. Vorlesungen:
      Die Leistungsbeurteilung bei Vorlesungen kann in einer mündlichen oder schriftlichen Prü-
      fung von Einzelleistungen vorgenommen werden; es sind auch mehrere Teilprüfungen
      zulässig.
    b. Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, wie integrierte Lehrveranstaltungen, Seminare,
       Praktika, Übungen, Laborübungen, usw.:
      Die Leistungsbeurteilung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt aufgrund
      studienbegleitender Leistungsnachweise während der gesamten Dauer der entsprechen-
      den Lehrveranstaltung.
      Studienbegleitende Leistungsnachweise können auf folgende Weise erbracht werden:
           i.    schriftliche Leistungsnachweise, z.B. Klausuren, Dokumentationen, Seminar-
                 arbeiten, Projektarbeiten, Feldarbeiten
          ii.    mündliche Leistungsnachweise, z.B. Befragungen, Diskussionsbeteiligung,
                 Mitarbeit, Referate
          iii.   praktische/konstruktive/experimentelle Leistungsnachweise, z.B. Durchführung
                 von Versuchen, Laborexperimente
    c. Berufspraktikum:
      Das Berufspraktikum wird aufgrund von studienbegleitenden Leistungsnachweisen (in
      Analogie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen) beurteilt. Regelungen, die die
      Ziele,   zeitliche    Organisation,    Dauer,    Praktikumsvergabe,      Betreuung    und
      Beurteilungskriterien von Berufspraktika betreffen, sind – sofern sie nicht im Studienplan
      enthalten sind – in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien darzulegen.

b) Für eine detaillierte Beschreibung dieser und weiterer Lehrveranstaltungstypen, die an den
   einzelnen FH-Studiengängen angeboten werden, wird auf den jeweiligen Studienplan
   verwiesen.

c) Die Angabe des Anteils der [AR:II.F.7.c] Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs-
   charakter ist aus dem jeweiligen Studienplan ersichtlich.

d) Der Studienplan ist den Studierenden und Lehrenden des Fachhochschul-Studienganges in
   geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

    II. Allgemeine Regelungen zu Prüfungen
Die folgenden allgemeinen Bestimmungen betreffen            Lehrveranstaltungsprüfungen     und
kommissionelle Abschlussprüfungen gleichermaßen.

    1. Durchführung und Organisation von Prüfungen

a) Prüfungstermine sind rechtzeitig kundzumachen. [FHStG2011: §13(3)] Termine von Lehr-
   veranstaltungsprüfungen sind in der Regel mindestens 2 Wochen vorher bekanntzugeben. Bei
   Blocklehrveranstaltungen kann der erste Prüfungstermin in Ausnahmefällen direkt im
   Anschluss an den Lehrveranstaltungsblock angesetzt werden. Termine von kommissionellen
   Abschlussprüfungen sind mindestens 3 Wochen vorher nachweislich bekanntzugeben.

b) Die Bekanntgabe der Prüfungstermine an Studierende obliegt der Prüfungsadministration.
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c) Termine von nicht kommissionellen Lehrveranstaltungsprüfungen (in der Regel Erst- und
   Zweittermine) müssen in geeigneter Weise den Studierenden zur Kenntnis gebracht werden
   (z.B. durch Eintrag in das Studiengangsverwaltungssystem aCTIons unter Verwendung der E-
   Mail-Notifikationsfunktionalität). Termine von kommissionellen Wiederholungs- und Abschluss-
   prüfungen werden den Studierenden nachweislich zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus sind
   Termine von mündlichen kommissionellen Prüfungen durch Aushang öffentlich ersichtlich zu
   machen.

d) Prüfungsergebnisse sind innerhalb von 4 Wochen der Prüfungsadministration mitzuteilen.
   Diese Frist kann in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien auf einen Zeitraum
   zwischen 2 und 6 Wochen geändert werden, wenn gewährleistet ist, dass die
   Ergebnisbekanntgabe jedenfalls spätestens binnen 4 Wochen nach Ablauf des Semesters, in
   dem die Leistung erbracht wurde, erfolgt. Die Prüfungsadministration gibt die Ergebnisse
   ausschließlich durch deren Eintragung in das Studiengangsverwaltungssystem aCTIons
   bekannt.

e) Zwischen der Bekanntgabe der Beurteilung und dem nächsten Wiederholungstermin der
   Prüfung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen in
   nachweislicher Absprache zwischen Studierenden und PrüferIn verkürzt werden.

f)   Der konkrete Zeitrahmen für Wiederholungen von Prüfungen ist von der Studiengangsleitung
     festzusetzen und hat sich an Umfang und Schwierigkeit der Prüfung zu orientieren.
     [FHStG2011: §13(3)] Der/die dazu bestellte PrüferIn erhält ein Vorschlagsrecht für diesen
     Zeitrahmen.

g) Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen
   Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann. [FHStG2011:
   §15(1)] Die Zulassung von Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe
   des Prüfungsergebnisses.

h) Der Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der
   Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des
   Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des
   Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative
   Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer
   mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung bzw. der Beratung des Prüfungssenates
   dem/der Studierenden bekannt zu geben. [FHStG2011: §15(2)]

i)   Schriftliche Prüfungen zur Überprüfung von Einzelleistungen werden unter Aufsicht abgelegt.
     Zu spätes Erscheinen verlängert nicht automatisch die Bearbeitungszeit. Das Verlassen des
     Raumes ist nur mit Erlaubnis eines/einer Aufsichtsführenden zulässig. Es besteht die
     Möglichkeit der Aufsicht durch eine fachfremde Person.

