Prüfungen und Lehrveranstaltungen während der Corona-Maßnahmen

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Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

                     Prüfungen und Lehrveranstaltungen
                      während der Corona-Maßnahmen

        - für Mitarbeiter*innen im Lehr- und Prüfungsbetrieb der CAU -

                                            Stand: Juli 2021

Änderungsnachverfolgung:

Juli 2021:
     - Wesentliche inhaltliche Ergänzungen sind farblich gekennzeichnet.

Dezember 2020:
   - Wesentliche inhaltliche Ergänzungen sind farblich gekennzeichnet.
   - Die Inhalte dieser Handreichung wurden mit den weiteren Handreichungen abgeglichen und veral-
      tete Abschnitte herausgelöscht.
   - Folgende Handreichungen wurden in diese integriert:
          o Handreichung für Aufsichtspersonen im 2. PZ SoSe 2020 (jetzt im Kapitel Fragen zur Auf-
              sicht bei Präsenzprüfungen)
          o Handreichung zur Organisation der Lehre im Wintersemester 2020/21 (jetzt im Kapitel Or-
              ganisatorisches zur Umsetzung von Präsenzveranstaltungen)

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Inhalt
AKTUELLE VERORDNUNG vom Juli 2021 .......................................................................................................... 4
A) Allgemeines.................................................................................................................................................. 5
B) Überblick zu Links, Dokumenten und Handreichungen ............................................................................... 6
C) Prüfungen .................................................................................................................................................... 7
       1.     Prüfungszeiträume ........................................................................................................................... 7
       2.     Mündliche Prüfungen ....................................................................................................................... 7
       3.     Klausuren .......................................................................................................................................... 8
       4.     Prüfungsvorleistungen, virtuelle Prüfungsvorleistungen, Anwesenheitspflicht, Fehlzeiten ............. 8
       5.     Nachteilsausgleich ............................................................................................................................ 9
       6.     Freiversuchsregelung für das Sommersemester 2021 ...................................................................... 9
       7.     An-/Abmeldung, Rücktritt, Säumnis von Prüfungen ......................................................................... 9
       8.     Bachelor-/Masterarbeiten .............................................................................................................. 10
       9.     Abschlussdokumente...................................................................................................................... 11
       10.        Zugangs- und Zulassungsregelungen .......................................................................................... 11
       11.        Vorläufige Mastereinschreibung................................................................................................. 12
       12.        Übergänge nach Abschluss des Masterstudiums (bspw. zum Lehramtsreferendariat) .............. 12
       13.        Regelungen zu Staatsexamensprüfungen ................................................................................... 12
       14.        Widersprüche und Widerspruchsfristen ..................................................................................... 12
       15.        Pflichtstudienberatungen ........................................................................................................... 12
   Weitere Hinweise im Falle von coronabedingten Einschränkungen........................................................... 13
   D) Fragen zur Aufsicht bei Präsenzprüfungen ............................................................................................ 14
       16.        Angabe von Kontaktdaten .......................................................................................................... 14
       17.   Belehrung und Information über Hygienemaßnahmen und Belehrung bzw. Abfrage des
       Gesundheitszustands.............................................................................................................................. 14
       18.        Prüfungsteilnahme und Ausschlussgründe ................................................................................. 14
       19.        Zuwiderhandlung ........................................................................................................................ 15
       20.        Verdachts- und Positivfälle ......................................................................................................... 16
       21.        Nachteilsausgleich ...................................................................................................................... 17
       22.        Umgang mit Mund-Nasen-Schutz ............................................................................................... 17
   E) Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2021/22 ................................................................................ 18
       23.        Alternative Lehrveranstaltungsformate ...................................................................................... 18
       24.        Anwesenheitspflicht ................................................................................................................... 18
       25.        Studienleistungen, Prüfungsvorleistungen ................................................................................. 18
       26.        Weitere Lehrveranstaltungsformate ohne (digitale) Ersatzmöglichkeit ..................................... 18
       27.        Praktika ....................................................................................................................................... 18
   F) Organisatorisches zur Umsetzung von Präsenzlehrveranstaltungen und -prüfungen ............................ 20

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   28.         Hygienemaßnahmen .................................................................................................................. 20
   29.         Umsetzung der Hygienekonzepte in den Räumlichkeiten der CAU ............................................ 20
   30.         Mund-Nasen-Schutz (MNS) ........................................................................................................ 20
   31.         Begrenzte Raumkapazität ........................................................................................................... 21
   32.         Zeitfenster für Prüfungen und Lehrveranstaltungen .................................................................. 21
   33.         Kontaktnachverfolgung mit dem OpenOLAT-Tool ...................................................................... 22
G) Weitere Themen .................................................................................................................................... 23
   34.         Barrierefreiheit ........................................................................................................................... 23
   35.         Internationale Studierende......................................................................................................... 23
H) Ansprechpersonen ................................................................................................................................. 24
I) Anlagen ................................................................................................................................................... 25
   36.         Anlage 1: Hinweise zur Durchführung einer Videokonferenzprüfung ........................................ 25
   37.    Anlage 2: Beispiel einer Erklärung zur Übereinstimmung der gedruckten Exemplare mit der
   vorab digital eingereichten Fassung ....................................................................................................... 27

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AKTUELLE VERORDNUNG vom Juli 2021
Übergeordnet gelten für alle Regelungen zur Durchführung von Prüfungen und Lehrveranstaltungen wäh-
rend der Corona-Pandemie die

    •   die Hochschulen-Coronaverordnung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwer-
        punkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Hochschulen-CoronaVO.html (Gültigkeit vom 27. Juni
        2021 bis 24. Juli 2021)
    •   die Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung (Corona-HEVO): https://www.schleswig-hol-
        stein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210421_HeVO.html

Aktuelle Vorgaben laut Hochschulen-Coronaverordnung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwer-
punkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Hochschulen-CoronaVO.html:

a) Prüfungen (§ 2 Abs.2): Prüfungen sind in Präsenz zulässig. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

b) Praktische Lehrveranstaltungen bzw. praktische Studienformate (§ 2 Abs.3): https://www.schleswig-
holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Hochschulen-
CoronaVO.html#doc784e9509-5332-4713-9ae3-befc01cf7581bodyText2

c) Bibliotheken (§ 3 Abs. 1): Der Zugang zu Bibliotheken und zu studentischen Arbeitsplätzen außerhalb
von Bibliotheken ist möglich. Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander-
folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 werden ab dem übernächsten Tag die Bib-
liotheken geschlossen. Ausnahmen siehe https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavi-
rus/Erlasse/2021/210625_Hochschulen-CoronaVO.html#doc784e9509-5332-4713-9ae3-befc01cf7581body-
Text2

! Bitte beachten Sie, dass die Gültigkeit der aktuellen Hochschulen-Coronaverordnung am 24.7.2021 ab-
läuft. Anpassungen der Regelungen an sich ändernde Bedingungen ab dem 24.7.2021 können nicht aus-
geschlossen werden.

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A) Allgemeines
Die „Corona-Satzung Studien- und Prüfungswesen – 2020“ schafft eine rechtliche Grundlage für pandemie-
bedingte Abweichungen insbesondere von den Regelungen der Prüfungsordnungen und der Prüfungsverfah-
rensordnung. Sie basiert auf den Vorgaben des Corona-Gesetzes (Ergänzungen im HSG) und wurde laut Prä-
sidiumsbeschluss vom 25.08.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert.

