Sächsische Landesärztekammer
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Sächsische Landesärztekammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Arzt – Werbung – Öffentlichkeit Hinweise und Erläuterungen zur Außendarstellung und Werbung von Ärzten (Stand: August 2014) Die berufliche Kommunikation und Werbung ist in den letzten 20 Jahren in der Berufsgruppe der Ärzte einem tiefgreifenden Wandlungsprozess unterworfen gewesen. Das ärztliche Werberecht ist in der Folge durch Entscheidungen der Gerichte sowie Gesetzes- und Satzungsänderungen weitgehend liberalisiert worden. Vor diesem Hintergrund sollen die folgenden Ausführungen dem Arzt die ihm nach dem gegenwärtigen Stand des Berufs- bzw. Werberechts zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information über seine berufliche Tätigkeit erläutern. Neben den Vorschriften der Berufsordnung (BO) der Sächsischen Landesärztekammer gilt es dabei die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie für Vertragsärzte auch die Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) zu beachten. 1. Ärztliche Außendarstellung (§ 27 BO) Beurteilungskriterium für sämtliche Außendarstellungen eines Arztes ist § 27 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer. Danach sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen gestattet, jegliche berufswidrige, insbesondere die anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung aber untersagt. Im Vordergrund der ärztlichen Außendarstellung bzw. aller öffentlichkeitswirksamen Auftritte eines Arztes muss somit die sachgerechte und angemessene Information der Patienten stehen. Das Verbot berufswidriger Werbung soll den Patientenschutz gewährleisten. Des Weiteren soll damit eine gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes verhindert werden. Die ärztliche Berufsausübung soll sich an medizinischen Notwendigkeiten und nicht an ökonomischen Erfolgsfaktoren orientieren. 1.1. Anpreisende Werbung Anpreisend ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solche mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln. Diese kann schon dann vorliegen, wenn die Informationen für den Patienten als Adressaten inhaltlich überhaupt nichts aussagen oder jedenfalls keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben. Aber auch Informationen, deren Inhalt ganz oder teilweise objektiv nachprüfbar ist, können aufgrund ihrer reklamehaften Übertreibung anpreisend sein. Grundsätzlich nicht anpreisend ist die publizistische Tätigkeit von Ärzten sowie die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhalts. Unbeschadet sachlicher Kritik sind Äußerungen in herabsetzender Form über Kollegen, ihre Tätigkeit und über medizinische Methoden zu unterlassen. 1.2. Irreführende Werbung Berufswidrig ist eine Werbung, die Angaben enthält, die geeignet sind, potenzielle Patienten über die Person des Arztes, über die Praxis und über die Behandlung irre zu führen und Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für die Wahl des Arztes hervorzurufen. Dies kann unter anderem durch mehrdeutige, unvollständige und unklare Angaben und durch verschwiegene Tatsachen geschehen (zum Beispiel durch Irreführung und Täuschung über eine Medizinische Exklusivität – oder durch eine Alleinstellungsbehauptung. 1
Irreführende Werbung konnte früher auch in der Nutzung von Internet-Domain-Namen, in denen ein Ortsname in Verbindung mit einer Weiterbildungsbezeichnung verwendet wurde (zum Beispiel www.gynäkologie.lübeck.de), bestehen. Dieser Sachverhalt wurde zwischenzeitlich durch die aktuelle Rechtsprechung zum Domainrecht deutlich relativiert: Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung 2008 (4 U 63/08) festgestellt, dass die Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einer Ortsbezeichnung im Domain-Namen keine Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungsbehauptung darstelle: „Eine solche Spitzenstellungsbehauptung lässt sich insbesondere auch nicht dadurch begründen, dass eine Internet-Domain (unter der jeweiligen Top-Level-Domain) nur einmal vergeben wird und andere Mitbewerber nicht mehr die Möglichkeit der Registrierung und der Werbung mit der betreffenden Domain haben (vgl. dazu auch BGH NJW 2003, 504 - rechtsanwälte-notar.de). Dem Verkehr ist bekannt, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass die Vergabe grundsätzlich dem Prioritätsgrundsatz folgt. Der Verkehr weiß, dass die Vergabe einer Domain nichts darüber besagt, ob diese Vergabe im Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist." Des Weiteren entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 01.09.2010 (StbSt (R) 2/10), dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist wenn ein Steuerberater die Domain steuerberater-suedniedersachsen.de verwendet. Der BGH führte aus: "Eine irreführende und damit unerlaubte Werbung liegt hier allerdings nicht vor. Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann bei dem — insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 153, 61, 65) — maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. BGHZ 148, 1, 7; 153, 61, 66; BGH NJW 2003, 504, 505), nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irreführung bewirken." Irreführend ist auch die Ankündigung von solchen „Qualifikationen", denen kein entsprechender Leistungs- bzw. Kenntniszuwachs im Vergleich zu den nach der Weiterbildungsordnung geregelten Qualifikationen gegenübersteht. Der Qualifikation des Arztes soll also ein entsprechender Nutzen für den Patienten entsprechen, ansonsten handelt es sich um eine „Scheinqualifikation" (zum Beispiel Praxis für Gesundheitsförderung), die zu einem Irrtum des Patienten führt. Derartiges ist unzulässig. Probleme können auch bei der Ankündigung von ausländischen akademischen Graden und Titeln entstehen. Die Führung ausländischer Hochschulgrade und -titel richtet sich nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) und nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 14. April 2000 und 21. September 2001. Letztgenannte Beschlüsse hatten im Wesentlichen eine erleichterte Titelführung für EU-Ausländer zur Folge gehabt. Eine von den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz abweichende Grad- und Titelführung ist unzulässig. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad oder Titel führt, hat auf Verlangen der Sächsischen Landesärztekammer die Berechtigung hierzu nachzuweisen. Ein ausländischer akademischer Hochschulgrad oder -titel darf nur geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Grad ist in der Form zu führen, in der er verliehen worden ist (Originalform). Dabei kann die verliehene Form buchstabengetreu in lateinische Schrift übertragen (transliteriert) werden. Eine wörtliche Übersetzung kann in Klammern angefügt werden. Ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden. Die verleihende Hochschule ist anzugeben. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad oder Titel findet, mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten, nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade und Titel. Informationen und Auskünfte zu spezifischen Auslegungsfragen erteilt auch die Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) auf ihrer Homepage: www.anabin.de. 2
1.3. Vergleichende Werbung Bei persönlicher vergleichender Werbung wird auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse ärztlicher Kollegen, bei vergleichender Werbung auf die Arztpraxis oder Behandlung anderer Ärzte Bezug genommen. Letzteres geschieht entweder in negativer Form, um Kollegen in der Vorstellung des Patienten herabzusetzen, oder in positiver Form, um deren Vorzüge als eigenen Vorteil zu nutzen. Aber auch eine Werbung wie zum Beispiel „Bei uns geht's ohne Operation" ist berufsrechtswidrig. 2. Gestaltung des Praxisschildes und Führen von Bezeichnungen Der Arzt hat seine Niederlassung durch ein Praxisschild kenntlich zu machen (§ 17 Abs. 4 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer). Der Arzt hat auf dem Praxisschild die Pflichtangaben: – die (Fach-) Arztbezeichnung, – den Namen, – die Sprechzeiten sowie – ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) anzugeben. Die in früheren Fassungen der Berufsordnung noch bestehenden Größenvorgaben für das Praxisschild sind mit Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 22.11.2002 und der in diesem Zuge erfolgten Novellierung des § 17 Abs. 4 der Berufsordnung irrelevant geworden. Bei der Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften sind zudem die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte sowie die Rechtsform