j)   Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu
     gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der
     Beurteilung verlangen. [FHStG2011: §13(6)]

k) Prüfungsprotokolle und Beurteilungsunterlagen sind ein Jahr ab der Bekanntgabe der
   Beurteilung aufzubewahren. [FHStG2011: §13(7)]

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     2. Leistungsbeurteilung von Prüfungen

a) Die Bewertung von nicht kommissionellen Prüfungen obliegt den jeweils bestellten
   PrüferInnen. Bei Lehrveranstaltungen sind die LehrveranstaltungsleiterInnen automatisch als
   PrüferInnen bestellt.

b) Die Bewertung von kommissionellen Wiederholungsprüfungen von Lehrveranstaltungen und
   kommissionellen Abschlussprüfungen (Bachelorprüfungen, kommissionelle Masterprüfungen)
   obliegt dem Prüfungssenat. Die Beratung und Abstimmung erfolgt in einer an die Prüfung
   anschließenden Sitzung des Prüfungssenats unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

c) Es gilt immer das Ergebnis des zuletzt abgelegten Prüfungstermins.

     3. Akademische Redlichkeit

a) Die Studierenden sind zu akademischer Redlichkeit verpflichtet. Diese schließt Verhaltens-
   weisen wie Abschreiben, Täuschung, Plagiarismus, die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
   und Beihilfe zu solchen Verhaltensweisen aus.

b) Jede(r) Studierende, der/die sich akademisch unredlich verhält, muss mit folgenden
   Konsequenzen in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes rechnen:
     a. Aberkennung der Prüfungsleistung bei gleichzeitigem Verlust dieses Prüfungsantrittes (vgl.
        3.c)
     b. Wiederholung eines Studienjahres
     c. Ausschluss vom Fachhochschul-Studium
     Über a entscheidet der/die PrüferIn; über b und c entscheidet die Studiengangsleitung.

c) Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen bzw. vorwissenschaftlichen
   Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung
   unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt
   wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. [FHStG2011: §20]

d) Täuschungshandlungen bei der Abfassung von studentischen wissenschaftlichen und
   vorwissenschaftlichen    Arbeiten    (siehe   V.   „Studentische  wissenschaftliche   und
   vorwissenschaftliche Arbeiten“) - wie zum Beispiel Plagiate oder falsch ausgewiesene
   Fußnoten - sind von den GutachterInnen im Rahmen der Benotung zu berücksichtigen. Bei
   Vorliegen schwerwiegender Täuschungshandlungen hat die Studiengangsleitung die
   studentische Arbeit für ungültig zu erklären, dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag ein
   neues Thema zuzuweisen und dafür GutachterInnen zu bestellen.

e) Jede Prüfung oder wissenschaftliche bzw. vorwissenschaftliche Arbeit, deren Beurteilung für
   ungültig erklärt wurde, ist im Studiengangsverwaltungssystem aCTIons mit „ungültig lt. § 20
   FHStG2011“ zu kennzeichnen.

f)   Gegen die Entscheidung eines Prüfers/einer Prüferin eine Prüfung wegen Erschleichens nicht
     zu benoten, kann der/die Kandidat/-in bei Studiengangsleitung Einspruch erheben. Vor einer
     Entscheidung der Studiengangsleitung in dieser Angelegenheit erhält jede/-r betroffene
     Studierende die Gelegenheit zur Stellungnahme.

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     4. Gültigkeit von Prüfungen

a) Alle im Rahmen der Prüfungsordnung ordnungsgemäß abgelegten Prüfungen sind gültig.

b) Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer
   negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden
   innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht
   werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung
   durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Fachhochschul-Kollegium einzubringen. Bis zur
   Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen
   weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die
   zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen. [FHStG2011: §21]

     III.      Lehrveranstaltungsprüfungen
     1. Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungsprüfungen

a) Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden und Beurteilungskriterien) und
   Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise
   zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. [FHStG2011: §13(4)] Grundsätzlich ist
   zwischen Lehrveranstaltungen mit abschließender, den gesamten Stoff der Lehrveranstaltung
   umfassender Prüfung und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter zu
   unterscheiden (siehe I.4.a). [AR:II.E.2.a]

b) Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine
   Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen
   Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine
   abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. [FHStG2011: §13(2)]

c) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist für Studierende verpflichtend. Studierenden-
   vertreterInnen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben von dieser Anwesenheitspflicht aus-
   genommen. Die Studiengangsleitung kann eine lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheits-
   vorgabe festlegen. Zu Beginn aller Lehrveranstaltungen muss den Studierenden die jeweilige
   lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe durch den/die Leiter/in der Lehr-
   veranstaltung bekannt gegeben werden. Die Festlegung der Anwesenheitsvorgabe kann von
   der Studiengangsleitung an die Lehrenden delegiert werden. Das Nichterfüllen der
   lehrveranstaltungsbezogenen Anwesenheitsvorgabe ist mit einer negativen Beurteilung der
   Lehrveranstaltung gleichzusetzen. [AR:II.F.2]

d) Die Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die
   prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden. [FHStG2011: §13(1)]

e) Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen
   je Semester und Studienjahr vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne
   Semesterverlust möglich ist. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang
   jeden Semesters anzusetzen (siehe auch III.1.h). [FHStG2011: §13(3)]

f)   Den Erst- und Zweittermin von Lehrveranstaltungsprüfungen legt der/die Leiter/in der
     Lehrveranstaltung in der Regel in Absprache mit der offiziell gewählten Jahrgangsvertretung
     fest. Wenn es zweckmäßig ist, kann die Studiengangsleitung dafür Prüfungszeiträume vorab