Es gilt zudem die Hochschulen-Coronaverordnung des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils aktuellen
Fassung (Link siehe oben).

Auf Basis dieser Vorgaben wurde ein Rahmenhygienekonzept zur Durchführung von Präsenzlehrveranstal-
tungen und -prüfungen erarbeitet und laufend aktualisiert (https://cloud.rz.uni-kiel.de/index.php/apps/fi-
les/?dir=/Rahmenhygienekonzept&fileid=43158972).

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B) Überblick zu Links, Dokumenten und Handreichungen

Rechtsgrundlagen, Verordnungen, Rahmenhygienekonzept, Allgemeines:

   -   Hochschulgesetz: Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie (Land SH)
   -   Hochschulen-Coronaverordnung (Land SH)
   -   Informationen für Schleswig-Holstein (Land SH)

   -   Rahmenhygienekonzept (CAU-Cloud)

   -   Corona-Satzung (Homepage CAU)
   -   Erläuterungen zur Corona-Satzung (OpenOLAT)

   -   Corona-Homepage der CAU (Corona-Homepage CAU)
   -   Überblick Meldungen, Rundmails (Corona-Homepage CAU)
   -   FAQ für Studierende (Corona-Homepage CAU)
   -   FAQ für Lehrende (Corona-Homepage CAU)

Hinweise zur Durchführung von Prüfungen und Lehrveranstaltungen:

   -   Prüfungen und Lehrveranstaltungen während der Corona-Maßnahmen – diese Handreichung (CAU-
       Cloud)
   -   Ehemalige Handreichung für Aufsichtspersonen (siehe Kapitel „Fragen zur Aufsicht bei Präsenzprü-
       fungen“)
   -   Ehemalige Handreichung zur Organisation der Lehre im Wintersemester 2020/21 (siehe Kapitel „Or-
       ganisatorisches zur Umsetzung von Präsenzveranstaltungen“

   -   Handreichung Online-Prüfungen (OpenOLAT)

   -   Leitfaden für die Durchführung von Präsenzprüfungen (Organisatorische Hinweise zur Umsetzung
       der Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts, Verantwortungsbereiche Gebäudemanagement/Fakul-
       täten etc.) (CAU-Cloud)
   -   Checklisten/Hygienekonzepte (CAU-Cloud)
   -   Anleitung für das Ausfüllen der Checklisten (CAU-Cloud)
   -   Raumpläne (CAU-Cloud)
   -   Lüftungsleitlinie (CAU-Cloud)
   -   Deckblattvorlagen für Prüfungen (CAU-Cloud)
   -   Vorlage Teilnehmerliste (CAU-Cloud)

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C) Prüfungen

    1. Prüfungszeiträume

Nach Rücksprache mit den betroffenen Fakultäten und dem AStA-Vorstand wurden für das Sommersemester
2021 dreiwöchige Prüfungszeiträume beschlossen, um weiterhin Raumplanungen für Präsenzprüfungen un-
ter Corona-Maßnahmen umsetzen zu können.

Terminpläne: Die Terminpläne finden Sie unter https://www.studium.uni-kiel.de/de/pruefungen/terminpla-
ene.

    2. Mündliche Prüfungen

Unter regulären Bedingungen finden mündliche Prüfungen so statt, dass sich Prüfende und Studierende ge-
meinsam in einem Raum befinden. Dies ist unter Beachtung des Rahmenhygienekonzepts weiterhin zulässig,
nach Bedarf können mündliche Prüfungen derzeit jedoch auch digital als Videokonferenzprüfung durchge-
führt werden.

     2.1 Mündliche Prüfungen in Präsenz durchführen

Unter folgenden Bedingungen sind zurzeit mündliche Prüfungen als Präsenzprüfungen möglich:

    Bitte beachten Sie die Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts (https://cloud.rz.uni-kiel.de/in-
     dex.php/s/QFiFP6fKE4r6BPR).
    Siehe auch Leitfaden zur Durchführung von Präsenzprüfungen in der CAU-Cloud (Organisatorische Hin-
     weise zur Umsetzung der Corona-Maßnahmen, https://cloud.rz.uni-kiel.de/in-
     dex.php/s/QFiFP6fKE4r6BPR?path=%2FPr%C3%BCfungen)

     2.2 Mündliche Prüfungen online durchführen

Mündliche Prüfungen können mit Hilfe eines Videokonferenzsystems online durchgeführt werden. Für die
Prüfungsdurchführung steht BigBlueButton auf den Servern des Rechenzentrums zur Verfügung. Weitere
Informationen zu Video- und Webkonferenzlösungen finden Sie auf den Informationsseiten des Rechenzent-
rums: https://www.rz.uni-kiel.de/de/angebote/multimedia/video-und-webkonferenzen.
Weitere Informationen zur Durchführung von mündlichen Prüfungen als Videokonferenzprüfungen finden
Sie in der „Handreichung zur Durchführung von Online-Prüfungen“ (Kapitel 2) in OpenOLAT.

     2.3 „Zwei-Prüfer-Prinzip“

Bei mündlichen Prüfungen in Form von Video-Konferenzprüfungen sowie bei letztmöglichen Wiederholungs-
prüfungen bleibt es beim Zwei-Prüfer-Prinzip.

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    3. Klausuren

      3.1 Klausuren u.ä. in Präsenz durchführen

Unter folgenden Bedingungen sind zurzeit Präsenzprüfungen möglich:

     Bitte beachten Sie die Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts (https://cloud.rz.uni-kiel.de/in-
      dex.php/s/QFiFP6fKE4r6BPR).
     Siehe auch Leitfaden zur Durchführung von Präsenzprüfungen in der CAU-Cloud (Organisatorische Hin-
      weise zur Umsetzung der Corona-Maßnahmen, https://cloud.rz.uni-kiel.de/in-
      dex.php/s/QFiFP6fKE4r6BPR?path=%2FPr%C3%BCfungen)

Bescheinigung zur Notwendigkeit einer Anreise nach Kiel für eine Präsenzprüfung
Beachten Sie ggf. Einreisebeschränkungen – siehe auch Regelungen zum Nachteilsausgleich in den Erläute-
rungen zur Corona-Satzung (OpenOLAT).

Sollte es wie im Frühjahr 2020 erneut Einreisebeschränkungen geben, die eine Bestätigung des Reisezwecks
erfordern, stellen Sie Prüfungsteilnehmenden bei Bedarf bitte eine entsprechende Bescheinigung über den
Prüfungszweck und den Prüfungstermin aus. Eine Beispielvorlage befindet sich im internen Bereich der Prü-
fungsverwaltung und kann über die Prüfungsämter erhalten werden.

