PRÜFUNGSORDNUNG der Fachhochschule Kärnten - Version 4 24.7.2013
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PRÜFUNGSORDNUNG der Fachhochschule Kärnten Version 4 24.7.2013
Richtlinie - RE-R03 Seite 1 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 1. Zweck und Geltungsbereich Die vorliegende Prüfungsordnung der FH Kärnten gilt für alle Studiengänge der Fachhochschule Kärnten. 2. Verantwortliche Stelle & Team Rektorat, FH-Kollegium. 3. Mitgeltende Dokumente, Rahmenbedingungen - FHStG idgF 4. Ziele und Messgrößen Prüfungsordnung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen. 5. Begriffe FHStG Fachhochschulstudiengesetz 6. Änderungshinweise zu Vorversion geänderte Version Art der Änderung Seiten 1 - Neuerstellung 2 Zweck und Geltungsbereich der Prüfungsordnung 2 9 Wiederholung von Prüfungen 17 Studiengangsspezifische Prüfungsrichtlinie Nachträgliche Richtigstellung Punkt III/3.d (Hinweis in 3 9 Kollegiumssitzung am 23.1.13 zum Beschluss am 5.12.12) Änderungen gemäß Kollegiumsbeschluss am 24.7.13: - Prüfungsordnung (statt Rahmenprüfungsordnung) - Bachelorarbeiten als vorwissenschaftliche Arbeiten 4 alle - III 1 g) Kriterien für Beendigung des Studiums - III 3 d) Begründung für Entscheid zur Wiederholung eines Studienjahres - VII 1 e) Angabe von Fristen 7. Verteiler - Intranet QM-Library, Freigabe zur Ansicht für alle MitarbeiterInnen und Studierenden 8. Verzeichnis der Abkürzungen eine Abkürzungen Erstellung: E. Hochmüller Geprüft: D. Brodel Datum: 13.06.2012 EFQM-Kriterium: 5. Prozesse Freigabe: Kollegium Datum: 13.06.2012 Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 2 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Zweck und Geltungsbereich der Prüfungsordnung a) Diese Prüfungsordnung gilt für sämtliche Fachhochschul-Studiengänge an der Fachhochschule Kärnten. b) Die Prüfungsordnung regelt die Durchführung und Bewertung von Prüfungen aller FH- Studiengänge auf Basis des FHStG idgF. sowie der Akkreditierungsrichtlinien. c) Diese Prüfungsordnung ist als Rahmenprüfungsordnung zu verstehen. Sie wird durch studiengangsspezifische Prüfungsrichtlinien ergänzt werden. d) Die jeweils gültige Fassung dieser Prüfungsordnung und der studiengangspezifischen Prüfungsrichtlinien ist allen Studierenden und Lehrenden in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 2. Ziel und Zweck von Prüfungen a) Prüfungen dienen der Feststellung, ob der/die Studierende die im jeweiligen Prüfungsfach gesetzten Studienziele erreicht hat. b) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Studienzielen und Studieninhalten der einzelnen Fächer laut Studienplan. 3. Prüfungsorgane a) Die Prüfungsorgane sind: a. Leiter/in des Fachhochschul-Studiengangs (Studiengangsleitung): Der Studiengangsleitung obliegen die folgenden Agenden lt. §10(5) 1 bis 3 FHStG (2011): i. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen; ii. die Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall; iii. die Aberkennung von Prüfungen. b. Prüfungsadministration: Die Prüfungsadministration erfolgt durch die jeweilige für den Studiengang zuständige Administration. Ihr obliegt die administrative Unterstützung in der Organisation und Durchführung von Prüfungen, die Entgegennahme von Anträgen und die Benachrichtigungen der Studierenden in Prüfungsangelegenheiten. c. PrüferInnen: Den PrüferInnen obliegen die Aufgabenstellung und die Bewertung der Prüfungsleistungen und der sonstigen Leistungsnachweise. Bei studienbegleitenden Leistungsnachweisen im Rahmen einer Lehrveranstaltung gilt die Lehrperson oder Gruppe von Lehrpersonen, die die Lehrveranstaltung durchführt, als zum/zur Prüfer/in und Aufgabensteller/in bestellt. Als PrüferIn darf nur bestellt werden, wer eine einschlägige Lehrtätigkeit an einer in- oder ausländischen Hochschule (Universität, Fachhochschule) ausübt oder ausgeübt hat oder Erstellung: E. Hochmüller Geprüft: D. Brodel Datum: 13.06.2012 EFQM-Kriterium: 5. Prozesse Freigabe: Kollegium Datum: 13.06.2012 Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 3 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 einschlägige Kompetenzen in der beruflichen Praxis oder Ausbildung nachgewiesen sind. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Diese Voraussetzungen gelten entsprechend für die Befugnis zur Abnahme von studien- begleitenden Leistungsnachweisen. Die PrüferInnen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Wenn ein/eine Prüfer/in einen Prüfungstermin nicht wahrnehmen kann (z.B. wegen Krankheit), kann dieser/diese bei der Prüfung von einem/einer anderen Prüfer/in vertreten werden, der/die ebenso die für PrüferInnen geltenden Voraussetzungen erfüllt. Die reine Prüfungsaufsicht einer schriftlichen Prüfung kann durch eine Person erfolgen, welche die für PrüferInnen geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt. d. Prüfungssenat: Der Prüfungssenat wird je Kandidat/in einer kommissionellen Prüfung bestellt. [FHStG2011: §16(5)] Er wird von der Studiengangsleitung eingesetzt. Die Mitglieder des Prüfungssenats müssen die für PrüferInnen geltenden allgemeinen Voraussetzungen (siehe c) erfüllen. In der Regel besteht der Prüfungssenat aus einem/einer Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Mitgliedern. [FHStG2011: §15(3)] Bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder ist dem/der Vorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht eingeräumt. [FHStG2011: §15(3)] Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von elektronischen Medien nachgekommen werden. [FHStG2011: §15(3)] Alle Mitglieder des Prüfungssenats sind grundsätzlich frageberechtigt. e. Ständiger Prüfungsausschuss des Fachhochschul-Studiengangs: Laut FHStG (2011) §16(5) besteht die Prüfungskommission aus allen für die kommissionel- len Prüfungen in Frage kommenden