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   festlegen. Der zweite Wiederholungstermin (kommissionelle Wiederholungsprüfung - siehe
   III.3. „Wiederholung von Prüfungen“) ist von der Studiengangsleitung festzusetzen.

g) Jede Lehrveranstaltungsprüfung muss bis spätestens zum Ende des Folgesemesters (Beginn
   des übernächsten Semesters) abgeschlossen sein. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine
   bewertbare Leistung vor, so ist der erste Prüfungs-/Abgabetermin wegen Fristüberschreitung
   mit „nicht genügend lt. PO III.1.g“ zu beurteilen und damit verwirkt.
   Liegt bei nicht positiv beurteiltem ersten Prüfungsantritt bis zwei Monate nach diesem Zeitpunkt
   keine zweite bewertbare Leistung vor, so ist der zweite Prüfungs-/Abgabetermin wegen
   Fristüberschreitung mit „nicht genügend lt. PO III.1.g“ zu beurteilen und damit verwirkt.
   Liegt bei nicht positiv beurteiltem zweiten Prüfungsantritt bis zum Ende des zweiten auf
   eine/ein Lehrveranstaltung/Projekt folgenden Semesters keine erfolgreich abgelegte
   kommissionelle Wiederholungsprüfung vor, so ist die kommissionelle Wiederholungsprüfung
   wegen Fristüberschreitung mit „nicht genügend lt. PO III.1.g“ zu beurteilen und führt somit zu
   den in III.3.d beschriebenen Konsequenzen.
   Bei Vorliegen von Härtefällen können Studierende einen begründeten schriftlichen Antrag auf
   Verlängerung dieser Fristen an die Studiengangsleitung stellen.

h) Die Teilnahme an Prüfungsterminen ist für Studierende verpflichtend. Für Lehrveranstaltungs-
   prüfungen werden grundsätzlich alle Studierenden zum ersten Prüfungstermin durch die Prü-
   fungsadministration angemeldet. Zum zweiten Prüfungstermin müssen all jene Studierenden
   antreten, die bisher noch keine positive Beurteilung haben. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls
   durch die Prüfungsadministration. Falls zwei Ersttermine zur Wahl angeboten werden können,
   ist dies in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien gesondert zu regeln.

    2. Leistungsbeurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen

a) Die Benotung hat im österreichischen Notensystem (1 bis 5) zu erfolgen. [FHStG2011: §17(1)]

b) Wenn die Beurteilung nach dem österreichischen Notensystem unmöglich oder unzweckmäßig
   ist, hat die positive Beurteilung "mit Erfolg teilgenommen" zu lauten; im negativen Fall gelten
   die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit
   immanentem Prüfungscharakter. [FHStG2011: §17(1)]

c) Eine Lehrveranstaltungsprüfung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit der Note
   „genügend“ (4) bewertet wurde.

d) Das nicht ausreichend begründete Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin ist mit der Note
   „nicht genügend“ zu beurteilen.

e) Die Gründe für das Fernbleiben müssen dem/der Prüfer/in im Wege der
   Prüfungsadministration unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im
   Krankheitsfall ist die Prüfungsadministration oder der/die Prüfer/in unverzüglich zu
   verständigen (falls zumutbar, fernmündlich oder per eMail rechtzeitig vor dem jeweiligen
   Prüfungstermin); der Prüfungsadministration ist innerhalb von 7 Kalendertagen ein ärztliches
   Attest vorzulegen. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss
   unverzüglich bei dem/der PrüferIn oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden; die
   Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung gegenüber dem/der Prüfer/in (ggf. im Wege
   der Prüfungsadministration) bleibt unberührt.

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    3. Wiederholung von Prüfungen

a) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal
   wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen
   ist, die mündlich und/oder schriftlich durchgeführt werden kann. [FHStG2011: §18(1)]

b) Mündliche kommissionelle Wiederholungsprüfungen finden vor einem Prüfungssenat (siehe
   I.3.a.d. „Prüfungssenat“) statt.

c) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit
   immanentem       Prüfungscharakter   eine    negative   Beurteilung   oder    wurde    die
   lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe nicht erfüllt, so ist dem/der Studierenden
   eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1.
   Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt
   automatisch eine kommissionelle Prüfung (2. Wiederholung). [FHStG2011: §18(2)]