      3.2 Klausuren u.ä. online durchführen

Digitale Prüfungen (auch elektronische Prüfungen, e-Prüfungen) bieten unter den Bedingungen der Corona-
Pandemie die Möglichkeit, kontaktlos Prüfungen durchzuführen. Unter den aktuellen Umständen im Som-
mersemester 2021ist es weiterhin sinnvoll, Kontakte zu reduzieren und die digitalen Möglichkeiten zu nut-
zen, soweit dies für die jeweiligen Lernziele und Prüfungsinhalte geeignet ist.
Die CAU hat eine Corona-Satzung erlassen, die unter anderem regelt, dass virtuelle Prüfungen als Prüfungs-
form zugelassen sind (§ 4 Corona-Satzung, http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/corona-satzung-studien-
und-pruefungswesen-2020.pdf). Während des Gültigkeitszeitraums der Corona-Satzung bis zum 31.12.2021
können Prüfungen und Prüfungsvorleistungen daher auch in virtueller, digitaler Form umgesetzt werden.
Ergänzend hierzu wurde im Februar 2021 die Corona-Ergänzungssatzung für die Durchführung elektronischer
Prüfungen erlassen (http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/corona-ergaenzungssatzung-elektronische-
pruefungen-2021.pdf).
An der CAU steht für die Durchführung von elektronischen Klausuren etc. OpenOLAT zur Verfügung, welches
die Möglichkeit bietet, über die Kursbaustein „Test“ oder den Aufgabenbaustein verschiedenen Prüfungsfor-
mate umzusetzen, an denen die Studierenden online an verschiedenen Standorten teilnehmen können. Als
Tool für die Durchführung elektronischer Prüfungen mit Aufsicht steht das Videokonferenzsystem BigBlue-
Button zur Verfügung.
Weitere Informationen und Hinweise zur der Durchführung von digitalen Prüfungen finden Sie in der „Hand-
reichung zur Durchführung von Online-Prüfungen“ in OpenOLAT.

    4. Prüfungsvorleistungen, virtuelle Prüfungsvorleistungen, Anwesenheitspflicht, Fehlzeiten

Bei anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme Voraussetzung für die Zu-
lassung zur Prüfung. Bei den in den Fachprüfungsordnungen entsprechend gekennzeichneten Fällen kann

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also nur zur Prüfung zugelassen werden, wer regelmäßig an der zugrundeliegenden Lehrveranstaltung teil-
genommen hat. Dies gilt im Grundsatz sowohl für Präsenz- als auch für Online-Veranstaltungen.

Bitte beachten Sie in Anbetracht des aktuellen Pandemiegeschehens die Hinweise zum (großzügigen) Um-
gang mit den vorhandenen Fehlzeitenregelungen für Online- und Präsenzveranstaltungen, die in den Sat-
zungserläuterungen § 5 in OpenOLAT zu finden sind.

    5. Nachteilsausgleich

Hierzu finden Sie ausführliche Informationen in den Erläuterungen zur Corona-Satzung zu § 13 Nachteilsaus-
gleich in OpenOLAT.

    6. Freiversuchsregelung für das Sommersemester 2021

Die Freiversuchsregelung wurde wie im Wintersemester 2020/21 umgesetzt: https://www.uni-
kiel.de/de/coronavirus/details/news/corona-update-hevo#

    7. An-/Abmeldung, Rücktritt, Säumnis von Prüfungen

Den Studierenden stehen die bekannten Abmelde- und Rücktrittsmöglichkeiten zur Verfügung:
https://www.studium.uni-kiel.de/de/pruefungen/pruefungsverfahren/ruecktritt

•     Nach Ende des jeweiligen An- und Abmeldezeitraums bzw. nach Ablauf des verlängerten Abmeldezeit-
      raums für Klausuren (8 Tage vor Klausurdatum), ist ein Rücktritt nur noch aus triftigem Grund möglich.
•     Für den Antrag soll das Formular Antrag auf Rücktritt, zu finden unter https://www.studium.uni-
      kiel.de/de/pruefungen/pruefungsverfahren/ruecktritt, verwendet werden. Der Antrag wird wieder
      nach dem regulären Verfahren in Papierform bei dem zuständigen Prüfungsamt eingereicht. Das zu-
      ständige Prüfungsamt kann weiterhin vorsehen, dass der Antrag auch ohne Unterschrift per stu-Mail
      eingereicht werden kann.
•     Sofern der Rücktritt aus Krankheitsgründen erfolgt, muss üblicherweise das Formular zur Bescheinigung
      der Prüfungsunfähigkeit der CAU vorgelegt werden: https://www.studium.uni-kiel.de/de/pruefun-
      gen/downloads/formulare/aerztliches-attest-pruefungsunfaehigkeit.pdf
•     Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Sollte es wieder zu der Situation kommen, dass von
      vermeidbaren Arztbesuchen abgeraten wird, um die Praxen zu entlasten oder um das Ansteckungsri-
      siko zu verringern, und es Studierenden hierdurch nicht oder kaum möglich ist, bei Anträgen auf Prü-
      fungsrücktritt das Attest-Formular der CAU einzureichen, sondern lediglich eine reguläre Arbeitsunfä-
      higkeitsbescheinigung des Arztes/der Ärztin, bitten wir um eine großzügige Handhabung. Stellen die
      Studierenden den Sachverhalt plausibel dar, kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung akzeptiert
      werden. Das Attest-Formular der CAU muss in diesem Fall nicht nachgereicht werden.

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Online-Prüfungen:
• Sollten vor einer Online-Prüfung bei den Studierenden technische Probleme auftreten, soll der o.g. An-
    trag auf Rücktritt eingereicht und bei technischen Problemen das Feld „anderer triftiger Grund“ ange-
    kreuzt werden. Dem Antrag muss eine kurze schriftliche Erläuterung der Probleme beigefügt werden.
    Ein Nachweis der technischen Probleme ist nicht erforderlich.
• Sollten während der Online-Prüfung bei den Studierenden technische Probleme auftreten, muss un-
    verzüglich per Telefon oder Mail die Aufsichtsperson(en) informiert werden, damit etwaige Fragen und
    Probleme möglichst schnell geklärt werden können. Weitere Informationen zu den zur Verfügung ste-
    henden Ansprechpersonen sollten die Studierenden vor der Prüfung erhalten. Der o.g. Antrag auf Rück-
    tritt inkl. schriftlicher Erläuterung und Verweis auf die Kontaktaufnahme mit der Aufsichtsperson sollte
    unverzüglich beim Prüfungsamt eingereicht werden.

     7.1 Besondere Rücktrittsmöglichkeiten oder Fristverlängerungen bei ggf. weiterhin eingeschränkten Zu-
         gang zur Fachliteratur

     Sollte der Zugang zur Fachliteratur in Einzelfällen eingeschränkt sein, sollten Studierende die Möglichkeit
     erhalten von Prüfungen zurückzutreten. Alternativ können Fristverlängerungen gewährt werden.

     7.2 Klausureinsichten

     Klausureinsichten werden prinzipiell genauso wie Präsenzklausuren durchgeführt: Für die Durchführung
     einer Klausureinsicht vor Ort sind die Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts zwingend einzuhalten.
     Wenn es organisatorisch möglich ist, können Klausureinsichten auch online durchgeführt werden, bspw.
     per STU-Mail mit Videotermin o.ä. Für Risikogruppenangehörige sollte die Klausureinsicht online ermög-
     licht werden. Hierbei sollte von den Studierenden das Formular zur Akteneinsicht (Einsichtnahme/Kopie
     von Prüfungsunterlagen) unterschrieben oder die entsprechende Erklärung per stu-Mail abgegeben
     werden (https://www.studium.uni-kiel.de/de/pruefungen/pruefungsverfahren/akteneinsicht).
     Falls eine Online-Einsichtnahme nicht organisierbar ist und Klausureinsichten in Präsenz ebenfalls nicht
     durchgeführt werden können/dürfen, sind die Fristen für die Begründung im Rahmen eines Wider-
     spruchsverfahrens zu beachten (siehe hierzu Kapitel „Widersprüche und Widerspruchsfristen“).