anzukündigen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer). Sollte es sich bei dem Zusammenschluss berufsrechtlich um eine Gemeinschaftspraxis handeln, so ist auf dem Praxisschild die Angabe „Gemeinschaftspraxis“ verpflichtend aufzuführen. Sollten innerhalb der Gemeinschaftspraxis auch angestellte Ärzte tätig werden, so sind die Patienten hierüber in geeigneter Weise zu informieren (§ 19 Abs. 4 der Berufsordnung). Ob dies durch die Aufnahme in die Praxisbeschilderung oder auf andere geeignete Weise (Aushang in der Praxis) erfolgt, ist dem Praxisinhaber überlassen. Wird der angestellte Arzt auf dem Praxisschild benannt, muss jedoch deutlich werden, dass es sich nicht um einen Partner der Gemeinschaftspraxis, sondern um einen „angestellten Arzt“ handelt. Bei der Konzipierung eines Praxislogos oder von Werbeslogans sollte darauf geachtet werden, dass es sich hierbei nicht um ein aufdringliches Logo bzw. einen aufdringlichen Slogan handeln darf und für den Betrachter ein gewisser Informationsgehalt ersichtlich sein sollte. Der Arzt kann, unabhängig davon, ob auf dem Praxisschild, dem Stempel, Rezeptvordrucken oder an anderer Stelle (wie z. B. in Zeitungsanzeigen, Homepage einer Gemeinde u.a.), über die Grundangaben - Name, (Fach-) Arztbezeichnung, Sprechzeiten sowie ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft - hinausgehend 1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, 2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, 3. als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte, 4. organisatorische Hinweise ankündigen (§ 27 Abs. 4 der Berufsordnung). 3
2.1. Weiterbildungsbezeichnungen Hierunter fallen die Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen, die durch eine Ärztekammer nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnung zuerkannt wurden, aber auch fakultative Weiterbildungen und Fachkunden. Die verliehenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Eine Einschränkung des Führens von Facharztbezeichnungen auf dem Praxisschild ist im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung immer dann gegeben, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit auf ein Fachgebiet beschränkt ist. Die Einschränkung kann erfolgen, wenn der Arzt Fachgebietsanerkennungen verschiedener Fachgruppen erworben hat, jedoch einen vertragsärztlichen Sitz nur für ein Fachgebiet innehat. Gemäß den Regelungen des § 73 Abs. 1a SGB V können sich Fachärzte für Innere Medizin (Internisten), die eine Schwerpunktbezeichnung nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnung erworben haben, für die Teilnahme an der hausärztliche Versorgung entscheiden. In diesem Falle muss dann jedoch auf das Führen der erworbenen Schwerpunktbezeichnung(en) verzichtet werden. 2.2. Nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen Hierunter versteht man sonstige fachliche Qualifikationen, die außerhalb des regulären Weiterbildungsrechts nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erwerbbar sind oder Qualifikationen wiedergeben. Beispielsweise zählen hierzu durch Fortbildung erworbene EU- Qualifikationen und Zertifikate der Ärztekammern sowie Qualifikationen, die nach den Vorschriften des SGB V erworben worden sind. Außerhalb des Weiterbildungsrechts und des Vertragsarztrechts enthalten verschiedene andere gesundheitsrechtliche Vorschriften und sonstige Rechtsvorschriften Regelungen, welche an eine Qualifikation des Arztes besondere Anforderungen stellen. In Frage kommen hier zum Beispiel Fliegerärztliche Untersuchungs- stelle, Gelbfieberimpfstelle oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Im Recht der Berufsgenossenschaften handelt es sich um die Qualifikation als „D-Arzt" oder „H-Arzt". 2.3. Tätigkeitsschwerpunkte Unter Tätigkeitsschwerpunkt ist ein Angebot bestimmter Leistungen zu verstehen, denen sich der Arzt besonders widmet. Dies wird häufig eine Behandlung in einem Bereich bezeichnen, der enger als seine Gebietsbezeichnung ist (z. B. Osteopathie, Diabetologie). Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können und diese durch das Voranstellen des Begriffs „Tätigkeitsschwerpunkt(e):“ entsprechend kenntlich gemacht werden. Es dürfen nur solche Tätigkeitsschwerpunkte formuliert werden, die nicht den Kern des Fachgebietes ausmachen. Bei Unsicherheiten über eine potenzielle Verwechslungsgefahr wird eine Abstimmung mit der Ärztekammer empfohlen. Die Angabe von Schwerpunkts- und Zusatzbezeichnungen, fakultativen Weiterbildungen, Fachkunden, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkten ist nur zulässig, wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine „nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit“ vor, wenn die Tätigkeit jedenfalls mehr als 20 % der Gesamtleistung ausmacht. Daher kann der Arzt neben seiner Facharztbezeichnung maximal fünf solcher ankündigungsfähigen Angaben anführen. 4