Personen. An jedem Studiengang kann ein ständiger Prüfungsausschuss bestehend aus einer Teilmenge der Mitglieder der Prüfungs- kommission eingerichtet werden, der der Studiengangsleitung beratend und entscheidungs- vorbereitend zur Verfügung steht. Einrichtung, Zusammensetzung und Aufgaben dieses ständigen Prüfungsausschusses sind in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu regeln. f. GutachterInnen: Den GutachterInnen obliegt die Beurteilung von studentischen wissenschaftlichen und vorwissenschaftlichen Arbeiten. Sämtliche als GutachterInnen bestellten Personen müssen die Qualifikationserfordernisse erfüllen, die für PrüferInnen (siehe c.) gelten. Alle mit Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind gegenüber Dritten bezüglich der Prüfungsleistungen von PrüfungskandidatInnen zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4. Leistungsbeurteilung nach Art der Lehrveranstaltung a) Grundsätzlich werden an der FH Kärnten folgende Arten von Lehrveranstaltungen mit entsprechenden Leistungsbeurteilungen abgehalten: Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 4 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 a. Vorlesungen: Die Leistungsbeurteilung bei Vorlesungen kann in einer mündlichen oder schriftlichen Prü- fung von Einzelleistungen vorgenommen werden; es sind auch mehrere Teilprüfungen zulässig. b. Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, wie integrierte Lehrveranstaltungen, Seminare, Praktika, Übungen, Laborübungen, usw.: Die Leistungsbeurteilung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt aufgrund studienbegleitender Leistungsnachweise während der gesamten Dauer der entsprechen- den Lehrveranstaltung. Studienbegleitende Leistungsnachweise können auf folgende Weise erbracht werden: i. schriftliche Leistungsnachweise, z.B. Klausuren, Dokumentationen, Seminar- arbeiten, Projektarbeiten, Feldarbeiten ii. mündliche Leistungsnachweise, z.B. Befragungen, Diskussionsbeteiligung, Mitarbeit, Referate iii. praktische/konstruktive/experimentelle Leistungsnachweise, z.B. Durchführung von Versuchen, Laborexperimente c. Berufspraktikum: Das Berufspraktikum wird aufgrund von studienbegleitenden Leistungsnachweisen (in Analogie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen) beurteilt. Regelungen, die die Ziele, zeitliche Organisation, Dauer, Praktikumsvergabe, Betreuung und Beurteilungskriterien von Berufspraktika betreffen, sind – sofern sie nicht im Studienplan enthalten sind – in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien darzulegen. b) Für eine detaillierte Beschreibung dieser und weiterer Lehrveranstaltungstypen, die an den einzelnen FH-Studiengängen angeboten werden, wird auf den jeweiligen Studienplan verwiesen. c) Die Angabe des Anteils der [AR:II.F.7.c] Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs- charakter ist aus dem jeweiligen Studienplan ersichtlich. d) Der Studienplan ist den Studierenden und Lehrenden des Fachhochschul-Studienganges in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. II. Allgemeine Regelungen zu Prüfungen Die folgenden allgemeinen Bestimmungen betreffen Lehrveranstaltungsprüfungen und kommissionelle Abschlussprüfungen gleichermaßen. 1. Durchführung und Organisation von Prüfungen a) Prüfungstermine sind rechtzeitig kundzumachen. [FHStG2011: §13(3)] Termine von Lehr- veranstaltungsprüfungen sind in der Regel mindestens 2 Wochen vorher bekanntzugeben. Bei Blocklehrveranstaltungen kann der erste Prüfungstermin in Ausnahmefällen direkt im Anschluss an den Lehrveranstaltungsblock angesetzt werden. Termine von kommissionellen Abschlussprüfungen sind mindestens 3 Wochen vorher nachweislich bekanntzugeben. b) Die Bekanntgabe der Prüfungstermine an Studierende obliegt der Prüfungsadministration. Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 5 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 c) Termine von nicht kommissionellen Lehrveranstaltungsprüfungen (in der Regel Erst- und Zweittermine) müssen in geeigneter Weise den Studierenden zur Kenntnis gebracht werden (z.B. durch Eintrag in das Studiengangsverwaltungssystem aCTIons unter Verwendung der E- Mail-Notifikationsfunktionalität). Termine von kommissionellen Wiederholungs- und Abschluss- prüfungen werden den Studierenden nachweislich zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus sind Termine von mündlichen kommissionellen Prüfungen durch Aushang öffentlich ersichtlich zu machen. d) Prüfungsergebnisse sind innerhalb von 4 Wochen der Prüfungsadministration mitzuteilen. Diese Frist kann in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien auf einen Zeitraum zwischen 2 und 6 Wochen geändert werden, wenn gewährleistet ist, dass die Ergebnisbekanntgabe jedenfalls spätestens binnen 4 Wochen nach Ablauf des Semesters, in dem die Leistung erbracht wurde, erfolgt. Die Prüfungsadministration gibt die Ergebnisse ausschließlich durch deren Eintragung in das Studiengangsverwaltungssystem aCTIons bekannt. e) Zwischen der Bekanntgabe der Beurteilung und dem nächsten Wiederholungstermin der Prüfung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen in nachweislicher Absprache zwischen Studierenden und PrüferIn verkürzt werden. f) Der konkrete Zeitrahmen für Wiederholungen von Prüfungen ist von der Studiengangsleitung festzusetzen und hat sich an Umfang und Schwierigkeit der Prüfung zu orientieren. [FHStG2011: §13(3)] Der/die dazu bestellte PrüferIn erhält ein Vorschlagsrecht für diesen Zeitrahmen. g) Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann. [FHStG2011: §15(1)] Die Zulassung von Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. h) Der Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung bzw. der Beratung des Prüfungssenates dem/der Studierenden bekannt zu geben. [FHStG2011: §15(2)] i) Schriftliche