     Die Checkliste für eine Klausureinsicht findet sich in der CAU-Cloud.

 8. Bachelor-/Masterarbeiten

 •    Es gelten die regulären Fristen gemäß der jeweiligen Satzung.
 •    Sollten im Rahmen der Bearbeitung der Abschlussarbeiten Labortätigkeiten erforderlich sein, können
      diese, für den Fall, dass die Labore geöffnet sind, unter Berücksichtigung der oben genannten beson-
      deren Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden. Sollten Laborarbeiten nicht möglich
      sein, werden die Abschlussarbeiten um den entsprechenden Zeitraum verlängert, in dem das Weiter-
      arbeiten nicht möglich ist oder es können ggf. alternative Möglichkeiten gesucht werden (z.B. Anpas-
      sung des Schwerpunktes, der Datenbasis o.ä.).
 •    Die Hauptpforte ist ständig besetzt, sodass hier Abschlussarbeiten etc. fristwahrend abgegeben werden
      können.

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 •   Abschlussarbeiten werden in der laut FPO vorgesehenen Form abgegeben. Für den Fall, dass Copy-
     shops erneut schließen müssen, können Abschlussarbeiten zur Fristwahrung auch als PDF-Datei per
     stu-Mail beim Prüfungsamt eingereicht werden. Eine gedruckte und gebundene Fassung in der üblichen
     Form ist unverzüglich nachzureichen. In so einem Fall muss erklärt werden, dass die digitale und die
     gedruckte Fassung übereinstimmen, um Täuschungsversuche bestmöglich zu unterbinden. Im Anhang
     steht ein Beispiel zur Verfügung, wie die Erklärung aussehen kann. Die Korrekturfrist beginnt am ersten
     Werktag nach Eingang des PDF-Dokuments und dauert die jeweils vorgeschriebene Zeit an, soweit dies
     möglich ist.
 •   Im Rahmen der bisherigen Maßnahmen wurden zum Teil fakultätsspezifische Regelungen für Ab-
     schlussarbeiten getroffen. Bitte weisen Sie die Studierenden auf die fakultätsspezifischen Regelungen
     hin.

 9. Abschlussdokumente

Auch unter den aktuellen Bedingungen sollte sichergestellt werden, dass Absolvent*innen ihre Abschlussdo-
kumente möglichst fristwahrend ausgehändigt bekommen. Da unnötige Kontakte auch weiterhin vermieden
werden sollen und ggf. weitere Anreisen erforderlich sein könnten, ist es, alternativ zur Aushändigung im
Ausnahmefall auch möglich, diese den Absolvent*innen per Einschreiben zuzusenden.

Unter diesen besonderen Umständen ist es außerdem möglich, dass Zeugnisse nicht zwingend von der/dem
eigentlich zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden unterschrieben werden, sondern diese Aufgabe auf
die/den Dekan*in/Studiendekan*in/Prodekan*in übertragen wird, da diese ohnehin die Urkunde unter-
schreiben. Bitte machen Sie dieser Möglichkeit nur sparsam Gebrauch und dokumentieren Sie, in welchen
Fällen diese Ausnahmeregelung angewendet wurde.

 10. Zugangs- und Zulassungsregelungen

 •   Auch diese sind in Anbetracht der besonderen Situation großzügig zu handhaben, bspw. wäre unter
     Umständen ein Zugang/eine Zulassung zu aufeinander aufbauenden Modulen unter Vorbehalt möglich:
     Bauen Module inhaltlich in der Weise aufeinander auf, dass das grundlegende Modul laut FPO Zugangs-
     voraussetzung für das Aufbaumodul ist, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses diese
     Zugangsvoraussetzung vorübergehend aufheben, wenn eine erfolgreiche Absolvierung des grundlegen-
     den Moduls aufgrund des Wegfalls von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen nicht möglich war. Die
     Leistungspunkte für das Aufbaumodul werden in diesem Fall nach der erfolgreichen Absolvierung des
     Aufbaumoduls gutgeschrieben, die Leistungspunkte für das grundlegende Modul, sobald es erfolgreich
     nachgeholt wurde.
 •   Die Prüfungsausschüsse – oder bei fakultätsweiten Regelungen die Dekane in Abstimmung mit den Prü-
     fungsausschussvorsitzenden – können die laut Prüfungsordnung für die Zulassung zu Bachelor- oder
     Masterarbeiten notwendigen Leistungspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu reduzieren. Die feh-
     lenden Leistungspunkte sind entweder während der Bearbeitung oder nach Abschluss der Bachelor-
     oder Masterarbeit nachzuholen.

[Siehe auch § 8 (Zugang) und § 9 (Zulassung) Corona-Satzung + Erläuterungen zur Corona-Satzung in O-
penOLAT]

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Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

 11. Vorläufige Mastereinschreibung

 •   Sommersemester 2020: Studierende, die im Sommersemester 2020 vorläufig in den Master einge-
     schrieben sind, müssen den Bachelor-Abschluss nicht bis zum 10.6.2020 nachreichen, sondern erhalten
     eine Fristverlängerung bis zum 30.09.2020. Diese Fristverlängerung gilt ohne gesonderte Antragstel-
     lung. Aus studienorganisatorischen Gründen können Studierende beim Studierendenservice eine wei-
     tere Verlängerung dieser Nachweisfrist beantragen. Der Antrag ist über die Prüfungsämter zu stellen.
 •   Wintersemester 2020/21: Die Nachweisfrist für die vorläufige Master-Einschreibung im Wintersemes-
     ter 2020/21 wurde per Präsidiumsbeschluss verlängert bis zum 31.03.2021.
 •   Sommersemester 2021: Für das Sommersemester 2021 wurde die Nachweisfrist vom 10.06.2021 auf
     den 30.09.2021 verlängert.

 12. Übergänge nach Abschluss des Masterstudiums (bspw. zum Lehramtsreferendariat)

Das Ministerium hat die Bewerbungsfrist für den Vorbereitungsdienst vom 1.10.2020 auf den 01.11.2020
verlängert.

 13. Regelungen zu Staatsexamensprüfungen

Für Staatsexamensprüfungen gelten besondere Regelungen, da für diese die jeweiligen Landesämter zustän-
dig sind und von diesen organisiert werden. Die zuständigen Fakultäten veröffentlichen die Informationen zu
den Staatsexamensprüfungen auf ihren Homepages.

 14. Widersprüche und Widerspruchsfristen

Auch unter Corona-Bedingungen beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat. Im Falle eines Widerspruchs ist
der Widerspruchsführerin oder dem Widerspruchsführer aber eine ausreichend lange Frist für die Begrün-
dung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs zu gewähren, da diese sinnvollerweise erst nach der Ein-
sichtnahme (siehe 7.2 Klausureinsichten) erfolgen kann.