2.4. Organisatorische Hinweise Ebenso wie bei der Ankündigung von erworbenen Bezeichnungen und sonstigen Qualifikationen dürfen organisatorische Hinweise nur angekündigt werden, wenn sie nicht irreführend, anpreisend oder vergleichend sind. Beispielsweise können die nachstehenden Hinweise ohne Verletzung berufsrechtlicher Pflichten angekündigt werden: — Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach § 23 d — Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxis — Lehrpraxis der Universität X Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, sind gemäß § 76 Abs. 3 Satz 3 SGB V verpflichtet, die Teilnahme auf dem Praxisschild anzuzeigen, z.B. mittels des Zusatzes „Hausärztliche Versorgung“/“Hausarztpraxis“. Ärzte, die ambulante Operationen ausführen, dürfen dies mit dem organisatorischen Hinweis „Ambulante Operationen" auf dem Praxisschild ankündigen, wenn ambulante Operationen, die über kleine chirurgische Eingriffe hinausgehen, ausgeführt und die Bedingungen der von der Ärztekammer eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt werden. Ein Arzt darf mit der Bezeichnung „Praxisklinik" eine besondere Versorgungsweise und besondere Praxisausstattung auf seinem Praxisschild ankündigen, wenn er - im Rahmen der Versorgung ambulanter Patienten bei Bedarf eine ärztliche und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet, - neben den für die ärztlichen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln erforderlichen, apparativen, personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt. In der Regel sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn - eine angemessene Pflege, sofern der Aufenthalt des Patienten in der Praxis länger als 6 Stunden beträgt, sichergestellt ist, - die Anwesenheit mindestens einer qualifizierten Hilfskraft, die die Patientenbetreuung auch außerhalb der Sprechstundenzeiten gewährleistet, sichergestellt ist, - die Rufbereitschaft eines verantwortlichen Arztes außerhalb der Sprechstundenzeiten gewährleistet ist und - mindestens zwei Betten in Räumen mit ausreichender Belüftung und Beleuchtung - Sanitärraum mit Waschgelegenheit - gut erreichbare adäquate Notrufanlage - apparative Ausstattung für eine Notfallintervention - räumliche Anbindung der Übernachtungsmöglichkeiten zur Praxis und - die Möglichkeit von Liegendtransporten vorhanden sind. 5
2.5. Beispiele Zur Vertiefung der vorgenannten Regelungen werden im Folgenden einige Beispiele für die Ankündigung ärztlicher Tätigkeit auf dem Praxisschild oder an anderer Stelle präsentiert (Pflichtangaben auf den Praxisschildern sind jeweils als Fettdruck gekennzeichnet). Diese Beispiele sind weder abschließend, noch zu verallgemeinern: 1. Beispiel: Hausarztpraxis ____________________ Dr. med. Max Mustermann Facharzt für Allgemeinmedizin Homöopathie Akupunktur Naturheilverfahren Tätigkeitsschwerpunkte: - Neuraltherapie - Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) _____________________________________ Lehrpraxis der Universität Dresden Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) Sprechzeiten: ... Adresse/Telefon/Telefax/E-Mail: ... 2. Beispiel: Privatpraxis ____________________ Dr. med. Erika Mustermann Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie (privat) Plastische Operationen Spezielle Unfallchirurgie Tätigkeitsschwerpunkte: - Faltenunterspritzung - Anti-Aging ____________________ Praxisklinik für ambulante Chirurgie Ambulante Operationen Sprechzeiten: ... Adresse/Telefon/Telefax/E-Mail: ... 6