d) Bei einer nicht bestandenen kommissionellen Prüfung besteht die Möglichkeit der einmaligen
   Wiederholung eines Studienjahres gemäß VI.2. „Wiederholung eines Studienjahres“. Wird die
   Wiederholung nicht binnen einer von der Studiengangsleitung festzulegenden Frist beantragt
   oder von der Studiengangsleitung nicht genehmigt, führt eine nicht bestandene kommissionelle
   Wiederholungsprüfung zum Ausschluss. Die von der Studiengangsleitung gesetzte Frist darf
   einen Zeitraum von 2 Wochen nicht unterschreiten. Die Entscheidung der Studiengangsleitung
   soll in erster Linie auf einer Erfolgsprognose für die beantragte Wiederholung des
   Studienjahres basieren. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere:
        der bisherige Notenschnitt;
        die Anzahl der bisher negativ beurteilten Prüfungen;
        die Anzahl der bisherigen kommissionellen Prüfungen;
        die Anzahl der noch offenen Lehrveranstaltungen;
        die Anzahl der zu wiederholenden Prüfungen des Studienjahres, wobei
          Lehrveranstaltungen, die mit „Genügend“ abgeschlossen wurden, jedenfalls zu
          wiederholen und Lehrveranstaltungen, die mit „Gut“ oder „Sehr Gut“ abgeschlossen
          wurden, jedenfalls nicht zu wiederholen sind;
        die Glaubhaftmachung des Studierenden auf einen positiven Erfolg der Wiederholung,
          wobei vor allem zu berücksichtigen ist, ob der Studierende konkrete Anhaltspunkte für
          den seiner Meinung nach zu erwartenden positiven Erfolg vorlegen kann.
   Die Studiengangsleitung hat für ihre Entscheidung auch die Meinung betroffener Lehrender
   des Studiengangs zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist als Bescheid zu formulieren. Im
   Falle einer Zurückweisung des Antrags ist eine ausführliche Begründung anzugeben.

e) Die Wiederholung einer bereits positiv absolvierten Prüfung ist grundsätzlich nicht möglich.
   Sollten studiengangsspezifische Prüfungsrichtlinien Ausnahmen dazu vorsehen, ist der
   ursprüngliche Antritt auf die Anzahl der Wiederholungen anzurechnen und gilt jedenfalls die
   Beurteilung des jüngsten Prüfungsantritts.

    4. Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

a) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der
   lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse
   mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden
   Lehrveranstaltungen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung
   der    Gleichwertigkeit  sind    positiv   absolvierte   Prüfungen   anzuerkennen.      Eine
   Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen. [FHStG2011: §12(1)]

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b) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die An-
   rechnung von Lehrveranstaltungen bzw. des Berufspraktikums zu berücksichtigen
   [FHStG2011: §12(2)]. Im Falle der Anrechnung von Lehrveranstaltungen aufgrund beruflich
   oder anderweitig erworbener Kenntnisse kann eine Wissensüberprüfung vorgenommen
   werden.

c) Der Antrag des/der Studierenden zur Anerkennung von Prüfungsleistungen zu einzelnen Lehr-
   veranstaltungen muss spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung eingebracht
   werden.

d) Der Antrag des/der Studierenden ist über die Prüfungsadministration an die Studiengangs-
   leitung zu richten, die über die Anerkennung unter Anhörung der zuständigen Lehr-
   veranstaltungsleiterInnen entscheidet.

e) Im Falle der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen wird
   keine Note übernommen. Auf Zeugnissen und Erfolgsnachweisen wird statt einer Note die
   Bezeichnung „angerechnet“ angeführt.

    IV.       Abschlussprüfungen
Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Prüfung ist eine Gesamtprüfung
(„Masterprüfung“), die sich aus der Abfassung einer Masterarbeit und einer kommissionellen
Prüfung („kommissionelle Masterprüfung“) zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudien-
gängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im
Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bachelorarbeiten); die abschließende
Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung („kommissionelle Bachelorprüfung“).
[FHStG2011: §3(2)6]

Bachelorprüfungen, die Fachhochschul-Bachelorstudien abschließen, und Masterprüfungen, die
Fachhochschul-Masterstudiengänge abschließen, werden im folgenden unter dem Begriff
„Abschlussprüfungen“ zusammengefasst. In weiterer Folge werden kommissionelle Bachelor-
prüfungen und kommissionelle Masterprüfungen gemeinsam als „kommissionelle Abschluss-
prüfungen“ bezeichnet.

Abschlussprüfungen bilden den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums. Sie sollen
sicherstellen, dass die Studierenden die wesentlichen Inhalte ihres Fachgebietes – auch in ihren
Zusammenhängen – beherrschen und die Fähigkeit besitzen, methodisch einwandfrei und
selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

Eine kommissionelle Abschlussprüfung ist keine Wiederholung der Einzelprüfungen, sondern legt
das Hauptaugenmerk auf die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Fächern
des Bachelor- bzw. Masterstudiums zu erkennen und darzulegen.

Die in Abschnitt II („Allgemeine Bestimmungen zu Prüfungen“) angeführten Regelungen gelten
auch für Abschlussprüfungen. Bestimmungen, die sämtliche Abschlussprüfungen in gleicher Art
und Weise betreffen, sind in den folgenden Punkten 1 bis 3 zusammengefasst.

Punkt 4 beinhaltet Bestimmungen, die zusätzlich dazu nur Bachelorprüfungen betreffen; Punkt 5
beinhaltet zusätzliche Bestimmungen, die nur Masterprüfungen betreffen.

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    1. Durchführung und Organisation von Abschlussprüfungen

a) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen
   Abschlussprüfungen zu verständigen. [FHStG2011: §16(3)]

b) Der/die Kandidat/in muss zum Zeitpunkt der kommissionellen Abschlussprüfung eine gültige
   Inskription des jeweiligen Bachelor- bzw. Masterstudiums aufweisen, wobei eine Toleranzfrist
   von einem Folgemonat gilt.

c) Es ist zulässig, Teile der Abschlussprüfung oder die gesamte Abschlussprüfung entsprechend
   den Regelungen laut studiengangsspezifischer Prüfungsrichtlinien in einer Fremdsprache
   abzuhalten; die Studierenden sind darüber rechtzeitig zu informieren.