 15. Pflichtstudienberatungen

Pflichtstudienberatungen sollten aufgrund der sich derzeit noch oft verändernden Studienbedingungen bis
auf Weiteres nicht stattfinden.
Bereits gem. § 19 Abs. 4 Satz 4 und 5 PVO gesetzte Fristen werden vorerst ausgesetzt. Laut § 103 (1) HSG gilt,
dass für hochschulrechtliche und ausbildungsförderungsrechtliche Regelungen, die an die Regelstudienzeit
oder an die Fachsemesterzahl anknüpfen, die Hochschule das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester
wertet. Nach §4 der Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Ergänzung hochschulrechtlicher Regelun-
gen aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung - Corona-HEVO) vom
21. April 2021 gilt dies ebenso für das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021. Bitte be-
rücksichtigen Sie dies im Rahmen der bereits gesetzten Termine für Pflichtstudienberatungen sowie für die
im Rahmen der Pflichtstudienberatung vereinbarten bzw. zu vereinbarenden Fristen zum Abschluss des Stu-
diums oder von Prüfungen.

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Je nach den Gegebenheiten des Fachs (Häufigkeit des Angebots an Prüfungen, überbelegte Pflichtveranstal-
tungen, Exkursionsstau o.ä.) soll eine angemessene Verlängerung erfolgen, die den Studierenden schriftlich
mitzuteilen ist.

Weitere Hinweise im Falle von coronabedingten Einschränkungen
   -   Sollte es aufgrund geschlossener Labore etc. zu Einschränkungen kommen, besteht die Möglichkeit,
       beim zuständigen Prüfungsamt einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit von Abschluss-
       arbeiten, Hausarbeiten o.ä. zu stellen.

   -   Sollte es nicht möglich sein, aufgrund geschlossener Copyshops Abschlussarbeiten drucken und bin-
       den zu lassen, können Abschlussarbeiten zur Fristwahrung als PDF-Datei auch per stu-Mail beim
       zuständigen Prüfungsamt eingereicht werden. [Detaillierte Informationen in Kapitel „Bachelor-
       /Masterarbeiten“]

   -   Studierende mit Kindern: Sollte aufgrund von coronabedingt fehlender Kinderbetreuungsmöglich-
       keiten die Teilnahme an einer anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltung nicht oder nur einge-
       schränkt möglich sein, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Auf-
       grund fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten kann ebenfalls ein Antrag auf Verlängerung der
       Bearbeitungszeit von Hausarbeiten, Abschlussarbeiten o.ä. möglich. Als Nachweis ist die Kopie der
       Geburtsurkunde des Kindes oder der Kinder einzureichen. [Detaillierte Hinweise zum Nachteilsaus-
       gleichsverfahren finden Sie in den Erläuterungen zur Corona-Satzung auf OpenOLAT:
       https://lms.uni-kiel.de/url/RepositoryEntry/3479928940/CourseNode/101938592212739]

   -   Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen/bei Verschiebung des Prüfungstermins sollten die Zugangs-
       und Zulassungsvoraussetzungen ggf. großzügig gehandhabt werden. [Detaillierte Informationen in
       Kapitel „Zugangs- und Zulassungsregelungen“]

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D) Fragen zur Aufsicht bei Präsenzprüfungen
Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit ändern kann und die nachfolgenden Hinweise nur den
aktuellen Stand wiedergeben können. Sämtliche vorgeschlagene Maßnahmen beruhen auf den vorstehen-
den Rechtsgrundlagen sowie der Hausordnung der CAU.

 16. Angabe von Kontaktdaten

Wie verhalten Sie sich, wenn Personen die erforderlichen Kontaktdaten nicht angeben möchten?
Gemäß § 5 Abs. 2 und 3 HochschulenCoronaVO sind bei Präsenzprüfungen der Hochschule die Kontaktda-
ten (Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnum-
mer oder E-Mail-Adresse) der Teilnehmenden zu erheben. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung
ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an
der Veranstaltung auszuschließen.

Beim Besuch von Präsenzveranstaltungen soll von den Anwesenden das Kontaktnachverfolgungstool von
OpenOLAT genutzt werden. Ausführliche Informationen finden Sie im Kapitel „Kontaktnachverfolgung mit
dem OpenOLAT-Tool“.

 17. Belehrung und Information über Hygienemaßnahmen und Belehrung bzw. Abfrage des Gesund-
     heitszustands

Ist vor Prüfungen weiterhin eine Belehrung über Hygienemaßnahmen und den Gesundheitszustand zu ver-
lesen?

Gemäß Rahmenhygienekonzept der CAU, welches dem aktuellen Leitfaden zur Erstellung von Hygienekon-
zepten in allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein (Stand:
25.5.2021) entspricht,

    •   erfolgt bei der Registrierung eine Belehrung, dass eine Teilnahme nur dann erlaubt ist, wenn (nach
        bestem Wissen und Gewissen) keine Corona-Erkrankung vorliegt oder respiratorische Symptome
        vorhanden sind,
    •   werden die Teilnehmenden zu Beginn der Veranstaltung auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen
        hingewiesen.

Wie sollten Aufsichtspersonen reagieren, wenn Prüflinge angeben, sie seien nicht auf Bedingungen und
Konsequenzen hingewiesen worden?

Verweisen Sie bitte darauf, dass regelmäßig per stu-Mail über alle Regularien informiert wird. Zudem gilt
das Rahmenhygienekonzept für alle Universitätsmitglieder und ist zu beachten.

 18. Prüfungsteilnahme und Ausschlussgründe

                                                                                               Seite 14 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

Wann ist eine Teilnahme an der Prüfung erlaubt, obwohl typische Symptome vorliegen (kein Ausschluss-
grund)?

In Anlehnung an den ursprünglich für Schulen und Kindertagesstätten entwickelten Schnupfenplan des Mi-
nisteriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein soll eine Teilnahme an der
Prüfung nicht versagt werden, wenn lediglich folgende leichte Symptome vorliegen:

    •   einfacher Schnupfen
    •   leichtes Halskratzen
    •   leichter gelegentlicher Husten
    •   Räuspern (leichte Ausprägung)

Wann ist eine Teilnahme an der Prüfung hingegen ausgeschlossen?

    •   bei Vorliegen von Symptomen respiratorischer Erkrankungen in schwererer Ausprägung
    •   bei einer Erkrankung mit COVID-19
    •   bei angeordneter Quarantäne (Gesundheitsamt, Reiserückkehrer aus Risikogebieten)

Was versteht man beispielsweise unter Symptomen respiratorischer Erkrankungen?
    •   Husten
    •   Fieber über 38 Grad
    •   Kurzatmigkeit
    •   Schnupfen

Wie sollen Aufsichtspersonen verfahren, wenn bei Einlass „respiratorische Symptome“ beobachtet wer-
den, die Person aber angibt, diese hingen nicht mit einer (möglichen) COVID-19 Infektion zusammen?

Wenn ein ärztliches Attest, welches andere Gründe als eine Corona-Infektion bescheinigt, vorgelegt werden
kann, ist der Zutritt zu gewähren.

Es sollte zudem die Möglichkeit geschaffen werden, ein ärztliches Attest im Vorfeld beim Prüfungsamt vor-
zulegen, um eine generelle Bescheinigung für alle Prüfungen des Prüfungszeitraums zu erhalten, welche
keinen Hinweis auf die konkrete Erkrankung enthält. Eine solche Bescheinigung des Prüfungsamtes ist zu
akzeptieren und einem ärztlichen Attest gleichzusetzen. So kann auch datenschutzrechtlichen Bedenken
entgegengewirkt werden.