3. Beispiel: Praxislogo Hausärztliche Gemeinschaftspraxis ____________________ Dr. med. univ. Manfred Mustermann Facharzt für Allgemeinmedizin Chirotherapie Spezielle Schmerztherapie Notfallmedizin ____________________ MUDr. Claudia Mustermann Ärztin Suchtmedizinische Grundversorgung Tropenmedizin Tätigkeitsschwerpunkt: Impfungen und Reiseimpfungsberatung ____________________ angestellter Arzt: Dr. med. Gerd Mustermann Facharzt für Allgemeinmedizin Betriebsmedizin Tätigkeitsschwerpunkte: - Betriebsärztliche Untersuchungen - Begutachtung von Berufskrankheiten - Berufsdermatologie (ABD) - Betriebliche Wiedereingliederung Behinderter ins Arbeitsleben ____________________ Sprechzeiten: ... Adresse/Telefon/Telefax/E-Mail: ... 7
3. Werbung für konkrete medizinische Verfahren / Arzneimittel (§ 11 HWG) Soweit sich die Werbemaßnahme des Arztes nicht auf seine Arztpraxis als solche im Sinne einer Unternehmens-, Image- bzw. Vertrauenswerbung bezieht, sondern es um die Bewerbung eines konkreten medizinischen Verfahrens oder einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme im Sinne einer Absatzwerbung geht, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) zu beachten. Danach darf gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden 1. mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen, 2. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann, 3. mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet, 4. mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte, 5. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, 6. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, 7. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen, 8. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten, 9. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten, 10. durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür, 11. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG), insbesondere der Verbotskatalog des § 11 HWG, war im Rahmen verschiedener Gesetzesnovellen der letzten Jahre einigen tiefgreifenden Veränderungen unterlegen. Dabei wurden einige Verbote vollständig gestrichen (zum Beispiel die Darstellung von Ärzten in typischer Berufskleidung (Kittel, OP-Bekleidung u.a.)) und andere lediglich eingeschränkt (zum Beispiel die Einschränkung des Verbotes der Werbung mittels „Vorher-Nachher-Abbildungen“ auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe). 8
Die Verbote der Werbung mittels der Wiedergabe von Krankengeschichten, mittels bildlicher Darstellungen sowie mittels Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben (sog. „Testimonials“) wurden auf die Fälle beschränkt, in denen eine solche Werbung in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt. Eine Werbung mittels Krankengeschichten, bildlichen Darstellungen sowie Dankesschreiben ist somit nur dann unzulässig, wenn sie mindestens eines der drei einschränkenden Tatbestandsmerkmale, welche im Folgenden näher definiert werden sollen, erfüllt. 3.1. Irreführende Werbung Gemäß den Regelungen des § 3 HWG liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, - wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, - wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass - ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, - bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, - die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird, - wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben - über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizin- produkten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder - über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden. Ergänzend dazu kann die Definition einer irreführenden geschäftlichen Handlung dem § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entnommen werden. 3.2. Missbräuchliche Werbung Hinsichtlich der konkreten Auslegung dieses Tatbestandmerkmals liegt noch keine Rechtsprechung vor. Bei der Auslegung sollte jedoch von einem engeren Missbrauchsbegriff ausgegangen werden. Ein Missbrauch liegt sodann vor, wenn die Darstellung in übertriebener oder nicht ausgewogener Weise erfolgt und hierdurch eine konkrete Gefahr, beispielsweise einer unsachgemäßen Selbstmedikation, hervorgerufen wird. In diesem Falle dürfte die Werbung aber auch das Tatbestandsmerkmal der Irreführung erfüllen (Omsels, Online- Kommentar zum Wettbewerbsrecht, http://www.omsels.info/die-verbote-oder-was-darf- ich-nicht/2-heilmittelwerbegesetz/11-hwg-werbung-ausserhalb-der-fachkreise/nr-3- krankengeschichten#in%20missbr%C3%A4uchlicher,%20absto%C3%9Fender%20oder%20irref%C3% BChrender%20Weise, 15.08.2014). 3.3. Abstoßende Werbung Auch zur konkreten Auslegung dieses Tatbestandmerkmals liegt noch keine Rechtsprechung vor. Allgemeinhin kann darunter jedoch eine Darstellung, die “angsterregend”, “beängstigend” oder “besorgniserregend” wirkt, verstanden werden. Im Falle der Wiedergabe von Krankengeschichten wäre dies beispielsweise der Fall, wenn die Werbung beim Werbeadressaten Angstgefühle hervorrufen würde und ihm suggeriere, dass sich ohne eine Behandlung vergleichbar schwere Folgen auch bei ihm einstellen würden (Omsels, Online- Kommentar zum Wettbewerbsrecht, URL siehe oben, 15.08.2014). 9