    2. Leistungsbeurteilung bei Abschlussprüfungen

a) Die   Beurteilung    der     den    Fachhochschul-Bachelorstudiengang       abschließenden
   kommissionellen Prüfung sowie der den Fachhochschul-Masterstudiengang abschließenden
   Masterprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen [FHStG2011: §17(2)]:
      „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“          für eine herausragende
                                                       Prüfungsleistung
      „mit gutem Erfolg bestanden“                    für eine deutlich über dem
                                                       geforderten Leistungsniveau liegende
                                                       Prüfungsleistung
      „bestanden“                                     für eine Prüfungsleistung,
                                                       die den Anforderungen genügt
      „nicht bestanden“                               für eine unzureichende Prüfungsleistung

b) Bei nicht ausreichend begründetem Nichtantreten zum Termin der kommissionellen
   Abschlussprüfung wird diese mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt.

    3. Wiederholung von kommissionellen Abschlussprüfungen

a) Nicht bestandene kommissionelle Bachelorprüfungen sowie nicht bestandene kommissionelle
   Masterprüfungen können zweimal wiederholt werden. [FHStG2011: §18(3)]

b) Für jede Wiederholung von kommissionellen Abschlussprüfungen ist von der Studiengangs-
   leitung eine angemessene Frist festzusetzen.

c) Die Wiederholung einer nicht bestandenen kommissionellen Abschlussprüfung hat bis zum
   Ende des auf das Abschlusssemester folgenden Semesters zu erfolgen.

d) Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung beim letztmöglichen Antritt nicht bestanden, so
   führt das zum automatischen Ausschluss aus dem Fachhochschul-Studiengang.

    4. Bachelorprüfungen

a) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung ist vor
   einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. [FHStG2011: §16(1)]

b) Die kommissionelle Bachelorprüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

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   1. Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie
   2. deren Querverbindungen zu relevanten Fachgebieten des Studienplans

   zusammen. [FHStG2011: §16(1)] Die Art und Weise der Mitteilung dieser Fachgebiete ist in
   den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu konkretisieren. Ein Teil des Prüfungs-
   gesprächs kann die Präsentation von mindestens einer der durchgeführten Bachelorarbeiten
   beinhalten.

c) Die kommissionelle Bachelorprüfung gilt als bestanden, wenn sämtliche Prüfungsteile positiv
   beurteilt wurden.

d) Die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung kann erst nach positiver Absolvierung
   aller im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie Berufspraktika und der
   positiven Beurteilung aller laut Studienplan erforderlichen Bachelorarbeiten sowie deren
   Datenerfassung     im    Studiengangsverwaltungssystem      aCTIons    (Nachweis   durch
   Eingabebestätigung) erfolgen.

e) Kann der Termin für den Erstantritt auf Grund von nicht ausreichend begründeter
   Nichterfüllung der Voraussetzungen (erfolgreicher Abschluss sämtlicher im Studienplan
   vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Berufspraktika sowie positive Beurteilung aller laut
   Studienplan erforderlichen Bachelorarbeiten) nicht wahrgenommen werden, so wird der erste
   Prüfungsantritt mit „nicht angetreten“ gewertet. Folglich geht einer der drei möglichen
   Prüfungsantritte verloren.

    5. Masterprüfungen

a) Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende kommissionellen Prüfung ist vor
   einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. [FHStG2011: §16(2)]

b) Die kommissionelle Masterprüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

   1. Präsentation der Masterarbeit
   2. einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Masterarbeit zu
      relevanten Fachgebieten des Studienplans eingeht, sowie
   3. einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte

   zusammen. [FHStG2011: §16(2)] Die Art und Weise der Mitteilung der Fachgebiete/Inhalte ist
   in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu konkretisieren.

c) Die Masterprüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsteile positiv beurteilt wurden.

d) Die Approbation der Masterarbeit (vgl. V.2. „Masterarbeit“) ist eine unabdingbare
   Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Masterprüfung. [FHStG2011: §19(2)]

e) Voraussetzungen für die Zulassung zur kommissionellen Masterprüfung sind positive
   Leistungsnachweise über alle im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die
   positiv beurteilte Masterarbeit (Approbation) sowie deren Datenerfassung im
   Studiengangsverwaltungssystem aCTIons (Nachweis durch Eingabebestätigung).

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     V. Studentische           wissenschaftliche            und       vorwissenschaftliche
     Arbeiten
Bachelorarbeiten sind vorwissenschaftliche Arbeiten, Masterarbeiten sind wissenschaftliche
Arbeiten. Die folgenden Bestimmungen gelten für Bachelorarbeiten und Masterarbeiten
gleichermaßen:

a) Mit Bachelor- bzw. Masterarbeiten weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind,
   innerhalb einer vorgegebenen Frist eine berufsbezogene, theorie- bzw. praxisorientierte
   Problemstellung selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden und im Falle von
   Masterarbeiten insbesondere unter Berücksichtigung forschungsgeleiteter Fragestellungen zu
   bearbeiten und darzustellen.

b) Themen und Aufgabenstellungen sind so zu wählen, dass die Arbeiten innerhalb der im
   jeweiligen Studienplan bzw. in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien vorgesehenen
   Fristen abgeschlossen werden können.