Sollte kein Attest vorgelegt werden, ist der Zutritt zum Prüfungsraum zu verweigern.

Wie sollten sich Aufsichtspersonen verhalten, wenn respiratorische Symptome während der Prüfung auf-
treten?
   •    Person mit Symptomen beobachten
   •    Ggf. die Person ansprechen und bitten, den Raum zu verlassen.
   •    Hinweis auf Tragen des Mund-Nasen-Schutzes beim Verlassen des Raumes

 19. Zuwiderhandlung

                                                                                              Seite 15 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

Wie verhalten sich Aufsichtspersonen, wenn Teilnehmende dem Hygienekonzept der Hochschule zuwider-
handeln oder sich Anweisungen der Aufsichtspersonen widersetzen?

Die Hochschule kann diese Personen ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen gemäß § 5 Abs. 3 Hoch-
schulencoronaVO. Hierzu können Sie sich auch auf das Hausrecht berufen.

Was sind typische Beispiele für eine Zuwiderhandlung?

    •   Nichtbeachtung der erforderlichen Abstände
    •   Verfrühtes Abnehmen oder Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes ohne nachgewiesenen Grund
    •   Nichtbeachtung der „Husten- und Niesetikette“
    •   Keine, falsche oder nicht vollständige Angabe von Kontaktdaten
    •   Erscheinen trotz Vorliegen respiratorischer Symptome

Wie verhalten sich Aufsichtspersonen, wenn Teilnehmende sich weigern, den Prüfungsraum/das Gebäude
zu verlassen?

    •   Verweisen Sie zunächst auf das Hausrecht.
    •   Verweisen Sie auf die Möglichkeit, sich an den Prüfungsausschuss zu wenden und einen Nachteil-
        sausgleich zu beantragen.
    •   Versuchen Sie, Störungen für die anderen Prüflinge zu vermeiden.
    •   Falls erforderlich werden Sie von den Mitarbeiter*innen der Hauptpforte bei der Durchsetzung des
        Hausrechts unterstützt. Diese erreichen Sie telefonisch unter der Durchwahl 2222, von externen
        Anschlüssen oder mobilen Geräten unter 0431 880 2222.
    •   Notieren Sie alle Vorkommnisse möglichst detailliert im Protokoll.
    •   Bitte vermerken Sie auch, ob es nach Ihrer Einschätzung zu einer relevanten Störung für die ande-
        ren Prüflinge gekommen ist.

 20. Verdachts- und Positivfälle

Wie ist mit Prüfungsteilnehmenden umzugehen, die (nach eigener Angabe) positiv auf Corona getestet
sind oder bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht?

Sollte ein positives Testergebnis vorliegen, ist davon auszugehen, dass bereits durch das Gesundheitsamt
eine Quarantäne verfügt wurde, so dass eine Teilnahme ausgeschlossen ist.

Sollte ein/eine Prüfungsteilnehmer*in angeben, er/sie sei positiv getestet worden (PCR-Test oder Antigen-
Test) oder hätte ein positives Selbsttestergebnis, ist er/sie von der Prüfung vor Ort in jedem Fall auszu-
schließen. Wird die Infektion durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, ist das Nichterscheinen entschul-
digt, so dass kein Fehlversuch vorliegt. Meldet ein/eine Prüfungsteilnehmer*in eine Infektion mit COVID-19,
ist dies als konkludenter Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleiches zu werten.

Wie ist zu verfahren, wenn ein/eine Prüfungsteilnehmer*in bei der Prüfung noch auf das Ergebnis eines
zuvor durchgeführten Corona-Tests wartet?

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Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

Wenn ein Arzt/eine Ärztin einen Corona-Test für erforderlich hält, ist dies ein Anzeichen für ein erhebliches
Risiko, weshalb im Interesse aller Mitglieder der Universität eine Teilnahme ausgeschlossen ist, bis ein ne-
gatives Ergebnis vorliegt. In der Regel wurde in einer solchen Situation eine Quarantänemaßnahme einge-
leitet.

 21. Nachteilsausgleich

In welchen Fällen sollte nach Möglichkeit ein Nachteilsgleich gewährt werden?

    •   Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist immer eine Ermessensentscheidung des Prüfungsaus-
        schussvorsitzenden.
    •   Bitte beachten Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz und behandeln gleiche Fälle gleich.
    •   Im Hinblick auf die Sicherheit aller Beteiligten und den Grundgedanken des Rahmenhygienekon-
        zeptes, dass der Infektionsschutz für alle Beteiligten Vorrang vor der Durchführung von Prüfungen
        hat, sollte der Nachteilsausgleich stets wohlwollend geprüft werden, um Studierende nicht dazu zu
        verleiten, Symptome zu verschleiern, um an Prüfungen um jeden Preis teilnehmen zu können.
    •   Hinsichtlich der Gewährung eines Nachteilsausgleichs sollte bei Unklarheiten rechtzeitig Kontakt
        mit dem Referat „Studienreform, Kapazitäts- und Rechtsangelegenheiten“ mit den bekannten An-
        sprechpartnern aufgenommen werden (siehe Kapitel H, Ansprechpersonen).

Ausführliche Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie in den Erläuterungen zur Corona-Satzung in
OpenOLAT zu § 13 Nachteilsausgleich.

 22. Umgang mit Mund-Nasen-Schutz

Siehe Kapitel 30 Mund-Nasen-Bedeckung

                                                                                                Seite 17 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

E) Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2021/22

Für die Planung der Lehrveranstaltungen des Wintersemester 2021/22 hat sich eine „Wintersemester-AG“
bestehend aus Teilnehmenden aus verschiedenen Statusgruppen der CAU gebildet und erarbeitet unter-
schiedliche Lehr- und Umsetzungskonzepte. Sobald die entsprechenden Verordnungen und Rahmenbedin-
gungen bekannt sind und Genaueres über die umsetzbaren Szenarien bekannt ist, werden Sie hierüber infor-
miert.

 23. Alternative Lehrveranstaltungsformate

Als alternative Lehrveranstaltungsformate können in Frage kommen:
     • Selbstlerneinheiten
     • Bereitstellen von Materialien über OpenOLAT oder per Mail, wie z.B.:
              o Literatur, wissenschaftliche Artikeln, Vorlesungsskripten, Präsentationen, (regelmäßigen)
                  Übungsaufgaben
              o Videopräsentationen
              o aufgezeichnete Vorlesungen
     • Streamingformate
     • Interaktive Formate, Übungen o.ä. z.B. über OpenOLAT
     • u.a.

 24. Anwesenheitspflicht

Siehe oben: Kapitel 4 Prüfungsvorleistungen, virtuelle Prüfungsvorleistungen, Anwesenheitspflicht, Fehlzei-
ten.

 25. Studienleistungen, Prüfungsvorleistungen

Bitte beachten Sie zu Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen § 5 Prüfungsvorleistungen, virtuelle Prü-
fungsvorleistungen, § 9 Zulassungsvoraussetzungen und § 13 Nachteilsausgleich der Coronasatzung.