Prüfungen zur Überprüfung von Einzelleistungen werden unter Aufsicht abgelegt. Zu spätes Erscheinen verlängert nicht automatisch die Bearbeitungszeit. Das Verlassen des Raumes ist nur mit Erlaubnis eines/einer Aufsichtsführenden zulässig. Es besteht die Möglichkeit der Aufsicht durch eine fachfremde Person. j) Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. [FHStG2011: §13(6)] k) Prüfungsprotokolle und Beurteilungsunterlagen sind ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren. [FHStG2011: §13(7)] Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 6 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 2. Leistungsbeurteilung von Prüfungen a) Die Bewertung von nicht kommissionellen Prüfungen obliegt den jeweils bestellten PrüferInnen. Bei Lehrveranstaltungen sind die LehrveranstaltungsleiterInnen automatisch als PrüferInnen bestellt. b) Die Bewertung von kommissionellen Wiederholungsprüfungen von Lehrveranstaltungen und kommissionellen Abschlussprüfungen (Bachelorprüfungen, kommissionelle Masterprüfungen) obliegt dem Prüfungssenat. Die Beratung und Abstimmung erfolgt in einer an die Prüfung anschließenden Sitzung des Prüfungssenats unter Ausschluss der Öffentlichkeit. c) Es gilt immer das Ergebnis des zuletzt abgelegten Prüfungstermins. 3. Akademische Redlichkeit a) Die Studierenden sind zu akademischer Redlichkeit verpflichtet. Diese schließt Verhaltens- weisen wie Abschreiben, Täuschung, Plagiarismus, die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und Beihilfe zu solchen Verhaltensweisen aus. b) Jede(r) Studierende, der/die sich akademisch unredlich verhält, muss mit folgenden Konsequenzen in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes rechnen: a. Aberkennung der Prüfungsleistung bei gleichzeitigem Verlust dieses Prüfungsantrittes (vgl. 3.c) b. Wiederholung eines Studienjahres c. Ausschluss vom Fachhochschul-Studium Über a entscheidet der/die PrüferIn; über b und c entscheidet die Studiengangsleitung. c) Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen bzw. vorwissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. [FHStG2011: §20] d) Täuschungshandlungen bei der Abfassung von studentischen wissenschaftlichen und vorwissenschaftlichen Arbeiten (siehe V. „Studentische wissenschaftliche und vorwissenschaftliche Arbeiten“) - wie zum Beispiel Plagiate oder falsch ausgewiesene Fußnoten - sind von den GutachterInnen im Rahmen der Benotung zu berücksichtigen. Bei Vorliegen schwerwiegender Täuschungshandlungen hat die Studiengangsleitung die studentische Arbeit für ungültig zu erklären, dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag ein neues Thema zuzuweisen und dafür GutachterInnen zu bestellen. e) Jede Prüfung oder wissenschaftliche bzw. vorwissenschaftliche Arbeit, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist im Studiengangsverwaltungssystem aCTIons mit „ungültig lt. § 20 FHStG2011“ zu kennzeichnen. f) Gegen die Entscheidung eines Prüfers/einer Prüferin eine Prüfung wegen Erschleichens nicht zu benoten, kann der/die Kandidat/-in bei Studiengangsleitung Einspruch erheben. Vor einer Entscheidung der Studiengangsleitung in dieser Angelegenheit erhält jede/-r betroffene Studierende die Gelegenheit zur Stellungnahme. Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 7 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 4. Gültigkeit von Prüfungen a) Alle im Rahmen der Prüfungsordnung ordnungsgemäß abgelegten Prüfungen sind gültig. b) Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Fachhochschul-Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen. [FHStG2011: §21] III. Lehrveranstaltungsprüfungen 1. Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungsprüfungen a) Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden und Beurteilungskriterien) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. [FHStG2011: §13(4)] Grundsätzlich ist zwischen Lehrveranstaltungen mit abschließender, den gesamten Stoff der Lehrveranstaltung umfassender Prüfung und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter zu unterscheiden (siehe I.4.a). [AR:II.E.2.a] b) Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. [FHStG2011: §13(2)] c) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist für Studierende verpflichtend. Studierenden- vertreterInnen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben von dieser Anwesenheitspflicht aus- genommen. Die Studiengangsleitung kann eine lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheits- vorgabe festlegen. Zu Beginn aller Lehrveranstaltungen muss den Studierenden die jeweilige lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe durch den/die Leiter/in der Lehr- veranstaltung bekannt gegeben werden. Die Festlegung der Anwesenheitsvorgabe kann von der Studiengangsleitung an die Lehrenden delegiert werden. Das Nichterfüllen der lehrveranstaltungsbezogenen Anwesenheitsvorgabe ist mit einer negativen Beurteilung der Lehrveranstaltung gleichzusetzen. [AR:II.F.2] d) Die Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden. [FHStG2011: §13(1)] e) Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen je Semester und Studienjahr vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jeden Semesters anzusetzen (siehe auch III.1.h). [FHStG2011: §13(3)] f) Den Erst- und Zweittermin von Lehrveranstaltungsprüfungen legt der/die Leiter/in der Lehrveranstaltung in der Regel in Absprache mit der offiziell gewählten Jahrgangsvertretung fest. Wenn es zweckmäßig ist, kann die Studiengangsleitung dafür Prüfungszeiträume vorab Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 8 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 festlegen. Der zweite Wiederholungstermin (kommissionelle Wiederholungsprüfung - siehe III.3. „Wiederholung von Prüfungen“) ist von der Studiengangsleitung festzusetzen. g) Jede Lehrveranstaltungsprüfung muss bis spätestens zum Ende des Folgesemesters (Beginn des übernächsten Semesters) abgeschlossen sein. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine bewertbare Leistung vor, so ist der erste Prüfungs-/Abgabetermin wegen Fristüberschreitung mit „nicht genügend lt. PO III.1.g“ zu beurteilen und damit verwirkt. Liegt bei nicht positiv beurteiltem ersten Prüfungsantritt bis zwei Monate nach diesem Zeitpunkt keine zweite bewertbare Leistung vor, so ist der zweite Prüfungs-/Abgabetermin wegen Fristüberschreitung mit „nicht genügend lt. PO III.1.g“ zu beurteilen und damit verwirkt. Liegt bei nicht positiv beurteiltem zweiten Prüfungsantritt bis zum Ende des zweiten auf eine/ein Lehrveranstaltung/Projekt folgenden Semesters keine erfolgreich abgelegte kommissionelle Wiederholungsprüfung vor, so ist die kommissionelle Wiederholungsprüfung wegen Fristüberschreitung mit „nicht genügend lt. PO III.1.g“ zu beurteilen und führt somit zu den in III.3.d beschriebenen Konsequenzen. Bei Vorliegen von Härtefällen können Studierende einen begründeten schriftlichen Antrag auf Verlängerung dieser Fristen an die Studiengangsleitung stellen. h) Die Teilnahme an Prüfungsterminen ist für Studierende verpflichtend. Für Lehrveranstaltungs- prüfungen werden grundsätzlich alle Studierenden zum ersten Prüfungstermin durch die Prü- fungsadministration angemeldet. Zum zweiten Prüfungstermin müssen all jene Studierenden antreten, die bisher noch keine positive Beurteilung haben. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls durch die Prüfungsadministration. Falls zwei Ersttermine zur Wahl angeboten werden können, ist dies in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien gesondert zu regeln. 2. Leistungsbeurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen a) Die Benotung hat im österreichischen Notensystem (1 bis 5) zu erfolgen. [FHStG2011: §17(1)] b) Wenn die Beurteilung nach dem österreichischen Notensystem unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung "mit Erfolg teilgenommen" zu lauten; im negativen Fall gelten die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. [FHStG2011: §17(1)] c) Eine Lehrveranstaltungsprüfung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „genügend“ (4) bewertet wurde. d) Das nicht ausreichend begründete Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin ist mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen. e) Die Gründe für das Fernbleiben müssen dem/der Prüfer/in im Wege der Prüfungsadministration unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist die Prüfungsadministration oder der/die Prüfer/in unverzüglich zu verständigen (falls zumutbar, fernmündlich oder per eMail rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin); der Prüfungsadministration ist innerhalb von 7 Kalendertagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei dem/der PrüferIn oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden; die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung gegenüber dem/der Prüfer/in (ggf. im Wege der Prüfungsadministration) bleibt unberührt. Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 9 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 3. Wiederholung von Prüfungen a) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich und/oder schriftlich durchgeführt werden kann. [FHStG2011: §18(1)] b) Mündliche kommissionelle Wiederholungsprüfungen finden vor einem Prüfungssenat (siehe I.3.a.d. „Prüfungssenat“) statt. c) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung oder wurde die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe nicht erfüllt, so ist dem/der Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt automatisch eine kommissionelle Prüfung (2. Wiederholung). [FHStG2011: §18(2)] d) Bei einer nicht bestandenen kommissionellen Prüfung besteht die Möglichkeit der einmaligen Wiederholung eines Studienjahres gemäß VI.2. „Wiederholung eines Studienjahres“. Wird die Wiederholung nicht binnen einer von der Studiengangsleitung festzulegenden Frist beantragt oder von der Studiengangsleitung nicht genehmigt, führt eine nicht bestandene kommissionelle Wiederholungsprüfung zum Ausschluss. Die von der Studiengangsleitung gesetzte Frist darf einen Zeitraum von 2 Wochen nicht unterschreiten. Die Entscheidung der Studiengangsleitung soll in erster Linie auf einer Erfolgsprognose für die beantragte Wiederholung des Studienjahres basieren. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere: der bisherige Notenschnitt; die Anzahl der bisher negativ beurteilten Prüfungen; die Anzahl der bisherigen kommissionellen Prüfungen; die Anzahl der noch offenen Lehrveranstaltungen; die Anzahl der zu wiederholenden Prüfungen des Studienjahres, wobei Lehrveranstaltungen, die mit „Genügend“ abgeschlossen wurden, jedenfalls zu wiederholen und Lehrveranstaltungen, die mit „Gut“ oder „Sehr Gut“ abgeschlossen wurden, jedenfalls nicht zu wiederholen sind; die Glaubhaftmachung des Studierenden auf einen positiven Erfolg der Wiederholung, wobei vor allem zu berücksichtigen ist, ob der Studierende konkrete Anhaltspunkte für den seiner Meinung nach zu erwartenden positiven Erfolg vorlegen kann. Die Studiengangsleitung hat für ihre Entscheidung auch die Meinung betroffener Lehrender des Studiengangs zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist als Bescheid zu formulieren. Im Falle einer Zurückweisung des Antrags ist eine ausführliche Begründung anzugeben. e) Die Wiederholung einer bereits positiv absolvierten Prüfung ist grundsätzlich nicht möglich. Sollten studiengangsspezifische Prüfungsrichtlinien Ausnahmen dazu vorsehen, ist der ursprüngliche Antritt auf die Anzahl der Wiederholungen anzurechnen und gilt jedenfalls die Beurteilung des jüngsten Prüfungsantritts. 4. Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse a) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen. [FHStG2011: §12(1)] Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 10 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 b) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die An- rechnung von Lehrveranstaltungen bzw. des Berufspraktikums zu berücksichtigen [FHStG2011: §12(2)]. Im Falle der Anrechnung von Lehrveranstaltungen aufgrund beruflich oder anderweitig erworbener Kenntnisse kann eine Wissensüberprüfung vorgenommen werden. c) Der Antrag des/der Studierenden zur Anerkennung von Prüfungsleistungen zu einzelnen Lehr- veranstaltungen muss spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung eingebracht werden. d) Der Antrag des/der Studierenden ist über die Prüfungsadministration an die Studiengangs- leitung zu richten, die über die Anerkennung unter Anhörung der zuständigen Lehr- veranstaltungsleiterInnen entscheidet. e) Im Falle der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen wird keine Note übernommen. Auf Zeugnissen und Erfolgsnachweisen wird statt einer Note die Bezeichnung „angerechnet“ angeführt. IV. Abschlussprüfungen Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Prüfung ist eine Gesamtprüfung („Masterprüfung“), die sich aus der Abfassung einer Masterarbeit und einer kommissionellen Prüfung („kommissionelle Masterprüfung“) zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudien- gängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bachelorarbeiten); die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung („kommissionelle Bachelorprüfung“). [FHStG2011: §3(2)6] Bachelorprüfungen, die Fachhochschul-Bachelorstudien abschließen, und Masterprüfungen, die Fachhochschul-Masterstudiengänge abschließen, werden im folgenden unter dem Begriff „Abschlussprüfungen“ zusammengefasst. In weiterer Folge werden kommissionelle Bachelor- prüfungen und kommissionelle Masterprüfungen gemeinsam als „kommissionelle Abschluss- prüfungen“ bezeichnet. Abschlussprüfungen bilden den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums. Sie sollen sicherstellen, dass die Studierenden die wesentlichen Inhalte ihres Fachgebietes – auch in ihren Zusammenhängen – beherrschen und die Fähigkeit besitzen, methodisch einwandfrei und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Eine kommissionelle Abschlussprüfung ist keine Wiederholung der Einzelprüfungen, sondern legt das Hauptaugenmerk auf die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Fächern des Bachelor- bzw. Masterstudiums zu erkennen und darzulegen. Die in Abschnitt II („Allgemeine Bestimmungen zu Prüfungen“) angeführten Regelungen gelten auch für Abschlussprüfungen. Bestimmungen, die sämtliche Abschlussprüfungen in gleicher Art und Weise betreffen, sind in den folgenden Punkten 1 bis 3 zusammengefasst. Punkt 4 beinhaltet Bestimmungen, die zusätzlich dazu nur Bachelorprüfungen betreffen; Punkt 5 beinhaltet zusätzliche Bestimmungen, die nur Masterprüfungen betreffen. Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 11 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 1. Durchführung und Organisation von Abschlussprüfungen a) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen zu verständigen. [FHStG2011: §16(3)] b) Der/die Kandidat/in muss zum Zeitpunkt der kommissionellen Abschlussprüfung eine gültige Inskription des jeweiligen Bachelor- bzw. Masterstudiums aufweisen, wobei eine Toleranzfrist von einem Folgemonat gilt. c) Es ist zulässig, Teile der Abschlussprüfung oder die gesamte Abschlussprüfung entsprechend den Regelungen laut studiengangsspezifischer Prüfungsrichtlinien in einer Fremdsprache abzuhalten; die Studierenden sind darüber rechtzeitig zu informieren. 2. Leistungsbeurteilung bei Abschlussprüfungen a) Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließenden kommissionellen Prüfung sowie der den Fachhochschul-Masterstudiengang abschließenden Masterprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen [FHStG2011: §17(2)]: „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ für eine herausragende Prüfungsleistung „mit gutem Erfolg bestanden“ für eine deutlich über dem geforderten Leistungsniveau liegende Prüfungsleistung „bestanden“ für eine Prüfungsleistung, die den Anforderungen genügt „nicht bestanden“ für eine unzureichende Prüfungsleistung b) Bei nicht ausreichend begründetem Nichtantreten zum Termin der kommissionellen Abschlussprüfung wird diese mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt. 3. Wiederholung von kommissionellen Abschlussprüfungen a) Nicht bestandene kommissionelle Bachelorprüfungen sowie nicht bestandene kommissionelle Masterprüfungen können zweimal wiederholt werden. [FHStG2011: §18(3)] b) Für jede Wiederholung von kommissionellen Abschlussprüfungen ist von der Studiengangs- leitung eine angemessene Frist festzusetzen. c) Die Wiederholung einer nicht bestandenen kommissionellen Abschlussprüfung hat bis zum Ende des auf das Abschlusssemester folgenden Semesters zu erfolgen. d) Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung beim letztmöglichen Antritt nicht bestanden, so führt das zum automatischen Ausschluss aus dem Fachhochschul-Studiengang. 4. Bachelorprüfungen a) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. [FHStG2011: §16(1)] b) Die kommissionelle Bachelorprüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 12 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 1. Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie 2. deren Querverbindungen zu relevanten Fachgebieten des Studienplans zusammen. [FHStG2011: §16(1)] Die Art und Weise der Mitteilung dieser Fachgebiete ist in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu konkretisieren. Ein Teil des Prüfungs- gesprächs kann die Präsentation von mindestens einer der durchgeführten Bachelorarbeiten beinhalten. c) Die kommissionelle Bachelorprüfung gilt als bestanden, wenn sämtliche Prüfungsteile positiv beurteilt wurden. d) Die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung kann erst nach positiver Absolvierung aller im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie Berufspraktika und der positiven Beurteilung aller laut Studienplan erforderlichen Bachelorarbeiten sowie deren Datenerfassung im Studiengangsverwaltungssystem aCTIons (Nachweis durch Eingabebestätigung) erfolgen. e) Kann der Termin für den Erstantritt auf Grund von nicht ausreichend begründeter Nichterfüllung der Voraussetzungen (erfolgreicher Abschluss sämtlicher im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Berufspraktika sowie positive Beurteilung aller laut Studienplan erforderlichen Bachelorarbeiten) nicht wahrgenommen werden, so wird der erste Prüfungsantritt mit „nicht angetreten“ gewertet. Folglich geht einer der drei möglichen Prüfungsantritte verloren. 5. Masterprüfungen a) Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende kommissionellen Prüfung ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. [FHStG2011: §16(2)] b) Die kommissionelle Masterprüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen 1. Präsentation der Masterarbeit 2. einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Masterarbeit zu relevanten Fachgebieten des Studienplans eingeht, sowie 3. einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte zusammen. [FHStG2011: §16(2)] Die Art und Weise der Mitteilung der Fachgebiete/Inhalte ist in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu konkretisieren. c) Die Masterprüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsteile positiv beurteilt wurden. d) Die Approbation der Masterarbeit (vgl. V.2. „Masterarbeit“) ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Masterprüfung. [FHStG2011: §19(2)] e) Voraussetzungen für die Zulassung zur kommissionellen Masterprüfung sind positive Leistungsnachweise über alle im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die positiv beurteilte Masterarbeit (Approbation) sowie deren Datenerfassung im Studiengangsverwaltungssystem aCTIons (Nachweis durch Eingabebestätigung). Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 13 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 V. Studentische wissenschaftliche und vorwissenschaftliche Arbeiten Bachelorarbeiten sind vorwissenschaftliche Arbeiten, Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten. Die folgenden Bestimmungen gelten für Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gleichermaßen: a) Mit Bachelor- bzw. Masterarbeiten weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine berufsbezogene, theorie- bzw. praxisorientierte Problemstellung selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden und im Falle von Masterarbeiten insbesondere unter Berücksichtigung forschungsgeleiteter Fragestellungen zu bearbeiten und darzustellen. b) Themen und Aufgabenstellungen sind so zu wählen, dass die Arbeiten innerhalb der im jeweiligen Studienplan bzw. in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien vorgesehenen Fristen abgeschlossen werden können. c) Die Themen werden in der Regel von den Studierenden vorgeschlagen. d) Die Genehmigung der Themen obliegt der Studiengangsleitung. e) Für jede Bachelor- bzw. Masterarbeit bestellt die Studiengangsleitung mindestens einen/eine Gutachter/in. f) Einem/einer der GutachterInnen obliegt jedenfalls die akademische Betreuung und die Begutachtung der Arbeit. g) Werden mehrere GutachterInnen bestellt, so ist eine Beurteilung der Arbeit nur dann positiv, wenn keine der Einzelbeurteilungen negativ ist. h) Die Begutachtung von Arbeiten hat rechtzeitig zu erfolgen, sodass der/die PrüfungskandidatIn den nächsten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung wahrnehmen kann. Ist ein/eine Gutachter/in nicht in der Lage, sein/ihr Gutachten rechtzeitig zu erstellen, kann von der Studiengangsleitung ein/eine Ersatzgutachter/in bestellt werden. i) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. [FHStG2011: §19(1)] Dabei muss aus der Arbeit klar hervorgehen, welche(n) Teil(e) der/die Kandidatin selbständig bearbeitet hat. j) Die Bearbeitungszeit wird durch den Termin der Genehmigung des Themas und den von der Studiengangsleitung festzulegenden Abgabetermin begrenzt. k) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit ist nur auf schriftlichen Antrag des/der Studierenden möglich, wenn diese/r glaubhaft das Vorliegen schwerwiegender Gründe darlegen kann. l) Anlässlich der Ablieferung einer Bachelor- bzw. Masterarbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Arbeit für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist von der Studiengangsleitung stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden gefährdet sind. [FHStG2011: §19(3)] Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 14 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 m) Sämtliche Bachelor- bzw. Masterarbeiten sind mit einer Erklärung des/der Kandidaten/Kandidatin zu versehen, dass er/sie die Arbeit selbständig verfasst, noch nicht anderweitig für Prüfungszwecke vorgelegt, keine anderen als die angegebenen Quellen oder Hilfsmittel benützt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate als solche gekennzeichnet hat. n) Weitere Kriterien, Fristen und Richtlinien zur Abfassung und Abgabe von Bachelor- und Masterarbeiten sind in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien festzulegen und den Studierenden und GutachterInnen zur Kenntnis zu bringen. o) Spätestens zum Abgabetermin ist die Arbeit in elektronischer Form bei der Prüfungsadministration abzugeben. Zusätzlich abzugebende Unterlagen (z.B. Modelle, Printexemplare) sind in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien geregelt. 