c) Die Themen werden in der Regel von den Studierenden vorgeschlagen.

d) Die Genehmigung der Themen obliegt der Studiengangsleitung.

e) Für jede Bachelor- bzw. Masterarbeit bestellt die Studiengangsleitung mindestens einen/eine
   Gutachter/in.

f)   Einem/einer der GutachterInnen obliegt jedenfalls die akademische Betreuung und die
     Begutachtung der Arbeit.

g) Werden mehrere GutachterInnen bestellt, so ist eine Beurteilung der Arbeit nur dann positiv,
   wenn keine der Einzelbeurteilungen negativ ist.

h) Die Begutachtung von Arbeiten hat rechtzeitig zu erfolgen, sodass der/die PrüfungskandidatIn
   den nächsten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung wahrnehmen kann. Ist ein/eine
   Gutachter/in nicht in der Lage, sein/ihr Gutachten rechtzeitig zu erstellen, kann von der
   Studiengangsleitung ein/eine Ersatzgutachter/in bestellt werden.

i)   Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die
     Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. [FHStG2011: §19(1)]
     Dabei muss aus der Arbeit klar hervorgehen, welche(n) Teil(e) der/die Kandidatin selbständig
     bearbeitet hat.

j)   Die Bearbeitungszeit wird durch den Termin der Genehmigung des Themas und den von der
     Studiengangsleitung festzulegenden Abgabetermin begrenzt.

k) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit ist nur auf schriftlichen Antrag des/der Studierenden
   möglich, wenn diese/r glaubhaft das Vorliegen schwerwiegender Gründe darlegen kann.

l)   Anlässlich der Ablieferung einer Bachelor- bzw. Masterarbeit ist die Verfasserin oder der
     Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Arbeit für längstens fünf
     Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist von der Studiengangsleitung
     stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder
     wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden gefährdet sind. [FHStG2011: §19(3)]

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    Titel: Prüfungsordnung                           Datum: 24.07.2013

m) Sämtliche Bachelor- bzw. Masterarbeiten sind mit einer Erklärung des/der
   Kandidaten/Kandidatin zu versehen, dass er/sie die Arbeit selbständig verfasst, noch nicht
   anderweitig für Prüfungszwecke vorgelegt, keine anderen als die angegebenen Quellen oder
   Hilfsmittel benützt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate als solche gekennzeichnet hat.

n) Weitere Kriterien, Fristen und Richtlinien zur Abfassung und Abgabe von Bachelor- und
   Masterarbeiten sind in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien festzulegen und den
   Studierenden und GutachterInnen zur Kenntnis zu bringen.

o) Spätestens zum Abgabetermin ist die Arbeit in elektronischer Form bei der
   Prüfungsadministration abzugeben.      Zusätzlich abzugebende Unterlagen (z.B. Modelle,
   Printexemplare) sind in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien geregelt.

    1. Bachelorarbeit

a) Bachelorarbeiten sind eigenständige schriftliche Arbeiten,              die   im   Rahmen   von
   Lehrveranstaltungen abzufassen sind. [FHStG2011: §3(2)6.]

b) Lehrveranstaltungen, in denen die Bachelorarbeiten verfasst werden können, werden in den
   studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien genannt.

c) Bachelorarbeiten stellen keine Abschlussarbeit dar, sondern können etwa als Seminararbeiten
   oder theoretisch reflektierte Praktikums- bzw. Projektberichte konzipiert sein. [AR:II.F.5.a]

d) In Bezug auf die Leistungsbeurteilung und Wiederholungsmöglichkeiten gelten die Regelungen
   für Lehrveranstaltungen gemäß Prüfungsordnung. [AR:II.F.5.a] Daraus ergeben sich folgende
   Bestimmungen:

   a. Für die Beurteilung von Bachelorarbeiten gilt somit auch das österreichische Notensystem
      (Skala von 1 bis 5).

   b. Die 2. Wiederholung vor einem Prüfungssenat ist so zu verstehen, dass die Arbeit von den
      Mitgliedern des Prüfungssenats zu beurteilen ist.

   c. Eine negativ beurteilte kommissionelle Wiederholung der Bachelorarbeit führt zum
      automatischen Ausschluss aus dem Fachhochschul-Studiengang.

e) Eine Bachelorarbeit wird mit der Note „nicht genügend“ bewertet, wenn sie ohne zwingende
   Gründe nicht fristgerecht abgeliefert wurde.

    2. Masterarbeit

a) Für die Beurteilung der Masterarbeit gilt das österreichische Notensystem (Skala von 1 bis 5).

b) Wird die Masterarbeit von allen GutachterInnen positiv beurteilt, ist sie approbiert.

c) Die Approbation der Masterarbeit ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zur
   kommissionellen Masterprüfung. Eine nicht approbierte Masterarbeit ist zur Korrektur und
   Wiedervorlage innerhalb einer von der Studiengangsleitung festzusetzenden Frist
   zurückzuweisen. [FHStG2011: §19(2)] Im Falle einer Neubearbeitung aufgrund einer
   Täuschungshandlung (siehe II.3.d) ist eine erneute Wiedervorlage bei Nicht-Approbation nicht
   zulässig.
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    Titel: Prüfungsordnung                            Datum: 24.07.2013

d) Wird die Masterarbeit auch in der nachbearbeiteten Fassung mit „nicht genügend“ beurteilt
   oder wird sie trotz Fristverlängerung nicht fristgerecht abgeliefert, ist der/die Studierende aus
   dem Studium ausgeschlossen.