[Siehe §§ 5, 9, 13 Corona-Satzung + Erläuterungen in OpenOLAT]

 26. Weitere Lehrveranstaltungsformate ohne (digitale) Ersatzmöglichkeit

Sobald die entsprechenden Verordnungen für das Wintersemester 2021/22 bekannt sind, können Informa-
tionen dazu gegeben werden, welche Möglichkeiten für Lehrveranstaltungsformate in Präsenz bestehen.

 27. Praktika

Für den Fall, dass Praktika abgebrochen werden müssen, muss fachspezifisch entschieden werden, inwieweit
diese als vollwertige Praktikumsleistung anerkannt werden können, oder ob diese zu einem späteren Zeit-
punkt nachgeholt werden müssen. In einigen Fällen gibt es gesonderte Regelungen über Ersatzleistungen in
den jeweiligen Fachprüfungsordnungen.

[Siehe § 11 Corona-Satzung + Erläuterungen in OpenOLAT]

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Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

                           Seite 19 von 27
Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

F) Organisatorisches zur Umsetzung von Präsenzlehrveranstaltungen und -prüfungen
Siehe hierzu auch den Leitfaden für Prüfer*innen zur Durchführung von Präsenzprüfungen unter Berück-
sichtigung des Rahmenhygienekonzepts (https://cloud.rz.uni-kiel.de/index.php/apps/on-
lyoffice/s/QFiFP6fKE4r6BPR?fileId=77665901)

 28. Hygienemaßnahmen

       •    Die geltenden Abstands- und Hygienevorgaben haben weiterhin Bestand. Für Veranstaltungen und
            Prüfungen in Präsenz sind Hygienekonzepte (Checklisten) erforderlich. (Siehe CAU-Cloud:
            https://cloud.rz.uni-kiel.de/index.php/s/QFiFP6fKE4r6BPR)
       •    Wie auch bei Prüfungen müssen die Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung registriert werden und
            das Betreten und Verlassen der Räume entsprechend organisiert werden (siehe Kapitel 33 Kontakt-
            nachverfolgung mit dem OpenOLAT-Tool).
       •    Mit Einrichtungen/Instituten, die im gleichen Gebäude liegen und mit denen gemeinsame Ein-
            gangsbereiche, Treppenhäuser etc. genutzt werden, müssen gemeinsame Hygienekonzepte erstellt
            werden, damit ein geordnetes Betreten und Verlassen der Gebäude zu den Stoßzeiten sicherge-
            stellt werden kann. Bitte kontaktieren Sie hierfür Ihr Dekanat, das Sie an die jeweiligen Ansprech-
            personen verweist.

 29. Umsetzung der Hygienekonzepte in den Räumlichkeiten der CAU

Hinweise und Materialien zur Umsetzung der Hygienevorschriften finden Sie in der CAU-Cloud.

Im Leitfaden für Prüfer*innen zur Durchführung von Präsenzprüfungen unter Berücksichtigung des Rah-
menhygienekonzepts finden Sie
    • Hilfe für das Ausfüllen der Checklisten
    • Verantwortungsbereiche Gebäudemanagement und Fakultäten für die Umsetzung der Maßnahmen
    • Hinweise zu Einlasskontrollen, Registrierung etc.

 30. Mund-Nasen-Schutz (MNS)

Gemäß der Hochschulen-Coronaverordnung des Landes Schleswig-Holstein und dem Rahmenhygienekon-
zept der CAU gelten folgende Regeln für das Tragen einer MNB:

   •       Hochschulgelände:
              o In den Gebäuden der CAU gilt eine Verpflichtung zum Tragen eines (medizinischen oder
                  FFP2-) Mund-Nasen-Schutzes.
              o Die Maskenpflicht entfällt vor den Gebäuden im unmittelbaren Eingangsbereich.
              o In Präsenzlehrveranstaltungen und -prüfungen muss am Sitzplatz keine Maske getragen
                  werden, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten
                  werden kann.
              o Medizinische oder FFP2-Masken müssen auch weiterhin innerhalb aller Gebäude der CAU
                  auf den Laufwegen bis zum Erreichen des Arbeitsplatzes bzw. festen Sitzplatzes getragen
                  werden.

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           o    In den Räumen muss der Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Teilnehmenden und
                der Prüfungsaufsicht bzw. Lehrpersonal gewährleistet sein. Sollte dies aufgrund der räumli-
                chen Gegebenheiten nicht möglich sein und Alternativräume z.B. wegen der erforderlichen
                technischen Ausstattung nicht zur Verfügung stehen, gilt es, alternative Maßnahmen zur
                Risikominimierung zu ergreifen, wie z.B. Plexiglas- oder andere Abtrennungen oder deutli-
                che Verkleinerung der Gruppengrößen.
   •   Präsenz-Lehrveranstaltungen (Allgemein): Siehe §2 Hochschulen-Coronaverordnung
       (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Hoch-
       schulen-CoronaVO.html#doc784e9509-5332-4713-9ae3-befc01cf7581bodyText7)

Befreiung von der MNB-Pflicht

Wer glaubhaft machen kann, aus gesundheitlichen Gründen keine MNB tragen zu können, ist von dieser
Verpflichtung befreit. Zur Glaubhaftmachung kommen insbesondere ärztliche Bescheinigungen in Betracht.
Wird rechtzeitig ein geeigneter Nachweis eingereicht, wird unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes
und der örtlichen Gegebenheiten sowie ggf. unter Beteiligung der/des Sicherheitsingenieur*in geprüft, in-
wieweit Vorkehrungen getroffen werden können, um eine Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung zu
ermöglichen.

Ausführliche Informationen zu Abstands-, Lüftungs- und MNB-Vorgaben (auch in Laborpraktika, Exkursio-
nen etc.) finden sich im Rahmenhygienekonzept der CAU.

 31. Begrenzte Raumkapazität

 Bitte beachten Sie, dass die Räume unter Einhaltung des Rahmenhygienekonzepts nur noch für eine be-
 grenzte Zahl an Studierenden zugelassen sind. Beispielsweise ist der derzeit größte verfügbare Raum im
 Audimax, der Frederik-Paulsen-Hörsaal verbunden mit Hörsaal H, nur für 114 Personen zugelassen.

 32. Zeitfenster für Prüfungen und Lehrveranstaltungen

   •   Für die Präsenzprüfungen in zentral verwalteten Räumen stehen folgende Zeitfenster zur Verfügung:
       08:00 – 10:00 Uhr, 12:00 – 14:00 Uhr, 16:00 – 18:00 Uhr, 20:00 – 22:00 Uhr.
   •   Es ist zu beachten, dass Lehrende und Studierende gegebenenfalls zwischen Online- und Präsenzprü-
       fungen wechseln müssen und an der CAU nur eine sehr begrenzte Zahl an PC-Arbeitsplätzen für Stu-
       dierende zur Verfügung steht. Details zur Nutzung der PC-Arbeitsplätze und zur Buchung durch die
       Studierenden werden derzeit mit den Fakultäten und dem Gebäudemanagement abgestimmt. Finale
       Informationen werden in der Cloud bereitgestellt.
   •   Für Blockveranstaltungen und dreistündige Lehrveranstaltungen bucht das Veranstaltungsmanage-
       ment bei Bedarf außerhalb dieser Zeitfenster.
   •   Bitte ziehen Sie für die Durchführung von Veranstaltungen bspw. für Blockveranstaltungen auch
       Randzeiten oder Samstage, soweit kein weiteres Personal eingebunden werden muss, in Betracht.
   •   Für die dezentral verwalteten Räume können die Fakultäten eigenständig Zeitfenster festlegen. Hier-
       bei sind folgende Zeitfenster für die Lüftung und das geordnete Verlassen und Betreten der Räume
       zwischen den Lehrveranstaltungen einzuplanen:
        Räume mit automatischer Lüftung: Zeitfenster zwischen den Lehrveranstaltungen 30 Minuten.
        Räume ohne automatische Lüftung/nur Fenster-/Querlüftung: Zeitfenster eine Stunde.