4. Ausübung einer gewerblichen neben der ärztlichen Tätigkeit Dem Arzt ist es untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind (§ 3 Abs. 2 der Berufsordnung). Weiterhin darf der Arzt seinen Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen (§ 31 Abs. 2 der Berufsordnung). Aus berufsrechtlicher Sicht ist einem Arzt eine gewerbliche Tätigkeit nicht grundsätzlich untersagt. Der Arzt hat jedoch darauf zu achten, dass die gewerbliche von der ärztlichen Tätigkeit zeitlich, organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich getrennt erfolgt. Die Trennung der ärztlichen von der gewerblichen Tätigkeit muss in einer für den Patienten klar erkennbaren Form erfolgen. Eine räumliche Trennung ist nicht unbedingt erforderlich, jedoch darf die gewerbliche Tätigkeit nicht zu den Sprechzeiten der ärztlichen Praxis erfolgen. In der Außendarstellung des Arztes – unabhängig an welcher Stelle diese erfolgt, z. B. Beschilderung, Visitenkarten, Zeitungsanzeigen, Verzeichniseinträge etc. – muss eine Verquickung der ärztlichen Tätigkeit mit der gewerblichen Tätigkeit unterbleiben. Die geforderte Trennung ist beispielsweise dann gewährleistet, wenn das Gewerbe zeitlich und inhaltlich klar von der Praxis getrennt betrieben wird. Daher sind Querverweise wie beispielsweise die Auslage von Werbematerial für die gewerbliche Tätigkeit in der Arztpraxis oder auch der direkte Verweis von Patienten in den Bereich der gewerblichen Leistungserbringung unzulässig. Schließlich ist dem Arzt auch verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben; er darf nicht zulassen, dass von seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes in solcher Weise Gebrauch gemacht wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Berufsordnung). Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer ist eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit (z.B. Auslage von Werbeflyern, mit welchen für gewerbliche Tätigkeiten geworben wird, in der Arztpraxis) unzulässig. 5. Verwendung des Zentrumsbegriffs Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verwendung des Zentrumsbegriffs durch Ärzte und Zahnärzte hat sich in den letzten 10 Jahren grundlegend gewandelt. Während in den Urteilen des Landgerichts Mannheim (LG Mannheim 02.04.2004;7 O 255/03) und des Oberlandesgerichts München (OLG München 11.11.2004; 29 U 4629/04) aus dem Jahr 2004 noch die eher konservative Rechtsauffassung vertreten wurde, dass der Wortbestandteil „Zentrum“ auf eine zumindest über die kleinste Einheit hinausgehende Größe eines Betriebes hinweise, wurde das öffentlichkeitswirksame Auftreten von Ärzten im Zusammenhang mit der Verwendung des Zentrumsbegriffs in den Folgejahren jedoch in zunehmenden Maße liberaler betrachtet – insbesondere in den Urteilen des Landgerichts Erfurt (LG Erfurt 22.04.2008; 1 HK O 221/07) und des Verwaltungsgerichts Münster (20.02.2008; 16 K 1597/07.T) aus dem Jahr 2008. 10
Diese deutliche Liberalisierung der Rechtsprechung wurde durch die Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 104/10) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 7.03.2012, 1 BvR 1209/11) im Jahr 2012 in Teilen wieder relativiert. Letztendlich bleibt die Beurteilung der Frage, ob der Begriff des Zentrums irreführend verwendet wird, stets eine Einzelfallentscheidung. 