    VI.       Besondere Bestimmungen
    1. Zeugnisse und Erfolgsnachweise

a) Auf Wunsch der Studierenden kann die Bestätigung des Studienerfolges (Erfolgsnachweis)
   über einen bestimmten (auch semesterübergreifenden) Zeitraum ausgestellt werden, die
   sämtliche in diesem Zeitraum positiv absolvierten Lehrveranstaltungen inklusive Beurteilung
   beinhaltet.

b) Sammelzeugnisse sind (in Form von Erfolgsnachweisen) binnen 4 Wochen nach Ablauf des
   Semesters auszustellen. [FHStG2011: §17(4)]

c) Nach bestandener kommissioneller Abschlussprüfung (Bachelorprüfung, Masterprüfung)
   werden

   1. ein Abschlusszeugnis mit sämtlichen während des Studiums abgelegten Prüfungen und
      Leistungsnachweisen laut Studienplan und der Beurteilung der kommissionellen
      Abschlussprüfung
   2. ein Diploma Supplement (in deutscher und englischer Sprache)

    ausgestellt. Diese Dokumente sind von der Studiengangsleitung zu unterzeichnen.

d) Die oben genannten Dokumente können rechnergestützt erstellt werden.

e) Bei außercurricularen      Aktivitäten   besteht     die   Möglichkeit   der   Ausstellung   einer
   Teilnahmebestätigung.

    2. Wiederholung eines Studienjahres

a) Die im Verlauf des gesamten Studiums einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge
   einer negativen kommissionellen Prüfung ist möglich, sofern dies auf schriftlichen an die
   Studiengangsleitung gerichteten Antrag eines oder einer Studierenden erfolgt. [FHStG2011:
   §18(4)]

b) In der Entscheidung über den Antrag hat die Studiengangsleitung die Aussicht auf den
   positiven Abschluss des Studiums zu berücksichtigen.

c) Es ist unter Bedachtnahme auf den Studienerfolg von der Studiengangsleitung darüber zu
   entscheiden, welche bereits positiv absolvierten Prüfungen und Lehrveranstaltungen des zu
   wiederholenden Studienjahres im Zuge der Wiederholung erneut zu absolvieren bzw. zu
   besuchen sind. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen
   sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls zu wiederholen bzw. erneut zu
   besuchen. [FHStG2011: §18(4)]

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    3. Unterbrechung des Studiums

a) Eine Unterbrechung des Studiums muss bei der Studiengangsleitung beantragt werden. Die
   Gründe der Unterbrechung, die beabsichtigte Fortsetzung und die Aussichten auf den positiven
   Abschluss des Studiums sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. [FHStG2011: §14]

b) In der Entscheidung über den Antrag hat die Studiengangsleitung zwingende persönliche,
   gesundheitliche oder berufliche Gründe nach Möglichkeit zu berücksichtigen. [FHStG2011:
   §14]

c) Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden. [FHStG2011: §14]

d) Steht eine Unterbrechung zugleich im Zusammenhang mit negativen Prüfungsergebnissen, so
   sind die betreffenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen erneut zu besuchen bzw. zu
   wiederholen. [http://www.fhr.ac.at/fhr_inhalt/03_studium/pruefungsorganisation.htm]

    4. Wiederaufnahme in den selben FH-Studiengang

a) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung
   einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den
   selben Studiengang nicht möglich. [FHStG2011: §18(5)]

b) Erfolgte der Studienabbruch eines/einer Studierenden aus eigenen Beweggründen (dh. ohne
   Ausschluss infolge mangelnder Studienleistung), ist eine neuerliche Bewerbung um Aufnahme
   am selben Fachhochschul-Studiengang möglich.

    5. Verleihung des akademischen Grades

a) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch das Fachhochschul-Kollegium.

b) Allfällige mit dem Abschluss verbundene Berufsberechtigungen werden in den studiengangs-
   spezifischen Prüfungsrichtlinien genannt.

    6. Aberkennung des akademischen Grades

a) Der verliehene akademische Grad kann vom Fachhochschul-Kollegium aberkannt werden,
   wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben wurde.

b) Wenn es sich bei einer Masterarbeit nachweislich um ein Plagiat oder ein teilweises Plagiat
   einer anderen Arbeit handelt, so ist die Masterarbeit für ungültig zu erklären.
   [http://www.fhr.ac.at/fhr_inhalt/03_studium/pruefungsorganisation.htm]

c) Da die einen Masterstudiengang abschließende Masterprüfung eine Gesamtprüfung ist, die
   sich aus der Anfertigung einer Masterarbeit und der Ablegung einer kommissionellen Prüfung
   zusammensetzt, ist im Plagiatsfalle auch die Masterprüfung für ungültig zu erklären und der
   verliehene akademische Grad durch das Fachhochschul-Kollegium abzuerkennen.
   [http://www.fhr.ac.at/fhr_inhalt/03_studium/pruefungsorganisation.htm]

d) Die Wiederholung der Masterprüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die
   Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen; im Rahmen der ursprünglichen Masterprüfung
   bereits erbrachte und gültige einzelne Prüfungsleistungen können anlässlich der Wiederholung
   der Masterprüfung zutreffendenfalls Berücksichtigung finden. [http://www.fhr.ac.at/fhr_inhalt/
   03_studium/pruefungsorganisation.htm]
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     VII.      Inhalt studiengangsspezifischer Prüfungsrichtlinien
Diese Prüfungsordnung wird durch studiengangsspezifische Prüfungsrichtlinien detailliert und
ergänzt.