1. Bachelorarbeit a) Bachelorarbeiten sind eigenständige schriftliche Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind. [FHStG2011: §3(2)6.] b) Lehrveranstaltungen, in denen die Bachelorarbeiten verfasst werden können, werden in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien genannt. c) Bachelorarbeiten stellen keine Abschlussarbeit dar, sondern können etwa als Seminararbeiten oder theoretisch reflektierte Praktikums- bzw. Projektberichte konzipiert sein. [AR:II.F.5.a] d) In Bezug auf die Leistungsbeurteilung und Wiederholungsmöglichkeiten gelten die Regelungen für Lehrveranstaltungen gemäß Prüfungsordnung. [AR:II.F.5.a] Daraus ergeben sich folgende Bestimmungen: a. Für die Beurteilung von Bachelorarbeiten gilt somit auch das österreichische Notensystem (Skala von 1 bis 5). b. Die 2. Wiederholung vor einem Prüfungssenat ist so zu verstehen, dass die Arbeit von den Mitgliedern des Prüfungssenats zu beurteilen ist. c. Eine negativ beurteilte kommissionelle Wiederholung der Bachelorarbeit führt zum automatischen Ausschluss aus dem Fachhochschul-Studiengang. e) Eine Bachelorarbeit wird mit der Note „nicht genügend“ bewertet, wenn sie ohne zwingende Gründe nicht fristgerecht abgeliefert wurde. 2. Masterarbeit a) Für die Beurteilung der Masterarbeit gilt das österreichische Notensystem (Skala von 1 bis 5). b) Wird die Masterarbeit von allen GutachterInnen positiv beurteilt, ist sie approbiert. c) Die Approbation der Masterarbeit ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Masterprüfung. Eine nicht approbierte Masterarbeit ist zur Korrektur und Wiedervorlage innerhalb einer von der Studiengangsleitung festzusetzenden Frist zurückzuweisen. [FHStG2011: §19(2)] Im Falle einer Neubearbeitung aufgrund einer Täuschungshandlung (siehe II.3.d) ist eine erneute Wiedervorlage bei Nicht-Approbation nicht zulässig. Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 15 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 d) Wird die Masterarbeit auch in der nachbearbeiteten Fassung mit „nicht genügend“ beurteilt oder wird sie trotz Fristverlängerung nicht fristgerecht abgeliefert, ist der/die Studierende aus dem Studium ausgeschlossen. VI. Besondere Bestimmungen 1. Zeugnisse und Erfolgsnachweise a) Auf Wunsch der Studierenden kann die Bestätigung des Studienerfolges (Erfolgsnachweis) über einen bestimmten (auch semesterübergreifenden) Zeitraum ausgestellt werden, die sämtliche in diesem Zeitraum positiv absolvierten Lehrveranstaltungen inklusive Beurteilung beinhaltet. b) Sammelzeugnisse sind (in Form von Erfolgsnachweisen) binnen 4 Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen. [FHStG2011: §17(4)] c) Nach bestandener kommissioneller Abschlussprüfung (Bachelorprüfung, Masterprüfung) werden 1. ein Abschlusszeugnis mit sämtlichen während des Studiums abgelegten Prüfungen und Leistungsnachweisen laut Studienplan und der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung 2. ein Diploma Supplement (in deutscher und englischer Sprache) ausgestellt. Diese Dokumente sind von der Studiengangsleitung zu unterzeichnen. d) Die oben genannten Dokumente können rechnergestützt erstellt werden. e) Bei außercurricularen Aktivitäten besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Teilnahmebestätigung. 2. Wiederholung eines Studienjahres a) Die im Verlauf des gesamten Studiums einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativen kommissionellen Prüfung ist möglich, sofern dies auf schriftlichen an die Studiengangsleitung gerichteten Antrag eines oder einer Studierenden erfolgt. [FHStG2011: §18(4)] b) In der Entscheidung über den Antrag hat die Studiengangsleitung die Aussicht auf den positiven Abschluss des Studiums zu berücksichtigen. c) Es ist unter Bedachtnahme auf den Studienerfolg von der Studiengangsleitung darüber zu entscheiden, welche bereits positiv absolvierten Prüfungen und Lehrveranstaltungen des zu wiederholenden Studienjahres im Zuge der Wiederholung erneut zu absolvieren bzw. zu besuchen sind. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls zu wiederholen bzw. erneut zu besuchen. [FHStG2011: §18(4)] Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 16 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 3. Unterbrechung des Studiums a) Eine Unterbrechung des Studiums muss bei der Studiengangsleitung beantragt werden. Die Gründe der Unterbrechung, die beabsichtigte Fortsetzung und die Aussichten auf den positiven Abschluss des Studiums sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. [FHStG2011: §14] b) In der Entscheidung über den Antrag hat die Studiengangsleitung zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe nach Möglichkeit zu berücksichtigen. [FHStG2011: §14] c) Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden. [FHStG2011: §14] d) Steht eine Unterbrechung zugleich im Zusammenhang mit negativen Prüfungsergebnissen, so sind die betreffenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen erneut zu besuchen bzw. zu wiederholen. [http://www.fhr.ac.at/fhr_inhalt/03_studium/pruefungsorganisation.htm] 4. Wiederaufnahme in den selben FH-Studiengang a) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich. [FHStG2011: §18(5)] b) Erfolgte der Studienabbruch eines/einer Studierenden aus eigenen Beweggründen (dh. ohne Ausschluss infolge mangelnder Studienleistung), ist eine neuerliche Bewerbung um Aufnahme am selben Fachhochschul-Studiengang möglich. 5. Verleihung des akademischen Grades a) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch das Fachhochschul-Kollegium. b) Allfällige mit dem Abschluss verbundene Berufsberechtigungen werden in den studiengangs- spezifischen Prüfungsrichtlinien genannt. 