6. Anforderungen an das Impressum einer Praxishomepage Vor dem Hintergrund der Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) unterliegen Homepagebetreiber bestimmten Informationspflichten. Enthält eine Homepage diese Angaben nicht, drohen Geldbußen oder Abmahnungen von hierauf spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien. Entsprechend des § 5 TMG sind die folgenden Angaben in das Impressum einer Praxishomepage aufzunehmen: − Name und Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen, wie zum Beispiel einer GmbH oder Aktiengesellschaft, auch Rechtsform und Vertretungsberechtigter und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen), − E-Mail-Adresse, − Sächsische Landesärztekammer, − bei niedergelassenen Vertragsärzten auch Angabe der zuständigen Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, − soweit eine Partnerschaftsgesellschaft besteht, das Partnerschaftsregister und die entsprechende Registernummer, − gesetzliche Berufsbezeichnung: Arzt/Ärztin (statt der nach der Weiterbildungsordnung verliehenen Facharztqualifikation) und der Staat, in dem diese verliehen wurde, − berufsrechtliche Regelungen: Sächsisches Heilberufekammergesetz und Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer; auch der Zugang zu diesen ist anzugeben (wir empfehlen mit unseren Internetseiten zu verlinken: www.slaek.de/heilberufekammergesetz und www.slaek.de/berufsordnung), − Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Arzt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, − bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die sich in Abwicklung befinden, die Angabe hierüber. Soweit beim Nutzungsvorgang personenbezogene Daten des jeweiligen Nutzers verarbeitet (d. h. erhoben, gespeichert, verändert, anonymisiert, übermittelt, genutzt, gesperrt oder gelöscht) werden, ist eine Datenschutzerklärung erforderlich, die über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verwendung bzw. Verarbeitung der personenbezogenen Daten Aufschluss geben muss (§ 13 TMG). 11
7. Kostenlose ärztliche Behandlung Gemäß § 12 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer darf eine individuelle ärztliche Tätigkeit nicht kostenlos erfolgen. Auch eine individuelle Beratung anhand bereits vorhandener Befundunterlagen oder das Anbieten einer kostenlosen Vorsorgeuntersuchung stellen ärztliche Tätigkeiten dieser Art dar. So urteilte das Landgericht (LG) Berlin am 7. September 2010 (Az: 103 O 80/10, Abruf-Nr. 110180): “Bei dem von Dr. … angebotenen …-Screening kommt ein Patientenvertrag zustande. Der Patient, der sich in eine ärztliche Praxis begibt, um dort eine Vorsorgeuntersuchung machen zu lassen, sogar unter Einsatz von technischen Geräten, will nicht nur eine unverbindliche Meinung hören, wie es in dem vom Kläger gebildeten Beispiel einer ärztlichen Beratung morgens um halb zwei in einer Gaststätte der Fall ist, sondern er erwartet eine ärztliche Diagnose nach allen Regeln der ärztlichen Kunst. Ebenso geht der Patient davon aus, dass er den Arzt bei einer Fehlbehandlung oder -diagnose auf zum Beispiel Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, und zwar gerade wegen einer Verletzung von Pflichten aus einem Patientenvertrag. § 12 BO schreibt vor, dass eine ärztliche Honorarforderung nach der GOÄ zu bemessen ist und verbietet eine Unterschreitung der Sätze nach der GOÄ in unlauterer Weise. Da eine Vorsorgeuntersuchung unstreitig nach der GOÄ gebührenpflichtig ist, liegt in einem kostenlosen Angebot unzweifelhaft eine Gebührenunterschreitung. Diese ist auch unlauter. Der Arzt, der zu bezahlende Leistungen kostenlos anbietet, sei es auch in einer zeitlich begrenzten Kampagne, verschafft sich gegenüber seinen ordnungsgemäß abrechnenden Mitbewerbern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung. Er bindet allein aufgrund dieses Angebots Patienten an sich, die den Arzt nicht nach Qualitätskriterien aussuchen, sondern weil sie das Angebot nutzen wollen. Haben die Patienten den Arzt erst einmal (kostenlos) in Anspruch genommen, werden zumindest eine ganze Anzahl diesen Arzt auch weiterhin (kostenpflichtig) konsultieren, weil der Arzt mit ihrem Fall schon vertraut ist.“ Die Weitergabe allgemeiner medizinischer Informationen, beispielsweise an einem Tag der offenen Tür im Rahmen von Vorträgen, sind demgegenüber jedoch zulässig. Hierfür kann vom Arzt auch sachlich informativ in allen zur Verfügung stehenden Werbemedien geworben werden. In Zweifelsfällen sollte die Rechtsabteilung der Sächsischen Landesärztekammer (Tel.: 0351 8267-427, Fax: 0351 8267-422, E-Mail: ra@slaek.de) kontaktiert werden. Dresden, 15.08.2014 12
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