                                                                                              Seite 21 von 27
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 33. Kontaktnachverfolgung mit dem OpenOLAT-Tool

Die Kontaktdatenerhebung erfolgt gemäß §3 der Anforderungen der "Landesverordnung über besondere
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen":

"(2) Bei Lehrveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule sind die Kontaktda-
ten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum
und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie
sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke
der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte
Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die
Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung
der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule
Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die
dienstlichen Kontaktdaten."
Die Kontaktdatenerfassung erfolgt in OLAT. Die Registrierung der Kontaktdaten kann über einen QR-Code
oder durch Aufruf der jeweils raumspezifischen URL gestartet werden. Nach erfolgreichem Abschluss des
Durchlaufs wird Ihnen dies mit einer Bestätigungsmeldung angezeigt, die zudem mit einem grünen Hinter-
grund versehen ist. Sie erhalten dann von OLAT eine Bestätigungsemail mit einer Zusammenfassung und Hin-
weisen zum Datenschutz. Bitte bewahren Sie diese Bestätigungsemail dann 28 Tage auf, um eine ggf. erfor-
derliche Kontaktdatennachverfolgung selbst unterstützen zu können.
Nur auf Anforderung der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde werden die geforderten und von
Ihnen angegebenen Information durch die CAU an die anfordernde Behörde weitergeleitet. Ihre Angaben zu
Anwesenheiten werden separat gespeichert und sind nicht mit Ihrem Benutzerkonto verbunden und können
nicht von Dozenten oder Kursadministratoren eingesehen werden. Die erhobenen Kontaktdaten werden
nach 28 Tagen automatisch gelöscht.

 Für den Fall, dass die digitale Kontaktdatenerfassung nicht möglich ist, z.B. Systemausfall oder fehlende In-
 ternetverbindung, werden von den Lehrkräften Registrierungslisten auf Papier erstellt. Diese sind an der
 Hauptpforte zu hinterlegen und werden ebenfalls 28 Tage aufbewahrt.

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Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

G) Weitere Themen

 34. Barrierefreiheit

Bitte achten Sie beim Gestalten der alternativen Lehr-, Lern- und Prüfungsformate darauf, diese möglichst
barrierearm zu gestalten.

     Handreichung für Lehrende „Barrierearme Lehre: Grundlagen, Umgang und Möglichkeiten“
      http://www.einfachgutelehre.uni-kiel.de/wp-content/uploads/2018/11/handreichung-barriere-
      arme-lehre.pdf

     Zum Gestalten barrierefreier Dokumente berät Sie gern Herr Daniel Mumme (dmumme@uv.uni-
      kiel.de) .

     Zu dem Themenbereich Barrierefreiheit und E-Learning finden Sie Informationen auf den Seiten
      des E-Learning Services der CAU, eLK.Medien (https://elearning.uni-kiel.de/de/barrierefreiheit-e-
      learning).

 35. Internationale Studierende

Internationale Studierende sind z.T. zeitlich und finanziell besonders eingeschränkt. Für sie kann eine Verzö-
gerung des Studiums unter Umständen besonders schwerwiegende Konsequenzen haben.

Teilweise ist es internationalen Studierenden nicht möglich ist, für das Studium nach Deutschland einzurei-
sen (Visa-Beschränkungen). Außerdem bestehen für Studierende aus Risiko-Gebieten Quarantäne-Vor-
schriften, die es ihnen auch nach Anreise bis zu 14 Tage untersagt, auf dem Campus präsent zu sein. Lehr-
veranstaltungen und Prüfungen sollten daher, soweit dies möglich ist, für internationale Studierende in al-
len Studiengängen online angeboten werden.

Um eine Studienzeitverlängerung nach Möglichkeit zu vermeiden, wurden durch die Corona-Satzung eine
Reihe von Regelungen geschaffen. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich wurden auf Nachteilsausgleichs-
situationen, welche durch die Ausbreitung des Coronavirus bedingt sind, ausgedehnt. Beispielsweise könn-
ten auch nicht selbst verschuldete Probleme mit dem Visum hierunter fallen. Bitte ermuntern Sie die Stu-
dierenden sich an das Prüfungsamt oder die Lehrenden zu wenden. Bei der Gewährung von Nachteilsaus-
gleich ist wie stets zu beachten, dass es sich um gleichwertige Ersatzleistungen handeln muss, die geeignet
sind, das Lernziel abzuprüfen.

Weitere Hinweise zu den Nachteilsausgleichsregelungen finden Sie in den Erläuterungen zu § 13 Corona-
Satzung: https://lms.uni-kiel.de/url/RepositoryEntry/3479928940/CourseNode/101938592212739

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Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

H) Ansprechpersonen
Leitung des Geschäftsbereichs Akademische Angelegenheiten (S1)

•   Julia Jetter (jjetter@uv.uni-kiel.de)

Referat Studienreform, Kapazitäts- und Rechtsangelegenheiten (S11):
      • Tobias Lübke (tluebke@uv.uni-kiel.de) (aktuell in Elternzeit)
      • Sigrune Jacobsen (sjacobsen@uv.uni-kiel.de)
      • Birger Plünnecke (bpluennecke@uv.uni-kiel.de)

Referat Zentrale Koordinationsstelle für die Prüfungsverwaltung (S14):
      • Celina Wille (cwille@uv.uni-kiel.de)
      • Marion Möller (mmoeller@uv.uni-kiel.de)

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung und stehen für Rückfragen zur Verfügung.

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Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

I) Anlagen

 36. Anlage 1: Hinweise zur Durchführung einer Videokonferenzprüfung

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Link ergänzen

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Geschäftsbereich Akademische Angelegenheiten

  37. Anlage 2: Beispiel einer Erklärung zur Übereinstimmung der gedruckten Exemplare mit der
      vorab digital eingereichten Fassung

Für den Fall, dass es zu einer erneuten Schließung von Copy-Shops kommt und die Abgabe der Abschlussar-
beiten wieder zunächst fristwahrend digital erfolgt, sollte bei Abgabe der schriftlichen bzw. gedruckten
Exemplare eine Erklärung beigefügt werden, dass beide Varianten übereinstimmen. Beispiel:

Erklärung

Hiermit bestätige ich, dass die schriftlichen Exemplare mit der vorab per Mail eingereichten Fassung meiner
Bachelorarbeit/Masterarbeit* übereinstimmen.
*Nichtzutreffendes bitte streichen

---------------------------------------------------
Datum, Unterschrift

                                                                                              Seite 27 von 27
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