     1. Notwendiger Inhalt

Die studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien müssen insbesondere folgende Regelungen
enthalten:

a) Bei Bachelorstudiengängen: Benennung der Lehrveranstaltungen, in denen die
   Bachelorarbeiten zu verfassen sind, wobei auch Wahlmöglichkeiten für die Studierenden
   vorgesehen werden können (vgl. V.1.b). [AR:II.F.5.a]

b) Kriterien zur fachlichen Betreuung          von   studentischen    wissenschaftlichen   und
   vorwissenschaftlichen Arbeiten.

c) Ergänzende Kriterien, Fristen und Richtlinien zur Abfassung und Abgabe von Bachelor- bzw.
   Masterarbeiten (vgl. V.n).

d) Begutachtungsfrist von studentischen wissenschaftlichen und vorwissenschaftlichen Arbeiten.

e) Kriterien und Fristen zur endgültigen Beurteilung von studentischen wissenschaftlichen und
   vorwissenschaftlichen Arbeiten bei Uneinigkeit im Falle von mehr als einem/einer bestellten
   Gutachter/in (vgl. V.g).

f)   Fristen zwischen Anmeldung und Zulassung und zwischen Zulassung und kommissioneller
     Abschlussprüfung.

g) Form und Anzahl der Medien der am Studiengang elektronisch abzugebenden Bachelor- und
   Masterarbeiten - siehe V.o.

h) Erfordernis, Form und Anzahl von am Studiengang abzugebenden Printexemplaren von
   Bachelor- und Masterarbeiten und sonstigen Unterlagen – vgl. V.o.

i)   Konkretisierung und Kundmachung der Fachgebiete, die für kommissionelle Bachelor-
     prüfungen (vgl. IV.4.b) oder kommissionelle Masterprüfungen (vgl. IV.5.b) relevant sind.

     2. Nötiger Inhalt, sofern nicht im Studienplan enthalten

Falls die folgenden Angaben nicht bereits im Studienplan enthalten sind, sind diese in die
studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien aufzunehmen:

a) Beschreibung der gemäß Studienplan-Matrix verwendeten Lehrveranstaltungsarten in Bezug
   auf Aufgabe, Ziel und Prüfungsmodalitäten (vgl. I.4.b). [AR:II.F.7.a]

b) Angabe des Anteils der Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfüngscharakter (vgl. I.4.c).
   [AR:II.F.7.a]

c) Bei Bachelorstudiengängen: Regelungen, die die Ziele, zeitliche Organisation, Dauer,
   Praktikumsvergabe, Betreuung und Beurteilungskriterien von Berufspraktika betreffen. (vgl.
   I.4.a.c) [AR:II.F.3.a+b]

     Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03                           Seite 18 von 18 Vers.: 4

   Titel: Prüfungsordnung                        Datum: 24.07.2013

d) Maximal zugelassene Dauer der Bearbeitung von Bachelor- bzw. Masterarbeiten (vgl. V.b).

    3. Mögliche Ergänzungen

Weitere der vorliegenden Prüfungsordnung nicht widersprechende Ergänzungen können für
einzelne FH-Studiengänge in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien aufgenommen
werden. Mögliche aus der Prüfungsordnung ableitbare Ergänzungen sind:

a) Falls an einem Fachhochschulstudiengang ein ständiger Prüfungsausschuss bestehend aus
   einer Teilmenge der Mitglieder der Prüfungskommission vorgesehen ist, sind Einrichtung,
   Zusammensetzung und Aufgaben dieses ständigen Prüfungsausschusses in den
   studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu regeln (vgl. I.3.a.e).

b) Falls Teile der Abschlussprüfung oder die gesamte Abschlussprüfung (Bachelorprüfung,
   Masterprüfung) in einer Fremdsprache abzuhalten sind, sind die entsprechenden
   Fremdsprachen, die betroffenen Prüfungsteile und die Art und Weise der rechtzeitigen
   Mitteilung an die Studierenden in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien anzuführen
   (vgl. IV.1.c).

Zusätzlich sind folgende Abänderungen der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Regelungen
möglich:

a) Eine Verlängerung der in II.1.a geregelten Fristen für die Bekanntgabe von Prüfungsterminen
   ist möglich.

b) Die Frist für die Mitteilung von Prüfungsergebnissen an die Prüfungsadministration kann auf
   einen Zeitraum zwischen 2 und 6 Wochen abgeändert werden, wenn gewährleistet ist, dass
   die Ergebnisbekanntgabe jedenfalls spätestens binnen 4 Wochen nach Ablauf des Semesters,
   in dem die Leistung erbracht wurde, erfolgt (vgl. II.1.d).

c) Falls zwei Ersttermine für Lehrveranstaltungsprüfungen zur Wahl angeboten werden können,
   ist dies in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu regeln (vgl. III.1.h).

d) Ausnahmefälle zur Regelung, dass die Wiederholung einer bereits positiv absolvierten Prüfung
   nicht möglich ist, können studiengangsspezifisch ergänzt werden (vgl. III.3.e).

   Fachhochschule Kärnten
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