6. Aberkennung des akademischen Grades a) Der verliehene akademische Grad kann vom Fachhochschul-Kollegium aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben wurde. b) Wenn es sich bei einer Masterarbeit nachweislich um ein Plagiat oder ein teilweises Plagiat einer anderen Arbeit handelt, so ist die Masterarbeit für ungültig zu erklären. [http://www.fhr.ac.at/fhr_inhalt/03_studium/pruefungsorganisation.htm] c) Da die einen Masterstudiengang abschließende Masterprüfung eine Gesamtprüfung ist, die sich aus der Anfertigung einer Masterarbeit und der Ablegung einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt, ist im Plagiatsfalle auch die Masterprüfung für ungültig zu erklären und der verliehene akademische Grad durch das Fachhochschul-Kollegium abzuerkennen. [http://www.fhr.ac.at/fhr_inhalt/03_studium/pruefungsorganisation.htm] d) Die Wiederholung der Masterprüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen; im Rahmen der ursprünglichen Masterprüfung bereits erbrachte und gültige einzelne Prüfungsleistungen können anlässlich der Wiederholung der Masterprüfung zutreffendenfalls Berücksichtigung finden. [http://www.fhr.ac.at/fhr_inhalt/ 03_studium/pruefungsorganisation.htm] Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 17 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 VII. Inhalt studiengangsspezifischer Prüfungsrichtlinien Diese Prüfungsordnung wird durch studiengangsspezifische Prüfungsrichtlinien detailliert und ergänzt. 1. Notwendiger Inhalt Die studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien müssen insbesondere folgende Regelungen enthalten: a) Bei Bachelorstudiengängen: Benennung der Lehrveranstaltungen, in denen die Bachelorarbeiten zu verfassen sind, wobei auch Wahlmöglichkeiten für die Studierenden vorgesehen werden können (vgl. V.1.b). [AR:II.F.5.a] b) Kriterien zur fachlichen Betreuung von studentischen wissenschaftlichen und vorwissenschaftlichen Arbeiten. c) Ergänzende Kriterien, Fristen und Richtlinien zur Abfassung und Abgabe von Bachelor- bzw. Masterarbeiten (vgl. V.n). d) Begutachtungsfrist von studentischen wissenschaftlichen und vorwissenschaftlichen Arbeiten. e) Kriterien und Fristen zur endgültigen Beurteilung von studentischen wissenschaftlichen und vorwissenschaftlichen Arbeiten bei Uneinigkeit im Falle von mehr als einem/einer bestellten Gutachter/in (vgl. V.g). f) Fristen zwischen Anmeldung und Zulassung und zwischen Zulassung und kommissioneller Abschlussprüfung. g) Form und Anzahl der Medien der am Studiengang elektronisch abzugebenden Bachelor- und Masterarbeiten - siehe V.o. h) Erfordernis, Form und Anzahl von am Studiengang abzugebenden Printexemplaren von Bachelor- und Masterarbeiten und sonstigen Unterlagen – vgl. V.o. i) Konkretisierung und Kundmachung der Fachgebiete, die für kommissionelle Bachelor- prüfungen (vgl. IV.4.b) oder kommissionelle Masterprüfungen (vgl. IV.5.b) relevant sind. 2. Nötiger Inhalt, sofern nicht im Studienplan enthalten Falls die folgenden Angaben nicht bereits im Studienplan enthalten sind, sind diese in die studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien aufzunehmen: a) Beschreibung der gemäß Studienplan-Matrix verwendeten Lehrveranstaltungsarten in Bezug auf Aufgabe, Ziel und Prüfungsmodalitäten (vgl. I.4.b). [AR:II.F.7.a] b) Angabe des Anteils der Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfüngscharakter (vgl. I.4.c). [AR:II.F.7.a] c) Bei Bachelorstudiengängen: Regelungen, die die Ziele, zeitliche Organisation, Dauer, Praktikumsvergabe, Betreuung und Beurteilungskriterien von Berufspraktika betreffen. (vgl. I.4.a.c) [AR:II.F.3.a+b] Fachhochschule Kärnten
Richtlinie - RE-R03 Seite 18 von 18 Vers.: 4 Titel: Prüfungsordnung Datum: 24.07.2013 d) Maximal zugelassene Dauer der Bearbeitung von Bachelor- bzw. Masterarbeiten (vgl. V.b). 3. Mögliche Ergänzungen Weitere der vorliegenden Prüfungsordnung nicht widersprechende Ergänzungen können für einzelne FH-Studiengänge in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien aufgenommen werden. Mögliche aus der Prüfungsordnung ableitbare Ergänzungen sind: a) Falls an einem Fachhochschulstudiengang ein ständiger Prüfungsausschuss bestehend aus einer Teilmenge der Mitglieder der Prüfungskommission vorgesehen ist, sind Einrichtung, Zusammensetzung und Aufgaben dieses ständigen Prüfungsausschusses in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu regeln (vgl. I.3.a.e). b) Falls Teile der Abschlussprüfung oder die gesamte Abschlussprüfung (Bachelorprüfung, Masterprüfung) in einer Fremdsprache abzuhalten sind, sind die entsprechenden Fremdsprachen, die betroffenen Prüfungsteile und die Art und Weise der rechtzeitigen Mitteilung an die Studierenden in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien anzuführen (vgl. IV.1.c). Zusätzlich sind folgende Abänderungen der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Regelungen möglich: a) Eine Verlängerung der in II.1.a geregelten Fristen für die Bekanntgabe von Prüfungsterminen ist möglich. b) Die Frist für die Mitteilung von Prüfungsergebnissen an die Prüfungsadministration kann auf einen Zeitraum zwischen 2 und 6 Wochen abgeändert werden, wenn gewährleistet ist, dass die Ergebnisbekanntgabe jedenfalls spätestens binnen 4 Wochen nach Ablauf des Semesters, in dem die Leistung erbracht wurde, erfolgt (vgl. II.1.d). c) Falls zwei Ersttermine für Lehrveranstaltungsprüfungen zur Wahl angeboten werden können, ist dies in den studiengangsspezifischen Prüfungsrichtlinien zu regeln (vgl. III.1.h). d) Ausnahmefälle zur Regelung, dass die Wiederholung einer bereits positiv absolvierten Prüfung nicht möglich ist, können studiengangsspezifisch ergänzt werden (vgl. III.3.e). Fachhochschule Kärnten
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